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Urteil

18 O 256/18 Bürgerliches Recht, Privatversicherungsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:0626.18O256.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche aus zwei Versicherungsverträgen sowie um sich aus der Auskunft ergebende Zahlungsansprüche des Klägers nach erklärtem Rücktritt von zwei fondsgebundenen Lebensversicherungen. Der Kläger schloss im Jahr 2004 zwei fondsgebundene Lebensversicherungsverträge nach dem Antragsmodell bei der Beklagten mit folgenden Bedingungen ab: Vertrag Nr. … Versicherungsbeginn 01.04.2004 Beginn der Rentenzahlung 01.04.2030 Monatlicher Beitrag 50,00 Euro Vertrag Nr. … Versicherungsbeginn 01.12.2004 Beginn der Rentenzahlung 01.12.2030 Monatlicher Beitrag 50,00 Euro Automatische Anpassung jährlich 3 % Die Anträge vom 16.01.2004 und vom 08.11.2004 enthielten jeweils eine Belehrung mit folgendem Wortlaut: „Rücktrittsrecht/Bindefrist: Von dem Versicherungsvertrag können Sie nach § 8 (5) Versicherungsvertragsgesetz (VVG) innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages zurücktreten. Wir gewähren Ihnen jedoch ein Rücktrittsrecht von insgesamt 30 Tagen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Rücktritts. Haben Sie bei Antragstellung die maßgeblichen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhalten, sind Sie an Ihren Antrag sechs Wochen gebunden. Diese Bindefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung, bei Versicherungen mit ärztlicher Untersuchung jedoch erst mit dem Tag der Untersuchung.“ Die Belehrung befindet sich bei beiden Anträgen im unteren Bereich der zweiten Seite. Darüber ist in Fettdruck und schwarz hinterlegt die Überschrift „Erklärungen und Unterschriften des Antragstellers“ zu lesen. Der dann folgende Absatz enthält neben der zitierten Belehrung u.a. noch eine Erklärung über den Einlösebetrag, die Korrespondenzadresse und die Telekommunikation. Außerdem befinden sich in diesem Absatz ein Hinweis auf die Vertragsgrundlagen und die vorvertragliche Anzeigepflicht sowie zwei Unterschriftenfelder für den Antragsteller. Wegen weiterer Einzelheiten der beiden Anträge wird auf die zur Akte gereichten Kopien (Anlage K1, Bl. 22 f. d. A. und Anlage K4, Bl. 27 f. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte übersandte dem Kläger zu beiden Verträgen jährlich eine Vertragsstandsinformation (sog. „Jahresreporting“) und zusätzlich zu dem Vertrag … aufgrund der vereinbarten automatischen Anpassung von Beitrag und Leistungen jährlich einen sog. Anpassungsnachtrag. Mit Schreiben vom 19.05.2006, vom 05.03.2011 und vom 29.10.2014 teilte der Kläger der Beklagten jeweils die Änderung seiner Anschrift mit. Am 19.05.2006 änderte der Kläger darüber hinaus das Bezugsrecht zu beiden Versicherungen auf „gesetzliche Erbfolge“. Mit Telefax vom 22.11.2006 wählte der Kläger neue Fonds als neue Anlagestrategie zu beiden Versicherungsverträgen aus. Auf Nachfrage der Beklagten erteilte der Kläger mit Schreiben vom 25.10.2016 eine Selbstauskunft zur Ermittlung des Steuerstatus zu beiden Versicherungsverträgen. Insgesamt zahlte der Kläger auf den Vertrag … Beiträge in Höhe von 8.300,00 Euro und auf den Vertrag … Beiträge in Höhe von 9.518,78 Euro. Mit Schreiben vom 16.01.2018 kündigte der Kläger beide Versicherungsverträge bei der Beklagten mit sofortiger Wirkung und reichte die Originalversicherungsscheine ein. Die Beklagte rechnete die Versicherungen im Februar 2014 ab und zahlte für die Versicherung … den Auszahlungsbetrag in Höhe von 6.703,61 Euro und für die Versicherung … den Auszahlungsbetrag in Höhe von 9.742,72 Euro an den Kläger aus. Am 06.05.2018 trat der Kläger die beiden streitgegenständlichen Versicherungspolicen an die E GmbH (im Folgenden I GmbH) ab. In dem Vertrag heißt es u.a.: „Die Abtretung umfasst sämtliche nach Auszahlung des abgerechneten Rückkaufswertes noch bestehenden Rechte, insbesondere das Recht auf Überprüfung der Höhe der gezahlten Beiträge und des abgerechneten Rückkaufswertes und das Recht auf eventuelle Nachzahlungen. Die Abtretung umfasst auch das Recht auf Anfechtung, Widerruf und Widerspruch, deren Ausübung zugestimmt wird.“ Wegen weiterer Einzelheiten des Abtretungsvertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Anlage B20, Bl. 124 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.06.2018 zeigte die I GmbH die Abtretung unter Vorlage der Abtretungsvereinbarung gegenüber der Beklagten an und erklärte den Rücktritt von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen. Sie setzte eine Frist zur Rückerstattung der gezahlten Beiträge und Herausgabe der mit diesen Beiträgen erwirtschafteten Zinsen und sonstigen Nutzungen bis zum 13.07.2018. Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 27.08.2018 und lehnte eine Rückabwicklung der Versicherungsverträge ab. Daraufhin erklärte der Kläger selbst mit Schreiben vom 30.08.2018 den Rücktritt und beauftragte die I GmbH mit der Übersendung an die Beklagte. Mit Schreiben vom selben Tag ermächtigte die I GmbH den Kläger die nach dem Rücktritt gegebenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich selbst zu verlangen und bestätigte darüber hinaus, dass der Kläger an durchgesetzten weiteren Zahlungen mit einem Anteil von 50 % beteiligt wird. Die I GmbH übersandte die Rücktrittserklärung des Klägers mit Schreiben vom 09.09.2018 an die Beklagte und setzte erneut eine Frist zur Rückabwicklung und Zahlung bis zum 14.09.2018. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.10.2018 erneut ab. Der Kläger ist der Ansicht, sowohl er selbst als auch die I GmbH hätten einen wirksamen Rücktritt von den Versicherungsverträgen erklärt. Die Frist zur Ausübung des dem Kläger zustehenden Rücktrittsrechts hinsichtlich beider Versicherungsverträge habe nicht zu laufen begonnen, da die jeweiligen Rücktrittsbelehrungen fehlerhaft gewesen seien. Die Belehrungen erfüllten nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine ausreichende Hervorhebung. Auch seien die Belehrungen nicht durch die Unterschriften des Klägers bestätigt worden, da insoweit der erforderliche räumliche Zusammenhang zwischen den Unterschriften und den Belehrungen gefehlt habe. Darüber hinaus sei die einmonatige Rücktrittsfrist nach § 8 Abs.5 S.4 VVG a.F. vorliegend nicht anwendbar. Der Kläger ist weiter der Ansicht, neben ihm sei auch die I GmbH aufgrund der Abtretung zum Rücktritt berechtigt gewesen. Dabei komme es nicht darauf an, dass es sich bei der I GmbH als Zessionarin um eine Unternehmerin handle. Entscheidend sei, dass das Rücktrittsrecht – wie vorliegend – in der Person des Klägers als Verbraucher entstanden sei. In diese Rechtsposition könne auch die I GmbH als Unternehmerin durch die Abtretung eintreten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, darüber Auskunft zu erteilen, wie hoch der Fondsgewinn/-verlust aus dem Versicherungsvertrag … und dem Versicherungsvertrag … zum 01.02.2018 gewesen ist. 2. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft nach Ziffer 1 an Eides statt durch den Verwaltungsratsvorsitzenden zu versichern. 3. die Beklagte zu verurteilen, zu dem Versicherungsvertrag … und dem Versicherungsvertrag … Auskunft darüber zu erteilen, welchen Anteil des jeweils monatlich erhaltenen Beitrages sie für Abschlusskosten, für Verwaltungskosten und für Risikokosten einbehalten hat. 4. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft nach Ziffer 3 an Eides statt durch den Verwaltungsratsvorsitzenden zu versichern. 5. die Beklagte zu verurteilen, zu dem Versicherungsvertrag … und dem Versicherungsvertrag … Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe sie Abschlussprovisionen an Dritte ausgezahlt hat. 6. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft nach Ziffer 5 an Eides statt durch den Verwaltungsratsvorsitzenden zu versichern. 7. die Beklagte zu verurteilen, zu dem Versicherungsvertrag … und dem Versicherungsvertrag … Auskunft über die Höhe der tatsächlich angefallenen Risikokosten zu erteilen. 8. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft nach Ziffer 7 an Eides statt durch den Verwaltungsratsvorsitzenden zu versichern. 9. die Beklagte zu verurteilen, zu dem Versicherungsvertrag … und dem Versicherungsvertrag … Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie aus einbehaltenen, aber nicht verbrauchten Abschluss-, Verwaltungs- und Risikokosten erwirtschaftet hat. 10. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft nach Ziffer 9 an Eides statt durch den Verwaltungsratsvorsitzenden zu versichern. 11. die Beklagte zu verurteilen, zu dem Versicherungsvertrag … und dem Versicherungsvertrag … Auskunft darüber zu erteilen, welchen Betrag sie an den Versicherungsnehmer nach der Auflösung des Vertrags gezahlt hat. 12. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft nach Ziffer 11 an Eides statt durch den Verwaltungsratsvorsitzenden zu versichern. 13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen nach der Erteilung der Auskünfte (Ziffer 1, 3, 5, 7, 9 und 11) zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, ein etwaiger Rücktritt sei verfristet, da die Rücktrittsbelehrungen formell sowie materiell ordnungsgemäß gewesen seien. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall die einmonatige Frist des § 8 Abs.5 S.4 VVG a.F. anwendbar, da es sich bei der I GmbH um eine Unternehmerin handle. Ferner liege weder seitens des Klägers noch seitens der I GmbH eine wirksame Rücktrittserklärung vor. Der Kläger sei aufgrund der Abtretung nicht mehr zum Rücktritt berechtigt gewesen, weshalb es auf seine Erklärung schon nicht ankomme. Der I GmbH habe infolge der Abtretung ein Rücktrittsrecht ebenfalls nicht zugestanden. Dazu vertritt die Beklagte die Auffassung, ein Rücktritt durch eine Unternehmerin als Zessionarin sei nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst, da § 8 Abs.5 VVG a.F. nur auf Verbraucher anwendbar sei. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, ein etwaiges Rücktrittsrecht sei jedenfalls verwirkt. Sowohl das erforderliche Zeit- als auch das Umstandsmoment lägen vor. Dies ergebe sich aus der zwischen Vertragsschluss und Kündigung sowie Rücktrittserklärung verstrichenen Zeit sowie aus den zahlreichen Einwirkungen, die der Kläger auf die streitgegenständlichen Verträge vorgenommen habe. Die Beklagte habe aufgrund dieser Einwirkungen in schutzwürdiger Weise darauf vertraut, dass der Kläger ein etwaiges Rücktrittsrecht jedenfalls nach erfolgter Kündigung nicht mehr ausüben werde. Die Ausübung des Rechts durch den Kläger oder die I GmbH sei daher nun treuwidrig. Darüber hinaus beruft sich die Beklagte hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs insgesamt auf den Einwand der Entreicherung. Dazu behauptet sie, mit dem Risikoanteil der Prämie sei Versicherungsschutz gewährt worden. Die Sparanteile seien zur Bildung des Fondsguthabens verwendet worden. Der Kostenanteil der Prämie sei verbraucht, etwaige Überschüsse aller Anteile seien dem Kläger über die Überschussbeteiligung größtenteils wieder zugeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Stufenklage war insgesamt abzuweisen, weil dem Kläger mangels wirksamen Rücktritts kein Rückforderungsanspruch zusteht, weshalb er auch die begehrte Auskunft zur Bezifferung eines solchen Anspruchs nicht verlangen kann. 1. Der Kläger hat sein sich aus § 8 Abs.5 S.1 VVG in der Fassung vom 21.07.1994 ergebendes Rücktrittsrecht wirksam durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf die E GmbH übertragen mit der Folge, dass nicht mehr der Kläger, sondern fortan die E GmbH zum Rücktritt berechtigt war. Das Rücktrittsrecht ist grundsätzlich frei übertragbar. Schon die Motive haben das Rücktrittsrecht nicht als höchstpersönliches Recht aufgefasst (Mugdan Mot. II 155), so dass eine Übertragung nicht per se ausgeschlossen wäre. Im Wege der Singularsukzession kann die Vertragsstellung durch Vertragsübernahme einschließlich der Rücktrittsrechte übergehen. Hier entspricht es allgemeiner Meinung, dass der Übernehmer das Rücktrittsrecht erwirbt und aus-üben kann. Die Rückabwicklung nach Rücktritt vom übernommenen Vertrag erfolgt nur zwischen dem Übernehmer und dem anderen Teil (vgl. Schmidt in: BeckOK BGB, 49. Edition, Stand 1.2.2019, § 346 Rn. 18). 2. Einer Ausübung des Rücktrittsrechts durch die E GmbH steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich bei ihr um eine Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB handelt. Denn auf die von § 8 Abs.5 VVG a.F. vorausgesetzte Verbrauchereigenschaft kommt es nur für die Frage der Entstehung des Rücktrittsrechts, nicht aber für dessen Fortbestand an. Auch der Schutzzweck der Norm steht der Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Zessionarin nicht entgegen. Denn die Wirksamkeit des Rücktritts hängt nicht davon ab, ob der Rücktritt noch durch den Schutzzweck der den Rücktritt ermöglichenden Norm motiviert ist. Nach der Rechtsprechung des BGH zum Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehen folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz – wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeige – dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, könne aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grds. nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15). So ist es auch hier. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Rücktrittsrechts nach § 8 Abs.5 VVG a.F. darauf verzichtet, ein Begründungserfordernis einzuführen. Daher ist es irrelevant, aus welchen Motiven der Versicherungsnehmer – oder hier die Zessionarin – das ihm zustehende Rücktrittsrecht ausübt. 3 . Der durch die E GmbH am 29.06.2018 erklärte Rücktritt erfolgte auch fristgerecht. Die 14-tägige Rücktrittsfrist des § 8 Abs.5 S.1 VVG a.F. begann vorliegend nicht zu laufen, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Die äußere Gestaltung der streitgegenständlichen Belehrungen war nicht geeignet, den Kläger über sein bestehendes Rücktrittsrecht aufzuklären, da sie nicht darauf angelegt waren, den Kläger aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln. Die Belehrungen befinden sich am Anfang eines Absatzes, der weitere Informationen enthält, unter anderem über den Einlösebetrag, die Korrespondenzadresse und die Telekommunikation. Ebenfalls in diesem Abschnitt enthalten sind Angaben zur Vertragsgrundlage und zu vorvertraglichen Anzeigepflichten. Innerhalb dieses Abschnitts ist der Hinweis auf das Rücktrittsrecht nicht hervorgehoben; vielmehr ist der Absatz insgesamt fettgedruckt. Der Hinweis steht auch nicht unmittelbar über der Unterschrift des Versicherungsnehmers, sondern ihm folgt noch ein weiterer, ebenfalls fettgedruckter Absatz mit weiteren Angaben. Weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular reichen daher aus, um den Versicherungsnehmer aufmerksam zu machen und eine Kenntnisnahme von der Belehrung zu gewährleisten. Darüber hinaus hat der Kläger als Versicherungsnehmer die Belehrung auch nicht durch seine Unterschrift bestätigt. Zwar befinden sich in dem Absatz, der die Belehrung enthält, zwei Unterschriften des Versicherungsnehmers. Jedoch beziehen sich diese ausdrücklich nur auf die Erklärung, alle Vertragsgrundlagen sowie die Aufklärung zur vorvertraglichen Anzeigepflicht erhalten zu haben und darauf, eine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht und zum Datenschutz abzugeben. Einen unmittelbaren Bezug zu der Belehrung über das Rücktrittsrecht findet sich im Wortlaut nicht wieder. Auch die räumliche Platzierung von Unterschriften und Belehrung stellt einen solchen Bezug nicht her, da sich zwischen der Rücktrittsbelehrung und der ersten Unterschrift noch drei weitere Erklärungen/Belehrungen befinden. Auch die Monatsfrist nach § 8 Abs.5 S.4 VVG a.F. ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Regelung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 260/11). Entsprechendes gilt, wenn es sich bei dem vom Vertrag Zurücktretenden um einen Unternehmer handelt. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, da der Kläger durch die Vereinbarung mit der E GmbH an etwaigen Rückzahlungen zur Hälfte beteiligt wird und daher durch die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einen unmittelbaren Vorteil erhält. 4. Die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs durch den Kläger stellt sich vorliegend jedoch als widersprüchliches Verhalten und damit als treuwidrig gemäß § 242 BGB dar. Der Kläger hat sein Rücktrittsrecht gemäß § 242 BGB verwirkt. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben obliegt im Einzelfall grundsätzlich dem Tatrichter, der auch dann zur Annahme einer Verwirkung gelangen kann, wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß gewesen ist (BGH, Beschl. v. 27.9.2017 – IV ZR 506/15, Rn. 10, 15 m.w.N. juris). Von der Verwirkung eines Rechts ist immer dann auszugehen, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 242 Rn. 87). Dafür ist erforderlich, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Sinn und Zweck des zeitlich befristeten Rücktrittsrechts gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. ist es, dem Versicherungsnehmer eine Überlegungsfrist einzuräumen und es ihm zu ermöglichen, sich von einem ggf. übereilt getroffenen Entschluss, sich vertraglich gegenüber einem Versicherer zu binden, ohne Angabe von Gründen wieder lösen zu können (OLG Köln, Urteil vom 21.10.2011 – 20 U 91/11). Dementsprechend hat der Kläger vorliegend sein Rücktrittsrecht verwirkt. Die Kammer geht infolge der beanstandungslosen Zahlung der vereinbarten Prämien über 13 Jahre vom Vorliegen eines Zeitmoments aus. Sie geht im vorliegenden Fall aber auch vom Vorliegen eines Umstandsmoments aus. Für die Annahme besonderer Umstände, die ein Vertrauen des Versicherers auf den Fortbestand des Vertrages begründen, ist es nicht ausreichend, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, indem er die Prämien bezahlt und Informationen über den Vertrag entgegennimmt oder anfordert. Es müssen vielmehr besonders gravierende Umstände gegeben sein, die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren können (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2016 – IV ZR 339/15). Solche Umstände sind dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer auf den Vertrag inhaltlich Einfluss nimmt oder den Vertrag für weitere Zwecke nutzt, zum Beispiel im Falle einer Abtretung zur Forderungssicherung. Nichts anderes gilt für die hier durch die Umschichtung der Fondsanteile von dem Kläger vorgenommene inhaltliche Einflussnahme auf den Vertrag. Der Kläger hat im Jahr 2006 für beide streitgegenständlichen Verträge die Anlagestrategie geändert und andere Fonds ausgewählt, in die die von ihm eingezahlten Beiträge fortan investiert werden sollten. Hierdurch hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit den Versicherungsverträgen an sich sowie den finanziellen Grundlagen und Möglichkeiten, auf die Gewinnmaximierung Einfluss zu nehmen, aktiv auseinandergesetzt hat. Diese inhaltliche Änderung des Vertrags stellt keine bloße vertragsgemäße Durchführung dar. Ihr kommt im Hinblick auf das schützenswerte Vertrauen der Beklagten ein gänzlich anderer Stellenwert zu als die Verwaltung des Vertrages durch Prämienzahlungen und Informationsaustausch. Durch einen Fondswechsel nimmt der Versicherungsnehmer nämlich direkten gestalterischen Einfluss auf die Anlagestrategie, die für die künftige Entwicklung und inhaltliche Ausgestaltung des Vertrages von besonderer Bedeutung ist. Diese Einschätzung gilt unabhängig davon, ob ein solcher Wechsel vertraglich vorgesehen ist oder nicht. Der Kläger hat durch dieses Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er den Vertrag als wirksam erachtet. Er wollte den Vertrag nach dem in der Belehrung genannten Fristablauf mit den von ihm selbst veranlassten Anpassungen uneingeschränkt fortführen. Bei der Beklagten ist aufgrund dessen ein schutzwürdiges Vertrauen begründet worden, welches auch durch die weitere Vertragsdurchführung bis Januar 2018 bestätigt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.