Es wird festgestellt, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 25.02.2008 mit der Darlehensnummer … kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages vom 28.05.2008 mit der Darlehensnummer … kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Ferner wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.850,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten, die für die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Duisburg entstanden sind. Diese werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs von drei Darlehensverträgen und über daraus resultierende Rückabwicklungsansprüche. Die Parteien schlossen zwei Darlehensverträge zu folgenden Kontonummern und Konditionen ab: Vertrag … (K1, Bl. 31 ff. GA) Datum: 25.02./28.02.2008 Darlehensvaluta: 170.000,00 € Zinssatz: 5,09 % jährlich (unveränderlich bis zum 30.01.2018) Effektivzins: 5,21 % Raten: 181 Raten à 1.368,50 € Widerrufsbelehrung: Fußnote: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ (Bl. 34 GA) Vertrag … (K1, Bl. 94 ff. GA) Datum: 28.05./03.06.2018 Darlehensvaluta: 68.000,00 € Zinssatz: 5,99 % jährlich (unveränderlich bis zum 30.05.2018) Effektivzins: 6,16 % Raten: 392 Raten à 396,10 € Widerrufsbelehrung: Fußnote: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ (Bl. 97 GA) Die Darlehensverträge wurden jeweils durch eine Grundschuld in Höhe von 200.000,00 Euro sowie eine Grundschuld in Höhe von 300.000,00 € auf dem Grundstück des Klägers in P besichert. Der Kläger schloss einen weiteren Darlehensvertrag zusammen mit Frau H als zweite Darlehensnehmerin zu folgenden Konditionen ab: Vertrag … (K1, Bl. 213 ff. GA) Datum: 23.02./07.03.2006 Darlehensvaluta: 30.000,00 € Zinssatz: 6,00 %-jährlich (unveränderlich bis zum 29.02.2016) Effektivzins: 6,17 % Raten: 140 Raten à 300,00 € Widerrufsbelehrung: Fußnote: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ (Bl. 216 GA) In Ziff. 3 dieses Vertrages vereinbarten die Parteien, dass keine neuen Sicherheiten bestellt werden sollten. Im Übrigen wird auf die schriftlichen Inhalte der Darlehensverträge Bezug genommen. Den Darlehensverträgen war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt (Bl. 34, 97, 216 GA): Widerrufsbelehrung […] Widerrufsbelehrung zu Darlehens-/ Kreditvertrag vom […] Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen² ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse). T I-Str. …, … F …@... de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paktetversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“ […] ¹Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom … ²Bitte Frist im Einzelfall prüfen. Der Darlehensvertrag 190 wurde im März 2016 durch eine Zahlung der Restvaluta in Höhe von 5.200,00 € einvernehmlich abgelöst. Mit Schreiben vom 15.06.2016 erklärte der Kläger – bzw. für den Darlehensvertrag 190 auch Frau H – den Widerruf seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen (Anlagen K 2, Bl. 35, 98, 217 GA). Die Beklagte wies den Widerruf zurück und verweigerte eine Abrechnung. Mit Schreiben vom 19.08.2016 begründeten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers seinen Widerruf und forderten die Beklagte zur Abrechnung und zur Auskunft über die Nutzungen hinsichtlich der Darlehen 805 und 084 bis zum 03.09.2016 auf. Hinsichtlich des Darlehens 190 forderten sie die Beklagte auf, an den Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.662,91 € bis zum 03.09.2016 zu zahlen (Anlage K3, Bl. 36 ff., 99 ff., 218 ff. GA). Mit Schriftsatz vom 10.11.2016 (Darlehen 805) bzw. mit Schriftsatz vom 29.11.2016 (Darlehen 084) erklärte der Kläger die Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen der Beklagten aus den jeweiligen Rückabwicklungsverhältnissen zum Stichtag 01.08.2016 und berechnete nach einer Saldierung der wechselseitigen Ansprüche jeweils einen Saldo zugunsten der Beklagten. Der Kläger ist der Auffassung er habe die Darlehensverträge wirksam widerrufen. Die Frist zur Erklärung des Widerrufs sei noch nicht abgelaufen, da er über den Beginn der Frist nicht ausreichend informiert worden sei. Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht der Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 BGB-InfoV und verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB. Außerdem führe die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ zu einer fehlerhaften Belehrung. Der Kläger ist der Auffassung, die Klage sei in Form der Feststellungsklage zulässig. Insbesondere habe er ein Interesse an der Feststellung, dass er der Beklagten nicht mehr als die von ihm einzeln berechneten Beträge schulde. Er meint, dass sich infolge des Widerrufs Rückabwicklungsschuldverhältnisse mit daraus folgenden wechselseitigen Ansprüchen der Parteien ergäben: Die Beklagte habe einen Anspruch auf Rückzahlung des Nettokreditbetrages zuzüglich eines durch ihn – den Kläger – zu leistenden Wertersatzes bis zum Zeitpunkt des Widerrufs. Im Gegenzug könne er – der Kläger – von der Beklagten jeweils die gezahlten Tilgungs- und Zinszahlungen zuzüglich eines Nutzungsersatzes in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückfordern. Infolge einer Verrechnung dieser Positionen ergebe sich zu Gunsten der Beklagten insgesamt ein Saldo in Höhe von 80.088,08 € für den Darlehensvertrag 805 und in Höhe von 57.921,47 € für den Darlehensvertrag 084. Hinsichtlich des beendeten Darlehensvertrages 190 könne er eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.850,88 € isoliert geltend machen. Der Kläger hat ursprünglich Klage vor dem Landgericht Duisburg erhoben. Mit Beschluss vom 07.07.2017 (Bl. 375 f. GA) hat sich das Landgericht Duisburg für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Essen verwiesen. Nach mehrfacher Antragsänderung beantragt der Kläger nunmehr, 1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 25.02.2008 mit der Darlehensnummer … über ursprünglich 170.000,00 € keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – (mehr) herleiten kann; 2. festzustellen, dass er an die Beklagte aufgrund der entstandenen Rückgewährschuldverhältnisse und der in diesem Zusammenhang erklärten Aufrechnung zum Stichtag 01.08.2016 keinen über einen Betrag in Höhe von 80.088,08 € hinausgehenden Betrag zu zahlen hat. Hilfsweise , für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1) und den Antrag zu 2) oder lediglich den Antrag zu 2) für unzulässig halten sollte: 2a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn zum Stichtag 01.08.2016 einen Betrag in Höhe von 134.305,31 € Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 226.247,85 € zu zahlen; 2b) die Beklagte zu verurteilen, an ihn zum Stichtag 01.08.2016 einen Betrag in Höhe von 11.854,45 € an Nutzungsentschädigung zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme der noch offenen Valuta aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet und ihren Zinsanspruch zum Stichtag 01.08.2016 verloren hat. Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme der noch offenen Valuta aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet und in der Zeit zwischen dem Stichtag 01.08.2016 und der Rückzahlung der noch offenen Valuta lediglich Anspruch auf Verzinsung entsprechend dem für den jeweiligen Monat einschlägigen MFI-Zinssatz der deutschen Bundesbank – Rubrik Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von 5 bis 10 Jahren – hat; äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte in der Zeit zwischen dem Stichtag 01.08.2016 und der Rückzahlung der noch offenen Valuta lediglich Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB entsprechend § 297 BGB hat; 4. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 28.05.2008 mit der Darlehensnummer … über ursprünglich 68.000,00 € keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – (mehr) herleiten kann; 5. festzustellen, dass er an die Beklagte aufgrund der entstandenen Rückgewährschuldverhältnisse und der in diesem Zusammenhang erklärten Aufrechnung zum Stichtag 01.08.2016 keinen über einen Betrag in Höhe von 57.921,47 € hinausgehenden Betrag zu zahlen hat. Hilfsweise , für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 4) und den Antrag zu 5) oder lediglich den Antrag zu 5) für unzulässig halten sollte: 5a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn zum Stichtag 01.08.2016 einen Betrag in Höhe von 38.421,70 € Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 99.677,40 € zu zahlen; 5b) die Beklagte zu verurteilen, an ihn zum Stichtag 01.08.2016 einen Betrag in Höhe von 3.334,23 € an Nutzungsentschädigung zu zahlen; 6. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme der noch offenen Valuta aus dem Antrag zu 5) in Annahmeverzug befindet und ihren Zinsanspruch zum Stichtag 01.08.2016 verloren hat. Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme der noch offenen Valuta aus dem Antrag zu 5) in Annahmeverzug befindet und in der Zeit zwischen dem Stichtag 01.08.2016 und der Rückzahlung der noch offenen Valuta lediglich Anspruch auf Verzinsung entsprechend dem für den jeweiligen Monat einschlägigen MFI-Zinssatz der deutschen Bundesbank – Rubrik Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von 5 bis 10 Jahren – hat; äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte in der Zeit zwischen dem Stichtag 01.08.2016 und der Rückzahlung der noch offenen Valuta lediglich Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB entsprechend § 297 BGB hat; 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 4.850,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2016 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.114,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Zudem sei das Widerrufsrecht verwirkt und die Ausübung rechtsmissbräuchlich. Im Falle eines Rückabwicklungsverhältnisses stünde ihr ein Anspruch auf Wertersatz bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung der Darlehensvaluten zu. Außerdem bestreitet die Beklagte die von dem Kläger geltend gemachte Nutzungsentschädigung der Höhe nach. Sie meint, der Nutzungsersatz sei um die Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag zu kürzen. Zudem behauptet sie, sie habe in Bezug auf tatsächlich gezogene Gebrauchsvorteile lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.109,75 € für das Darlehen 805, in Höhe von 743,26 € für das Darlehen 084 und in Höhe von 1.145,33 € für das Darlehen 190 erzielt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet: A.Anträge 1) und 4) – Darlehen 805 und 084 Die Anträge 1) und 4) sind in ihrer ausgedeuteten Form zulässig und begründet. I.Zulässigkeit Die Anträge zu 1) und 4) können im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 16.05.2017 (Az.: XI ZR 586/15) entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend ausgedeutet werden, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Dieser Ausdeutung hat der Kläger nicht widersprochen. Die zusätzlich begehrte Feststellung, dass die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs des Klägers beendet sind, ist allerdings unzulässig, da es sich hierbei nur um eine abstrakte Rechtsfrage handelt, die begriffsnotwendig bereits zur Feststellung, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs kein Anspruch mehr auf die vertragsgemäße Tilgung und den Vertragszins zusteht, beantwortet werden muss. Des Weiteren ist das Landgericht Essen sachlich zuständig nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich zuständig aufgrund der bindenden Verweisung des Landgerichts Duisburg an das Landgericht Essen gem. § 281 Abs. 2 ZPO. II. Begründetheit Die Anträge 1) und 4) sind in der ausgedeuteten Form begründet. Es kann festgestellt werden, das der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehen 805 und 084 ab dem Zugang der Widerrufserklärung des Klägers kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht, da der Kläger seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen hat. Dazu im Einzelnen: 1.Gesetzesfassungen Die streitgegenständlichen Darlehensverträge wurden am 28.02.2008 bzw. 03.06.2008 abgeschlossen, weshalb nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB und die BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung anzuwenden sind, d. h. § 355 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010, § 357 BGB in der Fassung vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010, § 491 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010, § 495 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010, Die BGB-InfoV in der Fassung vom 02.09.2002 bis zum 10.06.2010. 2.Widerrufsrecht Da es sich vorliegend unstreitig um Verbraucherdarlehensverträge i. S. v. § 491 Abs. 1 BGB a. F. handelte, stand dem Kläger als Darlehensnehmer grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a. F. zu. 3.Widerrufserklärung Die formellen Voraussetzungen für die Erklärung des Widerrufs wurden gewahrt. Der Widerruf der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wurde mit Schreiben vom 15.06.2016 (Anlage K2, Bl. 35, 98 GA) durch den Kläger selbst gegenüber der Beklagten erklärt. 4. Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts Den Widerruf seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2016 fristgerecht erklärt. Das Widerrufsrecht kann ein Verbraucher nach – längst eingetretenem – Ablauf der Widerrufsfrist noch ausüben, wenn der Lauf der Frist nicht wirksam in Gang gesetzt wurde. So stellt es sich hier dar. Dem Kläger stand ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zu, da die – in den drei streitgegenständlichen Darlehensverträgen gleichlautende – Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen genügte, welche § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. in Bezug auf eine ordnungsgemäße Belehrung statuiert. Nach § 355 Abs. 1 BGB a. F. ist der Widerruf grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären. Diese Frist beginnt jedoch erst dann, wenn dem Verbraucher eine deutlich gestaltete, umfassende und unmissverständliche Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, vgl. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Deshalb ist der Verbraucher unter anderem eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10; OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2012 – 31 U 97/12). Dazu im Einzelnen: a)Kein Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen, wonach die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. genügt, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. verwandt wird. Für das damalige, im Zeitraum vom 08.12.2004 bis 31.03.2008 (Darlehen 805) bzw. vom 01.04.2008 bis zum 03.08.2009 (Darlehen 084) gültige Muster kann sich die Beklagte nur dann auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn gegenüber dem Verbraucher ein Belehrungsformular verwendet wird, was dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollumfänglich entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ist die Belehrung für finanzierte Grundstücksgeschäfte in beiden Fällen abweichend von der Musterbelehrung umgesetzt worden. Denn in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung sind unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ allgemeine Hinweise zu finanzierten Geschäften mit den speziellen Hinweisen zu dem finanzierten Erwerb von Grundstücken vermischt worden (vgl. dazu auch OLG Hamm, a.a.O.). So wird unter der Überschrift „finanzierte Geschäfte“ der nach dem Muster der BGB-InfoV für allgemeine finanzierte Geschäfte vorgesehene Satz 2 mit folgendem Inhalt aufgeführt: „Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen.“ Dieser Satz ist bei einem finanzierten Erwerb von Grundstücken ausweislich des Gestaltungshinweises Nr. 9 bzw. Nr. 10 zum Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoV durch folgenden Satz zu ersetzen: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“ Eine solche Ersetzung hat in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen jedoch nicht stattgefunden; vielmehr ist der spezielle, für finanzierte Grundstückserwerbe vorgesehene Satz in modifizierter Form direkt hinter den für allgemeine finanzierte Geschäfte vorgesehenen Satz 2 ergänzt worden. Selbst wenn vorliegend kein verbundenes Geschäft gegeben ist, führt dies nicht dazu, dass etwaige Abweichungen von der Musterbelehrung unerheblich sind, mit der Folge, dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a. F. berufen kann. Lässt der Darlehensgeber den Hinweis trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen nicht entfallen und belehrt er gleichwohl über finanzierte Geschäfte, muss diese Belehrung dem in der Musterbelehrung vorgesehenen Text entsprechen, um eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a. F. zu rechtfertigen. Die vom BGH aufgestellten Anforderungen an das vollständige Entsprechen der vom Darlehensgeber verwendeten Belehrung mit dem Musterformular der BGB-InfoV a. F. würden unterlaufen, wenn man sich von einer formalisierten Betrachtung lösen und die Belehrung in jedem Einzelfall darauf prüfen würde, welche Belehrungshinweise für den Darlehensnehmer im konkreten Fall überhaupt relevant sind. Der BGH hat in den Entscheidungen zur Gesetzlichkeitswirkung der Musterbelehrung stets einen strikt formalen Ansatz gewählt. Ferner enthält die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung jeweils Zusätze, welche die Musterbelehrung nicht vorsieht. Einerseits wurde die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ um den Hinweis „Darlehens-/Kreditvertrag vom …“ ergänzt. Zum anderen sind zwei Fußnoten-Verweise hinzugefügt. Wenngleich sich der Text der Fußnoten außerhalb des Rahmens der eigentlichen Belehrung befindet, gilt dies jedoch nicht für die hochgestellten Ziffern 1 und 2, die sich innerhalb der Überschrift, beziehungsweise innerhalb des Fließtextes der Widerrufsbelehrung befinden und auf den Fußnotentext verweisen. Außerdem ist der Gestaltungshinweis Nr. 3 bzw. Nr. 4 betreffend den Widerrufsadressaten in Klammern in den Text der vorliegenden Belehrung aufgenommen worden. b)Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist unabhängig von den obigen Feststellungen unwirksam, da sie nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. – dem darin statuierten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung fortentwickelten so genannten Deutlichkeitsgebot – entspricht und inhaltlich zu Missverständnissen beim Verbraucher führen kann. Die Widerrufsbelehrung muss insgesamt gut verständlich sein und darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten (vgl. z. B. BGH NJW-RR 2005, 1217, 1218). Das ist hier nicht der Fall. aa) Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthält bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist die Angabe, dass die Frist „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung beginne. Nach der eindeutigen und inzwischen wiederholt zur Anwendung gelangten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres selbst zu erkennen. Er kann lediglich entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird aber im Unklaren gelassen, welche weiteren Umstände das sind (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15; BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15). Eine taggenaue Bestimmung der Frist ist für den Verbraucher anhand dieser Belehrung nicht gewährleistet, so dass ihm die Ausschöpfung der ihm tatsächlich zustehenden Frist, um den Vertragsschluss noch einmal zu überdenken, nicht und gegebenenfalls nur unter dem Risiko eines Fristversäumnisses möglich ist. bb) Ferner führt die Verwendung der konkreten Fußnote mit Blick auf die geltende Widerrufsfrist zur Unwirksamkeit der Belehrung. Die „Fußnote 2“ bezieht sich auf die in der Belehrung angegebene zweiwöchige Widerrufsfrist, die nach dem Text der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ allerdings noch abschließend kontrolliert werden muss. Das zieht eine für den Verbraucher an sich nicht vorgesehene Prüfungspflicht nach sich, die mangels genauer Angaben zum Fristbeginn nicht erfüllt werden kann (vgl. auch insoweit BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15). Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine „verwaltungsinterne“ Bearbeitungsanweisung handeln mag. Für den Verbraucher ist dieser Umstand nicht erkennbar, so dass er den Fußnotentext als Bestandteil der Widerrufserklärung auffassen kann und zu der Annahme gelangen wird, selbst die Widerrufsfrist prüfen zu müssen. Sollte die Fußnote nur für den internen Gebrauch bestimmt sein, ist nicht nachvollziehbar, warum dieser trotzdem in der Ausfertigung für die Kläger verblieben ist. Es ist unbeachtlich, ob der Kläger die Belehrung über den Fristbeginn vorliegend tatsächlich falsch verstanden hat. Allein entscheidend ist, ob die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung generell dazu geeignet ist, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren (so auch: BGH, Urteil v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015 – 14 U 2439/14; OLG München Urteil v. 21.10.2013 – 19 U 1208/13). 5. Kein Rechtsmissbrauch Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger durch den späten Widerruf lediglich die günstige Zinsentwicklung nach Vertragsschluss ausnutzen will und es ihm nicht darum geht, eine übereilte Vertragserklärung zu korrigieren, stellt dies keine unzulässige Rechtsausübung dar, weil dieses Vorgehen möglicherweise nicht mehr vom Schutzzweck der Verbraucherschutzvorschriften erfasst ist (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15). Denn die Ausübung des Widerrufsrechts bedarf grundsätzlich keiner Begründung. Ebenso wenig ist für die Entscheidung über eine Beschränkung des Widerrufsrechts durch Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens von Relevanz, ob sich die vielfache Ausübung des Widerrufsrechts gesamtwirtschaftlich nachteilig auswirkt oder nicht. Denn die Möglichkeit des Widerrufs einer lange zurückliegenden Willenserklärung fußt auf der durch den Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, Verbrauchern im Falle rechtswidriger Belehrung ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu gewähren. 6. Keine Verwirkung Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht i. S. v. § 242 BGB verwirkt. Auch das Verbraucherwiderrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB a. F. kann grundsätzlich verwirkt werden (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 m. w. N.; BGH, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt nebst einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist danach verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben - § 242 BGB – verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, ebd.). Da der bloße Zeitablauf eine Verwirkung nicht rechtfertigen kann (BGH, a.a.O.), reicht es nicht allein aus, dass zwischen Vertragsschluss und der Erklärung des Widerrufs etwa 8 Jahre vergangen sind. Jedenfalls ist das Umstandsmoment im konkreten Fall nicht gegeben. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich nach einer vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. In den Fallgestaltungen des Widerrufs ist selbst bei zwischenzeitlich abgelösten/beendeten Darlehensverträgen durchaus Zurückhaltung geboten. So vermag ein laufend vertragstreues Verhalten des Verbrauchers in der Regel kein schutzwürdiges Vertrauen des Unternehmers darauf zu begründen, der Verbraucher werde keinen Widerruf erklären. Auch ist die Frage, wie gewichtig die Fehler sind, die zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung geführt haben, bei der Untersuchung des Umstandsmoments nicht relevant. Zugleich spielt es keine Rolle, dass das Kreditinstitut den Verbraucher überhaupt belehrt hat. Das Risiko, dass sich eine verwendete Widerrufsbelehrung im Nachhinein als rechtswidrig herausstellt, trägt grundsätzlich die Bank. Unter dem Aspekt sonstigen treuwidrigen Verhaltens kann sich das Kreditinstitut nicht darauf berufen, die Ausübung des Widerrufsrechts entspreche nicht dem Schutzzweck der Verbraucherschutzvorschriften. Auch die regelmäßig eintretenden Rechtsfolgen im Falle wirksamen Widerrufs – insbesondere die Pflicht des Darlehensgebers zur Herausgabe von Nutzungsersatz – rechtfertigt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen § 242 BGB. Schließlich können gesamtwirtschaftliche Folgen außer Betracht bleiben (vgl. insgesamt BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15). Außerdem wird ein Widerrufsrecht nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag gekündigt wurde oder die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen (BGH, ebd.). Auch in solchen Fällen greift der Einwand der Verwirkung grundsätzlich nicht (vgl. OLGH Hamm, Urt. v. 25.03.2015 – 31 U 155/14; BGH, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es bei den „Darlehenswiderrufen“ gleichwohl Fallgestaltungen geben kann, bei denen ein überwiegend schutzwürdiges Interesse des Unternehmers an einem Ausbleiben des Widerrufs denkbar ist. Zum einen ist bei beendeten Verträgen an eine unzulässige Rechtsausübung zu denken, selbst wenn die vom Unternehmer erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen hat. Zwar besteht auch nach der Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrages die Möglichkeit der Nachbelehrung. Eine solche ist nach Beendigung des Vertrags allerdings nicht mehr sinnvollerweise möglich, da die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortdauernde Widerruflichkeit mit der Nachbelehrung in das Bewusstsein gerückt werden soll, für den Verbraucher keine in Zukunft gerichteten und ihn gegebenenfalls belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15). Zum anderen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs auch bei fehlerhafter Belehrung und unterlassener Nachbelehrung in Einzelfällen schutzwürdig sein, insbesondere wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15). Sofern die Beklagte überhaupt prüffähige Tatsachen zu diesem Problem vorgetragen hat, greift ihre Verteidigung nicht durch. Sie hat nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie sich schutzwürdig darauf eingerichtet hat, der Kläger werde sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben, sondern beschränkt sich überwiegend auf die Zitierung von Rechtsprechung. Dies gilt insbesondere, da die streitgegenständlichen Darlehensverträge 805 und 084 noch nicht abgelöst wurden. 7. Rechtsfolgen Die Beklagte hat keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung, da sich die Darlehensverträge 805 und 084 aufgrund des wirksamen Widerrufs in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt haben. B.Anträge 2) und 5) Die Anträge 2) und 5) sind unzulässig. Darauf wurde der Kläger mit Verfügung vom 01.08.2017 hingewiesen. Zum einen sind sie nicht hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 II Nr. 2 ZPO. Es handelt sich bei den vom Kläger angegebenen Beträgen lediglich um „Momentaufnahmen“, da sich die Höhe der gegenseitigen Ansprüche bei laufenden Darlehen täglich ändert und neu berechnet werden müsste. Zudem ist die Reichweite unklar, da der Kläger lediglich Höchstbeträge nennt, ohne sich beispielsweise über die Folgen einer nur teilweise erfolgreichen Aufrechnung zu äußern. Eine konkrete Bezifferung der Ansprüche liegt gerade nicht vor. Des Weiteren betreffen die Anträge abstrakte Rechtsfragen, welche kein Rechtsverhältnis i. S. v. § 256 ZPO darstellen und einer Feststellungsklage nicht zugänglich sind (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 256 Rn. 5). Auch der BGH (Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15) sieht Anträge dieser Art nach derzeitiger Auffassung der Kammer als unzulässig an. Er hat ausdrücklich den Tenor des vorhergehenden Urteils des OLG Stuttgart „… keine höhere Forderung zusteht als …“ (Urteil vom 01.12.2015 – 6 U 107/15) dahingehend ausgedeutet, dass festgestellt werde, „dass der Beklagten aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom … kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe“. Diese Konstellation ist mit den hier gestellten Anträgen „… keinen über einen Betrag in Höhe von … hinausgehenden Betrag schuldet …“ fast identisch. Eine Ausdeutung dieser Anträge konnte vorliegend nicht vorgenommen werden, da bereits die Anträge 1) und 4) in dieser Art ausgedeutet wurden. C. Hilfsanträge 2a), 2b), 5a) und 5b) Diese Hilfsanträge sind zulässig, aber unbegründet. I.Zulässigkeit Die Hilfsanträge sind aufgrund einer innerprozessualen Bedingung zulässig. Diese Bedingung ist eingetreten, da die Anträge zu 2) und 5) unzulässig sind (s. o.). II. Begründetheit Die Anträge sind unbegründet, da etwaige Ansprüche des Klägers bereits durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen sind. Nach dieser Vorschrift gelten die Forderungen, soweit sie sich decken, in dem Zeitpunkt als erloschen, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Der Kläger hat im Hinblick auf die Darlehensverträge 805 und 084 bereits die Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen der Beklagten aus den Rückabwicklungsverhältnissen erklärt und kann somit nur den von ihm selbst errechneten Saldo zugunsten der Beklagten geltend machen. Für eine Klage auf Leistung Zug-um-Zug, sowie eine Klage auf isolierte Zahlung der Nutzungsentschädigung an den Kläger ist daher kein Raum mehr. D.Anträge 3) und 6) Die Anträge 3) und 6) sind unzulässig. Bei der Feststellung, dass die Beklagte mit der Annahme der Leistungen des Klägers gem. den Anträgen 2) bis 5) in Verzug ist, handelt es sich um eine abstrakte Rechtsfrage, die der Feststellungsklage nicht zugänglich ist. Der Annahmeverzug ist selbst kein Rechtsverhältnis, welches nach § 256 ZPO festgestellt werden könnte. Er ist – wie auch der Schuldnerverzug – lediglich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Die Zulässigkeit der Feststellung des Annahmeverzugs neben einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-Zug Leistung stellt eine Ausnahme dar, die allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen ist, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 256 Rn. 5; BGH, Urteil vom 31.05.2000 – XII ZR 41/98). Hier wird zwar mit dem Hilfsantrag eine Zug-um-Zug Verurteilung begehrt. Die Anträge zu 3) und 6) nehmen jedoch ausdrücklich Bezug auf die offenen Valuten aus den Anträgen 3) und 5), die unzulässig sind und sich von den Beträgen in den hilfsweise gestellten Zug-um-Zug-Anträgen erheblich unterscheiden. E. Hilfsanträge zu den Anträgen 3) und 6) Diese Hilfsanträge sind unzulässig. Sie stehen unter keiner zulässigen Bedingung, da der Kläger nicht klarstellt, was für eine Bedingung überhaupt gelten soll. Zudem betreffen sie ebenfalls abstrakte Rechtsfragen, die der Feststellungsklage nicht zugänglich sind. F. Antrag 7) – Darlehen 190 Der Antrag zu 7) ist zulässig und begründet. I.Zulässigkeit Der Antrag zu 7) ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt, da eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen gem. § 62 ZPO mit der zweiten Darlehensnehmerin – Frau H – gerade nicht vorliegt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 62 Rn. 11 ff.). Da hier ein Gemeinschaftskonto vorliegt, sind der Kläger und Frau H Gesamtgläubiger i. S. v. § 428 BGB. II. Begründetheit Der Antrag zu 7) ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.850,88 € aus §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 u. 2 BGB a. F. 1.Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts Den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages 190 gerichteten Willenserklärung hat der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2016 fristgerecht erklärt. Die von der Beklagten im vorliegenden Fall verwendete Widerrufsbelehrung ist nach der Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gesetzeswidrig und hat die grundsätzlich zweiwöchige Widerrufsfrist somit nicht in Gang gesetzt. Für das Darlehen 190 verwendete die Beklagte eine gleichlautende Widerrufsbelehrung wie hinsichtlich der Darlehen 805 und 084, so dass insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. 2. Kein Rechtsmissbrauch Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 3. Keine Verwirkung Das Widerrufsrechts des Klägers ist nicht i. S. v. § 242 BGB verwirkt. Das Zeitmoment ist vorliegend zwar ebenfalls erfüllt, da zwischen Abschluss des Darlehensvertrages und der Erklärung des Widerrufs ca. 10 Jahre liegen. Jedoch ist das Umstandsmoment im konkreten Fall ebenfalls nicht gegeben. Zwar wurde das Darlehen 190 im Gegensatz zu den anderen beiden streitgegenständlichen Darlehen vor Erklärung des Widerrufs abgelöst. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch lediglich um die die „regelmäßige“ Ablösung des Darlehens durch vollständige Rückzahlung der vertraglich vorgesehenen Raten nach Ablauf der zehnjährigen Zinsbindungsfrist. Diese erfolgte nur drei Monate vor Erklärung des Widerrufs. In dieser Beendigung des Darlehensvertrages und der Ausübung des Widerrufsrechts drei Monate später liegt noch kein ausreichend wesentlicher Umstand für die Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten. Nach Auffassung der Kammer genügt ein solch kurzer Zeitraum in Bezug auf die Ablösung des Darlehens im konkreten Fall noch nicht, um von einem überwiegenden schutzwürdigen Vertrauen des Unternehmers ausgehen zu können. Dieser muss zwar nach Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht mehr damit rechnen, dass in Bezug auf den beendeten Vertrag noch Ansprüche seitens seines ehemaligen Vertragspartners an ihn herangetragen werden. Dafür reichen allerdings drei Monate nach Beendigung des Vertrages nicht aus. Das Vertrauen der Bank erscheint zunehmend schutzwürdiger, je mehr Zeit seit der Beendigung des Vertrages vergangen ist. So hat das OLG Schleswig beispielsweise eine Zeitspanne von etwa sechs Monaten als ausreichend angesehen, um sogar eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen des Umstandselements anzunehmen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 06.10.2016 – 5 U 72/16). Die Kammer tendiert demgegenüber im konkreten Fall dazu, ein solches Moment hier erst nach Ablauf von mindestens einem Jahr ab vollständiger Vertragsbeendigung in Betracht zu ziehen. Es ist für die Kammer zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Beklagte nach einer gewissen Zeit nach vollständiger Beendigung des Vertrages keine Rückstellung in Bezug auf das abgelöste Darlehen mehr vorgehalten hat. Denn etwaige Refinanzierungen orientieren sich nicht nur in zeitlicher Hinsicht eng an dem zu refinanzierenden Vertrag. Dass die Beklagte als am Markt tätige Kreditanstalt jahrelang vorsorglich Gelder bereithält, um auf mögliche Widerrufserklärungen reagieren zu können, die ein nach Ablauf der Vertragslaufzeit aufgelöstes Vertragsverhältnis betreffen und erst Jahre später abgegeben werden, erscheint völlig fernliegend und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dies hat auch das OLG Hamm bestätigt (vgl. Urteil vom 29.05.2017 – I-31 U 95/16). Diese Argumentation ist jedoch auf die Erklärung des Widerrufs kurz nach der Ablösung – wie im vorliegenden Fall – nicht übertragbar. 4. Rechtsfolgen Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.850,88 € aus §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 u. 2 BGB a. F. Im Einzelnen: a)Tatsächliche Vermutung gezogener Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Grundsätzlich besteht bei einem Fall wie dem vorliegenden zugunsten des Klägers die tatsächliche Vermutung, dass die beklagte Darlehensgeberin eine Nutzungsentschädigung unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen zu leisten hat (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2016 – Az. XI ZR 564/15). Nach Rechtsprechung des BGH ist der Anspruch aus §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a. F. grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Nutzungen beschränkt (BGH, Urteil v. 10.03.2009 – XI ZR 33/08). Der BGH stellt jedoch – in ständiger Rechtsprechung – eine tatsächliche Vermutung dafür auf, dass eine Bank als Darlehensgeberin entsprechende Nutzungen aus den erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat (vgl. Beschluss des BGH v. 22.09.2015 – XI ZR 116/15; BGH, Urteil v. 10.03.2009 – XI ZR 33/08). Gemäß § 346 Abs. 1 Hs 2 BGB ist ein Nutzungsersatz sowohl auf Zins- als auch Tilgungsleitungen zu erbringen (so auch: BGH, Urteil v. 22.09.2015 – XI ZR 116/15; BGH, Urteil v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15; OLG Nürnberg, Urteil v. 11.11.2015 – 14 U 2439/14). Der Kläger geht richtigerweise von einer Vermutung i. H. v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus. Denn mit Urteil vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15) hat der BGH inzidenter entschieden, dass die Annahme einer 2,5 Prozentpunkte-Vermutung über dem jeweiligen Basiszinssatz nicht zu beanstanden ist. Dabei nimmt der BGH Bezug auf das der Entscheidung zu Grunde liegende Urteil des OLG Nürnberg vom 11.11.2015 (Az. 14 O 2439/14), in dem dieses Gericht ausdrücklich für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen von einer vermuteten Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgegangen war. Argumentiert wird dort, dass die vermutete Zinshöhe dem gesetzlichen Verzugszins nach §§ 497 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. bei Immobilienkrediten entspreche und sich im Übrigen mit den gesetzlichen Wertungen decke, die im Falle eines Realkredits eingriffen. Von der für Schadensersatzansprüche einer Bank entwickelten Rechtsprechung, nach der die Bank Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen kann, seien Realkredite ausgenommen (BGH, Urteil v. 18.02.1992 – XI ZR 134/91, Urteil vom 12.05.1998 – XI ZR 79/97, vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil v. 11.11.2015 – 14 U 2439/14). Im Übrigen könne die Bank im Falle einer Kündigung des Kredits wegen Zahlungsverzugs des Kunden selbst nur einen Verzugszins nach § 497 IV 1 BGB n. F. verlangen (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil v. 11.11.2015 – 14 U 2439/14). Es ist also davon auszugehen, dass es sich bei dem Darlehen 190 um einen Immobiliardarlehensvertrag handelt, Zwar sieht der Vertrag vor, dass keine neuen Sicherheiten bestellt werden sollten. Dies lässt jedoch den Schluss zu, dass bereits Sicherheiten bestanden, insbesondere da das Darlehen als „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ bezeichnet war. Die Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hat der Kläger auch anhand einer Tabelle (vgl. Anlage K4, Bl. 181 f. GA) nachvollziehbar und schlüssig berechnet. b)Widerlegung der Vermutung durch die Beklagte im vorliegenden Streitfall Im konkreten Fall schuldet die Beklagte eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.850,88 €. Eine Widerlegung der oben genannten Vermutung ist der Beklagten nicht gelungen. Die o. g. Vermutung kann grundsätzlich durch die beklagte Darlehensgeberin widerlegt werden. An die Erschütterung sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen: Da der Darlehensnehmerin als primär darlegungsbelastete Partei ein Einblick in bankinterne Abläufe der Kapitalerwirtschaftung kaum möglich oder zumutbar ist, trifft die Darlehensgeberin insoweit eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, da sie alle wesentlichen Tatsachen und internen Parameter kennt und es ihr zumutbar ist, nähere und substantiierte Angaben zu der Nutzungsziehung mitzuteilen. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25.04.2017 – XI ZR 573/15) muss die Beklagte die Vermutung konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel widerlegen. Will die Bank die Vermutung widerlegen, kann sie zum einen konkret dartun und nachweisen, sie habe – was dann allerdings unter den Voraussetzungen des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit § 347 BGB einen Anspruch des Verbrauchers wegen eines Verstoßes gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen kann – keine Nutzungen erzielt, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe. Meint die Bank, die mit den Leistungen gewirtschaftet hat, dem Verlangen nach Herausgabe von Nutzungen Aufwendungen entgegensetzen zu können, kann sie zum anderen bezogen auf ein oder mehrere konkrete, mit den vom Rückgewährgläubiger erlangten Mitteln getätigte Aktivgeschäfte dartun und nachweisen, sie habe auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert, die nach Verrechnung einen Erlös von hier weniger als zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergäbe. Bereichernde Aufwendungen können nach der Konzeption des Gesetzgebers bereits bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung als Minderungsposten berücksichtigt werden. Die Darlegungs- und Beweislast liegt auf der Seite der Beklagten, der diese nicht ausreichend nachgekommen ist. Sie hat lediglich anhand von Tabellen (Anlage B1, Bl. 294 ff. GA). Die Höhe der Nutzungsentschädigung für das Darlehen 190 in Höhe von 1.145,33 € berechnet, jedoch nicht erläutert auf welche Art und Weise und mit welchen Parametern sie diese Nutzungsentschädigung bestimmt. Die alleinige Bezugnahme auf eine Marge ohne weiteren Vortrag genügt hier nicht. Insofern sah sich das Gericht nicht verlasst, Beweis über die von der Beklagten behauptete Nutzungsentschädigung durch Einholung eines von ihr angebotenen Sachverständigengutachtens zu erheben. Es fehlten die erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Die Nutzungsentschädigung ist auch nicht um die Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag zu kürzen. Wurde die Steuer abgeführt, ist der Nutzungsersatzanspruch zwar grundsätzlich zu kürzen. Der Leistung des steuerentrichtungspflichtigen Darlehensgebers an das Finanzamt kommt im Verhältnis zum Darlehensnehmer Erfüllungswirkung zu – bloße Zweifel an der Steuerpflicht stehen dem nicht entgegen (vgl. Lühmann/Latta, Die Rechtsfolgen des Widerrufs von Immobiliardarlehensverträgen in Altfällen, NJW 2017, 2071). Auch zu diesem Punkt hat die Beklagte jedoch nicht konkret genug vorgetragen. 5. Zinsen Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz folgt aus §§ 286 I, 288 I, 187 I BGB analog seit dem 04.09.2016, da die Beklagte mit Schreiben vom 19.08.2016 hinsichtlich des Darlehens 190 zur Zahlung von 9.682,49 € bis zum 03.09.2016 aufgefordert wurde (vgl. Anlage K3, Bl. 218 ff. GA). In diesem Betrag ist die hier geltend gemachte Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.850,88 € enthalten, da der Kläger außergerichtlich in Bezug auf die Nutzungsentschädigung noch eine Vermutung in Höhe von 5 Prozentpunkten – statt 2,5 Prozentpunkten – über dem Basiszinssatz zugrunde gelegt hat (vgl. Anlage K4, Bl. 241 ff. GA). Ein Verzugsbeginn bereits am 01.08.2016 wurde von dem Kläger nicht schlüssig vorgetragen. G.Antrag 8) – Rechtsanwaltskosten Der Antrag zu 8) ist zulässig, aber unbegründet. I.Zulässigkeit Der Antrag zu 8) ist zulässig. II.Begründetheit Der Antrag zu 8) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten i. H. v. 3.114,59 € aus § 280 I bzw. §§ 280 I, II, 286, 249 ff. BGB. Die Rechtsverfolgungskosten waren vorliegend weder erforderlich im Sinne des § 249 BGB noch zweckmäßig. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen zwar grundsätzlich die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil v. 10.01.2006, Az. VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065; BGH, Urteil v. 23.10.2003, Az. IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, jeweils m. w. N.). Vorliegend war nicht erforderlich, dass der Widerruf durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers begründet wurde, da der Widerruf bereits ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts erklärt wurde. Gem. § 355 I 2 BGB a. F. kann der Widerruf ohne Begründung erklärt werden, so dass jeder Verbraucher selbständig dazu in der Lage ist. Zudem hat der BGH nunmehr klargestellt (Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15), dass die Beklagte sich nicht gem. § 286 I, III BGB in Verzug befindet, wenn ihr die Kläger die von ihnen selbst nach § 357, Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. i. V. m. §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten haben. Dies war hier nicht der Fall. Ein pauschales Angebot auf Rückabwicklung in den Widerrufsschreiben vom 15.06.2016 ohne Bezifferung der gegenseitigen Ansprüche reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Mit Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16 hat der BGH seine Rechtsauffassung noch einmal bestätigt und ebenfalls klargestellt, dass ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten „unter keinem sonstigen Gesichtspunkt, insbesondere nicht dem des Schadensersatzes wegen einer Verletzung der Pflicht zur richtigen Belehrung über sein Widerrufsrecht, ein Anspruch zusteht“. H.Nebentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für beide Parteien auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.