Beschluss
10 S 21/18 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2018:0928.10S21.18.00
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Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer nach Beratung beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 26.01.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen, Az. 130 C 201/17, durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, für den Beklagten ggf. zu Rücknahme der Berufung binnen zweier Wochen.
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer nach Beratung beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 26.01.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen, Az. 130 C 201/17, durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, für den Beklagten ggf. zu Rücknahme der Berufung binnen zweier Wochen. G r ü n d e I. Die Kammer ist einstimmig der Überzeugung, dass die gem. § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und gem. § 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Beklagten in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2, 546 ZPO, noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen, §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO, eine abweichende Beurteilung. Das Amtsgericht ist mit einer überzeugenden Begründung, die die Kammer sich zu eigen macht, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ein Anspruch gegen den Beklagte auf Räumung und Herausgabe der im Tenor des angefochtenen Urteils bezeichneten Räume im Objekt W-Straße …, … F, aus § 546 BGB zusteht. Mit dem angefochtenen Urteil ist von einer wirksamen, die Klägerin bindenden vertraglichen Verlängerungsabrede um fünf Jahre nicht auszugehen. Insbesondere sei nach dem Vorbringen des Beklagten nicht von einer Stellvertretung zeugenschaftlich benannten Herrn X auszugehen. Diesem habe es an Vertretungsmacht gefehlt. Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der Feststellungen, wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 77-82 d. A.) Bezug genommen. Gegen die Räumungs- und Herausgabeverurteilung richtet sich die Berufung, mit der die Klageabweisung weiterverfolgt wird. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine von der Ausgangsentscheidung abweichende Beurteilung. Soweit der Berufungsvortrag Anlass zur Erörterung gibt, beruht dies auf folgenden Überlegungen: Zu Recht hat das Amtsgericht die Annahme einer die Klägerin bindenden vertraglichen Verlängerungsabrede, die dem schriftlichen Vertragsinhalt zuwider liefe, an fehlender Vertretungsmacht des Herrn X scheitern lassen. Rechtsgeschäfte können durch einen anderen, einen Stellvertreter, vorgenommen werden, indem die Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt. Kein Vertreter ist derjenige, der beim Vollzug eines Rechtsgeschäfts nur tatsächliche Hilfe leistet, ohne selbst eine Willenserklärung für den Vertretenen abzugeben. Derartige Hilfspersonen nennt man Geschäftsgehilfen. Zu ihnen gehören Makler, Handelsvertreter, die Geschäfte nur vermitteln, Berater, Dolmetscher und Schreibkräfte (vgl. Flume , Allgem. Teil BGB, Bd. 2, Das Rechtsgeschäft, 4. Aufl., 1992, § 43 1. (Seite 749 f.). Nach dem nicht in Streit stehenden Parteivorbringen liegt bei Herrn X keine Organstellung vor, die ihn zur Vornahme von Rechtsgeschäften für und gegen die Klägerin ermächtigte. Eine Bevollmächtigung ist nicht nachvollziehbar vorgetragen. Wer, wann, wo und wie Herrn X zur ‚Vornahme von Rechtsgeschäften für die Klägerin bevollmächtigt haben soll, ist nicht vorgetragen. Vorgetragen ist lediglich, dass Herr X autorisiert gewesen sein soll, Verträge nicht nur anzubahnen, sondern auch abzuschließen. So sei er auch aus Sicht des Beklagten aufgetreten, was dann an vermeintlich hierfür sprechende Gesichtspunkte angeknüpft wird. Eine zeugenschaftliche Vernehmung war und ist nicht veranlasst. Da bereits die Umstände einer Bevollmächtigung nicht vorgebracht sind, sind sie auch nicht durch Vernehmung etwa von Herrn X oder Herrn C zu überprüfen, denn die Ebene des Beweises ist der des Vorbringens nachgelagert. Auch auf der Grundlage einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht lässt sich ein Vertragsschluss der Parteien über eine Verlängerung nicht bejahen. Eine Duldungsvollmacht setzt u. a. voraus, dass der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer wie ein Vertreter auftritt, während die Anscheinsvollmacht nur vorliegt, wenn der Vertretene das Vertreterhandeln bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Zu Gunsten des Beklagten greifen die Grundsätze der Duldungsvollmacht nicht ein. Für die Annahme einer Duldungsvollmacht reicht es wie auch sonst nicht aus, dass der Vertreter behauptet, er habe Vertretungsmacht. „Das Vertrauen auf das ,Gerede‘ des Gegenübers wird nie geschützt.“ (wörtlich Bork , Allgem. Teil, 4. Aufl., 2016, § 34 Rdnrn. 1550 u. 1554). Vielmehr müssen objektive Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Vertreter bevollmächtigt ist. Solche können sich allerdings aus der Geschichte der Parteibeziehung oder aus konkreten aktuellen Verhältnissen ergeben (vgl. Bork , a. a. O., Rdnr. 1550). Betrachtet man die vorgetragenen Umstände, tragen diese nicht die Annahme einer Bevollmächtigung. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der schriftliche Vertrag durch die Stadt F1, Der Oberbürgermeister – Immobilienwirtschaft – Im Auftrage C Städtischer Amtsrat geschlossen worden ist. Dies spricht für die Kammer dafür, dass sich die unstr. Tätigkeit des Herrn X zunächst bloß auf die Vertragsanbahnung bezogen hat. Für eine Begrenzung der Tätigkeit von Personen aus dem Umfeld des Museums auf die Durchführung des Vertragsverhältnisses, eben unter Ausblendung der verbindlichen rechtsgeschäftlichen Gestaltung des Vertragsverhältnisses selbst bietet auch § 9 des Vertrages vorsichtigen Anhalt, wenn geregelt wird, dass die [vorausgesetzten] Befugnisse der Stadt aus diesem [feststehenden] Vertrag ausschließlich durch die Museumsverwaltung und die Immobilienwirtschaft wahrgenommen werden. Selbst die Befugnisse der Museumsverwaltung sind an den Vertragsschluss, der gerade durch die Stadt, letztlich durch den für sie handelnden Beamten erfolgt ist, gebunden. Auch die exemplarisch vorgelegte E-Mail spricht für die Kammer nicht für eine Vollmacht des Herrn X für ein Handeln für die Stadt. In der E-Mail teilt X dem Beklagten eine Vertragslage mit. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung für die Stadt liegt hierin nicht. Soweit ausgeführt wird, weder die Immobilienwirtschaft, noch das Museum sähen einen Grund den [dort interessierenden] Raum der hier nicht näher bekannten Frau I nicht zu überlassen, betrifft die E-Mail ersichtlich eine Konstellation, in der gerade eine Option einer Verlängerung um fünf Jahre vereinbart worden ist. Die E-Mail ist erfolgt „Im Auftrag“ für das Museum G, dort die Verwaltung, was auch nicht für eine Bevollmächtigung durch die Stadt spricht. Im Übrigen lässt sich an der E-Mail keine Duldung durch die Beklagte festmachen. Auch die Annahme einer Anscheinsvollmacht scheidet im Fall aus. Nach ständiger Rspr. kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte, was auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften gilt (vgl. nur OLG Jena , Urt. v. 22.01.1997, Az. 2 U 988/95, OLGR Jena 1997, 261 f.). Einen Rechtsschein, Herr X sei zu rechtsgeschäftlicher Vertretung der Stadt F1 berufen, gesetzt durch die Klägerin vermag auch die Kammer nicht zu erkennen. Aus nach Auslaufen des Vertrages erfolgten Verlängerungen der Nutzungsmöglichkeit des Beklagten folgt nach Ansicht der Kammer nichts dafür, dass von vornherein eine fünf jährige Verlängerung vereinbart worden wäre. Abschließend wird noch einmal auf die in Ergebnis und Begründung nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. II. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege. III. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Hinweisen binnen zweier Wochen. Auf die mit einer Berufungsrücknahme verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.