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Urteil

25 KLs-12 Js 1903/18-32/19 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2020:0429.25KLS12JS1903.18.00
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Tenor

1.

Der Angeklagte V wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von

vier Jahren

verurteilt.

2.

Die Angeklagte V1 wird wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von

einem Jahr und vier Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

3.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Die Kosten der Nebenklage sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften:

für den Angeklagten V:                             §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 53 StGB,

für die Angeklagte V1:                             § 171 StGB

Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte V wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von vier Jahren verurteilt. 2. Die Angeklagte V1 wird wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Die Kosten der Nebenklage sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: für den Angeklagten V: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 53 StGB, für die Angeklagte V1: § 171 StGB Gründe I. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten 1. Der Angeklagte V Der Angeklagte wurde am … als eines von sechs Kindern seiner verheirateten Eltern in H geboren. Zunächst wuchs er mit seinen Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Seine Mutter arbeitete als Rettungssanitäterin und sein Vater im Schienenbau. Insbesondere vor dem Hintergrund der traumatischen Erfahrung des Freitods seines besten Freundes verfiel der Vater des Angeklagten in eine tiefe Lebenskrise. Er konsumierte vermehrt Alkohol. Im Folgenden kam es zu gravierenden familiären Streitigkeiten zwischen den Eheleuten und zu zumindest verbalen Auseinandersetzungen des Vaters mit den älteren Geschwistern. Die familiäre Situation verschlechterte sich derart, dass alle sechs Kinder fremduntergebracht wurden. Zunächst wurde der damals sechsjährige Angeklagte gemeinsam mit einem älteren Bruder kurzzeitig vom Jugendamt in die Klinik N verbracht und schließlich – ohne seine Geschwister – in einem Kinderheim in H1 untergebracht. Etwa im Jahr 1990 erfolgte die Trennung der Eltern. Der Angeklagte wuchs sodann bis 1996 in dem Kinderheim in H1 auf. Im Heim besuchte er regelgerecht die Grundschule und wechselte schließlich auf eine Sonderschule. Seine Schulzeit durchlief er ohne Auffälligkeiten oder Klassenwiederholungen. Er spielte in seiner Freizeit mit Freunden Fußball oder ging ins Kino. Zu seinen Eltern bestanden Besuchskontakte. Er empfand seine Kindheit und nachfolgende Jugend – ab 1996 lebte er in einem Jugenddorf in B – als „normal“. Insbesondere die Heimunterbringung stellte sich für ihn nicht als besondere, gar gravierende Belastung dar. Er erlebte weder gewaltsame Übergriffe noch Vernachlässigung. Die Sonderschule besuchte der Angeklagte bis 1990 und verließ sie mit einem Abgangszeugnis. Er absolvierte anschließend ein Berufsfindungsjahr. Im Jahr 2000 zog er aus dem Jugenddorf in seine erste eigene Wohnung nach E. Er begann dort eine Ausbildung als Metallbearbeiter, die er regelrecht durchlief und nach der dreijährigen Ausbildungszeit mit der Gesellenprüfung im Jahr 2003 abschloss. Nach zeitweiser Arbeitslosigkeit zog er 2004 nach I. In I konnte er indes in der Folgezeit keine Anstellung finden, durchlief aber diverse Maßnahmen des Arbeitsamtes. Über eine solche Maßnahme des Arbeitsamtes gelang ihm 2012 der Einstieg mit einem Jahresvertrag als Busfahrer bei der C. Seither ist er dort als Busfahrer im Schichtdienst angestellt. Er verdient – abhängig vom Schichteinsatz – zwischen 1.700,00 bis 1.800,00 EUR netto. Zu seinen Eltern und Geschwistern pflegt er familiären Kontakt. Der Angeklagte wurde im Zuge seiner Heimunterbringung nicht sexuell aufgeklärt. Seine erste, etwa gleichaltrige Freundin hatte er im Alter von 16/17 Jahren. Mit dieser Freundin machte er seine ersten sexuellen Erfahrungen, erlebte insbesondere den ersten Geschlechtsverkehr. Die Beziehung dauerte sieben Jahre. Anschließend führte er eine zweite, längerfristige Beziehung mit einer etwa gleichaltrigen Frau. Schließlich lernte der Angeklagte die Mitangeklagte V1 kennen. Sie waren Nachbarn in dem Mehrfamilienhaus W-Straße ... in H und begannen etwa Mitte 2012 eine partnerschaftliche Beziehung. Die Mitangeklagte V1 brachte aus erster Ehe mit dem Zeugen V2 zwei Kinder mit in die Beziehung, die am … geborene V3 und den am … geborenen V4. Am 01.05.2014 zogen sie mit den Kindern V3 und V4 in ihre erste gemeinsame Wohnung an der Anschrift G-Straße ... in … H. Sie schlossen im Jahr 2015 die, für den Angeklagten, erste Ehe. Die Angeklagten haben zwei gemeinsame Söhne, den am … geborenen V5 und den am … geborenen V6. Der Angeklagte erlitt keine Unfälle und leidet nicht unter schwerwiegenden Erkrankungen oder gravierenden Problemen, insbesondere hatte er zu keiner Zeit ein Alkohol- oder Drogenproblem. Kurz nachdem die Zeugin und Geschädigte V3 – vor dem Hintergrund der Belastungen ob der hiesigen Taten zu ihren Lasten – am 26.03.2018 aus dem Haushalt der Angeklagten flüchtete und zu ihrem leiblichen Vater, dem Zeugen V2, zog, begab sich der Angeklagte wegen nicht näher zu konkretisierenden Beschwerden für den Zeitraum vom 03.04. bis 06.04.2018 in stationäre psychiatrische Behandlung in die F Kliniken H3. Diagnostiziert wurde dort insbesondere eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Anschließend kehrte er in den familiären Haushalt zurück. Die Familie verzog am 01.09.2018 in eine Wohnung an der Anschrift B1-Straße … in … C1. Nach der polizeilichen Strafanzeige vom 02.06.2018 und Bekanntwerden der hiesigen Tatvorwürfe wurde das Jugendamt wegen der drei noch im Haushalt lebenden Söhne tätig. Auf dortiges Drängen und Empfehlung der von den Angeklagten mit der familienrechtlichen Angelegenheiten befassten Rechtsanwälte zog der Angeklagte aus dem gemeinsamen Haushalt aus und zu seiner Mutter und dem Stiefvater nach I. Seither hat er ein- bis zweimal pro Woche begleitete Besuchskontakte mit seinen leiblichen Söhnen und dem Stiefsohn V4. Ihre Ehe führen die Angeklagten fort. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. Die Angeklagte V1 Die Angeklagte wurde am … in F1 geboren und wuchs mit ihrem ein Jahr jüngeren Bruder, der seit seiner Geburt unter einer Behinderung leidet, im Haushalt ihrer verheirateten Eltern auf. Ihr Vater arbeitete als gelernter Lackierer, war später erwerbsunfähig. Ihre Mutter war Hausfrau und zeitweise auf geringfügiger Basis als Küchenhilfe tätig. Beide Eltern sind bereits verstorben. Die Angeklagte besuchte einen Kindergarten und wurde regelgerecht eingeschult. Wegen eines innerstädtischen Umzugs der Familie wechselte sie einmalig die Grundschule. Die Grundschule durchlief sie ohne Klassenwiederholungen und Auffälligkeiten. Sie wechselte regelgerecht auf eine Gesamtschule, die sie ebenfalls ohne Klassenwiederholungen durchlief und mit dem Abschluss nach Klasse 10 verließ. Im elterlichen Haushalt erlebte die Angeklagte weder Gewalt noch sonstige gravierende Probleme. Jedoch wurde sie etwa im Alter von sieben Jahren gemeinsam mit einer Freundin Opfer eines sexuellen Missbrauchs durch einen entfernten Nachbarn aus der Siedlung, der einen Finger in ihre Vagina einführte. Sie vertraute sich anschließend ihrer Mutter an, die den sexuellen Missbrauch aber nicht polizeilich zur Anzeige brachte, sondern der Tochter lediglich verbot allein oder gemeinsam mit der Freundin nochmals diesen Nachbarn aufzusuchen. Etwa im Alter von acht Jahren wurde die Angeklagte nochmals Opfer eines sexuellen Missbrauchs durch ihren Erstkommunionslehrer, der sie zum Oralverkehr zwang. Auch wegen dieses sexuellen Übergriffs vertraute sie sich ihrer Mutter an, die wiederum keine polizeiliche Strafanzeige erstattete oder etwa Meldung bei der zuständigen Kirchengemeinde machte. Als Konsequenz meldete sie die Tochter lediglich vom Chorunterricht bei diesem Lehrer ab. Die Angeklagte ist sich dieser sexuellen Übergriffe aus ihrer Kindheit bis heute sehr bewusst, erinnert sich daran, sobald das Thema eines sexuellen Missbrauchs zur Sprache kommt und ist dann auch emotional davon betroffen. Eine therapeutische Behandlung erfolgte nicht. Im Alter von 18 Jahren zog die Angeklagte in ihre erste eigene Wohnung. Auch ihr jüngerer Bruder verließ etwa im Alter zwischen 18 und 20 Jahren den elterlichen Haushalt und lebt seither in einem Schwerbehindertenheim. Die Angeklagte begann eine Ausbildung als Schuhverkäuferin bei der Firma C2. Nachdem sie einmalig die mündliche Prüfung nicht bestand, absolvierte sie bei der Wiederholung die Prüfung erfolgreich. In dem Beruf als Schuhverkäuferin war sie in der Folgezeit indes nicht tätig, da sie den Verkauf im Bereich Bekleidung präferierte, aber zunächst keine Anstellung fand. Nach zeitweiser Tätigkeit bei einer Reinigungsfirma war sie bei dem Bekleidungsgeschäft P als Verkäuferin tätig. Seit 2010 arbeitete sie als Verkäuferin bei dem Lebensmittelmarkt M. Nach der jeweiligen Geburt der Kinder ging die Angeklagte keiner beruflichen Tätigkeit nach, sondern war Hausfrau und Mutter. Seit 2018 arbeitet sie wieder bei einer Reinigungsfirma und verdient netto etwa 320,00 EUR monatlich. Die Angeklagte wurde im Zuge des Sexualunterrichts in der Grundschule und durch ihre Eltern sexuell aufgeklärt. Ihren ersten festen Freund hatte sie im Alter von 14 Jahren, wobei es sich um eine kurzzeitige Beziehung handelte. Den Zeugen V2 lernte sie im Alter von 17/18 Jahren kennen und führte fortan eine partnerschaftliche Beziehung mit ihm. Sie zogen zusammen, heirateten am … und bekamen die Kinder V3 und V4. Die Trennung erfolgte zum 01.01.2010 und im weiteren Verlauf folgte die Scheidung. Mit dem Angeklagten V ist die Angeklagte – wie dargestellt – in zweiter Ehe verheiratet und hat mit ihm zwei weitere Söhne. Die Angeklagte erlitt weder schwere Unfälle, Erkrankungen oder sonstige Verletzungen. Ein Alkohol- oder Drogenproblem besteht nicht. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache 1. Die häusliche Situation und die Lebensumstände der Familie V7 Die Angeklagten, die – wie dargestellt – etwa Mitte 2012 eine partnerschaftliche Beziehung eingingen, lebten zunächst in zwei separaten Wohnungen in dem Mehrfamilienhaus W-Straße ... in H, wobei sie sich in beiden Wohnungen aufhielten und übernachteten. Bereits zu Beginn der Liebesbeziehung lernte der Angeklagte auch die Kinder der Angeklagten, die seinerzeit ca. 8-jährige V3 und den ca. 7-jährigen V4, kennen. Zu ihrem leiblichen Vater, dem Zeugen V2, hatten die Kinder V3 und V4, wenn auch nicht durchgehend regelmäßig, etwa im zweiwöchigen Rhythmus Besuchskontakte. Nach der Geburt des ersten gemeinsamen Sohnes V5 am … zogen die Angeklagten am 01.05.2014 mit dem Säugling und den Kindern V3 und V4 in ihre erste gemeinsame Wohnung an der Anschrift G-Straße ... in … H. Da es in dieser Wohnung im weiteren Verlauf u.a. Probleme wegen Schimmelbefalls gab und die Räumlichkeiten für die Familie nach der Geburt des zweiten gemeinsamen Sohnes V6 am … zu beengt wurden, zog die Familie am 15.07.2016 in eine Wohnung in der S-Straße ... in … H, wo sie bis zum 01.09.2018 wohnten. Seit Beginn der Beziehung kümmerte sich die Angeklagte V1 um die Versorgung der Kinder und den Haushalt. Der Angeklagte V arbeitete im Schichtdienst als Busfahrer und sorgte ganz überwiegend für das Einkommen der Familie. Zudem kümmerte er sich jedenfalls auch um die Versorgung seiner leiblichen Söhne. Bei der Erziehung und Versorgung der Stiefkinder, jedenfalls der Zeugin V3, spielte er keine wesentliche Rolle. Er half weder bei Schulaufgaben noch sah die Zeugin V3 ihn als Ansprechpartner bei Problemen oder Sorgen. Wesentlich den jüngeren Brüdern zuliebe sprach sie ihn indes als „Daddy“ oder „Papsi“ an. Die Angeklagte V1 begann zum Zeitpunkt des Beginns der Beziehung zu dem Angeklagten, etwa bei Auseinandersetzungen oder Fehlverhalten der Tochter, gegenüber V3 körperlich übergriffig zu werden, indem sie V3 Backpfeifen gab bzw. sie ohrfeigte, wobei die Vorfälle hinsichtlich des Zeitpunkts und Häufigkeit nicht näher bestimmbar sind. Da sich die Angeklagte im weiteren Verlauf zudem mit der Versorgung der Kinder und des Haushalts zunehmend überfordert zeigte und Hilfe einforderte, übernahmen die älteren Kinder, zunächst insbesondere die Zeugin V3, verschiedene Aufgaben im Haushalt, z.B. putzte sie die Badezimmer, brachte den Müll raus, kochte für die Familie und kümmerte sich um die Versorgung der jüngeren Brüder. Dies ging zeitweise so weit, dass die Zeugin V3 ihre eigenen Schulaufgaben, etwa das Lernen von Englisch-Vokabeln, vernachlässigte und ihr kleiner Bruder erst nach ihrer Rückkehr aus der Schule gemeinsam mit ihr zu Mittag aß. Der Umgang des Angeklagten V mit den Kindern V3 und V4 war häufig grob. So kam es bereits etwa Mitte des Jahres 2013 dazu, dass der Angeklagte der damals 9-jährigen V3 im Zuge eines spielerischen Hinhaltens ihres Fingers – wohl versehentlich – so feste in den Finger biss, dass sie eine Verletzung am Finger erlitt, die sich entzündete und ärztlich versorgt werden musste. Zu einem weiteren Vorfall kam es zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in den Sommermonaten in der Wohnung an der Anschrift G-Straße ... in H, die sie im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 15.07.2016 bewohnten. Der Angeklagte, der gerade aus der Küche gekommen war, schüttete der ihm entgegenkommenden und mit einem Top bekleideten Zeugin V3 – ob aus Versehen oder mit Absicht konnte nicht festgestellt werden – Kaffee in den Ausschnitt, was zu einer schmerzhaften und brennenden Hautrötung bei der Zeugin führte. Nachdem sie die Haut gekühlt und die Angeklagte ihr eine Salbe aufgetragen hatte, ließ die schmerzhafte Rötung nach. Da die Kaffeeflecken auf dem Top der Zeugin sich indes nicht entfernen ließen, wollte der Angeklagte das Oberteil wegwerfen, womit die Zeugin nicht einverstanden war, weil es sich um ihr Lieblingsoberteil handelte. Daraufhin zerriss der Angeklagte das Top und warf es weg. Auch im Zuge eines zunächst spielerischen “Kebbelns“, bei dem sich der Angeklagte und die Stiefkinder V3 und V4 gegenseitig jagten, einfingen, festhielten und z.B. kitzelten, zeigte er sich wiederholt körperlich übergriffig gegenüber den Kindern. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, etwa Ende des Jahres 2016, kam es im Zuge eines solchen Kebbelns zwischen dem Angeklagten und den seinerzeit 11- bzw. 12-jährigen Kindern V4 und V3 dazu, dass der Angeklagte einmal unvermittelt durch die Hose an dem Penis des 11-jährigen V4 zog, so dass dieser zu Weinen anfing und sich vor Schmerzen auf der Couch im Wohnzimmer einrollte. Die Zeugen V3 und V4 waren zunehmend mit diesen, sich in unterschiedlicher Ausgestaltung wiederholenden Situationen überfordert, da diese zwar häufig spielerisch begannen, aber der Angeklagte es übertrieb, indem er sie etwa zu stark festhielt oder sich auf sie setzte, und sich über ihre sodann abwehrende Haltung in den jeweiligen Situationen hinwegsetzte, insbesondere auf geäußerte Bitten, sie loszulassen oder aufzuhören, nicht reagierte. Vor diesem Hintergrund empfahl schließlich eine Kinderpsychologin, die der Zeuge V4 wegen anhaltender psychosomatischer Bauchschmerzen aufsuchte, der Familie die Einführung eines Stopp-Signals für diese „Kebbeleien“ durch Aussprache des Wortes „Rot“, da das zuvor schon benutzte Wort „Stopp“ nicht ausreichte. Vor dem Hintergrund dieser Lebensverhältnisse kam es in dem Tatzeitraum vom 01.05.2014 bis zum 07.11.2017 zu den nachfolgenden Taten: 2. Die Taten des Angeklagten V 2.1. Die erste Tat (Fall 6 der Anklage) Die am … geborene Zeugin V3 hatte bereits als Kind leichte, aber dunkle Arm- und Beinbehaarung, die sie störte. Insbesondere auch vor dem Hintergrund von diesbezüglichen Hänseleien in der Grundschule begann sie ihre Mutter und ihren leiblichen Vater, den Zeugen V2, zu fragen, ob sie sich die Beine rasieren dürfe. Ob ihres Alters erlaubten die Eltern der Tochter dies zunächst nicht. In der Folgezeit hakte V3 diesbezüglich immer wieder bei ihrer Mutter nach und quengelte, dass sie es ihr doch erlauben solle. Schließlich gab die Angeklagte nach und erlaubte ihrer Tochter sich in ihrem Beisein das erste Mal die Beine zu rasieren. An einem nicht näher bestimmbaren Tag in dem Zeitraum vom 01.05.2014 bis 15.07.2016 begaben sich die Angeklagte und die Zeugin V3 im Beisein des Angeklagten ins Badezimmer der Wohnung G-Straße ... in H. Die Angeklagte half ihrer Tochter sodann bei der Rasur mit einem Damenrasierer, wobei sie zunächst nur das linke Bein rasierten. Aus welchem Grunde das zweite, rechte Bein an diesem Tag nicht rasiert wurde, blieb letztlich unklar. Jedenfalls vereinbarte die Angeklagte mit ihrer Tochter, das zweite Bein wegen der Verletzungsgefahr wiederum gemeinsam zu rasieren. Als die Angeklagte am nächsten Tag indes zum Einkaufen unterwegs war, schlug der Angeklagte vor, der kindlichen Zeugin V3 bei der Rasur des zweiten Beins zu helfen. Sie begaben sich ins Badezimmer der Wohnung G-Straße ... in H. Die Zeugin V3 setzte sich – wie am Vortag – auf den Badewannenrand, stellte ihr rechtes Bein in die Wanne und das linke Bein auf den Boden. Sie begann unter Aufsicht des Angeklagten mit der Rasur des rechten Schienbeins. Der Angeklagte gab sodann vor, der Zeugin bei der Rasur zu helfen, indem er vorschlug seinen schärferen Rasierer zu benutzen. Spätestens in diesem Moment entschloss sich der Angeklagte seine Stieftochter, die damals zwischen 10 und 12 Jahre alte Zeugin V3, sexuell zu missbrauchen, in dem er an ihr sexuelle Handlungen vornehmen, insbesondere im Zuge der besprochenen Rasur des zweiten Beines auch eine Rasur des Schambereichs vorzunehmen und im Zuge dessen mit seinen Fingern den Schambereich und die Vagina des Kindes anfassen wollte. Dem Angeklagten war dabei das Alter der Zeugin bewusst, insbesondere, dass sie das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Schließlich war ihm auch bewusst, dass die Vornahme sexueller Handlungen an der Zeugin V3 nicht erlaubt war, wobei er sich mit diesen Umständen abfand, um das von ihm erstrebte Ziel der eigenen sexuellen Übergriffigkeit zu erreichen. In Umsetzung dieses Tatentschlusses rasierte der Angeklagte plötzlich, insbesondere zur Überraschung seiner Stieftochter, nicht lediglich das rechte Bein der kindlichen Zeugin, sondern forderte sie in ihrer sitzenden Position auf, die Beine ein bisschen breiter zu machen, damit er an die Behaarung im Schambereich komme. Der Angeklagte rasierte sodann den Schambereich um die Vagina der kindlichen Zeugin, wobei er sie mit seinen Fingern auch an den Schamlippen und der Vagina berührte, ohne indes in die Scheide einzudringen. Er rasierte vollständig den Schambereich der Geschädigten V3, die nicht verstand, warum er das tat. Als die Angeklagte im weiteren Verlauf vom Einkaufen nach Hause kam, berichtete die Zeugin V3 ihr, dass der Angeklagte ihr bei der Rasur des anderen Beines geholfen, sie aber auch zwischen den Beinen rasiert habe. Die Angeklagte reagierte auf die erfolgte Rasur des Schambereichs durch ihren Ehemann und Stiefvater des Kindes für dieses nicht merklich, zeigte sich aber verärgert darüber, dass entgegen der vorherigen Absprache die Rasur des zweiten Beins in ihrer Abwesenheit erfolgt war. In der Folgezeit forderte der Angeklagte die Zeugin V3 wiederholt auf, ihm bei der Rasur, z.B. seines Rückens, zu helfen, was die Zeugin indes ablehnte. 2.2. Die zweite Tat (Fall 4 der Anklage) Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Tatzeitraum nach dem am 15.07.2016 erfolgten Umzug in die S-Straße in H bis zum 07.11.2017 hatte sich die Zeugin V3 in der Stadt ein BH-Set bestehend aus zwei BHs gleicher Passform in den Farben Neon-Pink und Grau gekauft. Als sie zu Hause stolz von ihrem Einkauf berichtete, forderte der Angeklagte die Zeugin V3 auf, ihm den BH vorzuführen. Spätestens in diesem Moment entschloss sich der Angeklagte seine damals zwischen 12 und 13 Jahre alte kindliche Stieftochter V3 sexuell zu missbrauchen, in dem er an ihr sexuelle Handlungen vornehmen, insbesondere unter dem Vorwand, die Passform ihres neuen BHs prüfen zu wollen, ihre Brüste anfassen wollte. Dem Angeklagten war dabei weiterhin das Alter der Zeugin bewusst, insbesondere, dass sie das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Schließlich war ihm auch bewusst, dass die Vornahme sexueller Handlungen an der Zeugin V3 weiterhin nicht erlaubt war, wobei er sich mit diesen Umständen abfand, um das von ihm erstrebte Ziel der eigenen sexuellen Übergriffigkeit zu erreichen. Die Zeugin V3 zog auf die Aufforderung des Angeklagten sodann in ihrem Zimmer den neuen BH an, gab ihm Bescheid und der Angeklagte betrat ihr Zimmer. In Umsetzung seines Tatentschlusses fasste er sodann mit einer Hand in den BH der kindlichen Zeugin V3 auf die nackte Brust, um sich sexuell zu erregen, wobei er über die Brüste je von rechts und links eine wedelnde Bewegung machte. Die kindliche Zeugin fühlte sich in dieser Situation unwohl, vermochte die sexuellen Handlungen des Angeklagten ob ihres Alters aber nicht zu verstehen, so dass sie in der Situation keine Äußerungen von sich gab. 2.3. Die dritte Tat (Fall 2 der Anklage) Nach dem am 15.07.2016 erfolgten Umzug der Familie in die Wohnung in der S-Straße ... in H saß die seinerzeit 12-jährige Zeugin V3 zu einem nicht näher konkretisierbaren Tatzeitpunkt etwa Ende des Jahres 2016 auf dem Flurboden der Wohnung. Sie lehnte mit dem Rücken an ihrer geschlossenen Zimmertür und schaute nach ihren beiden kleinen Brüdern, die im Flur und in deren Zimmer gegenüber zusammen spielten. Es war eine ruhige und entspannte Situation. Der Angeklagte kam hinzu. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloss sich der Angeklagte spontan, der auf dem Boden sitzenden Zeugin mit seinem Fuß gegen die Hüfte zu treten. Dabei nahm er billigend in Kauf, die Geschädigte V3 übel und unangemessen zu behandeln und das körperliche Wohlempfinden der Zeugin mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. In Umsetzung dieses Tatentschlusses trat der Angeklagte ohne rechtfertigenden Grund fest mit dem unbeschuhten Fuß gegen die Hüfte der Geschädigten V3. Die Zeugin V3 bat den Angeklagten daraufhin, dies zu lassen, weil es ihr weh tue. Der Angeklagte äußerte ihr gegenüber, dass es nur Spaß sei. Gleichwohl erlitt die Zeugin V3 durch den Tritt gegen ihre Hüfte Schmerzen. 2.4. Die vierte Tat (Fall 3 der Anklage) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in dem Tatzeitraum vom 15.07.2016 bis zum 07.11.2017 kam es in Wohnung in der S-Straße ... in H zu einem ähnlich gelagerten Vorfall. Die Zeugin V3 befand sich auf dem Rücken liegend auf dem Boden ihres Kinderzimmers und absolvierte mit Waschlappen, die mit Reis befühlt waren, wegen ihrer anhaltenden Rückenschmerzen bestimmte Rückenübungen. Der Angeklagte kam hinzu. In dieser Situation entschloss sich der Angeklagte erneut zumindest spontan dazu, der auf dem Boden liegenden Zeugin mit seinem Fuß gegen die Hüfte zu treten. Dabei nahm er wiederum billigend in Kauf, die Geschädigte V3 übel und unangemessen zu behandeln und das körperliche Wohlempfinden der Zeugin mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. In Umsetzung dieses Tatentschlusses trat der Angeklagte ohne rechtfertigenden Grund fest mit dem unbeschuhten Fuß gegen die Hüfte der Geschädigten V3. Dies verursachte der Geschädigten Schmerzen, was sie dem Angeklagten auch mitteilte, der dann von ihr abließ. 2.5. Die fünfte Tat aus Oktober 2017 (Fall 7 der Anklage) An einem nicht mehr näher bestimmbaren Tag im Oktober 2017 litt die seinerzeit 13-jährige Zeugin V3 unter Rückenschmerzen, so dass sie sich ausruhte. Die Angeklagte verließ gegen 18:45 Uhr die Wohnung, um den Elternstammtisch des Sohnes V4 zu besuchen. Die jüngeren Söhne schliefen bereits in ihren Betten und der Zeuge V4 befand sich in seinem Zimmer. Im Einvernehmen mit den Angeklagten lag die Zeugin V3 im Bett im elterlichen Schlafzimmer, um dort über den Laptop einen Film anzuschauen. Der Angeklagte gab ihr einen Saft gegen die Schmerzen, den die Zeugin trank. Sie fühlte sich müde. Der Angeklagte holte ihr ein Wärmekissen und forderte sie auf, zunächst ihr Oberteil und die Hose ausziehen sowie die Unterhose ein Stück runterzuziehen, damit die Wärme an ihren Körper gelange und besser wirke, was die Zeugin auch tat. Das Wärmekissen legten sie zunächst unter den Rücken der Zeugin V3. Während der Film lief, legte sich der Angeklagte seitlich neben sie. Er legte ihr dann das Wärmekissen auf den Bauch, wobei er ihre Unterhose noch ein Stück weiter herunterzog. Spätestens in diesem Moment entschloss sich der Angeklagte erneut, die 13-jährige V3 sexuell zu missbrauchen, in dem er an ihr sexuelle Handlungen vornehmen, insbesondere mit seinen Fingern den Schambereich und die Vagina des Kindes anfassen und einen Finger in ihre Scheide einführen wollte. Dem Angeklagten war dabei weiterhin das Alter der Zeugin bewusst, insbesondere, dass sie das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatte. Schließlich war ihm auch bewusst, dass die Vornahme sexueller Handlungen an der Zeugin V3 nicht erlaubt war, wobei er sich mit diesen Umständen abfand, um das von ihm erstrebte Ziel der eigenen sexuellen Übergriffigkeit zu erreichen. In Umsetzung dieses Tatentschlusses fasste der Angeklagte der Zeugin V3 mit der Hand in den unbekleideten Schambereich und an die Scheide. Er führte seinen Finger zwischen ihre Schamlippen und machte kreisende Bewegungen, wobei er mit einem Finger zwischen den Schamlippen in den Scheidenvorhof eindrang. Zwischendurch nahm er seinen Finger, befeuchtete ihn, indem er ihn in seinen Mund steckte, daran leckte und anschließend wieder – wie vorstehend schon beschrieben - in den Scheidenvorhof eindrang, was er mehrere Male wiederholte. Wiederholt sagte der Angeklagte der Zeugin, sie solle locker lassen und fragte, ob es schön sei. Er verletzte die Zeugin leicht mit seinem Fingernagel, als er einmal abrutschte. Die Zeugin V3 empfand starken Ekel, vermochte das Geschehen ob ihres Alters und der sexuellen Unerfahrenheit nicht zu verstehen und ließ die sexuellen Handlungen des Angeklagten reglos über sich ergehen. Als der Angeklagte schließlich aufhörte, lief sie ins Bad und wusch sich. Nachdem sie in ihr Zimmer gegangen war, kam der Angeklagte hinzu und entschuldigte sich, weil er ihr nicht habe wehtun wollen, er es nicht gewollt habe und nicht wisse, warum er das gemacht habe. Der Angeklagte erklärte der Zeugin V3, dass es ein Geheimnis bleiben solle, weil er ansonsten Ärger bekäme. Die Zeugin V3 wusste nicht, wie sie sich verhalten sollte. Sie ging herüber ins Zimmer ihres Bruders V4, der an der Spielekonsole spielte, erzählte ihm von dem Tatgeschehen indes nichts. Gemeinsam schauten sie im Wohnzimmer noch einen Film und danach ging die Zeugin V3 ins Bett. 2.6. Zustand des Angeklagten bei den Tatbegehungen Der Angeklagte war bei der Begehung sämtlicher Taten nicht unfähig, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, noch war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Taten einzusehen erheblich vermindert. 3. Die Tat der Angeklagten V1 (Fall 8 und 9 der Anklage) Als die Angeklagte V1 nach Hause kam, erzählte der Angeklagte ihr jedenfalls, dass etwas mit V3 vorgefallen und es durch ihn zu einer Berührung des Schambereichs ihrer Tochter gekommen sei, was die Angeklagte erschrak und dazu veranlasste, unmittelbar ihre Tochter auf das Geschehen anzusprechen. Die Angeklagte begab sich daraufhin zu ihrer Tochter V3 ins Kinderzimmer und fragte, was passiert sei. Diese wollte zunächst nichts erzählen. Der Angeklagte kam hinzu, stellte sich in den Türrahmen des Kinderzimmers und äußerte gegenüber der Zeugin V3, sie könne es ruhig der Mutter erzählen, er habe es schon gesagt. Der Angeklagte verließ sodann die Wohnung. Die Angeklagte und die Zeugin V3 setzten sich gemeinsam ins Wohnzimmer und die Zeugin erzählte ihrer Mutter im Groben, was sich zugetragen hatte, jedenfalls, dass der Angeklagte sie unten herum angefasst und sie das nicht gewollt habe. Die Angeklagte verstand den ihr geschilderten Vorfall als einen sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Stiefvater und erklärte ihrer Tochter, dass ihr als Kind sowas auch passiert sei, nur schlimmer, und sie nie gewollt habe, dass ihrer Tochter so etwas widerfahre. Obgleich die Angeklagte wusste, dass es zu einem sexuellen Übergriff durch ihren Ehemann gekommen war, entschloss sie sich ihrer Tochter unter Androhung verschiedener ihr bewusster und von V3 auch so empfundener Übel ein Schweigegebot aufzuerlegen. Dabei war ihr klar, dass sie dabei grob gegen ihre ihr als Mutter von V3 obliegende Fürsorgepflicht, nämlich sich ihrer anzunehmen, sie in dem erlebten sexuellen Missbrauch ernst zu nehmen und sie vor dem Angeklagten zu schützen, verstoßen würde und nahm billigend in Kauf, dass sie ihre Tochter V3 durch die nachstehend genannten Verhaltensweisen in die Gefahr einer erheblichen Schädigung zumindest ihrer psychischen Entwicklung bringen könnte, zumal sie selbst als erwachsene Frau noch unter den psychischen Belastungen der Taten des sexuellen Missbrauchs aus ihrer Kindheit litt. In Umsetzung ihres Tatentschlusses forderte die Angeklagte ihrer Tochter auf, niemandem von dem Vorfall zu erzählen, weil der Angeklagte ansonsten ins Gefängnis komme. Sie – V3 – werde zudem ins Heim kommen, weil sie keiner haben wolle, und die Brüder würden getrennt von ihr in Pflegefamilien oder Kinderheimen untergebracht, so dass sie die Brüder nicht wiedersehen werde. Das Kind hatte davor – wie die Angeklagte mindestens in Kauf nahm – derart große Angst, dass sie sich entschied, niemandem sonst von den Übergriffen zu erzählen. Der Angeklagte übernachtete sodann einige Tage bei einem Freund. Schließlich suchten die Angeklagten mit der Zeugin V3 das Gespräch, um zu klären, ob der Angeklagte wieder in den Haushalt zurückkehren könne. Die Zeugin V3 erklärte sich damit – auch wegen ihrer jüngeren Brüder – einverstanden. Zu ihrem eigenen Schutz stellte die Zeugin V3 aber einige Regeln auf. So sollte sich der Angeklagte nicht mehr allein mit ihr in einem Zimmer aufhalten dürfen und sie wollte etwa die Badezimmertür beim Duschen abschließen können. Die Angeklagten erklärten sich damit einverstanden. In Anbetracht dessen zog der Angeklagte zurück in den familiären Haushalt. Gleichwohl hielt sich der Angeklagte bereits nach etwa einer Woche nicht mehr an die Vorgaben. Entweder schimpfte er vor der Badezimmertür stehend lautstark darüber, dass die Zeugin abgeschlossen hatte bis sie die Tür wieder öffnete oder er stellte den Warmwasserboiler während ihres Duschens aus. Auch kam er wiederholt ungefragt und ohne Erlaubnis der Zeugin in deren Zimmer, so dass sie sich dort nur zu zweit aufhielten. Die Zeugin V3 erzählte ihrer Mutter von den „Regelverstößen“ des Angeklagten und bat um Einhaltung der Regeln. Teilweise erlebte die Angeklagte das Verhalten ihres Ehemannes auch selbst mit. Obgleich die Angeklagte wusste, dass es zu dem sexuellen Übergriffen durch ihren Ehemann gekommen war und dieser sich zudem nicht an die von V3 aufgestellten Regeln hielt, unternahm sie auch weiterhin nichts, um ihre Tochter zu schützen. Insbesondere änderte sie nichts an den Wohnverhältnissen. Dabei nahm sie weiter billigend in Kauf, ihre Tochter V3 damit in die Gefahr einer erheblichen Schädigung zumindest ihrer psychischen Entwicklung zu bringen. Die Zeugin V3 war ob des Tatgeschehens und der Lebensumstände fortwährend und zunehmend belastet. Aufgrund der Drucksituation und auch wegen des von der Angeklagten geduldeten weiterhin übergriffigen Verhaltens des Angeklagten entwickelte sie einen Waschzwang und ansteigende Suizidgedanken. Sie fühlte sich schmutzig, beschämt und hatte häufig das Gefühl von Scherben in ihrer Unterwäsche. Wegen des übermäßigen Waschens entwickelte die Zeugin Hautrötungen und eine Pilzinfektion im Intimbereich, die eine gynäkologische Untersuchung und Behandlung am 07.11.2017 bedingte. Trotz dieser belastenden Umstände blieb die Zeugin V3 zunächst – auch aus Sorge um ihre jüngeren Brüder – im familiären Haushalt. Schließlich hielt sie die Situation nicht mehr aus. Sie versuchte zunächst telefonisch Hilfe beim Jugendamt zu erlangen und bat dort, zu ihrem Vater ziehen zu dürfen, ohne aber die sexuellen und körperlichen Übergriffe im familiären Haushalt zu benennen. Schließlich packte sie am 26.03.2018 eigenmächtig einen Koffer, um sich endgültig der für sie unhaltbaren und sie psychisch extrem belastenden häuslichen Situation zu entziehen und auszuziehen. Die Angeklagte, die dies mitbekam, hielt die Zeugin nicht auf, obgleich diese noch einen Moment weinend auf dem Treppenabsatz in der Hoffnung wartete, dass ihre Mutter sie doch noch zurückhole, was diese indes nicht tat. Auf der Straße wurde die völlig aufgelöste Zeugin V3 bald darauf von einer Passantin angesprochen und die Polizei und der leibliche Vater, der Zeuge V2, wurden informiert. Der Zeuge V2 nahm seine Tochter schließlich in seinen Haushalt auf. 4. Das Nachtatgeschehen und die weitere Entwicklung Im weiteren Verlauf erfolgten gemeinsame Gespräche der Angeklagten, der Geschädigten V3 und des leiblichen Vaters und Zeugen V2 beim Jugendamt, um den weiteren Aufenthalt von V3 zu klären. Die Zeugin V3 wehrte sich vehement gegen eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt sowie sonstigen Kontakt mit der Angeklagten. Auch im Zuge dieser Gespräche traute sich die Geschädigte noch nicht, von den Übergriffen durch den Stiefvater zu berichten. Wegen ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der Mutter verblieb sie seit dem 26.03.2018 im väterlichen Haushalt. Dem Zeugen V2 und seiner Lebensgefährtin, der Zeugin T, fiel in der Folgezeit der immense Verbrauch von Toilettenpapier und Duschutensilien seitens der Zeugin V3 auf. Auf Ansprache erklärte V3 dies jedoch nicht, so dass sie zunächst nichts weiter unternahmen. Vom 01.06. auf den 02.06.2018 machten sich die Zeugin V3, ihr Vater und seine Lebensgefährtin einen gemütlichen Abend, sie schauten Filme und setzten sich in die Küche, um noch etwas zu essen. Da dem Zeugen V2 aufgefallen war, dass seine Tochter gegenüber U, dem Sohn seines besten Freundes, mit dem seine Tochter seinem Eindruck nach „angebandelt“ hatte, abweisend und distanziert war, fragte er unverfänglich, ob etwas mit U sei bzw. ihr etwas an ihm nicht passe. Dabei brach es aus der Zeugin heraus, die nämlich kein Problem mit U hatte, sondern fortwährend unter dem erlebten Missbrauch durch den Angeklagten und die – bereits vorstehend festgestellten - Drohungen ihrer Mutter litt. Sie schrieb ihrer Mutter noch eine X-Nachricht, dass sie es nicht mehr aushalte und die Sache mit B2 jetzt ihrem Vater erzähle, und warf ihr Handy so auf den Tisch, dass der Zeuge V2 die Nachricht lesen konnte. Die Geschädigte fing sofort an zu weinen und ließ sich kaum beruhigen, so dass der Zeuge V2 sofort begriff, was dies bedeute. Er zog sich an und rief die Polizei. Derweil berichtete die Geschädigte V3 der Zeugin T u.a. davon, dass der Stiefvater sie im Intimbereich angefasst habe. Noch in der Nacht vom 02.06.2018 erstatteten sie polizeilich Strafanzeige. Zwar war die Geschädigte erleichtert, sich ihrem Vater und seiner Lebensgefährtin anvertraut zu haben, doch ihre psychische Belastungssituation verstärkte sich in den Folgemonaten. Sie litt ob der Taten weiter unter dem Waschzwang und ansteigenden Suizidgedanken. In der Zeit vom 26.01. bis 28.03.2019 befand sich die Geschädigte in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung in der M1-Klinik N. Es wurde bei ihr eine mittelgradige depressive Episode, Anpassungsstörung und posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, wobei als Ausgangspunkt ihrer psychischen Belastung die sexuellen Übergriffigkeiten des Stiefvaters eruiert wurden, allerdings nachfolgend in Verbindung mit dem Umstand, dass die Angeklagte darüber informiert gewesen sei und nichts unternommen habe, um V3 zu schützen, sondern V3 sogar noch – wie festgestellt – erpresst habe. Wegen des noch laufenden Strafverfahrens wurden dort indes keine Gespräche zu den Straftaten zulasten der Geschädigten geführt. Nach Verbesserung der Symptomatik wurde sie unter Medikation mit einem Antidepressivum in die ambulante Behandlung entlassen. Derweil wurde das familiengerichtliche Verfahren, Az.: …, zur Frage der elterlichen Sorge für V3 vor dem Familiengericht H2 geführt. Nach der Kindesanhörung am 13.06.2019 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H2 am 16.07.2019 die elterliche Sorge für V3 allein auf den Kindesvater V2 übertragen. Die Beschwerde der Angeklagten gegen diese Entscheidung wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts I1 vom 01.10.2019 zurückgewiesen. Im weiteren Verlauf stabilisierte sich die psychische Belastungssituation der Geschädigten soweit, dass sie unter ärztlicher Anleitung zumindest die Einnahme der Medikation absetzen konnte. Sie fühlte sich ob der sexuellen Übergriffe seitens des Angeklagten und des Verhaltens ihrer Mutter aber weiterhin psychisch belastet. Dies zeigte sich insbesondere auch in Anbetracht der anstehenden Hauptverhandlungstermine im hiesigen Strafverfahren, wenngleich die Geschädigte dieses zur Bewältigung „hinter sich bringen wollte“, um anschließend insbesondere eine therapeutische Behandlung wegen der Taten aufnehmen zu können. III. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten V und V1 trifft die Kammer aufgrund ihrer jeweiligen eigenen diesbezüglichen Angaben. Die Kammer hat keinen Anlass an diesen Angaben zu zweifeln, zumal die Angaben der Angeklagten für ihre gemeinsamen Lebensumstände übereinstimmen. Zudem werden sie bestätigt und ergänzt durch die Bekundungen der Zeugen V3, V4 und V2. Die Feststellungen zu den jeweils nicht vorhandenen Vorstrafen werden ferner bestätigt durch die verlesenen und je keine Eintragungen aufweisenden Bundeszentralregisterauszüge. 2. Die Feststellungen zur Sache trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. 2.1. Die Feststellungen zu der Beziehung der Angeklagten, der grundsätzlichen familiären und häuslichen Situation sowie der häuslichen Aufgabenverteilung beruhen auf den Angaben der Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer insoweit keinen Zweifel hat. Die nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben der Angeklagten werden hinsichtlich der jeweiligen Wohnanschriften zudem bestätigt und ergänzt durch Verlesung der Einwohnermeldeauskünfte. Im Übrigen werden sie bestätigt durch die nachvollziehbaren, stimmigen und überzeugenden Bekundungen der Zeugen V2 und V3, denen die Kammer folgt. 2.2. Die Feststellungen zu der Beziehung der Angeklagten zu ihrer Tochter V3, der zunehmenden Überforderung der Angeklagten mit der Versorgung der Kinder und der Bewältigung des Haushalts sowie der Ohrfeigen beruhen auf einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Die Angeklagte V1 hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen. Zwar hat sie eingeräumt, dass die älteren Kinder V4 und V3 im Haushalt und bei der Betreuung der jüngeren Geschwister geholfen hätten. Jedoch sei dies nur im üblichen, nicht übermäßigen oder die älteren Kinder gar überfordernden Umfang erfolgt. Eine Überforderungssituation ihrerseits habe nicht vorgelegen. Ihr sei nie die Hand bei V3 ausgerutscht, sie seien – insbesondere 2017 – nur häufiger verbal aneinandergeraten. Die insoweit bestreitenden Angaben der Angeklagten sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Zunächst hat die Zeugin V3 diese Umstände nachvollziehbar, stimmig und konstant über eine Vielzahl von Zeugenvernehmungen bekundet (eine ausführliche Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben und Glaubwürdigkeit der Zeugen V3 folgt zudem unter Ziffer 2.5.). Dabei zeigte die Zeugin V3 keinerlei Mehrbelastungstendenzen. So ordnete sie etwa die gewaltsamen Übergriffigkeiten der Mutter dahingehend ein, es seien lediglich einige wenige Back- bzw. Ohrfeigen gewesen und diese seien in Situationen erfolgt, in denen sie selbst „Scheiße“ gebaut oder ihre Mutter angemotzt habe. Eine etwaige Mehrbelastungstendenz ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung ihrer Angaben in der polizeilichen Zeugenvernehmung vom 07.06.2018. Soweit die Zeugin V3 dort einleitend angab, ihre Mutter habe sie „wie Sklaven“ behandelt, hat sie diese ausdrucksstarke Formulierung im Folgenden durch Erläuterung der häuslichen Umstände – wie festgestellt – eingeordnet und sie hat verdeutlicht, dass sie so ihr Gefühl und die eigene Überforderung beschrieben habe. Dass die Angeklagte erhebliche Unterstützung bei der Bewältigung des Haushalts und der Versorgung der jüngeren Geschwister benötigte und dies Unruhe und gravierende Belastungen für V3 und den Bruder V4 bedeutete, hat grundsätzlich auch der Zeuge V4 bekundet, wenngleich er – der nach dem Auszug der älteren Schwester weiterhin im mütterlichen Haushalt lebt – sich im Zuge seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung bemüht zeigte, die Angeklagten, mithin die Mutter und den Stiefvater, in einem „besseren“ Licht darzustellen und die eigenen Belastungen zu verharmlosen. Dass es derartige Belastungen im familiären Haushalt gab, folgt über die Angaben des Zeugen V4 hinaus aber unter Berücksichtigung des verlesenen ärztlichen Berichts aus der W1 Kinder- und Jugendklinik E1 vom 20.04.2018 hinsichtlich einer stationären Behandlung des V4 vom 20.03. bis 28.03.2018. Danach litt der Zeuge V4 – wie auch die Angeklagte selbst laienhaft beschrieben hat – seit geraumer Zeit unter einer somatoformen autonomen Funktionsstörung mit funktionellen Bauchschmerzen und einer Anpassungsstörung. Er beschrieb im Zuge der Behandlung erhebliche Sorgen um die finanzielle Situation der Familie und die Mutter, kaum Kontakt zu Gleichaltrigen und ein Gefühl der Überforderung mit Rückzugstendenzen, wobei er – V4 – sich viel um die jüngeren Kinder kümmere, Aufgaben im Haushalt übernehme und die Mutter unterstütze, da er diese als stark im familiären Rahmen eingespannt erlebe. Nach der ärztlichen Beurteilung wirke sich die ausgeprägte familiäre Hilflosigkeit im Umgang mit seiner Symptomatik zudem aufrechterhaltend aus, so dass die Gefahr der weiteren Chronifizierung seiner Beschwerden bestehe. Wegen der Angaben von V4 wurde ärztlicherseits u.a. der Einsatz einer Familienhilfe von Jugendamt empfohlen. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Ausführungen in dem genannten Arztbericht zu zweifeln, zumal die dortigen Angaben des V4 unbefangen im Zuge seiner eigenen Behandlung erfolgten. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auch auf den Angaben der Zeugin T, die als langjährige Lebensgefährtin des leiblichen Vaters der Kinder, des Zeugen V2, die Lebensumstände der Familie miterlebt hat. So beschrieb sie nachvollziehbar und stimmig zwar einerseits beeindruckt von V4, der nach ihrem Eindruck freiwillig bei den Nachbarn geputzt habe, um eigenes Geld zu verdienen, aber gleichzeitig davon, dass die älteren Kinder V3 und V4 sich viel um die jüngeren Brüder gekümmert hätten und nunmehr nach dem Auszug von V3 insbesondere V4 im größeren Umfang Verpflichtungen obliegen würden, so sei er entweder in der Schule oder er kümmere sich um die jüngeren Brüder, so dass der Eindruck entstehe, er ziehe sie groß. Die Kammer hat keinen Anlass an den Bekundungen der Zeugin T zu zweifeln, zumal diese stimmig, nachvollziehbar und überzeugend, ohne jegliche Mehrbelastungstendenz, - mithin glaubhaft – erfolgten. 2.3. Die Feststellungen zu dem groben Umgang des Angeklagten V mit den Kindern V3 und V4 beruhen auf einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. a) Der Angeklagte V hat sich im Verfahren erstmalig unmittelbar vor Schluss der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und dann insoweit teilgeständig eingelassen. Der Angeklagte hat insoweit eingeräumt, dass es mit den Kindern V4 und V3 raue Kebbeleien gegeben habe. Aus seiner Sicht seien aber keine Körperverletzungen erfolgt, sondern nur handfeste Kebbeleien. Sie hätten oft wild rumgetobt. Er habe V4 aber nicht am Penis gezogen. Aggressiv sei er gegenüber den Kindern „eigentlich“ auch nicht gewesen. b) Die Angeklagte V1 hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung insoweit dahingehend eingelassen, dass ihr Ehemann und die Kinder V3 und V4 öfter rumgealbert hätten. Es habe Raufereien zwischen den Dreien gegeben. Sie hätten sich gegenseitig geschubst, mit dem Finger in die Seite gepiekt, z.B. beim Vorbeigehen, oder auch mal mit den Füßen z.B. gegenseitig gegen die Hüfte getreten. Aber der Angeklagte habe V3 nie massiv gegen die Hüfte getreten. Weder der Angeklagte noch sie seien körperlich aggressiv gegenüber den Kindern gewesen. Wegen seiner ständigen Bauchschmerzen sei V4 bei einer Psychologin in Behandlung gewesen. V4 habe gemeint, dass manchmal die Raufereien zu feste werden würden. Die Psychologin habe als Codewort „rot“ vorgeschlagen. Das hätten sie dann beim Kebbeln benutzt. V3 hätte dann immer sofort das Wort Rot gesagt. V3 hätte – anders als V4 – aber nie geäußert, dass ihr das sonst zu viel gewesen wäre und V4 habe es erst bei der Psychologin gesagt. c) Demzufolge ergibt sich bereits aus den teilgeständigen Einlassungen der Angeklagten übereinstimmend, dass es zumindest raue Kebbeleien des Angeklagten mit den Kindern V3 und V4 gegeben hat. Darüber hinaus folgt aus den Angaben der Angeklagten V1, dass die Kebbeleien nach dem Empfinden des Kindes V4 zu feste erfolgten, so dass die ihn behandelnde Psychologin die Einführung eines Codewortes „Rot“ empfahl. Letztere Umstände hat der Angeklagte selbst zwar nicht geschildert, indes auch nicht explizit in Abrede gestellt. Die Kammer verkennt aber nicht, dass belastende Angaben der Angeklagten nicht ohne weiteres zulasten des Mitangeklagten Ehemanns zugrunde gelegt werden können. Die insoweit noch bestreitenden Einlassungen der Angeklagten sind aber darüber hinaus nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. So hat die Zeugin V3 die Vorfälle des Fingerbisses (im familiengerichtlichen Verfahren und in der Hauptverhandlung), der Hautrötung wegen des auf sie verschütteten Kaffees (bei der Polizei und in der Hauptverhandlung) bisherigen sowie die Umstände und Hergang der Kebbeleien über die verschiedenen Zeugenvernehmungen (bei der Polizei, bei der Sachverständigen und in der Hauptverhandlung) stimmig, nachvollziehbar und konstant bekundet. Auch hinsichtlich der Schilderung dieser Umstände zeigte die Zeugin V3 keinerlei Mehrbelastungstendenzen. Vielmehr schilderte sie konstant, sie gehe von einem versehentlichen Biss in ihren Finger seitens des Stiefvaters und wohl von einem versehentlichen Verschütten des Kaffees in ihren Ausschnitt aus. Die Kebbeleien – wie festgestellt – schilderte die Zeugin V3 gleichfalls konstant und detailreich. Dabei differenzierte sie hinsichtlich des Vorfalls des Ziehens am Penis von V4 in der Hauptverhandlung dahingehend, dass sie das eigentliche Ziehen am Penis nicht mehr bildlich vor Augen habe, aber das Bild wie sich ihre Bruder V4 den Penis gehalten, geweint und vor Schmerzen gekrümmt auf die Couch gelegt habe (eine weitergehende, ausführliche Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben und Glaubwürdigkeit der Zeugen V3 folgt zur Vermeidung von Wiederholungen zudem unter Ziffer 2.5.). Auch der Zeuge V4 bekundete die Umstände der Kebbeleien mit dem Angeklagten grundsätzlich übereinstimmend mit der Zeugin V3. Die Kebbeleien seien aus seiner Sicht zwar nur aus Spaß erfolgt, wobei diese aber auch so weit gegangen seien, dass einer gefangen, aber dann weiter gepiekt oder gekitzelt worden sei, auch mal jemand, wenn auch nicht mit vollem Gewicht, auf dem anderen gesessen habe. Zudem habe man bei Aussprache des Wortes „Stopp“ eigentlich aufhören sollen, aber das habe nicht immer geklappt. Vor diesem Hintergrund hätten sie das Codewort „Rot“ eingeführt, damit man wirklich aufhöre. An das Ziehen an seinem Penis und die damit einhergehenden Schmerzen vermochte sich der Zeuge V4 im Zuge seiner Zeugenvernehmung nicht zu erinnern. Erinnerlich sei ihm insoweit nur, dass sie sich gegenseitig – auch mal dem Angeklagten – die Hose runtergezogen hätten, wenn der andere eine Unterhose drunter gehabt habe. Dass es aber auch den Vorfall des Ziehens am Penis des V4 seitens des Angeklagten gegeben hat, folgt über die vorstehenden Erwägungen hinaus aus den Bekundungen des Zeugen V2. Denn dies hat der Zeuge V2 im Zuge seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung authentisch und spontan auf eine Frage der Verteidigung des Angeklagten bekundet. So habe sein Sohn V4 ihm damals quasi ohne näheren Zusammenhang berichtet, dass sie gekebbelt hätten und der B2 ihm – V4 – voll am „Schniedel“ gezogen habe. Nachvollziehbar und nach dem Eindruck der Kammer stimmig zur Persönlichkeit des Zeugen V2 bekundete dieser weiter, er habe seinerzeit seinem Sohn noch gesagt, dass dies aber nicht die „feine englische Art“ vom B2 gewesen sei und er solle doch beim nächsten Mal einfach zurückziehen. Insoweit ordnete der Zeuge V2 seine Reaktion weiter selbstkritisch dahingehend ein, dass er seinerzeit die Schilderung des Sohnes V4 wohl nicht richtig eingeordnet habe. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen V2. Denn seine Angaben zeigten sich insgesamt stimmig, nachvollziehbar und überzeugend. Dabei äußerte sich der Zeuge authentisch, überaus differenziert und ohne jegliche Mehrbelastungstendenzen. So gab er offen an, wenn er etwas nicht erinnerte und auch, dass er nach der Reaktion seiner Tochter V3 mit dem ihm hingeworfenen Handy auch aus Eigenschutz nicht weiter nachgefragt und dies der Polizei habe überlassen wollen, sozusagen aus Schutz seine Scheuklappen runtergefahren habe. 2.4. Die Feststellungen zum Vorlauf der ersten Tat beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten. Die übrigen Feststellungen zu der ersten Tat des Angeklagten V – dem Anfassen der Schamlippen und der Vagina im Rahmen der Rasur des Schambereichs der kindlichen Zeugin V3 – beruhen ganz überwiegend auf den geständigen Angaben des Angeklagten. Im Übrigen beruhen die Feststellungen bzgl. der Angeklagten V1 auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. a) Der Angeklagte V hat sich erstmalig unmittelbar vor Schluss der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu einigen Taten vollumfänglich und im Übrigen teilgeständig – wie sogleich näher dargestellt – eingelassen. So hat er die erste Tat des Anfassens der Schamlippen und der Vagina im Rahmen der Rasur des Intimbereichs der kindlichen Zeugin V3 – wie festgestellt – eingeräumt. Einzig ergänzte er, dass V3 irgendwie bejaht habe, dass die Rasur erfolgen könne, wenngleich er dies nicht als Einwilligung verstanden habe. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der geständigen Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Zwar erfolgte das Geständnis erstmalig und zu einem späten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung, jedoch fügen sich seine geständigen Angaben in das Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Denn dass es die erste Tat des Rasierens des Schambereichs – wie festgestellt – gegeben hat, hat die Zeugin V3 nachvollziehbar, stimmig und konstant – mithin glaubhaft – im Zuge ihrer mehrfachen Zeugenvernehmungen bekundet. Einzig die vom Angeklagten nicht näher konkretisierte „Zustimmung“ der Zeugin V3 in dieser Situation vermag die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen, denn eine solche wurde zu keinem Zeitpunkt von der kindlichen Zeugin berichtet und wurde letztlich auch vom Angeklagten im Zuge seiner Einlassung trotz gerichtlicher Nachfragen nicht nachvollziehbar konkretisiert. Im Ergebnis käme es auf eine solche bei dem vorgeworfenen sexuellen Missbrauch i.S.v. § 176 Abs. 1 StGB indes ohnehin nicht entscheidend an. Denn der Angeklagte hat selbst ausdrücklich eingeräumt, dass es keine sachliche Notwendigkeit gab im Rahmen der ohnehin von ihm entschiedenen Rasur der Schambehaarung seine Stieftochter nun auch noch an ihren Schamlippen und der Vagina zu berühren. b) Dass auch die Angeklagte V1 von der erfolgten Rasur des Intimbereichs der kindlichen Zeugin durch den Stiefvater wusste, hat sie selbst eingeräumt. Soweit die Angeklagte sich insoweit aber weiter dahingehend eingelassen hat, ihr Ehemann habe V3 bei der Rasur nur geholfen, weil sie selber V3 Rufe um Hilfe zuvor nicht gehört hatte und V3 unbedingt die Rasur des Bikinibereichs, also der Leiste, gewünscht habe, so dass er ihr deswegen lediglich zum Schutz vor etwaigen Verletzungen auch bei der Rasur der Bikinizone geholfen habe, folgt die Kammer der Einlassung der Angeklagten V1 nicht. Zunächst widersprechen ihre Angaben – wie dargestellt – den geständigen Angaben des Angeklagten V. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass Angaben von Mitangeklagten besonders zu prüfen sind und nicht ohne weiteres den Feststellungen zugrunde gelegt werden können. Dabei kann indes aber nicht übersehen werden, dass sich der Tatvorwurf der ersten Tat gegen den Angeklagten richtet, der seine eigene Verantwortlichkeit eingeräumt hat. Im Übrigen widersprechen die dargestellten Angaben der Angeklagten V1 dem Ergebnis der Beweisaufnahme. So beruhen die getroffenen Feststellungen nicht allein auf den geständigen Angaben des Angeklagten, sondern auf den stimmigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Bekundungen der Zeugin V3, denen die Kammer – aus den nachfolgend noch näher dargestellten Gründen – folgt. 2.5. Die (weiteren) Feststellungen zu den Taten des Angeklagten V sowie der Tat der Angeklagten V1 beruhen auf einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. a) Die Feststellungen zu den weiteren Taten des Angeklagten V beruhen ganz wesentlich auf seinen eigenen Angaben. Denn der Angeklagte V hat schließlich neben der bereits vorstehend (Ziffer 2.4) erwähnten ersten Tat des Anfassens der Schamlippen und der Vagina im Rahmen der Rasur des Schambereichs der kindlichen Zeugin V3, zumindest wesentliche Umstände der zweiten Tat – wie sogleich näher dargestellt – im Zusammenhang mit dem Kauf und Vorführen des neuen BHs und die fünfte , nach dem Anklagevorwurf schwerste Tat – wie schließlich unter Ziffer II. 2. festgestellt – abgesehen von einem dabei auch noch erfolgten Einführen des Fingers in die Scheide der Geschädigten eingeräumt. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner geständigen Angaben, da diese durch die nachvollziehbaren, stimmigen und überzeugenden Bekundungen der Zeugin V3 bestätigt werden. b) Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf den teilgeständigen Angaben der Angeklagten V1. Denn auch die Angeklagte V1 hat wesentliche Tatumstände der fünften Tat – ausgenommen die nachfolgend unter Punkt c) bb) dargestellten Umstände – eingeräumt. c) Die übrigen Tatvorwürfe und (weiteren) Tatumstände (betreffend den Angeklagten V vor allem bezüglich der Taten 3 und 4 sowie das Einführen des Fingers bei Tat 5 und betreffend die Angeklagte V1 betreffend den Tatentschluss und den mangelnden Schutz ihrer Tochter bei der sie betreffenden Tat (Ziffer II. 3)) haben die Angeklagten bestritten. Im Einzelnen: aa) Der Angeklagte V hat sich dahingehend eingelassen, die ihm vorgeworfenen Tritte (Taten 3 und 4) , insbesondere gegen die Hüfte von V3, habe es nicht gegeben. Zwar hätten sie oft wild rumgetobt, aber er könne sich an eine solche Situation nicht erinnern. Aggressiv sei er gegenüber den Kindern eigentlich nicht gewesen. Es habe zwar eine Situation mit dem Kauf und dem Vorführen eines BHs (Tat 2) durch V3 gegeben, aber er habe keine Erinnerung in diesem Zusammenhang sexuell eingegriffen zu haben. Er sehe seine Handlungen als Form von Übersprunghandlungen, wobei er keine sexuellen Neigungen in dieser Hinsicht habe, aber sein Fehlverhalten einsehe. Ferner hat der Angeklagte angegeben, er habe seiner Frau nicht die Wahrheit gesagt, die Zeugin V3 solle nicht böse auf ihre Mutter sein, da diese es nicht gewusst habe. Er habe seiner Frau (bezüglich Tat 5) nur gesagt, dass V3 einen Ausschlag vom Bauch bis zum Knie gehabt und er sie versehentlich an der Scheide angefasst habe; mithin ihr versehentlich in den Leistenbereich gefasst und an die äußeren Schamlippen gegriffen habe. bb) Die Angeklagte V1 hat sich zunächst zu Beginn der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass V3 im Oktober 2017 mit Bauchschmerzen, Fieber und Schüttelfrost krank gewesen sei. Sie sei nach dem Elternstammtisch zurück nach Hause gekommen und ihr Ehemann habe ihr berichtet, dass V3 sich den nassgeschwitzten Pyjama und Schlüpfer ausgezogen hätte und er einen Ausschlag bei ihr bemerkt habe. Es habe wie Hitzepocken an der Leiste ausgesehen. Er habe nachschauen wollen und sei dabei versehentlich außen leicht an die äußeren Schamlippen gekommen. Ihm sei nah gegangen, dass er versehentlich dran gekommen sei. Ihr Mann wisse auch, dass ihr sowas als Kind passiert sei. Sie – die Angeklagte – sei darüber total erschrocken, perplex gewesen, da sie sich insbesondere gefragt habe, wie man denn aus Versehen an die Schamlippen kommen könne und habe deshalb mit V3 sprechen wollen. Die Angeklagte hat dabei deutlich gemacht, dass sie sich grundlegend der ihr gegenüber ihrer Tochter V3 obliegenden Fürsorgepflicht, nämlich sich ihrer anzunehmen, sie in einem etwaig erlebten sexuellen Missbrauch ernst zu nehmen und sie vor dem Angeklagten zu schützen und letztlich – widrigenfalls – ob der in ihrer eigenen Kindheit erlebten sexuellen Übergriffe und der bis heute nachwirkenden emotionalen Betroffenheit V3 auch gravierende psychische Folgen drohen könnten, bewusst gewesen sei. Deswegen habe sie V3 auch gezielt angesprochen; diese habe es ihr aber mehr oder weniger genauso wie der Angeklagte berichtet. Sie habe noch gefragt, wer die Hose heruntergezogen habe. Hintergrund ihrer Fragen sei gewesen, dass ihr sowas als Kind auch mal passiert sei. V3 habe gesagt, sie habe sich einen frischen Schlüpfer holen wollen, weil der andere nass gewesen sei, und der Stiefvater habe wegen des Ausschlags nachsehen wollen. Sie habe nochmal gefragt, ob wirklich nicht mehr passiert sei; V3 könne sich ihr anvertrauen. Sie habe V3 auch gesagt, dass ihr sowas als Mädchen in zwei Fällen passiert sei und sie zu V3 stehe. V3 habe gesagt, dass er sie nur kurz berührt habe, mehr sei nicht passiert. V3 habe noch gefragt, wann B2 zurückkomme, weil sie ihm gute Nacht habe sagen wollen. An diesem Tage habe sie zuvor Streit mit ihrem Ehemann gehabt, weil sie auf seinem Handy eine Nachricht einer Bekannten gesehen hatte, mit der er geflirtet hatte. Sie hätten an diesem Abend in Ruhe nochmal darüber reden wollen, aber als sie nach Hause gekommen sei, sei das Gespräch wegen des Geschehens mit V3 völlige Nebensache gewesen. Einige Tage später habe ihr Ehemann aber bei einem Bekannten übernachtet, weil sie wegen der anderen Frau einen Disput gehabt hätten. Sie habe V3 in dem Gespräch nicht mit dem Heim gedroht. V3 sei in dieser Zeit aber extrem gewesen. Sie habe V3 in dem Gespräch gesagt, dass wenn was gewesen sei, sie mit ihr – V3 – die nötigen Schritte machen würde, also zur Polizei gehen würde. Weiteren Schritte hätte sie erstmal nicht gewusst und dies gesagt, auch dass die Kinder vielleicht erstmal ins Heim müssten und danach vielleicht zurück könnten. Sie habe nur bei anderen Streitigkeiten im Jahr 2017 zu V3 gesagt, dass sie zusammen zur Beratung gehen sollten, aber das habe V3 abgelehnt. An einem Tag habe sie auch gesagt, entweder funktioniere es hier oder V3 müsse zum Vater und wenn das nicht ginge, dann vielleicht zeitweise ins Heim. V3 sei nur explodiert, es habe nur Streit gegeben, wenn sie z.B. keinen Keks bekomme habe, sei sie explodiert. Sie selber habe sie nach dem Vorfall die von ihrem Ehemann berichteten Hitzepocken bei V3 nicht angeschaut. 2017 habe V3 aber öfter von einem Ausschlag an den Beinen berichtet, aber immer wenn sie nachgeschaut habe, sei der weg gewesen. Der sei nur aufgetreten, wenn V3 gelegen habe. Einmal hätten die davon an den Beinen ein Foto gemacht und in der Notfallambulanz einem Arzt gezeigt, der auf eine Kontaktallergie z.B. gegen Weichspüler getippt habe. Sie selber habe nachher nochmal mit ihrem Mann gesprochen und genauer gefragt, wo er dran gekommen sei. Er habe wohl an der Leiste geschaut und sei außen an die Schamlippen gekommen. Es sei ein Versehen gewesen. Sie sei total perplex gewesen und hätte noch gefragt, wie man denn da dran kommen könne. Mehr sei aber nach dem Bericht ihres Mannes nicht passiert. Ihr Ehemann habe es ihr auch direkt sagen wollen, damit es nachher keine Behauptung gäbe. Im Sommer 2017 habe V3 nämlich schon einmal behauptet, ein Lehrer habe ihr vor versammelter Mannschaft an die Brüste gefasst. Sie sei verheult nach Hause gekommen. V4 und ein Klassenkamerad seien dabei gewesen, aber sie – die Angeklagte – habe sie weggeschickt, um in Ruhe mit V3 zu sprechen. Der Lehrer hätte V3 an die Brust gefasst. Sie habe in der Schule angerufen, habe es aber nicht richtig glauben können. V3 habe auch nicht die Namen von denen nennen wollen, die dabei gewesen wären. Am nächsten Tag habe sie die Direktorin erreicht und mit dem Vertretungslehrer sprechen können. Dieser Lehrer habe berichtet, dass es beim Hinausgehen aus der Klasse gewesen sei und er V3 vielleicht leicht mit dem Arm (an der Brust) berührt habe, als alle aus der Klasse gegangen seien. V3 hätte aber gesagt, er habe mit beiden Händen an ihre Brust gefasst. Sie selber habe keine Erklärung, warum V3 diese Dinge über den Stiefvater behaupte, da sie keine Probleme gehabt hätten. Zu den angeblich aufgestellten Regeln könne sie sagen, dass die Badezimmer hätten abgeschlossen werden dürfen, nur nicht von den Kleinen. V3 habe sich aber wegen ihres Kreislaufs nicht einschließen sollen, damit sie nicht etwa in der Dusche umfalle. Ihr Ehemann habe auch mal laut vor der Badezimmertür geschimpft, weil V3 abgeschlossen hatte und schon eine Stunde im Bad gewesen sei. Er habe dann die Sicherung vom Durchlauferhitzer rausgemacht und V3 sei aus dem Bad gekommen. Von einem Waschzwang bei V3 oder anderen Belastungen habe sie nichts mitbekommen. V3 habe nur öfter Pilzinfektionen gehabt und sei deswegen zur Gynäkologin gegangen. Den Grund für den Auszug von V3 kenne sie nicht. Es habe vorher Streit wegen der von V3 gewünschten Verlängerung eines Besuchswochenendes bei dem Vater gegeben, was sie nicht erlaubt habe; darüber sei V3 sauer gewesen. Als sie ein Geräusch gehört habe, sei sie V3 hinterhergerannt und auf der Straße noch fast von einem Auto überfahren worden. Nach der kurz vor Schluss der Beweisaufnahme erfolgten teilgeständigen Einlassung des Angeklagten hat sich die Angeklagte ergänzend dahingehend eingelassen, der Angeklagte habe ihr damals gesagt, dass wirklich nicht mehr passiert sei und ihre Tochter habe ihr nur von einer Berührung berichtet, ansonsten wäre sie unmittelbar zur Polizei gegangen. cc) Die Kammer sieht die bestreitende Einlassung der Angeklagten V1 und die zur Überzeugung der Kammer zuletzt der Entlastung seiner Ehefrau dienende Einlassung des Angeklagten als nicht überzeugend an. Die vorstehende Einlassung der Angeklagten V1 ist in wesentlichen Teilen kaum nachvollziehbar. So ist unverständlich, warum sie über die ihr von ihrem Ehemann angeblich berichtete versehentliche Berührung der äußeren Schamlippen der Tochter im Zuge einer untersuchenden Handlung wegen vieler Hitzepocken so erschrocken gewesen sein soll, dass sie unmittelbar und aufgelöst ihre Tochter auf das Geschehen angesprochen habe, aber gleichzeitig nicht einmal bei ihrer Tochter nach dem behaupteten Ausschlag oder den Hitzepocken nachgefragt oder nachgeschaut habe. Darüber hinaus ist sodann vollkommen unverständlich, aus welchem Grunde sie ihrer Tochter bei einer lediglich versehentlichen, letztlich nach ihrer Schilderung harmlosen Berührung durch den Stiefvater von dem erlittenen sexuellen Missbrauch in ihrer Kindheit erzählt habe will. Dass von der Angeklagten selbst berichtete eigene „Drama“ vor dem Hintergrund der behaupteten versehentlichen Berührung konnte diese auch auf den gerichtlichen Vorhalt nicht nachvollziehbar erklären. Dabei betont die Kammer, dass sie nicht verkennt, dass es das Recht eines jeden Angeklagten ist, sich auch in unterschiedlicher Weise einzulassen und das Gebrauchmachen von diesem Recht nicht zu seinen Lasten verwertet werden darf. Die Kammer stellt die, unverständlich erscheinenden Einlassungen indes nicht nur der Vollständigkeit halber dar, sondern auch deshalb, weil aus der Unverständlichkeit jedenfalls folgt, dass die Angaben der Angeklagten für sich genommen jedenfalls keinen ohne weiteres nachvollziehbaren Schluss auf den tatsächlichen Geschehensablauf zulassen. dd) Die insoweit teilweise – selbstredend zulässigen – bestreitenden der Angeklagten sieht die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin V3 als widerlegt an. Denn die Zeugin V3 hat die Tatgeschehnisse – wie festgestellt – glaubhaft bekundet. Darüber hinaus werden ihre Angaben in wesentlichen Punkten – wie bereits vorstehend unter den Ziffern 2.1 bis 2.4. dargestellt – durch außerhalb ihrer Aussage liegende Umstände bestätigt. Im Einzelnen: (1) Dabei hat die Kammer zunächst die Aussagetüchtigkeit der Zeugin V3 überprüft und ist – sachverständig beraten durch die Diplom-Psychologin E2 – zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Zeugin V3 die erforderliche Aussagetüchtigkeit besteht. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, die Zeugin verfüge über ungestörte intellektuelle und kognitive Kompetenzen, über eine hohe Geschwindigkeit der zentralen Informationsverarbeitung, eine intakte Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit, ein ungestörtes Gedächtnis und gute narrative Kompetenzen. Sie sei altersgerecht entwickelt und durchschnittlich intelligent. Dies zeige sich nach dem klinischen Eindruck der Zeugin, den testpsychologischen Untersuchungen in der Klinik N sowie ihren bisherigen schulischen Leistungen. So habe die Zeugin trotz Fehlzeiten keine Klasse wiederholen müssen und besuche mit guten schulischen Leistungen aktuell die 10. Klasse einer Realschule. Die Zeugin habe sich im Zuge der Vernehmungen psychisch belastet und affektiv beeinflusst gezeigt, geweint, derweil sämtliche Fragen durchgängig konzentriert beantwortet und in keiner Weise den Eindruck einer Dramatisierung gemacht. Vielmehr zeige sie sich von ihrer Persönlichkeit um Sachlichkeit bemüht. Sie weise eine Ich-Stärke und Abgrenzungsstärke auf, so dass sie Schwierigkeiten nicht aus dem Weg gehe, sondern versuche, diese durchzustehen und so Stabilisierung zu erfahren. Dies zeige sich etwa an dem selbstständigen Auszug aus dem familiären Haushalt und den mit dem Jugendamt geführten Telefonaten. Sie zeige sich handlungsorientiert, nehme kein Opferverhalten im Maße eines Scharrens von Helfern um sich ein und neige nicht dazu, im Mittelpunkt stehen zu wollen. Auch ihr Alter sei als jeweils ideal hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit anzusehen. Zudem sei das Zeitfenster zwischen den Vorfällen und Aussagen passend, so dass nicht von umfangreichen Vergessensprozessen auszugehen sei, aber andererseits das Zeitfenster groß genug sei, dass die Konstanzprüfung als bedeutend angesehen werden müsse. Darüber hinaus begründe weder die psychische Verfassung noch andere in der Person der Zeugin liegende Umstände Anhaltspunkte für Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Zeugin. Soweit die Zeugin zeitweise von der Stimme der Mutter in ihrem Kopf berichtet habe, handele es sich auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Unterlagen des Klinikaufenthalts in N nicht etwa um Halluzinationen oder eine psychiatrische Erkrankung i.S. einer Psychose. Die Zeugin zeige keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen. Das „Stimmen hören“ – wie bei der Zeugin – komme häufig im Zusammenhang mit einer Belastungsstörung vor, wobei der Betroffene keine Halluzination erlebe, aber – wie die Zeugin beschrieben habe – eine Stimme höre, indes gleichzeitig wisse , dass die Mutter nicht da sei und mit ihr spreche. Es zeige sich als Form der affektiven und emotionalen Überforderung. Zum Begutachtungszeitpunkt der Zeugin und schließlich in der Hauptverhandlung sei zudem bereits eine Stabilisierung bei der Zeugin eingetreten. Im Ergebnis ist die Sachverständige zu der Überzeugung gelangt, dass insgesamt von einer intakten Aussagetüchtigkeit der Zeugin V3 auszugehen sei. Dies gelte allgemein, für die möglichen Erlebniszeitpunkte und auch speziell für die Zeitpunkte der Zeugenvernehmungen. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Ausführungen der Sachverständigen E2 überzeugt. Denn diese hat ihr Gutachten nach ausführlicher Exploration der Zeugin V3 sowie unter besonderer Berücksichtigung der Erkenntnisse in der Hauptverhandlung umfassend, anschaulich, auch für Laien verständlich, sehr gründlich und nachvollziehbar erstattet. Dabei war die Vorgehensweise der Sachverständigen in der auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebotenen Weise strukturiert. (2) Die sachverständig beratende Kammer hat weiter – ausgehend von der sog. Nullhypothese – die Aussagezuverlässigkeit geprüft, insbesondere dahingehend, ob potentielle interne oder externe Störfaktoren vorliegen, die geeignet sein könnten, die Validität der Bekundungen der Zeugin zu beeinträchtigen oder aufzuheben, und dies im Ergebnis verneint. Nach den Ausführungen der Sachverständigen kommt zunächst eine unbewusste – weil (selbst) suggerierte – nicht erlebnisbasierten Aussage nicht in Betracht. Für autosuggestive Prozesse bestünden keine Anhaltspunkte. Wachsende Erinnerungen oder Wiederentdeckungen von Erinnerung, die typisch für Pseudoerinnerung seien, lägen bei der Zeugin nicht vor. Ihre vorübergehenden Symptome und Verhaltensauffälligkeiten, wie der Waschzwang, Panikattacken, Suizidalität, Schlafstörungen und Depressionen wiesen nicht auf psychische Störungen hin, welche mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Wirklichkeitskontrolle dauerhaft verbunden wären. Die Symptome könnten mögliche Folgen des Erlebten sein, indes lasse sich kein sicherer Rückschluss etwa allein aus diesen Auffälligkeiten auf die Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu den Vorfällen ziehen. Allerdings zeige sie jedenfalls auch spezifische Symptome wie den Waschzwang im Genitalbereich, der als Indikator für Missbrauch gesehen werde. Die psychischen Belastungen der Zeugin hätten bis zum Zeitpunkt der Begutachtung und bis auf eine kurzzeitige Verstärkung kurz vor der Hauptverhandlung eine Besserung erfahren. Es habe eine soziale Stabilisierung im Umfeld des väterlichen Haushalts stattgefunden. Eine Beeinträchtigung der Aussagezuverlässigkeit sei daher insgesamt nicht anzunehmen. Insbesondere auch die, zudem nur depressive Episode sei nicht derart ausgeprägt, dass sie die Aussage beeinträchtigen würden. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich für suggestive Einflüsse von außen, die die Zeugin in ihrem Aussageverhalten hätten beeinflussen können, keine Anhaltspunkte bestünden. Denn es habe keine therapeutische Intervention und auch – trotz der mehrfachen Vernehmungen – keine wiederholende Befragungen dergestalt gegeben, dass die Nebenklägerin im Verlauf etwa immer tiefergehender an Details herangeführt worden sei. Dies zeige auch die transparente Aussagegeschichte, wobei die erste tiefergehende Befragung erst durch die Polizei erfolgt sei. Das Aussageverhalten der Zeugin zeige sich insgesamt als genau, sorgfältig, selbst- und erinnerungskritisch. Sie habe weder in der Begutachtung noch der Hauptverhandlung eine Tendenz zur Übertreibung oder Dramatisierung gezeigt. Darüber hinaus sei bei der Beurteilung die Aussageentstehung zu berücksichtigen. Diese zeige wertvolle Besonderheiten, da eine Frühaussage gegenüber der Mutter unmittelbar im Anschluss an das inkriminierte Geschehen vorliege. Dass, was die Zeugin von dem Gespräch mit ihrer Mutter berichte, erscheine aus aussagepsychologischer Sicht von hoher Qualität. Denn sie berichte nicht nur von Interaktionen mit und Reaktionen des Stiefvaters, der sich bei ihr entschuldigt habe, sondern auch von Interaktionen zwischen den drei Personen – dem Stiefvater, der Mutter und ihr – sowie von Reaktionen der Mutter auf den von ihr berichteten sexuellen Übergriff und Anschlusshandlungen. Diese Schilderungen seien eine Fundgrube an Realkennzeichen. Es fänden sich indirekt handlungsbezogene Schilderungen. Die Gesprächsinhalte und das Verhalten der Mutter und des Stiefvaters würden sich unmittelbar auf die später angezeigte Tat beziehen. Wenn es die Tat nicht gegeben hätte, hätte die Zeugin das nachfolgende Gespräch mit der Mutter nicht derart schildern können. Denn wenn es etwa nur um eine versehentliche Berührung seitens des Stiefvaters gegangen wäre, mache die Angabe der Mutter im Gespräch mit der Geschädigten keinen Sinn, dass ihr so etwas als Kind auch in zwei Fällen passiert sei. Die Angaben der Zeugin erschienen zudem verschachtelt, kompliziert und individuell, wobei sie den unterschiedlichen Umgang der Beteiligten mit dem möglichen Geschehen erkennen ließen. Es zeige sich unterschiedliches emotionales Erleben, wobei die Zeugin nicht lediglich Eigen-, sondern auch Fremderleben von zwei weiteren Personen berichte, wobei sich auch dieses als originell und in sich verschachtelt darstelle. Zudem enthalte ihre Schilderung deliktstypische Merkmale wie z.B. das Schweigegebot. Daran füge sich auch das Nachtatgeschehen mit den aufgestellten Regeln, die nicht beachtet worden seien, dem Weggang aus der Familie und die weitere Entwicklung ein. Aus aussagepsychologischer Sicht sei es vor dem Hintergrund der Aussageentstehung zudem in keiner Weise naheliegend, dass die Zeugin diese verschachtelten Situationen erfunden habe, zumal sie viele periphere Details mit direktem Bezug zum Kerngeschehen berichte. Dass sich eine Person solch einen verschachtelten und originellen Bericht ausdenke, wäre bei einer (bewussten) Falschaussage nicht zu erwarten. Auch im Übrigen bestünden für eine bewusste Falschaussage der Zeugin V3 keine Anhaltspunkte. Soweit die Angeklagte erstmalig in der Hauptverhandlung von einem schwierigen Verhältnis zu der Tochter mit temperamentvollen Ausbrüchen und Konflikten wegen einem Freund namens M2 berichtet habe, sowie die Zeugin V3 selbst von starken negativen Gefühlen gegenüber der Mutter und dem Stiefvater sei dies insbesondere bei der – dazu sogleich – krisenorientierten Prüfung zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung dessen und aus der Aussagegeschichte ergäben sich aber keinerlei Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Falschaussage. Denn bei einer vorsätzlichen Falschaussage wäre wesentlich naheliegender, dass die Zeugin die vorgeworfenen Taten früher erzählt hätte, z.B. bei den ersten Gesprächen mit dem Jugendamt, bei denen es um ihren gewünschten Aufenthalt im väterlichen Haushalt gegangen sei. Sofern sie den Umzug zum Vater hätte bezwecken wollen oder aus Ärger und Hass wegen eines Konfliktes wegen des Freundes M2 diese Vorwürfe (bewusst) falsch hätte erheben wollen, um der Mutter und dem Stiefvater zu schaden, hätte sie die Vorwürfe unmittelbar nach dem Auszug aus dem mütterlichen Haushalt berichten können. Stattdessen habe sie erstmalig situativ bedingt und ohne große Planungen oder Überlegungen die X an die Mutter geschrieben, dass sie es dem Vater sage, und das Handy spontan auf den Tisch geworfen, so dass der Zeuge V2 die Nachricht habe lesen können. Die wesentliche Initiative der polizeilichen Strafanzeige sei dann auch von dem leiblichen Vater ausgegangen, wobei dies im Sinne der Zeugin gewesen sei. Darüber hinaus würden sich die Schilderungen der Zeugin V3 zu diesem Nachtatgeschehen und Anzeigenerstattung genau mit den Bekundungen der Zeugen V2 und T decken. Zudem hat die Sachverständige zurecht angemerkt, dass eine vorsätzliche Falschaussage aus aussagepsychologischer Sicht regelmäßig von dem Versuch geprägt sei, den Angeklagten in möglichst vielen Belangen in ein besonders schlechtes Licht zu rücken, um das Gericht so davon zu überzeugen, dass dieser eine besonders harte Strafe verdiene. Häufig erfolge dann keine weitergehende Differenzierung, die Anzahl und Intensität der Taten steigere sich und die Aussagen seien von einem „aufsatteln“ geprägt. Dies sei bei den vorliegenden Schilderungen der Zeugin jedoch gerade nicht der Fall. Weder Anzahl noch Qualität der Taten seien seitens der Zeugin im Verlauf ihrer Aussagen erhöht oder verschärft worden. Die Zeugin zeige auch keine Mehrbelastungstendenzen. Auch aus der Sexualanamnese ergäben sich keine Anhalte für eine unbewusste oder bewusste Falschaussage. Die sexuell unerfahrene Zeugin habe vor den Taten noch keine einvernehmlichen sexuellen Erfahrungen, die über Händchenhalten und Küssen von Jugendfreunden hinausgingen, erlebt. Auch Parallelerlebnisse habe sie verneint. Für eine Sexualisierung der Zeugin oder eine besonders intensive oder in ungewöhnlicher Weise erfolgte Beschäftigung mit dem Thema Sexualität oder Sexualstraftaten bestünden keine Hinweise. Darüber hinaus hat sich die sachverständig beratende Kammer auch mit der Einlassung der Angeklagten auseinandergesetzt, wonach die Zeugin V3 – ob unbewusst oder bewusst – zuvor fälschlicherweise einen Lehrer bezichtigt habe, ihr mit beiden Händen an die Brüste gefasst zu haben. Die Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass es selbst bei der hypothetischer Annahme, es habe etwaig gar einen sexuellen Übergriff durch den Lehrer gegeben, keinerlei Anhaltspunkte für etwaige dadurch bedingte autosuggestive Einflüsse, die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zulasten des Angeklagten und Stiefvaters (oder gar der Angeklagten Mutter, die sich „nur“ den Vorwürfen einer Nötigung und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, nicht etwa eigener sexueller Übergriffe, ausgesetzt sieht) begründen könnten, da die sexuellen Übergriffe – Anfassen der Brüste oberhalb der Bekleidung im Vergleich zu kreisenden Bewegungen mit den Fingern im nackten Vaginalbereich der Zeugin im häuslichen Umfeld – wegen der signifikant unterschiedlichen Abläufe und Handlungen keine solche Projektion oder Pseudoerinnerung begünstigen würden. Selbst bei Zugrundelegung der Annahme einer falschen Belastung des Lehrers, so die Sachverständige weiter, belege dies aus aussagepsychologischer Sicht nicht die Annahme, dass die überzeugenden und komplexen Angaben der Zeugin im hiesigen Verfahren unrichtig seien. Denn vielmehr sei auch angesichts des schwierigen Verhältnisses zwischen V3 und ihrer Mutter ein (unterstellter) Bericht über einen Übergriff eines Lehrers als ein nach außen zum Ausdruck kommender Hilferuf um mehr Aufmerksamkeit der Mutter eine konkret mögliche und stimmige Erklärung. Dass Derartiges im Übrigen, d.h. eine Falschaussage der Nebenklägerin zu Lasten der Angeklagten, nicht in Betracht kommt, folge sehr deutlich aus den komplexen, mit einer Vielzahl von Realkennzeichen (dazu sogleich ausführlich), emotionalen Eigen- und Fremderleben unterfütterten Angaben der Zeugin V3 in Bezug auf die hier in Rede stehenden Tatvorwürfe, die mit einem kurz und ohne weitere Details angeblich und zudem falsch berichteten Übergriff seitens eines Lehrers nicht vergleichbar seien. Dabei hat die Kammer zudem gesehen, dass der betroffene Lehrer selbst nach der Einlassung der Angeklagten den von V3 angeblich berichteten Vorfall nicht gänzlich in Abrede gestellt, sondern von einer versehentlichen Berührung berichtet haben soll. Im Ergebnis gelangt die Kammer mit der sie beratenden Sachverständigen zu der Überzeugung, dass die Angaben der Zeugin als zuverlässig zu bewerten sind. Die Kammer schließt sich nach kritischer Würdigung den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an. Ihre Beurteilung ist in sich widerspruchsfrei, im Einzelnen nachvollziehbar und enthält keine mit der Logik nicht zu vereinbarenden Schlussfolgerungen. (3) Die sachverständig beratende Kammer hat weiter die Aussagequalität der Angaben der Zeugin V3 überprüft. (3.1.) Zunächst folgt nun – unter dem Aspekt der Konstanzanalyse – eine geschlossene Darstellung der Angaben der Zeugin V3. Dabei hat sich die Kammer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leiten lassen, wonach dann, wenn eine Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage einer Belastungszeugin beruht und diese sich entgegen früheren Vernehmungen teilweise – vorliegend, so sei gleich klargestellt, in nicht gravierendem Umfang – abweichend erinnert, jedenfalls die entscheidenden Teile der bisherigen Aussagen in das Urteil aufgenommen werden müssen, da dann, wenn es an einer umfassenden Darstellung der früheren Angaben der Zeugin z.B. vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, fehlt, eine revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 52-53, über juris, Rn. 9-12; BGH, NStZ-RR 2014, 219-220, über juris, Rn. 5-7; BGH, NStZ-RR 2013, 119-120, über juris, Rn. 5-6 und 8; StV 2011, 6-7, über juris, Rn. 7). Im Einzelnen: (a) Die Zeugin V3 hat sich erstmalig ihrem leiblichen Vater und dessen Lebensgefährtin, den Zeugen V2 und T, anvertraut. Nach den nachvollziehbaren, stimmigen und übereinstimmenden – mithin glaubhaften – Bekundungen der Zeugen V2 und T hätten sie sich zu Dritt am 01.06.2018 einen entspannten Abend gemacht, einen Film angesehen und sich danach in die Küche gesetzt. Der Zeuge V2 habe V3 auf den Sohn U seines besten Freundes angesprochen, da V3 und er ein paar Tage zuvor ein wenig angebandelt hätten, also so in der „Light-Version“. V3 sei irgendwie eigenartig gewesen, habe auf dem Handy eine Nachricht geschrieben und er habe gefragt, wem sie so spät schreibe und seine Gesprächsbereitschaft angeboten. Dann habe V3 angefangen zu weinen, ihr Handy ein wenig auf den Tisch geworfen und gesagt, sie habe ihrer Mutter geschrieben. Der Zeuge V2 habe die X an ihre Mutter gelesen, wo sinngemäß gestanden habe „Ich halte das nicht mehr aus. Ich erzähle die Sache mit B2 jetzt Papa. Ich kann nicht mehr“. V3 habe geweint, sich kaum beruhigen lassen, so dass er – V2 – sofort begriffen habe, nicht weiter nachgefragt, sondern sich angezogen und die Polizei gerufen hätte. V3 habe derweil weiter mit seiner Lebensgefährtin gesprochen, was er teilweise mitbekommen und ihm teils später von seiner Lebensgefährtin erzählt worden sei. Die Zeugin T bekundete weiter, V3 habe berichtet, dass ihre Mutter bei einem Elternabend gewesen sei und sie – V3 – Rückenschmerzen gehabt habe. Sie hätte im Ehebett gelegen. Der Stiefvater habe ihr O-Tropfen gegeben. Er habe sie gestreichelt und ihr den Finger in die Scheide geführt. Der Stiefvater habe gesagt, dass es ein Geheimnis bleiben müsse. V3 habe auch gesagt, dass sie ihrer Mutter noch am selben Abend davon erzählt habe. Die Mutter von V3 habe im Wesentlichen so reagiert, dass sowas jeder Frau mal im Leben passieren würde, man nicht drüber sprechen müsse und sie – V3 - es in keinem Fall jemandem erzählen dürfe, weil ihr Vater dem Stiefvater dann was antue und alle Kinder, auch die Kleinen, fremduntergerbacht würden. Auch eine erfolgte Rasur des Intimbereichs durch den Stiefvater habe V3 berichtet. Weiter gaben die Zeugin V2 und T übereinstimmend an, dass das Thema „Rasieren“ früher schon aufgekommen sei und der Stiefvater V3 gebeten habe, ihm das Steißbein als Überraschung für V3´s Mutter zu rasieren. (b) Im Rahmen der Strafanzeige vom 02.06.2018 erfolgte die Tatschilderung im Wesentlichen über die Zeugin T, da keine weibliche Polizeibeamtin zur Vernehmung des Kindes vor Ort anwesend war. Danach habe sich V3 dem leiblichen Vater und ihr – der Zeugin T – wegen eines sexuellen Übergriffs durch den Stiefvater anvertraut. Dieser sei im Zeitraum von Juli bis Oktober 2017 geschehen, wobei sie den genauen Tatzeitpunkt nicht angeben könne. V3 habe über Rückenschmerzen geklagt. Die Mutter sei nicht anwesend gewesen. Die Brüder hätten schon im Bett gelegen. Der Stiefvater habe ihr ein Heizkissen gegeben und angeboten, dass sie sich ins elterliche Bett legen könne. Er habe sich zu ihr gelegt und ihr zwischen die Beine in den Schambereich gefasst. Die Mutter sei von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt worden, habe indes versucht dies zu verheimlichen. (c) Im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung vom 07.06.2018 bekundete die Zeugin V3 das Folgende: Die Zeugin V3 schilderte die familiäre Wohnsituation, wobei ihre Mutter sie wie Sklaven behandelt habe und der Stiefvater auch. Sie wolle, dass sie Brüder daraus kämen, weil sie Angst um diese habe. Der kleine Bruder würde sich nie von dem Vater wickeln lassen. Er renne immer vor Angst vor ihm weg zu ihr oder der Mutter. Sie wisse nicht, ob da was passiert sei, sie habe nur ein Gefühl. Sie habe öfter Backpfeifen von der Mutter bekommen. Sehr oft, ab und zu einmal im Monat, angefangen habe es als die Mutter mit Stiefvater zusammen gekommen sei. Nachdem die Mutter das Baby bekommen und sie wieder umgezogen seien, es sei vielleicht etwa 1 ½ bis 2 Jahre her, habe der Steifvater mit ihr und ihrem Bruder gekebbelt, also so gespielt. Ihrem Bruder habe er zwischendurch am Penis gezogen , also wohl aus Spaß, durch die Hose. Sie hätten bei ihm auch mal aus Spaß die Hose runtergezogen und er habe das auch bei ihnen gemacht. Er habe ihr auch mal Kaffee in den Ausschnitt gegossen und das T-Shirt kaputt gemacht. Ca. 3 oder 4 Jahre nach dem Umzug habe sie ihre Beine rasieren wollen. Ihre Mutter habe ihr das an einem Bein gezeigt. Am nächsten Tag, ihre Mutter sei wohl einkaufen gewesen, habe er sie am anderen Bein rasiert, weil sie sich geschnitten hatte. Und dann habe er sie auch einfach unten herum rasiert, an der Scheide. Sie habe das nicht gewollt, er habe aber nicht gefragt und sie habe nichts gesagt. Sie habe im Badezimmer auf der Badewannenkante gesessen, er auch. Das Bein, das er noch rasieren wollte, habe sie auf den Badewannenrand gestellt. Als er sie an der Scheide rasiert habe, habe sie noch da gesessen. Fürs Rasieren habe er sie da angefasst, er habe das so glatt gezogen, damit er sie rasieren könne, nur so oben. Nach dem letzten Vorfall mit dem Stiefvater befragt, gab sie an, sie seien oben im Schlafzimmer gewesen. Sie habe Rückenschmerzen gehabt. Sie habe sich auf das Bett legen und den Oberkörper freimachen sollen. Er habe ihr ein Heizkissen unter den Rücken und dann auf den Bauch gelegt. Als das auf dem Bauch gelegen habe, habe er ihre Hose uns Unterhose runtergezogen. Er habe dann mit den Fingern so in kreisenden Bewegungen bei ihr da unten rumgespielt. Er hat immer gefragt, ob ihr das gefalle und dass sie locker lassen solle. Es sei spät abends gewesen, sie sei müde gewesen und habe einen Film geguckt. Er habe den Finger zwischendurch in den Mund genommen, wenn das zu rau geworden sei oder so. Er habe ihr kurz mit dem Fingernagel wehgetan, weil er abgerutscht sei oder so. Sie sei dann runter ins Bad und habe sich mit einem Waschlappen gewaschen. Er sei hinterhergekommen, habe sich entschuldigt und gesagt, dass er ihr nicht habe wehtun wollen. Sie habe es niemandem erzählen sollen, weil ihre Mutter ihn sonst anzeigen würde, er ins Gefängnis käme und die Brüder dann keinen Vater mehr hätten. Sie wisse nicht genau, wie sich ein Einführen in die Scheide anfühle, sie glaube nicht, dass er das gemacht habe. Zwischen den Schamlippen sei er mit dem Finger gewesen. Er habe dabei neben ihr auf dem Bett gelegen. Sie wisse nicht genau, wie lange es gewesen sei. Es sei spät und sie sei müde gewesen, sie habe nicht gesagt, dass er aufhören solle. Woanders, z.B. an der Brust, habe er sie nicht berührt. Sie sei beim Frauenarzt gewesen, weil sich das dreckig angefühlt und gejuckt habe, so dass sie sich das blutig gekratzt habe. Sie habe dann eine Salbe bekommen. Er selber habe es wohl ihrer Mutter erzählt. Sie sei weinend zu ihr ans Bett gekommen und hätte wissen wollen, was passiert sei. Sie habe ihrer Mutter gesagt, dass sie es nicht sagen dürfe, nicht könne, weil sie nicht wolle, dass er ins Gefängnis komme. Er habe aber gesagt, dass sie es ihrer Mutter erzählen solle und während sie erzählt habe, sei er abgehauen. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie nie gewollt hätte, dass ihr sowas passiere, weil ihr selbst mal sowas passiert sei nur schlimmer. Ihre Mutter habe gesagt, dass sie sich gut überlegen solle, ob sie das jemandem erzähle, weil B2 dann ins Gefängnis komme und sie auch, weil sie nicht direkt was gesagt habe. Ihre Mutter habe sie quasi dazu gedrängt, das nicht zu erzählen. Ihr seid das alles zu viel gewesen und sie habe erstmal gesagt, dass sie es für sich behalte. Sie habe aber bestimmte Regeln aufgestellt, z.B. dass sie abschließe, wenn sie ins Bad gehe und er nicht allein in ihr Zimmer dürfe. Das habe aber nur kurz gehalten. Sowas sei nicht nochmal passiert. Als sie einen Freund gehabt habe, den er nicht gemocht habe, habe er aber gesagt, dass er hoffe der würde sie mal so richtig ficken und liegen lassen, so dass sie den ganzen Tag heule und er ihr nicht helfen werde. Ihr Vater habe sie darauf angesprochen, dass sie bei ihrem neuen Freund abweisend sei, nicht Händchen halte oder so. Sie habe dann ihrer Mutter eine Nachricht geschrieben und ihr gesagt, dass sie das mit dem Stiefvater nicht mehr für sich behalte und es ihrem Vater erzähle. Die Nachricht habe sie wegen dem Zurücksetzen des Handys nicht mehr. Sie habe das dann ihrem Vater und der Stiefmutter erzählt, sie hätten keine Geheimnisse voreinander und dann seien sie zur Polizei. Sie habe denen genau das erzählt, was sie hier auch erzählt habe. (d) Gegenüber der Sachverständigen E2 hat die Zeugin V3 im Rahmen der Exploration am 01.10.2019 folgendes geschildert: Sie sei von ihrer Mutter oft angeschrien worden, habe auch Backpfeifen bekommen, so auch V4 und die kleinen Brüder. Die Mutter habe in der Wohnung hauptsächlich geschlafen und geraucht. V4 und sie hätten ab und zu gesaugt, das Badezimmer geputzt und Wäsche gewaschen. Die Mutter sei einkaufen gewesen, habe gekocht. Nach der Schule um drei Uhr habe sie mit den kleinen Brüdern zu Mittag gegessen, sich um sie gekümmert. Für Hausaufgaben sei oft keine Zeit geblieben, auch mit Freundinnen habe sie sich seltener getroffen, weil sie diese nicht mit nach Hause hätte nehmen wollen. Das Verhalten ihrer Mutter und des Stiefvaters sei ihr peinlich gewesen, z.B. das Kebbeln, auch habe die Mutter heruntergekommen gewirkt, kaputte Sachen getragen und fettige Haare gehabt, sogar bei wichtigen Terminen wie beim Jugendamt. Ihre Mutter habe sie nicht wirklich wie Sklaven behandelt, sie habe gemeint, dass die Mutter ihnen immerzu Anweisungen gegeben habe, was sie machen sollten, wobei die Mutter fast nichts gemacht habe. Ihre Mutter sei keine Vertrauensperson gewesen, vielleicht früher mal, ihre Mutter habe sie auch nie bei Problemen oder irgendetwas angesprochen. Der Stiefvater sei meistens weg gewesen, Busfahren. Etwas erlauben, verbieten, helfen oder beaufsichtigen habe er eigentlich nicht gemacht. Aber auf ihrem Handy habe er eine Überwachungs-App geschaltet. Ihr sei das Verhalten des Stiefvaters peinlich gewesen, z.B. was er Kebbeln genannt habe, er habe ihr und ihrem Bruder öfters die Hose runtergezogen. Ihr Stiefvater sei immer irgendwie komisch gewesen. Er habe viel mit ihnen gekebbelt. Dabei sei es vorgekommen, dass er beim V4 über der Hose am Penis gezogen habe. V4 habe dabei geheult, es habe ihm wehgetan. Dann habe er sich bei V4 entschuldigt und gesagt, er habe das nicht gewollt, aber in so einem komischen Ton, der ihr ironisch und nicht ernst gemeint geklungen habe. Das habe bei ihr ein komisches und unangenehmes Gefühl hinterlassen. Bei ihr habe er beim Kebbeln nichts Besonderes gemacht, Nachlaufen, Fangen, Kitzeln, mal gegen den Rücken Boxen. Wenn sie z.B. neue BHs gekauft habe, habe sie ihm die nach dem Kauf erst einmal zeigen sollen. Sie habe den anziehen und vorführen müssen, er habe immer so in den BH reingefasst auf die Brust und habe gesagt, er müsse schauen, ob die auch richtig gut passen würden. Sie sei da vorher alleine bei Q einkaufen gewesen. Manche habe er richtig gefunden von der Größe und manche nicht. Aber umtauschen hätte sie sie nicht müssen. In diesen Situationen habe sie sich einfach immer unwohl gefühlt. Wenn sie im Nachhinein darauf blicke, finde sie, dass sie das was hinterher passiert sei, durch diese Dinge schon lange angebahnt hätte. Sie habe das damals nicht verstanden, nicht gewusst, wie es gemeint sei, habe es aber immer als unangenehm empfunden. Der Stiefvater habe ihr auch öfters gegen die Hüfte getreten . Sie sei später beim Arzt gewesen, ihre Hüfte sei schief und sie denke es sei von den Tritten gekommen. Sie habe öfters im Flur gesessen, angelehnt an ihre geschlossene Zimmertür und habe auf die kleinen Brüder aufgepasst, die im Flur und gegenüber in ihrem Zimmer gespielt hätten. Dann sei er manchmal vorbei gekommen und habe dann öfters so mit Füßen ohne Schuhe gegen ihre Hüfte getreten. Sie habe gesagt, dass sie es nicht wolle, weil es wehgetan habe, aber er habe immer gesagt, es sei nur Spaß. Sie habe es aber als schmerzhaft und extrem feste empfunden. Im Juni oder Juli habe sie es ihrem Vater gesagt. Vorher habe sie ihrer Mutter eine Nachricht geschickt und ihr geschrieben „Mama, ich kann nicht mehr, ich sage jetzt Papa, was passiert ist.“ Sie habe es eigentlich vorher schon beim Jugendamt sagen wollen, aber sie nicht getraut. Ihre Mutter habe auf die Nachricht nicht reagiert. Sie habe es ihrem Vater und T gemeinsam gesagt. Sie habe es ihnen kurz erzählt, nicht ausführlich. Sie habe gesagt, dass er sie da (an der Scheide) angefasst habe und die Mama davon gewusst habe, sie aber nichts gemacht habe und sie nicht gewusst habe, was sie machen solle. Sie habe ihrem Vater gesagt, dass sie wolle, dass irgendwer etwas mache und sie habe den anzeigen wollen. Später habe sie ihre Beine rasieren wollen. Ihre Mutter habe gesagt, sie dürfe an einem Tag erstmal ein Bein rasieren, was sie komisch gefunden habe. Am nächsten Tag habe sie mit dem Damenrasierer der Mutter das andere Bein rasieren dürfen. Sie sei daher im Bad gewesen. Ihre Mutter sei nicht da gewesen. Er sei reingekommen und habe gemeint, ihr helfen zu müssen. Sie habe das aber gar nicht gewollt. Sie habe auf dem Badewannenrand gesessen. Er habe den Rasierer genommen, sie habe gedacht, er rasiere das zweite Bein, aber er sei mit dem Rasierer hoch und habe ihren Schambereich rasiert. Das sei gar nicht abgesprochen gewesen und sie wisse immer noch nicht, was sie davon halten solle. Im Nachhinein finde sie das gruselig. Damals sei ihr das komisch vorgekommen, sie habe nicht gewusst, was er da mache und warum. Sie habe gemerkt, er rasiere ihre Schamhaare, verstanden habe sie es nicht. Sie habe nur gesagt, was machst du da, er habe gemeint, warte, und ihre ganzen Schamhaare abrasiert. Sonst sei dabei nichts passiert. Sie habe nichts weiter gesagt und er auch nicht. Ihr sei später noch etwas eingefallen , von dem sie nicht genau wisse, ob sie es bei der Polizei erzählt habe. Sie habe vorher Rückenschmerzen gehabt, er habe ihr ein Heiz und einen Saft gegen Schmerzen gegeben. Das sei ein etwas weniger als ein Viertel vollgefülltes Glas gewesen. Es habe eklig geschmeckt, bitter und sauer und er habe gesagt, es sei gegen die Schmerzen. Ihre Mutter sei an dem Abend nicht da gewesen, V4 unten - Fernsehen oder O1 spielen - und die Kleinen hätten schon geschlafen. Er sei mit ihr hochgegangen in deren Schlafzimmer, habe ihr einen Film angemacht, die Rotlichtlampe und ein Heizkissen, Sie habe ihre Anziehsachen ausziehen sollen, damit der Körper die Wärme besser annehme und ihr Rücken nicht mehr so schmerze. Als sie da gelegen habe, habe er ihre Unterhose runtergezogen und angefangen da rum zuspielen. Er habe andauernd gefragt, ob ihr das gefalle und ob das schön sei. Er habe andauernd als das so trocken geworden sei, den Finger in den Mund gesteckt. Dann sei er irgendwie fertig gewesen. Er sei mit ihr runtergegangen und sie sei ins Badezimmer, habe sich sauber gemacht, weil sie es ekelig gefunden habe. Er habe zu ihr gemeint, dass er das gar nicht gewollt habe, und dass sie mehr für ihn sei als eine Tochter, er es nicht erklären könne, und er habe angefangen zu weinen. Das Gespräch sei in ihrem Zimmer gewesen. Danach hätten sie den Film von vorher mit V4 zusammen – im Wohnzimmer - geguckt. Wo ihre Mutter an dem Abend gewesen sei, wisse sie nicht, vielleicht ein Elternabend. Es sei abends gewesen, schon dunkel, etwa im September/ Oktober 2017. Kurz danach sei sie wegen Beschwerden bei der Gynäkologin gewesen. Sie habe öfter Rückenschmerzen, aber da sei es schlimmer gewesen. Auch sonst habe sie das Rotlicht und Heizkissen bekommen, aber da sei ihre Mama immer da gewesen. Da habe sie auch oben im Schlafzimmer gewesen, aber da sei ihre Mama dabei gewesen, nicht er. Er habe diesen Film angemacht, ihre Hose und Unterhose runtergezogen und angefangen da so mit seinem Finger rumzuspielen. Das Heizkissen sei auf ihrem Rücken und die Rotlichtlampe habe auf ihren Bauch geschienen, wobei diese wohl auf dem Bett gestanden habe. Sie habe auf dem Rücken gelegen; er seitlich von ihr – er habe direkt an ihrem Körper auf der Seite gelegen und sei die ganze Zeit angezogen gewesen. Sie habe sich gewundert, dass er ihr die Hose und Unterhose ausgezogen habe, aber sie habe nichts gesagt, sie wisse nicht warum. Er habe halt untenherum rumgespielt, und wenn das trocken geworden sei, habe er den Finger in den Mund getan und habe andauernd gefragt, ob das schön sei und ihr das gefalle. Er habe an der Scheide, an den Schamlippen rumgespielt, mit dem Zeigefinger, so kreisende Bewegungen. Es sei eklig gewesen, und er habe ihr wehgetan. Er sei Finger irgendwo hängen geblieben oder so. Es habe einfach nur wehgetan. Sie habe gesagt, dass es wehtue und er das lassen solle, aber er habe einfach weiter gemacht. Sie habe sich eklig und verspannt gefühlt und gewollt, dass das aufhöre. Er habe gesagt, dass sie locker lassen solle, dass das doch schön sei. Sie glaube, er habe ihr irgendwie mit dem Fingernagel wehgetan. Sie glaube nicht, dass nachher was an ihrer Scheide gewesen sei. Er habe seinen Finger im Mund nass gemacht. Mit der anderen Hand sei er so an ihrer Schulter oder so gewesen. Nachher habe er gesagt, als er, Mama und sie geredet hätten, dass er das nur wegen einem Stück Haut an seinem Finger gemacht habe. Er habe auch gesagt, dass er das nicht gewollt habe, dass sie mehr als eine Tochter sei, was sie nicht verstanden habe. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er den Finger in den Mund getan habe, weil das so trocken geworden sei. Er habe so an seinem Finger rumgeleckt und so. Sie habe diesen Film - auf dem Laptop links neben ihr auf dem Bett - angesehen und gewollt, dass er aufhöre. Sie sei total müde und benommen wegen diesem komischen Saft gewesen. Irgendwann habe er einfach aufgehört. Sie habe sich aus Ekel im Badezimmer untenherum gewaschen und an den Armen komplett. Ihre Mama habe davon gewusst . Sie habe ihr gesagt, dass sie davon nichts sagen dürfe, sonst würde der Stiefvater ins Gefängnis und sie ins Heim kommen und ihre Brüder getrennt in Pflegefamilien. Das habe sie sehr belastet. Das sei ihr alles zu viel geworden und sie habe ihren Koffer gepackt. Sie habe nicht verstanden, dass ihre Mutter sich nicht vor sie gestellt und anders reagiert habe. Darunter habe sie sehr gelitten und es nicht mehr ausgehalten. Zuerst habe ihre Mutter von dem Vorfall gewusst, weil er es ihr gesagt habe, wobei sie da nicht dabei gewesen sei. Ihre Mutter sei aber am selben Abend zu ihr ans Bett gekommen, bisschen geweint und gefragt, was passiert sei. Sie habe das nicht sagen wollen, den Kopf geschüttelt und Angst gehabt. Er habe an der Zimmertür gestanden und gesagt, sie solle sahen, was passiert sei. Dann habe er ein paar Tage bei einem Freund geschlafen. Sie sei dann allein mit der Mutter ins Wohnzimmer und habe kurz erzählt, was passiert sei, dass er sie angefasst habe und sie das nicht gewollt habe. Ihrer Mutter sei sowas auch passiert, nur viel schlimmer. Sie habe – aus den genannten Gründen - niemandem etwas sagen sollen. Sie habe sich überfordert gefühlt, die Mutter sei einerseits nett und andererseits streng gewesen. Sie habe nicht verstanden, warum die Mutter nichts etwas mache und ihr nicht einfach helfe. Sie habe sich überfordert gefühlt, Angst gehabt, was mit ihren Geschwistern passiere, die sie sehr lieb habe. Als der Stiefvater nach ein paar Tagen zurück gekommen sei, hätten sie zu Dritt geredet, aber nicht über den Vorfall, nur dass sie sagen solle, die Eltern hätten Streit gehabt wegen einer anderen Frau. Als Mama nach Hause gekommen sei, habe sie nicht schlafen können. Er habe dann wohl mit Mama geredet, da Mama an ihr Bett gekommen sei, habe sie in den Arm genommen und gefragt, was passiert sei und dass sie erzählen solle. Sie habe den Kopf geschüttelt, weil ihr das peinlich gewesen sei und sie nicht gewusst habe, was zu tun sei. Er habe schon in Jacke an ihrer Zimmertür gestanden und gesagt, dass sie sagen solle, was passiert sei. Dann sei er wohl gegangen und sie seien ins Wohnzimmer, sie habe grob erzählt, was passiert sei. Ihre Mama habe gemeint, ihr sei genau dasselbe passiert, bloß viel schlimmer. Und wenn sie – V3 - das irgendwem sage, würde sie in ein Heim kommen, weil sie eh keiner haben wolle und ihre Brüder würden getrennt in Pflegefamilien kommen und sie würde die Brüder nie wiedersehen. Sie habe sich dann Regeln überlegt. Sie habe der Mutter und dem Stiefvater gesagt, dass sie nichts sage, aber Regeln aufstellen wolle. Dazu gehöre, dass sie das Badezimmer abschließen könne, wenn sie drin sei. Das habe sie vorher nicht gedurft. Ihr Stiefvater sei öfters einfach reingekommen, wenn sie im Bad gewesen sei, habe das Wasser am Waschbecken angestellt, wodurch ihr Duschwasser kalt geworden sei und habe darüber gelacht. Oder er habe das Licht ausgemacht, wenn sie geduscht habe. Er habe das super witzig gefunden, sie nicht. Sie habe auch die Regel aufgestellt, dass sie nicht mit ihm alleine in einem Raum sein wolle, nicht nur in ihrem Zimmer, sondern überhaupt in der Wohnung. Die Mutter und Steifvater hätten zu ihren Regeln okay gesagt. Sie habe im Gegenzug aber nicht zugesagt, das nicht zu sagen. Er habe sich von Anfang an aber gar nicht daran gehalten. Sie habe sich beim Duschen eingeschlossen, aber er habe an der Tür gestanden und geschimpft, dass sie abgeschlossen habe. Sie hätten noch einen weiteren Schlüssel, der in das Badezimmerschloss gepasst habe, den habe er von außen in das Schloss gesteckt, den Schlüssel rausgedrückt und dann aufgeschlossen. Öfters habe er auch so lange gemeckert, dass er aufmachen solle, bis sie das gemacht habe. Sie habe nicht gesagt, dass es nicht den Regeln entsprechen würde, sie habe nichts gesagt. Sie habe ihre Mama darauf angesprochen, dass er sich nicht an die Regeln halte, ihre Mutter habe gemeint, er tue es, sie habe gesagt nein und ihre Mutter habe gemeint, es sei ja auch nicht schlimm. Wenn sie alleine in einem Raum gewesen sei, sei er trotzdem reingekommen, habe wissen wollen, was sie mache, habe gemeint, er wolle was am Schreibtisch reparieren, obwohl nichts kaputt gewesen sei, immer sei irgendetwas gewesen. Das sei ihr einfach zu viel geworden und dann sei sie abgehauen. Es sei aber nur dieses Mal zu einem solchen Vorfall gekommen. Kurz nachdem es passiert sei, habe sie sich immer total dreckig gefühlt. Sie habe angefangen, ihre ganzen Arme zu waschen, obwohl sie nach der Toilette eigentlich nur die Hände habe waschen wollen. (e) Zuletzt hat die Zeugin V3 in der Hauptverhandlung vom 20.04.2020 folgendes bekundet: Hinsichtlich des Verhaltens des Stiefvaters berichtete die Zeugin von eigentlich spaßigen Kebbeln in der Wohnung G-Straße, wo er sich aber auf ihren Rücken gesetzt oder V4 und ihr die Hose runtergezogen oder V4 am Penis gezogen habe und sich gewundert habe, dass V4 weinte. Er habe gemeint, es täte doch gar nicht weh. Er habe einmal frisch gekochten Kaffee in ihren Ausschnitt geschüttet. Die Situationen hätten häufig mit Spaß angefangen, aber dann habe immer einer übertrieben und es sei so geendet. Eigentlich habe sie es auch als spaßig empfunden, Kitzeln oder einer hat etwas versteckt, aber wenn das übertrieben worden sei, sei das nicht mehr spaßig, sondern blöd gewesen. Ihre Grenze sei gewesen, wenn sich ein erwachsener Mann mit schweren Gewicht auf das Kind setze, so dass der Rücken knacke. Ihr Rücken sei teils kaputt gewesen, so dass man sie nicht habe anfassen können vor Schmerzen. Jetzt sei das besser. Diese Situationen habe ihre Mutter oft mitbekommen. Sie habe auch mal gesagt, „Aua B2, es tut weh“ und auch mal geheult. Aber das habe nichts gebracht. Bei V4 habe er nicht auf dem Rücken gesessen, aber einmal am Penis gezogen. Sie hätten auch mal gegenseitig dem andere die Hose runter gezogen, wenn man was drunter hatte. V4 fresse alle Probleme in sich rein, er sei ruhig und nicht offen, davon bekomme er Bauchschmerzen. Der Stiefvater habe ihr auch ab und zu gegen die Hüfte getreten . Ihrer Ansicht nach habe sich dadurch ein (Anm. der Kammer: zumindest tatsächlich ärztlicher belegter) Schiefstand gebildet, da hätte sie fast operiert werden müssen. Der Vorfall mit V4 sei in der Wohnung S-Straße in der Küche gewesen. Er habe V4 am Penis gezogen. V4 habe voll geweint und sei ins Wohnzimmer gerannt. Sie hätten vorher gekebbelt. Sie habe das Bild im Kopf, wie V4 sich an den Penis gefasst und geweint habe, ins Wohnzimmer gerannt und auf der Couch eingerollt habe. Das Bild vom Ziehen am Penis selbst habe sie nicht mehr vor Augen. Sie könne einen Vorfall in der Wohnung S-Straße erinnern, wo sie vor ihrer geschlossenen Tür im Flur am Türrahmen gesessen habe. Das Zimmer der Kleinen sei gegenüber gewesen. Sie habe da gesessen und zugesehen wie die Kleinen friedlich spielten. Er sei hinzugekommen, habe sich gegen den Türrahmen gelehnt und dann gegen ihre Hüfte getreten. Wie häufig das passiert sei, könne sie nicht mehr sagen. Es sei öfter passiert ist, aber die anderen Situationen könne sie nicht genauer sagen. Sie erinnere nur ein weiteres Mal, als sie in ihrem Zimmer auf dem Boden gelegen habe, um ihre Übungen für den Rücken mit Reissäcken zu machen, habe er auch gegen ihre Hüfte getreten. Ihr habe das wehgetan und das habe sie auch gesagt. Er habe dann in der einen Situation aufgehört, aber es in der nächsten wieder gemacht. Ihre Mutter habe solche Situationen auch mitbekommen. Sie habe sie nicht direkt darauf angesprochen, weil sie eigentlich gedacht habe, dass er es nicht wieder machen würde. Es sei ihr Eindruck, dass ihre Hüftfehlstellung davon komme, weil sie diese vorher nicht gehabt habe. Er habe aber nur in Socken, nicht mit Schuhen, gegen ihre Hüfte getreten. Der Vorfall mit dem Kaffee sei im Sommer in der Wohnung G-Straße gewesen. Sie hätte ihr Lieblingstop, ein weiß/schwarz gestreiftes, getragen. Sie sei aus ihrem Zimmer gelaufen und habe in die Küche gewollt, wo er in diesem Moment mit der frischen Kanne Kaffee rausgekommen sei und den ihr in den Ausschnitt gekippt habe. Sie wisse nicht, ob es aus Versehen oder nicht gewesen sei. Es habe sich in ihren Kopf gebrannt, weil es schmerzhaft gewesen sei. Sie habe das im Bad abgewaschen. Die Haut sei ein bisschen gerötet gewesen, es habe gebrannt und ihre Mutter habe ihr eine Salbe gegeben. Der Kaffeefleck sei später bei der Wäsche nicht rausgegangen, so dass er ihr T-Shirt habe wegwerfen wollen. Dies habe sie nicht gewollt, weil es ihr Lieblingstop gewesen sei. Er habe es dann kaputt gerissen, so dass es in den Müll gemusst hätte. Als sie sich einen neuen BH gekauft habe, hätte sie den anziehen und dem Stiefvater zeigen sollen. Er sei mit der Hand vorne rein und habe gemeint, so zu gucken, ob der richtig passe. Eigentlich sei das ja nicht nötig, da man das ja beim Angucken hätte sehen können. Sie sei in ihrem Zimmer in der Wohnung S-Straße gewesen. Sie wisse nicht mehr sicher, wo genau sie den BH gekauft hätte und ob ihre Mutter dabei gewesen wäre. Es sei ein Set gewesen; einer Neon pink und der andere grau, beide dieselbe Größe. Sie hätte stolz erzählt, dass sie neue BHs gekauft hätte. Er hätte gesagt, sie solle einen anziehen und zeigen, wobei sie sich nichts gedacht habe. Er sei draußen gewesen, sie habe den BH in ihrem Zimmer anprobiert, ihm Bescheid gegeben als sie ihn an gehabt habe und er habe die Tür aufgemacht und sei ins Zimmer. Er habe dann reingefasst zwischen BH und ihre Brust. Dabei sei er über die Brüste rechts und links mit so einer wedelnden Bewegung. In der Situation habe sie nichts gesagt, obwohl sie es als komisch empfunden habe. Sie habe keiner weiteren solcher Situationen in Erinnerung. Er habe ihr auch bei der Rasur des zweiten Beins geholfen. Bei der Rasur des ersten Beins seien er und ihre Mutter dabei gewesen. Es sei aber an dem Tag wohl zu spät gewesen, jedenfalls hätten sie das zweite Bein nicht mehr rasiert. Am nächsten Tag sei die Mutter einkaufen gewesen. Ohne dass ihre Mama das wusste und sie einverstanden gewesen wäre, hätte er sie dann unten herum rasiert. Er habe vorher vorgeschlagen, zusammen das zweite Bein zu rasieren. Er habe dabei geholfen. Das mit der Rasur der Beine sei für sie schon länger ein Thema gewesen, weil sie in der Grundschule wegen ihrer dunklen Arm- und Beinbehaarung geärgert worden sei. Ihre Mama habe das aber länger nicht erlaubt, weil sie zu jung gewesen sei. Im Beisein ihrer Mutter und des Stiefvaters hätte sie an dem einem Tag das erste, linke Bein rasieren dürfen. Am nächsten Tag habe sie nach der Rasur des anderen Beins gefragt, aber ihre Mutter hätte erst einkaufen müssen und hätte es danach mit ihr machen wollen. Der Stiefvater hätte vorgeschlagen, es schon zu rasieren. Sie habe auf der Kante von der Badewanne gesessen und mit dem Rasierer ihrer Mutter das rechte Schienbein gemacht. Dabei sei ihr linkes Bein außerhalb der Wann gewesen und da rechte Bein in der Wanne. Aber es habe nicht fehlerfrei geklappt. Er habe vorgeschlagen, seinen Rasiere zu nehmen, aber der sei schärfer, deshalb habe es machen wollen. Er habe gemeint, „Mach mal die Beine ein bisschen breit, dann komm ich da unten auch noch dran“. Dann habe er angefangen, sie unterherum, an der Vagina, zu rasieren. Er habe sie komplett rasiert, was sie nicht verstanden habe. Sie habe wohl gefragt, warum er das mache und er habe nur gemeint, „Komm, mach ich eben auch noch“ und nichts weiter gesagt. Er habe sie dabei auch an den Schamlippen angefasst, um die Haare wegzubekommen. Er habe nicht in, sondern an ihre Vagina gefasst, nur von außen alles rasiert. Ihre Mutter sei am späten Nachmittag wiedergekommen. Sie habe ihr gesagt, dass sie das Bein schon rasiert hätten. Ihre Mutter habe gemeint, dies sei doch anders abgesprochen gewesen. Sie habe gesagt, dass B2 es eben hätte machen wollen. Sie habe ihrer Mutter auch gesagt, dass er die Haare zwischen den Beinen auch weggemacht habe, wozu Dazu sie nichts gesagt habe. Jedenfalls erinnere sie keine weitere Reaktion ihrer Mutter. Später in der S-Straße habe sie ihm wiederholt beim Rasieren des Rückens oder an den Beinen helfen sollen, was sie nicht gemacht habe. Zu dem Vorfall im Oktober 2017 hat die Zeugin angegeben, sie habe im elterlichen Schlafzimmer in der zweiten Etage in ihrer Wohnung S-Straße gelegen. Er habe ihr ein Wärmekissen auf den Bauch gelegt. Sie habe diesen Film, B3, geschaut, den er ihr angemacht habe. Er habe gemeint, sie solle die Hose runter und am besten die Unterhose ein Stück runter machen, damit die Wärme besser drauf komme, was sie getan habe. Auch das Oberteil habe sie ausziehen sollen. Dabei habe sie sich nichts gedacht, weil es so sicher besser mit der Wärme gehe. Er habe seitlich neben ihr auf seiner Bettseite gelegen. Als er ihr das Kissen auf ihren Bauch gelegt habe, hätte er ihre Unterhose noch ein Stück runtergezogen. Er habe so den Finger genommen und kreisende Bewegungen untenherum bei ihr gemacht. Er habe gefragt, ob das schön sei. Wenn das trocken oder rau geworden sei, habe er Finger in den Mund genommen und weiter so kreisende Bewegungen gemacht. Warum er den Finger in den Mund genommen habe, wisse sie nicht. Er habe das mit dem Mittelfinger gemacht und den unten reingesteckt. Mit dem rau werden sei so vier bis fünf Mal gewesen. Er sei an den Schamlippen gekreist, zwischen die Schamlippen und in die Vagina rein, jedenfalls habe es sich so angefühlt. Vorher habe sie sowas noch nicht gemacht, hätte noch keinen Sex gehabt oder gewusst, wie sich das mit einem Finger anfühlt. Es habe wehgetan, was sie ihm auch gesagt habe. Es habe sich einmal angefühlt, als wäre er mit Fingernagel hängen geblieben. Sie meine es sei gewesen als er mit dem Finger reingegangen sei. Es habe einfach wehgetan. Folgen oder Verletzungen an der Scheide habe sie danach nicht gehabt. Bei der Polizei habe sie nicht gewusst, wie sie es erklären sollte. Er sei ja nicht ganz, also nicht mit dem ganzen Finger, in der Scheide drin gewesen, aber schon drin, auch zwischen ihren Schamlippen und drin. Sie meine, er habe einen Timer für das Wärmekissen gestellt und die Zeit sei zu Ende gewesen. Er habe sie gefragt, ob es ihr gefalle und ob es schön sei. Danach habe sie sich schnell angezogen, sei ins Bad und habe sich gewaschen, weil sie sich eklig und dreckig gefühlt habe. Danach sei sie in ihr Zimmer und er sei zu ihr gekommen und habe gesagt, dass er es gar nicht gewollt habe, er nicht wisse, warum er das gemacht habe, aber es ein Geheimnis bleiben müsse, sonst bekomme er ganz viel Ärger. Sie wisse nicht, warum sie ihm nicht gesagt habe, dass er aufhören solle. Davor habe er ihr so Tropfen gegeben, die wie O geschmeckt hätten, für ihren Rücken, wovon sie müde geworden sei. Danach hätte sie nicht gewusst, was sie machen solle. Sie sei zu ihrem Bruder V4, der Y in seinem Zimmer gespielt hätte, und irgendwann hätten sie noch im Wohnzimmer den Film B3 neu angefangen und danach sei sie in ihr Zimmer ins Bett. Ihre Mutter sei später nach Hause gekommen, wobei sie nicht mehr genau wisse, wo sie vorher gewesen sei. Er habe ihr wohl erzählt, was passiert sei. Jedenfalls sei ihre Mutter zu ihr ins Zimmer gekommen und habe gefragt, was passiert sei. Sie habe erst gesagt, es sei nichts passiert und dass sie es nicht sagen dürfe. Dann sei ihr Stiefvater mit seiner Winterjacke an ihre Zimmertür gekommen und habe ihr gesagt, dass es okay sei, sie es sagen solle, weil er es der Mutter auch schon gesagt habe. Ihre Mama und sie seien ins Wohnzimmer und sie habe ihr erzählt, was passiert sei. Sie habe ihrer Mutter gesagt, dass er sie unten herum angefasst und sie das nicht gewollt habe. Ihre Mama habe ihr auf der Couch gesagt, dass ihr als Kind dasselbe passiert sei, nur schlimmer. Wenn sie es jemandem sagen würde, käme sie ins Heim, weil sie keiner haben wolle und ihre Brüder würden von ihr getrennt ins Heim kommen und sie dürfe sie nicht sehen. Ihre Mutter habe ihr auch gesagt, dass der Stiefvater und sie ins Gefängnis kommen würden und ihr Vater würde den Stiefvater vorher umbringen, wenn er das höre. Sie – V3 – habe nicht gewollt, dass ihre kleinen Brüder keinen Vater mehr hätten. Für sie habe es sich angefühlt, als hätte ihre Mutter sie damit unter Druck setzen wollen. Der Stiefvater sei für einige Zeit zu seinem Freund U1 gegangen und sie hätte sagen sollen, er sei aufgrund eines Streits der Eltern wegen einer anderen Frau zu dem Freund. Aber es hätte ja gar keine andere Frau gegeben; sie sei ja die andere Frau gewesen. Zwei Tage oder so später hätten sie zu Dritt in der Küche gesprochen. Sie hätten gefragt, ob er wieder kommen könne. Sie sei einverstanden gewesen, damit die Kinder ihren Vater noch haben. Sie habe aber Regeln aufgestellt, dass er nicht mehr allein mit mir sein dürfe, nicht in ihr Zimmer dürfe und, dass sie abschließen dürfe. Sie habe die Regeln gesagt und die Beiden seien einverstanden gewesen. Eine Woche habe er sich daran gehalten dürfen. Dann sei er wieder ins Zimmer, auch ins Bad, gekommen, wenn sie allein drin gewesen sei, und sie hätte nicht abschließen dürfen. Sie habe ihrer Mutter gesagt, dass er sich nicht an die Regeln hält, aber ihre Mutter habe dazu nichts gesagt oder gemacht, dass er die Regeln einhalte. (3.2.) Ausgehend von diesem Aussageverhalten ist – den diesbezüglichen Ausführungen des aussagepsychologischen Sachverständigen folgend – festzustellen, dass die Zeugin V3 in allen Befragungssituationen überaus konstante Angaben gemacht hat. Dies gilt insbesondere für das Kern- und Randgeschehen des schwersten Übergriffs im Oktober 2017. Die Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass nach dem Vergleich der Angaben der Zeugin ein hohes Maß an Konstanz vorliege. Das Konstanzmerkmal habe vorliegend eine erhöhte diagnostische Bedeutung, da zwischen den einzelnen Befragungen längere Zeiträume liegen würden. Zudem habe die Zeugin erstmals ausführlich im Zuge der polizeilichen Vernehmung über die Vorfälle gesprochen und dann einen langen Zeitraum bis zur Exploration überhaupt nicht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie im Zuge der Exploration und auch in der Hauptverhandlung mit einem extrem hohen Erzähltempo gesprochen habe, viel emotionale Beteiligung gezeigt und ohne viele Nachfragen die Geschehnisse in dieser konstanten Art und Weise geschildert habe. Es seien wenige, marginale Lücken ersichtlich, z.B. das Fehlen der Rotlichtlampe (betreffend Tat 5) und die Äußerung des Stiefvaters, sie sei mehr als eine Tochter für ihn. Diese seien aber vor dem Hintergrund der umfangreichen, konstanten Angaben nicht bedeutend, zumal sie keine Unstimmigkeiten aufwiesen, sondern die Zeugin sich lediglich nicht in jeder Befragungssituation an sämtliche Details erinnere. In hohem Maße berichte sie zudem auch auf emotionaler Ebene. Zur Überzeugung der Kammer sind – in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Sachverständigen – die wenigen Stellen, an denen die Zeugin nicht konstant ausgesagt hat (z.B. dass sie in der Hauptverhandlung das Bild vom Ziehen am Penis von V4 selbst nicht mehr in Erinnerung hatte oder die in der Hauptverhandlung nicht mehr berichtete Äußerung des Angeklagten bei Tat 5, sie solle locker lassen), als unbedenklich einzustufen, da diese gedächtnispsychologisch erwartbaren Erinnerungsverlusten entsprechen und auch bei einer – auf vorhandener Erlebnisbasis berichtenden – Zeugin aussagepsychologisch kaum zu erwarten ist, dass diese sich immer durchgängig an alle Details des erlebten Geschehens und dies auch noch zur selben Zeit erinnern kann. Eine solche zu jeder Zeit in allen Details ohne jegliche Lücken oder kleinere Widersprüche abrufbare Schilderung würde sogar eher für eine konstruierte und somit nicht erlebnisbasierte Aussage sprechen. (3.3.) Die Kammer hat - weiterhin durch die aussagepsychologische Sachverständigen E2 beraten - eine merkmalsorientierte Analyse der Aussage der Zeugin V3 vorgenommen. Dabei ist die Kammer – der Sachverständigen folgend – zu dem Ergebnis gelangt, dass ausreichend, hier überaus viele Merkmale für die Annahme einer erlebnisbasierten Aussage vorliegen. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die Angaben der Zeugin mit einer Vielzahl von Realkennzeichen versehen seien. Ihre Angaben seien konkret anschaulich, detailliert und enthielten Präzisierungen und Konkretisierungen. Danach seien die erfolgten Berührungen eindeutig als sexuelle Handlungen erfolgt, die sich stimmig einfügen, so etwa die kreisenden Bewegungen mit dem Finger zwischen den Schamlippen, das Befeuchten des Fingers im Mund als intendierte sexuelle Handlung. Das Schweigegebot sei zudem deliktstypisch. Dabei nutze die Zeugin aber keine Möglichkeiten der Übertreibung z.B. hinsichtlich des Eindringens mit dem Finger, wie etwa tief in die Vagina selbst. Insoweit zeige sich auch, dass sie selber über zu wenig sexuelle Erfahrung verfüge, als dass sie dies detaillierter schildern könne. Sie teile Komplikationen mit z.B. das Abrutschen mit dem Fingernagel, aber als Versehen, wobei sie wiederum die Möglichkeit zur Mehrbelastung mithin nicht nutze, da sie weder von schlimmen Schmerzen noch erlittenen Verletzungen berichte. Ihre Angaben würden den Versuch ihres Verständnisses der Situation zeigen, indem sie sich das Befeuchten des Fingers mit der Trockenheit erkläre, zumal sie die sexuelle Komponente der Luststeigerung nicht kenne. Weiter berichte die Zeugin von Interaktionen in den jeweiligen Situationen. Dabei beschreibe sie stimmig die unterschiedlichen Rollen der Beteiligten, eigen- und fremdpsychisches Erleben, welches sich wiederum stimmig in die verschiedenen Rollen einfüge und sich als deliktstypisch darstelle. Ihre Schilderungen des schwersten sexuellen Übergriffs seien zudem nachvollziehbar und stimmig eingebettet in ein Vorgeschehen, hier die Vorfälle des Rasierens und des Testen des BHs, wobei wiederum deliktstypisch eine Steigerung von zunächst grenzüberschreitenden bis hin zu sexuellen, sich steigernden Handlungen vorliege. Es zeige sich ein stimmiger Bogen mit der Steigerung sexualisierten Verhaltens bis hin zu den Anklagevorwürfen. Sie schildere zudem auch diese Situationen deliktstypisch. Es seien erst neutrale Situationen wie ein Kebbeln oder „Helfen“ bei der Rasur, die von vermeintlich neutralen Handlungen zu grenzüberschreitenden bis hin zu sexualisierten Handlungen verlaufen würden. Die von dem Stiefvater ausgesprochene Entschuldigung, sein Ringen um eine Erklärung und das auferlegte Schweigegebot seien wiederum deliktstypisch, wobei die Zeugin auch dabei fremdseelisches Empfinden stimmig schildere. Danach seien die Angaben der Zeugin zu dem schwersten Anklagevorwurf als erlebnisbasiert einzuordnen, da er detailreich, konstant, mit eigen- und fremdpsychischen Erlebens, mit überaus hoher Detaillierung und Konkretheit bei äußeren Handlungsabläufen und innerem Geschehen ohne Brüche geschildert werde. Auch die Angaben der Zeugin zu den Tatvorwürfen die Angeklagte betreffend seien konstant, sehr konkret und überaus detailliert. Ihre Angaben seien dabei nicht plakativ, sondern detailliert und konkret und wiederum kombiniert mit eigen- und fremdpsychologischen Erleben. Dabei füge die Zeugin eigenes Erleben an z.B. zu der Angaben der Mutter zu dem erlebten Missbrauch. Sie schildere ihre Überforderung, wobei ihre Angaben nicht etwa in der Luft hingen, sondern individualverflochten seien, Komplikationen enthielten, z.B. die Geschichte um den angeblichen Streit wegen einer anderen Frau, wobei auch diese Schilderungen wieder Verschachtelungen enthielten. So berichte die Zeugin dem Aufstellen der Regeln, die ihre abgrenzende Art erkennen ließen, die indes nicht eingehalten worden seien. Die von der Zeugin selbst berichteten Gefühle wie Wut und Hasse seien als Reaktion auf das Erlittene zu verstehen, zumal sie nicht über Gebühr aus Wut berichte und keine Mehrbelastungen nutze. Auch im Übrigen seien ihre Angaben als erlebnisbasiert eizuordnen. Es spreche nichts gegen die Richtigkeit der Angaben zu den übrigen Tatvorwürfen, die seitens der Zeugin konstant, stimmig, mit Komplikationen und Eigen- und Fremderleben geschildert worden seien. Soweit die Zeugin von einer Ursächlichkeit der Tritte gegen ihre Hüfte für ihre Hüftfehlstellung ausgehe, stelle dies keine Mehrbelastung dar. Vielmehr sei dies als Realkennzeichen bedeutend, da sie von ihrem medizinischen Problem – also vom Ende her denke – zu einem Anfang, hier die Tritte. Für sie bestehe dort eine Kausalität, wobei der Rückschluss keinen Sinn mache, wenn es die Vorfälle mit den Tritten nicht gegeben hätte. Auch insoweit nutze sie keine Mehrbelastungstendenz. So habe sie betont, dass der Angeklagte nicht mit Schuhe getreten habe, sondern immer nur Socken getragen habe, wobei er die Tritte wohl als Spaß empfunden habe. Ihre Angaben zu dem Tatvorwurf des Fassens an die Brüste seien gleichfalls überaus originell, wobei die angeblich neutrale Handlung eine sexuelle Handlung kaschieren sollte. Vor dem Hintergrund des auch geringen Belastungsgehalts mache hier eine falsche Belastung wenig Sinn. Dies gelte auch für das Rasieren. Dabei schildere die Zeugin stimmig, wie irritiert und befremdlich dies für sie gewesen sei, die die sexuelle Komponente nicht verstanden habe. Bei ihren Schilderungen komme ihre Überforderung zum Ausdruck. Auch diese Angaben seien konstant und stimmig z.B. zu den Körperpositionen. (4) Die Sachverständige ist aus aussagepsychologischer Sicht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Null-Hypothese einer intentionalen bewussten oder auch unbewusst verfälschten, suggestiv belasteten Aussage zurückzuweisen sei, so dass von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit und Sicherheit erlebnisbasierten Aussage der Zeugin V3 auszugehen sei. Dabei ist zu bedenken, dass die Sachverständige zu einem Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu diesem Ergebnis gelangt ist, als der Angeklagte V die – dargestellte - teilgeständige Einlassung noch nicht abgegeben hatte, da dies erst unmittelbar vor Schluss der Beweisaufnahme erfolgte als die Sachverständige nach Erstattung ihres Gutachtens bereits entlassen worden war. Die Kammer schließt sich nach eigener, kritischer Prüfung an. Dabei ist insbesondere auch zu bedenken, dass die Angeklagten jeweils ganz wesentliche Umstände der Tatvorwürfe – wenn auch wie dargestellt in unterschiedlichen Maße – eingeräumt haben, die zuvor genauso von der Geschädigten V3 in den unterschiedlichen Zeugenvernehmungen konstant, stimmig und überaus überzeugend bekundet wurden. Zudem werden die Angaben der Zeugin V3 darüber hinaus durch außerhalb ihrer Aussage liegende Umstände, hier insbesondere die Bekundungen der Zeugen V2 und T sowie die verlesenen ärztlichen Berichte, so der M1-Klinik in N vom 05.03.2020 bezüglich des dortigen Aufenthalts von V3 im Jahr 2019 und der sie behandelnden Frauenärztin A vom 06.03.2020, bestätigt. d) Die Eingrenzung der Tatzeiträume erfolgte durch V3 zum einen anhand der verschiedenen Wohnungen, zum anderen aber auch zum Ende der Tatserie durch den auch durch den Zeugen V2 im Nachgang seiner Recherchen im Jahr 2018 mit der entsprechenden Arztpraxis abgeklärten gynäkologischen Untersuchungstermin vom 07.11.2017. e) Vorsatz aa) Die Kammer ist – unter weiterer Berücksichtigung der nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu § 176 Abs. 1 StGB gemachten Ausführungen und unter Berücksichtigung seines entsprechenden Geständnisses für die erste und fünfte Tat und – angesichts des letztlich keinen anderen Schluss zulassenden objektiven sexuellen Tatgeschehens auch davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der zweiten Tat den sexuellen Missbrauch von Kindern mindestens billigend in Kauf nahm. bb) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte bei dem Geschehen zur fünften Tat tatsächlich mit einem Finger zumindest in den Scheidenvorhof eingedrungen ist. Das ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der mehreren, dargestellten Aussagen der Zeugin zu dem Geschehen im Intimbereich. So verneinte sie zwar bei ihrer polizeilichen Vernehmung ein „Einführen in die Scheide“. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass ein Einführen in die Scheide nicht erst dann vorliegt, wenn der Finger in den Scheideneingang eingedrungen ist, sondern schon dann, wenn er in den Scheidenvorhof, liegend zwischen den kleinen Schamlippen, eingedrungen ist (dazu nachstehend in der rechtlichen Würdigung). Dagegen sind die großen Schamlippen “lediglich“ Hautwülste, welche die Schamspalte umschließen und i.d.R. mit Schamhaaren besetzt sind. Die Erläuterungen der Nebenklägerin, wonach der Angeklagte in kreisenden Bewegungen bei ihr da unten herumgespielt habe, was sie nachfolgend dahin konkretisierte, dass er mit dem Finger zwischen den Schamlippen gewesen sei, auch wenn sie nicht wisse, ob er in die Scheide (den Scheideneingang) eingedrungen sei, zeigt bereits deutlich, dass es sich nicht um eine nur äußerliche, kaum mit einem Herumspielen „zwischen“ zu beschreibende Berührung etwa nur an den äußeren Hautfalten (äußeren Schamlippen) handelte, sondern der Bereich des Scheidenvorhofs überschritten war. Bei der Sachverständigen berichtete V3 ebenso nicht nur von einem – bezüglich der äußeren Schamlippen sexuell fernliegenden – Herumspielen, sondern ergänzte dies dahingehend, dass wenn das trocken geworden sei, er den Finger in den Mund getan habe, ebenfalls ein Vorgang der bezüglich der Hautfalten (der äußeren Schamlippen) praktisch ausgeschlossen erscheint. Zudem ergänzte V3 auch dort, dass der Angeklagte an der Scheide, an den Schamlippen, zudem mit dem Finger, kreisende Bewegungen machend, was ihr weh getan habe und der Finger dabei sogar hängen geblieben sei, herumgespielt habe. Angesichts dieser, letztlich konstanten und um Detaillierung bemühten Beschreibung hält die Kammer eine bloße Berührung nur der äußeren Schamlippen für völlig fernliegend. Das wird auch durch die Aussage von V3 in der Hauptverhandlung eindrücklich belegt, in der sie wiederum von kreisenden Bewegungen unten herum, mit einem Finger – auch wenn sie sich in den Vernehmungen unsicher war, ob es der Zeige- oder der Mittelfinger war – sprach, wieder ergänzt um das Anfeuchten des Fingers, wenn das trocken/rau geworden sei. Sie hob dabei abermals hervor, es habe sich um ein Kreisen zwischen den Schamlippen gehandelt, praktisch in die Vagina herein, jedenfalls – stimmig mit ihren mangelnden sexuellen Vorerfahrungen – habe es sich so angefühlt. Auch das Hängenbleiben mit dem Finger beschrieb sie, als er mit dem Finger „reingegangen“ sei. Nach alledem hält die Kammer eine bloße Berührung nur der äußeren Schamlippen für ausgeschlossen und ist von einem Eindringen zumindest in den Scheidenvorhof sicher überzeugt. cc) Angesichts auch bei dem Tritt eines Erwachsenen mit dem unbeschuhten Fuß gegen die Hüfte naheliegenden Schmerzen und ohne, dass etwa eine bloße spielerische, versehentliche Grenzüberschreitung in Rede steht, ist die Kammer auch sicher davon überzeugt, dass der Angeklagte dabei zumindest billigend in Kauf nahm, V3 übel und unangemessen zu behandeln und ihr Wohlbefinden auch mehr als nur unerheblichen zu beeinträchtigen. f) Soweit darüber hinaus noch in weiteren Teilen die Würdigung der Tat der Angeklagten V1 (§ 171 StGB) betroffen ist, so wird wegen der insoweit auch rechtlichen Ausführungen insgesamt auf den nachstehenden Punkt IV. 2 verwiesen. 2.6. Die Feststellungen zu dem Zustand des Angeklagten bei Begehung der Taten beruhen zunächst auf seinen eigenen Angaben. Der Angeklagte selbst behauptet keinerlei Einschränkungen seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Zuge der Taten. Alkohol- oder Drogenkonsum spielten keine Rolle. Auch sonstige Erkrankungen oder psychische Besonderheiten wurden weder beschrieben noch sind sie feststellbar. Etwas anderes folgt insbesondere nicht unter Berücksichtigung der trotz gerichtlicher Nachfrage von dem Angeklagten nicht konkretisierten Beschwerden aus Anfang April 2018 und dem für den kurzzeitigen Zeitraum vom 03.04. bis 06.04.2018 deswegen erfolgten psychiatrischen Aufenthalts in den F Kliniken H3. Nach dem ärztlichen Kurzbrief wurde dort allenfalls relevant eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) beschrieben, die nach Kenntnis der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren mit Beteiligung psychiatrischer Sachverständiger eine nach einschneidenden Lebensveränderungen oder belastenden Lebensereignissen auftretende emotionale Beeinträchtigung beschreibt, die sich vorliegend stimmig in den am 26.03.2018 erfolgten Auszug der Geschädigten V3 und der Befürchtung des Bekanntwerdens der Taten des Angeklagten einfügt. Für die Kammer ergaben sich auch unter Berücksichtigung dessen sowie im Übrigen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Zweifel an der – etwaig auch nur eingeschränkten – Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Für die Angeklagte gab es ohnehin keinerlei, derartige Besonderheiten. Dabei hat die Kammer den von ihr in der Kindheit erlebten Missbrauch nicht übersehen. Dieser belastete die Zeugin zwar bei Gesprächen, wie mit ihrer Tochter, oder in der Hauptverhandlung, emotional. Dass dies allerdings über eine solche verständliche Belastung hinausging, gar dauerhaft war, sie in ihrem Leben oder Erleben oder der Erziehung ihrer Kinder sonst irgendwie belastete, einschränkte oder gar den Grad einer Behandlungsbedürfigkeit und sei es nur laienhaft im Sinne eines nachhaltigen Leidensdrucks erreichte, hat weder die Angeklagte behauptet, noch ergaben sich diesbezügliche Hinweise in der weiteren Beweisaufnahme, so in den Angaben des Angeklagten, ihrer Tochter oder ihres geschiedenen Ehemannes V2. 2.7. Das Verfahren wurde wegen den weiteren Vorfälle , die Fall 1 und 5 der Anklage bildeten, antragsgemäß im Hinblick auf die Taten im Übrigen im Rahmen der Hauptverhandlung durch Kammerbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da sich eine sexualbezogene Handlung beim Ziehen an dem Penis des Zeugen V4 nicht ohne Weiteres feststellen ließ und die Zeugin V3 einen weiteren Vorfall mit einem Fassen in den BH in der Hauptverhandlung nicht weitergehend verortet konnte und sich die Kammer vor dem Hintergrund der übrigen Straftaten nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst gesehen hat. Die Feststellungen beruhen insoweit – soweit nicht bereits dargestellt – gleichfalls auf den stimmigen, nachvollziehbaren und überzeugenden – mithin glaubhaften – Bekundungen der Zeugin V3. 2.8. Die Feststellungen zu dem Nachtatgeschehen und der weiteren Entwicklung beruhen auf den auch insoweit nachvollziehbaren, stimmigen und überzeugenden Bekundungen der Zeugen V3, V2 sowie der Zeugin T. Die Kammer hat keinen Anlass an den Bekundungen der genannten Zeugen zu zweifeln. Ihre Angaben werden zudem bestätigt und ergänzt durch Verlesung der familiengerichtlichen Entscheidungen des Amtsgerichts H2 vom 16.07.2019 sowie des Oberlandesgerichts I1 vom 01.10.2019. Hinsichtlich der Beschwerden der Geschädigten V3 gilt dies ferner durch Verlesung des ärztlichen Berichts der M1-Klinik N vom 05.03.2020 sowie des ärztlichen Berichts der A vom 06.03.2020. Auch Letzterer weist, wie schon grundlegend der Bericht der M1-Klinik - neben der im Rahmen der dort (bei A) seit 13.11.2019 stattfindenden gynäkologischen Behandlung berichteten Gefühle ständig schmutzig zu sein, Waschzwang zu erleben und Glassplitter in der Unterhose zu haben – den Druck der Angeklagten auf ihre Tochter aus, dass sie, wenn sie etwas sage in ein Heim komme, ihre Geschwister in Pflegefamilien und sie ihre Familie nicht wieder sehe werden; sie wolle niemand mehr. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auch auf den stimmigen, nachvollziehbaren und überzeugenden – mithin glaubhaften – Bekundungen der Zeugin und Sachverständigen E2, denen die Kammer folgt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Angeklagte V 1.1. Der Angeklagte hat sich durch die erste und zweite Tat jeweils eines sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Gemäß § 176 Abs. 1 Alt. 1 StGB wird bestraft, wer sexuelle Handlung an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt. Sexuelle Handlungen sind gemäß § 184h Nr. 1 StGB solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Dies ist vorliegend bei genannten Taten der Fall. Denn der erforderliche sexuelle Bezug liegt nach ständiger Rechtsprechung zunächst bei solchen Handlungen vor, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Daneben können auch sog. ambivalente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein; insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Hierbei ist auch einzustellen, ob der jeweilige Angeklagte von sexuellen Absichten geleitet war (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 184h Rn. 2 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 10.3.2016, Az.: 3 StR 437/15, NJW 2016, 2049 m.w.N.). Als erheblich i.S.d. § 184 h Nr. 1 StGB sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus. Die sexuelle Selbstbestimmung ist am ehesten bei Kontakt an Geschlechtsorganen verletzt. Abhängig von der Einwirkungsintensität im Einzelfall können auch Berührungen an anderen Körperregionen die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten. Als maßgebliche Umstände für die vorzunehmende Bewertung kommen neben der Intensität und Dauer des Kontakts auch etwaige begleitende Handlungen, wie Berührungen des Körpers, das Verhältnis zwischen Täter und Opfer und die konkrete Tatsituation in Betracht. Die Anforderungen bei einem dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern dienenden Tatbestand sind entsprechend seinem Schutzzweck dabei geringer anzusetzen als bei Delikten gegen Erwachsene. Abhängig von der Einwirkungsintensität im Einzelfall können auch sexuell motivierte Berührungen an anderen Körperregionen als den Geschlechtsorganen die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten. Als maßgebliche Umstände für die vorzunehmende Bewertung kommen auch dabei – wie ausgeführt - neben der Intensität und Dauer des Kontakts auch etwaige begleitende Handlungen, wie Berührungen des Körpers, das Verhältnis zwischen Täter und Opfer und die konkrete Tatsituation in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 21.9.2016, Az.: 2 StR 558/15, NStZ-RR 2017, 43 m.w.N.). Das Erheblichkeitsmerkmal ist im Sinne des § 176 StGB auszulegen, der dem Ziel dient, Kinder vor einer Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung durch sexuelle Handlungen zu schützen (BGH, a.a.O., m.w.N.). Letztlich sind aber nicht sämtliche sexualbezogenen Handlungen, die sexuell motiviert sind, tatbestandsmäßig. Auszuscheiden sind vielmehr kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Das bei der ersten Tat erfolgte Anfassen des Schambereichs und der Vagina der Geschädigten V3, mithin Berührungen ihrer primären Geschlechtsorgane, stellt sich demnach bereits objektiv als sexuelle Handlung dar. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Berührungen im Zusammenhang mit der Rasur erfolgten, denn bereits die Rasur des Schambereichs des Kindes war allein durch den Angeklagten initiiert und diente nur als Vorwand für die Berührung des Intimbereichs des Kindes. Darüber hinaus sprechen diese Umstände auch ohnehin für eine sexuelle Motivation des Angeklagten. Dies gilt ebenso für die zweite Tat . Denn das Fassen in den BH an die nackten Brüste und die Vornahme von wedelnden Bewegungen über den nackten Brüste der etwa 12 bzw. 13 Jahre alten Zeugin, die sich in ihrem Kinderzimmer befand und zudem in einem Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten als ihrem Stiefvater stand, ist als eine objektiv sexualbezogene Handlung von einiger Erheblichkeit zu bewerten. Die Vornahme dieser Handlungen diente auch nicht etwa dazu, die Passform des BHs zu überprüfen, zumal diese Handlungen zu diesem Zwecke überhaupt nicht erforderlich gewesen wären. Die Zeugin V3 war in den jeweiligen Tatzeitpunkten – wie dem Angeklagten bekannt war – auch unter 14 Jahre alt. 1.2. Indem der Angeklagte der Zeugin V3 bei der dritten und vierten Tat jeweils mit dem nicht beschuhten Fuß gegen die Hüfte trat und dadurch Schmerzen bei der Geschädigten verursacht hat, hat er sich der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht. Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung i.S.v. § 230 StGB hat die zuständige Staatsanwaltschaft F2 bejaht. 1.3. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der fünften Tat eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er insbesondere mit einem Finger zwischen den Schamlippen in den Scheidenvorhof der Zeugin eindrang. Denn das Eindringen mit einem Finger in den Scheidenvorhof ist eine dem Beischlaf ähnliche Handlung i.S.v. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2017, Az.: 2 StR 345/17, BeckRS 2017, 139514; BGHSt 56, 223-226, juris, Rn. 6 a.E. und BGH, Beschluss vom 24.03.1999, Az.: 2 StR 637/98 bei Pfister in NStZ-RR 1999, 325). 2. Die Angeklagte V1 Die Angeklagte hat sich einer Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 171 1. Alt. StGB strafbar gemacht. 2.1. Gemäß § 171 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen. In Anbetracht des geschützten Rechtsguts der körperlichen und psychischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen erstreckt sich die Fürsorgepflicht i.S.v. § 171 StGB – die hier der Angeklagten als sorgeberechtigte Mutter für die Geschädigte V3 oblag – darauf, die Schutzperson nicht zu Schaden kommen zu lassen, also die Verpflichtung, nachteilige Ereignisse und damit verbundene Schädigungen der Schutzbefohlenen optimal reaktiv abzuwehren. Die Erziehungspflicht verlangt damit in der Regel aktives Handeln vom Normadressaten. Die Verletzung der Fürsorgepflicht kann aber gleichfalls durch Unterlassen geschehen. Im Falle eines Unterlassens besteht die Verletzung darin, geeignete und zugleich zumutbare Maßnahmen zur Abwendung oder Unterbindung des unerwünschten Verhaltens nicht getroffen zu haben (vgl. Ritscher, in: MüKo, 3. Aufl. 2017, § 171 Rn. 2, 4 ff. m.w.N.). Die Pflichtverletzung muss zudem gröblich sein, so dass nicht jegliche erzieherische Fehlleistung sogleich tatbestandsmäßig ist (vgl. MüKo, a.a.O., § 171 Rn. 9). Gröblich ist die Verletzung, wenn die Handlung objektiv im deutlichen Widerspruch zu den Grundsätzen einer angemessenen Fürsorge und Erziehung steht und subjektiv ein erhöhtes Maß an Verantwortungslosigkeit erkennen lässt (vgl. Frommel, in Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 171 Rn. 7 m.w.N.). Dies kann bei einer folgenschweren Pflichtverletzung schon bei einer einmaligen Handlung möglich sein (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.1982, Az.: 1 StR 50/82, NStZ 1982, 32). So kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht angenommen werden, wenn jemand es unterlässt, das gemeinsame Kind dem Einwirkungsbereich des das Kind misshandelnden Partners zu entziehen und so das Kind der Gefahr weiterer Verletzungen und Schädigungen aussetzt (vgl. BGH, a.a.O.; MüKo, a.a.O., § 171 Rn. 7). Die Pflichtverletzung muss die konkrete Gefahr nach sich ziehen, dass das Kind oder der Jugendliche in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt wird; dass die Pflichtverletzung eine abstrakte Gefahr in sich birgt, reicht nicht. Das Intensivieren einer vorhandenen psychischen Gefährdung reicht indes zur Tatbestandsverwirklichung aus. Die körperliche Entwicklung eines Kindes oder eines Jugendlichen ist in Gefahr, wenn zu besorgen ist, dass der gewöhnliche Ablauf des körperlichen Reifeprozesses dauernd und nachhaltig gestört oder beeinträchtigt wird. Eine Gefahr für die psychische Entwicklung besteht, wenn befürchtet werden muss, dass der Ablauf des normalen geistig-seelischen Reifungsprozesses gestört oder beeinträchtigt wird und die Ausbildung der Persönlichkeit daher in die falsche Richtung verläuft (vgl. MüKo, a.a.O., § 171 Rn. 12 ff.). Die drohende Schädigung muss in beiden Fällen erheblic h sein. Die Abweichung von der ungestörten Entwicklung muss also deutlich zu Tage treten; sie muss dauernd oder zumindest nachhaltig erfolgen. Die Gefahr einer leichten, vorübergehenden Schädigung reicht daher nicht aus, um den Tatbestand zu verwirklichen (vgl. MüKo, a.a.O., § 171 Rn. 15). Schädigungen in der psychischen Entwicklung eines Kindes oder eines Jugendlichen sind etwa zu besorgen, wenn es z.B. zum Betteln angeleitet wird, wenn es am Schulunterricht nicht teilnehmen darf oder wenn es fortwährend geängstigt wird, etwa durch ständiges oder häufiges Alleinlassen eines kleinen Kindes. Auch das Vorführen von pornographischen oder gewaltverherrlichenden Filmsequenzen kann die psychische Entwicklung erheblich beeinträchtigen (vgl. MüKo, a.a.O., § 171 Rn. 16). Gleiches wird z.B. bei Schlägen oder sexuellem Missbrauch angenommen. So soll der Unterlassungstatbestand erfüllt sein, wenn Eltern etwa nicht gegen Dritte einschreiten, die ihr Kind misshandeln oder wenn das Jugendamt keine Maßnahmen ergreift, wobei umstritten ist, ob auch polizeiliche Strafanzeigen gegen Dritte als erforderliche Gegenmaßnahme zu verlangen sind und ggf. wegen eines Unterlassens strafbar sind, weil dem kindlichen Zeugen im Strafverfahren auch Belastungen drohen (vgl. Neumann/Paeffgen, a.a.O. § 171 Rn. 8). 2.2. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat die Angeklagte in mehrfacher Hinsicht ihre Fürsorgepflicht für ihre seinerzeit 13-jährigen Tochter V3 gröblich verletzt. So hat sie ihrer Tochter in Kenntnis eines nach dem ihr gehaltenen Bericht ihrer Tochter gravierenden sexuellen Übergriff durch ihren Ehemann, der sie zudem an von ihr in ihrer Kindheit selbst als schwere Missbräuche erinnerte, unter Androhung verschiedener, ersichtlicher und von V3 auch so empfundener Übel – wie die eigene Heimunterbringung, die getrennte Unterbringung der Brüder in Heimen oder Pflegefamilien und das Inaussichtstellen, die jüngeren Brüder nicht wiedersehen zu können – durch aktives Handeln ein Schweigegebot auferlegt. Damit hat sie ihre Verpflichtung, nachteilige Ereignisse und damit verbundene Schädigungen von V3 abzuwehren, verletzt. Denn ein solches Schweigegebot bei erlittenem sexuellen Missbrauch von Kindern, insbesondere in Anbetracht der für die Geschädigte fortwährenden Gefahr weiterer Übergriffe durch den Stiefvater oder jedenfalls der Angst und psychischen Belastung ob des Zusammenlebens mit dem Täter, birgt die Gefahr damit verbundener erheblicher zumindest psychischer Schädigungen der Schutzbefohlenen. Darüber hinaus hat die Angeklagte – worauf es aber in Anbetracht des Vorstehenden nicht entscheidend ankommt - ihre Fürsorgepflicht durch Unterlassen verletzt, indem sie keine geeigneten und zugleich zumutbaren Maßnahmen zum Schutz von V3 und zur Abwehr des fortwährend übergriffigen Verhaltens des Ehemannes getroffen hat. So hat sie weder die Wohnsituation geändert noch ihren Ehemann zumindest zur Einhaltung der von der Geschädigten aufgestellten Regeln angehalten. Die Angeklagte hat ihre Tochter dadurch auch in die konkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder psychischen Entwicklung gebracht. Diese Gefahr hat sich bedauerlicherweise bei der Geschädigten V3 auch verwirklicht. So war sie ob des Tatgeschehens und der Lebensumstände fortwährend und zunehmend – wie festgestellt – belastet. So entwickelte sie einen Waschzwang, litt unter Rötungen und Pilzinfektionen im Intimbereich. Vor allem verschlechterte sich schließlich ihre psychische Verfassung bis hin zu ansteigenden Suizidgedanken. In der Zeit vom 26.01. bis 28.03.2019 befand sich die Geschädigte deshalb sogar in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung in der M1-Klinik N. Es wurde eine mittelgradige depressive Episode, Anpassungsstörung und posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, wobei als Ausgangspunkt ihrer psychischen Belastung die sexuellen Übergriffigkeiten des Stiefvaters und die Drohungen ihrer Mutter eruiert wurden. In der Folge waren eine Medikation mit einem Antidepressivum und eine weitere ambulante Behandlung erforderlich. Eine weitergehende psychotherapeutische Aufarbeitung der Taten zu ihren Lasten ist nach Abschluss des Strafverfahrens vorgesehen. Dass die Angeklagte insbesondere jedenfalls billigend in Kauf nahm ihre Tochter V3 in die Gefahr einer erheblichen Schädigung ihrer zumindest psychischen Entwicklung zu bringen, steht für die Kammer fest, da sie, wie sie selbst in der Hauptverhandlung mehrfach – unter Tränen - betont hat, selbst als erwachsene Frau noch von den psychischen Belastungen der Taten des sexuellen Missbrauchs aus ihrer Kindheit betroffen war, die seinerzeit nicht verfolgt wurden. Anhaltspunkte für eine etwaige Überforderung der Angeklagten V1 im Rahmen der Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht haben sich nicht ergeben. Denn die in den Feststellung beschriebene Überforderung der Angeklagten betraf zeitweise häusliche Probleme, wie die Übernahme von Pflichten im Haushalt, Erledigung von Hausaufgaben u.ä.. Die – wenn auch die ihr zur Last gelegte Tat bestreitende – Angeklagte hat vielmehr ausdrücklich über die vorgenannten Probleme hinaus gerade die ihr wegen ihres eigenen Missbrauchs in der Kindheit herausragend wichtige Fürsorgepflicht (Kenntnis wie Bereitschaft und Fähigkeit zu deren Erfüllung) hervorgehoben. Dabei wirkte sie in ihrer Betroffenheit über ihren eigenen Missbrauch und den sexuellen Missbrauch von Kindern authentisch. Die in der Anklageschrift als gesonderte Fälle 8 und 9 genannte Drohung der Angeklagten V1 (Fall 8 der Anklage) mit den nachfolgenden Übergrifflichkeiten des Angeklagten in der Wohnung sowie der psychischen Folgen für V3 (Fall 9 der Anklage) hat die Kammer als einheitliches Geschehen mindestens im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und damit nach § 52 StGB als tateinheitliches Geschehen mit nur einem Delikt des § 171 StGB als eine Tat bewertet. V. Strafzumessung 1. Der Angeklagte V 1.1. Die Kammer ist zunächst von folgenden Strafrahmen ausgegangen: a) Hinsichtlich der ersten und zweiten Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern ergibt sich gemäß § 176 Abs. 1 StGB grundsätzlich der Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. b) Für die vorsätzliche Körperverletzung der dritten und vierten Tat sieht § 223 Abs. 1 StGB jeweils eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. c) Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern – die fünfte Tat – wird gemäß §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 38 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren bestraft. Diesbezüglich hat die Kammer allerdings zunächst geprüft, ob Umstände vorliegen, die die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 4 , 2. Alt. StGB rechtfertigen, wonach in minder schweren Fällen des § 176a Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen ist. Unter Abwägung der nachstehend im Rahmen der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und bereits hier eingestellten Gesichtspunkte hat die Kammer jedoch die Annahme eines minder schweren Falles verneint. Denn unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht der vorliegende Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern danach von den im Übrigen erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen nicht in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens insgesamt geboten erscheint. Darüber hinaus stellt der nicht vorbestrafte und hinsichtlich dieser Tat teilgeständige Angeklagte auch in der Vielzahl der der Kammer vorliegenden Missbrauchsfälle keinen seltenen Ausnahmefall dar. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass der schwere sexuelle Missbrauch hier nicht in einem Oral- oder gar Vaginalverkehr bestand. Auch das Eindringen mit dem Finger bewegt sich aber in der üblichen Bandbreite der von der Kammer zu entscheidenden Fälle. Zudem steht dieser Umstand in der – nachstehend genauer ausgeführten Strafzumessung im Einzelnen – nicht allein, sondern insbesondere im Spannungsverhältnis mit den, auch von dem Angeklagten mitausgelösten massiven Folgen der Tat. 1.2. Innerhalb der genannten Strafrahmen hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt: a) Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich – wie dargestellt – am Ende der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung teilgeständig eingelassen hat. Das betrifft nicht nur, aber insbesondere die erste und weitgehende Teile der fünften Tat. Bei der Gewichtung des Geständnisses hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte das Geständnis zu einem Zeitpunkt abgelegt hat, indem die Beweisaufnahme praktisch schon abgeschlossen war und insbesondere die Nebenklägerin bereits umfassend ausgesagt und die Sachverständige ihr diesbezügliches Gutachten mit der aus aussagepsychologischer Sicht zurückzuweisenden Null-Hypothese erstattet hatte. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass sich kein Angeklagter überhaupt einlassen muss und es das Recht eines jeden Angeklagten ist, sich ggfs. auch unterschiedlich oder zu einem späten Zeitpunkt einzulassen, ohne dass ihm etwa ein spätes Geständnis wegen des Zeitpunkts gar zur Last gelegt werden dürfte. Die zeitlich dargelegte Abfolge erlaubt indes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs eine Einordnung des dann noch verbleibenden Gewichts des Geständnisses (BGH, Beschluss vom 09.10.2013, 4 StR 414/13, juris, Rn. 5 m.w.N.). Auch hat der Angeklagte Ansätze von Bedauern und Reue erkennen lassen und sich bei der Geschädigten für sein Fehlverhalten entschuldigt. Ein Fall des § 46a Nr. 1 StGB liegt darin in Anbetracht der „nur“ teil-geständigen Angaben und seinem nicht vollständigen Bekennen zur eigenen Schuld nicht. Eine bloße Entschuldigung kann jedenfalls bei schwerwiegenden Straftaten zudem kaum als „kommunikativer Prozess“ angesehen werden (vgl. Fischer, a.a.O., § 46a Rn. 11ff.). Im Übrigen vermochte die Geschädigte die Entschuldigung in Anbetracht der Sexualstraftaten zu ihren Lasten und dem Zeitpunkt der Aussprache der bloßen Entschuldigung nachvollziehbar nicht annehmen (vgl. BGHSt 48, 134-147, juris, Rn. 17). Jedenfalls aber begannen sich so Ansätze von Reue und Einsicht zu zeigen. Darüber hinaus litt der Angeklagte – jedenfalls ist die Kammer hier zu seinen Gunsten davon ausgegangen – nach der Flucht von V3 im Jahr 2018 kurzzeitig unter einer Anpassungsstörung. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere bedacht, dass er trotz seines fortgeschrittenen Lebensalters nicht vorbestraft ist und stets ein geregeltes Leben geführt hat. Darüber hinaus hat sie gesehen, dass die Taten - unterschiedlich lange - zurückliegen und der Angeklagte seit der letzten Tat im Oktober 2017 wiederum ein straffreies Leben geführt. Die – wenn auch angesichts der Taten auch aus Sicht des Angeklagten nicht fernliegende – Trennung von seiner Familie kommt hinzu. Die Gefahr einer Verfestigung dieses Zustands in Folge etwaig drohender jugendamtlicher Maßnahmen zu Gunsten der weiteren Kindern kann auch nicht übersehen werden. Die Kammer hat zu seinen Gunsten auch berücksichtigt, dass die Nebenklägerin sich bei den Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern, insbesondere der fünften Tat, der Schutzaltersgrenze näherte und grundsätzlich die zu überschreitende Hemmschwelle für den Täter im Laufe der Zeit bei gleich gelagerten Taten sinkt. Letzteres gilt auch für die Körperverletzungsdelikte. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer das erhebliche Maß an krimineller Energie berücksichtigt, wie es in den immer wieder in unterschiedlicher Art und Weise über einen etwa dreijährigen Tatzeitraum begangenen Taten – die die Kammer als solche nicht zu seinen Lasten berücksichtigt hat – und seinem Nachtatverhalten zum Ausdruck kommt, die zudem angesichts des fluchtartigen Auszugs der Geschädigten aus dem familiären Haushalt und der schließlich erfolgten Offenbarung der Geschädigten gegenüber ihrem leiblichen Vater überaus verständlich zeigt, dass sie es nicht mehr ausgehalten hat, so dass ersichtlich mit zunehmender zeitlicher Dauer und Intensität der Taten eine nachhaltig vergrößerte emotionale Beeinträchtigung des Opfers eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015, 2 StR 405/14, über juris, Rn. 19), was sich auch an dem weiteren Verlauf des Zustands der Geschädigten deutlich zeigt. In diesem Rahmen hat die Kammer zu seinen Lasten auch die aufgrund des sexuellen Missbrauchs verursachten und vorhersehbaren erheblichen Folgen für die Geschädigte berücksichtigt. Dabei hat die Kammer aber gleichfalls gesehen, dass die psychischen Folgen für die Geschädigte auch mit durch das Verhalten und die Fürsorgepflichtverletzung ihrer Mutter – der Angeklagten – verursacht wurden, wenngleich Ausgangspunkt der Belastung der sexuelle Missbrauch der Geschädigten durch den Angeklagten war. Letzteres gilt naheliegender Weise insbesondere für den entwickelten Waschzwang, insbesondere des Intimbereichs, der Geschädigten. b) Unter Berücksichtigung all dieser für und gegen den Angeklagten angeführten Gesichtspunkte hat die Kammer für die einzelnen Taten folgende Strafen verhängt: aa) Tat 1 (Anfassen der Brüste): eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bb) Tat 2 (Anfassen der Scheide bei Rasur): eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, cc) Tat 3 (Tritt im Flur): eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 EUR, dd) Tat 4 (Tritt im Kinderzimmer): eine Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 40,00 EUR, ee) Tat 5: eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. 3. Unter nochmaliger Berücksichtigung der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 StGB aus den Einzelstrafen unter Erhöhung der Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet worden, wobei nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund stand, sondern maßgebend gewesen ist die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, die Anzahl sowie das Ausmaß der begangenen Taten, denen sämtlich eine nicht unerhebliche eigenständige Bedeutung zukommt, das Verhältnis der Taten zueinander. Rechnung getragen bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer dem Umstand, dass die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn – wie hier – zwischen den Taten ein enger zeitlicher und insbesondere sachlicher, personeller und situativer Zusammenhang besteht, der es gebietet, die Einzelstrafen enger zusammenzuziehen. 2. Die Angeklagte V1 2.1. Die Verletzung der Fürsorgepflicht wird gemäß § 171 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2.2. Innerhalb der genannten Strafrahmen hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt: Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie – wie dargestellt insbesondere zu wesentlichen Lebensumständen und Geschehensabläufen – teil-geständig war. Auch zeigte sie Ansätze von Einsicht und Reue hinsichtlich der Belastungen ihrer Tochter, auch wenn sie – zulässigerweise – die strafrechtlich relevante Verantwortlichkeit dafür in Abrede stellte. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass sie trotz ihres fortgeschrittenen Lebensalters nicht vorbestraft ist und stets ein geregeltes Leben geführt hat. Darüber hinaus hat sie gesehen, dass die Tat bereits einige Zeit zurück liegt und die Angeklagte nach dem hiesigen einmaligen Tatgeschehen wiederum ein straffreies Leben geführt hat. Die Trennung des Angeklagten von seiner Familie kommt hinzu. Die Kammer hat zu ihren Gunsten auch gesehen, dass – wenn auch ohne forensische Relevanz – ihr Leben durch eigene Missbräuche belastet war. Zu ihren Lasten ist das trotz der für sie sprechenden Umstände bestehende erhebliche Maß an krimineller Energie zu bedenken, wie es - ohne die Erfüllung des Tatbestandes selbst zu ihren Lasten zu berücksichtigen - darin zum Ausdruck kommt, dass sie einerseits durch aktives Tun – Aussprache des Schweigegebots – und andererseits im weiteren Verlauf durch Unterlassen der aus ihrer Fürsorgepflicht fließenden erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer Tochter die Tatbestandsverwirklichung durch mehrere Begehungsformen erfüllt hat. Zu ihren Lasten hat die Kammer die aufgrund ihrer Fürsorgepflichtverletzung verursachten und vorhersehbaren erheblichen Folgen für die Geschädigte berücksichtigt. Dabei hat die Kammer aber gleichfalls gesehen, dass Ausgangspunkt der Belastung insbesondere die Taten des sexuellen Missbrauchs der Geschädigten durch den Angeklagten war. Ferner ist im Rahmen der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten die besondere emotionale Belastungssituation der Angeklagten nach Bekanntwerden der Vorwürfe zu berücksichtigen. So folgte der Verlust der elterlichen Sorge im familiengerichtlichen Verfahren für ihre Tochter V3, wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass dies letztlich Folge ihrer Fürsorgepflichtverletzung gegenüber ihrer Tochter V3 war. Es folgten aber auch Maßnahmen des Jugendamtes hinsichtlich der übrigen Kinder. Zudem sind weitere Maßnahmen des Jugendamtes wie auch familiengerichtliche Verfahren hinsichtlich der Söhne vor dem Hintergrund der Lebensumstände und des massiven mütterlichen Erziehungsversagens – wie festgestellt – zu erwarten. Unter Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Umstände, die zugunsten und zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht fallen, erachtet die Kammer für die Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten für tat- und schuldangemessen. 2.3. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn nach der Überzeugung der Kammer sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB erfüllt, da zu erwarten ist, dass sich die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht zur Überzeugung der Kammer eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung. Die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens ist deutlich größer als diejenige neuer Straftaten (vgl. Fischer, a.a.O., § 56, Rn. 4 m.w.N.). Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und seit dem Tatgeschehen aus etwa Oktober 2017 ein straffreies Leben geführt hat. Die Kammer hat auch die Wirkungen, die von der Aussetzung für die Verurteilte zu erwarten sind, berücksichtigt. Dabei hat die Kammer insbesondere bedacht, dass die Angeklagte zumindest derzeit noch für die Erziehung und Versorgung der übrigen drei Kinder überwiegend allein verantwortlich ist. In dieser Gesamtwürdigung liegen hier auch die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB begründet. Zudem ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auch nicht nach § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Dem steht das Ergebnis der dargestellten Gesamtwürdigung von Tat und Täterin unter maßgeblicher Berücksichtigung entgegen. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 StPO.