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Urteil

16 O 136/19 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:1021.16O136.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges der Marke Mercedes Benz geltend. Der Kläger erwarb am 00.00.0000 bei der Beklagten zu 1) einen von der Beklagten zu 2) hergestellten Mercedes Benz V 250 BT zu einem Kaufpreis in Höhe von 38.980,00 €. Es erfolgte eine Anzahlung in Höhe von 14.000,00 € in bar, den restlichen Kaufpreis finanzierte der Kläger über die A. AG. Der Kläger erhielt das Fahrzeug am 19.03.2018 übergeben. Die dem Kaufvertrag beigefügten und dem Vertrag zugrunde gelegten „Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen“ der Beklagten zu 1) enthält unter anderem unter Ziffer „VI.1.“ die folgende Klausel: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem Motor des Typs OM 651 ausgestattet. In dem Fahrzeug ist ein Abgasrückführungssystem zur Reduzierung der Stickstoffoxide verbaut. Dessen Betrieb ist von bestimmten Parametern, unter anderem der Außentemperatur, abhängig. In einem Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes („KBA“) beanstandete dieses die im streitgegenständlichen Motor verbaute Abschalteinrichtung und erließ nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung. Außerdem ordnete es deshalb einen verpflichtenden Rückruf für sämtliche betroffenen Fahrzeuge mit dem entsprechenden Motor an. Der Bescheid des KBA ist nicht bestandskräftig. Mit Schreiben vom 12.02.2019 erklärte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten gegenüber den Beklagten zu 1) den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Schreiben ist der Beklagten zu 1) noch am 12.02.2019 zugegangen. Eine auf die Prozessbevollmächtigten lautende Vollmacht war dem Rücktrittsschreiben nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 18.02.2019 wies die Beklagte zu 1) durch ihre Prozessbevollmächtigten die Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück. Mit weiterem Schreiben vom 22.02.2019 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne weiteres Anschreiben oder Erklärung eine entsprechende auf sie lautende Vollmacht. Im Rahmen der Replik erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Schriftsatz vom 02.09.2019 erhob die Beklagte zu 1) die Einrede der Verjährung. Der Kläger ist der Ansicht, die Motoren des Typs OM 651 würde eine „unerlaubte Abschalteinrichtungen“ enthalten. Er behauptet insoweit, es sei eine Abschalteinrichtung verbaut, welche die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringere. Das von der Beklagten zu 1) verbaute Abgasrückführungssystem schalte am Beginn der Warmlaufphase und/oder bei tiefen Außentemperaturen ab. Die Abgasrückführung werde dadurch reduziert mit der Folge, dass die Stickstoffdioxidemissionen erheblich ansteigen würden. Diese Abschalteinrichtung arbeite auch länger als dies zum Anlassen des Motors erforderlich sei. Außerdem führe die Abschalteinrichtung dazu, dass das Abgasrückführungssystem ab einer bestimmten Drehzahl reduziere oder gar in Gänze abschalte. Es komme also zu einem erheblichen Anstieg der Stickstoffoxide bei höheren Drehzahlen, insbesondere bei geringer Last. Die dabei erreichten Stickstoffoxidwerte würden die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht einhalten. Die von der Beklagten zu 2) verbaute Abschalteinrichtung sei auch nicht notwendig, um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Auch sei die Abschalteinrichtung nicht notwendig, um das Fahrzeug, den Motor oder Bauteile hiervon vor Beschädigungen zu schützen. Die Entwicklung und der Einbau dieser Abschalteinrichtungen seien auf sittenwidrige Art und Weise erfolgt. Dies folge sowohl aus der Art und Weise der Entwicklung, dem zeitlichen Aspekt der Verwendung der Abschalteinrichtung als auch daraus, dass eine erhebliche Vielzahl an Fahrzeugen – europaweit 760.000 – von einem verpflichtenden Rückruf des KBA betroffen sein. Auch läge ein leichtfertiges Setzen des eigenen Gewinnstrebens über den Gesundheits- und Umweltschutz vor. Die Entwicklung, deren Anordnung und der Einbau der Abschalteinrichtungen seien ohne Wissen und ggf. Anordnung der „Chefetage“ nicht möglich gewesen. Der Vorstand der Beklagten zu 2) habe daher Kenntnis von der Entwicklung und dem Einbau der Software gehabt. Die mit Vorgenanntem befassten Mitarbeiter hätten auch vorsätzlich gehandelt. Hätte der Kläger Kenntnis davon gehabt, dass solche Abschalteinrichtungen in dem von ihm erworbenen Fahrzeug vorhanden seien, hätte er dieses nicht erworben. Ihm sei insofern ein Schaden entstanden. Er ist der Ansicht, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber der Beklagten zu 1) entbehrlich sei. Eine solche sei zumindest unzumutbar, da eine Nachbesserung dazu führen würde, dass erheblich mehr Kraftstoff verbraucht, ein Leistungsverlust eintreten und es zu einer Verringerung der Laufleistung kommen würde. Eine Nachbesserung sei auch unmöglich. Er sei auch aktivlegitimiert. Dies folge gegenüber den Beklagten zu 2) schon daraus, dass Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung geltend gemacht würden und nicht aus einem Kaufvertrag. Im Übrigen seien die Darlehensbedingungen der A. AG unwirksam. Sie würden einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht standhalten. Ursprünglich hat der Kläger in der Klageschrift vom 17.05.2019 unter anderem beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei 14.662,08 EUR, die Beklagte zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 779,28 EUR sowie weiterer Zinsen aus 18.300,56 EUR in Höhe von vier Prozent pro Jahr seit dem 01.06.2019 zu zahlen, und die Klagepartei von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der A. AG aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer N01 in Höhe von derzeit noch drei 23.767,00 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Mercedes-Benz V-Klasse mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N02 und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der A. AG zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges. Mit Schriftsatz vom 16.09.2019 erklärte er einen Teil dieses Antrags für erledigt. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei 14.422,33 EUR sowie Zinsen in Höhe von 1.039,68 EUR, nebst weiterer Zinsen aus 20.255,36 EUR in Höhe von vier Prozent pro Jahr seit dem 30.09.2019 zu zahlen, und die Klagepartei von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der A. AG aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer N01 in Höhe von derzeit noch drei 21.812,20 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Mercedes-Benz V-Klasse mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N02 und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der A. AG zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges; festzustellen, dass der Klageantrag zu 1) im Übrigen erledigt ist; festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des in Ziffer 1. Genannten Fahrzeuges seit dem 27.02.2019 in Annahmeverzug befinden; die Beklagten werden verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150 EUR, nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.043,65 EUR gegenüber der Y. Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) behauptet, in dem Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Der klägerische Vortrag lasse bereits nicht erkennen, welche konkrete Vorrichtung aus Sicht des Klägers in seinem Fahrzeug vorhanden und unzulässig sein soll. Auch sei nicht zu erkennen, welchen konkreten Vorwurf der Kläger der Beklagten macht oder welche konkrete Funktion er in dem streitgegenständlichen Fahrzeug für unzulässig halte. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass Abschalteinrichtungen nicht per se verboten seien. Insbesondere ein sogenanntes „Thermofenster“ könne erlaubt sein. Jedenfalls sei es vertretbar, ein solches für zulässig zu erachten. Der Einbau könne daher nicht als sittenwidrig bezeichnet werden. Insbesondere würde die bloße Rückrufanordnung KBA nicht zum Vorliegen eines Mangels führen. Die gesetzlich geltenden Abgaswerte würden ebenfalls eingehalten werden. Neben einer Vielzahl von Optimierungsparametern bei der Auslegung des Verbrennungssystems habe sich die Abgasrückführung als wirkungsvolle Maßnahme zur Reduzierung der Stickstoffoxidemissionen etabliert. Im Übrigen werde ein etwaiger Mangel durch das Aufspielen eines Updates behoben. Das KBA habe insoweit die Freigabe erteilt. Die Behauptung des Klägers das Update würde einen bestehenden Mangel nicht beheben, sei als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich. Es läge daher im Ergebnis weder ein Mangel noch eine Täuschung durch die Beklagte zu 2) vor. Der Kläger sei auch nicht aktivlegitimiert. Schon nach eigenem – insoweit unstreitig - Vortrag sei er nicht Eigentümer des Fahrzeugs, da das Fahrzeug finanziert sei. Die Beklagte zu 1) bestreitet das Vorliegen einer sogenannten Manipulationssoftware mit Nichtwissen. Der Vortrag des Klägers beschränke sich auf unzulässigen, da pauschalen Behauptungen ins Blaue hinein. Sie ist der Ansicht, Ansprüche des Klägers seien verjährt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei eine Frist zur Nacherfüllung auch nicht entbehrlich gewesen. Der Kläger sei auch gemäß § 442 BGB mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen. Insoweit behauptet die Beklagte zu 1), der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt des Kaufs aufgrund der zuvor erfolgten Informationen durch das KBA und einem Bericht des Bundesverkehrsministeriums im Hinblick auf den streitgegenständlichen Motor gewusst oder jedenfalls aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis kennen müssen, dass die von ihm jetzt als unzulässig gerügte Abschalteinrichtung in dem von ihm erworbenen Fahrzeug vorhanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 30.09.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16.09.2019 einen Teil des Klageantrags zu 1) für erledigt erklärt. In dieser einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ist gleichzeitig ein konkludenter Sachantrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist, enthalten. B. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) I. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 14.422,33 € nebst Zinsen, Zug-um-Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Auch ein Anspruch auf Freistellung von weiteren gegenüber der A. AG bestehenden Verbindlichkeiten besteht nicht. 1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1) wegen einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges, §§ 434, 437 Nr. 2, 346 BGB besteht nicht. Etwaige Ansprüche des Klägers sind verjährt. Die Parteien haben im Kaufvertrag vom 00.00.0000 wirksam eine Frist für Verjährung von Mangelansprüchen von einem Jahr vereinbart. Eine Abbedingung der Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch AGBs ist zulässig. Der Verkürzung der Verjährungsfrist steht auch nicht entgegen, dass es sich vorliegend um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, §§ 474, 476 Abs. 2 BGB. Für ein arglistiges Verschweigen eines Mangels durch die Beklagte zu 1) bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte, § 444 BGB. Die Frist begann mit Ablieferung des PKW an den Kläger am 19.03.2018 zu laufen, § 438 Abs. 2 BGB. Mithin trat mit Ablauf des 20.03.2019 Verjährung ein, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. a) Der mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.02.2019 erklärte Rücktritt ist gemäß § 174 BGB unwirksam. § 174 S. 1 BGB normiert, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Beim Rücktritt handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches vorliegend durch einen Bevollmächtigten vorgenommen worden ist. Eine auf die Bevollmächtigten des Klägers lautende Vollmacht lag der Rücktrittserklärung nicht bei. Die Beklagte zu 1) hat diesen Rücktritt durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.02.2019 zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte damit auch unverzüglich. Unverzüglich meint, ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie muss allerdings nicht sofort erfolgen. Dem Geschäftsgegner steht dabei eine angemessene Überlegungsfrist zu (vgl. Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 174 BGB, Rn. 20), insbesondere kann er auch Rechtsrat einholen (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2003, Az. 8 U 136/03, Rz. 18 - juris.). Dabei ist auf den Einzelfall abzustellen. Eine Frist von zwei Wochen wird allerdings in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls für zu lang angesehen. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, stellt sich die Dauer von sechs Tagen als unverzüglich dar. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass es sich vorliegend – wie auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Zugrundelegung einer 1,8-fachen Gebühr im Rahmen der Rechtsverfolgungskosten und den dazu in der Klageschrift erfolgten Ausführungen zeigen („in besonderem Maße schwierig und umfangreich) – um jedenfalls keinen ganz einfach gelagerten Fall handelt. Auch liegt in Bezug auf die Beklagte zu 2) – anders als in Bezug auf den Volkswagen-Konzern – in Bezug auf die Abgasskandalthematik (noch) kein in der allgemeinen Öffentlichkeit weit verbreitetes Themengebiet vor, so dass jedenfalls nicht unterstellt werden kann, dass die Beklagten zu 1) bereits im Vorfeld weitergehend mit dem Thema befasst waren. Letztlich sieht die Kammer daher auch unter Berücksichtigung der Schnelllebigkeit des Geschäftsverkehrs und der Tatsache das Unternehmen ein schnelleres Handeln zuzumuten ist als dies bei Privatpersonen der Fall wäre, die vorliegende Zurückweisung binnen sechs Tagen als unverzüglich an. Die Zurückweisung ist auch nicht gemäß § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen. Für eine Kenntnismachung der Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber ist genauso wenig Anhaltspunkte ersichtlich, wie für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Zurückweisung. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.02.2019, in welchem diese ohne weitere Erklärung eine auf sie lautende Vollmacht übersandten kann an der Unwirksamkeit der Rücktrittserklärung vom 12.02.2019 nichts ändern. Eine Heilung ist genauso wenig möglich, wie eine rückwirkende Genehmigung. In der bloßen Übersendung der Vollmacht ist auch keine Bestätigung der erfolgten Rücktrittserklärung zu sehen. Der bloßen Übersendung der Vollmacht ohne weitere Erklärung kommt kein eigenständiger Erklärungsinhalt in Bezug auf einen Rücktritt zu. b) Soweit der Kläger nunmehr durch seine Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Replik erneut die Kündigung erklärt hat, ist diese zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem mögliche Ansprüche des Klägers bereits verjährt waren. Das Schreiben ging bei der Kammer erst am 16.09.2019, beim Prozessbevollmächtigen der Beklagten zu 1) erst am 27.09.2019 ein. Verjährung trat aber, wie oben dargelegt, bereits am 20.03.2019 ein. 2. Im Übrigen fehlt es auch an der für einen Rücktritt erforderlichen vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung, §§ 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB. Eine Frist zur Nacherfüllung ist unstreitig nicht gesetzt worden. Eine solche ist auch nicht entbehrlich. Eine Verweigerung der Leistung im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, da ein Kontakt zwischen Kläger und Beklagter zu 1) vor der Rücktrittserklärung nicht stattgefunden hat. Auch ein Fall des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB liegt nicht vor. Besondere Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, sind von dem Kläger nicht dargelegt worden. Auch eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 440 BGB ist nicht gegeben. Die pauschale Behauptung, dass eine Nachbesserung dazu führen würde, dass erheblich mehr Kraftstoff verbraucht, ein Leistungsverlust eintreten und es zu einer Verringerung der Laufleistung kommen würde, rechtfertigt einen Verzicht auf eine vorherige Fristsetzung nicht. Wäre dies der Fall, hätte es ein Käufer immer in der Hand mit der bloßen Behauptung eine Mangelbeseitigung sei nicht ordnungsgemäß möglich – nichts anderes steckt hinter der Behauptung des Klägers – eine Unzumutbarkeit der Fristsetzung zu kreieren. Auch ein Fall der Unmöglichkeit liegt in diesem Fall nicht vor. Der Kläger behauptet lediglich pauschal und ins Blaue hinein, dass das von den Beklagten zu 2) angebotene Update – die Kammer muss hierbei allerdings schon unterstellen, dass die Beklagte zu 1) überhaupt dem Kläger eine Nachbesserung durch Aufspielen eines Updates angeboten hätte – zu Folgeproblemen bei seinem Fahrzeug führt. Konkrete Anhaltspunkte hierfür liefert er nicht. Auf der anderen Seite hat das KBA die von der Beklagten zu 2) angebotenen Updates genehmigt, so dass jedenfalls ein erster Anschein dafür spricht, dass es nicht zu negativen Effekten aufgrund des Updates kommt. Jedenfalls wäre insoweit substantiierter Vortrag erforderlich, worauf der Kläger diese Behauptungen stützt, um seiner Darlegungslast nachzukommen. Im Übrigen wäre damit lediglich die Möglichkeit einer Art der Nacherfüllung ausgeschlossen. Auch wenn es sich vorliegend um ein Gebrauchtfahrzeug handelt, schließt dies eine Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sachen nicht von vornherein aus. Auch eine Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzfahrzeugs – gegebenenfalls auch eines Nachfolgemodells ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, entscheidend ist dabei immer auf die vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht abzustellen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17). Es wäre daher im Ergebnis aus Sicht der Kammer erforderlich gewesen, die Beklagten zu 1) auf einen aus Sicht des Klägers vorliegenden Mangel hinzuweisen und eine entsprechende Frist zu setzen, damit diese überhaupt in die Lage versetzt werden, eine Nacherfüllung zu prüfen. II. Andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere ein Anspruch aus § 826 BGB, welche zu einem Anspruch des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) führen könnte, sind nicht ersichtlich. III. Im Hinblick auf die zuvor gemachten Ausführungen bestehen auch keine Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) auf Zahlung von Verzugszinsen, Deliktszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren bzw. auf Freistellung von solchen. Auch Ansprüche auf Feststellung des Annahmeverzugs und Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits bestehen nach dem vorhergesagten nicht. B. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) I. Dem Kläger steht auch gegen die Beklagte zu 2) kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 14.422,33 € nebst Zinsen, Zug-um-Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu. Auch ein Anspruch auf Freistellung von weiteren gegenüber der A. AG bestehenden Verbindlichkeiten besteht nicht. 1. Die Ansprüche des Klägers scheitern allerdings nicht daran, dass dieser nicht aktivlegitimiert wäre. Der Beklagten zu 2) ist zwar zuzustimmen, dass der Kläger aufgrund der Übertragung des Eigentums zur Sicherheit zugunsten der A. AG nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist. Der Kläger macht aber auch keine Ansprüche geltend, welche ihren Grund im Eigentum an dem Fahrzeug haben. Vielmehr macht er deliktische Ansprüche geltend, deren diese zugrundeliegende Handlungen in einem unmittelbaren Schaden bei ihm – nämlich im Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten zu 1) – gemündet sein sollen. Den Kaufvertrag hat aber unstreitig der Kläger mit der Beklagten zu 1) abgeschlossen. 2. Dahingehende vertragliche Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2) bestehen allerdings bereits dem Grunde nach nicht, da die Parteien hier weder ein vorvertragliches Schuldverhältnis noch ein zwischen den Parteien geschlossener Kaufvertrag verbindet (vgl. auch dazu OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2018, Az. I-32 SA 46/18, Rn. 11 –, juris). 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Anspruch aus § 826 BGB. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob Teile der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandenen Motorsteuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstellen. Insbesondere kommt es im vorliegenden Rechtsstreit auf die genaue Funktionsweise des sog. Thermofensters nicht an. Denn es fehlt in Bezug auf das sog. „Thermofenster“ an jeglichem substantiiertem, einzelfallbezogenen Vortrag des Klägers, dass die Entwicklung und der Einbau dieses Thermofensters aus sittenwidrigen und nicht aus rein technischen Zwecken erfolgt ist. Ein Verhalten ist objektiv sittenwidrig, das nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 826, Rn. 4; BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12, zitiert nach juris.de; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10, zitiert nach juris.de). Dass die Entwicklung und der Einbau des sog. Thermofensters diese vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist vom Kläger nicht hinreichend dargelegt worden. Zwar hat das KBA die vorliegende Abschalteinrichtung als unzulässig bezeichnet. Unabhängig davon, dass die Beklagte zu 2) diese Entscheidung angefochten hat und hierüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, würde selbst dies allerdings nur dazu führen, dass eine Mangelhaftigkeit des Motos und damit des Fahrzeugs vorläge. Das bloße konzipieren eines mangelhaften Motors aufgrund einer fehlerhaften Software erlaubt aber in den heutigen hochtechnisierten Zeiten keinen Rückschluss auf eine dahinterstehende sittenwidrige Gesinnung. Wie schon der Begriff „unzulässige Abschalteinrichtung“ zeigt, gibt es auch zulässige Abschalteinrichtungen. Der Gesetzgeber sieht daher die grundsätzliche Erforderlichkeit von Abschalteinrichtungen als gegeben an bzw. akzeptiert zumindest die Möglichkeit, dass solche gerechtfertigt sind. Entgegen der scheinbar vom Kläger vertretenen Ansicht, kann daher aus dem bloßen Vorliegen einer unzulässige Abschalteinrichtung nicht auf ein sittenwidriges Verhalten bei der Beklagten zu 2) im Rahmen der Entwicklung und Implementierung der Software geschlossen werden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das KBA vorliegend einen Rückruf angeordnet hat. Betrachtet man alleine die schiere Vielzahl an Rückrufen, welche das KBA jährlich ausspricht – hierfür genügt ein Blick auf die öffentliche Homepage des KBA – zeigt schon, dass dies kein ungewöhnlicher Vorgang in der heutigen Zeit ist. Daher kann auch nicht aus der Anzahl der vom Rückruf betroffenen Fahrzeuge – der Kläger gibt insoweit eine Zahl von 760.000 an – auf ein sittenwidriges Verhalten geschlossen werden. Dass die Beklagte Fahrzeuge in großem Stil verkauft ist gerichtsbekannt und nicht verwerflich, so dass nachvollziehbarer Weise von einem Rückruf auch entsprechend viele Fahrzeuge betroffen sind. Das von dem Kläger angeführte „leichtfertige Setzen des eigenen Gewinnstrebens über den Gesundheits- und Umweltschutz“ durch die Beklagte zu 2) konnte die Kammer nicht feststellen. Hierzu fehlen auch jedwede belastbare Anhaltspunkte. Die Ausführungen des Klägers hierzu erschöpfen sich in der bloßen Behauptung. Auch der Verweis auf die im Hinblick auf die im VW-Abgasskandal ergangenen Urteile (vgl. S. 13 der Klageschrift) führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Anders als im VW-Abgasskandal bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Software um eine solche handelt, welche nur den Zweck verfolgte, eine Manipulation von Abgaswerten im Rahmen des Zulassungsverfahrens herbeizuführen. Dies wird jedenfalls von dem Kläger nicht substantiiert behauptet. Bloße Vermutungen in Blaue hinein, dass die Abschalteinrichtung nicht erforderlich sei, sind in Anbetracht des substantiierten Gegenvortrags der Beklagtenseite, nicht ausreichend. Eine Beweisaufnahme war insoweit nicht angezeigt, da dies zu einer unzulässigen Ausforschung geführt hätte. Problemtisch erweist sich aus Sicht der Kammer insoweit auch, dass in der Klageschrift, wie auch in der Replik, keine auf den konkreten Motor bezogene Angaben gemacht werden, sondern die darin enthaltenen Erläuterungen der Klägerseite sich offensichtlich auf eine Vielzahl von verschiedenen Motoren der Beklagten zu 2) beziehen – welche aber auf völlig unterschiedliche Art und Weise arbeiten. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass einzelne Motoren der Beklagten zu 2) im Hinblick auf die enthaltenen Abschalteinrichtungen einer Rückrufaktion des KBA unterliegen, andere hingegen nicht. Überdies fehlt es an einem hinreichenden Vortrag des Klägers zu den subjektiven Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB. Der Anspruch erfordert in subjektiver Hinsicht, dass die Beklagte zu 2) die tatsächlichen Umstände kannte, die ihr Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, sowie dass der Beklagten zu 2) ein Schädigungsvorsatz zum Vorwurf gemacht werden kann. Dieser muss sich darauf beziehen, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird (Sprau in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826 Rn. 10). Voraussetzung ist, dass festgestellt werden kann, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts die Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen hat (Palandt a.a.O., § 826 Rn. 11). Dem Klägervortrag ist allerdings nicht zu entnehmen, welche Organmitglieder oder sonstige Personen bei der Beklagten zu 2) konkret zu welchem Zeitpunkt über welche Kenntnisse verfügten und warum man daraus auf einen Schädigungsvorsatz der Beklagten zu 2) schließen kann. Erleichterungen der Darlegungslast kommen dem Kläger aber, entgegen seiner Ansicht, nicht zugute (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2019 – 3 U 148/18). Der Kläger ist der Ansicht, dass unter Zugrundelegung seines Vortrags die Beklagte zu 2) eine sekundäre Darlegungslast treffe. Dies ist unzutreffend. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast kommt ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der Vortrag der Klägers, der sich in weiten Teilen in allgemeinen Ausführungen erschöpft und sich nicht mit dem konkreten Fahrzeugtyp beschäftigt, ist nicht geeignet, eine sekundäre Darlegungslast bei der Beklagten zu 2) auszulösen. In seiner Gesamtheit versucht der klägerische Vortrag, eine entsprechende Anwendung der rechtlichen Erwägung aus der bekannten VW-Rechtsprechung zu erreichen. Es bestehen aber, wie bereits oben dargelegt, zum vorliegenden Sachverhalt sowohl technische als auch rechtliche Unterschiede. Insbesondere ist zu beachten, dass eine sekundäre Darlegungslast in den VW-Abgasskandalfällen auch mit den öffentlichen Eingeständnissen und dem Vorliegen von bestandskräftigen KBA-Bescheiden begründet wird. Diese Bezugspunkte für eine sekundäre Darlegungslast fehlen aber in Bezug auf die Beklagte zu 2). 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Da eine aktive Täuschung der Beklagten zu 2) vom Kläger hier nicht konkret dargelegt ist, kommt wenn überhaupt nur eine Täuschung der Beklagten zu 2) durch Unterlassen in Betracht. Dafür erforderlich ist eine Garantenstellung der Beklagten zu 2) im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB. Die Beklagte zu 2) müsste also Garant für die Abwendung des Erfolgs sein, vor dem § 263 StGB schützt. Eine solche Garantenstellung wird insbesondere dann angenommen, wenn wertbildende Faktoren von erheblichem Gewicht verschwiegen werden. Es fehlt hier schon an einem konkreten Vortrag des Klägers zu einem Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Auch lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass die Beklagte zu 2) gerade hinsichtlich der vorgenannten Umstände, die eine etwaige Garantenstellung ihrerseits ausmachen, vorsätzlich gehandelt hätte. Es besteht auch keine Garantenstellung der Beklagten zu 2) aus Ingerenz, da, wie nachstehend noch zu erörtern ist, etwaige Verstöße der Beklagten zu 2) gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eine solche nicht auslösen, da die Rechte und Rechtsgüter des Klägers nicht vom Schutzbereich dieser Vorschriften umfasst sind. 4. Ein etwaiger Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheitert schon daran, dass die vorgenannte Norm kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Eine Norm ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dann Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10). Wie die Erwägungsgründe der Verordnung erkennen lassen, dient diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen daher nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm (LG Köln, Urteil vom 25. Januar 2017 – 17 O 84/16 –, Rn. 26, juris; LG Köln, Urteil vom 24. Mai 2017 – 7 O 120/16 –, Rn. 29, juris). Dies muss entsprechend auch für § 27 Abs. 1 EG-FGV gelten, da diese Norm lediglich über die Richtlinie 2007/46/EG auf die Verordnung Nr. 715/2007 verweist (LG Köln, Urteil vom 24. Mai 2017 – 7 O 120/16; LG Braunschweig, Urteil vom 31. August 2017 – 3 O 21/17 (055) –, Rn. 189, juris). 5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 823 BGB Abs. 2 i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV, da den letztgenannten Vorschriften ebenfalls der Schutzgesetzcharakter fehlt (LG Braunschweig, Urteil vom 17. Januar 2018 – 3 O 1138/16, Rn. 58, juris.de). 6. Vor dem Hintergrund des Vorgenannten scheidet auch ein Anspruch aus § 831 BGB aus, denn ein solcher würde voraussetzen, dass ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2) eine Handlung begangen hätte, die eine der vorgenannten Anspruchsgrundlagen ausfüllen würde. Dies ist wie vorstehend erörtert nicht der Fall. 7. Mangels konkreten Vortrags zu Werbemaßnahmen durch die Beklagte zu 2) scheiden auch Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften des UWG aus. II. Im Hinblick auf die zuvor gemachten Ausführungen bestehen auch keine Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen, Deliktszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren bzw. auf Freistellung von solchen. Auch Ansprüche auf Feststellung des Annahmeverzugs und Feststellung der teilweisen Erledigung bestehen nach dem vorhergesagten nicht. C. Da eine Haftung der Beklagten zu 2) schon nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerseite ausschied, war dem Beklagtenvertreter der im Termin vom 30.09.2019 beantragte Schriftsatznachlass im Hinblick auf den Schriftsatz vom 16.09.2019 nicht zu gewähren. D. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.