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Urteil

18 O 72/20 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2020:0624.18O72.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung mehrerer Lebensversicherungsverträge aufgrund eines erklärten Widerspruchs. Der Kläger schloss mit der Beklagten die Lebensversicherungsverträge mit den Nr. … und ... Versicherungsbeginn war jeweils der 01.12.2004, es handelte sich um fondsgebundene Lebensversicherungen. Im Policenbegleitschreiben zum Versicherungsschein vom 03.01.2005 war jeweils auf der zweiten Seite über den Unterschriften in Fettdruck folgende Widerrufsbelehrung vorhanden: „Sie können dem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen schriftlich widersprechen. Eine Erklärung in Textform, z.B. per Fax oder E-Mail mit Angabe ihres Namens, reicht aus. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist an […] zu richten. Bitte geben sie dabei ihre oben genannte Vertragsnummer an. Ihr Widerspruch bewirkt, dass der Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen ist.“ Im Policenbegleitschreiben war auch jeweils folgende Passage enthalten: „ Der Versicherungsschein ist für Sie das Dokument, das Ihnen – gemeinsam mit den in den Anlagen aufgeführten Versicherungsbedingungen und den übrigen Verbraucherinformationen – den Versicherungsschutz nennt.“ Im Versicherungsschein vom 03.01.2005 wurde auf der letzten Seite ausgeführt: „Vertragsgrundlagen sind: - Das Recht der Bundesrepublik Deutschland - Versicherungsantrag des Versicherungsnehmers - Leitblatt Verbraucherinformation nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und folgende Anlagen: -Gebühren für besondere Dienstleistungen -Tarif- und Leistungsbeschreibung nebst Steuerregelung -besondere Vereinbarungen (Vertragsklauseln) -Bedingungen für die Dynamik -allgemeine Bedingungen für die formgebundenen Rentenversicherung für die Heilberufe […]“ In den Jahren 2008 und 2011 widersprach der Kläger den Dynamikanpassungen in beiden Verträgen, zum Vertrag der Endziffer … erfolgte auch ein Dynamikwiderspruch im Jahr 2015. Die beiden Verträge wurden mit Schreiben vom 23.10.2018 zum 01.12.2018 gekündigt und ausbezahlt. Mit Schreiben vom 19.08.2019 erklärte der Kläger jeweils den Widerspruch zu den genannten Verträgen. Der Kläger beauftragte sodann die jetzigen Prozessbevollmächtigten und gab auch jeweils ein versicherungsmathematisches Gutachten in Auftrag. Für die Gutachten wurden jeweils 1.618,40 € in Rechnung gestellt. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Beiträge sowie auf Nutzungsersatz zu. Der Widerspruch sei wirksam, da insbesondere die Widerspruchsfrist nicht begonnen habe. Die Widerspruchsbelehrung sei mangelhaft, da nicht auf die erforderlichen Unterlagen für den Fristbeginn abgestellt werde. Ferner sei die Belehrung zur Form falsch, da unklar sei, dass eine Erklärung in Textform genüge. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Versicherungsnummer … einen Betrag i.H.v. 7398,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten für die Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens über einen Betrag i.H.v. 1.618,40 € gegenüber der B GmbH freizustellen; 3. an den Kläger für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten einen Betrag i.H.v. 946,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Versicherungsnummer … einen Betrag i.H.v. 9.847,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten für die Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens über einen Betrag i.H.v. 1618,40 € gegenüber der B GmbH freizustellen; 6. an den Kläger für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten einen Betrag i.H.v. 1152,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ein etwaiges Widerspruchsrecht des Klägers sei verfristet, jedenfalls verwirkt. Das erforderliche Umstandsmoment ergebe sich aus den Einwirkungen auf den Vertrag, insbesondere den Widersprüchen gegen Dynamikanpassungen und der langen Zeitspanne zwischen den Kündigungen und den Widersprüchen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlich ersichtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch in begehrter Höhe zu. Dem Kläger steht insbesondere kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien und Zahlung von Nutzungsersatz aus §§ 812 Abs.1 S.1 Var. 1, 818 Abs.1 Var.1, Abs. 2 BGB zu. Die Versicherungsverträge wurden nicht durch die Widerspruchserklärungen aufgelöst. II. Durch den Widerspruch wurden die Verträge nicht beeinträchtigt, sodass die bis dahin geleisteten Versicherungsprämien nicht rückforderbar sind. Das Recht zur Ausübung des Widerspruchs war verfristet, da die Verträge jeweils eine ordnungsgemäße Belehrung enthielten, darüber hinaus ist Verwirkung eingetreten. Zum Zeitpunkt der Widerspruchserklärung war das Widerspruchsrecht in Bezug auf die Verträge durch Fristablauf erloschen, da aufgrund der wirksamen Belehrung die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wurde und abgelaufen war. Maßgeblich ist § 5a VVG in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig vom 08.12.2004 bis 31.12.2007), da der Versicherungsschein und das Policenbegleitschreiben mit der Belehrung am 03.01.2005 erstellt wurden und das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist. 1. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht im Policenbegleitschreiben genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 5a VVG a. F., sodass die zeitliche Befristung des Widerspruchsrechts eingreift und die Widerspruchsfrist beginnt. Die Belehrung im Policenbegleitschreiben genügt den Anforderungen gem. § 5a Abs. 2 VVG a. F. an eine drucktechnische Hervorhebung. Dazu muss die Belehrung dem Versicherungsnehmer gesondert präsentiert oder drucktechnisch so stark hervorgehoben werden, dass sie ihm beim Durchblättern der Versicherungsunterlagen nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (vgl. BGH, Urteil vom 28. 1. 2004 - IV ZR 58/03). Die Belehrung erfolgte in Fettdruck direkt über den Unterschriften des Policenbegleitschreibens, wobei die Belehrung die einzige Passage in Fettdruck darstellte. Diese Gestaltung genügt den Anforderungen an eine drucktechnische Hervorhebung, da für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Belehrung bei einer Durchsicht der Unterlagen auffallen muss. Eine ausreichende Hervorhebung liegt trotz der Platzierung der Belehrung auf der zweiten Seite des Policenbegleitschreibens vor, da diese Seite außer den Unterschriften nur diese Belehrung enthält, diese als einziger Abschnitt in Fettdruck gehalten ist und die Belehrung somit bei einer Durchsicht der Unterlagen hinreichend deutlich hervorgehoben ist. Insgesamt reicht die Belehrung aus, um einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer beim Lesen der Unterlagen deutlich auf die Belehrung aufmerksam zu machen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016 - 20 U 184/15). Die Belehrung ist auch inhaltlich korrekt. Die Belehrung ist nicht wegen einer missverständlichen Formulierung zur notwendigen Form des Widerspruchs unwirksam. Die Formulierung „Sie können […] schriftlich widersprechen. Eine Erklärung in Textform, z.B. per Fax oder eMail mit Angabe ihres Namens reicht aus.“ ist nicht irreführend für Verbraucher, da durch die Wortwahl „schriftlich, Textform reicht aus“ hinreichend deutlich wird, dass auch die Textform genügt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss die Formulierung nicht so verstehen, dass die Textform nur aus Kulanz vom Versicherer akzeptiert werde. Die Belehrung ist ferner hinsichtlich der Frist zur Erklärung des Widerspruchs zutreffend. Die Formulierung „ Sie können dem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Versicherungsscheins einschließlich Anlagen schriftlich widersprechen.“ ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Belehrung ist inhaltlich korrekt, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer unter Hinzuziehung des Policenbegleitschreibens hinreichend deutlich erkennen kann, welche weiteren Dokumente nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. zugegangen sein müssen. Bereits auf der ersten Seite des Policenbegleitschreibens wird darauf verwiesen, dass neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen maßgeblich für den Versicherungsschutz sind. Durch diese Verweisung wird dem durchschnittlichen Verbraucher hinreichend klar, dass es für den Beginn der Frist nicht nur auf den Erhalt des Versicherungsscheins sondern auch auf die weiteren genannten Unterlagen ankommt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. April 2016 – 20 U 184/15). Auch auf der letzten Seite des Versicherungsscheins werden unter anderem die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen genannt. Es ist unschädlich, dass in dieser Aufzählung auch Elemente genannt sind, die für den Fristablauf unerheblich sind. Da der Kläger wirksam belehrt wurde und ihm die notwendigen Unterlagen vorlagen, hätte er das Widerspruchsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Unterlagen im Jahr 2006 ausüben müssen. Dies ist nicht geschehen. 2. Das Widerspruchsrecht des Klägers war im Übrigen am 19.08.2019, ca. 15 Jahre nach Versicherungsbeginn, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben obliegt im Einzelfall grundsätzlich dem Tatrichter, der sogar dann zur Annahme einer Verwirkung gelangen kann, wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß war (BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - IV ZR 506/15). Von der Verwirkung eines Rechts ist immer dann auszugehen, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Palandt, BGB, 79. Aufl., § 242 Rn. 87). Dafür ist erforderlich, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Dementsprechend hat der Kläger vorliegend sein Widerspruchsrecht verwirkt. Der Kläger hat erst ca. 15 Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch zu den Versicherungsverträgen erklärt. Die Kammer geht insoweit vom Vorliegen eines Zeitmoments aus. Sie geht im vorliegenden Fall auch vom Vorliegen eines Umstandsmoments aus. Für die Annahme besonderer Umstände, die ein Vertrauen des Versicherers auf den Fortbestand des Vertrages begründen, ist es zwar nicht ausreichend, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag erfüllt, indem er die Prämien bezahlt und Informationen über den Vertrag entgegennimmt oder anfordert. Es müssen vielmehr besondere Umstände gegeben sein, die im Ausnahmefall sogar dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren können (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2016, IV ZR 339/15). Derartige besondere Umstände ergeben sich vorliegend insbesondere aus der Tatsache, dass der Kläger mit Wirkung zum 01.12.2018 die Verträge kündigte und ausbezahlen ließ, mithin die Verträge vollständig abgewickelt wurden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass eine vorherige Beendigung des Versicherungsvertrages einen späteren Widerspruch nicht per se ausschließt (vgl. BGH Urteil vom 16.10.2013, IV ZR 52/12). Der Zeitraum zwischen Beendigung des Vertrages und dem erfolgten Widerruf kann aber bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden und das Vertrauen auf ein Unterbleiben des Widerrufs ist in besonderem Maße schutzwürdig, wenn die Beendigung des Vertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17 für den Widerruf). Dies ist vorliegend der Fall. Zwischen erfolgter Kündigung durch den Kläger und erklärtem Widerspruch zum jeweiligen Versicherungsvertrag liegt hier ein Zeitraum von ca. acht Monaten. Der Kläger hat durch die Kündigung unmittelbar und dauerhaft auf die Verträge Einfluss genommen und hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht länger an den geschlossenen Verträgen festhalten wollte. Darauf konnte und durfte sich die Beklagte berechtigterweise einrichten. Sie hat aufgrund der Kündigung die streitgegenständlichen Versicherungsverträge vollständig abgewickelt und ausbezahlt. Soweit der Kläger sich nunmehr acht Monate nach der vollständigen Beendigung und Abwicklung der Verträge darauf beruft, dass die Verträge aus seiner Sicht dennoch über die gesamte Zeit bis hin zum erklärten Widerspruch (schwebend) Bestand gehabt haben sollen, stellt sich dieses Verhalten als widersprüchlich im Sinne des § 242 BGB dar. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger mehrfach den Dynamikanpassungen widersprochen hat. Neben der Kündigung ist dies als zusätzliches Indiz dafür zu werten, dass der Kläger auch insoweit die Verträge als wirksam betrachtete (vgl. OLG Dresden NJOZ 2019, 1606). III. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Klärung, in welchem Umfang die Beklagte zur Herausgabe der Prämien und zum Ersatz etwaig gezogener Nutzungen in Bezug auf beide Verträge verpflichtet wäre. IV. In Ermangelung eines bestehenden Hauptanspruchs hat der Kläger auch weder einen Zinsanspruch noch einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese Ansprüche teilen als Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung. V. Ein Anspruch auf Freistellung von Forderungen wegen der vorgerichtlich eingeholten versicherungsmathematischen Gutachten besteht nicht, da kein materieller Kostenerstattungsanspruch, etwa aus § 280 Abs. 1 BGB, besteht. Da der Kläger die Freistellung von Kosten für die vorgerichtlichen Gutachten im Rahmen der Klage und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend macht, ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch notwendig (vgl. Zöller/ Herget, ZPO, 32. Auflage 2018, vor § 91, Rn. 12). VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 17.245,87 EUR festgesetzt.