Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Nebenkläger N1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020, sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 an den Nebenkläger A zu zahlen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger einschließlich des Adhäsionsverfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5, 53 StGB Gründe: I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte wurde am ….. im syrischen B geboren, wo er mit einer älteren Schwester und drei jüngeren Brüdern zunächst aufwuchs. Er besuchte eine der deutschen Realschule vergleichbare Schule, die er nach Ende der 9. Klasse und mit Beginn der ersten kriegerischen Handlungen 2011 mit Abschluss verließ. Bereits zuvor war seine ältere Schwester nach Ägypten ausgewandert, wo sie bis heute lebt. Etwa eineinhalb Jahre nach Kriegsbeginn reiste der Angeklagte in die Türkei, um dort nach Arbeit zu suchen, was ihm in H gelang, wo er für etwa ein Jahr als Fliesenleger-Helfer beschäftigt war. Anschließend übersiedelte er in das türkische N, wo er für 3-4 Monate Malertätigkeiten ausübte. Anschließend ging er zurück nach Syrien. Der heute 45-jährige Vater des Angeklagten beabsichtigte zu dieser Zeit, wegen der zunehmenden Kriegshandlungen nach Deutschland zu reisen, auch um die Versorgung der gehörlosen Geschwister des Angeklagten sicherzustellen. Der Vater des Angeklagten siedelte als erster nach Deutschland über, die übrige Familie – bestehend aus der heute 38-jährigen Mutter des Angeklagten, seinen drei jüngeren Brüdern und ihm selbst – reiste im Oktober 2015 nach Deutschland ein. Der Angeklagte absolvierte hierzulande zunächst einen dreimonatigen Sprachkurs und wurde anschließend in die 9. Klasse des F am C-Platz eingeschult; der weitere Schulbesuch dauerte etwa zwei Jahre. Kurz vor dem Schulabschluss brach der Angeklagte die Schule wegen zunehmender Probleme auch in Zusammenhang mit den für die Flucht nach Deutschland entstandenen Schulden von insgesamt etwa 11.000 € ab, um eine entgeltliche Beschäftigung zu suchen. Fortan war er für die Dauer von etwa zwei Jahren als Gleisbauer mit einem monatlichen Einkommen von ca. 800 € beschäftigt. Im Vorfeld der hier beurteilten Tat bewarb sich in der Angeklagte um einen Ausbildungsplatz bei einem C1 Bau-Unternehmen, welches ihm mit Ausbildungsbeginn am …… eine Zusage erteilte. Der Angeklagte ist seit 2017 nach islamischem Recht mit einer deutschen Staatsbürgerin islamischen Glaubens verheiratet. Am 03.09.2018 kam ein gemeinsames Kind zur Welt. Mutter und Kind leben in einer gemeinsamen Wohnung in O. Erstmals im Jahr 2018 konsumierte der Angeklagte Cannabis in Form von „Joints“, was er fortan gelegentlich und situationsabhängig tat. Nach einer mehrmonatigen Phase der Abstinenz, die auch auf die bei den Vorstrafen unter Ziffer 4 erwähnten Sanktionen – Suchmittelkontrollen beinhaltend – zurückzuführen war, konsumierte der Angeklagte ab ca. November 2019 erneut und fortan etwa alle vier Tage 1 bis maximal 2 „Joints“, teils gemischt mit Tabak, mit einer Menge von ca. 2 Gramm pro Einheit, um sich zu beruhigen. Nach dem Konsum ermüdete der Angeklagte rasch. Der Konsum dauerte in dem geschilderten Ausmaß bis zur Inhaftierung in der vorliegenden Sache fort. Bei dem Angeklagten liegt ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) vor. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1. mit Entscheidung vom ….. sah die Staatsanwaltschaft F1 wegen eines am ……. begangenen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab, 2. mit Entscheidung des Amtsgerichts F1 vom ….., rechtskräftig seit dem ……, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls geringwertiger Sachen verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet, 3. mit am …… rechtskräftig gewordener Entscheidung des Amtsgerichts F1 vom ……. wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jugendarrest von einer Freizeit verurteilt, verwarnt und mit einer Geldauflage belegt, 4. mit Entscheidung des Amtsgerichts F1 vom ……, rechtskräftig seit dem ……, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verwarnt und mit einer richterlichen Weisung belegt; um einen Arrest zu vermeiden, unterzog sich der Angeklagte für die Dauer von drei Monaten Suchtmittelkontrollen, die negativ ausfielen. Anlässlich der hier beurteilten Taten wurde der Angeklagte am ….. verhaftet und befand sich seit dem Folgetag aufgrund entsprechenden Haftbefehls in Untersuchungshaft. Seit dem …… wurde der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. II. In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen: Am ….. zur Mittagszeit war der Angeklagte gemeinsam mit seinem Vater – dem Zeugen I – und einem Freund – dem Zeugen B1 – in der F1 Innenstadt unterwegs. Man beabsichtigte, mit dem zuckerkranken Vater des Angeklagten einen Arzt aufzusuchen. Weil die Praxis geschlossen war, entschied man sich, etwas essen zu gehen und begab sich zum in der Fußgängerzone gelegenen T-Markt und dort zum Restaurant „B2“. Die drei genannten Personen betraten das Lokal und erkundigten sich nach einem freien Tisch. Es hieß, dass sie warten müssten. Als ein Tisch frei wurde, setzte sich der Zeuge I an diesen, während der Angeklagte und der Zeuge B1 das Restaurant nochmals verließen, um zu rauchen. Währenddessen setzten sich zwei weitere Personen an den von dem Vater des Angeklagten besetzten Tisch und erklärten, dass sie zuerst da gewesen seien. Als der Angeklagte in das Lokal zurückkehrte, befragte er seinen Vater danach, was geschehen sei, was ihm berichtet wurde. Es entstand eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und einem der ebenfalls am Tisch sitzenden Personen und der Angeklagte ergriff den Arm dieser Person, welche die Hand des Angeklagten wegschlug. Anschließend zog der Angeklagte die unbekannte Person von ihrem Stuhl hoch und die Streitigkeit intensivierte sich mit wechselseitigen Äußerungen. Der Zeuge I stieß die nun stehende unbekannte Person nach hinten und diese fiel über einen Stuhl hinweg zu Boden. Mehrere Mitarbeiter des Lokals kamen hinzu und drängten sowohl den Angeklagten als auch den Zeugen I und den Zeugen B1 durch die Eingangstür nach draußen. Die Beschäftigten des Restaurants erklärten gegenüber dem Angeklagten, dass dieser die Örtlichkeit verlassen solle. Der Angeklagte erhob seine Stimme und schrie den Beschäftigten verschiedene Beleidigungen entgegen, die unter anderem auf »ich ficke deine Mutter, Schwester« lauteten. Der Angeklagte wurde weiter abgedrängt und der Zeuge I befand sich nun in einigen Metern Entfernung von dem Angeklagten (bei Frontalansicht von außen) rechtsseitig vor dem Restaurant in der Nähe eines dort befindlichen Werbeaufstellers in Form einer überdimensionierten „Pommestüte“. Unter den Beschäftigten des Restaurants befand sich auch der Geschädigte M1, der, nachdem er auf die Geschehnisse aufmerksam geworden war, im Innenbereich ebenfalls hinzugekommen war und sich nunmehr im Außenbereich vor dem Lokal in unmittelbarer Nähe zur Eingangstür befand. Der Geschädigte N1 wurde in die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten verwickelt. Der Angeklagte versuchte dabei auch, erneut in das Restaurant zu gelangen; der Geschädigte N1 versuchte, den Angeklagten festzuhalten. Daraufhin entschloss sich der Angeklagte spontan, den Geschädigten N1 mit einem mitgeführten aufklappbaren Taschenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 5 cm gefährlich zu verletzen. Während der nachfolgend beschriebenen Taten war die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner erhaltenen Unrechtseinsicht zu handeln, uneingeschränkt vorhanden. Der Angeklagte holte das beschriebene Messer hervor und versetzte dem Geschädigten N1 einen wuchtig ausgeführten Hieb in den Bereich des mittleren Bauches, der zu einer Stichverletzung führte. Der Geschädigte N1 holte zu einem Schlag gegen den Angeklagten aus, traf jedoch nicht, weil der Angeklagte rasch zurückwich. Das Messer verstaute der Angeklagte anschließend wieder. Währenddessen hielt sich der Zeuge I noch an der oben beschriebenen Position auf und mehrere Mitarbeiter des Restaurants befanden sich in seiner unmittelbaren Nähe. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Zeuge I im Rechtssinne angegriffen wurde oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorstand. Der Angeklagte erblickte seinen Vater und begab sich sogleich raschen Schrittes einige Meter (bei Frontalansicht von außen) nach rechts, wobei er währenddessen erneut das Messer hervorholte. Er gelangte zu dem bereits beschriebenen Werbeaufsteller, den er umstieß. Ihm gegenüber befand sich jetzt unter anderem der im Restaurant als Küchenhelfer beschäftigte Geschädigte A, der den auf ihn zu eilenden Angeklagten erblickte und eine abwehrende Haltung einschließlich eines Hochspringens einnahm. Die Kammer schließt aus, dass der Geschädigte A den Angeklagten in diesem Moment im Rechtssinne angegriffen hat oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorstand; seine Körperbewegungen waren dem Anblick des mit einem Messer herannahenden Angeklagten geschuldet. Der Angeklagte erhob das Messer und versetzte dem Geschädigten A – von dem in diesem Moment keine weitere Gegenwehr ausging – in der spontan gefassten Absicht, diesen gefährlich zu verletzen, einen wuchtigen Hieb in den rechtsseitigen Brustbereich, der zu einer Stichverletzung führte. Der Geschädigte A stürzte daraufhin zu Boden. Der Angeklagte wurde nun mit Stühlen, die auch nach ihm geworfen wurden, abgedrängt und er entfernte sich etwas, wobei er auch zu Fall kam. Der Geschädigte N1 lief dem Angeklagten mit einem erhobenen Stuhl hinterher, nachdem er bemerkt hatte, dass er von dem Angeklagten verletzt worden war. Nachdem der Angeklagte sich in den Außenbereich eines nahegelegenen Cafés begeben hatte und sich der Zeuge B1 und die Zeugin T1 bei ihm aufhielten, ließ der Geschädigte N1 ab. Dem Angeklagten wurde – nach Beendigung der oben beschriebenen Taten – auch im Übrigen nachgesetzt und er erlitt im Zuge körperlicher Auseinandersetzungen Verletzungen, wobei Einzelheiten nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnten. Der Geschädigte A begab sich in das Restaurant, wo er mindestens ein Tafelmesser an sich nahm und dem Angeklagten hinterher rannte. Ferner ergriff eine weitere, unbekannt gebliebene Person einen Stuhl mit der einen Hand und wickelte – die Schnalle lose hängend – einen Gürtel um die andere Hand, und nahm ebenfalls die Verfolgung des Angeklagten auf. Eine weitere Person zerbrach eine gläserne Getränkeflasche und setzte hiernach zur Verfolgung des Angeklagten an. Der Angeklagte trug Verletzungen u. a. am Kopf davon. Anschließend traf die Polizei ein. Der Geschädigte N1 erlitt – wie erwähnt – durch die Handlung des Angeklagten eine Stichverletzung im Bereich der Bauchhöhle, die hierdurch eröffnet wurde und den Bereich der Bauchfellhöhle erreichte. Es lag potentielle Lebensgefahr vor. Um die Verletzung innerer Organe überprüfen zu können, wurde die Bauchhöhle durch einen vertikal verlaufenden Schnitt von unterhalb des Brustbeins bis in Höhe des Bauchnabels im Rahmen einer gleichentags eingeleiteten Operation geöffnet (Laparotomie). Verletzungen innerer Organe wurden nicht festgestellt. Der Geschädigte N1 befand sich bis zum …… in stationärer Behandlung. Durch die Operation entstand eine Narbe, die bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung schmerzhaft war, insbesondere bei Berührung mit warmem Wasser, etwa beim Duschen. Das Heben schwerer Gegenstände war bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mit Schmerzen verbunden. Der Geschädigte N1 absolvierte eine Physiotherapie und suchte einen Psychologen auf; er leidet seit der Tat unter Albträumen. Der Geschädigte A erlitt durch den von dem Angeklagten ausgeführten Messerhieb eine oberflächliche Hautverletzung, die im Rahmen eines bis zum …… dauernden Krankenhausaufenthalts durch eine Naht mit zwei Stichen versorgt wurde. Aufgrund der Dynamik der Tatsituation und der Lage der Verletzung bestand potentielle Lebensgefahr. Der Geschädigte A litt für die Dauer von etwa zwei Wochen an Schmerzen, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch insoweit fortbestanden, als das Schmerzempfinden bei Kälte vorlag. III. 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen entsprechend der obigen Feststellungen detaillierten Einlassung, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hat, und – bezogen auf die Vorstrafen – auf der Verlesung des den Angeklagten betreffenden Bundeszentralregisterauszugs. Bezüglich des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten und des Vorliegens der unter Ziffer I. erwähnten Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) beruhen die Feststellungen auf den entsprechenden und plausiblen Angaben des Sachverständigen T2, der sich im Rahmen der Gutachtenerstattung hierzu geäußert hat. Die nach der Tat bei dem Angeklagten gemessenen Substanzkonzentrationen im Blut, die durch Verlesung des Forensisch-Toxikologischen Gutachtens des Universitätsklinikums F1, Institut für Rechtsmedizin, vom ……. in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, deuteten nach den einschlägigen Leitlinien (Tabelle nach Dahldrup) auf einen gelegentlichen Konsum so, wie in der Angeklagte im Rahmen der Exploration glaubhaft geschildert habe. Zwar gebe es mit den eigenmotivierten Abstinenzphasen und dem rasch bemerkten körperlichen Effekt auch Anhaltspunkte, die gegen eine solche Diagnose sprächen. Inzwischen sei der Konsum von Cannabis gerade in den Angeklagten belastenden Situationen jedoch so regelmäßig, dass im Ergebnis von einem schädlichen Gebrauch auszugehen sei. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Bewertung der sachverständig geäußerten Erwägungen vollumfänglich an. 2. a) Die Feststellungen zur Sache beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte. Er hat sich im Rahmen seiner schriftlichen Ausführungen im Verhandlungstermin vom ….. dahin eingelassen, dass man das Restaurant aufgesucht habe und es voll gewesen sei. Kurz zuvor habe man in der Stadt noch Cannabis geraucht. Man habe das Essen bestellt und er – der Angeklagte – sei nochmals mit einem Freund hinausgegangen, um zu rauchen. Als er wieder zurückgekommen sei, habe er gesehen, wie zwei junge Männer seinen Vater lächerlich und fertig machten. Er habe anschließend zu einem der Anwesenden »verpiss du dich« gesagt, diesen am Arm gefasst und vom Stuhl hochgezogen. Sein Vater sei dazwischen gegangen, der Mann habe seinen Vater schlagen wollen. Daraufhin habe ihn der Vater weggeschubst und er sei über einen Stuhl gestolpert. Mitarbeiter seien dazugekommen und der Mann sowie diese hätten ihn beleidigt. Er sei dann laut geworden. Später sei man draußen gewesen und er – der Angeklagte – habe gesagt, der Junge solle rauskommen, lass mich mit ihm reden. Der Junge habe ihn beleidigt und der Mitarbeiter habe gesagt, dass er – der Angeklagte – sich verpissen solle, ob ihm seine Eltern kein Benehmen beigebracht hätten. Daraufhin sei er weiter laut geworden und habe die Mitarbeiter angeschrien. Er habe sie auch beleidigt. Einer sei dann von der Seite gekommen und habe ihm einen Stoß vor den Kopf gegeben und weggeschubst. Auch sein Vater sei weggeschubst worden und zwar zu der Seite hin, wo sich die große „Pommestüte“ befunden habe. Er habe noch am Eingang zum Restaurant gestanden und habe beobachtet, wie sein Vater dort weiter geschubst worden sei. Zwei Mitarbeiter hätten sich etwas von einem Tisch genommen und er sei davon ausgegangen, dass die Messer oder Gabeln genommen und sich damit bewaffnet hätten. Von einer Seite sei ein Stuhl geflogen. Er sei zu der Seite gelaufen, wo sich sein Vater aufgehalten habe, und habe dabei versucht, einen Schlüsselanhänger aus der Tasche zu ziehen. Ein Messer habe er nicht dabei gehabt. Mit dem Schlüsselanhänger habe ihnen Angst machen wollen. An diesem befinde sich ein Nagelknipser mit einer kurzen Nagelfeile. Er sei zu der Seite mit der Pommestüte gelaufen und habe den Schlüsselanhänger aus der Tasche geholt und die Nagelfeile ausgeklappt. Ein Mitarbeiter habe sich ihm in den Weg gestellt, der einen Stuhl zur Abwehr gehabt habe. Man habe sich gegenübergestanden und in diesem Moment sei ein Mitarbeiter von der Seite auf ihn zu gelaufen und habe ihn angesprungen. Er – der Angeklagte – habe versucht, diesen mit der linken Hand abzuwehren, worauf hin dieser hingefallen sei. Mit der rechten Hand habe aber eher auf den mit dem Stuhl schlagen wollen, weil er nicht vorbei gelassen worden sei. All jenes werde ihm erst jetzt wieder bewusst, als er (während der Hauptverhandlung) das Video gesehen habe. Er sei sich sicher, dass er in dieser Situation niemanden getroffen habe. Die Verletzungen von den anderen könne er sich nicht erklären. Er habe angenommen, dass er vielleicht eine von den Scherben auf dem Boden aufgehoben hatte und damit verletzt habe. Sie hätten ihn ja angegriffen. Heute sei er sich jedoch sicher, dass er das nicht getan habe. Mit dem N1 habe er keinen Kontakt gehabt, der A sei mit seinen Messern hingefallen. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte zu der sich auf seine Person verlagernden Auseinandersetzung – nach Beendigung der hier beurteilten Taten – eingelassen, unter anderem mit der Angabe, dass der Zeuge A, der hinter ihm – dem Angeklagten – sodann hinterhergelaufen sei, versucht habe, ihn mit mehreren Messern »zu erwischen« und der Zeuge N1 ihn – den Angeklagten – mit einer Gürtelschnalle geschlagen habe. Später hat sich der Angeklagte ergänzend dahin eingelassen, dass er eine Verletzung beider Geschädigten nicht ausschließen könne. Er bleibe jedoch dabei, dass an sich kein Kontakt stattgefunden habe. Im weiteren Verlauf hat er angegeben, mit dem Geschädigten A eine Auseinandersetzung gehabt zu haben, vielleicht habe er ihn getroffen, das sei aber nicht in der Situation gewesen, die auf der Videosequenz zu sehen sei. Grundsätzlich bestünde die Bereitschaft, bezüglich beider Geschädigten einen Wiedergutmachungsbetrag anzuerkennen. Er wolle Verantwortung übernehmen. Die Kammer hält die Einlassung des Angeklagten in Bezug auf den äußeren Geschehensablauf im Wesentlichen für glaubhaft, soweit sie sich mit dem übrigen Beweisergebnis deckt. Soweit sich erkennbare Abweichungen zu den obigen Feststellungen ergeben, wurde der Angeklagte aufgrund der übrigen Beweisaufnahme zweifelsfrei der festgestellten Taten überführt. b) Das Tatgeschehen betreffend den Geschädigten N1 beruht auf dessen Aussage. Er hat angegeben, dass er, nachdem der Angeklagte und seine Begleiter aufgrund der Vorfälle im Innenbereich des Restaurants nach draußen verbracht worden seien, sich ebenfalls nach draußen begeben habe und (bei Außenansicht) rechts vom Eingangsbereich gestanden habe. Der Angeklagte habe zunächst seine Kollegen und später auch ihn beschimpft und beleidigt. Dann sei der Angeklagte dazu übergegangen, andere zu schubsen, bevor er ihn – den Zeugen – ebenfalls angegangen sei. Er – der Zeuge – habe ihn – den Angeklagten – festhalten wollen, woraufhin der Angeklagte, der in diesem Moment vor ihm gestanden habe, mit einer Hand an einer Tasche genestelt und etwas herausgeholt habe. Anschließend habe er ihm – dem Zeugen – mit einer ausholenden Bewegung in den Bauch geschlagen. Das sei in der Nähe der Eingangstür gewesen. Nach dem Schlag habe er nach dem Angeklagten ausgeholt, ihn jedoch nicht getroffen, weil sich der Angeklagte rasch entfernt habe. Er sei dem Angeklagten später auch gefolgt und habe einen Stuhl zur Hand genommen. Mit diesem habe er den Angeklagten bis zu einer Ecke an einem nahegelegenen Café verfolgt, bevor ein Mädchen – gemeint ist die Zeugin T1 - dazwischen gegangen sei. Daraufhin sei er – der Zeuge – stehen geblieben und der Angeklagte sei weggelaufen. Er sei dann zum Restaurant zurückgekehrt. Er habe sein T-Shirt angehoben und gesehen, dass er verletzt war. Er habe sich dann um seine Wunde gekümmert, Blut sei da gewesen. Als man auf die Polizei gewartet habe, habe er den Gürtel geöffnet, um den Bauchbereich zu entlasten. Den Angeklagten habe er jedoch nicht mit einem Gürtel geschlagen. Ferner hat sich der Zeuge N1 entsprechend der obigen Feststellungen zu den Tatfolgen eingelassen; die Feststellungen wurden insoweit durch die plausiblen und nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen I1 ergänzt. Nach Auffassung der Kammer hat es sich um eine glaubhafte Aussage gehandelt. Der Geschädigte N1 hat sich sachlich und zurückhaltend und ohne Übertreibungen zum Tatgeschehen geäußert und konnte insbesondere die von dem Angeklagten vollzogene „Schlagbewegung“ in Richtung seines Bauches anschaulich nachstellen. Es waren keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Zeuge den Angeklagten womöglich übermäßig belasten oder sonst ein für diesen nachteiliges Prozessergebnis herbeiführen wollte. Der Zeuge sparte insbesondere auch ihn belastende Momente wie etwa das Verfolgen des Angeklagten mit einem ergriffenen Stuhl und die Absicht, den Angeklagten (damit) zu schlagen, nicht aus. Dass der Zeuge N1 den Angeklagten zu Unrecht belastet hat, um von einer eigenen Tat zulasten des Angeklagten (Schlag mit einem Gürtel bzw. der Gürtelschnalle) abzulenken, war nicht festzustellen. Denn nach Überzeugung des Gerichts war es entgegen der Einlassung des Angeklagten nicht der Zeuge N1, der den Angeklagten mit einem Gürtel/einer Gürtelschnalle verletzt hat. Der Zeuge B3, der sich im Rahmen seiner Aussage auch hierzu geäußert hat, hat auf Nachfrage ausdrücklich verneint, dass es sich um den – noch im Verhandlungssaal anwesenden – Zeugen N1 gehandelt hat. Ebenso haben die Zeugen P und B1 es verneint, dass etwaige Schläge mit einem Gürtel von dem Zeugen N1 ausgeführt wurden. Die übrigen Aussagen rechtfertigen keine abweichende Bewertung. Der Zeuge N1 hat den Angeklagten schließlich im Rahmen der Hauptverhandlung eindeutig als Verursacher seiner Verletzung identifiziert, weshalb insoweit keine Zweifel an seiner Täterschaft bestehen. Dass es sich bei dem von dem Zeugen geschilderten „Schlag“ tatsächlich um einen Stich mit einem Messer mit den bei den Feststellungen niedergelegten Eigenschaften gehandelt hat, wird nachfolgend noch ausgeführt werden. Das von dem Zeugen geschilderte versuchte Festhalten des Angeklagten begründet für diesen zweifelsfrei keine Notwehrsituation. c) Die Feststellungen betreffend das Geschehen bezüglich des Geschädigten A beruht – neben den nachfolgend gewürdigten Beweismitteln – wesentlich auf dessen Aussage. Er hat ausgesagt, dass Arbeitskollegen den Angeklagten nach draußen befördert hätten, nachdem es innen Streit mit einem Kunden gegeben habe. Zunächst sei er drinnen geblieben. Draußen habe es im weiteren Verlauf eine Ansammlung gegeben und er – der Zeuge – sei dann ebenfalls herausgegangen und habe gesehen, wie der Angeklagte seine Kollegen angegriffen habe. Einer seiner Kollegen habe dem Angeklagten mitgeteilt, dass er nicht mehr hinein dürfe. Er – der Zeuge – habe sich dann zwischen seinen Kollegen und dem Angeklagten befunden. Der Angeklagte habe ihn beschimpft, irgendetwas mit seiner Mutter, Schwester und der Ehre, und man sei in Streit geraten. Dabei sei der Angeklagte weniger als 1 m von ihm entfernt gewesen. Es sei eine Rangelei entstanden und man habe sich gegenseitig beschimpft. Der Angeklagte habe ihn dann mit einem Messer geschlagen. Das Messer habe er nicht gesehen, seine Freunde hätten ihm später erzählt, dass es eines gewesen sei. Die Verletzung sei an der Brust so ca. 2 cm neben dem Herzen gewesen. In diesem Moment habe er nichts gespürt, erst ein paar Minuten später habe er Schmerzen bemerkt und Blut gesehen. Der Vorfall sei neben der Pommestüte passiert. Dort sei man sich nahe gewesen. Er – der Zeuge – sei nach der Attacke des Angeklagten hineingegangen und habe ein Besteckmesser geholt. Seine Freunde hätten versucht, ihn davon abzuhalten, nach draußen zu gehen. Sie hätten ihn festgehalten. Er sei aber schon außerhalb des Geschäfts gewesen und dann wieder zurückgegangen bzw. sei zurückgebracht worden. An einen Tritt gegen seinen linken Oberschenkel könne sich nicht erinnern. Auch diese Aussage wertet die Kammer als glaubhaft. Der Zeuge hat die Vorfälle unaufgeregt geschildert und den Angeklagten nicht erkennbar übermäßig belastet. Der Zeuge hat sich selbst belastende Momente nicht ausgespart, etwa dass er nach der Verletzung durch den Angeklagten den Entschluss gefasst hat, ein Messer zu holen und dem Angeklagten damit nachzusetzen. Der Zeuge hat bei Ansicht des Lichtbilds Bl. 109 der Gerichtsakte, das ihm unter anderem vorgehalten wurde, die Geschehnisse insofern eingeordnet, als dass er erklärt hat, dass dies der Ort gewesen sei, wo er den Schlag abbekommen habe. Dort sei man in Streit geraten. Das hat sich auch aufgrund der gleichzeitigen Inaugenscheinnahme der von der Zeugin T1 gefertigten Videosequenz bestätigt. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass die Verletzung des Zeugen A an dieser Örtlichkeit und in diesem Moment stattgefunden hat, weil der auf der Videosequenz erkennbare äußere Ablauf einen Hieb des Angeklagten mit dessen rechter Hand an die Stelle zeigt, an der später die Verletzung des Geschädigten A festgestellt wurde. Ferner war ein weiterer Kontakt zwischen beiden zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr festzustellen, als dass der Angeklagte nach diesem Angriff verstärkt und auch mit Stühlen abgedrängt wurde und sich der Geschädigte A nach seiner glaubhaften Einlassung unmittelbar nach der Verletzung durch den Angeklagten in das Lokal begab, um sich seinerseits zu bewaffnen. Außerdem hat der Zeuge erklärt, dass dies die einzige Situation gewesen sei, in der man sich „nahe“ gewesen sei. Dass der Zeuge vor Gericht erklärt hat, dass seine Wunde mit drei Stichen genäht worden sei, wohingegen die rechtsmedizinische Sachverständige von zwei Stichen gesprochen hat (was oben festgestellt wurde), relativiert die Glaubhaftigkeit nicht. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten A wird auch nicht dadurch erschüttert, dass er sich im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vermeintlich abweichend zu seinen Schilderungen in der Hauptverhandlung geäußert hat. Der Vernehmungsbeamte, der Zeuge F2 vermochte sich an die Vernehmung kaum und insbesondere nicht betreffend die einzelnen Fragen und Antworten zu erinnern. Auf Vorhalt hat er den Vernehmungsablauf allgemein bestätigt. Aus dem Inhalt derselben ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage begründen könnten. Den Geschehensablauf hat der Zeuge sowohl bei der polizeilichen Vernehmung als auch im Hauptverhandlungstermin im Wesentlichen gleichlautend geschildert. Sofern der Zeuge bei der Polizei angegeben hat, dass die Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Angeklagten erst dann passiert sei, als sich der Angeklagte bereits kurz entfernt hatte, dann jedoch zurückgekehrt sei, steht das der Aussage vor Gericht nicht entgegen, weil der Zeuge insoweit bekundet hat, zunächst noch kurze Zeit im Ladenlokal verblieben zu sein, während er vor der Eingangstür bereits eine Ansammlung mit dem sich intensivierenden Streit wahrgenommen hat und sich dann entschlossen hat, ebenfalls hinauszugehen. Dass der Angeklagte nach den ersten Übergriffen – vor allem auf den Geschädigten N1 – zunächst zurückwich, bevor es zu den weiteren Auseinandersetzungen insbesondere betreffenden Geschädigten A kam, hat auch der Geschädigte N1 glaubhaft berichtet und ergibt sich aus der Augenscheinnahme der von der Zeugin T1 gefertigten Videosequenz. Die Kammer nimmt schließlich keinen Anstoß daran, dass der Geschädigte A den auf der Videosequenz, die in seiner Gegenwart abgespielt wurde, ersichtlichen Ablauf als den tatsächlichen bestätigt hat. Auch der Geschädigte A hat den Angeklagten zweifelsfrei als Verursacher der Verletzung identifiziert – sowohl im Hauptverhandlungstermin, als auch im Rahmen der polizeilichen Vernehmung, bei welcher er den Angeklagten als denjenigen mit der weißen Jacke beschrieben hat. Dass der Angeklagte am Tattag so gekleidet war, hat er eingeräumt und dies ergibt sich zweifelsfrei aus den betrachteten Videosequenzen sowie den hiervon gefertigten Lichtbildern. Schließlich hat sich der Geschädigte A glaubhaft zu den Tatfolgen entsprechend der obigen Feststellungen geäußert, die auch in seinem Fall von den Angaben der Sachverständigen I1 ergänzt wurden. d) Der Zeuge I hat zunächst die im Innenraum des Restaurants entstandenen Streitereien einschließlich seiner Beteiligung entsprechend der obigen Feststellungen bekundet. Ferner hat er ausgesagt, dass sowohl er als auch der Angeklagte hinausgeschoben worden seien und er – der Zeuge – nach (bei Frontalansicht) rechts in die Nähe des Werbeaufstellers in Form einer „Pommestüte“ gedrängt worden sei. Die weitere Aussage, dass er dort von drei Mitarbeitern (des Restaurants) »angegriffen« worden sei, erwies sich als nicht nachvollziehbar, weil es der Zeuge auch auf mehrfache Nachfrage nicht vermocht hat, konkret zu beschreiben, wie diese vermeintlichen Angriffe ausgesehen haben. Insoweit hat der Zeuge lediglich erklärt, dass »sie uns« geschubst hätten und dass »sie« angesetzt hätten, ihn – den Zeugen – zu schlagen bzw. hiermit gedroht hätten. Deshalb habe der Angeklagte den Aufsteller (die „Pommestüte“) umgeworfen, um zu ihm – dem Zeugen – zu gelangen. Einen Schlag habe er jedoch nicht abbekommen. Dass der Geschädigte A bei dieser Auseinandersetzung mit dem Zeugen I überhaupt beteiligt war, war nicht erkennbar; der A hielt sich lediglich in der Nähe auf. Den Angriff des Angeklagten auf den Geschädigten A hat indessen auch der Zeuge I bestätigt, in dem er verlautbart hat, dass sein Sohn (der Angeklagte), nachdem er den Aufsteller umgeworfen habe, ausgeholt und zugeschlagen habe. Damit kann in Ansehung des übrigen Beweisergebnisses, insbesondere der Inaugenscheinnahme des von der Zeugin T1 gefertigten Videos sowie der Aussage des Geschädigten A selbst, einzig der Hieb in Richtung des Geschädigten A gemeint gewesen sein. In diesem Moment sei er – der Zeuge – nicht angegangen worden. Folglich ist die Kammer entsprechend der obigen Feststellungen zu der Erkenntnis gelangt, dass betreffs des Zeugen I keine nothilfefähige Situation für den Angeklagten vorgelegen hat, als er zu dem festgestellten Angriff auf den Geschädigten A übergegangen ist. Sofern der Zeuge in diesem Zusammenhang weiterhin erklärt hat, dass »sie« den Angeklagten zuerst geboxt hätten und der Angeklagte erwidert habe, waren diese Angaben ebenfalls so unkonkret, dass sie nicht die Feststellung gerechtfertigt haben, dass der Angeklagte in Notwehr gehandelt hat, als er die Tat zulasten des Geschädigten A ausführte. Die weiteren Angaben des Zeugen I zu Angriffen auf den Angeklagten mit Stühlen, Messern und einer zerbrochenen Flasche bezogen sich auf Ereignisse, die zweifelsfrei nach Beendigung des hier beurteilten Tatgeschehens stattgefunden haben. Sie konnten in die Feststellungen ergänzend einfließen, ohne dass sich an der hiesigen Beurteilung etwas geändert hätte. Der Zeuge B1 hat mit seiner Aussage nicht zu einer weitergehenden Aufklärung beigetragen. Nachdem sich die Streitigkeit nach draußen verlagert habe, sei der Zeuge I von drei Personen nach (bei Frontalansicht) rechts abgedrängt worden; der Angeklagte habe sich eher links aufgehalten. Die Personen, die um den Zeugen I gestanden hätten, hätten ihre Hände an dessen Brust gehabt. Daher sei er zu ihnen gegangen und habe die drei Personen weggeschubst. Daraufhin habe er von hinten einen Stuhl abbekommen und später einen Faustschlag. Dann habe er gesehen wie »viele Leute« den Angeklagten angegriffen hätten. Sie hätten Messer dabei gehabt und Cola-Flaschen aufgebrochen. Einer sei mit einem Messer aus dem Restaurant gekommen. Eine weitere Person habe einen Gürtel genommen, mit dem er auf den Angeklagten eingeschlagen habe. Der Geschädigte N1 sei dies nicht gewesen. Eine für den Angeklagten nothilfefähige Situation in Bezug auf den Zeugen I kann danach und mit Blick auf die Aussage des Zeugen I selbst nicht – insbesondere nicht zweifelsfrei – festgestellt werden. Die geschilderten Attacken auf den Angeklagten bezogen sich nach Überzeugung der Kammer ausnahmslos auf Geschehnisse, welche zweifelsfrei nach Beendigung der hier beurteilten Taten stattgefunden haben. Schließlich vermochte der Zeuge nicht den von dem Angeklagten behaupteten Betäubungsmittelkonsum wenige Minuten vor Aufsuchen des Restaurants zu bestätigen. e) Die Sachfeststellungen beruhen weiterhin auf der mehrfach in Augenschein genommenen Videosequenz, welche von der Zeugin T1 mit deren Mobiltelefon gefertigt wurde, sowie der Inaugenscheinnahme der von der Sequenz gefertigten Einzellichtbilder in der Gerichtsakte. Die Zeugin hat das Video aus einigen Metern Entfernung aufgenommen. Insbesondere bei dem mehrfachen Abspielen der Sequenz in Einzelschritten oder verlangsamt war das Tatgeschehen insoweit erkennbar, als dass der Angeklagte, der anhand seiner weißen Winterjacke gut identifiziert werden konnte, sich bei Anwesenheit von etwa 15 weiteren Personen zunächst (bei Außenansicht) linksseitig in der Nähe der Eingangstür des Lokals aufgehalten hat und von anderen Personen durch teils erhobene Stühle abgedrängt wurde. Ferner ist erkennbar, dass der Angeklagte mit seiner rechten Hand in die rechte Hosentasche greift und etwas herauszieht. Währenddessen begibt er sich (bei Außenansicht) nach rechts in Richtung des Werbeaufstellers in Form einer Pommestüte. Dort angelangt, stößt der Angeklagte den Werbeaufsteller um und tritt weiter auf dort anwesende Personen zu, die teils mit einem erhobenen Stuhl versuchen, den Angeklagten abzuwehren. Unter ihnen befand sich – insoweit übereinstimmend mit dessen Aussage – der Geschädigte A, der seinerseits auf den Angeklagten zugeht und hochspringt. Der Angeklagte, der erkennbar einen Gegenstand in seiner rechten Hand hält, holt mit dem rechten Arm aus und führt eine Hiebbewegung in Richtung des Oberkörpers des Geschädigten A aus. Wenngleich auf der Videosequenz nicht erkennbar ist, dass der Angeklagte den Geschädigten A trifft, steht dies unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen zu dessen Aussage für die Kammer zweifelsfrei fest. Der von dem Geschädigten A geschilderte Ablauf deckt sich insoweit mit dem auf der Videosequenz erkennbaren Geschehen. Anschließend ist zu erkennen, dass der Angeklagte verstärkt (auch mit Stühlen) abgedrängt wird und Stühle nach ihm geworfen werden. Das durch das „Hochspringen“ des Geschädigten A keine Notwehrlage für den Angeklagten vorlag, liegt darin begründet, dass der Angeklagte schnellen Schrittes mit einem Messer in seiner rechten Hand u. a. auf den Geschädigten A zueilte, weshalb es sich bei dieser Geste nicht um einen Angriff auf den Angeklagten, sondern um eine nachvollziehbare Abwehrreaktion gehandelt hat. Dass der Zeuge I in diesem Moment von dem Geschädigten A oder anderen Personen angegriffen wurde, ist auf der Videosequenz nicht erkennbar und ergibt sich schon nach dessen Aussage nicht. Die Zeugin T1 hat diesen Ablauf im Rahmen ihrer glaubhaften Aussage nochmals bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass es bei der „Pommestüte“ so ausgesehen habe, als habe der Angeklagte etwas in seiner Hand gehabt und damit versucht, einen Mitarbeiter anzugreifen. Daraufhin hätten die Mitarbeiter versucht, den Angeklagten auf Abstand zu halten. Er habe etwas Kleines in seiner Hand gehabt. Wegen der Reaktion der Umstehenden habe sie gedacht, dass es gefährlich sein müsse. Ferner hat die Zeugin bestätigt, dass auch der Angeklagte durch den Wurf eines Stuhls am Hinterkopf getroffen wurde und hat sich ergänzend zu der den Angeklagten betreffenden Verfolgungssituation entsprechend der obigen Feststellungen im Nachgang zum eigentlichen Tatgeschehen geäußert. Der ebenfalls als Mitarbeiter im genannten Restaurant beschäftigte Zeuge S hat sich glaubhaft zu der begonnenen Auseinandersetzung im Innenraum des Lokals geäußert. Draußen habe der Angeklagte die Umstehenden beschimpft. Er – der Zeuge – habe beobachtet, dass es eine Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten N1 und dem Angeklagten gegeben habe, wobei er einen Angriff des Angeklagten auf den N 1 nicht mit eigenen Augen gesehen habe. Als die Polizei gekommen sei, habe er die Verletzung bei dem Geschädigten N1 an dessen Bauch bemerkt. Ferner habe er den Vorfall mit dem Geschädigten A gesehen. Der Angeklagte habe diesen gegen die Brust geschlagen und der Geschädigte sei zu Boden gegangen. Es sei es erst zu der Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem Geschädigten N1 und anschließend mit dem Geschädigten A gekommen. Die Aussage des Zeugen P1 hat sich in Bezug auf das hier zu untersuchende Tatgeschehen als unergiebig erwiesen. Sofern der Zeuge davon gesprochen hat, dass der Geschädigte N1 zu denjenigen gehört habe, die »geschlagen haben« hat sich dies abermals auf einen Zeitraum nach Beendigung der hier maßgeblichen Taten bezogen. Die Bekundung, wonach der Geschädigte N1 vor dem Geschäft einen Gürtel in seiner Hand gehabt habe, den er sodann angezogen habe, rechtfertigt keine zu den o. g. Erkenntnissen abweichende Bewertung. Insbesondere kann mit Blick auf die dies negierenden Aussagen mehrerer anderer Zeugen (vgl. oben) nicht angenommen werden, dass der Geschädigte N1 den Angeklagten tatsächlich verletzt hat. Die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen L, B4 , B5 , F3 , B6 , X , S1 und E waren hinsichtlich des Tatgeschehens unergiebig. Sofern sich diese Zeugen zu Angriffen auf den bzw. Verfolgung des Angeklagten oder zu dessen Verletzungen geäußert haben, betraf dies jeweils zweifelsfrei nicht die oben festgestellten Taten zulasten des N1 und des A, sondern die kurz darauf erfolgten Ereignisse. Insbesondere stehen die Aussagen den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Chronologisch haben sich die Geschehnisse so ereignet, wie sie die Kammer oben festgestellt hat. Das kann zweifelsfrei daraus geschlossen werden, dass die von der Zeugin T1 gefertigte Videosequenz erst zu einem Zeitpunkt einsetzt, zu welchem das Tatgeschehen bezüglich des Geschädigte N1 bereits abgeschlossen war. Denn auf den Aufnahmen ist der N1 zwar zu erkennen, ist jedoch nicht mehr von den Handlungen des Angeklagten betroffen. Betroffen ist vielmehr – wie ausgeführt – nur noch der Geschädigte A. Anschließend setzt das weitere Abdrängen des Angeklagten sowie dessen Ausweichen und seine Verfolgung durch andere ein. Hierbei oder hiernach kam es zweifelsfrei nicht mehr zu einem Angriff des Angeklagten auf den Geschädigten N1. Hierfür streitet maßgeblich auch die glaubhafte Aussage des N1, der bekundet hat, dass der Angriff auf ihn sehr zeitnah nach Verlassen des Lokals noch im Bereich der Eingangstür stattgefunden hat. Der Zeuge S hat die Reihenfolge der Taten so angegeben, wie sie die Kammer festgestellt hat. f) Dass der Angeklagte bezüglich beider Geschädigten ein aufklappbares Taschenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 5 cm verwendet hat, beruht auf den folgenden Erkenntnissen, die außerdem weitere Details zur Tatbegehung hervorgebracht haben: Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er kein Messer mitgeführt oder verwendet habe. Vielmehr habe es sich – was auch auf den Videosequenzen erkennbar sei – um einen „Nagelknipser“ mit ausklappbarer Nagelfeile gehandelt. Dem Angeklagten sind während der Hauptverhandlung im Internet recherchierte Beispiele vorgehalten worden. Er hat ergänzend ausgeführt, dass die integrierte Nagelfeile eine abgerundete Spitze in Form eines kleinen Hakens gehabt habe. Die gleichzeitig anwesende rechtsmedizinische Sachverständige I1 hat daraufhin nachvollziehbar entgegnet, dass die Verletzungen bei beiden Geschädigten nicht durch eine Nagelfeile mit abgerundeter Spitze in der von dem Angeklagten geschilderten Gestalt hätten hervorgerufen werden können. Allenfalls eine spitz zulaufende Feile könne derartige Verletzungen möglicherweise hervorrufen. Die Hautverletzung bei dem Zeugen A sei vielmehr als Stichverletzung einzuordnen, die sich ohne weiteres durch den Einsatz eines Messers erklären lasse. Gleiches gelte für den Stich in den linken Mittelbauch des Zeugen N1, der nicht mit der vorne abgerundeten Spitze einer kleinen Nagelfeile habe verursacht werden können, wenngleich eine Stichtiefe von 3-4,5 cm zur Eröffnung der Bauchhöhle grundsätzlich ausreiche. Der unbeteiligte Zeuge B3, der mit den Zeugen F3 und X Gast in dem Lokal war, hat im Rahmen seiner von der Kammer als durchweg glaubhaft bewerteten Aussage angegeben, dass der Angeklagte nach der zunächst verbalen Auseinandersetzung ein kleines, aufklappbares Messer aus seiner Tasche gezogen habe. Die Klinge, die er gesehen habe, sei geschätzt etwa 5-7 cm lang und dünn sowie glänzend gewesen. Sie sei vorne spitz zugelaufen. Ob es aus der Hose- oder Jackentasche geholt worden sei, wisse er nicht mehr. Es habe sich um ein Taschenmesser gehandelt. Er – der Zeuge – habe noch zu seinen Begleitern (den Zeugen F3 und X) gesagt »der hat ein Messer«. Mit diesem sei der Angeklagte zu einem Mitarbeiter – bei dem es sich in Verbindung mit dem übrigen Beweisergebnis zweifelsfrei um den Geschädigten A handelte – und habe das Messer mit einer ausholenden Bewegung in Richtung von dessen Kopf geführt. Ob er getroffen habe, wisse er nicht. Anschließend hätten sich Leute eingemischt und Stühle seien geflogen. Der Mitarbeiter (gemeint ist A) sei zu Boden gestürzt und anschließend in das Lokal gelaufen. Der Zeuge hat überdies eine Skizze gefertigt, welche die von ihm wahrgenommenen Eigenschaften der Messerklinge nochmals wiedergibt. Auch dies erachtet die Kammer für glaubhaft. Der Zeuge P hat während seiner von der Kammer als glaubhaft bewerteten Aussage angegeben, dass ein »Typ mit weißer Jacke« (womit zweifelsfrei der Angeklagte gemeint ist) ein Messer aus seiner rechten Hosentasche gezogen habe, als die Streitigkeiten etwa 2 m vor der Eingangstür des Lokals außen zusehends eskaliert seien. Die Klinge sei etwa 6 cm lang gewesen, der Angeklagte habe seinen rechten Daumen auf die Klinge gehalten. Mit seiner rechten Hand habe er auf „B7“ (gemeint ist der Geschädigte A) eingestochen, man habe ihn („B7“) gehört, als er gestochen worden sei. Anschließend sei „B7“ in das Lokal gegangen und mit Messern wieder herausgekommen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben wird dadurch gestützt, dass der Zeuge sich bei Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 108/109 selbst sowie den Angeklagten und den Geschädigten A wiedererkannt und die Geschehnisse plausibel eingeordnet hat. Ferner hat der Zeuge S glaubhaft bekundet, dass er sich zu 100 % sicher sei, dass der Angeklagte ein Messer mit einer etwa fingerlangen glänzenden Klinge in der Hand gehalten habe. In diesem Moment habe er – der Zeuge – sich etwa 2 m von dem Angeklagten entfernt aufgehalten und es gesehen. Wenngleich der Zeuge auch bekundet hat, dass er nicht gesehen habe, dass und wie der Angeklagte das Messer konkret eingesetzt hat, liefert die Aussage ein gewichtiges Indiz für die Verwendung des festgestellten Tatwerkzeugs. Der Zeuge B6 hat mit seiner insoweit glaubhaften Bekundung, der Angeklagte habe ein Messer in der Hand getragen, was der Zeuge gesehen habe, als er sich in der Nähe des Angeklagten bei dem nahegelegenen Café befunden habe, ein weiteres – wenn auch schwächeres – Indiz für die getroffene Feststellung geliefert. Schließlich hat der Zeuge P1 glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte etwas in seiner Hand gehabt habe, und zwar ein kleines Messer mit metallener Klinge. An weitere Einzelheiten könne er sich nicht erinnern. Nachdem sich die Einlassung des Angeklagten insoweit als unglaubhaft und sachlich widerlegt erwiesen hat, ist die Kammer angesichts der zuvor bewerteten Aussagen zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte ein aufklärbares Taschenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 5 cm bei beiden Tatausführungen verwendet hat. Hat sich die konkrete Verwendung nach der oben zuletzt gewürdigten Aussage in Bezug auf den Geschädigten A anhand dessen bewiesen, so wurde dieses Tatwerkzeug auch bezüglich des Geschädigten N1 verwendet, der seinerseits glaubhaft davon gesprochen hat, dass der Angeklagte einen Gegenstand aus seiner Tasche zog, bevor er den Schlag ausführte. Bei lebensnaher Betrachtung wird es sich dabei zweifelsfrei ebenfalls um das soeben beschriebene Taschenmesser gehandelt haben. Dass der Zeuge I in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob sein Sohn am Tattag eine „Waffe“ bei sich geführt habe, erklärt hat, dass dieser einen Nagelkneifer dabei gehabt habe, rechtfertigt vor diesem Hintergrund keine abweichende Beurteilung. Denn es ist schon nicht nachvollziehbar, dass auf die neutrale Frage nach „Waffen“ ein Nagelkneifer genannt wird, zumal der Zeuge I auf die entsprechende Frage bei seiner polizeilichen Vernehmung gerade keinen Nagelkneifer erwähnt hat. Diesen Widerspruch vermochte er auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts nicht zu erklären. Die Angabe des Zeugen E, der Angeklagte habe keinen Gegenstand in der Hand gehabt, erschüttert die oben gewürdigten Aussagen ebenfalls nicht. g) Die Feststellungen zu den Geschehnissen innerhalb des Restaurants zu Beginn der Auseinandersetzung sowie ergänzend und abrundend auch zum späteren äußeren Geschehensablauf beruhen auch auf der mehrfachen Inaugenscheinnahme der innerhalb des Lokals gefertigten Videoaufnahmen verschiedener Überwachungskameras. Die Feststellungen zur inneren Einstellung des Angeklagten kurz vor bzw. bei Ausführung der Taten folgert die Kammer aus dem objektiven Geschehensablauf, der diesen Rückschluss vorliegend zweifelsfrei zulässt. Die Feststellung, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatausführung uneingeschränkt schuldfähig war, beruht auf dem mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen T2. Dieser hat überzeugend ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht keine Einschränkungen bei der Steuerungsfähigkeit auszumachen seien. Die Beweisaufnahme habe – was die Kammer ebenso bewertet – keine nennenswerten Anhaltspunkte für aufgetretene Ausfallerscheinungen ergeben. Vielmehr sei nur vage von roten Augen oder einem etwas torkelnden Gang berichtet worden, was jedoch eher der konkreten Situation geschuldet sei. Auch nach der Aktenlage, insbesondere der verlesenen Einlieferungsanzeige sowie dem Blutentnahmeprotokoll, ergäben sich keine Hinweise auf psychopathologische Auffälligkeiten. Die im toxikologischen Gutachten der Universitätsklinik festgestellten Werte deuteten – wie bereits ausgeführt – auf einen gelegentlichen Konsum von Cannabis, nicht hingegen auf eine erhebliche Intoxikation zur Tatzeit; das Ausmaß stelle sich eher als zurückhaltend dar. Darüber hinaus habe es keinen Gewaltexzess des Angeklagten im Sinne eines Tunnels gegeben. Die Beweisaufnahme habe keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass der Angeklagte die Kontrolle über sein Verhalten verloren hätte und er dieses nicht mehr hätte steuern können. Zwar sei der Angeklagte affektiv aufgeladen gewesen, jedoch nicht in einem die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmaß. Die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht sei bei dem Angeklagten uneingeschränkt gegeben gewesen. Auch dieser Einschätzung des Gutachters schließt sich die Kammer nach eigener Bewertung der sachverständig vorgetragenen Erwägungen in jeder Hinsicht an. Die Annahmen stehen im Einklang mit der seitens der Kammer vollzogenen Würdigung des Beweisergebnisses und berücksichtigen auch, dass es dem Angeklagten während der Tatausführung möglich war, auf die sich ihm darbietende Situation zu reagieren, etwa, indem er zu seinem Vater gelangen wollte, bevor es zu der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten A kam. Die übrige Beweisaufnahme steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. IV. Nach den unter Ziffer II. getroffenen Sachfeststellungen hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5 StGB schuldig gemacht, indem er sowohl den Geschädigten N1 als auch den Geschädigten A mit einem Messerhieb verletzte. Das von dem Angeklagten verwendete aufklappbare Taschenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 5 cm erfüllt den Tatbestand des gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB, weil es als bewegliche Sache nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der konkreten Art seiner Benutzung im vorliegenden Fall geeignet war, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, wie den Sachfeststellungen zu entnehmen ist. Aufgrund der durch die Tatausführung verursachten Verletzungen beider Geschädigten bestand potentielle Lebensgefahr, sodass gleichsam der Tatbestand einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt ist, für dessen Vorliegen eine potentiell lebensgefährliche Behandlung ausreicht. Dabei handelte der Angeklagte vorsätzlich. Dass der Angeklagte darüber hinaus im Sinne der §§ 22, 23 Abs. 1 StGB versucht hat, den Tatbestand des § 212 StGB zu verwirklichen, vermochte die Kammer in keinem der beiden Fälle festzustellen. Ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln würde voraussetzen, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2010 – 4 StR 575/09). Neben der konkreten Angriffsweise sind regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.2012 – 4 StR 608/11). Die konkrete Angriffsweise deutet in Bezug auf den Geschädigten A, der durch das einmalige Zustechen lediglich eine oberflächliche Hautverletzung erlitt, nicht auf einen bedingten Tötungsvorsatz. Die dem Geschädigten N1 zugefügte Verletzung ist zwar schwerwiegender, die Ausführungshandlung geschah jedoch auch hier nur einmalig. Folglich liegt nach Auffassung der Kammer keine so gravierende Gewaltanwendung vor, die ein Indiz für eine versuchte Tötung bilden würde. Die Persönlichkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung kann als ungefestigt bezeichnet werden, ohne dass dies belastbare Rückschlüsse auf einen Tötungsvorsatz liefert. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte in den entscheidenden Momenten die Hemmschwelle zur Tötung der Geschädigten genommen hat. Sein Zustand war aufgewühlt und erregt, mit der Tat wollte er nach Überzeugung der Kammer jedoch seine Verärgerung über die Handlungsweisen der ihm zudem zahlreich gegenüberstehenden Mitarbeiter des Restaurants zum Ausdruck bringen, ohne dass es ihm dabei auf ein Ableben eines oder beider Geschädigten angekommen wäre. Letzteres hält die Kammer in Anbetracht der bei Tag in der Öffentlichkeit in Gegenwart zahlreicher Personen begangenen Taten sogar eher für fernliegend. Der Angeklagte handelte rechtswidrig, weil ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ihn weder in Bezug auf den Geschädigten N1 noch in Bezug auf den Geschädigten A festzustellen war. Gleichsam existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge I sich in einer nothilfefähigen Situation befand. Schließlich handelte der Angeklagte schuldhaft, weil seine Fähigkeit, nach seiner erhaltenen Unrechtseinsicht zu handeln, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht eingeschränkt war. Die begangenen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, weil bezüglich beider Geschädigten jeweils ein neuer spontaner Tatentschluss zugrunde liegt. V. Die gefährliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Dabei hat die Kammer zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB vorliegt. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt werden wird, überwiegen die strafschärfenden Gesichtspunkte und insbesondere die Tatausführung und die Tatfolgen sprechen nach Auffassung der Kammer entscheidend gegen die Bewertung der Tat als minder schwer. Den strafmildernden Umständen kann zudem auch innerhalb des Normalstrafrahmens ausreichend Rechnung getragen werden. Die jeweilige Strafe war folglich dem Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu entnehmen. Innerhalb dieses Strafrahmens waren unter Berücksichtigung der Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, folgende Kriterien für die Kammer leitend: Zugunsten des Angeklagten hat es die Kammer gewertet, dass er erstmals in seinem Leben Haft verbüßt und die bisher vollstreckte Untersuchungshaft zumindest in Ansätzen korrigierend auf ihn eingewirkt hat. Die Einlassung des Angeklagten konnte nur mit sehr geringem Gewicht strafmildernd berücksichtigt werden, weil sie lediglich eine oberflächliche Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen bei Herausstellen seiner Rolle als eigentliches Opfer der Geschehnisse enthielt und der Angeklagte bezüglich des Kerngeschehens zwar erklärt hat, „Verantwortung“ in Bezug auf beide Geschädigten übernehmen und sogar etwaige Ansprüche anerkennen zu wollen, gleichwohl jedoch dabei geblieben ist, dass er eine Tatbegehung bestreitet. Zwar handelt es sich dabei um zulässiges Verteidigungsverhalten. Die konkrete Form der Einlassung rechtfertigt indes keine wesentliche Strafmilderung. Die von dem Angeklagten verlautbarten Äußerungen, dass ihm der Vorfall leid täte, bezogen sich denn auch eher auf die gesamte Situation und weniger auf die hier beurteilten Taten. Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass die gesamte Auseinandersetzung auf einem nichtigen Anlass beruht und sich der Angeklagte in nicht nachvollziehbarer Weise in die Angelegenheit hineingesteigert hat. Die konkrete Tatausführung mit jeweils ausholenden Hiebbewegungen erfolgte auf durchaus brutale Weise, was zulasten des Angeklagten ebenfalls zu berücksichtigen war, allerdings dahin gemildert wird, dass es sich um eine spontane Tatbegehung und nicht um ein planvolles Vorgehen gehandelt hat. Zulasten des Angeklagten wirkt sich auch aus, dass er zwei Varianten der gefährlichen Körperverletzung erfüllt hat, denen aufgrund der konkreten Begehungsweise im vorliegenden Fall jeweils eigenständige Bedeutung zukommt. Mit untergeordnetem Gewicht war strafschärfend auch zu berücksichtigten, dass der Angeklagte bereits mehrfach – darunter einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wobei er die entsprechenden Warnungen unbeachtet ließ. Unter Berücksichtigung der für den Geschädigten N1 erheblichen Tatfolgen hielt die Kammer für die zu seinen Lasten begangene Tat eine Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und drei (3) Monaten für tat- und schuldangemessen. Bezüglich des Geschädigten A, bei dem geringere Tatfolgen zu verzeichnen sind, hielt die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr und neun (9) Monaten für tat- und schuldangemessen. Bei nochmaliger Berücksichtigung der Person des Angeklagten sowie beider begangenen Einzeltaten war aufgrund des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs hat die Kammer eine enger zusammengezogene Gesamtfreiheitsstrafe von drei (3) Jahren und drei (3) Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, um das begangene Unrecht angemessen zu ahnden und den Angeklagten zu resozialisieren. VI. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB war nicht anzuordnen. Nach den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen T2 liegt bei dem Angeklagten bereits kein Hang im Sinne der zitierten Norm vor, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. So haben selbstmotivierte längere Abstinenzphasen vorgelegen und der Angeklagte war in Bezug auf die oben zuletzt zitierte Vorstrafe in der Lage, Kontakt zur Suchthilfe zu halten und sich den dortigen Maßgaben zu fügen. Auch Konsumdauer und –menge sprächen bisher nicht für das Vorliegen eines Hangs. Darüber hinaus war ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden und der Begehung der vorliegend in Rede stehenden Taten nicht auszumachen. Der schädliche Gebrauch des Betäubungsmittels war weder ursächlich noch mitursächlich für die Tatbegehung. Der jeweilige Entschluss fußte vielmehr auf der vorangegangenen Konfrontation und deren rascher Eskalation. VII. Auf die entsprechenden Adhäsionsanträge war der Angeklagte zu den im Tenor bezeichneten Schmerzensgeldbeträgen zu verurteilen. Der Geschädigte N1 hat einen Anspruch gegen den Angeklagten auf Zahlung i.H.v. 10.000,00 € gemäß § 406 StPO i. V. m. §§ 823 Abs. 1, 253 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2, 253 BGB i. V. m. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB. Wegen der vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der haftungsbegründenden Kausalität, der Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit wird auf die Ausführungen oben unter II. Bezug genommen. Die haftungsausfüllende Kausalität bezüglich der eingetretenen Tatfolgen des Geschädigten N1 steht aufgrund des festgestellten Sachverhalts außer Zweifel ebenso wie aufgrund der mit dem Adhäsionsantrag geschilderten Folgen, die nicht bestritten wurden. Folglich können sämtliche Aspekte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes als unstreitig zugrunde gelegt werden. Bei der Entscheidung über die Höhe des immateriellen Schadensersatzes hat das Gericht neben den eingetretenen Folgen – insbesondere der großen Narbe im Bauchbereich – berücksichtigt, dass es sich um eine vorsätzliche Tatbegehung gehandelt hat. Ferner war zu berücksichtigen, dass potentielle Lebensgefahr bestanden hat. Außerdem hat die Kammer eine Genugtuung für erforderlich gehalten, nachdem der Geschädigte N1 sich hierzulande insbesondere durch die Berufsausübung gefestigte Lebensverhältnisse geschaffen hatte, die durch das Verhalten des Angeklagten empfindlich berührt wurden, zumal sie sich im Rahmen der Arbeitstätigkeit ereigneten. Dass der Angeklagte wegen der Tat gleichzeitig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, relativiert den Genugtuungsanspruch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1994 – VI ZR 93/94). Bei der konkreten Höhe des Schadensersatzes hat sich die Kammer an der von der Nebenklage zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil v. 02.07.2014 – 5 U 221/14) orientiert sowie an dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 24.11.1993 (11 O 214/93), das ebenfalls einen zumindest im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand hatte (Messerstich in den Bauchraum, Laparotomie). Der Geschädigte A hat einen Anspruch gegen den Angeklagten auf Zahlung i.H.v. 1.000,00 € gemäß § 406 StPO i. V. m. §§ 823 Abs. 1, 253 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2, 253 BGB i. V. m. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Maßgeblich für die niedrigere Bemessung war für das Gericht, dass die Tatfolgen bei dem Geschädigten A deutlich geringer waren und er nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck inzwischen nicht mehr von den Geschehnissen beeindruckt ist. Er hat die Angelegenheit offenbar überwunden. Folglich kam eine Genugtuung nicht im gleichen Ausmaß wie bei dem Geschädigten N1 in Betracht. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 406 Abs. 3 S. 2 StPO.