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Urteil

4 O 39/19 Sonstiges

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:0926.4O39.19.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten wegen Schäden an dem im Eigentum der Kläger stehenden Haus aufgrund des von der Beklagten bis zum Jahr 2000 betriebenen Untertagebaus. Die Kläger sind zu gleichen Teilen Eigentümer des Grundstücks „B-Str. …, … E“. Das Grundstück wurde mit einem Reihenhaus bebaut. Die Beklagte bzw. deren Rechtsnachfolgerin war bis zum Jahre 2000 verantwortlich für den Bergbau im Bereich unterhalb des Grundstücks der Kläger. Im Jahre 2004 stellten die Kläger fest, dass ein Teilstück der Abwassergrundleitung, die unterhalb der Kellersohle des Reihenhauses verläuft, schadhaft war. Deswegen musste ein sog. Inliner verbaut werden. Die E1 AG zahlte aufgrund dessen an die Kläger eine Entschädigung von 4.000,00 EUR. Grundlage dieser Zahlung war ein Angebot der Firma T vom 24.05.2004. Dieses Angebot bezog sich gem. Position 2 u.a. auf ein unterirdisch verlegtes Rohr – gerechnet ab dem freigelegten Fallrohr mit Anschluss an die Grundleitung auf einer Länge von unmittelbar anschließend 5 m. Dieses verlegte Rohr wurde seinerzeit auch saniert. Im Jahr 2009/2010 haben die Kläger erneut um eine Aufklärung gebeten, ob weitere Bergschäden vorhanden sind. Eine Schieflagenvergrößerung wurde allerdings nicht festgestellt. Im Jahre 2016 beschwerten sich die direkten Nachbarn der Kläger – die Eheleute H -, dass aus der Abwassergrundleitung erneut Wasser ausgetreten sei und dadurch im Kellerbereich ihres Hauses Feuchtigkeitsschäden an den Wänden eingetreten seien. Unter dem 05.12.2016 wurde eine Kameraüberprüfung der Grundleitung durch die beauftragte Firma L durchgeführt. Darüber verhält sich das Prüfprotokoll der ausführenden Firma L. Aufgrund der Kameraüberprüfung wurde festgestellt, dass die Grundleitung eine Länge von insgesamt 28,30 m aufweist. Zur Schadensbeseitigung und zur Vermeidung einer Schadensvergrößerung beauftragten die Kläger die Firma L mit der Teilreparatur der Grundleitung auf einer Länge von 6 Metern. Hierfür bezahlten sie einen Betrag von 2.159,85 EUR. Die Grundleitung war jedoch auch auf einer weiteren Länge von ca. 18 m beschädigt. Zur Schadensbeseitigung wäre ein Betrag von weiteren 6.441,26 EUR erforderlich, wie es sich aus dem Angebot der Firma L vom 06.12.2016 ergab. Wegen dieses – von den Klägern behaupteten – weiteren Bergbauschadens an dem Reihenhaus wandten sich diese mit anwaltlichen Schreiben vom 05.05.2017 erneut an die E1 AG. In diesen Schreiben wiesen die Kläger darauf hin, dass sie nunmehr eine weitere Beschädigung der Grundleitung geltend machten. Insoweit forderten die Kläger die E1 AG zur Zahlung von 6.441,26 EUR und zur Anerkennung des Schadens dem Grunde nach auf. Mit Schreiben vom 10.05.2017 forderte die – nunmehr zuständige - Beklagte zunächst die Kläger auf, zum Nachweis der Eigentümerstellung einen aktuellen Grundbuchauszug vorzulegen. Mit Schreiben vom 16.03.2018 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung und verwies insbesondere auch auf die bereits gezahlte Bargeldentschädigung aus dem Jahre 2004. Mit Schreiben vom 04.07.2018 widersprachen die Kläger der Verjährungseinrede und forderte die Beklagte zur Zahlung von 7.236,18 EUR unter Fristsetzung bis zum 20.07.2018 auf. Die Kläger behaupten, dass es sich bei den geltend gemachten Schaden um einen anderen Schaden als denjenigen handle, der bereits im Jahr 2004 geltend gemacht worden sei und aufgrund dessen die E1 AG eine Entschädigung von 4.000,00 EUR gezahlt habe. Die Entschädigungszahlung beziehe sich allein auf das Teilstück von 5 Metern unmittelbar anschließend an das Fallrohr; nunmehr werde aber die Beschädigung eines weiteren Teilstücks der Grundleitung geltend gemacht, nämlich – nachdem die Firma L bereits einen Abschnitt von weiteren 6 m saniert habe – die verbliebene Länge der Grundleitung von ca. 18 m. In dem Haltungsprotokoll der Firma L sei dokumentiert, dass die Rohrverbindungen fast durchgängig verschoben seien und dass sich Risse am Rohrumfang gebildet hätten. Diese Beschädigungen beruhten auf dem Abbau durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten und seien daher als Bergschäden zu qualifizieren. Im Übrigen spreche die Zahlung der E1 AG dafür, dass anerkannt worden sei, dass der Austritt von Wasser aus der Grundleitung bergbaubedingt sei. Die Sanierung durch die Firma T beziehe sich auch nicht auf die Sanierung der Grundleitung in der gesamten Länge, sondern nur auf ein Teilstück von 5 Metern. Soweit in dem Angebot darauf hingewiesen werde, dass damit die gesamte Grundleitung in einem einwandfreien und fließtechnisch sauberen Zustand versetzt worden sei, so sei daraus allenfalls der Schluss zu ziehen, dass dies für den damaligen Zeitpunkt galt. Es könnte nicht gesagt werden, dass bereits damals die Grundleitung defekt gewesen sei. Nunmehr sei aber auch die Grundleitung im Übrigen – bergbaubedingt – beschädigt. Die Kläger sind ferner der Ansicht, dass sich die Entschädigungszahlung der E1 AG sowie die damit einhergehende Einverständniserklärung auch nur auf die Beschädigung des Teilstücks von 5 Metern der Grundleitung beziehe. Darüber hinaus gehende Ansprüche wegen der Beschädigung der Grundleitung seien davon nicht betroffen und damit weitere Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen. Man habe insbesondere nicht auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichtet. Die Kläger sind ferner der Ansicht, dass der Anspruch noch nicht verjährt sei. Es gebe insbesondere auch keine bergmännische Erfahrung, dass ca. 3 bis 5 Jahre nach Beendigung der Abbautätigkeiten die Bodenaktivitäten abgeklungen seien. Im Übrigen verweisen die Kläger auf die Rechtsprechung des BGH – Urteil vom 13.01.2007, NJW 2007, 1584 – und des OLG Hamms – Urteil vom 25.06.2009, Az. 17 U 47/08. Kenntnis von der Beschädigung hätten die Kläger allenfalls im Jahre 2016 erlangt, als die Nachbarn ihnen mitgeteilt hätten, dass Feuchtigkeitsschäden in deren Keller festzustellen seien. Damit habe die Verjährungsfrist erst zum 31.12.2016 zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt der Reparatur durch die Firma T seien die Kläger allenfalls davon ausgegangen, dass das zu reparierende Teilstück von 5 Metern beschädigt sei; im Übrigen solle die Grundleitung damals aber unbeschädigt gewesen sein. Im Übrigen sind die Kläger der Ansicht, dass die Beklagte sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 794,92 EUR freizustellen habe. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.441,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2018 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 794,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der Wasseraustritt aus der Grundleitung des Reihenhauses der Kläger nicht bergbaubedingt sei. Der Abbau sei im Jahre 2000 eingestellt worden. Typischerweise klingen 3 Jahre nach Abbauende bergbauliche Einwirkungen ab. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. So sei ein möglicher Anspruch der Kläger bereits verjährt. Die Kläger hätten aufgrund der Rohrbefahrung im Jahre 2004 Kenntnis von einer etwaigen Beschädigung der Grundleitung erlangt. Im Zweifel greife die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein grundsätzlich in Betracht kommender Anspruch aus § 115 Abs. 1 BBergG ist verjährt. Gem. § 117 Abs. 2 BBergG finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verjährung (5. Abschnitt) entsprechende Anwendung. Maßgeblich sind daher die Vorschriften nach §§ 195, 199 BGB, wonach ein Anspruch regelmäßig innerhalb von 3 Jahren verjährt, beginnend mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Anspruchsinhaber Kenntnis von den dem Anspruch zugrunde liegenden Umständen erlangt hat. Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Für Schadensersatzansprüche beginnt die Verjährung mit der Möglichkeit, Feststellungsklage zu erheben; nicht erforderlich ist, dass der Berechtigte den Schaden beziffern kann (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 199 Rn. 3). Der Schadensersatzanspruch entsteht grundsätzlich einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2015 - IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190 Rn. 20 f; Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZR 117/09, GI aktuell 2011, 39 Rn. 2 mwN). Der Grundsatz der Schadenseinheit besagt, dass derjenige Schaden, der aus einem bestimmten Ereignis erwachsen ist, als einheitliches Ganzes aufzufassen ist. Es gibt nur einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens und nur eine Verjährungsfrist. Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfordert Tatsachenkenntnis. Erforderlich ist Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen; nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 199 Rn. 27 mwN). Sobald der Geschädigte weiß, dass ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist, beginnt die Verjährungsfrist für den gesamten Schaden zu laufen, d.h. auch für solche Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis nur als möglich voraussehbar waren (BGH NZV 1997, 395; NJW 1988, 965). Unstreitig ist bereits im Jahr 2004 ein bergbaubedingter Schaden an der Grundleitung eingetreten. Da sämtliche Abbauarbeiten im Jahr 2000 eingestellt wurden, kann es sich bei dem im Jahr 2016 zu Tage getretenen Schaden nur um einen Folgeschaden derselben Abbauhandlung handeln. Die Verjährung begann somit bereits mit dem zeitlich vorgelagerten Teilschaden, somit mit Ablauf des Jahres 2004, wenn weitere Schäden in diesem Zeitpunkt bereits vorhersehbar waren. Der Schaden war hier sowohl objektiv als auch subjektiv vorhersehbar. Aufgrund des massiven Eingriffs in die Erdstruktur und die damit einhergehende mögliche Destabilisierung der Bodenschichten, ist grundsätzlich für jedermann vorhersehbar, dass über entsprechende Bergbauarbeiten gelegene Grundstücke und Gebäude sowie sich im Boden befindliche Leitungen Schaden nehmen können. Auch hierdurch bedingte Schieflagen sind typisch. Auch subjektiv waren weitere Schäden für die Kläger vorhersehbar. So hat der Kläger zu 2), persönlich gehört, erklärt, dass er im Jahr 2010 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten herangetreten war und um erneute Überprüfung von möglichen Bergbauschäden bat, obwohl es keinen konkreten Anlass hierzu gegeben habe. Diese Bitte zeigt, dass die Kläger weitere Schäden zumindest für möglich gehalten haben und diese entsprechend untersuchen lassen wollten. Unabhängig von der Kenntnis verjähren sämtliche Ansprüche in 10 Jahren von ihrer Entstehung an, vgl. § 199 Abs. 3 S. 1 BGB, sodass die geltend gemachten Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt waren. Der Klageantrag zu 2 teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 91, 100, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.441,26 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .