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Urteil

6 O 98/19 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:0627.6O98.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55.039,76 € nebst Zinsen in Höhe von 4,0 % p. a. seit dem 09.02.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Q mit der FIN … nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Q mit der FIN … in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2019 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55.039,76 € nebst Zinsen in Höhe von 4,0 % p. a. seit dem 09.02.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Q mit der FIN … nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Q mit der FIN … in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2019 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug im Zusammenhang mit der sogenannten „Diesel-Abgasproblematik“. Der Kläger erwarb am 15.12.2017 das Fahrzeug des Typs Q mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu einem Kaufpreis von 60.250,00 € bei der Firma Q1 GmbH in I (Kaufvertrag s. Anlage K1, Bl. 33). Der Pkw war gebraucht und wurde dem Kläger mit einem Kilometerstand von 46.501 übergeben. Die Beklagte ist die Herstellerin dieses Fahrzeugs. Der Pkw verfügt über einen Dieselmotor des Typs … . Dieser Motortyp wurde vom W-Konzern, dem auch die Beklagte angehört, entwickelt, konstruiert und hergestellt. Die Herstellung des Motors und des Motorsteuerungsgeräts erfolgte dabei ebenso durch die B AG wie auch die Bedatung dieser Komponenten. Die B AG lieferte Motor und Steuerungsgerät in teilmontiertem Zustand an die Beklagte, welche die Endmontage vornahm, wobei sie in die Programmierung selbst nicht eingriff. Zwischen der Beklagten, der W1 AG und der B AG bestanden und bestehen personelle Verflechtungen. So war beispielsweise Herr N vom 01.10.2010 bis zum 30.04.2018 Mitglied des Vorstands der Beklagten (zeitweise Vorstandsvorsitzender) und seit März 2015 ebenfalls Mitglied des Vorstands der W1 AG. Herr C, ist seit 2013 Mitglied des Vorstands der Beklagten und war zunächst für den Bereich Produktion und Logistik zuständig. Er löste Herrn N im Jahr 2015 als Vorstandsvorsitzender der Beklagten ab. Zuvor war er Vorstandsassistent der Abteilung Produktion der B AG und dort in die Entwicklung von Motoren der B AG eingebunden. Auch unterhalb der Vorstandsebene bestanden personelle Überschneidungen. So war Herr L von 2004 bis 2009 als Leiter der Abteilung für Software- und Funktionsentwicklung für die Motorenelektronik bei der B AG tätig, bevor er seit 2011 auf der Management-Ebene für die Beklagte tätig war. Herr I1, der von 2001 bis 2009 als Leiter der Abteilung für Aggregateentwicklung bei der B AG arbeitete, wechselte sodann als Entwicklungschef zur Beklagten. Bei der Verbrennung von Kraftstoff in dem hier streitgegenständlichen Motor entstehen Stickoxide, die als Abgas an die Umwelt abgegeben werden. Die Menge der zulässigen Abgabe von Stickoxiden ist gesetzlich begrenzt. Die Hersteller von Motoren entwickelten Mechanismen, mit denen die NOx-Emissionen reduziert werden können. Als eine innermotorische Maßnahme wurde die Abgasrückführung (AGR) erdacht, mit der – verkürzt dargestellt – die Verbrennungstemperatur gesenkt werden kann, was zu einer verminderten NOx-Bildung führt. Als Maßnahme der NOx-Abgasnachbehandlung wurde ein SCR-Katalysator entwickelt. Dieser wandelt Stickoxide über eine Ammoniakreaktion in für Menschen unschädliche Gase um. Dem Katalysator wird hierbei eine wässrige Harnstofflösung (AdBlue) zugefügt. Beide Arten der Reduzierung von Stickoxiden werden in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verwendet. Im April 2016 veröffentlichte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen Bericht der Untersuchungskommission „W2“, der die Ergebnisse der Untersuchungen des Kraftfahrtbundesamts hinsichtlich der durch den W-Konzern entwickelten Dieselmotoren zusammenfasste. Gegenstand dieses Berichts war auch der hier streitgegenständliche Motor. Es wurde festgestellt, dass sowohl im Rahmen der AGR, als auch bei Betrieb des SCR-Katalysators systembedingte Veränderungen des Emissionsverhaltens vorgenommen wurden. Die B AG entwickelte daraufhin freiwillig ein Update der Software, die diese Vorgänge steuert. Nach Freigabe des Updates durch das KBA wurde dieses Update auf viele Fahrzeuge der Baureihe und im November 2016, also etwa ein Jahr vor Erwerb durch den Kläger, auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt. Am 18.05.2018 informierte das KBA darüber, dass es zwei Tage zuvor für die Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs einen verpflichtenden Rückruf angeordnet und dem Hersteller aufgegeben habe, „die unzulässigen Abschalteinrichtungen“ nach der Freigabe des Maßnahmenpakets zu entfernen. Der zugrundeliegende Bescheid des KBA gegenüber der Beklagten ist bestandskräftig. Der Kläger ließ das ihm angebotene und erforderliche Software-Update nicht installieren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2019 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.02.2019 auf, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten. Ferner bot er die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an. Diese Forderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 08.02.2019 zurück. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 64.099 km auf. Der Kläger ist der Ansicht, dass sein Fahrzeug mit einem Sachmangel behaftet sei, da es über unzulässige Abschalteinrichtungen verfüge. Über das Vorliegen des Mangels sei er durch die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig getäuscht worden. Hierzu behauptet er, dass die Beklagte die gesetzeswidrige Steuerungssoftware eingesetzt habe, um aus wirtschaftlichen Gründen über die angebliche Einhaltung der gesetzlichen EURO-Abgaswerte zu täuschen. Auch wenn der Motor und das zugehörige Steuergerät – unstreitig – nicht von der Beklagten entwickelt wurde, so habe sie hiervon jedoch Kenntnis gehabt. Er ist ferner der Ansicht, dass das ihm angebotene Software-Update nicht dazu führen werde, dass das Fahrzeug frei von Sachmängeln sein werde. Denn, so behauptet er, nach dem Update sei mit Veränderungen der Daten für Leistung, Verbrauch usw. zu rechnen. Er behauptet, dass die zu erwartende Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mindestens 300.000 Kilometer betrage. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.041,65 € nebst Zinsen in Höhe von 2.892,00 €, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 4,0 % p. a. seit dem 26.02.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Q mit der FIN … nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Q mit der FIN … in Annahmeverzug befindet und die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger gegen sie keinerlei deliktische Schadensersatzansprüche habe. Insbesondere habe sie den Kläger nicht in sittenwidriger Weise geschädigt. Sie behauptet, dass durch das KBA mit Bescheid aus Juli 2018 eine nachträgliche Nebenbestimmung angeordnet worden sei, die Elemente der seit Herbst 2016 durchgeführten Servicemaßnahmen verbindlich anordne. Da das klägerische Fahrzeug dieses Update bereits in 2016 erhalten habe, verfüge es über keine vom KBA als unzulässig bewertete Abschalteinrichtung. Dies gelte insbesondere für unzulässige Bedatung des SCR-Katalysators. Diese Manipulation sei von der B AG mit dem Software-Update im Jahr 2016 – ohne Wissen der Beklagten – ebenfalls bereits abgestellt worden. Das beim klägerischen Fahrzeug noch durchzuführende Software-Update, so behauptet die Beklagte ferner, verursache bei ihr Kosten in Höhe von ca. 100,00 € und dauere weniger als eine Stunde. Die Beklagte behauptet weiter, dass sie keinerlei Hinweise darauf habe, dass einer oder mehrere ihrer Vorstandsmitglieder Kenntnis von der konkreten, vom KBA festgestellten und als unzulässig eingestuften Bedatung gehabt hätten. Zudem sei ihr – der Beklagten – durch die B AG 2015 und 2016 mehrfach mitgeteilt worden, dass der streitgegenständliche Motor von etwaigen Manipulationen nicht betroffen sei. Sie ist zudem der Ansicht, dass es an der erforderlichen Kausalität fehle und dem Kläger kein restitutionsfähiger Schaden entstanden sei, da das Fahrzeug werthaltig und gebrauchstauglich sei. Die Klage ist der Beklagten am 20.03.2019 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrages wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Essen zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergibt sich aus § 32 ZPO. Der Kläger hat die von ihm behauptete, täuschungsbedingte Erfüllungshandlung – die Überweisung des Kaufpreises – in E erbracht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.12.2018 – 32 SA 53/18). E liegt im Bezirk des Landgerichts Essen. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig. Insbesondere besteht mit Blick auf die in §§ 756, 765 ZPO getroffenen Regelungen das gemäß § 256 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. B. Begründetheit Die Klage ist überwiegend begründet. I. Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 249 ff. i. V. m. § 31 BGB Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 60.250,00 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.210,24 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 826, 249 ff. i. V. m. § 31 BGB. Soweit der Kläger den Abzug einer geringeren Nutzungsentschädigung begehrte, war die Klage abzuweisen. Im Einzelnen: 1. Vorsätzlich sittenwidrige Schädigungshandlung Die Beklagte hat den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. a) Herstellen und Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit sachmangelbehaftetem Motor Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigungshandlung ist darin zu sehen, dass die Beklagte ein Fahrzeug mit sachmangelbehaftetem Motor hergestellt und in den Verkehr gebracht hat. Das streitgegenständliche Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Inverkehrbringens und auch zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kläger einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB auf. Der Sachmangel liegt in dem Vorhandensein von Manipulationssoftware begründet. Unstreitig wurde das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Software in Verkehr gebracht, die das KBA als unzulässig eingestuft hat. Es handelt sich um einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Durch die Installation der Manipulationssoftware weicht ein Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab (OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016 – I-28 W 14/16 m. w. N.). Dies gilt unabhängig davon, ob andere Fahrzeughersteller ebenfalls derartige Manipulationen betreiben. Ein Pkw mit einer gesetzeswidrigen Manipulationssoftware ist schon allein deshalb mangelhaft, weil der Erwerber eines (Neu-)Fahrzeuges berechtigterweise erwarten darf, dass gesetzwidrige Eigenschaften nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören und er sich auf die Angaben zum Schadstoffausstoß des Fahrzeugs verlassen kann (LG Essen, Urt. v. 04.09.2017 – 16 O 245/16). Bei dem in Rede stehenden Sachmangel handelt es sich auch um einen für den Vertragsabschluss kausalen, wesentlichen Umstand. Von der Manipulation ist der Motor und damit der wertvollste und elementarste Bestandteil des Fahrzeugs betroffen. Die manipulierten Daten haben Einfluss auf die Schadstoffklasseneingruppierung und die Zulassung. Nach der Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen, dass sie auf die Kaufentscheidung des Klägers Einfluss hatten. Dies zeigt bereits die (Kontroll-)Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit besagter Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hingewiesen hätte, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das KBA rechnen müsse. Für jeden Käufer eines Kraftfahrzeugs bedingt der Abschluss des Kaufvertrags als wesentliche Voraussetzung, dass er ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug erhält (LG Essen, Urt. v. 04.09.2017 – 16 O 245/16; LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017 – 3 O 252/16; LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.017 – 3 O 139/16). b) Arglistige Täuschung durch Verschweigen der Nichtordnungsgemäßheit des Antriebsaggregats Die Beklagte hat den Kläger weiterhin dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, dass sie ihn arglistig getäuscht hat. Die Täuschung liegt in dem Verschweigen von für den Vertragsschluss wesentlichen Umständen (OLG Hamm, Urt. v. 17.12.1996 – 27 U 152/96). Im Einzelnen: Arglistig täuscht, wer einen anderen zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bewusst über einen erheblichen Umstand täuscht, wobei die Täuschung sowohl durch positives Tun als auch Unterlassen begangen werden kann (Palandt/Ellenberger, 78. Aufl. 2019, § 123 BGB, Rn. 2 m. w. N). Das Verschweigen von Tatsachen stellt allerdings nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Aufklärungspflicht kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise entsprechende Aufklärung erwarten durfte (BGH, Urt. vom 25.10.2017 - VII ZR 205/06 m. w. N.). (1) Nach diesen Maßstäben traf die Beklagte eine Aufklärungspflicht. Als diejenige, die das streitgegenständliche Fahrzeug hergestellt, in Verkehr gebracht und das mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Antriebsaggregat eingebaut hat, trifft in erster Linie sie aufgrund ihrer umfassenden Kenntnis ihres eigenen Produktes die Verantwortlichkeit für dessen Ordnungsgemäßheit. Ist eine solche Ordnungsgemäßheit von vornherein nicht gegeben oder bestehen jedenfalls Zweifel daran, so ist sie als deren Schöpfer nach Treu und Glauben verpflichtet, potentielle Käufer zu unterrichten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aus der Nichtordnungsgemäßheit für den potentiellen Kunden erhebliche tatsächliche und wirtschaftliche Risiken folgen und es sich somit um einen Umstand handelt, der für die Willensbildung in besonderem Maße von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dass unter Beachtung der Verkehrsanschauung eine derartige Aufklärungspflicht der Beklagten anzunehmen ist, folgt auch aus dem Umstand, dass die Beklagte ein bedeutender Hersteller von hochwertigen Pkw ist, der für sich in Anspruch nimmt, hochentwickelte, leistungsstarke und gleichzeitig umweltfreundliche Fahrzeuge herzustellen und als solcher ein besonderes Vertrauen in die Integrität des Unternehmens beim Bevölkerungsdurchschnitt genoss (vgl. für die W1 AG LG Wuppertal, Urt. v. 16.01.2018 – 4 O 295/17). Die Aufklärungspflicht galt nicht nur gegenüber Erwerbern von Neufahrzeugen, sondern gegenüber allen potentiellen Käufern von betroffenen Fahrzeugen, insbesondere solchen von betroffenen Gebrauchtwagen, mithin auch gegenüber dem Kläger. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sich Erwerber von Fahrzeugen der Beklagten auch aufgrund deren Werbung mit besonders langlebigen und hochwertigen Fahrzeugen für Gebrauchtfahrzeuge ihrer Marke entscheiden, insbesondere wenn sie diese – wie hier der Kläger – bei einem markengebundenen Autohändler erwerben. Dementsprechend partizipiert die Beklagte an dem Vertrauen der Kunden in besonderem Maße auch im Wege des Gebrauchtwagenmarkts. Dies führt im Gegenzug dazu, dass die Beklagte auch diesen Kunden gegenüber aufklärungverantwortlich ist. Diese Aufklärungspflicht hat die Beklagte unstreitig nicht erfüllt. Durch die Verletzung der Aufklärungspflicht wurde der Kläger getäuscht. Er hat sich nämlich vorgestellt, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Fahrzeug zu erwerben. (2) Die Beklagte handelte darüber hinaus arglistig. Arglistig zu handeln bedeutet, vorsätzlich zu handeln. Im Vergleich zum Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung und die Erregung eines kausalen Irrtums bei dem Getäuschten hat der Arglistbegriff keine weitergehende eigenständige Bedeutung. Absichtliches Verhalten ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr ein lediglich bedingter Vorsatz (BGH, Urt. vom 13.06.2007 – VIII ZR 236/06 m. w. N.). Bei einer – wie vorliegend – Täuschung durch Verschweigen bedeutet dies, dass vorsätzlich handelt, wer eine offenlegungspflichtige Fehlvorstellung zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urt. vom 28. 2. 2007 – IV ZR 331/05 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben liegt arglistiges Verhalten der Beklagten vor. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Beklagte gewusst hat, dass sie ein nicht gesetzeskonformes Produkt hergestellt und in den Umlauf gebracht hat und durch die unterlassene Aufklärung des Klägers hierüber diesen dazu veranlasst hat, einen Vertrag zu schließen, den er bei Offenlegung nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Wegen der Einzelheiten wird auf die umfassende Begründung des Vorsatzes unter lit. d) (nachfolgend) Bezug genommen. c) Sittenwidrigkeit Das Verhalten der Beklagten ist zudem sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 124/12 m. w. N.). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar hat die Beklagte sich zu den Gründen ihres Verhaltens nicht – jedenfalls nicht in plausibler Art und Weise – erklärt, doch liegt es auf der Hand, dass das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit der hier streitgegenständlichen manipulierten Software und das Verschweigen dieses Umstandes hauptsächlich dazu diente, sich auf rechtswidrigem Wege Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und dadurch die Unternehmensgewinne in nicht unerheblicher Art und Weise zu steigern. Hierbei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass die bei Entwicklung der Software vorgenommenen Eingriffe in die Steuerung des Motors und die Funktion des Katalysators grundsätzlich auch dem Zweck dienten, schädliche Einwirkungen auf den Motor zu verhindern. Dennoch zeigt bereits das freiwillig durchgeführte Software-Update, dass der Eingriff der Software nicht in vollem Umfang zum Schutz des Motors erforderlich war und hiermit weitere – unlautere – Ziele verfolgt wurden. Denn ist es auszuschließen, dass die B AG freiwillig ein Update bereitgestellt hätte, das die Funktionsfähigkeit des Motors gefährdet hätte. Ferner ist es selbstverständlich völlig unbedenklich, wenn ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen derartige Ziele verfolgt, indem es sich durch überdurchschnittliche Leistung, besondere Qualität, technische Überlegenheit, herausragenden Service oder ähnliches von der Konkurrenz abhebt. Es ist auch nicht verwerflich, wenn das Unternehmen nicht nur im Verhältnis zu den Wettbewerbern, sondern auch im Verhältnis zu den Kunden die eigenen wirtschaftlichen Interessen voranstellt. Soweit nicht eine marktbeherrschende Stellung dieses entscheidend behindert, ist der Erfolg solchen Verhaltens letztlich abhängig vom Verhandlungsgeschick und damit Ausfluss der Privatautonomie, die zentraler Eckpfeiler des deutschen Zivilrechtssystems ist (LG Wuppertal, a. a. O.). Die Grenze wird jedoch dort überschritten, wo die an sich legalen Ziele mit verwerflichen Mitteln zu erreichen versucht werden. Von einer solchen Grenzüberschreitung ist bei einer Gesamtwürdigung aller bekannten Einzelumstände im vorliegenden Fall auszugehen, wobei die nachfolgenden Aspekte für das Gericht von entscheidender Bedeutung waren: Zunächst hat die Kammer nicht verkannt, dass die Beklagte selbst die Abschaltvorrichtung nicht entwickelt hat. Dies erfolgte durch die W1 AG. Diese – die W1 AG – verfügte über einen erheblichen und entscheidenden Wissensvorsprung. Sie hatte nicht nur originäre Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung an sich, sondern auch von dem Umstand, dass diese Abschalteinrichtung bzw. deren genaue Funktion den maßgeblichen Behörden bei Erteilung der EG-Typengenehmigung nicht angezeigt wurde, mit der Folge, dass die zuständige Behörde im Falle der Aufdeckung dieses Umstandes Prüfungen anordnen, Nebenbestimmungen erlassen oder die EG-Typengenehmigung gänzlich zurücknehmen oder widerrufen könnte. Nur durch sie – die W1 AG – konnten andere Beteiligte Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung sowie der nicht Ordnungsgemäßheit der EG-Typengenehmigung erlangen. Die Beklagte hat hiervon Kenntnis erlangt. Wegen der Einzelheiten wird auf die umfassende Begründung des Vorsatzes unter lit. d) (nachfolgend) Bezug genommen. Hinzu kommt, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen eines gewöhnlichen Genehmigungsverfahrens diese Umstände nicht von sich aus aufdecken würde, weil bei dem Verfahren weitestgehend die Produktdokumentation der Hersteller, zu denen auch die Beklagte zählt, zugrundegelegt wurde. Dies war auch der Beklagten bekannt und wurde zur Überzeugung der Kammer von ihr bewusst ausgenutzt. Bei den zurückgehaltenen Informationen handelt es sich nicht lediglich um solche, die gewöhnliche Schwachstellen, Ineffizienzen oder hinter den erwarteten Ansprüchen zurückbleibende Qualitätsmerkmale offenbart hätten, sondern um solche, welche für den Wert des Fahrzeugs abstrakt von essentieller Bedeutung sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Täuschung gegenüber den Genehmigungsbehörden und der damit verbundene Vertrauensverlust sowie die allenfalls mäßige Kooperation des W-Konzerns mit den Genehmigungsbehörden bei der Aufklärung des Sachverhalts realistischerweise durchaus dazu hätten führen können, dass das Kraftfahrtbundesamt anders reagiert, indem es etwa gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die Typengenehmigung widerruft oder zurücknimmt. Dies hätte dazu geführt, dass auch dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit hoher Wahrscheinlichkeit gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 FZV die Betriebserlaubnis entzogen worden und dieses stillgesetzt worden wäre. Dass das Kraftfahrtbundesamt sein ihm zustehendes Ermessen tatsächlich anders ausgeübt hat, ändert daran nichts, weil dies ein Umstand ist, der sich erst im Nachhinein herausgestellt hat und der aus den vorgenannten Gründen nicht ohne Weiteres zu erwarten war. Vielmehr war dieser Ausgang für die Beklagte völlig unabsehbar, weswegen sie für den Fall der Aufdeckung mit „dem Schlimmsten“ rechnen musste (LG Wuppertal, a. a. O.). Um der Täuschung zum Erfolg zu verhelfen, hat die Beklagte bewusst das ihr entgegengebrachte Vertrauen in der Bevölkerung im Allgemeinen und unter den potentiellen Autokäufern im Besonderen, ausgenutzt. Die Beklagte verfügt über ein über viele Jahre gewachsenes überdurchschnittliches Vertrauen in die Fähigkeit zur Herstellung hochwertiger, leistungsstarker und langlebiger Fahrzeuge, welches auf einer in der Vergangenheit erfolgreichen Unternehmenspolitik sowie einem Qualitätsanspruch beruhte, von dem der Durchschnittsbürger annahm, dass die Beklagte ihm überwiegend gerecht wird. Dieses hat sie insofern genutzt, als dass sie in der jüngeren Vergangenheit mit der besonderen Umweltverträglichkeit der von ihr eingebauten Dieselmotoren geworben hat. Potentielle Autokäufer haben die dort angepriesenen technischen Merkmale und aufgezeigten Grenzwerte insbesondere auch deshalb nicht infrage gestellt oder angezweifelt, weil die Beklagte insofern als glaubwürdig galt. Tatsächlich erfüllten die beworbenen Motoren nicht einmal die gesetzlichen Anforderungen. Dieses Verhalten ist als verwerflich einzuordnen. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass es nicht schon verwerflich sein kann, wenn ein Unternehmen seinen eigenen Ansprüchen oder denjenigen, die die Bevölkerung an es stellt, nicht genügt. Denn dies würde in nicht zu rechtfertigender Art und Weise ambitionierte Unternehmen im Vergleich zu solchen, welche von vornherein weniger Sorgfalt an den Tag legen, benachteiligen. Die Kammer hat auch nicht übersehen, dass sich die Beklagte das in sie gesetzte Vertrauen selbstständig aufgebaut hat und diesen Kredit einsetzen kann und darf. Es ist nämlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Unternehmen sich unter Inkaufnahme eines Vertrauensverlustes zeitweilig auf den Erfolgen der Vergangenheit „ausruht“. Diese unternehmerische Freiheit findet ihre Grenze jedoch dort, wo – wie vorliegend – das besondere Vertrauen unter Inkaufnahme einer essentiellen Schädigung der potentiellen Kunden geschieht, deren Vertrauen in Anspruch genommen wurde. Diese Grenze ist im vorliegenden Fall bei weitem überschritten. d) Vorsatz im Hinblick auf die Schadenszufügung Die Beklagte handelte vorsätzlich im Hinblick auf die Schadenszufügung. (1) Nach im Zivil- wie Strafrecht allgemeiner Ansicht muss sich der Vorsatz auf die Tatsachen beziehen, die den konkreten Tatbestand ausmachen (vgl. § 16 StGB). Bei § 826 BGB ist somit zu fordern, dass der Täter Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hat. Eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf sowie von der Person des Geschädigten ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urt. v. 20.11.1990 – VI ZR 6/90 m. w. N.). Die Kammer hat zunächst keinen Zweifel daran, dass die mit der Entwicklung bzw. Implementierung der unzulässigen Abschalteinrichtung betrauten Mitarbeiter des Volkswagen Konzerns bezüglich der vorgenannten Punkte vorsätzlich handelten. Solcherlei Zweifel werden auch durch die Beklagte selbst nicht in substantieller Art und Weise erhoben. Dass es mindestens auf Entwicklerebene zu strafrechtlich relevanten Verhalten gekommen sein könnte, zeigen die im In- und Ausland laufenden Ermittlungsverfahren, welche jedenfalls im Ausland auch schon zu Verurteilungen geführt haben. Ferner steht außer Frage, dass die unzulässige Abschalteinrichtung willentlich entwickelt und eingesetzt wurde; sie war keineswegs die Folge eines „Fehlers“ oder gar zufälliger Natur. Etwas Gegenteiliges wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Unter gebotener lebensnaher Betrachtung und Bewertung der Gesamtumstände geht die Kammer davon aus, dass die unzulässige Abschalteinrichtung vordringlich aus dem Grund entwickelt und eingesetzt wurde, sich einen Wettbewerbs- und Kostenvorteil zu verschaffen. Entweder war der Druck auf die Entwickler bzw. die Beklagte als Unternehmen deshalb so groß, weil sie – Beklagte und Entwickler – jedenfalls damals nicht in der Lage waren, die technischen Anforderungen zu erfüllen, die an sie von Gesetzesseite gestellt wurden oder die Erfüllung der notwendigen Vorgaben war im Hinblick auf den notwendigen Erfolg im Wettbewerb mit anderen Kraftfahrzeugherstellern unwirtschaftlich, d.h. die Entwicklung und bzw. oder Umsetzung einer gesetzesentsprechenden Technologie zu teuer. Das Ziel der Manipulation, die Langlebigkeit des Motors zu gewährleisten, trat zurück. Welche dieser Varianten tatsächlich der maßgebliche Antrieb der Verantwortlichen waren, kann dahinstehen, weil diesen in beiden Fällen jedenfalls klar sein musste, dass aufgrund der Täuschung gegenüber der Genehmigungsbehörde im schlimmsten Fall Rücknahme oder Widerruf der gesamten EG-Typengenehmigung droht und zwar mit allen bereits zuvor erörterten essentiellen wirtschaftlichen Risiken der Fahrzeugkäufer. Weil die Verantwortlichen im Bewusstsein dessen die Täuschung dennoch vornahmen, ist davon auszugehen, dass sie mindestens billigend in Kauf nahmen, dass ihre eigenen Kunden in erheblicher Weise wirtschaftlich durch das Verhalten geschädigt werden. Ein solches Bewusstsein und billigende Inkaufnahme lag darüber hinaus nicht nur bei der W1 AG, sondern auch bei der Beklagten vor (dazu näher sogleich unter (2)). Es besteht darüber hinaus für die Kammer kein Zweifel daran, dass den Verantwortlichen der Beklagten bewusst war, dass das eigene Verhalten nicht nur unredlich im Verhältnis zu den potentiellen Kunden, sondern nach der Verkehrsanschauung auch als besonders verwerflich einzuordnen war. Schließlich war den Verantwortlichen bewusst, dass das Verschweigen dieser maßgeblichen Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs für den Kläger als Käufer desselben entscheidungserheblich war. Bei lebensnaher Betrachtung ist nämlich kaum davon auszugehen, dass ein verständiger Durchschnittsbürger an Stelle des Klägers zum damaligen Zeitpunkt in Kenntnis der arglistig verschwiegenen Umstände das streitgegenständliche Fahrzeug gekauft hätte. (2) Die Beklagte ist eine juristische Person. Sie hat gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihr „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ durch eine unerlaubte Handlung einem Dritten zugefügt hat. Im Rahmen des § 826 BGB ist somit Voraussetzung, dass ein solcher Vertreter auch den subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15 m. w. N.). Dass maßgebliche Mitarbeiter der Beklagten, bis in die Vorstandsebene, bei denen es sich zweifelsfrei um verfassungsmäßig berufene Vertreter handelt, Kenntnis von allen maßgeblichen haftungsbegründenden tatsächlichen Umständen hatten und vollumfänglich im Sinne der vorgenannten Erläuterungen vorsätzlich handelten, ist anzunehmen. Der entsprechende klägerische Vortrag ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, da er nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Die Beklagte traf – worauf sie durch den Kläger hingewiesen wurde – bezüglich der vorstehenden Behauptung nämlich eine sekundäre Darlegungslast. Eine sekundäre Darlegungslast trifft die nicht primär darlegungs- und beweisbelastete Partei ausnahmsweise dann, wenn die eigentlich darlegungs- und beweisbelastete Partei für einen hinreichend substantiierten Vortrag Umstände darzutun hätte, die ihr unbekannt sind, die aber in den Wahrnehmungsbereich der Gegenpartei fallen und die Darlegung der entsprechenden Verhältnisse der Gegenpartei zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast entsteht dabei allerdings erst, wenn die primär darlegungs- und beweisbelastete Partei Anknüpfungstatsachen schlüssig vorgetragen hat und sich daraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihres Vortrags ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Schadensersatzanspruches des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte bzw. diejenigen Organe oder Vertreter, deren Verhalten und Kenntnisse sie sich zuzurechnen lassen hat, mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben. Indizielle Anknüpfungstatsache hierfür ist, ob Personen aus dem vorbezeichneten Personenkreis von einer irregulären Software sowie deren massenhafter Implementierung in von der Beklagten in Verkehr gebrachten Fahrzeugen Kenntnis hatten. Zur entsprechenden Darlegung und sachgerechtem Beweisantritt ist der Kläger nicht in der Lage, weil es ihm an entscheidender Kenntnis über die internen Betriebsabläufe der Beklagten, insbesondere die Abgrenzung von Verantwortlichkeiten sowie die Berichtspflichten und Berichtswege mangelt. Diese Umstände gehören aber zum unmittelbaren Wahrnehmungsbereich der Beklagten und ihre Offenbarung ist der Beklagten ohne Weiteres zuzumuten. Es kann dabei dahinstehen, ob es allgemein als zumutbar anzusehen ist, dass die Beklagte ggf. intern zeit- und kostenintensive Maßnahmen ergreifen muss, um die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragenden Umstände zusammenzutragen und geordnet darzustellen, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie dies unabhängig vom hier geführten Rechtsstreit bereits getan hat und damit jedenfalls heute der zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast erforderliche Aufwand nicht mehr unverhältnismäßig ist. Es ist gerichtsbekannt, dass der Mutterkonzern der Beklagten im Zuge der gegen sie in den USA geführten Ermittlungen dortiger Behörden sowie der dort angestrengten Zivilklagen eine internationale Anwaltskanzlei mit der unabhängigen Untersuchung und Aufarbeitung der auch diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden „Dieselaffäre“ beauftragt hat. Es ist sicher davon auszugehen, dass der Auftragsumfang dieser Untersuchung die Ermittlung der Verantwortlichkeiten und der Entscheidungs- und Berichtswege einschloss. Die sekundäre Darlegungslast wurde durch den hinreichend substantiierten Primärvortrag des Klägers ausgelöst. Dieser trägt nämlich vor, dass die Verantwortung bezüglich des Einsatzes einer Abschaltautomatik in den Fahrzeugen der Beklagten, bei der Beklagten einem organschaftlich zuständigen Vertreter (dem Vorstand) zugeordnet sein müsse und weist hierzu auch auf die engen personellen Verknüpfungen zwischen der Beklagten sowie weiteren Unternehmen des W-Konzerns hin (so Klageschrift vom 25.02.2019, Seite 8, Bl. 8 d. A.). Dieser unbestrittene Vortrag genügt vor dem Hintergrund der folgenden Erwägungen: Zunächst ist davon auszugehen, dass ein organschaftlicher Vertreter der W1 AG mit diesem Themenkreis befasst war, bei einem Unternehmen wie der W1 AG dem Erwartbaren. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die W1 AG ihre Betriebs- und Verwaltungsorganisation an den gesetzlichen Vorgaben ausrichtet und daher gem. § 91 Abs. 2 AktG ein Überwachungssystem eingerichtet hat, um Entwicklungen früh zu erkennen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden. Zu bestandsgefährdenden Entwicklungen in diesem Sinne gehören auch Verstöße von Organmitgliedern und Unternehmensangehörigen gegen gesetzliche Vorschriften (Spindler, in: MüKo, AktG, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 52). Gerade wenn es – wie vorliegend – um Produkte geht, welche einer behördlichen Prüfung und Zulassung unterzogen werden müssen und welche tausendfach in den Verkehr gebracht werden, kann weder angenommen werden, dass es objektiv entbehrlich ist, ein Überwachungssystem zur Vorbeugung gegen bzw. der Aufdeckung von bereits erfolgten Gesetzesverstößen einzurichten, noch, dass der verantwortliche Vorstand der W1 AG dies subjektiv anders eingeschätzt hätte. Wenn die W1 AG aber derartige Überwachungssysteme eingerichtet hat, ist der Schluss zwingend, dass die damit verbundenen Prüf- und Genehmigungspflichten ebenso wie die korrespondierenden Berichtspflichten bis in die Führungsebene der W1 AG reichen. Weiter ist nach Auffassung der Kammer der Schluss zu ziehen, dass diese Kenntnis eines organschaftlichen Vertreters der W1 AG an einen solchen der Beklagten vermittelt worden ist. Dabei kann es dahinstehen, ob Vorstandsmitglieder der Beklagten im Vorstand der W1 AG mit diesem Themenkreis direkt befasst waren. Denn insbesondere bei einem Vorgang dieses Ausmaßes der entwickelten und flächendeckend eingesetzten manipulierten Software für verschiedene Diesel-Motoren ist davon auszugehen, dass hierüber nicht lediglich ein Vorstandsmitglied allein, sondern der gesamte Vorstand unterrichtet worden ist. Dies erfolgte bei lebensnaher Betrachtung nicht erst nach Aufdeckung der gesamten Vorgänge, sondern im Rahmen des Entschlusses, die Software millionenfach einzusetzen. Unstreitig waren Vorstandsmitglieder der Beklagten im kritischen Zeitraum auch im Vorstand der W1 AG. Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass der Vorstand der Beklagten – jedenfalls einzelne Mitglieder des Vorstands – über die Entwicklung und den Einsatz der Software positive Kenntnis hatten. Der Annahme einer sekundären Darlegungslast steht zum anderen nicht entgegen, dass möglicherweise einzelnen Vertretern der Beklagten deshalb ein Schweigerecht zusteht, weil sie sich ggfs. durch die Erteilung entsprechender Auskünfte der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden. Der Beklagten als eigenständiger juristischer Person steht ein solches Schweigerecht nicht zu. Der Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung ihrer Vertreter obliegt ihr nicht und gehört nicht zu ihren schützenswerten Interessen. Im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast hat die Beklagte jedenfalls bezogen auf die Herstellung von Fahrzeugen mit der beschriebenen Softwaremanipulation und den Bezug von hierbei verwendeten Fahrzeugkomponenten von anderen Gesellschaften des Konzerns ihre interne Organisationsstruktur einschließlich Genehmigungs-, Budget- und Complianceverantwortlichkeiten wiederum einschließlich zugehöriger Berichtspflichten und Berichtswege darzustellen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, ihre Obliegenheit betreffend die sekundäre Darlegungslast zurückzuweisen und im Übrigen vorgetragen, dass Mitglieder ihres Vorstands von der Software erst später Kenntnis erlangt hätten. Nicht vorgetragen wird jedoch, was die Beklagte selbst in diesem Zusammenhang überhaupt unternommen hat, um die Mitwisser der Manipulation in ihrem Unternehmen namhaft zu machen (LG Essen, Urt. v. 04.09.2017 – 16 O 245/16; LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 – 3 O 139/16, Rn. 39). Darüber hinaus hat sie darauf verwiesen, wiederholt von der B AG darüber informiert worden zu sein, dass der streitgegenständliche Fahrzeugtyp von Manipulationen nicht betroffen sei. Dies genügt nicht. Denn es bleibt völlig offen, inwieweit der Inhalt dieser Schreiben kritisch hinterfragt und durch entgegenstehende Kenntnis eigener Vorstandsmitglieder entkräftet worden ist. Angesichts des Zeitablaufs von Beginn des „Abgasskandals" bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und im Hinblick auf die derzeitige Presseberichterstattung ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar und gleichfalls nicht glaubhaft, wenn die Beklagte vorträgt, dass es „keinerlei Hinweise“ gebe, dass „Vorstandsmitglieder der Beklagten [vor dem Kaufvertragsschluss] Kenntnis von der […] Motorsteuerungssoftware hatten“ (Schriftsatz der Beklagten vom 06.06.2019, S. 2). 2. Kausalität Darüber hinaus besteht die erforderliche Kausalität zwischen dem Sittenverstoß der Beklagten und dem dem Kläger entstandenen Schaden. Der Sittenverstoß als solcher – Herstellen und Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit manipulierter Steuerungssoftware – ist Grundlage der Kaufentscheidung des Klägers gewesen. Es steht außer Zweifel, dass unter normalen Umständen, d. h. etwa für den gewöhnlichen Normalgebrauch, kein verständiger Autokäufer ein Kraftfahrzeug kauft, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidenden gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und dessen Hersteller die behördenseits gleichwohl erteilte Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen hat (LG Wuppertal, Urt. v. 16.01.2018 – 4 O 295/17). Er müsste nämlich befürchten, dass das Kraftfahrtbundesamt die Typengenehmigung gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV ganz oder teilweise widerruft, was in der Folge zu einer Betriebsuntersagung durch die zuständige Zulassungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 FZV führen kann. Dies gilt jedenfalls solange, wie nicht ersichtlich ist, dass der Käufer das Risiko bewusst eingegangen ist, etwa um von einem besonderen Preisnachlass zu profitieren. Dies ist indes vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es bereits an jeglichen Indizien, dass der Kläger bei Erwerb des Fahrzeugs aufgrund der öffentlichen Berichterstattung Kenntnis davon hatte, dass dieses ursprünglich mit einer manipulierten Software ausgestattet worden war. Denn allein aufgrund einer Berichterstattung musste der Kläger nicht sicher davon ausgehen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten hatte. Dies war schon aufgrund der Vielzahl von Fahrzeugmodellen, Motortypen und Herstellern sowie der teilweise bis heute andauernden Verleugnung der Verwendung einer derartigen Software durch die Hersteller für einen Laien nicht zu erkennen. Zudem waren auch die von der Beklagten seit dem Jahr 2016 durchgeführten Softwareupdates im Rahmen von „freiwilligen Serviceaktionen“ aufgespielt worden, so dass dem Kläger die Natur der Schäden weiterhin unklar geblieben sein mögen. Erst mit dem verbindlichen Rückruf des Kraftfahrtbundesamts im Jahr 2018, mithin deutlich nach Erwerb des Fahrzeugs, konnte der Kläger sich der Erkenntnis, dass sein Fahrzeug von dem sogenannten „Abgasskandal“ betroffen ist, nicht mehr verschließen. Soweit das hypothetische Verhalten des Klägers bei Vertragsschluss nicht bereits als offenkundig angesehen werden kann, streitet dafür, dass er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, jedenfalls eine tatsächliche Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises (LG Wuppertal, a. a. O.). Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist dabei im Hinblick auf die hypothetische Kausalität ohne Weiteres den Fällen gleichzusetzen, für die der Bundesgerichtshof die sog. „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ anerkannt hat (LG Wuppertal, a. a. O. m. w. N.). Die so begründete Vermutung wurde mangels substantiierten Vortrags der Beklagten noch nicht einmal im Ansatz erschüttert. 3. Schaden Dem Kläger ist durch die Schädigungshandlung der Beklagten ein Schaden im Sinne des § 826 BGB entstanden. a) Ein Schaden in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn sich bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt, sondern auch dann, wenn der Geschädigte durch eine auf sittenwidrigem Verhalten beruhende „ungewollte“ Verpflichtung belastet ist, selbst wenn dieser eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenüber steht (LG Wuppertal, a. a. O. m. w. N.). Entscheidend und ausreichend ist, dass der Geschädigte durch das haftungsbegründende Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat den Vertrag aufgrund des schädigenden Verhaltens der Beklagten geschlossen (vgl. oben unter I. 2.), den er im Übrigen nicht geschlossen hätte und somit aus diesem gemäß § 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet wurde. Es kann dahinstehen, ob es durch das Verhalten der Beklagten zu einem messbaren Wertverlust am streitgegenständlichen Fahrzeug kam. Ferner ist es unerheblich, ob durch das freiwillige Software-Update im November 2016 alle nun vom KBA als unzulässig eingeordneten Abschalteinrichtungen beseitigt worden sind. Selbst wenn man dies unterstellte, so ist derzeit nicht absehbar, ob und inwieweit das durchgeführte Software-Update andere Werte des Fahrzeugs (Verbrauch, Leistung, Verschleiß usw.) beeinträchtigen werden. Darüber hinaus geht auch die Beklagte davon aus, dass beim klägerischen Fahrzeug ein weiteres Update durchgeführt werden muss. Es ist unklar, warum dieses Erfordernis bestehen sollte, wenn doch alle vom KBA als unzulässig monierten Abschalteinrichtungen bereits beseitigt worden sind. Eine Überprüfung des Fahrzeugs auf das Vorhandensein der Abschalteinrichtungen würde in diesem Fall grundsätzlich genügen. Dass das KBA das Aufspielen einer nicht erforderlichen Software angeordnet hat, ist weder vorgetragen, noch aus den Anlagen oder den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. b) Die Leistung, die der Kläger im Gegenzug für die ungewollt eingegangene Verbindlichkeit erhalten hat, ist überdies für seine Zwecke nicht voll brauchbar. Die Kammer hat insoweit das einschränkende Korrektiv für die weite Fassung des Begriffs des Vermögensschadens beachtet, das mit der strafrechtlichen Bewertung derartiger Konstellationen im Rahmen des Betrugstatbestandes vergleichbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urt. v. 26.09.1997 - V ZR 29/96 m. w. N.). Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Leistung für Zwecke des Klägers als Käufer nicht voll brauchbar war. Zum einen drohte – was die Eigennutzung des Fahrzeugs anging – nicht nur theoretisch die Betriebsuntersagung und Außerbetriebsetzung, sondern – mindestens bei einer ex ante Betrachtung – auch eine erhebliche Einschränkung der Fungibilität. Jedenfalls solange die abschließende Haltung des Kraftfahrtbundesamtes zu dem Komplex nicht bekannt war und mit den vorgenannten Folgen ernsthaft gerechnet werden musste, dürfte ein betroffenes Fahrzeug – so wie das streitgegenständliche – quasi unwandelbar gewesen sein; jedenfalls hätte der Kläger als Verkäufer im Vergleich zum Anschaffungswert unverhältnismäßige Preisabschläge hinnehmen müssen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war eine abschließende Haltung des KBA zudem nicht absehbar, da dieses bekundet hatte, nach Durchführung des freiwilligen Software-Updates prüfen zu wollen, inwieweit die Abschalteinrichtungen als zulässig anzusehen sind. Ob sich die Fungibilität der betroffenen Fahrzeuge später verbesserte und ob heute ggf. sogar davon auszugehen ist, dass eine objektiv messbare Wertminderung an den betroffenen Fahrzeugen nicht mehr gegeben ist, ist unerheblich (so auch LG Wuppertal, a. a. O.). 4. Rechtsfolge Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz aller kausal aus der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte mithin den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das bedeutet, dass der Kläger von der ungewollt eingegangenen Verbindlichkeit, nämlich dem Vertrag über den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges, zu befreien ist. Hätte der Kläger den Vertrag nicht abgeschlossen, wäre er zur Kaufpreiszahlung nicht verpflichtet gewesen, weswegen ihm von der Beklagten grundsätzlich der Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug in Höhe von 60.250,00 € zu erstatten ist. Auf diesen Ersatzbetrag hat der Kläger sich jedoch die von ihm während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen in Höhe von 5.210,24 € anrechnen zu lassen, weil im Übrigen eine vom Schadensrecht nicht gedeckte Überkompensation stattfinden würde. Letztlich entspricht dies auch dem Rechtsgedanken des § 346 Abs. 1 BGB, weswegen es aus Sicht der Kammer angezeigt ist, die zu den dortigen Fällen entwickelten Berechnungsmodi auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Unter Berücksichtigung einer vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzten Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges von max. 250.000 km errechnet sich unter Berücksichtigung der Laufleistung zum Kaufzeitpunkt von 46.501 km eine Restlaufleistung von 203.499 km. Hiervon hat der Kläger das Fahrzeug im Umfang von 17.598 km (= unstreitige Laufleistung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung von 64.099 km abzüglich der Laufleistung zum Kaufzeitpunkt) genutzt. Unter weiterer Berücksichtigung des Kaufpreises in Höhe von 60.250,00 € errechnet sich die Nutzungsentschädigung wie folgt: 60.250 * 17.598 / 203.499 = 5.210,24. II. Zinsanspruch Der Kläger hat darüber hinaus gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 ff. BGB. Dieser Anspruch besteht ab Eintritt des Verzugs. Die Beklagte kam durch die Zurückweisung der klägerischen Ansprüche durch ihr Schreiben vom 08.02.2019 in Verzug, so dass ihr Zinsen ab diesem Tag zustehen. Die Höhe der Zinsen beträgt 4 %. Grundsätzlich können Zinsen bis zu einer Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden. Der Kläger begehrt lediglich 4 %, was derzeit bei einem Basiszinssatz von -0,88 %, weniger ist, so dass lediglich Zinsen in dieser Höhe zuzusprechen waren. Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Verzinsung der Hauptforderung aus § 849 BGB in Höhe von 4 % ab dem Schadensdatum. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor. Nach § 849 BGB kann der Verletzte Zinsen wegen der Entziehung einer Sache verlangen, wenn deren Wert zu ersetzen ist. Die Norm gewährt dabei einen pauschalisierten Mindestschadensersatz für die entgangene Nutzung der Sache (Spindler, in: BeckOK BGB, 50. Edition 01.05.2019, § 849 BGB, Rn. 1 m. w. N.). Der Kläger begehrt hier Verzinsung wegen der behaupteten entgangenen Nutzung des von ihm entrichteten Kaufpreises. Hierbei ist indes zu beachten, dass der Kläger den Kaufpreis nicht ohne Gegenleistung hingegeben hat. Vielmehr erhielt er Zug-um-Zug Besitz und Eigentum an dem streitgegenständlichen Pkw, den er bis heute uneingeschränkt nutzt. Wenn er dabei auch nicht den Wert des Kaufpreises als solchen nutzen kann, so ist hierin keine entgangene Nutzungsmöglichkeit im Sinne des § 849 BGB zu sehen. Die Nutzungsmöglichkeit des Surrogates steht der Verzinsung hier entgegen. III. Feststellungsantrag Schließlich ist der Feststellungsantrag begründet. Die Beklagte geriet hier durch die Zurückweisung der klägerischen Ansprüche durch ihr Schreiben vom 08.02.2019 in Annahmeverzug gemäß §§ 293, 298, 295 BGB hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeugs. IV. Vorgerichtliche Anwaltskosten Der Kläger hat ferner Anspruch auf Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte in Höhe von 1.954,46 € gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249, 257 BGB. Dieser ist gemäß §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Zinsbeginn ist hier der 21.03.2019. C. Nebenentscheidungen Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 57.041,65 EUR festgesetzt.