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Urteil

11 O 122/19 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2020:0807.11O122.19.00
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Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger weitere 585,00 € zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des Gutachters, gemäß des Gutachtens vom 29.04.2019 mit der Rechnungsnummer …, in Höhe von 1.589,99 € freizustellen.

3. Die Beklagten werden außerdem verurteilt, dem Kläger Zinsen aus 585,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.09.2019 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10% und die Beklagten zu 90 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gesamten zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger weitere 585,00 € zu zahlen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des Gutachters, gemäß des Gutachtens vom 29.04.2019 mit der Rechnungsnummer …, in Höhe von 1.589,99 € freizustellen. 3. Die Beklagten werden außerdem verurteilt, dem Kläger Zinsen aus 585,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.09.2019 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10% und die Beklagten zu 90 %. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gesamten zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Unfall ereignete sich am … auf dem Q-Weg hinter der Einmündung T-Straße in F. Der Kläger befuhr mit seinem PKW, einem N Cabrio, mit dem amtlichen Kennzeichen … den Q-Weg auf der rechten Spur. Hinter ihm fuhr die Beklagte zu 1.) mit einem Fahrzeug, dessen Halter der Beklagte zu 2.) ist und welches bei der Beklagten zu 3.) haftpflichtversichert ist. Vor einer Lichtzeichenanlage auf dem Q-Weg, welche „rot“ zeigte, bremste der Kläger seinen PKW ab, um anzuhalten. Die Beklagte zu 1.) bremste nicht ab und kollidierte mit dem klägerischen Fahrzeug. Der PKW des Klägers wurde bei dem Unfall schwer beschädigt. Gemäß des vom Kläger beauftragten Privatgutachters beliefen sich die Reparaturkosten auf 16.361,73 €. Außerdem verbleibt nach Reparatur eine Wertminderung in Höhe von 1.180,00 €. Weiterhin macht der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend. Der klägerische PKW wurde mittlerweile repariert, der Kläger begehrt für diesen Zeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 585,00 €. Für des Privatgutachten stellte der Sachverständige O dem Kläger 1.589,99 € brutto in Rechnung. Der Sachverständige lies sich die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten in Höhe des Bruttobetrags seiner Rechnung bereits bei der Beauftragung des Gutachtens am 29.04.2019 abtreten. Für die außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem Gebühren in Höhe von 1.171,67 € in Rechnung gestellt. Der Kläger erlitt auf Grund des Unfalls eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2019 forderte der Kläger die Beklagte zu 3.) auf, ihm die aus dem Unfall resultierenden Schäden bis zum 20.05.2019 zu ersetzen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 28.06.2019 und vom 09.07.2019 forderte der Kläger die Beklagten jeweils unter Fristsetzung erneut auf, den Schaden zu regulieren. Mit E-Mail vom 15.07.2019 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Beklagten zu 3.) ein. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 19.643,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.Mai 2019 zu zahlen; 2. Die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von Gebührenansprüchen des Klägervertreters gemäß der Anwaltsrechnung Nr. … freizustellen; 3. Die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von Gebührenansprüchen des Gutachters gemäß des Gutachtens vom 29.04.2019 mit der Rechnungsnummer …, in Höhe von 1.589,99 € freizustellen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.12.2019 eine auf den 01.08.2019 datierte Erklärung des Sachverständige O, mit der er dem Kläger die Rückabtretung des Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.589,99 € anbot, zu den Akten gereicht. Das Gericht hat den Beklagten mit Verfügung vom 16.04.2020 Abschriften der Zulassungsbescheinigung Teil II und des Schreibens der N1-Bank vom 15.06.2019, mit dem diese die Rückübereignung des an sie sicherheitsübereigneten Fahrzeugs bestätigte, zustellen lassen. Die Beklagten haben den mit dem Antrag zu 1.) geltend gemachten Betrag mit Schriftsatz vom 24.04.2020 in Höhe von 17.566,73 € ohne Zinsen anerkannt. Den Klageantrag zu 3.) haben sie mit diesem Schreiben vollständig anerkannt. Mit Schriftsatz vom 04.05.2020 hat der Kläger die Klage im von den Beklagten anerkannten Umfang für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.085,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2019 zu zahlen. 2. Die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von Gebührenansprüchen des Gutachters, gemäß des Gutachtens vom 29.04.2019 mit der Rechnungsnummer …, in Höhe von 1.589,99 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 12.05.2020 hat der Kläger eine Annahmeerklärung bezüglich des Schreibens des Sachverständigen O vom 01.08.2019 zu den Akten gereicht. Mit Schriftsatz vom 14.05.2020 hat der Kläger dargelegt, dass das klägerische Fahrzeug bereits repariert wurde und er den Wagen für insgesamt 11 Tage nicht nutzen konnte. Mit Schriftsatz vom 27.05.2020 haben die Beklagten mitgeteilt, dass sie die Gutachterkosten in Höhe von 1.589,99 € an den Kläger erstatten werden und erklärten die Klage bezüglich des Klageantrags zu 2.) für erledigt. Am 15.06.2020 hat das Gericht ein Teil-Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, mit dem die Beklagten verurteilt wurden, an den Kläger 17.566,73 € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 12.06.2020 haben die Beklagten mitgeteilt, dass sie dem Kläger weitere 585,00 € Nutzungsentschädigung auszahlen werden und erklärten die Klage auch insoweit für erledigt. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde wegen der erlittenen Halswirbelsäulen-Verletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1500,00€ zu. Er behauptete insoweit ursprünglich, die Verletzungen machten eine fachärztliche Behandlung notwendig, später behauptete er, er habe seine Leiden mit privat bezahlten Massagen kurieren können. Er ist der Ansicht, die Beklagten könnten nicht mehr mit der Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anerkennen, denn sie hätten Anlass zur Klageerhebung gegeben. Insoweit behauptet er, er habe der Beklagten zu 3.) mit Email vom 15.07.2019 sowohl eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II, als auch des Schreibens der N1-Bank vom 15.06.2019 übersandt. Die Beklagten haben ursprünglich die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Sie sind der Ansicht, bei dem von ihnen erklärten Anerkenntnis handele es sich um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO, so dass der Kläger die Kosten zu tragen habe. Auch bezüglich der späteren Erledigungserklärungen sind sie der Ansicht, der Kläger habe die Kosten zu tragen. Insbesondere hätten sie keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, insoweit behauptet sie, der Kläger habe außergerichtlich das Schreiben der N1-Bank vom 15.06.2019 nicht vorgelegt. Entscheidungsgründe: I. 1. Der Schriftsatz des Klägers vom 04.05.2020 beinhaltet eine konkludente Rücknahme der Klage bezüglich der vom Kläger ursprünglich geltend gemachten Zinsansprüche aus 17.566,73 €. Der Kläger hat die Klage zwar nicht bezüglich der Zinsen für erledigt erklärt, indem er die Klageanträge jedoch neu gefasst hat und die Zinsen aus 17.566,73 € nicht mehr in den Anträgen aufgenommen hat, hat er konkludent zum Ausdruck gebracht, die Klage in diesem Umfang zurückzunehmen. 2. Die Erledigungserklärung der Beklagten vom 27.05.2020 und vom 12.06.2020 sind als Teil-Anerkenntnisse im Sinne des § 307 ZPO zu werten. Die Beklagten können das Verfahren nicht einseitig für erledigt erklären und der Kläger hat die Klage nicht in diesem Umfang für erledigt erklärt. Die Beklagten haben jedoch durch ihre Erledigungserklärungen zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger die jeweiligen Ansprüche zu stehen und diese damit anerkannt. II. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen weiteren Anspruch auf Zahlung von 585,00 € sowie auf Freistellung von Gebührenansprüchen des Gutachters, gemäß des Gutachtens vom 29.04.2019 mit der Rechnungsnummer …, in Höhe von 1.589,99 €, da die Beklagten diese Ansprüche gem. § 307 ZPO anerkannt haben. II. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG oder § 823 BGB jeweils in Verbindung mit § 115 Ab.1 Nr. 1 VVG. Die von dem Kläger erlittenen Verletzungen rechtfertigen kein Schmerzensgeld. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt nach § 253 Abs. 2 BGB voraus, dass Rechtsgüter des Verletzten mehr als nur unwesentlich beeinträchtig worden sind. Denn nur in diesem Fall entspricht es der Billigkeit, den Verletzten als Ausgleich für die Beeinträchtigung eines immateriellen Gutes zu entschädigen.(vgl. den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks 14/7752, S. 25 unter Hinweis auf BGH NJW 1992, 1043 f.) (LG Frankfurt (Oder) Urt. v. 20.12.2010 – 13 O 154/07, BeckRS 2011, 22719) Der Richter hat sich deshalb in erster Linie an der Bedeutung der konkreten Gesundheitsverletzung für die Lebensführung des Verletzten auszurichten. Dabei kann der Umstand nicht außeracht gelassen werden, dass der Mensch, vor allem im Zusammenleben mit anderen, vielfältigen Beeinträchtigungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt ist und daran gewöhnt wird, sich von ihnen möglichst nicht nachhaltig beeindrucken zu lassen. Wird diese Schwelle im konkreten Fall von der erlittenen Beeinträchtigung vornehmlich wegen ihres geringen, nur vorübergehenden Einflusses auf das Allgemeinbefinden nicht überschritten, dann kann es schon an einer Grundlage für die geldliche Bewertung eines Ausgleichsbedürfnisses fehlen. Auch in solchen Fällen ein Schmerzensgeld festzusetzen, das in den immateriellen Nachteilen keine Entsprechung fände, verlangt § 253 BGB nicht. Vielmehr kann es, im Einzelfall gerechtfertigt sein, ein Schmerzensgeld zu versagen, wenn die erlittene Beeinträchtigung derart geringfügig ist, dass ein Ausgleich des sich aus ihr ergebenden immateriellen Schadens in Geld nicht mehr billig erscheint. Deshalb hält sich der Tatrichter im Rahmen seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens, wenn er bei geringfügigen Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen - den sogenannten Bagatellschäden - jeweils prüft, ob es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens handelt, die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen.(BGH, Urteil vom 14.01.1992 - VI ZR 120/91 (Frankfurt), juris) Die unfallbedingte Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule äußerte sich am Unfalltag in Form von dezenten Schmerzen bei der Lateralflexion des Kopfes und einem muskulären Hartspann im rechten Trapeziusmuskel. Es handelt sich insoweit um geringfügige Verletzungen ohne Dauerfolgen. Derartige Nackenschmerzen können im Alltag häufig auch aus anderen Gründen als dem vorliegenden Umfall entstehen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, ob oder wie er durch diese Verletzungen in seiner Lebensführung beeinträchtigt war. Die Verletzungen des Klägers liegen auch nicht deshalb über der Bagatellgrenze, weil der Aufprall des Beklagtenfahrzeug auf das klägerische Fahrzeug möglicherweise enorm war. Zum einen ist die Behauptung, der Aufprall sei enorm gewesen vollkommen unsubstantiiert. Weder ist „enorm“ eine objektivierbare Größenordnung für die beim Unfall wirkenden Kräfte, noch macht der Kläger weitergehende Angaben weshalb es sich um einen „enormen“ Aufprall gehandelt haben soll. Zum anderen stehen Höhe des Schmerzensgeld und Stärke des Aufpralls bei einem Unfall in keinem direkten Abhängigkeitsverhältnis. Die Bemessung des Schmerzensgeld hängt ausschließlich von den erlittenen Verletzungen des Geschädigten ab. Diese mögen erfahrungsgemäß schwerer sein, je stärker die beim Zusammenstoß wirkenden Kräfte sind, konkreten Vortrag hierzu gibt es von Klägerseite jedoch nicht. Insbesondere stellt die pauschale Behauptung des Klägers, er habe seine Leiden im Urlaub mit privat bezahlten Massagen kuriert, kein ausreichend substantiierten Vortrag zu den Auswirkungen der erlittenen Verletzung dar. Es ist weder ersichtlich, wie lange der Kläger an Schmerzen gelitten haben will, noch wie viele Massagen er in Anspruch genommen haben soll. Schließlich bedurfte es auch keiner Beweiserhebung darüber, ob die Hals Verletzungen, wie vom Kläger ursprünglich behauptet, einer fachärztlichen Behandlung bedurften, denn der Kläger hat insoweit bereits klargestellt, dass er keine fachärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat. III. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagten befanden sich vor Klageerhebung nicht in Verzug. Das Schreiben des Klägervertreters vom 07.05.2019 war nicht geeignet, die Beklagten in Verzug gem. § 286 BGB zu versetzen. § 286 I 1 BGB regelt: "Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug." Da gem. § 271 BGB eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, kann der Unfallgeschädigte die Leistung sofort verlangen. Dies gilt zumindest dann, wenn er seinen Schaden ordnungsgemäß spezifiziert und in nachprüfbarer Form belegt hat. Durch eine Schadensaufstellung mit der Aufforderung, den bezifferten Schaden bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen, gerät die Versicherung nach Ablauf der gesetzten Frist allerdings - unabhängig von deren Länge - nicht automatisch in Verzug. Die bloße Aufforderung, die Ansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu regulieren, stellt keine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB dar, sondern begründet zunächst nur die Fälligkeit der Forderung. Es wird durch eine Fristsetzung im Anspruchsschreiben keine Leistungszeit im Sinn des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt. Eine Leistung, für die eine "Zeit nach dem Kalender bestimmt ist", kann nur durch eine entsprechende Vereinbarung und nicht durch eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger, also auch nicht durch eine Fristsetzung im Anspruchsschreiben, erfolgen. Um die Beklagten folglich wirksam in Verzug zu setzen, bedurfte es mithin nicht nur einer ordnungsgemäß spezifizierten und nachprüfbar belegten Schadensaufstellung, sondern einer sich anschließenden Mahnung. Ein "automatischer" Verzugseintritt gem. § 286 Abs. 3 BGB greift gegenüber der Haftpflichtversicherung nicht, da keine Entgeltforderung vorliegt und Schadensersatzansprüche durch § 286 Abs. 3 BGB gerade nicht erfasst werden. Die Beklagte hat durch das Verstreichenlassen der gesetzten Frist auch keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB erklärt. Hierzu hätte sie ausdrücklich das Einstehen für die Unfallfolgen verweigern müssen. (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. Februar 2018 – 22 W 2/18 –, Rn. 10ff., juris) Auch die Schreiben des Klägervertreters vom 28.06.2019 und vom 09.07.2019 waren nicht geeignet die Beklagten in Verzug zu setzen. Denn der Vortrag des Klägers bzw. seines Anwalts zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall war nicht dazu geeignet, die Beklagten in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der Kläger bezüglich der geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert war. Insbesondere hat der beweisbelastete Kläger keinen Beweis dafür angeboten, dass die Beklagten die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II oder des Schreibens der N1-Bank vom 15.06.2019 bis zum 28.06.2019 erhalten hatten. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 93 ZPO. 1. Das Anerkenntnis der Beklagten vom 24.04.2020 stellt kein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO dar. Für ein solches Anerkenntnis muss der Beklagte die Klageforderung sofort anerkennen und er darf kein Anlass zu Klageerhebung gegeben haben. Vorliegend kann es dahin gestellt bleiben, ob die Beklagten in dieser Konstellation ausnahmsweise auch nach Anzeige der Verteidigungsabsicht noch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO "sofort" anerkennen können, denn die Beklagten haben jedenfalls Anlass zur Klageerhebung gegeben. Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Dieser Schluss ist etwa gerechtfertigt, wenn die Beklagten eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringen. Auch die beklagte Partei, die auf die Geltendmachung eines Anspruchs schweigt, kann nach den Umständen des Einzelfalls Veranlassung zur Klage geben (BGH, Beschluss v. 16.01.2020 – V ZB 93/18 - , juris, mwN). Ist die Klageveranlassung streitig, trifft grundsätzlich den Beklagten die Beweislast dafür, dass er keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Dies gilt selbst dort, wo es seitens des Klägers hierzu der vorherigen Abmahnung, Mahnung oder sonstigen Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen oder eines Abschlussschreibens bedarf. Auch hier obliegt es mit Blick auf den Ausnahmecharakter des § 93 dem Beklagten, die unterbliebene Abmahnung zu beweisen. Dem Umstand, dass es sich aus dessen Warte um eine schwer nachweisbare negative Tatsache handelt, ist insofern Rechnung zu tragen, als der Kläger seinerseits qualifiziert zu bestreiten hat (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 9). Der Kläger durfte davon ausgehen, dass er seinen Anspruch nur im Klagewege würde durchsetzen können, denn die Beklagten haben die vom Kläger gesetzten Fristen zur Regulierung des Schadens verstreichen lassen. Der Kläger hat den Beklagten gegenüber auch die anspruchsbegründenden Tatsachen dergestalt vortragen, dass diese in die Lage versetzt wurden, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche rechtlich vollumfänglich zu prüfen. Er hat insbesondere ausreichend zu den Tatsachen vorgetragen, aus denen sich seine Aktivlegitimation ergibt. Der Kläger hat der Beklagte zu 3.) gegenüber dargelegt, dass er das Darlehn bei der N1-Bank abgelöst hat und er Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Außerdem hat er der Beklagten zu 3.) eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II zukommen lassen. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass der Kläger der Beklagten am 15.07.2020 auch eine Kopie des Schreibens der N1-Bank vom 15.06.2020 hat zukommen lassen. Der Kläger ist insoweit seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Die Beklagten haben auch keinen Beweis dafür angeboten, dass ihnen die E-Mail oder die Anlagen nicht zugegangen seien. 2. Das Anerkenntnis der Beklagten vom 27.05.2020 stellt ebenfalls kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO dar. Grundsätzlich bestand für die Beklagten die Möglichkeit, ausnahmsweise auch nach Anzeige der Verteidigungsabsicht noch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO sofort an zu erkennen. Denn fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann die beklagte Partei nach einhelliger Ansicht nach Behebung dieses Mangels noch "sofort" anerkennen (SchlHOLG JurBüro 2000, 657; KG JW 1929, 118 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 93 Rdn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 93 Rdn. 99 unter "Substantiierung"; Zöller/Herget, aaO Rdn. 6 unter "Unschlüssige Klage"; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO 3. Aufl. § 93 Rdn. 11; AK/Röhl, § 93 ZPO Rdn. 11). Eine Partei ist nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können. (BGH, Beschluss vom 03. März 2004 – IV ZB 21/03 –, Rn. 11, juris). Bei Klagerhebung hatte der Kläger den Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Gutachterkosten an den Sachverständigen O abgetreten. Er konnte insoweit auch keinen Anspruch auf Freistellung von den entsprechenden Kosten gegenüber den Beklagten haben. Der Kläger hat durch Vorlage der Rückabtretungserklärung des Sachverständigen O seinen Sachvortrag substantiiert und die Klage schlüssig gemacht. Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es dazu auch keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung des Klägers. Denn bei verständiger Auslegung nach dem Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB ist die Rückabtretungserklärung des Sachverständigen O so zu verstehen, dass dieser konkludent auf die Erklärung der Annahme ihm gegenüber gem § 151 S.1 BGB verzichtet. Denn der Sachverständige macht die Abtretung ausdrücklich nicht von einer Annahme durch den Kläger abhängig. Der Kläger hat zumindest dadurch, dass er die Rückabtretung in dieses Verfahren eingebracht hat, auch konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er die Abtretung annimmt. Die Beklagten haben den Anspruch auf Freistellung von den Gutachterkosten jedoch erst mit Schriftsatz vom 27.05.2020 und damit erst mehr als drei Monate später und nach umfangreichem weiterem Schriftwechsel anerkannt. Dies kann nicht mehr als „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO gewertet werden. 3. Nur das Anerkenntnis der Beklagten vom 12.06.2020 in Höhe 585,00 € stellt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO dar. Denn die Beklagten konnten ausnahmsweise auch nach Anzeige der Verteidigungsabsicht noch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anerkennen. Der Kläger hatte bei Klageerhebung nicht zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung vorgetragen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegeben, wenn das beschädigte Fahrzeug repariert wird und der Geschädigte in diesem Zeitraum keinen Mietwagen in Anspruch nimmt. Außerdem bedarf es eines Nutzungswillen und einer hypothetischen Nutzungsmöglichkeit für die gesamte Dauer des Nutzungsausfalls (MAH StraßenVerkehrsR, § 24 Der Sachschaden – Grundlagen und einzelne Schadenpositionen Rn. 157ff, beck-online). Hierzu hat der Kläger erst mit Schriftsatz vom 28.05.2020 vorgetragen, so dass das Anerkenntnis der Beklagten vom 12.06.2010 als sofort zu werten ist. Die Beklagten haben insoweit auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, denn der Kläger hat auch außergerichtlich nicht schlüssig zur Nutzungsentschädigung vorgetragen. Insoweit indiziert der ursprünglich unschlüssige Klagevortrag die fehlende Klageveranlassung (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 – V ZB 93/18 –, Rn. 18, juris). V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 22.000,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .