Urteil
27 KLs-12 Js 3354/19-16/20 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:1103.27KLS12JS3354.19.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in 2 Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 3 (drei) Monaten
verurteilt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in 2 Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 3 (drei) Monaten verurteilt. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 53 StGB Gründe I. Persönliche Verhältnisse Der Angeklagte wurde am … in T/Libanon geboren. Sein Vater war im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Autohändler häufig im Ausland, während der Angeklagte mit seiner Mutter, die Hausfrau war, und seinem ein Jahr jüngeren Bruder im Libanon blieb. Als der Angeklagte sechs Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Sowohl die Mutter als auch der Vater heirateten nach der Scheidung wieder. Der Angeklagte wuchs sodann mit seinem Bruder bei seiner Mutter und seinem Stiefvater, einem Zimmermann, und auch bei den Großeltern mütterlicherseits auf. Er hatte aber weiterhin Kontakt zu seinem Vater. Da sein Vater die spanische Staatsangehörigkeit innehat, erlangte der Angeklagte diese auch im Jahr 2003, ohne jemals in Spanien gelebt zu haben. Der Angeklagte besuchte im Libanon die Schule bis zur 9. Klasse und verließ diese ohne Abschluss. Er arbeitete sodann als Elektriker. 2006 kam der Angeklagte nach Deutschland. Zu dieser Zeit lebte sein Vater mit seiner zweiten Ehefrau bereits in Deutschland und hatte einen Abschleppdienst. Der Angeklagte machte sich als Auto- und Reifenhändler selbstständig. Auch derzeit ist er als selbständiger Autohändler in F tätig. Vor etwa 2 Jahren hat der Angeklagte die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, nachdem er nachweisen konnte, dass er das Sprachniveau B1 hinsichtlich der deutschen Sprache erreicht hat. Mittlerweile lebt auch der Bruder des Angeklagten mit seiner Ehefrau in Deutschland. Im Jahr 2014 heiratete der Angeklagte religiös eine Frau mit libanesischen Wurzeln in Deutschland. Nach etwas über einem Jahr kam es bereits zur Trennung. 2015 lernte der Angeklagte während eines Aufenthalts im Libanon die in C lebende Zeugin T1 über einen gemeinsamen Freund kennen. Die Zeugin T1 war in C als Englischlehrerin in einem Kindergarten tätig und besaß ein eigenes Auto. Beide verliebten sich ineinander. Am … heirateten der Angeklagte und die Zeugin T1 gegen den Willen der Eltern der Zeugin nach Scharia-Recht und ließen ihre Ehe am … in der spanischen Botschaft im Libanon anerkennen. Nachdem der Angeklagte und die Zeugin T1 zunächst darüber nachgedacht hatten, dass die Zeugin weiterhin im Libanon leben sollte und der Angeklagte in Deutschland seiner Arbeit nachgehen sollte, beschlossen sie schließlich, dass die Zeugin ihren Lebensmittelpunkt ebenfalls in Deutschland nehmen sollte. Am 08.10.2018 kam die Zeugin T1 daraufhin nach Deutschland und zog zu dem Angeklagten in seine F1 Wohnung im Haus F2-Straße … . Der Angeklagte und die Zeugin waren sich im Libanon einig gewesen, dass die Zeugin auch in Deutschland berufstätig sein könnte, nachdem sie die deutsche Sprache erlernt hatte. Der Angeklagte bezieht derzeit ergänzend Unterstützung vom Arbeitsamt, sodass ihm insgesamt monatlich etwa 1.000,00 EUR zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen, von denen er noch die Miete über 360,00 EUR für seine Wohnung begleichen muss. Er ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschehen Nachdem die Zeugin zu dem Angeklagten gezogen war, kam es nach wenigen Monaten zu Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. Die Zeugin wollte möglichst schnell einen Sprachkurs besuchen, studieren und auch in Deutschland berufstätig sein. Sie hatte die Vorstellung, sich wie im Libanon frei bewegen zu dürfen und als Frau ein unabhängiges Leben führen zu können. Sie gewann im Laufe der Monate in Deutschland jedoch zunehmend den Eindruck, dass der Angeklagte dies nicht wollte und stattdessen wünschte, dass sie daheim blieb und den Haushalt führte, während er weiter seiner Tätigkeit als Autohändler nachging. Insbesondere vertröstete der Angeklagte sie wiederholt in Bezug auf die Möglichkeit, einen Sprachkurs zu absolvieren. Die Zeugin lebte in Deutschland sehr isoliert und hatte außer zu dem Angeklagten lediglich Kontakt zu der Ehefrau des Vaters des Angeklagten und zu der Ehefrau des Bruders des Angeklagten. Die Wohnung des Angeklagten verließ die Zeugin nur, um die Verwandten des Angeklagten mit diesem zu besuchen und zum Einkaufen, wobei der Angeklagte sie auch zumeist dabei begleitete. Der Angeklagte hatte ihr wiederholt erklärt, dass es für sie als muslimische Frau in Deutschland zu gefährlich sei, allein unterwegs zu sein und ihr verboten, allein auszugehen. Er erlaubte ihr insoweit nur Einkäufe im näheren Umfeld zu erledigen nach Rücksprache mit ihm. 2. Tat vom 28.03.2019 (Nr. 1 der Anklageschrift) Im Frühjahr 2019 stellte sich heraus, dass sich bei der Zeugin Nierensteine gebildet hatten, was ihr erhebliche Schmerzen bereitete. Der Angeklagte war zunächst gegen die weiteren ärztlichen Untersuchungen gewesen, hatte jedoch schließlich eingewilligt. Die Zeugin befand sich deswegen vom 12.03.2019 bis zum 14.03.2019 stationär im N. Am 25.03.2019 wurde die Zeugin dort an den Nierensteinen operiert. Zudem wurden ihr zwei Harnleiterschienen links und rechts eingesetzt. Am 27.03.2019 konnte die Zeugin entlassen werden. Am Abend des 28.03.2019 wollte der Angeklagte, nachdem er von der Arbeit in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt war, Geschlechtsverkehr mit der Zeugin haben. Er umarmte sie und sagte ihr, dass er sie vermisst habe. Die Zeugin hatte zu diesem Zeitpunkt wegen der eingesetzten Harnleiterschienen starke Schmerzen. Sie bemerkte, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit ihr vollziehen wollte und sagte ihm, dass sie dies nicht wolle, da sie starke Schmerzen habe. Der Angeklagte antwortete, dass er langsam machen werde, sodass er ihr keine Schmerzen beim Geschlechtsverkehr bereiten würde. Die Zeugin, die den Angeklagten trotz der Unstimmigkeiten weiterhin liebte und nicht enttäuschen wollte, ließ ihn sodann zunächst gewähren, ohne weiter zu protestieren. Der Angeklagte lehnte sich über die auf dem Bett im Schlafzimmer liegende Zeugin, drang mit seinem Penis vaginal in die Zeugin ein und bewegte sich zunächst langsam. Dies bereitete der Zeugin jedoch so starke Schmerzen, dass sie sagte, dass er aufhören solle, weil es zu schmerzhaft für sie sei. Der Angeklagte erkannte aufgrund dieser Aussage den entgegenstehenden Willen der Zeugin, setzte den Geschlechtsverkehr aber dennoch fort und bewegte sich entgegen seines vorherigen Versprechens nunmehr schneller. Dabei griff er der Zeugin mit einer Hand in die Haare und drückte mit der anderen Hand den Oberkörper der Zeugin herunter. Diese versuchte noch ihn wegzustoßen, indem sie mit ihren Händen gegen seinen Oberkörper drückte. Aufgrund ihrer starken Schmerzen und der vorhergegangenen Operation hatte die Zeugin jedoch keine Kraft, den Angeklagten wegzustoßen. Ob der Angeklagte dies bemerkte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls war ihm aber der entgegenstehende Wille der Zeugin weiterhin wegen ihrer Aussage, dass er aufhören solle, weil es zu schmerzhaft sei, bekannt. Er vollzog den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. 3. Tat vom 30.04.2019 (Nr. 2 der Anklageschrift) Am 29.04.2019 wurde die Zeugin erneut im N an den Nierensteinen operiert. Am Folgetag wurde sie aus dem Krankenhaus entlassen, wobei eine Harnleiterschiene im rechten Harnleiter der Zeugin verblieb. An diesem Tag kam es zu einem Streit zwischen der Zeugin und dem Angeklagten, in dessen Verlauf der Angeklagte ihr drohte, dass er ihr in die Nieren schlagen wolle. Er setzte seine Androhung schließlich in die Tat um und schlug der Zeugin in den rechten Nierenbereich. Obwohl der Schlag nicht heftig war, erlitt die Zeugin durch diesen wegen der Operation vom Vortag erhebliche Schmerzen. Dem Angeklagten, dem bekannt war, dass die Zeugin erst am Vortag zum zweiten Mal im Nierenbereich operiert worden war, hielt dies für möglich und nahm es billigend in Kauf. 4. Tat vom 07.05.2019 (Nr. 3 der Anklageschrift) In der Nacht vom 30.04.2019 auf den 01.05.2019 bekam die Zeugin starke Schmerzen und Fieber und wurde notfallmäßig am 01.05.2019 in das N eingeliefert. Dort verblieb sie bis zum 06.05.2019 in stationärer Behandlung. Nach ihrer Rückkehr wollte der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin vollziehen. Er sagte der Zeugin wiederum, dass er sie vermisst habe, wobei er sie umarmte. Die Zeugin erkannte erneut, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit ihr vollziehen wollte. Die Zeugin hatte wegen der Operation vom 29.04. jedoch noch Schmerzen und sagte ihm, dass man derzeit wegen ihrer starken Schmerzen keinen Geschlechtsverkehr haben könne. Der Angeklagte sagte daraufhin, dass er „nur draußen“ den Geschlechtsverkehr vollziehen wolle. Die Zeugin verstand dies so, dass der Angeklagte mit ihr sexuelle Handlungen ohne Eindringen des Penis in ihren Körper, insbesondere ihre Vagina, vollziehen wolle und willigte deshalb ein, was dem Angeklagten auch bewusst war. Insbesondere wollte sie den Angeklagten, den sie weiterhin trotz der bestehenden Eheprobleme liebte, nicht enttäuschen und ihm nicht das Gefühl geben, dass sie zu krank sei, um sexuellen Kontakt zu ihm zu haben, nachdem dieser ihr während ihres stationären Aufenthaltes vom 29.04. bis zum 30.04.2019 vorgeworfen hatte, dass es ihre Schuld sei, dass sie krank sei und dass sie „schlechte Gene“ habe. Während die Zeugin und der Angeklagte auf dem Bett im Schlafzimmer lagen, drang der Angeklagte schließlich entgegen der Absprache mit der Zeugin mit seinem Penis vaginal in die Zeugin ein und bewegte sich zunächst langsam. Dabei hielt er die Zeugin mit einer Hand an den Haaren fest. Die Zeugin, die hierdurch wegen der Harnleiterschiene starke Schmerzen erlitt, teilte dies dem Angeklagten mit und forderte ihn auf, aufzuhören. Der Angeklagte, der dies vernahm und hierdurch den entgegenstehenden Willen der Zeugin erkannte, setzte den Geschlechtsverkehr jedoch ungerührt fort, wobei er sich nun schneller bewegte und der Zeugin vorwarf zu lügen, da er sehe, dass sie nicht so starke Schmerzen habe. Aufgrund ihrer starken Schmerzen fing die Zeugin währenddessen an zu weinen. Eine körperliche Gegenwehr war ihr nicht möglich, da sie wegen der vorherigen Krankenhausaufenthalte und den beiden Operationen zu geschwächt war. Trotzdem führte der Angeklagte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss fort, wobei er zu der Zeugin sagte, dass es sein religiöses Recht sei, den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen. 5. Tat vom 04.09.2019 (Nr. 4 der Anklageschrift) In Sommer 2019 flog die Zeugin in den Libanon, um ihre Familie zu besuchen. Dort entschied sie sich jedoch, sich von dem Angeklagten zu trennen und scheiden zu lassen sowie im Libanon zu bleiben, was sie dem Angeklagten auch telefonisch mitteilte. Dies lehnte der Angeklagte ab. Daraufhin führte der Vater des Angeklagten mit den Eltern der Zeugin ein Gespräch und sagte, die Zeugin müsse auf Wunsch ihres Ehemanns wieder nach Deutschland zurückkehren. Auf Druck ihrer Eltern flog die Zeugin am 02.09.2019, später als zunächst vorgesehen, schließlich zurück nach Deutschland, um es erneut mit dem Angeklagten zu versuchen. Am 04.09.2019 kam es im Wohnzimmer zu einem erneuten Streit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. Der Angeklagte wollte, dass die Zeugin beim Jobcenter Leistungen beantragte. Die Zeugin wollte dies jedoch nicht, sondern einen Sprachkurs machen und arbeiten gehen sowie ein eigenes Konto haben. Der Angeklagte trat die Zeugin schließlich im Zuge der Auseinandersetzung mit seinem Fuß, welcher barfuß war, gegen das Schienbein. Hierdurch erlitt die Zeugin Schmerzen, was der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Im weiteren Verlauf des Streits ergriff er die Zeugin mit einer Hand an den Haaren, zog sie mit sich und schlug dann ihren Kopf an die Wand. Hierbei hielt es der Angeklagte für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die Zeugin Schmerzen und insbesondere Kopfschmerzen erlitt. Die Zeugin hatte danach Kopfschmerzen und ging aus Angst vor dem Angeklagten ins Schlafzimmer, wo sie sich schlafen legte. 6. Nachgeschehen Am nächsten Tag verließ die Zeugin die Wohnung des Angeklagten, während dieser auf der Arbeit war und begab sich in ein Frauenhaus. An diesem Tag verspürte sie noch Kopfschmerzen. Während sich die Zeugin im Frauenhaus befand, hatte sie regelmäßigen telefonischen Kontakt zu dem Angeklagten. Am 08.10.2019 kehrte sie noch einmal zu dem Angeklagten zurück, nachdem der Angeklagte ihr telefonisch versprochen hatte, dass sich nunmehr alles ändern werde. Auch einen Monat nach Rückkehr der Zeugin hatte sich für sie jedoch nichts geändert. Sie lebte weiterhin isoliert und hatte noch keinen Platz in einem Sprachkurs. Dann entdeckte sie während der Abwesenheit des Angeklagten in der Wohnung eine Tonaufnahme auf dem Mobiltelefon. Aus dieser ergab sich, dass der Angeklagte mit seinem Vater und einem religiösen Würdenträger nunmehr heimlich ihre Rückkehr in den Libanon plante, um dort die Scheidung vollziehen zu lassen und so zu erreichen, dass ihr eine Rückkehr nach Deutschland verboten wäre. Zudem äußerte der Angeklagte in der Tonbandaufnahme, dass die Zeugin keine gute und anständige Ehefrau sei. Daraufhin entschloss sich die schwer enttäuschte Zeugin dazu, den Angeklagten endgültig zu verlassen und erneut in ein Frauenhaus zu gehen. Die Zeugin lebt weiterhin in Deutschland an einem dem Angeklagten unbekannten Ort und hat mittlerweile so gut Deutsch gelernt, dass ihre Vernehmung im Hauptverhandlungstermin am 30.10.2020 ganz überwiegend ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin durchgeführt werden konnte. Sie macht ein Praktikum in einem Kindergarten. Die Taten hat sie gut verarbeitet und keine psychischen oder physischen Folgen davon getragen. Der Onkel des Angeklagten ruft regelmäßig bei den Eltern der Zeugin an, um diesen zu raten, die Scheidung im Libanon vollziehen zu lassen. Der Angeklagte hat mittlerweile in Deutschland die Scheidung eingereicht. III. Beweiswürdigung 1. Persönliche Verhältnisse Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie ergänzend auf der insoweit vollumfänglich übereinstimmenden Aussage der Zeugin T1 zu den Umständen ihres Kennenlernens, ihrer Heirat und der Einreise der Zeugin nach Deutschland. Die verlesenen Auszüge aus dem Bundeszentralregister betreffend „I“ vom 13.08.2020 und betreffend „I1“, „I2“ und I3“ vom 02.11.2020 weisen keine Eintragungen auf. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zum Vor- und Nachtatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin T1, sowie zum Teil auf der damit übereinstimmenden Einlassung des Angeklagten. Soweit die Einlassung des Angeklagten im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Zeugin. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den vollumfänglich glaubhaften Angaben der Zeugen T1. a) Einlassung des Angeklagten zum Vor- und Nachtatgeschehen Der Angeklagte hat sich, nachdem die Zeugin am ersten Hauptverhandlungstag vernommen und unvereidigt entlassen worden war, am zweiten Hauptverhandlungstag erstmals zur Sache eingelassen. Zum Vorgeschehen und dem übrigen Geschehen in Deutschland ließ der Angeklagte sich teilweise übereinstimmend mit der Zeugin und nur in wenigen Punkten gegensätzlich zu dieser ein: Übereinstimmend zu den Angaben der Zeugin sagte der Angeklagte, dass es bereits kurz nach dem Umzug der Zeugin nach Deutschland zu Differenzen gekommen sei, da sich die Zeugin mangels Beschäftigung und da sie niemanden außer seiner Familie hier gehabt habe, gelangweilt habe. Wie auch die Zeugin berichtete er, dass diese in Deutschland habe arbeiten wollen, worüber man sich bereits im Libanon einig gewesen sei. Ebenso gab er – der Aussage der Zeugin entsprechend – an, dass die Zeugin außerhalb des Ehelebens alleine Kontakt zu seinen weiblichen Familienangehörigen, insbesondere zu der Ehefrau seines Vaters, gehabt habe. Auch schilderte er übereinstimmend mit der Zeugin, dass diese sich gewünscht habe, einen Sprachkurs zu absolvieren, eine Anmeldung zu einem solchen Kurs aber nicht erfolgt sei. Es sei auch richtig, dass die Zeugin ihm nicht geglaubt habe, dass er versucht habe, für sie einen Sprachkursplatz zu bekommen. Hierzu erklärte der Angeklagte ergänzend, dass dies jedoch nicht richtig sei. Er habe bei zwei oder drei Sprachschulen angerufen, wobei er die Namen der Schulen auf Nachfrage nicht benennen konnte. Dort habe man ihm aber stets gesagt, dass alle Kurse wegen einer Asylbewerberwelle ausgebucht seien und er sich in sechs Monaten erneut melden solle. Auf Nachfrage erklärte er, dabei nicht daran gedacht zu haben, die Zeugin auf eine Warteliste setzen zu lassen. Abweichend von der Aussage der Zeugin sagte der Angeklagte, dass die Zeugin die Wohnung jederzeit habe verlassen können und er ihr gezeigt habe, wie man in die Stadt komme und die Straßenbahn nutze. Ergänzend zu den Angaben der Zeugin erklärte er, dass sie nach einiger Zeit gesagt habe, dass sie es nicht mehr aushalte, sie wolle ihre Familie im Libanon sehen und müsse lernen. Er habe ihr dann gesagt, dass sie noch warten müsse. Sie habe dann gesagt, dass sie in den Libanon fliegen werde und wiederkommen würde zu ihm, wenn er sie angemeldet habe. Übereinstimmend zu der Zeugin bekundete der Angeklagte, dass die Zeugin dann aber nicht zum vereinbarten Zeitpunkt aus dem Libanon zurückgekehrt sei. Er habe ihr gesagt, dass sie die Anmeldung für einen Sprachkurs persönlich unterschreiben müsse. Dies habe sie nicht überzeugt. Er habe dann am nächsten Tag mit seiner Familie telefoniert. Diese sei zu ihrer Familie gegangen und habe mit ihr gesprochen, dass sie zurückkehren solle, wie auch die Zeugin berichtete. Seine Familie habe sie zweimal nicht überzeugen können. Im Widerspruch zu der Zeugin, welche bekundete, dass sie den Wunsch geäußert habe, sich scheiden zu lassen, sagte der Angeklagte, dass er die Zeugin dann eingeschüchtert habe, indem er gesagt habe, dass er die Scheidung einreiche, wenn sie nicht zurückkehre. Seine Familie habe erneut mit ihr gesprochen. Übereinstimmend zu der Zeugin sagte der Angeklagte, dass sie dann am 02.09.2019 nach Deutschland zurückgekommen sei. Nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon am 02.09.2019 sei er am 05.09.2019 von der Arbeit nach Hause gekommen, wo er sie nicht mehr vorgefunden habe. Ihr Handy sei ausgeschaltet gewesen. Er habe seinen Vater und seinen Bruder angerufen, die ihm mitgeteilt hätten, dass sie auch nicht bei ihnen gewesen sei. Auf Rat von Bekannten sei er zur Polizei gegangen. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass sie in der Polizeiwache gewesen sei und Schutz vor ihm gesucht habe, da er sie geschlagen habe. Darüber sei er sehr überrascht gewesen. Am zweiten Tag danach habe er sie telefonisch erreichen können. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies gemacht habe, damit er sich nicht von ihr scheiden lasse, sodass sie nicht in den Libanon zurückkehren müsse. Sie habe ihm dann nicht geglaubt, dass er mit ihr zusammen bleiben wolle. Sie habe nur von einem Sprachkurs und Arbeiten gesprochen, wobei er nicht gewusst habe, was sie sich dabei gedacht habe. Er habe damit kein Problem. Bezüglich des Nachgeschehens ließ sich der Angeklagte, wie es auch die Zeugin schilderte, ein, dass er und die Zeugin – wie bereits geschildert - während ihres Aufenthaltes im Frauenhaus telefonisch Kontakt hatten und sie schließlich zu ihm zurückgekehrt sei. Es sei die ersten Tage alles in Ordnung gewesen. Ergänzend sagte er aus, dass es dann Schwierigkeiten mit ihrer Wiederanmeldung gegeben habe. Als sie weggegangen sei, sei sie von seiner Wohnanschrift abgemeldet worden. Sie seien zusammen zum Bürgeramt gegangen, wo die Beamtin gesagt habe, dass sie zum Ausländeramt müssten für die Wiederanmeldung. Beim Ausländeramt hätte man ihnen dann gesagt, dass sie einen Termin vereinbaren müssten. Dies sei nur telefonisch gegangen. Er habe dann mehrfach von der Arbeit aus dort angerufen, sei aber nie durchgekommen. Die Leitung sei stets nach einer halben Stunde automatisch getrennt worden. Da sie dies nicht mitbekommen habe, habe sie gedacht, dass er sie nicht wieder bei sich anmelden wolle, damit sie nicht Deutsch lernen könne. Nach einem Monat sei es dann wieder dieselbe Geschichte gewesen. Er sei von der Arbeit nach Hause gekommen, die Tür sei abgeschlossen und sie fort gewesen. Er habe sie angerufen und sie habe ihm gesagt, dass sie gegangen sei, da er nicht vorhabe, sie anzumelden, damit sie nicht Deutsch lernen und arbeiten könne. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, dass die Zeugin in Deutschland kein Auto gehabt habe. Sie habe nur einen für den Libanon gültigen Führerschein gehabt. Es sei geplant gewesen, dass sie eine Nachprüfung in Deutschland mache, aber sie habe studieren wollen. Auf Vorhalt der Übersetzungen der Audio-Dateien, welche die Zeugin der Polizei zur Verfügung gestellt hat, (Bl. 86 und 89 d. A.) bestätigte der Angeklagte, dass es eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Bruder der Zeugin gegeben habe. Auf konkrete Nachfragte äußerte er, dass es sein könne, dass er diesem gedroht habe, ihn „kaputt zu schlagen“. b) Einlassung des Angeklagten zur Sache Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Die Zeugin habe die ihm mit der Anklage vorgeworfenen Taten erfunden, da sie sich wohl fälschlicherweise hiervon Vorteile im Hinblick auf eine Aufenthaltserlaubnis verspreche. Da sie mit ihm nicht drei Jahre zusammengelebt habe, verliere sie mit der Trennung ihre Aufenthaltserlaubnis. Die Behauptung, Opfer von von ihm begangener Straftaten geworden zu sein, würde ihr insofern zwar nicht helfen, da sie sich mit dem deutschen Recht nicht auskenne, glaube sie dies jedoch vielleicht. Er lebe seit längerem in Deutschland und wisse, dass man mit seiner Frau gegen deren Willen keinen Geschlechtsverkehr haben dürfe. Die Einlassung des Angeklagten zu den Tatvorwürfen ist jedoch nach der Beweisaufnahme widerlegt. Die Taten und ihre Einbettung in den festgestellten situativen Rahmen sind zur Überzeugung der Kammer aufgrund der in vollem Umfang glaubhaften Aussage der Zeugin T1 so wie festgestellt geschehen. Die Zeugin hat das Tatgeschehen wie festgestellt glaubhaft bekundet. Ausgehend von der sogenannten „Null-Hypothese“ ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage der Zeugin unter Zurückweisung der Suggestions-, Projektions-, Komplott- und Lügenhypothesen als ausschließlich erlebnisfundiert zu bewerten ist. An der Verlässlichkeit ihrer Bekundungen bestehen keine vernünftigen Zweifel. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass eine Situation gegeben ist, bei der sich zum Kerngeschehen des jeweiligen strafrechtlichen Vorwurfs zwei Darstellungen unvereinbar gegenüberstehen, nämlich einerseits die Aussage der Zeugin und andererseits die bestreitende Einlassung des Angeklagten, entsprechend eine sogenannten „Aussage gegen Aussage“-Situation vorliegt. Die Aussage der Zeugin verfügte jedoch über eine solche Qualität, dass die Kammer allein auf sie eine Verurteilung des Angeklagten zu stützen vermochte. Im Einzelnen: aa) Aussagetüchtigkeit Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin in ihrer Aussagetüchtigkeit derart erheblich eingeschränkt gewesen wäre, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben erheblich in Zweifel zu ziehen wäre, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Zeugin zeigte sich anlässlich ihrer Vernehmung teils in bedrückter und wehmütiger und teils in aufgebrachter Grundstimmung, war jedoch zu jeder Zeit wach und orientiert. Ihre Auffassungsgabe war nicht beeinträchtigt. Sie war zu jeder Zeit in der Lage, ihre Gedanken geordnet wiederzugeben. Realitätsverlust oder außergewöhnliches Erleben waren bei der Zeugin nicht ansatzweise festzustellen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte für Besonderheiten in der Persönlichkeit oder dem Werdegang der Zeugin festgestellt, die Anlass gegeben hätten, an ihrer Aussagetüchtigkeit zu zweifeln, zumal die Zeugin es in nur etwas über einem Jahr geschafft hat, die deutsche Sprache gut zu erlernen. bb) Aussagekonstanz Die Zeugin hat das Vor- und Nachgeschehen, die jeweiligen Tatvorgänge sowie das sonstige Geschehen im Rahmen ihrer Ehe mit dem Angeklagten konstant geschildert. Dies ist anhand der Inhalte der gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen schriftlichen Äußerungen der Zeugin vom 24.09.2019 und 05.12.2019 (Bl. 22 – 24 bzw. Bl. 34 – 37 d. A.) und der polizeilichen Zeugenvernehmung vom 21.01.2020 und 10.02.2020 (Bl. 42 – 56 d. A.) erkennbar. Die dabei festzustellenden geringfügigen Abweichungen und Unsicherheiten waren dabei durch den Zeitablauf sowie das bei den Taten vom 28.03.2019 und 07.05.2019 (Nr. 1 und Nr. 3 der Anklageschrift) bis zu einem gewissen Grad ähnliche Geschehen zu erklären. (1) Aussagekonstanz bezüglich des Vor- und Nachtatgeschehens Das Vorgeschehen, das Nachgeschehen sowie das übrige Geschehen in der Ehe hat die Zeugin durchgehend konstant geschildert. (a) So schilderte sie bereits in ihrer ersten knappen schriftlichen Äußerung vom 24.09.2019 (Bl. 22 – 24 d. A.), bei der sie sich ebenso wie bei ihrer schriftlichen Vernehmung vom 05.12.2019 mit der Übersetzung ins Deutsche helfen ließ, dass der Angeklagte sie während ihrer Ehe nicht aus dem Haus oder zur Schule habe gehen lassen. Ihre Hände seien müde vom Haushalt geworden, aber er habe sich nicht darum gekümmert. Sinngemäß gab die Zeugin zudem an, dass der Angeklagte sie, als sie starke Schmerzen wegen ihrer „Nierenanfälle“ gehabt habe, zunächst nicht in ein Krankenhaus gebracht habe, da er habe arbeiten müssen. Ebenso lässt sich der schriftlichen Äußerung sinngemäß entnehmen, dass der Angeklagte sie verfrüht aus dem Krankenhaus nach Hause gebracht habe, obwohl der sie behandelnde Arzt noch weitere Tests und Aufnahmen habe machen wollen. Der Angeklagte habe gewollt, dass sie einen Antrag beim Jobcenter stelle. Sie habe aber arbeiten und studieren wollen. Der Angeklagte habe auch ihrer Familie im Libanon gedroht. (b) Im Rahmen ihrer etwas ausführlicheren schriftlichen Äußerung vom 05.12.2019 (Bl. 34 – 37 d. A.) wiederholte die Zeugin die Angabe, dass sie der Angeklagte nicht aus der Wohnung habe gehen lassen. So bekundete sie ergänzend, dass er ihr gegenüber behauptet habe, dass es gefährlich sei in Deutschland raus zu gehen. Wenn sie rausgehe, werde man sie umbringen, da Deutsche arabische Menschen hassen würden. Wenn sie ihm gesagt habe, dass sie sich über einen Sprachkurs habe informieren wollen, habe er sie eingesperrt, indem er die Wohnung abgeschlossen und den Schlüssel mitgenommen habe. Er habe ihr den Schlüssel nur dagelassen, wenn er sie gezwungen habe, zu versprechen, nur zum Einkaufen rauszugehen und ihn übers Handy darüber zu informieren. In Übereinstimmung zu der ersten schriftlichen Äußerung und diese ergänzend gab sie zudem an, dass der Angeklagte während eines ihrer Krankenhausaufenthalte eine Untersuchung nicht gestattet habe. Bei einem anderen Aufenthalt habe er sie gezwungen, ihre Entlassung auf eigene Verantwortung zu unterschreiben. In der Nacht habe sie dann starkes Fieber bekommen, sodass sie direkt wieder in das Krankenhaus über die Notaufnahme gemusst habe. Ein arabisch sprechender Arzt habe mit dem Angeklagten gesprochen, dass dieser sich besser um sie kümmern müsse. Zum Nachgeschehen äußerte die Zeugin, dass der Angeklagte ihren Bruder bedroht habe. Ergänzend zu der ersten schriftlichen Äußerung gab sie zudem an, dass sie eine Audio-Datei aus dem September 2019, welche beweise, dass der Angeklagten mit seinem Vater und einem libanesischen Geistlichen Pläne geschmiedet habe, ihre Rückkehr in den Libanon zu erzwingen, sodass sie nie wieder ausreisen könne. Zu diesem Zeitpunkt sei sie im Frauenhaus gewesen. Er habe geplant, sich mit ihr zu versöhnen, damit sie zurückkehre, um dann zu einem vermeintlichen Besuch gemeinsam in den Libanon zu reisen, aber in der Absicht, dass sie nicht zusammen zurück nach Deutschland reisen würden, sondern dass sie dort bleibe. (c) Bei ihrer ausführlichen polizeilichen Vernehmung vom 21.01.2020 und 10.02.2020 wiederholte die Zeugin, dass der Angeklagte gewollt habe, dass sie zuhause bleibe. Wenn sie nach einem Sprachkurs gefragt habe, habe der Angeklagte immer versucht, dies aufzuschieben. Wenn sie habe rausgehen wollen, habe der Angeklagte gesagt, dass sie warten solle. An späterer Stelle der Vernehmung führte die Zeugin hierzu ergänzend und in Übereinstimmung zu den Angaben in der schriftlichen Vernehmung vom 05.12.2019 aus, dass der Angeklagte die Tür hinter sich zugeschlossen habe, wenn er zur Arbeit gegangen sei. Er habe gesagt, dass er, erst wenn sie sage, dass sie nicht zum Vergnügen raus wolle, sondern nur um in der Nähe einzukaufen, würde er die Tür nicht mehr abschließen und sie könne raus. Sie habe dann irgendwann gesagt, dass sie nur zum Einkaufen raus gehe, damit sie wenigstens etwas raus konnte. Sie sei höchstens einmal die Woche oder alle 10 Tage ganz in der Nähe bei den Geschäften zum Einkaufen gewesen. Zwei Mal sei sie in einem größeren Einkaufszentrum gewesen. Sie habe die ganze Zeit zuhause verbracht und den Haushalt gemacht. Sie habe auch an der Hand ein Ganglion bekommen. Auf konkrete Nachfrage gab sie ergänzend an, dass sie immer zusammen einkaufen gegangen seien. Wenn ihr etwas gefehlt habe, sei sie auch alleine einkaufen gegangen. Sie habe nur zum Q in der Nähe gehen dürfen. In das arabische Geschäft sei er immer alleine gegangen. Sie habe auch nicht nach 18 Uhr raus gedurft. Er sei oft abends alleine weggegangen und habe ihr gesagt, sie solle zuhause bleiben und mit ihren Eltern telefonieren. Auf weitere spätere Nachfrage führte die Zeugin aus, dass der Angeklagte die Haustür hinter sich abgeschlossen habe, wenn er raus gegangen sei. Die Fenster in der Toilette, in der Küche und im Schlafzimmer habe man nur kippen können. Das Fenster im Wohnzimmer habe man öffnen können, aber dort sei es fast drei Meter nach unten gegangen. Sie habe raus gehen können, wenn sie vorher gefragt und er es erlaubt habe. Übereinstimmend zu ihren Angaben in der schriftlichen Äußerung vom 24.09.2019 und diese ergänzend sagte sie aus, dass sie, als sie Schmerzen im Unterleib und Schwierigkeiten beim Wasserlassen bekommen habe, den Angeklagten mehrmals gebeten habe, sie zum Arzt zu bringen. Er habe gesagt, er habe keine Zeit und ihr vorgeworfen, krank nach Deutschland gekommen zu sein. Erst als sie an einem Sonntag derart starke Schmerzen bekommen habe, dass sie geweint und sich vor Schmerzen gekrümmt habe, habe er einen Krankenwagen gerufen. Dabei habe man zunächst nichts feststellen können, ihr ein Antibiotikum verschrieben und geraten, dass sie nach der Antibiotikumeinnahme erneut bei einem Arzt vorstellig werden solle. Erst habe der Angeklagte sie unter der Woche nicht zu einem Arzt bringen wollen, aber als es sehr schlimm geworden sei, habe er sie doch gebracht. Dieser Arzt habe dann eine Nierenentzündung festgestellt. Nach einer erneuten Antibiotikumeinnahme sei es immer noch nicht besser geworden. Sie habe den Angeklagten auf der Arbeit angerufen, der ihr gesagt habe, er habe keine Zeit und sie solle das erste Antibiotikum nehmen. Irgendwann habe er sie, nachdem es weiter nicht besser geworden sei, zu einem Arzt gebracht, der dann festgestellt habe, dass sie Blut im Urin gehabt habe. Dies sei im März letzten Jahres angefangen. Eine Behandlung sei am 26.03.2019 gewesen und die Operation an den Nierensteinen am 29.04.2019. Übereinstimmend und ergänzend zu ihren Angaben bei ihrer schriftlichen Äußerung vom 05.12.2019 bekundete die Zeugin, dass ihr Mann dann gewollt habe, dass sie vorzeitig entlassen werde. Sie habe das unterschreiben müssen. In derselben Nacht habe sie hohes Fieber bekommen und sei am nächsten Tag wieder als Notfall ins Krankenhaus. Da sei sie fünf Tage lang gewesen. Ein arabischer Arzt habe zu dem Angeklagten gesagt, dass er mal mit ihr raus gehen und essen gehen sollte. Ihre Psyche sei angeschlagen. Als sie im Krankenhaus gewesen sei, sei der Angeklagte nicht gut zu ihr gewesen. Er habe sich bei Besuchen mit seinem Handy beschäftigt sowie ihr vorgeworfen, krank nach Deutschland gekommen zu sein und ihn vom Arbeiten abzuhalten. Auf ihre Äußerung, er könne ruhig rausgehen und seine Freizeit genießen, habe er geantwortet, dass er dies natürlich machen werde und ob sie denn denke, dass er auf sie warte. Übereinstimmend und ergänzend zu den schriftlichen Äußerungen führte die Zeugin weiterhin aus, dass der Angeklagte, als sie das erste Mal Ende Februar oder Anfang März im Krankenhaus gewesen sei, worüber sie keine Unterlagen habe, unbedingt gewollt habe, dass sie nach Hause komme. Er habe sie entgegen dem ärztlichen Rat mit dem Infusionsbesteck im Arm mitgenommen. Er sei dagegen gewesen, dass sie per Ultraschall untersucht und geröntgt werde, da er gedacht habe, dass es ihr beim Kinderkriegen schaden könne. Erst nachdem sie sich informiert habe, dass die Untersuchungen ihr nicht schaden würden, sei er damit einverstanden gewesen. Bei den Untersuchungen seien dann die Nierensteine festgestellt worden. Sie habe dann noch einmal nach Hause gedurft und es sei ein OP-Termin festgesetzt worden. Zum Nachgeschehen berichtete die Zeugin wie folgt: Nachdem sie Anfang Oktober 2019 zu dem Angeklagten nach ihrem Aufenthalt im Frauenhaus zurückgekehrt sei, habe er die Tür nicht mehr abgeschlossen. Sie habe öfters raus gedurft, allerdings nur tagsüber, um einkaufen zu gehen. Sie habe nicht nach draußen gedurft, um einen Deutschkurs zu machen. Abends habe sie auch nicht in seiner Begleitung nach draußen gedurft. Sie hätten stets spätestens um 19.00 Uhr wieder zuhause sein müssen. Er habe sie dann nach Hause gebracht und sei selbst nochmal weggegangen. Auch als sie aus dem Frauenhaus wiedergekommen sei, habe er zwar die Tür nicht mehr abgeschlossen, aber sie habe nicht raus gedurft. Sie seien auch dann kaum zusammen weggegangen. Einmal hätten sie Freunde von ihm in Belgien besucht, aber er habe schnell weggewollt. Sie habe auch nicht mit der Freundin alleine sprechen sollen. Sie habe ihn nach einem Monat wieder verlassen. Es habe sich nichts geändert. Er habe wegen Kleinigkeiten mehrere Tage nicht mehr mit ihr gesprochen. Sie habe ihn auch nach der Rückkehr aus dem Frauenhaus gebeten, einen Deutschkurs machen zu dürfen. Er habe gesagt, dass sie noch nicht angemeldet sei und dass sie sich erst nach einem Jahr in F1 anmelden könne, da der Bezirk so groß sei. Ergänzend zu der Angabe in der schriftlichen Äußerung vom 05.12.2019, dass der Angeklagte ihren Bruder bedroht habe, erklärte die Zeugin, dass der Angeklagte ihrem Bruder während ihrer Zeit im Frauenhaus Sprachnachrichten mit Drohungen geschickt habe. Diese würden der Polizei in F1 und dem Jugendamt F3 vorliegen. Der Vater des Angeklagten habe ihrer Familie auch erzählt, dass sie nach Deutschland gekommen sei, um dort andere Männer kennenzulernen, Drogen zu nehmen und abends alleine weg zu gehen. Nach späterem Abspielen der Sprachnachrichten äußerte die Zeugin auf konkrete Nachfrage, dass es keine Bedrohungen mit dem Tod gegeben habe außer als der Angeklagte ihr nach dem Schlag auf die Niere gedroht habe, dass er sie töte, wenn sie es weitererzähle. (d) Im Rahmen ihrer Vernehmung im Hauptverhandlungstermin vom 30.10.2020 sagte die Zeugin erneut aus, dass sie sich nach ihrer Einreise nach Deutschland fast durchgehend in der Wohnung des Angeklagten gewesen sei. Der Angeklagte habe ihr stets gesagt, wenn sie ihn auf seine Versprechen im Libanon, dass sie in Deutschland Deutsch lernen und schnell arbeiten könne, angesprochen habe, dass sie noch warten müsse. Immer wenn sie etwas habe machen wollen, sei es ihr von ihm verboten worden. Er habe ihr gesagt, dass sie nicht nach draußen gehen solle, da Araber draußen getötet würden. Sie habe nicht viel raus gedurft und nur Kontakt zu der Ehefrau seines Vaters gehabt. Übereinstimmend zu ihren früheren Angaben, führte die Zeugin aus, dass sie dann an Nierensteinen erkrankt und im Jahr 2019 insgesamt zweimal deswegen operiert worden sei. Eine Operation sei am 26.03.2019 gewesen und sie sei drei Tage im Krankenhaus gewesen. Auch im April sei sie wieder im Krankenhaus gewesen. Dort habe der Angeklagte sie besucht, aber sei immer schlecht zu ihr gewesen. Er habe ihr vorgeworfen, dass sie schuld daran sei, krank zu sein und schlechte Gene zu haben. Auf Vorhalt der ärztlichen Berichte des N vom 15.03.2019, 28.03.2019, 02.05.2019 und 07.05.2019 (Bl. 61 f., 64 f., 66 f., 69 f. d. A.) bestätigte die Zeugin, dass sie sich aufgrund der ersten Operation vom 26.03.2019 vom 25.03. bis zum 27.03.2019 in stationärer Behandlung befunden habe, die zweite Operation am 29.04.2019 stattgefunden habe und sie am Folgetag entlassen worden sei sowie, dass sie sich vom 01.05. bis zum 06.05.2019 wegen des aufgetreten Fiebers erneut in stationärer Behandlung befunden habe. Bezüglich des letzten stationären Aufenthaltes räumte sie ein, dass sie diesen zeitlich nicht mehr habe einordnen können, aber noch gewusst habe, dass sie jedenfalls einen Tag zuhause gewesen sei, bevor sie wieder ins Krankenhaus gekommen sei. Sie sei im Juli letzten Jahres in den Libanon gereist. Sie habe ihrer Familie gesagt, dass sie nicht wieder nach Deutschland wolle. Sie habe auch den Angeklagten angerufen und ihm gesagt, dass sie nicht wieder in Deutschland wohnen wolle. Auch habe sie ihm gesagt, dass sie sich scheiden lassen, aber kein Geld von ihm haben wolle. Der Angeklagte habe eine Scheidung abgelehnt. Sie sei dann bis zum 01.09. im Libanon geblieben. Sein Vater sei zu ihnen gekommen und habe gesagt, dass sie wieder nach Deutschland müsse. Zum Nachgeschehen gab sie an, dass sie, nachdem sie den Angeklagten am 05.09.2019 verlassen und ins Frauenhaus gegangen sei, noch einmal zu ihm zurückgekehrt sei. Sie habe dann – wie sie bereits im Rahmen ihrer schriftlichen Äußerung vom 05.12.2019 geschildert hatte - eine Tonaufnahme von einem Gespräch entdeckt, in dem der Angeklagte sich mit seinem Vater und einem Geistlichen darüber ausgetauscht habe, sie zurück in den Libanon zu bringen. Sie habe sodann die Wohnung verlassen, ohne sich erneut mit dem Angeklagten zu streiten. Sie habe dem Angeklagten zunächst noch einmal eine Chance geben wollen, weil sie ihn geliebt habe. Nachdem sie ihn im Oktober verlassen habe, habe er sie einige Male angerufen. Sie hätten bei den Gesprächen überlegt, sich vielleicht zu versöhnen. Da aber dann nichts geschehen sei, habe sie gewusst, dass er sie wieder nicht raus gehen lassen würde. Seitdem hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Nur rufe sein Onkel seit zwei Monaten regelmäßig ihre Familie an und fordere sie auf, die Scheidung im Libanon vollziehen zu lassen, da dies dort einfacher sei als in Deutschland. Auf Nachfrage gab sie an, dass Grund für die Trennung im Oktober neben der Tonaufnahme auch gewesen sei, dass der Angeklagte sich wie früher verhalten habe. Als sie im Frauenhaus gewesen sei, habe er ihr versprochen, dass nun alles anders werde. Es habe sich aber nichts geändert in dem Monat, in dem sie bei ihm gewesen sei. Insbesondere habe er sie weiterhin nicht bei der Stadt F4 angemeldet. In dem Gespräch, das die Tonaufnahme wiedergebe, habe der Angeklagte zudem seinem Vater gesagt, dass sie nicht gut sei, Drogen nehmen würde und mit anderen Männern zusammen sei. Der Geistliche habe gesagt, dass sie in den Libanon kommen solle und dort die Scheidung vollzogen werden solle, sodass es ihr verboten sei, wieder nach Deutschland zu kommen. Es sei für sie katastrophal gewesen, nachdem sie den Angeklagten letztes Jahr verlassen habe. Sie habe nichts in Deutschland machen können, die Sprache nicht sprechen können und keinen Beruf gehabt. Jetzt habe sie ihr eigenes Leben und mache ein Praktikum in einem Kindergarten. Es sei sehr schwer für sie gewesen, die Aussage bei der Polizei zu machen. Ein Sozialarbeiter habe ihr gesagt, dass sie zum Psychologen müsse, aber das habe sie nicht gewollt. Sie wolle nur lernen und arbeiten und dies alles vergessen. (e) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Zeugin das Vor- und Nachgeschehen sowie das übrige Geschehen innerhalb der Ehe in Deutschland durchgehend konstant geschildert hat. Sie hat fortlaufend berichtet, dass sie sehr isoliert gelebt und die Wohnung kaum verlassen habe, was dem Wunsch des Angeklagten entsprochen habe. Auch finden sich in allen Äußerungen der Zeugin konstante Angaben zu ihren stationären Krankenhausaufenthalten wegen der Nierensteine. Ab der zweiten schriftlichen Äußerung vom 05.12.2019 hat die Zeugin zudem von den Differenzen mit dem Angeklagten wegen ihres Wunsches, einen Sprachkurs zu machen, berichtet. Von der Tonaufnahme, nach der der Angeklagte mit seinem Vater und einem muslimischen Geistlichen geplant haben soll, die Zeugin wieder in den Libanon zu bringen, um dort die Scheidung zu vollziehen, berichtete die Zeugin sowohl in ihrer zweiten schriftlichen Äußerung vom 05.12.2019 als auch in Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung. Dass der Angeklagte ihren Bruder bedroht habe, bekundete sie sowohl bei ihrer zweiten schriftlichen Äußerung vom 05.12.2019 als auch bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.01.2020 und 10.02.2020, wobei sie bereits bei ihrer ersten schriftlichen Äußerung vom 24.09.2019 angab, dass er ihre Familie im Libanon bedroht habe. Die festzustellenden Aussparungen in den schriftlichen Äußerungen sind aufgrund der Knappheit der Äußerungen nachvollziehbar. Da die Zeugin erst am 21.01.2020 und 10.02.2020 ausführlich persönlich polizeilich vernommen wurde, wurden erst in dieser Vernehmung viele Details ausdrücklich erfragt. Im Hauptverhandlungstermin hat die Zeugin das Nebengeschehen weniger ausführlich geschildert, wobei sie hierzu aber auch nicht im Detail befragt wurde. Dass die Zeugin bei ihrer Vernehmung im Hauptverhandlungstermin angab, ihren letzten stationären Krankenhausaufenthalt Anfang Mai 2019 nicht mehr genau zeitlich einordnen zu können, lässt sich vor dem Zeitablauf von über einem Jahr und vor dem Hintergrund, dass es sich um mehrere stationäre Krankenhausaufenthalte in einem kurzen Zeitraum im Frühjahr 2019 handelt, nachvollziehen. Auf Vorhalt der Daten aus den zur Akte gereichten ärztlichen Berichten konnte sie die Richtigkeit der dort genannten Daten bestätigen. Wegen dieser einen Unsicherheit der Zeugin, welche diese auch eingestanden hatte, besteht jedoch kein Anlass für die Kammer, an der Glaubhaftigkeit der Aussage Zweifel zu hegen. (2) Aussagekonstanz bezüglich des Tatgeschehens Das eigentliche Tatgeschehen sowie das unmittelbare Vor- und Nachtatgeschehen hat die Zeugin ganz überwiegend konstant geschildert. (a) So berichtet die Zeugin bereits in ihrer ersten, äußerst kurzen schriftlichen Äußerung vom 24.09.2019, dass der Angeklagte sie trotz Schmerzen wegen „Nierenanfällen“, wegen derer sie auch im Krankenhaus gewesen sei, gezwungen habe, „Sex mit ihm zu machen“. Er habe ihr zudem mit Schlägen, Folter und Beleidigungen gedroht. Auch habe er ihr auf die Niere geschlagen. (b) Im Rahmen ihrer zweiten, etwas ausführlicheren schriftlichen Äußerung vom 05.12.2019 gab die Zeugin bezüglich der Taten vom 30.04.2019 und 04.09.2019 (Nr. 2 und Nr. 3 der Anklageschrift) Folgendes an: Der Angeklagte habe sie meist schmerzhaft an den Kopfhaaren gezogen, wenn er Bedrohungen auf aggressive Art und mit aggressiver Stimme ausgesprochen habe. Wiederholt habe er gesagt, dass er, wenn sie nicht mache, was er sage, ihr auf die Nieren schlagen werde, sodass sie Schmerzen haben werde wie bei einem Stromschlag. Er habe gewusst, dass ihre Erkrankung, Nierensteine, mit starken Schmerzen im Nierenbereich verbunden sei. Diese Drohung habe er unter anderem im Juni 2019 geäußert. Auch habe er wiederholt gedroht, sie an der Lampe aufzuhängen und sie werde Stromschläge bekommen. Weiterhin habe er wiederholt geäußert, ihren Kopf an die Wand zu schlagen bzw. sie umzubringen. Der Angeklagte habe sie oft stark gestoßen, auch direkt gegen die Wand. Einmal habe er sie mit dem Fuß gegen den Oberschenkel getreten. Er habe sie auch häufig z.B. an den Armen sehr stark gekniffen. Vom Kneifen und Stoßen bzw. Schubsen habe sie häufig über sieben bis zehn Tage blaue Flecken gehabt. Er habe sie so häufig gestoßen, dass sie keine konkreten Angaben machen könne, an welchen Tagen es passiert sei. Im April 2019, kurz nachdem sie aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe der Beschuldigte ihr Faustschläge auf den Nierenbereich versetzt. Sie habe im Krankenhaus aufgrund der Nierensteine Röhrchen bzw. eine Sonde eingesetzt bekommen. Er habe gewusst, dass sie starke Schmerzen an den Nieren gehabt habe und über die medizinische Behandlung und das Vorhandensein des Röhrchens/der Sonde Bescheid gewusst. Er habe sie gezielt dort geschlagen, um ihre Schmerzen zu verschlimmern. Am 04.09.2020 habe er sie mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen und sie stark an den Haaren gezogen. Hinsichtlich der Taten vom 28.03.2019 und 07.05.2019 (Nr. 1 und Nr. 3 der Anklageschrift) bekundete die Zeugin, dass es immer wieder zu sexuellen Handlungen gekommen sei, mit denen sie nicht einverstanden gewesen sei. Im März und im April 2019 sei es zu zwei massiven Übergriffen gekommen. Sie sei in Behandlung wegen der Nierensteine gewesen und habe Röhrchen bzw. eine Sonde im Unterleib und starke Schmerzen gehabt. In beiden Fällen habe der Angeklagte sie zum Sex gezwungen. Sie habe ihm gesagt, dass er aufhören solle, weil sie starke Schmerzen gehabt habe. Er habe auf ihr gelegen und sie festgehalten. Er habe trotz der starken Schmerzen, die sie gehabt habe und trotz ihres Flehens nicht aufgehört, sie stark zu penetrieren. (c) Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.01.2020 und 10.02.2020, bei der die Zeugin erstmals ausführlich vernommen wurde, hat sie wie folgt zu den einzelnen Tatgeschehen ausgesagt: Zu dem Geschehen am 30.04.2019 (Nr. 2 der Anklageschrift), welches sie bereits in beiden schriftlichen Äußerungen erwähnt hatte, bekundete sie, dass sie nach der zweiten Operation wieder zuhause gewesen sei. Es sei Ramadan gewesen und sie habe gekocht. Auf einmal habe der Angeklagte sie angeschrien, er wolle sie an der Lampe aufhängen und habe ihr gedroht, sie in die Niere zu schlagen. Das habe er dann auch getan. Sie habe noch innerlich Schläuche drin gehabt. Sie habe dann starke Schmerzen gehabt und geweint. Er habe dann gesagt, sie solle wieder in den Libanon gehen und nicht mehr zurückkommen. Es sei immer wieder vorgekommen, dass der Angeklagte, wenn sie gestritten hätten, sie an den Oberarmen gezwickt habe, sodass sie blaue Flecken davon bekommen habe. Als sie wegen des hohen Fiebers im Krankenhaus gewesen sei, habe sie dort nicht gesagt, dass der Angeklagte sie geschlagen habe. Er habe nicht so stark geschlagen, dass man einen blauen Fleck habe sehen können. Ihre Nieren hätten auch so wehgetan, weil die Schläuche ja noch drin gewesen seien. Es habe daher besonders wehgetan, obwohl der Schlag nicht so stark gewesen sei. Er habe sie auf die rechte Niere geschlagen, wo die OP zuvor gewesen sei. Sie habe auch nicht richtig sitzen können. Sie wisse aber nicht, ob der Schlag daran schuld gewesen sei, dass sie Schmerzen und Fieber in der Nacht bekommen habe. Hinsichtlich der Tat vom 04.09.2019 (Nr. 4 der Anklageschrift), welche die Zeugin bereits in ihrer schriftlichen Vernehmung vom 05.12.2019 benannt hatte, schilderte die Zeugin ergänzend, dass sie den Angeklagten, nachdem es ihr wieder besser gegangen habe, gebeten habe, raus und zur Schule gehen zu können. Dieser habe gesagt, dass sie davon nur träumen könne. Er habe sie dann am Kopf gepackt und an die Wand gestoßen. Er habe gesagt, sie dürfe das nicht. Er habe sie auch mit seinem Fuß gegen den Oberschenkel „geschlagen“, habe ihren Kopf gegen die Wand geschlagen und gesagt, er wolle sie jetzt nicht sehen, sie solle schlafen gehen. Sie sei dann ins Frauenhaus gegangen. Davor sei sie im Libanon gewesen und habe nicht mehr zurück nach Deutschland gewollt. Seine und ihre Familie habe sich aber eingemischt, dass sie wieder zurückgehen solle. Den Flug am 24.08.2019 habe sie verstreichen lassen, weil sie nicht mehr zurück gewollt habe. Dies habe sie dem Angeklagten auch gesagt. Am 02.09.2019 sei sie zurückgekommen, nachdem sein Vater mit ihrem Vater und ihrem Bruder gesprochen habe. Er habe gesagt, dass sie auf alle Rechte verzichten müsse und ihr Vater dem Angeklagten auch noch Geld zahlen müsse, damit sie sich von ihm trennen könne, wenn sie nicht zurückgehe. Da sein Vater eine drohende Art und Weise habe, habe ihre Familie eingelenkt und gesagt, dass sie es nochmal versuchen solle. Auf konkrete Nachfrage erläuterte die Zeugin, dass es bei dem Streit am 04.09.2019 darum gegangen sei, dass der Angeklagte gewollt habe, dass sie zum Jobcenter gehe und Leistungen beantrage. Sie habe aber arbeiten wollen. Da habe sie verstanden, dass sie zuhause sitzen, Kinder bekommen und großziehen und dafür (Sozial-)Leistungen bekommen solle. Dies sei der Auslöser für den Streit gewesen, weil sie darauf bestanden habe, Deutsch zu lernen, später wieder in ihrem Beruf zu arbeiten, ein eigenes Konto zu haben und sich in einem Fitness-Studio anzumelden. Er habe dies nicht gewollt und immer wieder gesagt, dass sie nur das machen solle, was er wolle. Während der Diskussion hätten sie auf der Couch gesessen. Er habe mit seinen Füßen auf ihre Schenkel getreten. Er habe seitlich gesessen und sie am Ende der Couch. Er habe dann mit dem Fuß nach ihr getreten. Sie habe gesagt, dass er aufhören solle. Sie habe blaue Flecken gehabt. Er habe gesagt, dass sie schlafen gehen solle. Als sie gesagt habe, dass sie nicht schlafen gehe, habe er sie rechtsseitig an den Haaren gepackt und sie hochgezogen, sodass sie habe aufstehen müssen. Er habe ihren Kopf genommen und diesen mehrmals linksseitig an die Wand geschlagen. Sie habe Schmerzen gehabt. Geblutet habe es nicht. Am nächsten Tag habe die Stelle immer noch wehgetan und sie habe eine Beule gehabt. Sie habe sich gleich schlafen gelegt und erst am nächsten Tag die Beule gesehen. Sie sei deswegen nicht zum Arzt gegangen, sondern gleich von zuhause weg. Bezüglich der Taten vom 28.03.2019 und vom 07.05.2019 (Nr. 1 und Nr. 3 der Anklageschrift) äußerte die Zeugin, dass der Angeklagte sie nach beiden Operationen am nächsten Tag nach ihrer Rückkehr dazu gezwungen habe, mit ihr zu schlafen. Sie habe ihm gesagt, dass sie noch starke Schmerzen habe, aber er habe sie festgehalten und dazu gezwungen. Er habe sie dann immer festgehalten und sehr schnell und heftig Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Sie habe gesagt, dass er aufhören solle, weil die Schläuche im Harnleiter wehgetan hätten. Es habe weitere Male gegeben, aber dies seien die heftigsten und schmerzhaftesten wegen der Operationen gewesen. Zu der Tat vom 28.03.2019 (Nr. 1 der Anklageschrift) erklärte die Zeugin, dass das erste Mal einen Tag nach der Operation gewesen sei. Diese sei am 26.03.2019 gewesen. Zwei Tage danach sei sie noch im Krankenhaus gewesen und am 29.03.2020 entlassen worden. Am 30.03.2019 sei es dann passiert. Auf spätere Nachfrage bekundete die Zeugin, dass es nach der ersten Operation zu einem sexuellen Übergriff gegen ihren Willen gekommen sei. Nachdem sie wieder zuhause gewesen sei, habe der Angeklagte Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Sie habe große Schmerzen gehabt und es nicht gewollt. Sie habe ja noch die Schläuche drin gehabt, sodass es sehr wehgetan habe. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie das nicht wolle, aber er habe nicht darauf gehört. Er habe gesagt, es mache nichts, er würde ihr nicht wehtun, er würde ganz langsam machen. Er habe sie dann festgehalten und sei auf ihr drauf gewesen. Am Anfang sei er tatsächlich langsamer gewesen, aber mit der Zeit sei er dann immer heftiger geworden. Danach habe er sie ein paar Tage in Ruhe gelassen. In der Zeit danach hätten sie normalen Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe ihn nicht daran hindern wollen, weil sie ihn nicht habe spüren lassen wollen, dass sie krank sei. Außerdem habe sie ihn ja geliebt. Auf weitere Nachfrage erläuterte die Zeugin, dass der Angeklagte sie nach der Operation aus dem Krankenhaus abgeholt, nach Hause gebracht und Essen geholt habe. Sie hätten dann zuhause im Wohnzimmer gegessen. An dem Abend seien sie normal schlafen gegangen. Zum Geschlechtsverkehr sei es erst am nächsten Abend gekommen. Er sei wie immer gegen 18.30 oder 19.00 Uhr nach Hause gekommen. Sie hätten zuerst zusammen gegessen und dann eine Weile im Wohnzimmer vor dem Fernseher gesessen. Sie habe wegen Schmerzen aber nicht gut sitzen können und sich schlafen gelegt. Er sei ihr dann ins Schlafzimmer gefolgt. Er habe versucht, sich anzunähern und nicht direkt gesagt, was er wolle. Er habe sie umarmt und gestreichelt. Sie habe ihm gesagt, dass sie starke Schmerzen habe. Er habe dann gesagt, er tue ihr nicht weh, er mache langsam. Sie habe dann große Angst wegen der Schläuche gehabt und weil sie Schmerzen gehabt habe. Dies habe sie ihm auch gesagt. Er habe gesagt, er würde ihr nicht wehtun und langsam machen. Er habe immer wieder gesagt, dass er aufpasse und langsam mache. Als er dann auf sie draufgestiegen sei, habe sie ihn nicht enttäuschen oder verärgern wollen und habe dann nichts mehr gesagt und keine Gegenwehr entfaltet. Er habe sein Glied langsam vaginal in sie eingeführt. Er sei am Anfang sehr vorsichtig gewesen. Sie habe dann aber große Schmerzen gehabt und ihm gesagt, dass er nicht weitermachen solle. Zuerst sei er langsam gewesen, dann habe er immer schneller gemacht. Sie habe Schmerzen gehabt und angefangen zu weinen. Sie habe ihn auch mit den Händen wegdrücken wollen, aber keine Kraft gehabt. Er habe sich mit seiner Brust über ihrem Oberkörper befunden. Mit einer Hand habe er ihre Haare hinter ihrem Kopf festgehalten, mit der anderen Hand habe er sich abgestützt. Als sie ihm gesagt habe, dass sie nicht mehr könne, es tue ihr weh, habe er gesagt, dass sie gleich fertig seien. Dann habe er sich beeilt und sei fertig gewesen. Er habe mitbekommen, dass sie geweint habe und auch gesehen, dass sie starke Schmerzen gehabt habe. Er habe gesagt, sie solle nicht so übertreiben. Er habe aber vielleicht nicht gemerkt, dass sie versucht habe, ihn wegzudrücken. Er habe ihre Haare festgehalten, damit sie nicht aufstehe und weggehe. Sie habe dies nicht so stark gespürt, da sie so starke Schmerzen im Unterleib gehabt habe. Sie habe ihm nochmal gesagt, dass er aufhören solle. Er habe daraufhin gesagt, dass es gleich zu Ende sei. Er habe nicht aufgehört und sei zum Schluss schneller geworden. Er habe gehört und mitbekommen, dass sie gesagt habe, er solle aufhören. Sie habe nicht noch etwas anderes unternommen, um aus der Situation rauszukommen, da sie körperlich zu erschöpft gewesen sei. Sie habe starke Schmerzen gehabt. Er habe sie aber nicht verletzt. Sie habe das Gefühl gehabt, als ob sie Nadeln gestochen hätten, wo die Schläuche gewesen seien. Es habe keine Möglichkeit gegeben, aufzustehen. Er habe sie ja an den Haaren festgehalten und sei auf ihr drauf gewesen. Er habe sie manchmal beim Sex an den Haaren festgehalten, aber nicht immer, was sie sonst nicht gestört habe. Nachdem er zum Samenerguss gekommen sei, habe er von ihr abgelassen und sei aufgestanden. Sie habe geweint, starke Schmerzen gehabt und nochmal Paracetamol genommen. Er habe gesagt, dass sie nicht so arg weinen solle, da er ja wisse, dass sie stark sei und Schmerzen ertragen könne. Er habe sich dann geduscht. Sie sei im Bett liegen geblieben und dann eingeschlafen. Er habe neben ihr geschlafen, wobei sie noch bemerkt habe, dass er vom Duschen zurückgekehrt sei. Er habe sie in den Arm genommen und gesagt, dass es ihr bald besser gehen würde. Er habe auch immer gesagt, dass sie übertreibe, wenn sie sage, dass es ihr wehtue. Als er sie in den Arm genommen habe, sei sie sehr verärgert gewesen. Sie habe dann gedacht, dass sie es verstehen könne, wenn er Sehnsucht nach ihr habe, aber er solle warten, da sie Schmerzen habe. Das habe sie ihm auch gesagt. Er habe dann gesagt, dass er Sehnsucht nach ihr gehabt habe. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er es absichtlich mache, um sie zu verärgern. Sie habe das Gefühl, dass er zwei Persönlichkeiten habe, psychisch krank sei und es an ihr auslassen wolle. Zum einen habe er nicht aufgehört, als sie es gesagt habe und nur gemeint, dass es schon werde. Zum anderen habe er sie danach getröstet. Sie habe später nicht nochmal mit ihm darüber gesprochen. Sie habe deswegen mehr Schmerzen bei Bewegung und insbesondere beim Laufen gehabt. Sie sei aber nicht nochmal beim Arzt gewesen und habe morgens, mittags und abends einen Monat lang je zwei Tabletten Schmerzmittel genommen. Bezüglich der Tat vom 07.05.2019 (Nr. 3 der Anklageschrift) sagte die Zeugin aus, dass der Angeklagte es auch nach der zweiten Operation, als sie als Notfall in die Klinik eingeliefert worden sei und wieder zuhause gewesen sei, wieder gemacht habe. Sie habe das Gefühl, dass er es immer gemacht habe, als sie besonders Schmerzen gehabt habe. Dies sei da gewesen, als er ihr zuvor auf die Nieren geschlagen habe. Sie sei sechs Tage im Krankenhaus gewesen. Am nächsten Tag, nachdem sie wieder nach Hause gekommen sei, sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe gesagt, dass er nicht eindringen werde und „nur draußen“ Geschlechtsverkehr machen wolle. Er sei dann zum Schluss doch eingedrungen. Sie habe da auch große Schmerzen gehabt und habe geweint. Es habe aber nicht so sehr wehgetan wie beim ersten Mal, da die Operation ja schon sechs oder sieben Tage her gewesen sei. Aber er habe keine Rücksicht genommen, dass sie frisch vom Krankenhaus gekommen sei. Er habe sie ärgern wollen. Es sei ähnlich gewesen wie beim letzten Mal. Er habe sie an den Haaren festgehalten und sei auf ihr drauf gewesen. Am Anfang sei sein Glied außerhalb gewesen, erst nach und nach habe er ihre Beine gespreizt und sei vaginal in sie eingedrungen. Sie habe ihm gesagt, er solle es nicht machen, es würde ihr wehtun. Er habe gesagt, dass es nicht so wehtun würde wie beim letzten Mal. Er habe dann auch erst langsam angefangen und sei immer schneller geworden. Sie habe sehr große Schmerzen gehabt. Als es zu Ende gewesen sei, habe er gesagt, es sei sein eheliches, religiöses Recht und sie habe kein Recht, ihn daran zu hindern. Sie habe versucht, sich zu wehren, aber sei zu geschwächt gewesen, weil sie wegen des Krankenhausaufenthaltes Fieber gehabt habe. Als sie gesagt habe, dass sie es nicht wolle, habe er nicht darauf gehört und nicht geantwortet. Er habe dann weitergemacht und gesagt, es sei gleich zu Ende. Er habe gesagt, sie solle sich nicht so anstellen, es sei nicht so schlimm, wie sie tue und es würde nicht so wehtun. Sie habe danach große Schmerzen gehabt und wieder Schmerzmittel genommen. Sie habe versucht, zu schlafen. Er sei danach wieder duschen gegangen und habe sich schlafen gelegt. Er habe bei ihr im Bett geschlafen. Es habe aber auch keinen anderen Ort gegeben, wo er habe schlafen können. Es sei immer so gewesen, auch wenn sie Streit gehabt hätten, dass er danach im Bett geschlafen habe, weil sie Sofas nicht bequem seien. Er habe sie dann wieder in den Arm genommen. Das habe er normalerweise jeden Abend so gemacht. Nur wenn etwas vorgefallen sei und er nicht mit ihr geredet habe, habe er ein bisschen Abstand im Bett genommen. Sie sei nicht verletzt worden. Auf konkrete Nachfrage sagte die Zeugin, dass sie niemandem von den Taten erzählt habe. (d) Im Rahmen ihrer Aussage im Hauptverhandlungstermin vom 30.10.2020 hat die Zeugin das Tatgeschehen schließlich wie folgt geschildert: Zu dem Geschehen am 30.04.2019 (Nr. 2 der Anklageschrift) bekundete die Zeugin, dass sie und der Angeklagte sich meist nur verbal gestritten hätten. Einmal habe er jedoch gesagt, dass er ihr in die Nieren schlagen wolle. Dies habe er dann auch getan. Es sei zeitnah nach der zweiten Operation gewesen. Der Schlag sei sehr schmerzhaft gewesen. Sie habe mehrere Tage Schmerzen gehabt. Auf Vorhalt des ärztlichen Berichts des N vom 02.05.2019 (Bl. 66 f. d. A.) bestätigte die Zeugin, dass die zweite Operation am 29.04.2019 stattgefunden habe. Hinsichtlich der Tat vom 04.09.2019 (Nr. 4 der Anklageschrift) schilderte die Zeugin, dass sie und der Angeklagte sich am 04.09.2019 nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon wegen eines Jobcenter-Antrages, den der Angeklagte bereits ohne ihre Kenntnis vorbereitet gehabt habe, im Wohnzimmer gestritten hätten. Er habe ihr vorgeworfen, dass sie zwei Monate weggewesen sei. Im Laufe des Streits habe er ihr befohlen, schlafen zu gehen und gesagt, dass er sie schlagen wolle, wenn sie dies nicht tue. Anschließend habe er sie mit dem Fuß gegen das Bein getreten, wobei er barfuß gewesen sei. Dann habe er ihr Haar mit einer Hand genommen, sie mit sich gezogen und ihren Kopf an die Wand geschlagen. Danach habe sie Kopfschmerzen gehabt. Am nächsten Tag habe sie ihn verlassen, sei zur Polizei gegangen und diese habe sie zum Jugendamt gebracht, von wo aus sie ins Frauenhaus gekommen sei. Auch am nächsten Tag im Frauenhaus habe sie noch Kopfschmerzen gehabt. Hinsichtlich der Taten vom 28.03.2019 und 07.05.2019 (Nr. 1 und Nr. 3 der Anklageschrift) sagte die Zeugin auf konkrete Nachfrage zunächst, dass sie nicht über die sexuellen Übergriffe sprechen wolle. Auch nachdem die Öffentlichkeit auf den Antrag der Zeugin hin für Dauer der Vernehmung zu etwaigen sexuellen Übergriffen ausgeschlossen worden war, sagte die Zeugin erst sichtlich aufgebracht, dass es, als sie im Frühjahr bei der Polizei gewesen sei, für sie sehr wichtig gewesen sei, darüber zu sprechen. Sie wolle auch, dass der Angeklagte bestraft werde. Sie wolle das alles aber nicht erneut durchleben. Es mache sie krank. Als sie ihn letztes Jahr verlassen habe, sei dies katastrophal für sie gewesen. Sie habe kein Deutsch gesprochen und keinen Beruf gehabt. Jetzt habe sie ihr eigenes Leben und gehe in den Kindergarten und mache dort das Praktikum. Sie habe den Angeklagten geliebt und dieser habe sie schlecht behandelt. Schließlich beantwortete sie doch Fragen zu den sexuellen Übergriffen. Zu der Tat vom 28.03.2019 erklärte die Zeugin schließlich, dass sie nach der ersten Operation wieder zuhause gewesen sei. Sie sei drei Tage im Krankenhaus gewesen, wobei die Operation am 26.03.2019 gewesen sei. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass er sie vermisst habe. Er habe am ersten Tag nach ihrer Rückkehr mit ihr schlafen wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie Schmerzen habe. Sie habe noch einen Schlauch von der Niere bis zur Vagina in sich gehabt. Er habe gesagt, dass es sein Recht sei und sie mit ihm schlafen müsse. Er habe mit einer Hand ihre Haare genommen und sie mit der anderen Hand unten festgehalten. Er habe gesagt, dass er ihr keine Schmerzen bereiten werde und dass sie nicht so starke Schmerzen habe, weswegen er es machen dürfe. Zudem habe er geäußert, dass er es langsam machen werde. Sie habe dann nichts mehr gesagt. Er habe dann den vaginalen Geschlechtsverkehr erst langsam, dann schneller vollzogen. Sie habe ihm gesagt, dass sie Schmerzen habe und er aufhören solle. Das habe er auch mitbekommen. Sie habe auch versucht ihn wegzustoßen. Das habe er auch gemerkt und habe sie dann stärker festgehalten, wobei er mit einer Hand ihr Haar gehalten und mit der anderen ihren Oberkörper runtergedrückt habe. Auf Vorhalt des ärztlichen Berichts des N vom 28.03.2019 (Bl. 64 f. d. A.) bestätigte die Zeugin, dass sie wegen der Operation am 26.03.2019 bis zum 27.03.2019 in stationärer Behandlung gewesen sei. Hinsichtlich der Tat vom 07.05.2019 sagte die Zeugin aus, dass der nächste sexuelle Übergriff Ende April gewesen sei. Sie sei zwischenzeitlich wieder im Krankenhaus gewesen. Dort habe der Angeklagte sie besucht und ihr vorgeworfen, schuld daran zu sein, krank zu sein und schlechte Gene zu haben. Er habe zuhause dann wieder gesagt, dass er sie vermisst habe. Sie habe gemerkt, dass er wieder mit ihr schlafen wollte und ihm gesagt, dass sie starke Schmerzen habe. Sie könnten wieder miteinander schlafen, aber nicht zu diesem Zeitpunkt. Er habe das nicht akzeptiert und immer wieder gesagt, dass es sein Recht sei. Er würde sehen, dass sie nicht so starke Schmerzen habe; sie würde lügen. Sie habe ihm geantwortet, dass sie richtig Schmerzen habe und es nicht könne. Er habe gesagt, dass sie es nur „von draußen“ machen würden. Sie habe dies dann akzeptiert, da sie ihn geliebt habe. Sie habe ihm nicht das Gefühl geben wollen, krank zu sein und deswegen nicht mit ihm sexuelle Handlungen durchführen zu können. Sie habe dann zugestimmt, es nur „von draußen“ zu machen. Darunter sei zu verstehen, dass es nicht zu einem Eindringen seines Penis in ihren Körper, insbesondere nicht vaginal, habe kommen sollen. Er sei dann aber schließlich doch in sie eingedrungen. Als er schneller geworden sei, habe er wieder ihre Haare mit einer Hand genommen und sie so festgehalten. Sie habe starke Schmerzen gehabt, da sie den Schlauch gehabt habe. Er habe gesagt, dass alles gut und sie stark sei und sie es aushalten könne. Er habe zudem geäußert, dass sie lügen würde und keine Schmerzen habe. Sie habe gesagt, dass er aufhören wolle. Er habe gesagt, dass es sein Recht sei, zumal sie einige Tage im Krankenhaus gewesen sei. Sie habe wegen der Schmerzen geweint. Sie habe nicht gewollt, dass er weitermache. Es sei zu viel für sie gewesen. Sie habe ihn aufgefordert, aufzuhören. Dies habe er nicht akzeptiert und gesagt, er mache langsam. Sie habe es zwar versucht, aber habe keine Kraft gehabt, sich körperlich zu wehren. Er habe bis zum Samenerguss weitergemacht. Er habe dann geduscht, während sie im Bett geblieben sei und Schmerztabletten genommen habe. Die Tat sei ebenso wie der vorherige sexuelle Übergriff im Schlafzimmer im Bett geschehen. Auf Vorhalt des ärztlichen Berichts des N 07.05.2019 (Bl. 69 f. d. A.) bestätigte die Zeugin, dass sie sich vom 01.05. bis zum 06.05.2019 wegen des aufgetreten Fiebers erneut in stationärer Behandlung befunden habe. Sie räumte dabei ein, dass sie diesen zeitlich nicht mehr habe einordnen können, aber noch gewusst habe, dass sie jedenfalls einen Tag zuhause gewesen sei, bevor sie wieder ins Krankenhaus gekommen sei. Auf konkrete Nachfrage erklärte die Zeugin, dass der zweite sexuelle Übergriff nach der zweiten Operation gewesen sei. Auf weitere Nachfrage sagte die Zeugin, dass der zweite sexuelle Übergriff jedenfalls nach der zweiten Operation gewesen sei, ebenso wie der Schlag gegen die Nieren. Es sei jedenfalls beides nach der zweiten Operation gewesen; sie könne dies jetzt nicht mehr so gut zeitlich einordnen. Nachdem ihr ihre entsprechenden Angaben in der polizeilichen Vernehmung vom 21.01.2020 und 10.02.2020 (Bl. 55R d. A.) vorgehalten waren, bekundete die Zeugin, dass es sein könne, dass der zweite sexuelle Übergriff nach dem Krankenhausaufenthalt wegen des Fiebers gewesen sei. Sie könne sich insofern nicht so genau erinnern. Sie habe sich, nachdem sie bei der Polizei gewesen sei, dazu entschieden, nie wieder darüber zu sprechen. (e) Zusammenfassend hat die Zeugin damit auch das eigentliche Tatgeschehen sowie das unmittelbare Vor- und Nachtatgeschehen ganz überwiegend konstant geschildert. Die gezeigten geringfügigen Unsicherheiten, insbesondere bezüglich der zeitlichen Einordnung der beiden Taten vom 28.03.2019 und 07.05.2019 (Nr. 1 und Nr. 3 der Anklageschrift) stellen für die Kammer keinen Anlass da, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Zweifel zu hegen. Das Geschehen am 30.04.2019 (Nr. 2 der Anklageschrift) hat die Zeugin bereits in ihrer schriftlichen Äußerung vom 24.09.2019 erwähnt und dieses sodann in ihrer schriftlichen Äußerung vom 05.12.2019 genauer beschrieben, indem sie es zeitlich einordnete und erklärte, dass sie noch Harnleiterschienen („Röhrchen“) eingesetzt sowie starke Schmerzen gehabt habe. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.01.2020 und 10.02.2020 hat sie das unmittelbare Vorgeschehen dann noch detaillierter beschrieben und ergänzend angegeben, dass der Angeklagte ihr zudem gedroht habe, sie an der Lampe aufzuhängen. Bei ihrer gerichtlichen Vernehmung hat die Zeugin das Tatgeschehen knapper geschildert, wobei sie aber auch zu näheren Details des Vorgeschehens nicht befragt wurde. Zudem hatte sie bei ihrer schriftlichen Äußerung vom 05.12.2019 angegeben, dass der Angeklagte die Drohung, er werde sie an der Lampe aufhängen, wiederholt ausgesprochen habe, sodass davon auszugehen ist, dass die Zeugin diese Drohung nicht ausschließlich mit der Tat vom 30.04.2019 in Verbindung bringt. Bezüglich der Angaben der Zeugin zu der Tat vom 04.09.2019 (Nr. 4 der Anklageschrift) lässt sich keine Inkonstanz feststellen. Die Zeugin hat die Tat zum ersten Mal im Rahmen ihrer etwas ausführlicheren schriftlichen Äußerung vom 05.12.2019 erwähnt, indem sie bekundete, dass der Angeklagte sie am 04.09.2019 mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen habe und sie stark an den Haaren gezogen habe. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.01.2020 und 10.02.2020 sagte sie ergänzend, dass der Angeklagte sie zuvor auch getreten habe, wobei er barfuß gewesen sei. Zudem ordnete sie die Tat zeitlich nach ihrer Rückkehr aus dem Libanon ein. Weiterhin erläuterte sie das unmittelbare Vorgeschehen, indem sie als Auslöser für die Tat einen Streit darüber, dass sie nach dem Willen des Angeklagten Leistungen beim Jobcenter beantragen sollte, wobei sie Deutsch habe lernen und berufstätig habe sein wollen. Der Angeklagte habe sie getreten und sie dann aufgefordert, schlafen zu gehen. Als sie dies abgelehnt habe, habe er sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf an die Wand geschlagen. Zum unmittelbaren Nachgeschehen erklärte sie, dass sie Kopfschmerzen und eine Beule davon getragen und den Angeklagten am Folgetag verlassen habe, indem sie ins Frauenhaus gegangen sei. Das Geschehen hat die Zeugin bei ihrer gerichtlichen Vernehmung gleichermaßen geschildert. Lediglich abweichend hat die Zeugin im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung gesagt, dass der Angeklagte ihr zuerst befohlen habe, schlafen zu gehen und sie dann getreten und ihren Kopf an die Wand geschlagen zu haben, während sie bei der polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, dass der Angeklagte ihr nach dem Tritt befohlen habe, schlafen zu gehen. Diese geringfügige Abweichung in der Darstellung der Reihenfolge der Ereignisse ist für die Kammer jedoch aufgrund des Zeitablaufs zwischen Tat und gerichtlicher Vernehmung nachvollziehbar. Weiterhin hat die Zeugin im Gegensatz zur polizeilichen Vernehmung angegeben, lediglich an Kopfschmerzen gelitten zu haben. Auch auf Nachfrage gab sie nicht an, eine Beule oder blaue Flecken gehabt zu haben. Diese geringfügige Abweichung, die zudem nur das Nachgeschehen betrifft, ist für die Kammer ebenso durch den längeren Zeitablauf zwischen Tat und gerichtlicher Vernehmung zu erklären. Auch die Taten vom 28.03.2019 und 07.05.2019 (Nr. 1 und Nr. 3 der Anklageschrift) hat die Zeugin hinreichend konstant geschildert. So erwähnte sie die Taten bereits in ihren schriftlichen Äußerungen. In der Äußerung vom 24.09.2019 teilte sie mit, dass der Angeklagte sie trotz ihrer Schmerzen wegen einer Nierenerkrankung zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Im Rahmen der Äußerung vom 05.12.2019 stellte sie dann klar, dass es sich um zwei Übergriffe im März und April 2019 gehandelt habe, während derer sie noch Harnleiterschienen („Röhrchen“) wegen der Behandlung ihrer Nierensteine eingesetzt gehabt habe. Wegen ihrer starken Schmerzen habe sie dem Angeklagten gesagt, dass er aufhören solle. Dieser habe aber nicht aufgehört, sie zu penetrieren. Bei der polizeilichen Vernehmung vom 21.01.2020 und 10.02.2020 sowie der gerichtlichen Vernehmung am 30.10.2020, in deren Rahmen die Zeugin sodann eingehend zu den Taten vernommen wurde, ordnete die Zeugin die Taten zeitlich ein, schilderte die jeweiligen Tatabläufe ausführlicher und dabei bis auf geringfügige Nuancen übereinstimmend. So gab es geringfügige Abweichungen bei der zeitlichen Einordnung der Taten: Bei der polizeilichen Vernehmung vom 21.01.2020 und 10.02.2020 ordnete die Zeugin den ersten sexuellen Übergriff zeitlich genauer ein, indem sie angab, dass dieser einen Tag nach der ersten Operation gewesen sei. Das Datum der Operation konnte sie – wie auch bei ihrer gerichtlichen Vernehmung – korrekt mit dem 26.03.2019 angeben. Dabei gab sie dann jedoch bei der polizeilichen Vernehmung an, dass sie erst am 29.03.2019 entlassen worden sei und die Tat dann am 30.03.2010 geschehen sei. Bei ihrer gerichtlichen Vernehmung bestätigte sie jedoch auf Vorhalt des ärztlichen Berichts des N vom 28.03.2019 dagegen, dass sie am 27.03.2019 entlassen worden sei. Die Tat sei einen Tag nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus geschehen. Die Tat vom 07.05.2019 (Nr. 3 der Anklageschrift) ordnete die Zeugin während der polizeilichen Vernehmung zeitlich nach der zweiten Operation und ihrer notfallmäßigen Einlieferung ein. Die Tat sei am nächsten Tag, nachdem sie wieder nach Hause gekommen sei, erfolgt. Im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung gab sie an, dass die Tat Ende April und nach der zweiten Operation gewesen sei. Auf entsprechende Nachfrage und Vorhalt ihrer entsprechenden Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung gab sie an, dass es auch sein könne, dass die Tat erst nach der notfallmäßigen Einlieferung gewesen sein könne, dass sie sich aber nicht mehr genau erinnern könne. Damit zeigten sich lediglich geringe Unsicherheiten hinsichtlich der zeitlichen Einordnung, welche die Kammer vor dem Hintergrund des längeren Zeitablaufs zwischen Taten und polizeilicher und gerichtlicher Vernehmung sowie der mehrfachen Krankenhausaufenthalte innerhalb eines kurzen Zeitraums im Frühjahr 2019 und der gewissen Ähnlichkeit der jeweiligen Tatgeschehen als nachvollziehbar erachtet. Hinsichtlich der Tat vom 28.03.2019 (Nr. 1 der Anklageschrift) ist festzuhalten, dass die Zeugin die Tat im Kerngeschehen im Rahmen ihrer polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen ganz überwiegend konstant geschildert hat. So bekundete sie beide Male, dass sie dem Angeklagten gesagt habe, dass sie wegen der Schmerzen, die die Harnleiterschienen verursacht hätten, den Geschlechtsverkehr nicht mit ihm vollziehen wolle. Übereinstimmend erklärte sie stets, dass der Angeklagte ihr versprochen habe, „langsam zu machen“. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung sagte sie ausdrücklich, dass sie den Geschlechtsverkehr dann zunächst über sich habe ergehen lassen, um den Angeklagten nicht zu enttäuschen. Im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung wiederholte sie dies nicht ausdrücklich, schilderte aber auch keine weitere Gegenwehr ihrerseits nach dem Versprechen des Angeklagten, „langsam zu machen“, bis sie dann während der Penetration starke Schmerzen gehabt und den Angeklagten dann aufgefordert habe, aufzuhören. Während beider Vernehmungen sagte die Zeugin zudem, dass der Angeklagte ihre Haare festgehalten habe und dass sie versucht habe, als er trotz ihrer Aufforderung aufzuhören, weitergemacht habe, ihn wegzudrücken. Abweichungen finden sich lediglich im Hinblick auf den Gesprächsinhalt mit dem Angeklagten, den Zeitpunkt, ab wann der Angeklagte die Zeugin an den Haaren festgehalten haben soll und der Frage, ob der Angeklagte nach Ansicht der Zeugin bemerkte, dass sie versuchte, ihn wegzudrücken. Diese geringfügigen Abweichungen sind für die Kammer ebenso wegen der nicht unerheblichen zeitlichen Distanz zwischen den Vernehmungen und der gewissen Ähnlichkeit der beiden Tatgeschehen betreffend die sexuellen Übergriffe verständlich. Wegen letzterer ist es für die Kammer auch nachvollziehbar, dass die Zeugin während der gerichtlichen Vernehmung meinte, dass der Angeklagte auch schon bei der Tat vom 28.03.2019 geäußert habe, dass es sein religiöses Recht sei, mit ihr zu schlafen, während sie bei der polizeilichen Vernehmung lediglich bei der Schilderung der Tat vom 07.05.2019 angab, dass der Angeklagte dies gesagt habe. Es liegt nahe, dass die Zeugin die jeweilige Kommunikation mit dem Angeklagten während der beiden Taten vom 28.03.2019 und vom 07.05.2019 in ihrer Erinnerung wegen der gewissen Ähnlichkeit des Tatgeschehens vermengte. Die Kammer ist daher im Ergebnis zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er die Zeugin erst im weiteren Verlauf des Geschlechtsverkehrs an den Haaren hielt und ist weiterhin nicht davon ausgegangen, dass er bemerkte, dass die Zeugin versuchte, ihn wegzustoßen. Die Tat vom 07.05.2019 (Nr. 3 der Anklageschrift) hat die Zeugin ebenso im Kerngeschehen im Rahmen der polizeilichen und der gerichtlichen Vernehmung konstant geschildert. So berichtete sie in beiden Vernehmungen, dass der Angeklagte, nachdem sie ihm gesagt habe, dass sie Schmerzen habe und deswegen den Geschlechtsverkehr nicht mit ihm vollziehen wolle, ihr versprochen habe, sexuelle Handlungen nur „draußen zu machen“, was sie akzeptiert habe. Übereinstimmend gab die Zeugin an, dass der Angeklagte dann aber doch entgegen der Absprache mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen sei. In beiden Vernehmungen erklärte die Zeugin, ihn wegen der Schmerzen aufgefordert zu haben, aufzuhören, was der Angeklagte nicht akzeptiert habe, weswegen sie wegen der Schmerzen angefangen habe zu weinen. Stets gab die Zeugin zudem an, dass der Angeklagte sie wieder an den Haaren festgehalten habe und dass sie zu geschwächt gewesen sei, um sich körperlich zu wehren. Auch schilderte die Zeugin die Aussagen des Angeklagten, dass sie nicht so starke Schmerzen habe und insofern lügen würde, sowie dass es sein religiöses Recht sei, den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen in beiden Vernehmungen gleichermaßen. Allein geringfügig abweichend schilderte die Zeugin den Zeitpunkt dieser Aussagen des Angeklagten. Auch dies ist für die Kammer vor dem Hintergrund der zeitlichen Distanz zwischen polizeilicher und gerichtlicher Vernehmung nachvollziehbar. Es wäre vielmehr im Gegenteil erstaunlich gewesen, wenn die Zeugin die Kommunikation mit dem Angeklagten bei beiden Vernehmungen genauestens übereinstimmend beschrieben hätte. cc) Schließlich spricht auch die kriterienorientierte Inhaltsanalyse der Aussage für eine Erlebnisbasiertheit der Angaben der Zeugin. Hinsichtlich des Aussageinhalts waren die Schilderungen der Zeugin detailliert, in sich widerspruchsfrei und emotional begleitet, wie es in der Regel nur vor dem Hintergrund eigener realer Erlebnisse zu erwarten ist. Die Aussage enthielt keinerlei Widersprüche und war nachvollziehbar. Auch bei späteren Nachfragen zu bereits geschildertem Geschehen konnte die Zeugin stets an ihre vorherigen Äußerungen anknüpfen und die jeweiligen Fragen beantworten und ihre vorherigen Angaben ergänzen, ohne dass hierbei Widersprüche entstanden. Die Aussage war sowohl hinsichtlich der Schilderung des Vorgeschehens als auch des Tatgeschehens hinreichend detailliert. Die Zeugin konnte ihre Vorgeschichte mit dem Angeklagten detailliert beschreiben. Auch über die eigentlichen Tathergänge berichtete die Zeugin detailreich. Die Aussage wies insbesondere diverse Realkennzeichen auf, die für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen: (1) Zunächst konnte die Zeugin zu jedem Tatgeschehen eine raum-zeitliche Verknüpfung herstellen. Die Taten vom 28.03.2019, 30.04.2019 und 07.05.2019 (Nr. 1 bis 3 der Anklageschrift) ordnete sie anhand ihrer stationären Krankenhausaufenthalte und der beiden Operationen zeitlich ein, wobei sie sich hinsichtlich der Tat vom 07.05.2019 – wie bereits erläutert – in der Hauptverhandlung unsicher war. Eine zeitliche Einordnung der Tat vom 04.09.2019 (Nr. 4 der Anklageschrift) nahm die Zeugin anhand des Datums ihrer Rückkehr aus dem Libanon und ihres Einzugs ins Frauenhaus vor, wobei sie aber auch den 04.09.2019 ausdrücklich als Tatdatum benannte. Nach den Angaben der Zeugin geschahen alle Taten in der Wohnung des Angeklagten nach ihrer jeweiligen Rückkehr aus dem Krankenhaus bzw. aus dem Libanon, sodass die Zeugin die Taten auch räumlich einordnen konnte. (2) Als speziellen Inhalt konnte die Zeugin verschiedenste Interaktionen und Gespräche mit dem Angeklagten schildern. So beschrieb sie hinsichtlich der Taten vom 30.04.2019 und 04.09.2019 (Nr. 2 und Nr. 4 der Anklageschrift) den Inhalt der jeweiligen Streitgespräche mit dem Angeklagten. Hinsichtlich der Tat vom 30.04.2019 gab sie dabei an, dass der Angeklagte zuvor angekündigt habe, ihr in die Nieren zu schlagen. Bezüglich der Tat vom 04.09.2019 benannte die Zeugin als Streitgrund, dass der Angeklagte gewollt habe, dass sie Leistungen beim Jobcenter beantragt habe und bekundete, dass der Angeklagte ihr im Verlauf des Streits befohlen habe, schlafen zu gehen, dem sie sich widersetzt habe. Bei der Schilderung der Taten vom 28.03.2019 und 07.05.2019 (Nr. 1 und Nr. 3 der Anklageschrift) erläuterte die Zeugin jeweils die Kommunikation unmittelbar vor und während der beiden Taten. So beschrieb sie, wie der Angeklagte jeweils auf ihre Ablehnung reagierte, indem sie erklärte, dass er am 28.03.2019 versprach, den Geschlechtsverkehr langsam zu vollziehen und am 07.05.2019 sagte, man werde nur „draußen“ verkehren. Hinsichtlich beider sexueller Übergriffe gab sie zudem an, dass der Angeklagte sie zuvor in den Arm genommen und ihr gesagt habe, dass er sie vermisst habe. Bezüglich der Tat vom 07.05.2019 beschrieb sie weiterhin die Äußerungen des Angeklagten während der Tat, dass sie bezüglich ihrer Schmerzen lügen würde und dass es sein religiöses Recht sei, Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben. Ebenso erläuterte sie bezüglich beider Taten die Reaktion des Angeklagten auf ihre Aufforderung, aufzuhören, indem sie sagte, dass er den Geschlechtsverkehr fortgeführt habe, wobei er sie an den Haaren festgehalten habe, und bei der Tat vom 28.03.2019 schneller geworden sei. Auch schilderte sie ein Telefonat mit dem Angeklagten während ihres zwischenzeitlichen Aufenthalts im Libanon, in dessen Rahmen sie ihm gesagt habe, dass sie die Scheidung wolle. Der Angeklagte habe eine Scheidung jedoch abgelehnt, auch nachdem sie gesagt habe, dass sie kein Geld von ihm wolle. (3) Als weiteren speziellen Inhalt beschrieb die Zeugin ausgefallene sowie nebensächliche Einzelheiten. So berichtetet sie hinsichtlich des Vorgeschehens, dass der Angeklagte ihr gesagt habe, dass sie nicht nach draußen gehen solle, da Araber in Deutschland draußen getötet werden würden. Bezüglich der Tat vom 04.09.2019 (Nr. 4 der Anklageschrift) bekundete sie insofern, dass der Angeklagte ihr während des Streits über den Antrag beim Jobcenter befohlen habe, schlafen zu gehen. Zudem erklärte sie, dass der Angeklagte sie barfuß getreten habe. Bei der Schilderung der Taten vom 28.03.2019 und 07.05.2019 (Nr. 1 und 3 der Anklageschrift) sagte die Zeugin, dass sie weiterhin Harnleiterschienen („einen Schlauch“) eingesetzt gehabt habe. Im Kontext der Schilderung der Tat vom 07.05.2019 erklärte sie zudem, dass der Angeklagte ihr bei ihrem Krankenhausaufenthalt vorgeworfen habe, schlechte Gene zu haben und deswegen krank zu sein. Bezüglich dieser Tat gab sie zudem an, dass der Angeklagte nach der Tat duschen gegangen sei, während sie im Bett geblieben sei und Schmerztabletten genommen habe. Weiterhin berichtete sie im Hinblick auf das Nachgeschehen, wie sie die Tonaufnahme entdeckt habe, welche wiedergebe, wie der Angeklagte mit seinem Vater und einem islamischen Geistlichen ihre Rückkehr in den Libanon geplant habe, um sich dort scheiden zu lassen, sodass ihr eine Rückkehr nach Deutschland verboten gewesen wäre. Zudem gab sie an, dass der Angeklagte nach dem Inhalt der Tonbandaufnahme bei seinem Vater schlecht über sie geredet habe, nämlich dass sie Drogen nehme und mit Männern zusammen sei. Zudem habe der Onkel des Angeklagten seit etwa zwei Monaten regelmäßig ihre Familie kontaktiert mit der Aufforderung, die Scheidung im Libanon vollziehen zu lassen. (4) Die Aussage der Zeugin wies als inhaltliche Besonderheit die Schilderung eigener psychischer Vorgänge auf. Im Rahmen ihrer Schilderung des Vorgeschehens erläuterte die Zeugin, dass sie gedacht habe, in Deutschland mit dem Angeklagten ein glückliches Leben zu haben. Sie sei verliebt gewesen. Es sei dann jedoch stressig für sie gewesen, immer daheim zu bleiben. Bezüglich der Tat vom 07.05.2019 (Nr. 3 der Anklageschrift) gab die Zeugin an, dass sie akzeptiert habe, „draußen“ Geschlechtsverkehr (im Sinne von dem Ausüben sexueller Handlungen ohne ein Eindringen in den Körper, insbesondere der Vagina) zu haben, da sie den Angeklagten geliebt habe und ihm nicht das Gefühl habe geben wollen, krank und deswegen nicht in der Lage zu sein, Sexualkontakte zu ihm zu haben. Dies war insbesondere nachvollziehbar, da die Zeugin zuvor angegeben hatte, dass der Angeklagte ihr bei seinem Krankenhausbesuch vor der Tat vorgeworfen hatte, schlechte Gene zu haben und deswegen krank zu sein. Zudem bekundete sie hinsichtlich des Nachgeschehens, dass es enttäuschend für sie gewesen sei, auf der Tonbandaufnahme zu hören, wie der Angeklagte gegenüber seinem Vater schlecht über sie geredet habe. Weiterhin führte sie aus, dass es für sie katastrophal gewesen sei, als sie letztes Jahr den Angeklagten verlassen habe. Weiterhin führte sie aus, dass es sehr schwer für sie gewesen sei, die Aussage bei der Polizei zu machen. Ein Sozialarbeiter habe ihr gesagt, dass sie zum Psychologen müsse. Dies habe sie aber nicht gewollt. Sie wolle nur lernen und arbeiten und dies alles vergessen. (5) Die Kammer vermochte keine Motivation der Zeugin, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, erkennen. Auch wenn die Zeugin gegebenenfalls als Opfer häuslicher Gewalt nach § 31 AufenthG als Härtefallregelung trotz des Zusammenlebens von weniger als 3 Jahren ein Aufenthaltsrecht als Härtefallregelung erlangen kann, gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass die Zeugin den Angeklagten aus diesem Grund zu Unrecht belastete. Vielmehr wollte die Zeugin während ihres Aufenthaltes im Libanon im Sommer 2019 gerade nicht nach Deutschland zurückkehren, wie es auch der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung übereinstimmend zu der Aussage der Zeugin bestätigte. Weiterhin gab der Angeklagte an, dass die Zeugin auch am Anfang der Beziehung wegen ihrer Familie zunächst im Libanon habe bleiben wollen. Die Kammer kann daher im Ergebnis sicher ausschließen, dass der Wunsch trotz des Scheiterns der Ehe in Deutschland bleiben zu dürfen, ein Falschbelastungsmotiv für die Zeugin war. Darüber hinaus wurde während der Hauptverhandlung der innere Zwiespalt der Zeugin, erneut gegen den Angeklagten auszusagen, deutlich. So überlegte die Zeugin zunächst nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht längere Zeit, ob sie Angaben zur Sache machen wollte, und war – wie bereits erläutert – erst nach dem Ausschluss der Öffentlichkeit bereit, eine Aussage zu den sexuellen Übergriffen zu machen und musste sich auch zu dieser Aussage erst durchringen. Dabei zeigte sie sich wiederholt sehr aufgebracht und versuchte, den Verfahrensbeteiligten verständlich zu machen, dass sie mit dem Geschehen abschließen wolle. Sie machte an verschiedener Stelle deutlich, wie enttäuscht sie von der Entwicklung der Beziehung in Deutschland war, indem sie wiederholt angab, dass sie den Angeklagten doch geliebt habe. Wenn die Zeugin durch ihre Aussage tatsächlich Vorteile im Hinblick auf ihren Aufenthaltsstatus hätte erstreben sollen, wäre dieses zunächst zögerliche Aussageverhalten in keiner Weise verständlich. Die Zeugin gestand zudem Erinnerungslücken wie ihre Unsicherheit bezüglich der zeitlichen Einordnung der Tat vom 07.05.2019 (Nr. 3 der Anklageschrift) ein. Die Aussage der Zeugin weist zudem keine übertriebene Belastungstendenz zulasten des Angeklagten auf. So gab sie zwar bei der Schilderung der Tat vom 28.03.2019 (Nr. 1 der Anklageschrift) – dabei aber auch erst auf konkrete Nachfrage – nunmehr an, dass sie meine, dass der Angeklagte doch bemerkt habe, dass sie versucht habe ihn wegzudrücken. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Zeugin sich aufgrund des weiteren Zeitablaufs bis zur gerichtlichen Vernehmung und da sie das Geschehene zwischenzeitlich versucht hat, zu verdrängen, hinsichtlich dieses Details schlichtweg nicht mehr richtig erinnert hat, zumal es sich auch nicht um ihre eigene Wahrnehmung handelt, sondern nur um eine Vermutung, was der Angeklagte wahrgenommen hat. Hinsichtlich der Tat vom 04.09.2010 (Nr. 4 der Anklageschrift) gab sie dagegen entlastend an, dass der Angeklagte sie mit dem unbeschuhten Fuß getreten habe und hatte keine Erinnerung an eine Beule. Weiterhin beschrieb sie den Angeklagten auch positiv, indem sie angab, den Angeklagten aus Liebe geheiratet zu haben und auch an verschiedenen weiteren Stellen ihrer Vernehmung sagte, den Angeklagten geliebt zu haben. Ebenso schilderte sie im Rahmen ihrer Angaben zu der Tat vom 07.05.2019 (Nr. 3 der Anklageschrift) ein Verständnis dafür, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit ihr nach ihrer Abwesenheit wegen des Krankenhausaufenthalts habe vollziehen wollen, indem sie äußerte, dass sie ihm gesagt habe, dass man grundsätzlich Geschlechtsverkehr haben könne, wegen ihrer Schmerzen aber nicht zu diesem Zeitpunkt. Weiterhin hat die Zeugin bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.01.2020 und 10.02.2020 keine übertriebene Belastungstendenz gezeigt. So gab sie im Zusammenhang mit der Schilderung der Tat vom 30.04.2019 an, dass sie nicht wisse, ob der Schlag auf die Nieren verantwortlich für das Fieber gewesen sei und dass der Schlag selbst nicht so stark gewesen sei. Hinsichtlich der Tat vom 28.03.2019 erklärte sie, nach der Tat gedacht zu haben, dass sie es verstehen könne, wenn der Angeklagte Sehnsucht nach ihr gehabt habe. c) Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung ist die Kammer aufgrund der obigen Ausführungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben der Zeugin in vollem Umfang glaubhaft und damit geeignet sind, den gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwurf hinreichend zu stützen. Die Angaben der Zeugin sind in sich schlüssig und werden an verschiedenen Punkten durch die Beweisaufnahme im Übrigen bestätigt. So decken sich die Angaben der Zeugin nicht nur hinsichtlich des Kennenlernens, der Heirat mit dem Angeklagten und ihrer Einreise nach Deutschland mit denen des Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung. Auch gab der Angeklagte übereinstimmend zu der Zeugin an, dass diese sich im Sommer 2019 zwischenzeitlich im Libanon aufgehalten habe und nicht habe zurückkehren wollen, sodass sie den Rückflug habe verstreichen lassen. Zudem war es auch nach der Einlassung des Angeklagten so, dass die Zeugin in Deutschland außerhalb seiner Familie keine persönlichen Kontakte gehabt habe. Weiterhin äußerte er übereinstimmend zu der Zeugin an, dass diese einen Sprachkurs habe machen wollen und er sie insofern vertröstet habe. Er gab lediglich abweichend an, dass er es versucht habe, jedoch keinen Platz im Sprachkurs frei gewesen sei. Die Angaben der Zeugin zu ihren Krankenhausaufenthalten und Operationen stimmen zudem mit den Inhalten der ärztlichen Berichte des N vom 15.03.2019, 28.03.2019, 02.05.2019 und 07.05.2019 (Bl. 61 f., 64 f., 66 f., 69 f. d. A.) überein. Die Zeugin zeigte sich weiterhin glaubhaft beeindruckt von dem Geschehen, indem sie sich mehrfach sehr aufgebracht zeigte und nach ihrer Vernehmung noch am Zeugentisch sitzend anfing zu weinen. 3. Feststellungen zum jeweiligen Tatdatum Hinsichtlich der Tat vom 28.03.2019 (Nr. 1 der Anklageschrift) ist die Kammer davon überzeugt, dass diese sich am 28.03.2019 und nicht bereits – wie mit der Anklage vorgeworfen – am 27.03.2019 ereignete. Die Zeugin hat sowohl bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.01.2020 und 10.02.2020 als auch bei ihrer gerichtlichen Vernehmung angegeben, dass es einen Tag nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus nach der ersten Operation zu der Tat gekommen sei. Aus dem ärztlichen Bericht des N vom 15.03.2019 (Bl. 61 f. d. A.) ergibt sich als Entlassungsdatum der 27.03.2019. Dies hat die Zeugin – wie bereits ausgeführt – auf Vorhalt des Berichts auch bestätigt. Die Tat, die unter Nr. 2 der Anklageschrift dargestellt ist, ereignete sich nach der Zusammenschau der Angaben der Zeugin im Rahmen ihrer polizeilichen und gerichtlichen Vernehmung und der Daten aus den ärztlichen Berichten des N vom 02.05.2019 und 07.05.2019 (Bl. 66 f. und Bl. 69 f. d. A.) am 30.04.2019, also am Tag der Entlassung nach der zweiten Operation und vor der notfallmäßigen Einlieferung wegen des aufgetretenen Fiebers. Die Tat nach der letzten Entlassung der Zeugin aus dem Krankenhaus (Nr. 3 der Anklageschrift) geschah zur Überzeugung der Kammer am 07.05.2019. Nach dem ärztlichen Bericht des N vom 07.05.2019 (Bl. 69 f. d. A.) den die Zeugin auf Vorhalt als richtig bekundete, wurde die Zeugin am 06.05.2019 entlassen. Sie bekundete bei ihrer polizeilichen Vernehmung, dass es zu der Tat am nächsten Tag, nachdem sie zurückgekommen sei, gekommen sei. Zwar zeigte sie sich bei der gerichtlichen Vernehmung – wie bereits ausgeführt - insofern unsicher, sagte aber auf Nachfrage und Vorhalt der entsprechenden Passage in der polizeilichen Vernehmung (Bl. 55R d. A.), dass die Tat jedenfalls nach der zweiten Operation gewesen sei und es sein könne, dass sie nach dem Krankenhausaufenthalt wegen des Fiebers gewesen sei. Insofern ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angaben bei der deutlich zeitnäheren polizeilichen Vernehmung zutreffen, da die Zeugin sich zu diesem Zeitpunkt noch besser an das Geschehen erinnerte und die Taten zwischenzeitlich verdrängen wollte. Das Datum der Tat vom 04.09.2019 (Nr. 4 der Anklageschrift) hat die Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung und ihrer gerichtlichen Vernehmung ausdrücklich benannt. 4. Feststellungen zum Vorsatz Die Feststellungen zum Vorsatz trifft die Kammer auf Grundlage des Ablaufs des äußeren Tatgeschehens. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Angeklagten bewusst war und dass er billigend in Kauf nahm, am 28.03.2019 und 07.05.2019 (Nr. 1 und Nr. 3 der Anklageschrift) den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin gegen deren entgegenstehenden Willen fortzusetzen (Nr. 1 der Anklageschrift) bzw. durchzuführen (Nr. 3 der Anklageschrift). Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin, forderte diese den Angeklagten unter Hinweis auf ihre Schmerzen jeweils auf, mit dem Geschlechtsverkehr aufzuhören bzw. war sie bezüglich der Tat vom 07.05.2019 ausdrücklich nur mit sexuellen Handlungen ohne Eindringen in den Körper einverstanden . Ob der Angeklagte bei der Tat vom 28.03.2019 bemerkte, dass die Zeugin auch versuchte, ihn wegzustoßen, ist aufgrund des verbal geäußerten entgegenstehenden Willens unerheblich. Bei der Tat vom 07.05.2019 war dem Angeklagten zudem wegen des Wortlauts der Vereinbarung Geschlechtsverkehr „nur draußen“ zu haben von Anfang an bewusst, dass die Zeugin mit einem (vaginalen) Eindringen nicht einverstanden war, worüber er sich hinwegsetzte. Auch konnte er an dem Umstand, dass die Zeugin wegen der Schmerzen anfing zu weinen, erkennen, dass diese mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte ist der Vergewaltigung in zwei Fällen sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 1. Var., 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 53 StGB schuldig. 1. Tat vom 28.03.2019 (Nr. 1 der Anklageschrift) Indem der Angeklagte nach der Aussage der Zeugin, dass er aufhören solle, weil es zu schmerzhaft sei, gegen den erkennbaren Willen der Zeugin weiter mit seinem Penis vaginal in diese eindrang, hat er den Tatbestand des 177 Abs. 1 StGB sowie die Voraussetzungen des Regelbeispiels des Abs. 6 S. 2 Nr. 1, S. 2 1. Var. StGB erfüllt. Der Angeklagte handelte gegen den erkennbaren Willen der Zeugin. Diese hatte bereits vor Beginn des Geschlechtsverkehrs geäußert, dass sie wegen ihrer starken Schmerzen keinen Geschlechtsverkehr wolle. Nachdem der Angeklagte gesagt hatte, dass er langsam machen werde, ließ sie ihn zwar zunächst gewähren, weil sie ihn nicht enttäuschen wollte, sodass zu Beginn des Geschlechtsverkehrs zugunsten des Angeklagten von einem tatbestandsauschließenden Einverständnis auszugehen war. Dieses Einverständnis hat die Zeugin jedoch durch ihre Äußerung, dass der Angeklagte aufhören solle, weil es zu schmerzhaft sei, während der Durchführung des Geschlechtsverkehrs widerrufen, sodass ihr seit diesem Zeitpunkt entgegenstehender Wille für einen objektiven Dritten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2018, 1 StR 290/18, Rn. 18, nach juris; BeckOK, 47. Edition, § 177 StGB Rn. 9; Fischer, 67. Aufl., § 177 StGB Rn. 11) erkennbar war. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da ihm wegen der Äußerung der Zeugin, er solle aufhören, weil es zu schmerzhaft sei, ihr entgegenstehender Wille bekannt war. Ob der Angeklagte auch bemerkte, dass die Zeugin versuchte, ihn wegzustoßen, ist daher unerheblich. 2. Tat vom 30.04.2019 (Nr. 2 der Anklageschrift) Durch den Schlag in den Nierenbereich hat sich der Angeklagte einer vorsätzlichen Körperverletzung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Zeugin hat den erforderlichen Strafantrag gestellt (§ 230 Abs. 1 StGB). 3. Tat vom 07.05.2019 (Nr. 3 der Anklageschrift) Weiterhin ist der Angeklagte einer weiteren Vergewaltigung nach §§ 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 1. Var. StGB schuldig, indem er mit seinem Penis entgegen der Absprache mit der Zeugin, nur sexuelle Handlungen an den Zeugin vorzunehmen, die nicht mit dem Eindringen in den Körper verbunden waren, vaginal in die Zeugin eindrang. Auch bei dieser Tat war der – diesmal von Anfang an – entgegenstehende Wille der Zeugin für einen objektiven Dritten erkennbar. Die Zeugin hatte sich nur bereit erklärt, mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr „draußen“, also ohne ein Einführen des Penis in ihren Körper, zu dulden. Durch ihre Aufforderung nach dem Eindringen des Angeklagten, wegen ihrer Schmerzen aufzuhören, und aufgrund des Umstandes, dass sie im weiteren Verlauf des Geschlechtsverkehrs wegen der starken Schmerzen anfing zu weinen, ist ihr entgegenstehender Wille zusätzlich deutlich zum Ausdruck gekommen. Aufgrund dessen handelte der Angeklagte auch bei dieser Tat vorsätzlich. Wegen des Wortlauts der Vereinbarung sexuelle Handlungen ohne Eindringen in den Körper auszuführen, war ihm gerade bewusst, dass die Zeugin mit einem vaginalen Eindringen von vornherein nicht einverstanden war. 4. Tat vom 04.09.2019 (Nr. 4 der Anklageschrift) Zuletzt hat sich der Angeklagte einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er die Zeugin barfuß gegen das Schienbein trat und ihren Kopf gegen die Wohnzimmerwand schlug. Die Zeugin hat den erforderlichen Strafantrag gestellt (§ 230 Abs. 1 StGB). V. Strafzumessung Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt: 1. Taten vom 28.03.2019 und 07.05.2019 (Nr. 1 und Nr. 3 der Anklageschrift) Im Hinblick auf die Taten vom 28.03.2019 und 07.05.2019 war der Strafrahmen jeweils der Vorschrift des § 177 Abs. 6 S. 1 StGB zu entnehmen, welcher Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht. Die Kammer hat hinsichtlich beider Taten geprüft, ob die Regelwirkung für den besonders schweren Fall ausnahmsweise entfällt, unter Heranziehung aller Umstände, die für die Bewertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichviel, ob sie der Tat inne wohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen. Dabei war zu berücksichtigen, dass nur besonders gewichtige Milderungsgründe die Regelwirkung entfallen lassen können (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 277). Die Kammer hat dabei bei beiden Taten berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch der Umstand, dass die Tatbegehung jeweils im Rahmen einer Ehe, bei der es vor und nach den Taten zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten kam, erfolgt ist, war zu seinen Gunsten zu würdigen. Gesehen hat die Kammer, dass die Zeugin das Tatgeschehen psychisch verarbeitet hat. Die Kammer hat schließlich bezüglich der Tat vom 28.03.2019 ebenfalls strafmildernd gewürdigt, dass die Zeugin nach anfänglicher verbaler Ablehnung zunächst die sexuellen Handlungen an sich geduldet hat und erst während der Ausübung des vaginalen Geschlechtsverkehrs eindeutig ihren entgegenstehenden Willen artikuliert hat. Hinsichtlich der Tat vom 07.05.2019 war zu berücksichtigen, dass die Zeugin mit sexuellen Handlungen, die nicht mit dem Eindringen in den Körper verbunden waren, einverstanden war. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu werten, dass es zu den Tatbegehungen kurz nach den stationären Krankenhausaufenthalten der Zeugin wegen ihrer Nierenerkrankung und dem erfolgen Einsetzen von Harnleiterschienen gekommen ist, sodass sich der erzwungene Vaginalverkehr jeweils als für die Zeugin besonders schmerzhaft darstellte, was dem Angeklagten auch bewusst war. In der Gesamtschau weichen die Taten nach Auffassung der Kammer trotz der vorliegenden Strafmilderungsgründe im Unrechts- und Schuldgehalt nicht wesentlich vom Regeltatbild nach unten hin ab (vgl. Fischer, 67. Aufl., § 177 StGB Rn. 164). Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für die beiden Taten aufgrund des ähnlichen Tatablaufes und engen zeitlichen Zusammenhangs eine Freiheitsstrafe am unteren Rand des Strafrahmens des Abs. 6 in Höhe von jeweils 2 (zwei) Jahren und 4 (vier) Monaten für angemessen. 2. Taten vom 30.04.2019 und 04.09.2019 (Nr. 2 und Nr. 4 der Anklageschrift) Bezüglich der Taten vom 30.04.2019 und 04.09.2019 betrug der Strafrahmen nach § 223 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Strafmildernd hat sich ausgewirkt, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Lasten war jedoch bei der Tat vom 30.04.2019 die erheblichen Schmerzen zu berücksichtigen, die der Schlag in die Nieren bei der Zeugin, die gerade frisch operiert worden war, auslöste. Hinsichtlich der Tat vom 04.09.2019 war zu beachten, dass er diese zum einen durch den Tritt zum anderen durch das Schlagen des Kopfes der Zeugin gegen die Wand verwirklichte. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für die beiden Taten wegen des ähnlichen Unrechtsgehalts und des engen zeitlichen Zusammenhangs eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 100 (hundert) Tagessätzen zu je 20,00 (zwanzig) EUR für angemessen. 3. Gesamtstrafenbildung Im Rahmen der Findung der Gesamtstrafe nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 StGB war als Einsatzstrafe gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB eine Strafe von zwei Jahren und vier Monaten zugrunde zu legen. Unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten und insbesondere vor dem sehr engen zeitlichen Zusammenhang der Taten von nicht einmal einem halben Jahr hält die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 3 (drei) Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.