OffeneUrteileSuche
Beschluss

I StVK 2056/17 (73 AR 306/16 StA Essen) Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:0204.I.STVK2056.17.73A.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I.                   

Die Vollstreckung des gegen den Verurteilten ergangenen Urteils des 2. Schwurgerichts zweiter Instanz Turin – 2. Senat – vom 29.05.2015 (Aktenzeichen: Urteil Nr. 5/15), rechtskräftig seit dem 13.05.2016, wird für zulässig erklärt.

II.                 

Entsprechend der in dem unter Ziffer I. bezeichneten Urteil gewonnenen Erkenntnisse wird eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Vollstreckung des gegen den Verurteilten ergangenen Urteils des 2. Schwurgerichts zweiter Instanz Turin – 2. Senat – vom 29.05.2015 (Aktenzeichen: Urteil Nr. 5/15), rechtskräftig seit dem 13.05.2016, wird für zulässig erklärt. II. Entsprechend der in dem unter Ziffer I. bezeichneten Urteil gewonnenen Erkenntnisse wird eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt. Gründe I. Der Verurteilte ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in F unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Er war in der Zeit zwischen dem 15.03.2005 und dem 31.12.2007 einer von mehreren geschäftsführenden Vorständen der B S.p.A, einem früheren Tochterunternehmen der U AG mit Sitz in U1/Italien. Dort war er für den Bereich Controlling und ab März 2006 zusätzlich für Verwaltung, Finanzen und Informationssysteme verantwortlich. Am 00.00.0000 ereignete sich in einem Turiner Stahlwerk, das von der B S.p.A betrieben wurde, ein Brandunfall, durch welchen sieben Arbeiter dieses Werks ums Leben kamen. Die im Folgejahr eingeleiteten Ermittlungsmaßnahmen der italienischen Behörden betrafen auch den Verurteilten und führten letztlich zur Anklageerhebung. Nachdem das Schwurgericht in Turin durch Urteil aus November 2011 zunächst eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten gegen den Verurteilten verhängte, wurde diese Sanktion im Berufungsverfahren auf 7 Jahre reduziert. Ein anschließend durchgeführtes Revisionsverfahren führte zur einer teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung, nach welcher das Berufungsgericht (2. Schwurgericht zweiter Instanz) mit dem im Tenor genannten Urteil den Verurteilten wegen fahrlässiger Brandstiftung, schwerer fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Entfernung oder Unterlassung der Aufstellung von Sicherheitseinrichtungen gegen Arbeitsunfälle zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilte. Eine hiergegen abermals eingelegte Revision wurde durch Entscheidung des Kassationsgerichts vom 13.05.2016 zurückgewiesen, weswegen das im Tenor bezeichnete Urteil seither rechtskräftig und vollstreckbar ist. Nachdem die italienischen Strafverfolgungsbehörden erfolglos eine Auslieferung des Verurteilten – der mit einer Auslieferung ausdrücklich nicht einverstanden ist – nach Italien angestrebt haben, hat das Ministerium der Justiz in S mit Antrag vom 30.11.2016 eine Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (im Folgenden: RB-Freiheitsstrafen) bei der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm eingereicht, welche diese nebst weiteren Unterlagen zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Essen weitergeleitet hat. Nach weiteren, von dort aus durchgeführten Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft am 07.12.2017 beantragt, die Vollstreckung des im Tenor bezeichneten rechtskräftigen Urteils für zulässig zu erklären und eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren festzusetzen. Nachdem das Gericht weitere Unterlagen angefordert hat, die durch die italienischen Behörden Anfang August 2018 eingereicht worden sind, hat der Rechtsbeistand des Verurteilten (abermals) Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Von dort aus wird zuletzt beantragt, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären. Eine Vollstreckung in Deutschland komme – so die Auffassung der Verteidigung – wegen formeller und materieller Mängel des italienischen Strafverfahrens nicht in Betracht. So seien die Verhandlungen in den Instanzenzügen weitestgehend in Abwesenheit des Verurteilten durchgeführt worden. Sowohl die Zuerkennung einer individuellen Schuld als auch die Annahme einer rechtlich relevanten Kausalität seien mit europäischen und deutschen (Grundrechts-)Standards nicht vereinbar. Das Gericht hat die Akten des Auslieferungsverfahrens beigezogen und ausgewertet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. II. Gemäß des RB-Freiheitsstrafen – in Deutschland umgesetzt durch das Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen u. a. (BGBl. Teil I 2015, Seite 1349 – im Folgenden: IRG) – war die Vollstreckung gegen den Verurteilten für zulässig zu erklären. 1.) Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen ergibt sich aus § 78a Abs. 1 Nr. 3 GVG in Verbindung mit §§ 50, 51 Abs. 2 S. 1 IRG, weil der Verurteilte in F wohnhaft ist und hier seinen Lebensmittelpunkt hat. 2.) Die Zulässigkeit der Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach §§ 84 bis 84n IRG. Eine Ablehnung der Zulässigkeit der Vollstreckung ist nur möglich, wenn die Vollstreckung unzulässig ist (§§ 84a bis 84c und § 73 IRG), oder eines der in § 84d IRG im Ermessen der Staatsanwaltschaft stehenden Bewilligungshindernisse geltend gemacht wird. Im Einzelnen: a) Die Generalstaatsanwaltschaft Turin hat ein in die deutsche Sprache übersetztes Ersuchen mit Datum vom 30.11.2016 nach Maßgabe des § 84c IRG in Verbindung mit Art. 4 des RB-Freiheitsstrafen eingereicht. Diesem war sowohl die Unterrichtung der verurteilten Person (Anl. II zum RB-Freiheitsstrafen) als auch eine beglaubigte Abschrift des Urteils vom 29.05.2015 beigefügt. Sofern die Verteidigung beanstandet, dass die Unterlagen nur unvollständig vorgelegt worden seien, ist dieser Verfahrensmangel – so man ihn als solchen werten wollte – jedenfalls inzwischen geheilt, nachdem die Strafvollstreckungskammer sämtliche dem letztlich ergangenen Schuldspruch zu Grunde liegenden Urteile angefordert hat und diese von den italienischen Justizbehörden ins Deutsche übersetzt übermittelt wurden. Soweit die Verteidigung darüber hinaus förmliche Defizite bei dem Ausfüllen des oben erwähnten Formblatts („Bescheinigung“) anführt, die darin bestehen sollen, dass unter Punkt i) zwar angegeben wurde, dass der Verurteilte zu der Verhandlung, die zu einer Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen sei, das aber nicht den Tatsachen entspreche und auch die nachgelagerten (von der Staatsanwaltschaft angeforderten) Informationen keine abschließende Aufklärung erbracht hätten, folgt das Gericht dieser Argumentation nicht. Mit Blick auf den Inhalt des Formblatts unter lit. i) wird deutlich, dass verschiedene Formen der Prozessbeteiligung des Verurteilten gewählt werden können, ohne dass sämtliche möglichen Konstellationen damit abgedeckt werden – was im auf Vordrucke angewiesenen, grenzüberschreitenden europäischen Rechtsverkehr ohnehin schwer möglich ist. Die vorliegende Gegebenheit, dass der Verurteilte zunächst an zwei Terminen anwesend, später jedoch abwesend war, steht als Auswahlmöglichkeit nicht zur Verfügung. Im Übrigen ist die von den italienischen Behörden gewählte Angabe nicht unzutreffend, weil der Verurteilte tatsächlich anwesend war und das Strafverfahren die – in Formblättern kaum erfassbare – Besonderheit aufweist, dass insgesamt über drei Instanzen bei zweifacher Anrufung des Revisionsgerichts verhandelt wurde. Nach alldem haben weder die Angabe im Formblatt noch die späteren Mitteilungen der italienischen Justizbehörden zur Folge, dass das Vollstreckungsersuchen unter diesem Aspekt als formungültig anzusehen wäre und die Vollstreckung deshalb unzulässig ist. b) Die Voraussetzungen von § 84a Abs. 1 Nrn. 1 und 3 IRG liegen vor. Mit dem bereits oben zitierten Urteil des Schwurgerichts zweiter Instanz Turin vom 29.05.2015 wurde der Verurteilte rechtskräftig und vollstreckbar wegen fahrlässiger Brandstiftung, fahrlässiger Tötung und vorsätzlicher Entfernung oder Unterlassung der Aufstellung von Sicherheitseinrichtungen gegen Arbeitsunfälle zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Der Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger und hält sich überdies gewöhnlich auf Dauer in Deutschland auf; sein Einverständnis mit einer Vollstreckung in Deutschland ist – weil er sich nicht (mehr) im Urteilsstaat aufhält – nicht erforderlich, so dass es auf eine Entbehrlichkeit nach § 84a Abs. 4 IRG nicht ankommt. Die Voraussetzungen des § 84a Abs. 1 Nr. 2 IRG, also die beiderseitige Strafbarkeit des gegebenenfalls sinngemäß zu interpretierenden Sachverhalts, sind im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht zu überprüfen, was sich aus § 84a Abs. 3 S. 1 IRG ergibt. aa) Die abgeurteilten Taten, die nach deutschem Recht als tateinheitlich begangen anzusehen wären, sind – jedenfalls betreffend die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Brandstiftung – hierzulande grundsätzlich nach den §§ 222, 306d Abs. 1 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB strafbar. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien und der zu diesem Fragenkreis ergangenen Rechtsprechung hat die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit indes nicht mit der bloßen Feststellung ihr bewenden, dass hierzulande gleiche oder vergleichbare Strafgesetze existieren. Vielmehr obliegt den Behörden des Vollstreckungsstaats die Nachprüfung, ob die im Ausland getroffenen Feststellungen – ohne diese, den Schuldvorwurf oder die im Urteilsstaat vorgenommene Beweiswürdigung einschließlich der rechtlichen Würdigung überprüfen zu müssen oder auch nur zu dürfen – nach hiesigen Maßstäben ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten darstellen würden; neben Rechtfertigungsgründen müssen darüber hinaus Schuld- und persönliche Strafausschließungsgründe einbezogen werden. Führt diese Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegende Tat nach deutschem Recht nicht sanktionierbar wäre, ist die Vollstreckung als unzulässig abzulehnen, sofern nicht die Voraussetzungen von § 84a Abs. 2 oder Abs. 3 bzw. § 84b Abs. 2 IRG erfüllt sind (siehe BT-Drs. 18/4347 S. 109 ff.; vgl. ferner EuGH, Urt. v. 11.01.2017 – C-289/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.05.2018 – 1 Ws 67/17; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 49 Rn. 10 ff.). bb) Das Gericht kann unter Verweis auf die soeben herausgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall von der Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit absehen, weil der Verurteilte entsprechend der Feststellungen aus dem Tatbestand ausdrücklich nicht mit einer Auslieferung nach Italien einverstanden war und ist (§ 80 Abs. 3 IRG), sodass auf eine Entsprechensprüfung gemäß § 84a Abs. 3 S. 1 IRG verzichtet werden kann (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 19.06.2018 – 2 Ws 205/18). c) Die ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 84b IRG liegen ebenfalls vor. Die Vollstreckung scheitert nicht an den in § 84b Abs. 1 Nrn. 1, 3, und 4 IRG enthaltenen Maßgaben. Eine Schuldunfähigkeit des Verurteilten steht nicht im Raum; er wurde hierzulande weder aufgrund der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Taten belangt noch wurde eine entsprechende Sanktion verhängt – die Staatsanwaltschaft hat ein zunächst unter dem Aktenzeichen 70 Js 202/12 gegen den Verurteilten eingeleitetes Verfahren anschließend gemäß § 153c Abs. 1 StPO eingestellt. Die Vollstreckung ist nicht verjährt (§ 79 Abs. 3, 6 StGB). Das Gericht hält auch die Voraussetzungen des § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG für gegeben. Sofern der Verurteilte einwendet, dass die Verhandlungen in seiner Abwesenheit geführt wurden, mag das bis auf die erwähnten zwei Termine zutreffen, ohne das die Vollstreckung deswegen unzulässig wäre. Die beigezogenen Entscheidungen weisen den Verurteilten bei den übrigen (Urteilsverkündungs-)Terminen als „säumig“ aus, was nach Auffassung der Kammer (nur) den Rückschluss zulässt, dass der Verurteilte den Verhandlungen freiwillig fernblieb, weil seine Anwesenheit nach dem italienischen Prozessrecht offenbar nicht ununterbrochen notwendig ist. Die Verteidigung hat nicht plausibel aufgezeigt, dass die diversen Verhandlungstermine gänzlich ohne Kenntnis des Verurteilten und ohne die Möglichkeit, an den Sitzungen teilzunehmen, abgelaufen wären. Nach dem Inhalt der Unterlagen ist das Gegenteil der Fall. Der Verurteilte wurde bei sämtlichen Terminen von mindestens einem und überwiegend von zwei Wahlverteidigern vertreten und – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – seinen Interessen gemäß verteidigt. Selbst wenn man also die Voraussetzungen des § 84b Abs. 1 Nr. 2 IRG nicht erblicken wollte, liegt jedenfalls der Tatbestand des § 84b Abs. 3 Nr. 3 IRG vor. d) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit enthält die als Begründung nach § 84e Abs. 2 IRG aufzufassende Angabe, dass Bewilligungshindernisse im Sinne von § 84d Nrn. 1 bis 6 IRG nicht vorlägen. Weitergehender Ausführungen hat es nach Auffassung des Gerichts nicht bedurft, weil die in der zitierten Vorschrift aufgeführten Hindernisse nicht vorliegen, weswegen das der Staatsanwaltschaft zustehende Ermessen entsprechend reduziert war – eine abweichende Ermessensentscheidung ist aus den oben genannten Gründen jedenfalls nicht gerechtfertigt (§ 84g Abs. 3 S. 1 Nr. 2 IRG). 3.) Die Festsetzung der hierzulande zu vollstreckenden Sanktion richtet sich nach den §§ 84g, 54 IRG. Nach §§ 84 Abs. 2, 84g Abs. 4, 54 Abs. 1 S. 3 IRG ermäßigt das Gericht die Sanktion auf das in Deutschland geltende Höchstmaß, wenn – wie hier – die durch das ausländische Erkenntnis verhängte Sanktion dieses Höchstmaß überschreitet. Im Urteil des 2. Schwurgerichts zweiter Instanz Turin vom 29.05.2015 wurde gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verhängt. Das hierzulande seiner Art nach schwerste verwirklichte Delikt ist die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB, welches eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Weil die nach italienischem Recht verhängte Sanktion damit das hierzulande gütige Höchstmaß überschritten hat, war die Sanktion auf eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren festzusetzen. Entgegen der von der Verteidigung vertretenen Ansicht ist dieses Strafmaß nicht gemäß § 84a Abs. 3 S. 2 IRG auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu reduzieren. Bereits nach dem Wortlaut dieser Norm kommt ein fiktives Höchstmaß nur bei Sachverhalten in Betracht, in denen die Voraussetzungen der beiderseitigen Strafbarkeit geprüft (was hier nicht erforderlich war, vgl. oben) und im Ergebnis abgelehnt wurden, weil in diesen Fällen kein Maßstab im Hinblick auf ein mögliches Höchstmaß nach deutschem Recht gegeben ist (vgl. BT-Drs. 18/4347 S. 112). 4.) Nach Überzeugung des Gerichts liegen schließlich keine Vollstreckungsübernahmehindernisse gemäß §§ 73, 84 Abs. 2 IRG vor. Danach ist eine Vollstreckungshilfe unzulässig, wenn sie gegen wesentliche deutsche Rechtsgrundsätze und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstößt (vgl. BT-Drs. 18/4347, S. 36 f.; OLG Celle, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 Ws 8/17). Ein solcher Verstoß kann vorliegen, wenn die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses eine unerträgliche Härte bedeuten würde, worin gleichzeitig ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erblicken wäre. Auch danach ist die Leistung von Rechtshilfe allerdings erst dann als unzulässig anzusehen, wenn die ausländische Rechtsfolge schlechterdings unerträglich und in keiner Weise mehr vertretbar wäre; dass sie als hart oder sogar in hohem Maße hart anzusehen ist, genügt nicht (ebd.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die in Italien verhängte Sanktion nach hierzulande vorherrschender Auffassung wohl als hart anzusehen, jedoch nicht als schlechterdings unvertretbar verbunden mit einer unerträglichen Härte für den Verurteilten. Wie die oben zitierte Rechtsprechung bereits festgestellt hat, ist es im Rahmen der Rechtshilfe grundsätzlich hinzunehmen, dass andere europäische Staaten teilweise wesentlich härtere Sanktionen verhängen als solche in der Bundesrepublik Deutschland für vergleichbare Taten üblich sind. Immerhin – und das mag sich der Verurteilte vor Augen halten – hat er sich freiwillig zum Zwecke der Berufsausübung der italienischen Rechtsordnung unterworfen. Sofern die Verteidigung auf Inhalt und Ablauf der in Italien durchgeführten Prozesse abhebt, bleibt unter Verweis auf die obigen Ausführungen festzuhalten, dass es im vorliegenden (Vollstreckungs-)Verfahren nicht erforderlich ist, die im Ausland getroffenen Feststellungen auf eine Strafbarkeit hierzulande zu überprüfen. Deshalb wird im jetzigen Stadium weder der gegen den Verurteilten festgestellte Schuldvorwurf noch die vermeintlich fehlende (Quasi-) Kausalität erneut nachgehalten. All jenes wie auch die rechtliche Würdigung betreffend die Fahrlässigkeit oder die beanstandete Beweiswürdigung hätte während der in Italien geführten Verhandlungen geltend gemacht werden müssen. Die gleichen Erwägungen beanspruchen hinsichtlich der vermeintlich fehlenden Auseinandersetzung mit dem Verteidigungsvorbringen oder vermeintlich fehlender Übersetzungen Geltung. Nach alldem hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der ausgesprochenen Sanktion. Abgesehen davon, dass ausweislich des rechtskräftigen Urteils mehrere italienische Strafgesetze verletzt wurden und mit der fahrlässigen Tötung das höchste von der Rechtsordnung zu schützende Gut betroffen war, erscheint die Strafe (in ihrem nunmehr reduzierten Maß) jedenfalls vertretbar. III. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.