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Urteil

6 O 59/20 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2020:0618.6O59.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine betriebliche Hinterbliebenenrente zu gewähren. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Metallgewerbes und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer vollschichtig. Die Klägerin ist die Witwe des derweil verstorbenen Herrn U. Er war langjähriges Vorstandsmitglied bzw. Geschäftsführer der Rechtvorgängerin der Beklagten, der G GmbH. Diese war mit Herrn U durch einen Dienstvertrag vom 07.04.1988 verbunden. Das Dienstverhältnis war von besonderem Vertrauen geprägt, denn der Ehemann der Klägerin übernahm regelmäßig – teilweise riskante – Sonderaufgaben von erheblicher Bedeutung für die Beklagte, in dessen Folge er u.a. jahrelang unter polizeilichem Schutz gestanden hat. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten regelte etwaige Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf verschiedene Versorgungen (mitunter Hinterbliebenenbezüge) in einer Leistungsordnung des F von 09.01.1986. In § 4 der vorgenannten Leistungsordnung heißt es insbesondere wie folgt: „(1) Beim Tode eines Angestellten erhalten a) die Witwe oder der Witwer ein Witwen-/ Witwergeld von 60 v.H. des Ruhegeldes nach § 3 , wenn der Verstorbene den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat. […] (5) War der Angestellte bei der Eheschließung 60 oder mehr Jahre alt oder mehr als 25 Jahre älter als sein Ehegatte oder war die Ehe nur geschlossen worden, um dem Ehegatten die Leistungen zuzuwenden, kommt ein Witwen- /Witwergeld nicht in Betracht. Das gleiche gilt für Ehegatten aus Ehen, die während des Ruhegeldbezuges geschlossen worden sind. […]. “ Hinsichtlich weiterer Regelungen wird auf die Ablichtung der Leistungsordnung (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen. Daneben schloss Herr U am 04.12.1991 (Entwurf vom 07.10.1991) mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine individuelle Vereinbarung. In dieser wurden u.a. die nachfolgenden Regelungen getroffen: „Ruhegeld und Hinterbliebenenbezüge des F nach den Versorgungszusagen des genannten Dienstvertrages sind nicht zu zahlen, solange Herr U im Vorstand […] tätig ist.[…] Im Falle des Todes erhalten die im Sinne des § 4 der Leistungsordnung des F bezugsberechtigten Hinterbliebenen Versorgungsbezüge in der in der Leistungsordnung vorgesehenen Höhe. Der Witwe steht auch der Anspruch auf Wohnungsgeld in Höhe eines Bruttobetrages zu, der dem Gegenwert von 25 % der Hinterbliebenenbezüge entspricht. Ruhegeld und Hinterbliebenenbezüge werden abweichend von den Vorschriften der Leistungsordnung jeweils am Monatsende für den laufenden Monat gezahlt.“ Hinsichtlich der weiteren Regelungen wird auf den Vereinbarungsentwurf vom 07.10.1991 (Bl. 14 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin führte seit dem Jahr 1991 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Herrn U. Nach fünfjähriger Beziehung beabsichtigten diese im November 1996 zu heiraten, wobei sie letztlich am … die Ehe schlossen. Bereits seit dem 01.12.1996 – sieben Jahre vor Beginn der Versorgungsleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung – beendete Herr U die Tätigkeit für die Beklagte und bezog das vereinbarte Altersruhegeld, in Höhe von zuletzt 15.2017,38 Euro monatlich. Am … verstarb der Ehemann der Klägerin. Im Folgenden verwehrte die Beklagte der Klägerin – zuletzt mit Schreiben vom 18.10.2019 – die Zahlung einer sog. „Witwenrente“ unter Bezugnahme auf ein Bestehen von Ausschlussgründen im Sinne des § 4 der Leistungsordnung. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 % des Altersruhegeldes des verstorbenen Ehemanns, mithin auf Zahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von 9.124,43 Euro. Ursprünglich hat die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Essen erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 15.01.2020 den Rechtstreit an das Landgericht Essen verwiesen. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an sie – die Klägerin – rückwirkend ab dem 12.07.2019 monatlich 9.124,43 EUR als betriebliche Altersversorgung nach ihrem verstorbenen Ehemann U zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte meint, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung eines sog. „Witwengeldes“. Insoweit greife der Ausschlussgrund der „Spätehenklausel“, welche in § 4 Abs. 5 S. 2 der Leistungsordnung geregelt sei. Wegen des weitergehenden Parteivortrages wird ergänzend auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet, da es sich vorliegend nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit gemäß § 2 Abs.1 Nr. 4a ArbGG handelt. Denn der Verstorbene U war als Vorstandsmitglied und Geschäftsführer und damit nicht als Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig, infolgedessen das Arbeitsgericht – entsprechend des Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 15.01.2020 (vgl. Bl. 39 ff. d.A), welcher nach § 17 a Abs.1 GVG Bindungswirkung für das hiesige Gericht entfaltet – nicht zuständig ist. Sachlich ist das hiesige Gericht gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG zuständig. Örtlich ist das Landgericht gemäß §§ 12, 17 Abs.1 ZPO zuständig, da die Beklagte ihren Geschäftssitz in F1 hat. II. Begründetheit der Klage Die Klage ist jedoch unbegründet. I. Anspruch nach § 4 LeistungsO Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente von monatlich 9.124,43 Euro, da die hierfür geltenden Anspruchsvoraussetzungen des § 4 der Leistungsordnung des F (im Folgenden „LeistungsO“) nicht erfüllt sind. 1. Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Es liegen nicht alle Anspruchsvoraussetzungen des § 4 LeistungsO vor. Vielmehr greift vorliegend der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 5 LeistungsO ein, denn die Ehe der Klägerin und des Herrn U ist erst während des Ruhegeldbezuges geschlossen worden. Ein Anspruch auf Witwenrente nach der Leistungsordnung setzt u.a. auch voraus, dass die Ehe vor dem Bezug des Ruhegeldes geschlossen wurde. Insoweit formuliert § 4 Abs. 5 S.2 LeistungsO, dass ein Witwengeld nicht in Betracht kommt, wenn die Ehe während des Ruhegeldbezuges geschlossen worden ist. Vorliegend greift der vorgenannte Ausschlussgrund ein, da die Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehemann U – wenngleich nur wenige Tage – nach dem Beginn des Ruhegeldbezuges geschlossen worden ist. Unstreitig lag bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin ein Fall des vorzeitigen Ruhestands vor, da er nicht mit Beginn des Renteneintrittsalters, sondern bereits vorzeitig zum 01.12.1996 – und damit 7 Jahren vor Renteneintrittsalter – aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. Die Ehe mit der Klägerin wurde dagegen erst sechs Tage nach Ausscheiden des Herrn U aus dem Dienstverhältnis – am … – geschlossen. Dabei muss dahinstehen, dass die Klägerin ihren verstorbenen Ehemann bereits seit dem Jahr 1991 kannte und zunächst eine Eheschließung im November 1996 geplant war. Alleinig maßgeblich ist insoweit ist der Tag der Eheschließung am …, der – wie bereits ausgeführt – zeitlich nach Beginn des Ruhestandes am 01.12.1996 liegt. 2. Wirksamkeit der sog. Spätehenklausel Die Wirksamkeit einer solchen Ausschlussregelung – einer sog. „Spätehenklausel“ – ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt (BAG vom 15.10.2013 - 3 AZR 651/11 - Rdn 25 ff. nach Juris; BAG vom 21.02.2016- 3 AZR 297/15). Die Kammer macht sich die Erwägungen der angeführten Entscheidungen zu eigen, die im vorliegenden Fall entsprechend zu gelten haben. a. Kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Die in § 4 Abs. 5 LeistungsO vorgesehene einschränkende Voraussetzung des Anspruchs auf Witwenversorgung derart, dass für einen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Hinterbliebenenrente die Ehe nicht erst während des Ruhegeldbezuges geschlossen werden dürfe, ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Sie stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters nach § 7 Abs. 1 AGG dar, denn die Regelung bewirkt weder eine unmittelbare noch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – unter anderem wegen des Alters – benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstigere Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Die in § 4 Abs. 5 LeistungsO vorgesehene einschränkende Voraussetzung für den Anspruch auf eine betriebliche Witwenrente knüpft nicht an das Lebensalter an und beruht auch nicht unmittelbar auf diesem Merkmal, so dass eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters ausscheidet. Eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG liegt ebenfalls nicht vor. Es ist bereits nicht hinreichend deutlich, ob die einschränkende Voraussetzung, dass ein Anspruch auf betriebliche Witwenrente eine Eheschließung vor Eintritt des Ruhestandes erfordert, einen – allenfalls – mittelbaren Bezug zum Lebensalter hat. Indessen ist die streitgegenständliche Regelung jedenfalls durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Mit der hiesigen Regelung sollen die Leistungspflichten des Versorgungsverpflichteten erkennbar auf solche Risiken begrenzt werden, die bereits während des Dienstverhältnisses angelegt waren. Hierbei handelt es sich um ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG. Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so hat er auch frei in der Entscheidung zu sein, für welche Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechenden Leistungen dotiert. Er kann Leistungen der Hinterbliebenenversorgung versprechen, eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn jedoch nicht. Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (BAG vom 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 - Rdn 74 nach Juris). Eine Begrenzung des Kreises der anspruchsberechtigten Dritten durch zusätzliche anspruchsbegründende oder besondere anspruchsausschließende Merkmale liegt gerade im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nahe, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringt. Diese betreffen nicht nur den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch die Dauer der Leistungserbringung. Vor diesem Hintergrund hat der Versorgungsverpflichtete – hier die Beklagte – ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen und sie deshalb kalkulierbar zu halten (BAG vom 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 - Rdn 75 nach Juris). Diesem Ziel dient es, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Personen zu beschränken, hinsichtlich derer der Versorgungsbedarf bereits während des Dienstverhältnisses angelegt war. Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen sein muss, ist zur Erreichung dieses Ziels – die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt waren – angemessen und erforderlich. b. AGB - Kontrolle, § 307 ff. BGB Die Regelung in § 4 Abs. 5 S. 2 LeistungsO verstößt ferner nicht gegen § 307 ff. BGB. Die Vorschrift bewirkt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin (LAG Köln vom 24.04.2015 - 9 Sa 108/15 - Rdn 36 nach Juris). Der Ausschlussgrund trägt vielmehr – in zulässiger Weise – dem Interesse der Beklagten Rechnung, die besonderen Risiken einer Hinterbliebenenversorgung besser kalkulierbar zu machen (s.o.). Jedenfalls fehlt es für eine Unwirksamkeit der Klausel nach §§ 307 ff. BGB bereits an der nach § 307 Abs. 3 BGB vorausgesetzten Abweichung von Rechtsvorschriften und ergänzenden Regelungen, die eine Überprüfung im Rahmen einer Inhaltskontrolle erst ermöglichen. Der Versorgungsverpflichtete ist – wie bereits ausgeführt – frei in seiner Entscheidung, für welche Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechenden Leistungen dotiert (BAG vom 15.10.2013 - 3 AZR 653/11 - Rdn 37 nach Juris). Ein gesetzlicher Anspruch oder entsprechende Rechtsvorschriften existieren dagegen in diesem Zusammenhang nicht. c. Kein Verstoß gegen Grundrechte im Rahmen des Schutzes der Ehe Letztlich ist auch kein grundrechtlicher Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG gegeben. Durch Art. 6 Abs.1 GG ist untersagt, die Ehe zu schädigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Durch die vorliegende Klausel geschieht der Klägerin jedoch kein Nachteil, den sie ohne die Heirat nicht gehabt hätte. Das Ausbleiben eines Vorteils ist kein rechtlicher Nachteil (BAG vom 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 - Rdn 77 nach Juris; LAG Köln vom 24.04.2015 - 9 Sa 108/15 - Rdn 35 nach Juris; LAG München vom 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10 - Rdn 70 nach Juris). Die Beklagte gewährt indessen unter einschränkenden Voraussetzungen grundsätzlich eine nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht geforderte betriebliche Witwenrente, die der Klägerin hier jedoch – wie zuvor ausgeführt – mangels Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen nicht zusteht (LAG München a.a.O. Rdn 71 nach Juris). II. Individuelle Vereinbarung Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine betriebliche Witwenrente aus der individuellen Vereinbarung ihres Ehemannes vom 04.12.1991. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, die individuelle Vereinbarung enthalte für sie – als Hinterbliebene – eine feste Versorgungszusage, so ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Ein von § 4 LeistungsO unabhängiger und selbstständiger vertraglicher Anspruch auf Witwenrente kann aus der hiesigen Vereinbarung vom 04.12.1991 nicht hergeleitet werden. Die individuelle Vereinbarung kann – nach Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB – nur dahingehend verstanden werden, dass ein Anspruch auf Witwenrente ausschließlich unter den in § 4 LeistungsO dargelegten Voraussetzungen bestehen sollte. Die individuelle Vereinbarung regelt dabei einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für „im Sinne des § 4 bezugsberechtigten Hinterbliebenen in der in der Leistungsordnung vorgesehenen Höhe“. Eine solche Formulierung ist wie ein „Rechtsgrundverweis“ zu verstehen mit der Folge, dass die Voraussetzungen der verwiesenen Rechtsvorschrift für einen Anspruch ebenfalls vorzuliegen haben. Die Klägerin gehört jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht zu den „bezugsberechtigten Hinterbliebenen“. Insoweit greift auch hier der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 5 LeistungsO, der wirksam vereinbart worden ist (s.o.). C. Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO und § 709 S.1, S.2 ZPO. Der Streitwert wird auf 328.479,48 Euro (36 x 9.124,43 Euro) festgesetzt.