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Urteil

25 KLs-12 Js 3170/19-30/19 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2020:0317.25KLS12JS3170.19.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe in Höhe von

                                          drei Jahren

verurteilt.

Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen, ausgenommen hiervon sind die Kosten der Nebenklage sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, die der Angeklagte trägt.

Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB, §§ 1, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt. Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen, ausgenommen hiervon sind die Kosten der Nebenklage sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, die der Angeklagte trägt. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB, §§ 1, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Gründe I. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten 1.1 Die Eltern des Angeklagten wurden im Libanon geboren. Aufgrund des dortigen Bürgerkriegs kamen sie im Jahr 1984 nach Deutschland. Sie sind nach islamischem Recht verheiratet. Die Eltern des Angeklagten haben sieben Kinder, die alle in Deutschland geboren wurden. Der Angeklagte hat drei Brüder im Alter von 21, 19 und 16 Jahren. Sein jüngerer Bruder ist schwer behindert und befindet sich deshalb in einer Einrichtung. Ferner hat der Angeklagte drei Schwestern im Alter von 13, 6 und 2 Jahren. Der Vater des Angeklagten, S, ist nunmehr 44 Jahre alt. Nachdem er sich fünf Jahre in Strafhaft befand, betrieb er etwa ein Jahr einen Gastronomiebetrieb. Seit zwei Jahren ist der Vater arbeitslos. Die Mutter des Angeklagten kümmert sich um den Haushalt und ihre Kinder. Die Familie wohnt in einer gemeinsamen Wohnung in der L-Straße in F und lebt von staatlichen Sozialleistungen. Lediglich der ältere Bruder S1 hat eine eigene Wohnung in der L1-Allee … in F angemietet und arbeitet in der D Cocktailbar, die sich ebenfalls in der L1-Allee befindet. Der Angeklagte besuchte im Alter von drei bis sechs Jahren den Kindergarten. Anschließend besuchte er erst regelgerecht die Grundschule und dann eine Realschule. Zum Ende der achten Klasse enthielt das Zeugnis des Angeklagten drei Mal die Note „mangelhaft“ (5), so dass er vor der Wahl stand, die Klasse zu wiederholen oder in die neunte Klasse der Hauptschule zu gehen. Er entschied sich, die neunte Klasse der Hauptschule zu besuchen, verließ diese Schule jedoch zum Ende der neunten Klasse mit einem entsprechenden Hauptschulabschluss. Er verließ die Schule entgegen den elterlichen Rat, nicht etwa, weil er den schulischen Anforderungen nicht gewachsen war, sondern weil er sich fortwährend im Konflikt mit seinen Lehrern befand. So passte er immer wieder im Unterricht nicht auf, störte den Unterricht auch und akzeptierte immer mal wieder nicht die daraus folgenden Ermahnungen seiner Lehrer. Nachdem der Angeklagte die Schule verließ, arbeitete er in der Cocktailbar D als Barkeeper. Von seinen Eltern erhielt er auch weiterhin ein Taschengeld von etwa 150,00 EUR im Monat und auch sein Bruder gab ihm ab und zu etwas Geld. Am 04.06.2019 traf sich der Angeklagte auf Vorschlag der Frau I mit dieser auf dem Schulhof der I1-Schule in F. Sodann überraschten acht junge Männer, unter anderem aus den Familien T und I2, den Angeklagten und schlugen und traten den erst stehenden und dann liegenden Angeklagten in zahlreichen Fällen und über einen längeren Zeitraum gegen den Körper und den Kopf. Der Angeklagte erlitt schwerwiegende Verletzungen und musste unter anderem am Gehörgang operiert werden. Nach zwei Tagen im Krankenhaus entließ sich der Angeklagte entgegen den ärztlichen Rat selbst, weil er den Familien der Angreifer nicht den „Erfolg“ eines durch die Tat hervorgerufenen längeren Krankenhausaufenthaltes zugestehen wollte. Die Verletzungen waren jedoch zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Tat vom 15.09.2019 folgenlos verheilt. Am 01.07.2019 begann der Angeklagte ein Jahrespraktikum bei dem Steuerberater V. Das Praktikum fand vormittags statt. Die Büroarbeit am Computer gefiel dem Angeklagten und er überlegte, eine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen oder zum Bürokaufmann zu absolvieren, eine Tätigkeit, die er auch nach seiner Entlassung aus der aufgrund der hier in Rede stehenden Tat erfolgten Inhaftierung wieder aufnehmen möchte. In seiner Freizeit traf sich der Angeklagte gerne mit Freunden, ging bei Gelegenheit spazieren, laufen oder auch schwimmen. Auch verbrachte er Zeit in einem Fitnessstudio in S2. Alkohol oder illegale Drogen konsumiert der Angeklagte nicht. Der Angeklagte wurde am 19.09.2019 durch ein Sondereinsatzkommando der Polizei vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts F1 vom 20.09.2019 (…) in Untersuchungshaft. Seit dem 25.09.2019 befindet sich der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt I3. Dort verhielt er sich gegenüber den Bediensteten ruhig, unauffällig und freundlich. Fragen und Anliegen trug er angemessen und höflich vor. Vom 25.09.2019 bis 10.11.2019 war der Angeklagte nicht arbeitspflichtig unbeschäftigt. In der Zeit vom 11.11.2019 bis zum 13.02.2020 war der Angeklagte als Hilfskraft bzw. Gehilfe in der Wäschekammer tätig, erbrachte dort eine gute Arbeitsleistung und trat höflich auf. Am 03.02.2020 wurden im Rahmen einer allgemeinen Zellenkontrolle bei dem Angeklagten ein Handy und ein Ladekabel - unter dem Schrank klebend - aufgefunden. Das Handy wurde sichergestellt und es wurde ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Dem Angeklagten wurde eine 50-prozentige Einkaufssperre von bis zu einem Monat und zwei Wochen Fernsehentzug auferlegt. Darüber hinaus wurden aufgrund der erheblichen Störung der Ordnung der Anstalt gegen den Angeklagten Sicherungsmaßnahmen eingeleitet. So wurde ihm die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, an der Sonderfreistunde, am Sport und Gottesdienst sowie an Arbeit außerhalb des Haftraums verboten. Einzelbesuch erhielt er nur noch mit Trennscheibe und es wurde eine dreimal wöchentliche Durchsuchung des Haftraums durchgeführt. Der Angeklagte erhält regelmäßig Besuch von seiner Mutter, seinem Vater, einem Bruder und seinen kleinen Geschwistern. 1.2 Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1.2.1 Unter dem 28.04.2016, rechtskräftig seit dem 07.05.2016, sprach das Amtsgericht F1 (Az.: …, …) den Angeklagten wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig, verwarnte ihn und gab ihm die Erbringung von nach Weisung des Jugendamtes abzuleistenden Arbeitsleistungen in Höhe von 50 Stunden binnen zwei Monaten auf. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 25.11.2015 gegen 12.20 Uhr in dem Einkaufszentrum M in F der H plötzlich und grundlos mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und bei ihr eine Platzwunde an der Oberlippe verursachte. Diese Ableistung war spätestens am 22.06.2016 erledigt. 1.2.2 Unter dem 22.01.2018, rechtskräftig seit dem 30.01.2018, sprach das Amtsgericht F1 den Angeklagten wegen Beleidigung schuldig und verwarnte ihn (…). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte den Sozialarbeiter seiner Schule, I4, gegen 14.20 Uhr am 01.03.2017 auf der L1-Allee in Höhe des Geschäftes „D1“ mit den Worten „Na, du Wichser“, „du Wichser, du“, „dummer Wichser“ beleidigte. 1.2.3 Unter dem 03.05.2019, rechtskräftig seit dem 11.05.2019, sprach das Amtsgericht F1 den Angeklagten wegen Beleidigung schuldig, verwarnte ihn (…, …) und belegte ihn mit einer nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleistenden Arbeitsauflage in Höhe von 30 Stunden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Bar D in der L1-Allee … am 15.06.2018 gegen 23.40 Uhr von der Polizei kontrolliert wurde. Der Angeklagte war mit der Kontrolle nicht einverstanden. Der Angeklagte äußerte, dass alles „Schikane“ sei. Außerdem beleidigte er die Polizeibeamten H1 und I5 mit den Worten „Ihr Scheiß Nazis“. Der Angeklagte erledigte die Arbeitsauflage bis zum 06.06.2019. II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschehen Die am … geborene, 19-jährige Nebenklägerin L2 (im Folgenden Nebenklägerin) wohnt in F2 und besucht in diesem Stadtteil die Gesamtschule C. Dort erbringt sie gute bis sehr gute Leistungen und wird voraussichtlich im Frühjahr diesen Jahres ihr Abitur machen. Die Nebenklägerin wurde in Deutschland geboren. Ihre Mutter, mit der sie zusammen lebt, kommt aus der Türkei. Die Nebenklägerin hatte auch vor dem allein durch die hier in Rede stehende Tat bedingten Kontakt mit dem Angeklagten Beziehungen zu jungen Männern in ihrem Umfeld und es kam vor, dass sie vereinzelt im Rahmen dieser Beziehungen Fotos und/oder Videos an ihren jeweiligen Partner versandte, auf denen sie ganz oder teilweise nackt zu sehen war. Auch dem Zeugen F3 übersandte sie solche Fotos und mindestens ein Video als sie sich im Sommer 2019 für etwa ein bis zwei Monate mit diesem in einer offenen Beziehung befand, in der beide auch miteinander Geschlechtsverkehr hatten. Der 18 Jahre alte Zeuge F3 und der Angeklagte kannten sich, insbesondere trafen sie in unregelmäßigen Abständen in der Bar D aufeinander. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt übersandte der Zeuge F3 dem Angeklagte Nacktbilder der Nebenklägerin – ein Foto, auf dem die nackten Brüste der Nebenklägerin mit Brustwarzenpiercing zu sehen sind und ein Foto, auf dem der gesamte Oberkörper der Nebenklägerin nackt zu sehen ist - und ein Video, auf dem die Nebenklägerin nackt zu sehen ist, und teilte dem Angeklagten die Telefonnummer des Mobiltelefons der Nebenklägerin mit. Dem Angeklagten gefiel die Nebenklägerin und er entschloss sich zu ihr Kontakt aufzunehmen. So rief der Angeklagte am Nachmittag des Sonntags, 15.09.2019, wiederholt auf dem Handy der Nebenklägerin an, die zunächst nicht abnahm, da sie bis etwa bis 17:00 Uhr schlief. Schließlich forderte er sie – wobei er sich „I6“ nannte – per X-Nachricht auf, an ihr Handy zu gehen. Er schrieb ihr auch, dass sie ihm gefallen habe und dass sie Kontakt über J zu ihm aufnehmen solle. Dies lehnte die Zeugin, der der Angeklagte und die Handynummer unbekannt waren, ab. 2. Tatentschluss Spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloss sich der Angeklagte, die Nebenklägerin gegen ihren deutlich ablehnenden Willen und entgegen ihrem Wunsch, nichts weiter mit ihm zu tun zu haben, zu zwingen, den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihm durchzuführen, um so eigene sexuelle Befriedigung zu erlangen. Um dieses Ziel zu erreichen, entschloss sich der Angeklagte der Nebenklägerin mit der Veröffentlichung der ihm überlassenen Nacktfotos und des ebensolchen Nacktvideos im Internet zu drohen, falls sie sich nicht dazu bereit erkläre, sich mit ihm an einem von ihm bestimmten Ort zu treffen und gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihm durchzuführen. 3. Tatgeschehen In Umsetzung dieses Tatentschlusses kam es zu der folgenden Tat: In den späten Nachmittagsstunden des 15.09.2019 rief der Angeklagte die Nebenklägerin an, um sie auf die beschriebene Art und Weise zu einem Treffen zu zwingen, von dem er aus der vorhergehenden, eingangs dargestellten Wortwechsel schon wusste, dass sie ein Treffen mit ihm grundlegend ablehnte. Um seiner Forderung nun Nachdruck zu verleihen, teilte der Angeklagte ihr in diesem Zusammenhang mit, sie solle nicht so scheinheilig sein. Er schrieb ihr, sie habe ein „geiles Nippel-Piercing“. Sodann sendete er der Nebenklägerin eine Nahaufnahme ihrer Brustwarze mit einem Piercing. Anschließend sendete er ihr per X eine Aufnahme, die ihren gesamten Oberkörper nackt zeigte. Er forderte die Nebenklägerin auf, für ein Sextreffen zur Eisdiele U an der Ecke L1-Allee/M1-Straße in F zu kommen. Für den Fall, dass sie dieser Forderung nicht nachkomme, drohte er ihr, die freizügigen Bilder und das Video von ihr im Internet zu veröffentlichen. Die Nebenklägerin war entsetzt davon, dass der Angeklagte im Besitz dieser intimen Aufnahmen war. Da sie aus einem türkisch geprägten Kulturkreis stammt, hatte sie große Angst davor, dass diese Bilder von ihr, die nur für ihren Partner bestimmt gewesen waren, nunmehr durch eine Verbreitung im Internet auch in ihrem Umfeld bekannt werden und negative Reaktionen aus ihrem Umkreis erfolgen könnten. Aus diesem Grund kam sie der Aufforderung des Angeklagten nach, zu dem von ihm verlangten Treffpunkt zu einem – von ihr nicht gewollten – Sextreffen zu kommen. Dabei hatte sie noch die Hoffnung, dass sie einen von dem Angeklagten gegen ihren Willen vollzogenen vaginalen Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen könnte, um so die Veröffentlichung der Nacktbilder und des Nacktvideos zu verhindern. So erschien die Nebenklägerin erschien verabredungsgemäß am selben Tag gegen 19:00 Uhr zwischen der Eisdiele U und dem Schuhgeschäft E an der Ecke L1-Allee/M1Straße und traf dort auf den Angeklagten. Mit diesem begab sie sich in eine Wohnung in der ersten Etage im Haus L1-Allee …, … F, für die der Angeklagte einen Schlüssel besaß. Er setzte sich auf das Bett im Schlafzimmer und forderte die Nebenklägerin auf, zu ihm zu kommen. Die Nebenklägerin merkte jedoch in diesem Moment, dass sich ihre Hoffnung, den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen zu können, zerschlug. Die Nebenklägerin begann daraufhin intensiv zu weinen, da sie nicht mit ihm den Geschlechtsverkehr vollziehen wollte. Das teilte sie ihm auch ausdrücklich mit. Da sie Panik bekam, fing sie an zu hyperventilieren und bekam keine Luft mehr. Der Angeklagte versuchte sie zu beruhigen, indem er sie stützte und ins Bad brachte, ihr Wasser gab und sie danach aus dem Bad wieder stützend in das Schlafzimmer und dort bis an das Bett brachte, wo er sie auf das Bett legte und sich selbst daneben legte. Da der Angeklagte sich ob des desolaten Zustands der Nebenklägerin Sorgen machte, sogar befürchtete sie könne bewusstlos geworden sei, begann er eine Mund-zu-Mund Beatmung. Auf dem Bett liegend sagte er ihr, er würde die Bilder jetzt löschen. Hierzu nahm er sein Smartphone und löschte die Nacktbilder vor ihren Augen sowohl in dem Ordner „Galerie“ als auch in dem Ordner „zuletzt gelöscht“. Nachdem die Nebenklägerin sich beruhigt hatte, wollte sie gehen und richtete sich auf dem Bett auf. Daraufhin äußerte er, dass er die gelöschten Bilder doch noch besitze. Er zeigte der Nebenklägerin auf seinem Handy, dass er die Nacktfotos per J-Nachricht an eine andere Person, nämlich den Internetstar H2 (phon.), geschickt hatte und er somit auf J doch noch Zugriff auf die Fotos hatte. Die Nebenklägerin weinte wieder und beharrte darauf, keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zu wollen. Dies teilte sie ihm nochmals ausdrücklich mit. Dieser äußerte, sie solle aufhören zu weinen, sonst werde er sie in „den Arsch ficken“. Anschließend drückte er den Oberkörper der auf dem Bett sitzenden Nebenklägerin auf das Bett zurück und zog ihr Pullover, Jogging- und Unterhose aus. Zudem zog er ihren BH aus und leckte an ihrer entblößten Brustwarze. Der Angeklagte seinerseits zog seine Hose und Unterhose aus. Da er Oralverkehr wünschte, brachte er seinen Penis in die Nähe ihres Gesichts. Die Nebenklägerin verschloss jedoch den Mund, woraufhin der Angeklagte von diesem Ansinnen abließ. Gegen den Widerstand der Nebenklägerin, die versuchte ihre Beine zusammenzudrücken, drückte der Angeklagte sodann ihre Beine auseinander und entfernte, da die Nebenklägerin ihre Periode hatte und sich ein Tampon in ihrer Scheide befand, was sie ihm auch mitteilte, den Tampon aus ihrer Scheide. Den Tampon warf er auf den Boden neben das Bett. Die Nebenklägerin versuchte vergeblich, den Angeklagten mit ihrer Handfläche gegen seine Brust von sich wegzudrücken. Sodann drang der Angeklagte mit seinem Penis in Scheide der Nebenklägerin ein und vollzog an ihr Nebenklägerin für einige Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom. Da die Nebenklägerin nicht erregt war und ihr Körper für den Geschlechtsverkehr nicht bereit war, war der Vollzug des Geschlechtsverkehrs für sie mit erheblichen Schmerzen verbunden. Der Angeklagte kam schließlich zum Samenerguss innerhalb der Scheide der Nebenklägerin. Anschließend fragte er sie, ob es wirklich so schlimm gewesen sei und ob sie noch „eine Runde“ wolle. Dies verneinte die Nebenklägerin, woraufhin der Angeklagte ihr ein Handtuch zuwarf, mit welchem er zuvor seinen Unterleib gereinigt hatte. Der Angeklagte und die Nebenklägerin zogen sich wieder an. Der Angeklagte löschte auch noch den Chat mit H1. Zudem telefonierte er mit dem Zeugen F3, wenn auch die Nebenklägerin den Inhalt dieses Gesprächs nicht verstand, da es in arabischer Sprache geführt wurde. Nunmehr nahm der Angeklagte – immer noch gemeinsam mit der Nebenklägerin im Schlafzimmer befindlich – eine Pistole an sich und lud diese mit einem Magazin, das goldfarbene Patronen enthielt. Die Nebenklägerin erschreckte sich und fing, da sie Angst bekam, erneut an zu weinen. Der Angeklagte versicherte ihr jedoch, dass dies nichts mit ihr zu tun habe. Er trage die Waffe zum Schutz bei sich. Sie müsse ihn doch kennen, denn er sei der Typ von dem Video, das zeige, wie er auf einem Schulhof verprügelt werde. Seit diesem Vorfall trage er eine Waffe. 4. Zustand des Angeklagten bei Tatbegehung Der Angeklagte war bei der Begehung der Tat nicht unfähig, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, noch war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Taten einzusehen erheblich vermindert. 5. Nachtatgeschehen Sodann verließen beide die Wohnung und entfernten sich in unterschiedliche Richtungen. In den nächsten Tagen nahm der Angeklagte per X wiederholt Kontakt zu der Nebenklägerin auf, obwohl diese ihn vielfach aufforderte, sie in Ruhe zu lassen. So schickte der Angeklagte an die Nebenklägerin am 16.09.2020 um 20:03 Uhr über X das Foto eines benutzten Tampons und schrieb ihr sodann „Hast das vergessen gehabt“. Am Morgen des folgenden Donnerstags, dem 19.09.2019, forderte der Angeklagte die Nebenklägerin in zahlreichen Chatnachrichten, beginnend um 07.24 Uhr, immer wieder auf, sich abermals mit ihm – ein angeblich letztes Mal - zu treffen, konkret zu ihm zu kommen, was die Nebenklägerin durchgängig ablehnte. Aufgrund dieser ständigen Zurückweisungen entschloss sich der Angeklagte abermals – wie schon bei der geschilderten Tat vom 15.09.2019 – die Nebenklägerin durch die Übersendung eines Nacktvideos von ihr, das er angeblich bereits gelöscht hatte, was er auch der Nebenklägerin mitgeteilt hatte, mit dem damit verbundenen Hinweis, dass er doch noch zumindest ein Nacktvideo habe, das er veröffentlichen könne, abermals derart unter Druck zu setzen, dass sie allein aufgrund dieses Drucks sich zu einem erneuten „Sextreffen“, also nochmals zu einem Treffen mit dem Angeklagten, um dann gegen ihren eindeutig erklärten ablehnenden Willen mit ihm vaginalen Geschlechtsverkehr zu haben, begeben würde. Nachdem die Nebenklägerin in den auf den ersten, o.g. Chat vom 19.09.2019 folgenden Stunden stets ihre Ablehnung eines neuerlichen Treffens erklärte hatte, sandte der Angeklagte ihr um 12.44 Uhr das genannte Nacktvideo zu, verbunden mit der schon zuvor erfolgten Aufforderung um 12.43 Uhr „Komm nur heute das letzte mal dann wars das mit den Kontakt von uns“. Um 12:48 Uhr schrieb der Angeklagte ihr per X „… und diesmal richtig nicht wie letzte mal“ und um 12:52 Uhr schrieb er: „Sei heut pervers nicht wie Letze mal“. Da sich die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt in ihrer Schule befand, wo sie u.a. ihren Beratungslehrer für die Oberstufe, den Zeugen U1, über das Geschehen vom 15.09.2019 informiert hatte, informierte die Schule die Polizei, in deren Beisein die Nebenklägerin nun – zum Schein – auf die Forderung des Angeklagten einging und mit ihm für die Nachmittagsstunden des 19.09.2019 denselben Treffpunkt wie am 15.09.2019 vereinbarte. Zu dem Treffen kam es nicht, da die Nebenklägerin die Polizei informierte, die den Angeklagten sodann am 19.09.2019 vorläufig festnahm. Da der Angeklagte so zeitnah keine andere Möglichkeit sah, seinen abermaligen Versuch, die Nebenklägerin erfolgreich durch die Drohung mit der Veröffentlichung des Nacktvideos gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr bewegen zu können, schlug dieser Versuch, auch und gerade aus seiner Sicht, fehl. Die Nebenklägerin nahm nach dem Tatgeschehen keine professionelle therapeutische Hilfe in Anspruch, ließ sich jedoch von der psychosozialen Prozessbegleiterin, Frau I7, unterstützen. In der Zeit nach der Tat litt die Nebenklägerin unter dem Tatgeschehen. Sie hatte Schlafprobleme und verließ das Haus nur ungern, insbesondere ging sie zunächst nicht mehr in die Innenstadt. Vorübergehend ließ sie auch Unterricht ausfallen, aber ihre schulischen Leistungen verschlechterten sich nicht. Ihr Zustand verbesserte sich mit der Zeit. Sie traf sich zunächst weniger mit Freundinnen und ging kaum aus, aber anlässlich des Halloween-Festes 2019 fuhr sie mit einer Freundin zum Feiern nach B und feierte auch 2020 Karneval in L3. Die Nebenklägerin stand in der Hauptverhandlung noch sichtlich unter dem Eindruck der Tat und brach während der Vernehmung wiederholt in Tränen aus. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen 1.1 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten trifft die Kammer aufgrund seiner eigenen Angaben. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben hat die Kammer keinen Zweifel. Denn der Angeklagte hat diese ausführlich, stimmig und nachvollziehbar geschildert. Die Feststellungen zum Verlauf der Untersuchungshaft stützt die Kammer auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Führungsbericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt I3 vom 26.02.2020. 1.2. Die Feststellungen zu Vorbelastungen ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen und entsprechende Eintragungen aufweisenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 10.11.2019 sowie insbesondere auch aus den verlesenen und entsprechende Feststellungen aufweisenden Urkunden (v.a. Urteile i.V.m. in Bezug genommenen Anklageschriften) aus den beigezogenen Akten. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. 2.1. Feststellungen zu Vorgeschehen, Tatentschluss, Tatgeschehen und Zustand des Angeklagten bei der Tatbegehung 2.1.1 Die Feststellungen zum Vorgeschehen beruhen auf den entsprechenden Angaben der Zeugin L2, die ihre Lebenssituation – schulisch ergänzend berichtet von ihrem Englisch-Lehrer und Beratungslehrer der Oberstufe, dem Zeugen U1 – ihre, auch sexuellen Beziehungen, so auch zu dem Zeugen F3 und die übersandten Fotos bzw. Videos, wie festgestellt, berichtete hat. Dass der Angeklagte einige Nacktfotos bzw. ein Nacktvideo der Nebenklägerin erhalten hat, hat er selbst so berichtet. Das gilt auch für seine Kontaktaufnahme zu der Nebenklägerin und die erfolgte Zurückweisung. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass der Zeuge F3 bekundet hat, er habe nie eine Telefonnummer der Nebenklägerin besessen und auch keinerlei Nacktbilder. Schon daher habe er weder das eine noch das andere an den Angeklagten weitergeleitet. Allerdings hat der Zeuge F3 gelogen. Denn der Angeklagte selbst hat schon vor der Vernehmung des Zeugen F3 vor der Kammer am zweiten Hauptverhandlungstag, also am ersten Hauptverhandlungstag – jedenfalls nach Rücksprache mit seinem Verteidiger – eingeräumt, dass er die Bilder bzw. das Video der Nebenklägerin von dem Zeugen F3 erhalten habe. Darüber hinaus waren die Angaben des Zeugen F3 auch deshalb unglaubhaft, da sie ganz erheblich von dem Bestreben geprägt waren, die Nebenklägerin als unglaubwürdig darzustellen und sich und den ihm gut bekannten Angeklagten zu entlasten. So hörte der Zeuge sich wiederholt bereits die ihm gestellten Fragen nicht zu Ende an, um sodann – bevor er also die Frage auch nur hatte verstehen können – davon zu berichten, dass die Zeugin schon nach einem Tag mit ihm geschlafen habe und ihm während der geführten Beziehung angeblich gleich mehrfach fremd gegangen sei. Im Übrigen kommt es entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen F3 an dieser Stelle auch deshalb nicht an, weil die Nebenklägerin selbst nur angesichts der ihr bekannten Fotos bzw. des Videos mutmaßen konnte, dass der Angeklagte diese von dem Zeugen F3 erhalten hat, was sie auch schon bei ihrer ersten Vernehmung deutlich gemacht hat. 2.1.2 Die Feststellungen zum Tatentschluss trifft die Kammer aufgrund des entsprechenden vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten. Dieser hat sich zwar bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nicht eingelassen, jedoch gleich zu Beginn der Hauptverhandlung – nachdem er anfangs noch verniedlichende Worte, wie, er habe einen „Tausch Bilder gegen Sex“ beabsichtigt (das sei die „Vereinbarung“ gewesen) nachdem er mit ihr telefoniert habe und sie dabei „locker geworden“ sei, benutzte – den Tatentschluss, wie festgestellt, gestanden. An der Richtigkeit dieses Geständnisses hat die Kammer keine Zweifel, da der Angeklagte nach seinen anfänglichen Worten – abermals nach der immer wieder, zulässigerweise, stattfindenden Rücksprache insbesondere mit einem seiner Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt C1 – nicht etwa nur ein pauschales Geständnis ablegte, sondern nun mit eigenen Worten den Tatentschluss schilderte, wie etwa dahingehend, ihm sei klar gewesen sei, dass sie die Bilder gelöscht haben wollte, damit sie keinesfalls veröffentlicht würden. Er habe aber die Bilder nicht gelöscht und sie als Druckmittel eingesetzt, um die Nebenklägerin zum Sex zu zwingen. 2.1.3 Die Feststellungen zum Tatgeschehen trifft die Kammer auch grundlegend aufgrund des entsprechenden Geständnisses des Angeklagten, welches dieser zu Beginn der Hauptverhandlung abgelegt hat. Der Angeklagte hat den Sachverhalt wie festgestellt, wenn auch mit den unmittelbar hier nachstehend aufgegriffenen wenigen Unsicherheiten und den nachstehend (unter dem gesonderten Punkt 2.1.3 (1)) gesondert hervorgehobenen Abweichungen, gestanden. Das gilt insbesondere für das Zustandekommen des Treffens, Tatzeit, Tatort und den grundlegenden Tatablauf im Schlafzimmer mit einer hyperventilierenden Nebenklägerin, mit der der Angeklagte auf dem Bett gegen ihren, ihm mehrfach erklärten ablehnenden Willen ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr hat. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass der Angeklagte – in der Art ähnlich wie unter 2.1.2 dargestellt – zu Beginn seiner Einlassung noch davon sprach, die Nebenklägerin habe sich selbst ausgezogen, hyperventiliert habe sie erst am Ende des Geschehens nachdem bereits der Geschlechtsverkehr vollzogen worden sei und er mit dem Zeugen F3 telefoniert habe. Das Hyperventilieren sei gerade durch sein Telefonat mit ihrem Ex-Freund ausgelöst worden. Dies hat er aber im Laufe der Einlassung so nicht mehr aufrechterhalten und ausdrücklich eingeräumt, dass es auch sein könne, dass er ihr die Bekleidung ausgezogen habe; hervorgehoben hat er schließlich ebenso, dass es gut sein könne, dass die Nebenklägerin schon zu Beginn des Geschehens, wie von dieser berichtet, hyperventiliert habe. An der Richtigkeit dieses Geständnisses hat die Kammer keine Zweifel, weil es sich insoweit vollständig mit den – den Feststellungen schließlich - entsprechenden Bekundungen der Nebenklägerin, die diese grundlegend schon bei ihrer ersten polizeilichen Zeugenvernehmung, bei der sie als Zeugin nochmals vernehmenden Ermittlungsrichterin und in der Hauptverhandlung gemacht hat, deckt. (1) Abweichend von den schließlich getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung bezüglich folgender Umstände eingelassen: (1.1) Er habe nicht zu ihr gesagt, dass er sie in den Arsch ficken würde, wenn sie nicht aufhöre zu weinen. (1.2) Oralverkehr habe er nicht verlangt. (1.3) Die Nebenklägerin habe den Tampon selbst aus ihrer Scheide gezogen und auf den Boden gelegt. (1.4) Er sei auch nicht zum Samenerguss gekommen. Es könnte aber sein, dass ein „Lusttropfen“ schon vor dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs herausgekommen sei. (1.5) Er habe zwar mit dem Zeugen F3 in der Wohnung im Beisein der Nebenklägerin telefoniert. Allerdings sei ein Anruf des Zeugen F3 auf seinem Handy schon während des Geschlechtsverkehrs eingegangen. Er habe daher den Geschlechtsverkehr nach einigen Minuten abgebrochen. Am Telefon habe er gesagt, dass er nicht könne und sich gerade mit L2 treffe. Der Zeuge F3 habe daraufhin gesagt, er sei an diesem Abend mit ihr verabredet. Nach dem Telefonat habe der Angeklagte sich mit der Nebenklägerin gestritten. (1.6) Eine Waffe habe er auch nicht bei sich gehabt. Aus der vorstehenden Gesamtschau wird deutlich, dass der Angeklagte weitgehend und im Kerngeschehen bezüglich des gegen den Willen der Nebenklägerin mit ihr ungeschützt vollzogenen vaginalen Geschlechtsverkehr Angaben gemacht hat, die eine weitgehende und grundlegende Deckungsgleichheit mit den Angaben der Nebenklägerin vorweisen. (2) Die Kammer hat danach die Verurteilung des Angeklagten angesichts des sich schon nach dem Inhalt des von dem Angeklagten abgelegten Geständnisses eindeutig ergebenden Tatbestands der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB weder allein noch in einem entscheidenden Maße (insbesondere Vorlauf, Tatzeit, Tatort und der grundlegende Geschehensablauf mit einem auf dem Bett gegen den Willen der Nebenklägerin ungeschützt vollzogenen vaginalen Geschlechtsverkehr sind in den Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin deckungsgleich) auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt. Mit den nachstehenden Ausführungen möchte die Kammer daher zwar, aber auch nur deutlich machen, welche Maßstäbe für die Beweiswürdigung im Übrigen grundsätzlich gelten und ob bzw. ggfs. wie sie sich im vorliegenden Fall auswirken. Die Kammer übersieht nämlich im Ausgangspunkt nicht, dass es grundsätzlich auch rechtsfehlerfrei möglich wäre, eine Verurteilung eines Angeklagten auf die Bekundungen auch nur eines Zeugen, hier der Nebenklägerin, zu stützen (BGHSt 44, 153-160, über juris, Rn. 13 a.E.). Die Kammer hat dabei die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie auch des Oberlandesgerichts I8, berücksichtigt, wonach sich dann, wenn sich Bekundungen eines, hier in Bezug auf die konkrete Tatbegehung einzigen Zeugen und des Angeklagten unvereinbar gegenüberstünden („Aussage gegen Aussage“) die Gründe schon in jedem Fall erkennen lassen müssten, dass der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seinen Überlegungen einbezogen hat (siehe dazu Beschluss des BGH vom 17.12.1997, Az.: 2 StR 591/97, Beschluss des BGH vom 05.04.2016, Az.: 1 StR 53/16, Urteil des BGH vom 23.08.2012, Az.: 4 StR 305/12, jeweils recherchiert bei juris). In einem solchen Fall wäre zudem in besonderem Maße eine „Gesamtwürdigung“ aller Indizien geboten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2006 - 3 Ss 494/05 mit zahlreichen weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. auch BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - 4 StR 497/06; BGH, StV 2005, 488-489, über juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 09.11.2006 - 4 StR 426/06). In einem Fall, in dem eine solche Aussage-gegen-Aussage-Situation bestünde, käme bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit des einzigen Belastungszeugen regelmäßig nicht nur der Entwicklungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zu. Der Tatrichter wäre vielmehr angesichts der eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten in einem solchen Fall auch gehalten, sämtliche für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen in Betracht kommende Indizien, die die Entscheidung beeinflussen können, zu bewerten (vgl. OLG Hamm, a.a.O. m.w.N.). Dies setzte zunächst voraus, dass das Gericht im Urteil mitteilte, was ein Zeuge bekundet hat und warum es der Aussage (ganz oder in Teilen) gefolgt oder nicht gefolgt ist. Dabei hängt wiederum das Maß der geforderten Darlegung und Würdigung davon ab, wie schwierig sich die jeweilige Beweissituation darstellt (OLG Hamm, a.a.O.). Dabei müsste sich die Kammer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leiten lassen, wonach dann, wenn eine Verurteilung im Wesentlichen nur auf der Aussage einer Belastungszeugin beruhte und diese sich entgegen früheren Vernehmungen teilweise – jedenfalls in einem wesentlichen Detail bzw. nennenswertem Umfang (konkret dazu: BGHSt 44, 256-258, juris, Rn. 18; BGH, NStZ 2003, 164-165, juris, Rn. 5; BGH, NStZ-RR 2013, 119-120, juris, Rn. 8) – abweichend erinnerte, jedenfalls die entscheidenden Teile der bisherigen Aussagen in das Urteil aufgenommen werden müssten, da dann, wenn es an einer umfassenden Darstellung der früheren Angaben der Zeugin z.B. vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, fehlt, eine revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 52-53, über juris, Rn. 9-12; BGH, NStZ-RR 2014, 219-220, über juris, Rn. 5-7; BGH, NStZ-RR 2013, 119-120, über juris, Rn. 5-6 und 8; StV 2011, 6-7, über juris, Rn. 7). Wäre gar im Falle einer reinen „Aussage gegen Aussage“ Konstellation die Aussage des einzigen Belastungszeugen in einem wesentlichen Detail als bewusst falsch anzusehen, so wären sogar außerhalb der Aussage liegende Indizien für die Richtigkeit der belastenden Angaben im Übrigen erforderlich (BGH, NStZ 2003, 164-165; BGHSt 44, 256-258, juris, Rn. 18) (3) So, wie unter (2) dargestellt, liegt der vorliegenden Fall indes gerade nicht . Schon angesichts des dargestellten weitreichenden Geständnisses des Angeklagten stützt sich die Verurteilung nicht etwa im Wesentlichen auf die Angabe der Nebenklägerin. Die o.g. „Aussage gegen Aussage“ Konstellation liegt daher hier schon nicht vor. Auch schon daher bedarf es vorliegend auch weder einer – jedenfalls keiner dezidierten - Darstellung der Entwicklungsgeschichte der Aussage der Nebenklägerin noch der Wiedergabe der entscheidenden Teile ihrer bisherigen Aussagen. Anhaltspunkte für eine in wesentlichen Teilen bewusst falsche Aussage haben sich ohnehin nicht ergeben. Sie wären angesichts des jedenfalls grundlegenden Geständnisses des Angeklagten auch nicht von praktischer Relevanz. Schließlich liegen auch, unabhängig davon, dass es aus den vorstehenden Gründen auch darauf nicht entscheidend ankäme, keine wesentlichen abweichenden Angaben/Erinnerung der Nebenklägerin bei ihren verschiedenen Vernehmungen vor, die nach der o.g. Rechtsprechung eine umfassende geschlossene Darstellung u.a. der wesentlichen Aussageinhalte erforderte. (4) Gerade wegen der grundlegenden Deckungsgleichheit der Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin, beschränkt sich die Kammer auf eine Auseinandersetzung mit den – im Übrigen weder für die Verurteilung als solche noch für die Strafzumessung gravierend bedeutsamen – Umständen, die der Angeklagte abweichend von der Nebenklägerin schildert. Soweit sich der Angeklagte bezüglich der vorstehenden Punkte (1.1) bis (1.6) bestreitend einließ, so ist diese Einlassung durch die Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere durch die glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin L2, widerlegt. (4.1.) Die Nebenklägerin schilderte das festgestellte Geschehen glaubhaft. Insbesondere sind auch ihre Angaben glaubhaft, der Angeklagte habe den Tampon vor dem vaginalen Geschlechtsverkehr aus der Scheide gezogen und auf den Boden neben das Bett geworfen (Punkt 1.3). An der Richtigkeit dieser Bekundungen hat die Kammer keine Zweifel. Das folgt aus einer Gesamtschau unter bereits hier erfolgten Einstellung der auch noch nachstehend für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin im Übrigen angeführten Gesichtspunkte. In besonderem Maße kommt indes für den vorgenannten Punkt hinzu, dass sich die Angabe der Nebenklägerin, der Angeklagte habe ihr das Tampon herausgezogen, überaus stimmig in das von dem Angeklagten selbst grundlegend eingeräumte Geschehen ein. Denn der Angeklagte hat durchgängig schon im Telefonat, mit dem er sie zum „Sextreffen“ nötigte, sein Handeln gegen den von ihm erkannten Willen der Nebenklägerin eingeräumt, gerade auch bis hin zu dem von der Nebenklägerin durchgängig abgelehnten Geschlechtsverkehr. Nichts anderes gilt letztlich auch für die von ihm in der Hauptverhandlung eingeräumten Umstände, dass er ihren Oberkörper auf das Bett und gegen ihren Widerstand ihre Beine auseinanderdrückte. Angesichts dieses durchgängigen verbalen wie körperlichen Widerstands der Nebenklägerin erscheint es absolut fernliegend anzunehmen, die Nebenklägerin habe nun, um dem Angeklagten nun endlich den von ihr konstant abgelehnten Geschlechtsverkehr doch zu ermöglichen, selbst ihr Tampon aus der Scheide gezogen. Vielmehr fügt sich das Gegenteil – nämlich, dass der Angeklagte dies tat – stimmig in das von ihm selbst im Übrigen eingeräumte Geschehen ein. Die Richtigkeit dieser Angaben (Widerstandshandlungen, um den Geschlechtsverkehr zu verhindern) wird überdies auch in dem in das Selbstleseverfahren eingeführten Chat zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin vom 16.09.2019 belegt. Darin teilt ihr der Angeklagte um 13:10 Uhr zu dem von ihm angesprochenen „Sex“ mit ihr, wobei sie „nicht mal eng“ gewesen sei, auf ihre Bemerkung „Das hat weh getan, glaub oder glaub nicht“ nämlich mit: „Weil du dein Bein davor hattest“. (4.2) Zudem bekundete die Nebenklägerin nicht etwa nur pauschal, der Angeklagte habe in ihrer Scheide ejakuliert (Punkt 1.4), sondern erklärte dies – ausdrücklich dazu erstmals in der richterlichen Vernehmung und nochmals in der Hauptverhandlung dazu befragt und so konstant - dezidiert dahingehend, dass nach dem Geschlechtsverkehr Flüssigkeit aus ihrer Scheide herausgelaufen sei und es sich dabei nicht etwa um ihre Vaginalflüssigkeit (gemeint ist Regelblut) gehandelt habe. Daran, dass die Nebenklägerin dies unterscheiden kann, hat die Kammer bei der sexuell erfahrenen, 19jährigen Nebenklägerin keine Zweifel. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung einwandte, zu einer Ejakulation sei es nicht gekommen und es könne vielmehr so sein, dass ein sogenannter Lusttropfen schon vor dem Geschlechtsverkehr aus seinem Penis gekommen sei, so ist dieser Einwand zudem auch durch die Ausführungen der molekulargenetischen Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F4, Frau Q, in der Hauptverhandlung widerlegt, die auf dem Matratzenbezug (S230.33) im Schlafzimmer und dem Handtuch (Ass.1.4.3) Spermasekretantragungen des Angeklagten feststellte. Dass es sich dabei tatsächlich um seine DNA-Spuren handelt, hat der Angeklagte selbst eingeräumt, da er und kein anderer Mann auf dem Matratzenbezug ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte und er auch einräumte sich nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Handtuch gesäubert zu haben. Angesichts der im Übrigen geständigen Einlassung des Angeklagten bedarf es daher insoweit einer weiteren Erörterung des DNA-Gutachtens der Sachverständigen Q nicht. Allerdings hat die Sachverständige für den hier entscheidenden Punkt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zum einen den Begriff „Lusttropfen“ nicht näher einordnen könne, aber sicher die Spermasekretantragung vorgefunden habe. Das hat sie näher dahingehend erläutert, dass Sperma die Flüssigkeit ist, die gerade erst beim Samenerguss (Ejakulation) aus austritt. Dass es sich bei der vorgefundenen Antragung auch um ein solches (Sperma-)Sekret gehandelt hat, hat die Sachverständige anhand der durchgeführten Analysen wiederum damit erklärt, dass dieses Sekret enthält unter anderem bestimmte Enzyme, sog. Phosphatasen, enthalte. In der vorstehenden Gesamtschau der Angaben des Angeklagten, der Bekundungen der Nebenklägerin und der Ausführungen der Sachverständigen hat die Kammer daher keine Zweifel daran, dass der Angeklagte in der Scheide der Nebenklägerin zum Samenerguss kam. (4.3) Darüber hinaus sagte die Nebenklägerin schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung und der Vernehmung in der Hauptverhandlung und so konstant (bei der richterlichen Vernehmung war dies ausweislich des verlesenen Protokolls kein ausdrückliches Thema ihrer Befragung) aus, der Zeuge F3 habe erst nach dem Geschlechtsverkehr angerufen und mit dem Angeklagten auf Arabisch gesprochen (Punkt 1.5). Darüber hinaus kann nicht übersehen werden, dass der Angeklagte, der zu Beginn seiner Einlassung noch davon sprach, die Nebenklägerin habe erst am Ende des Geschehens nachdem bereits der Geschlechtsverkehr vollzogen worden sei und er mit dem Zeugen F3 telefoniert habe - das Hyperventilieren sei gerade durch sein Telefonat mit ihrem Ex-Freund ausgelöst worden - diese Einlassung selbst so nicht mehr aufrechterhalten und ausdrücklich eingeräumt, dass es gut sein könne, dass die Nebenklägerin schon zu Beginn des Geschehens, wie von dieser berichtet, hyperventiliert habe. Der ohnehin lügende Zeuge F3 (s.o.) konnte mangels Einbindung in den konkreten zeitlichen Ablauf im Schlafzimmer in seiner Vernehmung vor der Kammer zur zeitlichen Einordnung des Telefonats nichts beitragen. (4.4) Unter Berücksichtigung der auch noch nachstehend benannten Kriterien ist ferner auch die Schilderung der Nebenklägerin glaubhaft, dass der Angeklagte nach dem Geschlechtsverkehr eine Pistole an sich nahm und ein Magazin mit goldenen Patronen einführte. Diese Schilderung erfolgte nicht etwa aufgrund einer Mehrbelastungstendenz der Nebenklägerin. Denn – wie die Zeugin Kriminalkommissarin L4 glaubhaft schilderte – kam dieser Zusatz erst auf die Nachfrage der Polizeibeamtin am Ende der Vernehmung der Nebenklägerin, ob sie noch etwas hinzufügen möchte und erfolgte eher nebensächlich. Dazu passt, dass die Nebenklägerin auch in der Hauptverhandlung betonte, dass sie sich zwar erschrocken und Angst bekommen habe, der Angeklagte sie jedoch sofort beruhigt habe. Die genaue Differenzierung und auch Entlastung des Angeklagten durch die Nebenklägerin zeigt sich in diesem Punkt auch dadurch, dass sie immer wieder sowohl bei der polizeilichen, ermittlungsrichterlichen und auch der Vernehmung vor der Kammer – mit unterschiedlichen Formulierungen – betonte, dass sie nicht sicher sagen könne, ob es sich um eine echte, gar Schusswaffe gehandelt habe, da sie sich mit Waffen nicht auskenne. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass sie bei der polizeilichen Vernehmung berichtete, die Waffe habe in der Innentasche der Jacke des Angeklagten, die im Schlafzimmer gelegen habe gesteckt; diese Waffe habe er nach dem Sex mit einem Magazin, das auf der Kommode im Schlafzimmer lag, geladen, sie damit aber nicht bedroht, während sie bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung und grundlegend entsprechend in der Hauptverhandlung berichtete, die Waffe sei entweder auf der Kommode oder aus der Jacke gekommen, jedenfalls aus dieser Richtung, in der ihr Blick im Schlafzimmer ging. Es kommt hinzu, dass sie auf erstmalig in der Hauptverhandlung dazu dezidiert erfolgte Befragung genau schilderte, dass es sich – mangels Trommel - um eine augenscheinliche Pistole, nicht um einen Revolver gehandelt habe, in den der Angeklagte (die Waffe zu diesem genauen Zeitpunkt auf dem Bett liegend) tatsächlich ein mit goldenen Patronen befülltes Magazin hineingeschoben habe. Schließlich fügt sich auch die von der Nebenklägerin berichtete Äußerung des Angeklagten, er trage die Waffe zum Schutz nachdem er auf dem Schulhof zusammengeschlagen worden sei, stimmig in den so von dem Angeklagten selbst bestätigten und erst einige Monate zurückliegenden Vorfall ein. Demgegenüber kann die Kammer jedoch nicht die Feststellung treffen, dass es sich bei dieser Pistole um eine Pistole im Sinne einer echten Schusswaffe oder eine Gaspistole mit Austrittsöffnung nach vorne handelte. Ferner kann die Kammer nicht die Feststellung treffen, dass die gesehene Pistole vor Beendigung der Tat (teilweise) geladen war. Denn die Nebenklägerin, die sich mit Waffen nicht auskennt, konnte zu der Pistole lediglich angeben, dass sie der Pistole X1, die die Zeugin Kriminalkommissarin M2 in ihrem Holster hatte, ähneln würde. Sie konnte demgegenüber keine weitergehenden Angaben machen, beispielsweise dazu ob es sich lediglich um eine Gaspistole handelte, ob die Ausschussöffnung nach vorne ging und ob die Pistole vor dem Einführen des Magazins durch den Angeklagten (teilweise) geladen war. Die Kammer konnte im Rahmen der Beweiswürdigung ferner nicht feststellen, dass der Angeklagte die Pistole bei sich führte, um den Widerstand der Nebenklägerin durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. (4.5) Im Ergebnis gilt für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin auch nichts anderes in Bezug auf die von dem Angeklagten bestrittene Äußerung „sie in den Arsch zu ficken“ (Punkt 1.1), wenn sie nicht aufhöre zu weinen und das von ihm bestrittene Verlangen nach Oralverkehr (1.2). Denn die Angaben der Zeugin sind in ihrer Gesamtheit, insbesondere aber auch in Bezug auf die vorbenannten, von der Einlassung des Angeklagten abweichenden, Umstände, glaubhaft. So hat die Nebenklägerin auch die Angaben zum Oralverkehrverlangen über alle drei Vernehmungen gemacht. Dazu kommt wiederum, dass die Nebenklägerin auch insoweit keinerlei Mehrbelastungstendenz zeigte, sondern vielmehr betonte, dass der Angeklagte ihre Ablehnung des Oralverkehrs akzeptierte. Darüber hinaus ist auch die allgemeine Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin zu bejahen. Die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 19 Jahre alte Nebenklägerin war zeitlich und örtlich altersgerecht orientiert. Bezüglich der kognitiven Fähigkeiten der Nebenklägerin geht die Kammer von einer über dem Durchschnitt liegenden Intelligenz aus, was die Kammer aus dem Gesamteindruck der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und ihrer schulischen Laufbahn ableitet. Die Zeugin verfügte über überdurchschnittliche sprachliche Fähigkeiten, bei gut ausgeprägtem Wortschatz. Aus dem Verhalten der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung ergaben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte für Einschränkungen der Wahrnehmungen und/oder der Gedächtnisleistung der Nebenklägerin. Hierfür spricht auch, dass sie ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen U1 zu den besseren Schülern des Abiturjahrgangs gehört und in der Hauptverhandlung auf alle ihr gestellten Fragen adäquat antworten konnte. Darüber hinaus ist auch die spezielle Aussagetüchtigkeit zu dem in Frage stehenden Tat- und Aussagezeitpunkt zu bejahen. Diese spezielle Aussagetüchtigkeit bezieht sich im Unterschied zu der allgemeinen Aussagetüchtigkeit auf die Wahrnehmung, Speicherung, Abrufbarkeit und Wiedergabe des in Frage stehenden Sachverhalts, also der angeklagten und festgestellten Taten im Zeitpunkt des Tatgeschehens. Auch insoweit ergeben sich für die Kammer nach der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für Einschränkungen, etwa durch Schlaf, Müdigkeit oder Intoxikation bei der Nebenklägerin. Ausgehend von diesem Aussageverhalten ist festzustellen, dass die Nebenklägerin in allen Befragungssituationen, nämlich der polizeilichen Vernehmung vom 17.09.2019, der richterlichen Vernehmungen vom 20.09. und 23.09.2019 sowie der Vernehmung in der Hauptverhandlung, die zentralen Umstände des Tatgeschehens und des Randgeschehens, nachvollziehbar, stimmig und konstant geschildert hat. Dies betrifft insgesamt den zeitlichen, situativen, personellen Rahmen sowie die örtlichen Gegebenheiten, an denen das Geschehen jeweils stattgefunden hat. Zur Überzeugung der Kammer sind die wenigen Stellen, an denen die Nebenklägerin nicht konstant ausgesagt hat, als unbedenklich einzustufen, da diese gedächtnispsychologisch erwartbaren Erinnerungsverlusten entsprechen und auch bei einer – auf vorhandener Erlebnisbasis berichtenden – Zeugin aussagepsychologisch kaum zu erwarten ist, dass diese sich immer durchgängig an alle Details des erlebten Geschehens und dies auch noch zur selben Zeit erinnern kann. Dies gilt beispielsweise im Hinblick auf die behauptete Aussage des Angeklagten, er werde die Nebenklägerin in den Arsch ficken, wenn sie nicht aufhöre zu weinen. Diese Umstände schilderte die Nebenklägerin in der richterlichen Vernehmung – anders als in der polizeilichen Vernehmung und der Hauptverhandlung – nicht. Eine zu jeder Zeit in allen Details ohne jegliche Lücken oder kleinere Widersprüche abrufbare Schilderung würde zudem eher für eine konstruierte und somit nicht erlebnisbasierte Aussage sprechen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Protokoll der richterlichen Vernehmung, dass es zahlreiche Nachfragen gab, die sich indes nicht auf die vorgenannte Äußerung erstreckten, was jedenfalls auch ihr Fehlen dort ergänzend erklärt. Soweit die Nebenklägerin in der richterlichen Vernehmung anders als in der polizeilichen Vernehmung und der Hauptverhandlung ein Geschehen schilderte, indem der Wunsch des Angeklagten nach Oralverkehr erst nach dem Entfernen des Tampons geäußert wurde, handelt es sich auch insoweit um eine nachvollziehbare Ungenauigkeit, die in Bezug auf die insgesamt bestehenden Konstanz der Aussage in den Hintergrund tritt. Es handelt sich hierbei um eine Abweichung im Ablauf, die sich nachvollziehbar mit einer Verwechslung erklären lässt. Zur Überzeugung der Kammer kommt dieser einmaligen Abweichung vor dem Hintergrund des ansonsten stabil, sicher und detailreich geschilderten Handlungsablaufs daher nur eine geringe Bedeutung zu. Insgesamt präzisierte und ergänzte die Nebenklägerin an verschiedenen Punkten ihrer Aussage ihre Angaben und sprang gedanklich flexibel zwischen den Sachverhalten hin und her, ohne dass hierbei unauflösbare Widersprüche aufgetreten wären. Die Kammer hat weiter die Entstehung und Entwicklung der Aussage geprüft. Hierbei ist insbesondere untersucht worden, inwieweit sich Anhaltspunkte für von außen herangetragene Beeinflussungen auf die Aussageerstattung der Nebenklägerin ergeben. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Nebenklägerin und / oder einer - gar intentionalen - Falschaussage. Die Nebenklägerin – bestätigt von ihrer Freundin, der Zeugin O - berichtete, dass sie am Tag nach der Tat der Zeugin O pauschal von einem sexuellen Missbrauch erzählte und sich sodann am 17.09.2019 mit dieser zum Uniklinikum und anschließend zur Polizei begeben habe, woraufhin erst daran anschließend die ärztliche Untersuchung im Uniklinikum stattfand. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass jemand – etwa die Mutter, bei der die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt lebte – sie zu einer konkreten inhaltlichen Aussage drängte oder inhaltlich Einfluss nahm. Vielmehr berichtete die Zeugin O zwar, aber auch nur, dass die Nebenklägerin gar nicht zur Polizei habe gehen wollen, während die Zeugin O ihr erklärt habe, dass es sich doch wohl um ein gravierendes Delikt handele, dass man zur Anzeige bringen sollte, ohne ihr dabei indes – schon mangels Wissens über Details der Tat – inhaltlich irgendwelche „Vorgaben“ machen zu können. Das zeigt zudem einmal mehr schon in der Aussage- und Anzeigenentstehung die mangelnde überschießende Belastungstendenz der Nebenklägerin. Zudem haben therapeutische Interventionen, die die Aussage hätten beeinflussen können, nicht stattgefunden. Auch für suggestive Einflussnahmen seitens der Aussageempfänger, also der Polizeibeamtinnen, oder für eine Vermischung von etwaigen Erlebniskernen mit Inhalten aus Gesprächen oder bislang Erlebtem gibt es keine Anhaltspunkte. Des Weiteren ergeben sich für die Kammer keine Anhalte dafür, dass die Nebenklägerin ein Motiv hatte, um den Angeklagten fälschlicherweise zu belasten. Ferner zeigten sich keine Tendenzen zu unberechtigten Mehrbelastungen. Der Tatvorwurf veränderte sich nicht mit der Zeit zulasten des Angeklagten und sie schilderte zu keinem Zeitpunkt Schläge oder Verletzungen durch den Angeklagten. So berichtete sie etwa von sich aus, dass der Angeklagte zwar ihre Beine auseinandergedrückt habe, sie zu diesem Zeitpunkt indes schon emotional so beeinträchtigt gewesen sei, dass er keine nennenswerte echte Gewalt mehr habe anwenden müssen, um ihren Widerstand zu brechen. Nichts anderes gilt für das Zurückdrücken des Oberkörpers. Daher hat die Kammer vorliegend den Tatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB auch nicht angenommen. Die Kammer hat auch eine kriterienorientierte Inhaltsanalyse der Aussage vorgenommen. Dabei ist die Kammer wiederum von der Aussage als intellektueller Leistung ausgegangen und hat zugrunde gelegt, dass Aussagen über selbst erlebte Ereignisse sich in ihrer Qualität von Aussagen unterscheiden, die nicht auf eigenem Erleben beruhen. Die Angaben der Nebenklägerin enthalten einen guten Konkretheits- und Anschaulichkeitsgrad, spiegeln einen Entwicklungsverlauf wieder, weisen markante und deliktstypische Details auf und beschreiben Interaktionen und insbesondere eigenpsychisches Erleben. Insbesondere letzteres hat die Zeugin eindrücklich in der Hauptverhandlung geschildert: Ihre Angst, ob der angedrohten Veröffentlichung intimer Bilder aufgrund ihres türkischstämmigen Kulturkreises hat sie eindrücklich dargestellt. Ferner erläuterte sie eindrücklich, dass sie zu dem Treffen ging, da sie glaubte, den Sex über sich ergehen lassen zu können, um die Veröffentlichung zu verhindern. Sodann habe sie jedoch im Schlafzimmer realisiert, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht ertragen würde und dann weinte, Panik bekam und hyperventilierte. Insoweit fällt auf, dass die Nebenklägerin in der Lage ist, verschiedene Aspekte des sich über einen längeren Zeitraum ablaufenden Gesamtgeschehens isoliert wiederzugeben, ohne dass Widersprüche entstehen. Bei ihrer Darstellung des Geschehens stellt sich ihre Erzählung auch nicht als auswendig gelernter Text dar, der mit stets gleichen Worten wiedergegeben wird. Der vorbenannte Konkretheits- und Anschaulichkeitsgrad ergibt sich unter anderem auch daraus, dass die Nebenklägerin beispielsweise erläutert, sie wisse, dass es zu einer Ejakulation gekommen ist, da im Anschluss an den Geschlechtsverkehr Flüssigkeit aus ihrer Scheide gelaufen sei. Die Kammer ist letztlich insgesamt zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Null-Hypothese einer intentionalen bewussten (mangels konkreter, belastbarer Hinweise auf Motive wie Rache/Wut, Enttäuschung, Suchen von Aufmerksamkeit oder Ablenken von eigenem Fehlverhalten) oder auch unbewusst verfälschten, suggestiv belasteten Aussage (mangels konkreter Hinweise auf externe oder interne, d.h. suggestive oder autosuggestiver Prozesse mit der Folge einer Verzerrung oder Verfälschung der Erinnerung) hinsichtlich der vorliegenden Tat zurückzuweisen ist, so dass von einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und Sicherheit erlebnisbasierten Aussage der Nebenklägerin auszugehen ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass außerhalb der Aussage der Nebenklägerin liegende Umstände, wie zum Beispiel die grundlegend geständige Einlassung des Angeklagten und die von diesem als echt bestätigten und im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Chat-Protokolle, ihre Bekundungen stützen. 2.1.4 Die Feststellungen zum Zustand des Angeklagten zur Tatzeit beruhen auf dem eigenen Bericht des Angeklagten, der von keinerlei Substanzkonsum und auch sonst von keinen gesundheitlichen Einschränkungen zur Tatzeit berichtete. Das deckt sich im Übrigen auch mit den Bekundungen der Nebenklägerin. 2.2 Feststellungen zum Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin. In Hinblick auf die in den nächsten Tagen stattfindende Kommunikation und die am 19.09.2019 erfolgte Aufforderung des Angeklagten, nochmals zu einem Sextreffen vorbeizukommen werden die Bekundungen der Nebenklägerin zudem bestätigt durch den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten X-Chatverlauf und die Einlassung des Angeklagten, der den Chat als die zwischen ihm und der Nebenklägerin ausgetauschte Kommunikation bestätigte und erläuterte, warum er sie am 19.09.2019 nochmals zu einem solchen Treffen aufforderte. Auch im Hinblick auf die Tatfolgen war die Aussage der Nebenklägerin glaubhaft. Auf die vorherigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend Bezug genommen. Die Nebenklägerin schilderte detailliert und nachvollziehbar wie es ihr im Nachgang zu der angeklagten Tat ging und dass sie zeitweise unter Schlafstörungen litt, ohne schwerwiegende psychische Störungen oder Verstimmungen mit Krankheitswert zu behaupten. Vor diesem Hintergrund ergänzte sie auf Nachfrage des Vorsitzenden und der Verteidiger auch, dass sie zu Halloween zum Feiern nach B fuhr und auch im Jahr 2020 in L3 Karneval feierte. Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen insoweit zudem auf den Wahrnehmungen der Kammer in der Hauptverhandlung, die insoweit feststellen konnte, dass die Nebenklägerin aufgrund der erneuten Erörterung der Tat noch immer unter dem Tatgeschehen litt. Dass es der Nebenklägerin in der Zeit nach der Tat nicht gut ging, wird zudem bestätigt durch die glaubhaften Angaben ihrer Freundin, der Zeugin O, und ihres Fach- und Betreuungslehrers, dem Zeugen U1, der die Nebenklägerin in dieser Zeit unterrichtete. Gerade dieser schilderte schon bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung sehr deutlich, dass die Nebenklägerin, die er seit Jahren als Lehrer gut und als fröhliche, lebendige, sehr kooperative Person kannte, in den Tagen vor dem 19.09.2019 in einem ihm völlig unbekannten Maße zunehmend bedrückt, in sich zurückgezogen und traurig gewirkt habe. Das habe er zum Anlass genommen, sie darauf anzusprechen, woraufhin sie ihm erklärt habe, dass sie am 15.09.2019 vergewaltigt worden sei. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Indem der Angeklagte der Nebenklägerin mit der Veröffentlichung von Nacktbildern im Internet drohte und sodann entgegen ihrer ausdrücklichen Ablehnung an ihrer Brustwarze leckte und den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation durchführte, hat er sich einer Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Nach § 177 Abs. 1 Alt. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt. Das Lecken an der Brustwarze der Nebenklägerin und der vaginale Geschlechtsverkehr stellen zweifellos objektiv sexuelle Handlungen im oben genannten Sinne dar. Diese erfolgten auch gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin, da sie ihre Ablehnung wiederholt ausdrücklich verbal zum Ausdruck brachte. Ferner weinte sie und hielt die Beine zusammen, um ein vaginales Eindringen zu verhindern. Letztlich versuchte sie unmittelbar vor dem Vollzug des Vaginalverkehrs vergeblich, den Angeklagten mit ihrer Handfläche gegen seine Brust von sich wegzudrücken. Zudem liegt ein besonders schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB vor. Nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht, vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Vorliegend ist durch den vaginalen Geschlechtsverkehr die Tatvariante des Beischlafs verwirklicht. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte jedoch nicht der schweren Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, da es ihm nicht nachweisbar ist, dass er eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug während der Tat bei sich führte. Zwar kann der Begriff “Waffe” allein nach dem Wortlaut der Vorschrift dahin verstanden werden, dass darunter auch eine ungeladene und somit objektiv ungefährliche Waffe zu verstehen ist. Aus dem Zusammenhang mit dem Begriff “oder ein anderes gefährliches Werkzeug” wird aber zweifelsfrei deutlich, dass die Waffe und auch das gefährliche Werkzeug – wie hier nicht feststellbar – objektiv gefährlich und geeignet sein muss, für das Tatopfer eine Lebens‐ oder Leibesgefahr zu begründen. Diese objektive Gefährlichkeit liegt bei einer ungeladenen Pistole nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.1998 - 2 StR 167/98, NJW 1998, 2915). Ferner ist die Pistole auch deshalb nicht als Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug zu qualifizieren, da die Kammer nicht feststellen konnte, ob es sich um eine Gaspistole handelte, bei der das Gas nach vorne und nicht durch seitliche Öffnungen ausströmt (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.1981 - 4 StR 149/81, NStZ 1981, 301). Auch eine schwere Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB liegt nicht vor, da die Kammer nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte die Pistole bei sich führte, um den Widerstand der Nebenklägerin durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Die ebenfalls verwirklichte Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB ist gegenüber der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB subsidiär. Nur dann, wenn der Täter mit der Nötigung – wie hier nicht – ein darüber hinausgehendes Ziel verfolgt oder die Deliktsverwirklichung über die Vollendung des § 177 StGB hinaus andauert, ist Tateinheit gegeben (vgl. Fischer, in: StGB, 67. Aufl., § 177 Rn. 189; BGH, Urteil vom 06.02.2014 – 3 StR 315/13, NStZ-RR 2014, 139). Zwar hat der Angeklagte die Nebenklägerin im Vorfeld des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs auch dazu genötigt, zur verabredeten Zeit zu der von dem Angeklagten genutzten Wohnung zu kommen. Dies war jedoch lediglich Mittel und Bestandteil der auf die Erzwingung des Geschlechtsverkehrs gerichteten Nötigung (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2014 – 3 StR 315/13, NStZ-RR 2014, 139). V. Strafzumessung Der Angeklagte war bei Begehung der Tat 18 Jahre und drei Monate alt und damit bereits Heranwachsender i.S.v. §§ 1 Abs. 2, 105 JGG. 1. Gemäß § 105 Abs. 1 Ziff. 1 JGG ist vorliegend Jugendstrafrecht anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn ein Heranwachsender eine Verfehlung begangen hat, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wobei die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Kann auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Heranwachsende noch einem Jugendlichen gleichsteht oder sich die Tat als Jugendverfehlung darstellt, so soll grundsätzlich das Jugendstrafrecht angewendet werden (vgl. Eisenberg, JGG, 18. Aufl. 2016, § 105 Rn. 36 m.w.N.). Zwar steht nicht in Rede, dass es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Allerdings steht der Angeklagte unter Berücksichtigung der Feststellungen zu seinem bisherigen Lebenslauf, insbesondere seines noch jungen, gerade dem Jugendalter entsprungenen Alters von 18 Jahren und 3 Monaten zur Tatzeit, des Umstands, dass er noch im elterlichen Haushalt lebt, eine nicht sehr weit gediehene Schullaufbahn hat sowie seiner nicht vorhandenen Selbstständigkeit in beruflicher, finanzieller und sozialer Hinsicht, zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Dies folgt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Eindrucks der Kammer von dem Angeklagten während der hiesigen Hauptverhandlung. So zeigte der Angeklagte beispielweise bei der gerichtlichen Frage nach seinen bisherigen sexuellen Kontakten und Beziehungen ein deutlich bei Jugendlichen anzutreffendes Bild eines sich eher schämenden jungen Mannes. Zudem spricht die Begehung der hiesigen Sexualstraftat unter Berücksichtigung der bisherigen sexuellen Entwicklung des Angeklagten dafür, dass seine sittliche, emotionale und sexuelle Entwicklung noch nicht abgeschlossen, sondern einem Jugendlichen gleichzusetzen ist. Die Kammer befindet sich damit in Einklang mit den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe und letztlich auch der – wenn auch insoweit unter Berücksichtigung des sog. Zweifelssatzes geäußerten - Annahme der Staatsanwaltschaft, der Nebenklage und der Verteidigung. 2. Die Verhängung von Jugendstrafe ist wegen der Schwere der Schuld erforderlich. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nicht ausschließlich darauf gestützt werden kann, dass der Angeklagte einen Verbrechenstatbestand verwirklicht hat. Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2, 2. Alt. JGG kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat grundsätzlich keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit als ausschlaggebende Kriterien für die Frage, ob wegen der Schwere der Schuld aus erzieherischen Gründen die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist (BGH, StV 1994, 602, über juris, Rn. 1; BGH, NStZ 2006, 503-505, über juris, Rn. 22) sowie die Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH, NStZ-RR 2013, 291, über juris, Rn. 8). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (BGH, NStZ-RR 2013, 291, a.a.O.; BGH, NStZ-RR 2015, 155-156, über juris, Rn. 3). Dabei ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohung heranzuziehen; denn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt (BGH, NStZ-RR 2015, a.a.O.). Das Gewicht des Tatunrechts ist – unter dem Primat des Erziehungsgedankens – gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen (BGH, NStZ-RR 2015, 154-155, über juris, Rn. 6). Ausgehend von diesen Maßstäben zeigen die von dem Angeklagten genommene Entwicklung, sowie die daraus erkennbare, ihm vorzuwerfende charakterliche Haltung - auch unter Berücksichtigung der nachstehend im Rahmen der konkreten Bemessung der Höhe der Strafe für und gegen den Angeklagten angeführten, aber bereits hier eingestellten Aspekte - und die bei Begehung der Tat zutage getretene erhebliche kriminelle Energie, dass die Persönlichkeit des Angeklagten noch der erheblichen, längerfristigen Festigung bedarf und ihm auch aus erzieherischen Gründen das von ihm begangene Unrecht nachhaltig vor Augen geführt werden muss. Der Angeklagte hat schwere Schuld auf sich geladen, indem er zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse – wie auch das Vor- und Nachtatverhalten, insbesondere auch in einem über die bloße Erfüllung der gesetzlichen Merkmale des Tatbestands der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr.1 StGB (Beischlaf gegen den Willen der Geschädigten) hinausgehenden Maße, zeigt – gegen die Geschädigte vorgegangen ist. Dieses Verhalten zeugt von einer Geringschätzung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung anderer. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG hielt die Kammer in Anwendung des nach § 105 Abs. 3 S.1 JGG anzuwendenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner Persönlichkeit und seiner charakterlichen Haltung eine Jugendstrafe von drei Jahren für erforderlich, aber auch für ausreichend, um in dem gebotenen Maße erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. Die tiefgreifenden Persönlichkeitsdefizite, die in der gerade einmal ein halbes Jahr zurückliegenden Tat deutlich geworden sind, begründen auch heute noch hohen Erziehungsbedarf. Neben dem Erziehungszweck ist bei der Bemessung der Jugendstrafe auch die subjektive erhebliche persönliche Vorwerfbarkeit des strafrechtlichen Verhaltens berücksichtigt und darüber hinaus auch das Erfordernis eines angemessenen Schuldausgleichs beachtet worden. Dabei ist bedeutsam, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nicht nur dann in Betracht kommen kann, wenn der jugendliche Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat (dazu: BGH, NStZ-RR 1998, 317-318, über juris, Rn. 5), sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Straftat abzuurteilen ist, wozu auch gravierende Sexualdelikte gehören (BGH, NStZ 2016, 102-103, über juris, Rn. 8). Hier hat der Angeklagte eine Vergewaltigung begangen, die bereits ob des Gewichts des erzwungenen ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehrs als gravierend einzuordnen ist. Letztlich befindet sich die Kammer mit dieser Einschätzung in Einklang mit der entsprechenden Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe, die ebenso die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld als erforderlich angesehen hat. 3. Zu Gunsten des Angeklagten ist bedacht worden, dass sich der, zudem zur Tatzeit noch junge Angeklagte hinsichtlich der Tat in nennenswertem, unter Punkt III. im Einzelnen näher dargestellten Umfang, geständig zeigte. Dabei zeigte er während der Begehung der Tat zeitweise, wie etwa bei dem Bemühen um die hyperventilierende Geschädigte, Ansätze von Empathie. Dabei kann indes zugleich nicht übersehen werden, dass ohne ein solches Kümmern angesichts des sich plötzlich drastisch verschlechternden Gesundheitszustands der Geschädigten die erfolgreiche Durchführung der Tat, zumindest in der von dem Angeklagten angedachten und sodann auch weiter durchgeführten Weise, in Zweifel zu geraten drohte. Zu seinen Gunsten ist auch berücksichtigt worden, dass der Angeklagte vor dem hiesigen Tatgeschehen mit Ausnahme der wenigen und geringfügigen, nicht einschlägigen Vorbelastungen ein straffreies Leben geführt hat; zudem liegt die Tat einige Monate zurück. Er hat sich zuletzt mit dem Praktikum um ein geordnetes Leben bemüht und ist zukünftig bemüht, daran wieder anzuknüpfen. Zu seinen Gunsten ist berücksichtigt worden, dass er durch die erstmals erlittene Untersuchungshaft, in der gegen ihn wegen dortigen illegalen Handybesitzes auch noch ihn weiter reglementierende Maßnahmen ergriffen wurden und in der er sich sonst gut führt, belastet ist und dieser Freiheitsentzug bereits erzieherisch auf den Angeklagten eingewirkt hat. Dass dies indes noch nicht in ausreichendem Maße auf ihn eingewirkt hat, zeigt sich nicht nur gemessen an der aus den eingangs genannten Gründen primär aus erzieherischen Gründen und unter Berücksichtigung der Schwere des Delikts erforderlichen längerfristigen Einwirkung auf den Angeklagten, sondern auch daran, dass er es selbst unter dem Eindruck der erstmaligen Untersuchungshaft dort nicht durchgängig geschafft hat, sich an grundlegende Regeln zu halten, wie der Handybesitz zeigt. Dabei verkennt die Kammer nicht den gerade mit einer erstmaligen Inhaftierung in jungem Alter verbundenen Freiheits- und Kontaktdrang. Darüber hinaus hat die Kammer auch gesehen, dass der Angeklagte sich am Ende der u.a. durch zahlreiche, die Nebenklägerin sehr belastende und vom Vorsitzenden immer wieder unterbundene Wiederholungsfragen der Verteidigung – ohne dass dies dem Angeklagten selbst anzulasten wäre - mehrstündigen Vernehmung, bei der Zeugin selbst mit den Worten, er entschuldige sich für die Tat und hoffe, sie habe sich in den letzten Monaten wieder beruhigen können, er habe auch schon sechs Monate Untersuchungshaft hinter sich, entschuldigte. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass er in den letzten Jahren, wenn auch nur in geringem und vor allem nicht einschlägigen Maße vorbelastet ist und ihn die bisherigen, wenn auch niederschwelligen Maßnahmen nicht nachhaltig beeindruckt haben. Ferner hat die Kammer gesehen, dass die Tat für die Nebenklägerin L2 in dem festgestellten Umfang erhebliche und bis in die Hauptverhandlung spürbare Belastungen ausgelöst hat. Dabei hat die Kammer, wenn auch unter dem Primat des Erziehungsgedankens, zudem gesehen, dass die Geschädigte in besonderem Maße durch das immer wieder nachsetzende und über die eingangs schon einmal thematisierte bloße Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands des § 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB – der als solcher selbstredend nicht zu Lasten des Angeklagten Berücksichtigung fand – deutlich hinausgehende, mehraktige, mehrfach nachsetzende Verhalten des Angeklagten, anfangen von der Drohung mit der Veröffentlichung von Nacktbildern, u.a. bei der Tatbegehung selbst dem ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr, und der selbst nach der Tat nochmals ausgesprochenen Drohung mit der Veröffentlichung von Nacktbildern, um erneut die Zeugin gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, angegangen und belastet wurde. Bei dem Angeklagten sind so - auch unter Einstellung der für ihn angeführten Aspekte - erhebliche soziale Defizite vorhanden. Er zeigte sich nicht ausreichend gewillt, die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu akzeptieren und hat nicht gelernt, mit bestimmten – hier sexuellen - Frustrations- oder Konfliktsituationen sozial adäquat umzugehen. Die Kammer hat dabei gesehen, dass nicht jedes gravierende Sexualdelikt per se die Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld erfordert. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont, dass jedenfalls bei besonderen, mildernden Umständen, wie etwa einer schon zuvor bestehenden (Liebes-)Beziehung und/oder vorherigen, einvernehmlichen sexuellen Handlungen (vgl. BGH, NStZ 2016, 102-103, juris, Rn. 10; BGH, NStZ-RR 2013, 291; BGH, StV 2009, 90-91, juris, Rn. 7-8) oder auch sehr lang zurückliegenden Taten und einem zwischenzeitlich vollzogenen grundlegenden Wandel der Persönlichkeit des Angeklagten (BGH, StV 1993, 531) die Verhängung einer Jugendstrafe gerade unter dem Aspekt der Schwere der Schuld besonderer Prüfung bedarf. Damit ist der vorliegenden Fall indes mangels derartiger oder vergleichbarer Besonderheiten gerade nicht vergleichbar. Abschließend ist unter dem Aspekt der Bestimmung der zurechenbaren Schuld das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohung heranzuziehen und zur Gewichtung des Tatunrechts – unter dem Primat des Erziehungsgedankens – gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen und dabei zu sehen, dass bei dem Regelbeispiel einer Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 6 StGB im Erwachsenenstrafrecht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vorgesehen ist. Umstände, die je ein Entfallen der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Denn das gesamte objektive wie subjektive Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit weicht – unter Berücksichtigung von den üblicherweise vorkommenden Fällen der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB nicht schon in einem solche Maße ab, dass – bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht – ein Entfallen der Regelwirkung geboten erschiene. Das folgt aus einer auch hier vorgenommenen Abwägung der bereits vorstehend umfassend dargestellten und auch hier nochmals für und gegen den Angeklagten angeführten Gesichtspunkte. Dabei stellt – insbesondere auch bei Heranwachsenden – der (hier weitgehend) geständige und nicht einschlägig vorbestrafte Ersttäter nicht etwa einen ungewöhnlichen positiven Ausnahmefall dar. Die Kammer hat auch geprüft, ob in Anbetracht der erstmals in der Hauptverhandlung gegen Ende der mehrstündigen Vernehmung der Geschädigten ausgesprochenen Entschuldigung des Angeklagten der Strafahmen des – nicht entfallenen – Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zumindest gem. § 46a Nr.1 StGB zu verschieben gewesen wäre, dies im Ergebnis aber abgelehnt. Gemäß § 46a Nr.1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutmacht oder deren Widergutmachung ernsthaft erstrebt. Die an § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG angelehnte Regelung setzt nach der Rechtsprechung für die Wiedergutmachung „umfassende Ausgleichsbemühungen“ voraus, also einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, wobei das Verhalten des Täters „Ausdruck der Übernahme von Verantwortung“ sein muss (Fischer a.a.O., § 46a Rdnr.10a m.w.N.). Ein Geständnis des Täters – auch in der Hauptverhandlung – wird namentlich bei Taten, durch welche das Opfer psychisch stark belastet wurde, oft Voraussetzung für die Anerkennung eines Ausgleichs sein; es reicht nicht schon als formaler Akt aus; umgekehrt ist selbst die – hier ohnehin nicht konkret in Rede stehende - Annahme eines Schmerzensgeldangebotes nicht stets schon als Bestätigung eines „Ausgleichs“ anzusehen, dies gilt namentlich etwa bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt (Fischer a.a.O., § 177 Rdnr.10b m.w.N.; NStZ-RR 12, 43). Allerdings ist auch eine vollständige Erfüllung z.B. von Ersatzansprüchen nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs, so dass in Ausnahmefällen sogar schon das ernsthafte Bemühen um umfassenden Ausgleich ausreichend sein kann (siehe dazu Urteil des BGH vom 06.02.2008, Az.: 2 StR 561/07, recherchiert bei juris). Wenngleich ein "Wiedergutmachungserfolg" nicht zwingende Voraussetzung ist, so muss sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereitfinden und sich auf ihn einlassen (BGH NStZ 2006, 275), wobei bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung in der Regel aus tatsächlichen Gründen nur schwer erreichbar sein wird (siehe dazu Urteil des BGH vom 06.02.2008 und BGH NStZ 2002, 646). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Entschuldigung des Angeklagten nicht geeignet, eine Strafrahmenverschiebung i.S.d. § 46a StGB zu rechtfertigen. Die Nebenklägerin hat die vorstehend berichtete Entschuldigung des Angeklagten am Ende ihrer Vernehmung ausdrücklich nicht als friedensstiftenden Akt akzeptieren können und auch nicht akzeptiert. Das ist auch – was mit zu berücksichtigen ist –nachvollziehbar. So hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung auf die Entschuldigung des Angeklagten erklärt, dass das zwar gut für ihn sei, sie das aber nicht akzeptieren könne, weil für sie das insgesamt Erlebte zu schwer wiege. Dabei hat sie zur Erläuterung ausdrücklich noch darauf hingewiesen, dass die “Psychospiele“ des Angeklagten gerade auch nach der Tat sie nochmals stark belastet hätten. Damit nahm die Nebenklägerin u.a. darauf Bezug, dass der Angeklagte sie u.a. mit dem Zusenden eines Bildes des auf dem Boden liegenden Tampons mit den Worten verhöhnte „Hast was vergessen“ und sie zudem nach der Tat nochmals unter der Drohung der Veröffentlichung doch noch bei ihm befindlicher Nacktbilder von ihr zu einem Treffen nötigen wollte, um gegen ihren Willen nochmals mit ihr vaginalen Geschlechtsverkehr zu haben. Zudem hat er seine Entschuldigung gegenüber der Nebenklägerin dahingehend relativiert, dass er – was sachlich richtig, aber im Rahmen der Entschuldigung gegenüber der Nebenklägerin nicht erforderlich ist – ausdrücklich darauf hingewiesen hat, er habe auch schon sechs Monate Untersuchungshaft hinter sich. Die Nebenklägerin konnte die Entschuldigung des Angeklagten – aus den dargestellten nachvollziehbaren Gründen - nicht annehmen, so dass diese die Entschuldigung des Angeklagten insgesamt nicht als friedensstiftenden Akt akzeptieren konnte, was auch angesichts des gesamten Tatbildes nachvollziehbar ist und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen „zulasten“ des Angeklagten geht (vgl. BGHSt 48, 134-147, juris, Rn. 17). Nach alledem war auf die dreijährige Jugendstrafe zu erkennen. Auch mit der Erwägung einer vollziehbaren Jugendstrafe befindet sich die Kammer im Einklang mit den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG in Verbindung mit § 472 Abs. 1 StPO.