Urteil
6 O 216/20 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:0917.6O216.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages...
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages... Tatbestand: Der Kläger macht Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Pkw-Leasingvertrags aus dem Jahr 2016 geltend. Die Parteien schlossen am 09.08.2016 zur Vertragsnummer … einen Kfz-Leasingvertrag. Bei dem Leasingfahrzeug handelte es sich um ein Neufahrzeug der Marke L Modell T. Verkäufer dieses Fahrzeugs war nicht die Beklagte, sondern das Autohaus T1 aus C, welches als sog. Leasingvermittler auftrat. Die Parteien vereinbarten nach Abzug eines Nachlasses einen Anschaffungswert/ Barzahlungsbetrag in Höhe von 40.752,90 Euro. Sie kamen zudem dahingehend überein, dass durch den Kläger 48 monatliche Leasingraten zu je 413,60 Euro (brutto) zzgl. 5,95 Euro als GAP Beitrag, mithin insgesamt einen Betrag in Höhe von 419,55 Euro monatlich zurückgeführt werden sollte. Unter „E. Vertragsart“ (Bl. 20 d. A.) heißt es u.a. wie folgt: „Vertragsart Restwertabrechnung Der Leasingnehmer garantiert die Erzielung des kalkulierten Restwertes (brutto), der unabhängig vom zu erziehelenden Fahrzeugerlös bestimmt wurde. […] Kalkulierter Restwert (brutto): 27.300,00 Euro Unter Berücksichtigung des vorstehend kalkulierten Restwertes (brutto) ergibt sich auf Basis des Barzahlungspreises (entspricht dem Nettodarlehensbetrag gem. § 492 Abs.2 BGB, einem festen Sollzinssatz in Höhe von 3,49 % p.a. und einer Bearbeitungsgebührt in Höhe von 0,00 ein errechneter Gesamtbetrag in Höhe von 47.152,80. Der effektive Jahreszins beträgt 4,81 %.“ Seite 8 des Leasingvertrages (Bl. 27 d.A.) enthält eine schwarz umrahmte Widerrufsinformation, welche auszugsweise wie folgt lautet: „Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Leasingnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Leasingnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe, Angabe zum Anschaffungspreis, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Leasingnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Leasingnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Leasingnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Leasingnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangabe kann der Leasingnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Leasingnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: T2 GmbH, T3-Platz …, … N.“ Wegen des weiteren Inhalts der Widerrufsinformation und des Leasingvertrages wird auf die Anlage K1 der Klageschrift (Bl. 19 ff. d. A.) verwiesen. Seit dem 01.09.2016 zahlte der Beklagte die monatlichen Leasingraten in Höhe von 419,55 Euro, wobei die erste Rate aufgrund eines anteiligen Nutzungsentgeltes für den Vormonat 517,45 Euro betrug. Der Kläger zahlte die letzte Leasingrate am 03.08.2020. Während der Gesamtlaufzeit entrichtete der Kläger einen Betrag in Höhe von 20.236,30 Euro an die Beklagte. Mit Schreiben vom 08.01.2020 (Bl. 29 d. A.) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung binnen zwei Wochen auf. Dieses Ansinnen wies die Beklagte mit Schreiben vom 20.01.2020 zurück. Auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.02.2020, in dem sie erneut zur Rückabwicklung angehalten wurde, reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2020 erneut mit Zurückweisung des Widerrufs. Der Kläger ist der Ansicht, der Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung sei wirksam, da die Widerrufsfrist nicht abgelaufen sei. Zunächst enthalte die Vertragsurkunde nicht die korrekte Angabe aller erforderlichen Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB. Die Widerrufsinformation sei ferner fehlerhaft, so dass ihm ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zustehe. Die erteilte Widerrufsinformation sei – so meint der Kläger weiter – bereits deshalb nicht geeignet, den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen, weil sie die Widerrufsfolgen unzutreffend und damit rechtsfehlerhaft angebe. Zudem entspreche die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes im Hinblick auf die Angabe „5 %-Punkte über dem Basiszinssatz“ nicht den gesetzlichen Anforderungen. Er ist weiter der Meinung, dass die Angabe zur Aufsichtsbehörde, zum einzuhalten Verfahren bei Kündigung des Vertrages sowie die Voraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden seien. Die Beklagte habe ferner anstatt der anzugebenen Leasingrate pro Tag einen Zins pro Tag ausgewiesen. Dies sei fehlerhaft und führe zur Unrichtigkeit der Widerrufsinformation. Daher könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil die Widerrufsinformation nicht wie vorgegeben verwendet worden sei. Der Kläger hat hinsichtlich der Klageanträge ursprünglich beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. … ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 08.01.2020 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 19.397,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs T mit der Fahrzeugsidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff.2 genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet sowie 4. den Beklagten zu verurteilen, ihn – den Kläger – von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 Euro freizustellen. Nachdem der Kläger am 03.08.2020 die vereinbarte letzte Leasingrate an die Beklagte entrichtet hat, beantragt er nunmehr: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn – den Kläger – 20.236,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs T mit der Fahrzeugsidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff.1 genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, ihn – den Kläger – von vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 Euro freizustellen. 4. Für den Fall, dass sich die Beklagte seiner – des Klägers – Erledigungserklärung nicht anschließt: Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen erledigt hat. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht Essen sei örtlich nicht zuständig. In der Sache meint sie, dem Kläger stehe kein gesetzliches Widerrufsrecht zu, da er – als Verbraucher – das Leasingfahrzeug nicht habe erwerben müssen. Jedenfalls – so meint sie ferner – sei die Widerrufsinformation in rechtmäßiger Weise erfolgt. Die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung, die mit Schreiben vom 08.01.2020 erfolgt sei, abgelaufen. Hilfsweise ist sie der Ansicht, dem seitens des Klägers erklärten Widerruf stünden die Einwände des Rechtsmissbrauches und der Verwirkung entgegen. Wegen des weitergehenden Parteivortrages wird ergänzend auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch in vollem Umfang unbegründet. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. I. Klageantrag zu 1) auf Rückabwicklung Der Antrag auf Zahlung von 20.236,30 € gegen vorherige Rückgabe des Fahrzeugs ist zulässig. Es handelt sich um einen Leistungsantrag. Insbesondere ist das Landgericht Essen für die Entscheidung über diesen zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 29 Abs. 1 ZPO. Grundsätzlich besteht für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache vertragsgemäß befindet (Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 29 ZPO, Rn. 25). Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall des Widerrufs eines Leasingvertrages (OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18 m. w. N.). Denn die „kreditgewährende“ Bank – hier die Beklagte – tritt nach erfolgreichem Widerruf in die Position des Verkäufers ein. Die Rückabwicklung zwischen Leasingnehmer und -geber richtet sich auch hinsichtlich des Kaufvertrages nach §§ 358 Abs. 4 S. 1, 355 Abs. 3 BGB. Das Fahrzeug befindet sich vertragsgemäß am Sitz des Käufers, hier des Klägers, und mithin in F. Naturgemäß liegt F im Bezirk des Landgerichts Essen. II. Klageantrag zu 2) auf Feststellung des Annahmeverzugs Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist ebenfalls zulässig. Das für den Antrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus §§ 756, 765 ZPO. III. Klageantrag zu 3) Der weitere Klageantrag zu 3), gerichtet auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Essen für diesen Klageantrag ergibt sich gleichsam aus den vorstehenden Ausführungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (so i. E. auch OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18). IV. Klageantrag zu 4) im Hinblick auf eine teilweise Erledigung der Klage Der Klageantrag zu 4) auf Feststellung der Erledigung der Klage im Übrigen ist zulässig. Unschädlich ist insoweit, dass der Antrag unter einer Bedingung gestellt worden ist, da es sich insoweit um eine zulässige innerprozessuale Bedingung handelt. Da sich die Beklagte der Teilerledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen hat, ist die innerprozessuale Bedingung eingetreten. Das rechtliche Interesse des Klägers an diesem Antrag besteht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO darin, eine für den Kläger günstige Kostenentscheidung auch insoweit herbeizuführen, wie sich nach seiner Ansicht der Antrag zu 1.) teilweise erledigt hat. Die Umstellung des Antrages ist als privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. B. Begründetheit Die Klage ist jedoch vollständig unbegründet, worauf die Kammer bereits mit Terminladung unter Bezugnahme auf aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen hat. I. Klageantrag zu 1): Rückabwicklung des Leasingvertrages Der Antrag auf Rückabwicklung des Leasingvertrages ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 20.236,30 Euro gegen vorherige Rückgabe des Fahrzeugs aus §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 495 Abs. 1 BGB, 506 Abs. 2 S.1 Nr.3 BGB. Der Kläger hat seine auf den Abschluss eines Leasingvertrages erklärte Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Zum einen war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist abgelaufen. Zum anderen wäre die Ausübung eines etwa noch bestehenden Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich. Im Einzelnen: 1. Vertragsschluss und Widerrufsrecht Zwischen den Parteien ist am 09.08.2016 ein wirksamer Leasingvertrag im Sinne einer entgeltlichen Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB zustande gekommen, in dessen Rahmen dem Kläger grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs.1, 355 BGB zusteht. Nach § 506 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB gelten Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn – wie hier – vereinbart ist, dass der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Entsprechend der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 16/11643, 92) soll § 506 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB solche Finanzierungsleasingverträge erfassen, bei denen zwar keine Erwerbsverpflichtung besteht, aber der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Ein bestimmter Wert ist ein solcher, der im Vertrag als feste Zahl vereinbart ist. Eine solche „Restwertgarantie“ verschafft dem Unternehmer eine Vollamortisation des Vertragsgegenstands, die der Verbraucher finanziert. Es ist nicht ersichtlich, warum Verträge mit einer Restwertgarantie anders behandelt werden sollten als Verträge mit Erwerbsverpflichtung. Ein Vertrag mit einer Klausel über eine Restwertgarantie unterscheidet sich jedenfalls so deutlich vom Leitbild des Mietvertrags, dass seine Besserstellung gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass in Finanzierungsleasingverträgen künftig auf ein Andienungsrecht mit der Folge verzichtet wird, dass die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 491 ff. keine Anwendung fänden. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die verbraucherschützenden Vorschriften auf solche Nutzungsverträge anzuwenden, bei deren Ende der Verbraucher einen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert. Unter Heranziehung der vorgenannten Maßstäbe steht dem Kläger grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, da die verbraucherschützenden Vorschriften, insbesondere mit Blick auf das Bestehen eines Widerrufsrechtes bei dem hier vorliegenden „Restwert-Leasingvertrag“ Anwendung finden. Bei dem hiesigen Vertrag vereinbarten die Parteien die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes, hier des Leasingfahrzeugs der Marke L. Denn im Rahmen des Leasingvertrages verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger als Leasingnehmer die Nutzung des vorgenannten Fahrzeugs zu ermöglichen; im Gegenzug hierzu verpflichtete sich der Kläger, die vereinbarten Leasingraten, welche einen effektiven Jahreszins von 4,81 % beinhalten, zu zahlen. Die Beklagte hat in diesem Rahmen als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB gehandelt. Die Vergabe des Leasingvertrages an den Kläger erfolgte als Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit als deutsches Kreditinstitut. Der Kläger – als Leasingnehmer – hat den streitgegenständlichen Leasingvertrag als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in Anspruch genommen. Gemäß § 13 BGB ist jede natürliche Person Verbraucher, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder einer gewerblichen Tätigkeit noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger den Leasingvertrags in Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat. Schließlich vereinbarten die Parteien in eindeutiger Weise, dass der Kläger als Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. So bezeichneten die Parteien den hiesigen Vertrag als solchen mit einer „Restwert-Abrechnung“ (vgl. Bl. 20 d.A.) und vereinbarten in diesem Zusammenhang, dass der Kläger als Leasingnehmer einen kalkulierten Restwert (brutto) in Höhe von 27.300,00 Euro (vgl. Bl. 20 d.A.) garantiert. Entsprechend der vorgenannten Erwägungen sind die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 491 ff. BGB, also insbesondere das Bestehen eines Widerrufsrechtes nach § 495 BGB – wie bereits zu Beginn ausgeführt – auf den hiesigen Leasingvertrag, bei deren Ende der Kläger einen im Vertrag festgesetzten Restwert garantiert, anzuwenden. 2. Widerrufsfrist Der Kläger konnte seine auf Abschluss dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung grundsätzlich widerrufen. Er hat insbesondere unstreitig mit Schreiben vom 08.01.2020 den Widerruf erklärt, der allerdings – mangels Einhaltung der Widerrufsfrist – kein Rückgewährschuldverhältnis entstehen lässt. Da der Vertrag am 09.08.2016 geschlossen worden ist, ist vorliegend § 495 BGB in der heutigen Fassung seit 21.03.2016 anwendbar. Nach § 495 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die hier anzuwendende Vorschriften des §§ 506 Abs.1, 506 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB nehmen insoweit Bezug auf § 495 BGB, welcher wiederum auf die Vorschrift des § 355 BGB verweist mit der Folge, dass das Vorliegen eines Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB für den vorliegenden Leasingvertrag gleichermaßen besteht (s.o.). Der Widerruf des Leasingvertrages ist vorliegend nicht fristgemäß, also nicht innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB erklärt worden. Nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Vertragsschluss, nach § 356b Abs. 2 BGB jedoch nicht, bevor der Darlehens- bzw. Leasingnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält. Ferner ist für den Fristbeginn gemäß § 356b Abs. 1 BGB erforderlich, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Diese Voraussetzungen sind hier sämtlich erfüllt. Die 14-tägige Frist zur Erklärung des Widerrufs lief daher am 23.08.2016 ab. Im Einzelnen: a) Vertragsurkunde Der Leasingvertrag wurde zeitgleich mit der Erteilung der Widerrufsinformation geschlossen. Dem Kläger ist zumindest eine Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 355 Abs. 3 S. 2 BGB übergeben worden (vgl. Bl. 19 ff. d. A.). b) Mitteilung der Pflichtangaben Darüber hinaus sind dem Kläger die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB mitgeteilt worden. aa) Gesetzlichkeitsfiktion Die Beklagte kann sich schon auf das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247, § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, denn die von ihr verwandte Klausel entspricht der nach dem Leasingrecht angepassten Form der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es für den hier vorliegenden Leasingvertrag im maßgeblichen Zeitpunkt kein gesetzliches Muster existierte. Art. 247 § 12 Abs.1 S.5 EGBGB a.F. bestimmt jedoch, dass die Gesetzlichkeitsfiktion bei Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, welcher hier – wie bereits ausgeführt – vorliegt, entsprechend gilt, wenn die Informationen der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.2 EGBGB a.F. dem im Einzelfall vorliegenden Vertragstyp entsprechen. Dies war vorliegend gerade der Fall. Die Beklagte tauschte insoweit insbesondere die Formulierungen aus dem Darlehensrecht (Darlehensvertrag, Darlehensnehmer, Darlehensgeber) mit den solchen des Leasingrechts (Leasingvertrag, Leasingnehmer, Leasinggeber) aus. Dadurch hat sie gerade die erforderlichen Anpassungen vorgenommen, ohne im Übrigen den Wortlaut der Musterwiderrufsbelehrung ihrem Wesen nach zu verändern. Entsprechende Anpassungen, die sich aus der Natur eines anderen Vertragstyps ergeben, lassen die Gesetzlichkeitsfiktion insoweit nicht entfallen. bb) Anforderungen bei Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion Letztlich kann vorliegend jedoch dahinstehen, ob eine Gesetzlichkeitsfiktion anzunehmen ist. Denn selbst, wenn man davon nicht ausgehen wollte, so enthält die streitgegenständliche Widerrufsinformation sämtliche erforderlichen Angaben und entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch: (1) Deutlichkeitsgebot Die Belehrung ist hinreichend deutlich gestaltet. Dem maßgeblichen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EGBGB a.F. kann das Erfordernis einer besonderen Hervorhebung nicht entnommen werden, sondern lediglich, dass bestimmte Pflichtangaben „klar und verständlich“ sein müssen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016, Az. XI ZR 101/15, Rn. 24, und BGH, Urteil vom 23. Februar 2016, Az. XI ZR 549/14, Rn. 14). Dieses Ziel kann indes ohne grafische Hervorhebung erreicht werden. Vorliegend sind sämtliche Pflichtangaben „klar und verständlich“ dargestellt. Sowohl die Widerrufsinformation, die mit ihrer Umrahmung und den zudem fett gedruckten Überschriften hinreichend deutlich vom weiteren Vertragstext abgesetzt ist, als auch die weiteren Pflichtangaben im Vertragsdokument sind hinreichend deutlich erfolgt, denn sie können aufgrund ihrer Gestaltung unproblematisch wahrgenommen werden. (2) Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes Soweit der Kläger überdies der Auffassung ist, dass die Beklagte die Pflichtangabe des Verzugszinssatzes gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 11 EGBGB fehlerhaft erteilt habe, indem sie eine vermeintlich falsche Höhe angegeben habe, verfängt diese Sichtweise nicht. Auf Seite 5 des streitgegenständlichen Leasingvertrages (Bl. 24 d.A.) unter der Überschrift „XII. Allgemeine Bestimmungen Nr. 5 heißt es: „5. Bei Zahlungsverzug kann der LG Verzugszinsen in Höhe von mind. 5 % p.a. über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinnsatz berechnen. […}“ Diese Angaben sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Bezug auf den jeweiligen Basiszinssatz durch die Formulierung „ 5 Prozentpunkte über dem (…) Basiszinssatz “ hinreichend konkret. Denn die Höhe des Basiszinssatzes und die Höhe der jeweils zu zahlenden Verzugszinsen verändern sich nach § 247 Abs. 1 BGB zweimal im Jahr. Durch die seitens der Beklagten gewählte Formulierung hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen erhält der Verbraucher eine präzise Angabe zur Höhe der ggf. geschuldeten Zinsen. Gleichzeitig wird durch den von der Beklagten gewählten Ausdruck, in dem das Element „ 5 Prozentpunkte “ enthalten ist, eine gewisse Größenordnung genannt, die dem jeweiligen Vertragspartner eine ungefähre Einschätzung des Zinssatzes ermöglicht. Die seitens der Beklagten gewählte Wortwahl entspricht jener des Gesetzes. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass der Unternehmer sich bei der Gestaltung einer Widerrufsbelehrung am Wortlaut des Gesetzes orientieren darf und nicht genauer formulieren muss als der Gesetzgeber selbst (Urteil d. BGH v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15, Rn. 23 m. W. N.). Die vorgenannten Angaben zur Höhe der zu zahlenden Verzugszinsen waren zudem bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Prüfung und sind vom Bundesgerichtshof als ausreichend erachtet worden. Mit Urteil vom 05.11.2019 zu dem Aktenzeichen XI ZR 650/18 hat der Bundesgerichtshof zur Frage der vorliegend im Streit stehenden Angaben zur Höhe der zu zahlenden Verzugszinsen ausgeführt: „Die Bekl. hat auch gem. Art. 247 § 6 I 1 Nr. 1 iVm § 3 I Nr. 11 EGBGB hinreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet. Die Bekl. hat insoweit das Gesetz (§ 288 I BGB) und damit die „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung“ (so Art. 10 II Buchst. l Verbraucherkredit-RL) zutreffend wiedergegeben. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 10.9.2019 – 6 U 191/18, BeckRS 2019, 20796; Soergel/Seifert, § 491 a Rn. 29; Müller-Christmann in Nobbe, Kreditrecht, 3. Aufl., § 491 a Rn. 16; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Rn. 5104; aA Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 492 Rn. 128; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, § 491 a Rn. 31; BeckOGK/Knops, § 491 BGB a Rn. 25).“ (3) Angabe der Aufsichtsbehörde Die Beklagte ist auch der Pflichtangabe hinsichtlich der Benennung der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gem. Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB nachgekommen, indem sie unter XIV Nr. 9 der AGB die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in diesem Zusammenhang aufgeführt hat. Soweit der Kläger meint, es sei außerdem die Nennung der Europäischen Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde erforderlich gewesen, geht dieser Einwand ins Leere. Denn die angegebene Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist insbesondere für Verbraucher und Verbraucherfragen zuständig und beaufsichtigt die Kreditinstitute auf Einhaltung der Verbraucherschutzvorgaben. Eines Hinweises auf die Aufsichtsbehörde "EZB" bedurfte es nicht. Diese hat zwar seit 04.11.2014 die Aufsicht für die Zulassung eines Kreditinstitutes im europäischen Wirtschaftsraum. Die der EZB dabei nicht übertragenen Aufsichtsaufgaben verbleiben aber bei den nationalen Behörden, also primär bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Zu den der EZB nicht übertragenen Aufgaben gehört u.a. der Verbraucherschutz, welcher hier allein maßgeblich ist mit der Folge, dass die Nennung der solchen Aufsichtsbehörde vorliegend ausreichend ist. (4) Einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung Die Angabe über einzuhaltende Verfahren bei Kündigung gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist ebenfalls im Leasingvertrag enthalten. Dem Leasingnehmer soll durch diese Pflichtangabe verdeutlicht werden, wann eine Kündigung des Leasinggeber wirksam ist und wie der Leasingnehmer selbst den Vertrag kündigen kann (vgl. zum Darlehensvertrag Roth, in: Langenbucher u.a., Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. 206, Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 5). Eine umfassende Darstellung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen würde einer sinnvollen Information des Verbrauchers widersprechen. Denn eine solche Darstellung geht über das Erfordernis der "Verdeutlichung" hinaus. Der Gesetzgeber erwartet nämlich gerade nicht, dass der Verbraucher eine umfassende Wirksamkeitsprüfung der Kündigung vornehmen kann, was ohne juristische Vorbildung ohnehin nicht zu erreichen wäre. Wenn schon aber der BGH regelmäßig davon ausgeht, dass es für den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsinformation zumutbar ist, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber zu informieren, so muss dies in gleicher Weise für die Formvorschriften einer Kündigung gelten (LG Heilbronn, NJW-RR 2018, 88s). Es besteht daher auch keine Pflicht zur Darlegung der Formvoraussetzung des § 492 Abs. 5 BGB. Eine umfassende Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen kann nicht erfolgen. Der Leasingnehmer kann z.B. nicht über die Grundsätze des Zugangs von Kündigungserklärungen oder die Abgabe mit Vertretungsmacht aufklären. Die konkrete Prüfung einer Kündigung kann nur im Einzelfall erfolgen. Die Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung kann daher nicht gefordert sein (so auch LG Ulm, Urteil v. 30.07.2018, Az. 4 O 399/17). Die Nennung aller Voraussetzungen würde zu einer unübersichtlichen und unlesbaren Ansammlung an Pflichtangaben führen, die dem Gesetzeszweck entgegenstünden (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 22). Überdies steht ein ordentliches Kündigungsrecht, über das die Beklagte hätte belehren müssen, dem Kläger nach der vorliegenden Vertragsgestaltung nicht zu. Entsprechend kann die Beklagte hierüber auch nicht falsch belehrt haben. Die Beklagte informiert unter Ziffer VII. der Allgemeinen Darlehensbedingungen – außerhalb ihrer Belehrungspflicht – über die außerordentliche fristlose Kündigungsmöglichkeit der Parteien. Da die Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung bereits – wie nachfolgend dargelegt – keine gesetzliche Pflichtangabe darstellt, folgt aus einer darüber hinausgehenden (freiwilligen) und unterstellt fehlerhaften Angabe gerade nicht, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Der Leasingnehmer muss nämlich – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB a.F. – nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, informiert werden. Vielmehr ist die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB a.F. hinsichtlich der dem Leasingnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Leasingverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt. Dagegen ist eine Belehrung über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB keine Pflichtangabe (vgl. jüngste Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18). (5) Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren Auch die Zugangsvoraussetzungen für ein außergerichtliches Beschwerdeverfahren sind ausreichend dargelegt. Gemäß Art. 247, §§ 7 Nr. 4 EGBGB soll der Verbraucher lediglich einen Hinweis auf die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung erhalten. Darüber hinausgehende Informationspflichten bestehen nicht. So ist das gesamte Verfahren weder darzustellen noch zu erläutern. Bezüglich der Voraussetzungen für den Zugang wurde vorliegend auf die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle hingewiesen. Ein solcher Hinweis auf die Verfahrensordnung ist ausreichend. Nach dem Wortlaut des Art.247 § 7 Nr.4 EGBGB müssen die Voraussetzungen für den Zugang nur "gegebenenfalls" genannt werden, sodass der Wortlaut schon keine Pflicht hergibt die Zugangsvoraussetzungen ausführlich zu benennen. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich ferner, dass lediglich auf die Voraussetzungen für den Zugang hinzuweisen ist, wenn solche Zugangsvoraussetzungen im Sinne von Zugangsbeschränkungen vorliegen (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.1.2018 - Ve 6 O 311/17 ). Solche Beschränkungen hat der Kläger nicht genannt. Daher mussten die Zugangsvoraussetzungen nicht ausführlich benannt werden. Es genügt der Hinweis auf die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle, welche die Zugangsvoraussetzungen genau definiert. (6) Fehlerhafte Belehrung über Widerrufsfolgen Die Widerrufsinformation ist hinsichtlich der Rechtsfolgen nach einem Widerruf nicht fehlerhaft. Insbesondere ist die unter der Zwischenüberschrift „Widerrufsfolgen“ verwendete Formulierung: „Soweit der Leasinggegenstand übergeben wurde, hat ihn der Leasingnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugeben und für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe des Leasinggegenstandes den vereinbarten Sollzins zu entrichten. […] Für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe des Leasinggegenstandes ist bei vollständiger Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstandes pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 13,79 EUR zu zahlen. […]“, nicht zu beanstanden. Schon von Gesetzes wegen (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) ist nämlich der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Findet sich dies im Gesetz, dann muss der Leasinggeber es eben auch so formulieren dürfen. Ansonsten liefe er Gefahr, den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion des Artikel 247 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu verlieren. Das wäre völlig unzumutbar. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass hier ein Leasingvertrag zugrunde liegt, der einen monatlichen Zinsbetrag grundsätzlich nicht vorsieht. Unter Heranziehung eines verständigen Verbrauchers ist jedoch davon auszugehen, dass dieser die Widerrufsinformation in entsprechender Weise auf die vorliegende Leasingrate überträgt. Anstelle des vertraglichen Sollzinses tritt im Rahmen eines Leasingvertrages die vertraglich vereinbarte Leasingrate. Die weitere Verwendung des Begriffes „Zinsbetrag“ ist im Übrigen nicht geeignet, den Verbraucher in irgendeiner Weise von der Geltendmachung seines Widerrufsrechtes abzubringen. Dies gilt umso mehr als das der vorgenannte Betrag von 13,79 € sich gerade aus der monatlichen Leasingrate in Höhe von 413,60 € und einer entsprechenden – auch für den Laien erkennbaren – Berechnung für einen Tag (413,60 / 30 Tage = 13,79 €) ergibt. (7) Unzulässige Kaskadenverweisung Soweit der Kläger unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 zu dem Aktenzeichen C-66/19 weiter der Auffassung ist, dass die Widerrufsbelehrung im Rahmen des sog. „Kaskadenverweises“ bezüglich des Fristbeginns unklar sei und nicht alle für den Fristbeginn erforderlichen Informationen enthalte, verfängt auch diese Sichtweise nicht. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzugeben, dass der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 26.03.2020 (C-66/19) entschieden hat, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG dahin auszulegen sei, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedsstaats verweise, was den in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF enthaltenen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB betreffe, der nicht „in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ informieren würde. Mit zeitlich nachfolgendem Beschluss vom 31.03.2020 zu dem Aktenzeichen XI ZR 198/19 hat der Bundesgerichtshof zu dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 26.03.2020 sowie auch der Frage der Wirksamkeit dieser sog. Kaskadenverweisung jedenfalls in Fällen, in denen die verwendete Widerrufsinformation – wie vorliegend – vollständig dem Muster der Anlage 7 entspricht, umfassend Stellung genommen und ausgeführt: „Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - "Kreissparkasse Saarlouis") nicht entgegen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise. Dies betrifft den in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF enthaltenen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, der auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs (aaO Rn. 48) nicht "in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts" informieren würde. Der Senat müsste sich aber, um dem Geltung zu verschaffen, gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF stellen, wonach - wie hier - eine in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene und dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entsprechende Widerrufsinformation den Anforderungen an eine klare und verständliche Information des Darlehensnehmers über das ihm nach § 495 BGB zukommende Widerrufsrecht genügt. Das verbietet dem Senat das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip. Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mitbestimmt. Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers darf nicht übergangen oder verfälscht werden. So verwirklicht sich die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das Gesetz, weil dies eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers ist (BVerfGE 149, 126 Rn. 75). Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - "Kreissparkasse Saarlouis") ändert daran nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005 [Große Kammer] - C-105/03, "Pupino", Slg. 2005, I-5285 Rn. 47; Urteil vom 4. Juli 2006 [Große Kammer] - C-212/04, "Adeneler", Slg. 2006, I-6057 Rn. 110; Urteil vom 15. April 2008 [Große Kammer] - C-268/06, "Impact", Slg. 2008, I-2483 Rn. 100, 103; Urteil vom 24. Januar 2012 [Große Kammer] - C-282/10, "Dominguez", NJW 2012, 509 Rn. 25; Urteil vom 22. Januar 2019 [Große Kammer]- C-193/17, "Cresco Investigation", NZA 2019, 297 Rn. 74; Urteil vom 8. Mai 2019 - C-486/18, "Praxair MRC", NZA 2019, 1131 Rn. 38; Urteil vom 11. September 2019 - C-143/18, "Romano", WM 2019, 1919 Rn. 38; BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; Senatsurteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 22 mwN). Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG, WM 2012, 1179, 1181). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20, vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24, vom 26. März 2019 - II ZR 244/17, WM 2019, 925 Rn. 21 und vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 24 mwN; BVerfG, aaO). Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF überschritte indes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte. Die durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eingefügte Gesetzlichkeitsfiktion trug der Entschließung des Deutschen Bundestages im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BT-Drucks. 16/13669, S. 5) Rechnung. Mit dieser Entschließung hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BT-Drucks. 16/13669, S. 3 und BT-Drucks. 17/1394, S. 1, 21 f.). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2020(C-66/19, juris - "Kreissparkasse Saarlouis") nicht richtlinienkonform ist.“ Diesen Ausführungen ist vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte aus den vorstehend unter Ziffer B. 2. a (aa) Gründen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, vorliegend auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, nichts hinzuzufügen. (7) Fehlerhafte Verwendung des Verbraucherbegriffs Soweit der Kläger weiter der Auffassung ist, die erteilte Widerrufsinformation sei nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Ganz zu setzen, weil die Beklagte fehlerhaft über die Verbrauchereigenschaft belehrt habe, da die Definition des Verbraucherbegriffes in Ziffer XIV Nr. 5 der AGB von der gesetzlichen Regelung abweiche und die Verbrauchereigenschaft in unzulässiger Weise verkürze, verfängt dieser Einwand nicht. Denn bei der Definition des Verbraucherbegriffes in XIV Nr. 5 der AGB handelt es sich bereits nicht um eine Pflichtangabe, so dass dessen Fehlerhaftigkeit keine Auswirkungen auf die Richtigkeit der Widerrufsinformation „als solche“ hat, zumal eine – wie vorliegend – inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Beschluss v. 02.04.2019 – XI ZR 463/18). Zudem ist die Verbraucherdefinition in XIV Nr. 5 der AGB letztlich inhaltlich nicht zu beanstanden und entspricht der Rechtslage. Zwar ist der Wortlaut nicht mit dem des § 13 BGB identisch, da das Wort „überwiegend“ fehlt. Eben dieses Wort ist ausweislich der Gesetzesbegründung aber nur aus Gründen der Klarstellung für solche – vorliegend gerade nicht einschlägigen – Verträge, die sowohl zu gewerblichen als auch zu nicht gewerblichen Zwecken geschlossen werden (sog. Dual-use-Verträge), eingefügt worden. Soweit der Kläger meint, das ebenfalls in XIV Nr. 5 der AGB normierte Widerrufsrecht des Verbrauchers beeinträchtige den Kläger in der Geltendmachung des solchen, da er zunächst eine eigene – nahezu unmögliche – Subsumptionsleistung zu erbringen habe, ob er als „Verbraucher“ zu definieren sei, geht dieser Einwand ebenfalls fehl. Denn der Kläger hat gerade eine zusätzliche – wie bereits ausgeführt – separierte und fett umrahmte Widerrufsinformation erhalten, durch welche er hinreichend auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen worden ist, ohne eine – wie der Kläger meint – „zusätzliche Subsumtionsleistung“ erbringen zu müssen. 3. Verwirkung und Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) Selbst wenn man hier vorsorglich von einem grundsätzlich noch rechtzeitigen Widerruf ausgehen wollte, so könnte der Kläger aus diesem grundsätzlich wirksamen Widerruf keinerlei Rechte herleiten. Denn die Erklärung des Widerrufs hätte dann gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßen. Das Recht des Klägers, den Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen, wäre zwar nicht verwirkt gewesen. Jedoch verstieße die Erklärung des Widerrufs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs als auch unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens gegen die Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. (a) Verwirkung Eine Verwirkung infolge Zeitablaufs ist anzunehmen, wenn der Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum keinen Gebrauch von seinem Recht macht und dadurch bei der Gegenseite den Eindruck erweckt, er werde sein Recht auch in Zukunft nicht ausüben. Auch das Verbraucherwiderrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. kann verwirkt werden (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 m. w. N.; BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15; Beschluss vom 17.01.2017, Az. XI ZR 82/16; BGH, ‚Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19). Die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen jedoch nicht vor. Die Verwirkung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist danach verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben – § 242 BGB – verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, ebd.). Das erforderliche Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbraucherdarlehensvertrages bzw. hier des Verbraucherleasingvertrages zu laufen beginnt, liegt vor. Der Leasingvertrag wurde am 09.08.2016 geschlossen, womit der Vertragsschluss zum Zeitpunkt der erstmaligen Erklärungen des Widerrufs am 08.01.2020 insgesamt über 3 Jahre zurücklag. In Anbetracht der Tatsache, dass die Widerrufsfrist bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zwei Wochen betrug, ist seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Widerrufsrechts ein erheblicher Zeitraum verstrichen. Das zusätzlich erforderliche Umstandselement liegt jedoch nicht vor. Für das Umstandsmoment müssen zu dem bloßen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich nach einer vom Tatrichter vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein laufend vertragstreues Verhalten des Verbrauchers in der Regel ein schutzwürdiges Vertrauen des Unternehmers darauf, der Verbraucher werde keinen Widerruf erklären, nicht zu begründen vermag. Auch die regelmäßig eintretenden Rechtsfolgen im Falle wirksamen Widerrufs – insbesondere die Pflicht des Leasingnehmers zur Herausgabe von Nutzungsersatz – rechtfertigt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen § 242 BGB. Schließlich können gesamtwirtschaftliche Folgen außer Betracht bleiben (vgl. insgesamt BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15). Unter Heranziehung der vorgenannten Ausführungen ist die Beklagte vorliegend nicht schutzwürdig betroffen. Die Beklagte durfte vorliegend nicht auf den Bestand des Vertrages vertrauen, da der Kläger mit Schreiben vom 08.01.2020 den Widerruf erklärt hat und alle weiteren Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückzahlung gestellt hat (vgl. Bl. 39 d.A.). Ein solches Verhalten des Klägers ist im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers als ausreichend anzusehen. (b) Rechtsmissbrauch und widersprüchliches Verhalten Die Erklärung des Widerrufs verstieß hier jedoch sowohl unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs als auch unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens gegen die Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Denn der Kläger hat sich nach erstmaliger Erklärung des Widerrufs im Januar 2020 derart widersprüchlich verhalten, dass eine Geltendmachung des Widerrufsrechtes zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt – mithin zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung – eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB darstellt. Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 16.10.2018 – XI ZR 69/18). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, a. a. O.). Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - IX ZR 501/15). Der Leasingnehmer eines Verbraucherleasingvertrages, welcher entsprechend der Regelungen des Verbraucherdarlehens zu behandeln ist, handelt so z. B. widersprüchlich und in der Gesamtabwägung rechtsmissbräuchlich, wenn er ab einem bestimmten Zeitpunkt davon ausging, dass er den Leasingvertrag widerrufen könnte und gleichwohl den Leasingvertrag über einen längeren Zeitraum weiterbediente, ohne irgendeinen Vorbehalt bezüglich der weiteren Zahlungen zu erklären (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2017 - 6 U 40/16; Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 95/16). Da eine Änderung der Verhältnisse dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, und im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kann der Tatrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB darüber hinaus auch solche Umstände berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2017 - XI ZR 369/16). Gemessen an diesen Anforderungen stellt sich die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger hier aufgrund einer Gesamtschau der zu würdigenden Umstände des konkreten Einzelfalls als unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar. Vorliegend hat der Kläger nach erstmaliger Erklärung des Widerrufes mit Schreiben vom 08.01.2020 den Leasingvertrag für einige Monate bis zum vereinbarten Vertragsende „weitergelebt“, indem er die vereinbarten Leasingraten vertragsgemäß weitergezahlt hat. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger sämtliche weiteren Leistungen unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt hat. Jedoch ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, dass der Kläger den hiesigen Vertrag letztlich in voller Summe abgelöst hat, ohne dass zwischen den Parteien in der Zwischenzeit über die Rückabwicklung des Leasingvertrages (außergerichtlich) verhandelt wurde. Dies wird darüber hinaus besonders in dem Umstand deutlich, dass der Kläger nicht nur die vertraglich vereinbarten Leasingraten weiter zahlte und damit den Vertrag „lebte“, sondern insbesondere auch das Leasingobjekt weiter nutzte. Mit dieser Nutzung vereinnahmte der Kläger unmittelbar jedweden Vorteil, den er unmittelbar durch den Leasingvertrag erlangt hat. Dadurch brachte der Kläger zum Ausdruck, trotz des erklärten Widerrufs grundsätzlich an der Vertragsbeziehung zu der Beklagten festhalten zu wollen, was wiederum dafür spricht, dass er seinen Widerruf letztlich nur dazu einsetze, einen nahezu „kostenfreien Nutzungsvertrag“ für das Fahrzeug abzuschließen. Dieses Verhalten, welches letztlich einer Bestätigung des Bestandes des Leasingvertrages bis zu diesem Zeitpunkt gleichsteht, steht im massiven Widerspruch zu den von ihm im Januar 2020 sowie im Februar 2020 abgegebenen Widerrufserklärungen. Die vertragsgemäße Ablösung des streitgegenständlichen Leasingvertrages unter andauernder Nutzung des Leasingobjektes erscheinen im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung nicht zuletzt vor dem Hintergrund des noch im Januar 2020 erstmals erklärten Widerrufes weder vernünftig noch nachvollziehbar. Zudem gilt der Grundsatz, dass der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei – wie ausgeführt – alsbald Klarheit darüber verschaffen muss, ob er beabsichtigt, seine Rechte auszuüben. Dieser Gesichtspunkt ist ausdrücklich in § 314 Abs.3 BGB gesetzgeberisch anerkannt; ihm kommt für das vorliegende Gestaltungsrecht entsprechende Geltung zu (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2019 – I 31 U 21/19). Eine solche Klarheit hat der Kläger vorliegend nicht geschaffen, denn er hat nach erstmaliger Erklärung des Widerrufs im Januar 2020 über ein halbes Jahr abgewartet, bis er zur Durchsetzung seiner – vermeintlichen – Rechte Klage erhoben hat, obwohl er zwischenzeitlich den Leasingvertrag – wenngleich unter Vorbehalt der Rückzahlung – weiter bediente und schließlich auch nach Klageerhebung das Leasingobjekt weiter nutzte. 4. Rechtsfolge Aufgrund der Unwirksamkeit des Widerrufs bedarf es keiner weiteren Feststellungen hinsichtlich der Höhe der einzelnen vom Kläger behaupteten Ansprüche. II. Klageantrag zu 2) und zu 3) Mangels Wirksamkeit des seitens des Klägers erklärten Widerrufes ist sowohl der auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Antrag als auch der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet. III. Klageantrag zu 4) Schließlich ist auch der Klageantrag zu 4) auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen erledigt hat, unbegründet. Ein Antrag auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache – auch nur teilweise – erledigt hat, ist dann begründet, wenn sich dieser Teil der Hauptsache tatsächlich erledigt hat, was wiederum der Fall ist, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1992, Az. I ZR 35/90) Dies war vorliegend nicht der Fall, da der Klageantrag zu 1) auf negative Feststellung von Anfang an unbegründet war. Denn die Beklagte hatte – mangels wirksamen Widerrufs – ursprünglich (d.h. vor Begleichung sämtlicher Leasingraten) gegen den Kläger weiterhin einen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Leasingraten. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 20.236,30 EUR festgesetzt.