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Urteil

2 O 343/18 Verkehrsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2019:1205.2O343.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 00.00.0000. Am 00.00.0000 fuhr Herr I. mit dem klägerischen Fahrzeug gegen 15:00 Uhr auf der J.-Straße in Fahrtrichtung K.. Im Bereich des P.-Straße musste er aufgrund einer Verkehrsstockung abbremsen. Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem VW Passat des Beklagten zu 1) (Kennzeichen: N01) hinten auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Versichert war das auffahrende Fahrzeug bei der Beklagten zu 3). Der Wagen der Klägerin wurde durch den Anstoß in den vor ihr befindlichen PKW der Frau D. geschoben. Der Beklagte zu 2) wurde mit einer Verwarnbuße in Höhe von 35,00 € belegt. Die Klägerin ließ ihren PKW durch Herrn O. als Sachverständigen begutachten, der am 08.05.2018 ein Schadengutachten erstellte. Herr O., stellte eine Beschädigung im Heck- und Frontbereich fest. Hinten war der Stoßfänger eingedrückt und verformt, der Träger des Stoßfängers war ebenfalls deformiert. Die Tür hinten links war großflächig eingedrückt und bleibend verformt. Die Tür hinten rechts war im Kantenbereich stark ebenfalls stark eingedrückt und bleibend verformt. Das Heckabschlussblech wurde durch die Verformung des hinteren Trägers eingedrückt. Der Nachschalldämpfer wies Anstoßspuren auf und wurde in Richtung Fahrzeugfront verschoben. Die Instandsetzungsdauer wurde auf fünf Arbeitstage festgelegt. Der Wiederbeschaffungswert betrug 7.950 €, die Wiederbeschaffungsdauer dreizehn Kalendertage. Herr O. setzte die Reparaturkosten auf 5.516,73 € netto und den merkantilen Minderwert auf 300,00 € fest; der merkantile Minderwert wurde später wegen der besonders starken Beanspruchung und der intensiven Nutzung des Wagens als Nutzfahrzeug auf 150,00 € bestimmt. Der vordere Stoßfänger war nicht lackiert. Die Kosten für die Gutachterrechnung betrugen 752,50 €. Am 04.06.2018 wurde der Beklagte zu 2) zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 € bis zum 18.06.2018 aufgefordert. Er zahlte am 19.06.2018. Am 09.06.2014 wurde der klägerische Wagen durch einen Sturm hinten, hinten links und am Dach beschädigt. Ebenfalls erlitt der Wagen 2014 einen Steinschlag an der Frontscheibe. Beide Schäden waren Teilkaskoschäden. Die Klägerin behauptet, der Unfall sei ursächlich für die Schäden gewesen. Die Reparaturkosten würden sich auf 5.516,73 € netto belaufen. Die Auslagenpauschale koste 30,00 €. Der Aufwand zur Konservierung des Heckabschlussbleches mit Unterbodenschutz betrage 6,00 AW. Das Fahrzeug habe keine unreparierten Vorschäden; diese seien alle instandgesetzt worden. Insbesondere die Schäden aus dem Jahr 2014 seien vollumfänglich und fachgerecht behoben worden. Weiterhin bestehe keine Überlagerung oder ein Zusammenhang der aktuellen mit den Vorschäden, da die Tür 2014 nur im oberen Bereich beschädigt worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.599,23 € sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.202018 zu verurteilen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten wenden sich gegen die Höhe des geltend gemachten Fahrzeugschadens unter Hinweis auf die erlittenen Vorschäden. Sie behaupten im Übrigen, andere zumutbare Werkstätten seien kostengünstiger und übernähmen die Reparatur für 4883,15 € netto. Eine der günstigeren Werkstätte sei lediglich 5,5 km vom Sitz der Klägerin entfernt. Die Klägerin könnte auch keinen Mindestschaden gemäß § 287 ZPO geltend machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Die oben genannten Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten scheiden mangels feststellbarer unfallbedingter Kausalität aus. Es fehlt diesbezüglich an einer hinreichend schlüssigen Darlegung. Die geltend gemachten Schäden müssen bei unstreitigen Vorschäden zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem Unfall vom 00.00.0000 beruhen (Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, Vorb. v. § 249, Rn. 136). Dem stehen jedoch die Vorschäden in Form des Sturmschadens und Steinschlags entgegen. Die Klägerin ist ihrer Darlegungs- und Beweislast bezüglich der ordnungsgemäßen Reparatur der Vorschäden nicht nachgekommen. Sie hätte ausschließen müssen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs nicht bereits zuvor vorlagen (OLG Hamm, 25 U 61/13). Es besteht zumindest teilweise eine Überlagerung mit den durch den Unfall vom 00.00.0000 betroffenen Bereichen in Bezug auf die Tür hinten links. Dieses gibt die Klägerin zu. Unterstellt man, dass die Tür lediglich einen Vorschaden am oberen Teil hatte und die geltend gemachten Schäden mit dem streitgegenständlichen Unfall kompatibel sind, ist die Klägerin dennoch nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast nachgekommen, indem sie die Reparatur der Vorschäden nicht substantiiert aufzeigt (KG Berlin, 12 U 4/04). Die Klägerin muss Angaben zur Art und zum Umfang der Vorschäden sowie zu deren Reparatur machen. Dabei bedarf es einer konkreten Darlegung, welche Teile in Mitleidenschaft gezogen wurden und dass eine sach- und fachgerechte Reparatur durchgeführt wurde (OLG Hamm, 25 U 61/13). Dieses setzt wiederum voraus, dass der Reparaturweg (Austausch oder Instandsetzung bestimmter Teile), die verwendeten Teile (neu oder gebraucht) sowie die Qualifikation des Reparateurs nachgewiesen werden (OLG Hamm, 9 U 79/15; KG Berlin, 12 U 4/04). Die Klägerin trägt lediglich vor, dass der Schaden am Dach, der durch herabfallende Äste entstanden war, instandgesetzt und die Frontscheibe nach dem Steinschlag getauscht wurde (bezüglich der betroffenen Bereiche und erforderlichen Reparaturmaßnahmen für die Vorschäden wird auf Blatt 80 bis 86 der Akte verwiesen). Hier beschränkt sich die Klägerin jedoch auf eine Wiederholung der Reparaturkalkulation vom 23.06.2014. Unterstellt, dies würde den Anforderungen an die Angaben zur Art und zum Umfang der Vorschäden sowie deren Reparatur genügen, fehlen jedoch Nachweise für die Durchführung einer sach- und fachgerechten Reparatur (Reparaturweg, verwendete Teile, Qualifikation des Reparateurs). Dafür spricht insbesondere das Fehlen einer Rechnung, obwohl es diese bei einem der Versicherung gemeldeten Schaden geben sollte (OLG Hamm, 9 U 180/17). Dass die Klägerin keine Rechnung erhielt, weil es sich bei dem Reparateur um den Schwager handelte, fällt in den Risikobereich der Klägerin (Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, Vorb. v. § 249, Rn. 136). Teilweise wird in der Rechtsprechung mit guten Gründen sogar vertreten, dass selbst die Vorlage von Rechnungen noch nicht für eine substantiierte Darlegung genüge (OLG Düsseldorf, I 1 U 116/14). Die Nennung von Zeugen sowie einem gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Einwand, der Privatsachverständige habe weder reparierte noch unreparierte Vor- oder Altschäden feststellen können, überzeugt vor dem Hintergrund, dass er mangels – unstreitig zunächst nicht erteilten Angaben zu Vorschäden – die betroffenen Bereiche nicht untersuchte, nicht (OLG Hamm, 9 U 111/18). Auch durch den Nachtrag des Gutachtens ergibt sich nichts anderes, denn der Nachtrag enthält ebenfalls nicht die oben aufgeführten Details der Reparatur des Vorschadens, die die Klägerin substantiiert hätte vortragen müssen. Der Gutachter war nicht vollumfänglich mit den Vorschäden und deren Reparatur betraut. Soweit die Klägerin sich auf die Einholung eines Gutachtens durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen beruft, kann dieses wegen des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes den fehlenden Sachvortrag des Klägers nicht ersetzen (OLG Hamm, 25 U 61/13). Die Erhebung eines Ausforschungsbeweises ist unzulässig. Auch § 287 ZPO vermag zu keinem anderen Ergebnis zu verhelfen. Besteht nach dem klägerischen Tatsachenvortrag keine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Schäden ausschließlich auf dem Unfall vom 00.00.0000 beruhen, gibt § 287 ZPO nicht das Recht, einen bestimmten Schadenverlauf zu bejahen (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage 2015, § 287, Rn. 11). Die Klägerin kann als Geschädigte selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen der Vorschäden entstanden sind (OLG Düsseldorf, 1 U 160/13). Die überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage 2015, § 287, Rn. 11) setzt das Erfüllen der oben genannten Voraussetzungen zum substantiierten Sachvortrag der Klägerin in Bezug auf die fach- und sachgerechte Reparatur voraus (OLG Hamm, 9 U 180/17). An diesem fehlt es. Die Annahme eines Mindestschadens scheidet ebenso aus. Gemäß § 287 ZPO wäre die Klägerin dafür verpflichtet, geeignete Schätzungsgrundlagen beizubringen; eine Schätzung ist hingegen unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, von der Klägerin vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft hinge“ (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage 2015, § 287, Rn. 10 f.). Vorliegend ist bereits die fach- und sachgerechte Beseitigung der Vorschäden nicht ausreichend dargelegt worden, sodass eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens nicht möglich ist (OLG Düsseldorf, 1 U 160/13; OLG München, 10 U 4904/05). Mangels substantiierten Sachvortrags zu vorangegangenen Reparaturmaßnahmen lässt sich nicht eindeutig abgrenzen, welche Schäden dem jetzigen Unfall zweifelsfrei zugeordnet werden können. Eine Abgrenzung der von einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten erfassten Fahrzeugschäden von denjenigen Schäden, die den Beklagten wegen der Überlagerung des Vorschadensbereichs im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht zugerechnet werden können, ist allein anhand der vorliegenden Gutachten nicht möglich; die Abgrenzung hätte vielmehr durch klägerischen Vortrag dargelegt werden müssen. Der mit dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 18.11.2019 vorgebrachte Einwand, die vom OLG Hamm in der Sache 9 U 111/18 aufgestellten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es hier nicht um die Höhe des Wiederbeschaffungswertes gehe, sondern um Reparaturkosten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes ist durchaus auch bei der Beurteilung von Reparaturkostenersatz relevant, weil hiervon die Frage abhängt, ob die Reparaturkosten noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert des Fahrzeugs stehen und damit ersatzfähig sein können, oder ob der Geschädigte nicht etwa auf eine Abrechnung auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens zu verweisen ist. Von daher wirkt sich die gesamte dargestellte Vorschadensproblematik sowohl im Bereich sich einander überlappender Schadensbereiche als auch dann aus, wenn ganz oder teilweise keine Überlappung vorliegt. Mangels Bestehens des Hauptanspruchs können auch die weiteren geltend gemachten Schadenspositionen (Ersatz der Sachverständigenkosten, allgemeine Unkostenpauschale, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nicht zuerkannt werden (OLG Hamm, 9 U 79/15). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.