1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.001,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 5.000,00 € Schmerzensgeld zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, aus dem Unfall vom 04.05.2014 auf der S in I zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagten zu 16 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls der sich am 04.05.2014 in I ereignet hat, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der der Beklagte zu 2.) war zum Unfallzeitpunkt Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …., welches bei der Beklagten zu 3.) Haftpflicht versichert war. Am Unfalltag befuhr der Kläger mit dem Motorrad L, amtliches Kennzeichen …., der Halterin L1, die S in I in Fahrtrichtung I. Zur gleichen Zeit befand sich die Beklagte zu 1.) mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen …. auf dem Parkplatz vor dem Hause I, S … . Sie beabsichtigte das Parkplatzgelände zu verlassen und nach rechts auf die S einzubiegen und dort ihre Fahrt in Richtung C fortzusetzen. Beim Abbiegen nach rechts übersah die Beklagte zu 1.) das vorfahrtsberechtigte Motorrad des Klägers, geriet dabei auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit dem Motorrad des Klägers, der zu Fall kam und erheblich verletzt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten dem Grunde nach zu 100 % haften. Nach medizinischen Primärversorgung des Klägers durch den Notarzt an der Unfallstelle erfolgte die Zuweisung in die chirurgische Klinik der Berufsgenossenschaftlichen Universitätskliniken C1 in C. Hier wurde eine dislozierte Femurschaftfraktur linksseitig diagnostiziert und durch eine operative Therapie mittels anterograder Femurmarknagelung behandelt. Die sich anschließende Mobilisation erfolgt unter Vollbelastung der linken unteren Extremitäten unter begleitender, physiotherapeutische Anleitung mit Unterarmgehstützen. Am 09.05.2014 wurde der Kläger in die ambulante Behandlung entlassen, nachdem er auf der Stationsebene freie Mobilität erzielt hatte. Aufgrund von Beschwerdepersistenz im linken Knie erfolgte eine weiterführende Diagnostik, im Rahmen derer sich eine hintere Kreuzbandruptur sowie eine Innenmeniskus-Hinterhornläsion nachweisen ließ. Beide Verletzungen sind Primärverletzung vom Unfall am 04.05.2015. Nachdem eine konservative Behandlung mit Muskelkräftigung und intensivierter krankengymnastischer Übung keine Besserung herbeiführte, wurde schließlich im Rahmen einer stationären Behandlung vom 04.11.2014 bis zum 10.11.2014 in der chirurgischen Klinik der Berufsgenossenschaftlichen Universitätskliniken C1 in C eine Operation am hinteren Kreuzband des Klägers durchgeführt. In der Folgezeit wurde das linke Knie des Klägers mit einer PCL-Schiene ruhig gestellt. Im Dezember 2014 wurde der Kläger wegen einer lokalen Entzündung im prätibialen Operationsnarbenbereich in der chirurgischen Notfallaufnahme in Bochum vorstellig. Am 14.12.2014 erfolgte unter sterilen Kautelen die Entfernung eines Fadengranuloms. Der Kläger trug die PCL-Schiene mit Beugekarenz des Knies bis 90° jedenfalls bis Mitte März. Nach mehreren ambulanten Behandlungen in den C1 Universitätskliniken in C sowie einer vierwöchigen Rehabilitationsmaßnahme bei Orthomobile in I im Februar und März 2015 war der Kläger seit Mitte März ohne Gehilfen und Schiene mobil. Bei dem Kläger verbleibt eine dauerhafte unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von jedenfalls 10 %. Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich der damals 20-jährige Kläger im zweiten Lehrjahr einer regulär auf dreieinhalb Jahre angelegten Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker mit der Fachrichtung Drehtechnik bei der M. Der Kläger war Unfalls bedingt vom 04.05.2014 bis zum 11.05.2015 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 04.05.2014 bis zum 14.06.2014 erhielt der Kläger Lohnfortzahlung. Vom 15.07.2014 bis zum 11.05.2015 erhielt der Kläger Krankengeld mit einem Tagessatz von 15,60 € netto. Zum 12.05.2015 nahm der Kläger seine Berufsausbildung bei der M GmbH wieder auf und beendete diese im Januar 2016. Ab dem 12.05.2015 bis zum 31.08.2015 erhielt der Kläger eine monatliche Ausbildungsvergütung von 775 € brutto bzw. 618,64 € netto. Ab dem 01.09.2015 bis zum Ende seiner Ausbildung am 21.01.2016 erhielt der Kläger eine monatliche Ausbildungsvergütung von 970 € brutto. Hätte der Kläger seine Ausbildung regulär fortsetzen können, so hätte er im zweiten Lehrjahr, d. h. bis zum 31.08.2014 eine monatliche Ausbildungsvergütung von 606,67 € netto erhalten und im dritten Lehrjahr, d. h. ab dem 01.09.2014 bis zum 11.05.2015 eine Ausbildungsvergütung von 618,64 € netto bzw. 775 € brutto monatlich erhalten. Anlässlich des Unfallereignisses wurde die vom Kläger getragene Motorradkleidung, bestehend aus Motorradstiefeln, Motorradhose und –jacke, Motorradhandschuhen sowie Motorradhelm funktionsunfähig beschädigt. Der Kläger wandte für die Wiederbeschaffung der Motorradkleidung folgende Beträge auf: Kombi 846,85 € Stiefel 219,95 € Handschuhe 129,95 € Helm 449,00 € Gesamt 1.645,77 € Mit Attest vom 08.08.2016 empfahl der behandelnde Arzt des Klägers N, diesem die Anschaffung einer Weichgelmatratze oder eines orthopädischen Wasserbetts, da der Kläger ihm gegenüber angegeben hatte, weiterhin insbesondere nachts an starken Schmerzen im Bereich des linken Beins zu leiden. Der Kläger schaffte sodann ein Wasserbett an. Die Beklagten haben bereits 500,00 € zur Verrechnung auf den Schaden an der Motorradkleidung gezahlt. Außerdem zahlten die Beklagten vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 25.000,00 € und weitere 7.828,22 € zur Regulierung des Verdienstausfallschadens des Klägers. Der Kläger begehrt von den Beklagten unter Berücksichtigung eines Abzugs neu für alts in Höhe von 329,15 € die Zahlung von weiteren 816,60 € wegen der beschädigten Motorradkleidung, außerdem begehrt er die Regulierung eines weitergehenden Verdienstausfallschadens den er mit 7067,13 € beziffert, den Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Wasserbettes i.H.v. 1806 € bzw. 1591,00 € und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes welches insgesamt, d. h. unter Berücksichtigung der von den Beklagten bereits bezahlten 25.000 €, mindestens 60.000 € betragen sollte. Schließlich begehrt der Kläger die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1590,91 €. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 28.01.2015 erklärte die Beklagte zu 3.) gegen über dem Prozessbevollmächtigen des Klägers: „Wir erkennen unsere Schadensersatzhaftung dem Grunde nach mit einer Quote von 100 % an. Mit dieser Quote werden wir eine von ihnen angemeldeten, auch zukünftigen unfallbedingten Schadenersatzansprüche ersetzen, sofern sie diese der Höhe nach ausreichend belegen (§ 115 Abs. 2 S. 3 VVG).“ Mit Schreiben vom fünften 07.08.2016 erklärte die Beklagte zu 3.): „Wir erkennen unser Schadensersatzhaftung dem Grunde nach mit einer Quote von 100 % an. Mit dieser Quote werden wir alle von ihnen angemeldeten, auch zukünftigen unfallbedingten materiellen und immateriellen (gem. BGH, VersR 1980, S. 975) Schadenersatzansprüche ersetzen, sofern sie diese der Höhe nach ausreichend belegen (§ 115 Abs. 2 S. 3 VVG). Gleichzeitig verzichten wir ihnen gegenüber ab Datum dieses Schreibens mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils-auch in Vollmacht für die hier Versicherten nach § 10 Abs. 4 AKB-auf die Einrede der Verjährung.“ Der Kläger behauptet, dass er aufgrund des Unfallgeschehens an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, welche sich dadurch auszeichne, dass er häufig nachts gegen 2-3 Uhr wach werde. Er habe dann das Bild im Krankenwagen vor Augen. Er trage eine Halskrause, die ihm am Ohr drücke. Außerdem erscheine es dem Kläger sehr hell. Es würden sich Leute über ihn beugen, er fühle sich dann völlig hilflos und sehe keinen Ausweg aus der Situation. Mit diesen Bildern werde der Kläger dann wach, habe Herzrasen und sei nass geschwitzt. In Bezug auf seine physischen Beschwerden behauptete der Kläger, dass im Rahmen der ambulanten Weiterbehandlung mittels radiologischer Diagnostik eine Fraktur im linken Handgelenk nachgewiesen worden sei, die auf den Unfall zurückzuführen sei und welche konservativ mittels Schienenruhigstellung für die Dauer von acht Wochen behandelt worden sei. Außerdem habe er weiterhin Schmerzen im linken Bein und sei auf die Einnahme von Schmerzmitteln in Form von J 600 mg täglich ein bis drei Mal angewiesen. Weiterhin Schwelle das linke Bein bei Belastung an. Zur Entlastung des unfallgeschädigten Beines nehme der Kläger eine Schonhaltung ein, welche zu einer zusätzlichen Belastung des rechten Beines führe. Daher sei inzwischen auch das rechte Bein entzündet und Schwelle an. Außerdem sei davon auszugehen, dass die durch den Schongang verursachte Fehlstellung letztlich auch Schäden im Bereich der Lendenwirbelsäule auslösen werde. Insgesamt sei davon auszugehen, dass bei ihm tatsächlich eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % vorläge. Wegen der regelmäßigen Einnahme von Schmerzmitteln, zuerst J 600 und 800 und inzwischen auch U sei die Konzentrationsfähigkeit des Klägers erheblich eingeschränkt, mit der Folge dass der Kläger teilweise nicht in der Lage sei Dreh bzw. Fräsmaschinen zu bedienen zu führen und gegebenenfalls einzurichten. Es sei daher davon auszugehen, dass er seine genannte berufliche Tätigkeit als Verspannungsmechaniker auf Dauer aufgeben müsse. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger keine knienden Tätigkeiten ausführen könne. Außerdem könne er das Kniegelenk nicht vollständig strecken und das Gelenk reagiere auf Bewegung durch Schwellung. Insgesamt sei daher die Bewegungsfreiheit des Klägers erheblich eingeschränkt. Im Hinblick auf die durch den Unfall bedingten Einschnitte im Alltag des Klägers, behauptet dieser, dass er bis zu seinem Unfall seit zwölf Jahren im Motorradgeländesport engagiert gewesen sei. Er habe diesen Sport erfolgreich ausgeübt und Aussichten darauf gehabt, an der Deutschen Meisterschaften teilzunehmen. Dieses Hobby habe der Kläger aufgrund seiner Knieverletzung aufgeben müssen. Bis zu seinem Unfall habe er sich im Wesentlichen durch seine Motorrad-Aktivitäten definiert. Aus diesem Umfeld stamme auch sein gesamter Freundeskreis. Nach dem er diesen Sportveranstaltungen nicht mehr aktiv teilnehmen kann, sei dieser Freundeskreis zusammengebrochen. Die im Rahmen des Unfalls beschädigte Motorradkleidung sei zum Zeitpunkt des Unfalls ein Jahr alt gewesen. Die neu angeschaffte Montur entspräche preislich und qualitativ der beschädigten Motorradkleidung. Bezüglich seiner Ausbildung behauptet der Kläger, dass es vor dem hier streitgegenständlichen Unfall angedacht gewesen sei, dass er seine Ausbildungszeit verkürzen würde. Wegen seiner guten schulischen und betrieblichen Leistungen hätte er die Gesellenprüfung bereits im Mai 2015 und nicht wie im eigentlichen Ausbildungsplan vorgesehenen im Februar 2016 ablegen sollen. Außerdem behauptet er, dass er ohne den Unfall nach erfolgreicher Beendigung seiner Ausbildung im Mai 2015 zu Juni 2015 von seinem damaligen Ausbildungsbetrieb übernommen worden wäre. Er hätte in diesem Fall einen Stundenlohn von 15,00 € brutto erhalten, was bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und dementsprechend einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden zu einem Bruttoeinkommen von ca. 2400 € geführt hätte. Weiter behauptet er, dass er seine Ausbildung am 21.01.2016 beendet habe und vom 21.01.2016 bis zum 31.01.2016 arbeitssuchend gewesen sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass er im Rahmen seines Verdienstausfallschadens von den Beklagten auch die auf seinen fiktiven Lohnanspruch entfallenden Sozialversicherungsbeiträge ersetzt verlangen könne. Außerdem ist er der Ansicht, dass sich das außergerichtliche Anerkenntnis der Beklagten nur auf solche immateriellen Schäden beziehe, welche vor der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Bezüglich des Schmerzensgeld hatte der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagten zu verurteilen an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, des Höhe im Ermessen des Gerichts liegt, abzüglich hierauf gezahlte 27.500,00 € zu zahlen. Nachdem die Beklagten darauf hingewiesen haben, dass bisher nur ein Schmerzensgeld von 25.000,00 € bezahlt worden sei und die Vorschusszahlung in Höhe von 2.500,00 € der Regulierung des Schadens am Motorrad der Zeugin L1 betraf, hat der Kläger seine Klage erweitert. Er beantragt nunmehr, 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.689,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts liegt, abzüglich hierauf gezahlter 25.000 € zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach der mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfall vom 04.05.2014 auf der S in I zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, 4. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1590,91 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen Die Beklagten haben mit der Klageerwiderung ein Anerkenntnis bezüglich des Klageantrages zu3.) mit folgendem Inhalt abgegeben: „Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 04.05.2014 auf der S in I zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.“ Auch insoweit ist der Kläger der Ansicht, dass sich dieses Anerkenntnis nur auf solche immateriellen Schäden beziehe, die vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie wegen des Feststellungsantrages keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hätten, bei ihrem Anerkenntnis handele es sich daher um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO. Außerdem sind sie der Ansicht, dass das von ihnen gezahlte Schmerzensgeld i.H.v. 25.000 € angemessen und ausreichend sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M1, L1 und L2 sowie durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens und eines neurologisch psychiatrischen Sachverständigengutachten. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 20.12.2017 und 07.08.2020 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen X vom 14.08.2018 und sein Ergänzungsgutachten vom 18.03.2019 sowie auf das schriftliche Gutachten von Q vom 10.03.2020 verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist bezüglich der Anträge zu 1., 2. und 4. zulässig. Soweit die Beklagten den Klageantrag zu 3. prozessual anerkannt haben, haben sie ihn der gerichtlichen Prüfung enthoben. Soweit der Kläger abweichend vom Anerkenntnis der Beklagten ausdrücklich die Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 04.05.2014 auf der S in I soweit sie nach der mündlichen Verhandlung entstanden sind, zu ersetzten, ist der Antrag unzulässig. Es fehlt an einem Feststellungsinteresse für einen derartigen Antrag. Sowohl die außergerichtlichen Anerkenntnisse der Beklagten zu 3.), als auch das prozessuale Anerkenntnis aller Beklagten bezieht sich auf die Verpflichtung zum Ersatz aller immateriellen Schäden. Damit sind grundsätzlich auch solche Schäden gemeint, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren entstehen. II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 9001,38 € gem. § 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 StVG iVm. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 VVG. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiteren Verdienstausfalls in Höhe von 3.184,78 €. Der zu regulierende Erwerbsschaden erfasst auch den Fortkommensschaden des Klägers (BeckOGK/Walter, 1.9.2019, StVG § 11 Rn. 8). Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen seinem fiktiven Einkommen ohne das schädigende Ereignis und seinem tatsächlichen Einkommen, außerdem muss ich der Kläger das Krankengeld und die Lohnfortzahlungen anrechnen lassen. Denn in dieser Höhe ist ein etwaiger Ersatzanspruch des Klägers auf die Krankenkasse übergegangen. Das Gericht berechnet den Verdienstausfallschaden des Klägers nach der modifizierten Nettolohnmethode. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Verdienstausfallschaden sowohl nach der modifizierten Brutto –Lohnmethode als auch nach der modifizierten Netto-Lohnmethode berechnet werden, denn beide Methoden führen bei der richtigen Anwendung nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (BGH, Urteil vom 28.09.1999 – VI ZR 165-98 NJW 1999, 3711, beck-online). Soweit der Kläger jedoch den Verdienstausfallschaden für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit auf Nettolohnbasis berechnet und den Verdienstausfallschaden nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit auf Brutto-Lohnbasis ist dem nicht zu folgen, sondern es ist ein einheitlicher Berechnungsweg zu wählen. a) Der Kläger hat insgesamt einen Verdienstausfallschaden von 11.013,00 € erlitten, welcher sich folgendermaßen zusammensetzt: aa) Im Zeitraum vom 04.05.2014 bis zum 14.06.2014 ist dem Kläger kein Verdienstausfallschaden entstanden, denn er erhielt von seiner Krankenkasse Lohnfortzahlungen in voller Höhe. bb) Im Zeitraum vom 14.06.2014 bis zum 31.06.2014 ist dem Kläger ein Verdienstausfallschaden in Höhe 429,70 € entstanden. In diesem Zeitraum hätte er einen fiktiven Nettolohn von 606,67 € monatlich als Ausbildungsgehalt erhalten. Dies entspricht einem Tagessatz von 20,22 € x 78 Tage = 1733,16 €. Mangels konkreteren Vortrags der Parteien schätzt das Gericht die ersparten Aufwendungen wie Fahrtkosten u.ä. mit 5 % gem. § 278 ZPO des Netto-Lohns. So das der zu berücksichtigende fiktive Nettolohn des Klägers in diesem Zeitraum bei 1.646,50 € gelegen hätte. Davon in Abzug zu bringen waren das in diesem Zeitraum erhaltene netto Krankengeld. Der Tagessatz des Klägers belief sich auf 15,60 € x 78 Tage = 1.216,80 €. cc) Im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 11.05.2015 ist dem Kläger ein Verdienstausfall von 1.009,22 € entstanden. In diesem Zeitraum hätte er einen fiktiven Nettolohn von 618,64 € erhalten. Dies entspricht einem Tagessatz von 20,62 € x 253 Tage = 5.216,86 €. Unter Abzug der pauschal mit 5 % berücksichtigten ersparten Aufwendungen bleibt ein fiktiver Nettolohn von 4956,02 €. Das Nettokrankengeld des Klägers in diesem Zeitraum belief sich auf 15,60 € x 253 Tage = 3.946,80 € cc) Im Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.08.2015 ist dem Kläger ein Verdienstausfall in Höhe von 3.874,08 € entstanden. Als fiktiver monatlicher brutto-Lohn ist in diesem Zeitraum ein Betrag von 2.400,00 € anzusetzen. Denn nach der Beweisaufnahme besteht zur Überzeugung des Gerichts eine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO dafür, dass Kläger ohne den Unfall seine Ausbildungszeit hätte reduzieren können und er seine Ausbildung bereits im Mai 2015 erfolgreich beendet hätte. Außerdem besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger nach erfolgreicher Beendigung seiner Ausbildung von einem Ausbildungsbetrieb übernommen worden wäre und damit ein monatliches Bruttogehalt von ca. 2400,00€ verdient hätte. Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die zuverlässige Aussage des Zeugen M1. Der Zeuge M1 hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger im zweiten Lehrjahr das Potential gezeigt hat, seine Ausbildungszeit zu verkürzen, auch wenn eine endgültige Entscheidung erst im dritten Lehrjahr gefallen wäre. Dem Gericht erscheint es außerdem auch deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger seine Ausbildung hätte verkürzen können, weil er trotz des Unfalls und den damit verbundenen erheblichen Fehlzeiten seine Ausbildung schlussendlich innerhalb der für die Ausbildung vorgesehene Regelzeit beendet hat. Ebenso hat der Zeuge M1 nachvollziehbar erklärt, dass er den Kläger ohne den Unfall mit größter Wahrscheinlichkeit nach Beendigung der Ausbildung übernommen hätte. Dazu steht es nicht im Widerspruch, dass der Kläger tatsächlich nach Beendigung seiner Ausbildung nicht übernommen worden ist. Denn dazu hat der Zeuge angegeben, dass der Kläger deshalb nicht übernommen wurde, weil er nach seinem Unfall die körperlichen Voraussetzungen für die Arbeit als Zerspanungsmechaniker nicht mehr mitbrachte. Dies ist für das Gericht nicht zuletzt auch daher überzeugend, da der gerichtliche Sachverständige W in seinem Gutachten bestätigt, dass der Kläger nicht mehr längere Zeit am Stück ohne Bewegung stehen sollte und er außerdem auch keine ruckartigen Richtungswechsel im Stand mehr durchführen kann. In Ansatz zu bringen ist insoweit nach der modifizierten Netto-Lohnmethode der fiktive Nettolohn zzgl. der auf diesen Betrag entfallenen Einkommensteuer. Soweit der Kläger der Ansicht ist, im stünden auch die Renten- und Sozialabgaben zu, ist dieser Auffassung nicht zu Folgen. Den der Kläger muss aus dem fiktiven Lohn keine weiteren Sozialabgaben zahlen. Soweit dem Kläger wegen geringeren Einzahlungen in die Rentenkasse möglicherweise ein Rentenschaden entsteht, wäre zu diesem gesondert substantiiert vorzutragen. Den so zu Grunde zu legenden Betrag schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO auf 1.910,00 €/Monat x 3 Monate = 5730,00 €. Ersparte Aufwendungen muss sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht anrechnen lassen, denn der Kläger war ab Juni 2015 wieder arbeitstätig. Davon in Abzug zu bringen ist der Nettolohn, den der Kläger in diesem Zeitraum erhalten hat, entsprechend 618,64 € / Monat x 3 Monate = 1.855,92 € dd) Im Zeitraum vom 01.09.2015-31.01.2016 hat der Kläger einen Verdienstausfallschaden von 5700,00 € erlitten. Auch in diesem Zeitraum war ein fiktiver Lohn 1.910,00 €/ Monat anzusetzen, so dass sich für 5 Monate Betrag von 9550,00 € ergibt. Davon in Abzug zu bringen war der Netto-Lohn des Klägers. Das Gericht schätzt diesen unter Heranziehung des Brutto-Lohns von 970,00 € auf 770,00 € monatlich. Diesen Betrag setzt das Gericht auch für den Monat Januar 2016 an. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Kläger vom 21.01. bis zum 31.01.2016 arbeitssuchend war, denn der Kläger hat keinen weiteren Angaben dazu gemacht, welchen Lohn er für seine Ausbildung bis zum 21.01.2016 erhalten hat. So ergibt sich für 5 Monate ein Betrag von 3850,00 €. b) Dieser Anspruch ist durch außergerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 7.828,22 € gem. § 362 BGB erloschen. 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 816,60 € als Schadensersatz für die beschädigte Motorradkleidung. Die beschädigte Motorradkleidung stellt einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB dar. Bei Sachschäden richtet sich die Naturalrestitution auf Reparatur oder Lieferung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 344). Auf Grund der durchgeführten Beweiswürdigung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger neu angeschaffte Kleidung im Wesentlichen gleichwertig zu der im Rahmen des Motorradunfalls beschädigten Kleidung war. Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die zuverlässige Aussage des Zeugen L2. Dieser hat zwar eingeräumt, sich nicht mehr daran erinnern konnte, wie viel er und die Zeugin L1 für die zerstörte Kleidung bezahlt hatten, er hat jedoch nachvollziehbar erklärt, dass es sich um eine hochwertige Montur handelte, die den Kläger insbesondere auch vor noch schwerwiegenderen Verletzungen geschützt hat. Das Gericht hat auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme auch den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge L2, welche den Kläger von Klein auf beim Motorradsport begleitete, die nötige Sachkunde besitzt, um ausreichende Angaben zu der qualitativen Vergleichbarkeit der beiden Monturen zu machen. Der Kläger hat auch bereits den vorzunehmenden Abzug Neu-für-Alt bei dem geltend gemachten Schadensbetrag berücksichtigt. Auch insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die beschädigte Motorradkleidung vor dem Unfall knapp ein Jahr alt war. Die Zeugen L1 und L2 haben dazu übereinstimmend erklärt, dass sie die Montur dem Kläger im ……. zum 20. Geburtstag geschenkt hatten. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen 5-jährigen Lebensdauer einer solchen Montur kann der Kläger 4/5 des Anschaffungspreis für die neue Montur abzüglich der bereits von den Beklagten gezahlten 500,00 € ersetzt verlangen. 3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das angeschaffte Wasserbett. Der Kläger hat nicht dargelegt und bewiesen, dass es sich insoweit um ein medizinisches Hilfsmittel handelt, welches objektiv erforderlich war. Es fehlt bereits an jeglichem substantiierten Vortrag des Klägers dazu, was für ein Wasserbett er sich tatsächlich angeschafft hat. Es fehlen Angaben zur Marke, Größe und weiteren Spezifikationen des Wasserbetts. Auch der Vortrag zu den Kosten für das Bett welche einmal mit 1.591,00 € angeben werden und dann mit 1.806,00 € ist widersprüchlich. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger auf Grund des ärztlichen Attestes vom 08.08.2016 davon ausgehen durfte, dass ein orthopädisches Wasserbett erforderlich, in dem Sinne war, dass es jedenfalls aus medizinischer Sicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Linderung der Beschwerden des Klägers führen würde, ist der klägerische Vortrag nicht ausreichend, um das Gericht oder die Beklagten in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der Kläger sich überhaupt ein orthopädisches Wasserbett angeschafft hat. 4. Der Zinsanspruch für aus einen Betrag von 4.001,38 € ergibt sich aus §§ 291, 287 Abs. 1 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht mangels Anspruch in der Hauptsache nicht. 5. Zum Ausgleich für die infolge des Unfalls erlittenen Verletzungen steht dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € zu. Denn unter Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände ist ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000,00 € (einschließlich der bereits durch die Beklagte zu 3.) gezahlten 25.000,00€) angemessen, aber auch ausreichend. Die Bemessung des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes orientiert sich an dessen Funktion, Ausgleich für die Schädigung immaterieller Rechtsgüter zu schaffen. Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht worden sind (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2010 - 21 U 14/08, juris Rn 62). Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sind alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Als wesentliche Bemessungsfaktoren stehen der Umfang und die Dauer der Schmerzen, verbleibende Behinderungen und Leiden sowie die durch die unfallbedingten Dauerschäden verursachte Beeinträchtigung der Lebensführung im Vordergrund (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1994 – VI ZR 93/94 –, BGHZ 128, 117-124, Rn. 9). Zudem ist ein allgemeines „Schmerzensgeldgefüge“ zu berücksichtigen (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 1 U 17/14 –, juris). Aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung soll die Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen, der in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt worden ist (OLG Hamm, aaO). Im Rahmen der Beschwerden des Klägers waren zuerst die durch den Unfall erlittenen Primärverletzungen zu berücksichtigen, die das linke Bein betrafen. So erlitt der Kläger eine dislozierte Femurschaftfraktur im linken Oberschenkel und eine Ruptur des hinteren Kreuzbands mit Innenminiskus-Hinterhornschaden. Während der Bruch im Oberschenkel sofort im Anschluss an den Unfall diagnostiziert und operativ behandelt wurde, ist in Bezug auf die weiteren Verletzungen des Klägers schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, dass diese erst deutlich nach dem Unfall diagnostiziert wurden und behandelt werden konnten, wobei auch die Kreuzbandverletzung operiert werden musste. So kam es insgesamt zu einem langwierigen Heilungsverlauf mit einer Komplikation im Bereich der Narbe am Unterschenkel in Form eines Fadengranuloms, welches entfernt werden musste. Auch die lange Arbeitsunfähigkeit des Klägers von einem Jahr war schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Weiterhin steht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme des Gerichts fest, dass der Kläger durch den Unfall erhebliche Einschnitte in seiner Freizeit erlitten hat und einen Großteil seiner Freunde verlor. Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die zuverlässigen Aussagen der Zeugen L2 und L1 und die Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung. Die Zeugen und der Kläger haben übereinstimmend bekundet, dass der Kläger vor seinem Unfall den überwiegenden Teil seiner Freizeit damit verbrachte Motorrad zu fahren. Er sei seit früher Kindheit im Trial-Motorradsport aktiv gewesen und habe an der Jugend-Deutschen-Meisterschaft und Landesmeisterschaft NRW teilgenommen. Auch sein Freundeskreis habe der Kläger überwiegend über dieses Hobby aufgebaut und nach dem Unfall verloren. Außerdem ist bei der Festsetzung des Schmerzensgelds zu berücksichtigen, dass beim Kläger eine dauerhafte Minderung der Erwerbstätigkeit von 10 % verbleibt und er auf Grund der einschlägigen Tätigkeiten in seinem gelernten Beruf als Zerspanungsmechaniker nicht langfristig arbeiten können wird. Insbesondere ist es ihm auf Grund der erlittenen Verletzungen im Knie nicht möglich rasch und sicher im Stand die Richtung zu wechseln. Schließlich war zu berücksichtigen, dass ein unfallbedingt erhöhtes Risiko des Klägers besteht, eine vorauseilende Arthrose im linken Knie zu entwickeln. Das Gericht folgt insoweit dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen W, welcher die Ergebnisse seiner persönlichen Anamnese des Klägers und der Auswertung der Krankenhistorie des Klägers strukturiert und nachvollziehbar dargestellt hat. Dem gegenüber ist es dem Kläger nicht gelungen zu beweisen, dass seine Erwerbsfähigkeit dauerhaft um mehr als 10 % gemindert ist, dass die von ihm eingenommene Schonhaltung zu einer Mehrbelastung des rechten Beins oder zu einer Arthrose im rechten Bein führt oder dass er aufgrund unfallbedingter Schmerzen weiterhin starke Schmerzmittel einnehmen muss. Schließlich ist es dem Kläger auch nicht gelungen zu beweisen, dass sein rechtes Bein auf Grund des Unfalls wesentlich anschwillt. Ebenso wenig konnte der Kläger beweisen, dass er auf Grund des Unfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Schlafstörungen oder Depressionen leidet. Soweit der Sachverständige Q dem Kläger Ängste bezüglich des Autofahrens bescheinigt, die auf den Unfall zurückzuführen sind, folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dass diese bei ausreichender Motivation überwunden werden können und mangels angestrebter Therapiemaßnahmen nicht von einem hohen Leidensdruck ausgegangen werden kann. Das Gericht wertet diese Ängste daher nicht schmerzensgelderhöhend. Ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000,00 € passt sich auch in das Schmerzensgeldgefüge, welches sich innerhalb der Rechtsprechung für vergleichbare Fälle entwickelt hat. So hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 31.10.2002 ( 19 U 257/01) bei einer distalen Oberschenkelfraktur mit Hüftbeinfraktur und Kniebeteiligung ein Schmerzensgeld von 30.677,51 € für angemessen und ausreichend erachtet. 5. Der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 985,19 €, entsprechend der außergerichtichen Kosten aus einem Gegenstandswert von 9001,38 €. Ein weitergehender Anspruch besteht mangels Anspruch in der Hauptsache nicht. Der Freistellungsanspruch des Klägers besteht auch unabhängig davon, ob ihm durch seinen Prozessbevollmächtigten bereits eine Berechnung gem. § 10 RVG ausgestellt hat, denn der grundsätzliche Anspruch auf Bezahlung der außergerichtlichen Kosten ist bereits mit der Aufnahme der außergerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten entstanden (Riedel/Sußbauer RVG/Pankatz, 10. Aufl. 2015, RVG § 1 Rn. 144). Soweit der Kläger hinsichtlich des Rechnungsbetrages aber Freistellung begehrt, ist dieser nicht ab Rechtshängigkeit gemäß § BGB § 291 BGB zu verzinsen. Nach Maßgabe dieser Bestimmung ist nur eine Geldschuld verzinslich. Mit einer solchen ist jedoch eine Freistellungsverpflichtung nicht identisch. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine Gebührenschuld gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten wegen dessen vorprozessualer Tätigkeit - sei es wegen eines Zahlungsverzuges (§ 286 Abs.1 BGB; § 288 Abs. 1 BGB), sei es aus einem anderen rechtlichen Grund - zu verzinsen sind. Wäre der klagegegenständliche Freistellungsanspruch verzinslich, erhielte der Prozessbevollmächtigte als Gläubiger im Wege der Erfüllung der Freistellungsverpflichtung durch die Beklagten wegen des Zinsanteils mehr als er originär vom Kläger bzw. dessen Rechtschutzversicherung als dessen Schuldner verlangen könnte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 – I-1 U 246/07 –, Rn. 81, juris). 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Abs. 1, 2 ZPO. 7. Die Entscheidung über die Kosten beruht bezüglich des sofortigen Anerkenntnis der Beklagten auf § 93 ZPO und im Übrigen auf § 92 Ab.1 ZPO. Die Beklagten haben den Feststellungsantrag des Klägers jedenfalls teilweise sofort anerkannt. Die Beklagten haben keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, da sie bereits außergerichtlich eine Erklärung dahingehend abgegeben haben, dass sie für alle Schäden des Klägers aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen haften. Das Anerkenntnis erfolgte auch sofort im Sinne des § 93 ZPO, insoweit ist es unschädlich, dass die Beklagten bereits ihre Verteidigungsbereitschaft innerhalb der gesetzten Notfrist angezeigt haben, ohne das Anerkenntnis zu erklären, denn sie haben in diesem Zusammenhang noch keinen Sachantrag gestellt und auch nicht in sonstiger Weise erkennen lassen, dass sie dem Klageanspruch entgegen treten (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 14). Der Streitwert wird auf 57.689,73 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .