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Urteil

16 O 289/16 Verkehrsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2017:1013.16O289.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am … auf der B Tankstelle an der C-Straße … in F zwischen ihm und dem Zeugen C1 ereignet haben soll. Bei der Beklagten ist das Fahrzeug des Zeugen C1 – ein W – haftpflichtversichert. Das klägerische Fahrzeug – ein G – weist im geltend gemachten Schadensbereich (hinten rechts) einen Vorschaden auf. Zur Frage der ordnungsgemäßen Reparatur dieses Vorschadens hat der Kläger ein Schreiben der Firma B1 aus P vom, 16.01.2017 vorgelegt, in welchem ohne jedwede Belege ausgeführt wird: „hiermit bestätigen wir, dass der Seitenschaden rechts am o.g. Fahrzeug im September 2007 fach-/sachgerecht in unserer Werkstatt repariert wurde.“ Der Kläger begehrt auf der Basis einer fiktiven Schadensabrechnung Nettoreparaturkosten i. H. v. 16.137,94 €, Gutachterkosten i. H. v. 1.683,11 €, Nutzungsausfallentschädigung für 14 Werktage zu je 119 € und eine Kostenpauschale i. H. v. 25 €. Der Kläger behauptet, er habe den PKW G im Jahre 2007 verunfallt gekauft. Am Schadenstag habe er ihn ordnungsgemäß auf dem Parkplatz der streitgegenständlichen Tankstelle bzw. des dortigen Waschparks geparkt. Der Zeuge C1 sei beim Rangieren aufgrund der Unübersichtlichkeit des W rückwärts in die hintere rechte Seite des G gefahren. Der Kläger behauptet, der G sei stets bei markengebundenen Vertragswerkstätten scheckheftgepflegt worden. Er ist der Ansicht, im Rahmen der Schadenshöhe seien die Kosten einer markengebundenen Vertragswerkstatt anzusetzen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger Schadensersatz i. H. v. 19.512,05 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2013 zu zahlen, 2. den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.171,67 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.13 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei nicht Eigentümer des G. Überdies bestreitet sie den Unfall als solchen mit der Behauptung, der Zeuge C1 habe ihr keinen Unfall gemeldet. Sie ist der Ansicht, der Kläger müsse eine Skizze der Unfallörtlichkeiten inklusive der Fahrwege und Endstellungen der beteiligten Fahrzeuge vorlegen. Die handschriftliche Prinzipienskizze der Polizeibeamten auf der Unfallmitteilung (Bl. 9 d. A.) genüge nicht. Weiter behauptet die Beklagte, der G habe jedenfalls keinen Achsschaden erlitten, bzw. ein etwaiger Achsschaden sei nicht durch einen etwaigen Unfall mit ihrem Versicherungsnehmer bedingt. Hinsichtlich der Schadenshöhe behauptet die Beklagte, dass ein Werkstattvergleich geringere Stundenverrechnungssätze als klägerischerseits veranschlagt ergeben habe. Die Beklagte ist der Ansicht, die veranschlagten Reparaturkosten dürften bei fiktiver Abrechnung keine UPE-Aufschläge und Verbringungskosten beinhalten. Es seien allenfalls Nettoreparaturkosten i. H. v. 11.861,01 € ersatzfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, namentlich nicht aus §§ 7 I, 18 I StVG i. V. m. § 115 I S. 1 und S. 4 VVG sowie § 1 PflVG. Es kann dahinstehen, ob der Kläger Eigentümer des G ist und ob der behauptete Unfall stattgefunden hat. Unabhängig von einer etwaigen Haftung dem Grunde nach, sind die von dem Kläger geltend gemachten Schadenspositionen nicht erstattungsfähig. Eine dem Kläger zuzusprechende Schadensposition kann der Höhe nach mangels substantiierten Vortrages nicht bestimmt werden. 1. Der Vortrag des hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen des Schadens darlegungs-und beweisbelasteten Klägers reicht für eine substantiierte Darlegung der Anspruchshöhe nicht aus, weshalb auch insoweit eine Beweisaufnahme nicht veranlasst war. Im Falle von unstreitigen oder bewiesenermaßen vorliegenden Vorschäden im Schadensbereich des nunmehr streitgegenständlichen Unfallgeschehens hat der Geschädigte darzulegen, dass jene mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Eintritt des neuen Schadensfalles fachgerecht beseitigt worden sind. Selbst wenn die geltend gemachten Schäden kompatibel mit dem behaupteten Unfallgeschehen sind, so kann der Geschädigte dann keinen Ersatz verlangen, wenn nicht mit einer für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Vorschäden im Bereich der Schadensstelle vor dem neuen Schadensfall fachgerecht beseitigt worden sind (so etwa KG Berlin, Beschluss vom 29.06.2009, Az. 12 U 147/08, NZV 2009, 345). Es muss dezidiert vorgetragen werden, welche Art von Vorschäden wo vorlagen und wann diese von wem und durch welche konkreten Maßnahmen und Verwendung welcher Ersatzteile wie beseitigt worden sind. Es muss weiter eine umfassende Schilderung solcher Umstände erfolgen, die für die richterliche Überzeugungsbildung einen ausreichenden Grad an Gewissheit ergeben können, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist (LG Kaiserslautern, Urteil vom 30.10.2015, 4 O 868/12, juris). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Auch nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 21.09.2017 bleibt weiterhin unklar, was für ein Vorschaden genau vorgelegen hat und welche Reparaturmaßnahmen im Einzelnen ergriffen wurden. Der Kläger hat vortragen lassen, es handele sich „(…) nicht um einen Schaden, der nicht (sic!) mit einem gravierenden Eingriff in die Fahrzeugsubstanz verbunden war, sondern wie ausgeführt, mit einem Streifschaden über die gesamte Fahrerseite vom Kotflügel vorne bis zum hinteren Seitenteil. Teilweise waren wohl auch leichte Eindellungen vorhanden, die jedoch unter Einsatz moderner Technik, in Form von Smart-Repair größtenteils herausgezogen werden konnten. Auch wurden verbliebene Eindellungen mit Spachtelmasse wieder beseitigt und die gesamte Fahrzeugseite wieder sach- und fachgerecht lackiert.“ Diese Ausführungen sind schon in sich widersprüchlich. Dies bereits aufgrund der doppelten Verneinung, wobei das Gericht nicht verkennt, dass es sich hierbei um ein Versehen handeln dürfte und die Intention des Vortrages darin liegen dürfte den Vorschaden als unerheblich darzustellen. Allerdings stellt ein Streifschaden, der sich über die gesamte Fahrerseite vom Kotflügel vorne bis zum hinteren Seitenteil erstreckt und bei dem es auch zu Eindellungen kommt, nach der aus derartigen Fällen gewonnenen Erfahrung des Gerichtes einen gravierenden Schaden dar, dessen fachgerechte Reparatur regelmäßig erhebliche Kosten verursacht. Daher bieten die klägerischen Ausführungen keinen Anhalt dafür, dass ein völlig unbeachtlicher Schaden vorgelegen haben könnte. Überdies erfolgt sowohl die Darstellung des Schadens als auch die Darstellung der Reparatur pauschal und unpräzise. Belege sind hierzu nicht eingereicht worden. Die Behauptung einer sachgerechten Reparatur ohne präzise Darlegung, welche Beschädigung wo und durch welche einzelnen Reparaturschritte wie behoben wurde, genügt nicht. Eine Beweisaufnahme wäre vor diesem Hintergrund auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 12 U 207/06 – juris). Auch ist zu berücksichtigen, dass selbst wenn der zum Beweise dieser unsubstantiierten Behauptung benannte Zeuge die dargestellte Passage aus dem Schriftsatz bestätigen würde, zumindest unklar bliebe, von welcher Qualität diese behauptete Reparatur gewesen ist. Es ist auf der Grundlage der pauschalen Beschreibung des Schadens zweifelhaft, ob „Smart-Repair“ und Verspachteln eine sach- und fachgerechte Reparatur darstellten oder ob nicht vielmehr ein Austausch der beschädigten Teile sach- und fachgerecht gewesen wäre. Ein diesbezügliches Beweisangebot des Klägers ist nicht ersichtlich. Auch lässt der Kläger selbst vortragen, dass der von ihm beauftragte Sachverständige die Behebung des Vorschadens als nicht sach- und fachgerecht beurteilt habe und entsprechend mit einem Abzug neu für alt/Wertverbesserung/Vorteilausgleich mit einem Abzugsbetrag i. H. v. 2.103,99 € bedacht habe (Schriftsatz vom 21.09.2017, S. 5). Auf der Grundlage dieses Vortrages ist eine richterliche Überzeugungsbildung von einer fachgerechten Reparatur des Vorschadens nicht möglich. Die Einräumung einer Stellungnahmefrist für den Kläger zu dem vorstehenden Gesichtspunkten bedurfte es nicht. Das Gericht hat bereits mit Beschluss vom 18.08.2017 auf die Darlegungs- und Beweisanforderungen im Falle von unstreitigen Vorschäden im Schadensbereich hingewiesen. Dem Kläger ist es im Rahmen der zu diesem Hinweis gewährten Stellungnahmefrist nicht gelungen, diese Anforderungen zu erfüllen. Es war insofern auch nicht dem klägerischen Antrag Folge zu leisten und der Beklagten aufzugeben, die vermeintlich bei ihr vorhandenen Unterlagen zu einem Kaskoschaden des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus dem Zeitraum vom 10.05.2007 bis zum 31.08.2007 zur Gerichtsakte zu reichen. Insofern kann dahinstehen, ob die Beklagte über derartige Unterlagen verfügt und ob dieser Schaden mit dem streitgegenständlichen Vorschaden deckungsgleich ist. Denn den hier unstreitigen Vorschaden, dessen fachgerechte Reparatur der Kläger darlegen und beweisen muss, hat der Kläger nach seinem eigenen Vortrag selbst wahrgenommen und seine Reparatur beauftragt. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die für eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten sprechen, welche diese verpflichten könnte, Unterlagen zur Gerichtsakte zu reichen. 2. Auch die Kosten des Privatsachverständigen sind nicht ersatzfähig. Das Gutachten stellt den durch den streitgegenständlichen Unfall möglicherweise entstandenen Schaden nicht hinreichend dar, da es nicht Art und Umfang des Vorschadens und die Art seiner Reparatur im Einzelnen in die Berechnung mit einfließen lässt. Das Gutachten ist daher nicht brauchbar. Für ein zur Schadensfeststellung nicht brauchbares Privatgutachten hat der Geschädigte jedenfalls dann keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn er die Mängel des Gutachtens zu vertreten hat, weil sie auf fehlenden oder unzureichenden Informationen über Vorschäden beruhen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 22 U 151/11 – m. w. N., juris). Das ist hier der Fall und von dem Kläger auch zu vertreten, da er es unterlassen hat, im Zuge der Erstellung des Gutachtens insoweit dem Privatgutachter detaillierte Informationen zukommen zu lassen. Ausweislich Blatt 3 des Gutachtens des Privatsachverständigen (Bl. 12 d. A.), beruhten seine Feststellungen bezüglich Vorschäden lediglich auf einer Inaugenscheinnahme ohne Zerlegung und Freilegung. 3. Hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung hat der Kläger bisher nicht substantiiert dargelegt, wie lange ein Verlust der Gebrauchsmöglichkeit vorlag. Er kann insofern nicht fiktiv die nach seinem Sachverständigengutachten voraussichtliche Reparaturdauer ansetzen. Eine Nutzungsausfallentschädigung setzt einen tatsächlichen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus. Ob und wie lange ein tatsächlicher Verlust der Gebrauchsmöglichkeit vorlag, hat der Kläger weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ausreichend unter Beweis gestellt. Denn die Beklagte hat substantiiert bestritten, dass überhaupt ein unfallbedingter Achsschaden und damit eine Verkehrsuntüchtigkeit des G vorlag. Sie hat insofern ein Achsvermessungsprotokoll vorgelegt (Bl. 53 d. A.), das Fehlen von Reparaturspuren an den Achsen fotografisch dokumentiert (Bl. 65 ff. d. A.) und herausgearbeitet, dass der klägerische Privatgutachter trotz Anfrage kein Achsvermessungsprotokoll vorlegen konnte. Der daraufhin klägerischerseits als Beweis für die Verkehrsuntüchtigkeit des G angeführte Verweis darauf, das der private Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass das Fahrzeug infolge von Fahrwerksschäden nicht verkehrssicher sei, ist angesichts der substantiierten Infragestellung dieser Gutachtenpassage nicht hinreichend. Ob dem entgegensteht, dass der Kläger nunmehr im Schriftsatz vom 21.09.2017 einen Zeugen dafür benannt hat, dass der private Sachverständige einen Achsschaden anhand eines Achsvermessungsprotokolls festgestellt habe, kann dahinstehen. Denn der Kläger hat bisher nicht dargelegt, dass und wann er den G wieder repariert hat, weshalb zumindest die Dauer eines vermeintlichen Verlustes der Gebrauchsmöglichkeit unklar ist. Überdies steht die neuerliche klägerische Behauptung, dass durch die Beklagte vorgelegte Achsvermessungsprotokoll belege den Achsschaden und dieser sei mithin noch vorhanden, im Widerspruch dazu, dass der Kläger bei dem Weiterverkauf – ausweislich des als Anlage H8 mit Schriftsatz vom 21.09.2017 eingereichten Kaufvertrages – keinen Achsschaden angegeben hat. Vielmehr enthält dieser Kaufvertrag den Vermerk, dass das Fahrzeug lediglich einen Seitenschaden erlitten habe, welcher wieder instandgesetzt sei. Auch wird das Fahrzeug offenbar nach wie vor im Straßenverkehr genutzt. Die klägerische Behauptung, aufgrund eines im Rahmen des behaupteten Unfalles eingetretenen Achsschadens sei das Fahrzeug verkehrsuntüchtig geworden, ist nach alledem in sich widersprüchlich und mithin unsubstantiiert. Eine Beweisaufnahme war auf dieser Grundlage nicht veranlasst. 4. Da es dem Kläger nicht gelungen ist, einen ersatzfähigen Unfallschaden darzulegen und zu beweisen, kann ihm auch nicht die allgemeine Unkostenpauschale im Umfang von 25 € zugesprochen werden. 5. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal der Hauptforderung. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S.1, 2 ZPO. 7. Der Streitwert wird auf 19.512,05 EUR festgesetzt.