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Urteil

44 O 22/19

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2020:0311.44O22.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.552,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem ehemaligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin macht mit der Klage einen ihr entstandenen sogenannten „Qualitätselement-Schaden“ geltend. 3 Die Klägerin ist die Betreiberin des Verteilernetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 3 Nr. 3, 17 und 37 EnWG in den Städten C, H und H1. 4 Die Beklagte ist ein Tiefbauunternehmen. 5 Am … beschädigte die Beklagte im Rahmen von Tiefbauarbeiten fahrlässig ein Mittelspannungskabel der Klägerin. Der Schadenshergang ist zwischen den Parteien unstreitig. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach Grund des von ihr schuldhaft verursachten Sachschadens schadensersatzpflichtig ist. Die Beklagte hat der Klägerin den durch das vorstehende Ereignis entstandenen unmittelbaren Sachschaden bereits in voller Höhe erstattet. 6 Die Parteien streiten vorliegend nur noch darum, ob die Einbußen aus der schadensbedingten Verschlechterung des „Qualität-Elements“ zum ersatzfähigen entgangenen Gewinn zählen. 7 Mit Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.06.2017 wurde gegenüber der Klägerin das Qualitätselement für die Jahre 2017 und 2018 wie aus der Anl. K3 bestimmt. Die Entscheidung basiert auf den Daten über Versorgungsstörungen, welche die Bundesnetzagentur für die Jahre 2013, 2014 und 2015 erhoben hat. Die Klägerin hat der Bundesnetzagentur die hier streitgegenständliche Versorgungsstörungen gemeldet. Den Qualitätselement-Schaden für die Jahre 2017 und 18 hat die Klägerin wie auf Bl. 19-21 der Akte dargelegt berechnet und beziffert. Die Berechnung des Qualitätselements für die Jahre 2019 und 2020 erfolgt wie von der Klägerin auf Bl. 21-23 der Akte dargelegt. 8 Mit Schreiben vom 03.12.2018 wurde die Beklagte von der Klägerin aufgefordert, die von der Klägerin erlittenen Regulierungseinbußen an diese zu entrichten. 9 Die Klägerin behauptet, aufgrund der von der Beklagten schuldhaft verursachten Beschädigung des Mittelspannungskabels sei die Stromversorgung auf insgesamt drei Leistungsabschnitten im Mittelspannungsnetz der Klägerin unterbrochen worden. In einem ersten Leistungsabschnitt sei es zu einer Versorgungsunterbrechung von 29 Minuten, in einem zweiten Leistungsabschnitt zu einer Versorgungsunterbrechung von 29 Minuten und in einem dritten Leistungsabschnitt zu einer Unterbrechung von 32 Minuten gekommen. 10 Als Folge der Leitungsbeschädigung und der daraus resultierenden Versorgungsunterbrechung habe die Klägerin für die Jahre 2017-18 Regulierungseinbußen in Höhe von insgesamt 4.186,56 € hinnehmen müssen. Die durch die Leitungsbeschädigungen bzw. die Versorgungsunterbrechung verursachten Regulierungseinbußen der Klägerin für die Jahre 2019 und 2020 belaufen sich auf 4.366,06 €, sodass die Klägerin insgesamt einen Schaden von 8552,62 € erlitten habe, den sie mit der Klage geltend macht. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.552,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 16 Sie bestreitet die Auswirkung des Schadens auf die drei Leistungsabschnitte mit Nichtwissen. Mit Nichtwissen werde weiter bestritten, dass die pauschal in den Raum gestellte Zahl von 154,20 MVA-min an Energie vorfallbedingt nicht an Letztverbraucher ausgeliefert worden seien. Mit Nichtwissen werde zudem bestritten, dass die installierte Leistung im Netz der Klägerin in den relevanten Jahren bei 1.597 MVA gelegen habe. Weiter bestreite sie mit Nichtwissen, dass die Bundesnetzagentur den aktuellen Monetarisierungsfaktor für Versorgungsunterbrechungen im hier betroffenen Kalenderjahr auf 0,21 € bzw. 0,22 € pro Minute und Letztverbraucher festgelegt habe. Der von der Klägerin behauptete Schaden liege teilweise erst in der Zukunft im Jahr 2020, sodass die Klage insoweit unbegründet sei. Die Schlechterbewertung der Qualität des Netzes durch die Regulierungsbehörde werde mit Nichtwissen bestritten ebenso wieder, dass dies auf den streikgegenständlichen Vorfall zurückzuführen sei. Der entgangene Gewinn werde der Höhe nach mit Nichtwissen bestritten mit Nichtwissen werde weiter bestritten, dass das Kabel der Klägerin vor den Arbeiten weg gewesen sei. Wenn mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin alles in ihrer Macht stehende getan habe, um die Auswirkung des Kabelschadens gering zu halten. 17 Die Beklagte ist der Auffassung, bei der behaupteten Erlösminderung handele es sich nicht um einen im Rahmen von §§ 823, 252 BGB zu ersetzende Sachfolgeschaden, weil es sich hier um einen Vermögens Schaden handele. Der behauptete Schaden sei aus verschiedenen Gründen nicht mehr vom Schutzzweck der Norm erfasst. Die Anreizregulierung solle den Anreiz schaffen, Stromversorgungsunterbrechung im Vorfeld zu verhindern. Dieses Ziel sei nicht erreicht, wenn der Netzbetreiber auf den Schädiger zurückgreifen könnten, weil dann der Anreiz verloren wäre. Geschützt sei der Endverbraucher und nicht der Netzbetreiber. Es handelte sich daher nur um einen mehrfach mittelbaren Schaden. Es fehle an der Kausalität und dem Zurechnungszusammenhang. Es fehle auch an der mangelnden Vorhersehbarkeit, weil nur typische Folgen zu ersetzen sein, dass „Bonus-Malus-System“ aber nicht ein vorhersehbarer Schaden sei, da dies im Ermessen der Regulierungsbehörden stünde. 18 Der Klägerin sei ein Mitverschulden anzulasten, wenn sie bei Schadensbehebung nicht schnellst- und bestmöglich gehandelt habe. Der Klägerin obliege insoweit die sekundäre Darlegungslast und Beweislast. Auch der Anspruchsumfang sei nicht wie von Klägerseite berechnet zu bemessen. Durch eine Herabsetzung der Erlösobergrenze in der Vermögensbilanz des Betroffenen Netzbetreibers entstehe schon deshalb kein Schaden, weil ein etwaiger Schadensersatzanspruch als sonstiger Erlös von den Netzkosten abzuziehen wäre und in gleicher Höhe zu einem verringerten Nettoentgelt führen würde. Es könne nicht festgestellt werden, ob sich die behauptete Versorgungsunterbrechung tatsächlich nachteilig auf die Erlösobergrenze und nachteilig auf das Vermögen der Klägerin ausgewirkt habe, weil nicht klar sei, ob die Kappungsgrenze ausgelöst werde. Eine Feststellung der Erlösminderungen sei daher jetzt nicht möglich. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist zulässig und begründet. 21 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.552,62 € aus § 823 Abs. 1 BGB. 22 Die Beklagte hat unstreitig das Eigentum der Klägerin an dem Mittelspannungskabel verletzt, indem sie bei Erdarbeiten das Mittelspannungskabel mindestens fahrlässig beschädigt hat. Sie hat ebenfalls unstreitig keine ausreichenden Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen vor Beginn der Arbeiten getroffen, um eine Beschädigung der Kabel zu vermeiden und hat damit gegen die ihr als Tiefbauer obliegenden Verkehrssicherungspflichten verstoßen (vgl. BGH, Urteil vom 9.7.1985, Az. VI ZR 118/84). 23 Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass es aufgrund der Beschädigung des Mittelspannungskabel durch die Beklagte in einem ersten Leistungsabschnitt zu einer Versorgungsunterbrechung von 29 Minuten, in einem zweiten Leistungsabschnitt zu einer Versorgungsunterbrechung von 29 Minuten und einem dritten Leistungsabschnitt zu einer Unterbrechung von 32 Minuten gekommen ist. Der durch die Kammer vernommene Zeuge T hat zwar ausgesagt, bei dem Vorfall damals selbst nicht dabei gewesen zu sein. Er hat jedoch überzeugend und für das Gericht nachvollziehbar und Anhand einer Skizze anschaulich erläutert, wie das Prozedere bei einem deratigen Vorfall ist. Der Vorfall löse durch einen Schalterfall automatisch in der Netzleitstelle ein Signal aus, dass die Versorgung unterbrochen sei. Dies werde dann in dem Betriebsführungssystem dokumentiert. Das System „J“ übertrage diese Information dann auch an die Bundesnetzagentur. Die Wiederversorgung und das Schaltgespräch, dass ein Mitarbeiter vor der Wiederversorgung führe, werde ebenfalls visuell dokumentiert. Er habe im Zuge seiner Tätigkeit für die Klägerin vor dem Termin Einblick in das System „J“ und das Betriebsführungssystem genommen und hieraus die Information erhalten, dass es zu drei Unterbrechungen für die genannten Zeiträume, also 29 Minuten, 29 Minuten und 32 Minuten gekommen sei. Auch wenn der Zeuge diese Informationen nur aus dem Betriebsführungssystem entnommen hat, hält die Kammer den Beweis trotzdem für ausreichend erbracht. Ein Anlass dafür, dass die Daten im Betriebsführungssystem manipuliert oder falsch eingetragen worden wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 24 Dafür, dass das Mittelspannungskabel vor dem schädigenden Ereignis bereits beschädigt war, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin trage hierfür die sekundäre Darlegung und Beweislast, geht diese Auffassung fehl. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, entsprechende Vorschädigungen oder Anhaltspunkte für solche zunächst vorzutragen. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern vielmehr ihre Schadensersatzpflicht im Hinblick auf die übrigen Schadenspositionen anerkannt. 25 Durch die Beschädigungen Handlung ist der Klägerin ein von der Beklagten zu ersetzender Schaden im Sinne von §§ 249 Abs. 1, 252 BGB entstanden, der in der schadensbedingten Verschlechterung des Qualitätselements liegt. Zu dem ersatzfähigen entgangenen Gewinn fällt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2018, Az. VI ZR 295/17, Anlage K 1 ) die Einbuße aus der schadensbedingten Verschlechterung des Qualitätselements. Der Eintritt des Schadens fällt in den Schutzbereich der Norm und stellt eine Äquivalent und adäquat kausale Folge des schädigenden Ereignisses dar. 26 Das Qualitätselement hat sich durch die Versorgungunterbrechungen, die wiederum Folge der durch die Tiefbauarbeiten der Beklagten verursachten Schäden am Kabel der Klägerin waren, sowohl in den Jahren 2017 und 18 als auch in den Jahren 2019 und 20 verschlechtert. 27 Der Anspruch ist nicht verjährt. Der Ablauf der Verjährungshemmung wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids bei der Beklagten gehemmt. Der Zustellung erfolgte zwar erst am 04.01.2019. Der Antrag der Klägerin auf Erlass des Mahnbescheids wurde aber bereits am 21.12.2018 gestellt. Dass die Anspruchsbegründung der Beklagten erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 zugestellt wurde, ist unerheblich. Gemäß § 204 Abs. 2 S. 3 BGB endet die durch den Erlass des Mahnbescheids bewirkte Hemmung erst sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien. Dies war vorliegend der Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid. Die Einlegung des Widerspruchs durch die Beklagte erfolgte im Januar 2019, sodass die Frist von sechs Monaten erst im Juli 2019 abgelaufen wäre. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin aber bereits durch Einzahlung der weiteren Gerichtskosten einen neuen Hemmungstatbestand gemäß § 204 Abs. 2 S. 4 BGB begründet. 28 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. 29 Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 8.552,62 € festgesetzt.