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Urteil

65 KLs-12 Js 323/16-1/19 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:0325.65KLS12JS323.16.1.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in vier Fällen sowie Verbreitung pornographischer Schriften zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 11 (elf) Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewendete Vorschriften: §§ 182 Abs. 3 Nr. 1, 184 Abs. 1 Nr. 1, 53, 56 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in vier Fällen sowie Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 (elf) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Angewendete Vorschriften: §§ 182 Abs. 3 Nr. 1, 184 Abs. 1 Nr. 1, 53, 56 StGB Gründe: I. Feststellungen zur Person Der 48-jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und ledig, er hat keine Kinder. Er wurde am … in E geboren. Seine Kindheit und Jugend verlief ohne Besonderheiten, der Angeklagte besuchte regelgerecht zunächst einen Kindergarten, sodann die Grundschule und schließlich ein Gymnasium, welches er mit dem Abitur erfolgreich abschloss. Von 1990 bis 1991 absolvierte der Angeklagte seinen Dienst bei der Bundeswehr, er war als Sanitäter in I und N eingesetzt. Anschließend studierte er von 1991 bis 1998 in B Medizin. Er zog nach seinem Examen im April 1998 nach F, wo er in einer Klinik im F Süden arbeitete. Im September 2003 erwarb der Angeklagte den Titel des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, seine Facharzttätigkeit richtete er mit einem chirurgischen Schwerpunkt aus. Er nahm eine Stelle in einer Klinik in H an, wo er schließlich auch zum Oberarzt befördert wurde. Seit dem … ist der Angeklagte in E1 selbständig als Mitinhaber einer Gemeinschaftspraxis für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Sein monatlicher Verdienst beträgt etwa 6.000,- € netto im Monat. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Vorgeschehen Der Angeklagte ist mit der Familie des am … geborenen Nebenklägers näher bekannt. Die Eltern des Angeklagten waren mit den Großeltern des Nebenklägers geschäftlich verbunden und befreundet, worüber auch der Kontakt des Angeklagten zu dem Vater des Nebenklägers und der Tante des Nebenklägers herrührte. Mit der Tante des Nebenklägers ist der Angeklagte befreundet, er ist auch Patenonkel deren Kindes. Mit dem Vater des Nebenklägers teilt er das Hobby des Kegelns, beide treffen sich regelmäßig alle vier bis fünf Wochen in einem Kegelverein. Auch zu Familienfeiern der Familie des Nebenklägers, wie zum Beispiel Geburtstagen, wurde der Angeklagte eingeladen. Anfang des Jahres 2000 gab es auch eine Gemeinschaftsreise in Form einer Ski-Freizeit, an der sowohl der Angeklagte als auch die Familie des Nebenklägers und der Nebenkläger selbst teilnahmen. Nach der Trennung der Eltern des Nebenklägers im Jahr 2013 fanden keine geplanten Treffen mehr statt, an denen sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger teilnahmen. Möglicherweise kam es zu vereinzelten zufälligen Begegnungen in der Stadt, zum Beispiel bei Veranstaltungen des Schützenvereins, wobei solche Aufeinandertreffen dem Angeklagten und dem Nebenkläger jedenfalls nicht mehr konkret erinnerlich sind. Vor dem Jahr 2015 und der durch den Nebenkläger im Oktober 2015 per Kurznachricht erfolgten Kontaktaufnahme hatten der Nebenkläger und der Angeklagte im Rahmen der geschilderten Kontakte keine nähere Beziehung zueinander. Eine längere Unterhaltung oder sonstige Interaktion fand im Rahmen der familiären Treffen oder sonstigen Begegnungen nicht statt. Der Angeklagte ist homosexuell, was innerhalb des Freundeskreises stets bekannt war. Er führte im Tatzeitraum eine Beziehung mit einem Partner aus N1 – D –, der zum Zeitpunkt des Kennenlernens 17 Jahre, zu Beginn der Beziehung 18 Jahre alt war. Da sein Partner die meiste Zeit in N1 verbrachte, bewohnte der Angeklagte seine Wohnung in C überwiegend allein. Nur unregelmäßig besuchte sein Partner ihn in C. Der Nebenkläger hatte mit etwa 13 Jahren seine erste sexuelle Erfahrung mit einem 16 oder 17 Jahre alten Jungen namens „C1“. Dieser war Schüler in einer höheren Klasse derselben Schule, die auch der Nebenkläger besuchte. Der Nebenkläger hatte über Skype herausgefunden, dass „C1“ homosexuelle Interessen zeigte und kommunizierte zunächst mit diesem über Skype auch hierüber. Bei einem Treffen in der elterlichen Wohnung des „C1“ kam es zu wechselseitigem Oralverkehr zwischen den beiden, weitere Sexualkontakte fanden zwischen „C1“ und dem Nebenkläger nicht statt. Zeitlich danach, jedoch noch vor dem 14. Geburtstag des Nebenklägers, hatte dieser über Skype Kontakt zu einem jungen Mann. Mit diesem kam es nicht zu einem persönlichen Treffen, über Skype fand ein kommunikativer sexuell geprägter Austausch statt, der auch die wechselseitige Übersendung von Nacktbildern der beiden beinhaltete. Einen weiteren sexuellen Kontakt hatte der Nebenkläger in einem Urlaub ebenfalls vor seinem 14. Geburtstag. Der Nebenkläger besuchte seine Tante in O. In einem Schwimmbad traf er den damals 20 oder 21 Jahre alten „N2“ in der Dusche. Im Kabinenbereich kam es zu einem kommunikativen Austausch der beiden und anschließend im Bereich der Umkleiden zu wechselseitigem Oralverkehr. Wegen der sexuellen Kontakte des Nebenklägers zu „N2“ und „C1“ kam es zu Ermittlungs- bzw. Strafverfahren. Weitere sexuelle Erfahrungen hatte er bis zu seinen Kontakten mit dem Angeklagten nicht. Die Eltern des Nebenklägers wussten von dessen homosexuell ausgerichteten Interessen, hatten allerdings von seinen oben geschilderten sexuellen Kontakten keine vereinzelte Kenntnis, weil der Nebenkläger mit ihnen nicht gern über das Thema Sexualität sprach. Sie akzeptierten die homosexuelle Neigung, wobei es – nach der zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten allgemeinen sexuellen Aufklärung des Nebenklägers durch seine Mutter – auch diesbezüglich nicht zu vertieften Gesprächen über das Thema kam. Der Nebenkläger wusste, dass auch der Anklagte homosexuell ist. Im Sommer 2015 – etwa um seinen 14. Geburtstag am … herum – besorgte er sich heimlich aus dem Handy seines Vaters die Mobilnummer des Angeklagten. Er schrieb den Angeklagten Anfang Oktober 2015 an, weil er Interesse an sexuellen Erfahrungen hatte und den Angeklagten hinsichtlich dieser Intention als interessant empfand. Der Angeklagte befand sich zur Zeit der ersten Kontaktaufnahme in Form einer Kurznachricht durch den Nebenkläger im Urlaub in der Türkei. Er wusste zunächst nicht, wer ihm geschrieben hatte, worauf ihm der Nebenkläger erklärte, wer er sei und ihm ein Foto von sich schickte. Der Nebenkläger schrieb dem Angeklagten auch, dass er den Kontakt zu ihm suche, weil er – der Angeklagte – schwul sei. Er schrieb dem Angeklagten zudem, dass er ihn attraktiv finde, woraufhin dieser unter anderem antwortete, dass er bereits 44 Jahre alt sei. Der Nebenkläger antwortete ihm daraufhin, dass er 14 Jahre alt sei, weshalb dem Angeklagten das Alter des Nebenklägers von Beginn an bewusst war. Im Rahmen der Kommunikation über Kurznachrichten schickte der Nebenkläger dem Angeklagten auch ein Ganzkörpernacktbild von sich. Nachdem der Angeklagte aus dem Urlaub zurückgekehrt war, schrieben sich er und der Nebenkläger weiterhin Nachrichten, in denen es um ein mögliches Treffen ging. Es war dabei die beiderseitige Intention, dass es sich um ein Treffen zur Ausübung sexueller Handlungen handeln sollte. Die gesamte Kommunikation über schriftliche Kurznachrichten und kurze Sprachnachrichten war sexuell motiviert, über zum Beispiel alltägliche Dinge – Hobbys, Familie oder ähnliches – fand kein Austausch statt. Der Nebenkläger hatte keine konkrete Vorstellung davon, wie sich eine Verbindung zu dem Angeklagten entwickeln sollte, insbesondere war er weder zu Beginn, noch im Laufe oder am Ende des im Tatzeitraum erfolgten Kontaktes in den Angeklagten verliebt oder wollte eine Liebesbeziehung mit diesem aufbauen. Auch war dem Nebenkläger bekannt, dass der Angeklagte eine Beziehung mit „D“ führte und deren künftige Fortsetzung außer Frage stand. 2. Tatgeschehen Im Tatzeitraum – nach dem 14. Geburtstag des Nebenklägers am … und bis zum Dezember 2015 – kam es zu mehreren Treffen des Angeklagten und des Nebenklägers, die der Vornahme sexueller Handlungen dienten. a) Fall 1 der Anklage Das erste Treffen fand in der Zeit nach dem 14. Geburtstag des Nebenklägers am … und November 2015 im Hallenbad an der C2-Straße statt. Bis zu diesem Treffen hatten sich der Angeklagte und der Nebenkläger über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren nicht gesehen. Sie hatten sich zuvor über Kurznachrichten verabredet, wobei beide davon ausgingen, dass das Treffen zum Zweck der Ausübung sexueller Handlungen erfolgen sollte. Der Nebenkläger kam mit dem Fahrrad zum Schwimmbad, der Angeklagte mit einem Auto. Sie trafen sich draußen auf dem Parkplatz, wo der Angeklagte zunächst Bedenken äußerte, ob das Hallenbad der geeignete Ort sei, da er die Befürchtung hatte, er könne mit dem Nebenkläger von Bekannten gesehen werden. Der Nebenkläger äußerte, es werde sie schon niemand sehen, sodann gingen beide in das Hallenbad und dort geradeswegs in eine Umkleidekabine. Der Nebenkläger entkleidete sich unmittelbar und zeitlich noch vor dem Angeklagten. Anschließend befriedigten sich der Nebenkläger und der Angeklagte wechselseitig zunächst mit der Hand und übten sodann wechselseitig aneinander den Oralverkehr aus. Der Nebenkläger ejakulierte in den Mund des Angeklagten, der Angeklagte hingegen hatte während des an ihm ausgeführten Oralverkehrs keinen Samenerguss, er manipulierte sich schließlich selbst mit der Hand und ejakulierte auf den Boden. Entweder bereits bei diesem Treffen oder aber bei dem zweiten Treffen im Schwimmbad (Fall 2 der Anklage) versuchte jeder der beiden die Ausübung des Analverkehrs. Zum Vollzug des Analverkehrs kam es letztlich aber nicht, weil das anale Eindringen beiden Schmerzen bereitete. Die Kammer hat insoweit angenommen, dass es nur bei einem der beiden Treffen zu dem geschilderten Versuch des analen Eindringens gekommen ist. Anschließend verließ der Angeklagte das Schwimmbad ohne den Nebenkläger. Dieser hatte ihm erzählt, noch mit einer anderen Person im Schwimmbad verabredet zu sein. Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass der Nebenkläger nur aus Unreife und seiner fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung die sexuellen Handlungen ausführte und an sich vornehmen ließ. Die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nutzte der Angeklagte zur Tatbegehung aus. b) Fall 2 der Anklage Der Angeklagte und der Nebenkläger blieben nach dem ersten Treffen in Kontakt, sie kommunizierten über schriftliche Kurznachrichten oder Sprachnachrichten, wobei es ausschließlich um sexuelle Inhalte oder weitere Verabredungen zu persönlichen Treffen ging. Im Zuge dieser Kommunikation berichtete der Nebenkläger dem Angeklagten auch von zwischenzeitlichen rein sexuell motivierten Treffen mit anderen Personen, so schrieb er dem Angeklagten auch, dass er nach dem ersten Treffen der beiden im Schwimmbad im Anschluss noch mit einem anderen Mann in der Umkleidekabine sexuell verkehrt habe. Im weiteren zeitlichen Ablauf berichtete der Nebenkläger wiederholt von anderweitigen sexuellen Kontakten, wobei er – teilweise von sich aus und teilweise auf entsprechende Nachfrage des Angeklagten – Details von solchen Treffen berichtete, wie zum Beispiel, dass er wechselseitigen Analverkehr mit einem anderen Mann gehabt habe, bei dem jeweils beide Beteiligte in den After des anderen ejakuliert hätten. Tatsächlich hatte der Nebenkläger diese anderweitigen sexuellen Kontakte nicht, was dem Angeklagten aber nicht bekannt war. Im Rahmen der Kommunikation über Kurz- oder Sprachnachrichtenfragte der Nebenkläger den Angeklagten auch, ob er Interesse an einem „Dreier“ habe und ob er ihm weitere sexuelle Kontakte vermitteln könne. Die Kommunikation über Text- und Sprachnachrichten und die darin erfolgte Verabredung zu weiteren Treffen erfolgte sowohl auf Initiative des Nebenklägers, als auch auf aktive Nachfrage des Angeklagten. Nach dem ersten Treffen im Schwimmbad bis spätestens November 2015 kam es noch zu zwei weiteren Treffen im Schwimmbad, wobei die Verabredungen – wie von dem Angeklagten und dem Nebenkläger geplant – dem Zwecke sexueller Handlungen dienten. Bei dem zweiten Treffen im Schwimmbad gingen sie wie bei dem ersten Treffen unmittelbar in eine Umkleidekabine, wo sie wechselseitig Hand- und Oralverkehr aneinander ausübten. Der Nebenkläger ejakulierte wiederum in den Mund des Angeklagten, der Angeklagte hingegen hatte während des an ihm ausgeführten Oralverkehrs keinen Samenerguss, er manipulierte sich schließlich selbst mit der Hand und ejakulierte auf den Boden. Entweder bei diesem Treffen oder aber bei dem ersten Treffen im Schwimmbad (Fall 1 der Anklage) versuchte jeder der beiden die Ausübung des Analverkehrs. Zum Vollzug des Analverkehrs kam es letztlich aber nicht, weil das anale Eindringen beiden Schmerzen bereitete. Die Kammer hat insoweit angenommen, dass es nur bei einem der beiden Treffen zu dem geschilderten Versuch des analen Eindringens gekommen ist. Der Angeklagte nahm auch bei diesem Treffen zumindest billigend in Kauf, dass der Nebenkläger nur aus Unreife und seiner fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung die sexuellen Handlungen ausführte und an sich vornehmen ließ. Die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nutzte der Angeklagte zur Tatbegehung aus. c) Fall 3 der Anklage Bis spätestens November 2015 fand das dritte Treffen im Schwimmbad statt. Erneut gingen der Nebenkläger und der Angeklagte unmittelbar nach dem Bezahlen des Eintritts in eine Umkleidekabine und führten dort wechselseitig Hand- und Oralverkehr aneinander aus. Anschließend drang der Nebenkläger mit seinem Glied anal in den Angeklagten ein. Er führte den Analverkehr nur wenige Sekunden durch, weil dem Angeklagten das Eindringen Schmerzen bereitete und dieser seinen Unterleib von dem Nebenkläger wegzog. In diesem Zusammenhang kam es dazu, dass Reste einer Spülfüssigkeit – der Angeklagte hatte sich in Vorbereitung eines etwaigen Analverkehrs gespült – aus dem After des Angeklagten herausspritzen. Dem Angeklagten war dies sehr unangenehm, der Nebenkläger zeigte sich unbeeindruckt und reagierte hierauf nicht. Entweder vor oder aber nach dem durch den Nebenkläger an dem Angeklagten ausgeführten Analverkehr führte der Angeklagte dem Nebenkläger mindestens einen Finger anal ein. Der Angeklagte nahm auch bei diesem Treffen zumindest billigend in Kauf, dass der Nebenkläger nur aus Unreife und seiner fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung die sexuellen Handlungen ausführte und an sich vornehmen ließ. Die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nutzte der Angeklagte zur Tatbegehung aus. d) Fall 4 der Anklage Ein weiteres Treffen fand im Tatzeitraum auf einem Parkplatz in der Nähe der Tennishalle in H1 auf der B …, am Schloss X statt. Der Nebenkläger kam mit dem Fahrrad zum Treffpunkt; der Angeklagte stand mit seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz. Weil auf dem Parkplatz zu viele Menschen waren, stellte der Nebenkläger sein Fahrrad an der Tennishalle ab und stieg zu dem Angeklagten in das Fahrzeug. Die Örtlichkeiten waren dem Nebenkläger bekannt, weil er dort schon zum Tennis spielen gewesen war, weshalb er dem Angeklagten eine Parkposition für das Auto zeigte, an welcher er keinen Publikumsverkehr vermutete. Der Angeklagte stellte das Fahrzeug ab und verhängte ein Fenster mit einer Jacke, weil der Nebenkläger dies so wünschte. Sodann führten der Nebenkläger und der Angeklagte wechselseitig den Oralverkehr aneinander aus, wobei beide zum Samenerguss kamen. Der Angeklagte nahm auch bei diesem Treffen zumindest billigend in Kauf, dass der Nebenkläger nur aus Unreife und seiner fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung die sexuellen Handlungen ausführte und an sich vornehmen ließ. Die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nutzte der Angeklagte zur Tatbegehung aus. Nicht Gegenstand der Anklage: Der Nebenkläger besuchte im Dezember 2015 gemeinsam mit seiner Mutter den Weihnachtsmarkt in C, wo er zufällig dem Angeklagten begegnete. Nach einer kurzen Begrüßung trennten sich die Wege der beiden. Der Nebenkläger kontaktierte den Angeklagten über Kurznachrichten und fragte, ob dieser sich treffen wolle. Auf Initiative des Nebenklägers trafen sie sich sodann an der Bücherei, wo der Angeklagte in einem dunklen Eingangsbereich an dem Nebenkläger den Oralverkehr ausübte. Der Nebenkläger ejakulierte in den Mund des Angeklagten. Zu einem Oralverkehr seitens des Nebenklägers an dem Angeklagten kam es nicht mehr, weil der Nebenkläger erklärte, dass er jetzt keine Zeit mehr habe. e) Fälle 5 bis 7 der Anklage Am 26.12.2015 kommunizierten der Angeklagte und der Nebenkläger über X1 über sexuelle Dinge. Um 15:22 Uhr, 15:23 Uhr und 15:25 Uhr schickte der Angeklagte dem Nebenkläger von seinem J Videos, auf denen zu sehen ist, wie er sich selbst befriedigt. Mit der Übersendung der Videos wollte er sich und den Nebenkläger sexuell motivieren. In dem dritten Video ist sodann zu sehen, wie der Angeklagte zum Samenerguss kommt. Die Videos fokussieren jeweils den erigierten Penis des liegenden Angeklagten, im Hintergrund sind seine Beine zu erkennen. Der Oberkörper und der Kopf sind nicht abgebildet. Nicht Gegenstand der Anklage: Zu einem letzten – allerdings zufälligen – Treffen kam es an Silvester 2015/2016. Der Nebenkläger war mit seinem Vater zu derselben Feier eingeladen, auf der auch der Angeklagte gemeinsam mit seinem Freund D den Jahreswechsel beging. Als der Angeklagte und der Nebenkläger kurz allein in einem Raum waren, fasste der Nebenkläger dem Angeklagten über der Hose in den Schritt und gab ihm einen Kuss. Dabei teilte er ihm mit, dass angesichts der Gegenwart der weiteren Gäste keine sexuellen Handlungen möglich seien. In den nächsten Tagen erfolgte weiterhin wechselseitiger Kurznachrichtenkontakt zwischen den beiden, zu einem weiteren Treffen kam es nicht mehr. 3. Nachtatgeschehen Der Vater des Nebenklägers, der Zeuge T, entdeckte Anfang Januar 2016 einen Teil der Handykommunikation zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten. Er informierte die Mutter des Nebenklägers, die Zeugin H2, hierüber, die mit dem Nebenkläger gemeinsam die Polizei in C aufsuchte, wo sie Strafanzeige erstattete und einen Strafantrag gegen den Angeklagten stellte. Der Nebenkläger sagte anschließend ohne Gegenwart seiner Mutter bei der Polizei aus. Nach der Anzeige bei der Polizei fühlte er sich erleichtert. Diese Erleichterung bezog sich insbesondere darauf, dass der Nebenkläger seinen Kontakt mit dem Angeklagten als nicht „in Ordnung“ empfunden hatte und ihm insbesondere bewusst war, dass er nicht im Sinne seiner Eltern handelte. Weiteren Kontakt zu dem Angeklagten nahm der Nebenkläger nicht mehr auf. Nach Aufdeckung der sexuellen Kontakte und den folgenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nahm der Angeklagte im März und April 2018 an insgesamt an vier Sitzungen bei dem Psychotherapeuten T1 teil. Diese dienten aus Sicht des Angeklagten einer fachlichen Abklärung eines etwa vorhandenen Therapiebedarfs, den der Angeklagte, auch gestützt durch die Einschätzung des Therapeuten, bei sich nicht sieht. III. Beweiswürdigung 1. Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung. Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen wie festgestellt eingelassen. Die Kammer hatte hinsichtlich der insoweit getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte, die Angaben des Angeklagten in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zu den – fehlenden – Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug des Bundeszentralregisters vom 18.02.2019. 2. Beweiswürdigung zum Vortatgeschehen Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf der Beweisaufnahme, so wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. a) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich hinsichtlich seiner Beziehung zu der Familie des Nebenklägers und der Kenntnis seines Alters sowie zu dem Umfang und der Ausgestaltung seiner Kontakte zu dem Nebenkläger vor dem Tatzeitraum wie festgestellt eingelassen. Er hat gleichfalls die Kontaktaufnahme des Nebenklägers zu ihm in Form von Kurznachrichten, die erstmals während seines Türkei-Urlaubs Anfang Oktober 2015 erfolgten, geschildert und ausgeführt, dass ihm das Alter des Nebenklägers aufgrund der ausdrücklichen Kommunikation hierüber zu jeder Zeit bekannt gewesen sei. Dabei hat er die Inhalte der erfolgten Kommunikation näher beschrieben. So hat er ausgeführt, der Nebenkläger habe ihm eine Textnachricht geschrieben, wobei er zunächst nicht gewusst habe, wer ihm schreibt. Der Nebenkläger habe dann erklärt, wer er sei. Er habe den Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt seit etwa zwei bis drei Jahren nicht gesehen. Der Nebenkläger habe ihm auch geschrieben, dass er den Kontakt aufgenommen habe, weil er wisse, dass er – der Angeklagte – homosexuell sei und dass er – der Nebenkläger – ihn attraktiv finde. Der Angeklagte hat sich ferner hinsichtlich seiner Beziehung mit „D“ wie festgestellt eingelassen. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte, an den Angaben des Angeklagten zu zweifeln, sie wurden auch durch die Beweisaufnahme im Übrigen gestützt. b) Beweisaufnahme im Übrigen Der Nebenkläger, die Zeugin H2 und der Zeuge T haben Art und Häufigkeit der Kontakte des Angeklagten zur Familie übereinstimmend wie festgestellt geschildert. Sie haben insbesondere übereinstimmend bekundet, dass es bis zur Scheidung der Eltern des Nebenklägers im Jahr 2013 zu regelmäßigen Treffen im Rahmen familiärer Ereignisse gekommen sei, sich hierdurch aber keine nähere Verbindung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger ergeben habe. Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen hatte die Kammer nicht, insbesondere haben sich keine Widersprüche in den Schilderungen ergeben, so dass sich ein stimmiges Bild der Abläufe zeigte. Die Feststellungen zu den zeitlich früheren sexuellen Kontakten des Nebenklägers beruhen auf dessen Vernehmung sowie der Vernehmung der Zeugen X2, H2 und T. Der Nebenkläger hat bekundet, er habe vor seinem ersten Treffen mit dem Angeklagten mit drei unterschiedlichen Männern sexuellen Kontakt gehabt. Seinen ersten sexuellen Kontakt habe er zu einem älteren Jungen namens „C1“ aus seiner Schule gehabt, dieser sei zu dieser Zeit 16 oder 17 Jahre alt gewesen und habe eine höhere Klasse besucht als er. Mit diesem habe er zunächst über „Skype“ kommuniziert und sich dann mit ihm getroffen. Er sei mit „C1“ in dessen Elternhaus gegangen, wo es zu wechselseitigem Oralverkehr gekommen sei. Weitere sexuelle Kontakte zu „C1“ habe es nicht gegeben. Der Nebenkläger hat ferner von einem Ferienaufenthalt bei seiner Tante in O berichtet, der zeitlich vor dem ersten Treffen mit dem Angeklagten stattgefunden habe. Dort habe er im Schwimmbad einen „N2“ kennengerlernt, der etwa 20 oder 21 Jahre alt gewesen sei. Beim gleichzeitigen Duschen habe sich ein Blickaustausch ergeben, dem eine Unterhaltung in der Umkleide gefolgt sei. Sodann sei es zu wechselseitigem Oralverkehr mit „N2“ gekommen. Er habe außerdem einen Skype-Kontakt mit einem etwa 20 Jahre alten Mann gehabt, mit dem er sich über sexuelle Themen ausgetauscht habe, insbesondere seien auch wechselseitig Nacktbilder übersandt worden. Ein persönliches Treffen habe nicht stattgefunden. Die Kammer folgt den glaubhaften Angaben des Nebenklägers, der sich erkennbar bemühte, seine Erinnerung zutreffend wiederzugeben, wobei er – angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbare – Erinnerungslücken deutlich machte. Die Angaben des Nebenklägers werden ferner gestützt durch die Aussage der Zeugin X2. Diese hat im Zuge ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet, der Nebenkläger habe ihr bei der Vernehmung am 08.01.2016 von früheren sexuellen Kontakten berichtet und habe geschildert, die Männer seien in einem Alter zwischen etwa 17 und 20 Jahren gewesen. Sie hat ferner bekundet, es habe bereits zwei Ermittlungsverfahren gegeben, bei denen der Nebenkläger der Geschädigte eines Missbrauchs gewesen sei. Die Feststellungen zu der Haltung der Eltern des Nebenklägers in Bezug auf dessen sexuelle Ausrichtung sowie die Feststellungen zu erfolgten Gesprächen über das Thema Sexualität beruhen auf den Aussagen der Zeugen X2, H2 und T. Die Zeugen H2 und T haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, von dem homosexuellen Interesse ihres Sohnes ab dessen 13. Lebensjahr gewusst zu haben, wobei außerhalb der allgemeinen sexuellen Aufklärung und der Gespräche im Zusammenhang mit den früheren Strafverfahren keine vertieften Unterhaltungen mit dem Nebenkläger über das Thema Sexualität erfolgt seien. Der Zeuge T hat ferner bekundet, nach Kenntnis von den sexuellen Kontakten seines Sohnes zu dem Angeklagten gemeinsam mit einer Kinderspychologin und der Zeugin H2 mit den Nebenkläger darüber gesprochen zu haben, wobei er seinem Sohn in diesem Zusammenhang deutlich gemacht habe, dass er sexuellen Kontakt zu älteren Männern – nicht zu Männern im Allgemeinen – nicht unterhalten dürfe. Die Feststellungen zum Ablauf der ersten Kontaktaufnahme und der Kommunikation bis zum ersten Treffen sowie dahingehend, dass der Nebenkläger keine Liebesbeziehung zu dem Angeklagten aufbauen wollte und seinerseits über die Beziehung des Angeklagten zu „D“ informiert war beruhen neben der geständigen Einlassung des Angeklagten auf der Aussage des Nebenklägers. Der Nebenkläger hat hierzu glaubhaft bekundet, wie er die Telefonnummer des Angeklagten in Erfahrung gebracht habe und dass er den Angeklagten wegen dessen Homosexualität angeschrieben habe. Seine diesbezüglichen Schilderungen waren schlüssig und standen im Einklang mit den Angaben des Angeklagten. Der Nebenkläger hat weiter glaubhaft bekundet, er habe sich keinerlei Vorstellungen davon gemacht, welcher Art eine Verbindung zu dem Angeklagten seien sollte. Eine Liebesbeziehung habe er nicht aufbauen wollen. Für ihn sei auch klar gewesen, dass der Angeklagte seine Beziehung zu „D“ weiter aufrechterhalten werde. Die Kammer folgt den Angaben des Nebenklägers, die in sich schlüssig und nachvollziehbar waren. Die Angaben werden ferner bestätigt durch die Einlassung des Angeklagten, der berichtet hat, dass seine Beziehung zu seinem Lebensgefährten dem Nebenkläger bekannt gewesen sei und dass es hinsichtlich seiner Verbindung zu dem Nebenkläger beiderseits keine zum Ausdruck gekommene Intention gehabt habe, eine Liebesbeziehung miteinander einzugehen. 2. Beweiswürdigung zum Tatgeschehen a) Bezüglich der objektiven Tatumstände hat sich der Angeklagte wie festgestellt eingelassen. Er hat die insgesamt drei Treffen im Schwimmbad sowie das Treffen an der Tennishalle im Einzelnen wie festgestellt geschildert sowie auch die nicht anklagegegenständlichen Treffen beim Weihnachtsmarkt und bei der Silvesterfeier. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Darüber hinaus hat der Angeklagte der Übersendung der Videos am 26.12.2015 in Kenntnis und Beschreibung ihres pornographischen Inhalts eingeräumt. Die Einlassung des Angeklagten stand darüber hinaus in dem wesentlichen Kerngeschehen der stattgefundenen Treffen mit der Aussage des Nebenklägers überein, der hinsichtlich der Treffen im Schwimmbad den festgestellten Sachverhalt bekundet hat, wobei er – wie auch der Angeklagte – den bei einem der Treffen abweichenden Ablauf in Form des von ihm an dem Angeklagten durchgeführten Analverkehrs erinnerte. Der Nebenkläger hat ferner übereinstimmend mit dem Angeklagten das Treffen auf dem Weihnachtsmarkt und bei der Silvesterfeier bekundet, so dass sich insgesamt das festgestellte Geschehen als nachvollziehbarer und schlüssiger Handlungsablauf ergab. Soweit der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung am 25.03.2019 nicht mehr sicher erinnern konnte, ob es bei dem Geschehen auf dem Parkplatz an der Tennishalle zu wechselseitigem Oralverkehr oder nur zu Oralverkehr von ihm an dem Nebenkläger gekommen ist, stützt die Kammer ihre Überzeugung eines stattgehabten wechselseitigen Oralverkehrs auf die Einlassung des Angeklagten am 07.03.2019, wo er wechselseitigen Oralverkehr erinnerte sowie auf die Aussage des Nebenklägers, der bei seiner Vernehmung bezüglich dieses Treffens, welches er im Übrigen im Sinne der Feststellungen geschildert hat, ebenfalls von wechselseitigem Oralverkehr berichtet hat. b) Die Feststellungen zu dem zwischen den Treffen erfolgten Text- und Sprachnachrichtenaustausch beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Chatprotokolle und der Aussage des Nebenklägers. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass sämtliche im Rahmen der Auswertung verschriftlichten Text- und Sprachnachrichten zwischen ihm und dem Nebenkläger so erfolgt seien und hat auf entsprechenden Vorhalt einzelner Nachrichten deren Richtigkeit bestätigt. Er hat ferner geschildert, dass die Kommunikation nur sexuelle Themen betroffen habe, zudem sei es um die Verabredung zu weiteren Treffen gegangen. Dabei sei die Initiative hierzu sowohl von dem Nebenkläger als auch von ihm selbst ausgegangen. Schließlich hat der Angeklagte wie festgestellt geschildert, dass der Nebenkläger ihm nach dem ersten Treffen in Kurz- oder Sprachnachrichten davon berichtet habe, dass er sich mit weiteren Männern getroffen habe und dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, wobei der Nebenkläger von sexuellen Handlungen berichtet habe, die in der Intensität über das hinausgegangen seien, was zwischen ihm und dem Nebenkläger geschehen sei, so zum Beispiel von Analverkehr, den der Nebenkläger an sich habe ausführen lassen. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Einlassung zu zweifeln. Sie steht insbesondere im Einklang mit der Aussage des Nebenklägers uns der Beweisaufnahme im Übrigen. Der Nebenkläger hat glaubhaft bestätigt, dem Angeklagten Nachrichten mit dem Inhalt geschickt zu haben, dass er sexuelle Kontakte mit Dritten gehabt habe. Er hat bekundet, diese sexuellen Kontakte tatsächlich nicht gehabt zu haben und diese Nachrichten deshalb verfasst zu haben, um einen Anlass zu haben, an den Angeklagten zu schreiben oder auf dessen Frage nach sexuellen Kontakten etwas berichten zu können. Er habe deshalb zum Beispiel einen Sauna-Besuch mit seinem Vater in P zum Anlass genommen, dem Angeklagten von dort stattgehabten Sex mit einem anderen Mann zu berichten. Die Kammer folgt der Aussage des Nebenklägers, die in sich schlüssig ist und durch die dem Nebenkläger vorgehaltenen Chats bestätigt wird. c) Die Feststellungen zur fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des Nebenklägers und deren Ausnutzung durch den Angeklagten zur Tatbegehung beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Beweisaufnahme, so wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. aa) Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, der Nebenkläger habe bereits bei dem ersten Aufeinandertreffen im Schwimmbad durch sein Verhalten in der Umkleidekabine einen sexuell sehr erfahrenen Eindruck vermittelt. Er – der Angeklagte – habe die Verabredung in einem öffentlichen Schwimmbad als „nicht normal“ empfunden, die Handlungsweise des Nebenklägers beim ersten Treffen sei ihm „unerschrocken und routiniert“ erschienen, weshalb ihm die Situation „kurios“ vorgekommen sei. Von sexuellen Vorerfahrungen des Nebenklägers habe er keine positive Kenntnis gehabt, der Nebenkläger habe ihm nach dem ersten Treffen im Schwimmbad aber häufiger von zeitlich parallelen anderweitigen sexuell motivierten Treffen geschrieben und ihn auch nach Telefonnummern weiterer homosexuell orientierten Personen gefragt und auch angeregt, eine dritte männliche Person zu den sexuellen Handlungen hinzuzuziehen. Er sei aufgrund der sich ihm dargebotenen Erfahrenheit des Nebenklägers nicht von dessen sexueller Unreife ausgegangen. Die im Tatzeitraum fehlende sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit ergibt sich aus den festgestellten objektiven Tatumständen. bb) Der Nebenkläger war im Tatzeitraum sexuell nicht selbstbestimmt und daher auch nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln danach auszurichten. Das Gesetz geht bei Kindern - das sind gemäß § 174 Abs. 1 StGB Personen unter 14 Jahren - unwiderleglich davon aus, dass sie zu hinreichender sexueller Selbstbestimmung nicht fähig sind und sie durch die sexuelle Einwirkung des Täters auf sie ihre Entwicklung gefährdenden Einfluss hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Januar 1996 – 1 StR 481/95 –, BGHSt 42, 27-30, Rn. 4; BT-Drucks. VI/352, Seite 34 ff.). Sexuelle Erfahrungen, die Kinder bis zu ihrem 14. Geburtstag machen, stellen sich daher immer als sexueller Missbrauch dar, die ein selbstbestimmtes sexuelles Verhalten nicht prägen können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 31.5.1994, 1 StR 510/96 zit. nach juris). Von einem selbstbestimmten sexuellen Verhalten sind die durch Missbrauchshandlungen erlernten sexuellen Techniken zu unterscheiden. Ein „Beherrschen“ dieser Sexualpraktiken lässt keine sicheren Rückschlüsse auf die Fähigkeit eines Jugendlichen zu, über den Gebrauch dieser durch einen Missbrauch erlernten Techniken selbstbestimmt zu entscheiden. Denn diese wurden ja gerade nicht im Rahmen einer altersüblichen sexuellen Entwicklung gemacht hätte, deren Schutz die Vorschrift des § 182 Abs. 3 StGB bezweckt (Fischer, StGB, 2019, § 182 RN 12 a). Würde man auf eine solche Differenzierung verzichten, würde dies dazu führen, dass Opfer eines kindlichen sexuellen Missbrauchs mit ihrer fehlgeleiteten sexuellen Erfahrung schlechter gestellt würden, als Jugendliche, die (ohne einen Missbrauch) sexuelle Praktiken nicht kennengelernt haben. (1.) Nach diesem Maßstab belegen die objektiven Tatumstände die fehlende sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit des Nebenklägers zum jeweiligen Tatzeitpunkt. Denn dieser zeigte ein altersuntypisches und auffällig sexualisiertes Verhalten. Angesichts seiner gerade erst vierzehn Jahre war die offen nur auf sexuelle Handlungen gerichtete Verabredung zu den Treffen mehr als nur ungewöhnlich, ebenso wie die jeweils unmittelbar erfolgenden sexuellen Handlungen ohne jeglichen zwischenmenschlichen und sozialen Austausch. Diese Art der Präsentation sexueller Vorstellungen und Handlungen konnte angesichts des jungen Alters des Nebenklägers nicht auf einer normentwickelten sexuellen Entwicklung beruhen, was in seiner Art und Weise der Interaktion auch deutlich zum Ausdruck kam. Diese fehlgeleitete Entwicklung war dabei bereits bei dem ersten Treffen offensichtlich, was auch der Angeklagte bemerkte, weil ihm die Sexualisierung des Nebenklägers als ungewöhnlich auffiel, was er unter anderem an dessen Verhalten in Form der initiativ-unerschrockenen Ausübung sexueller Handlungen durch den Nebenkläger festmachte. Auch durch das zeitlich nachfolgende Geschehen ist die – fortdauernde – fehlende sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit des Nebenklägers aufgrund der objektiven Umstände deutlich erkennbar hervorgetreten. Der Nebenkläger berichtete dem Angeklagten von stattgehabten Sex mit anderen Männern, wobei er auf entsprechende Nachfrage des Angeklagten die Intensität der sexuellen Handlungen berichtete und insbesondere, dass diese Intensität über das mit dem Angeklagten erlebte hinausging. Er präsentierte dem Angeklagten auf diese Weise stets sich steigerndes sexualisiertes Verhalten, für das der Angeklagte als Empfänger der Handy-Nachrichten keine andere Erklärung haben konnte, als die einer offensichtlichen sexuellen Fehlentwicklung eines seit wenigen Monaten aus dem Kindesalter herausgewachsenen Jungen. (2.) Für den Angeklagten war die fehlgeleitete sexuelle Entwicklung und fehlende sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit des Nebenklägers auch erkennbar. Denn für ihn ergab sich die bizarre Situation, dass der vierzehn Jahre alte Sohn seiner Bekannten, den er mindestens zwei Jahre nicht gesehen hatte, ihn „nur“ aufgrund seiner Homosexualität traf und ohne Umschweife ausschließlich sexuell mit ihm agierte. Nicht entscheidend dabei ist, dass oder ob dem Angeklagten frühere sexuelle Erfahrungen des Nebenklägers bekannt waren, weil angesichts des dem Angeklagten bekannten jungen Alters des Nebenklägers sein deutlich sexualisiertes Verhalten nicht auf einer alterstypischen Entwicklung beruhen konnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, in homosexuellen Kreisen seien rein sexuell geprägte Bekanntschaften und dementsprechend rein sexuell geprägte Treffen durchaus üblich. Denn eine solche „Üblichkeit“ konnte sich für den Nebenkläger in seiner sexuellen Entwicklung schon aufgrund seines – dem Angeklagten stets bekannten – Alters nicht derart herausgestellt haben, dass er sich im Sinne eines von ihm entwickelten Selbstbildes und Lebenskonzeptes für diese Art des Auslebens sexueller Bedürfnisse entschieden hatte. (3.) Der Angeklagte nutze die fehlende sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit des Nebenklägers auch aus, um mit diesem sexuell zu verkehren. Denn in Erkenntnis der bizarr anmutenden Verhaltensweise des Nebenklägers duldete und/oder initiierte der Angeklagte die Treffen zu sexuellen Handlungen, obwohl er angesichts des deutlichen Altersunterschiedes und der – auch sexuellen – Lebenserfahrung dem Nebenkläger allein schon aufgrund seines Alters und sexuellen Vorlebens tatsächlich deutlich überlegen war. Dem steht auch nicht die Einlassung des Angeklagten entgegen, der Nebenkläger habe auf ihn sexuell erfahren, teilweise sogar „überlegen“ gewirkt, weil die „technische Befähigung“ einer Person zur Ausübung der sexuellen Praktiken keinen sicheren Rückschluss auf eine bestehende Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung angemessen zu erfassen und das Handeln danach auszurichten, zulässt. Dies auch nicht im Falle des Angeklagten, der gerade in Erkenntnis dieser „kuriosen“ Verhaltensweise des Nebenklägers dessen Initiative zur Ausübung sexueller Handlungen aufnahm und solche durch Anregungen weiterer Treffen auch förderte. Im Gegensatz zu dem Nebenkläger hatte der Angeklagte ein sexuelles Lebenskonzept, was er zur Tatzeit in Form einer Beziehung mit „D“ auch auslebte, wobei ihm andere sexuelle Lebensformen, wie den von ihm in homosexuellen Kreisen als „üblich“ beschriebenen schnellen sexuellen Kontakt, bekannt waren. Der Angeklagte erkannte die jugendtypische Unbedachtheit des Nebenklägers, die in seinem extremen sexualisierten Verhalten deutlich zum Ausdruck kam und griff diese auf, um mit dem Nebenkläger die sexuellen Handlungen durchführen zu können. Dabei drängte sich dem Angeklagten durch das Verhalten des Nebenklägers auf, dass sich dieser sexuell unnatürlich distanzlos gab, was der Angeklagte jedoch nicht hinterfragte sondern sich vielmehr zu Gunsten der Durchführung der sexuellen Handlungen zunutze machte. d) Die Feststellungen zum zumindest bedingt vorsätzlichen Handeln des Angeklagten folgen aus seiner Einlassung sowie der Beweisaufnahme, so wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er sei aufgrund der unerschrockenen und erfahrenen wirkenden Handlungsweise des Nebenklägers davon ausgegangen, dass dieser sexuell erfahren sei. Dieser Eindruck habe sich im Verlauf der Zeit auch dadurch bestärkt, dass der Nebenkläger ihm von weiteren – ähnlich verlaufenden – sexuellen Kontakten berichtet habe und sexuelle Praktiken in Form eines „Dreiers“ gewünscht habe. Diese Einlassung des Angeklagten steht der Annahme eines zumindest bedingt vorsätzlichen Handelns nicht entgegen. Der Vorsatz ergibt sich bereits aus den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, denn der Angeklagte erkannte, wie auch seine Einlassung belegt, dass der Nebenkläger in ungewöhnlicher Weise „unerschrocken und routiniert“ erschien, weshalb ihm die Situation „kurios“ vorkam. Aufgrund dieses – von dem Angeklagten erkannten – atypischen Verhaltens war das Fehlen der sexuellen Selbstbestimmung offensichtlich. In Erkenntnis dessen griff der Angeklagte die Initiative des Nebenklägers auf, anstatt sich dieser entgegenzustellen, so dass es zu den sexuellen Handlungen kommen konnte. Hinsichtlich seines vorsätzlichen Handelns bei der Übersendung der Videos folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten. 3. Beweiswürdigung zum Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf der Beweisaufnahme, so wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Der Angeklagte hat die Konsultation des Therapeuten sowie seine eigene und dessen Einschätzung betreffend einen nicht bestehenden Therapiebedarf wie festgestellt geschildert. Die Zeugen T, H2 und der Nebenkläger haben übereinstimmend die Situation der Entdeckung der Taten bekundet. Die Zeuginnen H2 und X2 sowie der Nebenkläger haben die Vernehmungssituation des Nebenklägers bei Anzeige der hier streitgegenständlichen Taten wie festgestellt bekundet. Die Zeugen haben überstimmend bekundet, dass der Nebenkläger sich nach Anzeigeerstattung und damit einhergehender Beendigung des sexuellen Kontaktes zu dem Angeklagten erleichtert gezeigt habe, wobei sich die Erleichterung darauf bezogen habe, dass der Nebenkläger angesichts der Verbindung des Angeklagten zu seiner Familie und dem bestehenden Altersunterschied das Gefühl gehabt habe, etwas falsches zu tun. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben der Zeugen zu zweifeln. Die Zeugin H2 hat ferner überzeugend bekundet, bei dem Nebenkläger seien keine negativen Folgen der Taten erkennbar. Auch der Zeuge T hat bestätigt, dass auch im Rahmen von Gesprächen mit einer Kinderpsychologin nach Aufdeckung der sexuellen Verbindung des Angeklagten und seines Sohnes keine auf die Taten zurückzuführenden Beeinträchtigungen erkennbar seien. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für die Kammer, den nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben der Zeugen zu zweifeln. Die Feststellungen zum Strafantrag vom 08.01.2016 beruhen auf dessen Verlesung in der Hauptverhandlung. IV. Rechtliche Beurteilung Die Kammer hat den festgestellten Sachverhalt wie folgt rechtlich bewertet : 1. Fälle 1. bis 4. der Anklage Hinsichtlich der Fälle 1. bis 4. der Anklage hat sich der Angeklagte des Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, weil er als Person über einundzwanzig Jahren eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht hat, dass er sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hat und von ihr an sich hat vornehmen lassen und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt hat. 2. Fälle 5. bis 7 der Anklage Die Übersendung des Videos an den unter 18 Jahre alten Nebenkläger, welches den Akt der Selbstbefriedigung des Angeklagten zeigt, ist die Verbreitung pornographischen Materials im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das übersandte Videomaterial ist als Pornographie im Sinne der Norm einzustufen, weil angesichts der in den Feststellungen geschilderten bildlichen Fokussierung der Manipulation des Geschlechtsteils eine rein geschlechtliche Betätigung ohne emotional-individualisierte Aspekte gegeben ist. Entgegen der Anklage ist die Kammer hinsichtlich der Übersendung des Videos in drei Teilen von einem einheitlichen Lebensgeschehen und einer Tat iSv § 52 Abs. 1 StGB ausgegangen. Es liegt eine natürliche Handlungseinheit vor. Zwischen den Übersendungen bestand ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, sodass ein einheitliches Tun gegeben ist. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen folgende Erwägungen angestellt: 1. Fälle 1, 2 und 4 der Anklage Ein Absehen von Strafe gemäß § 182 Abs. 6 StGB kam nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass Erfolgs- und Handlungsunrecht gering waren. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere weil die sexuellen Handlungen nicht nur geringfügig über der Erheblichkeitsschwelle (§ 184h Nr. 1 StGB) lagen. Unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes ist auch unter Beachtung der Initiative des Nebenklägers ein nicht unerhebliches Erfolgs- und Handlungsunrecht gegeben, was insbesondere aus den mehrfach erfolgten sexuellen Handlungen mit Eindringen in den Körper folgt. Ausgangspunkt für die Strafzumessung hinsichtlich der vier Fälle des Missbrauchs von Jugendlichen war daher gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Für die konkrete Straffindung innerhalb des Strafrahmens hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte sich hinsichtlich der objektiven Tatumstände geständig eingelassen hat und nicht vorbestraft ist. Im Rahmen des Tatbildes hat die Kammer ferner zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass die Initiative zur ersten Kontaktaufnahme durch den Nebenkläger erfolgt ist und der Nebenkläger auch im Laufe des Tatzeitraums auch eigeninitiativ hinsichtlich der Verabredungen und der Ausgestaltung der sexuellen Kontakte gewesen ist. Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass seit den Taten eine sehr lange Zeit vergangen ist sowie die lange Dauer des Verfahrens. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass bei dem Nebenkläger zur Zeit des Verfahrens keine nachteiligen Folgen nach außen erkennbar waren. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Situation eine besondere Strafempfindlichkeit angenommen. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Taten von hoher Intensität waren, da durch den Oralverkehr jeweils sexuelle Handlungen vorgenommen wurden, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind, wobei hinsichtlich des dritten Treffens im Schwimmbad (Fall drei der Anklage) der darüber hinaus stattgefundene Analverkehr besonders zu berücksichtigen war. Ferner war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger die Altersgrenze der Strafnorm erst seit wenigen Monaten überschritten hatte. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter Beachtung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer daher für die Fälle 1, 2 und 4 der Anklage eine Freiheitsstrafe von jeweils sechs Monaten und für den dritten Fall der Anklage eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 2. Verbreiten pornographischer Schriften (gemäß der Anklage: Fälle 5 bis 7) Für die Strafzumessung hinsichtlich des Verbreitens pornographischer Schriften in einem Fall war Ausgangspunkt gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch hier die im Rahmen des § 182 StGB angeführten Umstände strafmildernd berücksichtigt. Sie hat darüber hinaus zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser aufgrund des zum Zeitpunkt der Tat bereits länger bestehenden sexuellen Kontaktes des Angeklagten zu dem Nebenkläger die Hemmschwelle des Angeklagten herabgesetzt war. Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 150,- Euro für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe der Tagessätze hat die Kammer im Hinblick auf § 40 Abs. 2, 3 StGB bestimmt. Die Festsetzung von 150,00 Euro beruht auf den Angaben des Angeklagten zu seinem monatlichen Netto-Einkommen. 3. Gesamtabwägung Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter Beachtung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 (elf) Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. VI. Strafaussetzung zur Bewährung Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn nach der Überzeugung der Kammer sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB erfüllt, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht zur Überzeugung der Kammer eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung. Dabei hat die Kammer vor allem den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte sowohl vor als auch nach den Taten ein straffreies Leben geführt hat. Die Kammer hat auch die Wirkungen, die von der Aussetzung für den Verurteilten zu erwarten sind, berücksichtigt. Dabei ist insbesondere bedacht worden, dass der Angeklagte in Vollzeit berufstätig ist. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.