Urteil
4 O 287/19 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:1203.4O287.19.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns in Gestalt von Umsatzsteuer für Schrotterlöse, welche die Klägerin in den Jahren 2014 bis 2016 im Zuge der Erbringung von Werkleistungen an die Beklagte erzielt hat. Auf der Basis europaweiter Vergabeverfahren schreibt die Beklagte regelmäßig die Ausführung von Schutzplankenarbeiten aus. Die Ausschreibungen erfolgen dabei stets in sog. Losen, wobei die einzelnen Lose den im Tätigkeitsbereich des M gelegenen Bezirken der Autobahn- und Straßenmeistereien entsprechen. Soweit ein Bieter den Zuschlag für ein Los erhält, hat er für die Dauer des Vertragszeitraums im Losgebiet auf Anforderung der jeweiligen Autobahn- bzw. Straßenmeistereien beschädigte bzw. marode Schutzplanken zu den Konditionen des Auftrags fachgerecht auszutauschen und erhält hierfür die vereinbarte Vergütung. Die Klägerin hat von der Beklagten für die Vertragszeiträume • 2013/2014, • 2014/2015, • 2015/2016 sowie • 2016/2017 jeweils den Zuschlag für folgende Lose erhalten: Vertragszeitraum Los-Nr. Los Bestell-Nr. 2013/2014 … C … 2013/2014 … U … 2014/2015 … S/E/L … 2014/2015 … U/N/E1 … 2014/2015 … X/C1/P … 2015/2016 … S/E/L … 2015/2016 … U/N/E1 … 2015/2016 … X/C1/P … 2016/2017 … S/E/L ... 2016/2017 … U/N/E1 … 2016/2017 … X/C1/P … Ziffer 3.5.1 der Baubeschreibung der den vorstehenden Zuschlägen an die Klägerin zugrunde liegenden Vergabeunterlagen der Beklagten sieht vor, dass von der Klägerin ausgebaute, zu verschrottende Schutzplankenteile in das Eigentum der Klägerin übergehen. Weiter heißt es dort: „[…] Der Schrotterlös ist in die Einheitspreise einzurechnen. […]“ In den jeweiligen Zuschlägen zugrunde liegenden Angebotsunterlagen der Klägerin ist die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Die Klägerin folgte damit den von der Beklagten gestellten EU-Bewerbungsbedingungen, die unter Ziffer 3.6 auszugsweise wie folgt lauten: „[…] Alle Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen. […]“ Unter Ziffer 13.3 ist in den EU-Bewerbungsbedingungen weiter das Folgende vermerkt: „Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt. […]“ Die Zuschlagsschreiben der Beklagten beinhalten die jeweilige Auftragssumme als Betrag brutto. Die Klägerin erbrachte die von ihr gemäß den vorgenannten Zuschlägen geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß gegenüber der Beklagten, die die hierfür in den Zuschlagsschreiben bezifferte Vergütung an die Klägerin entrichtete. Die in den Ausschreibungsunterlagen der Beklagten enthaltene Baubeschreibung für die Ausführung von Schutzplankenarbeiten beinhaltet in der Version (…), die die Beklagte für Ausschreibungen seit dem Jahr 2017 verwendet, unter Ziffer 3 folgenden Text, der mit „ Wichtiger Hinweis “ überschrieben ist: „Da der Schrotterlös in die Ausbauposition einzurechnen ist, muss zur Ermittlung der korrekten Umsatzsteuer in der Rechnung der Schrotterlös als tauschähnlicher Umsatz berücksichtigt werden. Eine Musterrechnung ist als Anlage beigefügt.“ In Ziffer 3.5.1 dieser Baubeschreibung ist weiter das Folgende vermerkt „[…] Bei der Rechnungsstellung muss zur Ermittlung der korrekten Umsatzsteuer der Schrotterlös als tauschähnlicher Umsatz berücksichtigt werden. Eine Musterrechnung ist als Anlage beigefügt.“ Die Finanzbehörden stellten anlässlich einer im Jahr 2018 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung fest, dass die Klägerin keine Umsatzsteuer für die von ihr einkalkulierten Schrotterlöse in Bezug auf die streitgegenständlichen Lose abgeführt hat. Die Finanzbehörden änderten daraufhin die Steuerbescheide der hier streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume - 2013 bis 2017 - zu Lasten der Klägerin ab und forderten die Umsatzsteuer für die kalkulierten Schrotterlöse nach. Die Klägerin wurde erstmals anlässlich der Betriebsprüfung der Finanzbehörden auf ihre Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf von ihr erzielte Schrotterlöse aufmerksam. Die Klägerin hat die nachgeforderte Umsatzsteuer zwischenzeitlich an die zuständigen Finanzbehörden entrichtet. Als Reaktion auf die geänderten Steuerbescheide durch die Finanzbehörden übermittelte die Klägerin der Beklagten korrigierte Rechnungen für die von ihr erbrachten Leistungen, welche zusätzlich die für die Schrotterlöse anfallende Umsatzsteuer ausweisen. Bezogen auf die streitgegenständlichen Zeiträume und die jeweiligen Lose macht die Klägerin im Einzelnen folgende Nachforderungen gegen die Beklagte geltend: Jahr Los Nachforderung 2013/2014 C 11.773,21 € 2013/2014 U 7.760,67 € 2014/2015 S/E/L 19.614,14 € 2014/2015 U/N/E1 11.817,50 € 2014/2015 X/C1/P 13.027,31 € 2015/2016 S/E/L 11.336,69 € 2015/2016 U/N/E1 9.703,99 € 2015/2016 X/C1/P 7.078,78 € 2016/2017 S/E/L 3.049,68 € 2016/2017 U/N/E1 3.284,31 € 2016/2017 X/C1/P 1.924,46 € Summe: 100.370,74 € Mit Schreiben vom 26.09.2019 lehnte die Beklagte eine Nachzahlung der von der Klägerin begehrten Umsatzsteuer für die Schrotterlöse ab. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2019 und mit Schreiben der Beklagten vom 29.10.2019 tauschten sich die Parteien über die streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin weiter aus. Die Klägerin behauptet, sie habe in ihr jeweiliges Angebot an die Beklagte Schrotterlöse in der Weise einkalkuliert, dass es zu einer Verringerung des für die jeweilige Position angesetzten Netto-Einheitspreises kam. Dies habe zur Folge gehabt, dass in sämtlichen Rechnungen der Klägerin an die Beklagte die Umsatzsteuer ausschließlich auf einen um den kalkulierten Schrotterlös reduzierten Netto-Einheitspreis ausgewiesen und von der Beklagten deshalb keine Umsatzsteuer für die von der Klägerin erzielten Schrotterlöse an die Klägerin entrichtet worden sei. Eine Berücksichtigung der auf die Schrotterlöse entfallenden Umsatzsteuer im Wege der Angebotskalkulation sei nicht möglich gewesen. Die Klägerin behauptet weiter, es sei den Parteien bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge nicht bekannt gewesen, dass die im Zuge der Ausschreibung von der Klägerin als Auftragnehmer einzukalkulierenden Schrotterlöse als Teil der Gegenleistung für die erbrachten Werkleistungen anzusehen und somit als Entgelt im Sinne von § 10 Absätzen 1 und 2 UStG ebenfalls umsatzsteuerpflichtig seien. Zudem hätten die Kalkulationsbedingungen der Beklagten, nach denen die Klägerin bei der Kalkulation die Verwertungserlöse der überlassenen Leitplanken preismindernd einzubeziehen hatte, deren steuerliche Geltendmachung verhindert. Aufgrund der dort geforderten Verrechnung der Schrotterlöse mit dem Preis für die Demontage von Schutzplanken ergebe sich zwangsläufig ein reduzierter Netto-Einheitspreis. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100.370,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie hätte sich bei Abschluss der streitbefangenen Verträge mit der Klägerin überhaupt keine Gedanken zu der Frage gemacht, ob die Erzielung von Schrotterlösen durch die Klägerin umsatzsteuerpflichtig sei oder nicht. Ob die von den Bietern einzukalkulierenden Schrotterlöse in die Einheitspreise Umsatzsteuer enthielten oder nicht, sei Sache der Bieter gewesen und habe die Beklagte nicht zu interessieren brauchen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Parteien hätten die von der Klägerin angebotene Gesamtbruttovergütung für die erbrachten Leistungen mit der Folge vertraglich vereinbart, dass die dort ausgewiesen Umsatzsteuer unselbständiger Bestandteil des vereinbarten Gesamtpreises gewesen sei und die Klägerin daher die Nachzahlung von Umsatzsteuer nicht verlangen könne. Es sei Sache der Bieter und somit auch der Klägerin gewesen, die auf die Schrotterlöse anfallende Umsatzsteuer bei den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Ein etwaiger Kalkulationsirrtum der Klägerin könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Absatz 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich vor dem zuständigen Landgericht Essen erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer für die streitgegenständlichen Schrotterlöse nicht zu. I. Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch findet in § 631 Absatz 1 BGB, wonach der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist, keine Grundlage. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 631 Absatz 1 BGB gegen die Beklagte auf Zahlung eines restlichen Werklohns in Höhe der geltend gemachten Umsatzsteuer für die von ihr erzielten Schrotterlöse. 1. Die durch die jeweiligen Zuschlagsschreiben der Beklagten zwischen den Parteien abgeschlossenen, hier verfahrensgegenständlichen Werkverträge beinhalten die jeweilige Auftragssumme und damit die zwischen den Parteien im Sinne von § 631 Absatz 1 BGB vereinbarte Vergütung für sämtliche von der Klägerin unter diesen Verträgen zu erbringenden Leistungen, dies jeweils als Betrag brutto. Die Zuschlagsschreiben nehmen Bezug auf gegenüber der Beklagten abgegebene Angebote der Klägerin, die - gemäß dem unstreitigen Tatsachenvorbringen der Parteien - den an die Klägerin zu zahlenden (Gesamt-)Werklohn für die durchzuführenden Schutzplankenarbeiten nebst von der Klägerin gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer beinhalten. Vor diesem Hintergrund standen der Klägerin gegen die Beklagte Vergütungsansprüche gemäß § 631 Absatz 1 BGB in Höhe der in den jeweiligen Zuschlagsschreiben bezifferten Auftragssummen, in denen die Umsatzsteuer enthalten ist, zu. Unstreitig sind diese Ansprüche der Klägerin durch Zahlung gemäß § 362 Absatz 1 BGB erloschen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger über die in den Zuschlagsschreiben bezifferten Beträge hinaus weitere Geldleistungen von der Beklagten fordern kann, ergeben sich aus den den Werkverträgen zugrunde liegenden Vertragsunterlagen, insbesondere den EU-Bewerbungsbedingungen der Beklagten, nicht. Ungeachtet dessen, dass solche Bedingungen zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Vertrages für den Inhalt des später abgeschlossenen Vertrages nur äußerst bedingt rechtsrelevant sind - maßgeblich sind vielmehr das Angebot, der Antrag, und die Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB selbst -, beinhalten diese kein Recht der Klägerin, gesondert Umsatzsteuer für die von ihr erzielten Schrotterlöse von der Beklagten verlangen zu können. Die in Ziffern 3.6 und 13.3 der EU-Bewerbungsbedingungen enthaltenen Vorgaben, wonach den (Vertrags-)Preisen der Umsatzsteuerbetrag gemäß dem geltenden Steuersatz hinzuzufügen ist, sind nur hinsichtlich des Prozentsatzes für die Erhebung der Umsatzsteuer - aktuell 16% - variabel. Der Begriff Steuersatz bezeichnet einen Prozentsatz für die Erhebung einer Steuer. Nur auf den Steuersatz beziehen sich die Ziffern 3.6 und 13.3 der EU-Bewerbungsbedingungen. 2. Soweit die Klägerin behauptet, es sei den Parteien bei Abschluss der streitgegenständlichen Werkverträge nicht bekannt gewesen, dass die im Zuge der Ausschreibung von der Klägerin als Auftragnehmer einzukalkulierenden Schrotterlöse als Teil der Gegenleistung für die erbrachten Werkleistungen anzusehen und somit als Entgelt im Sinne von § 10 Absätzen 1 und 2 UStG ebenfalls umsatzsteuerpflichtig seien, kann auch daraus eine Verpflichtung der Beklagten nach § 631 Absatz 1 BGB, zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung ein weiteres Entgelt in Höhe der von der Klägerin abzuführenden Umsatzsteuer für die von ihr erzielten Schrotterlöse an die Klägerin zu entrichten, nicht gefolgert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. BGH, NJW-RR 2000, 1652; NJW 2001, 2464) ist die anfallende Umsatzsteuer beim Fehlen gegenteiliger Vereinbarungen grundsätzlich ein unselbstständiger Bestandteil des vereinbarten Entgelts. Der für eine Leistung vereinbarte Preis bildet daher grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leistenden zu entrichtende Mehrwertsteuer ab (sog. Bruttopreisabrede). Dies hat zur Folge, dass z.B. der Verkäufer grundsätzlich die wider sein Erwarten auf einen Verkauf anfallende Umsatzsteuer nicht später vom Käufer nachfordern kann, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen ist. Diese Grundsätze gelten auch für das Werkvertragsrecht (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 591). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien einen „Nettopreis” vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann (vgl. BGH, NJW 2002, 2312). Eine solche Vereinbarung beinhalten die zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkverträge gerade nicht. Wie ausgeführt, ist dort die Vergütung der Klägerin jeweils als Betrag brutto ausgewiesen, was dem Gericht die Annahme verbietet, die Parteien hätten hinsichtlich des Werklohns der Klägerin eine Nettopreisabrede getroffen. II. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf ergänzende Zahlung von Umsatzsteuer für die von ihr erzielten Schrotterlöse ergibt sich auch nicht aus ergänzender Vertragsauslegung unter dem Gesichtspunkt des hypothetischen Willens der Parteien bei Abschluss der verfahrensgegenständlichen Werkverträge. Die Frage, wer die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer zu tragen hat, kann, wenn dem Wortlaut des Vertrages in dieser Hinsicht nichts zu entnehmen ist, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ein zwischen ihnen getätigter Umsatz nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (vgl. BGH, NJW 2002, 2312). Für einen solchen übereinstimmenden Irrtum der Parteien trägt die Klägerin schon nichts vor. Nach dem eigenen, von der Beklagten bestrittenen Sachvortrag der Klägerin, sei den Parteien bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge nur nicht bekannt gewesen, dass die im Zuge der Ausschreibung von der Klägerin als Auftragnehmer einzukalkulierenden Schrotterlöse als Teil der Gegenleistung für die erbrachten Werkleistungen anzusehen und somit als Entgelt im Sinne von § 10 Absätzen 1 und 2 UStG ebenfalls umsatzsteuerpflichtig seien. Sie selbst ist erstmals anlässlich der Betriebsprüfung der Finanzbehörden im Jahr 2018 auf ihre Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf von ihr erzielte Schrotterlöse aufmerksam geworden. Diese bloße subjektive Unkenntnis der Umsatzsteuerpflichtigkeit der Schrotterlöse bei Abschluss der streitbefangenen Verträge entweder nur der Klägerin oder zusätzlich auch der Beklagten kann jedoch keinen Irrtum hierüber in der Weise darstellen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, von der Klägerin erzielte Schrotterlöse seien umsatzsteuerfrei. Denn dies würde zumindest voraussetzen, dass die Parteien übereinstimmend der Fehlvorstellung unterlegen waren, Umsatzsteuer hierauf fiele nicht an. Dass bei der Beklagten eine solche Fehlvorstellung vorhanden war, ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Umstand, dass in Ziffer 3.5.1 der Baubeschreibung der von der Beklagten seit dem Jahr 2017 verwendeten Ausschreibungsunterlagen in der Version (…) nunmehr unter anderem vermerkt ist, dass „ […] Bei der Rechnungsstellung muss zur Ermittlung der korrekten Umsatzsteuer der Schrotterlös als tauschähnlicher Umsatz berücksichtigt werden. Eine Musterrechnung ist beigefügt .“ Denn zum einen sagt dies nichts über die allein maßgebliche Vorstellung der Beklagten bei Abschluss der streitbefangenen Werkverträge in den Jahren 2013 bis 2016 aus. Zum anderen betrifft diese Regelung zweifelfrei nicht die Vergütungsabrede der Parteien, sondern lediglich die Art und Weise der nach Leistungserbringung zu vollziehenden Rechnungsstellung durch den Bieter, die keinerlei Einfluss auf die von den Parteien getroffene Vereinbarung zur Vergütungshöhe bzw. darauf hat, welches Angebot der Bieter unterbreitet und wie er dies kalkuliert. Eine ergänzende Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen, verfahrensgegenständlichen Werkverträge in der von der Klägerin begehrten Art und Weise ist auch nicht interessengerecht. Dass der Klägerin eine Berücksichtigung der auf die Schrotterlöse entfallenden Umsatzsteuer im Wege der Angebotskalkulation nicht belastbar möglich gewesen sein soll, hat sie durch eigene Berechnungsbeispiele selbst widerlegt. Selbst wenn dies indes der Fall gewesen sein sollte, ist es der freien unternehmerischen Entscheidung und damit der Risikosphäre der Klägerin zuzuordnen, wenn sie auf dieser vermeintlich unsicheren Grundlage von ihr frei bestimmte Angebote gegenüber der Beklagten abgibt, auf diese sich die Beklagte mit Blick auf andere Bieter verlassen können muss, und diese von der Beklagten mit bindender Wirkung für die Klägerin angenommen werden. Somit liegt ein bloßer interner bzw. verdeckter Kalkulationsirrtum der Klägerin vor. Ein solcher Irrtum ist indes lediglich Motivirrtum, der als solcher rechtlich unbeachtlich ist (vgl. BGH, NJW 2002, 2312). III. Der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Absatz 1 BGB. Gemäß § 313 Absatz 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Die Geschäftsgrundlage setzt dabei eine gemeinsame Vorstellung der Geschäftsbeteiligten voraus, die allerdings auch dann bejaht werden kann, wenn eine einseitige Vorstellung von der Geschäftsgrundlage dem Geschäftsgegner erkennbar geworden und von ihm nicht beanstandet worden ist. Davon aber ist nicht allein schon deshalb auszugehen, weil der andere Teil dem Geschäftsgegner seine Kalkulationsgrundlagen offen gelegt hat (vgl. BGH, NJW 2001, 2464). Wie ausgeführt, ist die Klägerin unstreitig erstmals anlässlich der Betriebsprüfung der Finanzbehörden im Jahr 2018 auf ihre Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf von ihr erzielten Schrotterlöse aufmerksam geworden; ihr ist dies zuvor nicht bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund kann sie bei Abschluss der streitbefangenen Werkverträge mit der Beklagten auch keine Vorstellungen über die umsatzsteuerliche Seite der von ihr erzielten Schrotterlöse gehabt haben, die der Beklagten erkennbar geworden sein könnten. Diese scheidet daher als Geschäftsgrundlage aus. In einem solchen Fall verbleibt das Risiko der Fehleinschätzung hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit der Umsätze beim Leistenden und kann nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auf den anderen Vertragspartner abgewälzt werden (vgl. BGH, NJW 2001, 2464). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 100.370,74 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .