Urteil
19 O 14/20 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:0707.19O14.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Der Kläger kaufte am 13.01.2017 einen Gebrauchtwagen der Marke N, Typ … 195 kw/265 PS, Euro 5, zum Preis von 17.200,- Euro. Die Beklagte ist Herstellerin dieses mit einem Dieselmotor mit der Bezeichnung OM 642 ausgestatteten Fahrzeugs. Der Kläger behauptet, in dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften verbaut. Das Fahrzeug verfüge über ein unzulässiges „Thermofenster“. Die Abgasrückführung werde bereits bei einstelligen Außentemperaturen, also bei den in der EU vorherrschenden Jahresdurchschnittstemperaturen nahezu durchgängig im Regelbetrieb, deutlich reduziert oder ganz abgeschaltet mit der Folge, dass die Abgasrückführungsrate reduziert werde. Ab einer Außentemperatur unter 17° werde die Abgasrückführungsrate stufenweise reduziert. Eine derartige Abschalteinrichtung lasse sich mit dem Hinweis auf Motorschutzbedingungen nicht rechtfertigen. Das Kraftfahrtbundesamt habe bei der Überprüfung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und mit Bescheid vom 11.10.2019 verbindlich eine Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware angeordnet. Der Kläger meint, es obliege der Beklagten, alle Parameter der maßgeblichen europarechtlichen Rechtsnormen zu benennen, die die verwendete Motorsteuerungssoftware ermittelte und dadurch die Wirksamkeit des Emissionenkontrollsystems verringere. Außerdem müsse die Beklagte die genaue Wirkung der Modifikationen des Softwareupdates darlegen, um deren Folgen einer sachverständigen Bewertung zugänglich zu machen. Für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung spreche bereits der Anscheinsbeweis. Der Kläger behauptet zudem, das Softwareupdate führe dazu, dass die Dauerhaltbarkeit des Fahrzeugs leide und vorzeitig teure Reparaturen anstehen würden. Das Aufspielen des Updates sei daher unzumutbar. Zudem verbleibe ein merkantiler Minderwert. Es komme hinzu, dass der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor im Regelbetrieb signifikant mehr NOx ausstoße als im Testbetrieb. Teilweise würden die geltenden Grenzwerte um das Sechsfache überschritten. In der jüngeren Vergangenheit hätten viele Test gezeigt, dass Euro-6-Motoren der Beklagten im Realbetrieb signifikant mehr NOx emittierten, als dies vom europäischen Gesetzgeber erlaubt worden sei. Wenn er von der Manipulation gewusst oder diese auch nur geahnt hätte, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Die Vorstandsmitglieder der Beklagten hätten Kenntnis von der Verwendung der streitgegenständlichen Software gehabt. Die sittenwidrigen Manipulationen seien auch im Konzern und in den Leitungsgremien und Organen der Beklagten bekannt gewesen. Vorgerichtlich forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.10.2019 erfolglos zur Leistung von Schadensersatz auf. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke N mit der Fahrgestellnummer … den Kaufpreis in Höhe von 17.200,00 Euro abzüglich eines ins Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigungsbetrages nebst Zinsen a. in Höhe von 4% aus 17.200,00 Euro vom 13.01.2017 bis zum 01.11.2019 sowie b. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.758,33 Euro seit dem 02.11.2019 zu bezahlen, sowie 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1. in Annahmeverzug befindet, sowie 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.029,35 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. In der Sache verweist sie darauf, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine wirksame Typgenehmigung verfüge und uneingeschränkt genutzt werden könne. Ein Schaden sei schon aus diesem Grunde nicht ersichtlich. Den Sachvortrag des Klägers zu den angeblich unzulässigen Abschalteinrichtungen hält die Beklagte für nicht hinreichend substantiiert. Aus der bloßen Existenz eines Thermofensters könne nicht auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden. Anders als bei der sogenannten „Schummelsoftware“ bei W-Motoren des Typs EA 189 unterscheide das Thermofenster gerade nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb, sondern richte sich nach der Umgebungstemperatur und sei aus diesem Grunde nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ der Prüfsituation ausgelegt. Anders als in den vorgenannten Fällen sei der Vortrag, es handele sich um einen Motor eines bestimmten Typs – hier: OM 642 – nicht hinreichend aussagekräftig. Denn einen einheitlich programmierten OM-642 Motor gebe es nicht. Innerhalb einer Motorenfamilie bestünden erhebliche Unterschiede, die unter anderem die Steuerung des jeweiligen Systems, seine technische Auslegung und die technischen Komponenten beträfen. Dem entspreche es, dass Rückrufe des KBA gegenüber der Beklagen stets auf konkrete Fahrzeuge und gerade nicht auf Motortypen bezogen seien. Anders als es der Kläger in der Klageschrift suggeriere, sei das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von einem Rückruf des KBA betroffen, insbesondere nicht von einem Bescheid vom 11.10.2019. Auch das vom Kläger in der Anlage eingereichte Dokument betreffe offensichtlich nicht das streitgegenständliche Fahrzeug, da es sich auf Fahrzeuge der Abgasnorm 6b beziehe, wohingegen das Klägerfahrzeug – unstreitig – der Abgasnorm Euro 5 zuzuordnen sei. In der Klageschrift seien schlicht falsche Angaben gemacht worden. Das gelte auch für die Behauptung, die Abgasrückführung arbeite bei einstelligen Außentemperaturen deutlich reduziert. Dieser Sachvortrag sei ersichtlich „ins Blaue hinein“ vorgebracht worden. Richtig sei vielmehr, dass das AGR-System im streitgegenständlichen Fahrzeug selbst bei zweistelligen Minusgraden noch aktiv sei. Zudem halte das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte für NOx-Emissionen ein. Die von ihr angebotene freiwillige Servicemaßnahme stelle ausschließlich einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität dar. Dabei würden angepasste neuere Software-Stände auch auf ältere Fahrzeuge aufgespielt, so dass deren NOx-Verhalten verbessert werde. Im Übrigen bestünden keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches oder sittenwidriges Verhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB. 1. Das Gericht hält den Sachvortrag des Klägers zu den angeblich auch im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen für nicht hinreichend substantiiert. a) Dies ist ganz offensichtlich in Bezug auf die Behauptungen, der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor stoße im Regelbetrieb signifikant mehr NOx aus als im Testbetrieb, teilweise würden die geltenden Grenzwerte um das Sechsfache überschritten und in der jüngeren Vergangenheit hätten viele Test gezeigt, dass Euro-6-Motoren der Beklagten im Realbetrieb signifikant mehr NOx emittierten, als dies vom europäischen Gesetzgeber erlaubt worden sei. Es fehlen jegliche konkrete Darlegungen dazu, aufgrund von welchen Anknüpfungstatsachen der Kläger in Bezug auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zu dieser nicht hinreichend spezifizierten Erkenntnis gelangt ist. b) Anders als in den Massenverfahren, die einen anderen großen deutschen Autohersteller betreffen, genügt es auch in Bezug auf das vom Kläger beanstandete sogenannte „Thermofenster“ nicht, im Wesentlichen darauf abzustellen, ob ein Motor eines bestimmten Typs – hier: OM 642 – verbaut wurde. Denn schon aus den sehr differenziert ausgestalteten verbindlichen Rückrufanordnungen des KBA ergibt sich, dass es „den“ Motor OM 642 gerade nicht gibt. Es gibt Motoren dieses Typs, die von verbindlichen Rückrufen betroffen sind, und andere Motoren desselben Typs, für die ein verbindlicher Rückruf gerade nicht angeordnet wurde. Die Konfiguration des jeweiligen Motors ist hier daher wesentlich differenzierter und komplexer als bei den Motoren des Typs EA 189, bei denen schon der Verweis auf dieses Aggregat das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung indizierte. Hier kommt hinzu, dass der Kläger ganz offensichtlich unrichtig vorträgt. Der streitgegenständliche Fahrzeugtyp ist nicht von einem verbindlichen Rückruf des KBA betroffen. Die Anlage zu Klageschrift bezieht sich zudem auf verbindliche Rückrufe des KBA betreffend Fahrzeugvarianten der Euro 6b-Norm. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist hingegen der Euro 5 – Norm zuzurechnen. Seinen inhaltlich falschen und damit nicht schlüssig nachvollziehbaren Sachvortrag kann der Kläger nicht dadurch kompensieren, indem er meint, die Beklagte müsse sämtliche Parameter der vorhandenen Konfiguration der Motorsteuerungssoftware darlegen sowie diejenige des von ihr freiwillig angebotenen Updates. Es obliegt nicht der Beklagten, dem Sachvortrag des Klägers, der hier ganz offensichtlich „ins Blaue hinein“ unter Verwendung von Textbausteinen aus den EA 189-Verfahren eine Klageschrift erstellt hat, zur Schlüssigkeit zu verhelfen. Woher der Kläger die Erkenntnis ableitet, die Abgasrückführung werde in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bereits bei einstelligen Außentemperaturen deutlich reduziert oder ganz abgeschaltet mit der Folge, dass die Abgasrückführungsrate reduziert werde, bzw. ab einer Außentemperatur unter 17° werde die Abgasrückführungsrate stufenweise reduziert, ist nicht näher dargelegt. c) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei technischer Laie, was die Anforderungen an seine Darlegungslast minimiere. Wenn er als Laie technische Schlussfolgerungen ziehen möchte, die der Erkenntnis eines Laien so wenig zugänglich sind, dass die darauf gestützten Behauptungen am ehesten als Mutmaßungen anzusehen sind, muss er vor Klageerhebung technischen Sachverstand hinzuziehen und gegebenenfalls ein Privatgutachten betreffend den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp einholen. Der Kläger kann die Ausforschung des Sachverhalts nicht in die Beweisaufnahme im Zivilprozess verlagern. Auch der Rekurs auf die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19 – hilft hier nicht weiter. Es kann dahin stehen, ob diese Entscheidung des für Kaufrecht zuständigen Senats schon vom dogmatischen Ansatz her problematisch sein könnte, weil sie zu einer nahezu anlasslosen Überprüfung sämtlicher OM 651 – bzw. hier: OM 642- Motoren durch die Zivilgerichtsbarkeit führen würde. Nach hiesigem Verständnis ist für die Überprüfung von Motoren auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung primär das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig, trotz des dogmatisch möglicherweise grundsätzlich zu hinterfragenden Nebeneinanders von Zivil- und öffentlichem Recht. Wenn das KBA keinen Anlass zum Einschreiten sieht, bedarf es aus hiesiger Sicht sehr konkret vorgetragener Gründe, weshalb ein Zivilgericht gleichwohl einem begründeten Verdacht – und nicht nur einer „ins Blaue hinein“ aufgestellten Vermutung - nachgehen soll. Es kommt hinzu, dass sich der für Kaufrecht zuständige Senat nicht mit der Frage eines vorsätzlichen sittenwidrigen Vorgehens zu befassen hatte. Hierzu hat er – im Kaufrecht konsequent – in der vorgenannten Entscheidungen keine Ausführungen gemacht. 2. Das Gericht kann dem Klägervorbringen indes nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Beklagte vorsätzlich oder gar sittenwidrig gehandelt hätte. Anders als in den EA-189er-Fällen handelt es sich hier doch nicht um ein einheitliches, umfassend angelegtes Betrugssystem, von dem flächendeckend alle Fahrzeuge betroffen wären, in denen ein Motor eines bestimmten Typs verbaut worden ist. Vielmehr prüft hier das KBA in Bezug auf unterschiedliche Motoren und unterschiedliche Fahrzeugmodelle, ob und in welchen Einzelfällen eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt oder nicht. Gerade diese hohe Ausdifferenzierung indiziert, dass von einer systematischen Täuschung der Typgenehmigungsbehörde nicht ausgegangen werden kann. Diesseits wird zudem die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung geteilt, dass die Gesetzeslage in Bezug auf das sogenannte „Thermofenster“ nicht unzweifelhaft und eindeutig ist. Das ergibt sich schon aus der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 II lit. a) EG VO 715/2007, sowie aus dem Umstand, dass sich das Kraftfahrtbundesamt offenbar bislang nicht von der Unzulässigkeit des behaupteten sog. ,,Thermofensters“ im streitgegenständlichen Fahrzeug hat überzeugen können und bis heute keinen verbindlichen Rückruf angeordnet hat. Auch das spricht gegen ein vorsätzliches Handeln der Beklagten und erst recht gegen ein sittenwidriges Vorgehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.