Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28.11.2019 (Az. 25 C 26/19) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses insgesamt wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt, auf dem bei ihr für den Kläger geführten Pfändungsschutzkonto mit der Kontonummer … folgende Beträge wieder gutzuschreiben: 06.03.2018: 805,81 € 18.04.2018: 323,30 € 214,21 € 267,60 €. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Kläger) unterhält bei der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) seit dem 11.08.2016 ein Pfändungsschutzkonto mit der Kontonummer … . Am 31.01.2018 und am 28.02.2018 wurden dem Kläger von der Stadt S Sozialleistungen in Höhe von jeweils 824,00 € auf das Pfändungsschutzkonto überwiesen. Die Gelder waren für die Miete der Wohnung des Klägers für den jeweils nächsten Monat bestimmt. Nachdem sich aufgrund der ersten Überweisung am 31.01.2018 auf dem Pfändungsschutzkonto des Klägers ein Guthaben in Höhe von 829,05 € befunden hatte und bis zum 28.02.2018 Verfügungen über insgesamt 23,24 € vorgenommen worden waren (vgl. Anlage B3, Bl. 80 d.A.), kehrte die Beklagte aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Rechtsanwälte H am 06.03.2018 einen Betrag in Höhe von 805,81 € aus. Nachdem sich aufgrund der zweiten Überweisung am 28.02.2018 auf dem Pfändungsschutzkonto des Klägers ein Guthaben in Höhe von 1.629,81 € befunden hatte und bis zum 17.04.2018 unter Berücksichtigung der ersten Auskehrung Verfügungen über insgesamt 827,55 € vorgenommen worden waren (vgl. Anlage B3, Bl. 80 d.A.), kehrte die Beklagte aufgrund von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen am 18.04.2018 an die Finanzverwaltung O 323,30 €, an die Stadt F 214,21 € sowie an die Rechtsanwälte H 267,60 €, insgesamt 805,11 €, aus. Zusammengefasst stellen sich die Bewegungen auf dem Pfändungsschutzkonto des Klägers wie folgt dar: Dez 17 Jan 18 Feb 18 Mrz 18 Apr 18 Anfangsstand 863,11 € 919,92 € 810,21 € 1.629,81 € 805,11 € Verfügungen -767,19 € -933,71 € -4,40 € -18,89 € -8,35 € Eingänge 824,00 € 824,00 € 824,00 € Auskehrungen -805,81 € -805,11 € Guthaben 919,92 € 810,21 € 1.629,81 € 805,11 € -8,35 € Der Kläger hat ursprünglich mit der Klage von der Beklagten die Erstattung des Gesamtbetrages der Auskehrungen in Höhe von 1.610,22 € (rechnerisch richtig: 1.610,92 €) begehrt. Das Amtsgericht Essen hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.610,22 € zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe gemäß §§ 675, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 BGB zu, da das von der Beklagten ausgekehrte Guthaben gemäß §§ 850k Abs. 1 i.V.m. 835 Abs. 4 ZPO pfändungsfrei gewesen sei und der Kläger die Überweisung durch die Beklagte nicht autorisiert habe. Die am 31.01.2018 und am 28.02.2018 eingegangenen Sozialleistungen mit Bestimmung für den Folgemonat hätten gemäß § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO in den übernächsten Monat nach dem Zuflussmonat übertragen werden können, da der Kläger hierüber nicht verfügt und zu keinem Zeitpunkt den Pfändungsfreibetrag ausgeschöpft habe. Insofern sei für die Anwendung von § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO auch nicht Voraussetzung, dass der Freibetrag bereits ausgeschöpft sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie ist der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu, da sämtliche Auskehrungen auf gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen erfolgt seien; allenfalls könne er von ihr die Berichtigung des Pfändungsschutzkontos verlangen. Das amtsgerichtliche Urteil beruhe auf Rechtsfehlern, weil es die unterschiedlichen Mechanismen der Pfändungsschutzkontoregelungen zum Teil vermische. Ein Ineinandergreifen der Regelungen in § 835 Abs. 4 ZPO und § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO könne denklogisch nur dann in Betracht kommen, wenn im Monat nach Geldeingang der Schuldner dieses Guthaben verbrauchen könnte, weil es innerhalb seines Freibetrages ihm zur Verfügung stand, er hiervon jedoch absieht. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, da die Zahlungen regelmäßig monatlich eingegangen und es nicht zu einem ungewollten doppelten Eingang gekommen sei. § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO sehe nur die einmalige Übertragung von ungenutztem Guthaben vor, so dass am 06.03.2018 der Betrag vom 31.01.2018 abzüglich der getätigten Verfügungen zu Recht am 06.03.2018 ausgekehrt worden sei. Die Annahme, dass § 835 Abs. 4 ZPO auch bei auszahlbaren Beträgen zu einer weiteren Verlängerung der Übertragungsmöglichkeit des § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO führe, sei mit der gesetzgeberischen Intention einer Übertragung im Rahmen eines Kalendermonats nicht zu vereinbaren. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 13.11.2020 hat der Kläger die Klage mit Zustimmung der Beklagten dahingehend geändert, dass der Antrag dahin gerichtet ist, die Beklagte zu verurteilen, auf dem bei ihr geführten Pfändungsschutzkonto mit der Kontonummer … folgende Beträge wieder gutzuschreiben: 06.03.2018: 805,81 €; 18.04.2018: 323,30 €, 214,21 €, 267,60 €. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 28.11.2019 (Az. 25 C 26/19) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung nach Maßgabe der vorgenommenen Klageänderung zurückzuweisen. II. 1. Die Klageänderung war gemäß § 533 ZPO zulässig, da die Beklagte eingewilligt hat (§ 533 Nr. 1 ZPO) und die Klageänderung auf Tatsachen gestützt worden ist, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte (§ 533 Nr. 2 ZPO). 2. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der – mit der Klageänderung geltend gemachte – Anspruch auf Gutschrift des Betrages in Höhe von 805,81 € zum 06.03.2018 sowie der Beträge in Höhe von 323,30 €, 214,21 € und 267,60 € zum 18.04.2018 auf dem Pfändungsschutzkonto gemäß § 675u S. 2 BGB zu. Nach der 2. Alternative dieser Vorschrift ist der Zahlungsdienstleister – die Beklagte – verpflichtet, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Diese Regelung ist abschließend (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 675u Rn. 4). a) Unstreitig hat der Kläger die streitgegenständlichen Überweisungen durch die Beklagte nicht autorisiert, da diese die Beträge ausschließlich aufgrund der bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse als Drittschuldnerin an die Gläubiger des Klägers ausgekehrt hat. b) Der Anspruch des Klägers aus § 675u S. 2 BGB ist auch nicht gemäß § 676c BGB ausgeschlossen. Nach § 676c Nr. 2 BGB sind u.a. Ansprüche aus § 675u BGB ausgeschlossen, wenn die den Anspruch begründenden Umstände vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. Zwar sind von dieser Vorschrift Zahlungen von einem gepfändeten Konto an den Pfandgläubiger grundsätzlich erfasst (BGH NJW 2018, 299 Rn. 18; Palandt/Sprau, a.a.O., § 676c Rn. 3). Indes durfte hier die Beklagte als Drittschuldnerin von dem Pfändungsschutzkonto die streitgegenständlichen Abbuchungen nicht vornehmen, da sie die entsprechenden Beträge an die Gläubiger nicht aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auskehren durfte. Denn die jeweiligen Guthaben waren zum Zeitpunkt der Auskehr gemäß § 850k Abs. 1 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 1 ZPO nicht von der Pfändung erfasst. Dies ergibt sich aus Folgendem: aa) Sofern – wie hier – das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet wird, kann der Schuldner – der Kläger – jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO – im hier streitgegenständlichen Zeitraum 1.133,80 € – verfügen; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst, § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst, § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO. Diese Möglichkeit, im Falle eines nicht ausgeschöpften Freibetrages das betreffende Guthaben pfändungsfrei in den folgenden Monat zu übernehmen, soll den Schuldner in die Lage versetzen, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten sind (vgl. BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 11). Nach dem sog. „First-in-first-out-Prinzip“ werden Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats angerechnet (vgl. BGH WM 2017, 2303, 2304 Rn. 14; LG Saarbrücken, Urteil vom 26.10.2018 – 1 S 3/18, Rn. 29, juris; Grüneberg, WM 2018, 2157, 2159). Dagegen kann ein aus dem Vormonat übertragenes Guthaben, das im Folgemonat nicht verbraucht wird, nicht ein zweites Mal in einen weiteren Monat übertragen werden, sondern steht nunmehr dem Pfändungsgläubiger zu (vgl. BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 13; WM 2017, 2303, 2304 Rn. 14; Grüneberg, WM 2018, 2157, 2159). Zur Verhinderung der Gefahr, dass Beträge, die auf dem Konto des Schuldners am Ende eines Monats eingehen, aber für den folgenden Monat bestimmt sind (z.B. Sozialleistungen), von der Pfändung erfasst werden können, wenn der Schuldner bereits über seinen Freibetrag in diesem Monat verfügt hat, und dem Schuldner damit die für den Folgemonat bestimmten Leistungen nicht mehr zur Verfügung stehen (sog. „Monatsanfangsproblem“), bestimmt § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO, dass, wenn künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen wird, der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen darf. Zwar sollte nach der Gesetzesbegründung durch die Frist in § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO (das sog. Moratorium) sichergestellt werden, „ dass am Ende eines Kalendermonats auf dem P-Konto eingehende Zahlungen, die für den Folgemonat und zur Sicherung des Pfändungsschutzes des Schuldners bestimmt sind, diesem nicht durch eine Weiterleitung an den Gläubiger entzogen werden. “ (BT-Drucks. 17/4776, S. 8). Indes sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Regelung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO „ alle künftigen Guthaben auf P-Konten und damit auch einmalige oder nicht regelmäßig wiederkehrende Zahlungseingänge “ erfassen (BT-Drucks. 17/4776, S. 8). Entsprechend allgemein ist der Wortlaut der Regelung gehalten. Deshalb gilt auch nach ganz h.M. die Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht nur für Zahlungen existenznotwendiger Sozialleistungen, sondern auch für Gutschriften jeglicher Herkunft, etwa auch für Einmalzahlungen wie Erlöse aus F1-Verkäufen oder für Spielgewinne (vgl. LG Bonn, Urteil vom 19.03.2014 – 5 S 236/13, Rn. 4 ff., juris; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 835 Rn. 15a; vgl. auch Saenger/Kemper, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 835 Rn. 9.1; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 835 Rn. 15). Flankiert wird die Regelung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO von § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO, wonach zum Guthaben i.S.d. § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO auch das Guthaben gehört, das bis zum Ablauf der Frist des § 835 Abs. 4 ZPO nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf. Der Drittschuldner darf an den Gläubiger also erst vom ersten Tag des auf die Gutschrift folgenden übernächsten Monats leisten (Zöller/Herget, a.a.O., § 835 Rn. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann Guthaben, das aufgrund der Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Gläubiger geleistet werden darf, unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag (BGH NZI 2015, 230 Rn. 9). Zwar enthalte das Gesetz keine ausdrückliche Verknüpfung des nach § 850k Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 835 Abs. 4 ZPO gesperrten Guthabens mit der Übertragungsmöglichkeit, jedoch folge die Anwendbarkeit der Regelung in § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO auf das nach § 835 Abs. 4 ZPO gesperrte Guthaben aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung (BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 10 f.). Da ein Guthaben, das aus Gutschriften im Vormonat herrührt, einem Guthaben aus Gutschriften im laufenden Monat gleichstehen solle, weil der Schuldner aus der Auszahlung im Vormonat keinen Nachteil erleiden soll, dürfe auch bezüglich der Möglichkeit, Guthaben pfändungsfrei in den nachfolgenden Monat zu übertragen, kein Unterschied bestehen (BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 12). Sofern man aber dem Schuldner, der seine Einkünfte bereits im Vormonat erhält, die Möglichkeit verweigerte, Guthaben nach Maßgabe des § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO anzusparen, wäre er gegenüber dem Schuldner, der die Leistung in dem Monat erhält, für den sie bestimmt ist, in einer Weise benachteiligt, für die kein rechtfertigender Grund erkennbar sei (BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 12). Zudem führe die Anwendung des § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO auf das Guthaben i.S.v. §§ 835 Abs. 4, 850k Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zur zweimaligen Anwendung einer vom Gesetzgeber nur einmalig vorgesehenen Übertragungsmöglichkeit. Der Grundsatz, dass Guthaben nur einmalig übertragen werden darf, gelte für die Übertragung von Guthaben unter Erhöhung des Freibetrags nach § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO. Dagegen verändere die in § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO geregelte Zurechnung von Einkünften des Vormonats zu dem Guthaben, aus dem im Folgemonat nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO in Höhe des Freibetrags verfügt werden kann, nicht den Freibetrag, über den der Schuldner in einem Monat verfügen kann, und ermögliche deshalb kein Ansparen von Guthaben über diesen Freibetrag hinaus. Sie stelle nur sicher, dass dem Schuldner aus einer überpünktlichen Zahlung insbesondere von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes keine Nachteile erwachsen (BGH NZI 2015, 230, 231 Rn. 13). Daraus folgt grundsätzlich, dass Sozialleistungen, die für den Folgemonat bestimmt sind, nicht nur in dem dem Zuflussmonat folgenden Monat gemäß §§ 835 Abs. 4 S. 1 i.V.m. 850k Abs. 1 S. 2 ZPO geschützt sind, sondern auch noch nach § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO in dem übernächsten Monat, soweit der Schuldner dieses Guthaben noch nicht verbraucht hat (so auch LG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 33). bb) Die Übertragung der vorstehenden Grundsätze auf die streitgegenständlichen Gutschriften ergibt, dass diese zum Zeitpunkt der jeweiligen Auskehrungen an die Gläubiger nicht von den Pfändungen erfasst waren. (1) Dies gilt zunächst für die Leistung an den Gläubiger vom 06.03.2018 in Höhe von 805,81 €. Auf dem Pfändungsschutzkonto des Klägers sind am 31.01.2018 Sozialleistungen in Höhe von 824,00 € gutgeschrieben worden. Dieses Guthaben war gemäß §§ 835 Abs. 4 S. 1 i.V.m. 850k Abs. 1 S. 2 ZPO bis zum Ablauf des Folgemonats, den 28.02.2018, gesperrt. Gemäß § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO konnte dieses Guthaben anschließend, soweit der Kläger über dieses nicht in Höhe des pfändungsfreien Betrages verfügt hatte, in den folgenden Monat März 2018 übertragen werden mit der Folge, dass der Kläger über dieses Guthaben auch bis zum Ende des Monats (31.03.2018) gemäß § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO verfügen konnte; dieses wurde also von der Pfändung nicht erfasst. Da der Kläger ausweislich des Kontoauszugs der Beklagten (Anlage B3, Bl. 80 d.A.) bis zum 31.01.2018 lediglich Verfügungen in Höhe von 11,99 € und 6,85 € vorgenommen hatte, wobei 5,05 € nach dem „First-in-first-out-Prinzip“ auf das entsprechende Restguthaben am 17.01.2018 zu verrechnen waren, war im Monat Februar 2018 das Guthaben in Höhe von 810,21 € gemäß § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO gesperrt. Da der Kläger im Monat Februar lediglich eine Verfügung in Höhe von 4,40 € vorgenommen hatte, die entsprechend dem „First-in-first-out-Prinzip“ auf das Restguthaben aus der Gutschrift vom Januar zu verrechnen war, wurde ein gemäß §§ 850k Abs. 1 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2 und S. 1 ZPO geschütztes Guthaben in Höhe von 805,81 € in den Monat März 2018 übertragen. Die Auskehr des Betrages in Höhe von 805,81 € am 06.03.2018 war somit nicht zulässig, da dieser Betrag nicht von der Pfändung erfasst war. (a) Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass in dieser Höhe ein in den Monat Februar 2018 gemäß § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO übertragenes geschütztes, d.h. von der Pfändung nicht erfasstes Guthaben bestand, das nach dem Grundsatz, dass eine Übertragung nur einmalig (vom Monat Januar in den Monat Februar) zulässig ist, ab dem Monat März der Pfändung unterlegen hätte und deshalb am 06.03.2018 hätte ausgekehrt werden dürfen. Denn der Kläger hat hier, nachdem ihm am 28.12.2017 für den Januar 2018 bestimmte Sozialleistungen in Höhe von 824,00 € auf dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben worden waren, in dem Zeitraum vom 30.12.2017 bis zum 17.01.2018 ausweislich des Kontoauszugs der Beklagten (Anlage B3, Bl. 80 d.A.) über insgesamt 920,07 € verfügt, so dass ein in den Monat Februar 2018 übertragbares Guthaben aus Dezember 2017, das – sofern keine Verfügung über dieses Guthaben im Februar erfolgte – im März hätte ausgekehrt werden können, nicht mehr bestand. (b) Sofern nach dem Kontoauszug (Anlage B3, Bl. 80 d.A.) Anfang März 2018 das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto 1.629,81 € betrug, bedeutete dies ebenfalls nicht, dass – wie geschehen – der Restbetrag aus der Gutschrift vom 31.01.2018 in Höhe von 805,81 € bis zur Erreichung des gemäß § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO gesperrten Betrages in Höhe von 824,00 € aus der Gutschrift vom 28.02.2018 ausgekehrt werden durfte. Denn insoweit setzt sich das Guthaben aus den überwiesenen Beträgen in Höhe von jeweils 824,00 € vom 31.01.2018 (gemäß § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO übertragen in den Monat März) und vom 28.02.2018 (gemäß § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO gesperrt im Monat März) abzüglich der Verfügungen zusammen. (c) Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt die Anwendung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO auch nicht voraus, dass der Freibetrag (hier 1.133,80 €) bereits ausgeschöpft, die Pfändung also wirksam geworden ist (so zutreffend auch LG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 38; Zöller/Herget, a.a.O., § 835 Rn. 14; a.A. Sudergat, WuB 2015, 178, 180 f.). Eine derartige Voraussetzung lässt sich dem Wortlaut des § 835 Abs. 4 ZPO nicht entnehmen. Sofern es in S. 1 der Vorschrift heißt, dass „künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen“ wird, wird damit gerade nicht ausgedrückt, dass damit die Pfändung auch stets wirksam, d.h. das betreffende Guthaben von der Pfändung erfasst sein muss. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau mit § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach gepfändetes Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto insoweit nicht von der Pfändung erfasst wird als der Schuldner bis zum Ende des Kalendermonats den ihm zustehenden Freibetrag nicht ausgeschöpft hat. „Pfänden“ i.S.v. § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO bedeutet insoweit mithin nur die Bewirkung der Pfändung im zwangsvollstreckungsrechtlichen Sinne nach § 829 ZPO, nicht deren anhand der Pfändungsschutzvorschriften zu ermittelnden genauen Umfang (so zutreffend auch LG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 41). Die Regelung in § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO ist auch nicht teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie nur Gutschriften betrifft, die ein über dem jeweiligen Pfändungsfreibetrag liegendes Guthaben begründen, mithin von der Pfändung eines künftigen Guthabens tatsächlich erfasst sind. Zwar war maßgeblicher Zweck der Einführung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO die Lösung der „Monatsanfangsproblematik“, die darin bestand, dass eine am Ende des Monats eingehende, jedoch für den folgenden Monat bestimmte Gutschrift aufgrund der Pfändung von dem Drittschuldner an den Gläubiger ausgekehrt werden konnte, soweit der Pfändungsfreibetrag überschritten wurde, so dass das Guthaben im Folgemonat nicht mehr dem Schuldner zur Verfügung stand (vgl. BT-Drucks. 17/4776, S. 8: „ Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass der Drittschuldner erst nach Ablauf des Folgemonats den Betrag, der nicht dem Pfändungsschutz des Schuldners unterliegt, an den Gläubiger auskehren darf. “; vgl. auch Busch, VuR 2011, 196, 197; Sudergat, WuB 2015, 178, 180). Auf diesen gesetzgeberischen Zweck beschränkt sich indes die Funktion des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht. Vielmehr soll durch die Sperrfrist des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO ganz allgemein der Schuldner in dieser Zeit die Möglichkeit haben, „ die Höhe des für ihn geltenden Gesamtfreibetrags zu klären. “ (BT-Drucks. 17/4776, S. 8; vgl. auch Busch, a.a.O., 198). Diesen Zweck, dem Schuldner während der Frist die Möglichkeit zur Klärung des für ihn geltenden Gesamtfreibetrages einzuräumen, kann die Regelung indes nur gewährleisten, wenn die Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO für sämtliche Gutschriften zur Anwendung kommt und nicht nur für solche, die von der Pfändung auch erfasst sind, da letztere bereits die Klärung des Freibetrages voraussetzen (so auch LG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 40). Auch dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.12.2014 (XI ZR 115/14) ist die ungeschriebene Voraussetzung der Ausschöpfung des Freibetrages für die Anwendung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht zu entnehmen, obwohl sich in dem dortigen Sachverhalt sämtliche Guthabenbeträge und Verfügungen unterhalb der Freibetragsgrenze bewegten (hierauf verweist auch zutreffend LG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 42). (d) Ein anderes Ergebnis folgt – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (WM 2017, 2303 ff.). Bei der dort streitgegenständlichen Gutschrift handelte es sich um einen Aufstockungsfreibetrag als einmalige Leistung für die Erstausstattung der Wohnung, auf den gemäß § 850k Abs. 2 S. 2 ZPO nur § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO, nicht dagegen § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO Anwendung fand (vgl. BGH WM 2017, 2303, 2305 Rn. 18). Die Problematik einer Übertragung des geschützten Guthabens in den übernächsten Monat stellte sich damit nicht. Schließlich trifft auch die Ansicht der Beklagten nicht zu, das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.12.2014 – IX ZR 115/14 (NZI 2015, 230 ff.) sei hier nicht einschlägig, weil sich der dortige Sachverhalt von hiesigem maßgeblich darin unterscheide, dass es bei den vorliegenden Kontobewegungen gerade nicht zu einem ungewollten doppelten Eingang o.ä. gekommen sei, sondern die Zahlungen regelmäßig monatlich eingegangen seien. Denn auch im Fall des BGH „ wurden auf dem Konto jeweils zum Monatsende Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs gutgeschrieben, die für den Folgemonat bestimmt waren “ (NZI 2015, 230), so dass es auch in dem dortigen Fall nicht zu einem „ungewollten doppelten Eingang“ gekommen war. (2) Die Beklagte war auch nicht zur Leistung der Beträge in Höhe von 323,30 €, 214,21 € und 267,60 €, insgesamt 805,11 €, an die Gläubiger des Klägers am 18.04.2018 aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse i.S.v. § 676c Nr. 2 BGB gesetzlich verpflichtet. Vielmehr waren auch diese Beträge nicht von der Pfändung erfasst. Von den am 28.02.2018 überwiesenen Sozialleistungen in Höhe von 824,00 € wurde am 18.04.2018 nach vorstehenden Grundsätzen ein Guthaben in Höhe von 805,11 € (824,00 € abzgl. der Verfügungen im März in Höhe von 18,89 €) nicht von der Pfändung erfasst, da dieses Guthaben zunächst nach §§ 835 Abs. 4 S. 1 i.V.m. 850k Abs. 1 S. 2 ZPO im Monat März gesperrt und anschließend gemäß § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO in den Monat April 2018 übertragen worden ist. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage, ob die Anwendbarkeit der Auszahlungssperre nach § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO die Ausschöpfung des Freibetrages voraussetzt, d.h. dass die jeweilige Gutschrift von der Pfändung künftigen Guthabens auch tatsächlich erfasst wird, sich generell für die Praxis der Führung von Pfändungsschutzkonten durch die Banken stellt, mithin in einer unbestimmten Vielzahl von Pfändungsschutzkonten. Diese Frage ist auch klärungsbedürftig, da sie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.12.2014 (IX ZR 115/14) nicht explizit entschieden hat und die Bankenpraxis – wie der hier zu entscheidende Sachverhalt zeigt – offenbar davon ausgeht, dass die Anwendung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO die Ausschöpfung des Freibetrages voraussetzt. Da auch die Instanzgerichte und das Schrifttum diese Frage – soweit ersichtlich – nicht einheitlich beantworten, ist eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage geboten.