Urteil
25 KLs-12 Js 2049/18-34/19 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:0617.25KLS12JS2049.18.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von
drei Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen und die Kosten der Nebenklage sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen und die Kosten der Nebenklage sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 53 StGB Gründe I. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten Der Angeklagte wurde am … in H als ältester Sohn seiner verheirateten Eltern geboren. Er wuchs mit zwei jüngeren Schwestern und zwei jüngeren Brüdern zunächst im elterlichen Haushalt auf. Seine Eltern trennten sich als er etwa fünf oder sechs Jahre alt war. Vorherige Streitigkeiten der Eltern hatte er selbst nicht miterlebt. Für einen kurzen Zeitraum von etwa zwei Wochen zeitnah vor der Scheidung der Eltern waren alle Kinder in einem Heim untergebracht, sodann erhielt die Mutter des Angeklagten das Sorgerecht für die Kinder und sie wuchsen gemeinsam im mütterlichen Haushalt auf. Zu seinem Vater hatte der Angeklagte durchgehend und regelmäßig Kontakt. Die Mutter des Angeklagten starb vor zehn Jahren im Alter von 56 Jahren. Sein derzeit 66-jähriger Vater ist Rentner. Zu ihm und zu zwei seiner Geschwister pflegt der Angeklagte auch aktuell regelmäßigen Kontakt. Der Angeklagte wurde regelgerecht im Alter von sechs Jahren eingeschult. Die Grundschule besuchte er aufgrund einer Klassenwiederholung für die Dauer von fünf Jahren. Sodann wechselte er auf eine Gesamtschule, die er ohne Klassenwiederholungen bis zu seinem Abgang nach der Klasse 8 besuchte. Letzteres hatte seinen Grund darin, dass der Angeklagte im letzten Schuljahr nur noch unregelmäßig zur Schule ging, weil er keine Lust mehr auf den Schulbesuch hatte und seine Eltern ihn nicht – wie er selbst rückblickend einschätzt – ausreichend streng dazu anhielten. Nachdem der Angeklagte mit dem Abgangszeugnis die Schule verlassen hatte, nahm er zunächst keine Ausbildung auf. Er bezog staatliche Leistungen. Mit dieser Lebenssituation war der Angeklagte zufrieden. Er hatte keine Lust zu arbeiten und empfand Bemühungen des Arbeitsamtes, ihn in Beschäftigung zu bringen, als lästig. Dem indes zunehmenden Druck des Arbeitsamtes konnte er sich nicht länger entziehen, ohne den Bezug der staatlichen Leistungen zu gefährden und so begann er notgedrungen eine Ausbildung als Dachdecker, die er indes zeitnah – seiner Arbeitsunwilligkeit geschuldet – abbrach. Es folgten abermals längere Zeiten der Arbeitslosigkeit und anschließende Zeiträume, in denen er – nie aufgrund eigener Bemühungen, sondern stets auf Druck des Arbeitsamtes – in unterschiedlichen Arbeitsmaßnahmen eingesetzt war. Der Angeklagte absolvierte eine Umschulung zum Lackierer und in der Folgezeit eine weitere Umschulung zum Lageristen. Er konnte sich indes nie längerfristig in den Arbeitsmarkt integrieren, zumal er immer wieder nur auf Druck der „Ämter“ die Arbeitsmaßnahmen und Umschulungen aufgenommen hatte, selbst aber keine ausreichende Arbeitsmotivation für diese aufzubringen vermochte. Dies änderte sich etwa im Jahr 2008/2009 als er die Zeugin F, seine spätere, erste Ehefrau, kennenlernte. In dieser Zeit arbeitete er als sog. 1-Euro-Jobber und übte Hausmeistertätigkeiten in einem Gartenlandschaftsbaubetrieb aus. In der Folgezeit fand er dort Anstellung als Gärtner für die Dauer von zwei Jahren mit einer weiteren Verlängerung um acht Monate. Nach einer folgenden, etwa zweijährigen Arbeitslosigkeit begann er im Laufe des Jahres 2014 eine 21-monatige Umschulung zum Industriemechaniker, die er erfolgreich abschloss. Er wurde noch vor Mai 2016 in einer Zeitarbeitsfirma angestellt und ist seither durchgängig berufstätig. Über einen durch die Zeitarbeitsfirma vermittelten Arbeitseinsatz erlangte er zuletzt eine Festanstellung. Aktuell verdient er monatlich 2.300,00 bis 2.500,00 EUR netto. Der Angeklagte wurde im Elternhaus nicht sexuell aufgeklärt. Seine erste, etwa gleichaltrige Freundin hatte er im Alter von 14 Jahren. Mit ihr machte er erste sexuelle Erfahrungen. Seinen ersten Geschlechtsverkehr erlebte er im Alter von 15 Jahren. In der Folgezeit hatte der Angeklagte mehrere, in der Regel mehrmonatige Beziehungen zu etwa gleichaltrigen Frauen, die auch sexuell gelebt wurden. Im Jahr 2008/2009 lernte der Angeklagte die am … geborene Zeugin F kennen und sie gingen eine partnerschaftliche Beziehung ein. Die Zeugin F brachte die am … geborene Tochter, die spätere Geschädigte M, mit in die Beziehung. Nach etwa eineinhalb Jahren zogen sie alle gemeinsam in eine Wohnung an der Anschrift T-Straße … in H. Der Angeklagte und die Zeugin M verstanden sich zu Beginn gut und sie akzeptierte ihn als den neuen Partner ihrer Mutter. Der Angeklagte und die Zeugin F heirateten im Mai 2010. Es folgte im Jahr 2010 die Geburt des ersten gemeinsamen Sohnes der Eheleute, den sie G nannten. Im Jahr 2012 wurde der zweite Sohn namens G1 geboren. Gemeinsam zog die Familie sodann in eine Wohnung an der Anschrift B-Straße … in H. Nach der Geburt des zweiten Sohnes verschlechterte sich jedoch das Verhältnis der Eheleute. Sie entfernten sich voneinander, der Angeklagte verbrachte viel Zeit mit Computerspielen und sie stritten häufiger – dazu insgesamt ausführlich sogleich unter Ziffer II.1. – bis sie sich im Mai 2016 trennten, ohne dass der Zeugin F die nachfolgend näher dargestellten Taten zulasten ihrer Tochter indes bekannt geworden waren. Der Angeklagte zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. In der Folgezeit hatte der Angeklagte keinen Kontakt zu der Zeugin M. Zu seinen beiden Söhnen bestanden Umgangskontakte jedes zweite Wochenende, welche die beiden Jungen in seinem Haushalt verbrachten. Nach Bekanntwerden der Tatvorwürfe und polizeilicher Strafanzeige am 01.07.2018 hatte der Angeklagte keinen Kontakt mehr zu seinen Söhnen. Der Angeklagte lernte Mitte des Jahres 2018 seine neue, derzeit 36-jährige Lebensgefährtin kennen. Im Juni 2019 zogen sie in eine gemeinsame Wohnung in W. Der Angeklagte heiratete sie im Dezember 2019. Gemeinsame Kinder haben die Eheleute nicht. Seine zweite Frau hat drei Töchter mit in die Ehe gebracht, die derzeit neun, elf und vierzehn Jahre alt sind und in dem gemeinsamen Haushalt leben. Der Angeklagte erlebt seine zweite Ehe, auch sein Sexualleben, als erfüllend. Seiner zweiten Ehefrau sind die Taten zulasten der Geschädigten M nicht bekannt. In seiner Freizeit geht der Angeklagte gerne mit seiner Ehefrau und den Hunden spazieren. Die Familie besitzt zwar Laptops, aber der Angeklagte nutzt diese nicht (mehr) für zeitlich ausgiebige Computerspiele. Der Angeklagte erlitt keine Unfälle und leidet nicht unter schwerwiegenden Erkrankungen oder gravierenden Problemen. Alkohol- oder Drogenprobleme bestehen nicht. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Die Lebensumstände der Familie und der Tatentschluss des Angeklagten Als der Angeklagte und die Zeugin F gemeinsam mit den Kindern die Wohnung an der Anschrift B-Straße … in H bewohnten, verschlechterte sich zeitlich etwa nach der Geburt des zweiten Sohnes im Jahr 2012 das Verhältnis der Eheleute F1. Der erneut längere Zeit arbeitslose Angeklagte verbrachte viel Zeit vor dem im Wohnzimmer auf einem Schreibtisch befindlichen Computer, spielte dort Computerspiele – häufig auch mit seinem besten Freund B1 – und kümmerte sich wenig um häusliche Aufgaben und die Betreuung und Versorgung der Kinder, was überwiegend von der Zeugin F übernommen wurde. Ein echtes Familienleben fand kaum mehr statt, worüber die Eheleute auch in Streit gerieten. Die Eheleute distanzierten sich fortwährend voneinander. In diesem Zeitraum verringerte sich auch die Anzahl der sexuellen Kontakte der Eheleute F1. Die Zeugin F meldete sich schließlich in einem Sportverein an und besuchte mehrmals die Woche in den Abendstunden verschiedene Fitnesskurse. Spätestens unmittelbar vor der ersten Tat im August 2014 entschloss sich der Angeklagte sexuelle Befriedigung nunmehr und auch zukünftig bei seiner Stieftochter, der damals zehnjährigen, kindlichen und sexuell nicht entwickelten Zeugin M zu suchen, in dem er an ihr sexuelle Handlungen vornehmen wollte, insbesondere sie mit den Fingern an der Vagina berühren wollte, sexuelle Handlungen von dem Kind an sich vornehmen lassen wollte, insbesondere den Vollzug des Oralverkehr durch das Kind an ihm, und sexuelle Handlungen vor dem Kind vornehmen wollte. Neben dem Umstand, dass dem Angeklagten bewusst war, dass die Zeugin M bei den nachstehend näher beschriebenen Taten das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatte, war ihm auch bewusst, dass die Vornahme sexueller Handlungen an ihr oder von der Zeugin M an ihm bzw. vor ihr nicht erlaubt waren. Mit all diesen Umständen fand sich der Angeklagte jedoch ab, um das von ihm erstrebte Ziel der eigenen sexuellen Übergriffigkeit zu erreichen, wobei es ihm bei der nachstehend genannten dritten Tat letztlich auch darauf ankam, dass das Kind seine sexuelle Handlung vor ihm auch wahrnahm. 2. Der Vorlauf der Taten und die (angeklagten) Taten In Umsetzung dieses Tatentschlusses kam es in dem Tatzeitraum von August 2014 bis spätestens Mai 2016, wenn sich die Zeugin F regelmäßig in den Abendstunden beim Sport befand oder mit Freunden unterwegs war, und der Angeklagte mit der kindlichen Zeugin M – mit Ausnahme der jüngeren Brüder, die im Wohnzimmer fern sahen – alleine in der gemeinsamen Wohnung B-Straße … in H war, zu mehreren – nachfolgend mit den angeklagten und verurteilten Taten eins bis drei konkretisierten – sexuellen Übergriffen des Angeklagten zum Nachteil der kindlichen Zeugin. Die sexuellen Annäherungen des Angeklagten gegenüber der Zeugin M hatten zuvor damit begonnen, dass der Angeklagte diese auf den Mund, den Hals und ihr Dekolleté küsste, sie oberhalb und unterhalb ihrer Bekleidung im Bereich ihrer Brüste und im Vaginalbereich berührte und schließlich aufforderte, seinen Intimbereich und Penis anzufassen und ihn – den Angeklagten – manuell zu befriedigen. Im weiteren Verlauf kam es schließlich zu den nachfolgend dargestellten konkreten Tatgeschehnissen zulasten der Geschädigten, wobei diese etwa zehn bis zwanzig Minuten im elterlichen Schlafzimmer der Wohnung andauerten. Der Angeklagte machte sich die kindliche Zeugin M gefügig, indem er ihr für die Vornahme sexueller Handlungen eine Belohnung versprach. So versprach er der kindlichen Zeugin, die damals kein Taschengeld bekam, für die Vornahme der sexuellen Handlungen Bargeld, was sie danach aus seiner Geldbörse von ihm bekam. Dabei handelte es sich regelmäßig um Geldbeträge zwischen etwa 2,00 bis 15,00 EUR. Zudem versprach er ihr als Belohnung für die sexuellen Handlungen, ein bestimmtes Computerspiel mit dem Titel „X“, welches die kindliche Zeugin sehr gern spielte, auf dem Computer spielen zu dürfen. Wenn die Geschädigte M der Aufforderung des Angeklagten, mit ihm ins elterliche Schlafzimmer zu kommen und die gewünschten sexuellen Handlungen vorzunehmen, nicht nachkam oder äußerte, von den Tatgeschehnissen ihrer Mutter erzählen zu wollen, drohte der Angeklagte der kindlichen Zeugin, ihrer Mutter – der Zeugin F – gegenüber zu sagen, dass sie – die Geschädigte – die Handlungen gewollt habe. Daraufhin hatte die Geschädigte M Angst, dass sie die Familie zerstören würde und davor, was ihre Mutter von ihr denken würde, wobei sie auch befürchtete, ihre Mutter würde sie etwaig rauswerfen, so dass sie sich – was der Angeklagte bezweckt hatte – zunächst niemandem anvertraute. Im Einzelnen kam es zu den nachfolgenden Taten: 2.1. Die erste Tat Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt in dem oben genannten Tatzeitraum forderte der Angeklagte die seinerzeit zwischen 10 und 12 Jahre alte Zeugin M im elterlichen Schlafzimmer in der Wohnung B-Straße … in H auf, ihn oral zu befriedigen, was die kindliche Zeugin auch tat, in dem sie den erigierten Penis des Angeklagten ungeschützt in den Mund nahm und den Oralverkehr bis zum Samenerguss des Angeklagten durchführte. Während der Vornahme des Oralverkehrs fertige der Angeklagte mit seinem Handy, einem T1, ein Video von den sexuellen Handlungen. Im Anschluss zeigte der Angeklagte der Geschädigten das soeben gefertigte Video. Die Geschädigte wollte dies jedoch nicht ansehen und forderte den Angeklagten auf, das Video zu löschen, was der Angeklagte nachfolgend auch tat. 2.2. Die zweite Tat Zu einem nicht näher bestimmbaren konkreten Tatzeitpunkt in dem genannten Tatzeitraum forderte der Angeklagte die kindliche Geschädigte auf, im elterlichen Schlafzimmer Reizwäsche ihrer Mutter anzuziehen. Dabei handelte es sich um schwarz/weinrote Unterwäsche und schwarze Absatzschuhe. Auf die Aufforderung des Angeklagten zog die Zeugin M diese Sachen an. Im Zuge des Tatgeschehens fasste der Angeklagte unterhalb der Bekleidung den Vaginalbereich der Geschädigten an und streichelte für einige Minuten mit seinen Fingern ihre Scheide. Ein vaginales Eindringen der Finger konnte die Geschädigte verhindern, indem sie die Hand des Angeklagten wegschob und äußerte, dass es ihr wehtue. Ferner berührte der Angeklagte ihren, zu diesem Zwecke entblößten Genitalbereich mit seiner Zunge. 2.3. Die dritte Tat Bei einer weiteren Gelegenheit in dem oben benannten Tatzeitraum lag der Angeklagte auf dem Bett im ehelichen Schlafzimmer und schaute sich einen pornographischen Film an. Während die Geschädigte neben ihm auf dem Bett lag, befriedigte er sich vor ihr selbst, in dem er vor ihr masturbierte, was diese – wie von dem Angeklagten, wie unter Ziffer II. 1. a.E. dargestellt, bezweckt – auch wahrnahm. Die Geschädigte verließ schließlich nach einiger Zeit das Zimmer. 2.4. Zustand des Angeklagten bei den Tatbegehungen Der Angeklagte war bei der Begehung sämtlicher Taten nicht unfähig, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, noch war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Taten einzusehen erheblich vermindert. 3. Weitere Übergriffe – Nicht Gegenstand der Anklageschrift Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt als die Zeugin F erneut nicht in der Wohnung anwesend war, forderte der Angeklagte die Zeugin M auf, ihn oral zu befriedigen, was das Kind entsprechend der Aufforderung bis zum Samenerguss des Angeklagten tat, wobei das Ejakulat auf das Gesicht der Geschädigten gelangte und sie dieses mit einem Tuch wegwischte. Zu einem weiteren, nicht konkretisierbaren Zeitpunkt in dem oben genannten Tatzeitraum lag die Zeugin M mit dem Rücken auf dem Bett im elterlichen Schlafzimmer, während der Angeklagte auf ihr lag. Der Angeklagte rieb seinen erigierten Penis an der Scheide der Geschädigten bis er zum Samenerguss, wobei das Ejakulat auf den Bauch der kindlichen Zeugin gelangte. Zu einem vaginalen Eindringen kam es in dieser Situation nicht. Der Angeklagte äußerte jedoch wiederholt gegenüber der Geschädigten den Wunsch nach vaginalen Geschlechtsverkehr, was von dieser aber vehement, auch mit dem Hinweis auf ihr junges Alter abgelehnt wurde. Der Angeklagte äußerte daraufhin, bis zu einem bestimmten Geburtstag der Geschädigten noch zu warten, aber sodann auch den vaginalen Geschlechtsverkehr durchführen zu wollen. 4. Das Ende der Geschehnisse, das Nachtatgeschehen und die Tatfolgen Kurz vor der Trennung der Eheleute F1 und seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Mai 2016 hörte der Angeklagte – ohne dass sich die Geschädigte dies näher erklären konnte – mit den sexuellen Übergriffen zu ihren Lasten auf. Zunächst vertraute sich die Geschädigte M weiterhin niemandem an. Sie hatte immer noch Angst vor der Reaktion ihrer Mutter und davor, ob diese ihre Schilderungen verkraften könnte. Erst nach dem Umzug der Zeuginnen F und M und ihren jüngeren Brüdern nach X1, wo sie seither gemeinsam mit dem neuen Lebensgefährten der Zeugin F wohnen, fühlte sie sich zunehmend sicherer und vertraute sich schließlich ihrer Mutter an. Konkreter Hintergrund war ein vorheriger Vorfall im Zusammenhang mit einem Treffen der Zeugin M und ihren Freundinnen mit einigen älteren Jungen, wobei sie zuvor ihre Mutter nicht um Erlaubnis hierfür gefragt hatte. Im Zuge dieses Treffens wurden die jungen Mädchen von den älteren Jungen bedrängt, was die Zeugin M emotional völlig aufgewühlt und überfordert hatte. Vor dem Hintergrund dieses Geschehens berichtete sie nunmehr ihrer Mutter, dass der Angeklagte sie seinerzeit in sexueller Hinsicht angefasst habe und sie ihn habe anfassen müssen, ohne dies indes im Detail zu schildern. Am 01.07.2018 erstatteten sie wegen der Tatvorwürfe polizeilich Strafanzeige. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen erfolgte am 25.07.2018 die Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten an der seinerzeitigen Anschrift in der X2-Straße … in H. Bei der Durchsuchung wurden mehrere Computer, Speichermedien und ein Handy des Angeklagten sichergestellt. Nach der polizeilich erfolgten Auswertung seines Computers vom 07.02.2019 fanden sich verschiedene H1-Suchen in dem Zeitraum Oktober 2016 bis noch Mai 2017, wonach sich der Angeklagte in diesem Zeitraum mit dem Thema „Inzest“ beschäftigt hatte. So fanden sich Suchverläufe wie z.B. „Ich ficke meine Tochter zum ersten Mal“ aus Oktober 2016 und „Inzestgeschichten – Vater fickt Tochter“ aus Mai 2017. Zudem wurde u.a. ein Lichtbild aufgefunden, welches ein junges Mädchen zeigt, deren Gesicht in großen Teilen mit einer schleimigen Flüssigkeit – augenscheinlich Sperma – überzogen ist, wobei es sich bei der Person auf dem Lichtbild indes wohl nicht um die Geschädigte handelt. Die Geschädigte M hat in der Folgezeit überwiegend versucht, die Taten zu ihren Lasten zu verdrängen und nicht an diese zu denken, was ihr indes nicht immer gelang. Ihrer Mutter oder einer anderen Vertrauensperson vermochte sie sich zunächst nicht weitergehend anzuvertrauen. Sie fühlt sich ob der Tatgeschehnisse belastet und leidet deshalb bis heute unter Schlafstörungen, insbesondere auch vor den hiesigen Hauptverhandlungsterminen. Nachdem ihre Versuche, das Erlittene selbst zu verarbeiten, zu verdrängen, scheiterten, entschloss sie sich auch auf Anraten ihrer Mutter sich in psychologische Behandlung zu begeben. So befindet sie sich wegen der sexuellen Übergriffe zu ihren Lasten seit nunmehr etwa einem halben Jahr in psychologischer Behandlung. Im Folgenden soll die weitere psychologische Behandlung vertieft werden. Seit kurzer Zeit hat die derzeit 16-jährige Geschädigte ihren ersten Freund, wobei sie vor dem Hintergrund der Tatgeschehnisse sexuelle Intimitäten außer Küssen und Händchen halten nicht zuzulassen vermag und ihm dies mit der Begründung der Taten zu ihren Lasten auch erklärte. III. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten trifft die Kammer aufgrund seiner eigenen diesbezüglichen Angaben. Die Kammer hat keinen Anlass an diesen Angaben zu zweifeln, zumal diese für den Zeitraum ihrer Beziehung bestätigt wurden durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin F. Die Feststellungen zu den nicht vorhandenen Vorstrafen werden ferner bestätigt durch den verlesenen und keine Eintragungen aufweisenden Bundeszentralregisterauszug vom 15.06.2020. 2. Die Feststellungen zur Sache trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Die Feststellungen zu der Wohnsituation und den Lebensumständen der Familie, zu seinem Tatentschluss, dem Vorlauf der Taten und den Taten selbst und der weiteren sexuellen Übergriffe sowie dem Ende der Geschehnisse und Nachtatgeschehen beruhen auf dem vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat die vorgenannten Umstände, insbesondere auch seinen Tatentschluss und die Taten selbst, erstmalig in der Hauptverhandlung – nach einer etwa zweieinhalbstündigen Zeugenvernehmung der Geschädigten M zur Sache, wobei die ausführliche Befragung der Kammer bereits abgeschlossen war – vollumfänglich eingeräumt. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der geständigen Angaben des Angeklagten. So hat er nicht etwa nur ein pauschales Geständnis im Sinne einer kurzen Erklärung, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe träfen zu, abgelegt, sondern mit eigenen Worten seine Beziehung zu der Zeugin F und der Geschädigten, einzelne Tathandlungen in dem Tatzeitraum und eigene Gefühle selbst geschildert. Der Angeklagte hat dabei nicht nur die angeklagten Taten, sondern auch die Tatumstände insgesamt und die weiteren sexuellen Übergriffe – wie festgestellt – wie zuvor stimmig, nachvollziehbar und ausführlich von der Zeugin M geschildert, eingeräumt. Zwar hatte der Angeklagte über seinen Verteidiger im Ermittlungsverfahren die Tatvorwürfe, wenn auch nicht im Rahmen einer strafprozessual als Einlassung zur Sache zu wertenden, Schrift – wie er selbst dargestellt hat – noch zurückweisen lassen. Dies hat er jedoch nachvollziehbar dahingehend erklärt, dass er sich in Anbetracht seines neu aufgebauten Lebens mit seiner zweiten Ehefrau, die nichts von seinen Taten zulasten der Geschädigten wisse, und seiner derzeitigen Berufstätigkeit nicht früher zu einem Geständnis habe durchringen können. Soweit der Angeklagte hinsichtlich der ersten Tat im Zuge seines zunächst – wie vorstehend insoweit zutreffend dargestellt – vollumfänglichen Geständnisses kurzzeitig bestritten hat, den vorgenommenen Oralverkehr mit dem Handy gefilmt zu haben, hat er dies im Weiteren dahingehend eingeordnet, sich daran lediglich nicht sicher erinnern zu können. Letzteres sowie die Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten folgt darüber hinaus aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen. Denn sämtliche dieser Umstände hat die Zeugin und Geschädigte M in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 02.07.2018 und in der Hauptverhandlung ausführlich, nachvollziehbar, stimmig, konstant und überaus überzeugend ebenso geschildert. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin M. Ihre Angaben enthalten nicht nur Details und raum-zeitliche Verknüpfungen, sondern auch die Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge sowie Entlastungen des Angeklagten. So betonte sie etwa wiederholt, der Angeklagte habe niemals Gewalt angewendet und verneinte ein vaginales Eindringen mit dem Penis. Zudem gab sie offen an, wenn sie sich an Gegebenheiten nicht sicher erinnerte. Sie schilderte vereinzelte Abwehrhandlungen in Gestalt von eigenem Wegdrehen und sich Entfernen, was der Angeklagte in der jeweiligen Situation, wenn auch murrend, auch akzeptierte. Ferner bekundete sie deliktstypische Merkmale wie die Steigerung der sexuellen Handlungen im Laufe der Zeit und die Vorgabe eines Schweigegebots mit der Androhung der Mutter gegenüber zu behaupten, dass die sexuellen Handlungen ebenso von ihr – der Geschädigten – ausgegangen seien. Insbesondere auch das Filmen mit dem Handy während der Vornahme des Oralverkehrs bei der ersten Tat hat die Zeugin M konstant im Zuge der mehrfachen Vernehmungen, stimmig und nachvollziehbar geschildert. Bei der Beurteilung hat die Kammer auch gesehen, dass im Zuge der polizeilichen Zeugenvernehmung auch suggestiv formulierte Fragen an die Zeugin gestellt wurden, die teilweise von ihr schlicht bejaht wurden. Dies spricht indes nicht durchgreifend gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin. Denn sie hat im Zuge der polizeilichen Vernehmung gleichzeitig und bemerkenswert einer Vielzahl von suggestiv formulierten Fragen standgehalten und diese abgewehrt, so z.B. die suggestive Frage nach erfolgten Eindringen des Penis oder Gewaltanwendungen fortwährend verneint. Darüber hinaus hat sie im Zuge ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung ihre Schilderungen konstant und mit stimmigen Details untermauert. Die Angaben der Zeugin M wurden zudem, etwa für die Umstände der abendlichen Abwesenheiten der Mutter, bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin F. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin F haben sich in keiner Weise ergeben. Die Angaben des Angeklagten zu seiner Beschäftigung mit der Thematik „Inzest“ werden bestätigt und ergänzt durch den verlesenen polizeilichen Auswertebericht vom 07.02.2019, wonach auf dem sichergestellten Computer des Angeklagten verschiedene H1-Suchen in dem Zeitraum Oktober 2016 bis noch Mai 2017 wie z.B. „Ich ficke meine Tochter zum ersten Mal“ aus Oktober 2016 und „Inzestgeschichten – Vater fickt Tochter“ aus Mai 2017 aufgefunden wurden. Die Feststellungen zu dem sichergestellten Lichtbild des jugendlichen Mädchens, dessen Gesicht mit einer schleimigen Flüssigkeit überzogen ist, beruhen ebenso auf dem verlesenen polizeilichen Auswertebericht vom 07.02.2019 sowie der Inaugenscheinnahme dieses Lichtbildes in der Hauptverhandlung. Wegen der Einzelheiten des beschriebenen Lichtbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das in Augenschein genommene Lichtbild Nr. 7 (auf Bl. „82“) aus dem Sonderband für Lichtbilder „KiPo“ Bezug genommen. Die Feststellungen zum Zustand des Angeklagten bei den Taten beruhen ebenfalls auf seinen eigenen Angaben, an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Diese werden ferner gestützt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin M. Danach haben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Alkohol- oder sonstigen Substanzkonsum oder solchen Einfluss ergeben. Angesichts des durchgängigen sexuellen Interesses des Angeklagten an erwachsenen Frauen haben sich auch – vor diesem Hintergrund, wie die Kammer aus zahlreichem sachverständigen Rat weiß, insbesondere nicht durch die vorliegenden Taten – keine Anhaltspunkte für eine sogenannte, ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB nahelegende, Kernpädophilie ergeben. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die durch die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen F und M bestätigt wurden. Die Feststellungen zu den Folgen für die Geschädigte beruhen auf ihren glaubhaften Bekundungen, die durch die Angaben der Zeugin F bestätigt und ergänzt wurden. Auch insoweit hat die Kammer keinen Anlass an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeuginnen zu zweifeln. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Angeklagte hat sich durch die erste Tat des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er den Oralverkehr von der Geschädigten M an sich vornehmen ließ. Der Oralverkehr stellt eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung i.S.v. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB dar, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist. Dem Beischlaf gleichgestellt sind nämlich insbesondere das Eindringen in die Scheide, den Mund oder den Anus, wobei es gleichgültig ist, ob das Eindringen in den Körper des Opfers oder des Täters erfolgt (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 176a Rn. 7 m.w.N.). Das Eindringen mit dem erigierten Penis in den Mund der Geschädigten und die Vornahme des Oralverkehrs bis zum Samenerguss ist zweifellos von der Regelung des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfasst. 2. Der Angeklagte hat sich durch die zweite Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er über ihr an den Vaginalbereich fasste und ihre Scheide mit seinen Fingern berührte. Gemäß § 176 Abs. 1 Alt. 1 StGB wird bestraft, wer eine sexuelle Handlung an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt. Sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 184g StGB in der bis zum 26.01.2015 gültigen Fassung bzw. § 184h StGB nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Dies ist der vorliegend der Fall. Es handelte sich nicht um eine kurzzeitige Berührung im Vaginalbereich und an der Scheide, sondern um zeitlich längeres Tatgeschehen mit Berührungen der primären Geschlechtsorgane, wobei der Angeklagte die kindliche Geschädigte zuvor noch veranlasst hatte, Reizwäsche und hochhackige Schuhe anzuziehen. 3. Durch die dritte Tat hat sich der Angeklagte eines sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB Strafbar gemacht. Indem der Angeklagte auf dem Bett liegend vor der kindlichen Zeugin onanierte und sie dies, wie von ihm – wie unter Ziffer II. 1. a.E. dargestellt – bezweckt, wahrnahm, hat er eine sexuelle Handlung vor ihr vorgenommen. Die Zeugin M war in dem Tatzeitraum – wie dem Angeklagten auch bekannt war – unter 14 Jahre alt. V. Strafzumessung 1. Die Kammer ist zunächst von folgenden Strafrahmen ausgegangen: 1.1. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern ( erste Tat ) wird gemäß §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 38 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren bestraft. Diesbezüglich hat die Kammer allerdings zunächst geprüft, ob Umstände vorliegen, die die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 4 , 2. Alt. StGB rechtfertigen, wonach in minder schweren Fällen des § 176a Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen ist. Unter Abwägung der nachstehend im Rahmen der konkreten Strafzumessung genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und bereits hier eingestellten Gesichtspunkte, auch der – nachstehend näher dargestellten – Entschuldigung des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin und der hier angenommenen Erfüllung des § 46a Nr. 1 StPO, hat die Kammer die Annahme eines minder schweren Falles verneint. Denn unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht der vorliegende Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern von den im Übrigen erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen nicht in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens insgesamt geboten erscheint. Darüber hinaus stellt der nicht vorbestrafte und – wie hier in der Hauptverhandlung, zudem erst nach der weitgehend erfolgten Zeugenvernehmung der Geschädigten – geständige Angeklagte in der Vielzahl der der Kammer vorliegenden Missbrauchsfälle keinen seltenen Ausnahmefall dar. Dabei hat die Kammer zudem nicht übersehen, dass der schwere sexuelle Missbrauch hier in einem Oralverkehr bis zum Samenerguss bestand. Allerdings hat die Kammer den vorgenannten Regelstrafrahmen angesichts der von der Geschädigten M – zugunsten des Angeklagten – als konkreten Ansatz eines friedensstiftenden Ausgleichs eingeordnete Entschuldigung des Angeklagten nach § 46a Nr. 1 StPO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO auf sechs Monate bis 11 Jahre und drei Monate vermindert. Der Angeklagte hatte der Nebenklägerin nach dem Abschluss der Vernehmung durch die Kammer erklärt, ess tut ihm schrecklich leid, was ich ihr angetan habe und hoffe, es werde nicht für immer Spuren hinterlassen. Er hätte das nicht machen sollen; sie habe nicht die geringste Schuld; vielmehr sei alles sein Fehler gewesen. Die Nebenklägerin reagierte darauf mit den Worten, sie finde „es besser, dass er es“ (die Entschuldigung) „getan habe, als dass er es nicht getan habe“. Allerdings überfordere sie der Ausspruch der Entschuldigung nach dem spontan abgelegten Geständnis schon jetzt. 1.2. Für die zweite Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern ergibt sich gemäß § 176 Abs. 1 StGB grundsätzlich der Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch insoweit hat die Kammer den Strafrahmen entsprechend den obigen Ausführungen nach § 46a Nr. 1 StPO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO auf einen Monat bis sieben Jahre und sechs Monate vermindert. 1.3 Für die dritte Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Diesen Strafrahmen hat die Kammer den Strafrahmen entsprechend den obigen Ausführungen nach § 46a Nr. 1 StPO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO auf einen Monat bis drei Jahren und neun Monaten vermindert. 2. Innerhalb der genannten Strafrahmen hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt: 2.1. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich in der Hauptverhandlung, allerdings erst nach der – wie dargestellt – überwiegend erfolgten Zeugenvernehmung der Geschädigten M, vollumfänglich geständig zeigte und so der Geschädigten eine weitere Befragung – nach der Vernehmung durch die Kammer – durch andere Verfahrensbeteiligte in der Hauptverhandlung erspart hat. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass sich kein Angeklagter überhaupt einlassen muss und es das Recht eines jeden Angeklagten ist, sich ggf. auch unterschiedlich oder zu einem späten Zeitpunkt einzulassen, ohne dass ihm etwa ein spätes Geständnis wegen des Zeitpunkts gar zur Last gelegt werden dürfte. Die zeitlich dargelegte Abfolge erlaubt indes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs eine Einordnung des dann noch verbleibenden Gewichts des Geständnisses (BGH, Beschluss vom 09.10.2013, 4 StR 414/13, juris, Rn. 5 m.w.N.). Darüber hinaus hat der Angeklagte Ansätze von Bedauern und Reue erkennen lassen und sich bei der Geschädigten für seine Taten entschuldigt. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere bedacht, dass er trotz seines fortgeschrittenen Lebensalters nicht vorbestraft ist und stets ein geregeltes Leben geführt hat. Darüber hinaus hat sie gesehen, dass die drei angeklagten Taten - unterschiedlich lange – zurückliegen, der Sühnegedanke mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt und der Angeklagte seit der letzten Tat einige Zeit vor Mai 2016 wiederum ein straffreies Leben geführt. Die – wenn auch angesichts der Taten auch aus Sicht des Angeklagten nicht fernliegende – Beschränkung der Umgangskontakte zu seinen beiden Söhnen kommt hinzu. Die Gefahr einer Verfestigung dieses Zustands in Folge etwaig drohender jugendamtlicher Maßnahmen zu Gunsten der Söhne kann auch nicht übersehen werden. Darüber hinaus drohen bei Bekanntwerden seiner Straftaten zulasten der Geschädigten M und der hier erfolgten Verurteilung negative Folgen für seine zweite Ehe und sein derzeitiges Familien- und Arbeitsleben, wobei auch diese angesichts der Taten aus Sicht des Angeklagten nicht fernliegend erschienen. Die Kammer hat zu seinen Gunsten auch berücksichtigt, dass grundsätzlich die zu überschreitende Hemmschwelle für den Täter im Laufe der Zeit bei gleich gelagerten Taten sinkt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer das erhebliche Maß an krimineller Energie berücksichtigt, wie es in den immer wieder in unterschiedlicher Art und Weise über einen etwa zweijährigen Tatzeitraum begangenen Taten zulasten der seinerzeit zwischen 10 und 12 Jahre alten Geschädigten – die die Kammer als solche nicht zu seinen Lasten berücksichtigt hat – zum Ausdruck kommt, die zudem angesichts der nicht zur bloßen Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes erfolgten Begehungsweisen mit dem Filmen der Vornahme des Oralverkehrs (Tat 1), der Nutzung von Reizwäsche (Tat 2) und der Dauer der jeweiligen Taten von 10 bis 20 Minuten ein besonders gravierendes Gewicht aufweisen. Auch die schließlich erfolgte Offenbarung der Geschädigten gegenüber ihrer Mutter zeigt überaus verständlich, dass sie es – jedenfalls nach der letzten, dritten Tat – nicht mehr ausgehalten hat, so dass ersichtlich mit zunehmender zeitlicher Dauer und Intensität der Taten eine nachhaltig vergrößerte emotionale Beeinträchtigung des Opfers eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az.: 2 StR 405/14, über juris, Rn. 19). In diesem Rahmen hat die Kammer zu seinen Lasten auch die aufgrund des sexuellen Missbrauchs verursachten und vorhersehbaren erheblichen Folgen für die Geschädigte M berücksichtigt. 2.2. Unter Berücksichtigung all dieser für und gegen den Angeklagten angeführten Gesichtspunkte hat die Kammer für die einzelnen Taten – insbesondere auch vor dem Hintergrund der abnehmenden Hemmschwelle und unterschiedlichen Intensität der Taten – folgende Strafen verhängt: aa) Tat 1: eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, bb) Tat 2: eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, cc) Tat 3: eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Ein Absehen von Strafe bei Tat 3 nach § 46a letzte Alt. StGB kam unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten, auch insoweit sprechenden Umstände, letztlich nicht in Betracht. 3. Unter nochmaliger Berücksichtigung der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 StGB aus den Einzelstrafen unter Erhöhung der Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten gebildet worden, wobei nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund stand, sondern maßgebend gewesen ist die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, die Anzahl sowie das Ausmaß der begangenen Taten, denen sämtlich eine nicht unerhebliche eigenständige Bedeutung zukommt, das Verhältnis der Taten zueinander. Rechnung getragen bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer dem Umstand, dass die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn – wie hier – zwischen den Taten ein enger zeitlicher und insbesondere sachlicher, personeller und situativer Zusammenhang besteht, der es gebietet, die Einzelstrafen enger zusammenzuziehen. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 StPO.