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Urteil

5 O 287/18 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:0816.5O287.18.00
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Tenor

1.)    die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 30.871,82 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2019 € Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs B, FIN: …………, zu zahlen.

2.)    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.)    Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 25% die Klägerin, zu 75% die Beklagte.

4.)    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Bis zum 15.05.                             30.871,82 €

Bis zum 06.06.2019               39.400,- €

Seitdem                                           30.871,82 €

Entscheidungsgründe
1.) die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 30.871,82 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2019 € Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs B, FIN: …………, zu zahlen. 2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 25% die Klägerin, zu 75% die Beklagte. 4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zum 15.05. 30.871,82 € Bis zum 06.06.2019 39.400,- € Seitdem 30.871,82 € Tatbestand: Die Klagepartei begehrt die faktische Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen behaupteter Mangelbehaftung des von ihm erworbenen Fahrzeuges nach deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlage. Sie erwarb mit der verbindlichen Bestellung vom 02.03.2015 das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug der Marke B und des Typs R mit der Fahrgestellnummer ……………… zum Kaufpreis von 39.400,-€ bei der K in T. Die Laufleistung des PKW zum Kaufzeitpunkt betrug 10.704 km. Am 04.03.2015 überwies sie dem Autohaus den vollen Kaufpreis. Hierzu wies sie die T mittels Überweisungsträger an. Am 09.07.2019 wies der PKW einen Kilometerstand von 70.896 Kilometern auf. Das Fahrzeug ist mit dem Motortyp ….. ausgestattet. Dieser Motor verfügt über eine Steuerungssoftware, welche erkennt, wenn das Fahrzeug den Fahrzyklus auf dem Prüfstand NEFZ durchfährt. Die Motorsoftware kennt zwei unterschiedliche Betriebsmodi. Im NOx-optimierten Modus 1, der im NEFZ aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Im Fahrbetrieb im Straßenverkehr ist praktisch immer der Modus 0 aktiv. Die Beklagte entwickelte ein Softwareupdate, nach welchem das Fahrzeug in einem adaptierten Modus 1 einheitlich betrieben werden soll. Die zuständige Behörde hat die technischen Maßnahmen für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp freigegeben. Die Freigabe beinhaltet Angaben zur Einhaltung der Grenzwerte und zur unveränderten Einhaltung der ursprünglichen Herstellerangaben. Die Klagepartei behauptet , das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschaltvorrichtung um im Abgastest die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. Die verwendete Software sei gesetzeswidrig. Es liege ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) vor. Die Software sei bewusst dazu verwendet worden, den Anschein gesetzlich einwandfreier Fahrzeuge zu erwecken und die Kunden auf diese Weise zum Kauf zu bewegen. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges betrage 250.000 km. Es sei eine Nutzungsentschädigung zu leisten. Zudem seien Zinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 4% zu zahlen. Die Klage wurde der Beklagten am 17.01.2019 zugestellt. Zwischenzeitlich hatte die Klagepartei die ursprüngliche Klageforderung i.H.v. 30.871,82 € erweitert auf 39.400,- €. Die Klagepartei beantragte zuletzt: die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 30.871,82 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 05.03.2015 bis zum 18.01.2019 sowie jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2019 aus 30.871,82 € Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs B, FIN: …………, zu zahlen. Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagte behauptet , das Fahrzeug verfüge nicht über eine unzulässige Abschaltvorrichtung, da nicht die Wirksamkeit einer Abgasreinigungsanlage reduziert werde, sondern durch die Abgasrückrückführung in den Ansaugtrakt des Motors eine lediglich innermotorische Maßnahme stattfände. Da für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zur Erlangung der EG-Typengenehmigung nach den gesetzlichen Vorgaben nur der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen mit fünf künstlichen Fahrkurven maßgeblich ist, komme es naturgemäß zu Abweichungen zum normalen Straßenbetrieb. Auch bestehe keine Gefahr des Entzugs der Typengenehmigung. Nach der Installation des freigegebenen Softwareupdates werde das Fahrzeug in einem adaptierten Modus 1 betrieben. Neben einer angepassten Abgasrückführungsrate werde das Brennverfahren im Hinblick auf die Einspritzcharakteristik, den Einspritzdruck und den Einspritzpunkt etc. verändert. Hierbei würden die Erkenntnisse aus der Weiterentwicklung des Diesel-Brennverfahrens der letzten zehn Jahre aufgegriffen und die Felderfahrung über die einzelnen Komponenten, z.B. hinsichtlich der jeweiligen Dauerhaltbarkeit, berücksichtigt. Der komplette Gemischbildungsprozess wie Einspritzstrategie, der Raildruck, der Einspritzzeitpunkt und der Aufladegrad seien angepasst worden, um die Emissionen und den Verbrauch mit der angepassten Abgasrückführungsrate nicht zu beeinträchtigen. Die Einspritzcharakteristik sei unter anderem um eine zusätzliche Nacheinspritzung erweitert worden bei Erhöhung des Einspritzdrucks um ca. 10% im Teilbereich. Aber auch vor Durchführung des Updates sei die EG-Typengenehmigung wirksam und bestandskräftig. Es lägen keine unzulässige Abschaltvorrichtung und kein Risiko der Einziehung der Genehmigung vor. Der Aufwand sei bei Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs unverhältnismäßig gering im Vergleich zum Kaufpreis. Das Update ziehe keine negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, Co²-Ausstoß, Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen nach sich. Eine Wertminderung des Fahrzeuges läge nicht vor. Preisschwankungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt, welche außerhalb normaler Schwankungsbreite lägen, seien nicht zu verzeichnen. Eine echte Vergleichbarkeit mit der Sach- und Rechtslage in den USA sei nicht gegeben. Aus dem Sachverhalt sei keine sittenwidrige Handlung zu erkennen. Es fehle auch an Vorsatz von Personen, deren Kenntnis der Beklagten zuzurechnen wäre. Auch läge unter Heranziehung der Differenzhypothese auch bei normativer Korrektur kein Schaden vor. Im Hinblick auf § 826 BGB fehle es zudem an einer besonderen Verwerflichkeit. Es fehle weiter am voluntativen Element. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist insgesamt zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Essen gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Begehungsort als Handlungsort ist (jedenfalls auch) der Ort der Vermögensverfügung als Ort der schädigenden Handlung. Die Zahlung erfolgte in F. Dort wies die Klagepartei ihre Bank (T) an zur Durchführung der Überweisung. Die Klage ist großteils begründet. Der Klagepartei steht ein Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB zu. Durch das Inverkehrbringen der mit dem Motor F ausgestatteten Fahrzeuge ohne Offenlegung der eingebauten Software zum Modiwechsel im Prüfstand - so auch des streitgegenständlichen Fahrzeuges - hat die Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise vorsätzlich Schaden zugefügt (i.E. so auch: LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017, Az.: 2 O 118/16; LG Saarbrücken, Urteil vom 14.06.2017, Az.: 12 O 104/16). Die Hinzufügung eines Schadens bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, die Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (Palandt/ Sprau, 75. Aufl., § 826, Rn. 3 mit jeweils w.N.). Durch das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit dem verbauten Motor F und der inkludierten streitgegenständlichen Software hat die Beklagte, wie auch von ihr beabsichtigt, bewirkt, dass die Endverbraucher Fahrzeuge mit dem eingebauten Motortyp erwerben, obwohl dieser in deren Unkenntnis die streitgegenständliche Software aufweist. Der Abschluss eines solchen Kaufvertrages aber ist für den Kläger wie auch für weitere Endverbraucher eine nachteilige Einwirkung auf sein Vermögen. Denn der Kaufgegenstand entspricht nicht demjenigen, den er nach dem Kaufvertrag erwerben sollte. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann ein Käufer davon ausgehen, dass ein Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Erteilung der jeweiligen EG-Typengenehmigung erfüllt, die vertragsgegenständlich war. Dahinstehen kann, inwieweit eine Bindungswirkung von Verwaltungsakten des Kraftfahrtbundesamtes besteht. Denn zumindest bestand für die Beklagte erkennbar die Gefahr einer entsprechenden rechtlichen Einordnung als „unzulässige Abschalteinrichtung“, welche geeignet ist, die Zulassungsvoraussetzungen / EG-Typengenehmigung sodann zumindest zu gefährden. Die Argumentation der Beklagten, es könne technisch nicht nachvollzogen werden, ob die Fahrzeuge ohne Softwareupdate nicht auch im normalen Fahrbetrieb die vorgegebenen Grenzwerte einhalten, weil dieser Modus technisch nicht auf dem Prüfstand zu aktivieren sei, überzeugt nicht. Unstreitig steht fest, dass in dem Prüfmodus eine weitaus höhere Abgasrückführung erfolgt, als im normalen Fahrbetrieb. Ohne substantiierten Vortrag der Beklagten muss allein aus logischen Erwägungen heraus davon ausgegangen werden, dass die Werte des Abgasausstoßes bei höherer Rückführungsrate geringer sind. Dass die Werte im Normalbetrieb die Grenzwerte einhalten, ist hinsichtlich des betriebenen Aufwandes durch Schaffung der beiden Modi substantiierungsbedürftig. Indes kann dies dahinstehen, da allein das Vorhandensein der seitens der Beklagten als „Umschaltlogik“ bezeichneten technischen Besonderheit die Gefahr der jetzt hinsichtlich des Kraftfahrtbundesamtes realisierten rechtlichen Einordnung als unzulässige Abschaltvorrichtung nach sich zieht. Auch muss berücksichtigt werden, dass die betroffenen Fahrzeuge auf dem Prüfstand – selbst bei Beachtung der seitens der Beklagten zu Recht angeführten Laborbedingungen für sämtliche geprüfte Fahrzeuge auch anderer Hersteller – veränderte Werte nicht nur wegen der künstlichen Umgebung, sondern zudem und zusätzlich wegen der „Umschaltlogik“ aufweisen. Dies lässt die betroffenen Fahrzeuge und so auch das streitgegenständliche im Vergleich zu anderen in künstlicher Umgebung getesteten Fahrzeugen Werte realisieren, die ohne die Umschaltlogik nicht erreicht worden wären. Insoweit wurde ein vergleichsfähiger Marktwertfaktor manipuliert, der durchaus von Käuferinteresse sein kann. Der durchschnittliche Käufer darf erwarten, dass die auf dem Prüfstand getesteten Werte bis auf den Umstand der Laborumgebung keine verändernden Faktoren erfahren haben und aus diesem Grund keine Gefahr für die Genehmigungsfähigkeit begründet wurde (vgl. hierzu auch: LG Saarbrücken, Urteil vom 14.06.2017, Az.: 12 O 104/16). Dass eine solche Gefahr realisiert wurde, zeigen die unstreitigen Entscheidungen des Kraftfahrtbundesamtes – unabhängig von der Frage der Bindungswirkung der erlassenen Verwaltungsakte. Dieser eingetretene Schaden ist auch nicht durch die Bereitstellung des Softwareupdate bzw. dessen Durchführung zu beseitigen. Es stellte sich die Frage, ob sich der Kläger auf das Softwareupdate einlassen musste. Die Pflicht zur Durchführung könnte allein aus Schadensminderungsgesichtspunkten, § 254 Abs. 2 BGB, bestehen. Gem. § 254 Abs. 2 BGB ist der Geschädigte verpflichtet, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dies in der Form, dass er keine Maßnahmen unterlassen darf, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergreifen würde, wobei der entscheidende Abgrenzungsmaßstab Treu und Glauben ist (vgl. Palandt/Grüneberg, 75. Aufl., § 254, Rn. 36 m.w.N.). Nach der technischen Darstellung der Beklagten selbst handelt es sich bei dem Softwareupdate um eine Maßnahme, die an mehreren Stellen in die Betriebsweise des Motors eingreift. So werde nicht nur die Abgasrückführungsrate erhöht, sondern gleichzeitig durch Veränderung des Einspritzmomentes und –drucks der Verbrennungsprozess selbst modifiziert, um erwarteten Nachteilen zu begegnen. Nach den eigenen Ausführungen der Beklagten seien hierbei die Erkenntnisse aus der Weiterentwicklung des Diesel-Brennverfahrens der letzten zehn Jahre aufgegriffen und die Felderfahrung über die einzelnen Komponenten berücksichtigt worden. Der komplette Gemischbildungsprozess wie Einspritzstrategie, der Raildruck, der Einspritzzeitpunkt und der Aufladegrad seien angepasst worden, um die Emissionen und den Verbrauch mit der angepassten Abgasrückführungsrate nicht zu beeinträchtigen. Die Einspritzcharakteristik sei unter anderem um eine zusätzliche Nacheinspritzung erweitert worden bei Erhöhung des Einspritzdrucks um ca. 10% im Teilbereich. Die angebotene Maßnahme stellt hiernach aus Sicht der Kammer eine Form von „aliud“ dar, das heißt, der vorhandene Mangel, welcher deliktsrechtlich nach obigen Ausführungen einen Schaden begründet, wird nicht lediglich beseitigt, vielmehr wird das Fahrzeug insgesamt verändert und stellt auch nach Durchführung des Updates nicht das vertraglich geschuldete Fahrzeug dar. Dieser Umstand der schuldrechtlichen Unmöglichkeit bewirkt im Deliktsrecht, dass dem Gläubiger eine Schadensminderung durch Durchführung des Updates nicht zugemutet werden kann. Selbst, wertete man dies anders, ist das hier durchgeführte Update aus sich der Kammer nicht geeignet, den Schaden abzuwenden. Denn die Makelbehaftung des Fahrzeuges bleibt bestehen. Anders als bei einem einfachen schadhaften Bauteil, welches durch ein neues ausgetauscht werden kann, bedurfte es selbst nach dem Beklagtenvortrag der Nutzung des Wissens aus weiteren 10 Jahren Motorenentwicklung, um (so behauptet) trotz Einführung des adaptierten Modus im Fahrbetrieb keine Nachteile im Verbrauchsverhalten etc. zu erlangen. Ob diese technische Entwicklung unter dem vorhandenen Zeitdruck tatsächlich nachteilsfrei gelungen ist, ist hoch streitig. Da diese Diskussion entsprechend den zahlreich zitierten Quellen auch in der Öffentlichkeit geführt wird, genügt dieser Umstand, um eine „Makelbehaftung“ des Fahrzeuges, ähnlich der eines Unfallfahrzeuges annehmen zu können. Denn entsprechend dieser Rechtsprechung genügt der bloße Verdacht, dass ein Unfallschaden nicht hinreichend und sachgerecht bzw. folgenfrei repariert wurde, um einen Minderwert des Fahrzeuges zu begründen. Es ist nicht erforderlich, dass die Realisierung einer schlechten Reparatur tatsächlich nachgewiesen wird. Der Charakter des Fahrzeuges als Unfallfahrzeug lässt sich nicht korrigieren (vgl. insgesamt: BGH, Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 330/06). Vergleichbar ist der Fall hier gelagert. Der in der Öffentlichkeit diskutierte Verdacht, dass die Fahrzeuge des streitgegenständlichen Motortyps nach Durchführung des Softwareupdates Nachteile z.B. hinsichtlich der Geräuschentwicklung, des Verschleißes von Teilen oder im Verbrauch aufweisen könnten genügt, um eine Makelbehaftung zu bejahen (so im Ergebnis auch: LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16). Die Beklagte muss sich das Handeln ebenso wie das erforderliche voluntative Element gem. § 31 BGB zurechnen lassen. § 31 BGB gilt für alle juristischen Personen. Die Rechtsprechung legt den Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters weit aus. Ausreichend ist, dass ihm durch die allgemeinen Betriebsregelungen und Handhabungen bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und er die juristische Person insoweit repräsentiert. Der personelle Begriff deckt sich insoweit mit dem arbeitsrechtlichen des leitenden Angestellten (vgl. hierzu Palandt/ Ellenberger, 75. Aufl., § 31, Rn. 6 m.w.N.). Die Tatsache, dass der Motor F mit der modifizierenden Software millionenfach nach seiner Entwicklung in Verkehr gebracht wurde indiziert, dass sowohl die technische Entwicklung als auch die Inverkehrbringung durch Personen veranlasst worden sein muss, die die genannten Voraussetzungen einer eigenverantwortlich handelnden, repräsentierenden Person erfüllen. Bezüglich dieser Personen ist sodann auch das erforderliche voluntative Element der Schädigungsabsicht und des besonders verwerflichen Verhaltens (dazu unten) erfüllt. Substantiierter Gegenvortrag zu dieser Indizwirkung fehlt (vgl. LG Paderborn, unter Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO: Urteil vom 07.04.2017, Az.: 2 O 118/16; vgl. auch: LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16 zur sekundären Darlegungslast). Die Beklagte beruft sich darauf, dass die internen Ermittlungen nicht abgeschlossen seien. Aus diesem Umstand kann indes gefolgert werden, dass zumindest, sollte man sich dieser Wertung nicht anschließen, Organisationsmängel vorliegen, aufgrund derer die Beklagte sich so behandeln lassen muss, als ob anstelle von Verrichtungsgehilfen verfassungsmäßige Vertreter gehandelt hätten (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 08.07.1980, Az.: VI ZR 158/78). Denn eine juristische Person ist verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft (vgl. Palandt a.a.O.). Auch die Heranziehung dieser Rechtsprechung bewirkt, dass das voluntative Element, selbst, sollte es bei Personen ohne Leitungskompetenz verwirklicht sein, aufgrund Organisationsverschuldens zugerechnet werden müsste. Denn anderenfalls könnte sich die juristische Person durch bewusste Fehlorganisation einer besonders schwerwiegenden Haftung gem. § 826 BGB entziehen, in anderen Fällen aber haftungsrechtlich belastet sein. Eine solche Differenzierung kann durch die Entwicklung der Rechtsprechung zum Organisationsverschulden nicht gewollt sein und ist auch nicht zu vertreten, da deren Sinn gerade ist, eine Haftungsentziehung durch Organisationsmängel zu vermeiden. Hilfsweise wäre abzustellen auf eine in jedem Fall anzunehmende sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der inneren Organisation – diese kann der Klägerseite nicht zugänglich sein. Ihre Darlegung ist zumutbar (vgl. hierzu ingesamt: LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az.: 3 O 139/16; a.A. wohl: OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2017, Az.: 6 U 146/16). Sollte sie – entsprechend dem Beklagtenvortrag – nicht möglich sein, greifen die Ausführungen zu den Organisationsmängeln. Auch kann verwiesen werden auf die Rechtsprechung zur einer Pflicht zur ausreichenden Dokumentation und Informationsspeicherungspflicht (BGH, Urteil vom 02.02.1996, Az.: V ZR 239/94). Das Verhalten der Entwicklung und Inverkehrbringung des streitgegenständlichen Motortyps stellt eine vorsätzliche Schädigung dar, welche zugleich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise erfolgt ist. Den handelnden Personen war aufgrund der oben genannten Indizwirkung bekannt, dass der in Verkehr gebrachte Motor bei Aufdeckung der Abschaltlogik Gefahr liefe, die EG-Typengenehmigung zu verlieren. Aufgrund der Vielzahl der in Verkehr gebrachten Produkte und der Vielzahl der betroffenen Endverbraucher verstößt die Handlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. hierzu: Palandt/Sprau, 75. Aufl., § 826, Rn. 3 f.). Das Verhalten stellt sich als besonders verwerflich dar, da die Beklagte, ob aus Gewinnstreben, Wettbewerbsfähigkeit oder sonstigen unternehmerischen Erwägungen heraus ihre Interessen über die Interessen einer Vielzahl ihrer Endkunden gestellt hat und in Kauf genommen hat, dass diese in der oben aufgeführten Weise Schaden nehmen. Hilfsweise kommt hinzu, dass der Umweltaspekt aufgrund der Sensibilisierung der Verbraucher auch bereits zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht per se als allein öffentliches Interesse angesehen werden kann. Denn das öffentliche Interesse speist sich aus den Einzelinteressen der gesamten Bevölkerung. Die Verringerung des Ausstoßes von Stickstoffen ist u.a. in den streitgegenständlichen Zulassungsnormen geregelt. Indes kann hieraus nicht reduzierend geschlossen werden, dass ein allein umweltpolitisches Interesse verfolgt wird, welches das Verhalten dem Einzelnen gegenüber nicht als verwerflich anzusehen ist. Denn die genannten Normen erheben die Grenzwerte, um den Einzelnen in seinem Lebensumfeld zu schützen, wodurch die aufgestellten Werte Individualinteresse erlangen. Das vorgetragene Individualinteresse erscheint damit nicht unglaubhaft allein aus dem Umstand heraus, dass die betroffenen Normen öffentlich rechtlichen Charakter besitzen (wohl a.A: LG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2017, Az.: 11 O 3993/16). Dass der Kläger aufgrund der Zwischenschaltung eines Händlers mittelbar geschädigt ist, schließt die Haftung der Beklagten nicht aus, da sich Bewusstsein und Wille des Schädigers wie dargestellt auch auf die jeweiligen Endverbraucher bezogen haben. Namentlich brauchen diese nicht bekannt zu sein (vgl. hierzu: Palandt/ Sprau, 75. Aufl., § 826, Rn. 12 m.w.N.). Als Rechtsfolge ergibt sich grundsätzlich der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten 39.400,- Euro (brutto). Anders als von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten wurde, ist auch die Mehrwertsteuer nicht in Abzug zu bringen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt war und die Mehrwertsteuer vorliegend auch vom Finanzamt erstattet bekommen hat. Jedoch handelt es sich um keinen Vorteil, welcher bei der Klägerin verbleibt. Vielmehr besteht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2 UStG die Pflicht der Klägerin den Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die in Ansatz gebrachte Nutzungsentschädigung wurde gem. § 287 ZPO geschätzt unter Berücksichtigung einer geschätzten zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges B als Mittelklassewagen wie klägerseits vorgetragen auf 250.000 km. Gelaufen war das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 71.200 km. Diesen Kilometerstand hat die Kammer ebenfalls geschätzt unter Berücksichtigung der vom Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und dem mitgeteilten Kilometerstand zum 09.07.2019. Es bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin, insbesondere unter Berücksichtigung des wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Lichtbildes des Kilometerstandes, die Laufleistung fehlerhaft angegeben hätte. Für die Fahrleistung war eine Nutzungsentschädigung – auch unter Berücksichtigung des Kilometerstandes bei Kauf des Fahrzeugs von 10704 KM - in Höhe von 9.960,65 Euro abzuziehen. Der Anspruch ist durchsetzbar. Die Beklagte kann mit der Einrede der Verjährung nicht gehört werden. Der Vortrag ist unsubtanziiert. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2019 berief sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung ohne näheren Sachvortrag. Dem Gericht ist eine Prüfung nicht möglich. Es fehlt an Vortrag, wann die Verjährung begonnen haben soll, insbesondere wann der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt haben soll oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass eine positive Kenntnis der Käufer frühestens im Jahr 2016 erfolgte durch den Versand der Rückrufsschreiben durch die Beklagte. Woraus sich vorliegend eine positive Kenntnis der Klagepartei im Jahr 2015 ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist sie jedenfalls nicht der pauschal erfolgten Berichterstattung zu entnehmen. Der zugesprochene Zinsanspruch basiert auf § 291 BGB. Die geforderten Zinsen gem. § 849 BGB wurden nicht zugesprochen, da dieser Norm eine Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit der Sache zugrunde liegt, welche faktisch hier nicht gegeben war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 709 S.1, 2, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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