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Urteil

27 KLs 27/17 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2018:0417.27KLS27.17.00
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Tenor

Der Angeklagte D wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, von der vier Monate als verbüßt gelten, verurteilt.

Der Angeklagte D1 wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, von der drei Monate als verbüßt gelten, verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe des Angeklagten D1 wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewandte Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 5, 25 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB, §§ 465, 472 StPO

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte D wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, von der vier Monate als verbüßt gelten, verurteilt. Der Angeklagte D1 wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, von der drei Monate als verbüßt gelten, verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe des Angeklagten D1 wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 5, 25 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB, §§ 465, 472 StPO Gründe: I. Zur Person 1. Angeklagter D Der Angeklagte D wurde am … in C im Libanon geboren. 1988 zog er vom Libanon alleine nach Deutschland und lebt seitdem in E. 1999 heiratete er nach deutschem Recht. Seit dem Jahr 2001 ist der Angeklagte D deutscher Staatsangehöriger. Aus seiner Ehe gingen vier Kinder hervor. Seine Söhne K, B und I wurden in den Jahren 2001, 2004 und 2009, seine Tochter G im Jahr 2010 geboren. Der Angeklagte D betrieb bis in das Jahr 2006 eine Pizzeria mit Lieferservice. Sodann gab er das Unternehmen wegen gesundheitlicher Probleme auf. Der Mitangeklagte D1, Cousin des Angeklagten D, betreibt nunmehr eine Pizzeria mit Lieferservice. Dort arbeitet der Angeklagte D als Angestellter und verdient zwischen 400,00 € und 450,00 € im Monat. In Ergänzung zu diesem Gehalt erhält er staatliche Sozialleistungen. Der Angeklagte D ist ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 22.09.2017 strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. Angeklagter D1 Der Angeklagte D1 wurde am … in C im Libanon geboren. Er wuchs im Libanon bei seinen Eltern und mit vier Schwestern auf.Er ging dort für fünf Jahre zur Grundschule und sodann für vier Jahre auf eine weiterführende Schule, die in etwa der deutschen Gesamtschule entspricht. Ferner besuchte er zwei Jahre lang eine Berufsschule für Gastronomie. Nach der Schule arbeitete der Angeklagte D1 als Kfz-Mechaniker in einem Unternehmen eines Verwandten. 1999 kam er alleine nach Deutschland. Im Jahr 2008 übernahm er den Pizza-Lieferservice, des Mitangeklagten D. Er beschäftigt dort sechs Angestellte auf Teilzeit-Basis. Der Angeklagte D1 heiratete 2003 erstmalig. Nachdem diese Ehe kinderlos geschieden wurde, heiratete er 2011 zum zweiten Mal. Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder, die 2012 bzw. 2013 geboren wurden. Der Angeklagte D1 ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Zur Sache 1. Vorgeschehen Der Angeklagte D1 betrieb im Jahr 2013 die Pizzeria S in E, der auch ein Pizzalieferservice angebunden war. In dieser Pizzeria arbeitete auch sein Cousin, der Angeklagte D. Der Nebenkläger D2 betrieb zu dieser Zeit ebenfalls eine Pizzeria mit Lieferservice in E. Es kam zwischen den beteiligten Personen aufgrund eines Aushilfsfahrers, der zwischen den Unternehmen hin- und herwechselte, zu Streitigkeiten. Zwei Wochen vor dem Tatgeschehen waren die Reifen von zwei Pkw der Angeklagten zerstochen. Auf Nachfrage der Polizei gaben die Angeklagten an, dass mit dem Nebenkläger D2 Streit bestehe. Die Polizei befragte diesen daraufhin wegen dieser Angelegenheit. Die Ermittlungen verliefen erfolglos. Zum Tatzeitpunkt im Oktober 2013 war der Angeklagte D 48 Jahre alt, von deutlich stämmiger und kräftiger Statur, aber schlanker als der Angeklagte D1. Der Angeklagte D1 war 37 Jahre alt, von stämmiger Statur und deutlich übergewichtig. Der Nebenkläger D2 war 31 Jahre alt und von schlanker Statur. Sein Bruder, der Nebenkläger D3 war 19 Jahre alt und ebenfalls von schlanker Statur. Beide Nebenkläger wirkten noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung eher jugendlich. Keiner der Beteiligten war zum Tatzeitpunkt körperlich eingeschränkt. Am Sonntagabend, …, befand sich der Angeklagte D gegen 23:00 Uhr vor seinem Wohnhaus in der Straße I1-Str. … in E und brachte den Müll zu den dort befindlichen Mülltonnen. Dort traf er auf den Nebenkläger D2, der in der Nähe wohnt und gerade vom Zigarettenholen zurückkam. Der Nebenkläger D2 sprach den Angeklagten D auf die oben geschilderte Vorgeschichte an. Er warf ihm vor, den Aushilfsfahrer abgeworben und die Polizei auf ihn "gehetzt" zu haben. Der Angeklagte D erklärte, er habe mit diesen Vorfällen nichts zu tun, vielmehr müsse sich der Nebenkläger diesbezüglich an seinen Cousin D1 halten. Während des teils lautstark geführten Streitgespräches zog der Angeklagte D ein Messer, dessen Klingenlänge nicht mehr festgestellt werden konnte, und hielt es dem Nebenkläger D2 vor. Dieser versetzte dem Angeklagten D eine Ohrfeige und drohte ihm an, ihm das Messer "in den Hintern zu stecken", wenn D nicht das Messer einstecken würde. Daraufhin steckte der Angeklagte D das Messer wieder ein. Der zufällig vorbeigehende Nebenkläger D3, jüngerer Bruder des D2, und der damals 13-jährige Zeuge D4, ein Neffe der Nebenkläger, wurden auf die Streitenden aufmerksam und kamen hinzu. Der Angeklagte D rief auf Aufforderung des Nebenklägers D2 den in der Nähe wohnenden Angeklagten D1 an, dieser sollte vor die Tür kommen, damit der Nebenkläger D2 mit ihm reden könne. Gemeinsam gingen die Beteiligten sodann zu der in der Nähe befindlichen Haustür des Wohnhauses des Angeklagten D1, E1-Allee … in E. 2. Tatgeschehen Als die Gruppe an dem vorgenannten Wohnhaus angekommen war, kam der Angeklagte D1, wie für die übrigen Beteiligten an dem Treppenhauslicht erkennbar war, aus seiner Wohnung herunter und aus der Haustür heraus. Dort traf er unmittelbar auf den direkt vor der Haustür wartenden Nebenkläger D2, während sich D und D3 und D4 etwas abseits befanden. D1 kam mit dominanter Körpersprache auf den Nebenkläger D2 zu und fuchtelte dabei mit den Händen. Dabei traf er mit einer Hand den Nebenkläger D2 ins Gesicht, wobei die Kammer nicht mehr aufklären konnte, ob es sich um einen gewollten oder versehentlichen Treffer handelte. Der Nebenkläger D2 versetzte seinem Gegenüber, dem Angeklagten D1, eine Ohrfeige. Beide Angeklagten gingen sodann auf den Nebenkläger D2 los und es entstand eine intensive körperliche Auseinandersetzung mit wechselseitigen Schlägen. Der Angeklagte D1 und der Nebenkläger D2 gingen sodann zu Boden. Der Angeklagte D1 erlangte die Überhand und befand sich auf dem am Boden liegenden Nebenkläger D2, würgte und schlug diesen, wobei er auch seinen Gürtel, den er zuvor aus dem Hosenbund herausgezogen hatte, benutzte und D2 mit der Gürtelschnalle am Kopf traf. Der Nebenkläger D3 wollte die Kontrahenten auseinanderbringen, um die körperliche Auseinandersetzung zu beenden. Dies äußerte er auch laut mit den Worten „Lass uns die auseinander halten“ zu dem Angeklagten D was letzterer auch verstand. Er versuchte zunächst, den Angeklagten D als einen der Angreifer auf seinen Bruder D2 von dem Geschehen wegzuziehen. Um dies zu verhindern, schlug der Angeklagte D den Nebenkläger D3 in dessen Gesicht, woraufhin D3 den D wegschubste. Als D3 sodann erneut versuchte, zu den am Boden liegenden Kontrahenten zu gelangen, um diese zu trennen, schlug D den D3 erneut, worauf dieser zurückschlug. D holte nun sein Messer heraus, woraufhin D2, der aus dem Vorgeschehen wusste, dass D ein Messer bei sich trug, und der Zeuge D4 fast zeitgleich riefen: „Pass auf, Messer!“ In diesem Moment versetzte D dem D3 einen Messerstich in den Bauch. Der Zeuge D4 entfernte sich vom Tatort. Die Messerklinge drang 3 cm unterhalb des Brustbeins des Nebenklägers D3 in dessen Oberbauch ein. Der Stich drang von oben in den linken Leberlappen ein und trat nach unten aus dem rechten Leberlappen wieder aus. Der Nebenkläger D3 zog sich daraufhin zurück, wobei er von dem Angeklagten D noch einige Schritte verfolgt wurde. Dieser hatte die Gelegenheit, weitere Messerangriffe gegen den Nebenkläger durchzuführen, ließ hiervon jedoch ab. Der Nebenkläger D3 warf sich über eine nahestehende Hecke auf einen Parkplatz. Zugunsten des Angeklagten D ist davon auszugehen, dass dieser glaubte, der Nebenkläger D3 sei nicht tödlich verletzt worden und werde den Messerstich überleben. Der Angeklagte D wandte sich von dem verletzten Nebenkläger ab und wieder der Schlägerei der beiden anderen Beteiligten zu. Diese hatte sich in der Zwischenzeit örtlich in die Nähe des Eingangs einer Tiefgarage verlagert. Dabei äußerte der Angeklagte D prahlend und drohend: „Der eine ist schon tot. Wir legen den anderen auch zu seiner Mama.“ Dies war auf die bereits verstorbene Mutter der Nebenkläger gemünzt. Der Angeklagte D1 und der Nebenkläger D2 waren zwischenzeitlich wieder aufgestanden. D2 war vor dem Angeklagten D1 zurückgewichen, der den D2, den Gürtel schwingend, verfolgte, während D2, dabei rückwärtsgehend, versuchte, den Angeklagten mit seiner Jacke abzuwehren. Dadurch, dass D1 die Jacke ergriff, konnte er D2 zu Fall bringen, beugte sich über ihn und würgte ihn erneut. Auch schlug er ihn erneut mit dem Gürtel, wobei er ihn mit der Gürtelschnalle wiederum am Kopf traf. Hierdurch wurden D2 mehrere Platzwunden am Kopf zugefügt. Als der Angeklagte D in dieser Situation wieder hinzukam, griff er den auf dem Boden befindlichen Nebenkläger D2 mit dem Messer an. D2 versuchte, den Stich abzuwehren und wurde am linken Oberarm von dem das Messer führenden Angeklagten D geschnitten. Der Nebenkläger D2 konnte sich aus seiner Lage befreien und etwas von den Angeklagten lösen. Zur Abwehr weiterer Angriffe wedelte er mit seiner Jacke vor sich in der Luft herum und der Nebenkläger D3, der wieder in das Geschehen eingriff, schob ein Kinderfahrrad zwischen die beteiligten Parteien. Zu zweit wichen jetzt beide Nebenkläger vor beiden Angeklagten zurück, als durch den Lärm aufmerksam gewordene Nachbarn erschienen und die Angeklagten zurückhielten. Die Angeklagten ließen sodann von den Nebenklägern ab und begaben sich in die Wohnung des Angeklagten D1, wo sie von der herbeigerufenen Polizei angetroffen wurden. Der Nebenkläger D2 wurde mit dem Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht. Dort erfolgten diagnostische Maßnahmen – es wurde eine CT-Tomografie und eine endoskopische Spiegelung des Bauchraumes vorgenommen – die zeigten, dass sich Flüssigkeit im Bereich der Leber im Bauchraum ansammelte. Wegen der sich hierdurch ergebenden Dringlichkeit war eine minimalinvasive Operation nicht mehr möglich und es musste ein Bauchschnitt ausgeführt werden, der eine Narbe verursachte. Ohne eine Operation wäre der Nebenkläger D3 wegen Blutverlustes aufgrund der Bauchwunde gestorben. Durch die Operation konnte die Blutung gestoppt werden. Er verblieb 16 Tage stationär im Krankenhaus. 3. Nachtatgeschehen Der Nebenkläger D3 wurde mehrere Wochen später wegen seiner bereits bei der Tat bestehenden Vorerkrankung an Morbus Crohn erneut am Bauch operiert. Hierfür wurde die Bauchschnitt-Narbe geöffnet und ihm wurden etwa 8 cm seines Darms entfernt. Diese Operation war nicht wegen der vorangegangenen Stichverletzung notwendig. Er ist durch die Folgen der Stichverletzung heute körperlich nur noch geringfügig eingeschränkt. Die Narbe, die der Bauchschnitt hinterlassen hat, verursacht bei ihm ein Fremdkörpergefühl. Allerdings belastet ihn der Vorfall psychisch, sodass er unter Alpträumen leidet. Bei dem Nebenkläger D2 wurden die Schnittverletzung am Arm und eine Platzwunde am Kopf genäht. Das Messer wurde nicht aufgefunden. 4. Aufgrund der Anklageschrift vom 16.04.2014 eröffnete das Schwurgericht des Landgerichts Essen unter dem 15.07.2014 das Verfahren vor dem Amtsgericht E2. Das Amtsgericht E2 verwies die Sache unter dem 05.11.2014 zurück an das Landgericht Essen. Die XVI. Große Strafkammer des Landgerichts Essen verurteilte unter dem 21.09.2016 den Angeklagten D wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, von der drei Monate als verbüßt galten, und den Angeklagten D1 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, von der zwei Monate als verbüßt galten. Auf die Revision der Angeklagten hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 13.04.2017 das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die VII. Große Strafkammer des Landgerichts Essen. III. Beweiswürdigung 1) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen stützt die Kammer auf die Angaben der Angeklagten sowie auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 22.09.2017. 2) Zu der Begegnung zwischen dem Angeklagten D und dem Nebenkläger D2 als Vortatgeschehen beruhen die Feststellungen auf den für die Kammer glaubhaften Angaben des Nebenklägers D2. Der Angeklagte D hat in seiner polizeilichen Vernehmung am 28.10.2013 dazu lediglich von einer Unterhaltung wegen des Streits um den Aushilfsfahrer gesprochen, nicht aber von einem Messer und auch nicht von einer Ohrfeige seitens des D2. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht E2 am 05.11.2014 erklärte er dazu, er habe beim Müllwegbringen einen heftigen Schlag auf den Kopf, durch den er zu Boden gegangen sei und sodann weitere Schläge von D2 bekommen. D2 habe ihm sodann das Mobiltelefon, welches er, um Hilfe zu rufen, herausgeholt habe, weggenommen, ihn angeschrien und ihm gedroht. Nachdem er ihn erneut gegen den Kopf geschlagen habe, habe er sein Taschenmesser herausgeholt, um sich zu verteidigen, es aber nach Drohungen durch den Nebenkläger D2, es ihm „in den Arsch“ zu stecken, wieder weggepackt. In der Hauptverhandlung vor der nunmehr erkennenden Kammer erklärte er demgegenüber, er habe zuerst einen nicht besonders heftigen Schlag gegen den Kopf bekommen. Weitere Schläge erwähnte er nicht. Die Aussage des Angeklagten D ist bereits in diesem Abschnitt nicht konstant. Zunächst verschweigt er den Einsatz des Messers sowie jegliche körperliche Auseinandersetzung. Dann spricht er von einem heftigen Schlag gegen den Kopf, durch den er sogar zu Boden gegangen sei, und von weiteren Schlägen, sodann von nur einem und zudem nicht besonders heftigen Schlag. Das Aussageverhalten des Angeklagten D ist dadurch geprägt, zunächst jegliches Geschehen mit einem Messer zu verschweigen, um sich nicht zu belasten, sodann sich möglichst nachhaltig zu entlasten und das Geschehen als einen heftigen und unerwarteten Angriff seitens des Nebenklägers D2 zu schildern. Demgegenüber hat der Nebenkläger D2 das Geschehen durchgehend wie letztlich festgestellt geschildert. Insbesondere hat er bereits in der polizeilichen Vernehmung am 28.10.2013 eingeräumt, dem Angeklagten D nach dem Herausholen des Messers eine Ohrfeige verpasst zu haben. D2 wirkte auch in der Hauptverhandlung impulsiv, so dass für die Kammer der Eindruck entstand, dass er durchaus aggressiv in die Situationen hereingegangen ist, sowohl in die Begegnung mit dem Angeklagten D als auch in das Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten D1 vor dessen Haustür. Allerdings beschönigte D2 sein eigenes Verhalten nicht. Er räumte freimütig sowohl die Ohrfeige gegenüber D als auch die gegenüber D1 ein. Soweit in der Strafanzeige vom 28.10.2013 ausgeführt ist, D2 habe berichtet, D habe bei der ersten Begegnung das Messer herausgeholt, damit in die Richtung von D2 gestochen und ihn am Oberarm verletzt, hat der Nebenkläger die Verletzung am Oberarm in keiner der folgenden Vernehmungen zeitlich in diesen Geschehensabschnitt verlagert. Die Kammer geht davon aus, dass es sich insoweit bei den Angaben in der Strafanzeige um eine kompakte und insoweit missverständliche Zusammenfassung des Geschehens (Messereinsatz durch D, Messerverletzung bei D2) handelt. Im Zusammenhang mit diesen Angaben zeigte D2 dem Polizeibeamten KHK N auch die Schnittverletzung am Oberarm. Möglicherweise hat sich der Nebenkläger insoweit unmittelbar nach dem Geschehen, bei dem sein Bruder lebensgefährlich verletzt wurde, missverständlich ausgedrückt. So ist in der Strafanzeige ausgeführt, dass D2 sehr aufgebracht gewesen sei und den Geschehenszusammenhang unzusammenhängend und leicht konfus geschildert habe. Daher sind die Angaben des Nebenklägers D2 zu diesem Geschehensabschnitt für die Kammer glaubhaft, während es die Angaben des Angeklagten D aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit in Kernpunkten des Geschehens nicht sind. Der Nebenkläger D3 und der Zeuge D4 kamen nach eigenen Angaben erst zu einem Zeitpunkt hinzu, als die beiden vorgenannten Beteiligten diskutierten, als das Messer aber bereits wieder weggesteckt war. 3) Zum eigentlichen Tatgeschehen ab dem Auftritt des Angeklagten D1 vor dessen Haustür sind die Angaben der Nebenkläger für die Kammer glaubhaft, die Angabe der Angeklagten, soweit sie von dieser Darstellung abweichen, allerdings nicht. Der Angeklagte D hat in der ersten polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin KOK´in F am 28.10.2013 angegeben, die Nebenkläger hätten D1 unmittelbar angegriffen und ihm ein Fahrrad auf den Kopf geschlagen. Als D1 auf dem Boden gelegen habe, hätten beide Nebenkläger auf ihn eingetreten. In der am selben Tag erfolgten ausführlicheren Vernehmung durch die Zeugin KK´in L hat er angegeben, D1 habe beruhigend auf D2 eingewirkt, während D2 sich aggressiv gebärdet habe. D2 habe D1 mit der Faust in das Gesicht geschlagen, worauf D1 hingefallen sei. D2 habe weiter auf D1 eingeschlagen. Er, D, habe das unterbinden wollen, habe aber von hinten einen Schlag gegen Schulter und Hinterkopf bekommen, wobei er glaube, D3 habe ihn mit einem Kinderfahrrad geschlagen. Um sich und D1 zu schützen, habe er dann den Gürtel aus dem Hosenbund gezogen und mit dem Gürtel auf D3 und D2 eingeschlagen. D2 sei weggelaufen, gefolgt von D1, dieser wiederum verfolgt von D3 und schließlich von ihm, D. D2 sei im Bereich der Tiefgaragenzufahrt hingefallen, woraufhin D1 ihn geschlagen habe. Da er glaubte, D3 habe D1 getreten, habe er D3 mit dem Gürtel geschlagen. Dann sei man auseinandergegangen, ohne dass ein Messer zum Einsatz gekommen sei. Vor dem Amtsgericht E2 am 05.11.2014 hat der Angeklagte D angegeben, D2 habe D1 unmittelbar an der Tür einen Faustschlag gegen den Kopf versetzt. D2 habe D1, der dann auf dem Boden gelegen habe, weiter geschlagen. Plötzlich habe er D3 gesehen, wie er mit einem Kinderfahrrad in der Hand auf D1 zugegangen sei und D1 mit dem Fahrrad einen Schlag versetzt habe. Er, D, habe D3 von hinten gepackt und weggezogen. Darauf habe er auch D2 noch wegziehen wollen. Er habe dann einen harten Schlag von hinten gegen den Kopf erhalten und sei zu Boden gegangen. D3 habe, so meine er, auch noch nach ihm getreten. Er habe sein Taschenmesser aus der Hosentasche gezogen, es aufgeklappt und D3 angeschrien, er solle aufhören und weggehen. Zudem habe er nach der Polizei gerufen. D3 habe das Fahrrad vor seinen Körper gehalten und sei auf ihn zugekommen. Er habe erneut versucht, auf ihn einzuschlagen. Um diesen Schlag abzuwehren, habe er zugestochen. Das habe er als einzige Möglichkeit gesehen, sich vor einem Schlag mit dem Fahrrad zu schützen. Später habe er dann bemerkt, dass D2 und D1 vor der Tiefgarage miteinander gekämpft hätten. D3 sei mit dem Fahrrad in der Hand in diese Richtung gelaufen und habe das Fahrrad in Richtung des auf D2 hockenden D1 geworfen. Zudem habe er D1 weggeschubst, was für ihn so ausgesehen habe, als sei D3 in D1 hineingerannt. D2 sei aufgestanden und habe in seine, D, Richtung geschrien „Dich mach ich jetzt fertig!“. Man habe sich sodann gegenseitig angeschrien, D2 sei auf ihn zugekommen und habe ihn an den Hals gefasst, woraufhin D D2 das Messer über den Arm gezogen habe. Schließlich hätten Nachbarn eingegriffen und die Auseinandersetzung beendet. In der Hauptverhandlung vor der erkennenden Kammer hat der Angeklagte D abweichend angegeben, D3 sei mit dem Kinderfahrrad auf den Angeklagten D1 zugegangen und habe ihm mit dem Fahrrad einen Schlag versetzt. Auf dem Boden liegend sei D1 weiter von D3 geschlagen worden. In dieser Situation habe er, D, mit dem Messer zugestochen. Auf die widersprüchlichen Darstellungen zu dem angeblichen Einsatz des Kinderfahrrades durch D3 (Schlag gegen D1; Schlag gegen D; Schlag erst gegen D1, dann gegen D, Abwehr mit dem Messer; Schlag gegen D1, Abwehr durch D mit dem Messer) angesprochen, hat der Angeklagte erklärt, möglicherweise habe die Polizei ihn aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht verstanden. Beide Angeklagte haben sich sodann in der Hauptverhandlung vor der erkennenden Kammer der Hilfe eines Dolmetschers bedient. Sprachschwierigkeiten sind vorher in den polizeilichen Vernehmungen und in den Verhandlungen vor dem Amtsgericht und vor der XVI. Großen Strafkammer aber nicht thematisiert worden. All diese Vernehmungen sind ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers erfolgt. Hinzu kommt, dass die Zeugin KK´in L angegeben hat, keine Verständigungs-schwierigkeiten bemerkt zu haben. Dennoch sind ausführliche Angaben zum Sachverhalt ohne Dolmetscher erfolgt. Die angeblichen Sprachschwierigkeiten sind daher nach Überzeugung der Kammer nur vorgeschoben. Zudem können sie die deutlichen Abweichungen in den Darstellungen vor dem Amtsgericht und vor der erkennenden Kammer nicht erklären. In beiden Fällen sind schriftlich ausformulierte Verteidigererklärungen, die sich der Angeklagte zu Eigen gemacht hat, erfolgt. Die Angaben des Angeklagten D sind aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit, insbesondere zum angeblichen Einsatz des Kinderfahrrades und in diesem Zusammenhang zum Einsatz des Messers nicht glaubhaft. Die vorgenannten und die folgenden Vernehmungen sind durch seitens der Verteidigung beantragte und im allseitigen Einverständnis erfolgte Verlesung, gestützt durch die Vernehmung der Zeugen KHK T, KK´in L, KOK´in F und KHK L1 in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Zudem sind die Angaben den Angeklagten und den Nebenklägern als den aussagenden Personen vorgehalten und von diesen bestätigt worden. Der Nebenkläger D3 hat in der polizeilichen Vernehmung am 29.10.2013 angegeben, er habe gesehen, dass der Angeklagte D1 seinen Bruder D2 mit einem Gürtel angegriffen habe. Auch der Angeklagte D sei auf D2 losgegangen. Er habe versucht, ihn wegzuziehen, worauf D2 gerufen habe „Pass auf, Messer!“. Er habe dann den Stich in den Bauch bekommen. D1 habe D2 festgehalten und mit dem Gürtel geschlagen. Auf dem Boden liegend sei D2 von D1 gewürgt worden. Er habe das Kinderfahrrad benutzt, um D1 von D2 zu trennen, indem er es zwischen Beide geschoben habe. Seitens der Angeklagten sei geäußert worden „Wir begraben Deinen Vater“. Am 23.12.2013 äußerte der Nebenkläger D3 gegenüber dem Zeugen KHK T, D1 sei sofort aggressiv aufgetreten. D und D1 seien auf D2 losgegangen, wobei D1 mit einem Gürtel geschlagen habe. Er, D3, sei dazwischen gegangen, um D wegzuziehen. D habe ihn geschlagen. Er habe D weggeschubst. D1 habe auf D2 gesessen, ihn gewürgt und ihn mit dem Gürtel geschlagen. Er, D3, habe D1 getreten, damit dieser von D2 ablässt, und er habe versucht, D2 vom Boden hochzuziehen. D1 habe wieder D2 angegriffen, D ihn, indem er ihn gepackt habe. D2 habe „Messer“ gerufen und er habe ein Messer in D‘s Hand gesehen. D habe ihn dann mit dem Messer in den Bauch getroffen. D1 habe dann D2 mit dem Gürtel geschlagen, D habe versucht, D2 mit dem Messer zu stechen. D1 und D hätten gedroht „Wir bringen Dich um!“. Er, D3, habe D2 von den Angreifern dann unter Zuhilfenahme des Fahrrades getrennt. In der Hauptverhandlung am 05.11.2014 (Amtsgericht E2) hat der Nebenkläger D3 die vorstehenden Angaben im Wesentlichen bestätigt und weiter angegeben, er habe die Ohrfeige von D2 gegen D1 nicht gesehen, könne sie aber auch nicht ausschließen. D und D1 hätten sich vor der Haustür auf D2 gestürzt. Er, D3, habe D weggezogen. Beim ersten Mal habe D ihn geschlagen und er habe D zurückgeschubst. Beim zweiten Mal habe erst D ihn, dann er D geschlagen. Dann habe D zugestochen. Seitens der Angeklagten sei geäußert worden: „Die [gemeint sind die Nebenkläger] legen wir jetzt neben ihre Mama“. In der Verhandlung vor der XVI. Großen Strafkammer hat der Nebenkläger D3, wie der hierzu als Zeuge vernommene Berichterstatter, Herr T1, ausgesagt hat, erklärt, D und D1 hätten auf D2 eingeschlagen. Er habe D weggezogen, der ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er habe D ein zweites Mal weggezogen, D habe wieder zugeschlagen, worauf er zurückgeschlagen habe. Dann habe D zugestochen. Ob der Nebenkläger auch angegeben hat, er habe in dieser Situation geäußert „Lass uns die auseinanderhalten“, konnte der Zeuge T1 nicht erinnern. Der Nebenkläger hat angegeben, D habe geäußert „Der eine ist schon tot, jetzt tun wir den anderen neben seine Mutter“. Vor der erkennenden Kammer hat der Nebenkläger die vorstehenden Angaben im Wesentlichen bestätigt, insbesondere zu dem zweimaligen Wegziehen, der Reaktion des Angeklagten D, der Gegenreaktion und dem Zustechen mit dem Messer. Die Angaben des Nebenklägers D3 sind in sich konsistent und glaubhaft. Insbesondere hat der Nebenkläger das Geschehen in den wesentlichen Punkten gleichbleibend und konstant geschildert. Soweit die Verteidiger moniert haben, der Nebenkläger habe zunächst bei der Polizei von dem Spruch „Den legen wir neben seine Mutter“ nichts berichtet, findet sich bereits in der ersten Vernehmung hierzu der Satz „Wir begraben Deinen Vater“. Für die Kammer steht fest, dass zumindest der Angeklagte D, nachdem er den Nebenkläger D3 mit dem Messer verletzt hatte, Todesdrohungen in Richtung der Nebenkläger ausgestoßen hat. Dass diese sich in unterschiedlichen Ausführungen in den Vernehmungen finden, begründet bei der Kammer keine gewichtigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers. Für die Kammer ist es durchaus nachvollziehbar, dass nicht in jeder Vernehmung der genaue Wortlaut der Drohung erinnert, wiedergegeben und protokolliert wurde. Im Gegensatz zu der XVI. Großen Strafkammer hält die erkennende Kammer die Angaben des Nebenklägers hierzu jedenfalls nicht für erfunden. Die Schilderung des gleichzeitig von beiden Angeklagten geführten Angriffs auf den Nebenkläger D2 deckte sich mit den Angaben des D2. Sie war für die Kammer auch nicht so detailarm, dass sie nicht überzeugend wirkte, zumal zu berücksichtigen war, dass sich das Geschehen schnell abspielte, dass es sich um ein tumultartiges Geschehen handelte, an dem jedenfalls später auch D3 beteiligt war und dass das Geschehen inzwischen über 4 Jahre zurückliegt. Daher können insoweit auch keine überspannten Anforderungen an den Detailreichtum der Schilderungen gestellt werden. Hinsichtlich der Länge des Messers konnte die Kammer, da das Messer nicht aufgefunden werden konnte, keine genauen Feststellungen treffen. Die Angaben des Nebenklägers zur Länge des Messers und zu den Bauchverletzungen („Blut und Fleischstücke“) mögen in vorherigen Vernehmungen besonders drastisch gewesen sein und übertrieben gewirkt haben. Dieser Umstand begründet für die Kammer aber ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Nebenklägers zu dem von ihm geschilderten Geschehensablauf. Beide Nebenkläger wirkten keinesfalls bestrebt, die Angeklagten mit ihren Aussagen zu schonen. Beide Nebenkläger wirkten nach wie vor beeindruckt von dem Erlebten und traten selbstbewusst und, was den Nebenkläger D2 angeht, durchaus forsch und teilweise herausfordernd auf. Aufgrund der Schwere der erlittenen Verletzungen ist es durchaus nachvollziehbar, dass D3 diese besonders drastisch schildert, zumal in Betracht zu ziehen war, dass er diese durchaus nicht als harmlos wahrgenommen hat. In der Situation nach dem Messerstich und vor dem Hintergrund der bestehenden Lebensgefahr und der danach erfolgten Notoperation ist zum einen nachvollziehbar, dass der Nebenkläger die Verletzung und das Tatwerkzeug gravierender wahrgenommen hat als objektiv gegeben, zum anderen, dass er beides in seiner Erinnerung als gravierender abgespeichert hat als objektiv gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Wunde tatsächlich – wie sich aus den in Augenschein genommenen Bildern des Sonderbandes Lichtbilder zwangslos entnehmen lässt – ganz erheblich geblutet hat und zum anderen die Bauchwunde für den zur Tatzeit 19 Jahre alten Nebenkläger sehr beeindruckend war. Die Kammer verkennt nicht, dass der Nebenkläger D3 nunmehr angibt, gesehen zu haben, dass D1 beim Herumfuchteln mit der Hand getroffen und D2 mit einer Ohrfeige reagiert habe. Dadurch bestätigt er die Angaben seines Bruders, während er zuvor in den Vernehmungen lediglich angegeben hat, D1 sei sofort aggressiv aufgetreten. Ob es sich insoweit um eine bewusst nicht auf eigene Beobachtungen gestützte Angabe des D3 zur Stützung der Angaben des D2 handelt, erscheint der Kammer zweifelhaft. Auch hier war der Zeitablauf seit dem Geschehen in Betracht zu ziehen. Zudem war in Betracht zu ziehen, dass beide Nebenkläger wiederholt zu dem Sachverhalt vernommen worden sind, sich über das Geschehen unterhalten haben dürften und letztlich durch das Urteil der XVI. Großen Strafkammer von den Angaben des jeweils anderen erfahren haben dürften. Es ist also nicht auszuschließen, dass D3 unbewusst Angaben seines Bruders übernommen und in seiner Erinnerung als eigenes Erleben gespeichert hat. Die Angaben des Nebenklägers D3 sind im Kerngeschehen detailliert genug und zudem konstant und im Gegensatz zu den Angaben des Angeklagten D nicht von eklatanten Widersprüchen geprägt und somit für die Kammer glaubhaft. Der Angeklagte D1 hat in der polizeilichen Vernehmung am 28.10.2013 angegeben, er habe zuerst versucht, D2 zu beruhigen. Dieser habe ihn allerdings ins Gesicht geboxt. Er habe auf dem Boden gelegen, als D2 mit einem Kinderfahrrad nach ihm geschlagen habe, wodurch er kurz bewusstlos geworden sei. Er sei dann aufgestanden, habe seinen Gürtel herausgezogen und in Richtung D2 geschlagen. Vor der Tiefgarage hätten D2 und er sich weiter geprügelt. Ein Messer habe er nicht gesehen. Am 05.11.2014 vor dem Amtsgericht E2 (bestätigte Verteidigererklärung) bestätigte er die vorgenannten Angaben. Er gab weiter an, er habe bei der Prügelei vor der Tiefgarage einen Schlag oder Tritt gegen den Kopf bekommen, wohl von D3, der versucht habe, ihn von D2 herunter zu treten. Dadurch sei er bewusstlos geworden. In der Hauptverhandlung vor der erkennenden Kammer hat er die vorgenannten Angaben bestätigt. Die Angaben des Angeklagten D1 sind ebenso wie die Angaben des Angeklagten D von deutlichen Entlastungstendenzen durchzogen. So will er zunächst kein Messer bemerkt haben. Dann will er von dem Kinderfahrrad getroffen worden und bewusstlos geworden sein, so dass er letztlich von dem Messerangriff auf D3 (und auch von dem Ausspruch des Angeklagten D, die Nebenkläger töten zu wollen) nichts mitbekommen haben könne. Wegen der zweiten Bewusstlosigkeit soll er auch von dem Messerangriff auf D2 nichts mitbekommen haben. So musste er letztlich keine belastenden Angaben gegen D machen. Die Angaben des Angeklagten D1 sind durch die für die Kammer glaubhaften Angaben des Nebenklägers D3 und des Nebenklägers D2 widerlegt. Der Nebenkläger D2 hat in der polizeilichen Vernehmung am 28.10.2013 angegeben, D1 habe mit den Händen herumgefuchtelt, woraufhin er ihm eine Ohrfeige gegeben habe. Dann hätten ihn D1 und D gemeinsam angegriffen. D1 habe dann auf ihm gesessen, ihn mit einer Hand gewürgt und mit der anderen Hand mit dem Gürtel auf ihn eingeschlagen. Er sei dann vor D1 geflüchtet und ausgerutscht. D1 habe wieder mit dem Gürtel auf ihn eingeschlagen. Er habe D1 weggetreten und habe aufstehen wollen. In dieser Situation habe D mit dem Messer zugestochen. Er habe den linken Arm hochgezogen, um sich zu schützen und sei am Arm getroffen worden. Vor dem Amtsgericht E2 hat der Nebenkläger ausgesagt, D und D1 seien nach der Konfrontation an der Haustür auf ihn zugekommen. Im Übrigen hat er die vorherigen Angaben bestätigt. Auch vor der erkennenden Kammer hat er seine zuvor gemachten Angaben bestätigt, und zwar zunächst in Form eines ausführlichen Berichts, dann auf Nachfragen und Vorhalte und sodann auf Nachfragen zu seinen vorherigen Aussagen. Die Angaben des Nebenklägers D2 waren weitgehend widerspruchsfrei und konstant. Lediglich hinsichtlich des Herumfuchtelns mit den Armen durch den Angeklagten D1 und des Treffers im Gesicht hat sich seine Aussage verändert. Dennoch hat der Nebenkläger eigenes Fehlverhalten (Ohrfeigen gegenüber D1 als Reaktion auf das Herumfuchteln und gegenüber D in der Begegnung davor) eingeräumt und sich nicht zu Unrecht entlastet. Der Nebenkläger D2 hat den festgestellten Sachverhalt, soweit er ihn wahrgenommen hat, detailliert wiedergegeben. Trotz des erheblichen Zeitablaufs seit der Tat bis zur Hauptverhandlung konnte er das Geschehen stringent und nachvollziehbar darstellen, ohne dass bei der kritischen und nicht durchgehend chronologisch vorgehenden Vernehmung durch die Kammer und die Verteidiger erhebliche Widersprüche entstanden. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass der Nebenkläger D2 als Geschädigter eine gewisse Belastungstendenz hat erkennen lassen. Nach der Überzeugung der Kammer handelt es sich aber nicht um eine überschießende Belastungstendenz. Der Angeklagte hat eine aufbrausende Persönlichkeit und ist zudem aufgrund der zwischen den Beteiligten geführten Auseinandersetzung, die mit erheblichen Verletzungen der Nebenkläger endete, wütend. Dies spiegelte sich auch in seinem Auftreten in der Hauptverhandlung wider und ist nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Nebenkläger D2 gelogen hat, ergeben sich hieraus und auch aus den sonstigen Umständen nicht. Sofern er Einzelheiten nicht konkret erinnerte, hat der Nebenkläger dies im Rahmen seiner Aussage kenntlich gemacht. Die zuvor geschilderte Konsistenz der Aussage des Nebenklägers D2 wurde auch durch die Vernehmung des Zeugen, T1, bestätigt. Dieser bekundete glaubhaft, was die Zeugen D3 und D2 in der ersten Hauptverhandlung vor der XVI. großen Strafkammer des Landgerichts Essen bekundet hatten, nämlich einen den Feststellungen der hiesigen Kammer in den maßgeblichen Punkten entsprechenden Sachverhalt. Auf die Aussage des zur Tatzeit 13 und in der hiesigen Hauptverhandlung 17 Jahre alten Zeugen D4 vermag die Kammer ihre Überzeugung nicht zu stützen. Die Aussage war zum Teil bereits unergiebig. Im Übrigen konnte die Kammer aufgrund der allgemein gehaltenen Darstellung und der Bekundung, genau wisse er es nicht mehr, nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Zeuge insoweit noch auf tatsächliche Erinnerungen zurückgreifen konnte. Der Zeuge T2 hat angegeben, vom Balkon aus eine Schlägerei beobachtet zu haben. Er sei dann mit seinem Vater heruntergeeilt. In dieser Situation habe er ein Fahrrad wahrgenommen, mit dem geschlagen worden sei. Dadurch seien die Kontrahenten, zu deren genauen Beiträgen er nichts sagen könne, getrennt worden. Somit bestätigt der Zeuge die Angaben der Nebenkläger, wonach das Kinderfahrrad benutzt worden ist, um die Auseinandersetzung zu beenden. Die Feststellungen zu den Verletzungen der Nebenkläger beruhen auf deren jeweiligen Aussagen, den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den Angaben des Sachverständigen H. Insbesondere hat der Sachverständige H ausgeführt und nachvollziehbar erläutert, dass die Stichverletzungen auf die Messerstiche zurückzuführen sind und auch unter Berücksichtigung einer geringeren Klingenlänge die erfolgte Verletzung der Leber des Nebenklägers D3 darstellbar ist. Demgegenüber konnte die Kammer unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen nicht mit der für eine Überzeugung erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die zu einem späteren Zeitpunkt bei dem Nebenkläger D3 durchgeführte Operation auf die Stichverletzung zurückzuführen ist. Feststellungen zur Klingenlänge des Messers waren der Kammer anhand der Angaben des Sachverständigen nicht möglich. Zwar hat er in der Hauptverhandlung vor der erkennenden Kammer angegeben, aufgrund der Tiefe der Verletzung sei davon auszugehen, dass die Klinge nicht nur 10 cm lang gewesen sein könne. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht E2 hat er dazu allerdings noch erklärt, der Stichkanal sei ca. 10 cm lang gewesen. Er könne ein Taschenmesser als Tatwerkzeug nicht ausschließen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Angeklagte D hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB strafbar gemacht, indem er den Nebenkläger D3 mit dem Messer in den Bauch stach. Indem der Angeklagte D das Messer in den Bauch stach, hat er den Nebenkläger D3 sowohl körperlich misshandelt als auch an der Gesundheit geschädigt. Das verwendete Messer ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 224 Rn. 19) und stellt somit eine Waffe im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Ferner hat der Angeklagte die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen. Insoweit ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles generell dazu geeignet ist, das Leben des Geschädigten zu gefährden (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 224 Rn. 27 m.w.Nw.; BGH, Beschluss vom 05.01.2010 - 4 StR 478/09, NStZ 2010, 276). Dies ist hier der Fall, da der Stich in den Bauch zu erheblichen Blutungen führte und den Nebenkläger D3 in die konkrete Gefahr des Todes durch Blutverlust brachte, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Der Angeklagte D handelte auch vorsätzlich, denn er wollte den Nebenkläger D2 mit dem Messerstich treffen und verletzen, insbesondere wusste er und nahm billigend in Kauf, dass ein Stich in den Bauch die Gefahr des Todes für den Nebenkläger birgt. Eine Rechtfertigung des Angeklagten nach § 32 Abs. 1 StGB scheidet hinsichtlich der Stichverletzungen aus. Eine Notwehr- oder Nothilfelage war nicht gegeben, denn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des Nebenklägers D3 gegen einen der Angeklagten lag nicht vor. Ein Angriff ist die unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch menschliches Verhalten. Dadurch, dass der Nebenkläger D3 beabsichtigte, die sich Schlagenden voneinander zu trennen, werden insbesondere weder Individualgüter des Angeklagten D1 noch des Angeklagten D bedroht. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es der Nebenkläger D2 war, der aktiv das Gespräch mit dem Angeklagten D1 gesucht hatte. Die erste Gewalthandlung und damit ein rechtswidriger Angriff im Sinne des § 32 StGB wurde jedoch durch den Angeklagten D1 geführt, indem dieser unmittelbar bei dem Aufeinandertreffen aggressiv mit den Armen fuchtelte und – vorsätzlich oder fahrlässig – den Nebenkläger D2 traf. Dass die Kammer nicht mit der für eine Überzeugung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, ob der Angeklagte insoweit vorsätzlich handelte ist unschädlich, da auch fahrlässiges Handeln einen Angriff im Sinne des § 32 StGB darstellen kann (Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 3). Die bedrohliche Lage (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.1991 – 2 StR 539/91, BeckRS 1991, 31097174 m.w.Nw.) wurde von dem Angeklagten D1 geschaffen. Demgegenüber waren der bestehende Konflikt zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die konkurrierenden Unternehmen und die Anwesenheit der Nebenkläger vor dem Wohnhaus des Angeklagten D1 allein nicht ausreichend um eine bedrohliche zu begründen. Hinzu kommt, dass, selbst wenn man nicht auf das Herumfuchteln mit den Armen durch den Angeklagten D1 abstellt, der Angeklagte D das Messer gegen den Nebenkläger D3 eingesetzt hat, als dieser die Kontrahenten D2 und D1 trennen und D von dem Geschehen fernhalten wollte, um die körperliche Auseinandersetzung zu beenden. In der Eingriffssituation lag D2 auf dem Boden und wurde von dem über ihm sitzenden Angeklagten D1, der ihn also vollständig unter Kontrolle hatte und der ihm auch körperlich jedenfalls nicht unterlegen war, mit dem Gürtel geschlagen. D3 wurde zwei Mal von dem Angeklagten D am Einschreiten zur Beendigung der körperlichen Auseinandersetzung gehindert. Unabhängig von dem vorherigen Geschehen handelt es sich bei dem Eingreifen des Nebenklägers D3 nicht um einen rechtswidrigen Angriff, so dass eine Notwehr- oder Nothilfelage nicht begründet ist. Darüber hinaus handelt es sich bei dem hier erfolgten Einsatz des Messers nicht um eine erforderliche Verteidigung im Sinne des § 32 StGB. Das Zustechen mit einem Messer hätte in der vorliegenden Situation auch aus Sicht des Angeklagten angedroht werden können und müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12. 2. 2003 - 1 StR 403/02, NJW 2003, 1955). Dies gilt vor allem, wenn die andere Person – wie hier – unbewaffnet war (BGH, Urteil vom 07.02.1991 – 4 StR 544/90, zitiert nach juris; Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 37). Der Angeklagte D war dem Nebenkläger D3 physisch jedenfalls nicht unterlegen. Da er zudem ein Messer hatte und der Nebenkläger unbewaffnet war, hatte er auch keinen Verlust der Verteidigungsmöglichkeit zu befürchten. Unerheblich ist, dass sich der weitere Nebenkläger D2 zuvor von dem Messer unbeeindruckt zeigte. Der Angeklagte hätte zunächst den Einsatz des Messers androhen können, wobei nicht auszuschließen wäre, dass D3 im Gegensatz zu seinem Bruder von dieser Drohung beeindruckt worden wäre. Zudem lag D2 schon als Gegner ausgeschaltet und von D1 im Schach gehalten auf dem Boden. Zumindest hätte der Angeklagte D das Messer zunächst in Richtung eines Arms des Nebenklägers führen können, um diesen am Eingreifen zu hindern. Ein ungleich riskanterer und lebensgefährlicher Sich in den Bauch war in der vorliegenden Situation auch im Rahmen etwaiger Nothilfe unzulässig. Zudem lag auch subjektiv keine Notwehr-/Nothilfelage vor (Putativnotwehr/-nothilfe). Dies würde voraussetzen, dass der Täter irrig von einer Nothilfelage ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1989 – 1 StR 741/88, NJW 1989, 3027), sich also einen unmittelbar bevorstehenden Angriff vorstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.1991 – 2 StR 535/91, BeckRS 1991, 31097174). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Angeklagte D hatte wahrgenommen, dass der erste Schlag von seinem Cousin geführt wurde. Er hatte zudem wahrgenommen, dass sein Cousin sich über dem Nebenkläger D2 befand und diesen mit dem Gürtel schlug und der weitere Nebenkläger D3 bekundete, die sich Schlagenden lediglich auseinander halten zu wollen. 2. Der Angeklagte D hat sich jedoch nicht wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Denn der Angeklagte ist gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StGB strafbefreiend von dem versuchten Totschlag zurückgetreten. Nach der vorgenannten Norm wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte nach seinen subjektiven Vorstellungen davon ausging, dass er den Nebenkläger noch nicht derart stark verletzt habe, dass dieser sterben werde und er davon ausging, den Tod des Nebenklägers durch weitere Stiche noch herbeiführen zu können. Im Einzelnen: Ein Fehlschlag des Versuchs, der einen strafbefreienden Rücktritt ausschließen würde, liegt nicht vor. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2004 – 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; BGH, Urteil vom 08.02.2007 – 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399). Bereits nach den objektiven Umständen hätte der Angeklagte durch weitere Messerstiche ohne weiteres die Tötung vollenden können. Denn er hatte das Messer noch in der Hand, der Nebenkläger D3 war durch die Verletzung bereits in seiner Verteidigung eingeschränkt, der weitere Nebenkläger war in diesem Zeitpunkt nicht in der Lage helfend einzugreifen und der Angeklagte D hätte ohne Weiteres an dem Gebüsch vorbei zu dem Geschädigten gehen können. Die Kammer konnte nicht ausschließen, dass der Angeklagte diese Umstände auch erkannt hat. Ferner geht die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass nach seinen maßgeblichen subjektiven Vorstellungen noch ein unbeendeter Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB vorlag und somit ein Rücktritt durch ein Aufgeben der weiteren Tatausführung möglich war. Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2010 - 4 StR 605/09, zitiert nach juris m.w.Nw.). Ist dies der Fall, so ist der Versuch beendet und damit ein strafbefreiender Rücktritt durch bloßes Absehen von weiteren tatbestandsmäßigen Handlungen nicht möglich. Rechnet der Täter dagegen nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, und sei es auch nur in Verkennung der durch seine Handlung verursachten Gefährdung, so ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist (BGH, Beschluss vom 19.01.2010 - 4 StR 605/09, zitiert nach juris), so dass die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung genügt. Letzteres ist hier der Fall. Denn vorliegend kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte D nach seinem letzten Messerstich nicht damit rechnete, dass der Geschädigte an der ihm hinzugefügten Verletzung hätte versterben können, wäre er nicht umgehend operiert worden. Denn der Angeklagte hat wahrgenommen, dass der Geschädigte nach den Stichen durchaus über einen gewissen Zeitraum noch in der Lage war, sich zu bewegen und hinter das Gebüsch zu gelangen. In einer objektiven Gesamtschau der Umstände hat der Nebenkläger nicht den Eindruck eines tödlich verwundeten Verletzten vermittelt. Der Angeklagte hat sodann die weitere Ausführung der Tat aufgegeben, indem er sich von dem Nebenkläger D3 ab- und den weiteren Beteiligten zuwendete. Die Kammer geht, da niemand zugunsten des Nebenklägers eingegriffen und den Angeklagten ab- oder festgehalten hat, davon aus, dass er dies freiwillig tat. 3. Der Angeklagte D hat sich ferner wegen einer gefährlichen Körperverletzung zulasten des Nebenklägers D2 gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB strafbar gemacht, indem er diesem mit dem Messer einen oberflächlichen Schnitt in dem linken Oberarm versetzte, während er von dem Mitangeklagten bereits körperlich angegriffen wurde und in seiner Verteidigungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Eine Rechtfertigung des Angeklagten nach § 32 Abs. 1 StGB scheidet auch hinsichtlich dieser Stichverletzungen aus. Eine Nothilfelage war nicht gegeben, denn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des Nebenklägers D2 gegen einen der Angeklagten lag nicht vor. Der Nebenkläger D2 befand sich in dem Moment, als der Stich geführt wurde, auf dem Boden unter dem weiteren Angeklagten und wurde von ihm mit einem Gürtel geschlagen. Dies hatte der Angeklagte D auch erkannt und stellte sich folglich auch keine Nothilfelage vor. 4. Diese vorgenannten zwei gefährlichen Körperverletzungen stehen zueinander in Tatmehrheit im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB. 5. Der weitere Angeklagte D1 hat sich ebenfalls wegen einer gefährlichen Körperverletzung zulasten des Nebenklägers D2 gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB strafbar gemacht. Der von ihm gegen den Nebenkläger D2 geschwungenen Gürtel war in seiner konkreten Verwendung, nämlich mit der Schnalle als Schwunggewicht und zugleich als harte, scharfkantige Trefferfläche, geeignet, schwerwiegende Verletzung hervorzurufen. Aufgrund des Gürteleinsatzes erlitt der vorgenannte Geschädigte mehrere Platzwunden. Eine Rechtfertigung des Angeklagten nach § 32 Abs. 1 StGB scheidet jedenfalls in der Situation vor der Tiefgarage aus. Eine Notwehrlage war nicht gegeben, denn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des Nebenklägers D2 gegen einen der Angeklagten lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. D2 hatte sich, nachdem er nach der ersten körperlichen Auseinandersetzung wieder aufgestanden war, von dem Angeklagten D1 zurückgezogen. Dieser schwang seinen Gürtel, was D2 mit seiner Jacke abwehren wollte. Er kam zu Fall, worauf sich der Angeklagte D1 wieder auf ihn setzte und ihn mit dem Gürtel schlug. In dieser Situation lag ein Angriff des Angeklagten, keine Verteidigung vor. Der deutlich schmächtigere Nebenkläger D2 befand sich in dem Moment, als die Schläge mit dem Gürtel geführt wurden, auf dem Boden unter dem deutlich stämmigeren Angeklagten D1. Zudem wurde die körperliche Auseinandersetzung durch den Angeklagten D1 – wie er wusste – selbst begonnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zuvor erfolgten Ausführungen unter Ziffer IV.1. Bezug genommen. Beide Angeklagte haben in der Situation vor der Tiefgarage gemeinschaftlich den Nebenkläger angegriffen, D1 mit einem Gürtel, D mit dem Messer. V. Strafzumessung Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt: Bei der Strafzumessung ist die Kammer bei beiden Angeklagten und allen Taten vom Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Für keine der Taten nahm die Kammer einen minder schweren Fall an. Ein solcher liegt vor, wenn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers zu 1) ergibt sich bereits aus der Schwere der durch sie hervorgerufenen Verletzung, dass ein minder schwerer Fall nur bei außergewöhnlich gravierenden Umständen zugunsten des Täters angenommen werden könnte. Solche Umstände sind jedoch nicht ersichtlich. Die beiden gefährlichen Körperverletzungen zum Nachteil des Nebenklägers D2 sind keine minder schweren Fälle. Sie fallen ebenfalls nicht durch eine besondere Harmlosigkeit oder andere für die Täter sprechende Umstände auf. Vielmehr war sogar zu berücksichtigen, dass beide Täter jeweils zwei Qualifikationen des § 224 Abs. 1 StGB verwirklich haben, indem sie beide gemeinschaftlich und jeweils mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand auf den Nebenkläger D2 eingewirkt haben. Innerhalb des benannten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die be- und entlastenden Umstände wie folgt gewürdigt: 1. D Bei dem Angeklagten D hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass dieser in seinem letzten Wort mitteilte, es tue ihm leid. Diese sehr allgemein gehaltene Aussage ist nicht mit einem Geständnis verbunden und kann somit nur in sehr begrenztem Maße zugunsten dieses Angeklagten berücksichtigt werden. In Abgrenzung zu dem aufgehobenen Urteil des Landgerichts Essen vom 21.09.2016 in hiesiger Sache kann hier eine geständige Einlassung nicht strafmildernd berücksichtigt werden, da eine solche geständige Einlassung vor der erkennenden Kammer nicht erfolgte. Erheblich zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und ein Schmerzensgeldes in Höhe von 8.000,00 € zahlte. Ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB war in Ermangelung eines Geständnisses und der Anerkennung der Opferrolle des Nebenklägers durch den Angeklagten damit aber nicht verbunden. Zulasten dieses Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte D sowohl die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB (mittels einer Waffe) als auch die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (mittels einer lebensgefährdenden Behandlung) verwirklicht hat. Zudem waren die Tatfolgen der ersten Tat zu berücksichtigen. Bei der ersten Tat wirken sich der 16-tägige Krankenhausaufenthalt des Nebenklägers D3 und die überschüssige Narbenbildung im Bereich des Bauchschnitts, die zu einem Fremdkörpergefühl bei diesem Nebenkläger geführt hat, erschwerend für den Angeklagten aus. Dagegen hat die Kammer die Notwendigkeit einer späteren zweiten Operation nicht zu seinen Lasten gewürdigt, da die Kammer nicht feststellen konnte, dass diese Operation aufgrund des Messerstiches des Angeklagten notwendig geworden ist. Auch bei der weiteren Tat zulasten des D2 hat die Kammer strafmaßerhöhend berücksichtigt, dass der Angeklagte sowohl die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB (mittels einer Waffe) als auch die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich) verwirklicht hat. Auf Grundlage dieser Überlegungen sowie sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt: Tat zulasten des Nebenklägers D3: 3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe Tat zulasten des Nebenklägers D2: 10 Monate Freiheitsstrafe Insgesamt hielt die Kammer unter erneuter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere unter Beachtung der vorgenannten und unter besonderer Berücksichtigung des engen Zusammenhanges der Taten in Anwendung des § 54 StGB nach angemessener Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung war gemäß Art. 6 Abs.1 S. 1 EMRK eine Kompensation vorzunehmen. Die Tat liegt zum Zeitpunkt der Verurteilung fast vier Jahre und sechs Monate zurück. Ein Teil der Verzögerung rührt daher, dass die Anklage zunächst zum Schwurgericht erfolgt ist, das Schwurgericht jedoch am 15.07.2014 feststellte, dass kein hinreichender Tatverdacht für ein versuchtes Tötungsdelikt gegeben war. Anschließend hat das Amtsgericht E2 das Verfahren wegen der zu erwartenden Strafhöhe an das Landgericht verwiesen, was, wie sich im Strafmaß zeigt, letztlich nicht gerechtfertigt war. Sowohl die XVI. Große Strafkammer als auch die nach Aufhebung und Zurückverweisung mit dem Verfahren befasste VII. Große Strafkammer konnten die Hauptverhandlung wegen vorrangig zu bearbeitender Sachen erst relativ spät terminieren. Diese Verzögerungen berücksichtigte die Kammer in der Weise, dass sie einen Teil der gegen den Angeklagten D verhängten Freiheitsstrafe als bereits verbüßt erklärt. Da auch unter Berücksichtigung der Gesamtverfahrensdauer die Verfahrensverzögerung als nicht gering zu bewerten ist, stellt die Kammer fest, dass drei Monate der Einzelstrafe für die Tat zulasten des Nebenklägers D3 und ein Monat der Einzelstrafe für die Tat zulasten des Nebenklägers D2, mithin vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als bereits verbüßt gelten. 2. D1 Zulasten hat die Kammer strafmaßerhöhend berücksichtigt, dass der Angeklagte D1 sowohl die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB (mittels einer Waffe) als auch die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich) verwirklicht hat. Zugunsten des Angeklagten D1 war zu berücksichtigen, dass er Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € zahlte. Eine geständige Einlassung und eine Entschuldigung erfolgten nicht, sodass auch insoweit kein Täter-Opfer-Ausgleich gegeben war. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die soeben erörterten Gesichtspunkte berücksichtigt. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung war auch zugunsten des Angeklagten D1 gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK eine Kompensation vorzunehmen. In Relation zu der geringeren Strafe erkennt die Kammer hier darauf, dass es angemessen ist, drei Monate der Freiheitsstrafe als verbüßt zu erklären. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer erwartet, dass der Angeklagte D1 sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und ist seit der Tat vor fast 4 Jahren und 6 Monaten auch ohne weitere strafrechtliche Auffälligkeiten geblieben. Er lebt in stabilen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Obschon durch die Tat ein Aggressivitätspotential zutage getreten ist, handelte es sich bei dem Ausbruch dieses Potentials um einen Ausrutscher, von dem die Kammer erwartet, dass er einmalig bleiben wird. VII. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.