Urteil
26 KLs-12 Js 798/14-39/14 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:0930.26KLS12JS798.14.3.00
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Tenor
Gegen den Verurteilten wird die nachträgliche Sicherheitsverwahrung angeordnet.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: § 66b StGB
Entscheidungsgründe
Gegen den Verurteilten wird die nachträgliche Sicherheitsverwahrung angeordnet. Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 66b StGB Gründe I. Zur Person des Angeklagten 1) Der Verurteilte wurde am … in C geboren. Dort wuchs er zunächst als einziges Kind im elterlichen Haushalt auf. Als der Verurteilte drei Jahre alt war, verließ seine leibliche Mutter die Familie. Die Großmutter väterlicherseits übernahm den Haushalt und die Erziehung des Verurteilten, bis der Vater etwa vier Jahre später erneut heiratete. Von seiner Großmutter wurde er sehr streng und dominant erzogen. Sie ließ ihm nie etwas durchgehen, stellte ihn häufig bloß, unterdrückte ihn und hielt ihn klein. Der Verurteilte fühlte sich von seiner Großmutter nie geliebt, verstanden oder angenommen. Er wurde von ihr auch körperlich misshandelt. Nach eigenen Angaben des Verurteilten war seine Kindheit voller Demütigungen. Das Verhältnis zu seinem Vater und zu seiner Stiefmutter beschreibt der Verurteilte als harmonisch. Der Vater des Verurteilten ist im Alter von 76 Jahren verstorben und arbeitete früher als Bergmann. Zu seiner leiblichen Mutter hat der Verurteilte keinerlei Kontakt. Der Verurteilte wurde altersgerecht eingeschult. Er besuchte nach der Grund- die Hauptschule, die er im Alter von 15 Jahren nach der 9. Klasse mit dem Hauptschulabschluss verließ. Die 8. Klasse musste der Verurteilte einmal wiederholen. Nach Erhalt des Hauptschulabschlusses absolvierte der Verurteilte eine 3-jährige Ausbildung zum Maler und Lackierer. In diesem Beruf war er – lediglich unterbrochen von einer Arbeitslosigkeit von einem halben Jahr –bis zur Inhaftierung in dem hiesigen Verfahren tätig. Im Alter von 26 Jahren zog der Verurteilte aus dem Haus seiner Großmutter aus und heiratete eine sechs Jahre ältere Frau, die bereits zwei Kinder hatte. 1993 kam die gemeinsame Tochter S, bei der es sich um ein Wunschkind handelt, zur Welt. S wuchs bei der Ex-Frau des Verurteilten auf. Der Verurteilte geht sehr wohlwollend mit seiner Tochter und ihrem Sohn um, die für ihn einen wichtigen Bezugspunkt darstellen. Es ist dem Verurteilten, der angibt, „kein guter Vater“ gewesen zu sein, sehr wichtig, für sein Enkelkind da zu sein. Die Tochter hat dem Verurteilten diesbezüglich mitgeteilt, dass es seine letzte Chance sei und dass der Kontakt im Falle einer weiteren Verurteilung abgebrochen werde. Mit Urteil vom 31.05.2006 wurde der Verurteilte vom Landgericht Dortmund in dem Verfahren KLs 162 Js 14/06 – IX KLs 7/06 wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Wegen dieser Tat befand er sich zunächst ab dem 11.01.2006 in Untersuchungshaft und sodann ab dem 08.06.2006 in Strafhaft. Mit Beschluss des Landgerichts Essen (I StVK 1128/12) vom 19.Oktober 2012 wurde die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seit dem 26.02.2008 befand sich der Verurteilte in der Sozialtherapeutischen Anstalt H. Dort arbeitete er von 2008 bis 2012 in der Schreinerei, später dann über 2 Jahre wieder als Maler und Lackierer für die Zeitarbeitsfirma Q in einem freien Beschäftigungsverhältnis. Nach seiner Haftentlassung bezog er eine eigene Wohnung in H1. Seinen Lebensunterhalt hat er immer selbst bestritten. In seiner Freizeit ging er dem Mini-Golf nach und spielte in dort in der 2. Bundesliga. Der Verurteilte erlitt im Jahr 2019 einen Thalamusinfarkt und leidet seit Anfang 2020 an Diabetes. Aufgrund dieser körperlichen Beeinträchtigungen ist dem Verurteilten nach seinen Angaben nicht mehr möglich, eine Erektion zu haben. 2) Der Verurteilte ist wie folgt vorbestraft: a) Der Verurteilte wurde vom Amtsgericht Castrop-Rauxel am 20.04.1990 (Az.: 5 Cs 21 Js 247/90 ) wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und Beleidigung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. b) Das Amtsgericht Dortmund verurteilte ihn am 03.03.1994 (71 Ls 2 Js 1386/93) wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde erlassen mit Wirkung vom 10.04.1996. c) Am 27.10.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Castrop-Rauxel in dem Verfahren5 Cs 20 Js 725/00 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 35 DM und erteilte eine Sperre für den Erwerb einer Fahrerlaubnis bis zum 26.04.2001. d) Am 31.05.2006 verurteilte ihn das Landgericht Dortmund - wie bereits ausgeführt - wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: „Der Angeklagte war mit der Nebenklägerin und Zeugin T flüchtig bekannt, da sie beide gelegentlich in der Gaststätte B verkehrten. Anlässlich einer zufälligen Begegnung an einem Kiosk in der Nähe ihrer beider Wohnungen hatte sich zwischen ihnen ein Gespräch entwickelt, in dessen Verlauf auch von in der Wohnung der Nebenklägerin vorzunehmenden Renovierungsarbeiten die Rede war. Der Angeklagte, der sich als gelernter Maler zu erkennen gegeben hatte, bot der Nebenklägerin an, sich ihre Wohnung daraufhin einmal anzusehen. Aus diesem Anlass überließ sie ihm ihre Telefonnummer, ohne dass eine konkrete Verabredung getroffen worden wäre. Auch war der Nebenklägerin weder der Nachname des Angeklagten noch die Tatsache, dass er in ihrer Nachbarschaft wohnte, bekannt. Am Morgen des Tattages, dem 06.01.2006, trat der Angeklagte etwa um 6.00 Uhr seine Arbeit als Maler an. Gegen 11.00 Uhr hatte er die ihm obliegenden Aufgaben bereits erledigt, so dass er seine Tätigkeit beendete und sich zu der Gaststätte „L“ in D begab, um an der dort stattfindenden Neueröffnungsfeier teilzunehmen. Im Verlauf seines Aufenthaltes trank er maximal 15 0,2 l Gläser Bier sowie ein 2 cl Glas Schnaps. In dem insgesamt zu entrichtenden Preis von ca. 34 Euro waren auch der Verzehr eines Brötchens sowie Tabakwaren enthalten. Gegen 17.00 Uhr verließ der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt angetrunken, aber keinesfalls betrunken fühlte, das Lokal und ging nach Hause. Ihm kam die Idee, Kontakt zu der Nebenklägerin aufzunehmen. Er rief sie an und fragte, ob er einmal kurz bei ihr vorbeisehen könne. Die Nebenklägerin verneinte dies mit der Begründung, dass sie anderweitig Besuch erwarte. Tatsächlich hatte sie sich für 18.00 Uhr mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen P, in ihrer Wohnung verabredet. Der Angeklagte begab sich dennoch zu der nahe gelegenen Wohnung der Nebenklägerin, wo er gegen 17.45 Uhr eintraf. Die Nebenklägerin öffnete ihm auf sein Schellen die Tür, da sie irrig davon ausging, dass es sich um den Zeugen P handele. Als sie ihren Irrtum bemerkte, ließ sie den Angeklagten dennoch ein, wobei sie gleich zu Beginn der in ihrer Küche geführten Unterhaltung darauf hinwies, dass sie noch Besuch erwarte. Nachdem die sich einige Minuten am Küchentisch sitzend unterhalten hatten, rückte der Angeklagte näher an die Nebenklägerin heran und äußerte sinngemäß: „Dich möchte ich auch mal ficken“. Die Nebenklägerin erklärte ihm daraufhin sofort unmissverständlich, dass sie keinerlei körperliche Annäherung wünsche. In diesem Moment klingelte der Zeuge P an der Haustür. Als die Nebenklägerin sich zur Wohnungstür begeben wollte, um ihm zu öffnen, wurde der Angeklagte gewalttätig. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte er sich entschlossen, die Nebenklägerin mittels Gewalt und Drohung auch gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen und deren Duldung zu zwingen. Er riss sie an den Haaren auf die Eckbank zurück, auf der sie zuvor gesessen hatte. Dann öffnete er das Oberteil des von der Nebenklägerin getragenen Trainingsanzuges, griff an ihre Brüste und verdrehte diese schmerzhaft. Als die Nebenklägerin erneut versuchte aufzustehen, stieß er sie zu Boden, riss sie an den Haaren wieder hoch und warf sie auf die Eckbank zurück. Auf ihren Versuch, aus dem auf Kipp stehenden Küchenfenster um Hilfe zu rufen, äußerte der Angeklagte sinngemäß: „Du schreist hier nicht“, wobei er sie mit einer Hand würgte und mit der anderen Hand das Fenster zudrückte. Sodann umfasste er die Nase der Nebenklägerin und drehte diese so um, dass sie erhebliche Schmerzen verspürte. Dabei äußerte er wiederum, dass sie nicht schreien solle, sonst bringe er sie um. Nachdem es der Nebenklägerin gelungen war aufzustehen, packte er sie erneut und warf sie auf den Küchenboden. Er griff mit seinen Fingern in ihren Mund, erfasste ihre Zunge und zog daran. Mit der anderen Hand drückte er immer weiter gegen ihren Hals. Als die völlig verängstigte Nebenklägerin ihn bat, er möge sie doch in Ruhe lassen, antwortete der Angeklagte sinngemäß: „Jetzt zerreiß ich Dir die Klamotten, ich ziehe dich aus und du bläst mir einen“. Er zog ihr das Oberteil des Jogginganzuges sowie die Jogginghose aus und zerriss den von der Nebenklägerin darunter einzig noch getragenen Slip. Während er seinen Unterkörper entkleidete, versuchte die Nebenklägerin, zur Wohnungstür zu kriechen. Dies gelang ihr jedoch nicht, da der Angeklagte sie zuvor einholte. Er packte sie und warf sie auf den Rücken. Mit den Worten „Wenn du die Schnauze nicht hälst, dann bringe ich dich um!“ hielt er ihr mit einer Hand die Nase zu, mit der anderen schob er ihr ein zusammengepresstes Papiertaschentuch in den Mund, wodurch die Nebenklägerin in Atemnot und daher in Todesangst geriet. Er zerrte sie ins Wohnzimmer und stieß sie auf ein dort befindliches Sofa. Er spreizte ihre Beine und führte mit den Worten, ob das denn nicht schön sei, einen Finger in die Scheide der Nebenklägerin ein. Dann rieb er mit seinem Finger an ihrer Klitoris, wobei er mehrfach in diesen Bereich spuckte. Auf das erneute Flehen der Nebenklägerin, die sich zwischenzeitlich des Papiertaschentuchs aus ihrem Mund hatte entledigen können, sie doch in Ruhe zu lassen, erwiderte er: „Jetzt bläst du mir noch einen!“ und führte sein erigiertes Glied in den Mund der Nebenklägerin ein. Als es ihr schließlich gelang, ihren Kopf zur Seite zu drehen, glitt sein Penis wieder aus ihren Mund. Sie konnte sich noch einmal aufrichten und in die Diele laufen. Dort wollte sie die Wohnungstür aufreißen, was ihr jedoch aufgrund der vorher durch den Angeklagten vorgelegten Kette nicht möglich war. Es gelang ihr lediglich, die Tür einen Spalt zu öffnen und in dem Hausflur um Hilfe zu rufen, bis der Angeklagte, der ihr nachgeeilt war, die Tür wieder zuschlug. Er warf sie erneut zu Boden, setzte sich auf sie, hielt ihr eine Schere, die er zwischenzeitlich aus der Küche geholt hatte, nahe vor die Brustwarzen und schrie sie an, sie solle aufhören um Hilfe zu rufen. Wörtlich sagte er: „Sonst schneide ich dir die Nippel ab!“. Dabei hielt er die Schere so dicht an ihre Brustwarzen, dass sie große Angst hatte. Sodann zündete der Angeklagte sich eine Zigarette an und sagte: „Ich drück die dir im Gesicht aus oder Du frisst die.“ Hierbei zielte er mit der brennenden Zigarette in Richtung ihres Gesichts. Als die Nebenklägerin sich mit den Armen wehrte, traf er sie mit der Zigarette – nicht ausschließbar versehentlich – am rechten Oberarm, wodurch eine Brandverletzung verursacht wurde. Anschließend schleifte er sie an den Haaren von der Diele aus in die Küche, wo er sie vor dem Kühlschrank fallen ließ. Diesem entnahm er eine Piccolo-Flasche Sekt, die er öffnete, spreizte die Beine der Nebenklägerin und führte den Flaschenhals einige Zentimeter in ihre Scheide ein. Nachdem er den Inhalt der Flasche in ihre Vagina hatte laufen lassen, bewegte er die Flasche noch 2 bis 3-mal hin und her. Hierdurch erlitt die Nebenklägerin, die sich 2 Wochen vorher einer Unterleibsoperation hatte unterziehen müssen, starke Schmerzen. Obwohl sie dem Angeklagten dies mitteilte und ihn erneut anflehte, er möge doch endlich gehen, ließ der Angeklagte nicht von ihr ab. Stattdessen griff er ihr fest an den Bauch und sagte: „Wenn ich jetzt einen Zachel“ – gemeint war ein Messer – „erwische, schlitze ich dich auf.“ Er ergriff wiederum die bereits verwendete Schere und schnitt ihr Schamhaare ab, wobei die Nebenklägerin ihn voller Angst anflehte, sie nicht im Intimbereich zu verletzen. Anschließend zerrte er sie ins Badezimmer und wies sie an, zu urinieren. Sie musste sich mit gespreizten Beinen auf die Toilette setzen, während der Angeklagte seine Hand in den Urinstrahl hielt. Nachdem er eine gewisse Menge gesammelt hatte, zog er die Hand hervor und verteilte den Urin im Gesicht der Nebenklägerin. Als die sich dann weigerte, ihn zu küssen, drückte er mit seinen Fingern die von der Nebenklägerin getragene Unterkieferprothese in ihren Mund und forderte sie auf, diese zu verschlucken. Schließlich holte er die Prothese aus ihrem Mund und warf sie weg. Er ergriff erneut ihre Zunge und erklärte, er werde ihr jetzt die Zunge herausreißen. Plötzlich erklärte der Angeklagte, dass er jetzt gehen werde. Sie solle es aber nicht wagen, die Polizei zu rufen, sonst habe ihre letzte Stunde geschlagen, er werde sie dann umbringen. Er verließ die Wohnung, wobei er bemerkte, er werde am nächsten Tag um 10.00 Uhr wieder kommen. Die völlig verängstigte Nebenklägerin war etwa für eine halbe Stunde nicht in der Lage, etwas zu unternehmen. Dann lief sie, da sie von ihrem Handy mangels Guthaben keine Anrufe mehr tätigen konnte, zur nahe gelegenen Telefonzelle, wobei sie die Vorstellung, erneut auf den Angeklagten zu treffen in große Angst versetzte. Aus der Telefonzelle rief sie den Zeugen P an und teilte ihm mit, es sei etwas Schlimmes passiert, er möge sofort kommen. Als der Zeuge P kurze Zeit später eintraf, berichtete sie ihm von den Geschehnissen. Auf seinen Vorschlag, die Polizei zu alarmieren, wollte sie jedoch aus Angst vor dem Angeklagten nicht eingehen. Der Zeuge P beließ es zunächst dabei und verbrachte die Nacht bei der Nebenklägerin, um sie zu beruhigen. Am nächsten Tag informierte die Nebenklägerin telefonisch ihre Mutter, die sich daraufhin um Hilfe an die Schwester der Nebenklägerin, die Zeugin, B1, wandte. Als diese die Nebenklägerin aufsuchte und die sichtbaren Verletzungsspuren erblickte, bestand sie darauf, die Polizei zu informieren. Darauf ließ die Nebenklägerin sich letztlich auch ein und erstattete in Begleitung ihrer Schwester Anzeige. Da die Nebenklägerin die Malerkleidung des Angeklagten und ihre Kenntnis erwähnte, seine Frau habe in einer Gaststätte gearbeitet und heiße D1, konnte über die Zeugin B2, die diese Angaben dem Angeklagten zuzuordnen vermochte, der Angeklagte als Täter identifiziert werden. Er wurde am 11.01.2006 festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E von diesem Tage in Untersuchungshaft in der JVA E1. Die Nebenklägerin erlitt durch die Tat des Angeklagten Kratz- und Schürfwunden im Bereich des Gesichts und der Arme, große Hämatome im Bereich der Brust, kleinere an Armen, Schulterblatt und Oberschenkeln. Sie musste sich über mehrere Monate in stationäre psychiatrische Behandlung begeben und hat die seelischen Folgen der Tat gleichwohl bis heute nicht verarbeiten können.“ e) Am 21.10.2014 verurteilte ihn das Landgericht Essen (Az. 26 KLs 39/14) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: „Die Geschädigte T1, die in X lebt, hielt sich am Tattage bei ihrem Lebensgefährten in H1 auf. Weil sie jedoch an diesem Tag mit ihm in Streit geriet, wollte sie noch am selben Tag mit der Bahn zurück nach X fahren. Bevor sie den Zug nehmen wollte, suchte sie jedoch zunächst noch eine Kneipe auf, in der sie eine Gruppe von Gästen kennenlernte. Eine Frau aus der Gruppe bot der Geschädigten an, bei ihr übernachten zu können. Im späteren Verlauf des Abends zog sie dieses Angebot jedoch zurück. Zu diesem Zeitpunkt war es allerdings schon zu spät, um nach X zu gelangen, da ein entsprechender Zug nicht mehr fuhr. Als die Geschädigte daraufhin draußen vor der Kneipe saß, sprach der Angeklagte sie an. Er setzte sich zu ihr und im Rahmen der dann stattgefundenen Unterhaltung erzählte die Geschädigte dem Angeklagten, dass sie nicht mehr zurück nach X komme und sie nicht wisse, wo sie die Nacht verbringen solle. Daraufhin bot der Angeklagte der Geschädigten an, die Nacht bei ihm auf dem Sofa zu verbringen. Die Geschädigte nahm das Angebot an und die beiden nahmen ein Taxi in Richtung des Angeklagten. Gegen 2.15 Uhr/2.30 Uhr nachts gelangten der Angeklagte und die Geschädigte zu der Wohnung des Angeklagten . Der Angeklagte hatte zuvor in verschiedenen Gaststättten insgesamt circa 30 bis 40 € für Bier und Essen ausgegeben. Nachdem die beiden die Wohnung betreten hatten, verschloss der Angeklagte mit einem von innen ohne Schlüssel zu bedienenden Riegel die Wohnungstür, da diese häufiger aufspringt. In der Wohnung bot der Angeklagte der Geschädigten an, ihr einen Kaffee zu kochen. Der Angeklagte begab sich in die Küche und servierte der Geschädigten sodann nackt den Kaffee. Daraufhin sagte er der Geschädigten, dass sie sich ausziehen solle, sie würde dies doch auch wollen. Er stünde darauf. Die Geschädigte antwortete ihm klar, dass sie dies nicht wolle. Dies verstand der Angeklagte auch. Ungeachtet dessen griff der Angeklagte der Geschädigten an den Hals und drückte so fest zu, dass sie zwei Hämatome an der rechten Halsseite dadurch erlitt und später unter Schmerzen beim Schlucken (Fremdkörpergefühl) litt. Zudem erlitt sie ein Ödem im Bereich der Stirnbänder. Währenddessen forderte der Angeklagte die Geschädigte auf, sich auszuziehen, was die Geschädigte sodann auch tat. Als die Geschädigte dann nackt war, ließ der Angeklagte sie los. Die Geschädigte sagte erneut, dass sie dies nicht wolle und er sie bitte gehen lassen solle. Daraufhin packte er die Geschädigte erneut am Hals und drückte zu. So drückte er die Geschädigte auf das Sofa herunter, so dass die Geschädigte mit dem Rücken auf dem Sofa lag. Der Angeklagte leckte sodann kurz über die Scheide der Geschädigten. Sodann forderte er die Geschädigte auf, bei ihm den Oralverkehr zu vollziehen, wobei er den Kopf der Geschädigten runter drückte. Aus Angst vor weiteren Körperverletzungshandlungen des Angeklagten vollzog die Geschädigte dann den Oralverkehr, allerdings nicht bis zum Samenerguss. Während die Geschädigte den Oralverkehr bei dem Angeklagten vollzog, fragte sich auf einmal der Angeklagte, was er dort mache. Er besann sich auf die im Rahmen der Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt gelernte „Stopp-Regel“ und sagte zu der Geschädigten: „Hau ab!“ Dann lief die Geschädigte aus der Wohnung. Der Angeklagte ging ins Schlafzimmer, rauchte dort ca. 5 Minuten lang eine Zigarette und hoffte, dass die Geschädigte dann weg sei. Tatsächlich ergriff die Geschädigte sofort die Flucht und rannte nackt aus der Wohnung des Angeklagten. Auf der Straße klingelte sie dann an mehreren Haustüren, bis ihr jemand die Tür öffnete. So gelangte sie zwei Häuser weiter zu dem Zeugen C1, der sodann der Geschädigten eine Decke gab und die Polizei rief. Bei einer um 5.40 Uhr bei dem Angeklagten durchgeführten Blutentnahme wurde eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1,53 Promille festgestellt. Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung sowie des bei ihm diagnostizierten sexuellen Sadismus in einem Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. Die Tatbegehung beruht auf seinen psychopathologischen Auffälligkeiten, wurde jedoch durch seinen Alkoholkonsum als konstellativer Faktor begünstigt.“ II. Feststellungen 1) Das Landgericht Essen stellte in dem Urteil vom 21.10.2014 (Az. 26 KLs 39/14) fest, dass der Verurteilte unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.80), sexuellem Sadismus (ICD 10 F 65.5), sowie unter psychischen Verhaltensstörungen durch Alkohol im Sinne eines schädlichen Gebrauchs (ICD 10 F 10.1.) leidet. Zum Zeitpunkt der Tat habe sich der Verurteilte in einem Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befunden. Das Landgericht Essen stellte außerdem fest, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB vorliegen, sah die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB aber als vorrangig an. Diese Maßregel wurde in der Zeit vom 24.02.2015 bis zum 07.02.2019 im M-Zentrum für forensische Psychiatrie M1 vollstreckt. Mit Beschluss vom 08.02.2019 (Az. 12 StVK 280/19 = Bl. 192 VH) hat das Landgericht Paderborn die Unterbringung des Verurteilten gem. § 67 d Abs. 6 S. 1 StGB für erledigt erklärt, nachdem der hinzugezogene Sachverständige C2 in seinem Gutachten vom 18.06.2018 keinen die Schuldfähigkeit ausschließenden oder vermindernden Zustand feststellte. Das Restdrittel der daneben verhängten Freiheitsstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte befindet sich weiterhin im M-Zentrum für forensische Psychiatrie M1. Der Verurteilte verbüßt noch einen aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31.05.2006. Das vorläufige Entlassungsdatum ist der 28.07.2022. Die Staatsanwaltschaft F hat am 28.03.2019 beantragt, die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherheitsverwahrung nachträglich anzuordnen. 2) Der Verurteilte hat die Therapien im M-Zentrum für forensische Psychiatrie M1 nie verweigert, verfügte über eine gute Tagesstruktur und erbrachte in der Arbeitstherapie als Lagerarbeiter gute Leistungen. Dort besaß er die Funktion eines Aufsehers. Diese Position „verletzte“ er in der Vergangenheit durch dominantes Verhalten gegenüber Dritten, weshalb er von dem zuständigen Therapeuten mehrfach ermahnt werden musste, dass er nicht der Chef sei. Der Verurteilte wurde im Februar 2020 auf eine andere Station verlegt und wird seitdem durch die Psychologin L1 behandelt. Zuvor wurde er durch den L2 therapiert. Bis März 2020 absolvierte der Verurteilte begleitete Einzelausgänge beanstandungsfrei. Die Einzelausgänge wurden nach Exploration durch die hiesigen Sachverständigen beendet. Ursprünglich plante Herr L2 als nächsten Lockerungsschritt unbegleitete Einzelausgänge einzuleiten, die therapeutisch vor- und nachbearbeitet werden sollten. Aufgrund der aus den Gutachten der hiesigen Sachverständigen resultierenden Kritik an der bisherigen Therapie sprach Frau L1 mit dem Verurteilten seit Mitte April 2020 schwerpunktmäßig über dessen Frauenbild. Gegenüber seiner Therapeutin gab der Verurteilte an, dass er gelernt habe, auch Frauen aus sozial schwächeren Verhältnissen, die seinem Opfertypus entsprechen würden, wertzuschätzen. Nach seiner Einschätzung seien seine Opfer mit den Mitpatientinnen in dem M-Zentrum vergleichbar. Sowohl gegenüber Herrn L2 als auch gegenüber Frau L1 schilderte der Verurteilte die zugrundeliegenden Taten der unter Ziff. I 2) d) und e) aufgeführten Verurteilungen abweichend zu den in den Urteilen getroffenen Feststellungen. Seinen Therapeuten berichtete der Verurteilte, dass sein Opfer bei der Tat in dem Jahr 2006 bei ihm Fellatio versucht, und ihn, als keine Erektion gekommen sei, als „Schlappschwanz“ beleidigt habe. Mit dieser Bezeichnung habe ihn bereits seine Exfrau im Hinblick auf seine im Jahr 2006 aufgetretenen Erektionsstörungen gedemütigt. Bei der Tat im Jahr 2014 habe ihm sein Opfer falsche Signale gesendet. Die Diskrepanzen zwischen den Schilderungen des Verurteilten und den Feststellungen in den Urteilen waren bislang nicht Gegenstand der Therapie. Seine beiden Therapeuten diagnostizierten in dem Verurteilten einen Wut-Aggressions-Täter, dessen Risikofaktoren Kränkungen, Zurückweisungen und Demütigungen seien. Den Alkoholkonsum sahen die Therapeuten dabei ebenfalls als Risikofaktor an, nach ihrer Analyse könne Alkohol das vorhandene Wutpotenzial triggern. Der Verurteilte konsumiert seit dem Beginn seines Aufenthaltes im M-Zentrum keinen Alkohol. Bei ihm liegt keine psychische Störung, die den Schuldunfähigkeitsbestimmungen zuzuordnen wäre, vor. Der Verurteilte ist noch nicht austherapiert. Es besteht therapeutisch noch ein erheblicher Aufarbeitungsbedarf. Dies umfasst insbesondere eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Deliktdynamik, dem Frauenbild des Verurteilten sowie der Aufarbeitung bestehender Schuldverschiebungen. Dabei sind die weiteren Behandlungsaussichten ungünstig, da mehrjährige Behandlungen bislang keine Veränderung des strukturellen Rückfallrisikos erzielen konnten. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte außerhalb des Freiheitsentzuges weitere Sexualdelikte im Sinne der Anlassdelinquenz begehen würde, wobei dabei auch die hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass es dabei zur Anwendung massiver Gewalt kommt. III. Beweiswürdigung 1.) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf dem Urteil des Landgericht Essen vom 21.10.2014 (Az. 26 Kls 39/14) sowie der glaubhaften Einlassung des Verurteilten, der die Ausführungen des verlesenen Urteils teilweise ergänzte. Die Feststellungen zu der Anlassverurteilung und den Voreintragungen resultieren aus dem Urteil des Landgerichts Essen sowie dem ebenfalls verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24.06.2020. 2.) Die Feststellungen zu dem Therapieverlauf im M-Zentrum für forensische Psychiatrie in M1 basieren auf den glaubhaften Aussagen der sachverständigen Zeugen L2 und L1. Die diagnostische und prognostische Beurteilung folgt aus den Gutachten der Sachverständigen L3 und M2. a) Der Verurteilte hat ausschließlich Angaben zu seiner Person gemacht. b) Die Aussagen der sachverständigen Zeugen L2 und L1 erweisen sich im Hinblick auf die bisherige Behandlung des Verurteilten im M-Zentrum in M1 als belastbare Urteilsgrundlage. Die sachverständigen Zeugen schilderten den bisherigen Therapieverlauf objektiv und ohne dass hierbei Widersprüche zu Tage traten. Es waren insbesondere keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die sachverständigen Zeugen auf ein für den Verurteilten nachteiliges Prozessergebnis hinwirkten. b) Hinsichtlich der diagnostischen und prognostischen Beurteilung folgt die Kammer nach eigener Beurteilung den beiden Sachverständigen Frau L3 und M2. Die Sachverständigen haben ihre umfassenden Gutachten in jeder Hinsicht fundiert und sachlich überzeugend erstattet. Die Kompetenz der Sachverständigen steht dabei ebenso außer Zweifel wie ihre Objektivität. Die Sachverständige Frau L3 besitzt als Fachpsychologin für Rechtspsychologie sowohl ein fundiertes theoretisches Wissen als auch eine umfassende praktische Erfahrung in der Erstellung psychologischer Gutachten. M2 verfügt als Arzt für Neurologie und Psychiatrie nicht nur über ein umfassendes theoretisches Wissen, sondern aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung auch über eine besondere praktische Erfahrung in der Erstellung von Gutachten. Die Ausführungen beider Sachverständigen beruhen auf einer gründlichen Aufarbeitung der Aktenlage sowie der jeweiligen Exploration des Verurteilten. Die Sachverständigen kommen in ihren glaubhaften und gut nachvollziehbaren Ausführungen übereinstimmend zu den Ergebnissen, dass bei dem Verurteilten keine psychische Störung, die den Schuldunfähigkeitsbestimmungen zuzuordnen wäre, vorliegt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte außerhalb des Freiheitsentzuges erneut gewalttätige Sexualdelikte begehen wird und dass die weiteren Behandlungsaussichten ungünstig sind. aa) Nach den Darstellungen beider Sachverständiger liegt bei dem Verurteilten weder eine narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.80) noch ein sexueller Sadismus (ICD 10 F 65.5) vor. Insoweit stimmen sie auch mit den Bewertungen der sachverständigen Zeugen überein. Nach den Ausführungen des Sachverständigen M2 würde die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung voraussetzen, dass sich der Verurteilte in vielfacher Hinsicht vom Verhalten anderer unterscheide. Der Verurteilte habe aber - mit Ausnahme der Sexualdelikte – ein bislang unauffälliges Leben geführt. Nach Beurteilung der Sachverständigen liegt auch kein Alkoholmissbrauch vor, da weder körperliche noch psychische Schäden vorliegen. Die Sachverständigen verneinen schließlich auch das Vorliegen eines sexuellen Sadismus. Für die Diagnose einer sexuell sadistischen Störung sei erforderlich, dass (über einen längeren Zeitraum) wiederkehrend eine sexuelle Erregung durch das körperliche oder psychische Leiden anderer Personen besteht. Hierfür gäbe es keine Anhaltspunkte. Die Ausführung der Tat im Jahr 2006 enthalte sadistische Handlungen, es könne aber nicht festgestellt werden, dass diese primär zum Zwecke sexueller Befriedigung erfolgt seien. bb) Beide Sachverständige gehen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Verurteilte, wäre er jetzt in Freiheit, unter Anwendung von Gewalt, weitere schwere Sexualdelikte begehen würde. Die Sachverständigen gehen bei der prognostischen Beurteilung übereinstimmend zunächst von einer Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle X1 aus. Danach lag die Rückfallquote bei Tätern, die ein zweites Mal wegen eines Sexualdeliktes verurteilt wurden, bei ca. 50 %. Der biografisch recht späte Beginn der Sexualdelinquenz spreche grundsätzlich für eine im Vergleich zu der statistischen Rückfallquote günstigere Prognose. Hierfür spreche auch die lange rückfallfreie Zeit in Freiheit zwischen dem ersten Sexualdelikt im Jahr 1993 und der Tat im Jahr 2006. Andererseits seien delinquenzfreie Zeiten im Bereich sexueller Gewaltdelikte nicht ganz selten. Bei dem Verurteilten müsse man davon ausgehen, dass sich das Rückfallrisiko trotz des zunehmenden Alters eher verstärke. Hierfür spreche die Begehung der Tat im Jahr 2014 bereits 1 ½ Jahre nach Haftentlassung und trotz laufender Bewährung. Es wirke sich ebenfalls ungünstig aus, dass es trotz zweier langjähriger psychotherapeutischer Behandlungen nur mit großen Einschränkungen möglich sei, den Hintergrund der Sexualdelikte festzustellen. Die Angaben des Verurteilten seien sehr wechselhaft und stünden teilweise im Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen. Bei dem Verurteilten sei die fortlaufende Tendenz erkennbar, die Verantwortung für sein Handeln und Probleme als Fehlverhalten anderer darzustellen oder auf sonstige unglückliche Umstände zurückzuführen. Die von dem C2 beschriebene Selbstüberheblichkeit und ein mit machohaften Allüren gegenüber Frauen geprägtes Selbstbild erscheinen nach Einschätzung des Sachverständigen M2 ebenso nachvollziehbar wie die Beschreibung des Verurteilten als eine Person, die sich rasch zurückgewiesen, sexuell frustriert und dadurch gekränkt fühle und dann - unter zusätzlichem Alkoholkonsum - seiner sexualisierten Gewalt freien Lauf lasse. Es sei allerdings fraglich, ob dies allein den spezifischen Hintergrund der drei Sexualdelikte darstelle. Aber auch bei Annahme dieses Tatmodells, ist nach Auffassung beider Sachverständigen keine Veränderung der tatrelevanten Bedingungen eingetreten. Die von den sachverständigen Zeugen beschriebene Stellung von Mitpatientinnen, die der Verurteile auf einer sozialen Ebene mit seinem Opfertypus von „sozial tiefer gestellten Frauen“ sieht, offenbart nach Einschätzung des Sachverständigen M2 beispielhaft die herabwürdigende Sichtweise des Verurteilten. Dieser ist nach Einschätzungen beider Sachverständiger vom tatsächlichen Einfühlen in die Opfer „weit entfernt“. Emotionale Schwingungen konnten die Sachverständigen in ihren Untersuchungen nicht feststellen. Gegenüber der Sachverständigen L3 nannte der Verurteilte die Opfer u.a. nicht beim Namen und betonte gegenüber dem Sachverständigen M2, dass er das Opfer bei der Tat 2006 (immerhin) kurz oral befriedigt habe. Nach Darstellung der Sachverständigen sind auch vermeintliche Erektionsstörungen, die der Verurteilte auf Diabetes oder den Thalamusinfarkt zurückführt, prognostisch irrelevant. Der Verurteilte habe bereits in den 90 Jahren gegenüber dem Sachverständigen C3 Erektionsstörungen angegeben. Erektionsstörungen traten nach den Angaben des Verurteilten zudem bereits im Rahmen der Tat im Jahr 2006 auf, ohne den Verurteilten von der Tatbegehung abzuhalten. Nach den Ausführungen des M2 hätten zwei große Studien ergeben, dass das Vorliegen sadistischer Handlungenanteile – wie vorliegend bei der Tat im Jahr 2006 – die statistische Rückfallgefahr bei gewalttätigen Sexualstraftätern weiter erhöhen würden und zwar unabhängig von der klinischen Diagnose einer sexuell-sadistischen Deviation. Der Verurteilte verspüre auch sexuell sadistische Impulse. Er erfülle sogenannte A und B Kriterien des von Knight und Prentky entwickelten Kriterienkataloges, auf dessen Grundlage schon der Sachverständige P1 in dem Prozess, der 2014 zu dem Urteil des Landgericht Essen führte, seine Diagnose des sexuellen Sadismus stellte. Nach Ansicht des Sachverständigen liegen ein A Kriterium, die Steigerung der sexuellen Erregung durch Furcht oder Schmerz des Opfers, sowie drei B Kriterien in Form von Gewalt gegen erogene Zonen, schmerzhaftes Einführen von Gegenständen in Vagina oder Anus des Opfers sowie die Verwendung von Kot und/ oder Urin zur Erniedrigung des Opfers vor. Dabei genügen bereits ein A- und zwei B-Kriterien für die Diagnose von Sadismus. Auch wenn sich die Diagnose eines sexuellen Sadismus (ICD-10: F65.5) nicht stellen ließe, da dies voraussetzen würde, dass die sadistischen Handlungen die wichtigste (Haupt-) Quelle sexueller Erregung bzw. für die sexuelle Befriedigung notwendig ist, sei die Definition von Sadismus erfüllt, was bedeute, dass der Verurteilte auch durch sadistische Handlungen stimuliert wird. Nach Einschätzung des Sachverständigen ist aufgrund der Ausführungen der Tat davon auszugehen, dass der Verurteilte die 2006 begangene Tat vorher schon gedanklich stimulierend im Kopf gehabt oder in Pornofilmen erlebt habe. Die Beziehung zu seiner Tochter und seinem Enkelkind wirkt sich nach Auffassung beider Sachverständigen nicht risikominimierend aus. Der Verurteilte sei stets sozial und beruflich integriert gewesen und habe seiner vor der ersten Sexualdelinquenz geborenen Tochter bereits im Rahmen früherer Gutachten einen besonderen Stellenwert zugeordnet. cc) Die zukünftigen Behandlungsaussichten bewerten beide Sachverständige übereinstimmend als ungünstig, da zwei langjährige psychotherapeutische Behandlungen zu keiner wesentlichen Verbesserung der Rückfallgefahr geführt hätten. Zudem hätten sich die Feststellungen des Sachverständigen C2 sowie die hiesigen Gutachten nur in einem geringen Ausmaß in dem Therapieverlauf niedergeschlagen. Die Therapie setze vor allem auf den Faktor „Alkohol“ und auf die Hoffnung, dass die von dem Verurteilten kundgetane Verantwortung als Vater und Großvater, ihn künftig davon abhalten wird, erneut straffällig zu werden. Anstatt am Frauenbild des Verurteilten sowie den feststellbaren Schuldverschiebungen zu arbeiten, habe sich die Therapie im M-Zentrum in M1 auf die nicht notwendige Bearbeitung des Alkoholkonsums konzentriert. Nach Meinung beider Sachverständiger wäre daher ein Wechsel der Rahmenbedingungen für die weitere therapeutische Behandlung vorteilhaft. Soweit die sachverständigen Zeugen L2 und L1 abweichend zu den Sachverständigen von dem Tatmodell eines „Wut-Aggression-Täters“ ausgehen, kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. Hierbei handelt es sich nach überzeugenden Darstellungen beider Sachverständigen um eine Fehleinschätzung. Die Therapeuten haben auch jeweils eingeräumt, dass ihre Einschätzung ausschließlich auf den Schilderungen des Verurteilten basiere. Dieser habe – wie unter Ziff. II dargestellt – berichtet, dass ihn das Opfer im Jahr 2006 mit der Bezeichnung als „Schlappschwanz“ provoziert habe. Bei der Tat im Jahr 2014 seien von dem Opfer eindeutige sexuelle Signale ausgegangen. Die abweichende Beurteilung durch die Therapeuten ist logisch mit dem Umstand erklärbar, dass die Darstellungen des Verurteilten in der Therapie nie mit den dazu im Widerspruch stehenden Feststellungen der jeweiligen Urteile abgeglichen und gleichwohl als Arbeitshypothese zugrunde gelegt wurden. Aufgrund dieser Herangehensweise ist es nachvollziehbar aber nicht überzeugend, dass der sachverständige Zeuge L2 bei dem Verurteilten – abweichend von den Sachverständigen - keine Schuldverschiebungen feststellen konnte. Während der sachverständige Zeuge L2 auch davon berichtete, dass der Verurteilte auf ihn betroffen und berührt wirkte, konnten beide Sachverständigen im Rahmen ihrer Explorationen keine emotionalen Schwingungen feststellen. Von der vorläufigen Diagnose eines Wut-Aggression-Täter abgesehen, stehen die Ausführungen der sachverständigen Zeugin L1 in keinem unmittelbaren Widerspruch zu den Einschätzungen der Sachverständigen. Nach Darstellung von Frau L1 handelt es sich bei dem Verurteilten um einen sehr kompetenten Mann, der therapeutisch aber noch einiges erarbeiten müsse. Hierzu zähle das heraus- aber noch nicht aufgearbeitete Frauenbild des Verurteilten, wonach die [Opfer] froh sein sollten, dass er sich für sie interessiere. Das Frauenbild des Verurteilten habe sich zwar kognitiv verändert und er wisse, dass auch sozial schwächer gestellte Frauen denselben Stellenwert besitzen würden, es sei allerdings fraglich, ob der Verurteilte in einer Stresssituation oder unter Einfluss von Alkohol nicht auf sein altes Frauenbild zurückgreifen werde. Schließlich vertritt auch die sachverständige Zeugin L1 die Auffassung, dass noch eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Deliktdynamik erforderlich sei, um noch mehr Fakten herauszuarbeiten, die zu den Delikten geführt hätten. Auch an dem Rückfallpräventionsplan müsse weiterhin gearbeitet werden. Die übrige Beweisaufnahme steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. IV. Rechtliche Würdigung Die Anordnung beruht auf § 66b StGB. Danach kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt worden ist, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, und wenn die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 StGB wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 StGB führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen des § 66b StGB sind erfüllt. 1) Durch den Beschluss vom 08.02.2019 (Az. 12 StVK 280/19 = Bl. 192 VH) hat das Landgericht Paderborn die Unterbringung des Verurteilten gem. § 67 d Abs. 6 S. 1 StGB für erledigt erklärt, nachdem der Sachverständige C2 keinen die Schuldfähigkeit ausschließenden oder vermindernden Zustand feststellte. Mit dem Urteil des Landgericht Essen vom 21.10.2014 wurde die Unterbringung des Verurteilten, der bereits durch das Urteil des Landgericht Dortmund vom 31.05.2006 zu schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde, wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Taten angeordnet. 2) Schließlich hat die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung ergeben, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Diese Prognoseentscheidung beruht auf Wahrscheinlichkeitsfeststellungen. Neben dem statistisch bestehenden - bei etwa 50 % liegenden - Risiko, dass der Verurteilte als Wiederholungstäter außerhalb des Freiheitsentzuges erneut gewalttätige Sexualstraftaten begehen wird, besteht aufgrund der unter Ziff. III ausgeführten individuellen Umstände ebenfalls ein deutlich erhöhtes Risiko. Hierbei war insbesondere die hohe Rückfallgeschwindigkeit hinsichtlich der Tat im Jahr 2014 von nur 1 ½ Jahren nach der Entlassung und trotz laufender Bewährung, die sadistischen Handlungsanteile bei der Tat im Jahr 2006 und des daraus resultierenden gesteigerten Rückfallrisikos, der Umstand, dass die Ursache für die Tatbegehungen nach den Darstellungen des M2 trotz zweier langjähriger Therapien nicht ansatzweise aufgearbeitet und ein Rückfallrisiko somit nicht minimiert werden konnte, die Tendenz zu Schuldverschiebungen sowie die mangelhafte Empathiefähigkeit maßgeblich. Der hohe Stellenwert, den die Beziehung zu seiner Tochter und seinem Enkelkind für den Verurteilten einnimmt, minimiert ein hohes Rückfallrisiko - wie bereits unter Ziffer III. ausgeführt - nicht. Dies gilt ebenso für die Alkoholabstinenz, da der Alkoholkonsum nach den bereits dargestellten und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen keinen Risikofaktor begründet. Dass der Verurteilte ebenso wie seine Therapeuten Alkohol als wesentlichen Risikofaktor benennen, offenbart vielmehr die Tragik, dass die bereits seit dem 24.02.2015 im M-Zentrum für forensische Psychiatrie M1 andauernde Therapie von einem falschen Tatmodell ausging und die Entwicklung des Verurteilten damit nicht begünstigte. 3) Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Ihre Anwendung ist als „ultima ratio“ aufgrund des festgestellten hohen Rückfallrisikos erforderlich. Weniger in das allgemeine Freiheitsgrundrecht sowie die Menschenwürde eingreifende Maßnahmen sind nicht im gleichen Maße geeignet, mögliche weitere gewalttätige Sexualdelikte zu verhindern. So können insbesondere Weisungen, die dem Verurteilten im Rahmen einer Führungsaufsicht erteilt werden, voraussichtlich nicht dazu beitragen, die Gefahr eines erheblichen Sexual- bzw. Gewaltdelikts zu reduzieren. Denn der Verurteilte hat die Tat im Jahr 2014 trotz laufender Bewährung begangen, nachdem die Vollstreckung der aus der Verurteilung aus dem Jahr 2006 resultierenden Reststrafe zuvor zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gleichsam sind die bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmtheit und der körperlichen Unversehrtheit von einigem Gewicht. V. Nebenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.