Beschluss
I StVK 1900/17 (73 AR 152/17 StA Essen) – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2019:0117.I.STVK1900.17.73A.00
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Tenor
Die Vollstreckung des gegen den Verurteilten ergangenen Urteils des Schwurgerichts zweiter Instanz Turin - 2. Senat - vom 29.05.2015 (Aktenzeichen: Urteil Nr. 5/15), rechtskräftig seit dem 13.05.2016, wird für zulässig erklärt.
Entsprechend der in diesem Urteil gewonnenen Erkenntnisse wird eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Vollstreckung des gegen den Verurteilten ergangenen Urteils des Schwurgerichts zweiter Instanz Turin - 2. Senat - vom 29.05.2015 (Aktenzeichen: Urteil Nr. 5/15), rechtskräftig seit dem 13.05.2016, wird für zulässig erklärt. Entsprechend der in diesem Urteil gewonnenen Erkenntnisse wird eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren festgesetzt. Gründe: I. Der Verurteilte ist deutscher Staatsangehöriger und zurzeit in C wohnhaft. Mit rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Schwurgerichts zweiter Instanz Turin vom 29.05.2015 wurde er wegen fahrlässiger Brandstiftung, fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Entfernung oder Unterlassung der Aufstellung vonSicherheitseinrichtungen gegen Arbeitsunfälle zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 8 Monaten verurteilt, wobei ihm gemäß Art. 76 des italienischen Strafgesetzbuches zugesichert wurde, nach der Hälfte der Strafe entlassen zu werden, wenn näher bezeichnete Voraussetzungen (u.a. gute Führung im Vollzug) erfüllt seien. Mit bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm am 31.01.2017 eingegangenem Schreiben hat die Generalstaatsanwaltschaft beim Berufungsgericht Turin ein Ersuchen auf Übernahme der Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus dem oben genannten Urteil auf Grundlage des Rahmenbeschlusses des Rates vom 27.11.2008 (2008/909/JI) gestellt. Zuständigkeitshalber ist das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Essen abgegeben worden und dort am 09.02.2017 eingegangen. Am 24.03.2017 sind dort das Urteil des Kassationsgerichts vom 13.05.2016 sowie Auszüge des Urteils des ordentlichen Gerichts Turin vom 15.04.2011 eingegangen. Da in den Bescheinigungen angegeben war, der Verurteilte sei zu der Verhandlung persönlich erschienen, sich aus dem zu vollstreckenden Urteil vom 29.05.2015 allerdings ergab, dass er abwesend war, sind die italienischen Behörden mit Schreiben vom 08.05.2017 um Aufklärung gebeten worden. Die Antwort der italienischen Behörden ging am 30.10.2017 bei der Staatsanwaltschaft Essen ein. Unter dem 14.11.2017 - eingegangen bei Gericht am 16.11.2017 - hat die Staatsanwaltschaft Essen bei der Kammer beantragt, eine Exequaturentscheidung zu treffen, die Vollstreckung aus dem Urteil des Schwurgerichts zweiter Instanz Turin vom 29.05.2015 für zulässig zu erklären und eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren festzusetzen. Der Verurteilte wurde schriftlich angehört. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.12.2017 hat er beantragt, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären. Mit Verfügung vom 15.12.2017 hat die Kammer das vollständige Urteil des zweiten Schwurgerichts Turin vom 15.04.2011, das Urteil vom 28.02.2013 und das Urteil des obersten Kassationsgerichtshofs vom 24.04.2014 angefordert. Diese Urteile sind am 13.08.2018 beim Landgericht Essen eingegangen. Der Verurteilte wurde nach Eingang der vollständigen Urteile erneut schriftlich angehört. Mit Schriftsatz vom 05.11.2018 hat der Verteidiger des Verurteilten - unter Aufrechterhaltung seines Antrags vom 13.12.2017 - ergänzend Stellung genommen. II. Gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union – umgesetzt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshofgesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshofgesetzes (Bundesgesetzblatt Teil I 2015, Seite 1349) - war die Vollstreckung gegen den Verurteilten nach Paragraph 84g Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für zulässig zu erklären. 1. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen ergibt sich aus Paragraph 78a Absatz 1 Nummer 3 Gerichtsverfassungsgesetz in Verbindung mit Paragraphen 50, 51 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, da der Verurteilte derzeit in C wohnhaft ist. 2. Durch Umsetzung des genannten Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 in nationales Recht durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshofgesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshofgesetzes richtet sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Paragraphen 84 bis 84n des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Die Generalstaatsanwaltschaft Turin hat ein Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union gestellt, so dass nach Paragraph 84 Absatz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen die folgenden Paragraphen 84a bis 84n des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar sind. Eine Ablehnung der Zulässigkeit der Vollstreckung ist nur möglich, wenn die Vollstreckung unzulässig ist (Paragraphen 84a bis 84c und 73 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) oder eines von den in Paragraph 84d des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen im Ermessen der Staatsanwaltschaft stehenden Bewilligungshindernisse geltend gemacht werden soll. Damit wird der ursprünglich weite Ermessensspielraum der Exekutive, über die Bewilligung einer zulässigen Vollstreckung unter Berücksichtigung außen- und allgemeinpolitischer Aspekte des jeweiligen Falles zu entscheiden, prinzipiell beseitigt und das Verfahren über die schon zuvor bestehenden vertraglichen Bindungen hinaus verrechtlicht (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/434, S. 123). a) Die Voraussetzungen des Paragraphen 84a des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen liegen vor. Mit Urteil des Schwurgerichts zweiter Instanz Turin vom 29.05.2015 wurde der Verurteilte - wie unter Ziffer I. ausgeführt - rechtskräftig wegen fahrlässiger Brandstiftung, fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Entfernung oder Unterlassung der Aufstellung von Sicherheitseinrichtungen gegen Arbeitsunfälle zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Vollstreckungsverjährung ist nicht eingetreten. Die abgeurteilte Tat ist sowohl nach italienischem, als auch nach deutschem Recht strafbar (Paragraphen 222, 306d Absatz 2 in Verbindung mit 306 Absatz 1 Nummer 2 Strafgesetzbuch), wobei nach deutschem Recht von Tateinheit und damit nur von einer Tat auszugehen ist. Der Verurteilte besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und hat in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt. In Deutschland ist gegen den Verurteilten wegen der in Italien abgeurteilten Straftat zwar das Verfahren 70 Js 202/12 bei der Staatsanwaltschaft Essen geführt worden. Dieses ist allerdings am 22.08.2012 gemäß Paragraph 153c Absatz 1 Strafprozessordnung eingestellt worden. b) Die ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Paragraphen 84b und 84c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen liegen ebenfalls vor. Die Vollstreckung ist gemäß Paragraph 84b Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zulässig. Zwar war der Verurteilte - wie die italienischen Behörden inzwischen klargestellt haben - bei den beiden zweitinstanzlichen Verfahren abwesend. Jedoch war er in der ersten (Tatsachen-)Instanz vor dem zweiten Schwurgericht in Turin - zumindest an einigen Verhandlungstagen - anwesend und ist dort auch vernommen worden. Außerdem hatte er Kenntnis von den anberaumten Verhandlungen und wurde in sämtlichen Verfahren von einem Wahlverteidiger vertreten und verteidigt. Die gemäß Paragraph 84c erforderlichen Unterlagen - insbesondere die vollständigen Urteilsabschriften sämtlicher Instanzen - liegen zwischenzeitlich vor. c) Bewilligungshindernisse im Sinne von Paragraph 84d Nummer 1 bis 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen liegen nicht vor. Gründe, die der Staatsanwaltschaft ein Ermessen bezüglich der Versagung der Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einräumen würden, sind weder vorgetragen worden, noch ersichtlich. Ein Ermessen war der Staatsanwaltschaft insoweit nach Paragraph 84d des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht eröffnet. Insbesondere haben die italienischen Behörden die erforderlichen Unterlagen im Sinne des Paragraphen 84c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nach Paragraph 84d Nummer 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ein- beziehungsweise nachgereicht. 3. Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder gegen die in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätze, welcher gemäß Paragraph 73 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe zur Unzulässigkeit der Rechtshilfe führen würde, ist nicht ersichtlich. Die von dem Verurteilten vorgebrachten (und in den Schriftsätzen des Verteidigers näher ausgeführten) Einwendungen betreffend die Feststellungen der italienischen Gerichte zur Kausalität der durch den Verurteilten unterlassenen Handlungen für das Brandereignis und den Tod der Arbeiter sowie zur Vorhersehbarkeit des Taterfolges für den Verurteilten richten sich sämtlich gegen die durch die italienischen Gerichte vorgenommene Beweiswürdigung beziehungsweise den Grad der Überzeugungsbildung. Es handelt sich demnach um inhaltliche Einwendungen gegen das zu vollstreckende Erkenntnis, welche im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen sind. Es ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verteidigers nicht ersichtlich, dass die zu vollstreckende Entscheidung insoweit an schwerwiegenden inhaltlichen Mängeln leidet, die ausnahmsweise zu einer Unzulässigkeit der Vollstreckung führen würden. 4. Nach Paragraph 84g Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist für die nach deutschem Recht festzusetzende Sanktion grundsätzlich das ausländische Erkenntnis maßgebend. In dem zu vollstreckenden Urteil der italienischen Behörden ist allerdings eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 8 Monaten verhängt worden. Nach deutschem Recht liegt hier eine Tat im Sinne des § 52 StGB vor, die wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu ahnden gewesen wäre. Die Höchststrafe des § 222 StGB liegt jedoch bei 5 Jahren. Gemäß Paragraph 84g Absatz 4 ermäßigt das Gericht die durch ausländisches Erkenntnis verhängte Sanktion in solchen Fällen auf das nach deutschem Recht zulässige Höchstmaß. Die nach italienischem Recht verhängte Freiheitsstrafe war deshalb in eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren nach deutschem Recht umzuwandeln. Soweit der Verurteilte vorbringt, dass die verhängte Strafe auch nach vorgenommener Reduzierung noch völlig unverhältnismäßig wäre, handelt es sich auch hierbei zunächst um eine inhaltliche Einwendung gegen die durch die italienischen Gerichte vorgenommene Strafzumessung, welche im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die verhängte Strafe derart unverhältnismäßig wäre, dass sie einen Verstoß gegen Artikel 49 Absatz 3 der Grundrechtecharta der Europäischen Union sowie gegen Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen würde, sind auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Behauptung, dass die verhängte Strafe für italienische Verhältnisse überdurchschnittlich hoch sei, in Anbetracht des abgeurteilten Tatgeschehens nicht ersichtlich. III. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.