Leitsatz: 1. Gewerbsmäßiger Bandenbetrug durch den Verkauf von Scheinarbeitsverträgen zum Zwecke des unberechtigten Sozialleistungsbezugs. 2. Mittäterschaftliche Begehung und gemeinsamer Tatplan bei der Erbringung von Tatbeiträgen im Vorbereitungsstadium ohne individualisierende Kenntnisse über die Person des unmittelbaren Täters. 3. Tatbestandliche Irrtumserregung gemäß § 263 StGB beim Sozialleistungsbetrug trotz Zweifel des Getäuschten an der Leistungsberechtigung. Der Angeklagte L wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 67 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in 43 Fällen beim Versuch verblieben ist, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts U vom 31.01.2017 (Az. …) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 3 (drei) Monaten verurteilt. Der Angeklagte H wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 67 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wovon es in 43 Fällen beim Versuch verblieben ist, zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Der Angeklagte O wird wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 16 Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte O freigesprochen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, der Angeklagte O soweit er verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte O freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: bzgl. des Angeklagten L:§§ 263 Abs. 1 und Abs. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 55 StGB bzgl. des Angeklagten H:§§ 263 Abs. 1 und Abs. 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB bzgl. des Angeklagten O:§§ 263 Abs. 1 und Abs. 5, 22, 23, 27, 53 StGB G R Ü N D E (hinsichtlich des Angeklagten O abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Vorspann Die Angeklagten L und H waren ab Sommer 2013 als faktische Geschäftsführer der Firmen X GmbH, X1 GmbH, C UG und S GmbH tätig und veräußerten unter dem Deckmantel dieser Firmen aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes Scheinarbeitsverträge an rumänische Staatsangehörige, um diesen den unberechtigten Bezug von Sozialleistungen zu ermöglichen. Der Angeklagte O unterstützte die beiden Angeklagten – jedenfalls ab April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um Scheinarbeitsverhältnisse handelte –, indem er u.a. die Anmeldungen zur Sozialversicherung für die rumänischen Zuwanderer vornahm und Lohnabrechnungen erstellte, die diese ebenfalls bei den Jobcentern vorlegten. Während die vorgenannten Unternehmen ausweislich der Gewerbeanmeldungen und Handelsregistereintragungen im Baugewerbe, Gerüstbau, Winterdienst und Reinigungsgewerbe tätig sein sollten, erfolgte eine tatsächliche Ausübung solcher Tätigkeiten allenfalls in einem so geringem Umfang, der keinen wirtschaftlichen Betrieb der Unternehmen ermöglichte. Vor diesem Hintergrund entschlossen sich die Angeklagten L und H spätestens im Laufe des Jahres 2014 dazu, die X GmbH und die Nachfolgeunternehmen zu kriminellen Zwecken zu nutzen. So wurden Einnahmen neben dem hier relevanten Verkauf von Scheinarbeitsverträgen u.a. durch den Verkauf von Scheinrechnungen erzielt, der jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Zu dem Verkauf von Arbeitsverträgen an rumänische Zuwanderer zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges kam es auf Initiative des gesondert verfolgten W. Dieser nahm spätestens Anfang 2014 Kontakt zu den Angeklagten L und H auf und schlug ihnen vor, dass die Angeklagten für von ihm vermittelte rumänische Zuwanderer Scheinarbeitsverträge ausstellen sollten, in denen eine geringfügige Beschäftigung als Gerüstbauer, Maler oder Reinigungskräfte ausgewiesen werden sollte. Solche Arbeitsverträge wurden von den rumänischen Zuwanderern für den Zugang in das deutsche Sozialversicherungssystem benötigt, da für Ausländer der Nachweis einer – jedenfalls geringfügigen – Beschäftigung Voraussetzung für den Bezug von Sozialleistungen ist. Ein Bedarf für eine tatsächliche Beschäftigung der rumänischen Zuwanderer als Arbeitnehmer bestand für die Angeklagten L und H schon mangels entsprechender Auftragslage der Firma nicht. In Kenntnis dieser Umstände vereinbarten die Angeklagten L und H mit W, dass die von ihm vermittelten rumänischen Staatsangehörigen als „Provision“ pro Scheinarbeitsvertrag 400,00 € sowie für die jeweilige monatliche Lohnabrechnung fortlaufend 150,00 € an die Angeklagten zahlen sollten. Ihr Ziel war es, auf diese Weise an dem Sozialleistungsbetrug selbst finanziell zu partizipieren und sich hierdurch eine dauerhafte und erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Da die Arbeitsverträge nicht „gelebt“ werden sollten, wurden die darin niedergelegten Löhne auch nicht an die rumänischen Zuwanderer ausgezahlt. Die Gegenleistung der Angeklagten für die entrichteten „Provisionen“ bestand neben der Ausstellung der Arbeitsverträge und monatlichen Lohnabrechnungen darin, sonstige von den Jobcentern geforderte Nachweise wie Entgeltbescheinigungen, Versicherungsnachweise oder Tätigkeitsbescheinigungen zur Verfügung zu stellen und bei etwaig auftretenden Problemen Kontakt zu den Behörden aufzunehmen. Ziel der Angeklagten L und H war es insoweit, einen möglichst reibungslosen Ablauf der Antragstellung unter Vorspiegelung der in Wahrheit nicht bestehenden Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, die irrtumsbedingte Auszahlung der Sozialleistungen zu erreichen und über die von den Rumänen zu zahlende Vergütung an diesen Taten in erheblichem Maße selbst finanziell zu profitieren. Den Angeklagten L und H, W und dem jeweiligen rumänischen Staatsangehörigen war dabei bewusst, dass eine tatsächliche Beschäftigung zu den in den Arbeitsverträgen normierten Konditionen von Anfang an nicht bezweckt war. Stattdessen sollten die ausgestellten Arbeitsverträge und Lohnbescheinigungen entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten L und H, des W sowie des jeweiligen rumänischen Staatsangehörigen lediglich zur Vorlage bei dem jeweiligen Jobcenter dienen. Ziel war es, auf diese Weise die zuständigen Mitarbeiter des Jobcenters über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – also über die in Wahrheit nicht bestehende Berechtigung zum Leistungsbezug – zu täuschen und so die Bewilligung und Auszahlung der Sozialleistungen in maximaler Höhe zu bewirken. Auf diese Weise beantragten und veranlassten rumänische Zuwanderer unter Vorlage von Scheinarbeitsverträgen und Lohnabrechnungen der von den Angeklagten H und L geführten Unternehmen in einer Vielzahl von Fällen die Bewilligung und Auszahlung von Sozialleistungen bei den Jobcentern H1, F, C1, E und F1 in einer Gesamthöhe von mehr als 1 Millionen Euro. Die Angeklagten L und H haben sich hinsichtlich ihrer Rolle in den einzelnen Unternehmen sowie dem Verkauf von Scheinarbeitsverträgen an rumänische Zuwanderer, um diesen den Bezug von Sozialleistungen zu ermöglichen, geständig eingelassen. Diese Angaben wurden gestützt und ergänzt durch Erkenntnisse aus Telefonüberwachung, diverse Urkunden und die Aussagen einer Vielzahl von Zeugen, insbesondere von den zur „Leistungsseite“ vernommenen Mitarbeitern der Jobcenter. Soweit als Zeugen vernommene rumänische Zuwanderer abweichende Angaben zu ihrem tatsächlichen Arbeitseinsatz gemacht haben, vermochten diese – unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände – nicht zu überzeugen und standen den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Der Angeklagte O hat sich zu seiner Tätigkeit in den Unternehmen der Angeklagten L und H geständig eingelassen, jedoch angegeben, Kenntnis von dem Verkauf der Arbeitsverträge und den Scheinarbeitsverhältnissen erst im 2. Quartal des Jahres 2016 erlangt zu haben. Aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der engen räumlichen und inhaltlichen Einbindung des Angeklagten O in den gesamten Betriebsablauf der Firmen, und unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten H ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Teil der Einlassung des Angeklagten O im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt wurde. Die Kammer hat einzelne angeklagte Taten mit einer vergleichsweise geringen Schadenssumme aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Zudem hat sie gem. § 154a Abs. 2 StPO folgende Tatteile von der Verfolgung ausgenommen und das Verfahren hinsichtlich der Bezifferung des Schadens auf die übrigen bewilligten bzw. gewährten Leistungen beschränkt: Seitens des jeweiligen Jobcenters als Darlehen gem. §§ 22, 24 SGB II gewährte Leistungen, Seitens des jeweiligen Jobcenters gewährte Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 26 SGB II, Seitens des Jobcenters H1 bewilligte und ab dem Leistungszeitraum Februar 2016 ausgezahlte Leistungen. Schließlich hat die Kammer in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO das Verfahren hinsichtlich mehrerer angeklagter Fälle, die die Jobcenter H1 und F betreffen, auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt. Nach alledem hat die Kammer die Angeklagten L und H wegen jeweils 67 tateinheitlich begangener Fälle des gewerbsmäßigen Bandenbetruges, von denen 43 Fälle einen Versuch darstellen, verurteilt. Der dadurch verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf 1.039.976,55 €. Den Angeklagten O hat die Kammer wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 16 Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 34 Fällen verurteilt. Der insoweit – unter seiner wissentlichen Beteiligung – verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf 509.503,16 €. II. Feststellungen zur Person Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Angeklagter L Der 51-jährige Angeklagte L ist in der Türkei geboren und im Jahr 1975 mit seinen Eltern nach Deutschland eingereist. Er hat eine Schwester und einen Bruder, der in Deutschland geboren ist. Sein Vater war Bergmann und seine Mutter Hausfrau. In Deutschland besuchte er die Hauptschule, die er nach der 8. Klasse verließ. Anschließend absolvierte er erfolgreich eine Lehre im Bergbau und war dort tätig bis er im Jahr 2001 aus gesundheitlichen Gründen in Rente ging. Der Angeklagte L ist in zweiter Ehe verheiratet. Leibliche Kinder hat er nicht – er hat die Kinder seiner Schwester angenommen. Er bezog eine Bergmannrente in Höhe von 260 €, die jedoch in Zusammenhang mit dem hiesigen Strafverfahren eingezogen wurde. Das Familieneinkommen wurde fortan allein von seiner Ehefrau bestritten, die am Flughafen in E1 arbeitet. Das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau wurde jedoch zum 31.12.2017 seitens des Arbeitgebers gekündigt. Vermögen ist nicht vorhanden, die bestehenden Schulden des Angeklagten belaufen sich derzeit auf etwas mehr als 20.000 €. Der Angeklagte L ist Diabetiker und leidet an einer depressiven Erkrankung, die er mit Medikamenten behandelt. Er ist wie folgt vorbestraft: Mit Urteil vom 31.01.2017, Az. …, verurteilte ihn das LG U wegen Scheckfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten. Das Urteil ist seit dem 01.06.2017 rechtskräftig. Hinsichtlich der Feststellungen zur Sache sowie der Strafzumessung heißt es in dem Urteil auszugsweise wie folgt: „2. Feststellungen zur Sache: Der Angeklagte L verschaffte sich vermutlich Anfang des Jahres 2014 auf bislang nicht bekannte Weise einen gefälschten Auslandscheck (Certifid Brokers's Draft) der Q in E24, Nr. … ausgestellt für eine Person Namens "C2" über einen Betrag in von 4.005435,- €, sowie einen für die Person "C2" erteilten Letter of Confirmation ebenfalls vom 28.05.2013 datierend. Hierbei war dem Angeklagten bekannt, dass auf dem Scheck der irischen Bank durch Rasur die vorhandenen Daten entfernt worden waren und durch die Beschriftung "C2 FOUR MILLION FIVE THOUSAND FOUR HUNDRED THIRTY FIVE und der Betrag 4.005435,- €" (Blatt 36 d. Akte) ersetzt worden waren und es sich bei dem Scheck somit um eine Fälschung handelte. Der Angeklagte erwarb den Scheck, um ihn bei einem Bankinstitut vorlegen zu lassen und so in Besitz der Schecksumme zu gelangen. Um den Angeklagten in die Lage zu versetzen, über den Scheck verfügen zu können, erteilte der dem Angeklagten gut bekannte anderweitig Verfolgte H2, der Sohn des Geschäftspartners des Angeklagten H, bei dem Notar M in F2 am 03.02.2014 unter den Personalien "C2" eine Generalvollmacht für den Angeklagten, welche diesen berechtigte, ihn in allen Angelegenheiten betreffend den Auslandscheck zu vertreten. Hierbei legte der anderweitig Verfolgte H zum Nachweis seiner angeblichen hjentität "C2" einen gefälschten griechischen Personalausweis mit den Daten "C2, geb. …, wohnhaft: J-Straße … … C3" vor. Der Ausweis war versehen mit einem Lichtbild des H2. Der Angeklagte wollte, um nicht selbst auftreten zu müssen und um ein höheres Maß an Seriosität zu erzielen und damit aus seiner Sicht die Wahrscheinlichkeit für die reibungslose Einlösung des Schecks zu erhöhen, den Scheck von einem hinsichtlich der Fälschung unwissenden Treuhänder einer Bank vorlegen lassen. Durch Vermittlung des Zeugen G lernte der Angeklagte den zwischenzeitlich rechtskräftig freigesprochenen, früheren Mitbeschuldigten L1 kennen, dem er vermittelte, dass von dem Scheckbetrag von 4.000000,- € Immobilien erworben werden sollten und stellte diesem in Aussicht, dass dieser die anzukaufenden Objekte vermitteln könne und so in den Genuss von Provisionen in erheblichem Umfang kommen könne. Der Zeuge L1 vermittelte im Vertrauen auf die Echtheit des Schecks letztlich unter Mithilfe der Zeugen C4 (zwischenzeitlich verstorben) und Q1 den Kontakt zu dem Zeugen Rechtsanwalt L2, der als Treuhänder fungieren sollte. Der Angeklagte und der Zeuge L1 schlossen als Treugeber mit Rechtsanwalt L3 als Treuhänder am 14.02.2014 in dessen Kanzlei in U1 einen Treuhandvertrag, der die Verwaltung von Geldern, die der Angeklagte und der Zeuge L1 vereinnahmen würden, zum Gegenstand hatte. Hierbei sollte es sich um das Geld aus dem einzulösenden Scheck handeln. Der Zeuge Rechtsanwalt L3 wurde als Treuhänder mit dem Vertrag verpflichtet, auf gemeinsame Weisung des Angeklagten und des Zeugen L1 Auszahlungen vorzunehmen. Im Rahmen dieses Treuhandvertrages übergab der Angeklagte L unmittelbar nach der Vertragsunterzeichnung am 14.02.2014 den gefälschten Scheck der Q vom 28.05.2013 sowie den "Letter of Confirmation" ebenfalls vom 28.05.2013 dem Zeugen L3 mit dem Auftrag, den Scheck dem Treuhandvertrag entsprechend einzureichen und den Betrag einem Treuhandkonto gutschreiben zu lassen. Zum Nachweis seiner Berechtigung über Scheck und Geld zu verfügen, legte der Angeklagte eine Kopie einer Ausfertigung der notariellen Vollmacht vom 03.02.2014 vor. Gegenüber Rechtsanwalt L3 trug der Angeklagte vor, dass man mit dem Geld in Deutschland Immobilien im Auftrag des "C2" erwerben solle. Der Angeklagte beabsichtigte nach Einlösung des vorgelegten Schecks durch den unwissenden Treuhänder Rechtsanwalt L3, diesen zur Auszahlung des Scheckbetrages oder Teile des Scheckbetrages zu seinen Gunsten zu veranlassen, wodurch der den Scheck einlösenden Bank oder Rechtsanwalt L3 ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden wäre. Letztlich legte Rechtsanwalt L3 auftragsgemäß gutgläubig bezüglich der Echtheit des ihm übergebenen Schecks diesen der P AG, Filiale N vor, wo jedoch nach Prüfung die Fälschung erkannt wurde und eine Annahme des Schecks letztlich verweigert wurde. Auch die danach konsultierten Geldinstitute der B und der S1 lehnten eine Annahme bzw. Einlösung des Schecks ab, sodass dieser letztlich entgegen der Planung des Angeklagten nicht zur Einlösung kam und somit auch keine Auszahlung des Geldes erfolgte. (…) V. § 152 a Abs. 1 StGB eröffnet gemäß § 52 StGB für die Ahndung der verfahrensgegenständlichen Tat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Innerhalb dieses Strafrahmens berücksichtigte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser den Sachverhalt letztlich pauschal hat einräumen lassen. Dieses Geständnis erfolgte jedoch erst, nachdem eine umfangreiche Beweisaufnahme erfolgt ist, aufgrund der zwischenzeitlich vorliegenden Ermittlungserkenntnisse die Identität des "C2" bekannt geworden ist und der Tatnachweis gegen den Angeklagten ohnehin zweifelsfrei zu führen war. Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu sehen, dass letztlich kein finanzieller Schaden entstanden ist, nachdem die Fälschung bei mehreren Banken bemerkt worden ist und die Einlösung des Scheck von drei kontaktierten Banken abgelehnt worden ist. Aufgrund der bei den Bankinstituten eingerichteten Kontrollmechanismen war die Wahrscheinlichkeit der Auszahlung des Betrages auch nicht allzu groß. Straferschwerend war zu sehen, dass der Angeklagte ein ganz erhebliches Maß an krimineller Energie aufgewendet hat, um den gefälschten Scheck zu Geld zu machen. Hierbei hat sich der Angeklagte wissentlich und willentlich auch unbeteiligter gutgläubiger Personen bedient, um durch den Anschein der Seriosität die Einlösung des Schecks möglich zu machen. Hierbei verkannte die Kammer nicht, dass natürlich auch diese Personen an dem vermeintlich guten Geschäft meinten finanziell partizipieren zu können. Letztlich sind jedoch gegen die Zeugen L1 und L3 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und der Zeuge L1 wurde erst nach umfangreicher Hauptverhandlung freigesprochen. Der beabsichtigte Schaden mit über vier Millionen Euro war zudem erheblich. (…) VI. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam vorliegend nicht in Betracht. Voraussetzung für eine solche ist zunächst eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 StGB, somit eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung, wobei es als ausreichend angesehen wird, wenn die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist, als jene neuer Straftaten (vgl. Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 56 StGB, RnNr. 4, 4a). Der Angeklagte ist sozial und familiär eingebunden. Dieser ist verheiratet und lebt in einer intakten Ehe. Das Familieneinkommen wird zum Teil von der berufstätigen Ehefrau des bereits verrenteten Angeklagten bestritten. Es ist hinsichtlich des bisher nicht vorgeahndeten Angeklagten wohl davon auszugehen, dass sich dieser unter dem Druck einer laufenden Bewährung künftig straffrei führen würde. Gem. § 56 Abs. 2 StGB sind vorliegend jedoch nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände ersichtlich, die trotz des Unrechts- und Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, eine Strafaussetzung nicht als unangebracht erscheinen lassen. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, wobei zu diesen auch solche gehören, die schon für die Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB berücksichtigt wurden, ebenso Umstände, die bei der Findung des Strafrahmens oder der Festsetzung der konkreten Strafhöhe berücksichtigt worden sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB kann sich auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben (vgl. Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, zu § 56 StGB, RnNr. 20,22). Vorliegend sind derartige besondere Milderungsgründe jedoch nicht ersichtlich. Lediglich der Umstand, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, vermag vorliegend berücksichtigt zu werden, sowie, dass der Scheck letztlich nicht eingelöst worden ist und ein finanzieller Schaden nicht entstanden. Jedoch ist dieser Umstand nicht einer Einflussnahme oder einem Tätigwerden des Angeklagten zu verdanken, sondern liegt lediglich darin begründet, dass die Bank trotz der Bemühungen des Angeklagten das "Geschäft" seriös aussehen zu lassen, bei den entsprechenden Überprüfungen die Fälschung des Schecks bemerkt hat. Es sind im übrigen keine besonderen Umstände ersichtlich, welche hier eine Strafaussetzung zur Bewährung begründen könnten. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf zwar letztlich eingeräumt bzw. über seinen anwaltlichen Vertreter einräumen lassen, jedoch erst zu einem Zeitpunkt, als der Tatnachweis ohnehin zweifelsfrei zu führen war, was den Wert des Geständnisses mindert. Hinsichtlich der Tat und der Tathintergründe hat dieser keinerlei Aufklärungshilfe geleistet, was hier als besonderer Umstand hätte gewertet werden können. Vielmehr hat dieser die Tat offensichtlich minuziös geplant und durchgeführt und auch unbeteiligte Dritte in sein kriminelles Tun hineingezogen und ganz bewusst dem Risiko einer Strafverfolgung ausgesetzt, so hinsichtlich der früheren Mitbeschuldigten L2 und L1. Aufgrund einer Gesamtabwägung dieser Umstände bedarf es nach Überzeugung der Kammer des Vollzuges der verhängten Strafe zur Einwirkung auf den Angeklagten.“ 2. Angeklagter H Der 55-jährige Angeklagte H ist in B1 in der Türkei als zweitältester von insgesamt sieben Geschwistern geboren. Er ist in der Türkei aufgewachsen, bis er mit 17 Jahren von seinem Vater, der bereits zuvor in Deutschland gelebt und gearbeitet hatte, nach Deutschland geholt wurde. Drei seiner Geschwister folgten ihm einige Zeit später nach Deutschland. In der Türkei besuchte er fünf Jahre lang die Grundschule, mit 13 Jahren begann er eine Lehre als KFZ-Mechaniker. In Deutschland besuchte er wegen seines fortgeschrittenen Alters keine Schule mehr. Er war sodann zunächst bis zum Jahr 1986 als Kranführer und anschließend 12 Jahre lang in der Automobilindustrie bei der Fa. L4 in I tätig. Nachdem ihm dort wegen der schwachen Auftragslage gekündigt wurde, war er bei mehreren Subunternehmen als Schweißer tätig. In diesem Rahmen arbeitete er zwei Jahre auf Baustellen, anschließend war er arbeitslos bis er im Jahr 2004 die Firma D GmbH gründete. Der Angeklagte H war Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma, Mitgesellschafter war ein Rechtsanwalt. Die Firma, deren Geschäftsgegenstand die Sanierung von Strommasten war, verfügte über einen Bauleiter und ca. 20 angestellte Mitarbeiter. Bis zum Jahr 2009 war die Firma als Subunternehmer für ein niederländisches Unternehmen tätig, welches die Aufträge übernahm. Nachdem im Jahr 2009 die Aufträge zurück gingen und die Firma in finanzielle Schwierigkeiten geriet, veräußerte der Angeklagte H sie Mitte 2010. Anschließend war er bis zur Gründung der Firma X GmbH arbeitslos gemeldet. Der Angeklagte H ist verheiratet, lebt aber von seiner Ehefrau getrennt. Aus der Ehe hat er drei Kinder im Alter von 32, 30 und 26 Jahren. Derzeit verfügt er über kein Einkommen, in der Türkei besitzt er eine Eigentumswohnung, deren Kauf er finanziert hat. Er leidet weder unter gravierenden Erkrankungen noch liegt bei ihm eine Alkohol- oder Drogenproblematik vor. Der Angeklagte H ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 3. Angeklagter O Der 58-jährige Angeklagte O ist in X2 geboren. Er hat einen Bruder. Sein Vater war bis zum 45. Lebensjahr bei T als Monteur, danach als Hausmeister in einer Grundschule tätig. Er besuchte die Hauptschule bis einschließlich des 9. Schuljahres, anschließend erlangte er die Fachoberschulreife und absolvierte sodann eine Ausbildung bei P1. Über den Besuch eines Abendgymnasiums erlangte er im Jahr 1980 die Fachhochschulreife und arbeitete ab 01.01.1981 in einer Steuerberaterpraxis. In der Zeit bis 1990 absolvierte er nebenberuflich die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter und Steuerberatergehilfen. Im Jahr 1986 gründete er ein Buchführungsbüro, bevor er 2004 eine Steuerberaterpraxis erwarb und diese in eine GmbH umwandelte, aus der anschließend die V UG wurde. Nachdem er eine Vermögensauskunft und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezüglich des Angebots und der Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen abgegeben hatte, wurde er Anfang 2015 als Geschäftsführer der V UG abberufen. Im März 2015 gründete er die I1 UG, wobei er Gesellschafter war und aufgrund einer gegen ihn bestehenden Gewerbeuntersagung Herrn E2 als Geschäftsführer einsetzte. Der Angeklagte O war viermal verheiratet und hat insgesamt vier Kinder. Aus der ersten Ehe, die er im Jahr 1986 schloss, hat er einen 26-jährigen Sohn. Aus der zweiten, im Jahr 1996 geschlossenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, ein nunmehr 23-jähriger Sohn und eine nunmehr 17-jährige Tochter. Aus der dritten, im Jahr 2006 geschlossenen Ehe, hat der Angeklagte O eine nunmehr 10-jährige Tochter. Die vierte Ehe, die im Jahr 2011 geschlossen und im April 2017 geschieden wurde, blieb kinderlos, ebenso wie die zuletzt seitens des Angeklagten geführte Beziehung mit der Zeugin H3. Der Angeklagte O verfügt derzeit weder über ein regelmäßiges Einkommen noch über Vermögen. Er leidet weder unter gravierenden Erkrankungen noch liegt bei ihm eine Alkohol- oder Drogenproblematik vor. Strafrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Urteil vom 16.06.2014 – Az.: … –, rechtskräftig seit dem 24.06.2014, verurteilte ihn das AG N1 wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 32 Fällen und Steuerhinterziehung in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung bis zum 23.06.2016 zur Bewährung ausgesetzt wurde. III. Feststellungen zur Sache In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Die Firmen und die „Rolle“ der Angeklagten a. X GmbH Mit notariellem Vertrag vom 17.06.2013 erwarben die Angeklagten L und H sämtliche Geschäftsanteile der eingetragenen Firma C5 GmbH von dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer L5 zu einem Gesamtpreis von 4,00 €. Der gesondert verfolgte L5 war ein Bekannter des Angeklagten L und hatte diesem die Firma zum Verkauf angeboten, als dieser zusammen mit dem Angeklagten H ein Bauunternehmen gründen wollte. Hintergrund war, dass der Angeklagte H nach dem Tod seines früheren Geschäftspartners dem Angeklagten L angeboten hatte, gemeinsam ein Bauunternehmen zu betreiben, obwohl der Angeklagte L – was dem Angeklagten H bekannt war – weder über Kenntnisse im Baugewerbe noch über solche hinsichtlich der Geschäftsführung von Unternehmen verfügte. In derselben notariellen Vereinbarung änderten die Angeklagten H und L den Namen der GmbH in X GmbH (im Folgenden: X3 GmbH) um, beriefen den bisherigen alleinigen Geschäftsführer ab und setzten an seiner Stelle den gesondert verfolgten N2, wohnhaft in E3, als Geschäftsführer ein. Der polnische Staatsangehörige N2 verfügte weder über nennenswerte Deutschkenntnisse noch über eine nachvollziehbare berufliche Vita, die ihm die Führung eines solchen Unternehmens ermöglichen würde, vielmehr war er polizeilich als alkoholabhängiger Kleinkrimineller bekannt. Die Angeklagten L und H beabsichtigten dabei von Anfang an, die Geschäfte der Gesellschaft selbst zu führen. Die Einsetzung des N2 als Geschäftsführer erfolgte nur zum Schein. Die Geschäftsanschrift der X3 GmbH war die O1-Str. … in … F2. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag erhielt der Angeklagte H eine umfassende Vollmacht zur Führung der Geschäfte, wie Bankgeschäfte, Kaufgeschäfte, Vertragsabschlüsse jeglicher Art, Personaleinstellungen etc. Laut der Eintragung im Handelsregister war Betriebsgegenstand der X3 GmbH die Reinigung von Zügen und Gleiskörpern, Gebäudereinigung und Gartenarbeiten sowie der Gerüstbau. Am 12.08.2013 erfolgte die Gewerbeanmeldung der X3 GmbH bei der Stadt F2, bei der als Tätigkeiten Gerüstbau, Abbrucharbeiten, Trockenbau, Gebäudereinigung, Import und Export von Baumaschinen, Vermittlung von Bauaufträgen, Hausverwaltung, Hausmeisterservice, Handel mit Stahlprodukten, die Vermittlung von Ein- und Verkäufen von Stahlprodukten aller Art sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen angegeben wurden. Unter dem 02.09.2013 wurde als neue Geschäftsadresse die W1-Str. … in … F2 zum Handelsregister angemeldet. Bei dieser Adresse handelt es sich um ein Mehrfamilienreihenhaus in einer reinen Wohnsiedlung, die keine Lagermöglichkeiten für Material, Baumaschinen oder Fahrzeuge bietet. Ebenfalls unter dem 02.09.2013 wurde zum Handelsregister eine neue Gesellschafterliste eingereicht, wonach der bisherige Geschäftsführer N2 nunmehr alleiniger Gesellschafter der X3 GmbH war, nachdem er die Geschäftsanteile der Angeklagten L und H zu einem Preis von jeweils 1,00 € erworben hatte. Die dem Angeklagten H erteilte umfassende Handlungsvollmacht für die X3 GmbH galt weiterhin. Von den Angeklagten L und H war nach wie vor beabsichtigt, selbst das Unternehmen zu führen und von den Geschäften zu profitieren, so dass auch die Übertragung der Gesellschafteranteile an N2 nur zum Schein erfolgte. Entgegen der weitgefächerten Gewerbeanmeldung hatte die X3 GmbH tatsächlich seit ihrer Gründung bis Sommer 2014 nur drei Aufträge im Baugewerbe, bei denen sie bis zu 20 Arbeitnehmer einsetzte, jedoch aufgrund von Fehlern des Bauleiters oder mangelnder Zahlung der Auftraggeber Verluste erlitt. Aufträge in den anderen angemeldeten Gewerben, wie Reinigung von Zügen und Gleisen, Gartenarbeiten sowie Im- und Export von Baumaschinen hatte die X3 GmbH nicht. Ab Sommer 2014 bestanden überhaupt keine Aufträge mehr. Gleichwohl meldete die X3 GmbH – während sie im November 2013 nur einen Arbeitnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung angemeldet hatte – in der Zeit von Anfang 2014 bis Anfang 2015 insgesamt 75 Arbeitnehmer zur Sozialversicherung an. 63 dieser 75 Arbeitnehmer wurden als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Die Mehrzahl der männlichen Arbeitnehmer wurde laut Arbeitsvertrag als Maler und die weiblichen Arbeitnehmerinnen überwiegend als Reinigungskräfte eingestellt, obwohl keine Aufträge in diesen Gewerben ausgeführt wurden. Weitere Meldungen nach der Anmeldung erfolgten nur in Einzelfällen, auch Abmeldungen der Arbeitnehmer wurden in der Regel nicht vorgenommen. Die X3 GmbH entrichtete auch keine Sozialversicherungsbeiträge für die von ihr angemeldeten Arbeitnehmer. Der Beitragsrückstand bei der zuständigen Einzugsstelle Minijob-Zentrale L6 beläuft sich auf ca. 250.000,00 €. Auch gegenüber der T1, bei der für die X3 GmbH keine Meldungen oder Zahlungen vorgenommen wurden, und gegenüber dem Finanzamt F3 bestehen seitens der X3 GmbH Verbindlichkeiten von insgesamt über 740.000,00 €. Ab Februar 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X3 GmbH betrieben. Die Geschäfte der X3 GmbH wurden faktisch von den Angeklagten H und L geführt: Dabei kam dem Angeklagten H eine zentrale und bestimmende Rolle innerhalb des gesamten Unternehmens zu, auch wenn er formal laut Arbeitsvertrag vom 13.01.2014 lediglich als Bürokraft bei der X3 GmbH angestellt war. Stattdessen bestimmte er jedoch maßgeblich die Geschäftsfelder des Unternehmens mit, sorgte für einen reibungslosen Ablauf sämtlicher Tätigkeiten der Firma und verlieh ihr so auch nach außen den Anschein einer legalen und normalen Geschäftstätigkeit. Er trat nach außen als Vertreter des Unternehmens auf – so war er u.a. auf der Homepage des Unternehmens als „Organizer der Firma“ benannt. Zudem entschied er darüber, wer eingestellt wurde bzw. wer in dem Unternehmen mitarbeiten durfte. Daneben hatte er Zugriff auf die Einnahmen des Unternehmens, die er zu einem maßgeblichen Anteil für sich selbst verbrauchte. Auch der Angeklagte L lenkte – zusammen mit dem Angeklagten H – die Geschäfte der X3 GmbH. Er verfügte zwar nicht über eine notarielle Handlungsvollmacht, aber über eine ihm von dem Angeklagten H erteilte Generalvollmacht zur Führung der Geschäfte des Unternehmens. Er trat auch nach außen als Ansprechpartner für das Unternehmen auf und unterschrieb beispielsweise Verträge für dieses. Zudem verteilte er Einnahmen des Unternehmens als „Taschengeld“ an andere Mitarbeiter und sich selbst und verbrauchte so einen maßgeblichen Anteil des Gewinns für sich. In der zweiten Jahreshälfte 2014 beauftragten die Angeklagten L und H den Angeklagten O mit der Buchführung der X3 GmbH. Der gelernte Buchhalter und Steuerberatergehilfe war Geschäftsführer der V UG, hatte jedoch zuvor eine Vermögensauskunft sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezüglich des Angebots und der Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen abgeben müssen. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte die Erstellung von Lohnabrechnungen sowie die An- und Abmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung. Er erstellte in der Folge die Lohnabrechnungen und brachte diese einmal im Monat zu der X3 GmbH. Nachdem er am 08.01.2015 als Geschäftsführer der V UG abberufen worden war und es zur Trennung von seiner Ehefrau gekommen war, zog der Angeklagte O, der sich zu diesem Zeitpunkt keine eigenen Büroräumlichkeiten leisten konnte, auf ein entsprechendes Angebot der Angeklagten H und L im Februar 2015 mit der V UG in den Empfangsraum der X3 GmbH in der W1-Str. … ein. Im März 2015 gründete er als Gesellschafter die I1 UG, als Geschäftsführer setzte er aufgrund einer gegen ihn bestehenden Gewerbeuntersagung Herrn E2 ein. Das Mandat der X3 GmbH führte er mit diesem Unternehmen fort. Als die X3 GmbH im März 2015 ihre Büroräumlichkeiten in die S2-Straße … in F2 verlagerte, folgte der Angeklagte O ihr mit der I1 UG und erhielt in den neuen Räumlichkeiten auch einen eigenen, separaten Büroraum. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die X3 GmbH erstellte er – neben den Lohnabrechnungen sowie den An- und Abmeldungen der Arbeitnehmer – auch Stunden- und Einkommensnachweise. Teilweise nahm er auch im Auftrag der X3 GmbH, mithin der Angeklagten L und H, Kontakt zu Behörden auf. Der Angeklagte O erhielt für seine Tätigkeit 400 € monatlich. Ende April/ Anfang Mai 2016 zog die X3 GmbH zusammen mit der von dem Angeklagten O geführten I1 UG in neue Büroräumlichkeiten in der N3-Straße … in F2. Auch dort bezog der Angeklagte O ein eigenes Büro. b. X1 GmbH Aufgrund der kritischen Auftragslage der X3 GmbH mit der Folge, dass diese keine legalen Einnahmen verzeichnete, und um die hier relevante Scheinbeschäftigung einer Vielzahl von rumänischen Zuwanderern zu verschleiern, entschieden sich die Angeklagten L und H im Frühjahr 2014, ein neues Unternehmen zu gründen. Dabei bedienten sie sich des gesondert verfolgten Sohnes des Angeklagten H, H2, der als Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer unter dem falschen Namen „C2“ auftrat. Mit notariellem Vertrag vom 23.04.2014 gründete H2 alias C2 unter Vorlage eines gefälschten griechischen Personalausweises die Firma X1 GmbH (im Folgenden: X4 GmbH). Auch wenn die Angeklagten L und H formell nicht genannt wurden, war von Anfang an beabsichtigt, dass sie faktisch auch die Geschäfte dieser Firma lenken sollten. Als Betriebsadresse der X4 GmbH wurde die K-Straße … in … I2 angegeben, wobei es sich um die Wohnanschrift der Eltern des Angeklagten L handelt. Das Handelsregister enthält bei dem Gegenstand des Unternehmens die folgenden Eintragungen: Groß- und Einzelhandel, Export und Import von Lebensmitteln und Getränken aller Art, Hausverwaltung, Trockenbau-, Abriss- und Reinigungsarbeiten einschließlich aller dazugehörigen Dienstleistungen. Nachdem die X4 GmbH von H2 alias C2 mit notariellem Vertrag vom 31.07.2014 an den gesondert verfolgten Spanier N4 zu einem Preis von 1,00 € veräußert und dieser unter Abberufung von C2 zum Geschäftsführer bestellt worden war, erteilte N4 dem Angeklagten H mit notarieller Urkunde vom selben Tag eine Generalvollmacht für die X4 GmbH. N4 fungierte ebenfalls nur als Scheingeschäftsführer und -gesellschafter. Bei der Gewerbeanmeldung der X4 GmbH am 01.12.2014 wurde – neben der Anschrift der Hauptniederlassung K-Straße – als Betriebsstätte die S2-Straße … in … F2 angegeben, wo sich ab März 2015 auch die tatsächlichen Büroräume der X3 GmbH befanden. Zudem war auch der Angeklagte H zwischenzeitlich an dieser Adresse gemeldet. Bei dieser Anschrift handelt es sich um ein an einer Hauptverkehrsstraße gelegenes Mehrfamilienreihenhaus, das über keine Lagerkapazitäten für Baumaterial oder Maschinen verfügt. Neben den im Handelsregister eingetragenen Gewerbezwecken wurde bei der Gewerbeanmeldung noch Gerüstbau angegeben. Mit notarieller Urkunde vom 07.09.2015 wurden zunächst 70 % der Geschäftsanteile der X4 GmbH durch die vollmachtlose Vertreterin H4, handelnd für N4, zu einem Kaufpreis von 1.000,00 € an den gesondert verfolgten F4 veräußert. F4 wurde zudem als weiterer Geschäftsführer eingesetzt, obwohl er zur Führung eines Unternehmens nicht geeignet war. Vielmehr wurde auch er – als Sohn des gesondert verfolgten F5, der sich für die Unternehmen der Angeklagten H und L um die Kreditbeschaffung kümmerte – ebenfalls als Scheingeschäftsführer eingesetzt. Schon zwei Monate später, mit notariellem Vertrag vom 25.11.2015, veräußerte F4 seine Geschäftsanteile zu einem Preis von 1,00 € an den gesondert verfolgten H5, wobei der Angeklagte H als Vertreter des Mitgesellschafters N4 auftrat. F4 wurde in derselben notariellen Urkunde als Geschäftsführer abberufen und H5 zum weiteren Geschäftsführer – neben N4 – bestellt. Schließlich wurde N4 mit notarieller Urkunde vom 19.05.2016 als Geschäftsführer abberufen, wobei dieser nicht selbst auftrat, sondern von dem Angeklagten H mittels seiner Generalvollmacht vertreten wurde. Bei diesem Notartermin war der Angeklagte L als Dolmetscher für H5 anwesend. Auch die X4 GmbH verfügte seit ihrer Gründung nur über wenige Aufträge. Neben einzelnen Aufträgen in N5, I3 und E4 gab es einen Auftrag für den Innenausbau eines Geschäftslokals in E3. Daneben führte die X4 GmbH einen Auftrag in N6 zur Kernsanierung eines Zweifamilienhauses sowie einen in F2 zur Fertigstellung eines Einfamilienhauses aus. Gleichwohl wurden seit dem 01.11.2014 insgesamt 142 Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, wobei mehr als 90 % als geringfügig Beschäftigte angemeldet wurden. Unter diesen Minijobbern waren auch die Angeklagten L und H. Der ganz überwiegende Anteil der geringfügig Beschäftigten waren rumänische Staatsangehörige. Die X4 GmbH entrichtete die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die von ihr angemeldeten Arbeitnehmer nicht, der Beitragsrückstand bei der zuständigen Einzugsstelle Minijob-Zentrale L6 beläuft sich auf ca. 53.000,00 €. Ab September 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X4 GmbH betrieben. Wie schon bei der X3 GmbH leiteten die Angeklagten H und L faktisch die Geschäfte der X4 GmbH. Da es sich bei der X4 GmbH um das Nachfolgeunternehmen der X3 GmbH handelte, welches auch seitens der Angeklagten H und L lediglich dazu gedacht war, die illegalen Tätigkeiten der X3 GmbH zu verschleiern, war auch die Arbeitsaufteilung in der X4 GmbH identisch mit derjenigen in der X3 GmbH. Der Angeklagte O führte für die X4 GmbH dieselben Aufgaben wie für die X3 GmbH aus, insbesondere nahm er die An- und Abmeldungen der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung vor, erstellte die Lohnabrechnungen, Lohnquittungen und Stundennachweise und nahm – im Bedarfsfall – auf Weisung der Angeklagten H und L auch im Namen der X4 GmbH Kontakt zu Behörden wie dem Jobcenter auf. c. C UG Nach dem Betrieb der X3 GmbH und neben dem Betrieb der X4 GmbH führten die Angeklagten H und L ein weiteres Unternehmen, nämlich die C UG, um den Verkauf von Scheinarbeitsverträgen zu betreiben. Auch dabei bedienten sie sich wiederum eines Scheingesellschafters und -geschäftsführers. So wurde am 23.02.2015, mithin 14 Tage, nachdem das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der X3 GmbH eingeleitet wurde, die C UG durch den gesondert verfolgten D1 mit einem Stammkapital von 1.000,00 € gegründet. Der rumänische Staatsangehörige D1, der keine berufliche Vita in Deutschland vorzuweisen hatte und dem ein Einbruchsdiebstahl zur Last gelegt wurde, setzte sich selbst als Geschäftsführer der C UG ein. Als Geschäftsadresse der C UG wurde bei der Gründung die N7-Str. … in … F2 angegeben, die zudem die Geschäftsadresse der früheren seitens des Angeklagten H geführten D GmbH war. Als spätere Geschäftsadresse der C UG wurde die S2-Str. … in F2 zum Handelsregister angemeldet, wobei es sich um die Betriebsadresse der X4 GmbH und die zwischenzeitliche Meldeadresse des Angeklagten H handelte. Bei der Gewerbeanmeldung am 01.07.2015 wurden als Gegenstände des Unternehmens – wie auch bei der Anmeldung zum Handelsregister – Bauarbeiten aller Art, soweit sie keiner behördlichen Genehmigung bedürfen, sowie deren Vermittlung und Dienstleistungen, die damit in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang stehen, angegeben. Wie die X4 GmbH war auch die C UG jedoch tatsächlich nicht in den von ihr angemeldeten Gewerben tätig, Aufträge lagen insoweit nicht vor. Da die C UG über kein Geschäftskonto verfügte, wäre eine ordnungsgemäße und übliche Auftragsabwicklung ohnehin nicht möglich gewesen. Gleichwohl wurden seit dem 08.07.2015 insgesamt 52 Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, wobei es sich ausschließlich um rumänische Staatsangehörige handelte. Diese waren zudem fast ausschließlich als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Zahlungen an die zuständigen Einzugsstellen wurden seitens der C UG nicht vorgenommen, so dass Beitragsrückstände in einer Gesamthöhe von etwa 55.000,00 € bestehen. Ab April 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C UG betrieben. Die Angeklagten L und H leiteten die Geschäfte der C UG in gleicher Weise wie bei der X3 GmbH und der X4 GmbH; auch die Aufgabenverteilung entsprach derjenigen in den beiden anderen Unternehmen. Auch der Angeklagte O war für die C UG in gleichem Maße tätig wie für die beiden anderen Firmen, so dass er auch für die C UG insbesondere An- und Abmeldungen der vermeintlichen Arbeitnehmer zur Sozialversicherung vornahm sowie Lohnabrechnungen, Lohnquittungen und Stundennachweise erstellte. d. S GmbH Ab November 2015 übernahmen die Angeklagten H und L faktisch ein weiteres Unternehmen, nämlich die S GmbH (im Folgenden: S3 GmbH), welches als Nachfolgeunternehmen der X4 GmbH fungierte. Die S3 GmbH, die im Februar 2015 von der türkischen Staatsangehörigen B2 mit einem Stammkapital von 25.000,00 € gegründet wurde, betätigte sich laut Handelsregistereintragung in der Gleisbausicherung, dem Personalmanagement und führte Dienstleistungen aller Art für die E5 aus. Geschäftsführer der S3 GmbH war der Ehemann der Gesellschafterin, B3; der gemeinsame Sohn B4 verfügte über Einzelprokura. Die Firma lieh Rangierbegleiter für Arbeitszüge im Bahnbereich für Bauunternehmen aus. Da das Unternehmen nicht über genügend qualifizierte Mitarbeiter für die bestehenden Aufträge verfügte und wegen des in der kostspieligen Ausbildung begründeten Nachwuchsmangels solche auch nicht verfügbar waren, entschied sich die Familie B5, das Unternehmen abzuwickeln. Der Angeklagte H bot daraufhin an, die Firma zu übernehmen, wobei er B3 bat, zunächst für eine Übergangszeit von ca. 2-3 Monaten formal Geschäftsführer zu bleiben. Mit notariellem Vertrag vom 16.11.2015 übertrug B2 70 % der Gesellschaftsanteile an den gesondert verfolgten D2 zu einem Preis von 300,00 €. In derselben notariellen Urkunde wurde D2 zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Als Betriebssitz wurde die N8-Str. … in … F2 angegeben. Der Angeklagte H nahm bei der notariellen Beurkundung als Dolmetscher für B2 teil. Dieser hatte, nachdem er und der Angeklagte L sich entschlossen hatten, die Anteilsmehrheit an der S3 GmbH zu erwerben, seinen Freund D2 als Scheingesellschafter und -geschäftsführer vorgeschlagen, da dieser sich in einer finanziellen Notlage befand. Dabei gingen die Angeklagten L und H – wie auch bei den anderen Unternehmen – davon aus, dass tatsächlich sie die Geschäfte der S3 GmbH führen werden. D2 erschien zwar – wie auch von den Angeklagten L und H beabsichtigt – regelmäßig im Büro der S3 GmbH, nahm dort jedoch lediglich Hilfstätigkeiten wie Kaffee- und Teekochen und Verteilen der Post wahr. Für diese Tätigkeit bekam er ein wöchentliches Taschengeld in Höhe von 150-200 €. Unter dem 26.02.2016 wurde die Gewerbeanmeldung bei der Stadt F2 um die Bereiche Garten- und Landschaftsbau, Hausmeistertätigkeiten und Winterdienst erweitert. Am 01.05.2016 erfolgte dann die Meldung der neuen Betriebsadresse in der N3-Straße … in … F2. Dies entsprach der Geschäftsadresse der X4 GmbH und der I1 UG. Nach Erwerb der Anteilsmehrheit durch D2 führte die S3 GmbH ihre vorherige Tätigkeit auf dem Gebiet der Überlassung von Rangierbegleitern nicht fort, Aufträge wurden insoweit nicht ausgeführt. Auch Aufträge aus den neu angemeldeten Gewerben führte die S3 GmbH nicht aus. Im Zeitraum von Januar bis Dezember 2016 wurden bei der S3 GmbH insgesamt 12 Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Darunter befanden sich zwei rumänische Staatsangehörige. Diese wurden als geringfügig Beschäftigte angemeldet, so auch der gesondert verfolgte W. Auch wenn der Angeklagte H ab Oktober 2016 formal nur als geringfügig Beschäftigter bei der S3 GmbH gemeldet war und der Angeklagte L in keiner offiziellen Position der Firma stand, leiteten die beiden Angeklagten faktisch auch die Geschäfte dieses Unternehmens als Nachfolgerunternehmen der X4 GmbH. Die Aufgabenverteilung in der Leitung des Unternehmens entsprach dabei derjenigen in dem Vorgängerunternehmen X4 GmbH. Die Aufgaben des Angeklagten O bei der S3 GmbH entsprachen denjenigen, die er auch für die X4 GmbH ausgeführt hat. 2. Vortatgeschehen a. Vorgeschichte Sollten die Angeklagten H und L mit der Gründung der X3 GmbH im Juni 2013 überhaupt eine nennenswerte legale wirtschaftliche Tätigkeit bezweckt haben, woran aufgrund des Einsatzes eines Scheingeschäftsführers und der fehlenden fachlichen Qualifikation der beiden Angeklagten erhebliche Zweifel bestehen, scheiterte diese Absicht jedenfalls bereits nach wenigen Monaten. So führte die X3 GmbH schon anfangs nur sehr vereinzelte Aufträge im Baugewerbe aus und ab dem Sommer 2014 kam es zu keiner Beauftragung des Unternehmens mehr. Auch die tatsächlich in dieser kurzen Zeitspanne seitens der X3 GmbH ausgeführten Aufträge führten nur zu wirtschaftlichen Verlusten: Das erste Bauvorhaben betraf die Sanierung einer Schule in N9, bei der die X3 GmbH als Subunternehmerin für ein Unternehmen aus E6 Trockenbauarbeiten durchführte. Die X3 GmbH erbrachte über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen mit sechs Arbeitern und einem Bauleiter Arbeiten an Decken und Wänden. Möglicherweise wegen eines Verschuldens des Bauleiters rentierte sich dieses Bauvorhaben jedoch nicht, sondern es kam zu erheblichen finanziellen Verlusten. Von ihrem zweiten Auftrag, der Errichtung eines Neubaus in W2, musste die X3 GmbH bereits nach zwei Wochen Arbeit auf der Baustelle aufgrund der schlechten finanziellen Situation der Firma zurücktreten. Auch dieser Auftrag endete damit noch vor dem Sommer 2014. Im Rahmen des dritten und letzten Auftrags der X3 GmbH nahm diese als Subunternehmerin Gerüstbauarbeiten an Hochöfen der U2 AG in E6 vor. Dort waren 20 Arbeiter der X3 GmbH für drei Wochen tätig. Der zwischengeschaltete Unternehmer entlohnte die X3 GmbH jedoch für die von ihr erbrachten Arbeiten nicht, so dass sie auch insoweit Verluste erlitt. Die X3 GmbH hatte demnach von Anfang an finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der kritischen Auftragslage und aufgrund von wirtschaftlichen Misserfolgen bei der Ausführung der wenigen vorhandenen Aufträge. Durch die Anmietung der Büroräumlichkeiten auf der W1-Straße in F2 fielen zudem laufende Kosten an, die nicht gedeckt werden konnten. b. Tatentschluss und Bandenabrede In dieser wirtschaftlich angespannten Situation nahm der gesondert verfolgte W spätestens Anfang 2014 – der genaue Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden – Kontakt zu den Angeklagten L und H auf. W, der ein Bekannter des Angeklagten H war, erklärte den beiden Angeklagten, er habe eine Vielzahl rumänische Staatsangehörige, für die er Arbeitsverträge benötige. Hintergrund war, dass die rumänischen Zuwanderer in Deutschland Sozialleistungen beantragen wollten. Da Ausländer aber – auch seit Geltung der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem Jahre 2014 – vom Sozialleistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, soweit sie sich lediglich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, benötigten sie den Nachweis einer jedenfalls geringfügigen Beschäftigung. Aus diesem Grund schlug W den Angeklagten L und H vor, dass diese den von ihm vermittelten rumänischen Staatsangehörigen Arbeitsverträge ausstellen sollten, in denen eine geringfügige Beschäftigung als Gerüstbauer, Maler oder Reinigungskräfte ausgewiesen werden sollte. Den Angeklagten L und H war aufgrund der beschriebenen Auftragslage bewusst, dass sie keinen Bedarf für eine tatsächliche, wenn auch geringfügige Beschäftigung der rumänischen Zuwanderer hatten und eine solche auch nicht finanzieren könnten. Die beiden Angeklagten erkannten jedoch, dass die Arbeitsverträge als Voraussetzung für den Bezug von Sozialleistungen für die rumänischen Zuwanderer einen Geldwert hatten und sie sich auf diese Weise eine aus ihrer Sicht gewinnbringende, dauerhafte Einnahmequelle schaffen konnten. Deshalb vereinbarten sie mit W, dass sie den rumänischen Zuwanderern – trotz der fehlenden Möglichkeit einer echten Beschäftigung – Arbeitsverträge gegen Zahlung einer „Provision“ ausstellen würden. Als Provision einigten sie sich auf einen Betrag von 400,00 € für jeden Arbeitsvertrag sowie auf einen weiteren Betrag von 150,00 € für das Ausstellen der jeweiligen monatlichen Lohnabrechnung, die die rumänischen Staatsangehörigen ebenfalls für die Vorlage bei den Jobcentern benötigten. Da auch W selbst eine Provision in Höhe von 200,00 € für die Vermittlung der rumänischen Zuwanderer erhalten sollte, vereinbarten sie weiter, dass dieser grundsätzlich seine Provision gegenüber den Rumänen auf die Forderung der beiden Angeklagten aufschlagen sollte. Für den Fall, dass ein Rumäne insgesamt nicht beide Forderungen begleichen können sollte, wurde abgesprochen, dass vorrangig W seine Provision erhalten und er den danach verbleibenden Betrag an die Angeklagten auszahlen sollte. Die Angeklagten L und H gingen dabei, wie auch der gesondert verfolgte W und der jeweilige rumänische Staatsangehörige, davon aus, dass eine tatsächliche Beschäftigung des jeweiligen rumänischen Zuwanderers zu den in den Arbeitsverträgen normierten Konditionen tatsächlich nicht erfolgen sollte, sondern die ausgestellten Arbeitsverträge und Lohnbescheinigungen lediglich zur Vorlage bei dem jeweiligen Jobcenter dienten. Auch wenn nicht alle rumänischen Staatsangehörigen die Angeklagten L und H persönlich kennenlernten, waren sie sich bewusst, dass die ihnen seitens der Unternehmen ausgestellten Dokumente durch die dort verantwortlichen Personen in der übereinstimmenden Vorstellung erstellt und zur Verfügung gestellt werden, dass sie von ihnen – den rumänischen Zuwanderern – zum Zwecke der Täuschung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei den Jobcentern vorgelegt werden. Entsprechend gingen auch die Angeklagten L und H – unabhängig von einem persönlichen Kontakt mit dem jeweiligen rumänischen Staatsangehörigen – davon aus, dass die von ihnen aufgebauten Strukturen und erstellten Dokumente von dem jeweiligen rumänischen Staatsangehörigen, für den sie bestimmt waren, zur Täuschung über das Bestehen eines echten Arbeitsverhältnisses gegenüber dem jeweiligen Jobcenter genutzt wurden. Alle Beteiligten bezweckten insoweit, dass der zuständige Mitarbeiter des Jobcenters auf diese Weise durch den rumänischen Staatsangehörigen über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und damit über die in Wahrheit nicht bestehende Berechtigung zum Leistungsbezug getäuscht werden würde und deshalb die Bewilligung und Auszahlung der Sozialleistungen für den rumänischen Staatsangehörigen und dessen Bedarfsgemeinschaft auf dessen Erstantrag und etwaige Weiterbewilligungsanträge hin in maximaler Höhe veranlassen würde. 3. Tatgeschehen a. Umsetzung des Tatplans In Umsetzung des vorgenannten Tatplans brachte W in der Folge die rumänischen Zuwanderer zu der X3 GmbH, damit diese dort einen Arbeitsvertrag gegen Zahlung der Provision erhielten oder er vermittelte dies, indem er die Verträge selbst bei der X3 GmbH abholte und sie an die rumänischen Zuwanderer ebenfalls gegen Zahlung der vereinbarten Provision aushändigte. Zudem erhielten die rumänischen Zuwanderer gegen Zahlung einer weiteren Provision von jeweils 150,00 € monatliche Lohnabrechnungen. Die rumänischen Zuwanderer beantragten sodann unter Vorlage dieser Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen bei den jeweiligen Jobcentern Sozialleistungen für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft. Bei den ausgestellten Arbeitsverträgen handelte es sich um Formulararbeitsverträge, die eine unbefristete Tätigkeit mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 10 bis 15 Stunden, ein Festgehalt von 400-450 € und einen Urlaubsanspruch von 15 Arbeitstagen im Kalenderjahr auswiesen. Abgesehen von der Bereitstellung der Arbeitsverträge und monatlichen Lohnabrechnungen bestand die Gegenleistung der Angeklagten für die seitens der Rumänen gezahlten Provisionen darin, sonstige von den Jobcentern geforderte Nachweise wie Entgeltbescheinigungen, Versicherungsnachweise oder Tätigkeitsbescheinigungen zur Verfügung zu stellen und bei etwaig auftretenden Problemen Kontakt zu den Behörden aufzunehmen. Die Angeklagten L und H bezweckten damit, einen möglichst reibungslosen Ablauf der Antragstellung auf Sozialleistungen des jeweiligen rumänischen Staatsangehörigen zu gewährleisten und so über die von den Rumänen zu zahlende Vergütung von deren Betrugstaten zulasten der Jobcenter in erheblichem Maße finanziell zu profitieren. Denn entsprechend dem vorstehenden Plan und der genannten Vorstellung der Angeklagten L und H lag keinem der auf den Namen ihrer Firmen ausgestellten Arbeitsverträge für rumänische Zuwanderer ein echtes und gelebtes Arbeitsverhältnis zugrunde, sondern es handelte sich – auch nach Vorstellung sämtlicher Beteiligter – bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen um sog. Scheinarbeitsverhältnisse. Möglich ist zwar, dass rumänische Zuwanderer in Einzelfällen während des Leistungsbezuges auch vereinzelte Arbeitsleistungen erbrachten. Dabei war jedoch bereits nicht aufklärbar, ob diese Arbeitsleistungen für die Angeklagten bzw. die von ihnen geführten Unternehmen oder für dritte Personen bzw. Firmen erfolgten. Jedenfalls handelte es sich – soweit überhaupt Leistungen erbracht wurden – nur um Arbeiten für wenige Stunden an einzelnen Tagen, deren Zweck nach allseitiger Vorstellung nicht in der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gegenüber den Angeklagten bzw. ihren Unternehmen bestand. Keiner der rumänischen Zuwanderer, denen ein Arbeitsvertrag ausgestellt wurde, war in den betrieblichen Arbeitsablauf der von den Angeklagten L und H geführten Unternehmen eingebunden, soweit ein solcher überhaupt bestand. Die rumänischen Zuwanderer unterlagen auch nicht der Weisungsbefugnis der Angeklagten und sie erhielten auch nicht den in dem Arbeitsvertrag ausgewiesenen Lohn. Auch die fortlaufende Erstellung von monatlichen Lohnabrechnungen beruhte nicht auf der Entlohnung tatsächlich geleisteter Arbeit, sondern war allein von der monatlichen Zahlung der Vergütung in Höhe von 150,00 € seitens der rumänischen Zuwanderer abhängig. Die Ausstellung von Lohnquittungen diente ebenfalls nicht der Dokumentation tatsächlich geleisteter Lohnzahlungen, sondern zur Vorlage bei den Jobcentern, um einen regelmäßigen Lohnbezug vortäuschen zu können. Kündigungen der rumänischen Zuwanderer seitens der Unternehmen erfolgten nicht aus betrieblichen oder verhaltensbedingten Gründen, sondern lediglich im Falle des Ausbleibens der Zahlungen seitens der Rumänen oder falls diese einen echte Arbeitsstelle gefunden hatten. b. Rolle der Angeklagten bei dem Sozialleistungsbetrug Bei der Umsetzung des vorgenannten gemeinsamen Tatplanes innerhalb der von den Angeklagten L und H geführten Unternehmen oblag die konkrete Organisation der Ausstellung der Arbeitsverträge sowie der Folgedokumente dem Angeklagten L . Dieser stellte das Bindeglied zwischen W als Vermittler der rumänischen Zuwanderer, die einen Arbeitsvertrag benötigten und dem jeweiligen Unternehmen dar. Er fungierte als Ansprechpartner sowohl für W als auch unmittelbar für die rumänischen Staatsangehörigen, die einen Scheinarbeitsvertrag „erwerben“ wollten. Dabei kam ihm auch die Entscheidungskompetenz zu, ob in dem konkreten Fall ein Arbeitsvertrag ausgestellt wurde und mit welchem Inhalt, insbesondere auch welche Tätigkeitsbeschreibung aufgenommen wurde. Eine Vielzahl der Verträge wurde zudem von ihm selbst ausgestellt, ausgedruckt, unterschrieben und an W oder den jeweiligen rumänischen Zuwanderer persönlich übergeben. In anderen Fällen erteilte er dem Angeklagten O – auf eigene Initiative oder auf dessen Nachfragen hin – entsprechende Weisungen, für wen er einen Arbeitsvertrag und mit welchem Inhalt ausstellen sollte. Der Angeklagte L entschied zudem selbstständig über die Zahlungsmodalitäten der Rumänen – beispielsweise darüber, ob im Bedarfsfall Zahlungserleichterungen oder Stundungen gewährt wurde. Er nahm in einer Vielzahl von Fällen das Geld, das für die Arbeitsverträge und die Lohnabrechnungen entrichtet wurde, von W oder unmittelbar von den rumänischen Zuwanderern entgegen und hielt diese nach, indem er über die geschuldeten Summen und über – auf sein Geheiß – erfolgte „Kündigungen“ wegen Nichtzahlung eine tabellarische Übersicht führte. Zudem hatte er auf die entrichteten Zahlungen, die in einer Schublade im Büro gelagert wurden, direkten und gleichberechtigten Zugriff neben dem Angeklagten H. Daraus entnahm er erhebliche Mengen des Geldes – die konkrete Höhe konnte insoweit nicht festgestellt werden – für sich, die er auch für sich selbst verbrauchte. Schließlich bemühte sich der Angeklagte L persönlich um einen reibungslosen Ablauf der Antragstellungen auf Sozialleistungen durch die rumänischen Zuwanderer, indem er bei auftretenden Problemen als Vertreter des „Arbeitgebers“ der Antragssteller Kontakt mit den jeweiligen Jobcentern oder der Minijobzentrale aufnahm. Auch wenn der „Geschäftsbereich“ des Verkaufs von Arbeitsverträgen an rumänische Zuwanderer eher dem Aufgabenbereich des Angeklagten L unterstand und er selbst selten unmittelbaren Kontakt zu den Rumänen hatte, war der Angeklagte H im Hintergrund stetig für den Erfolg dieses „Geschäftsfeldes“ und den reibungslosen Ablauf der dafür erforderlichen Tätigkeiten mitverantwortlich. So nahm er eine entscheidende und bestimmende Funktion innerhalb der gesamten Organisation und hinsichtlich der Lenkung des jeweiligen Unternehmens ein, das wiederum den unverzichtbaren Deckmantel für den Sozialleistungsbetrug der rumänischen Staatsangehörigen bildete. Er war zudem unmittelbar in die Vereinbarung mit W eingebunden und die Durchführung derselben hing auch in der Folge von seinem Einverständnis bzw. seiner Billigung ab. Er selbst wurde gegenüber den Jobcentern in einer Vielzahl der Fälle als Ansprechpartner der Unternehmen ausgewiesen und trat dort – jedenfalls in Einzelfällen – auch auf, um Probleme bei der Beantragung der Sozialleistungen zu beheben. Teilweise händigte er auch selbst die benötigten Dokumente an die rumänischen Staatsangehörigen aus und nahm das Entgelt dafür entgegen. Wie auch der Angeklagte L hatte auch der Angeklagte H Zugriff auf die Schublade, in der sich die Einnahmen aus dem Verkauf der Arbeitsverträge befanden. Auch er erhielt daraus erhebliche Mengen des Geldes für sich, die er selbst verbrauchte, wobei die konkrete Höhe nicht festgestellt werden konnte. Der Angeklagte O war als Buchhalter der jeweiligen Unternehmen und aufgrund seiner Fachkenntnisse in steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen sowie in Fragen der Lohnbuchhaltung insbesondere zuständig für die „technische Abwicklung“ der Scheinarbeitsverhältnisse. Dazu nahm er für jeden rumänischen „Arbeitnehmer“ die Anmeldungen bei der Minijobzentrale vor, die ebenfalls den Jobcentern als Voraussetzung für den Sozialleistungsbezug nachgewiesen werden mussten. Zudem erstellte er laufende monatliche Lohnabrechnungen, die von den rumänischen Zuwanderern bei den Jobcentern vorgelegt wurden. In Einzelfällen stellte er auch selbst – auf Weisung in der Regel des Angeklagten L – Arbeitsverträge aus, übergab diese an die rumänischen Zuwanderer oder W und nahm das Entgelt entgegen. Dabei handelte er jedoch ausschließlich in Vertretung und auf Weisung des Angeklagten L, eigene Entscheidungsbefugnisse irgendeiner Art hatte der Angeklagte O – anders als die Angeklagten H und L – nicht. Er nahm auch in Problemfällen Kontakt zu den Jobcentern auf, begleitete die rumänischen Staatsangehörigen bei der Antragstellung und setzte sich mit anderen Behörden in Verbindung. Auch insoweit handelte er jedoch immer auf Geheiß der Angeklagten L und H. Anders als die Angeklagten L und H hatte er keinen eigenen und unmittelbaren Zugriff auf die Einnahmen aus dem Verkauf der Arbeitsverträge. Er profitierte von diesem Geschäftsfeld mittelbar durch seine monatliche Entlohnung von 400 €. Daneben wurden ihm die Büroräumlichkeiten für sein Unternehmen I1 UG, ein Pkw sowie eine neue Kücheneinrichtung unentgeltlich überlassen und er erhielt ein Taschengeld in wechselnder Höhe. Auch wenn der Angeklagte O nicht von Beginn seiner Tätigkeit für die X3 GmbH Kenntnis von der Vereinbarung der Angeklagten H und L mit dem gesondert verfolgten W und damit von dem Geschäftsfeld des Verkaufs der Arbeitsverträge und dem damit verbundenen Sozialleistungsbetrug hatte, geht die Kammer sicher davon aus, dass er spätestens Anfang April 2015 sichere Kenntnis hierüber erlangte. Nach der Überzeugung der Kammer hielt er bereits im Februar 2015 nach dem Umzug mit seinem Unternehmen in die W1-Straße für möglich und billigte, dass es sich bei den ausgestellten Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen um Scheindokumente handelte, die dem alleinigen Zweck des Sozialleistungsbetruges durch die rumänischen Staatsangehörigen unter Beteiligung der übrigen Angeklagten dienen sollten. Spätestens Anfang April 2015, nachdem der Angeklagte O mit der I1 UG den Angeklagten L und H in deren Büroräume in der S2-Straße folgte und dort nicht mehr – wie zuvor in der W1-Straße – seinen Arbeitsplatz im Empfangsbereich des Büros hatte, sondern einen eigenen Büroraum in den Räumlichkeiten der übrigen Angeklagten bezog, wusste der Angeklagte O sicher, dass es sich nicht um echte, gelebte Arbeitsverhältnisse handelte, sondern die Arbeitsverträge gegen ein Entgelt an die rumänischen Zuwanderer zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges veräußert wurden. Er setzte seine Tätigkeit in Kenntnis dieser Umstände fort, um sich seine monatliche Entlohnung zu erhalten. c. Einzelne Taten In der Folge wurden auf die genannte Art und Weise und zu dem Zweck, die zuständigen Mitarbeiter der Jobcenter über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu täuschen, unter der genannten Beteiligung der Angeklagten für die X3 GmbH, die X4 GmbH, die C UG und die S3 GmbH in insgesamt 67 Fällen Scheinarbeitsverträge, fortlaufende falsche Lohnabrechnungen und sonstige fingierte Bescheinigungen an rumänische Staatsangehörige ausgestellt. Mit diesen Dokumenten erreichten sämtliche Rumänen aufgrund der von ihnen gestellten Erstanträge und eventueller Folgeanträge die Auszahlung von Sozialleistungen, auf die sie ansonsten – wie ihnen und den Angeklagten bewusst war – keinen Anspruch gehabt hätten. Zu den bewilligten Leistungen gehören Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II. Soweit die betroffenen Jobcenter auch Leistungen als Darlehen gem. §§ 22, 24 SGB II und Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 26 SGB II gewährt haben, hat die Kammer diese Tatteile von der Verfolgung gem. § 154a Abs. 2 StGB ausgenommen und das Verfahren hinsichtlich der Bezifferung des Schadens auf die übrigen bewilligten bzw. gewährten Leistungen beschränkt. Daneben hat die Kammer aufgrund gesonderter Antragstellungen gewährte Einmalzahlungen für Umzugskosten, Erstausstattungen, Schuldgeld und sonstige Leistungen für Bildung und Teilhabe zugunsten der Angeklagten aus der Schadensberechnung ausgenommen, da insoweit keine hinreichend konkreten Feststellungen zu Zeit und Art der Beantragung getroffen werden konnten. Bei den 67 Fällen handelt es sich um Antragstellungen bei den Jobcentern H1 (dazu aa.), F (dazu bb.), E (dazu cc.), C1 (dazu dd.) und F1 (ee.). aa. Jobcenter H1 (1) Arbeitsabläufe und Erkenntnisse bzgl. Scheinarbeit Bei Antragstellung eines Neukunden im Jobcenter H1 erhält dieser zunächst im Eingangsbereich die Antragsformulare ausgehändigt. In einem späteren Termin mit einem Sachbearbeiter der Leistungsabteilung werden die Antragsformulare entgegengenommen, die Anspruchsvoraussetzungen geprüft und im Fall ihres Vorliegens die Leistungen bewilligt. Bei Fehlen bestimmter Unterlagen, wie beispielsweise dem Nachweis eines Arbeitsverhältnisses, wird dem Antragsteller aufgegeben, diese nachzureichen, bevor eine Entscheidung über den Antrag getroffen wird. Im Fall der Bewilligung gibt anschließend ein weiterer Mitarbeiter des Jobcenters, der für die Leistungsauszahlung zuständig ist, die Zahlungen frei. Nach Einführung der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit mit Geltung ab Januar 2014 wurde im Jobcenter H1 eine eigene Leistungsabteilung für Antragstellungen osteuropäischer Zuwanderer geschaffen, das sog. RumBa-Projekt. Hintergrund dafür war, dass mit einem starken Zulauf osteuropäischer Zuwanderer gerade in H6 gerechnet wurde, da in dieser Stadt günstiger Wohnraum in großem Umfang zur Verfügung stand und befürchtet wurde, dass es zu Leistungsbetrug seitens der Zuwanderer kommen könnte. Den osteuropäischen Neuantragstellern wurden dementsprechend nach Aushändigung der Antragsunterlagen Termine mit einem Sachbearbeiter aus dem RumBa-Projekt zugewiesen. Der weitere Ablauf des Bewilligungsverfahrens entsprach dem allgemeinen Vorgehen, wobei aufgrund der begrenzten Anzahl der in der Projektgruppe RumBa tätigen Mitarbeiter teilweise derselbe Sachbearbeiter sowohl die Leistungsbewilligung als auch die nachfolgende Zahlungsanordnung vornahm. Mitte 2014 fiel im Rahmen der Projektgruppe ein sprunghafter Anstieg der Zahl von rumänischen Zuwanderern auf, die bei der Antragstellung einen Arbeitsvertrag der X3 GmbH vorlegten. Zur grundsätzlichen Überprüfung, ob es sich um Scheinarbeitsverhältnisse handeln könnte, zeigte das Jobcenter H1 im Juli 2014 diesen Verdacht beim Hauptzollamt E7 unter gleichzeitiger Übersendung der betreffenden Unterlagen an. Auffällig war insoweit jedoch allein die große Anzahl der rumänischen Zuwanderer, die sich als Arbeitnehmer desselben Unternehmens auswiesen. Die von den Zuwanderern vorgelegten Unterlagen wie Arbeitsverträge, Lohnquittungen und Anmeldungen zur Sozialversicherung waren demgegenüber vollständig und nach ihrem äußeren Anschein in Ordnung, sodass sowohl die Bereichs- und Behördenleitung als auch die meisten Sachbearbeiter des RumBa-Projektes in den von ihnen zu bearbeitenden Einzelfällen jedenfalls keine überwiegenden Zweifel an der Echtheit der Arbeitsverhältnisse hegten und die Leistungen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – bewilligt wurden. Die Zeugin T2, die – insoweit abweichend von ihren Kolleginnen und Kollegen – in den von ihr zu bearbeitenden Einzelfällen „intuitiv“ bedeutende Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Arbeitsverträge hatte, bewilligte die Leistungen gleichwohl und wies die Auszahlung an, da es aus ihrer Sicht keine sozialrechtlich belegbaren Verdachtsmomente hinsichtlich eines Scheinarbeitsverhältnisses gab. Nachdem die Zahl osteuropäischer Antragsteller zurückgegangen war, wurde die Projektgruppe RumBa im Februar 2015 aufgelöst. Da die Bearbeitung von Neuanträgen osteuropäischer Zuwanderer sodann von sämtlichen Sachbearbeitern in der allgemeinen Leistungsabteilung erfolgte, fiel die neuerliche Häufung von Neuanträgen solcher rumänischer Zuwanderer, die Arbeitsverträge der X3 GmbH, der X4 GmbH und der C UG vorlegten, in der Folge zunächst nicht auf. Unter anderem aufgrund von Erfahrungen mit weiteren „Arbeitgebern“, die Scheinarbeitsverträge ausgestellt hatten und nicht Gegenstand der Anklage sind, wurde Anfang November 2015 durch den Bereichsleiter, den Zeugen I4, eine Handlungsgruppe „Scheinarbeit“ gegründet, die sich mit der Antragsauswertung im Zusammenhang mit verdächtigen Arbeitgebern beschäftigte sowie interne Ermittlungen betreffend verdächtige Arbeitgeber durchführte. Zudem diente die Handlungsgruppe, in die jeweils ein Mitglied eines Leistungsteams als Multiplikator entsandt wurde, der umfassenden Information aller Mitarbeiter der Leistungsabteilung über neue Erkenntnisse. Nachdem innerhalb der Handlungsgruppe Ende Dezember 2015 bekannt geworden war, dass die X3 GmbH den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte und sie die vorgeblich bei ihr angestellten Zuwanderer nicht tatsächlich beschäftigte, erteilte der Zeuge I4 am 05.01.2016 die Anweisung an die Mitarbeiter der Leistungsabteilung, dass Neuanträge betreffend ein Arbeitsverhältnis bei der X3 GmbH abzulehnen und bereits erfolgte Bewilligungen in Bestandsfällen aufzuheben sind. Gleichwohl wurden in einigen Fällen Leistungen auch über den Zeitraum Februar 2016 hinaus bewilligt und ausgezahlt. Die Erkenntnis, dass es sich um Scheinarbeitsverhältnisse handelte, erstreckte sich zu diesem Zeitpunkt auch auf die Firmen X4 GmbH und C UG. (2) Einzelne Taten Da nach dem Vorstehenden ab Februar 2016 keine Neubewilligungen im Zusammenhang mit den Firmen X3 GmbH, X4 GmbH und C UG mehr erfolgen sowie keine Leistungen mehr ausgezahlt werden sollten, hat die Kammer seitens des Jobcenters H1 ab dem Leistungszeitraum Februar 2016 gleichwohl bewilligte und ausgezahlte Leistungen von der Verfolgung gem. § 154a Abs. 2 StGB ausgenommen und das Verfahren hinsichtlich der Bezifferung des Schadens auf die übrigen bewilligten bzw. gewährten Leistungen beschränkt. Daneben hat die Kammer in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO das Verfahren hinsichtlich mehrerer angeklagter Fälle, die das Jobcenter H1 betreffen, auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt. Dies betrifft zum einen diejenigen Fälle, mit denen – jedenfalls auch – die Zeugin T2 als zuständige Sachbearbeiterin befasst war. Zum anderen sind diejenigen Fälle erfasst, in denen weitere Mitarbeiter des Jobcenters H1 mit der Sachbearbeitung befasst waren, die die Kammer – aus Gründen der Verfahrensökonomie – nicht zu ihrem individuellen Vorstellungsbild bezüglich des Vorliegens „echter“ Arbeitsverhältnisse vernommen hat. Zum Nachteil des Jobcenters H1 kam es demnach zu folgenden 44 einzelnen Taten: Tat 1 (Fall 3 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige D3 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Maler Arbeiter“ mit Datum vom 02.09.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 13.10.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 28.01.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 in Höhe von insgesamt 7.046,73 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 26.02.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 03.03.2015 für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.01.2016 weitere 11.890,91 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 18.937,64 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 230,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit unter anderem ein von der Kammer nicht vernommener Mitarbeiter des Jobcenters H1 mit der Leistungsbewilligung befasst war. Tat 2 (Fall 5 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige C6 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Trockenbauer mit Datum vom 02.02.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 12.02.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 24.04.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 in Höhe von insgesamt 7.689,18 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 06.07.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 08.07.2015 für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.01.2016 weitere 6.134,72 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 13.823,90 € . Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit unter anderem ein von der Kammer nicht vernommener Mitarbeiter des Jobcenters H1 mit der Leistungsbewilligung befasst war. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für C6. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 6.134,72 € entstanden ist. Tat 3 (Fall 6 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige C7 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Reinigungs kraft Arbeit“ mit Datum vom 08.01.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte sie am 21.01.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 25.03.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 30.06.2015 in Höhe von insgesamt 4.310,99 € bewilligt und ausgezahlt. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 01.07.2015 wurden ihr mit Weiterbewilligungsbescheid vom 03.07.2015 für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 weitere 2.346,00 € bewilligt und ausgezahlt. Schließlich wurden ihr auf ihren erneuten Weiterbewilligungsantrag vom 13.11.2015 mit Weiterbewilligungsbescheid vom 19.11.2015 für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.01.2016 weitere 303,00 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 6.959,99 € . Soweit dieser Antragstellerin aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 200,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter, der Zeuge I5, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses – trotz bestehender Zweifel – für überwiegend wahrscheinlich hielt. Der ebenfalls mit der Bearbeitung befasste Zeuge L7 ging aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon aus, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für C7. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrecht erhielten – jedenfalls im Rahmen der Weiterbewilligungsanträge aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 2.649,00 € entstanden ist. Tat 4 (Fall 7 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige C8 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Maler Arbeiter“ mit Datum vom 05.09.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 29.09.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 03.11.2014 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 28.02.2015 in Höhe von insgesamt 6.336,94 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 29.01.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 02.03.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.10.2015 weitere 8.414,00 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 14.750,94 € . Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter des Jobcenters H1, der Zeuge L7, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausging, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Tat 5 (Fall 8 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige C9 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Mauerarbeit“ mit Datum vom 30.04.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 28.05.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 08.08.2014 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.08.2014 in Höhe von insgesamt 2.630,64 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 29.08.2014 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 22.09.2014 für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 28.02.2015 weitere 3.867,44 € bewilligt und ausgezahlt. Auf einen weiteren Weiterbewilligungsantrag vom 12.01.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 04.02.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.01.2016 weitere 12.931,90 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 19.429,98 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 100,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter des Jobcenters H1, der Zeuge L7, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausging, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Tat 6 (Fall 9 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige C10 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Gerüstbauer mit Datum vom 15.10.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 31.10.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 22.01.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 in Höhe von insgesamt 8.224,82 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 27.02.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 03.03.2015 für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 weitere 12.431,07 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 20.655,89 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 90,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter des Jobcenters H1, der Zeuge L7, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausging, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Tat 7 (Fall 13 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige D4 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Maler Arbeit“ mit Datum vom 18.02.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 02.03.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 09.06.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.08.2015 in Höhe von insgesamt 7.496,59 € bewilligt und ausgezahlt. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter des Jobcenters H1, der Zeuge T3, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausging, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Tat 8 (Fall 14 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige D5 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Mauerarbeit“ mit Datum vom 30.04.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 07.01.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 12.02.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 in Höhe von insgesamt 5.578,94 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 08.06.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 03.07.2015 für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.01.2016 weitere 7.067,99 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 12.646,93 € . Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter des Jobcenters H1, der Zeuge T3, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausging, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für D5. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 7.067,99 € entstanden ist. Tat 9 (Fall 16 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige D6 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 27.02.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 18.03.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 12.06.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.08.2015 in Höhe von insgesamt 5.501,00 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 28.08.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 04.09.2015 für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.01.2016 weitere 4.203,73 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 9.704,73 €. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter des Jobcenters H1, der Zeuge T3, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausging, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für D6. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 4.203,73 € entstanden ist. Tat 10 (Fall 17 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige D7 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Reinigungskraft mit Datum vom 29.12.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte sie am 22.01.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Sie beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 06.03.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 in Höhe von insgesamt 3.459,28 € bewilligt und ausgezahlt. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 17.06.2015 wurden ihr mit Weiterbewilligungsbescheid vom 29.06.2015 für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.01.2016 weitere 2.873,76 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 6.333,04 € . Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit unter anderem die Zeugin T2 mit der Leistungsbewilligung befasst war, die bedeutende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages hegte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für D7. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 2.873,76 € entstanden ist. Tat 11 (Fall 19 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige D8 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Reinigungs kraft Arbeit“ mit Datum vom 10.11.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte sie am 25.11.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 05.03.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 30.04.2015 in Höhe von insgesamt 6.172,46 € bewilligt und ausgezahlt. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 16.04.2015 wurden ihr mit Weiterbewilligungsbescheid vom 23.04.2015 für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.01.2016 weitere 8.484,19 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 14.656,65 € . Soweit dieser Antragstellerin aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 200,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter des Jobcenters H1, der Zeuge I5, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses – trotz bestehender Zweifel – für überwiegend wahrscheinlich hielt. Tat 12 (Fall 20 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige D9 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Reinigungs kraft Arbeit“ mit Datum vom 10.03.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte sie am 23.03.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Sie beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 16.06.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 10.03.2015 bis 31.01.2016 in Höhe von insgesamt 12.771,16 € bewilligt und ausgezahlt. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit unter anderem ein von der Kammer nicht vernommener Mitarbeiter des Jobcenters H1 mit der Leistungsbewilligung befasst war. Tat 13 (Fall 22 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige D10 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Gerüstbauer mit Datum vom 28.03.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 22.08.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 30.09.2014 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von insgesamt 2.902,14 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 08.01.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 03.02.2015 für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 weitere 8.593,17 € bewilligt und ausgezahlt. Auf einen weiteren Weiterbewilligungsantrag vom 02.06.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 16.06.2015 für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.01.2016 weitere 12.823,90 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 24.319,21 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 170,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter des Jobcenters H1, der Zeuge I5, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausging, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für D10. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des zuletzt gestellten Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 12.823,90 € entstanden ist. Tat 14 (Fall 23 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige D11 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Gerüstbauer mit Datum vom 28.03.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 08.09.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 01.10.2014 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 in Höhe von insgesamt 10.080,24 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 02.04.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 10.04.2015 für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.06.2015 weitere 4.345,49 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 14.425,73 € . Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit unter anderem die Zeugin T2 mit der Leistungsbewilligung befasst war, die bedeutende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages hegte. Tat 15 (Fall 24 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige D12 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Maler Arbeit“ mit Datum vom 20.02.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 08.04.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 08.05.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Monat April 2015 in Höhe von insgesamt 876,54 € bewilligt und ausgezahlt. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit unter anderem die Zeugin T2 mit der Leistungsbewilligung befasst war, die bedeutende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages hegte. Tat 16 (Fall 30 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige E8 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 26.01.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 30.01.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 27.03.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 in Höhe von insgesamt 6.776,54 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 15.06.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 26.06.2015 für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.01.2016 weitere 7.178,13 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 13.954,67 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 100,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit unter anderem die Zeugin T2 mit der Leistungsbewilligung befasst war, die bedeutende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages hegte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für E8. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 7.178,13 € entstanden ist. Tat 17 (Fall 31 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige E9 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 24.06.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 29.06.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 28.07.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 24.06.2015 bis 30.11.2015 in Höhe von insgesamt 5.515,20 € bewilligt und ausgezahlt. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass die mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiterin des Jobcenters H1, die Zeugin T4, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses – trotz bestehender Zweifel – für überwiegend wahrscheinlich hielt. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für E9, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 5.515,20 € entstanden ist. Tat 18 (Fall 32 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige E10 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 12.12.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 07.01.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 12.03.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 in Höhe von insgesamt 9.518,43 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 08.06.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 26.06.2015 für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.01.2016 weitere 11.314,76 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 20.833,19 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 200,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass die mit der Bearbeitung befassten Mitarbeiter des Jobcenters H1, die Zeugen L7 und T3, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausgingen, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für E10. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des zuletzt gestellten Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 11.314,76 € entstanden ist. Tat 19 (Fall 36 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige E11 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 28.01.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 29.01.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 13.03.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 in Höhe von insgesamt 7.175,06 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 09.06.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 29.06.2015 für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.01.2016 weitere 8.161,58 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 15.336,64 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 200,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit unter anderem die Zeugin T2 mit der Leistungsbewilligung befasst war, die bedeutende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages hegte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für E11. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 8.161,58 € entstanden ist. Tat 20 (Fall 37 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige E12 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 18.02.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 23.02.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 15.04.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.01.2016 in Höhe von insgesamt 7.066,20 € bewilligt und ausgezahlt. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass zum einen die mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiterin, die Zeugin T4, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses – trotz bestehender Zweifel – für überwiegend wahrscheinlich hielt. Zum anderen beruhte dies darauf, dass der ebenfalls mit der Bearbeitung befasste Zeuge T3 aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausging, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Tat 21 (Fall 38 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige E13 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 28.04.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 30.04.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 30.07.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 28.04.2015 bis 31.01.2016 in Höhe von insgesamt 7.036,47 € bewilligt und ausgezahlt. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit unter anderem die Zeugin T2 mit der Leistungsbewilligung befasst war, die bedeutende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages hegte. Tat 22 (Fall 39 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige E14 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Reinigungskraft mit Datum vom 04.05.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte sie am 07.05.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Sie beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 29.06.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 04.05.2015 bis 31.08.2015 in Höhe von insgesamt 3.219,46 € bewilligt und ausgezahlt. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 19.08.2015 wurden ihr mit Weiterbewilligungsbescheid vom 24.08.2015 für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.10.2015 weitere 1.809,52 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 5.028,98 € . Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit die Zeugin T2 mit der Leistungsbewilligung befasst war, die bedeutende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages hegte. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für E14. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 5.028,98 € entstanden. Tat 23 (Fall 40 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige E15 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 05.03.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 13.03.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 07.05.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 30.08.2015 in Höhe von insgesamt 4.411,93 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 14.08.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 25.08.2015 für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.01.2016 weitere 6.005,89 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 10.417,82 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 210,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter des Jobcenters H1, der Zeuge T3, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausging, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für E15. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 6.005,89 € entstanden ist. Tat 24 (Fall 41 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige E16 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 22.12.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 02.01.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 18.03.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 in Höhe von insgesamt 6.924,67 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 26.06.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 01.07.2015 für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.01.2016 weitere 9.412,78 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 16.337,45 € . Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit unter anderem die Zeugin T2 mit der Leistungsbewilligung befasst war, die bedeutende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages hegte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für E16. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 9.412,78 € entstanden ist. Tat 25 (Fall 42 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige G1 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 02.12.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 17.12.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 11.05.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 31.05.2015 in Höhe von insgesamt 6.999,48 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 06.05.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 11.05.2015 für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.01.2016 weitere 9.133,94 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 16.133,42 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 200,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter des Jobcenters H1, der Zeuge T3, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausging, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für G1. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 9.133,94 € entstanden ist. Tat 26 (Fall 43 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige G2 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Reinigungs kraft Arbeit“ mit Datum vom 20.06.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte sie am 24.06.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 04.11.2014 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.01.2015 in Höhe von insgesamt 4.320,96 € bewilligt und ausgezahlt. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 05.01.2015 wurden ihr mit Weiterbewilligungsbescheid vom 09.02.2015 für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.08.2015 weitere 5.582,99 € bewilligt und ausgezahlt. Auf einen weiteren Weiterbewilligungsantrag vom 04.08.2015 wurden ihr mit Weiterbewilligungsbescheid vom 07.08.2015 für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.01.2016 weitere 4.042,96 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 13.946,91 € . Soweit dieser Antragstellerin aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, und Leistungen für Erstausstattung bei Geburt gem. § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von insgesamt 506,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass zum einen der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter, der Zeuge I5, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses – trotz bestehender Zweifel – für überwiegend wahrscheinlich hielt. Zum anderen beruhte dies darauf, dass der ebenfalls mit der Bearbeitung befasste Zeuge T3 aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausging, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für G2. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des zuletzt gestellten Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 4.042,96 € entstanden ist. Tat 27 (Fall 44 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige H7 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Maler Arbeiter“ mit Datum vom 02.12.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 29.09.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 19.01.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 28.02.2015 in Höhe von insgesamt 7.314,94 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 18.02.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 19.02.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.01.2016 weitere 14.777,90 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 22.092,84 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 300,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit unter anderem die Zeugin T2 mit der Leistungsbewilligung befasst war, die bedeutende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages hegte. Tat 28 (Fall 45 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige H8 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Malerarbeit“ mit Datum vom 30.04.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 03.11.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 12.11.2014 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 31.05.2015 in Höhe von insgesamt 5.932,79 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 07.05.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 12.05.2015 für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.01.2016 weitere 7.585,00 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 13.517,79 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt gem. § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, in Höhe von insgesamt 510,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit die Zeugin T2 mit der Leistungsbewilligung befasst war, die bedeutende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages hegte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für H8. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 7.585,00 € entstanden ist. Tat 29 (Fall 46 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige H9 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Maler Arbeiter“ mit Datum vom 08.09.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 30.09.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 04.12.2014 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 28.02.2014 in Höhe von insgesamt 5.746,55 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 29.01.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 04.02.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 30.09.2015 weitere 6.834,56 € bewilligt und ausgezahlt. Auf einen weiteren Weiterbewilligungsantrag vom 10.09.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 23.09.2015 für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.01.2016 weitere 4.195,46 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 16.776,57 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 130,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit unter anderem die Zeugin T2 mit der Leistungsbewilligung befasst war, die bedeutende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages hegte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für H9. Auch er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des zuletzt gestellten Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 4.195,46 € entstanden ist. Tat 30 (Fall 47 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige E17 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 19.06.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 22.06.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 11.08.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 19.06.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von insgesamt 8.733,37 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 03.12.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 10.12.2015 für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 weitere 1.398,01 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 10.131,38 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 210,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit die Zeugin T2 mit der Leistungsbewilligung befasst war, die bedeutende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages hegte. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für E17. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 10.131,38 € entstanden. Tat 31 (Fall 48 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige J1 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 29.09.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 08.10.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 22.01.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 in Höhe von insgesamt 10.156,11 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 18.03.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 24.03.2015 für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.01.2016 weitere 17.129,81 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 27.285,92 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 160,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit unter anderem die Zeugin T2 mit der Leistungsbewilligung befasst war, die bedeutende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages hegte. Tat 32 (Fall 50 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige J2 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Reinigungskraft mit Datum vom 03.03.2015. Unter Vorlage dieses Arbeitsvertrages stellte sie am 11.03.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Sie beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 24.04.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.01.2016 in Höhe von insgesamt 14.569,48 € bewilligt und ausgezahlt. Soweit dieser Antragstellerin aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 140,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit unter anderem die Zeugin T2 mit der Leistungsbewilligung befasst war, die bedeutende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages hegte. Tat 33 (Fall 53 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige M1 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Reinigungs kraft Arbeit“ mit Datum vom 01.07.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte sie am 08.01.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 10.02.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 in Höhe von insgesamt 8.188,09 € bewilligt und ausgezahlt. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 03.06.2015 wurden ihr mit Weiterbewilligungsbescheid vom 12.06.2015 für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.01.2016 weitere 10.506,60 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 18.694,69 € . Soweit dieser Antragstellerin aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 300,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter des Jobcenters H1, der Zeuge T3, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausging, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für M1. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 10.506,60 € entstanden ist. Tat 34 (Fall 54 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige M2 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der C UG als „Maler Arbeit“ mit Datum vom 17.08.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 25.08.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 07.09.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.01.2016 in Höhe von insgesamt 7.118,85 € bewilligt und ausgezahlt. Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 140,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit ein von der Kammer nicht vernommener Mitarbeiter des Jobcenters H1 mit der Leistungsbewilligung befasst war. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für M2. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 7.118,85 € entstanden. Tat 35 (Fall 56 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige M3 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Reinigungskraft mit Datum vom 17.08.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte sie am 30.06.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Sie beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 27.07.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 24.06.2015 bis 30.11.2015 in Höhe von insgesamt 6.555,10 € bewilligt und ausgezahlt. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit zwei von der Kammer nicht vernommene Mitarbeiter des Jobcenters H1 mit der Leistungsbewilligung befasst waren. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für M3. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 6.555,10 € entstanden. Tat 36 (Fall 57 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige N10 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Maler Arbeiter“ mit Datum vom 30.04.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 02.12.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 12.03.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 31.05.2015 in Höhe von insgesamt 7.827,53 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 04.05.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 03.06.2015 für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.10.2015 weitere 6.384,90 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 14.212,43 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 270,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter des Jobcenters H1, der Zeuge T3, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausging, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für N10. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 6.384,90 € entstanden ist. Tat 37 (Fall 59 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige N11 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der C UG als „Reinigungskraft Arbeit“ mit Datum vom 23.07.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 27.07.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 09.09.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 23.07.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von insgesamt 6.427,39 € bewilligt und ausgezahlt. Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen für Erstausstattung bei Geburt gem. § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, in Höhe von insgesamt 366,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit ein von der Kammer nicht vernommener Mitarbeiter des Jobcenters H1 mit der Leistungsbewilligung befasst war. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für N11. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 6.427,39 € entstanden. Tat 38 (Fall 64 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige O2 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Gerüstbauer Helfer“ mit Datum vom 27.10.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 7.11.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 03.02.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 30.04.2015 in Höhe von insgesamt 8.293,98 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 07.04.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 30.04.2015 für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 weitere 8.567,28 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 16.861,26 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 100,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter des Jobcenters H1, der Zeuge I5, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses – trotz bestehender Zweifel – für überwiegend wahrscheinlich hielt. Tat 39 (Fall 65 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige O3 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Reinigungs kraft Arbeit“ mit Datum vom 16.03.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte sie am 15.04.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Sie beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 11.06.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 in Höhe von insgesamt 12.633,92 € bewilligt und ausgezahlt. Soweit dieser Antragstellerin aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 140,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit die Zeugin T2 mit der Leistungsbewilligung befasst war, die bedeutende Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Arbeitsvertrages hegte. Tat 40 (Fall 68 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige T5 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X4 GmbH als „Trockenbau Arbeit“ mit Datum vom 18.09.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 21.09.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 14.10.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.01.2016 in Höhe von insgesamt 9.058,23 € bewilligt und ausgezahlt. Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 90,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit ein von der Kammer nicht vernommener Mitarbeiter des Jobcenters H1 mit der Leistungsbewilligung befasst war. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für T5. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 9.058,23 € entstanden. Tat 41 (Fall 71 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige T6 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Reinigungskraft mit Datum vom 26.11.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte sie am 09.12.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Sie beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 18.03.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 31.05.2015 in Höhe von insgesamt 7.336,10 € bewilligt und ausgezahlt. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 18.05.2015 wurden ihr mit Weiterbewilligungsbescheid vom 01.07.2015 für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.12.2015 weitere 3.576,83 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 10.912,93 € . Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit unter anderem ein von der Kammer nicht vernommener Mitarbeiter des Jobcenters H1 mit der Leistungsbewilligung befasst war. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für T6. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 3.576,83 € entstanden ist. Tat 42 (Fall 72 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige T7 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Trockenbau Arbeit“ mit Datum vom 04.05.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 07.05.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 05.06.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.01.2016 in Höhe von insgesamt 10.456,26 € bewilligt und ausgezahlt. Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, sowie Leistungen für Erstausstattung bei Geburt gem. § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von insgesamt 626,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter des Jobcenters H1, der Zeuge L7, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausging, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für T7, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 10.456,26 € entstanden ist. Tat 43 (Fall 75 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige T8 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Maler Arbeit“ mit Datum vom 14.05.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 01.09.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 08.10.2014 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 28.02.2015 in Höhe von insgesamt 4.415,76 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 27.01.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 05.02.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.01.2016 weitere 7.831,29 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 12.247,05 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 200,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass der mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiter des Jobcenters H1, der Zeuge I5, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses – trotz bestehender Zweifel – für überwiegend wahrscheinlich hielt. Tat 44 (Fall 80 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige W3 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 01.12.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 10.12.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter H1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 28.05.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 30.11.2015 in Höhe von insgesamt 18.511,77 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 03.11.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 13.11.2015 für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.01.2016 weitere 2.926,80 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 21.438,57 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 300,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich dieser Tat in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt, da insoweit unter anderem ein von der Kammer nicht vernommener Mitarbeiter des Jobcenters H1 mit der Leistungsbewilligung befasst war. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für W3. Er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 2.926,80 € entstanden ist. bb. Jobcenter F (1) Arbeitsabläufe und Erkenntnisse bzgl. Scheinarbeit Bei dem Jobcenter F ist die Antragstellung dergestalt organisiert, dass alle Erstanträge von Neukunden im zentralen Neukundenbereich des Jobcenters mit rund 20 Mitarbeitern gestellt, von diesen geprüft und im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen bewilligt werden. Nach der Erstbewilligung werden die einzelnen Fälle in den dezentralen Bereich an eins von insgesamt neun dezentralen Jobcentern im Stadtgebiet weitergeleitet und dort weiter betreut. Auch diese Filialen des Jobcenters F verfügen jeweils über eine Leistungsabteilung, deren Mitarbeiter in der Folge über etwaige Weiterbewilligungsanträge oder Änderungen im Rahmen der Leistungsbewilligung entscheiden. Dabei sind in der Regel mehrere Mitarbeiter mit der Bearbeitung eines Leistungsfalles befasst. Im Oktober 2015 fiel erstmalig im zentralen Neukundenbereich des Jobcenters F die Firma C UG auf, da es innerhalb kürzester Zeit zu vielen Neuanträgen von Zuwanderern kam, die sich sämtlich als Arbeitnehmer dieser Firma unter Vorlage entsprechender Arbeitsverträge ausgaben. Hinsichtlich der X3 GmbH kam erstmalig im Februar 2016 über das Jobcenter Nord der Verdacht auf, dass es sich bei den ausgestellten Arbeitsverträgen um Scheinarbeitsverhältnisse handeln könnte, da die X3 GmbH dort sowohl als Arbeitgeber als auch als Vermieter der rumänischen Zuwanderer aufgetreten war. In der Folge kam es zu internen Ermittlungen, die jedoch nicht zu entscheidenden Erkenntnissen führten. Eine gesicherte Kenntnis, dass es sich um Scheinarbeitsverhältnisse handelte, erlangten die Mitarbeiter der Abteilung für Ordnungswidrigkeiten erst im April 2017 durch eine entsprechende Information des Hauptzollamtes. Erst zu diesem Zeitpunkt wurden die Erkenntnisse auch an die Mitarbeiter im dezentralen Bereich weitergeleitet – zuvor erfolgte auch keine Information der Mitarbeiter in den dezentralen Standorten seitens des Neukundenbereichs oder der Abteilung für Ordnungswidrigkeiten über einen bestehenden Verdacht hinsichtlich der Firmen X3 GmbH, X4 GmbH und C UG. (2) Einzelne Taten Zum Nachteil des Jobcenters F kam es zu folgenden 19 Einzeltaten. Dabei hat die Kammer das Verfahren aufgrund der Vielzahl der mit den Bewilligungsentscheidungen befassten Sachbearbeitern in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich sämtlicher angeklagter Fälle, die das Jobcenter F betreffen und nicht vollständig eingestellt wurden (Fall 78), auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges beschränkt. Tat 45 (Fall 2 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige B6 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 19.12.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 13.01.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 23.02.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 in Höhe von insgesamt 6.480,00 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 26.05.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 19.06.2015 für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 weitere 6.480,00 € bewilligt und ausgezahlt. Auf einen weiteren Weiterbewilligungsantrag vom 11.12.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 08.01.2016 für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.05.2016 weitere 5.410,00 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 18.370,00 € . Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für B6. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrecht erhielten – jedenfalls im Rahmen der beiden Weiterbewilligungsanträge aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 11.890,00 € entstanden ist. Tat 46 (Fall 11 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige C11 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der C UG als „Maler Arbeit“ mit Datum vom 17.12.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 19.10.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 29.01.2016 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 17.12.2015 bis 31.05.2016 in Höhe von insgesamt 6.996,91 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 18.05.2016 wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 19.05.2016 für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 30.11.2016 weitere 8.433,53 € bewilligt und ausgezahlt. Auf einen weiteren Weiterbewilligungsantrag vom 27.10.2016 wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 01.12.2016 für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 31.01.2017 weitere 2.074,66 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 17.505,10 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld und Lernförderung, in Höhe von insgesamt 2.887,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für C11. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 17.505,10 € entstanden. Tat 47 (Fall 15 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige D13 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der C UG als „Maler Arbeit“ mit Datum vom 12.11.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 13.11.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 09.12.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 30.06.2016 in Höhe von insgesamt 10.284,00 € bewilligt und ausgezahlt. Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 30,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für D13. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 10.284,00 € entstanden. Tat 48 (Fall 18 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige D14 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 24.11.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 08.12.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 14.01.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 31.12.2014 bis 31.05.2015 in Höhe von insgesamt 7.021,00 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 20.05.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 28.05.2015 für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 30.11.2015 weitere 7.184,70 € bewilligt und ausgezahlt. Auf einen weiteren Weiterbewilligungsantrag vom 22.10.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 20.11.2015 für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 30.04.2016 weitere 5.929,80 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 20.135,50 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 130,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für D14. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrecht erhielten – jedenfalls im Rahmen der Weiterbewilligungsanträge aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 13.114,50 € entstanden ist. Tat 49 (Fall 27 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige D15 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der C UG als Maler mit Datum vom 02.11.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 24.11.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 01.12.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis 30.04.2016 in Höhe von insgesamt 6.498,96 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 27.04.2016 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 28.04.2016 für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis 31.10.2016 weitere 8.026,80 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 14.525,76 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld und Lernförderung, in Höhe von insgesamt 1.900,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für D15. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 14.525,76 € entstanden. Tat 50 (Fall 28 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige D16 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der C UG als „Maler Arbeit“ mit Datum vom 26.10.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 12.11.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 08.12.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis 31.03.2016 in Höhe von insgesamt 6.286,00 € bewilligt und ausgezahlt. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für D16. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 6.286,00 € entstanden. Tat 51 (Fall 29 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige D17 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der C UG als „Maler Arbeit“ mit Datum vom 25.11.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 14.12.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 11.01.2016 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.07.2016 in Höhe von insgesamt 9.957,25 € bewilligt und ausgezahlt. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für D17. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 9.957,25 € entstanden. Tat 52 (Fall 33 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige E18 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 09.12.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 17.12.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 19.01.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 30.06.2015 in Höhe von insgesamt 6.240,45 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 18.05.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 25.06.2015 für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.01.2016 weitere 6.192,42 € bewilligt und ausgezahlt. Auf einen weiteren Weiterbewilligungsantrag vom 22.12.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 25.01.2016 für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.05.2016 weitere 3.414,28 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 15.847,15 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft gem. § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sowie Leistungen für ein Umzugsfahrzeug in Höhe von insgesamt 350,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für E18. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrecht erhielten – jedenfalls im Rahmen der Weiterbewilligungsanträge aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 9.606,70 € entstanden ist. Tat 53 (Fall 34 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige E19 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Gerüstbauer mit Datum vom 28.03.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 04.04.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 02.06.2014 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 in Höhe von insgesamt 5.437,32 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 15.08.2014 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 18.08.2014 für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 weitere 6.221,69 € bewilligt und ausgezahlt. Auf einen weiteren Weiterbewilligungsantrag vom 19.02.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 20.03.2015 für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.09.2015 weitere 6.151,23 € bewilligt und ausgezahlt. Schließlich wurden ihm auf den zuletzt gestellten Weiterbewilligungsantrag vom 09.09.2015 mit Weiterbewilligungsbescheid vom 18.09.2015 für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.03.2016 weitere 6.939,91 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 24.750,15 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 248,50 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für E19. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrecht erhielten – jedenfalls im Rahmen des zuletzt gestellten Weiterbewilligungsantrags aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 6.939,91 € entstanden ist. Tat 54 (Fall 35 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige E20 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Reinigungs kraft Arbeit“ mit Datum vom 26.01.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte sie am 27.01.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Sie beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 27.02.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 26.01.2015 bis 31.07.2015 in Höhe von insgesamt 15.606,82 € bewilligt und ausgezahlt. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 17.08.2015 wurden ihr mit Weiterbewilligungsbescheid vom 18.08.2015 für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.01.2016 weitere 14.578,71 € bewilligt und ausgezahlt. Auf ihren zuletzt gestellten Weiterbewilligungsantrag vom 12.01.2016 wurden ihr mit Weiterbewilligungsbescheid vom 22.01.2016 für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.05.2016 weitere 8.906,20 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 39.091,73 € . Soweit dieser Antragstellerin aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld und Lernförderung, in Höhe von insgesamt 2.942,30 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für E20. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrecht erhielten – jedenfalls im Rahmen der beiden Weiterbewilligungsanträge aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 23.484,91 € entstanden ist. Tat 55 (Fall 49 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige J3 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Reinigungsarbeiterin“ mit Datum vom 20.01.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte sie am 27.04.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Sie beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 29.05.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 21.04.2015 bis 31.10.2015 in Höhe von insgesamt 8.470,97 € bewilligt und ausgezahlt. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 22.10.2015 wurden ihr für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis 30.04.2016 weitere 5.704,04 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 14.175,01 € . Soweit dieser Antragstellerin aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 300,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für J3. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrecht erhielten – jedenfalls im Rahmen der beiden Weiterbewilligungsanträge aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 5.704,04 € entstanden ist. Tat 56 (Fall 52 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige J4 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der C UG als „Reinigungskraft Arbeit“ mit Datum vom 01.10.2015. Unter Vorlage dieses Arbeitsvertrages stellte sie am 05.10.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Sie beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 29.01.2016 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.03.2016 in Höhe von insgesamt 8.470,00 € bewilligt und ausgezahlt. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für J4. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 8.470,00 € entstanden. Tat 57 (Fall 55 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige M4 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Reinigungskraft Arbeit“ mit Datum vom 11.08.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte sie am 18.07.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Sie beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 23.09.2014 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 28.02.2015 in Höhe von insgesamt 8.129,11 € bewilligt und ausgezahlt. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 23.01.2015 wurden ihr mit Weiterbewilligungsbescheid vom 06.02.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.08.2015 weitere 8.061,52 € bewilligt und ausgezahlt. Auf einen weiteren Weiterbewilligungsantrag vom 21.06.2015 wurden ihr mit Weiterbewilligungsbescheid vom 21.08.2015 für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 08.12.2015 weitere 5.231,92 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 21.422,55 € . Soweit dieser Antragstellerin aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 370,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für M4. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des zuletzt gestellten Weiterbewilligungsantrags aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 5.231,92 € entstanden Tat 58 (Fall 63 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige O4 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Reinigungskraft mit Datum vom 22.06.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte sie am 24.06.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Sie beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 23.07.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 22.06.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von insgesamt 6.573,22 € bewilligt und ausgezahlt. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 01.12.2015 wurden ihr mit Weiterbewilligungsbescheid vom 22.12.2015 für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.01.2016 weitere 850,92 € bewilligt und ausgezahlt. Auf einen weiteren Weiterbewilligungsantrag vom 02.03.2016 wurden ihr mit Weiterbewilligungsbescheid vom 04.04.2016 für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.07.2016 weitere 5.381,79 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 12.805,93 € . Soweit dieser Antragstellerin aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 70,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für O4. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 12.805,93 € entstanden. Tat 59 (Fall 66 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige Q2 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Trockenbauer mit Datum vom 19.12.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 17.03.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 27.04.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.07.2015 in Höhe von insgesamt 6.858,00 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 16.06.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 26.06.2015 für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.01.2016 weitere 6.854,00 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 13.712,00 € . Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für Q2. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrechterhielten – jedenfalls im Rahmen des Weiterbewilligungsantrags aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 6.854,00 € entstanden ist. Tat 60 (Fall 69 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige T9 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Maler Arbeit“ mit Datum vom 30.04.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 05.05.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 10.06.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 in Höhe von insgesamt 7.188,79 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 17.10.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 20.10.2015 für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 30.04.2016 weitere 7.572,51 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 14.761,30 € . Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für T9. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 14.761,30 € entstanden. Tat 61 (Fall 70 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige T10 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 23.03.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 21.05.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 21.05.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.09.2015 in Höhe von insgesamt 9.792,00 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 08.09.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 10.09.2015 für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.03.2016 weitere 9.629,40 € bewilligt und ausgezahlt. Auf einen weiteren Weiterbewilligungsantrag vom 01.03.2016 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 03.03.2016 für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 30.09.2016 weitere 9.356,40 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 28.777,80 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 503,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für T10. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 28.777,80 € entstanden. Tat 62 (Fall 76 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Die rumänische Staatsangehörige T11 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X4 GmbH als „Reinigungskraft Arbeit“ mit Datum vom 01.12.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte sie am 18.12.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Sie beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 18.02.2016 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.05.2016 in Höhe von insgesamt 8.479,99 € bewilligt und ausgezahlt. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 19.07.2016 wurden ihr mit Weiterbewilligungsbescheid vom 20.07.2016 für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.07.2016 weitere 1.380,32 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 9.860,31 € . Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für T11. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 9.860,31 € entstanden. Tat 63 (Fall 81 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige W4 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der C UG als „Maler Arbeit“ mit Datum vom 17.08.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 28.08.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Er beabsichtigte dabei – wie auch die Angeklagten L und H –, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 24.11.2015 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 17.08.2015 bis 29.02.2016 in Höhe von insgesamt 15.763,92 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 27.01.2016 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 28.01.2016 für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 weitere 9.400,58 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 25.164,50 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 220,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für W4. Auch er beabsichtigte dabei, dass der für die Bewilligung zuständige Mitarbeiter aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages von der Echtheit des Arbeitsverhältnisses ausgehen und aus diesem Grund die Leistungen zu Unrecht bewilligen würde. So ist ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 25.164,50 € entstanden. cc. Jobcenter E (1) Arbeitsabläufe und Erkenntnisse bzgl. Scheinarbeit Im Rahmen der Neuantragstellung findet im Jobcenter E zunächst ein Erstgespräch des zuständigen Sachbearbeiters mit dem Antragsteller statt, in dem insbesondere erörtert wird, welche Nachweise seitens des Antragstellers noch erbracht werden müssen. Nach positiver Prüfung der Voraussetzungen und Vorlage der erforderlichen Nachweise, wie Arbeitsvertrag, Meldebescheinigung, Sozialversicherungsausweis und Lohnabrechnungen werden die Leistungen durch den zuständigen Mitarbeiter bewilligt und sodann ausgezahlt. Ende Oktober 2016 unterrichtete das Hauptzollamt E21 das Jobcenter E, dass die C UG im Verdacht stehe, Scheinarbeitsverträge ausgestellt zu haben. Vor diesem Zeitpunkt bestand bei den Mitarbeitern des Jobcenters E kein Verdacht gegen die C UG oder eine der anderen seitens der Angeklagten L und H betriebenen Unternehmen im Hinblick auf die Ausstellung von Scheinarbeitsverträgen bzw. die Beteiligung an Sozialleistungsbetrug. (2) Tat 64 (Fall 79 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Zum Nachteil des Jobcenters E kam es zu der folgenden Tat: Die rumänische Staatsangehörige U3 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der C UG als Reinigungskraft mit Datum vom 08.07.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte sie am 20.07.2015 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter E einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft, wobei sie und die Angeklagten L und H wussten, dass sie mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihr mit Bewilligungsbescheid vom 05.01.2016 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 08.07.2015 bis 28.02.2016 in Höhe von insgesamt 7.604,11 € bewilligt und ausgezahlt. Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 09.02.2016 wurden ihr mit Weiterbewilligungsbescheid vom 15.02.2016 für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 weitere 7.240,72 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 14.844,83 € . Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass die mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiterin des Jobcenters E, die Zeugin C12, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausging, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Der Angeklagte O erstellte in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für U3, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von ebenfalls 14.844,83 € entstanden ist. dd. Jobcenter C1 (1) Arbeitsabläufe und Erkenntnisse bzgl. Scheinarbeit Bei Neuantragstellungen wird in der dafür zuständigen Leistungsabteilung des Jobcenters C1 ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt. Bearbeitet werden die einzelnen Leistungsfälle in der Regel durch ein Mitarbeitertandem – also zwei zuständige Mitarbeiter –, die die Voraussetzungen des Leistungsbezuges prüfen und im Fall ihres Vorliegens die Leistungen bewilligen. Bei Zweifeln an eingereichten Unterlagen, insbesondere der Echtheit des Arbeitsvertrages, wenden sich die Mitarbeiter an den Teamleiter. Der Teamleiter führt zudem eine Liste mit Firmen, die bereits als Scheinarbeitgeber bekannt sind. Anträge unter Vorlage von Arbeitsverträgen einer solchen Firma werden von dem zuständigen Mitarbeiter, dem die genannte Liste zur Verfügung steht, ohne weitere Rücksprache mit dem Teamleiter abgelehnt. Die X3 GmbH stand nicht auf der genannten Liste, so dass bei den Mitarbeitern des Jobcenters C1 kein Verdacht gegen das seitens der Angeklagten L und H betriebene Unternehmen im Hinblick auf die Ausstellung von Scheinarbeitsverträgen bzw. die Beteiligung an Sozialleistungsbetrug bestand. (2) Tat 65 (Fall 77 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Zum Nachteil des Jobcenters C1 kam es zu der folgenden Tat: Der rumänische Staatsangehörige T12 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als „Gerüstbau Arbeit“ mit Datum vom 01.12.2015. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 06.08.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter C1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 12.08.2014 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von insgesamt 9.734,28 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen ersten Weiterbewilligungsantrag wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 21.11.2014 für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 weitere 9.554,73 € bewilligt und ausgezahlt. Auf einen weiteren Weiterbewilligungsantrag wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 09.07.2015 für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 weitere 10.266,21 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen dritten Weiterbewilligungsantrag wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 03.12.2015 für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.01.2016 weitere 458,09 € bewilligt und ausgezahlt. Schließlich wurden ihm auf seinen zuletzt gestellten Weiterbewilligungsantrag mit Weiterbewilligungsbescheid vom 23.12.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 30.06.2016 weitere 10.378,70 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 40.392,01 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 500,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass die mit der Bearbeitung befassten Mitarbeiterinnen des Jobcenters C1, die Zeuginnen N12 und L8, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses – trotz bestehender Zweifel – für überwiegend wahrscheinlich hielten. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für T12. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrecht erhielten – jedenfalls im Rahmen der drei letzten Weiterbewilligungsanträge aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 21.103,00 € entstanden ist. ee. Jobcenter F1 (1) Arbeitsabläufe und Erkenntnisse bzgl. Scheinarbeit Die Neuanträge gehen im Jobcenter F1 im Leistungszentrum im Eingangsbereich ein, werden sodann von den zuständigen Mitarbeitern geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen werden die Leistungen bewilligt. Aufgrund der Vielzahl der Neuanträge von solchen Antragstellern, die sich als Arbeitnehmer der X3 GmbH ausgaben, kamen der Teamleiterin Eingangsbereich, der Zeugin C13, im Jahr 2014 Zweifel an der Echtheit der Arbeitsverträge der X3 GmbH. Sie informierte im November 2014 das Zollamt I6, das ihr zusicherte, den Verdacht zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte, dass es sich bei den vorgelegten Arbeitsverträgen der X3 GmbH um Scheinarbeitsverträge handelte, hatte die Zeugin C13 – wie auch die Zeugin I7, die zuvor keinerlei Zweifel an der Echtheit der Verträge hegte – erst im Januar 2017 aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Zolls. (2) Einzelne Taten Zum Nachteil des Jobcenters F1 kam es zu den folgenden zwei Einzeltaten: Tat 66 (Fall 21 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige D18 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Gerüstbauer mit Datum vom 23.07.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 07.10.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 21.10.2014 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 in Höhe von insgesamt 11.186,00 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen ersten Weiterbewilligungsantrag vom 09.03.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 23.03.2015 für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.09.2015 weitere 8.672,69 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen zweiten Weiterbewilligungsantrag vom 21.08.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 24.09.2015 für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.03.2016 weitere 11.069,66 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen dritten Weiterbewilligungsantrag vom 22.02.2016 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 07.03.2016 für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 30.09.2016 weitere 11.231,22 € bewilligt und ausgezahlt. Schließlich wurden ihm auf seinen zuletzt gestellten Weiterbewilligungsantrag vom 01.09.2016 mit Weiterbewilligungsbescheid vom 15.09.2016 für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.03.2017 weitere 9.800,00 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 51.959,57 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 1.000,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass zum einen die mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiterin, die Zeugin C13, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses – trotz bestehender Zweifel – für überwiegend wahrscheinlich hielt. Zum anderen beruhte dies darauf, dass die ebenfalls mit der Bearbeitung befasste Zeugin I7 aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages davon ausging, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelte. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für D18. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrecht erhielten – jedenfalls im Rahmen der drei letzten Weiterbewilligungsanträge aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 32.100,88 € entstanden ist. Tat 67 (Fall 26 gem. Anklageschrift vom 02.05.2017) Der rumänische Staatsangehörige D19 erhielt von den Angeklagten einen Arbeitsvertrag bei der X3 GmbH als Maler mit Datum vom 16.10.2014. Unter Vorlage dieses Scheinarbeitsvertrages stellte er am 21.10.2014 – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – beim Jobcenter F1 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Bedarfsgemeinschaft, wobei er und die Angeklagten L und H wussten, dass er mangels echten Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf die Leistungen hatte. Auf diesen Antrag hin wurden ihm mit Bewilligungsbescheid vom 21.11.2014 Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II für den Zeitraum vom 16.10.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von insgesamt 5.411,10 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen ersten Weiterbewilligungsantrag vom 05.02.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 30.03.2015 für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 weitere 7.320,07 € bewilligt und ausgezahlt. Auf seinen zweiten Weiterbewilligungsantrag vom 22.05.2015 wurden ihm mit Weiterbewilligungsbescheid vom 23.06.2015 für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 weitere 8.292,00 € bewilligt und ausgezahlt. Schließlich wurden ihm auf seinen letzten Weiterbewilligungsantrag vom 24.11.2015 mit Weiterbewilligungsbescheid vom 18.12.2015 für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 weitere 5.468,40 € bewilligt und ausgezahlt. Daraus ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von 26.491,57 € . Soweit diesem Antragsteller aufgrund gesonderter weiterer Anträge auch Leistungen auf Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II, insbesondere Schulgeld, in Höhe von insgesamt 390,00 € ausgezahlt wurden, hat die Kammer dies bei der Schadensberechnung außer Betracht gelassen. Die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen beruhten darauf, dass die mit der Bearbeitung befasste Mitarbeiterin des Jobcenters F1, die Zeugin C13, aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses – trotz bestehender Zweifel – für überwiegend wahrscheinlich hielt. Der Angeklagte O erstellte spätestens ab Anfang April 2015 in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges handelte, die monatlichen Lohnabrechnungen für D19. Die in der Folge erstellten Lohnabrechnungen wirkten sich – indem sie den Anschein eines echten, gelebten Arbeitsverhältnisses weiter aufrecht erhielten – jedenfalls im Rahmen der letzten beiden Weiterbewilligungsanträge aus, so dass ein dem Angeklagten O zurechenbarer Schaden in Höhe von 13.760,40 € entstanden ist. d. Gesamtschaden Der durch die 67 Fälle verursachte und den Angeklagten L und H zurechenbare Gesamtschaden beläuft sich auf 1.039.976,55 €. Dem Angeklagten O sind nach dem Vorstehenden in 50 Fällen erfolgte Bewilligungen und Auszahlungen zuzurechnen. Der insoweit verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf 509.503,16 €. 4. Aufhebungen und Rückforderungen In der weit überwiegenden Anzahl der vorgenannten Fälle sind von den zuständigen Jobcentern in der Folge Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide erlassen worden, die auch überwiegend bestandskräftig geworden sind. In Einzelfällen sind die Rückforderungsbescheide noch in Bearbeitung, in weiteren Einzelfällen sind aufgrund Unerreichbarkeit der rumänischen Staatsangehörigen keine Rückforderungsbescheide ergangen. Rückzahlungen der rumänischen Leistungsbezieher sind in keinem Fall erfolgt. IV. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten L, H und O beruhen auf den jeweiligen Einlassungen der Angeklagten, die Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen gemacht haben. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Einlassungen zur Person überzeugt. Gründe, warum die Angeklagten insoweit falsche Angaben gemacht haben sollten, sind nicht ersichtlich. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten beruhen insbesondere auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 11.07.2017 sowie hinsichtlich des Angeklagten L zudem auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Landgerichts U vom 31.01.2017. 2. Einlassungen der Angeklagten zur Sache a. Angeklagter L Der Angeklagte L hat sich dahingehend eingelassen, er habe den Angeklagten H, der in der Baubranche tätig gewesen sei, 2003 zufällig in einer Teestube kennengelernt. Nach dem Tod seines Geschäftspartners im Jahr 2012 habe der Angeklagte H ihn angerufen und gefragt, ob er sein Partner werden wolle. Er – der Angeklagte L – habe ihm gesagt, dass er sich mit der Baubranche nicht auskenne und auch keine Kenntnisse von Geschäftsführung habe; zuvor habe er Kredite vermittelt. Der Angeklagte H habe geantwortet, das sei kein Problem, es gäbe auch Kunden der Firma, die einen Kredit benötigten. Sie hätten dann im September 2013 von seinem Bekannten L5 die C5 GmbH übernommen und diese in X GmbH umbenannt. Der Geschäftsführer N2 sei nur zum Schein angemeldet worden, er habe das operative Geschäft nie geleitet. Im August 2013 seien sie mit der X3 GmbH in die angemieteten Büroräume in der W1-Str. … in F2 eingezogen. Die X3 GmbH habe nur wenige Aufträge gehabt. Am Anfang habe es einen Auftrag für die Sanierung einer Schule in N9 gegeben, der jedoch nur ein Auftragsvolumen von 5.000 € gehabt habe. Auch weitere Aufträge seien nicht erfolgreich verlaufen, weil die Auftraggeber nicht gezahlt hätten. Ca. 2-3 Monate nach dem Einzug in die W1-Str. sei W bei der X3 GmbH aufgetaucht und habe dem Angeklagten H und ihm ein Angebot gemacht. W habe gesagt, er brauche Arbeitsverträge für Rumänen, damit diese hier eine Wohnung und Sozialleistungen bekommen könnten. Sie - die Angeklagten H und L – hätten die entsprechende Firma, um diese Arbeitsverträge ausstellen zu können. Sie würden pro Arbeitsvertrag 400 € erhalten. Der Angeklagte H und er hätten diesem Vorschlag wegen der damit verbundenen Einnahmequelle zugestimmt, obwohl ihnen klar gewesen sei, dass sie die Rumänen nicht hätten beschäftigen können. W habe eine Provision von den Rumänen verlangt, die zusätzlich zu den 400 € gezahlt werden sollte. Für den Fall, dass ein Rumäne nur 400 € oder weniger habe bezahlen können, sei vereinbart worden, dass W seine Provision zuerst abziehen und der Angeklagte H und er nur 200 € erhalten würden. Dem Angeklagten H und ihm sei dabei bewusst gewesen, dass die Rumänen diese Arbeitsverträge gebraucht hätten, um Sozialleistungen zu beziehen, die sie ansonsten nicht erhalten hätten. Vereinzelt hätten Rumänen auch auf Baustellen gearbeitet. Teilweise hätten die Rumänen das Geld ihm selbst – dem Angeklagten L – übergeben und die monatlichen Lohnabrechnungen abgeholt, teilweise sei dies aber auch über W gelaufen. Dieser habe das Geld bei den Rumänen eingesammelt und sodann an die X3 GmbH weitergegeben. W habe auch Schulden bei der X3 GmbH in Höhe von 10.000 € gehabt, da er teilweise zu wenig Geld für die von ihm abgeholten Abrechnungen gezahlt habe und die Miete für die von der X3 GmbH für die Rumänen angemieteten Wohnungen zwar von den Rumänen kassiert, diese jedoch nicht an die X3 GmbH weitergegeben habe. Sie hätten eine Liste geführt, um nachzuhalten, welche Beträge die X3 GmbH noch von W erhalten sollte und welche Zahlungen die Rumänen geleistet hätten. Das Geld, das W an die X3 GmbH ausgezahlt habe, sei in eine Schublade gekommen, zu der der Angeklagte H und er – der Angeklagte L – Zugriff gehabt hätten. Davon seien zunächst die Ausgaben der Firma beglichen worden und von dem verbleibenden Betrag habe er etwas an andere Mitarbeiter als „Taschengeld“ und sich selbst verteilt. Der Angeklagte H habe beispielsweise am Wochenende „häufig“ 1.000,00 € erhalten. Der Angeklagte O sei erst nach dieser Vereinbarung mit W in das Büro der X3 GmbH gekommen und habe auch längere Zeit weder etwas von dieser Abrede noch gewusst, noch davon, dass die Rumänen tatsächlich nicht für sie gearbeitet hätten. Der Angeklagte O habe die Lohnbuchhaltung gemacht. Er – der Angeklagte L – habe ihm die Unterlagen, die er habe bearbeiten sollen, auf den Schreibtisch gelegt und wenn der Angeklagte O diese bearbeitet habe, habe er die fertigen Unterlagen auf den Schreibtisch des Angeklagten H gelegt. Besprechungen hätten ohne den Angeklagten O und hinter verschlossenen Türen stattgefunden. Den Vordruck der Arbeitsverträge für die Rumänen hätten sie aus dem Internet heruntergeladen. Dort hätten sie nur noch die Namen ändern und diese dann ausdrucken müssen. Er selbst habe teilweise Arbeitsverträge für die Rumänen ausgedruckt und unterschrieben, einige habe B7 gemacht, der einige Zeit nach dem Einzug des Angeklagten O zu der X3 GmbH gekommen sei. Sie hätten auch dafür gesorgt, dass es bei den Jobcentern keine Probleme für die Rumänen gebe. Der Angeklagte O sei dort auf seine Bitte hin vorstellig geworden, um den Verdacht, dass es sich um eine Scheinfirma handele, zu entkräften. Die X1 GmbH hätten sie auf Vorschlag des Angeklagten H gegründet, um wieder besser arbeiten zu können. Anderenfalls wäre das System nach ein paar Monaten zusammengebrochen, da die X3 GmbH auf dem Papier viele Rumänen beschäftigt, aber keine Einnahmen gehabt habe. Es seien dort 142 Arbeitnehmer angemeldet gewesen, von denen 90 % Minijobber, nämlich die Rumänen, gewesen seien. Dies sei auch bei dem Übergang zur X1 GmbH so gewesen. Auch bei der C UG seien viele Rumänen als Arbeitnehmer, bei der S GmbH nur zwei Rumänen angemeldet gewesen. Die X3 GmbH habe zudem Scheinrechnungen geschrieben und gegen Entgelt veräußert. Für dieses „Geschäftsfeld“ sei B7 zuständig gewesen. Der Angeklagte H habe zudem – gegen seine Bedenken – entschieden, dass H10 in dem Unternehmen Kreditvermittlungen durchführen dürfe. b. Angeklagter H Der Angeklagte H hat bereits zu einem frühen Verfahrensstadium in drei umfangreichen Vernehmungen gegenüber Beamten des Zolls umfassende Angaben gemacht, die er zu Beginn der Hauptverhandlung wiederholt und ergänzt hat. So hat er bestätigt, dass er die Firma C5 GmbH zusammen mit dem Angeklagten L erworben und in die X GmbH umbenannt habe. Er habe den Kontakt zu den Baustellen gehabt, weil er aus dem Baugewerbe gekommen sei, während sich der Angeklagte L besser mit den Finanzen ausgekannt habe. Da sie einen Schufa-Eintrag gehabt hätten, hätten sie zum Schein N2 als Geschäftsführer eingesetzt, auch wenn sie die Geschäfte von Anfang an selbst geleitet hätten. Er – H – habe eine Generalvollmacht und Kontovollmachten für die X3 GmbH gehabt. Am Anfang hätte die Firma einen Auftrag bei einer Schule in N9 ausgeführt. Dort seien zwei bis drei Wochen 6 Arbeiter und der Bauleiter tätig gewesen. Wegen Fehlern des Bauleiters hätten sie jedoch viel Geld verloren. Danach habe es ein größeres Bauvorhaben in W2 gegeben, bei dem ein vollständiger Neubau habe errichtet werden sollen. Aufgrund der schlechten finanziellen Situation der Firma hätten sie von dieser Baustelle jedoch nach zwei Wochen zurücktreten müssen, sodass auch diese Baustelle bereits im Sommer 2014 beendet gewesen sei. Zudem sei die X3 GmbH noch als Subunternehmer tätig gewesen, um Gerüstbauarbeiten für die U2 AG in E6 durchzuführen. Dort seien insgesamt 20 Arbeiter tätig gewesen. Da der Auftraggeber sie nicht bezahlt habe, hätten sie auch insoweit Verluste gemacht. Auf den Baustellen seien anfänglich vereinzelt rumänische Staatsangehörige tätig gewesen. Ab Sommer 2014 habe die X3 GmbH keine Aufträge mehr gehabt. Über einen Bekannten hätten der Angeklagte L und er W kennengelernt. Dieser sei in das Büro der X3 GmbH in der W1-Str. gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Angeklagte O noch nicht in dem Büro der X3 GmbH gewesen. W habe ihnen angeboten, Rumänen vorbeizubringen, die einen Arbeitsvertrag benötigten. Sie müssten zur Sozialversicherung angemeldet werden, damit sie in Deutschland bleiben könnten. Es sei auch klar gewesen, dass die Rumänen die Arbeitsverträge beim Jobcenter vorlegen und dann Sozialleistungen erhalten würden. Aus diesem Grund sei den Rumänen auch jeweils ein unbefristeter Arbeitsvertrag ausgestellt worden. Der Angeklagte L und er hätten sich mit W darauf verständigt, dass die Rumänen 400-450 € für die Arbeitsverträge bzw. die Anmeldung zur Sozialversicherung und monatlich 150 € bezahlen sollten. Wenn die Rumänen eine bestimmte Summe der monatlich anfallenden Beträge nicht gezahlt hätten, sei ihnen „gekündigt“ worden. Für die Anmeldung hätten die Rumänen bezahlen müssen, da ihnen dies den Zugang zum Sozialleistungsbezug ermöglicht habe. Es sei bereits bei Ausstellung der Arbeitsverträge nicht bezweckt gewesen, dass die Rumänen tatsächlich für die X3 GmbH arbeiten sollten. Auch die ausgestellten Lohnbescheinigungen benötigten die Rumänen für die Vorlage beim Jobcenter. Löhne seien allenfalls dann tatsächlich ausgezahlt worden, wenn auch gearbeitet wurde. Der Verkauf der Arbeitsverträge habe, insbesondere als die Firma keine Aufträge mehr gehabt habe, als fortlaufende Einnahmequelle dienen sollen. In der Folge habe W die Rumänen zu der X3 GmbH gebracht. Dieser habe zudem die Aufgabe gehabt, das Geld von den Rumänen einzusammeln und an die X3 GmbH weiterzugeben. Da W das Geld nicht immer weitergeleitet habe, habe er Schulden bei der X3 GmbH in Höhe von 10.000 € gehabt. Teilweise hätten die Rumänen das Geld auch direkt im Büro der X3 GmbH gezahlt. Innerhalb des Unternehmens habe sich der Angeklagte L um die Abwicklung des Geschäfts mit den Rumänen gekümmert. Die Arbeitsverträge seien von dem Angeklagten L und später auch von dem Angeklagten O aus dem Internet ausgedruckt und den Rumänen übergeben worden. Der Angeklagte O habe in allen vier Unternehmen die Lohnbescheinigungen für die Rumänen erstellt sowie die Anmeldungen zur Sozial- und Krankenversicherung vorgenommen. Der Angeklagte L und teilweise auch der Angeklagte O hätten zudem das Geld der Rumänen entgegengenommen. Vereinzelt habe auch er – der Angeklagte H – Dokumente an die Rumänen ausgehändigt und Geld angenommen. Das Geld sei in eine Schublade gelegt worden, auf die der Angeklagte L und er Zugriff gehabt hätten. Aus diesen Einnahmen seien die Kosten der Firma beglichen worden. Zudem hätten er und die anderen, insbesondere der Angeklagte L, von diesem Geld jede Woche 200-250 € erhalten. Die X3 GmbH habe zudem Wohnungen angemietet und diese an die Rumänen, die dort auch eingezogen seien, zum gleichen Mietzins untervermietet. Zudem habe die X3 GmbH bei Bedarf für die Rumänen Kontakt zum Jobcenter aufgenommen – der Angeklagte L und auch der Angeklagte O seien manchmal dorthin mitgegangen, um zu bestätigen, dass die Antragsteller bei der Firma angemeldet waren. Es sei auch mal vorgekommen, dass er selbst – der Angeklagte H – zum Jobcenter gegangen sei. Zu dem Angeklagten O hat sich der Angeklagte H des Weiteren zunächst dahingehend eingelassen, dass dieser am Anfang keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Rumänen Geld für die Arbeitsverträge bezahlt haben. Als die X3 GmbH in die N3-Str. umgezogen sei, habe der Angeklagte L ihm – O – davon erzählt, damit auch dieser über alles Bescheid gewusst habe. Nachdem sich die Angeklagten O und L zur Sache eingelassen haben, hat der Angeklagte H seine Einlassung insoweit geändert, dass der Angeklagte O bereits zwei bis drei Monate nach dessen Einzug in die W1-Str. gewusst habe, dass die Rumänen Geld für Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen bezahlten. W habe zwar nie direkt mit dem Angeklagten O gesprochen, er sei stets zu dem Angeklagten L gegangen. Aber da die Türen immer alle offen gestanden hätten und W sehr laut spreche, habe der Angeklagte O alles mitbekommen. Zudem habe das Geld auf dem Tisch gelegen und der Angeklagte O habe alle Rumänen gesehen, da er direkt am Empfang gesessen habe. Der Angeklagte H hat sich des Weiteren dahingehend eingelassen, dass die X3 GmbH auch Scheinrechnungen, u.a. an die Firma B8 GmbH, geschrieben und dafür eine Provision zwischen 7 und 10 % kassiert habe. Zu der X4 GmbH hat der Angeklagte H angegeben, dass diese ebenfalls nur wenige Aufträge gehabt habe. Beispielsweise habe es einen Auftrag für einen Innenausbau eines Geschäftslokals in E3 gegeben. Zudem hätten sie einen Auftrag in N6 zur Kernsanierung eines Zweifamilienhauses gehabt, der insgesamt 1,5 Monate in Anspruch genommen habe. Ein weiterer Auftrag in F2 zur Fertigstellung eines Einfamilienhauses habe wegen finanziellen Problemen des Eigentümers 6 Monate gedauert. Die X4 GmbH habe zudem in N5, I3 und E4 gearbeitet. Auf den Baustellen der X4 GmbH hätten vereinzelt auch Rumänen gearbeitet. Nachdem das Konto der X4 GmbH im Jahr 2016 gepfändet worden sei, habe man finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Deshalb habe er mit dem Angeklagten L beschlossen, eine neue Firma in der Lebensmittelbranche zu gründen. Aus diesem Grund hätten sie sodann die S3 GmbH von der Familie B5 übernommen. Den gesondert verfolgten D2, der ein Freund von ihm sei, habe er als formellen Geschäftsführer vorgeschlagen, um ihm mit seinen finanziellen Problemen zu helfen. D2 habe tatsächlich in der Firma arbeiten sollen und sei auch jeden Tag im Büro gewesen. Er sei auch bezahlt worden. c. Angeklagter O Der Angeklagte O hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Angeklagten L und H in der zweiten Jahreshälfte 2014 kennengelernt habe. Er habe im Büro der V UG, deren Geschäftsführer er gewesen sei, einen Anruf der Angeklagten H und L erhalten. Sie hätten um eine Mandatsübernahme für die Firma X3 GmbH gebeten. Zuvor habe er eine Vermögensauskunft sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend abgeben müssen, keine Hilfeleistung in Steuersachen mehr anzubieten oder zu erbringen. Da er jedoch beabsichtigt habe, Privatinsolvenz zu beantragen und nach Abschluss des Verfahrens wieder als Steuerberater tätig zu sein, habe er das Mandat angenommen. Zu seinem Aufgabenbereich hätte die Erstellung von Lohnabrechnungen sowie die An- und Abmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung gezählt. In der Folge habe er die Lohnabrechnungen erstellt und diese einmal im Monat zu der X3 GmbH gebracht. Am 08.01.2015 sei er als Geschäftsführer der V UG abberufen worden und seine Ehefrau habe die V UG sodann liquidieren wollen. Nach der Trennung von seiner Ehefrau und aufgrund seiner finanziell angespannten Situation sei er im Februar 2015 mit der V UG in den Empfangsraum der Räumlichkeiten der X3 GmbH in der W1-Str. … gezogen. Im März 2015 habe er die I1 UG gegründet, wobei er Gesellschafter gewesen sei und aufgrund einer gegen ihn bestehenden Gewerbeuntersagung Herrn E2 als Geschäftsführer eingesetzt habe. In dem Empfangsraum der X3 GmbH habe Besucherverkehr geherrscht, es seien viele ausländische Personen gekommen. Bei Besprechungen seien die Türen der Büros geschlossen worden, er sei nur hinzugerufen worden, wenn es ein Problem mit den Lohnabrechnungen oder Ähnliches gegeben habe. Wenn er das Problem gelöst habe, habe er das Büro wieder verlassen, sodass er von den Gesprächen nichts mitbekommen habe. Als die X3 GmbH im März/April 2015 in die S2-Straße … umgezogen sei, sei er mit der I1 UG ebenfalls dorthin gezogen und habe dort einen eigenen Büroraum erhalten. Er sei kein interner Buchhalter der Firma gewesen, sondern habe dieses Büro bekommen, weil er selbst keine finanziellen Mittel für die Anmietung eigener Büroräume gehabt habe. Als Mandanten habe die I1 UG zu diesem Zeitpunkt die X3 GmbH, die C UG und ein paar weitere Firmen betreut. Die Tätigkeit für die X3 GmbH sei so abgelaufen, dass ihm die zu bearbeitenden Unterlagen auf seinen Schreibtisch gelegt worden seien und er anschließend die fertigen Unterlagen auf dem Schreibtisch des Angeklagten H abgelegt habe. An Besprechungen habe er nicht teilgenommen und auch deren Inhalt nicht mitbekommen, da diese in den Büros hinter verschlossenen Türen stattgefunden hätten. Er habe für die X3 GmbH auch Stundennachweise und Einkommensnachweise erstellt sowie in deren Auftrag bei Behörden, wie den Jobcentern, angerufen. Manchmal habe er auch Arbeitsverträge ausgedruckt und diese nach den Vorgaben des Angeklagten L ausgefüllt. Er habe in der Gründungsphase ca. 400 € monatlich für seine Tätigkeit erhalten. Als die X3 GmbH im zweiten Quartal 2016 die Büroräumlichkeiten in die N3-Str. … verlegt hätte, sei er mit der I1 UG dort in das letzte Büro auf der linken Seite gezogen. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch die Erkenntnis gewonnen, dass die Arbeitsverträge an die Ausländer „verkauft“ worden seien. H und L seien manchmal zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, dass ein Arbeitsvertrag oder eine Abrechnung erstellt werden müsste und dann habe er mitbekommen, dass die Rumänen 400 € für den Arbeitsvertrag und 150 € für die Folgedokumente hätten bezahlen müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei er auch davon ausgegangen, dass die Rumänen das Geld gezahlt hätten, weil sie die Dokumente zur Vorlage bei den Jobcentern benötigt hätten. Nach seiner Kenntnis habe es sich ganz überwiegend um Scheinarbeitsverhältnisse gehandelt. Ab und an sei auch gearbeitet worden, jedoch nie in dem in den Arbeitsverträgen ausgewiesenen Umfang. Vor dem Umzug in die N3-Straße habe er hingegen nicht gewusst, dass die Arbeitsverträge von der X3 GmbH an die Rumänen verkauft worden seien. Ihm sei jedoch bekannt gewesen, dass die X3 GmbH Scheinrechnungen erstellt und verkauft habe. Hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse habe er vor diesem Zeitpunkt lediglich ein ungutes Gefühl gehabt, da die Personen, die angemeldet wurden, meistens Ausländer gewesen seien, es sich bei allen Arbeitsverträgen um Minijobs gehandelt habe und alle Löhne – angeblich – bar gezahlt worden seien. Es sei ihm seltsam vorgekommen, dass die X3 GmbH als Unternehmen, das in der Baubranche tätig gewesen sei, nur Aushilfen eingestellt habe. Zudem sei auch nie Baumaterial geliefert worden, umfangreiche Rechnungen für Baumaterial oder Arbeitskleidung habe er nicht gebucht. Obwohl er dieses komische Gefühl gehabt habe, habe er das Mandat nicht niedergelegt, da er seine eigene finanzielle Situation habe retten wollen. Auch nachdem er Kenntnis von dem Verkauf der Arbeitsverträge erlangt habe, habe er die Angeklagten H und L nicht darauf angesprochen, sondern seine Tätigkeit fortgeführt. Da er zuvor alle Unterlagen für die Privatinsolvenz eingereicht habe und im Jahr 2016 ständig neue Mandate für die I1 UG hinzugekommen seien, habe er sich nach Abschluss der Privatinsolvenz wieder als Steuerberater selbstständig machen wollen. 3. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit die Kammer ihnen folgen konnte, im Übrigen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Die Kammer ist den Einlassungen der Angeklagten gefolgt, soweit sie sich zu den Gründungen und dem Betrieb der relevanten Firmen eingelassen haben; diese Angaben werden zudem gestützt und – insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Rolle der Angeklagten in den einzelnen Firmen – ergänzt durch die Angaben des Zeugen ZAM X5 sowie durch Urkunden und Lichtbilder (dazu a.). Des Weiteren ist die Kammer den Angaben der Angeklagten hinsichtlich des Vortatgeschehens gefolgt (dazu b.). Schließlich ist die Kammer den Angaben der Angeklagten zu dem Tatgeschehen, also zu der Umsetzung des Tatplans, ihrer jeweiligen Rolle bei dem Sozialleistungsbetrug und den einzelnen Taten – soweit sie dazu Angaben machen konnten –, gefolgt. Diese Angaben werden zudem gestützt und ergänzt durch die umfangreiche Beweisaufnahme, insbesondere durch die Aussagen der Mitarbeiter der betroffenen Jobcenter (dazu c.). Die Feststellungen zu den Aufhebungen und Rückforderungen beruhen auf den Aussagen der Mitarbeiter der zuständigen Jobcenter sowie den hierzu eingeführten Urkunden (dazu d.). Nicht gefolgt ist die Kammer demgegenüber der Einlassung des Angeklagten O, soweit es um den Zeitpunkt seiner Kenntnis von dem Verkauf der Scheinarbeitsverträge ging. Insoweit beruhen die getroffenen Feststellungen auf einem Rückschluss aus den äußeren Umständen sowie der Einlassung des Angeklagten H (dazu e.). a. Gründung und Betrieb der Firmen Die Feststellungen zu den einzelnen Firmen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten, die sich insbesondere zu den Firmengründungen, der Einsetzung von Scheingeschäftsführern und der Auftragslage der Firmen entsprechend den Feststellungen eingelassen haben. Diese Angaben werden gestützt und ergänzt durch die hierzu eingeführten Urkunden sowie durch die glaubhafte Aussage des Zeugen ZAM X5, der insbesondere Angaben zu den als Scheingeschäftsführern eingesetzten Personen sowie zu den Örtlichkeiten gemacht hat. Letztere wurden zudem bestätigt durch die von den Geschäftsadressen gefertigten Lichtbilder. Die Feststellungen betreffend die Gründung und die Tätigkeit der S3 GmbH vor der Übernahme durch die Angeklagten H und L beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen B9. Die Überzeugung der Kammer, dass dem Angeklagten H innerhalb der Unternehmen jeweils eine zentrale und bestimmende Rolle zukam, gründet sich auf eine Gesamtschau folgender Indizien: Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten H und auch der Einlassung des Angeklagten L leiteten sie gemeinsam die Geschäfte der Unternehmen. Aus der Einlassung des Angeklagten L ergibt sich zudem, dass der Angeklagte H – auch gegen den Willen des Angeklagten L – über Einstellungen bzw. Mitarbeit von anderen Personen, wie H10, entschied. Er verfügte sowohl über eine umfassende notarielle Handlungsvollmacht für die X3 GmbH als auch über Kontovollmachten für die beiden Geschäftskonten des Unternehmens bei der E22 und der A Bank. So tätigte der Angeklagte H die hohen Bargeldabhebungen von beiden Konten an den jeweiligen Kassenschaltern unter Vorlage seines Ausweises. Er verfügte auch bei der X4 GmbH über eine umfassende Generalvollmacht und über Kontovollmachten für die beiden Geschäftskonten der X4 GmbH bei der D20 AG und der W5 eG. Auch hier nahm er die hohen Bargeldabhebungen am jeweiligen Bankschalter unter Vorlage seines Ausweises vor. Dies ergibt sich insbesondere aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ZAM X5, der dies nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den entsprechenden Urkunden geschildert hat. Auch im Übrigen trat der Angeklagte H für die Unternehmen nach außen als verantwortlich Handelnder auf, wie sich insbesondere aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ZAM X5 und hiermit übereinstimmenden Urkunden ergibt: Es findet sich ausschließlich sein Name auf der Visitenkarte der X3 GmbH und auf der Homepage des Unternehmens wird er als „Organizer der Firma“ benannt. Zudem ist er auf den Unterlagen der Firma, wie den Lohnbescheinigungen, als Ansprechpartner genannt. Auf der Visitenkarte der X4 GmbH war er unter dem Stichwort „Management“ aufgeführt, zudem war als Email-Adresse „…@....de“ angegeben. Auf der Visitenkarte der S3 GmbH war mit „…@....com“ ebenfalls eine personalisierte Email-Adresse des Angeklagten H aufgeführt. Der Firmenname „X1 GmbH“ setzt sich aus den Initialen der Angeklagten H und L zusammen, wie diese eingeräumt haben. Der Angeklagte H hatte auch gegenüber dem Angeklagten L insoweit eine bestimmende Funktion, dass dieser jedenfalls keine geschäftlichen Entscheidungen gegen den Willen des Angeklagten H hätte treffen oder durchsetzen können. Dieses Machtverhältnis ergibt sich zum einen daraus, dass der Angeklagte L seine Handlungs- und Kontovollmacht für die X3 GmbH nur abgeleitet von dem – durch notarielle Vollmacht befugten – Angeklagten H erhalten hat. Zudem hat die Zeugin H3 bekundet, dass sich der Angeklagte H auch intern als Chef der Unternehmen geriert habe, da er – wie sie von dem Angeklagten O erfahren habe – im Büro häufiger „ausgetickt“ sei und die anderen Leute zurecht gewiesen habe. Dies stimmt mit der Wahrnehmung des Zeugen D2 überein, der glaubhaft angegeben hat, er habe den Angeklagten H für den Chef – auch des Angeklagten L – gehalten, weil er bei jedem Gespräch anwesend gewesen und entsprechend aufgetreten sei. In den Büroräumlichkeiten in der N3-Straße … verfügte der Angeklagte H über das direkt an den Besprechungsraum angrenzende Büro, welches – im Unterschied zu anderen Büros – mit einem repräsentativen Schreibtisch ausgestattet war. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen ZAM X5 und C14 sowie aus der Skizze der Büroräumlichkeiten. Wie der Angeklagte H selbst eingeräumt hat, wurden die Kosten für Flugtickets seiner Eltern aus der Türkei nach Deutschland von der X4 GmbH bezahlt. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der vorstehenden Umstände verblieben für die Kammer keine Zweifel daran, dass der Angeklagte H eine leitende Funktion in den Unternehmen einnahm und die Geschäftsfelder derselben maßgeblich bestimmte. Die Überzeugung der Kammer, dass auch der Angeklagte L die Geschäfte der Unternehmen – zusammen mit dem Angeklagten H – lenkte, folgt aus einer Gesamtbetrachtung folgender Umstände: Nach der übereinstimmenden Einlassung der Angeklagten L und H leiteten sie gemeinsam die Geschäfte der Unternehmen. Der Angeklagte L verfügte über Handlungs- und Kontovollmacht für die X3 GmbH. Nach seiner eigenen Einlassung verteilte er Einnahmen des Unternehmens an andere Beteiligte und Mitarbeiter. Auch im Übrigen trat er für die Unternehmen verantwortlich nach außen auf: So unterschrieb er beispielsweise für die X3 GmbH den Mietvertrag über die Büroräume in der W1-Str. …, wie sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin E23 ergibt. Zudem trat er gegenüber dem Zeugen C15, dem Insolvenzverwalter, als Ansprechpartner des Unternehmens auf, wie dieser überzeugend geschildert hat. Der Angeklagte L trat auch nach außen als Vertreter der X4 GmbH auf. So wurde bei der Gewerbeanmeldung der X4 GmbH seine Mobilfunknummer angegeben; zudem unterzeichnete er regelmäßig Unterlagen der X4 GmbH, wie Arbeitsverträge, und wurde bei von der X4 GmbH eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen als Ansprechpartner genannt, wie sich aus verschiedenen Urkunden sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen ZAM X5 zu den Ermittlungsergebnissen ergibt. Der Firmenname „X1 GmbH“ setzt sich aus den Initialen der Angeklagten H und L zusammen, wie diese eingeräumt haben. Der Angeklagte L hob regelmäßig Bargeld von den Geschäftskonten der X4 GmbH ab, obwohl er über keine Kontovollmacht verfügte. Bei der S3 GmbH verfügte er über Kontovollmacht und tätigte auch regelmäßig Bargeldabhebungen. Dies ergibt sich insbesondere aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ZAM X5, der auch insoweit detailliert über die entsprechenden Ermittlungsergebnisse berichtet hat. Sowohl bei dem ersten Firmensitz als auch bei der Meldeadresse des Geschäftsführers der X4 GmbH - N4 -, der K-Straße … in I2, handelt es sich um die Wohnanschrift der Eltern des Angeklagten L. Auch insoweit hatte die Kammer bei wertendender Gesamtbetrachtung der vorstehenden Indizien keine Zweifel an der leitendenden Funktion des Angeklagten L innerhalb der Unternehmen, die sich auch in seiner Rolle bei dem Verkauf der Scheinarbeitsverträge – dazu sogleich – manifestierte. Die Feststellungen der Kammer zu der Rolle des Angeklagten O in den Unternehmen beruhen auf den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Einlassungen sämtlicher Angeklagter. b. Das Vortatgeschehen Gefolgt ist die Kammer zudem den Einlassungen der Angeklagten L und H, soweit sie Angaben zu dem Vortatgeschehen gemacht haben. So haben sie insbesondere im Sinne der getroffenen Feststellungen glaubhaft geschildert, wie und zu welchen Bedingungen es zu der Übereinkunft mit W über den Verkauf der Arbeitsverträge an rumänische Zuwanderer gekommen ist und dass sie sich darüber im Klaren waren, dass die rumänischen Zuwanderer die Arbeitsverträge benötigten, um Sozialleistungen beziehen zu können. Dass eine entsprechende tatsächliche Beschäftigung der rumänischen Staatsangehörigen Seitens der Angeklagten L und H von Beginn an weder möglich noch beabsichtigt war, lag schon aufgrund der Auftragslage der Unternehmen und des fehlenden Bedarfs an Arbeitnehmern nahe. Anhaltspunkte, warum die Angeklagten insoweit unzutreffende Angaben machen sollten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben; vielmehr werden diese Angaben durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt, die – wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt – die tatsächliche Umsetzung des vorgenannten Tatplans ergeben hat. c. Das Tatgeschehen Die Feststellungen zu der Umsetzung des Tatplans beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten L und H, die durch die weitere Beweisaufnahme gestützt werden (dazu aa.). Die Feststellungen zu der Rolle der Angeklagten bei dem Sozialleistungsbetrug beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten sowie insbesondere auf den Aussagen rumänischer Zuwanderer sowie Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung (dazu bb.). Die Feststellungen zu den Einzeltaten beruhen ebenfalls auf der Einlassung der Angeklagten, soweit diese dazu Angaben machen konnten, den eingeführten Urkunden zu Leistungsbewilligungen und -auszahlungen und den damit korrespondierenden Aussagen der Mitarbeiter der Jobcenter (dazu cc.) aa. Umsetzung des Tatplans Hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung des Tatplans haben sich die Angeklagten L und H im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen. Gestützt werden diese Angaben durch die von den Angeklagten geführte Liste „X3 GmbH Rumenien Monat Zahlung Liste.xlsx“, in der dem Namen des jeweiligen rumänischen Zuwanderers weitere Spalten für jeden Monat zugewiesen sind, die bestimmte €-Beträge ausweisen. Da sie für den ersten Monat in der Regel mit 400,00 € – ausnahmsweise mit 300,00 € – beginnen und dann fortlaufend für alle weiteren Monate 150,00 € ausweisen, korrespondieren diese Beträge mit den Angaben der Angeklagten bezüglich der von den Rumänen verlangten Provisionen für den Arbeitsvertrag und die fortlaufenden Lohnabrechnungen. Des Weiteren werden die Angaben der Angeklagten L und H insoweit insbesondere durch mehrere überwachte Telefongespräche gestützt: Aus einem am 25.11.2016 um 11:01 Uhr zwischen den Angeklagten O und L geführten Telefongespräch, TKÜ Nr. …, Vorgang … und …, ergibt sich, dass sich Rumänen im Büro der Angeklagten aufhalten und auf Arbeitsverträge warten. Der Angeklagte L weist den Angeklagten O an, die Arbeitsverträge fertig zu machen und von jedem 400 € zu kassieren, was von dem Angeklagten O bestätigt wird. In einem zweiten, am selben Tag um 11:28 Uhr zwischen dem Angeklagten L und einer unbekannten Person geführten Telefonat, TKÜ Nr. …, Vorgang … und …, gewährt der Angeklagte L seinem Gesprächspartner - auf dessen Bitte - eine Stundung der zu zahlenden Provision. Aus einem weiteren Telefongespräch am 15.12.2016 um 11:30 Uhr, TKÜ-Nr.: …, Vorgang: … + …, zwischen dem Angeklagten L und dem Zeugen D2 geht hervor, dass ein rumänischer Staatsangehöriger 150,00 € für die Aushändigung einer Abrechnung zahlen will. Die Überzeugung der Kammer, dass keinem der hier angeklagten Fälle ein echtes Arbeitsverhältnis zugrunde liegt – selbst wenn einzelne rumänische Arbeitnehmer vereinzelt Arbeitsleistungen erbracht haben sollten –, gründet sich insbesondere auf folgende Indizien, die in ihrer Gesamtschau zur Überzeugung der Kammer den sicheren Schluss auf ein Scheinarbeitsverhältnis aufdrängen: Sämtliche Gesellschaften wurden unter dem Einsatz von – zum Teil wechselnden – Strohgeschäftsführern errichtet, wodurch die tatsächliche Verantwortlichkeit der Angeklagten L und H verschleiert wurde. Die Gesellschaften selbst waren, wie sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen ZAM X5 zu den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen ergibt, nicht so ausgestattet, dass sie die von ihnen angebotenen Tätigkeiten tatsächlich hätten erbringen können bzw. sie traten nach außen nicht so auf, wie es bei vergleichbaren Unternehmen der Fall ist: So verfügten sämtliche Gesellschaften nur über einfache Büroräumlichkeiten ohne Lagermöglichkeiten für Material oder Maschinen. Bei sämtlichen Firmen fehlte es zudem an marktüblicher Werbung. Während die X3 GmbH zwar über eine Internetseite unter der Adresse „www. … .de“ verfügte, die jedoch kaum Inhalte darbot, existierte die auf Visitenkarten benannte Internetseite der X4 GmbH unter „www. … .com“ ebenso wenig wie diejenige der S3 GmbH unter „www. … .de“. Die C UG verfügte über keine Internetseite. Außenwerbung wurde für keines der Unternehmen betrieben, auch Hinweisschilder am Betriebssitz existierten nicht. Die C UG verfügte über kein Geschäftskonto . Bei den übrigen Gesellschaften erfolgten hohe Kontoumsätze – wie die Angeklagten L und H eingeräumt haben – durch den Verkauf von Scheinrechnungen. Die hohen Umsätze wurden den Konten fast vollständig durch Barabhebungen entnommen. Es besteht ein eklatantes Missverhältnis zwischen der Auftragslage der jeweiligen Firma und der massenhaften Einstellung von Malern, Reinigungskräften und Gerüstbauern: Die Angeklagten L und H haben insoweit eingeräumt, dass sie – auch schon zu Beginn der Geschäftstätigkeit der X3 GmbH – nur vereinzelte Aufträge hatten, die keinesfalls eine Einstellung von über 200 ungelernten Arbeitskräften gerechtfertigt hätten. Ab Sommer 2014 bestanden für die X3 GmbH überhaupt keine Aufträge mehr. Die Angeklagten L und H haben weiterhin eingeräumt, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit W keinen Bedarf bzw. keine Verwendung für die von ihm vermittelten rumänischen Staatsangehörigen gehabt haben, sondern dass sie diesen die Arbeitsverträge lediglich zum Zwecke der Erlangung von Sozialleistungen bzw. – sie selbst betreffend – der Provision ausgestellt haben. Obwohl die Auftragslage der Unternehmen kritisch bis desolat war, wurden massenhaft unbefristete Arbeitsverträge ausgestellt, was in der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen jeder kaufmännischen Vernunft widersprechen würde. Auch die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsverträge spricht gegen das Vorliegen echter Arbeitsverhältnisse. Es handelt sich bei den von sämtlichen Firmen ausgestellten Arbeitsverträgen um identische Formulararbeitsverträge, die mehrfach Lücken aufweisen und keine Streichungen enthalten, wie beispielsweise bei den Regelungen zur Probezeit oder zur Tarifbindung. Daneben deuten verschiedene Umstände betreffend die in den Arbeitsverträgen ausgewiesenen Löhne darauf hin, dass es sich nicht um echte Arbeitsverhältnisse gehandelt hat oder handeln sollte: Die verstetigte Höhe des Lohnes ohne nachvollziehbare Stundenaufzeichnungen ist für die Baubranche untypisch. Die fast durchgängige Auszahlung von Barlöhnen, wie sie sich aus den Lohnquittungen ergeben soll, ist im Hinblick darauf, dass die rumänischen Arbeitnehmer über Bankkonten für den Leistungsbezug verfügten, auch im Baubereich auffällig. Zudem konnte ein tatsächlicher Zufluss der Löhne nicht festgestellt werden. Aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ZAM X5 ergibt sich vielmehr, dass die Lohnquittungen im Voraus ausgefüllt wurden. Er hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass eine Vielzahl von Quittungen, die sich noch in den Quittungsblöcken befanden, teilweise mit Namen, teilweise ohne Namen und immer mit demselben Lohn in Höhe von 450,00 € ausgefüllt und nicht unterschrieben waren. Für die rumänischen Staatsangehörigen wurden zwar Neuanmeldungen bei der Minijobzentrale vorgenommen, es fehlt jedoch durchgängig an Jahresmeldungen. Abmeldungen wurden nur in Einzelfällen vorgenommen. Beitragszahlungen für die rumänischen Leistungsbezieher fehlen durchgängig. Die Personalakten der Unternehmen enthielten – wie sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ZAM X5 zur Auswertung der sichergestellten Unterlagen ergibt – keinerlei Hinweise auf Krankmeldungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Urlaubsanträge, Abmahnungen, beschäftigungsfreie Zeiten aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit sowie sonstigen Schriftverkehr zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die auf ein „gelebtes“ Arbeitsverhältnis hindeuten könnten. Schließlich spricht der seitens der Angeklagten eingeräumte und durch die genannten Beweismittel bewiesene Verkauf der Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen, gegen das Vorliegen echter Arbeitsverhältnisse. Die Hingabe der Dokumente gegen Entgelt ist vielmehr mit plausibel mit dem beabsichtigten Sozialleistungsbetrug in Übereinstimmung zu bringen, da den Unterlagen – vor dem Hintergrund, hierdurch Zugang zum deutschen Sozialleistungssystem erlangen zu können – ein entsprechender Geldwert zukam. Die Kammer hat bei ihrer Bewertung nicht verkannt, dass einzelne dieser Umstände auch im Kontext „echter“ Arbeitsverhältnisse vorkommen mögen und – für sich betrachtet – für die Frage der Ausstellung von Scheinarbeitsverträgen zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges nur einen eingeschränkten Beweiswert haben. Bei der gebotenen Gesamtschau dieser Indizien verblieben jedoch auch unter Berücksichtigung der Verstetigung über sämtliche Zeiträume, Gesellschaften und Einzelfälle hinaus für die Kammer keine begründeten Zweifel am Vorliegen eines strukturierten, organisierten und gewerbsmäßigen Sozialleistungsbetruges entsprechend den getroffenen Feststellungen. Diesen Feststellungen der Kammer stehen die Aussagen der rumänischen Staatsangehörigen nicht entgegen: Teilweise werden die Feststellungen der Kammer und die Einlassungen der Angeklagten durch die Angaben der rumänischen Staatsangehörigen vielmehr bestätigt. So haben die Zeugen T5 und J5 selbst bekundet, trotz Erhalt der Arbeitsverträge weder gearbeitet noch eine Entlohnung erhalten zu haben. Soweit andere rumänische Staatsangehörige, wie beispielsweise die Zeugen G2, J2, M3, D3, E15 und C11, stattdessen angegeben haben, regelmäßige Tätigkeiten für die Angeklagten erbracht und dafür die vereinbarte Vergütung erhalten zu haben, waren diese Aussagen unglaubhaft: Die Angaben der vorgenannten Zeugen, sie hätten täglich für die Angeklagten gearbeitet, stehen bereits im Widerspruch zu den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, wonach sie für die Rumänen – von Einzelfällen abgesehen – keine Verwendung gehabt hätten. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der vorgenannten Zeugen wird zudem dadurch maßgeblich in Frage gestellt, dass sie wahrheitswidrig angegeben haben, sie hätten kein Geld für die Arbeitsverträge gezahlt. Denn die Zahlungen sind durch die glaubhaften Einlassungen der Angeklagten L und H sowie durch die weitere Beweisaufnahme, insbesondere durch die genannten Telefongespräche sowie die seitens der Angeklagten geführte Liste „X3 GmbH Rumenien Monat Zahlung Liste.xlsx“ belegt. Zudem hat auch der Zeuge D2 glaubhaft angegeben, dass er gelegentlich 100-150 € auf dem Schreibtisch des Angeklagten L habe liegen sehen, nachdem die Rumänen Papiere abgeholt hätten. Schließlich waren die Aussagen der vorgenannten Zeugen auch deshalb nicht glaubhaft, weil sie hinsichtlich der verrichteten Tätigkeiten, Stunden und Einsatzorte durchgängig vage und pauschal waren, vielfach widersprüchlich und teilweise lebensfremd: So konnte keiner der vorgenannten Zeugen auch nur einen Einsatzort für seine Tätigkeit, einen Vorarbeiter, Kollegen oder Auftraggeber konkretisieren oder lebensnah beschreiben. Auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass die vorgenannten Zeugen ortsunkundig, der deutschen Sprache nicht mächtig sind und überwiegend auch nicht lesen und schreiben können, ist es nicht nachvollziehbar, dass durchgängig weder Einsatzorte noch andere Personen beschrieben oder benannt werden konnten. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Behauptung der Zeugen, dass sie regelmäßig gearbeitet haben wollen. Die Aussageinhalte deuteten vielmehr darauf hin, dass es sich bei den Bekundungen der Zeugen nicht um die Wiedergabe realer Vorgänge, sondern um Schutzbehauptungen handelte, um den Verdacht des Sozialleistungsbetruges von sich selbst abzulenken. Die Angaben der vorgenannten Zeugen zu den verrichteten Tätigkeiten waren auch ansonsten wenig lebensnah. So gab beispielsweise der Zeuge C11 an, er habe „Ecken gestrichen“, ohne den Kontext dieser Tätigkeit sinnvoll erläutern zu können. Der Zeuge E15 sagte aus, er habe „sauber gemacht“ und „Gartenarbeit erledigt“, ohne die Tätigkeiten als solche und deren Sinn und Zweck näher beschreiben zu können. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der von den Zeugen ebenfalls getätigten Angaben zu den Arbeitszeiten. So gaben die Zeugen, die angeblich auf Baustellen gearbeitet haben, an, sie hätten regelmäßig 1-3 Stunden pro Tag und teilweise zur Nachtzeit gearbeitet, während die vorgeblich als Reinigungskräfte tätigen Zeuginnen, beispielsweise die Zeugin G2, angaben, sie hätten regelmäßig von 9:30 Uhr bis 11:00 Uhr gearbeitet und Büros sowie Treppen gereinigt. Auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass weder die Durchführung von Bauarbeiten zur Nachtzeit noch die Reinigung von Büros zu üblichen Bürozeiten grundsätzlich ausgeschlossen sind, so wirkten die entsprechenden Aussagen dennoch – auch unter Berücksichtigung ihrer Detailarmut und der fehlenden Fähigkeit zu weiteren Konkretisierungen – konstruiert. Ein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vernünftiges Verhältnis von Aufwand und Dauer der vorgeblich verrichteten Tätigkeit war nicht zu erkennen. So haben mehrere Zeugen angegeben, dass sie von „dem Arbeitgeber“ mit einem Kleinbus oder einem Pkw abgeholt und „in andere Städte“ gebracht worden seien, um dort max. 3 Stunden zu arbeiten und dann wieder zurückgefahren zu werden. Den Feststellungen der Kammer, dass es sich in sämtlichen Fällen um Scheinarbeitsverhältnisse gehandelt hat, steht auch nicht entgegen, dass – wovon die Kammer aufgrund der Einlassungen der Angeklagten L und H sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen C16 ausgeht – in Einzelfällen seitens rumänischer Staatsangehörigen kurzzeitig auch Arbeitsleistungen erbracht wurden. Denn aus der Aussage des Zeugen C16 – der als Vorarbeiter auf Baustellen der Angeklagten tätig wurde – folgt zudem, dass es sich dabei allenfalls um einzelne Personen und einzelne Tätigkeiten an einzelnen Tagen gehandelt hat. Sofern rumänische Zuwanderer in diesem geringen Umfang gearbeitet haben, sollte dies jedenfalls nicht in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten gemäß den ausgestellten Arbeitsverträgen erfolgen, sondern diente der Aufrechterhaltung der „Legende“ gegenüber den Behörden. Der Zeuge C16 hat insoweit glaubhaft angegeben, dass einzelne Rumänen, die tatsächlich auf Baustellen gearbeitet hätten, nur am Anfang, direkt nach Ausstellung des Arbeitsvertrages, ein- oder zweimal erschienen und danach nicht mehr zur Arbeit gekommen seien. Sie seien auch telefonisch nicht erreichbar, sondern einfach „weg gewesen“. Nur wenn es Probleme mit den Papieren bei den Jobcentern gegeben habe, seien vereinzelt Rumänen auf einer Baustelle erschienen. Nachdem das Jobcenter die Unterlagen „akzeptiert“ habe, seien sie nicht wiedergekommen. Aus dieser Aussage des Zeugen C16 ergibt sich, dass es sich bei der vereinzelten Arbeitsleistung von rumänischen Staatsangehörigen nicht etwa um eine reguläre Tätigkeit im Rahmen der ausgestellten Arbeitsverträge handelte. Zudem belegen diese Angaben, dass die rumänischen Staatsangehörigen weder in die betriebliche Organisation der Angeklagten eingegliedert waren noch deren Weisungsrecht unterlagen, ihr Erscheinen vielmehr von den behördlichen „Notwendigkeiten“ abhing und ihrer eigenen Entscheidung oblag. bb. Die Rolle der Angeklagten bei dem Sozialleistungsbetrug Die Feststellungen zu der Rolle des Angeklagten L beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung sowie der glaubhaften Einlassung des Angeklagten H. So haben sie übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte L Arbeitsverträge ausgedruckt, unterschrieben und an die rumänischen Zuwanderer ausgegeben habe, dass er deren Geld angenommen und dem Angeklagten O Anweisungen gegeben habe, wie er die Dokumente ausfüllen solle. Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte L als Bindeglied und Ansprechpartner für die rumänischen Zuwanderer agierte und ihm die Entscheidungskompetenz über das „Ob“ und „Wie“ des Ausstellens der Arbeitsverträge sowie über die Zahlungsmodalitäten zustand, folgt aus den Aussagen einiger rumänischer Zuwanderer sowie aus überwachten Telefongesprächen und Whatsapp-Chatverläufen und wird durch die Einlassung des Angeklagten H bestätigt: So haben die Zeugen G2, T5 und E15 den Angeklagten L in der Hauptverhandlung wiedererkannt und glaubhaft geschildert, mit ihm in dem Büro gesprochen zu haben. Der Zeuge T5 hat zudem angegeben, dass der Angeklagte L ihm den Arbeitsvertrag ausgehändigt und ihm auch die monatlichen Abrechnungen gegeben habe. Der Zeuge D15 hat zudem in seiner Vernehmung durch Beamte des Hauptzollamtes angegeben, bei dem Angeklagten L habe es sich um den Chef – den „Patron“ – gehandelt. Er hat glaubhaft bekundet, mit dem „Patron“ den Arbeitsvertrag besprochen zu haben. Ein Mitarbeiter habe diesen ausgefüllt, indem er die Angaben von ihm und dem „Patron“ übernommen habe. Er – der Zeuge – habe später den von dem Angeklagten L unterschriebenen Vertrag erhalten. Dass nicht alle in der Hauptverhandlung vernommenen rumänischen Zuwanderer den Angeklagten L wiedererkannt haben, steht dem Beweisergebnis nicht entgegen, da der Angeklagte L nicht jeden Arbeitsvertrag ausgehändigt hat, sondern dies auch durch den Angeklagten O, den gesondert verfolgten B7 sowie durch W erfolgte. Aus dem bereits erwähnten, am 25.11.2016 um 11:01 Uhr zwischen den Angeklagten O und L geführten Telefongespräch, TKÜ Nr. …, Vorgang … und …, wird deutlich, dass der Angeklagte L die Entscheidung darüber fällt, wer einen Arbeitsvertrag mit welchem Inhalt bekommt. Zudem wird deutlich, dass es auch der Angeklagte L war, der im Einzelfall entschieden hat, wie hoch das seitens der rumänischen Zuwanderer zu zahlende Entgelt ist. Letzteres wird noch deutlicher in dem am selben Tag um 11:28 Uhr ebenfalls zwischen dem Angeklagten L und einer unbekannten Person geführten Telefonat, TKÜ Nr. …, Vorgang … und … . Darin gewährt der Angeklagte L seinem Gesprächspartner, der die verlangten 400 € für den Arbeitsvertrag nicht auf einmal zahlen kann, eine Stundung und billigt ihm zu, zunächst nur 250 € und den Rest im kommenden Monat zu zahlen. Aus dem weiteren Telefongespräch am 15.12.2016 um 11:30 Uhr, TKÜ-Nr.: …, Vorgang: … + …, zwischen dem Angeklagten L und dem Zeugen D2 geht hervor, dass der Angeklagte L auch bei aufkommenden Problemen der zuständige Ansprechpartner war. So sagt er zu, in 10 Minuten ins Büro zu kommen, als ihm mitgeteilt wird, dass die Abrechnung, für die der rumänische Staatsangehörige 150,00 € abgeben will, bereits von einem Kollegen abgeholt wurde. In einer am 30.11.2016 um 09:25 Uhr von dem Angeklagten O an den Angeklagten L versendeten Whatsapp-Nachricht teilt der Angeklagte O ihm mit, dass Rumänen im Büro sind und fragt ihn, wann er ins Büro kommt. Als L daraufhin antwortet, dass er um 11:15 Uhr im Büro ist, bedankt sich der Angeklagte O anschließend. Auch dies legt nahe, dass der Angeklagte L für die Abwicklung des Geschäfts mit den Arbeitsverträgen zuständig war und der Angeklagte O die „Kunden“ nicht eigenständig bedienen konnte. Schließlich hat auch der Angeklagte H bestätigt, dass sich der Angeklagte L entsprechend der internen Arbeitsteilung um die konkrete Abwicklung des Verkaufs der Arbeitsverträge an die rumänischen Zuwanderer gekümmert hat. Die Feststellungen zu der Rolle des Angeklagten H beruhen auf dessen Einlassung sowie der Einlassung des Angeklagten L, soweit es um die Vereinbarung mit W, die einzelnen Beiträge des Angeklagten H und den Zugriff auf die Einnahmen aus dem Verkauf der Arbeitsverträge geht. Die Überzeugung der Kammer, dass die Durchführung der Vereinbarung mit W von dem Einverständnis und der Billigung des Angeklagten H abhing, folgt aus der bereits erläuterten entscheidenden und bestimmenden Funktion des Angeklagten H in der Gesamtorganisation der Unternehmen. Da er sich – auch gegenüber dem Angeklagten L – in einer leitenden Rolle befand und auch in die Vereinbarung mit W unmittelbar eingebunden war, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass er dieses Geschäftsfeld jederzeit hätte stoppen und der Angeklagte L dieses nicht gegen den Willen des Angeklagten H hätte fortführen können. Die Feststellungen zu den objektiven Beiträgen des Angeklagten O beruhen auf der eigenen glaubhaften Einlassung des Angeklagten O sowie den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten L und H. Diese werden gestützt durch die Lohnabrechnungen, die sämtlich mit dem allein von dem Angeklagten O genutzten Programm „B10“ erstellt wurden und als Ersteller „O 01“ ausweisen. cc. Die Einzeltaten Die Feststellungen zu den Arbeitsabläufen und Erkenntnissen betreffend Scheinarbeitsverhältnisse im Jobcenter H1 beruhen auf den Aussagen der Zeugen I4, K1 und L9, die die festgestellten Vorgänge glaubhaft, weil detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet haben. Ebenso glaubhaft haben die Zeuginnen N12 und L8 die Abläufe betreffend das Jobcenter C1 im Sinne der getroffenen Feststellungen erläutert. Die Feststellungen zu den Arbeitsabläufen der übrigen Jobcenter beruhen auf den glaubhaften Aussagen der jeweiligen hierzu vernommenen Mitarbeiter. Die Kammer hat die Feststellungen zu dem Ablauf der einzelnen Taten aufgrund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Sachbearbeiter der jeweiligen Jobcenter getroffen, die die Vorgänge glaubhaft, weil detailliert und überzeugend, im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert haben. Bestätigt und ergänzt werden diese Angaben durch die hierzu eingeführten Urkunden, insbesondere die jeweiligen Hauptanträge, Anlagen, Arbeitsverträge, Meldebescheinigungen gem. § 25 DEÜV, Bewilligungsbescheide, Weiterbewilligungsanträge und Einkommensbescheinigungen. Die festgestellten Leistungen und Auszahlungsbeträge ergeben sich aus den Kontoauszügen, Zahldaten und Buchungsjournalen der jeweiligen Jobcenter. Soweit die Kammer bei den Einzelfällen festgestellt hat, dass die mit der Leistungsbewilligung befassten Sachbearbeiter L7, T3, C12 und I7 von der Echtheit der vorgelegten Arbeitsverträge ausgingen, beruht dies auf den Aussagen der vorgenannten Sachbearbeiter, die ihr jeweiliges Vorstellungsbild im Sinne der getroffenen Feststellungen glaubhaft, weil nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei, geschildert haben. Anhaltspunkte dafür, dass die jeweiligen Sachbearbeiter entgegen ihren Äußerungen tatsächlich eine andere Vorstellung betreffend die Echtheit der Arbeitsverträge hatten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. So steht bei den Mitarbeitern des Jobcenters H1, den Zeugen L7 und T3, diesen Feststellungen auch nicht entgegen, dass bereits Mitte 2014 ein allgemeiner Verdacht gegen die X3 GmbH bestand. Denn dieser Verdacht, der zur Anzeige beim Hauptzollamt durch den Zeugen L9 führte, wurde zum einen, wie sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen K1 ergibt, an die übrigen Sachbearbeiter nicht weitergegeben. Zum anderen gründete er sich ausschließlich auf den sprunghaften Anstieg der Arbeitnehmer, die einen Vertrag der X3 GmbH vorlegten, und nicht etwa auf die vorgelegten Unterlagen. Diese waren nach den übereinstimmenden Angaben sämtlicher Zeugen dem äußeren Anschein nach „in Ordnung“ und haben keinen Verdacht hinsichtlich des Vorliegens von Scheinarbeitsverhältnissen begründet. Die Feststellung, dass die zuständigen Sachbearbeiter I5, T4, N12, L8 und C13 bei der Bewilligung das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses trotz bestehender Zweifel für überwiegend wahrscheinlich hielten, beruht auf den glaubhaften, weil nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien, Aussagen dieser Mitarbeiter. Soweit diese Zeugen angegeben haben, zwar einen Verdacht hinsichtlich des Bestehens von Scheinarbeitsverhältnissen gehabt zu haben, handelte es sich dabei nach den überzeugenden Angaben der Zeugen allenfalls um ein diffuses „Bauchgefühl“ ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte. Die Beweisaufnahme hat insoweit keine Anhaltspunkte für überwiegende Zweifel der bewilligenden Mitarbeiter ergeben. Die Feststellungen zu dem gemeinsamen Tatplan und dem Vorstellungsbild der Angeklagten L und H hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, die durch die festgestellten objektiven Umstände bestätigt wurden, getroffen. Die Feststellungen zu dem Vorstellungsbild der rumänischen Antragsteller beruhen insbesondere auch auf den Aussagen der vernommenen rumänischen Staatsangehörigen, die übereinstimmend angegeben haben, dass ihnen bewusst gewesen sei, dass sie nur bei Nachweis eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Diese Angaben sind auch glaubhaft: Sie lassen sich insbesondere plausibel mit der Bereitschaft in Übereinstimmung bringen, ein Entgelt für die Ausstellung von Arbeitsverträgen und Lohnabrechnungen zu zahlen. Dass (auch) den rumänischen Staatsangehörigen bei der Antragstellung bekannt war, dass es sich bei den vorgelegten Arbeitsverträgen um Scheinverträge gehandelt hat, schließt die Kammer darüber hinaus aus den weiteren festgestellten objektiven Tatsachen, insbesondere dem Umstand, dass in keinem Fall eine nach Art und Umfang dem jeweiligen Vertrag entsprechende Arbeitsleistung gefordert oder entfaltet wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die rumänischen Staatsangehörigen trotz der festgestellten Umstände an eine tatsächliche Berechtigung zum Leistungsbezug geglaubt haben könnten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Soweit rumänische Zuwanderer ausgesagt haben, sie hätten gearbeitet, es habe sich um ein „echtes“ Arbeitsverhältnis gehandelt und sie hätten kein Entgelt dafür bezahlt, ist die Kammer diesen Angaben – wie bereits erörtert – nicht gefolgt. Dass den jeweiligen rumänischen Staatsangehörigen auch bewusst war, dass die ihnen ausgestellten Dokumente durch die verantwortlichen Personen in der übereinstimmenden Vorstellung erstellt und zur Verfügung gestellt wurden, dass sie zum Zwecke der Täuschung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei den Jobcentern vorgelegt werden, lag zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der gezahlten „Provisionen“, der fehlenden vertragsgemäßen Beschäftigung sowie der weiteren genannten objektiven Umstände zum Zustandekommen und zur Durchführung der „Geschäftsbeziehung“ ebenfalls auf der Hand. d. Aufhebungen und Rückforderungen Die Feststellungen der Kammer zu den Aufhebungen und Rückforderungen der bewilligten Leistungen beruhen auf den glaubhaften, weil nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien, Aussagen der Mitarbeiter der zuständigen Jobcenter sowie den hierzu eingeführten Urkunden. e. Kenntnis des Angeklagten O Soweit der Angeklagte O sich dahingehend eingelassen hat, er habe erst im 2. Quartal 2016 Kenntnis davon erlangt, dass es sich bei den ausgestellten Arbeitsverträgen um Scheinarbeitsverträge handelte, ist diese Einlassung im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Seine Einlassung, wonach er zwar bereits nach dem Umzug in die W1-Straße ein „komisches Gefühl“ gehabt habe, da vielfach Ausländer ein- und ausgegangen seien, aber erst im 2. Quartal 2016 Kenntnis vom Verkauf der Arbeitsverträge erlangt habe, ist bereits für sich genommen unglaubhaft. Es erscheint lebensfremd, dass er die Anweisung des Angeklagten L, Geld entgegenzunehmen, kommentarlos und ohne Nachfrage befolgt haben will, ebenso dass der Angeklagte L ihm eine solche Anweisung erteilen würde, ohne sich vorher seiner Bereitschaft zur Mitwirkung versichert zu haben. Für die Kenntnis des Angeklagten O von dem Handel mit Scheinarbeitsverträgen und der bewussten Förderung desselben spätestens ab dem Umzug in die S2-Straße Ende März/Anfang April 2015 spricht demgegenüber der Einblick in sämtliche maßgeblichen Umstände sowie die enge Einbindung des Angeklagten O in den gesamten Betriebsablauf. So wusste er nicht nur aufgrund seiner räumlichen Nähe zu den Angeklagten L und H, sondern auch aufgrund seiner eigenen Tätigkeit – nämlich der Lohnbuchhaltung, der Finanzbuchhaltung und der Erstellung betriebswirtschaftlicher Auswertungen –, dass massenhaft rumänische Staatsangehörige eingestellt wurden, für die jedoch nach der Auftragslage kein Bedarf bestand. Ihm war zudem aufgrund seiner Arbeit bekannt, dass es keine Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und keine Jahresmeldungen gab, dass weder Urlaubsanträge noch Krankmeldungen eingereicht wurden und es keine tatsächliche Zahlung von Löhnen gab. Daraus ergibt sich für die Kammer der sichere Schluss, dass der Angeklagte O auch spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Scheinarbeitsverträgen zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges hatte. Bestätigt wird dies zudem durch die Einlassung des Angeklagten H, der insoweit glaubhaft von seiner früheren Einlassung abgewichen ist und bestätigt hat, dass der Angeklagte O schon in der W1-Straße Kenntnis von dem Verkauf der Scheinarbeitsverträge zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges hatte. V. Rechtliche Würdigung 1. Angeklagte L und H a. Vollendeter gewerbsmäßiger Bandenbetrug gem. § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB Die Angeklagten L und H haben sich jeweils hinsichtlich der Taten 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 17, 18, 20, 23, 25, 26, 33, 36, 38, 42, 43, 64, 65, 66 und 67 wegen vollendeten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gem. § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht. aa. Täuschung (1) Täuschungshandlung der rumänischen Zuwanderer Indem die rumänischen Zuwanderer bei den Jobcentern den jeweiligen Antrag auf Sozialleistungen unter Vorlage der Scheinarbeitsverträge und Lohnabrechnungen gestellt haben, haben sie die unwahre Tatsache vorgespiegelt, dass ein echtes und gelebtes Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Unternehmen vorliegt und deshalb eine Anspruchsberechtigung gem. § 7 Abs. 1, Abs. 2 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU besteht. Aufgrund des tatsächlich nicht bestehenden Arbeitsverhältnisses waren die rumänischen Zuwanderer demgegenüber gem. § 7 Abs. 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Der rechtlichen Einordnung, dass in der Vorlage der Arbeitsverträge seitens der rumänischen Staatsangehörigen eine Täuschung liegt, steht die Feststellung der Kammer, dass einzelne rumänische Staatsangehörige auch vereinzelte Arbeitsleistungen erbracht haben können, mithin „auch mal gearbeitet haben“ können, nicht entgegen. Denn die Täuschungshandlung besteht vorliegend nicht in der Vorspiegelung der Tatsache „auch vereinzelt Arbeitsleistungen erbracht zu haben“, sondern in der Vorspiegelung des in Wahrheit nicht bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Maler, Gerüstbauer oder Reinigungskraft usw. zu den in den Arbeitsverträgen normierten Konditionen mit tatsächlich ausgezahlten monatlichen Löhnen in der vereinbarten Höhe. Der Umstand, dass rumänische Staatsangehörige vereinzelt Arbeitsleistungen erbracht haben, lässt demnach die Täuschungshandlung – und auch den Vermögensschaden auf Seiten der Jobcenter – nicht entfallen. Insbesondere wäre keine dieser vereinzelten Tätigkeiten aus den folgenden Gründen geeignet gewesen, einen Arbeitnehmerstatus im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU zu begründen: Ein „tatsächliches und echtes Arbeitsverhältnis“ im sozialrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn – wie hier – nur vereinzelte Tätigkeiten ohne Eingliederung in die betriebliche Organisation, ohne Ausübung von Direktionsbefugnissen des Arbeitgebers sowie ohne Bereitstellung der ganzen Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer erbracht werden (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 13.07.2017 – L 2 AS 890/17 B ER). Vorliegend waren – falls überhaupt einzelne Tätigkeiten erbracht wurden – sowohl das Ob, als auch das Wie – nämlich Ort und Zeit – der Arbeitsleistungen beliebig und in das Ermessen des jeweiligen rumänischen Staatsangehörigen gestellt, da dieser selbst entschied, ob er wegen Problemen mit dem Jobcenter arbeiten wollte oder nicht. Dies ist auch deshalb plausibel, weil die Angeklagten selbst keine ernsthafte Verwendung für die Arbeitskräfte hatten. Demnach dienten diese vereinzelt ausgeführten Tätigkeiten lediglich dem Zweck, den Anschein eines solchen Arbeitsverhältnisses zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten, um sich gegenüber etwaigen Nachfragen oder Nachforschungen des Jobcenters abzusichern. Die Arbeitsverträge wurden nach dem übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien nur formal zum Schein geschlossen (§ 117 BGB), ohne dass damit arbeitsvertragliche Pflichten begründet werden sollten (vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.2016 – 1 StR 185/16). Unabhängig von dem Vorstehenden handelt es sich bei diesen vereinzelten Arbeitsleistungen auch um eine völlig untergeordnete bzw. geringfügige Tätigkeit, die bereits aus diesem Grund keine Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer begründen kann. Wiederum unabhängig davon können vereinzelt erbrachte Tätigkeiten im festgestellten Umfang auch deshalb keinen Anspruch auf Sozialleistungen begründen, weil sie im Widerspruch zu geltenden Gesetzen stehen. Denn – wie festgestellt – wurden für diese Tätigkeiten jedenfalls keine Sozialabgaben gezahlt, auch wenn die rumänischen Staatsangehörigen zur Minijobzentrale angemeldet wurden. Eine Tätigkeit, die im Widerspruch zu geltenden gesetzlichen Regelungen steht, kann jedoch keine schützenswerte Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt und damit auch kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer begründen (vgl. LSG NRW, a.a.O.). (2) Zurechnung gem. § 25 Abs. 2 StGB Den Angeklagten L und H sind die einzelnen Täuschungshandlungen der rumänischen Zuwanderer als Mittäter gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. (a) Gemeinsamer Tatplan Zwischen den Angeklagten L und H und dem jeweiligen rumänischen Zuwanderer, der die Sozialleistungen beantragt hat, bestand ein gemeinsamer Tatplan. Gegenstand dieses gemeinschaftlichen Entschlusses war die arbeitsteilige Begehung des Sozialleistungsbetruges durch die Erstellung der Scheinarbeitsverträge und Lohnabrechnungen – die eine notwendige Voraussetzung für die Erlangung der Leistungen darstellten – auf Seiten der Angeklagten und die Antragstellung unter Vorlage dieser Dokumente durch den jeweiligen rumänischen Staatsangehörigen. Die Annahme eines gemeinsamen Tatplanes scheitert nicht daran, dass die Angeklagten L und H nicht durchgängig – etwa bei Übergabe der Verträge und Abrechnungen durch W – in unmittelbaren persönlichen Kontakt mit den rumänischen Staatsangehörigen getreten sind. Dem gemeinsamen Tatplan nicht entgegen, dass sich die Beteiligten oder ein Teil von ihnen einander nicht persönlich kennen, sofern sich nur jeder darüber im Klaren ist, dass neben ihm noch andere mitwirken und diese von dem gleichen kommunikativen Mit-Bewusstsein erfüllt sind, sofern also alle bewusst und gewollt zusammenwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009 – 4 StR 275/09). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: In einer Vielzahl der Fälle kam es jedenfalls zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem jeweiligen rumänischen Zuwanderer und dem Angeklagten L. So sprachen die Rumänen häufig mit dem Angeklagten L persönlich über den auszustellenden Arbeitsvertrag und dieser nahm die Zahlung der Provision seitens des jeweiligen Rumänen entgegen. Zudem haben die rumänischen Zuwanderer die Arbeitsverträge und sonstigen Unterlagen in einer Vielzahl der Fälle bei dem Angeklagten L persönlich abgeholt. In den Fällen, in denen es nicht zu einer persönlichen Kontaktaufnahme zu dem Angeklagten L und insbesondere auch zu dem Angeklagten H kam, bestand bei allen beteiligten Personen jedenfalls aber ein wechselseitiges Bewusstsein der Mitwirkung der jeweiligen Antragsteller (Rumänen) auf der einen und der Verantwortlichen der als Arbeitgeber auftretenden Unternehmen auf der anderen Seite. Das übereinstimmende Bewusstsein erstreckte sich insoweit auf ein arbeitsteiliges Vorgehen dergestalt, dass durch den Angeklagten L und dessen Partner, also auch den Angeklagten H, die für den jeweiligen rumänischen Zuwanderer zum Leistungsbezug erforderlichen Strukturen und Dokumente – gegen Zahlung der Provision – bereit gestellt werden sollten, während die unmittelbare Tatausführung, nämlich die Antragstellung beim Jobcenter unter Vorlage dieser Dokumente, durch den rumänischen Zuwanderer erfolgen sollte. (b) Eigener Tatbeitrag Die Angeklagten L und H haben auch eigene Tatbeiträge erbracht. So hat der Angeklagte L in einer Vielzahl von Fällen Arbeitsverträge ausgestellt und das dafür entrichtete Entgelt entgegengenommen. Im Übrigen hat er sämtliche Taten der rumänischen Staatsangehörigen im Vorfeld und auch während der Begehung dadurch gefördert, dass er die Entscheidungen über das „Ob“ und „Wie“ der Ausstellung der Arbeitsverträge getroffen hat und der Ansprechpartner in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Handel mit den Scheinarbeitsverträgen sowohl für die rumänischen Zuwanderer als auch innerhalb des eigenen Unternehmens war. Zudem hat er die Geschäfte des jeweiligen nach außen formal als Arbeitgeber auftretenden Unternehmens geleitet und damit den – für jede einzelne Tat erforderlichen – Schein eines realen Arbeitsverhältnisses aufrechterhalten. Der Angeklagte H hat eigene Tatbeiträge im Vorfeld und während der Begehung der Taten erbracht, indem er die Geschäfte der nach außen als Arbeitgeber auftretenden Unternehmen geführt und so den notwendigen Anschein der Legalität und Normalität des Geschäftsablaufs der einzelnen Unternehmen erweckt und aufrechterhalten hat. Zudem war das „Geschäftsfeld“ des Verkaufs der Scheinarbeitsverträge von seinem Einverständnis und seiner Billigung abhängig. In einer Vielzahl der Fälle wurde er zudem selbst als Ansprechpartner der Unternehmen ausgewiesen. In Einzelfällen hat er auch Dokumente an die rumänischen Staatsangehörigen ausgehändigt, das entsprechende Entgelt von diesen entgegengenommen und bei Problemen im Rahmen der Leistungsbewilligung Kontakt zum Jobcenter aufgenommen. (c) Täterschaftliches Handeln Bei beiden Angeklagten war die vorstehende Beteiligung an den Betrugstaten der rumänischen Antragsteller auch als täterschaftliches Handeln zu werten. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten von seiner Vorstellung umfassten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, StraFo 1998, 166; NStZ 2006, 94). Ausgehend von den vorstehenden Maßstäben war der Angeklagte L bei einer Gesamtbetrachtung der nachfolgenden Umstände als Mittäter anzusehen: Er hatte ein erhebliches eigenes Interesse am Gelingen der Tat des einzelnen rumänischen Staatsangehörigen, um einerseits von diesem fortlaufend Provisionen für monatliche Lohnabrechnungen und andererseits auch weiterhin Provisionen für neue Arbeitsverträge anderer rumänischer Zuwanderer zu kassieren und so den – ansonsten nicht wirtschaftlichen – Unternehmen und sich selbst eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dabei profitierte er auch selbst maßgeblich von diesen Vergütungen, da er unmittelbar Gelder aus den Einnahmen für sich selbst beanspruchen konnte und dies auch tat. Dieses erhebliche eigene Interesse am Gelingen der Tat wird u.a. manifestiert durch die eigene Kontaktaufnahme zu den Jobcentern, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten sowie durch die „Buchhaltung“ über Zahlungen der rumänischen Staatsangehörigen in Form von Listen. Auch das Gewicht des Tatbeitrags des Angeklagten L spricht für eine mittäterschaftliche Beteiligung. Die Herstellung der „Papierlage“, die durch den Angeklagten L selbst oder jedenfalls aufgrund seiner Entscheidung über die Ausstellung erfolgte, war wesentliche Voraussetzung für die Leistungsgewährung, da ohne Nachweis des Arbeitsvertrages und begleitende Dokumentation von Zahlungen etc. keine Bewilligungen erfolgt bzw. Rückforderungen ergangen wären. Zudem war der Angeklagte L Ansprechpartner in den Unternehmen für alle Belange im Zusammenhang mit den Scheinarbeitsverträgen sowohl intern als auch gegenüber den Rumänen und W. Zudem lagen Durchführung und Ausgang der Tat in der Hand des Angeklagten L , da ihm als intern Verantwortlichem für den Handel mit Scheinarbeitsverträgen die Entscheidung über die Ausstellung der Dokumente oblag. Bei ausbleibenden Zahlungen wurde auf sein Geheiß „gekündigt“ und Lohnabrechnungen wurden nicht mehr erstellt – was zu einem Ende des Leistungsbezugs bzw. zu Rückforderungen für ab diesem Zeitpunkt ausgezahlte Leistungen führte bzw. geführt hätte. Auch der Angeklagte H war nach einer Gesamtschau der vorgenannten maßgeblichen Umstände als Mittäter anzusehen: Er hatte ein ebenso großes eigenes Interesse am Gelingen der Tat wie der Angeklagte L, da er in gleicher Weise von den seitens der Rumänen gezahlten Vergütungen profitierte. Das Gewicht des Tatbeitrages spricht auch bei dem Angeklagten H für eine mittäterschaftliche Beteiligung, da der maßgeblich durch ihn geschaffene Anschein der Legalität des Geschäftsablaufs des als Arbeitgeber auftretenden Unternehmens unabdingbare Voraussetzung für das Gelingen des Sozialleistungsbetruges war. Nur durch diesen Deckmantel erhielten die erstellten Dokumente wie Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen die für die damit beabsichtigte Täuschung erforderliche formale Überzeugungskraft. Dadurch, dass er selbst – wenn auch in Einzelfällen – Dokumente an rumänische Staatsangehörige ausgehändigt, Zahlungen entgegengenommen und Kontakt zum Jobcenter aufgenommen hat, hat er auch an der konkreten Umsetzung des gemeinsamen Tatplans mitgewirkt, wenn insbesondere der Angeklagte L nicht zur Verfügung stand. Dies belegt seine Einbindung auch in „operative“ Fragen des Verkaufs der Scheinarbeitsverträge zum Zwecke des Sozialleistungsbetruges. Durchführung und Ausgang der einzelnen Tat lagen – in gleicher Weise wie bei dem Angeklagten L – auch in der Hand des Angeklagten H. Er war aufgrund seiner bestimmenden Funktion in den einzelnen Unternehmen jederzeit in der Lage, den weiteren Leistungsbezug zu stoppen oder neue Antragstellungen zu verhindern, indem er dem „Geschäftsfeld“ des Verkaufs der Arbeitsverträge seine Billigung entzogen und so die Ausstellung der erforderlichen Dokumente verhindert hätte. bb. Irrtumserregung oder -unterhaltung Durch die Täuschungshandlung der rumänischen Antragsteller kam es in den vorgenannten Fällen zu einem Irrtum der bewilligenden Angestellten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu den Unternehmen der Angeklagten. In den Einzelfällen, in denen die mit der Bewilligung befassten Sachbearbeiter von der Echtheit der Arbeitsverträge ausgingen, liegen eine Fehlvorstellung und damit ein Irrtum vor. Auch soweit die bewilligenden Mitarbeiter trotz bestehender Zweifel das Bestehen eines echten Arbeitsvertrages für überwiegend wahrscheinlich hielten, ist ein Irrtum zu bejahen, da Zweifel an der Wahrheit des Vorgespiegelten jedenfalls nicht schaden, solange der Getäuschte die Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2012 – 3 StR 161/02). Ob Zweifel des Opfers dem Vorliegen eines tatbestandlichen Irrtums darüber hinaus so lange nicht entgegenstehen, wie das Opfer die Wahrheit der behaupteten Tatsache für möglich hält und deshalb die Vermögensverfügung trifft (vgl. BGH, NStZ 2003, 313), kann vorliegend dahinstehen, da nach den getroffenen Feststellungen bei den bewilligenden Mitarbeitern ein „mehr“ an Fehlvorstellung gegeben war. cc. Irrtumsbedingte Vermögensverfügung und Vermögensschaden Die irrtumsbedingte Vermögensverfügung liegt in der Bewilligung und Auszahlung der Sozialleistungen. Da die rumänischen Antragsteller mangels Arbeitnehmereigenschaft gem. § 7 Abs. 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen waren und demnach gar keinen Anspruch auf Sozialleistungen hatten, ist ein Vermögensschaden in Höhe der festgestellten jeweils bewilligten und ausgezahlten Leistungen entstanden. Dabei hat die Kammer bei der Schadensberechnung für die jeweilige Bedarfsgemeinschaft bewilligte und ausgezahlte Regelleistungen gem. § 20 SGB II, Sozialgeld gem. § 19 iVm § 23 SGB II, Mehrbedarf gem. § 21 SGB II sowie Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II berücksichtigt. Als Darlehen gewährte Leistungen gem. §§ 22, 24 SGB II und Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 26 SGB II hat die Kammer demgegenüber von der Verfolgung gem. § 154a Abs. 2 StGB ausgenommen und das Verfahren hinsichtlich der Bezifferung des Schadens auf die übrigen bewilligten bzw. gewährten Leistungen beschränkt. Hinsichtlich der Taten zum Nachteil des Jobcenters H1 hat die Kammer zudem ab Februar 2016 bewilligte und ausgezahlte Leistungen von der Verfolgung ausgenommen. Schließlich hat die Kammer über die vorgenannten Beschränkungen hinaus auch aufgrund gesonderter Antragstellungen gewährte Einmalzahlungen für Umzugskosten, Erstausstattungen, Schuldgeld und sonstige Leistungen für Bildung und Teilhabe zugunsten der Angeklagten bei der Schadensberechnung unberücksichtigt gelassen. dd. Vorsatz und Absicht stoffgleicher Drittbereicherung Die Angeklagten L und H handelten sowohl vorsätzlich als auch mit der Absicht, den rumänischen Zuwanderern mit den ausgezahlten Sozialleistungen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die an die rumänischen Zuwanderer ausgezahlten Sozialleistungen sind unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Leistungsbewilligung und damit der Vermögensverfügung, so dass es sich um eine stoffgleiche Bereicherung handelt. ee. Gewerbsmäßige und bandenmäßige Begehung Die Angeklagten L und H handelten auch gewerbsmäßig, da sie sich aus der fortlaufenden Begehung der Taten mittelbar eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen wollten. Eine bandenmäßige Begehung liegt ebenfalls vor, da sich die Angeklagten L und H zunächst mit dem gesondert verfolgten W zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl von Betrugstaten verbunden haben. Diese Bandenabrede mit W wurde ausdrücklich getroffen. Ab dem Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung von dem Verkauf der Scheinarbeitsverträge ist auch der Angeklagte O dieser Bandenabrede – jedenfalls konkludent – beigetreten. Gem. § 28 Abs. 2 StGB kommt es insoweit nicht darauf an, ob neben den Angeklagten L und H auch der die Täuschungshandlung ausführende rumänische Zuwanderer in eigener Person gewerbs- und bandenmäßig gehandelt hat. b. Versuchter gewerbsmäßiger Bandenbetrug gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB Die Angeklagten L und H haben sich des Weiteren jeweils hinsichtlich der Taten 1, 2, 10, 12, 14, 15, 16, 19, 21, 22, 24, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 37, 39, 40, 41, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 und 63 wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dabei handelt es sich um die 43 Fälle, in denen die Kammer das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs beschränkt hat. aa. Tatentschluss Die Angeklagten L und H hatten in den vorstehenden Fällen Tatentschluss hinsichtlich der mittäterschaftlichen Begehung des jeweiligen durch den rumänischen Zuwanderer begangenen Sozialleistungsbetruges. Insbesondere handelten sie auch insoweit in der Vorstellung, der bewilligende Angestellte des jeweiligen Jobcenters werde aufgrund des ihm vorgelegten Arbeitsvertrages von einem echten Arbeitsverhältnis ausgehen und deshalb die Sozialleistungen bewilligen. Zudem handelten sie auch vorsätzlich hinsichtlich der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Begehung. bb. Unmittelbares Ansetzen Da die Angeklagten L und H ihre jeweiligen Tatbeiträge – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – in allen Fällen bereits erbracht haben und es zudem bereits aufgrund der Antragstellung des jeweiligen rumänischen Zuwanderers unter Vorlage des Scheinarbeitsvertrages zur Bewilligung und Auszahlung der Sozialleistungen gekommen ist, ist das unmittelbare Ansetzen gegeben. c. Konkurrenzen Sind mehrere Personen an einer Deliktserie beteiligt, so ist bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses für jeden Täter oder Teilnehmer gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serie in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist hierbei der Umfang des Tatbeitrages bzw. der Tatbeiträge des Beteiligten. Erfüllt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten, soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt, als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte der Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den jeweiligen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 4 StR 191/14; BGH, Beschluss vom 20.9.2016 – 3 StR 302/16, BeckRS 2016, 19918, beck-online, m.w.N.). Erschöpfen sich die Tatbeiträge im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebes", sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (BGH, aaO.). Für die Angeklagten L und H war nach diesen Grundsätzen in konkurrenzrechtlicher Hinsicht jeweils von Tateinheit gem. § 52 StGB auszugehen. Zwar ist nach den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Angeklagte L durch die Erstellung und Aushändigung der Scheinarbeitsverträge an die jeweiligen Leistungsbezieher in einer Vielzahl von Fällen individuelle, nur diese fördernde Tatbeiträge erbracht hat. Jedoch wurden in Einzelfällen Unterlagen auch durch die Angeklagten O und H übergeben oder durch W abgeholt und weitergegeben, ohne dass insoweit eine konkrete Zuordnung zu den einzelnen festgestellten Taten möglich gewesen wäre. Entsprechendes gilt für den Angeklagten H, soweit dieser ausnahmsweise Unterlagen übergeben oder im Jobcenter unterstützend tätig geworden ist. Aufgrund der von beiden Angeklagten im Vorfeld und während des Laufs der Serie erbrachten Tatbeiträge, durch welche sämtliche Einzeldelikte gleichzeitig gefördert wurden, sind ihnen diese als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. d. Ergebnis Nach dem Vorstehenden haben sich die Angeklagten L und H wegen gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 67 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht, wobei es in 43 Fällen beim Versuch geblieben ist. Der zurechenbare Gesamtschaden beläuft sich auf 1.039.976,55 €. 2. Angeklagter O a. Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 27 Abs. 1 StGB Der Angeklagte O hat sich hinsichtlich der Taten 3, 8, 9, 13, 17, 18, 23, 25, 26, 33, 36, 42, 64, 65, 66 und 67 wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. aa. Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttaten In den vorgenannten Fällen liegt als vorsätzliche rechtswidrige Haupttat – nach dem Vorstehenden – jeweils ein vollendeter Betrug vor. bb. Förderung der Haupttaten Der Angeklagte O hat jede einzelne der vorgenannten Taten durch die Erstellung der entsprechenden Lohnabrechnung und die Vornahme der Anmeldung zur Sozialversicherung gefördert. cc. Doppelter Gehilfenvorsatz Die Kammer ist entsprechend den Feststellungen davon ausgegangen, dass der Angeklagte O Vorsatz im Sinne von Kenntnis von den Umständen der Haupttaten und seiner Förderungshandlungen (direkter Vorsatz) erst ab April 2015 hatte. Da es sich bei den von ihm erbrachten Förderungshandlungen um sog. beruftstypisches Verhalten handelt, hat die Kammer eine strafbare Beteiligung des Angeklagten O an Taten, die bereits vor April 2015 beendet waren, verneint. Die Kammer hat zudem Zahlungen aus laufenden Bewilligungszeiträumen außer Betracht gelassen, die vor Mai 2015 beantragt wurden, da insoweit nicht sicher feststellbar war, dass die von ihm erstellten Lohnabrechnungen die Taten in laufenden Bewilligungszeiträumen noch objektiv oder subjektiv gefördert hätten. Die Kammer ist deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass seine Beiträge entsprechend seinem sodann bestehenden direkten Vorsatz erst mit der nächsten Antragstellung wirksam geworden sind. Insoweit hat die Kammer dem Angeklagten O (lediglich) die in den Feststellungen ausgewiesenen Auszahlungen bzw. Schadenssummen zugerechnet. dd. Gewerbs- und Bandenmäßigkeit beim Gehilfen Der Angeklagte O handelte gewerbs- und bandenmäßig, § 28 Abs. 2 StGB. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von den Umständen der Haupttaten, erbrachte er seine Handlungen, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle in Form seiner monatlichen Entlohnung zu erschließen. Er handelte auch bandenmäßig, da er der seitens der Angeklagten L und H mit W getroffenen Bandenabrede jedenfalls konkludent ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis durch Fortsetzung seiner Tätigkeit beigetreten ist. b. Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 28 StGB Der Angeklagte O hat sich hinsichtlich der Taten 2, 10, 16, 19, 22, 24, 28, 29, 30, 34, 35, 37, 40, 41, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 und 63 wegen Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. In den vorgenannten Fällen liegt als vorsätzliche rechtswidrige Haupttat – nach dem Vorstehenden – jeweils ein versuchter Betrug vor, den der Angeklagte O jeweils durch die Erstellung der entsprechenden Lohnabrechnung und die Vornahme der Anmeldung zur Sozialversicherung gefördert hat. Der Angeklagte handelte insoweit auch mit dem erforderlichen direkten Vorsatz. Da es sich um Einzelfälle handelt, in denen die Täuschungshandlung in einer Antragstellung (Erst- oder Weiterbewilligungsanträge) ab Mai 2015 liegt, sind ihm insoweit die in den Feststellungen ausgewiesenen Schadenssummen zuzurechnen. Der Angeklagte O handelte auch gewerbs- und bandenmäßig (s.o.). c. Konkurrenzen In konkurrenzrechtlicher Hinsicht war bei dem Angeklagten O unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Grundsätze von Tatmehrheit gem. § 53 StGB auszugehen, da er für jede einzelne Tat durch die Erstellung der jeweiligen Lohnabrechnungen einen individuellen Förderungsbeitrag erbracht hat. d. Ergebnis Der Angeklagten O hat sich nach dem Vorstehenden wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 16 Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 34 Fällen strafbar gemacht. Der insoweit zurechenbare Gesamtschaden beläuft sich auf 509.503,16 €. c. Teilfreispruch Hinsichtlich der Taten 1, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 14, 15, 20, 21, 27, 31, 32, 38, 39 und 43 war der Angeklagte O freizusprechen. Dabei handelt es sich um solche Taten, die bereits vor April 2015 beendet waren, sodass insoweit der erforderliche direkte Vorsatz des Angeklagten fehlte. Zudem sind solche Taten erfasst, in denen zwar noch Auszahlungen nach April 2015 erfolgten, diese jedoch auf Antragstellungen vor dem genannten Zeitpunkt beruhten. VI. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt: 1. Angeklagter L a. Strafrahmenbestimmung Bei dem Angeklagten L war zunächst von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall gem. § 263 Abs. 5 StGB war nicht anzunehmen. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit wich vorliegend – trotz verschiedener strafmildernder Umstände (dazu sogleich) insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe der verursachten Schäden sowie der Vielzahl der tateinheitlich begangenen Fälle – vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maß ab, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erschien. Eine Strafrahmenverschiebung gem. § 46b StGB wegen Aufklärungshilfe schied bei dem Angeklagten L gem. § 46b Abs. 3 StGB aus, weil dieser sein Wissen erst in der Hauptverhandlung und damit nach Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn offenbart hat. Unabhängig von der Frage, ob für die tateinheitlich verwirklichten Versuchstaten eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, ist der vorgenannte Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB maßgeblich, da es sich dabei um die „schwerste Strafe“ i. S. d. § 52 Abs. 2 StGB handelt. b. Konkrete Strafzumessung Innerhalb des vorgenannten Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Straffindung zugunsten des Angeklagten L berücksichtigt, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft war und dass er sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat. Zu seinen Gunsten hat die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf den bei ihm sichergestellten Geldbetrag in Höhe von 2.500,00 € verzichtet hat, sowie dass er – wenn auch für eine strafrahmenrelevante Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b StGB zu spät – umfassende Angaben zu dem gesondert verfolgten W und dessen Tatbeiträgen sowie zu weiteren Beteiligten gemacht hat. Für den Angeklagten L sprach zudem, dass die Taten schon längere Zeit zurückliegen. Ebenso hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte gesundheitlich beeinträchtigt und aufgrund dessen besonders haftempfindlich ist. Schließlich war zu seinen Gunsten eine Mitverantwortlichkeit der geschädigten Jobcenter in Bezug auf den entstandenen Gesamtschaden zu berücksichtigen, da es diesen in Einzelfällen aufgrund der vorhandenen Verdachtsmomente zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, die Leistungsauszahlungen zu beenden und ggf. eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Kein maßgebliches strafmilderndes Gewicht hat die Kammer demgegenüber dem Umstand beigemessen, dass das Hauptzollamt E7 schon durch die Anzeige des Jobcenters H1 Ende Juli 2014 grundsätzlich Kenntnis von dem Verdacht auf Scheinarbeitsverhältnisse hatte. Denn einen Anspruch des Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern, gibt es nicht; ein solcher folgt insbesondere nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 172; BGH, NStZ 2007, 635). Zulasten des Angeklagten waren demgegenüber die Vielzahl der begangenen Taten sowie die Höhe des dadurch verursachten Gesamtschadens von über 1 Millionen Euro zu berücksichtigen, wobei die Kammer – insoweit einschränkend – berücksichtigt hat, dass es bei einer erheblichen Anzahl der tateinheitlich begangenen Taten nach den getroffenen Feststellungen bei einem Versuch verblieben ist. Gegen ihn sprach auch die im Tatbild zum Ausdruck kommende hohe kriminelle Energie: Der Angeklagte agierte über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren unter dem Deckmantel von vier verschiedenen Unternehmen, denen unter seiner Mitwirkung mit erheblichem organisatorischen Aufwand der Anschein einer legalen Tätigkeit gegeben wurde. Hinsichtlich des hier relevanten „Geschäftsfeldes“ des Sozialleistungsbetruges war er der zentrale Ansprechpartner und Koordinator in sämtlichen Firmen. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter zusätzlicher Beachtung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. c. Gesamtstrafenbildung Bei dem Angeklagten L hatte die Kammer gemäß §§ 53, 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, da die Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts U vom 31.01.2017 (Az. …) gesamtstrafenfähig gemäß § 55 StGB ist. Unter Einbeziehung der verhängten Freiheitsstrafe hat die Kammer daher unter erneuter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter zusätzlicher Beachtung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB aus dieser sowie der hier verhängten Freiheitsstrafe durch Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gemäß §§ 53, 54, 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 3 (drei) Monaten gebildet und dabei insbesondere auch den engen situativen und kriminologischen Zusammenhang zwischen den Taten bedacht. 2. Angeklagter H a. Strafrahmenbestimmung Hinsichtlich des Angeklagten H war zunächst ebenfalls von dem Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren vorsieht. Auch bei ihm lag bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände weder unter Heranziehung der allgemeinen Strafmilderungsgründe noch unter zusätzlicher Berücksichtigung vertypter Strafmilderungsgründe ein minder schwerer Fall des gewerbsmäßigen Bandenbetruges vor. Die Kammer hat den Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB jedoch wegen Aufklärungshilfe gem. §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Indem er bereits im Ermittlungsverfahren umfassende Angaben auch zu im dortigen Verfahrensstadium noch unbekannten Mittätern gemacht und so die Aufklärung der Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus maßgeblich gefördert hat, hat er Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b Abs. 1 StGB geleistet. Demnach war hinsichtlich des Angeklagten H von einem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Auch insoweit handelt es sich bei dem vorgenannten Strafrahmen um die „schwerste Strafe“ i. S. d. § 52 Abs. 2 StGB, unabhängig von einer etwaigen zusätzlichen Strafmilderung für die tateinheitlich verwirklichten Versuchstaten gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB. b. Konkrete Strafzumessung Zugunsten des Angeklagten H hat die Kammer innerhalb des vorstehenden Strafrahmens sein frühes und umfassendes Geständnis berücksichtigt. Zudem war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Des Weiteren hat die Kammer auch zu Gunsten des Angeklagten H berücksichtigt, dass die Taten schon längere Zeit zurückliegen und hinsichtlich des entstandenen Gesamtschadens eine Mitverantwortung der geschädigten Jobcenter anzunehmen ist, da in Einzelfällen aufgrund der vorhandenen Verdachtsmomente zu einem früheren Zeitpunkt die Beendigung der Leistungen möglich gewesen wäre. Schließlich sprach für den Angeklagten H, dass er in das operative Geschäft des Verkaufs der Scheinarbeitsverträge nicht in gleicher Weise wie der Angeklagte L eingebunden war, auch wenn seine Stellung in den einzelnen Unternehmen und damit seine Beiträge zur Aufrechterhaltung der kriminellen Strukturen und Verschleierung der wahren Verhältnisse als mindestens gleichwertig anzusehen sind. Gegen den Angeklagten H sprach indes die Vielzahl der tateinheitlich verwirklichten Taten sowie die Höhe des verursachten Schadens, wobei die Kammer auch insoweit – einschränkend – bedacht hat, dass es bei einer erheblichen Anzahl der tateinheitlich begangenen Taten nach den getroffenen Feststellungen bei einem Versuch verblieben ist. Auch gegen ihn sprach die im Tatbild zum Ausdruck kommende hohe kriminelle Energie der Bande: Auch er agierte über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren unter dem Deckmantel von vier verschiedenen Unternehmen, denen unter seiner Mitwirkung und Leitung mit erheblichem organisatorischen Aufwand der Anschein einer legalen Tätigkeit gegeben wurde. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter zusätzlicher Beachtung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB hielt die Kammer – insbesondere unter Berücksichtigung des frühzeitigen Geständnisses sowie der geleisteten Aufklärungshilfe des Angeklagten H – eine Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Angeklagter O a. Strafrahmenbestimmung Auch bei dem Angeklagten O hat die Kammer einen minder schweren Fall gem. § 263 Abs. 5 StGB aufgrund des langen Tatzeitraums, der Vielzahl der begangenen Taten und der Höhe des Gesamtschadens verneint. Der Strafrahmen des § 263 Abs. 5 StGB war jedoch für den Angeklagten O in allen Fällen aufgrund seiner Gehilfenstellung gem. §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass der maßgebliche Strafrahmen in den Vollendungsfällen von 3 Monaten bis 7 Jahre und 6 Monate reicht. In den Versuchsfällen war der vorgenannte Strafrahmen erneut gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auf 1 Monat bis 5 Jahre und 7 Monate zu verschieben. b. Konkrete Strafzumessung Im Rahmen der vorgenannten Strafrahmen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten O berücksichtigt, dass er sich teilweise geständig eingelassen hat. Im Vergleich zu den Mitangeklagten war die Rolle des Angeklagten O eher untergeordneter Natur, auch wenn seine Kenntnisse und Tatbeiträge gleichwohl für das Gelingen der Taten wichtig waren. Zugunsten des Angeklagten O war zudem zu berücksichtigen, dass er mit dem Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts N1 rechnen muss, wodurch er zusätzlich beschwert ist. Gegen den Angeklagten O sprach demgegenüber, dass er vorbestraft ist und die Taten unter laufender Bewährung begangen hat. Ebenfalls gegen ihn sprachen die Höhe der durch die Taten verursachten Schäden, sowie die hohe kriminelle Energie, die auch der Angeklagte O durch seine Beteiligung an dem von den Angeklagten L und H aufgebauten System, aufgewandt hat. Die Kammer hat bei einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Umstände auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt: In den Vollendungsfällen: Schäden bis 10.000 €: 1 Jahr Schäden von 10.000 € - 20.000 €: 1 Jahr und 6 Monate Schäden über 20.000 €: 2 Jahre In den Versuchsfällen: Schäden bis 10.000 €: 10 Monate Schäden von 10.000 € - 20.000 €: 1 Jahr und 4 Monate Schäden über 20.000 €: 1 Jahr und 10 Monate c. Gesamtstrafenbildung Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten O sprechenden Umstände hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung gem. §§ 53, 54 StGB die höchste verwirkte Einzelstrafe in Höhe von 2 Jahren als Einsatzstrafe angemessen erhöht und eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren gebildet. Dabei hat die Kammer insbesondere nochmals berücksichtigt, dass es sich um eine Tatserie handelt, die von einem gleichförmigen Willensentschluss getragen war und aus gleichartigen Tatbeiträgen des Angeklagten O besteht. Anderseits hat die Kammer aber auch die Anzahl der Taten sowie den verursachten hohen Gesamtschaden in den Blick genommen. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.