Urteil
3 O 315/19 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:1105.3O315.19.00
2mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz u. a. wegen sittenwidriger Schädigung zu dem Fahrzeug Mercedes- Benz GLK 220 CDI 4 Matic mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01 in Anspruch. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 00.00.0000 das vor benannte Fahrzeug als Gebrauchtwagen. Der Kaufpreis betrug 34.870,00 €. Die erste Rate des Kaufpreises in Höhe von 4.370,00 € wurde am 00.00.0000 gezahlt, die zweite Rate in Höhe von 7.000,00 € am 00.00.0000. Der restliche Kaufpreis in Höhe von 23.500,00 € wurde durch Inzahlunggabe eines Fahrzeuges beglichen. Das Fahrzeug wurde am 00.00.0000 an den Kläger übergeben und übereignet. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 27.857 km auf, die Laufleistung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug 74.786 km. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde von der Beklagten entwickelt und hergestellt. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor der Beklagten mit der Bezeichnung OM 651 verbaut. In dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug ist ein Abgasrückführungssystem mit einem sogenannten „Thermofenster“ verbaut. Die Art und Weise der Abgasrückführung wird von bestimmten Parametern, unter anderem der Außentemperatur und der Drehzahl, abhängig gemacht. Das Kraftfahrtbundesamt hat für das streitgegenständliche Fahrzeug den verpflichtenden Rückruf angeordnet. Die Beklagte teilt über ihre Homepage mit, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom Rückruf betroffen sei und über den konkreten Ablauf weitere Informationen mitgeteilt würden, wenn die Maßnahmen begännen. Außergerichtlich wurde die Beklagte mit Schreiben vom 00.00.0000 vergeblich zur Schadenregulierung aufgefordert. Der Kläger behauptet, dass es sich bei dem in seinem Fahrzeug verbauten Motor um einen manipulierten Motor handele, der von einem sogenannten „Abgasskandal“ betroffen sei. Sein Fahrzeug verfüge mit dem sog. „Thermofenster“ über eine unzulässige Steuerungssoftware. Zudem gehe der Kläger davon aus, dass in seinem Fahrzeug eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung enthalten sei. Hinsichtlich der technischen Einzelheiten wird Bezug genommen auf Blatt 85 ff. GA. Die sog. „Thermofenster“ reagierten auf bestimmte Nutzungsbedingungen und verringerten oder veränderten die Wirkung des Emissionskontrollsystems sowohl zu Beginn der Warmlaufphase als auch bei bestimmten Außentemperaturen und bei bestimmten Motordrehzahlen. Dann arbeite das System nur eingeschränkt oder schalte sich ab. Hinsichtlich der technischen Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 83 ff. d.A.. Die verbaute Abschalteinrichtung sei nicht notwendig um das Fahrzeug, den Motor oder Bauteile hiervon vor Beschädigungen zu schützen, ebenso nicht notwendig zum Unfallschutz oder um den sicheren Betrieb des Fahrzeuges zu gewährleisten. Die sog. Abschalteinrichtung arbeite länger als dies im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. b VO 715/2007/EG zum Anlassen des Motors erforderlich sei. Die Abgasreinigung im Fahrzeug funktioniere unter „normalen“ Bedingungen im Straßenverkehr nur sehr eingeschränkt, d.h. nur punktuell und kurze Zeit im Jahr. Auch nach einem Softwareupdate würden die vorgeschriebenen Grenzwerte für die NOx-Emissionen weit überschritten. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein sittenwidriges, anspruchsbegründendes Handeln der Beklagten auch dann vorliege, wenn gar keine Prüfstandserkennungsautomatik vorliege. Er behauptet, der Vorstand der Beklagten müsse über sämtliche Machenschaften eingeweiht gewesen sein, die Umstände zur Entwicklung eines solchen Motors könnten nicht verborgen geblieben sein. Unter anderem insoweit bestehe eine sekundäre Darlegungslast, der die Beklagte nicht genügt habe. Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 29.739,63 € sowie Zinsen in Höhe von 6.528,45 € nebst weiteren Zinsen aus 34.870,00 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 00.00.0000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeuges seit dem 00.00.0000 in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die V. Q.-straße, A. zur Schadennummer: N02 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 513,49 € gegenüber der T. freizustellen. Der Kläger hat sodann beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 28.967,77 € sowie Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 00.00.0000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4 MATIC mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeuges seit dem 00.00.0000 in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die V. Q.-straße, A. zur Schadennummer: N02 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 513,49 € gegenüber der T. freizustellen. Im Übrigen hat er den Klageantrag zu Ziffer 1 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte legt dar, es liege keine Manipulationssoftware vor. Die Software unterscheide sich insoweit von denjenigen, die offenbar bei den vom sog. „VW-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeugen verbaut wurde, es gebe keine sog. Prüfstandsmanipulation bei der vorliegenden Software. Der Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes betreffe eine Funktion, die regelmäßig auch im realen Fahrbetrieb zu einer besseren Emissionskontrolle führe, nicht eine sog. „Prüfstandserkennung“ oder ein sog. „Thermofenster“. Die Steuerung des von der Beklagten produzierten Fahrzeugen und Motoren, so auch bei dem hier streitgegenständlichen Motor, erfolge in Abhängigkeit des konkreten Betriebszustandes des Fahrzeuges und der Abgasreinigungssysteme selber. Die Steuerung erfolge im Wege einer dynamischen Berechnung, in die notwendigerweise eine Vielzahl von Parametern und Sensordaten eingingen, dabei sei die Außentemperatur einer von vielen Faktoren. Hinsichtlich der technischen Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 53 ff. GA. Der Kläger habe keinen Schaden erlitten, da keine Beschränkung vorliege. Das Verhalten der Beklagten könne nicht als sittenwidrig eingeschätzt werden, ein Schädigungsvorsatz lasse sich nicht feststellen, da keine Täuschung gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Pkw Mercedes Benz zu. Es besteht kein Schadensersatzanspruch auf Ersatz des negativen Interesses aus § 826 BGB. Nach § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einen anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Das Verhalten des Schädigers muss nach seinem Gesamtcharakter objektiv gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, subjektiv muss der Schädiger alle Tatumstände, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, kennen und mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben. Eine Gesamtwürdigung muss zudem eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergeben. (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 826 Rdn. 3 ff. m.w.N.) Diese strengen Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Soweit darauf abgestellt wird, dass Fahrzeug sei tatsächlich mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs.2 Verordnung (EG) Nr 751/2007 versehen, so kann offen bleiben, ob eine solche Vorrichtung überhaupt vorliegt beziehungsweise insoweit substantiierter Vortrag zum Vorliegen einer solchen Einrichtung vorhanden ist, dies unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem kaufrechtlichen Gewährleistungsfalls zur Frage der Substantiierung des Vorliegens eines Mangels unter dem Aspekt der unzulässigen Abschaltvorrichtung ( BGH, Beschluss vom 28.01.2020, Az.: VIII ZR 57/19).Anders als im Bereich des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts erfordert die Erfüllung der deliktischen Anspruchsgrundlage (§ 826 BGB) das Vorliegen besonderer subjektive Elemente, die letztlich die Beurteilung des Geschehens als besonders verwerflich rechtfertigen. Dass vorliegend eine unzulässige Abschaltvorrichtung – so sie denn vorläge – in subjektiv verwerflicher Weise zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet worden ist, lässt sich indes nicht feststellen. Die EG Verordnung ist nicht eindeutig formuliert, sie ist der Auslegung zugänglich und das von der Beklagten dargestellte Verständnis, es handele sich bei der Verwendung von Thermofenstern nicht um eine verbotene Abschalteinrichtung im Sinne der Vorschriften ist zumindest nicht offenkundig unzutreffend. Die hier maßgebliche Verordnung lautet:Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeuges zu gewährleisten; b) die Einrichtung nicht länger arbeitet als zum Anlass des Motors erforderlich ist; c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind. Selbst wenn es sich bei der streitgegenständlich verbauten Motorsoftware um eine verbotene Abschaltvorrichtung in diesem Sinne handeln würde, so ist doch angesichts des Wortlauts der Verordnung weder ersichtlich noch konkret vorgetragen, dass die entsprechende Ausstattung des Motors in subjektiv verwerflicher Weise erfolgt wäre. Die EG Norm erlaubt nämlich unter anderem notwendige Vorrichtungen zum Schutz des Motors, auf Letzteres beruft sich die Beklagte. Demnach erfolgt die Steuerung anhand der Außentemperatur, nicht allein anhand Erkennung eines Prüfzyklus (NEFZ – Zyklus). Insoweit unterscheidet sich die Motorensteuerung hier von den Fällen, die unter dem Stichwort „VW Abgasskandal“ behandelt werden, wo bewusst eine zweifellos unzulässige Abschalteinrichtung durch den Wechsel zweier Modi zur Prüfstandserkennung heimlich verwendet wird. Es erscheint vorliegend jedenfalls nicht von vorne herein unvertretbar, davon auszugehen, es liege keine verbotene Abschaltregelung vor (aus Sicht der Beklagten) (vgl OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019,3 U 148 / 18, juris, Rn. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019,10 U 134 / 19, juris, Rn. 81). Es kann bei der Bewertung eben nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte substantiiert unter Darlegung technischer Parameter geltend macht, die – unstreitig auch vorhandene – temperaturabhängige Abgasrückführung sei zum Motorschutz notwendig. Vor diesem Hintergrund könnte nur bei sehr restriktive Auslegung des Ausnahmetatbestandes der EG – Norm, nämlich dahingehend, dass keine anderen technischen Maßnahmen verfügbar sein dürfen, die Emissionswerte einzuhalten und dass eine Abschaltvorrichtung nur in bestimmten Ausnahmesituation greifen darf, die Auslegung zum Zuge kommen, dass die hier verwendete Abgasrückführung unter Verwendung von Thermofenstern im Sinne der Vorschrift unzulässig ist. Zwingend ist diese Auslegung aber nicht ohne weiteres, da die Vorschrift insbesondere hinsichtlich des Ausnahmefalls des Motorschutzes jedenfalls vom Wortlaut her einschränkungslos ist. Das macht deutlich, dass die Annahme der Beklagten, eine Abgasrückführung unter Verwendung von Thermofenstern stelle keine unzulässige Abschaltvorrichtung dar, jedenfalls vertretbar ist. Dann aber verbietet es sich, das erhebliche Unwerturteil des § 826 BGB in dem Sinne für gegeben zu halten, dass eine besondere Verwerflichkeit des Handelns anzunehmen ist. Letzteres ist nämlich nur dann der Fall, wenn das Verhalten, sei es aufgrund der eingesetzten Mittel, sei es auf Grund des verfolgten Ziels, gegen das Anstandsgefühl aller billig – und gerecht Denkenden verstößt. Es reicht deshalb nicht aus, wenn ein Verhalten nur objektiv sittenwidrig erscheint; insbesondere ein bloßer Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen reicht diesbezüglich nicht automatisch aus. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten vor dem dargestellten Hintergrund in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Die Verfolgung eigener Interessen kann – so auch hier- auch dann legitim sein, wenn dies zu einer Schädigung Dritter führt. Es muss jeweils die bereits erwähnte verwerfliche Gesinnung hinzukommen, um aus dem Verhalten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit herzuleiten. Vor dem Hintergrund der dargelegten Annahme, es handele sich bei der Motorsteuerung nicht zwingend um eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne des Gesetzes, fehlt das notwendige subjektive Element auf Seiten der Beklagten, sowohl was eine etwaige Ausnutzung eines eigenen Wissens – oder Informationsvorsprungs betrifft, als auch den nicht von der Hand zuweisenden Umstand, dass gegebenenfalls eine Vielzahl von Kunden und gegebenenfalls auch öffentlichen Stellen über das Fahrzeugverhalten im Unklaren gelassen worden sind. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, es liege eine bewusste Täuschung in Erkenntnis der Unzulässigkeit der Abschaltvorrichtung vor. Erst recht gelten die vorgenannten Überlegungen auch für den Fall, dass nicht auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung im Sinne des EG Rechts abgestellt wird sondern allein auf den Umstand, dass die vorhandene Motorsteuerung nach der Behauptung des Klägers eine nicht notwendige, nachteilige Beeinflussung des Emissionsverhaltens des Motors hervorruft. Auch diesbezüglich fehlte es an den subjektiven Elementen, die für die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung vorliegen müssen. Die Konzeption und Wirkungsweise des Motors stehen grundsätzlich – betrachtet man dies losgelöst von der Frage einer unzulässigen Abschaltvorrichtung und damit eines Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Voraussetzungen – in der wirtschaftlichen und sonstigen Disposition des Fahrzeugherstellers. Eine Aufklärung des Käufers über genaue Konstruktionen und Hintergründe einer technisch spezialisierten Motorsteuerung ist jedenfalls unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten dazu nicht erforderlich und steht im Belieben des Herstellers, so lange die technische Konzeption nicht für den Hersteller erkennbar gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Dementsprechend lässt sich hinsichtlich eines etwaigen Schadens des Klägers als Käufer des Fahrzeugs auch ein Schädigungsvorsatz auf Seiten der Beklagten nicht feststellen. Aus den gleichen Gründen scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB aus. Auch die Voraussetzungen weiterer denkbarer Anspruchsgrundlagen sind nicht gegeben.Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 UWG scheidet aus, da insoweit die Voraussetzungen eine Absicht hinsichtlich eines vermeintlich günstigen Angebots nicht dargestellt sind, zumal es sich nicht um einen Neuwagenkauf gehandelt hat. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG - FVG scheidet mangels Schutzgesetzcharakters der Vorschriften aus. Mangels Bestehen eines Anspruchs in der Hauptsache, sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht begründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 719 ZPO.