Urteil
51 KLs 19/20 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:0818.51KLS19.20.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Es wird angeordnet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollstrecken ist.
Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 241 Abs. 1, 303 Abs. 1, 52, 53, 63, 64 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Es wird angeordnet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollstrecken ist. Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 241 Abs. 1, 303 Abs. 1, 52, 53, 63, 64 StGB Gründe: I. Der zum Tatzeitpunkt 32 Jahre alte Angeklagte ist als eheliches Kind geboren. Die Ehe seiner Eltern wurde im Jahre 1993 geschieden. Der Vater des Angeklagten war als Maschinenbauschlosser bei der Firma X tätig. Die Mutter hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und arbeitete bei unterschiedlichen Arbeitgebern im Bereich der Gastronomie, sowie im Pflegebereich. Aus der zweiten Ehe seines Vaters hat der Angeklagte noch eine Halbschwester. Sein Stiefvater hat drei Söhne mit in die zweite Ehe seiner Mutter gebracht, in deren Haushalt in C der Angeklagte aufwuchs. Aufgrund seines schwierigen Verhältnisses zu seiner Mutter zog der Angeklagte frühzeitig in eine eigene Wohnung. Der Vater, zu dem er bis zu seinem 15. oder 16. Lebensjahr noch regelmäßig Kontakt hatte, starb vor 15 Jahren. Der Vater des Angeklagten war schwer alkoholkrank, was auch der Grund für die Trennung von der Mutter des Angeklagten war. Der Angeklagte besuchte zunächst altersgerecht die Grundschule und wechselte sodann auf die Realschule in C, die er im Sommer 2005 nach der neunten Klasse ohne Abschluss aufgrund unzureichender schulischer Leistungen verließ. Im Jahre 2006 erwarb er den Hauptschulabschluss nach der zehnten Klasse beim F-Bildungswerk. Währenddessen begann er eine Berufsausbildung zum Hotelfachmann, die er jedoch nach einem Jahr abbrach. Nachdem er drei Monate arbeitslos war, begann er ebenfalls im F-Bildungswerk im Jahre 2007 eine Ausbildung zum Maler und Lackierer. Dort war er bis zu dem Vorfall vom 01.01.2008, der Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht C1 vom 18.12.2008 (Aktenzeichen …) war, tätig. Ungefähr ab dem zwölften Lebensjahr traten bei dem Angeklagten erste Verhaltensauffälligkeiten auf. Er begann, sich - zunächst als Punk, später als Fan von sogenannter Gothicmusik, welche sich intensiv mit dem Tod befasst und auch mit der äußeren Inszenierung einer Art Satanskult einhergeht - durch ein auffälliges Äußeres wie z.B. einem Irokesenschnitt und schwarze Kleidung sowie durch provokantes Verhalten zu inszenieren, unternahm mehrere Suizidversuche und konsumierte regelmäßig Alkohol und Drogen, zunächst Cannabis, ab dem 15. bzw. 16. Lebensjahr auch Amphetamine und LSD. Auch äußerte er bereits zur Schulzeit blutige Fantasien wie z.B. die Vorstellung, sich im Uterus einer Nonne einzunisten. Bereits im Jahre 2004 diagnostizierte der Kinder- und Jugendpsychotherapeut L aus I bei dem Angeklagten eine beginnende emotional instabile Persönlichkeit sowie eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung und empfahl dem Beschuldigten Therapiestunden. Eine erste kurze vollstationäre Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des Klinikums I1 erfolgte vom 25.04 bis zum 27.04.2007; diagnostiziert wurde eine paranoid-halluzinatorische Psychose bei schädlichem Gebrauch von Cannabis. Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten: Das Landgericht C2 ordnete am 18.12.2008 seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Vollstreckung beider Maßregeln wurden zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil liegen folgende – im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten beruhende – Feststellungen zu Grunde: „1. Tatvorgeschehen Noch während seiner Realschulzeit lernte der Beschuldigte die damals 14-15 Jahre alte T kennen, deren versuchte Tötung dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt wird. Während sich der Beschuldigte bereits damals eine feste Beziehung mit der Geschädigten wünschte, wollte diese es bei der guten Bekanntschaft belassen, sodass sich die beiden, zumal der Beschuldigte die Schule wechselte und einen anderen Freundeskreis hatte - aus den Augen verloren. Sie trafen sich jedoch im Jahre 2007 wieder, als sich die nunmehr 18-jährige und unter einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidende Geschädigte wegen eines Suizidversuchs und selbstverletzenden Verhaltens in der psychiatrischen Abteilung des Klinikums I1 aufhielt und der Beschuldigte dort seine Tante besuchte, die ebenfalls in der Klinik behandelt wurde und im selben Zimmer wie T untergebracht war. Der Beschuldigte bewohnte zu dieser Zeit eine im Haus A-Straße … in S gelegene Wohnung, die er Anfang 2007 angemietet hatte. Im Oktober 2007 wurden er und T ein Paar und ca. einen Monat später kam es zwischen ihnen erstmals zum Geschlechtsverkehr. Da sich bald zeigte, dass der Beschuldigte insbesondere nach der neben erheblichem Alkoholkonsum nahezu täglich erfolgenden Einnahme von Amphetaminen regelmäßig Erektionsprobleme hatte, diese sich aber nicht einstellten, wenn der Beschuldigte seine sadistischen Neigungen einbringen konnte, erklärte sich seine Freundin damit einverstanden, dass er diese Fantasien auslebte, wie er es sich nach eigenen Angaben immer vorgestellt hatte. Beschränkte er sich zunächst darauf, T im Rahmen der sexuellen Kontakte zu würgen und ihr Ohrfeigen zu geben, ging er später dazu über, sie beim Geschlechtsverkehr auch zu kratzen, zu beißen und härter zu schlagen sowie auch anzuspucken. Weiter wünschte sich der Beschuldigte, dass die Geschädigte beim Geschlechtsverkehr weinte und schrie, äußerte ihr gegenüber Vorstellungen von „Sex mit Leichen“ und erzählte – wahrheitsgemäß - davon, dass er auf einer DVD Aufnahmen von Unfällen, Kastrationen und Enthauptungen, also ein sogenanntes „Snuff-Video“ besitze, in welchem keine lediglich inszenierten sondern tatsächliche Geschehen wiedergegeben werden. Bei einer Gelegenheit fügte die Geschädigte dem Beschuldigten auf seinen Wunsch auch oberflächliche Schnittverletzungen an seinem linken Arm zu. Kurz vor Weihnachten 2007 äußerte der Beschuldigte den konkreten Wunsch, seinerseits der T beim Geschlechtsverkehr intensive Schnittwunden zufügen zu dürfen, wozu er erklärte, dass er auf wülstige Narben „stehe“. Dem stimmte seine psychisch kranke Partnerin noch zu. So fügte er ihr während eines Sexualkontaktes mit einem Teppichmesser unter anderem mehrere bis zu 36 cm lange Schnittwunden am Rücken zu (…), um anschließend den Geschlechtsverkehr durchzuführen; in der Folge kündigte er ihr an, dass er noch etwas „Größeres“ plane und hierfür auch schon ein Skalpell besorgt habe bzw. besorgen werde. Auch in die genannten Schnittverletzungen hatte die Geschädigte nach ihren Angaben noch eingewilligt, da für sie zum einen Sexualität selbstverständlicher Bestandteil einer Beziehung war und ihr bewusst war, dass der Beschuldigte praktisch nur bei den beschriebenen Gewaltanwendungen zum Geschlechtsverkehr in der Lage war; zum anderen meinte sie vor dem Hintergrund ihrer zu dieser Zeit ausgeprägten Persönlichkeitsstörung, dass sie Schmerzen aufgrund ihres eigenen selbstverletzenden Verhaltens gewohnt und ihr Körper ohnehin „nichts wert“ sei. Entsprechend dieser negativen Selbstwahrnehmung der Geschädigten und den Vorstellungen des Beschuldigten war die Beziehung geprägt durch das Gefühl der Geschädigten von ihrer Abhängigkeit vom Beschuldigten, seinem ständigen, nahezu täglichen Konsum von Alkohol, Amphetaminen und Cannabis, gelegentlichem Konsum von LSD, sowie seiner Teilhabe und Faszination an der sogenannten Gothic-Szene und Themen wie Tod, Schmerz, Blut und Innereien. 2. Tatgeschenen Vom 30.12.2007 bis zum 01.01.2008 feierten die Geschädigte, die sich bereits seit dem 21.12.2007 in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten hatte, und der Beschuldigte gemeinsam mit einigen Bekannten „durch“, wobei der Beschuldigte-der einige Tage zuvor auch T1, ein Medikament zur Drogensubstitution, von dem er sich eine berauschende und potenzsteigernde Wirkung versprach, genommen hatte-in dieser Zeit kaum oder gar nicht schlief und sowohl Amphetamine und Cannabis als auch Alkohol in erheblichen Mengen konsumierte. Das Paar führte in dieser Zeit auch mehrfach den Geschlechtsverkehr aus oder versuchte es, was jedes Mal mit sadistischen Handlungen des Beschuldigten wie Schlägen auf den Rücken, auf das Gesäß und ins Gesicht seiner Freundin verbunden war; in diesem Zeitraum ritzte sich der Beschuldigte auch den Namen „B“ in den Arm. In der Neujahrsnacht gerieten er und die Geschädigte T in einen Streit, weil sie ihm erstmals vorhielt, dass sein Selbstbild insbesondere bezüglich seiner Stellung in der Gothic-Szene völlig verzerrt sei, und er sich daraufhin gekränkt von ihr trennen wollte, was wiederum nicht ihrem Wunsche entsprach. Schließlich versöhnte man sich wieder, verbrachte den 01.01.2008-nach dem die Bekannten des Beschuldigten seine Wohnung gegen Mittag verlassen hatten-überwiegend im Bett und versuchte am Abend wiederum, den Geschlechtsverkehr auszuüben. Hierzu war der Beschuldigte jedoch aufgrund erneuter Erektionsprobleme nicht in der Lage, worauf er frustriert zu seiner Freundin meinte, dass nichts funktioniere und er nicht bei ihr im Bett schlafen dürfe, und sich dann fluchend („Verdammt! Ich bin doch die geilste Sau auf dieser Welt!“) vom Wohnungsflur, wo sich das Bad befindet, ins Wohnzimmer begab. Dort trank er eine nicht näher feststellbare Menge Schnaps-eine ihm am 02.01.2008 um 1:40 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 2,07 Promille, eine Probe von 2:30 Uhr des 02.01.2008 ergab einen Wert von 1,88 Promille-, warf anschließend die Schnapsflasche gegen die Wand und kehrte gegen 23:30 Uhr in den Wohnungsflur zurück. Dort begann er, wirr von „Meister“, „Lakai“, und „Würde“ auf die noch unbekleidet im Bett liegende Geschädigte T einzureden und sie zu bedrohen. Er legte sich unbekleidet auf sie, hielt sie schmerzhaft an den Armen fest, biss ihr - wenn auch nicht fest - ins Gesicht und flüsterte ihr zu, dass alles nur geplant gewesen, sie eine „fette Sau“, „sein Opfer“ und jetzt „verloren“ sei („Du kommst hier nicht mehr lebend raus!“). Auch äußerte er mit verstellter Stimme, dass eigentlich er das „Schwein“ sei und sie ihn töten solle. Schließlich begann er, die Geschädigte mehrmals mit beiden Händen derart fest und lange am Hals zu würgen, dass sie keine Luft mehr bekam, bis sie sich wehrte und seine Hände mehrfach von ihrem Hals lösen konnte. Nachdem ihr klar geworden war, dass das sich derart über zumindest einige Minuten hinziehende Verhalten des Beschuldigten nicht nur eine neue sadistische Sexualpraktik darstellte und der Beschuldigte trotz ihrer Gegenwehr nicht etwa aufhören würde, sondern die Gewaltanwendung ja noch steigerte, fing sie in ihrer aufkommenden Todesangst laut an zu schreien, dass er ihr wehtun würde und aufhören solle. Nach einer kurzen Diskussion und weiterem Festhalten und Würgen sagte der Beschuldigte zur Geschädigten T, sie solle ins Wohnzimmer gehen, könne die Wohnung aber nur dann lebend verlassen, wenn sie sich an die „Spielregeln“ halte, deren erste Regel sei, dass sie sich selber mindestens drei Gliedmaßen brechen müsse. Die Geschädigte riss sich los und stand auf, um die Wohnung zu verlassen, wurde aber vom Beschuldigten unter anderem mit den Worten „ich nehme dich mit in eine andere Welt, dort haben wir es besser“ und „B, ich hätte niemals geglaubt, dass ich dich töten werde“, überwältigt und vor dem Bett zu Boden gebracht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte vor dem Hintergrund einer hochgradigen Mischintoxikation infolge des Alkoholkonsums, der Einnahme von Amphetamin, Cannabis und Methadon sowie einer mit hoher Wahrscheinlichkeit hinzugetretenen Psychose den Entschluss gefasst, T zu töten. Er würgte sein auf dem Boden liegendes Opfer in Umsetzung seines Tötungsentschlusses wiederum kraftvoll mit beiden Händen und stützte sich zudem über ihr knieend mit einem Fuß oder Knie auf dem Hals oder oberen Brustkorbbereich der Geschädigten ab, sodass sie keine Luft mehr bekam und zutreffend erkannte, dass er sie töten wollte. Erst als die bereits durch die vorangegangenen Schreie der T alarmierten Hausmitbewohner L1 und A1 die Wohnungstür öffneten, um ihr Hilfe zu leisten, ließ der Beschuldigte von der Geschädigten ab, weil er sein Vorhaben gescheitert sah. Die Geschädigte konnte in die Nachbarwohnung flüchten, von wo die Polizei alarmiert wurde. Die eintreffenden Polizeibeamten fanden den nach dem Eingreifen der Hausmitbewohner allein in der Wohnung zurückgebliebenen Beschuldigten stark blutend in seinem Badezimmer liegend vor, wo er sich in suizidaler Absicht zwischenzeitlich mit einer Rasierklinge am Arm verletzt hatte. Die Geschädigte T erlitt infolge der Misshandlungen durch den Beschuldigten multiple Hämatome am Hals, eine kleine Quetschung am rechten Oberarm sowie eine leichte 1 cm lange Schürfung am Kinn rechts. Sie fühlt sich seit dem Tatgeschehen niedergeschlagen, zumal sie sich vom Beschuldigten zuvor abhängig gefühlt hatte und nunmehr allein war. Sie verließ für einige Zeit kaum mehr das Bett, weinte viel und musste sich für zwei Wochen erneut in klinische Behandlung begeben. Ihre anfängliche Angst, dass ihr der Beschuldigte nachstellen könnte, erwies sich allerdings als unbegründet.“ Bereits mit Beschluss des Landgerichts C2 vom 18.02.2009 – rechtskräftig seit dem 06.03.2019 – wurde die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung widerrufen, nachdem der Angeklagte erneut Drogen und Alkohol konsumiert hatte. Es folgte eine Behandlung gemäß § 64 StGB. Mit Beschluss des Amtsgerichts S1 vom 23.12.2010 – rechtskräftig seit dem 06.01.2011 – wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit dem Erreichen der Unterbringungshöchstfrist für erledigt erklärt; gleichzeitig wurde die Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus widerrufen. Ab dem 07.02.2011 erfolgte die Behandlung gemäß § 63 StGB in der M-Maßregelvollzugsklinik T2. Sodann wurde die Maßregel in der M-Maßregelvollzugsklinik S2 vollzogen. Mit Beschluss vom 17. Januar 2019 hat das Landgericht N die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, festgestellt, dass mit der Aussetzung der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt und die Dauer der Bewährung und der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgesetzt. Der Angeklagte wurde der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm wurden die Weisungen erteilt, mindestens einmal im Monat Termine der zuständigen Bewährungshilfe wahrzunehmen; sich mindestens einmal monatlich einem ambulanten Psychiater vorzustellen und die ärztlichen Verordnungen, insbesondere Medikation, gewissenhaft zu befolgen und eine Überwachung der medikamentösen Therapie zuzulassen; seinen Wohnsitz in einer in dem Beschluss näher bezeichneten Einrichtung des stationär betreuten Wohnens zu nehmen und keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und sich regelmäßigen Alkohol- und Suchtmittelkontrollen nach näherer Weisung des Bewährungshelfers zu unterziehen. II. Zur Sache hat die Kammer – unter Berücksichtigung der im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgten Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO – folgende Feststellungen getroffen: 1. Vorgeschichte Bereits zwei Tage nach der Entlassung aus der Unterbringung nach § 63 StGB trank der Angeklagte wieder Alkohol. Seitdem beliefen sich die Trinkmengen auf ca. acht Flaschen à 0,5 l Bier pro Tag. Dies blieb so bis zum Tatzeitpunkt. In der Regel begann er mittags zu trinken. Circa einen Monat nach der Entlassung begann der Angeklagte zudem, Drogen zu konsumieren. Er besuchte einen ehemaligen Freund aus Q, der vor der Unterbringung des Angeklagten selbst keine Drogen konsumiert hatte. Als der Angeklagte in die Wohnung seines Freundes kam, fand er dort große Mengen Amphetamine vor und weil es ihm so gut ging, war er der Ansicht, er könne bedenkenlos etwas davon konsumieren. Nachdem er Amphetamine (Speed) konsumiert hatte, fuhr er gemeinsam mit seinem Bekannten aus Q nach F1 in die Zeche D, in der an diesem Abend der „Schwarztanz“ eine Gothic-Veranstaltung stattfand. Da der Angeklagte sich in großen Menschenmengen unwohl fühlt, wenn er keine Drogen konsumiert, ist er vorher noch zu einem Freund gefahren und konsumierte dort mehr Alkohol und Amphetamine. Auf der Party in der Zeche D lernte er um 3:30 Uhr die 18 Jahre ältere Zeugin T3 kennen. Dort wechselten der Angeklagte und die Zeugin T3 nur wenige Worte. Am nächsten Morgen ging der Angeklagte in die Wohnung des Freundes, bei dem er kurz vor der Party schon gewesen war, wo dann auch später die Zeugin T3 erschien. In der kommenden Woche schrieben sich die beiden täglich X-Nachrichten und nach einer Woche fuhr sie nach E zu ihrem dort lebenden Vater und besuchte den Angeklagten, der dort eine Wohnung in einem Obdachlosenheim bewohnte. Am darauffolgenden Tag beendete die Zeugin T3 ihre damalige Beziehung und von diesem Tag an lebten der Angeklagte und die Zeugin T3 in einer Partnerschaft. Zunächst führten sie eine Fernbeziehung. Dann bemühte der Angeklagte sich mit Unterstützung seines Bewährungshelfers darum, dass er in einer Einrichtung des stationären betreuten Wohnens in F1, dem Haus C3, ambulant betreut wird, während er bei der Zeugin T3 wohnen wollte. Der Angeklagte sprach auch mit der Zeugin T3 über die Tat, die seiner vorangegangenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zugrundelag und man unterhielt sich darüber, wie man eine entsprechende Eskalation verhindern könne. Man einigte sich darauf, dass man in einem Moment, in dem die Situation aus dem Ruder zu laufen droht, jemand Außenstehenden konsultieren werde. Der Angeklagte und die Zeugin T3 hegten die gemeinsame Hoffnung, dass in dem Moment, in dem jemand Außenstehendes erscheint, der Angeklagte sich beruhigen werde. Zu diesem Zwecke hatten der Angeklagte und die Zeugin T3 ein Codewort vereinbart. 2. Tatgeschehen Im Verlaufe des 21.01.2020 beabsichtigte der Angeklagte, einige Formalitäten in dem Haus C3 zu klären. Er beabsichtigte, dort eine ambulante Betreuung in Anspruch zu nehmen und dort auch sein Postfach zu führen. Leben wollte er hingegen in der Wohnung der Zeugin T3. Die Mitarbeiter des Hauses C3 hatten jedoch an diesem Tag keine Zeit für das Ansinnen des Angeklagten und baten ihn, eine Woche später erneut zu erscheinen. Da der Angeklagte in den kommenden zwei Wochen aus seiner Sicht zahlreiche weitere Termine hatte, so beispielsweise bei der Bewährungshilfe, der Tafel und seinem Arzt, ärgerte er sich sehr, dass er vom Haus C3 um eine Woche „vertröstet“ worden ist. a) Unverrichteter Dinge ging er sodann mit der Zeugin T3, die ihn zuvor begleitet hatte, zu ihr nach Hause. Dort angekommen gerieten der Angeklagte und die Zeugin T3 in einen Streit. Zuvor hatte der Angeklagte über den Tag verteilt mehrere Flaschen Bier getrunken und ca. 2 g Crystal Meth konsumiert. Hintergrund dieser verbalen Auseinandersetzung war, dass der Angeklagte geplant hatte, sich mit einem Bekannten zu treffen, der ihm - dem Angeklagten - Geld schuldete. Da diese Person abhängig von der Droge Crystal Meth war, wollte die Zeugin T3 mit dieser Person nichts zu tun haben. Aufgrund dessen hatte sie dem Angeklagten in der Vergangenheit gesagt, er möge ihr überhaupt nichts von etwaigen Treffen mit dieser Person berichten, damit sie sich keine Sorgen machen müsse. Am Tattag jedoch drängte sie den Angeklagten dazu, ihr zu sagen, wo genau er sich aufhält. Sie führte an, sie würde sonst nicht erfahren, wenn dem Angeklagten etwas passiert. Es entwickelte und steigerte sich ein verbaler Streit zwischen den Beiden, der seine Ursache darin hatte, dass die Zeugin T3 sich um den Angeklagten sorgte und Angst hatte, nicht zu erfahren, falls ihm etwas passieren sollte. Der Angeklagte war sauer darüber, dass die Zeugin T3 auf der einen Seite aus seinen Angelegenheiten herausgehalten werden wollte und gleichzeitig wissen wollte, wo dieser sich aufhielt. Dieser Widerspruch verärgerte den Angeklagten. Im Verlaufe dieses Streits provozierte die Zeugin T3 den Angeklagten mit zahlreichen Beleidigungen. Er bat sie mehrfach, sie solle aufhören so über ihn zu reden, was sie jedoch nicht tat. Um eine weitere Eskalation des Streits zu verhindern, verließ der Angeklagte - so wie er es zuvor mit der Zeugin T3 für solche Situationen vereinbart hatte - die Wohnung und ging zu gemeinsamen Freunden und nahm den Schlüssel für die Wohnung der Zeugin T3 mit. Nach einiger Zeit rief die Zeugin T3 den Angeklagten an und forderte ihn auf, seinen Schlüssel von ihrer Wohnung zurückzubringen. Der Angeklagte folgte dieser Aufforderung und begab sich erneut zu der Wohnung der Zeugin T3. Dort angekommen kam es sofort wieder zum Streit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin T3. Der Streit drehte sich um dasselbe Thema wie zuvor. Der Zeugin T3 fiel das mit dem Angeklagten vereinbarte Codewort, welches dazu führen sollte, dass eine außenstehende Person gerufen werden sollte, nicht ein. Seinerzeit hatte man sich auf eine Band und ein Lied geeinigt. Weder an den Namen der Band noch den Namen des Liedes vermochte die Zeugin T3 sich in diesem Moment zu erinnern. Im Verlaufe dieses sich immer weiter steigernden Streits schlug der Angeklagte der Zeugin T3 ohne rechtfertigenden Grund mit der Faust ins Gesicht. Diese taumelte und fiel letztlich mit dem Kopf gegen das Waschbecken und die Badewanne und blutete am Ohr. Während dieses Streits warf der Angeklagte zudem eine Bierflasche in eine Vitrine und riss Vorhänge von den Fenstern. b) Sodann verließ die Zeugin T3 ihre Wohnung und forderte den Angeklagten auf, die Wohnung aufzuräumen. Dieser Bitte kam der Angeklagte jedoch nicht nach. Stattdessen trank er vier Flaschen Bier (0,5 l) und konsumierte erhebliche Mengen Amphetamine (Speed) und zerstörte weitere Gegenstände in der Wohnung der Zeugin T3. Als die Zeugin T3 dann wieder zurückkehrte und feststellte, dass die Wohnung sich immer noch in einem verwüsteten Zustand befand, kam es erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin T3. Noch in der Tür stehend wollte der Angeklagte der Zeugin T3 eine Ohrfeige geben, traf diese jedoch mit dem Handballen am Kopf, sodass diese zu Boden ging. Danach beruhigten sich der Angeklagte und die Zeugin T3 etwas und der Angeklagte bat die Zeugin darum, die Polizei zu rufen, was diese jedoch nicht tat. Er selbst rief nicht die Polizei, da er davon ausging, dass er bei Erscheinen der Beamten völlig ruhig gewesen wäre und sie ihn dementsprechend nicht „mitgenommen“ hätten. c) Sodann entschlossen sich der Angeklagte und die Zeugin T3, die Wohnung zu verlassen, um gemeinsame Bekannte zu besuchen. Nach einiger Zeit ging die Zeugin T3 alleine zurück in ihre Wohnung und äußerte zuvor gegenüber dem Angeklagten, dieser möge sich nicht mehr blicken lassen. Ungeachtet dessen kehrte auch der Angeklagte nach einiger Zeit zur Wohnung der Zeugin T3 zurück, die ihm auch Zutritt gewährte. Man wollte gemeinsam die Wohnung aufräumen. Sodann verließ der Angeklagte kurz die Wohnung, um Bier zu kaufen und die Zeugin T3 legte sich schlafen. Der Angeklagte war jedoch aufgrund seines erheblichen Konsums von Amphetaminen nicht dazu in der Lage, schlafen zu gehen. Er war auf der Suche nach einem Mittel, um „runterzukommen“, also die aufputschende Wirkung der konsumierten Amphetamine zu lindern. Da seine Bekannten kein Ketamin mehr hatten und das von ihm zuvor eingenommene Diazepam und Amisulprid nicht die gewünschte Wirkung zeigten, suchte er in der Wohnung der Zeugin T3 nach einer Tablette U, die er zuvor von einem Bekannten aus Q erhalten hatte. Er weckte die Zeugin T3 und fragte sie schreiend, ob sie wisse, wo die Tablette sei. Diese warf ihm die Tablette wütend vor die Füße, wo sie aufgrund des Chaos in der Wohnung der Zeugin T3 nicht mehr auffindbar war. Daraufhin ging der Angeklagte in die Küche und die Zeugin T3 hörte, wie er in der Küchenschublade wühlte und sie fragte: „Wo sind hier Messer?“ Der Angeklagte nahm zwei Messer an sich. Beide Messer hatten eine spitz zulaufende Klinge. Das eine Messer war insgesamt ca. 30 cm, dass andere ca. 20 cm lang, wobei bei dem größeren Messer die Klinge eine Länge von ca. 17 cm bei dem kleineren Messer von ca. 10 cm aufwies. In diesem Moment rannte die Zeugin T3 sofort aus der Wohnung und floh in Richtung Keller. Sie hatte ihr Handy dabei und beabsichtigte, Bekannte anzurufen, die ihr helfen sollten. Der Angeklagte rannte der Zeugen T3 mit den beiden Messern in den Händen hinterher und fand diese hockend auf dem Boden im Hausflur vor der Kellerzugangstür vor und hielt ihr ein Messer höchstens 10 cm entfernt vor die Stirn, gegebenenfalls auch näher. Die Zeugin hatte keine Fluchtmöglichkeit mehr, ohne an dem Angeklagten vorbeizumüssen. Der Angeklagte hielt es für möglich und nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Zeugin T3 das Messer abwehren und sich dabei verletzen könnte. Er fragte sie: „Willst Du, dass ich Dich absteche?“. Die Zeugin nahm diese Drohung ernst und hatte – wie vom Angeklagten beabsichtigt - Todesangst. Um die Gefahr abzuwenden, griff sie in das Messer, wobei sie sich zwei Schnittwunden an Zeige- und Mittelfinger zufügte. Sie schaffte es jedoch nicht, das Messer wegzuschubsen. Nach einiger Zeit ließ der Angeklagte von der Zeugin T3 ab, entriss ihr das Handy und warf es zu Boden, damit sie nicht mehr telefonieren konnte. In diesem Moment entschloss sich die Zeugin T3, zu fliehen und rannte nach draußen. Der Angeklagte verfolgte sie, holte sie aber nicht ein. Sie versteckte sich hinter einem Anhänger und rief um Hilfe, bis ein Nachbar um 05:09 Uhr die Polizei verständigte. Der Angeklagte warf die Messer, die er noch bei sich hatte, in einen Mülleimer und beabsichtigte, Bekannte zu besuchen, um sich nach Möglichkeit Ketamin zu besorgen, um „runterzukommen“. Dazu kam es jedoch nicht mehr, weil die Polizei zeitnah eintraf und der Angeklagte festgenommen wurde. Der Angeklagte litt im Zeitpunkt der Taten unter einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.31) und Polytoxikomanie, vorwiegend Amphetaminabhängigkeit und Alkohol- und Cannabis-Missbrauch (ICD-10: F 19.1). Der Angeklagte hatte zur Tatzeit der Tat zu Ziffer II., 2., c) einen Blutalkoholwert von 0,9 Promille und stand unter der Einwirkung von Amphetaminen. Die Amphetaminabhängigkeit des Angeklagten entspricht dem Hang, im Übermaß berauschende Mittel zu sich zu nehmen. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Taten aufgrund der bestehenden Borderline-Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der zur Tatzeit bestehenden Mischintoxikation und der akuten Konfliktsituation erheblich vermindert. Die damit zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei feststehende Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im jeweiligen Tatzeitpunkt infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.v. § 20 StGB bewertet die Kammer als erheblich i.S.v. § 21 StGB. Unter Zugrundelegung der Ausführungen der Sachverständigen war die Fähigkeit des Angeklagten, sich im Zeitpunkt der Begehung der Taten normgemäß zu verhalten, im Vergleich mit dem „Durchschnittsbürger“ in einem solchen Maß verringert, dass die Rechtsordnung diesen Umstand nicht übergehen darf. In den betreffenden Taten kommt gerade die beim Angeklagten gegebene krankheitsbedingte Impulsivität zum Ausdruck, so dass der Angeklagte seine Handlungen wesentlich weniger zu steuern vermochte als der gesunde „Durchschnittsbürger“. 3. Nachttatverhalten Die Zeugin T3 hat mit an das Polizeipräsidium F2 gerichtetem Schreiben vom 10.02.2020 erklärt, sie ziehe ihre Strafanzeige gegen den Angeklagten zurück und es liege nicht mehr in ihrem persönlichen Interesse, dass gegen den Angeklagten weiter ermittelt werde. Die noch verheiratete Zeugin T3 und der Angeklagte haben nach seiner Inhaftierung in dieser Sache beschlossen, zu heiraten. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung sämtlicher Körperverletzungen und der Sachbeschädigung bejaht. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer auf dessen eigene Angaben, die dieser gegenüber der Sachverständigen N1, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gemacht und in der Hauptverhandlung nochmal bestätigt hat, gestützt. Die Feststellungen zu seiner Vorstrafe und deren Vollstreckung ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung erörterten Bundeszentralregisterauszug vom 05.05.2020 und dem auszugsweise verlesenen Urteil des Landgerichts C2 vom 18.12.2008 (Aktenzeichen …) und dem auszugsweise verlesenen Beschluss des Landgerichts N vom 17.01.2019 (Aktenzeichen: …). Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus den Hauptverhandlungsprotokollen vom 15.07.2020, 05.08.2020 und 18.08.2020 ergibt. Der Angeklagte hat sich zum äußeren Geschehensablauf – mit Ausnahme der Fragen, worauf die Verletzungen an der Hand der Zeugin T3 beruhen und in welcher Entfernung er ihr ein Messer vor das Gesicht gehalten hat – glaubhaft wie festgestellt eingelassen. Hierbei hat der Angeklagte die festgestellten Taten sowie die Ereignisse vor und nach denselben aus eigener Erinnerung detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Er hat hierbei nicht lediglich die Ausführungen in der Anklageschrift vom 27.04.2020 pauschal bestätigt, sondern sich sowohl zur Gesamtsituation im in Rede stehenden Zeitraum sowie auch zu dem Tatvorwurf im Einzelnen eingelassen. Hierbei hat der Angeklagte auch über die Ausführungen in der Anklageschrift hinausgehende Details und Hintergründe angeführt und Abweichungen des Geschehens von den Ausführungen in der Anklageschrift – inhaltlich lebensnah, in sich widerspruchsfrei und plausibel nachvollziehbar – herausgestellt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht zudem, dass seine Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung im Wesentlichen mit den Angaben, die er im Rahmen der Exploration gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen, Frau N1, zum Tatgeschehen gemacht hat, im Einklang stehen und somit auch die erforderliche Konstanz aufweisen. Hinzu kommt, dass sich seine Angaben auch mit der Aussage der Zeugin T3 vereinbaren lassen. Soweit es geringere Abweichungen gab, so zu der Frage, ob nach dem ersten Streit und vor dem ersten Schlag ins Gesicht die Zeugin oder der Angeklagte die Wohnung verließ, oder ob die Zeugin die Wohnung verließ, bevor oder nachdem der Angeklagte in die Küche ging, um nach Messern zu suchen, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten. Insoweit handelt es sich um Details, die nach einem gewissen Zeitablauf und unter Berücksichtigung des hier insgesamt vorliegenden Tatgeschehens durchaus nachvollziehbar erscheinen und eher sogar gegen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin abgesprochene Angaben spricht. Im Kerngeschehen stimmen die Angaben miteinander überein. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung hingegen angegeben hat, das Messer habe er der Zeugin mit einer Entfernung von circa 30 cm vor ihr Gesicht gehalten, folgt die Kammer hingegen der glaubhaften Angabe der Zeugin, die angab, das Messer habe sich in etwa eine Handbreit von ihrem Gesicht entfernt befunden; sie habe Todesangst gehabt. Die Kammer ist dabei davon überzeugt, dass es die Entfernung zwischen Messer und Kopf der Zeugin T3 jedenfalls nicht größer war. Die Zeugin schilderte im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung noch, der Angeklagte habe ihr das Messer mittig auf die Stirn gedrückt. Im Rahmen ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung war bei der Zeugin eine deutliche Entlastungstendenz zu erkennen. So gab sie an, nach der Tat im Badezimmer nicht geblutet zu haben, was jedoch selbst der Angeklagte eingeräumt hat. Zudem schilderte sie den Drogen- und Alkoholkonsum des Angeklagten wesentlich moderater, als dieser ihn selbst eingeräumt hat. Auch betonte sie immer wieder, wie sehr sie ihn vor den einzelnen Taten provoziert habe. So bekundete sie stetig, sie habe ihren Mund nicht halten können. Eine Belastungstendenz ist jedenfalls nicht ansatzweise zu erkennen. Warum die Zeugin, wenn sie schon die Bedrohung mit dem Messer weiterhin konstant schildert und nur von dem Aufsetzen des Messers abrückt, nunmehr eine geringere Entfernung schildern soll, als dies den Tatsachen entspricht, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr folgt die Kammer ihrer anschaulich beschriebenen Angabe zur Entfernung, die sie als „eine Handbreit“ beschrieb. Die Feststellung, dass die Zeugin T3 sich die Verletzungen der rechten Hand dadurch zugezogen hat, dass sie versuchte, das Messer wegzuschubsen, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen N2. Der Angeklagte hat sich insoweit dahingehend eingelassen, sich nicht daran erinnern zu können, die Zeugin mit dem Messer berührt zu haben. Der Zeuge N2 hat angegeben, die Zeugin T3 am 22.01.2020 zur Sache vernommen zu haben. Die Zeugin habe ihm gegenüber diesbezüglich angegeben, der Angeklagte habe ihr das Messer auf die Stirn gedrückt und sie gefragt, ob er sie abstechen solle. Sie habe das Messer weggedrückt und sich dabei verletzt. Soweit die Zeugin T3 im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben hat, die gegenständlichen Verletzungen an ihrer rechten Hand würden von Scherben stammen, die sie vom Boden aufgefegt habe, folgt die Kammer dem nicht. Vielmehr ist sie mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit davon überzeugt, dass es sich so zugetragen hat, wie der Zeuge N2 als Zeuge vom Hörensagen bekundet hat. Die Zeugin T3 bekundete im Rahmen der Hauptverhandlung, sie habe auch der Polizei gegenüber bei ihrer Vernehmung geschildert, dass die Scherben nicht von dem Messer stammen würden, sondern von dem Auffegen von Glasscherben. Auf Nachfrage bekundete sie, sie habe das Vernehmungsprotokoll nach Fertigstellung durchgelesen. Sie habe auch auf Seite 4 des Vernehmungsprotokolls – was dem Vernehmungsprotokoll so tatsächlich zu entnehmen ist – eine Korrektur vorgenommen. Dort habe zuerst gestanden „er sagte aber, er sticht mich ab“. Dies habe sie korrigiert in „er fragte, ob er mich abstechen solle.“ Auf Vorhalt, dass sie laut Protokoll gesagt haben soll: „Ich versuchte, das Messer wegzuschubsen, dabei habe ich mir die Verletzungen an der rechten Hand geholt.“, bekundete sie, das habe sie so nicht gesagt. Auf Nachfrage, warum sie das dann nicht korrigiert habe, bekundete sie, nach sechs Stunden Vernehmung sei sie dazu nicht in der Lage gewesen. Sie habe nicht mehr gekonnt. Sie habe es vorgelesen bekommen wollen. Das sei aber nicht gemacht worden. Der Zeuge N2 bekundete auf Nachfrage, dass er nicht gebeten worden sei, die Aussage vorzulesen. Vielmehr habe sie die Aussage durchgelesen und habe auch eine Korrektur vorgenommen. Die Aussage der Zeugin T3 ist insoweit nicht glaubhaft. Insbesondere der Umstand, dass sie an einer Stelle tatsächlich eine Korrektur vorgenommen hat, nicht jedoch an der hier fraglichen Stelle, spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage insoweit. Wenn die Zeugin dazu in der Lage ist, noch auf das Detail einzugehen, ob der Angeklagte sagte, er steche sie ab oder fragte, ob er sie abstechen solle und dies entsprechend dem Protokoll korrigiert, erscheint es nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin ein so wesentliches Detail, ob sie sich an dem Messer, mit welchem sie zuvor bedroht wurde, verletzt hat oder an Glasscherben, die sie selbst auffegte, nicht mehr korrigiert haben will. Dies lässt sich auch nicht mit einer gegen Ende des Durchlesens abfallenden Konzentrationsfähigkeit erklären. So befindet sich die fragliche Stelle in dem Protokoll nicht einmal eine halbe Seite hinter der korrigierten Stelle. Gegen die Glaubhaftigkeit der nunmehr gemachten Aussage insoweit spricht auch, dass bei der Zeugin T3, die den Angeklagten heiraten möchte, eine starke – oben dargestellte – Entlastungstendenz im Rahmen ihrer Aussage zu erkennen war. Die Feststellungen zu den Erkrankungen des Angeklagten beruhen auf dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen N1, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welches diese im Rahmen der Hauptverhandlung erstattet hat. In Übereinstimmung mit den Darlegungen der Sachverständigen, die die Kammer sich zu Eigen macht, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt unter einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.31) in schwerer Ausprägung und Polytoxikomanie, vorwiegend Amphetaminabhängigkeit und Alkohol- und Cannabis-Missbrauch (ICD-10: F 19.1), litt. Hinsichtlich der getroffenen Diagnose war das Gutachten der Sachverständigen N1 für medizinische Laien nachvollziehbar und verständlich. Es stützt sich auf die Kenntnis des Akteninhalts - inklusive der im Zusammenhang mit dem Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren der Vorverurteilung durch das Landgericht C2 eingeholten Sachverständigengutachten -, die Erkenntnisse aus der Exploration des Angeklagten sowie auf die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung. Hinsichtlich der beim Verurteilten festgestellten Polytoxikomanie sowie der festgestellten Borderline-Persönlichkeitsstörung hat die Sachverständige die von ihr gefundenen Ergebnisse anhand der von ihr durchgeführten Exploration, der testpsychologischen Ergebnisse sowie der beigezogenen Berichte und Dokumentationen nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Die separate Diagnose sexueller Sadismus stellte die Sachverständige ausdrücklich nicht. Vielmehr sind nach ihren nachvollziehbaren Ausführungen die Abhängigkeit und der sexuelle Sadismus Teil der schweren Borderline-Störung des Angeklagten. Sie führte ferner aus, dass es unter Substanzkonsum bei dieser Störung zu psychotischen Dekompensationen kommen könne. Dies sei bei dem Angeklagten insbesondere bei Konsum von Amphetaminen der Fall. Die Feststellungen zum bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt bestehenden Blutalkoholgehalt und der Drogenintoxikation hat die Kammer durch Verlesung der Angaben diesbezüglich in der Strafanzeige vom 22.02.2020, Bl. 3 d.A., der ergänzenden Feststellungen beim Verdacht des Konsums berauschender Mittel vom 22.01.2020, Bl. 15 d.A., des ärztlichen Untersuchungsprotokolls vom 22.01.2020, Bl. 18 d.A., der Bescheinigung der Haftfähigkeit der Kliniken F3 (X2) vom 22.01.2020, Bl. 58 d.A., des Alkoholuntersuchungsbefundes des Universitätsklinikums F4 – Institut für Rechtsmedizin - vom 24.01.2020, Bl. 278 d.A., des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Universitätsklinikums F4 – Institut für Rechtsmedizin vom 07.07.2019 – wonach der Angeklagte Alkohol, Amphetamin sowie Arzneistoffe mit den Wirkstoffen Amisulprid (Neuroleptikum zur Behandlung akuter und chronischer Schizophrenien), Bupropion (Antidepressivum) und Aripiprazol (Neuroleptikum zur Behandlung von Schizophrenien und bipolaren Störungen) aufgenommen hat -, sowie anhand der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten getroffen. Die dem Alkoholuntersuchungsbefund des Universitätsklinikums F4 – Institut für Rechtsmedizin - vom 24.01.2020 zugrundeliegende Blutentnahme erfolgte um 06:15 Uhr am 22.01.2020 und ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,49 Promille. Die Polizei wurde um 05:09 Uhr telefonisch verständigt. Die Kammer hat bei der Rückrechnung zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt der letzten Tat um ca. 5:00 Uhr einen stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille zugrundegelegt und zusätzlich einen einmaligen Sicherheitszuschlag von ebenfalls 0,2 Promille in Ansatz gebracht und gelangte so zu einem Wert von 0,9 Promille. Auch die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sowie zur Frage des Hangs, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ergeben sich aus den detaillierten und überzeugenden Ausführungen der erfahrenen und der Kammer gut bekannten Sachverständigen N1, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Die psychiatrische Sachverständige N1 hat detailliert und nachvollziehbar und damit überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine schwerwiegende Borderline-Persönlichkeitsstörung und eine Abhängigkeit von Amphetaminen besteht, die dem Rechtsbegriff der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen sind. Dem steht den auch insoweit nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen nicht entgegen, dass sich eine gute Besserung und Stabilisierung der früher als sehr schwergradig ausgeprägten Borderline-Persönlichkeitsstörung durch die langjährige Maßregelvollzugsbehandlung darstellt. Die Sachverständige führte insoweit aus, dass nach den „Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsbegutachtungen“ bei einer sachgerechten Beurteilung des Schweregrades einer Persönlichkeitsstörung diese so schwerwiegend sein müssen, dass die durch die Persönlichkeitsstörung hervorgerufenen Leistungseinbußen Defizite vorhanden sein müssen, die vergleichbar sind, wie sie im Gefolge forensisch-relevanter krankhafter Verfassungen, wie zum Beispiel einer Psychose auftreten. Die Sachverständige beschrieb in diesem Zusammenhang eindrücklich die Auswirkungen einer – hier vorliegenden – Mischintoxikation von Alkohol und Amphetaminen. Die Einnahme von Amphetaminen, die eine aufputschende Wirkung haben, zusammen mit Alkohol bewirken danach, dass die antriebssteigernde Wirkung des Alkohols verstärkt, während seine dämpfende Wirkung reduziert werde. Hierzu passe auch die Schilderung der Zeugin T3, die im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundete, sie habe den Angeklagten nicht mehr wiedererkannt. Hinzu komme, dass der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung erhebliche Schwierigkeiten habe, ein adäquates Konfliktverhalten zu zeigen. Daran habe er zwar im Rahmen der Therapien im Maßregelvollzug gearbeitet, aber eine Konfliktsituation ohne Betäubungsmittel zu ertragen, sei ihm kaum möglich. Durch diese Wechselwirkung zwischen dem zwischen ihm und der Zeugin T3 bestehenden Konflikt, seiner Persönlichkeitsstörung, der Alkoholeinwirkung und dem Amphetaminkonsum sei die Steuerungsfähigkeit letztlich aus gutachterlicher Sicht erheblich eingeschränkt gewesen. Die Erheblichkeit ergebe sich insbesondere auch aus den ergänzenden polizeilichen Feststellungen beim Verdacht des Konsums berauschender Mittel vom 22.01.2020 (Bl. 15 d.A.). Die dortigen Beschreibungen (Verhalten am Anhalteort: distanzlos, apathisch, aggressiv, depressiv, redselig, wechselnde Stimmung; Gang: schwankende Körperhaltung, Gleichgewichtsstörungen; Mimik: Nase hochziehen, Lippen lecken; Verhalten auf der Dienststelle: distanzlos, apathisch, aggressiv, depressiv, redselig, wechselnde Stimmung; Körperliche Auffälligkeiten: Unruhe, Zittern, trockener Mund; Sprache: undeutlich, unverständlich; Bewusstsein/Aufnahmefähigkeit: Konzentrationsmangel; Augen und Pupillen: glasig/wässrig, glänzend, unruhig, Bindehäute gerötet, verkleinert/verengt, Lidflattern) würden eindeutig für eine schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen. Der Angeklagte sei nicht mehr in der Lage gewesen, sich der Situation zu entziehen. Es war ihm nicht mehr möglich, die zuvor eingeübten sogenannten Bewältigungsstrategien anzuwenden. Hierzu habe nicht unerheblich beigetragen, dass der Angeklagte und die Zeugin T3 sich gegenseitig aufgeschaukelt haben. Völlig aufgehoben gewesen sei die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten demgegenüber nicht gewesen. Es hätten sich keine psychotischen Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen mit Orientierungsstörungen und auch keine Zustände, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert gewesen wären. Diese seitens der Sachverständigen geschilderte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit wertet die Kammer als erheblich im Sinne des § 21 StGB. Die Ausführungen der forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie ist bei ihrer Gutachtenerstattung von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen bestehen nicht. Die Kammer hat daher die überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen ihrer eigenen Bewertung zugrundegelegt. IV. Der Angeklagte hat sich durch die unter II., 2., a) aufgeführte Tat der Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 223 Abs. 1, 303 Abs. 1, 52 StGB durch die unter II., 2., b) aufgeführte Tat der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB und durch die unter II., 2., c) aufgeführte Tat der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß §§ 224 Abs. Abs. 1 Nr. 2, 241 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte, als er das Messer mit einer maximalen Entfernung von 10 cm vor das Gesicht der Zeugin T3 hielt, es für möglich hielt und es zumindest billigend in Kauf nahm, dass diese sich wehren, beziehungsweise befreien und sich dabei an dem Messer verletzen würde. Hierbei ist zu bedenken, dass der Täter auch einen an sich unerwünschten, aber notwendigen Erfolg billigt, wenn er sich mit ihm um eines erstrebten Zieles willen abfindet und die als möglich erkannte Folge hinzunehmen bereit ist. Ausreichend ist insoweit, dass dem Täter der als möglich erkannte Erfolg gleichgültig ist (Fischer, StGB, 67. Auflage, § 15, Rn. 14 m.w.N.). Ein Beweisanzeichen gegen eine billigende Inkaufnahme kann darin liegen, dass der Erfolg unerwünscht und nach Sachlage wenig wahrscheinlich war (Fischer a.a.O.). Ziel des Angeklagten war es, - was ihm auch gelang – bei der Zeugin durch Vorhalt des Messers eine Todesangst hervorzurufen. Dass diese, die sich in einer „Sackgasse“ befand und nur unter Überwindung des Angeklagten der Situation entkommen konnte, in ihrer Todesangst versuchen würde, dem Angeklagten das Messer zu entreißen oder aus der Hand zu schlagen oder den Angeklagten wegzuschubsen, war nicht fernliegend, sondern praktisch die einzige Möglichkeit der Zeugin, der aus ihrer von dem Angeklagten beabsichtigten Sicht bestehenden Lebensgefahr zu entkommen. Dass sie sich dabei Verletzungen zuzieht, war dann eine naheliegende Folge, was auch für den Angeklagten erkennbar war. V. 1. Strafrahmenbestimmung a) Tat II., 2., a) Als Ausgangspunkt der Strafzumessung in Bezug auf die Tat II. 2. a) war der Strafrahmen der Vorschrift des § 223 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Diese sieht Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. Die Kammer hat den Strafrahmen jedoch nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Er reduziert sich daher auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und neun Monaten. b) Tat II., 2., b) Auch in Bezug auf die unter II., 2., b) dargestellte Tat war der Strafrahmen zunächst der Vorschrift des § 223 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu entnehmen. Auch insoweit hat die Kammer jedoch von der fakultativen Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, wodurch sich der Strafrahmen ebenfalls auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und neun Monaten reduziert. c) Tat II., 2., c) Hinsichtlich der Tat II., 2., c) war der Strafrahmen der Vorschrift des § 224 Abs. 1 HS 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu entnehmen. Die Kammer hat keinen minderschweren Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 HS 2 StGB angenommen. Ein minderschwerer Fall ist zu bejahen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen, die mildernden Faktoren die erschwerenden Faktoren so wesentlich überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Im Rahmen der hier anzustellenden Gesamtabwägung hat die Kammer zwar nicht unberücksichtigt gelassen, dass diese Tat in gewisser Weise am Ende eines sich über einen langen Zeitraum erstreckenden Turbulenzgeschehens steht, aus dem der Angeklagte und die Zeugin mehrfach – wenngleich erfolglos – versuchten herauszukommen, in dem sie sich zwischenzeitig voneinander räumlich trennten und das mit Provokationen der Zeugin T3 einherging. Auch hatte die Kammer im Rahmen der hier anzustellenden Gesamtabwägung im Blick, dass die eingetretene Verletzung nicht besonders schwerwiegend ausgefallen und auf eine Abwehrbewegung der Zeugin und nicht auf ein bewusstes Zustechen des Angeklagten zurückzuführen ist. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer in den Blick genommen, dass der Angeklagte sich im Wesentlichen geständig eingelassen hat und bei Begehung der Taten vermindert schuldfähig war. Zudem hat die Kammer auch insoweit nicht unberücksichtigt gelassen, dass es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin T3 zu einer Aussöhnung gekommen ist. Zugunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB vorliegen. Danach kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder dieses Ziel jedenfalls ernsthaft erstrebt hat. Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (BGH NStZ-RR 2017, 198f.). Der Angeklagte hat sich bei der Zeugin entschuldigt und sich im Wesentlichen geständig eingelassen, nach seiner eigenen Einlassung, auch um der Zeugin bei ihrer Vernehmung zumindest den Druck zu nehmen, gegen ihn und entgegen seiner Einlassung oder als im Wesentlichen einziges Beweismittel bei Schweigen des Angeklagten aussagen zu müssen und sich gegebenenfalls einer deutlich konfrontativer geführten Zeugenvernehmung ausgesetzt zu sehen. Hiermit hat der Angeklagte Verantwortung für seine Tat übernommen. Es kam zwischen ihm und der Zeugin T3 zu einer Aussöhnung, die sogar so weit geht, dass die beiden beabsichtigen, zu heiraten. Dass es ein Opfer dem Täter den Täter-Opfer-Ausgleich leicht macht, indem es an das Maß der Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit ist, steht der Bejahung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016, - 4 StR 419/16 – juris). Gegen den Angeklagten sprach jedoch im Rahmen der hier anzustellenden Gesamtabwägung, dass es sich bei dem in Höhe des Gesichts eingesetzten Messer unter den von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu fassenden gefährlichen Werkzeugen um ein solches handelt, welches zu denjenigen mit einem höheren Gefahrpotential zählt. Auch wirkte sich zu seinen Lasten aus, dass er bei Begehung der Taten strafrechtlich vorbelastet war. Ebenfalls sprach gegen die Einordnung als minderschwerer Fall, dass die Zeugin T3, die die strafrechtliche und psychiatrische Vorgeschichte des Angeklagten kannte, in diesem Moment alles für möglich hielt und dementsprechend die Möglichkeit, dieser Situation nicht lebend zu entkommen für real und unmittelbar hielt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr sämtliche Fluchtmöglichkeiten abgeschnitten waren und sie – nachdem der Angeklagte ihr ihr Mobiltelefon weggenommen hatte – nicht mehr in der Lage war, Hilfe zu holen. In der Gesamtschau vermochten danach die strafmildernden die strafschärfenden Gesichtspunkte nicht wesentlich zu überwiegen. Die Kammer hat jedoch auch insoweit den Strafrahmen unter Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und gelangte so zu einem Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Zudem hat sie sämtliche Strafrahmen unter Anwendung des § 46a Abs. 1 StGB nochmals gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert und kam so schließlich zu folgenden Strafrahmen: Tat II., 2., a): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und neun Monaten Tat II., 2., b): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und neun Monaten Tat II., 2., c): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und sieben Monaten 2. Strafzumessung im Einzelnen Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Bei sämtlichen Taten wirkte sich im Rahmen der konkreten Strafzumessung das von dem Angeklagten abgelegte weitgehende Geständnis erheblich strafmildernd aus. Bereits im Rahmen seiner Exploration hat der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen die einzelnen Taten eingeräumt. Im Rahmen der Hauptverhandlung blieb er bei diesem Einlassungsverhalten, machte umfassende Angaben zur Sache und ging ausführlich auf die an ihn gerichteten Fragen ein. Hierbei verfolgte er auch das Ziel die Zeugin T3, der er zwar eine Aussage nicht völlig ersparen konnte, vor der Situation zu bewahren, der sie sich ausgesetzt gesehen hätte, wenn er den Tatvorwurf bestritten oder gänzlich geschwiegen hätte. Dies hätte für die Zeugin T3, die dann als nahezu einziges Beweismittel hätte vernommen werden müssen, eine ungleich schwerwiegendere Konflikt- und Belastungssituation dargestellt. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass dieses Geständnis des Angeklagten, der sich bei der Zeugin T3 entschuldigt hat, von Reue getragen war. Auch wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, dass den Taten auch Provokationen seitens der Zeugin T3 in Form von Beleidigungen vorausgingen. Zudem berücksichtigte die Kammer im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd, dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum mehrfach darum bat, dass die Zeugin T3 die Polizei ruft; dies in der Hoffnung, das Eintreffen der Beamten möge Schlimmeres verhindern. Auch der Umstand, dass der Angeklagte die Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit beging und die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB vorlagen wirkten sich im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten aus. Strafschärfend fiel hingegen zunächst stark ins Gewicht, dass der Angeklagte unter laufender Bewährung stand. Auch wusste er darum, dass er insbesondere unter dem Einfluss von (aufputschenden) Drogen zur Konfliktbewältigung nicht in der Lage ist und zu Impulsausbrüchen neigt. Trotzdem trank er Alkohol, konsumierte Drogen. Er entzog sich – letztlich – gerade nicht dem am Tattag zwischen ihm und der Zeugin T3 schwelenden Konflikt, was hinsichtlich der Tat zu II., 2, c) strafschärfend zu berücksichtigen ist. Nach alledem hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Hinsichtlich der Tat II., 2., a): zehn Monate Freiheitsstrafe, hinsichtlich der Tat II., 2., b): sechs Monate Freiheitsstrafe bezüglich der Tat II., 2., c): ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe Bei Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer nicht nur die oben genannten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher, situativer und kriminologischer Zusammenhang besteht. Insgesamt erschien so eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten tat- und schuldangemessen. VI. Es war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB und in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen. 1. Der Angeklagte hat die in den Feststellungen zur Sache beschriebenen Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen. Insoweit wird auf die Ausführungen diesbezüglich unter III. Bezug genommen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Angeklagte bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Dieser Zustand muss, um die Gefährlichkeitsprognose begründen zu können, von längerer Dauer sein (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 – 4 StR 595/16 mit zahlreichen Nachweisen). Bei dem Angeklagten wurde bereits im Rahmen der Begutachtung der Vorverurteilung, die fast zwölf Jahre zurück liegt, eine Borderline-Störung und ein chronischer Alkohol- und Drogenmißbrauch diagnostiziert. Die langjährige Behandlung hat zwar nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schon zu Fortschritten geführt, die Erkrankung besteht allerdings – und zwar in einer schweren Ausprägung – fort. Nach wie vor habe der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung keine Kontrolle über seinen Drogenkonsum, seine Kritikfähigkeit und seine Impulsausbrüche im Rahmen von Konfliktsituationen in Beziehungen. Die Sachverständige hat im Rahmen der Hauptverhandlung sogar angegeben, es sei davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ein Leben lang fortbestehen werde. Um Taten, wie sie diesem Verfahren zugrundeliegen, verhindern zu können, müsse der Angeklagte abstinent leben. Sonst werde es mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einer Intoxikation in Konfliktsituationen zu entsprechenden Gewalttaten kommen. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten ergibt auch, dass infolge der bestehenden Erkrankungen von ihm auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Anlasstaten als auch die zu erwartenden Taten sind als Ausdruck des Zustands des Angeklagten für die Gefährlichkeit des Angeklagten symptomatisch. Insoweit hat die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten weiterhin eine Kritikminderung und auch eine Urteilsschwäche in Bezug auf seine Fähigkeit vorliege, seinen Drogen- und Alkoholkonsum kontrollieren zu können. Dem Angeklagten sei –was er im Rahmen der Hauptverhandlung auch so äußerte – bewusst, welchem Risiko er sich aussetzt, wenn er Alkohol und Amphetamine konsumiert. Gleichwohl unterliesse er dies nicht. Er überschätze sich dergestalt, dass er davon ausgehe, er könne seinen Konsum kontrollieren. Die Sachverständige stellte in diesem Zusammenhang dar, dass es zwar deutliche Fortschritte bei der Behandlung des Angeklagten gebe, er aber immer noch keine Kontrolle über seinen Drogenkonsum, seine Kritikfähigkeit und seine Beziehungsprobleme habe. Da persönlichkeitsbedingt die oben beschriebene Kritikschwäche in Bezug auf den Alkohol- und Drogenkonsum bestehe und durch diese auch eine Neigung, innere Spannungszustände bei herabgesetzter Frustrationstoleranz sowie depressive Zustände mit Drogen auszugleichen, spiele die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung dergestalt eine Rolle, dass sie die Grundlage für das Drogenproblem des Angeklagten darstellt und sei auch bei den jetzigen Taten Hintergrund, wobei im Vordergrund, wie bereits bei den früheren Taten, die Mischintoxikation stehe. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die hier gegenständlichen Taten nur elf Monate nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug begangen wurden und der Angeklagte den Suchtmittelkonsum bislang nicht zu kontrollieren vermöge und diesbezüglich auch keine kritische Einstellung habe entwickeln können, sei auch in Zukunft mit erheblichen Gewalttaten zum Nachteil von Partnerinnen zu rechnen, die ebenso wie die hiesigen Taten auf der Erkrankung des Angeklagten beruhen würden. Dieser überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen, die auch insoweit von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, schliesst sich die Kammer an. 2. Zudem war nach § 64 StGB auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen sind die von dem Angeklagten begangenen Taten auf seinen Hang zum Mißbrauch von Alkohol und Amphetaminen zurückzuführen. Sie begründete auch überzeugend die Kausalität zwischen den hier gegenständlichen Taten und dem Konsum der Substanzen. Die Sachverständige führte insoweit an, dass es in einem Streit rauschbedingt zu den Taten gekommen sei. Insbesondere bei Suchtmittelkonsum gelinge es dem Angeklagten mit seiner Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht, seine Impulse zu kontrollieren und die Bewältigungsstrategien, die er in jahrelanger Zusammenarbeit mit Therapeuten eingeübt habe, umzusetzen. Da keine Alkohol- und Drogenabstinenz möglich gewesen sei und diesbezüglich keine ausreichende Behandlung stattgefunden habe, sei auch weiterhin mit vergleichbaren Straftaten bei Alkohol- und Drogenkonsum mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Die Sachverständige hält eine Behandlung gemäß § 64 auch für hinreichend aussichtsreich. Zwar sei bereits einmal eine Unterbringung nach § 64 StGB versucht worden. Seitdem seien aber zwölf Jahre vergangen und es sei eine langjährige Behandlung der Borderline-Störung erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheine ein erneuter Versuch, noch einmal den Schwerpunkt in einer suchtspezifischen Behandlung zu suchen, hinreichend erfolgsversprechend. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte sich ihr gegenüber sehr motiviert zeigte, die Behandlung seiner Drogenproblematik anzugehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Unterbringung auf Grundlage des § 63 StGB Fortschritte erreicht habe, die im Rahmen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stabilisiert werden könnten und die ihm nunmehr eine erfolgreiche Entziehungstherapie ermöglichen. Die Sachverständige ging von einer voraussichtlichen Dauer der erfolgversprechenden Unterbringung von 18 bis zu 24 Monaten aus. Dieser überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen, die auch insoweit von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, schliesst sich die Kammer an. Die Anordnung der Maßregeln ist verhältnismäßig (§ 62 StGB). Sie ist erforderlich. Es kommt kein weniger schwerwiegender Eingriff in Betracht, um der von dem Angeklagten wahrscheinlich ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Die Aussetzung der Maßregeln zur Bewährung kam nicht als ebenso geeignetes Mittel in Betracht, da dies in der Vergangenheit schon gescheitert ist und nicht ersichtlich ist, dass dieses Vorgehen größere Erfolgsaussichten hat, als dies im Zeitpunkt des jeweiligen Widerrufs der Aussetzung zur Bewährung der jeweiligen Maßregel war. Die Maßregeln sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Von dem Angeklagten geht eine erhebliche Gefahr schwerer Gewalttaten aus, die dem Bereich der schweren Kriminalität zuzuordnen sind. Diese können – wie im Fall der Geschädigten der Vorverurteilung, T - erhebliche Folgen für die Geschädigten mit sich bringen. Hierbei berücksichtigte die Kammer auch, dass die Folgen der hier gegenständlichen Taten vor dem Hintergrund des verwendeten Messers verhältnismäßig gering ausgefallen sind und ein wesentlich schwerwiegender Verlauf bei der Abwehrhandlung der Zeugin T3 ohne Weiteres vorstellbar ist. Vor diesem Hintergrund räumt das Gericht dem Schutz der Allgemeinheit, die durch den Angeklagten konkret und ernsthaft gefährdet wird, den Vorrang gegenüber der Freiheit des Angeklagten ein. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die der Vorverurteilung zugrundeliegende Tat über zwölf Jahre zurückliegt. Die Vollstreckung der Maßregeln waren nicht gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen, weil keine besonderen Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen würden, dass der Zweck der Maßregeln auch dadurch erreicht werden könnte. Gegen eine Aussetzung der Maßregeln zur Bewährung sprach nach Überzeugung der Kammer insbesondere, dass der Angeklagte die Bewährung(-en) anlässlich der Vorverurteilung nicht erfolgreich durchgestanden hat. Hierbei hatte die Kammer durchaus im Blick, dass die der Vorverurteilung zugrunde liegende Tat zwölf und die Widerrufsbeschlüsse bezüglich der Maßregeln neun und elf Jahre zurückliegen. Jedoch hat die Sachverständige ausgeführt, dass trotz der erzielten Fortschritte der lang andauernden Unterbringung nach § 63 StGB der Angeklagte nach wie vor aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung insbesondere im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und Drogen in Konfliktsituationen zu Impulsdurchbrüchen neigt, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu schweren Gewalttaten führen können. Besonders sprach jedoch gegen Aussetzung der Maßregeln zur Bewährung der Umstand, dass der Angeklagte nach nur zwei Tagen nach der Entlassung aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wieder begann, Alkohol zu trinken, einen Monat später begann, Amphetamine zu konsumieren und nur ein Jahr später die hier gegenständlichen Taten beging. VII. Gemäß § 72 Abs. 2 StGB hat die Kammer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus nebeneinander angeordnet, da der erstrebte Zweck durch keine der beiden Maßregeln allein erreicht werden kann. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass ohne den durch die Unterbringung nach § 64 StGB erstrebte Abstinenz des Angeklagte, eine Unterbringung nach § 63 StGB aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen keinen Erfolg haben kann. Auf der anderen Seite liegen auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor, die allein durch eine suchtspezifische Behandlung auch nicht beseitigt werden können. So ist Abstinenz notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung dafür, dass künftig keine hohe Wahrscheinlichkeit mehr besteht, dass der Angeklagte aufgrund seiner Borderline-Persönlichkeitsstörung erhebliche rechtswidrige Taten im Zustand verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit begeht. Die Kammer hat nach Maßgabe des § 72 Abs. 3 S. 1 StGB angeordnet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollstrecken ist. Hierbei hat die Kammer sich an dem Gesichtspunkt bestmöglicher Erreichung des Maßregelzwecks orientiert. Die Sachverständige hat im Rahmen der Erstattung ihres Gutachtens ausgeführt, dass bei der Grunderkrankung des Angeklagten, die ein Leben lang fortbestehen werde, Abstinenz die Grundvoraussetzung ist, um Taten, wie sie dem hiesigen Verfahren zugrundeliegen, zu vermeiden. Derzeit sei es ihm kaum möglich, eine Konfliktsituation ohne Betäubungsmittel zu ertragen. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass er diese Abstinenz im Rahmen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, erreichen wird. Demnach ist die Kammer davon überzeugt, dass der Maßregelzweck am besten erreicht werden kann, wenn der Angeklagte zunächst im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB seine Abhängigkeit bekämpft, um sodann abstinent in der Unterbringung nach § 63 StGB behandelt werden zu können. VIII. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO.