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Urteil

52 KLs-12 Js 3763/18-12/19 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2020:0207.52KLS12JS3763.18.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

§§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr.1, Abs. 6 Nr.1, 52 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr.1, Abs. 6 Nr.1, 52 StGB Gründe: I. Persönliche Verhältnisse Der 28-jährige Angeklagte ist geschieden und türkischer Staatsangehöriger. Der Angeklagte wurde in X geboren. Er wuchs im Kreis seiner Familie auf. Der Vater arbeitete zunächst als Chemikant, bevor er sich mit einer Trinkhalle selbstständig machte. Die Mutter leidet seit ihrem 13. Lebensjahr an einer Fußlähmung und befindet sich im Vorruhestand. Der Angeklagte hat eine am … geborene Schwester, die in L als Pharmazeutisch-technische Assistentin arbeitet. Der Angeklagte wurde altersgerecht in die Grundschule eingeschult. Er wechselte danach auf die Realschule in X ohne diese regelgerecht zu beenden. Er verließ die Schule ohne Abschluss nach der 8. Klasse. Im weiteren Verlauf holte er seinen Hauptschulabschluss an der Volkshochschule nach und begann 2010 eine kaufmännische Ausbildung an einem Berufskolleg, die er 2013 erfolgreich abschloss. Danach plante er die Erlangung seines Fachabiturs in E. Einen entsprechenden Abschluss erzielte er mangels schulischer Leistungen jedoch nicht. Er zog danach nach Baden-Württemberg zu seiner damaligen Freundin. Er plante zu dieser Zeit Betriebswirtschaft in T zu studieren. Das Studium brach er ohne Abschluss im Jahr 2014 ab. Ab Dezember 2014 nahm er eine kaufmännische Tätigkeit bei der Fa. M auf. Hier arbeitete er bis in das Jahr 2015 als stellvertretender Filialleiter in einer Geschäftsfiliale. Im Jahr 2015 wechselte er zu der Fa. F als Filialleiter. Im Jahr 2016 erlitt sein Vater einen Arbeitsunfall und ist seit dem querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Angeklagte entschloss sich seine Arbeit bei der Fa. F aufzugeben und die Trinkhalle seines Vaters in M1 stellvertretend weiterzuführen. Es folgte eine Zeit der Arbeitslosigkeit. Seit dem 17.6.2019 absolviert der Angeklagte eine Umschulung zum Triebfahrzeugführer im Schienenverkehr. Die Umschulung soll im August 2020 beendet werden und der Angeklagte plant eine Stelle als Lokführer im Personenverkehr bei einer Firma in N anzutreten, die Personenzüge im Auftrag der E1 einsetzt. Der Angeklagte war einmal verheiratet. Die Ehe wurde bereits nach 6 Monaten geschieden. Der Angeklagte hat aus einer anderen vorherigen Beziehung einen dreijährigen Sohn. Der Sohn lebt bei seiner Mutter in T. Weder zu seinem Sohn noch zu der Kindsmutter besteht ein regelmäßiger Kontakt. Der Angeklagte lebt derzeit von seinem Umschulungsgehalt, das dem Regelsatz für Sozialleistungen entspricht. Er zahlt für seinen Sohn keinen Unterhalt. Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts M2 vom 04.07.2013 – … wurde der Angeklagte wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Das Amtsgericht O verurteilte ihn am 29.06.2016 – … – wegen Körperverletzung in drei Fällen, versuchter Nötigung, Bedrohung und Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Mit Urteil des Amtsgerichts M2 vom 19.05.2017 – … – wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts H vom 11.01.2019 – … wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt sowie die Sperre für die Fahrerlaubnis bis 18.07.2019 angeordnet. In dem Urteil vom 11.01.2019 heißt es auszugsweise: „ Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen. Der Angeklagte hat sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Fahrerlaubnis war dem Angeklagten gemäß § 69 StGB zu entziehen. Der Führerschein war einzuziehen. Bei der Dauer der gemäß § 69a StGB anzuordnen Sperrfrist hat das Gericht neben dem bei der Strafzumessung genannten Gründen bedacht, dass Angeklagte seine Fahrerlaubnis bereits seit dem [ohne Datum] entbehrt .“ In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F1 vom 24.08.2018 heißt es auszugsweise: „ wird angeklagt, am 17.07.2018 in H1 vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dem Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt: Er befuhr am 17.07.2018 gegen 18:45 Uhr in H1 mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Audi A1 mit dem Kennzeichen … unter anderem die X1-Str. Zum Führen des Kraftfahrzeuges war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Aus dieser Tat ergibt sich die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen .“ Mit Strafbefehl des Amtsgerichts I vom 11.04.2019 – … wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt sowie die Sperre für die Fahrerlaubnis bis 02.11.2019 angeordnet. In dem Strafbefehl des Amtsgerichts I heißt es auszugsweise: „ Auf Antrag der Staatsanwaltschaft C wird gegen Sie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 69a StGB – eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (gleich 500,00 €) festgesetzt. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihnen vor Ablauf von sechs Monaten keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Gemäß § 465 StPO werden ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt sie, am 10.04.2018 in I1 vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten. Ihnen wird folgendes zur Last gelegt: Sie befuhren am 10.04.2018 gegen 12:42 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke Audi mit dem Kennzeichen … unter anderem die BAB … bei km 47,680 in Fahrtrichtung E2. Zum Führen des Fahrzeugs waren sie – wie ihnen bekannt war – nicht berechtigt, weil sie zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaßen. Durch diese Tat haben sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen .“ Mit Beschluss vom 28.06.2019 hat das Amtsgericht H – … – die Strafen aus den rechtkräftigen Verurteilungen des Amtsgerichts H vom 11.01.2019 sowie dem Strafbefehl des Amtsgerichts I vom 11.04.2019 zu einer Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 10,00 € unter Aufrechterhaltung der Maßregeln der Besserung und Sicherung aus dem Urteil des Amtsgerichts H vom 11.01.2019 zusammengefasst. Die Geldstrafe ist noch nicht vollständig gezahlt. Der Angeklagte zahlt ratenweise auf die Geldstrafe. II. Feststellungen zur Sache In der Sache trifft die Kammer folgende Feststellungen: 1. Vorgeschichte der Taten Der Angeklagte lernte die spätere Geschädigte, die Zeugin B, im Jahr 2017 über einen Mobilfunkdienst (App), der dem Bereich der sozialen Medien zuzurechnen ist, mit Namen „C1“ kennen. Es handelt sich dabei um eine Plattform, die es den Nutzern ermöglicht mit fremden Personen zufällig in Kontakt zu kommen und sich über Nachrichten und Telefonanrufe auszutauschen. Die Zeugin B ist Muslime und befand sich im Jahr 2017 in einer Ausbildung zur angehenden Hebamme in H2 zusammen mit der Zeugin X2. Nach dem Abitur hatte sie sich anderen Menschen, insbesondere gegenüber Männern, stärker geöffnet und ging offen mit ihrer Sexualität um. Obwohl sie sich nach außen traditionell mit einem Kopftuch kleidete, war sie auch rein körperlichen Beziehungen mit Männern gegenüber aufgeschlossen und hatte verschiedene sexuelle Kontakte. Nach der ersten Kontaktaufnahme über die App „C1“ und weiteren Unterhaltungen vereinbarte der Angeklagte mit der Zeugin B, dass er diese in H2 zum ersten Mal treffen werde. Die Zeugin B wohnte zu dieser Zeit in H2 in einer Studentenwohngemeinschaft. Mit ihr wohnten noch zwei weitere Frauen, eine Kommilitonin und eine Freundin, Frau X3, in der Wohnung. Bei dem ersten Treffen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B war nur die Freundin X3 anwesend. Der Angeklagte fuhr nach H2 und wurde von der Zeugin B in Empfang genommen. Beide fühlten sich zueinander hingezogen, so dass es im Hausflur zum Austausch erster Küsse und Zärtlichkeiten kam. In der Wohnung stellte sich der Angeklagte der Freundin X3 ebenfalls vor. Im Laufe des weiteren Abends konsumierten der Angeklagte und X3 gemeinsam Wodka. Die Zeugin B trank keinen Alkohol. Die Zeugin B war mit dem Verlauf des weiteren Abends unzufrieden und stellte den Angeklagten zur Rede. Sie bat ihn ihr zu sagen, wenn er sich für ihre Freundin mehr interessiere. Im weiteren Verlauf des Abends entschloss sich der Angeklagte mit X3 neuen Alkohol zu kaufen und verliess mit dieser gemeinsam die Wohnung. Die Zeugin B legte sich daraufhin ins Bett. Als der Angeklagte zusammen mit X3 in der Nacht zurückkehrte, waren beide durchnässt und schmutzig. Während der Abwesenheit der Zeugin X3 und dem Angeklagten aus der Wohnung kam es zwischen diesen zu einem Geschlechtsverkehr. Ob dieser Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattfand oder durch den Angeklagten erzwungen wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Zeugin B säuberte ihre stark angetrunkene Freundin X3 in der Badewanne und brachte diese in ihr Zimmer. Der Angeklagte übernachtete im Zimmer der Zeugin B. Am frühen Morgen verließ die Zeugin B die Wohnung und fuhr zur Arbeit. Der Angeklagte verblieb in der Wohnung. Die Kammer konnte im weiteren keine hinreichenden Feststellungen dazu treffen, ob es nach dem Verlassen der Wohnung durch die Zeugin B zwischen dem Angeklagten und X3 zu einem erneuten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr kam. Am 4.9.2017 trafen sich die Zeugin B und der Angeklagte erneut. Im Zuge der anschließenden insgesamt 4-5 Treffen kam es auch mehrfach zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B. Im Rahmen dieses Geschlechtsverkehrs kam es auch in mindestens einem Fall zu einem einvernehmlichen Würgen der Zeugin B durch den Angeklagten. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt erzählte der Angeklagte der Zeugin B, dass er bei dessen ersten Treffen auch mit ihrer Freundin X3 einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Die Zeugin B „verkrachte“ sich aufgrund dieses Umstandes mit ihrer Freundin X3 und zog kurze Zeit später Ende September 2017 aus der Wohngemeinschaft aus. Der Angeklagte half beim Auszug aus der Wohnung. X3 wollte den Angeklagten unter keinen Umständen mehr sehen. Der Angeklagte besuchte die Zeugin B in der Folgezeit in ihrem Elternhaus. Unter dem Vorwand, dass er sie bei der Frage des Erwerbs einer Immobilie unterstützen sollte, war insbesondere der Vater damit einverstanden, dass der Angeklagte im Elternhaus der Zeugin B übernachten sollte. Die Zeugin B besuchte den Angeklagten ebenfalls in seiner Wohnung in der I2-Straße …, … H1. Für beide Seiten bestand Einverständnis darüber, dass es sich zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B um eine rein körperliche Beziehung handelte. Der weitere Austausch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B fand über den Nachrichtendienst X4 statt. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten und Streitereien zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B fanden ab Ende Oktober 2017 keine weiteren persönlichen Treffen mehr statt. Der Angeklagte und die Zeugin B standen nur noch äußerst sporadisch in Kontakt. Mitte Oktober 2018 hatte die Zeugin B ihr Hebammen-Examen bestanden und wollte dies mit einem Kurzurlaub in der Türkei feiern. Die Zeugin B war zu diesem Zeitpunkt mit dem Zeugen B1 liiert. Die Zeugin B und der Zeuge B1 wohnten in einer gemeinsamen Wohnung in L1. Das Verhältnis war zu diesem Zeitpunkt zwischen der Zeugin B und dem Zeugen B1 belastet und es zeichnete sich bereits eine Trennung des Paares ab. Da auch niemand anderes ihrer Freunde Zeit hatte, entschloss sich die Zeugin B ab dem 18.10.2018 wieder vermehrten Kontakt mit dem Angeklagten aufzunehmen und diesen zu fragen, ob er nicht spontan Lust hätte mit ihr einen Kurzurlaub in der Türkei zu machen. Dabei stellte sie sich vor, dass es im Urlaub auch wieder zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten kommen könnte. Zunächst wollte sie sich dem Angeklagten erst ohne Geschlechtsverkehr nähern und den Kontakt langsam wieder aufbauen. Der Angeklagte erklärte sich mit einer gemeinsamen Reise einverstanden. Die Zeugin B erklärte dem Angeklagten am Abend des 23.10.2018, dass sie derzeit kein Geld für eine Reise habe und deswegen erst am kommenden Samstag ihr Gehalt bekomme und danach vereisen könne. Daraufhin erklärte der Angeklagte, dass er das Geld für die Reise vorstrecke. Es wurde vereinbart, dass die Reise am 25.10.2018 nach B2 in die Türkei gehen sollte. Über die geplante Reise und den Ablauf tauschten sich der Angeklagte und die Zeugin B in der Zeit vom 23.10.2018 bis 25.10.2018 intensiv per Videoanruf und X4-Nachrichten aus. Der Angeklagte buchte daraufhin eine Reise nach B2 für den 25.10.2018 ab Flughafen N1/P. a.) Der Angeklagte und die Zeugin tauschten u.a. die folgenden X4-Nachrichten aus: Angeklagter: [23.10.18, 12:49:06]: „ Wolltest du mich nicht einladen [23.10.18, 12:49:15]: ??? [23.10.18, 12:49:24]: dafür musst du hierhin kommen [23.10.18, 12:49:27]: dann gerne [23.10.18, 12:49:39]: ich hab kein führerschein [23.10.18, 12:49:50]: komm hierhin dann lad ich dich ein [23.10.18, 12:49:59]: kannst dann auch bei mir pennen Zeugin B: „ Ne ich will mich bei dir schlafen [23.10.18, 12:53:23] ..: Will nichts körperliches mehr mit dir [23.10.18, 13:06:41] ..: Willst du 3 Tage mit mir in die Türkei [23.10.18, 13:06:54] ..: Vom 29. bis zum 31.“ Angeklagter: [23.10.18, 13:09:04]: „ wenn du hotel zahlst komm ich mit [23.10.18, 13:09:10]: momentan krise bei mir [23.10.18, 13:09:37]: du willst nicht bei mir pennen aber mit mir ins hotel ? wo ist der sinn“ b.) Gegenstand der geführten X4-Unterhaltung war auch ein möglicher zukünftiger Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B. Dort schrieb der Angeklagte: [23.10.18, 22:13:17]: „ komm ich bezahl “ [23.10.18, 22:13:38]: „ aber als gegenleistung muss ich dein arsch ficken “ Die Zeugin B antwortete wie folgt: [23.10.18, 22:13:49] ..: „ Bist du komplett Gestöber [23.10.18, 22:13:53] ..: * gestört “ Der Angeklagte schrieb daraufhin weiter: [23.10.18, 22:13:56]: „ komm [23.10.18, 22:14:03]: ich lutsch dein kitzler“ Die Zeugin B antwortete: [23.10.18, 22:14:09]: „ M3 du zeigst mir immer wieder [23.10.18, 22:14:15].: Was für ein Schwein du bist “ Der Angeklagte antwortete: [23.10.18, 22:14:22]: „ haltz maul “ Die Zeugin B antwortete: [23.10.18, 22:14:31]: „ Ich bin behindert dass ich es mit dir nochmal versuchen wollte “ Der Angeklagte antwortete: [23.10.18, 22:14:31]: „ du bist die jenige [23.10.18, 22:14:35]: die nur labbert “ Die Zeugin B antwortete wie folgt: [23.10.18, 22:14:40]: „ Das wars diesmal Ä “ Darauf entgegnete der Angeklagte: [23.10.18, 22:14:52]: „ aha [23.10.18, 22:15:01]: weil ich gesagt habe [23.10.18, 22:15:09]: das ich dein arsch ficken will? Die Zeugin B antwortete: [23.10.18, 22:15:20]: „ M3 schreib mir einfach nie wieder “ Der Angeklagte antwortete: [23.10.18, 22:15:27]: „was ist hiermit“ Die Zeugin B schrieb daraufhin: [23.10.18, 22:15:32]: „ Ich bin kein billiges miststück dass du kaufen kannst “ c.) Im Zuge des Austausches teilte die Zeugin B dem Angeklagten am 23.10.2018 um 23:47 Uhr mit, dass sie im Urlaub nur geschützten Geschlechtsverkehr haben könnten, da sie derzeit nicht mittels einer Antibabypille verhüte. Die Zeugin schrieb dem Angeklagten: „ Wir benutzen Gummis “ „ Ich nehme die Pille nicht “ Daraufhin antwortete der Angeklagte am 24.10.2018 um 00:03:08: „ das wird ein fickurlaub “ Die Zeugin B antwortete darauf: [24.10.18, 00:03:58]: „ Ne “ Der Angeklagte antwortete: [24.10.18, 00:04:01]: „ schick nal bitte “ Daraufhin antwortete die Zeugin B: [24.10.18, 00:04:25]: „ Ich möchte das so eig garnicht entweder Gummi oder garnicht M3 “ [24.10.18, 00:04:30]: „ Wallah meine das ernst “ [24.10.18, 00:04:42]: Ich bin grad fertig geworden mit der Ausbildung [24.10.18, 00:04:51]: Will nicht schwanger werden“ Der Angeklagte antwortete daraufhin mit „ ok “ und „ wenn du machst was ich dir sage dan[n]b höre ich auch auf dich . Wenig Minuten später schrieb der Angeklagte der Zeugin B: [24.10.18, 00:08:40]: „ ich muss dich trotzdem ficken “. d.) Auch am 24.10.2018 um 13:30 Uhr schrieb die Zeugin B dem Angeklagten erneut, dass für sie ein Geschlechtsverkehr nur mit einem Kondom in Frage käme. Der Angeklagte war von diesen Bedingungen genervt und lehnte diese für sich ab. Für ihn stand fest, dass der gemeinsame Urlaub in der Türkei ein „Fickurlaub“ werden würde: Der Angeklagte schrieb der Zeugin B am 24.10.2018, um 13:16:49 Uhr: „ dein gelabber nervt mich extrem “ Daraufhin antwortete die Zeugin B: „ Mit dem Gummi? [24.10.18, 13:17:09]: Ja dann nicht [24.10.18, 13:17:16]: Dann lassen wir das “ Wenige Minuten später schrieb der Angeklagte an die Zeugin B: „ du kommst zu mir angeschissen und fragst mich ob ich mit dir wegfliegen will [24.10.18, 13:29:27]: dann buche ich [24.10.18, 13:29:52]: dann sagst du ich kann nicht mit dir sex haben und ich hab kein geld [24.10.18, 13:30:05]: WILLST DU MICH KOMPLETT VERARSCHEN????“ Die Zeugin B antwortete daraufhin: „ Ich hab gesagt nur mit Gummi also verpiss sich “. Nach weiteren Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B entschied sich diese schließlich den Angeklagten vor dem Abflug nach B2 am Abend vom Flughafern N1/P am 25.10.2018 zu besuchen. Der Angeklagte wollte der Zeugin seine neue Wohnung zeigen und vereinbarte mit der Zeugin, dass diese zunächst bei ihm vorbeikomme, man danach zusammen ein wenig Zeit miteinander verbringe und dann gemeinsam zum Flughafen fahre. Der Angeklagte ging dabei für sich davon aus, dass es in seiner Wohnung auch sogleich zum Geschlechtsverkehr mit der Zeugin B kommen werde. Die Zeugin dagegen wollte keinen sofortigen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten. Sofern sich ein solcher zu einem späteren Zeitpunkt ergeben würde, bestand ihre Vorstellung darin, dass es nur einen geschützten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten geben könne, da sie zu dieser Zeit keine hormonelle Verhütung vornahm und nach gerade bestandenen Hebammenexamen in keinem Fall von dem Angeklagten schwanger werden wollte. Die Zeugin B nahm am Morgen des 25.10.2018 einen Zug in Richtung H1. Ihrem damaligen Freund, dem Zeugen B1, hatte die Zeugin B erzählt, dass sie ein paar Tage verreisen wolle. Die Zeugin B plante im Rahmen der anstehenden Reise auch mit dem Angeklagten über ihre Freundin X3 zu sprechen, da sie den Gedanken entwickelt hatte, dass der geschilderte Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und ihrer Freundin möglicherweise nicht auf freiwilliger Basis zwischen ihrer Freundin und dem Angeklagten erfolgt sei. 2. Die Tat am 25.10.2018 a.) Die Zeugin B trat am 25.10.2018 von L1 aus mit dem Zug ihre geplante Reise an und traf gegen 15.30 Uhr in H1 mit einem kleinen Koffer ein. Sie wurde von dem Angeklagten am Bahnhof abgeholt. Zwischenzeitlich hatten auf der Zugfahrt mehrere Telefonate und ein reger X4-Chatverkehr zwischen der Zeugin B und dem Angeklagten stattgefunden. Die Zeugin B und der Angeklagte telefonierten miteinander. In diesem Telefonat teilte der Angeklagte der Zeugin B mit, dass er keine Zeit habe sie vom Bahnhof abzuholen. Die Zeugin war hierüber erbost und teilte dem Angeklagten mit, dass sie dann auch gleich zum Flughafen fahren könne. Schließlich sagte der Angeklagte der Zeugin B doch zu sie vom Bahnhof abzuholen. Der Angeklagte und die Zeugin tauschten dabei die folgenden X4-Nachrichten aus: Zunächst schrieb der Angeklagte: [25.10.18, 15:07:53]: „ ich hol dich ab babx [25.10.18, 15:07:53]: geh nal dran kurz“ Die Zeugin B antwortete: [25.10.18, 15:07:53]: „ Genau [25.10.18, 15:07:59]: Damit du mich da stehen lässt [25.10.18, 15:08:30]: ich meins ernst “ Angeklagter: [25.10.18, 15:08:38]: „ ich hab vorhin spass gemacht [25.10.18, 15:08:40]: du uabel [25.10.18, 15:08:42]: zabel “ Zeugin B schrieb: [25.10.18, 15:08:53]: „ Ich vertrau dir kein Stück mehr “ Angeklagter: [25.10.18, 15:09:05] „ doch jetzt komm bitte [25.10.18, 15:09:10 ]: ich meins ernst [25.10.18, 15:09:17] mach keine faxxen “ Die Zeugin B schrieb: [25.10.18, 15:09:21]: „ Ich weiß garnicht warum du das alles mit mir machst “ Der Angeklagte schrieb: [25.10.18, 15:09:28] „ sei nicht kindisch “ Die Zeugin B schrieb: [25.10.18, 15:09:31]: „ Wieso kannst du nicht einfach korrekt zu mir sein [25.10.18, 15:09:38]: Wenn es wegen dem Geld ist “ Der Angeklagte schrieb: [25.10.18, 15:09:45] „ komm jetzt “ Die Zeugin B schrieb: [25.10.18, 15:09:49]: „ C2 ich gebe es dir Dienstag zurück “ [25.10.18, 15:09:55]: „ Aber geh nicht so mit Mir um “ Der Angeklagte schrieb: [25.10.18, 15:10:04]: „ komm jetzt hierhin “ Zeugin B: [25.10.18, 15:10:13]: „ Komm mich abholen “ Angeklagter: [25.10.18, 15:10:18] „ ok [25.10.18, 15:10:31] ich bin in 10min am bahnhof [25.10.18, 15:10:42] ich liebe dicj“ Zeugin B: [25.10.18, 15:11:14]: „ 15:30 an Gleis 5 [25.10.18, 15:11:31]: Ich schwöre bei Gott [25.10.18, 15:11:44]: Verarscht du mich fahre ich sofort Nachhause “ Der Angeklagte schrieb als letzte Nachricht an die Zeugin B bevor er diese am Bahnhof abholte: [25.10.18, 15:15:27]: „ ok chef “ Der erste Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B am Bahnhof war unterkühlt. Die Zeugin B gab dem Angeklagten die Hand. Der Angeklagte war über die Begrüßung verärgert. Er dachte sich, dass er überhaupt nicht verreisen wollte, nun auch noch die gesamte Reise bezahle und dann in einer distanzierten Weise durch die Zeugin begrüßt werde. Dabei stand für den Angeklagten unverrückbar fest, dass er mit der Zeugin B nach ihrem Eintreffen in H1 in seiner Wohnung Geschlechtsverkehr haben wollte. Demgegenüber fühlte sich die Zeugin B bei der distanzierten Begrüßung wohl. Sie freute sich den Angeklagten wiederzusehen. Sie hoffte, dass so eine Basis bestünde wie man sich nach und nach wieder annähern könne. Die Zeugin B und der Angeklagte gingen zu Fuß zur Wohnung des Angeklagten in der I2-Straße …, … H1. Dort angekommen nahmen sie den dortigen Fahrstuhl um hoch in die Wohnung des Angeklagten zu fahren. Im Fahrstuhl näherte sich der Angeklagte sofort der Zeugin B und küsste diese. Die Zeugin B lehnte dies mit den Worten: „ Nein “ und „ Nee, später “ ab. Die Zeugin B empfand den Kuss als unangenehm und unangebracht Der Angeklagte wurde von der Zeugin B zurückgedrängt. Er unterließ es zunächst sich weiter der Zeugin zu nähern. Dabei reagierte der Angeklagte nicht aggressiv auf die Zurückweisung. Die Zeugin B und der Angeklagte betraten anschließend gemeinsam die Wohnung. Die Wohnungstür des Angeklagten war neben dem Wohnungstürschließzylinder zusätzlich mit einem Absperrriegel ausgestattet. Der Angeklagte schloss die Tür auf und schloss hinter sich wieder den Schließzylinder ab. Keine Feststellungen konnte die Kammer dazu treffen, ob der Angeklagte auch den Sperrriegel abschloss. Dabei ließ er den Schlüssel im Schließzylinder stecken. An der dortigen Wand im Wohnungsflur kam der Angeklagte erneut auf die Zeugin B zu und fing diese an zu küssen. Er drückte die Zeugin B gegen die Wand und fasste diese im Genitalbereich an. Die Zeugin B entgegnete dem Angeklagten wiederholt, dass sie dies jetzt nicht möchte. Der Angeklagte ließ kurze Zeit von der Zeugin ab. Diese zog sich sodann die Schuhe aus. Nicht sicher konnte die Kammer feststellen, ob der Angeklagte die Zeugin jetzt packte, hochhob und ins Zimmer trug oder ob er sie in das Schlafzimmer zog. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte fest entschlossen mit der Zeugin B geschlechtlich zu verkehren, notfalls auch gegen ihren Willen. Im Schlafzimmer stieß er die Zeugin B rücklings auf das Bett. Die Zeugin B wiederholte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wollte. Sie sagte zu dem Angeklagten: „ Nein, ich will das nicht “. Dennoch ließ der Angeklagte – der das „Nein“ klar verstanden hatte – nicht von der Zeugin B ab und zog ihr die Hose und Unterhose aus. Die Zeugin behielt ihr Oberteil und ihren BH an. Der Angeklagte zog sich selbst die Hose aus und legte sich auf die Zeugin. Die Zeugin B wunderte sich, dass es dem Angeklagten tatsächlich gelang sich zu entkleiden und sie gleichzeitig zu bedrängen. Er rieb sein Glied zunächst an der Zeugin B und war kurz davor in sie einzudringen. Die Zeugin B sagte weiterhin zu dem Angeklagten: „ Nein, hör auf “. Der Angeklagte antwortete: „ Ich mach doch gar nichts “. Als die Zeugin B merkte, dass der Angeklagte in sie eindringen werde, reagierte sie hierauf hysterisch, da ihr bewusst war, dass sie nicht verhütete und unter keinen Umständen schwanger von dem Angeklagten werden wollte. Sie schrie auf und versuchte den Angeklagten mit den Händen wegzudrücken. Hierrüber war der Angeklagte jetzt erbost und packte die auf dem Bett liegende Zeugin B mit einer Hand am Hals und würgte diese kräftig. Die Zeugin bekam keine Luft mehr, verspürte ein Kribbeln und nahm ihre Umgebung nur noch gedämpft wahr. In aufkeimender Todesangst vor einem weiteren Würgen des Angeklagten gab die Zeugin B ihre Gegenwehr auf und ließ den Angeklagten den Geschlechtsverkehr vollziehen. Dabei drang der Angeklagte in die Zeugin B, die auf dem Rücken lag, vaginal ein. Während des Geschlechtsverkehrs forderte die Zeugin den Angeklagten auf wenigstens ein Kondom zu benutzen. Der Aufforderung kam der Angeklagte bis zum Samenerguss nicht nach. Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, ob eine Ejakulation innerhalb oder außerhalb der Zeugin erfolgte. Die Zeugin B hatte nur noch den Gedanken wie sie aus der Wohnung fliehen könne. Dabei war sie der Auffassung, dass der Angeklagte die Wohnungstür abgeschlossen hatte und sie nicht einfach zur Tür rausrennen konnte. b.) Nach dem Samenerguss lies der Angeklagte von der Zeugin ab. Diese hatte das Bedürfnis sich zu waschen und ging in das Bad des Angeklagten. Unter der Dusche fing die Zeugin B an zu weinen. Dies nahm auch der Angeklagte wahr, der ebenfalls im Badezimmer verweilte, um sich die Zähne zu putzen. Er ignorierte ihr Weinen. Der Zeugin B war bereits zu diesem Zeitpunkt klar, dass sie in eine Klinik müsse, um Beweise zu sichern. Dennoch hatte sie das Bedürfnis zu duschen, da sie sich schmutzig fühlte. Anschließend zog sich die Zeugin wieder an. Die Zeugin B entschloss sich aus Angst und unter Einwirkung der zuvor erfolgten massiven Gewaltanwendung sich vor dem Angeklagten kooperativ zu verhalten und stimmte zu ein Gericht zum Essen zuzubereiten. Dabei stand für sie bereits fest, dass sie den Angeklagten nicht auf die Reise in die Türkei begleiten werde, sondern die erste sich ergebende erfolgversprechende Möglichkeit nutzen würde, um von dem Angeklagten wegzukommen. Der Angeklagte schmierte Brote für die Reise und die Zeugin B kochte ein Reisgericht mit Soße. Nach dem Essen forderte der Angeklagte die Zeugin auf noch einmal mit ihm zu „kuscheln“. Zu diesem Zweck folgte die Zeugin B unter dem Eindruck der zuvor erlittenen Gewaltanwendung dem Angeklagten in das Schlafzimmer. Dabei sagte die Zeugin B dem Angeklagten erneut, dass sie keinen Geschlechtsverkehr, insbesondere auch keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr möchte. Die Zeugin B stimmte dem Ansinnen des Angeklagten zu „kuscheln“ aus Angst vor einem erneuten Gewaltausbruch des Angeklagten in der Hoffnung zu, dass es nicht erneut zum Geschlechtsverkehr kommen werde. Der Angeklagte ging zwischenzeitlich in das Wohnzimmer und stellte die Musik an und kehrte in das Schlafzimmer zurück. Er war zu diesem Zeitpunkt nur in Boxershorts bekleidet. Zunächst tänzelte er vor der Zeugin B herum. Danach begab er sich zu der Zeugin auf das Bett, riss ihre Hose und Unterhose erneut herunter und drang erneut auf die bäuchlings auf dem Bett liegende Zeugin ohne Kondom ein. Die Zeugin B fing an zu weinen und teilte unmissverständlich dem Angeklagten mit, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wünschte. Der Angeklagte, der dies verstanden hatte, reagiert hierauf jedoch nicht und setzte die Penetration weiter fort. Nach einer Weile bat die Zeugin B um eine Pause. Dieser Forderung kam der Angeklagte nicht nach und vollzog weiterhin den Geschlechtsverkehr. Auch als die Zeugin bat etwas trinken zu dürfen, kam der Angeklagte dieser Bitte ebenfalls nicht nach, sondern vollzog weiter den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss auf dem Rücken der Zeugin B, wobei er stark schwitzte. Nach dem Geschlechtsverkehr ließ der Angeklagte von der Zeugin ab. Diese duschte erneut und bat den Angeklagten um eine Plastiktüte für ihre Anziehsachen, die der Angeklagte ihr gab. In diese Tüte steckte die Zeugin ihre Anziehsachen, mit der Absicht eventuelle Spuren zu sichern. 3. Nachtatverhalten Für die Zeugin B stand fest, dass sie den Angeklagten nicht auf die anstehende Reise begleiten würde. Stattdessen suchte sie in einem unbeobachteten Moment über ihr Smartphone eine Zugverbindung nach L1 heraus. Der Angeklagte und die Zeugin nahmen ihr Gepäck und verließen am frühen Abend des 25.10.2018 gemeinsam die Wohnung. Auf der Straße überlegte die Zeugin kurz, ob sie nun schon losrennen sollte. Da es auf der Straße dunkel war und die Straße wenig belebt war, nahm sie von ihrem Vorhaben Abstand. Kurz vor Erreichen des Bahnhofs fiel dem Angeklagten ein, dass er für die Reise noch Fremdwährung in türkischer Lira benötigte. Er rief hierfür seine Mutter an. Da er nicht wollte, dass die Zeugin B dies mitbekam, teilte er ihr mit, dass sie schon mal in den Bahnhof hineingehen sollte, währenddessen der Angeklagte auf seine Mutter wartete. Die Zeugin B wartete bereits auf dem Bahngleis. In dieser Umgebung fühlte sie sich sicherer. Die Zeugin plante einen Zug in Richtung L1 zu nehmen, der auf dem gegenüberliegenden Bahngleis planmäßig abfahren sollte. Als dieser Zug einfuhr stieg sie in den Zug. Der Angeklagte reagierte zunächst irritiert und forderte sodann, als ihm deutlich wurde, dass die Zeugin nicht mit ihm fahren werde, den Reisepass der Zeugin als Pfand, damit diese auch den ausstehenden Reisepreis an ihn bezahle. Dieser Aufforderung kam die Zeugin nicht nach. Er ließ diese mit dem Zug abfahren ohne selbst in den Zug nach L1 einzusteigen. Stattdessen fuhr er allein zum Flughafen und nahm die Reise wahr. Noch im Zug in Richtung L1 schrieb die Zeugin B dem Angeklagten um 20:44 Uhr folgende X4-Nachricht: „ Ich werd dich nicht anzeigen dafür, auch wenn es ne Vergewaltigung für mich war. Ich werde aber morgen zum Arzt gehen und mich untersuchen lassen und lasse es Dokumentieren, wenn du dich noch einmal bei mir melden solltest zeige ich dich an.“ Eine Reaktion des Angeklagten erfolgte zunächst nicht. Während der Zugfahrt nahm die Zeugin B zu ihrer Freundin, der Zeugin P1, telefonisch Kontakt auf. Die Freundin weilte in dieser Zeit in Griechenland. Die Zeugin merkte sofort, dass bei ihrer Freundin etwas nicht stimmte. Trotzdem wollte die Zeugin B am Telefon nicht reden. Erst nach mehrmaligen Nachfragen berichtete die Zeugin B der Zeugin P1 unter Tränen über die Geschehnisse in der Wohnung des Angeklagten. Sie erzählte der Zeugin, dass sie geplant hatte mit dem Angeklagten in einen Kurzurlaub zu fliegen. Sie sei zunächst in die Wohnung des Angeklagten gegangen. Dort sei sie durch den Angeklagten zweimal vergewaltigt worden. Beim ersten Mal habe der Angeklagte sie gewürgt. Der Angeklagte sei komplett außer sich gewesen und sehr aggressiv. Beim zweiten Mal habe es so lange gedauert. Sie habe deutlich gemacht, dass der Angeklagte doch wenigstens ein Kondom hätte benutzen sollen. Der Angeklagte habe die Zeugin B aber völlig ignoriert. Auch habe sie – die Zeugin B – unter der Dusche geweint, der Angeklagte habe aber auch dies ignoriert. Sie habe den Angeklagten dann noch aus Angst bis zum Bahnhof begleitet, habe aber dann einen Zug nach L1 genommen. Die Zeugin B erzählte der Zeugin P1, dass sie in L1 in einen Krankenhaus gehen wollte, um alles dokumentieren zu lassen. Die Zeugin B bat den Zeugen B1 während ihrer Zugfahrt sie vom Bahnhof in L1 abzuholen. Als die Zeugin B in L1 ankam, holte der Zeuge B1 die Zeugin B vom Bahnhof ab und fuhr mit ihr nach Hause in die gemeinsame Wohnung. In der Nacht vom 26.10.2018 zum 27.10.2018 fuhr die Zeugin B in das Klinikum L1 zusammen mit der Zeugin X2 und ließ sich gynäkologisch untersuchen. Auch der Zeugin X2 erzählte die Zeugin B, dass sie in der Wohnung des Angeklagten durch diesen zweimal vergewaltigt worden sei. Die Zeugin X2 konnte die Zeugin B erst spät abends in die Klinik begleiten, da diese zuvor auf einen Hund aufpasste und diesen erst an den Besitzer übergeben musste, bevor sie nach L1 zu der Zeugin B fuhr. Am 31.10.2018 gegen 23:37 Uhr konfrontierte die Zeugin B den Angeklagten erneut mit Vergewaltigungsvorwürfen über den Nachrichtendienst X4 sowie dem Vorwurf, dass sie wegen des Angeklagten nicht mehr schlafen könne. Eine Reaktion des Angeklagten erfolgte erst am 1.11.2018 um 11:22 Uhr mit der Aufforderung ihm 193 € zu überweisen. Die Zeugin B schrieb per X4-Nachricht an den Angeklagten: „ Ist dir eig bewusst, was du gemacht hast? Ich kann nachts nicht mehr schlafen .“ „ Sehe dich die ganze Zeit wie du mich würgst und nicht aufhörst. Wie kann man so ein Mensch sein “ „ Hast du das auch mit X3 gemacht?“ „ Du bist widerlich M3 “ Daraufhin antwortete der Angeklagte am 1.11.2018 um 11:22 Uhr wie folgt: „ überweis mir mal mein 193€ “ Auf weitere Vorwürfe seitens der Zeugin B ging der Angeklagte ebenfalls nicht ein, stattdessen forderte der Angeklagte weiterhin sein Geld. Am 11.11.2018 forderte die Zeugin B den Angeklagten über X4 auf einen HIV-Test zu machen unter Hinweis, dass sie keine Lust auf das Drama mit der Polizei habe. Hierfür gab die Zeugin B dem Angeklagten eine Woche Zeit. Dieser lehnte diese Aufforderung mit der Nachricht: „ verpiss dich “ und „ schreib mir nie wieder “ ab. Daraufhin antwortete die Zeugin B per X4: „ Gut dann muss ich den anderen weg gehen “. Am 24.11.2018 erstattete die Zeugin B gegen den Angeklagten eine Strafanzeige wegen der gegenständlichen Vorwürfe. Im Rahmen ihrer Strafanzeige gegen den Angeklagten machte die Zeugin B gegenüber der Zeugin A zum Kerngeschehen die folgenden Angaben: „ Am 25.10.2018 bin ich mit dem Zug zu ihm nach H1 gefahren. Er hat mich am Bahnhof abgeholt und da unsere Reise erst um 20:00 Uhr losgehen sollte, sind wir in der Zwischenzeit zu seiner Wohnung gefahren. Wir hatten uns am Bahnhof mit einem Händedruck begrüßt und die Situation zwischen uns beide war ziemlich distanziert. Ich fühlte mich aber wohl in seiner Umgebung. Es war die erste persönliche Begegnung seit September 2017. E3 wohnt in der I2-Straße … in H1, im zweiten Obergeschoss auf der linken Seite. Zu dem Wohnraum kommt man nur durch einen Aufzug für den man wiederum einen separaten Schlüssel benötigt. Wir bestiegenzusammen den Aufzug und mit einem Mal küsste E3 mich. Mit dieser Reaktion hatte ich nicht gerechnet und kam für mich ziemlich unerwartet. Der Kurs war für mich auch unangenehm und nicht angebracht. Ich teilte ihm mit, dass ich keinen Kuss möchte. Er hörte von mir auch ein klares eindeutiges „Nein“. Er hörte daraufhin auch auf mich zu küssen und ich beruhigte mich wieder. Die Situation schien für mich wieder normal zu sein. Wir verließen zusammen den Aufzug und gingen in seine Wohnung. Seine Wohnungstür hat eine zusätzliche Schließfunktion, sie ist mit einem Querriegel versehen. Er schloss die Tür und verriegelte die Tür mit dem Panzerriegel. Ich fühlte mich zu diesem Zeitpunkt schon ein wenig unsicher, weiß aber nicht genau, ob er den Querriegel zusätzlich abgeschlossen hatte. Er drehte sich zu mir um und fing sogleich mich wieder zu küssen an. Er fasste mich in meinem Schritt an und drückte mich gegen eine Wand in der Wohnung. Ich sagte ihm wiederholt, dass ich das jetzt noch nicht möchte. Ich war vor der Reise prinzipiell bereit dazu wieder mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben und wollte dies in der Türkei auch gerne wieder, aber zum Zeitpunkt der Tat, am 2519 2018, [hatte ich] meine Periode. Während meine Periode habe ich grundsätzlich keinen Geschlechtsverkehr würde dies auch niemals wollen. Er ließ wieder von mir ab. Ich konnte ihn und die Situation nicht genau einschätzen. Ich konnte meine Schuhe noch ausziehen als er mich erneut packte und ins Schlafzimmer zerrte. Dort hat er mich aufs Bett geschmissen und ich habe mich versucht gegen ihn zu wehren. Ich sagte öfters wiederholt „Nein“ zu dieser Situation und ich wollte keinen Geschlechtsverkehr mit. Aber er ließ nicht von mir ab und hat mir dann die Hose ausgezogen. Mein Oberteil und BH behielt ich an. Er hat es auch geschafft irgendwie sich selbst auszuziehen und war dann immer wieder kurz davor in mich einzudringen. Er machte sich einen Spaß daraus mich zu ärgern und meinte, er wollte doch gar nicht mit seinem Glied mich eindringen. Ich versuchte ihn wegzudrücken, leider ohne Erfolg. Daraufhin wurde er wütend. Er war über mir und packte mit einer Hand um meinen Hals, um mich zu würgen. Er ließ den Griff nicht locker. Ich habe nicht mehr richtig Luft bekommen und alles wurde leiser bzw. gedämpfter. Ich hatte Todesangst und wusste, wenn ich nicht mitmachen würde, dann würde er weiter würgen. Somit gab ich innerlich auf und hörte auf, mich zu wehren. Er ließ mir wieder Luft zum Atmen und wir hatten Geschlechtsverkehr bis er zum Samenerguss kam. Ich habe ihm auch während des Akts mitgeteilt, er solle sich wenigstens ein Kondom überziehen. Er tat es nicht. Er wollte danach, dass ich ihm noch zu Essen machen sollte. Ich spielte mit und tat so, das sei alles ok. Ich hatte aber zuerst das Bedürfnis zu duschen. Als ich unter der Dusche stand musste ich anfangen zu weinen, dies hat er auch mitbekommen, weil auch im Badezimmer war. Ich bereite das Essen zu, es gab Preis mit Soße. Nach dem Essen hatten wir noch mal Geschlechtsverkehr. Diesmal war es noch schlimmer als beim ersten Mal. Ich kann nicht mehr genau sagen wie ich wieder ins Schlafzimmer gekommen bin, aber er lag dann wieder auf mir drauf. Er reagierte abermals nicht auf meine Belange und Forderung. Er nahm mich körperlich richtig ran und könnte mir keine Pause. Es dauerte insgesamt 1,5 Stunden. Ich war während dessen total fertig und wollte die ganze Zeit etwas zu trinken. Er könnte mir keine Pausen und Trinken holte er auch nicht. Selbst als er mal eine kleine Pause benötigte, da dann lag er auf mir drauf. Sein Penis war die ganze Zeit in mir drin und erregt. Ich fragte mich, wie kann das ein Mann so lange durchhalten und hoffte, dass er irgendwann fertig sein würde. Ich wollte einfach, dass er aufhört. Irgendwann ließ er von mir ab und meinte, wir müssen uns jetzt fertig machen für den Flug. Er machte sich fertig. Ich nutzte die Gelegenheit, um nach einer Zugverbindung nach L1 zu suchen, da ich nicht vorhatte mit ihm die Reise in die Türkei anzutreten. Ich verschwand auch noch mal im Bad und duschte mich noch mal ab. Ich zog mir andere Klamotten an und machte mich fertig, um zum Bahnhof mit ihm zu fahren. Ich hatte bereits überlegt zuvor von ihm wegzukommen, aber der Weg führte durch dunkle Gassen und wir waren ganz alleine. Vor dem Bahnhof bekam E3 einen Anruf und er sagte, ich solle schon mal vorgehen. Am Bahnhof angekommen fühlte ich mich durch die ganzen Menschen ein wenig sicherer und mutiger. Ich sah, dass der Zug nach L1 zur selben Zeit wie unser eigentlicher Zug fuhr. Die beiden Züge teilten sich ein Bahnsteig; auf der einen Seite fuhr der Zug nach L1, auf der anderen Seite sollte der Zug nach N1/P fahren. Ich begab mich zu dem Gleis 6 und wartete auf den eintreffenden Zug. Es war deutlich, dass ich nicht in den Zug nach P steigen wollte. E3 kam dann irgendwann an und fragte mich, was ich da machen würde. Er wollte wissen, warum ich auf dieser Seite des Bahngleise stehe würde und nicht zur anderen Seite gerichtet. Ich sagte ihm nur, dass ich nach Hause wolle. Er forderte daraufhin das ausstehende Geld für die Reise oder mein Reisepass. Zum Glück kam dann der Zug nach L1. Ich riss mich los, da er mich festhielt und stieg in den Zug ein. Ich hatte noch Angst, dass er mich verfolgen würde, aber er blieb auf dem Bahngleis stehen und stieg nicht in den Zug ein. Ich wurde am Bahnhof X5 in L1 von einem Freund abgeholt und ich war super erleichtert. Ich war froh von E3 weggekommen zu sein und diese Situation überstanden hatte. Durch meinen Beruf als Hebamme weiß ich, wie die Vorgehensweise bei Vergewaltigungsopfern ist. Ich wusste, dass ich E3 irgendwann anzeigen wollte, aber ich fühlte mich am s26.10.2018 noch nicht in der Lage dazu. Aber ich wusste, dass die Vergewaltigungsopfer eine körperliche Untersuchung über sich ergehen lassen müssen und wollte diese Behandlung schon mal gemacht haben. Außerdem wusste ich nicht wo ich die Kleidungsstücke, in denen die DNA von E3 haftete, aufbewahren sollte. Ich ging in der Nacht zum Samstag, am 27.10.2018, zusammen mit einer Freundin ins Klinikum nach L1. Dort wurde ich körperlich untersucht und ich gab mein Oberteil, BH und meine Binde als Beweismittel ab. Dabei wurde das Untersuchungsset für Opfer sexueller Gewalt angewendet. Meine größte Angst war es, dass E3 HIV-positiv sein könnte. Ich habe bis heute noch keine Bestätigung, weil das Testergebnis noch aussteht. Außerdem habe ich große Angst, dass E3 bezüglich der Anzeige meiner Familie berichten könnte. Dies würde mein Vater nicht verkraften, weil er glaubt ich wäre noch Jungfrau. Meine Familie weiß außerdem nicht, dass obwohl ich Muslima bin, doch sehr offen mit meiner Sexualität umgehe. Ich hatte die ganze Zeit noch gehofft, dass E3 sich einen HIV-Test unterzieht. Wäre dies gewesen, dann hätte ich auf die Anzeige verzichtet. Aber weil sich abgezeichnet hat, dass er dazu nicht bereit sein wird, entschied ich mich die Anzeige doch zu tätigen. Ich konnte jetzt auch über das Geschehen sprechen. Frage: Können sie sich daran erinnern, wie E3 sie ins Schlafzimmer gezerrt hat? Antwort: Als er mich gegen die Wand gedrückt hat, da hat er mich auch angehoben. Ich kann jedoch nicht genau sagen wie ich ins Schlafzimmer gekommen bin. Ob er mich getragen hat oder am Handgelenk gezogen hat, das weiß ich nicht mehr genau. Ich weiß nur, dass er mich aufs Bett geschmissen hat. Frage: Konten im Krankenhaus Würgemale oder andere Verletzung festgestellt werden? Antwort: Nein, es konnten keine Würgemale festgestellt werden. Aber ich hatte blaue Flecken am Bein, die auch fotografisch festgehalten wurden. Die kamen davon, dass E3 die ganze Zeit meine Beine stark auseinandergedrückt hatte, um den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen. Frage: In welcher Stellung geschah der Geschlechtsverkehr zwischen ihnen beiden? Antwort: Beim ersten, wie auch beim zweiten Mal hatten wir in der Missionarsstellung Geschlechtsverkehr. Frage: Können wir ihre Personalien eine Hilfsorganisation weitergeben? Antwort: Ja, dies dürfen sie gerne. Am 20.02.2019 wurde die Zeugin B ergänzend durch die Zeugin N2 vernommen. Im Rahmen ihrer Vernehmung machte die Zeugin B die folgenden Angaben: Zur Sache: Ich habe zwar versucht das Ganze zu verdrängen, aber ich bemühe mich, ihre Fragen beantworten zu können. Frage: Frau B, können sie mir noch sagen, wie man auf das Bett gelangt ist bei dem zweiten Übergriff? Antwort: Ich hatte ja gesagt, dass wir bald los müssen, allerdings wollte er sich noch mal kurz hinlegen und mit mir kuscheln. Nach dem ersten Mal habe ich ja bereits gemerkt, dass ich ihm da besser entgegenkomme. Auf dem Weg ins Schlafzimmer habe ich ihm auf jeden Fall mehrfach gesagt, dass ich nicht möchte und insbesondere auch ohne Kondom nicht möchte. Dann hat er aber wieder angefangen und es war noch schlimmer als beim ersten Mal. Allein schon deswegen, weil es unglaublich lange war. Ich war total fertig und wünschte, etwas zu trinken. Er hat mir aber keine Pause gegönnt. Es war als hätte ich mit einer Wand geredet. Frage: Was haben sie denn entgegnet, als er anmerkte, er wolle mit ihnen kuscheln? Antwort: Dass wir keine Zeit mehr haben und los müssen. Frage: Und wie hat er reagiert? Antwort: Wie immer. Er hat das so abgetan. Wir hätten noch genügend Zeit. Das hatten wir ja auch eigentlich. Aber ich wollte nur aus dieser Wohnung. Wissen sie, beim ersten Mal als er mich zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat, hatte ich eine richtige Panikattacke als er mich würgte. Ich wollte so etwas auf keinen Fall noch mal erleben. Er war so aggressiv, so kannte ich ihn gar nicht. Als wir anschließend zusammen aßen, hat er sich wieder beruhigt, da war er wieder ganz normal und ganz ruhig. Ich hatte eigentlich gehofft, dass es dabei bleibt und ich so etwas nie wieder erleben muss. Beim ersten Mal hatte ich gebeten: „Doch nicht ohne Kondom!“ und er hat gesagt: „Ich mach doch nichts“. Aber irgendwann hat er mich am Hals gepackt und war richtig wütend. Ab dem Moment hatte ich große Angst, dass ich nichts mehr gesagt habe. Frage: Und beim zweiten Mal sind sie dem Vorschlag dann lieber nachgekommen? Antwort: Ja. Ich habe aber später angefangen zu weinen. Frage: Wie sind sie überhaupt zum Bett gekommen? Antwort: Wir gingen von der Küche zum Schlafzimmer und ich weiß noch, dass ich vor seinem Bett stand und auch vor ihm stand. Er hat mich dann irgendwie gepackt und aufs Bett geworfen. Es kann aber auch sein, dass das beim ersten Mal war. Das weiß ich leider nicht mehr genau. Bei einem der Male war es so. Frage: Und was geschah als sie im Bett lagen? Antwort: Ich weiß nur noch, dass ich auf dem Bauch lag und er hinter mir war und sein Glied eingeführt hatte. Ich habe angefangen zu weinen. Ich habe da sehr viel geweint. Habe um Pause gebeten, aber er war die ganze Zeit in mir. Es war eine gefühlte Ewigkeit. Er hat mir überhaupt gar keine Pause gegönnt. Mein Hals war trocken und ich wollte was trinken. Ich habe das alles nicht verstanden, habe aber auch nicht gesehen, dass irgendetwas genommen (Anmerkung:. Drogen, Potenzmittel, etc. …) hat. Ich habe später um eine Pause gebettelt, aber er hat nicht aufgehört. Ich weiß auch noch, dass ich meine Klamotten oben rum noch anhatte, Hose und Unterhose waren weg. Mein Oberteil war voll mit seinem Schweiß, auch mein BH. Er hat so unglaublich geschwitzt, das ist mir aufgefallen. Außerdem hatte ich meine Tage. Frage: Und können sie beschreiben, wie es für sie war mit ihm zu schlafen, obwohl sie ihre Tage hatten? Antwort: Vielleicht sollte ich ihnen erklären, dass ich grundsätzlich gar nicht ausgeschlossen hatte, dass wir miteinander schlafen würden. Es wäre eigentlich kein Problem gewesen, außer, dass ich meine Tage hatte. Somit kann das für mich überhaupt gar nicht infrage. Dann wäre es halt später im Urlaub dazu gekommen, aber das wäre für mich akzeptabel gewesen. Er hat das so erzwungen, allein der Kuss im Aufzug. Das war mir so gruselig, dass ich alles andere komplett abgelehnt habe. Der hat sich so verhalten, als ob er seit Jahren keinen Körperkontakt mehr gehabt hatte. Frage: Hatten sie sich selbst entkleidet, oder hat er das getan? Wie muss ich mir das vorstellen? Antwort: Ich lag auf dem Bett, auf dem Rücken. Er kniete vor mir auf dem Bett und riss meine Hose und Unterhose in einem Ruck herunter. Er selbst hatte kein T-Shirt mehr an. Die Musik war richtig laut. Frage: Und was war mit dem Rest seiner Klamotten? Antwort: Ich weiß noch, dass wir vor der Tür gestanden haben bzw. er vor mir stand, ohne T-Shirt, nur in Boxer-Short. Dann hat er getanzt und so komische Schwingbewegungen gemacht. Er war richtig gut drauf, so kenne ich ihn gar nicht. Wenn man an den Anfang zurückdenkt, als er mich an den Bahnhof abholte, war unsere Begrüßung so richtig kühl. Ich glaube, wir haben uns nur die Hand gegeben. Frage: Hatte er den Alkohol konsumiert oder nach Alkohol gerochen, oder haben sie vielleicht mitbekommen, dass eine Pille eingeworfen hat? Antwort: Nein, nichts dergleichen. Frage: Und wo hat er sich dann entkleidet? Antwort: Das weiß ich gar nicht mehr. Ich weiß sowieso nur Bruchstücke. Er war kurz im Wohnzimmer um die Musik anzumachen. Aber ich kann nicht sagen, ob ich in der Zeit noch in der Küche war oder im Schlafzimmer. Frage: Sie gaben in ihrer ersten Vernehmung an, dass er sie körperlich so rangenommen hätte. Können sie das bitte näher beschreiben? Antwort: Am schlimmsten war für mich, dass er die ganze Zeit drin geblieben ist. Das war wie eine Folter, immer weiter und weiter. Ich habe gehofft, dass er eine Pause macht, aber der ist immer steif geblieben. Ich habe mich immer gefragt, wie er das überhaupt machen kann. Ich war fix und fertig. Frage: Hat er denn mehrere Organismen? Antwort: Er hatte einen Orgasmus auf meinem Rücken. In mir glaube ich nicht. Das hoffe ich zumindest. Er hatte zwischendurch auf mir gelegen, also ich lag auf dem Bauch und er lag erschöpft auf mir. Trotzdem war sein Glied immer noch steif. Ich kann mich auch nur noch an diese Situation erinnern, dass ich so fertig war. Ob wir zwischendurch andere Position hatten, kann ich gar nicht mehr sagen. Manchmal habe ich das Gefühl, dass ich einen richtigen Filmriss habe. Frage: Haben sie sich den beim zweiten Mal irgendwann gewehrt, körperlich meine ich? Antwort: Beim ersten Mal habe ich mich sehr gewehrt, bis er anfing mich zu würgen. Beim zweiten Mal gar nicht, ich hatte Angst, dass er wieder so ausrastet. Zum Ende habe ich richtig geweint. Ich habe auch versucht den Kopf anzuheben und ihn anzuschauen, aber er hat mich wieder runtergedrückt. Ich habe mich auch abgestürzt und versucht meinen Kopf zu drehen. Als er endlich fertig war, bin ich ins Badezimmer und habe mich abgeduscht. Hier habe ich immer noch geweint, richtig laut geschluchzt. Er kam während der Zeit auch ins Badezimmer und hat irgendwas am Waschbecken gemacht. Seine Zähne geputzt glaube ich. Er hat auf jeden Fall auch mitbekommen, dass ich weine. Ich habe ja währenddessen noch versucht mit ihm zu reden, dass er eine Pause macht, aber er ist überhaupt nicht darauf eingegangen. Frage: Konnte er das denn überhaupt hören? Sie sprachen von lauter Musik. Antwort: Doch, es war zwar laut, aber nicht so laut das man sich nicht hätte verständigen können. Frage: Sie sprachen von einer Ejakulation auf ihrem Rücken, dem entnehme ich, dass er auch diesmal kein Kondom benutzt hat. Antwort: Nein, er hat diesmal auch keins benutzt. Er hat mich komplett ignoriert. Beim ersten Mal hat er erstmal nur gerieben, ich lag auf dem Rücken und hatte ihn dabei angeschaut. Er hatte unten irgendwas gemacht, so gerieben, aber er war erst mal nicht in mir drin. Ich hatte ihn gebeten, dass, wenn er irgendetwas macht, er ein Kondom benutzt. Woraufhin er sagte, dass er nichts macht. Dann hat er ihn plötzlich eingeführt, woraufhin ich hysterisch wurde. Dann hat er mich gewürgt. Frage: Benutzen sie Tampons? Antwort: Nein, da habe ich eine Binde getragen. Frage: Haben sie an dem Abend irgendetwas an Alkohol getrunken? Antwort: Nein. Frage: Möchten sie noch etwas hinzufügen? Antwort: Ich hatte ihn noch um eine Plastiktüte gebeten, dir mir auch gab. Dort habe ich diese nassen Klamotten eingepackt. Für mich war ja klar, dass ich anschließend in die Klinik fahren würde. Dann habe ich mir andere Klamotten angezogen und er hat noch das Restessen eingepackt, er war ja der Meinung, dass wir zum Flughafen fahren würden. Für mich war natürlich klar, dass wir dies nicht tun würden. Aber davon wusste er nichts. Ich wollte kooperativ sein und wollte nicht, dass er was von meinem Plan merkt. Er war ja dann auch ziemlich überrascht. Wollte am Bahnhof meinen Pass haben, weil ich ihm ja noch Geld schuldete. Er wollte den Pass als Pfand behalten. Er hat mich aber nicht daran gehindert in den Zug zu steigen. Was er gemacht hat, weiß ich nicht. Ich sah ihn nur durch das Fenster in Richtung seines Zuges gehen. Auf jeden Fall hat er keinerlei Anstalten gemacht, mich aufzuhalten. Ich hätte das Ganze auf sich beruhen lassen, wenn er sich entschuldigt hätte und den von mir verlangten HIV-Test gemacht hätte. Dies hatte ich schriftlich von ihm gefordert. Ich schaue in meiner X4 nach mit Datum vom 11. November habe ich ihm das geschrieben bzw. von ihm gefordert. Er hat nur mit „vergiss dich“ reagiert und das war für mich die Sache, dass ich das zur Anzeige bringen. Ich wollte ihm eigentlich nicht sein Leben versauen. Er hätte es anders haben können. Den Chat werde ich ihnen per Mail übersenden. III. Beweiswürdigung Diese Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. 1. Feststellungen zur Person Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten maßgeblich auf seine Einlassung in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat darin seinen Lebensweg, seinen beruflichen Werdegang sowie seine persönliche Situation beschrieben. Dabei sind die Angaben jeweils detailliert, plausibel und chronologisch nachvollziehbar, so dass die Kammer keine Anhaltspunkte hat, diese in Zweifel zu ziehen. Der Angeklagte hat ebenfalls auf ergänzende Fragen der Kammer zu seinem Lebensweg plausible und detaillierte Angaben gemacht soweit ihm dies aus seinem Gedächtnis heraus möglich war. Die Feststellungen zu den vorhandenen Vorstrafen trifft die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 13.11.2019. Die Feststellung aus dem rechtkräftigen Urteil des Amtsgerichts H vom 11.01.2019 sowie dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts I vom 11.04.2019 beruhen auf der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Amtsgerichts H vom 11.01.2019, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F1 vom 24.08.2018 sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts I vom 11.04.2019 im Rahmen der Hauptverhandlung. 2. Feststellungen zur Sache a. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt, dass es zu zweimaligen Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Zeugin B in seiner Wohnung am 25.10.2018 gekommen sei. Er hat ebenfalls eingeräumt, dass er die Zeugin B zweimal Küssen wollte, einmal im Fahrstuhl und einmal nach Betreten der Wohnung. Beide Male habe die Zeugin ihn zurückgewiesen. Im Folgenden sei es aber zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Zeugin B gekommen. Zu der Situation im Vorfeld der Taten, zum Anklagevorwurf sowie hinsichtlich seines Nachtatverhaltens hat sich der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung wie festgestellt eingelassen. Abweichend zu den getroffenen Feststellungen hat er sich wie folgt eingelassen: Er sei in H2 zusammen mit der Freundin X3 losgegangen um weiteren Alkohol zu kaufen. Die Freundin sei dann irgendwann gestolpert und er sei hinterher gestolpert. Irgendwo, irgendwann im Wald habe es dann auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der X3 gegeben. Die Freundin X3 habe in ihrem Zimmer geschlafen. Sie habe ihn morgens in ihr Zimmer gerufen und er habe nochmals mit X3 geschlafen. Als die Geschädigte B von der Arbeit zurückbekommen sei, habe er ihr erzählt, dass er etwas mit ihrer Freundin gehabt habe. Die Geschädigte sei dann „ausgerastet“. Es habe dann auch Streit gegeben. Er – der Angeklagte – wollte aber eh nach Hause fahren. An das genaue Jahr habe er keine Erinnerung mehr. Man habe aber auch gestritten und es hätten Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und der Geschädigten bestanden. Sie habe heiraten wollen, er habe aber davon nichts wissen wollen. Er habe das aber auch nicht mehr so in Erinnerung. Vor dem Ereignis am 25.10.2018 habe er drei Monate kein Kontakt mit der Geschädigten gehabt. Vielleicht sei es auch mehr gewesen. Er sei dann angerufen worden, ob er nicht mit ihr in den Urlaub fliegen wolle. Eigentlich habe er keine Lust dazu gehabt, sei aber von ihr überredet worden. Es sei dann vereinbart worden, dass er die Flüge buchen solle und sie ihm das Geld überweise. Sie habe dann erzählt, dass sie doch kein Geld habe. Sie wollte dies am Ende des Monats überweisen. Er sollte ihr dann Geld vorstrecken. Dies habe er auch gemacht. Es sei vereinbart worden, dass man vor der Reise noch zu ihm fahre und gemeinsam Geschlechtsverkehr miteinander habe. Hierzu hat sich der Angeklagte am zweiten Hauptverhandlungstag nach Verlesung der zwischen ihm und der Zeugin B ausgetauschten X4-Nachrichten in der Hauptverhandlung ergänzend eingelassen, dass er am 25.10.2018 zwischen 12:05 Uhr und 12:26 Uhr mit der Zeugin B telefoniert habe und man am Telefon verabredet habe, dass man einvernehmlich Geschlechtsverkehr haben wolle wenn sie in H1 eintreffe. In der Wohnung habe er dann versucht sie wieder zu küssen, sie habe ihm aber signalisiert, dass sie dies nicht wolle. Er sei dann beleidigt gewesen. Dies habe ihn direkt „abgefuckt“. Erst bezahle er den Urlaub und dann sei sie so drauf. Er sei dann im Wohnzimmer gewesen und sie sei dann in das Wohnzimmer gekommen und habe sich direkt auf seinen Schoß gesetzt. Sie habe ihn dann auch geküsst. Sie sei schon ausgezogen gewesen. Sie sei zu ihm gekommen und hatte die Hose ausgezogen. Sie seien in das Schlafzimmer gegangen und hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Er glaube, dass sie zu ihm gekommen sei, um ihr voriges Verhalten wieder gutzumachen. Er habe sie auch gewürgt. Sie stehe auch auf härteren Geschlechtsverkehr. Dies habe auch Analverkehr und Schläge umfasst. Sie möge es, wenn sie gröber angefasst würde. Dabei würde auch schon mal an den Hals gefasst. Sie habe auf dem Rücken gelegen. Er habe ihre Beine schon in der Hand gehabt. Sie sei schon auf dem Bett gewesen, sie habe sich selbst hingelegt. Man habe sich gemeinsam ausgezogen. Es sei ein ungeschützter einverständlicher Geschlechtsverkehr gewesen. Nach dem Geschlechtsverkehr habe man eine Pause gemacht und etwas getrunken und gekocht. Man habe sich dann unterhalten. Bis zum Abflug sei noch Zeit gewesen, so dass man nochmals einvernehmlich Geschlechtsverkehr miteinander gehabt habe. Er habe gemerkt, dass sie geweint habe. Sie sei traurig gewesen. Sie habe Schmerzen gehabt, weil er sie so hart rangenommen habe. Tränen habe er keine gesehen. Die Zeugin B habe geweint, das stimme. Sie sei empfindlich und bekomme daher leicht blaue Flecken. Die Zeugin B sei gar nicht sein Typ gewesen. Beide - die Zeugin B und ihre Freundin X3 – seien in ihn verliebt gewesen. Warum er überhaupt mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe, wo er sich doch vor ihr geekelt habe, könne er nicht sagen. Eigentlich habe er es ihnen - ihm und der Geschädigten - zuliebe getan. Es sei ihm gelegen gekommen. Am Telefon habe sie immer zu ihm gesagt: „ Komm, fick mich “. Von seiner Seite sei alles normal gewesen. Danach sei diese Klage gekommen und er habe sich gedacht, „na super“. Gewürgt worden sei die Zeugin B von ihm bereits in H2 beim Geschlechtsverkehr. Dort habe sie auch nichts gesagt. Entweder wolle man es erst so haben oder nicht. Sonst könne man es auch ganz lassen. Ihm komme das so vor, dass sie ihn nur aus Rache angezeigt habe, also habe er sie gar nicht vergewaltigt. Auf Vorhalt der Kammer warum er den schriftlichen Vorwürfen im Rahmen des zwischen ihm und der Zeugin B geführten X4 Chats im Nachgang der Tat nicht gegenüber getreten sei, gab der Angeklagte an, dass er dies hätte machen sollen. Er habe mit der Zeugin B immer ohne Kondom Geschlechtsverkehr gehabt. Diese habe die Pille genommen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob die Angeklagte gesagt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr ohne Kondom möchte. b. Feststellungen zur Vorgeschichte der Taten Die Feststellungen zum Kennenlernen des Angeklagten und der Geschädigten B sowie deren erste Treffen und die weiteren Verabredungen stützt die Kammer auf die insoweit glaubhafte Einlassung des Angeklagten – wie festgestellt – sowie der Beantwortung der hierzu ergänzenden Fragen der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Angaben aufgrund der detaillierten, plausiblen, lebensnahen und anschaulichen Angaben des Angeklagten überzeugt. Der Angeklagte hat lebensnah und anschaulich über das Kennenlernen der Geschädigten B berichtet. Die diesbezüglichen Angaben werden durch die Aussage der Zeugin B gestützt. Die Zeugin hat ebenfalls detailliert, lebensnah und anschaulich über ihr Kennenlernen und den ersten Abend – so wie festgestellt – und den weiteren Verlauf der Beziehung bekundet. Die Aussage der Zeugin deckt sich in dem festgestellten Umfang mit der Einlassung des Angeklagten. Keine ausreichenden Feststellungen konnte die Kammer zu dem Umstand treffen, ob es zwischen X3 und dem Angeklagten zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs oder gegen den Willen von X3 gekommen war. Die Feststellungen zu den Umständen der geplanten Reise in die Türkei beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin B, die durch den im Rahmen der Feststellungen unter II 1. a. dargestellten Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B, dessen Inhalt im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde, bestätigt wird. Der dargestellte Chatverlauf verdeutlicht, dass der Angeklagte sich durchaus spontan bereit erklärt hat mit der Zeugin B zu verreisen. Hiermit lässt sich die Aussage der Zeugin B zwanglos in Einklang bringen, die gegenüber der Kammer bekundet hat, dass sie den Angeklagten als einen spontanen Menschen einschätzte, der einem solchen Kurztrip nicht ablehnend gegenüber gestanden habe. Die Feststellungen zu dem Umstand, dass die Zeugin B bereits vor dem Buchen der Reise dem Angeklagten mitteilte, dass sie am 23.10.2018 nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für eine Reise verfügte beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Aussage der Zeugin B, die durch den Chatverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten bestätigt wird, dessen Inhalt im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde. Dort schrieb die Zeugin B am 23.10.2018 um 22:00 Uhr an den Angeklagten: „ Ich hab grad auf mein Handy geguckt [23.10.18, 22:00:59]: Hab keinen Cent mehr aufm Konto [23.10.18, 22:01:08]: Bekomme Samstag meinen Gehalt [23.10.18, 22:01:13]: Dann kann ich kommen “ Darauf antwortete der Angeklagte: [23.10.18, 22:01:21]: „aha“ Die Zeugin B schrieb weiter: [23.10.18, 22:01:25]: „ Könnte morgen nicht mal mit dir buchen Wallah [23.10.18, 22:01:31]: Hab nichts mehr “ Darauf antwortete der Angeklagte: [23.10.18, 22:01:35]: „ ok ich zahl “ Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugin B in der zitierten X4-Nachricht unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie am 23.10.2018 nicht das benötigte Geld für eine Reise in die Türkei hat und der Angeklagte von sich aus bereiterklärt, das Geld für die Reise vorzufinanzieren. Die Feststellungen zum Tagesablauf des 25.10.2018 vor der Tat stützt die Kammer – wie festgestellt - auf die Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Die Feststellungen zu dem Umstand, dass für den Angeklagten feststand, dass er mit der Zeugin B nach ihrem Eintreffen in H1 am 25.10.2018 unmittelbar Geschlechtsverkehr haben wollte, beruhen auf dem seitens der Kammer gezogen Schluss aus dem im Rahmen der Feststellungen unter II. 1. b. dargestellten Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B, dessen Inhalt im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte in den zitierten X4 Nachrichten klar und deutlich zum Ausdruck bringt, dass für ihn feststeht, dass es zwischen ihm und der Zeugin B zum Geschlechtsverkehr kommen wird. Bestätigt wird die Überzeugung der Kammer durch den weiteren unter II. 1. c. dargestellten Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B, dessen Inhalt in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Diese teilte dem Angeklagten am 23.10.2018 um 23:47:38 Uhr mit, dass für sie - wenn überhaupt – nur ein Geschlechtsverkehr mit Kondom in Frage komme. Der im Rahmen der Feststellungen dargestellte Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B steht damit zur Überzeugung der Kammer auch im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten. Dieser hat in seiner Einlassung angegeben, dass wenn man einmal schnellen Geschlechtsverkehr habe, dies auch immer so haben wolle, sonst könne man es auch gleich lassen. Auch der weitergehende unter II 1. c. dargestellte Chatverkehr zwischen der Zeugin B und dem Angeklagten, der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde, belegt die Einstellung des Angeklagten zu der Zeugin B vor der Tat. Der Chatverlauf verdeutlicht für die Kammer darüber hinaus unmissverständlich, dass die Zeugin B dem Angeklagten vor der Tat deutlich zu verstehen gegeben hat, dass für sie ein ungeschützter Geschlechtsverkehr nicht in Frage komme. Im weiteren Verlauf hat die Zeugin B diesen Umstand dem Angeklagten erneut wie unter II. 1. d. dargestellt, im Rahmen des weitergehenden in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverkehrs mitgeteilt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugin B in der zitierten X4-Nachricht mehrfach unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass für sie nur ein geschützter Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten vorstellbar sei. Demgegenüber war der Angeklagte von dieser Bedingung genervt. Für den ihn stand fest, dass es mit der Zeugin B zum ungeschützten Geschlechtsverkehr kommen müsse. Die Zeugin B hat die Bedingung des geschützten Geschlechtsverkehrs auf Vorhalt des Chatverkehrs im Rahmen ihrer ergänzenden Vernehmung am zweiten Hauptverhandlungstag unmissverständlich, plausibel und nachvollziehbar bestätigt: „ Mit Gummi war mir bis zum Ende wichtig “. Dabei hat sie freimütig eingeräumt, dass sie sich auch mit dem Angeklagten über X4 geneckt hätte und dies auch ein Spiel zwischen den beiden gewesen sei. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er die Zeugin B während ihrer Zugfahrt zwischen 12:05 Uhr und 12:26 Uhr nach H1 angerufen habe und während dieses Gesprächs ein einvernehmlicher Geschlechtsverkehr vereinbart worden wäre, folgt der Kammer dieser Einlassung nicht. Diese lässt sich bereits nicht plausibel mit der nachfolgenden X4 Nachricht des Angeklagten an die Zeugin B in Einklang bringen, die ebenfalls im Rahmen des in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverkehrs zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B geschrieben wurde. Diese schrieb am 25.10.18, 12:05:14 Uhr: „ Bin wahrscheinlich gg 14:55 da“ Danach fand ein Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B, statt, welches auch von der ergänzend vernommenen Zeugin B während ihrer Aussage vor der Kammer bestätigt wurde. Diese schrieb im Anschluss an das Telefongespräch am 25.10.18, 12:26:02: „ Bist du eig nur scheisse?! Was komme ich zu dir wenn du so drauf bist “ Unmittelbar darauf antwortete der Angeklagte um 12:27:44 Uhr: „ ich hab gerade keine zeit“ „ ich muss auch sachen erledigen “ Hätte sich der Angeklagte tatsächlich mit der Zeugin B zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr in der Wohnung des Angeklagten verabredet, wäre bei lebensnaher Betrachtung nicht eine Beschimpfung der Zeugin B gegenüber dem Angeklagten als nächste X4 zu erwarten gewesen. Die Einlassung des Angeklagten wird vielmehr plausibel und nachvollziehbar durch die Aussage der Zeugin B widerlegt, die ihrerseits bekundet hat, dass Gegenstand des Telefongesprächs zwischen ihr und dem Angeklagten die Frage gewesen sei, ob er die Zeugin vom Bahnhof abhole oder nicht. Der Inhalt des Telefongesprächs – sowie ihn die Zeugin B geschildert hat – lässt sich dabei zwanglos mit dem weiteren Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B in Einklang bringen. In diesem schrieb die Zeugin B weiter: [25.10.18, 12:28:27]: „ Trotzdem kann man nett sein [25.10.18, 12:28:34]: Bin doch nicht deine Feindin [25.10.18, 12:28:50]: Ob du’s glaubst oder nicht aber ich freue mich auf dich [25.10.18, 12:29:00]: Und du machst das grad wieder heftig kaputt“ Daraufhin antwortete der Angeklagte: [25.10.18, 12:56:44]: „ ey was legst du einfavh auf mwin gesicht auf “ Der Angeklagte versuchte danach die Zeugin B zweimal per Sprachanruf und Videoanruf zu erreichen. Daraufhin schrieb die Zeugin B: [25.10.18, 13:00:18]: „ Man M3, das ist nicht dein Ernst.. ich fahr extra nach H1“ Der Angeklagte antwortete darauf wie folgt: [25.10.18, 13:01:32]: „ ja sry [25.10.18, 13:01:40]: gegen 18 uhr“ woraufhin die Zeugin B schrieb: [25.10.18, 13:01:42]: „ Das ist so hart asozial“ Der Angeklagte antwortete: [25.10.18, 13:01:47]: „ könnte ich evtl. da sein“ Die Zeugin B schrieb daraufhin: [25.10.18, 13:01:52]: „ Ich hätte viel später erst losfahren können [25.10.18, 13:02:00]: Und dann direkt zum Flughafen Der Chatverlauf zeigt zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass die Zeugin B nicht damit einverstanden war, dass der Angeklagte keine Zeit hatte sie vom Bahnhof abzuholen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit der Zeugin über einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gesprochen haben will, lassen sich diesem Chatverkehr nicht ansatzweise entnehmen, vielmehr zeigt der Nachrichtenwechsel, dass es allein um die Frage des Abholens zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B ging. Die Feststellungen zu dem Umstand, dass die Zeugin B den Angeklagten auch zu den Umständen des Geschlechtsverkehr mit ihrer ehemaligen Freundin X3 befragen wollte, beruhen auf der überzeugenden, weil detaillierten, lebensnahen und anschaulichen Aussage der Zeuge B. Diese hat gegenüber der Kammer nachvollziehbar bekundet, dass sie zunächst enttäuscht und wütend auf ihre Freundin gewesen sei und ihr aufgrund der Geschehnisse am Abend nicht geglaubt habe, dass eine Initiative zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht von ihr – der Freundin X3 – sondern von dem Angeklagten ausgegangen sei. Die Feststellungen zum Eintreffen der Zeugin B in H1 sowie der ersten Begegnung zwischen ihr und dem Angeklagten trifft die Kammer auf der insoweit glaubhaften, weil lebensnahen und anschaulichen Einlassung des Angeklagten. Dieser hat im Rahmen seiner Einlassung ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass er über die distanzierte Begrüßung durch die Zeugin B verärgert war. Die Einlassung des Angeklagten wird durch die insoweit übereinstimmende Aussage der Zeugin B im Sinne einer Konkretisierung bestätigt. Diese hat der Kammer gegenüber detailliert über das erste Treffen zwischen ihr und dem Angeklagten bekundet. Dabei hat sie auch nachvollziehbare und plastische Angaben über ihre Gefühlslage, so wie festgestellt, gemacht. c. Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen trifft die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte sowie aufgrund der Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, insbesondere der Zeugen B, B1, P1, X2, U, A und N2 sowie aufgrund von gezogenen Schlüssen aus den festgestellten Indizien. Soweit der Angeklagte sich dahingehen eingelassen hat, dass es zwischen ihm und der Zeugin B zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei, folgt die Kammer dieser Einlassung nicht. Die Einlassung für sich genommen ist bereits widersprüchlich und wird durch die weitere Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer wertet diese Einlassung als bloße Schutzbehauptung. Die Einlassung des Angeklagten vermag schon nicht plausibel erklären, warum die Zeugin B nachdem sie bereits zwei Annäherungsversuche durch Küssen des Angeklagten unmissverständlich zurückgewiesen hatte – ohne erkennbare Änderung ihres Verhaltens - sich plötzlich im unteren Körperbereich komplett entkleidet haben soll und sich auf den Schoss des Angeklagten gesetzt haben soll, der sich im Wohnzimmer befunden habe. Es wäre vielmehr bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, dass die Zeugin B, hätte sie sich für ihr abweisendes Verhalten tatsächlich bei dem Angeklagten entschuldigen wollen, dies auch verbal zum Ausdruck gebracht hätte, statt sich einfach teilweise entkleidet auf den Schoss des Angeklagten zu setzen. Die Einlassung des Angeklagten ist ebenfalls in Bezug auf das Verhalten der Zeugin B kurz vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr widersprüchlich und damit für die Kammer unglaubhaft. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Angeklagte ursprünglich an, wie die Vernehmungsbeamtin, die Zeugin KHK U glaubhaft gegenüber der Kammer bekundet hat, dass die Zeugin B ihn aufgefordert hätte ihn zu umarmen und quasi über ihn hergefallen wäre. Sie habe gewollt, dass er – der Angeklagte – ihr an den Hals fasse. Darauf würde sie stehen. Die Angaben gegenüber der Zeugin KHK U stehen jedenfalls der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung diametral entgegen, da er hier in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin B angegeben hat, dass die Zeugin seine Annäherungsversuche zunächst deutlich zurückgewiesen habe. Die Einlassung des Angeklagten lässt sich im Übrigen nicht mit dem Umstand, dass die Zeugin B am Bahnhof einen Zug zurück nach L1 genommen hat und nicht mit dem Angeklagten in den Urlaub gefahren ist, plausibel in Einklang bringen. Sie kann nicht ansatzweise erklären warum die Zeugin B plötzlich aus dem Nichts heraus am Bahnhof von den gemeinsamen Reiseplänen Abstand genommen hat. Ebenso lässt sich die Einlassung des Angeklagten nicht mit dem von ihm eingeräumten Nachtatverhalten in Einklang bringen. Er ist unmittelbar nach der Tat mit Vergewaltigungsvorwürfen seitens der Zeugin B konfrontiert worden. Diese hat der Angeklagte ohne zurückweisende Reaktion hingenommen und stattdessen „nur“ seine 193 € für den Anteil der Reise von der Zeugin B zurückgefordert. Seitens des Angeklagten – unterstellt seine Einlassung wäre zutreffend - wäre bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, das dieser die Vorwürfe unmittelbar und scharf zurückgewiesen hätte wie er dies auch im übrigen Chatverlauf regelmäßig getan hat. Stattdessen entgegnete er der Zeugin erst sechs Tage später mit der schlichten Forderung ihres Anteils an der Reise, ohne die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe auch nur ansatzweise zurückzuweisen. Für die Kammer lässt dieses Verhalten aufgrund einer Gesamtschau aus den weiteren vorhandenen Beweismitteln, insbesondere der weiteren sich hierzu deckenden Zeugenaussage der Zeugin B den sicheren Schluss zu, dass die erhobenen Vorwürfe zutreffend waren. Die Kammer ist – nicht zuletzt aufgrund der wenig glaubhaften und im Übrigen variierenden Einlassung des Angeklagten - aufgrund der weiteren Beweisaufnahme und der folgenden Ausführungen davon überzeugt, dass die Zeugin B für den Angeklagten unmissverständlich erkennbar nicht in den nachfolgenden Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten einwilligte. Die Einlassung des Angeklagten wird in Bezug auf das Kerngeschehen maßgeblich durch die glaubhafte Aussage der Zeugin B widerlegt. Die Zeugin hat die Taten sowie von der Kammer festgestellt geschildert. Die Kammer hat dabei die Aussage der Zeugin einer besonders kritischen Würdigung unterzogen. Diese war geboten, weil die Aussage der Zeugin bezüglich des Kerngeschehens diametral der Einlassung des Angeklagten entgegensteht. Die Aussage des Zeugin B hält auch dem angelegten besonders kritischen Beurteilungsmaßstab stand und erweist sich als tragfähige Grundlage für die von der Kammer getroffenen Feststellungen. Sie werden insbesondere durch den vor sowie nach der Tat ausgetauschten X4-Nachrichten belegt. Die Zeugin hat soweit es ihr in der konkreten Situation vor der Kammer möglich war, die einzelnen Geschehnisse in der Wohnung so wie sie ihr in Erinnerung geblieben sind – wie festgestellt – geschildert. Die Kammer hält die Aussage der Zeugin für uneingeschränkt glaubhaft. Die Aussage der Zeugin B ist geprägt von Konstanz, großer Offenheit, markanten Details, emotionsbegleitet und frei von jeglicher Belastungstendenz. Dabei hat die Zeugin ebenfalls deutlich gemacht, wenn ihr Details aufgrund der vergangenen Zeit nicht mehr einfielen. aa. Konstanz Die Zeugin hat in verschiedenen Stadien der Aussageentwicklung zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit zum Teil deutlichen zeitlichen Abständen übereinstimmende Aussagen zum Kerngeschehen gemacht. Die Zeugin hat im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 24.11.2018, über die die Vernehmungsbeamtin, die Zeugin A glaubhaft, weil nachvollziehbar und plausibel bekundet hat, dass sie gegenüber dem Angeklagten wiederholt „ Nein “ gesagt habe und diesem zu verstehen gegeben habe, dass sie mit dem Angeklagten keinen Geschlechtsverkehr haben wollte. Der Angeklagte habe sie dann untenherum entkleidet und es ebenfalls geschafft sich selbst die Hose auszuziehen, hierüber sei sie noch erstaunt gewesen. Es habe dem Angeklagten Spaß gemacht die Zeugin B zu ärgern, indem er immer wieder kurz davor gewesen wäre in die Zeugin mit seinem Glied einzudringen und er dabei gegenüber ihr geschildert habe, dass er dies doch gar nicht wolle. Als diese ihn dann wegdrücken wollte, sei der Angeklagte richtig wütend geworden und habe diese fest um den Hals gefasst und gewürgt. Sie habe Todesangst bekommen und alles gedämpft bzw. leiser wahrgenommen. Im Anschluss an das Würgen habe sie eine Gegenwehr aufgegeben. Die Zeugin B gab an, dass er doch wenigstens ein Kondom benutzen sollte. Dieser Aufforderung sei der Angeklagte bis zum Samenerguss nicht nachgekommen. Hiermit übereinstimmend hat die Zeugin in der Hauptverhandlung emotionsbegleitet unter Tränen bekundet, dass sie sich noch daran erinnern könne, dass der Angeklagte immer gesagt hätte: „ Ich mach doch gar nichts “. Diese Aussage hätte seinem tatsächlichen Verhalten komplett konträr gegenübergestanden. Hierbei handelt es sich um ein markantes Detail, das nach Überzeugung der Kammer in besonderen Maße für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage spricht. Auch im Rahmen ihrer ergänzenden Zeugenaussage am zweiten Hauptverhandlungstag hat die Zeugin plastisch und emotional das komplett konträre Verhalten des Angeklagten geschildert, der immer kurz davor war in sie einzudringen, währenddessen er zu ihr – der Zeugin B – sagte: „ Ich mach doch gar nichts “. Die Zeugin B hat das Kerngeschehen auch im Rahmen ihrer ergänzenden Vernehmung vor der Kammer am zweiten Hauptverhandlungstag erneut übereinstimmend geschildert. Dabei hat sie bekundet, dass der Angeklagte sie nach dem Schuhe ausziehen erneut überrumpelt habe, sie gegen die Wand gedrückt habe und sie ihm zu verstehen geben habe, dass sie dies nicht möchte. Sie habe sich gegen den Angeklagten gewehrt. Sie wisse nicht mehr genau, ob sie auf dem Bett liegend die Hände vor ihren Genitalbereich gehalten habe, um ein Eindringen des Angeklagten zu verhindern. Sie wisse aber noch, dass sie hysterisch geworden sei und sich stark eingeengt gefühlt habe, als der Angeklagte auf ihre Aufforderung aufzuhören nicht gehört habe. Auf ihre Reaktion sei der Angeklagte plötzlich richtig wütend geworden und habe sie mit einer Hand am Hals gepackt und stark gewürgt, dabei habe er sich mit einer Hand abgestützt. Aus Angst habe sie eine weitere Gegenwehr aufgegeben. Dabei enthielt ihre Aussage individuelle, nur schwer auszudenkende Einzelheiten, etwa den Umstand, dass sie immer auf seine im Schrank gegenüberliegenden Anziehsachen habe schauen müssen. Die Zeugin hat im Rahmen der Hauptverhandlung sowie erneut im Rahmen ihrer ergänzenden Vernehmung am zweiten Hauptverhandlungstag nachvollziehbar und in Überstimmung mit ihrer Zeugenvernehmung vom 24.11.2018, wie durch die Vernehmungsbeamtin, die Zeugin A, nachvollziehbar und plausibel vor der Kammer bekundet, ihr Erleben während des Würgens durch den Angeklagten geschildert. Er habe so stark zugedrückt, dass sie ein Kribbeln gespürt habe und alles gedämpft wahrgenommen habe. Sie hat ebenfalls gegenüber der Kammer plastisch und emotional geschildert, dass der zweite Geschlechtsverkehr für sie noch viel schlimmer gewesen sei. Sie habe sich hiergegen zwar aufgrund der erlittenen Gewalt durch den Angeklagten nicht mehr gewehrt. Es habe aber so lange – über eine Stunde nach ihrer persönlichen Wahrnehmung – gedauert bis der Angeklagte von ihr abgelassen habe. Dabei habe sie geweint und habe ein sehr großes Durstgefühl erlitten und irgendwann physisch nicht mehr gekonnt. Dieses habe den Angeklagten aber nicht zu einem Aufhören bewogen. Die Zeugin B wurde erneut am 20.02.2019 ergänzend polizeilich vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung hat die Zeugin B übereinstimmend angegeben, wie die Zeugin KOK N2 gegenüber der Kammer glaubhaft bekundet hat, dass sie dem Angeklagten mehrfach mitgeteilt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr ohne Kondom wolle. In Übereinstimmung mit ihrer Aussage vor der Kammer hat die Zeugin angeben, dass der Angeklagte bei der zweiten Tat gesagt habe, dass er nach dem Essen und vor der Fahrt zum Flughafen mit der Zeugin „kuscheln“ wolle. Sie habe dabei gehofft, dass der Angeklagte ruhig bleibe und es nicht erneut zum Geschlechtsverkehr komme. Mit deutlicher emotionaler Regung hat die Zeugin wiederholt übereinstimmend bekundet, dass sie immer wieder Panikattacken in der Wohnung hatte, dass der Angeklagte sie erneut mit Gewalt körperlich angehen werde. Dabei schilderte die Zeugin B übereinstimmend, sowohl in ihrer Zeugenvernehmung vom 20.02.2019 sowie zweimal gegenüber der Kammer, dass der Angeklagte nur in einer Boxershort gekleidet gewesen sei. Auch insoweit handelt es sich um ein markantes Detail, das wesentlich für eine erlebnisfundierte Schilderung spricht. Die Zeugin B schilderte ebenfalls durchgängig und damit konstant, bei ihrer ersten Vernehmung am 24.11.2018, wie durch die Zeugin A bekundet, bei ihrer weiteren Vernehmung am 20.02.2019, wie durch die Zeugin N2 bekundet sowie im Rahmen der Vernehmung vor der Kammer, dass bei dem zweiten Geschlechtsverkehr sie einen sehr trockenen Mund und ein starkes Durstgefühl gehabt habe. Der Angeklagte sei ihrer Bitte eine Pause zumachen und etwas trinken zu dürfen nicht nachgekommen. Dabei sei die Dauer des Geschlechtsverkehrs für sie besonders schlimm gewesen. Sie habe auf dem Bauch gelegen und der Angeklagte habe eine Dauererektion gehabt, ihr keine Pause gegönnt und sei die ganze Zeit in ihr gewesen. Sie habe einfach nicht mehr gekonnt. In Übereinstimmung zwischen ihrer Aussage vor der Kammer sowie ihrer Zeugenvernehmung vom 20.02.2019 gab die Zeugin B an, dass sie beim zweiten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten angefangen habe zu weinen. Bei der konkreten Tatschilderung – sowie wie festgestellt – handelt es sich um eine emotionale durch markante Details vereinzelte Aussage („starkes Durstgefühl“, „gefühlt über eine Stunde“, „Weinen während des Geschlechtsverkehrs“), die zur Überzeugung der Kammer wesentlich für die Glaubhaftigkeit der Zeugin B spricht. Die Angaben der Zeugin B zu den verschiedenen Aussagezeitpunkten lassen sich weiter zwanglos mit dem bereits vor der Tat dargestellten X4-Nachrichten in Einklang bringen. Schließlich fügt sich die Aussage der Zeugin B vor der Kammer zum Kerngeschehen und Nachtatverhalten nahtlos in das festgestellte Nachtatgeschehen, insbesondere in den im Rahmen der Feststellungen unter II. 3. dargestellten Chatverkehr zwischen der Zeugin B und dem Angeklagten ein. Demgegenüber lässt sich dieser – wie bereits ausgeführt - nicht mit der Einlassung des Angeklagten plausibel verknüpfen. Die Glaubhaftigkeit der von der Zeugin B vor der Kammer getätigten Aussage wird weiter dadurch untermauert, dass sie mit ihren Äußerungen gegenüber den unbeteiligten Zeugen B1, P1 und X2 übereinstimmt und sich damit im Kerngeschehen als konstant erweist. Die Zeugin P1 bekundete anschaulich, nachvollziehbar und detailliert, dass sie seitens der Zeugin B aus dem Zug im Urlaub in Griechenland angerufen worden sei. Dabei habe die Zeugin B zunächst überhaupt nicht sprechen wollen. Die Zeugin P1 habe aber an der Stimme sofort gemerkt, dass etwas mit der Zeugin B nicht stimme. Erst nach einer ganzen Weile und nach mehrmaligen Nachhaken habe die Zeugin B erzählt, dass sie vergewaltigt worden sei. Dabei sei sie allerdings nicht sehr ins Detail gegangen und habe die Taten eher umschrieben. Sie habe aber angegeben, dass sie mit dem Angeklagten in den Urlaub fliegen wollte und deswegen bei ihm zuvor in der Wohnung gewesen sei. Dort sei es zweimal zu einer Vergewaltigung gekommen. Sie – die Zeugin B – habe dem Angeklagten mehrfach deutlich gemacht, dass er doch wenigstens ein Kondom benutzen solle. Das zweite Mal habe es sehr lange gedauert und sei noch schlimmer als das erste Mal gewesen. Sie habe auch unter der Dusche geweint. Der Angeklagte habe ihr Weinen aber völlig ignoriert. Sie habe ebenfalls berichtet, dass der Angeklagte die Zeugin B auch gewürgt habe. Er sei komplett außer sich gewesen und sehr aggressiv. Sie habe dann mit der Zeugin B besprochen, dass sie in ein Krankenhaus gehen solle, um alles belegen zu können. Bei weiteren telefonischen Gesprächen habe die Zeugin immer wieder geweint und geschockt auf sie gewirkt. Der Zeuge B1 bekundete hierzu übereinstimmend, dass er seitens der Zeugin B angerufen worden sei und von ihr gebeten worden sei, sie in L1 vom Bahnhof abzuholen. Dies sei im zunächst komisch vorgekommen, er habe aber gemerkt, dass etwas mit der Zeugin B nicht stimme. Später sei ihm von der Zeugin auch berichtet worden, dass sie vergewaltigt worden sei, ohne dass sie ihm zunächst weitere Einzelheiten berichtet habe. Diese habe er erst nach und nach von der Zeugin erfahren. Die Zeugin B sei dabei komplett aufgelöst gewesen. Soweit der Zeuge B1 bekundete, dass sich die Zeugin B gegen den Angeklagten mit einer Haarnadel gewehrt habe, indem sie dies in den Oberschenkel des Angeklagten gestoßen habe, hat die Zeugin nach erneuter Vernehmung offen und nachvollziehbar klargestellt, dass es zwar mal einen Vorfall in Bezug mit einer Haarnadel zwischen ihr und dem Angeklagten gegeben habe, dieser sich aber nicht am 25.10.2018 ereignet habe und es sich dabei auch nicht um ein absichtliches, sondern um einen Unfall gehandelt habe. Die Zeugin X2 bekundete detailliert, plastisch und ohne überzogene Belastungstendenzen, dass sie ebenfalls seitens der Zeugin B am 25.10.2018 angerufen wurde und ihr diese von einer Vergewaltigung seitens des Angeklagten in seiner Wohnung berichtet habe, ohne dass diese genaue Einzelheiten von der Tat berichtet habe. Sie habe die Zeugin B im Rahmen ihrer gemeinsamen Ausbildung kennengelernt und sich mit dieser im Laufe der Zeit gut angefreundet. Die Zeugin X2 hat – eher beiläufig – in Übereinstimmung mit der Zeugin B geschildert, dass der Grund der Zeugin B für eine Reise mit einem Zwischenstopp in H1 der Umstand war, dass der Angeklagte eine neue Wohnung bezogen hatte und er ihr, der Zeugin B, diese Wohnung zeigen wollte. Sie, die Zeugin X2, sei dann am 25.10.2018 von ihrer Freundin gefragt worden, ob sie sie in das Krankenhaus begleiten könne, da sie sich nach der Tat gynäkologisch untersuchen lassen wollte. Die Zeugin gab nachvollziehbar an, dass sie nicht sofort nach L1 fahren konnte, da sie zunächst noch auf einen Hund aufpassen musste und erst am späten Abend nach L1 zur damaligen Wohnung der Zeugin B fahren konnte und mit dieser spät am Abend in die Klinik gefahren sei. Dabei habe die Zeugin B auf sie den Eindruck gemacht, dass sie äußerlich gefasst wirken wollte und die Situation durch vieles und schnelles Reden versucht habe zu überspielen. b. Offenheit und keine Belastungstendenz Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er vermute, dass Motiv für eine unzutreffende Belastung, Rachegedanken der Zeugin B gewesen sein, weil er mit ihrer Freundin X3 Geschlechtsverkehr gehabt habe, folgt die Kammer dieser Einlassung ebenfalls nicht. Diese Einlassung vermag schon nicht plausibel zu erklären warum die Zeugin B diesen Plan erst ein Jahr später entwickelt haben soll und dafür extra nach H1 in die Wohnung des Angeklagten gefahren sein soll, um mit diesem anschließend zu verreisen. Im Übrigen wird ein solches Motiv durch die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt. Die Aussage der Zeugin B wies vielmehr keinerlei Belastungstendenz auf und zeichnete sich durch eine große Offenheit und Emotionalität gegenüber der Kammer aus. Sie stützen die Überzeugung der Kammer von einer zutreffenden und wahrheitsgemäßen Aussage zusätzlich maßgeblich. Dabei hat die Zeugin auch offen Wissenslücken angesprochen. Die Zeugin hat freimütig und offen angegeben, dass sie sexuellen Kontakten grundsätzlich liberal gegenüberstehe. Ebenfalls gab sie an, dass der Angeklagte sie habe zuvor im Rahmen eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs auch würgen dürfen. Dies habe sie auch so gewollt. Der Angeklagte habe aber dabei nie eine Grenze überschritten. Demgegenüber hat die Zeugin emotional und nachvollziehbar geschildert, dass er am 25.10.2018 eine Grenze überschritten und sie aufgrund des Würgens Todesangst erlitten habe. Sie hat plastisch geschildert, dass die Worte des Angeklagten: „ Ich mach doch gar nichts “ konträr zu seinem tatsächlichen Handeln gestanden hätten und ihr diese Worte daher besonders in Erinnerung geblieben seien. Die Zeugin hat an mehreren Stellen ihrer mehrstündigen Zeugenaussage vor der Kammer deutlich gemacht, dass sich der Angeklagte ihr gegenüber in der Wohnung nicht permanent aggressiv verhalten habe. So bekundete sie nachvollziehbar, dass der Angeklagte auf ihre Zurückweisung hinsichtlich seiner zweimaligen Kussversuche nicht aggressiv reagiert habe. Auch habe der Angeklagte sich nach dem ersten Geschlechtsverkehr beruhigt und er sei wieder mehr er selbst gewesen. Auf Nachfrage der Kammer, ob der Angeklagte jedes Mal in ihr zum Samenerguss gekommen sei, hat diese offen und emotionsbegleitet angegeben, dass sie dies heute nicht mehr genau wisse. Sie hat ebenfalls deutlich und nachvollziehbar geschildert, dass ihr heute gar nicht mehr bewusst gewesen sei, dass sie nachdem jeweiligen Geschlechtsverkehr zwei Mal Duschen gewesen sei. Erst auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei sei ihr dieser Umstand wieder eingefallen. Dabei konnte sie sich im Rahmen ihrer zweiten ergänzenden Vernehmung vor der Kammer wieder daran erinnern, dass sie nach einem Handtuch gefragt habe, da sie ein solches gar nicht dabei hatte und ihr der Angeklagte ein solches auch gegeben habe. Sie hat ebenfalls plastisch, nachvollziehbar und damit für die Kammer glaubhaft geschildert, dass sie heute hinsichtlich des Tatgeschehens einige Ausschnitte deutlich vor Augen habe, währenddessen ihr andere Details heute nicht mehr so präsent seien. Sie wisse noch wie der Angeklagte ihr ihre Hose mit Unterhose und Damenbinde in einem Mal ausgezogen habe und in der Hand gehalten habe. Sie habe den Angeklagten nicht gekratzt oder gebissen, um ihn vom Geschlechtsverkehr abzuhalten. Sie habe sich aber eingeengt und überfordert gefühlt und den Angeklagten weggedrückt. Sie habe ihm dieses Gefühl auch deutlich gemacht und vermittelt, dass sie jetzt keinen Geschlechtsverkehr möchte. Daraufhin habe der Angeklagte genervt und wütend reagiert und ihren Hals gepackt und zugedrückt. Er habe sich dabei über sie gebeugt und mit einem Arm abgestützt. Sie habe dabei immer auf den Schrank mit seinen Sachen schauen müssen. Weiter sei ihr insbesondere heute noch präsent wie sie beim zweiten Mal auf dem Bauch gelegen habe und so großen Durst verspürt habe, der Angeklagte dennoch nicht aufgehört habe. Sie hat ebenfalls offen und nachvollziehbar eingeräumt, dass sie sich beim zweiten Geschlechtsverkehr aus Angst vor einem erneuten Gewaltausbruch seitens des Angeklagten nicht mehr körperlich gewehrt habe und der Forderung des Angeklagten ohne körperliche Gegenwehr nachgekommen sei. Dennoch sei das zweite Mal für sie schlimmer gewesen, da es so lange gedauert habe und sie einen so großen Durst empfunden habe. Ihr sei das zweite Mal wie „Folter“ vorgekommen. Die Zeugin hat ebenfalls nachvollziehbar und plausibel geschildert, dass sie zunächst nicht sicher war, ob sie überhaupt eine Anzeige gegen den Angeklagten erstatten sollte und zunächst nicht wollte, dass der Angeklagte dadurch weitere Schwierigkeiten bekomme. Erst als sie sich mit ihren Freunden über die Tat unterhalten habe und der Angeklagte sich geweigert habe einen HIV-Test zu machen, habe sie sich letztlich Ende November zur Anzeigenerstattung entschlossen. Dabei hat die Zeugin B im Rahmen ihrer ergänzenden Vernehmung vor der Kammer unter Tränen deutlich gemacht, dass sie zwischen dem ersten und zweiten Hauptverhandlungstag mit ihrer ehemaligen Freundin X3 gesprochen habe und diese ihre Erinnerungen an den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten erzählt habe. Diese habe ihr berichtet, dass sie sich an das erste Mal im Wald gar nicht mehr erinnern könne. Beim zweiten Mal sei der Angeklagte morgens in ihr Zimmer gekommen und habe sie dort ebenfalls vergewaltigt. Sie, die Zeugin B, mache sich deswegen heute solche Vorwürfe, dass sie ihrer Freundin damals vorgeworfen habe, dass sie sich ihm – dem Angeklagten – an den Hals geworfen habe. Sie wisse gar nicht wie sie mit dieser Situation jetzt umgehen solle. Sie sehe es heute aber nicht mehr ein leise zu sein. Bestätigt wird die Aussage der Zeugin B insoweit durch die Aussage der Vernehmungsbeamtin N2, die die Zeugin B am 20.02.2019 ergänzend vernommen hat. Diese bekundete insoweit gegenüber der Kammer lebensnah und anschaulich, dass die Zeugin B in Tränen ausgebrochen sei, als die Zeugin N2 ihr erklärt habe, dass das Strafmaß bei Vergewaltigung recht hoch sei. Angesichts der detaillierten, plastischen, lebensnahen und in allen Aussagesituation konstanten Aussage der Zeugin B ist die Kammer auch im Rahmen einer vorgenommenen Gesamtschau in Bezug auf die übrigen vorhandenen Beweismittel von der Richtigkeit ihrer Aussage überzeugt. 5. Feststellungen zur inneren Tatseite Die Feststellungen zur inneren Tatseite trifft die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie aufgrund des festgestellten objektiven Tatgeschehens sowie der hieraus gezogenen Schlüsse. Die Zeugin B hat insoweit mehrfach eindeutig gegenüber dem Angeklagten geäußert keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte ihre Meinung bis zum Beginn der Handlungen durch den Angeklagten geändert haben könnte, ergeben sich aus den äußeren Umständen nicht. Dem Angeklagten waren diese Umstände bekannt und bewusst. Er hat regelmäßig auf die geschrieben X4-Nachrichten der Zeugin B geantwortet. Dass dem Angeklagten darüber hinaus bewusst war, dass er die sexuellen Handlungen nur unter Anwendung körperlicher Gewalt zur Überwindung des Widerstandes der Geschädigten vornehmen konnte, ergibt sich aus den äußeren Umständen. So hielt der Angeklagte den Hals der Zeugin fest und würgte diese kräftig, nachdem diese hysterisch auf seine Eindringversuche reagiert hatte, um einen Widerstand der Zeugin B zu überwinden. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass dieses Würgen nicht im Einverständnis mit der Zeugin B erfolgte, wie dies – in anderer Intensität – bei vorherigem einverständlichen Geschlechtsverkehr zwischen der Zeugin B und dem Angeklagten erfolgt war. Diesen Schluss zieht die Kammer aus dem festgestellten objektiven Tatgeschehen. Die hysterische Reaktion der Zeugin B auf den Umstand, dass der Angeklagte versuchte ohne Kondom in sie einzudringen, begleitet mit den Worten: „ Ich mach doch nichts“ , stellt sich vor dem Hintergrund, dass die Zeugin ausdrücklich geäußert hatte unter keinen Umständen von dem Angeklagten schwanger zu werden, als lebensnahe und plausible Reaktion dar. Ein Einverständnis der Zeugin B, dass diese nun wünschte von dem Angeklagten gewürgt zu werden, konnte der Angeklagte hierin unter keinen Umständen sehen, vielmehr war die Reaktion der Zeugin B nur so zu verstehen, dass er sofort von ihr ablassen sollte. Die Überzeugung der Kammer wird maßgeblich durch den nach der Tat erfolgten X4-Verkehr, der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde, zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B gestützt. Dort schrieb die Zeugin B am 31.10.2018 um 23:37:01 Uhr an den Angeklagten wie unter II. 3 festgestellt zunächst unmissverständlich: „ Ist dir eig bewusst, was du gemacht hast? Ich kann nachts nicht mehr schlafen .“ „ Sehe dich die ganze Zeit wie du mich würgst und nicht aufhörst. Wie kann man so ein Mensch sein “ „ Hast du das auch mit X3 gemacht?“ „ Du bist widerlich M3 “ Daraufhin antwortete der Angeklagte erst am 1.11.2018 um 11:22 Uhr wie folgt: „ überweis mir mal mein 193€ “ Am 2.11.2018 um 12:31 Uhr schrieb die Zeugin B dem Angeklagten erneut: „ Würdest du wirklich Gott kennen hättest du widerlicher Mensch mich nicht gg meinen Willen auseinander genommen, nicht mal ein Kondom hast du Schwein benutzt “ Daraufhin antwortet der Angeklagte lapidar mit „ !!! “ sowie den Worten: „ überweis mir mein Geld “ Noch drastischer und konkreter formulierte die Zeugin B die Vorwürfe am 6.11.2018 um 15:51 Uhr. Zuvor schrieb der der Angeklagte: „ willst Du mich verarschen? 1 .ich habe alle verläufe wo drin steht das du von mir gefickt werden willst.. 2. keiner hat dir gesagt das du nicht mutfliegen sollst.du warst die jenige die fliegen wollte nicht ich!. 3. überweise mir mein scheiss verdammtes geld . hättest dir vorher überlegen sollen ob du mit mur fliehen willst oder nicht ...ich sollte das geld dir vorstrecken und jetzt hast du es auch gefälligst zurückzuzahlen!! aber sofort!!! Daraufhin schrieb die Zeugin B um 15:51 Uhr: „ Verläufe ändern nichts an der Tatsache. Ich hab dir von Anfang an gesagt nein! Schon als du mich geküsst hast. Und dann noch ohne Kondom. Wieso hast du nicht aufgehört als ich dir gesagt hab du sollst das lassen, stattdessen würgst du Mistkerl mich. Weißt du was für ne Höllen Angst ich in dem Moment hatte ?! „ Ich hab geweint wie sonst was, sogar noch unter der Dusche und du hast dich daran aufgegeilt“ „ Hätte ich gewusst wie du mich „Fickst“ wäre ich nie zu dir gegangen “ „ Das er nichts was wir beide gleichermaßen wollten nichts davon! “ „ Und besonders nicht das zweite mal “ „ Auf kein geh runter und lass das hast du reagiert“ „ Und immer weiter gemacht “ „ Weißt du eig was du mit mir gemacht hast “ Daraufhin antwortete der Angeklagte: „ erzähl keine scheisse!!! “ „ und verdreh nicht alles “ „ verdreh nicht die tatsachen “ „ überweis mir mein geld “ Der dargestellte Chatverkehr zeigt zur Überzeugung der Kammer unmissverständlich, dass der Angeklagte die gegen ihn konkret erhobenen Vorwürfe nur deswegen vage zurückweist, da sie dem tatsächlichem Geschehen zwischen ihm und der Zeugin B entsprechen und dem Angeklagten dies auch im Rahmen seiner Tathandlung bewusst war. 6. Feststellungen zum Nachtatverhalten Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten nach der Tat stützt die Kammer insbesondere auf die Einlassung des Angeklagten soweit ihr gefolgt werden konnte sowie die glaubhafte und sich hierzu deckende Aussagen der Zeugin B. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung hat sich der Angeklagte dahingehend geäußert, wie die Zeugin U nachvollziehbar gegenüber der Kammer bekundet hat, dass er die Zeugin angerufen habe und gefragt habe, warum sie nicht mitkomme. Er wisse gar nicht, was sie geantwortet habe. Da sei nichts wichtiges, nur heiße Luft gekommen. Auf jeden Fall habe sie geschrieben, dass er – der Angeklagte - das Geld auf jeden Fall wiederbekomme, wenn er wieder da sei. Auf Vorhalt seiner Beschuldigtenvernehmung vom 29.11.2018 im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte seine Angaben ausdrücklich bestätigt. Diese Angaben werden unzweifelhaft durch den nachfolgenden X4-Chat zwischen der Zeugin B und dem Angeklagten widerlegt. Dieser lässt sich zwanglos mit allen Aussagen der Zeugin B zu allen Vernehmungszeitpunkten in Einklang bringen. Die getroffenen Feststellungen zum Nachtatverhalten der Zeugin B werden ebenfalls durch die Aussagen der Zeugen P1 und B1 wie bereits ausgeführt bestätigt. Dass die Zeugin B den Angeklagten unmittelbar nach der Tat auf ihrer Rückreise mit dem Zug mit Vergewaltigungsvorwürfen konfrontiert hat, ergibt sich aus dem Inhalt des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Chatverlaufs zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B. Dort schrieb die Zeugin B am 25.10.2018 um 20:44:36 Uhr als erste Nachricht nach der Tat in der Wohnung wie unter II. 3 festgestellt: „ Ich werd dich nicht anzeigen dafür, auch wenn es ne Vergewaltigung für mich war. Ich werde aber morgen zum Arzt gehen und mich untersuchen lassen und lasse es Dokumentieren, wenn du dich noch einmal bei mir melden solltest zeige ich dich an .“ Eine Reaktion seitens des Angeklagten erfolgte nicht. Am 31.10.2018 um 23:37:01 Uhr schrieb die Zeugin B an den Angeklagten: „ Ist dir eig bewusst, was du gemacht hast? Ich kann nachts nicht mehr schlafen .“ „ Sehe dich die ganze Zeit wie du mich würgst und nicht aufhörst. Wie kann man so ein Mensch sein “ „ Hast du das auch mit X3 gemacht?“ „ Du bist widerlich M3 “ Daraufhin antwortete der Angeklagte erst am 1.11.2018 um 11:22 Uhr wie folgt: „ überweis mir mal mein 193€ “ Auch auf einen erneuten Vorwurf am 31.10.2018 um 23:37:01 Uhr sowie 2.11. und 6.11.2018 reagierte der Angeklagte – wie bereits oben dargestellt – nicht bzw. sowie dargestellt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugin B die sichere Umgebung im Zug nach L1 nutzte, den Angeklagten unmittelbar mit den Geschehnissen in der Wohnung zu konfrontieren. Die unmittelbar nach der Tat seitens der Zeugin B erhobenen Vorwürfe lassen sich damit nahtlos mit ihrer Aussage vor der Kammer sowie ihrer Zeugenvernehmungen vom 24.11.2018 und 20.02.2019 in Einklang bringen. Demgegenüber wäre seitens des Angeklagten bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, dass dieser – wären die Vorwürfe seitens des Zeugin B unzutreffend – diese unmittelbar und scharf zurückgewiesen wie er dies auch im übrigen Chatverlauf regelmäßig getan hat. Stattdessen entgegnete er der Zeugin erst sechs Tage später mit der schlichten Forderung ihres Anteils an der Reise, ohne die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe auch nur ansatzweise zurückzuweisen. Eine erste – wenn auch sehr schmale – Zurückweisung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe erfolgte erst 12 Tage nach der Tat, nachdem die Zeugin B ihn mehrfach mit Vorwürfen konfrontiert hatte, um dann erneut schlicht seinen Anteil in Form von 193 € von der Zeugin zu fordern. IV. Rechtliche Würdigung 1. Durch die zu Ziffer II. 2. festgestellte Tat hat sich der Angeklagte der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er gegen den erkennbaren Willen der Zeugin B an dieser sexuelle Handlungen unter Anwendung von Gewalt vorgenommen hat und zweimal den Beischlaf mit der Zeugin B vollzog. 2. Die zweimalige Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB stehen in einer rechtlichen Handlungseinheit gemäß § 52 Abs. 1 Var. 2 StGB zueinander und stellen eine Tat im Rechtsinne dar. Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei mehrfach nacheinander mittels Gewaltanwendung begangenen Vergewaltigungstaten hängt entscheidend davon ab, ob diesen Taten eine einheitliche Gewalteinwirkung zu Grunde liegt (vgl. BGH, NStZ, 2007, 235; BGH, Urt. v. 13. 2. 2007 - 1 StR 574/06 - Juris). Bei einheitlicher Gewaltanwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfacher dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vor (BGH NStZ 2002, 199, 200). So ist es auch bei den vorliegenden Taten des Angeklagten. Nach dem der Angeklagte die Geschädigte gewürgt hatte um ihre Gegenwehr zu unterbinden und so die erste Vergewaltigung ermöglicht hatte, hat er nach einer zwischenzeitlichen Pause die Geschädigte nochmals vergewaltigt, was diese nur unter dem Eindruck des vorangegangenen Geschehens über sich ergehen ließ. V. Strafzumessung Für die Ahndung der Vergewaltigungen hat die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 6 S. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Dabei hat die Kammer die Möglichkeit eines Entfallens der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB bedacht, im Ergebnis aber abgelehnt. Denn bei einer gesamtschauenden Abwägung aller mildernden und erschwerenden Faktoren überwogen die mildernden Umstände nicht – wie es erforderlich gewesen wäre - derart, dass das Tatbild in seiner Gesamtheit erheblich von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abwich und ein Entfallen der Regelwirkung geboten erschienen wäre. Dabei hat die Kammer unter mildernden Gesichtspunkten insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte sich teilgeständig eingelassen und zumindest einen zweimaligen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin B eingeräumt hat. Dabei handelt es sich auch um ein Teilgeständnis, dass zu einer Straffung der Hauptverhandlung beigetragen hat. Ebenso hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich bei dem Opfer um keine völlig fremde Personen gehandelt hat und es zumindest vor den Taten auch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen war und die Geschädigte auch vor den Taten nicht grundsätzlich gegenüber weiteren sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten abgeneigt war. Zugunsten des Angeklagten war ebenfalls zu werten, dass das Opfer nicht vollständig durch die erlittene Tat traumatisiert worden ist, auch wenn das Opfer sichtlich durch die Tat des Angeklagten belastet war. Schließlich war zugunsten des Angeklagten zu werten, dass der zweimalige Geschlechtsverkehr innerhalb eines relativ engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs durch den Angeklagten begangen wurde. Erschwerender und diesen mildernden Gesichtspunkten nicht ansatzweise gleichgewichtig gegenüberstehender Umstand war insbesondere, dass es zu einem zweimaligen Beischlaf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B gekommen ist. Ebenfalls war zu Lasten des Angeklagten zu sehen, dass dieser bereits vorbestraft gewesen ist – wenn auch nicht einschlägig. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er das Opfer bereits im Vorfeld seiner Tat zum bloßen Objekt seiner Begierde degradierte ohne auch nur ansatzweise zuvor geäußerte Bedingungen zu akzeptieren und diese Vorstellung ihn maßgeblich bei der Tat leitete. Gegen ihn sprach auch die konkrete Tatbegehung. So hat er mit der Geschädigten den zweimaligen ungeschützten Beischlaf bis zum jeweiligen Samenerguss durchgeführt. Ebenso zog sich insbesondere der zweite Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten über einen langen Zeitraum hin, den diese als Folter empfand. Bei den konkreten Strafzumessungen innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer sämtliche zuvor genannten Umstände erneut herangezogen. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. Daneben hat die Kammer von einer Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts H vom 11.01.2019 sowie dem Strafbefehl des Amtsgerichts I vom 11.04.2019 verhängten Geldstrafen unter Auflösung des mit Beschluss vom 28.06.2019 des Amtsgericht H – … – gebildeten Gesamtgeldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 10,00 € unter Aufrechterhaltung der Maßregeln der Besserung und Sicherung aus dem Urteil des Amtsgerichts H vom 11.01.2019 gemäß §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 2 S. 2 StGB verhängten Geldstrafen abgesehen. Hierbei hat die Kammer maßgeblich berücksichtigt, dass es sich um Straßenverkehrsdelikte handelte, die ein gänzlich anderes Rechtsgut betrafen. So war es bereits aus strafpräventiven Zwecken erforderlich, dem Angeklagten seine Taten im Bereich des Straßenverkehrs auch weiterhin vor Augen zu führen, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben in nächster Zeit als Lokführer tätig sein will. Zugunsten des Angeklagten war dabei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die verhängte Gesamtgeldstrafe bereits nach eigener Einlassung des Angeklagten nahezu vollständig getilgt worden sein soll und sich somit die Nichteinbeziehung als geringeres Strafübel darstellte. VI. Kosten Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.