Urteil
15 S 162/17 – Privatversicherungsrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2018:0227.15S162.17.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen (Az. 405 C 269/17) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.07.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen (Az. 405 C 269/17) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Bei der Klägerin handelt es sich um einen privaten Krankenversicherer. Die Beklagte betreibt unter anderem das N-Hospital H und dort eine Krankenhausapotheke. Ein Versicherungsnehmer der Klägerin – Herr U – erhielt von der Beklagten am 28.08.2013 (Bl. 18 d. A.), 18.09.2013 (Bl. 21 d. A.) und am 09.10.2013 (Bl. 24 d. A.) Rezepte für sogenannte Zytostatika-Zubereitungen im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Bei den Zubereitungen handelt es sich um Krebsmedikamente zur Anwendung in der Chemotherapie, die in der von der Beklagten unterhaltenen Apotheke patienten-individuell hergestellt wurden. Die Beklagte berechnete Herrn U für die Zytostatika-Zubereitungen mit Rechnungen vom 09.09.2013 (Bl. 17 d. A.), 22.10.2013 (Bl. 20 d. A.) und vom 12.12.2013 (Bl. 23 d. A.) einen Gesamtpreis in Höhe von 15.398,43 Euro (einschließlich 19 % Umsatzsteuer). Auf den Inhalt der Rechnungen und Rezepte wird Bezug genommen. Von dem Gesamtpreis erstattete die Klägerin Herrn U entsprechend den Bedingungen des Versicherungsvertrages 30 %, d.h. insgesamt 4.619,52 Euro. Auf diesen Betrag entfielen 737,58 Euro Umsatzsteuer; dieser Teil-Betrag ist Gegenstand der vorliegenden Klage. Mit Urteil vom 24.09.2014 (V R 19/11) entschied der Bundesfinanzhof, dass Umsätze aus der Verabreichung von Zytostatika umsatzsteuerfrei sind. Dieses Urteil wurde unter dem 28.09.2016 durch das Bundesministerium der Finanzen in einem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Bl. 28–32 der Akte) aufgegriffen und klargestellt, dass die Abgabe individuell für Patienten hergestellter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke für eine in diesem Krankenhaus erbrachte ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerfrei sei. Das gelte im Rahmen des verfahrensrechtlich Zulässigen auch rückwirkend. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuer verlangen. Die Beklagte habe Herrn U zu Unrecht die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und müsse diese nun erstatten. Der etwaigen Annahme einer Bruttopreisvereinbarung sei im Wege einer (ergänzenden) Vertragsauslegung zu begegnen. Auf Entreicherung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie nach wie vor berechtigt sei, die Umsatzsteuer ihrerseits vom Finanzamt zurückzuverlangen. Die Beklagte hat behauptet und gemeint, zwischen ihr und Herrn U sei eine Bruttopreisvereinbarung abgeschlossen worden, weswegen die Umsatzsteuer als unselbstständiger Teil des Entgelts nicht isoliert zurückgefordert werden könne. Sie habe sich mit Herrn U über das Entgelt von 15.398,43 Euro geeinigt, weshalb auch ein Rechtsgrund für die Zahlungen vorgelegen habe. Ein Anspruchsübergang nach dem Versicherungsvertragsgesetz beinhalte jedenfalls nicht die Anpassung des zwischen der Beklagten und Herrn U geschlossenen Vertrages. Sie – die Beklagte – sei durch die Abführung der Umsatzsteuer entreichert. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass ihre Preiskalkulation darauf ausgerichtet gewesen sei, ihrerseits Vorsteuern in Abzug bringen zu können. Durch die nachträgliche Auskehrung der Umsatzsteuer, die ohnehin einen unzumutbaren Aufwand bedeute, werde ihre Preiskalkulation unwirtschaftlich. Letztlich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Für die Leistungen von Herrn U an die Beklagte läge ein Rechtsgrund vor, weshalb für eine Kondiktion der Klägerin kein Raum sei. Zwischen Herrn U und der Beklagten sei eine Bruttopreisabrede getroffen worden, was sich unmittelbar aus den vorgelegten Rechnungen ergebe. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte nunmehr verpflichtet sei, ihren Verkaufspreis nach unten zu korrigieren. Insbesondere existiere keine darauf gerichtete vertragliche Nebenpflicht. Ebensowenig führten eine ergänzende Vertragsauslegung oder der Grundsatz von Treu und Glauben zu diesem Ergebnis. Denn eine Korrektur sämtlicher Rechnungen und Steuerfestsetzungen würde einen erheblichen Aufwand für die Beklagte bedeuten. Schließlich wäre die Kalkulationsgrundlage der Beklagten in Bezug auf ihre Preisgestaltung wesentlich betroffen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen – bezüglich des Hilfsantrags sprachlich leicht modifizierten – Sachanträge weiter. Gegen die Annahme einer Bruttopreisvereinbarung spreche das Ziel einer dauerhaften Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens. Vor diesem Hintergrund sei es einem Patienten – anders als dem Käufer eines Konsumprodukts – nicht gleichgültig, ob der berechnete Endpreis Umsatzsteuer enthalte oder nicht. Selbst wenn man eine Bruttopreisvereinbarung annehmen wollte, sei zu berücksichtigen, dass ein „klassischer“ Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit der damit einhergehenden Vertragsanpassung vorliege. Einschlägige Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Schließlich sei nicht ersichtlich, auf welcher Tatsachengrundlage das Amtsgericht annehme, die Korrektur der Rechnungen und damit der Steuerfestsetzung bedeute für die Beklagte einen „erheblichen“ Aufwand. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 04.07.2017 (405 C 269/17) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 737,58 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die streitgegenständlichen Rechnungen/Rezepte (Anlagen xxx 2, xxx 4 und xxx 6) dahingehend zu korrigieren, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, welches aufgrund der Bruttopreisvereinbarung zu Recht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin verneint habe. Auch über die Rechtsinstitute der (ergänzenden) Vertragsauslegung oder der Störung der Geschäftsgrundlage dürfe die einmal getroffene Risikozuweisung nicht nachträglich geändert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. 1.) Die Berufung ist zulässig. Das angefochtene Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.07.2017 zugestellt. Die Berufungsschrift vom 11.08.2017 ging vorab per Telefax am gleichen Tag bei Gericht ein. Auch die Berufungsbegründung ging innerhalb der bis zum 11.10.2017 verlängerten Frist ein. Alle übrigen Voraussetzungen für die Durchführung des Berufungsverfahrens, insbesondere die erforderliche Beschwer, liegen ebenfalls vor. 2.) Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht ergangen, weil die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 737,58 € gemäß §§ 433, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. § 242 BGB oder §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB jeweils in Verbindung mit §§ 86, 194 VVG nebst Zinsen hat. Auch der Hilfsantrag kommt nicht zum Tragen. Zwar gehen sowohl bereicherungsrechtliche als auch sonstige Ansprüche gemäß §§ 86 Abs. 1, 192 Abs. 2 VVG auf die Klägerin über, nachdem diese dem Versicherungsnehmer U die ihm entstandenen Auslagen ersetzt hat. Denn als Ersatzanspruch im Sinne dieser Vorschriften kommt jede Art von Ansprüchen in Betracht (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage 2018, § 86 Rn. 7 m. w. N.). Ferner geht das Berufungsgericht davon aus, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zytostatika-Zubereitungen um solche handelt, die von der oben unter Ziffer I. zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfasst werden. Sofern die Beklagte auf Seiten 4 und 5 der Klageerwiderung (Bl. 52 der Akte) Gegenteiliges andeutet, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Denn unstreitig handelte es sich um patienten-individuell hergestellte Krebsmedikamente, die im Rahmen einer ambulanten Chemotherapie verabreicht wurden. Folglich liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass diese Präparate nach wie vor der Umsatzsteuerpflicht unterfielen. Die Zuerkennung der Klage scheitert jedoch daran, dass dem Patienten kein Rückforderungsanspruch zusteht, so dass ein Anspruchsübergang nicht stattgefunden hat. a) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob der zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten geschlossene Vertrag originär dem Kaufrecht nach §§ 433 ff. BGB unterfällt, oder ob ein Werklieferungsvertrag gemäß § 651 BGB vorliegt, welcher ebenfalls auf die Vorschriften des Kaufrechts verweist. Weder eine (ergänzende) Auslegung der geschlossenen Verträge noch die sonstigen Umstände des vorliegenden Falls begründen vertragliche Nebenpflichten oder beseitigen den Rechtsgrund für die bewusste und zweckgerichtete Leistung der Umsatzsteuer durch die Klägerin. Nach Auffassung des Gerichts haben die Parteien bereits nicht konkret zu einer Preisvereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten vorgetragen. Die Anspruchsbegründung vom 27.04.2017 verhält sich nicht zu diesem Aspekt. Darin wird lediglich ausgeführt, die Beklagte habe dem Patienten die Medikamente „verkauft“. In der Klageerwiderung (dort Seiten 5 ff.) wird (allein) unter Bezugnahme auf die vorgelegten Rechnungen erklärt, dass zwischen dem Patienten und der Beklagten eine Bruttopreisabrede getroffen worden sei. Mangels weitergehenden Vortrags zu den tatsächlichen Umständen der Einigung handelt es sich jedoch eher um eine Rechtsansicht und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Im Schriftsatz der Klägerin vom 28.07.2017 (dort Seiten 5 ff.) wird das tatsächliche Vorliegen einer Bruttopreisvereinbarung bestritten. In zweiter Instanz wird dieser Aspekt zwar nochmals von beiden Seiten aufgegriffen, jedoch abermals ohne nachprüfbaren Tatsachenvortrag und lediglich in die gegensätzlichen Rechtsansichten eingekleidet. Auch aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den ausgestellten Rezepten und erteilten Rechnungen, geht nicht belastbar hervor, welche Gegenleistung der Patient für den Erwerb der Medikamente konkret vereinbart haben will, oder ob die Vertragsparteien »übereinstimmend von der Pflicht zur Leistung der Umsatzsteuer ausgegangen sind«, wie die Klägerin meint. Die mit der Anspruchsbegründung eingereichten Unterlagen stellen die Sachlage darüber hinaus anders dar: Der Versicherungsnehmer der Klägerin erhielt drei Rezepte. Zieht man von den jeweils nahezu identischen Dokumenten exemplarisch das Rezept vom 28.08.2013 (Bl. 18 der Akte) heran, lässt sich diesem entnehmen, dass oben rechts zwar ein „Gesamt-Brutto“ von 5.132,81 € ausgewiesen ist, was dem später abgerechneten Brutto-Betrag entspricht. Zum Zeitpunkt des Ausstellens des Rezepts kann das Entgelt für das zu dieser Zeit noch nicht existierende Medikament jedoch nicht bekannt gewesen sein. Gleichwohl liegt bereits eine verbindliche Abrede über die Herstellung des Medikaments vor; anderenfalls hätte die Apotheke keine Veranlassung, tätig zu werden. Vieles spricht deswegen dafür, dass die Brutto-Summe nachträglich auf das Rezept aufgedruckt wurde, nachdem die »Zentralapotheke« der Beklagten das Medikament hergestellt hat. Dieses Schriftstück lässt folglich keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass sich Patient und Beklagte auf einen Bruttopreis geeinigt hätten. Die gleichen Erwägungen beanspruchen hinsichtlich der übrigen Rezepte Geltung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der jeweils zeitlich nachfolgenden Rechnungserteilung (vgl. etwa Rechnung vom 09.09.2013, Bl. 17 der Akte). Zwischen Rezeptdatum und Rechnungsdatum ist jeweils ein Zeitraum von mehr als einer Woche oder sogar von über zwei Monaten verstrichen. Bei der Rechnungsstellung war eine verbindliche Einigung über die Herstellung des Medikaments bereits zustandegekommen, so dass dem Inhalt der Rechnungen keine entscheidende Bedeutung für die Vertragsabreden zukommt. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich hieraus nicht einmal ein verlässliches Indiz für den Gegenstand der vertraglichen Abreden – insbesondere bezogen auf die Gegenleistung, das Entgelt. Schließlich hat die Erörterung im Verhandlungstermin vom 27.02.2018 keine weitere Aufklärung in punkto Preisabrede ergeben; zu diesem Fragenkreis wurden keine prüfbaren Erklärungen abgegeben. Folglich kann weder eine Bruttopreisabrede noch eine Nettopreisabrede als feststehend erkannt werden. Nach alldem ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass im entscheidenden Moment zwar eine verbindliche Einigung betreffs der Leistung (Medikament), nicht jedoch bezüglich der Gegenleistung (Entgelt) vorlag. Weil den Parteien eine Pflicht zur Vergütung der herzustellenden Kaufsache jedoch unzweifelhaft bewusst war, waren sie sich zumindest stillschweigend darüber einig, dass einer Partei – hier der Beklagten – ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB zustehen soll. Das ist für die Preisberechnung bei in einer Apotheke erworbenen, auf ärztliche Anordnung individuell herzustellenden Arzneimitteln durchaus anerkannt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.06.2012 – 20 U 27/12; bei einem ähnlichen Sachverhalt ebenso: LG Dortmund, Urt. v. 11.01.2018 – 2 O 451/16; vgl. auch Palandt – Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 315 Rn. 8). Die Beklagte hat das ihr zustehende Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 2 BGB in den Rechnungen vom 09.09.2013, 22.10.2013 und 12.12.2013 jeweils unwiderruflich ausgeübt (vgl. Palandt, a. a. O., Rn. 10, 11). Ein (bewusster) Einigungsmangel lag ebensowenig vor wie eine der (ergänzenden) Vertragsauslegung zugängliche Vertragslücke bezüglich des zu zahlenden, aber bei Vertragsschluss noch unbekannten Preises. Selbst wenn man entgegen dieser Beurteilung von einer Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit der vertraglichen Vereinbarungen ausgehen wollte, kommt eine Herabsetzung des Preises mangels übereinstimmenden Irrtums bezüglich der Umsatzsteuerpflicht nicht in Betracht (vgl. Palandt – Ellenberger, a. a. O., § 157 Rn. 13). Sofern der Patient eine (mögliche) Steuerpflichtigkeit überhaupt in sein Bewusstsein aufgenommen hat, sind beide Vertragsparteien zum damaligen Zeitpunkt zu Recht von einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen, die auch tatsächlich bestand (vgl. noch unten). Anhaltspunkte für eine unbillige und damit nach § 315 Abs. 3 BGB unverbindliche Leistungsbestimmung werden von der Klägerin nicht vorgebracht und sind für die Kammer nicht erkennbar. Ein einseitig bestimmter Preis ist „billig“ im Sinne des § 315 BGB, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird (vgl. Würdinger, in: Münchener Kommentar zum BGB , 7. Auflage 2016, § 315 Rn. 29). Von der Marktüblichkeit ist auszugehen, weil diese auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird. Bezüglich der als Teil des Entgelts festgelegten Umsatzsteuer (Bruttopreisbestimmung) liegt ebenfalls keine Unbilligkeit vor, weil zum damaligen Zeitpunkt – gemessen am hiesigen Sach- und Streitstand – Umsatzsteuer auf dieses Rechtsgeschäft anfiel, hieran erst nachträglich Zweifel aufkamen und frühestens mit Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 24.09.2014 in Verbindung mit dem oben erwähnten Umsatzsteuer-Anwendungserlass die Gewissheit herrschte, dass Umsatzsteuerfreiheit gegeben ist. All dies hat sich ca. ein dreiviertel Jahr nach der letzten streitgegenständlichen Rechnung abgespielt. Nachdem die Preisbestimmung im maßgeblichen Zeitpunkt (Datum der Rechnungen) also wirksam war und die Umsatzsteuer mangels anderslautender Vereinbarung zum unselbstständigen Teil des zu zahlenden Entgelts wurde, kommt eine Rückforderung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht in Betracht (ebenso: LG Dortmund, a. a. O.). Dies wäre allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn im vorliegenden Fall von der Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung auszugehen wäre, was unter Verweis auf die obigen Ausführungen nicht der Fall ist (vgl. Palandt – Grüneberg, a. a. O., Rn. 15 f. mit Verweis u. a. auf BGH, Urt. v. 22.07.2014 – KZR 27/13). Damit liegen zugleich entscheidungserhebliche Unterschiede zu der von der Klägerin in diesem Zusammenhang herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2004 (V ZR 209/03) vor. In jener Entscheidung wurde zwischen den Parteien von Beginn an ein nach Netto- und Brutto-Beträgen aufgegliederter Kaufpreis unter separater Ausweisung der irrtümlich einbezogenen Umsatzsteuer vereinbart, woran es hier fehlt. Die Kammer sieht sich auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.04.2012 (VIII ZR 253/11) nicht zu einer gänzlichen Neubewertung gehalten. Auch der dortige Sachverhalt weist insofern Unterschiede auf, als dass es um die Bewertung von Werkverträgen zwischen zwei Unternehmern ging, bei denen nicht selten ausdrücklich sog. Nettopreis-Abreden getroffen werden. Schließlich sieht das Gericht keinen Raum für die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Eine Anpassung des Vertrages scheidet schon deswegen aus, weil es sich bei den hier zu beurteilenden Verträgen um solche handelt, die seit längerer Zeit vollständig erfüllt sind, weswegen § 313 BGB in der Regel nicht mehr zur Anwendung kommt (vgl. Palandt – Grüneberg, a. a. O., § 313 Rn. 24 m. w. N.). Im Übrigen findet eine Vertragsanpassung beispielsweise bei gemeinsamen Irrtümern über steuerliche Folgen eines Geschäfts statt, die hier nicht auszumachen sind, weil – wie bereits ausgeführt – eine Umsatzsteuerpflicht zu den jeweiligen Zeitpunkten der Vertragsabschlüsse tatsächlich bestand. Danach kann offenbleiben, ob es sich bei der nachträglichen Steuerfreiheit um schwerwiegende Veränderungen des Schuldverhältnisses handelt, welche ein Festhalten am Vertrag für den Versicherungsnehmer bzw. nun für die Klägerin unzumutbar machen würde. Die Kammer ist sich bewusst, dass andere Gerichte in vergleichbaren Fällen zu einer anderen, der Klage ganz oder teilweise stattgebenden Entscheidung kommen (vergleiche Fundstellen in der Berufungsbegründung vom 27.09.2017, Bl. 150 ff. der Akte sowie im Schriftsatz der Klägerin vom 13.02.2018, Bl. 225 ff. der Akte) – sei es durch einfache oder ergänzende Vertragsauslegung bzw. über das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die besonderen Umstände des vorliegenden Prozesses, allen voran die als atypisch zu bezeichnenden Vertragsabschlüsse, rechtfertigen es nach Überzeugung des Gerichts indes nicht, sich der dortigen Argumentation anzuschließen. b) Nach dem oben gefundenen Ergebnis ist der Hilfsantrag ebenfalls unbegründet. Die Beklagte hat jeweils eine legitime Bruttopreisbestimmung vorgenommen, die zur damaligen Zeit steuerrechtlich korrekt war. Deswegen hat die Klägerin keinen Anspruch aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den zwischen ihrem Versicherungsnehmer und der Beklagten geschlossenen Verträgen. Eine solche Nebenpflicht hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.04.2012 (VIII ZR 253/11) im dortigen Rechtsstreit zwar angenommen. Die Kammer hat aber bereits erläutert, weswegen diese Entscheidung nicht „eins zu eins“ auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Halbsatz 1, 711 ZPO. Weil ähnliche Fälle die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte im gesamten Bundesgebiet beschäftigen und auch die Berufungsgerichte die Rechtslage unterschiedlich werten, erachtet die Kammer die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO für gegeben, weswegen die Revision zugelassen wurde.