Urteil
22 Ks 15/20 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:1222.22KS15.20.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften: §§ 211, 52 StGB, 1, 3 I Nr. 1, 30a II Nr. 2 BtMG
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 52 StGB, 1, 3 I Nr. 1, 30a II Nr. 2 BtMG Gründe: I. Feststellungen zur Person Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte wurde am … in H geboren, er hat eine ältere Halbschwester mütterlicherseits und eine jüngere Halbschwester väterlicherseits. Als der Angeklagte drei Jahre alt war, trennte sich der Vater des Angeklagten von dessen Mutter und kehrte schlussendlich in sein Heimatland Kroatien zurück. Nach der Trennung wuchsen der Angeklagte und seine zehn Jahre ältere Halbschwester im mütterlichen Haushalt in H auf, Kontakte zu seinem Vater hatte der Angeklagte demgegenüber bis zuletzt nur unregelmäßig. In H besuchte der Angeklagte zunächst eine Grundschule und später eine Realschule. Von der Realschule wechselte der Angeklagte nach der zehnten Klasse auf ein Berufskolleg, wo er, nachdem er die elfte Klasse einmal freiwillig wiederholt hatte, 2011 das Abitur erlangte. Nach dem Abitur bewarb sich der Angeklagte auf einen Studienplatz im Fachbereich Physik. Zu einer Aufnahme eines Studiums kam es in der Folgezeit indessen nicht, da der Angeklagte bereits die mathematischen Lehrinhalte eines dem Studium vorgelagerten Vorbereitungskurses als zu anspruchsvoll empfand. Ebenso wenig absolvierte der Angeklagte nach dem Schulabschluss eine Berufsausbildung. Vielmehr ging er – abgesehen von Gelegenheitsjobs wie z.B. Computerreparaturen im Bekanntenkreis – durchgängig keiner (legalen) Berufstätigkeit nach und bezog bis zuletzt Sozialleistungen. 2012 bezog der Angeklagte eine erste eigene Wohnung im zweiten Obergeschoss bzw. Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses B-Straße … in H1, die er bis zuletzt alleine bewohnte. Zwei Jahre zuvor hatte er die damals in E wohnhafte T kennengelernt und eine (Fern-) Beziehung mit ihr begonnen. 2018 zog T dann ebenfalls nach H in eine von ihr angemietete eigene Wohnung. Fortan holte der Angeklagte sie mehrmals wöchentlich abends von ihrer Arbeit als Verkäuferin an einer Tankstelle ab und verbrachte die Nacht mit ihr in ihrer Wohnung. In der deutlich kleineren Wohnung des Angeklagten hielten sich die beiden gemeinsam hingegen nur unregelmäßig auf. An den arbeitsfreien Tagen von T unternahmen die beiden bis zuletzt gelegentlich Ausflüge, etwa zum Angeln nach Holland oder zum Besuch verschiedener Trödelmärkte. Ca. 2018 erwarb der Angeklagte über den Online-Marktplatz F einen kleinen Mischlingshund, der fortan mit dem Angeklagten in dessen Wohnung lebte. Bereits vor einigen Jahren begann der Angeklagte, regelmäßig Marihuana zu konsumieren, welches er vornehmlich mittels einer sogenannten Bong (Wasserpfeife) rauchte. Daneben konsumierte der Angeklagte gelegentlich auch Alkohol und Kokain. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen: 1. Vorgeschichte der Tat Bereits vor einigen Jahren, spätestens im Jahr 2015, begann der Angeklagte, Marihuana zu verkaufen, um sich dadurch eine dauerhafte Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen. Teilweise verkaufte er das Marihuana in jeweils recht geringen Einzelmengen (wenige g) an Marihuanakonsumenten, u.a. an C und F1. Dabei erfolgte die Kontaktaufnahme der Marihuanakonsumenten zu dem Angeklagten regelmäßig dergestalt in (rudimentär) kodierter Art und Weise über den Nachrichtendienst X, dass erstere den Angeklagten um ein Treffen in der Nähe seiner Wohnung in der B-Straße … in H1 für eine bestimmte Minutenzahl baten, wobei die Anzahl der Minuten dem Preis des zu verkaufenden Marihuanas entsprach (mit einer Bitte um ein Treffen für 10 Minuten war mithin beispielsweise ein Verkauf von Marihuana für 10 EUR gemeint). Teilweise verkaufte der Angeklagte das Marihuana aber auch in größeren Mengen an andere Drogenhändler. So erwarb z.B. K in den Jahren 2015 – 2018 bei dem Angeklagten mehrmals wöchentlich jeweils ca. 40 – 50 g Marihuana, bis er sich anderen Bezugsquellen für das von ihm weiterverkaufte Marihuana zuwandte. Bei diesen Verkäufen trafen sich der Angeklagte und K entweder auf verschiedenen Parkplätzen oder in der Wohnung des Angeklagten. Überdies begann der Angeklagte bereits Jahre vor dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen am Morgen des …, Waffen in seiner Wohnung im zweiten Obergeschoss bzw. Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses B-Straße … in H1 zu horten. So legte er sich u.a. eine scharfe halbautomatische Selbstladepistole, mehrere Messer und einen Taser bzw. Elektroschocker zu, welche er K – zu dem er bis 2018 Kontakt hatte – im Laufe seiner Kontakte zu ihm zeigte. Zudem erzählte er K, er habe seine Wohnungseingangstür mit einer Handgranate gesichert. Darüber hinaus verbrachte der Angeklagte überaus viel Zeit im Internet, aus welchem er ganz erhebliche Datenmengen auf seinen Desktop-Computer herunterlud. So fanden sich auf dem am … in seinem Wohn-/Schlafzimmer aufgefundenen und sichergestellten Desktop-Computer 468.602 Bilddateien (darunter – neben Fotos des Angeklagten – u.a. pornographische Bilder sowie Bilder von Egoshooter-Computerspielen, Waffen und Kriegsgeschehen), 2.748 Videodateien sowie 308 Word-Dokumente. Dabei entwickelte der Angeklagte ein besonderes Interesse an Videos der Reichsbürgerszene sowie an Videos, in denen der nationalsozialistische Holocaust geleugnet wird. Vor diesem Hintergrund lud er eine Vielzahl entsprechender Videos herunter, in denen u.a. die Existenz einer bundesrepublikanischen deutschen Staatsbürgerschaft in Abrede gestellt wird, in denen die Weitergeltung der Weimarer Verfassung propagiert wird, in denen eine männliche Person mit versteckter Kamera eine – in dem Video als „…“ bezeichnete – Polizeiwache betritt und die Polizeibeamten auffordert, ihm zu beweisen, dass sie tatsächlich Polizeibeamte sind, in denen die Verantwortung des Deutschen Reichs für den Ausbruch des Zweiten Weltkriegs bestritten und I2 als friedliebender Politiker beschrieben wird, in denen Anleitungen zur Leugnung des Holocausts gegeben werden und in denen verschiedene Personen und Institutionen – darunter C6, S, ehemalige Insassen von Konzentrationslagern sowie der Zentralrat der Juden in Deutschland – vermeintlich den Holocaust als Lüge bzw. bloße Erfindung entlarven. Zudem lud er mehrere reichsbürgertypische Musterschreiben aus dem Internet auf seinen Desktop-Computer herunter, in denen gegenüber staatlichen Stellen – namentlich einer Kommune, einem Finanzamt und der H2 – u.a. ausgeführt wird, dass OWiG, ZPO und StPO keine Rechtsgültigkeit hätten, dass in Deutschland die Haager Landkriegsordnung anzuwenden sei und dass staatliche Stellen eigentlich privatrechtliche GmbHs ohne Hoheitsrechte seien. Entsprechende Thesen vertrat der Angeklagte dann auch gegenüber seinem sozialen Umfeld, etwa gegenüber K, dem gegenüber er sich beispielsweise negativ über Ausländer äußerte und erklärte, den Holocaust könne es schon deshalb nicht gegeben haben, weil das bei den angeblichen Vergasungen verwandte Gas sonst auch die Wärter der Konzentrationslager getötet hätte. Auch gegenüber seiner Lebensgefährtin T erklärte der Angeklagte, dass er aufgrund seiner Recherchen im Internet sicher sei, dass es den Holocaust nicht gegeben habe und dass die Bundesrepublik Deutschland als solche nicht existiere, sondern es sich vielmehr um eine GmbH handele. Aufgrund seiner Tätigkeit als Drogenhändler rechnete der Angeklagte mit der Möglichkeit, dass die Polizei auf ihn aufmerksam werden und versuchen könnte, seine Wohnung zu durchsuchen. Spätestens Anfang 2020 fasste er daraufhin den Entschluss, im Falle eines etwaigen polizeilichen Durchsuchungsversuchs seiner Wohnung Polizeibeamte allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Polizeibeamten zu töten. So lud der Angeklagte aus dem Internet eine Vielzahl von Videos herunter, in denen Polizeibeamte verschiedener Nationalitäten im Rahmen ihrer Berufsausübung – etwa bei Verkehrskontrollen sowie bei Einsätzen im Rahmen von Versammlungen und Sportveranstaltungen – erschossen, überfahren, mit sogenannten Molotowcocktails in Brand gesetzt, mit Eisenstangen geschlagen und mit Gegenständen beworfen werden. Zudem suchte er in der Suchmaschine C1 sowie in dem Videoportal Z zu teilweise nicht genau feststellbaren Zeitpunkten ab Anfang 2020 – unterbrochen von Suchanfragen zum Thema Corona – nach einer Vielzahl von Schlagworten, die sich thematisch mit Angriffen auf bzw. Tötungen von Polizeibeamten, etwa im Rahmen von polizeilichen Kontrollen und Wohnungsdurchsuchungen, befassen. Exemplarisch suchte er am 20.03.2020 u.a. nach folgenden Schlagworten: Angriff auf Polizei Angriff auf Polizei Corona Cop enters house gets shot [Dt.: Polizist betritt Haus, wird erschossen] Cop enters wrong house gets shot [Dt: Polizist betritt falsches Haus, wird erschossen] Intruding cop gets shot [Dt.: Eindringender Polizist wird erschossen] Cop gets shot [Dt.: Polizist wird erschossen] Polizist bei Kontrolle erschossen Polizist erschossen Polizist wird erschossen Polizist wird zusammengeschlagen Erschießt Polizist Polizist stirbt Cop gets beaten [Dt.: Polizist wird geschlagen] Im Zusammenhang mit der Fassung des Entschlusses, im Falle eines etwaigen polizeilichen Durchsuchungsversuchs seiner Wohnung Polizeibeamte zu töten, wurde der Angeklagte auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Rechtsfigur des Erlaubnistatbestandsirrtums aufmerksam, mit welcher ein Mitglied des Motorrad- und Rockerclubs I, welches im Rahmen eines polizeilichen Durchsuchungsversuchs seines Hauses einen Polizeibeamten erschossen und sich in dem diesbezüglichen Strafverfahren auf eine Angst vor Mitgliedern eines verfeindeten Motorrad- und Rockerclubs berufen hatte, freigesprochen wurde. So suchte der Angeklagte am 20.03.2020 um 19:03 Uhr in dem Videoportal Z nach dem Schlagwort „Rocker erschießt Polizist Freispruch“. Auf der Basis seiner diesbezüglichen Kenntnis fasste der Angeklagte den Entschluss, sich im Falle einer etwaigen Tötung eines Polizeibeamten ebenfalls auf eine angebliche Angst vor Rockern zu berufen, um dadurch in den Genuss der Rechtsfigur des Erlaubnistatbestandsirrtums zu kommen und für die Tötung nicht zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden zu können. Nachdem im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung in C2 am 12.02.2020 erhebliche Mengen Betäubungsmittel bei dem damals weiterhin als Drogenhändler tätigen K aufgefunden wurden, benannte er in seiner Beschuldigtenvernehmung am 13.02.2020 mehrere ihm bekannte Drogenhändler im Ruhrgebiet. Dabei gab er den Vernehmungsbeamten auch Hinweise auf den Angeklagten, den er schlussendlich als U, ca. 30 Jahre alt, wohnhaft in der B-Straße … in H1 beschrieb. Weiter gab er zu dem Angeklagten an, dass dieser verrückt und mit einer scharfen Schusswaffe, einer echten Handgranate und einem Taser bewaffnet sei. Auf dieser Basis erließ das Amtsgericht F2 am 18.03.2020 einen Durchsuchungsbeschluss insbesondere für die Wohnung des Angeklagten zur Sicherstellung von Betäubungsmitteln und Waffen. Angesichts des Umstandes, dass K auf eine Bewaffnung des Angeklagten hingewiesen hatte, entschied sich das Polizeipräsidium H3 mit Blick auf die Durchführung der Durchsuchung dazu, die Unterstützung des in N stationierten Spezialeinsatzkommandos (SEK) anzufordern. Schlussendlich wurde entschieden, den Durchsuchungsbeschluss am … um bzw. ab 06:00 Uhr morgens zu vollstrecken. 2. Die Tat am Morgen des … In den frühen Morgenstunden des … versammelten sich die für den Einsatz zugeteilten SEK-Beamten sowie Polizeibeamte des Polizeipräsidiums H3 zunächst auf einem Parkplatz, der in der Nähe der Wohnanschrift des Angeklagten in einem kleinen Wäldchen gelegen ist. Von dort aus fuhren die SEK-Beamten Nrn. 108, 112, 135, 174 (der spätere Geschädigte H4), 186, 194, 201, 219 und 223 mit ihrem Einsatzfahrzeug zu der Wohnanschrift des Angeklagten, wo sie um kurz vor 06:00 Uhr morgens ankamen. Bei dem Wohnobjekt B-Straße … handelt es sich um ein auf der Südseite der von Südosten nach Nordwesten verlaufenden B-Straße stehendes, zweieinhalbgeschossiges Mehrfamilienhauses, welches auf der südöstlichen Seite an das Mehrfamilienhaus B-Straße … angebaut wurde. Über fünf Treppenstufen gelangt man zu der Hauseingangstür, welche in die – bezogen auf die nach Nordosten ausgerichtete Häuserfront des Mehrfamilienhauses B-Straße … – einige Meter in Richtung Straße vorstehende nordwestliche Seite des Mehrfamilienhauses B-Straße … eingelassen ist. An die mit einer hölzernen Türzarge versehene Hauseingangstür schließt ein Treppenhaus an, welches – von der Hauseingangstür aus betrachtet – orthogonal nach rechts zunächst in das erste Obergeschoss führt. Über steinerne, mit Teppichläufern belegte Treppenstufen gelangt man durch das offene Treppenhaus in den Hausflur des ersten Obergeschosses, welcher – von dem Treppenaufgang aus betrachtet – links des Treppenaufgangs parallel zu diesem verlaufend wiederum zu der nach Nordosten ausgerichteten Häuserfront und dem Treppenaufgang in das zweite Obergeschoss bzw. Dachgeschoss führt. Der über dem Treppenaufgang in das erste Obergeschoss gelegene und parallel zu diesem verlaufende Treppenaufgang in das zweite Obergeschoss mündet frontal in den ca. 2,50 m langen und ca. 1 m breiten Hausflur des zweiten Obergeschosses bzw. Dachgeschosses. In die nach Nordosten ausgerichtete Häuserfront des Mehrfamilienhauses B-Straße … ist im Bereich des offenen Treppenhauses vertikal ein durchgängiger Streifen Glasbausteine eingelassen, durch welchen Tageslicht in das gesamte Treppenhaus eindringen kann. Von dem Hausflur des zweiten Obergeschosses bzw. Dachgeschosses gehen – von dem Treppenaufgang aus betrachtet – linksseitig nach ca. 1,60 m (von dem Übergang des Treppenaufgangs in den Hausflur aus gemessen) die Wohnungseingangstür zu der Wohnung des Angeklagten, frontal eine Tür zu einer zu der Wohnung des Angeklagten gehörenden Abstellkammer und rechtsseitig (direkt gegenüber der Wohnungseingangstür zu der Wohnung des Angeklagten) eine Wohnungseingangstür zu einer weiteren Wohnung ab. Die hölzerne, nicht über einen Türspion verfügende Wohnungseingangstür zu der Wohnung des Angeklagten ist linksseitig angeschlagen und öffnet nach innen in die Wohnung hinein. An die Wohnungseingangstür schließt ein kleiner länglicher Wohnungsflur an, von welchem frontal ein kombiniertes Wohn-/Schlafzimmer und rechtsseitig – ca. 80 cm von der Wohnungseingangstür entfernt – ein Badezimmer abgehen. An der linken Wand des Wohnungsflurs ist im Schwenkbereich der Wohnungseingangstür ein hängender Schuhschrank aus Metall angebracht. Von dem Wohn-/Schlafzimmer, in dessen der der Wohnzimmertür gegenüberliegende (nach Südosten zeigende) Wand mehrere nebeneinander liegende Fenster eingelassen sind, geht – von der Wohnzimmertür aus betrachtet – rechtsseitig die Küche der Wohnung ab. In dem insgesamt recht unaufgeräumten Wohn-/Schlafzimmer standen am Morgen des … – wiederum von der Wohnzimmertür aus betrachtet – im vorderen linken Bereich ein Computertisch samt Desktop-Computer, ein Holzsessel, zwei Kommoden sowie ein Bett samt Nachttisch, im hinteren linken Bereich ein Flachbildschirmfernseher auf einem TV-Schränkchen sowie ein davor ausgerichtetes Ecksofa samt Couchtisch, hinter dem Ecksofa in Richtung Zimmermitte ein Schreibtisch mit mehreren Schubläden sowie ein weiterer Holzsessel und im hinteren rechten Bereich ein Kleiderschrank. Wegen der weiteren Einzelheiten der räumlichen Gegebenheiten des Wohnobjektes wird auf die Lichtbilder Bl. 385 – 475 der Hauptakte Bezug genommen. Die Lichtbilder zeigen das Wohnobjekt und werden gemäß § 267 I 3 StPO zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht. Um 06:00 Uhr näherten sich die SEK-Beamten Nrn. 108, 112, 135, 174, 186, 194, 201, 219 und 223 aus nordwestlicher Richtung dem Wohnobjekt. Mit einem tragbaren hydraulischen Türöffner öffneten die SEK-Beamten Nrn. 135 und 219 die Hauseingangstür, wobei die hölzerne Türzarge mit einem Knackgeräusch aufsplitterte. Anschließend rückten die SEK-Beamten in dem Treppenhaus, welches durch das Licht der bereits im Aufgehen begriffenen Sonne, das durch die Glasbausteine fiel, auch ohne künstliches Licht annähernd taghell beleuchtet war, bis in den Hausflur im ersten Obergeschoss vor. Entsprechend ihrer vorab festgelegten Eingriffstaktik reihten sie sich hier in folgender Reihenfolge ihrer Einsatznummern auf: Nrn. 223, 174, 201, 219, 194, 186, 135, 112 und 108. Währenddessen schlug der Hund des Angeklagten, der in dessen Wohnung war, einmal an, was die SEK-Beamten in dem Hausflur auch hören konnten. Dem SEK-Beamten Nr. 223 kam entsprechend der vorab festgelegten Einsatztaktik die Aufgabe des Sicherungsschützen zu. Dem SEK-Beamten Nr. 174 (dem Geschädigten H4) war die Aufgabe zugewiesen, die Wohnungseingangstür der Wohnung des Angeklagten mit einer Ramme aufzurammen. Um auf etwaigen Beschuss reagieren zu können, führte der SEK-Beamte Nr. 194 überdies ein ballistisches Schutzschild bei sich, um dies bei Bedarf vor die übrigen SEK-Beamten stellen zu können. Alle SEK-Beamten trugen ihre einsatztaktische Ausrüstung einschließlich Gefechtshelmen mit Visier und ballistischer Schutzwesten, auf deren Brustbereichen in reflektierenden Großbuchstaben das Wort „POLIZEI“ geschrieben steht. In der zuletzt genannten Reihenfolge rückten die SEK-Beamten nunmehr weiter in Richtung der Wohnung des Angeklagten vor. Der Angeklagte hatte die Nacht vom … . auf den … wie üblich an seinem Desktop-Computer verbracht und dabei mittels einer Bong Marihuana geraucht. Um kurz vor 06:00 Uhr morgens hatte er sich in sein Bett gelegt, nachdem er kurz zuvor noch ein letztes Mal Bong geraucht hatte. Als die SEK-Beamten in den Hausflur des Mehrfamilienhauses eindrangen und hierbei – insbesondere durch die Öffnung der Hauseingangstür (siehe oben) – Geräusche verursachten, wurde der Angeklagte aufmerksam. Als dann auch noch sein Hund unruhig wurde, zog der Angeklagte den zutreffenden Rückschluss, dass es sich um Polizeibeamte handelte, die in den Hausflur eingedrungen waren und nunmehr seine Wohnung durchsuchen wollten. In Umsetzung seines Entschlusses, im Falle eines polizeilichen Durchsuchungsversuchs seiner Wohnung Polizeibeamte allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Polizeibeamten zu töten, stand der Angeklagte – nur mit Socken bekleidet – aus seinem Bett auf, nahm seine griffbereit in dem Nachttisch neben seinem Bett liegende halbautomatische Selbstladepistole des Kalibers 7.65 mm in die Hand und begab sich in den Flur seiner Wohnung. Hier postierte er sich mit seiner linken Schulter an der Türzarge der geöffneten Badezimmertür und richtete seine durchgeladene und entsicherte Pistole auf die Wohnungseingangstür. Vor der Wohnung des Angeklagten postierte sich der SEK-Beamte Nr. 223 als Sicherungsschütze an der – von außen betrachtet – linken Seite der Wohnungseingangstür und richtete seine durchgeladene und entsicherte Dienstwaffe, eine halbautomatische Selbstladepistole des Herstellers T1 mit dem Kaliber 9 mm, auf das geschlossene Türblatt. Der Geschädigte H4 begab sich an dem SEK-Beamten Nr. 223 vorbei unmittelbar vor die Wohnungseingangstür, wo er sich – die Ramme in beiden Händen haltend – mit der linken Schulter nach vorne zeigend postierte, um die Tür aufzurammen. Die SEK-Beamten Nrn. 201, 219 und 194 postierten sich hinter dem SEK-Beamten Nr. 223 ebenfalls an der linken Wand des Hausflurs, wohingegen sich die übrigen SEK-Beamten – da der kleine Hausflur des zweiten Obergeschosses bzw. Dachgeschosses für sie keinen Platz mehr bot – hintereinander auf dem Treppenaufgang in das zweite Obergeschoss aufreihten. Als alle SEK-Beamten ihre Positionen eingenommen hatten, rammte der Geschädigte H4 die Wohnungseingangstür mit einem Rammstoß auf, zeitgleich riefen die SEK-Beamten Nrn. 223 und 201 jeweils lautstark: „Polizei!“, um sich als polizeiliche Einsatzkräfte zu erkennen zu geben. Unmittelbar nach diesen Polizeirufen gab der Angeklagte aus seiner Position an der Türzarge des Badezimmers zwei Schüsse aus seiner halbautomatischen Selbstladepistole auf den Oberkörper des vor der Wohnungseingangstür stehenden Geschädigten H4 ab, um ihn zu töten. Ein Schuss verfehlte den Geschädigten und schlug in einer Höhe von 1,24 in die – von dem Treppenaufgang aus betrachtet – rechte Wand des Hausflurs ein. Der andere Schuss traf den Geschädigten in die im Moment der Schussabgaben weiterhin nach vorne zeigende linke Schulter. Das Projektil drang zwischen dem linken Deltamuskel und dem linken Oberarmkopf in den Oberkörper des Geschädigten ein und durchsetzte dann in einem nahezu horizontalen Schusskanal den linken kleinen Brustmuskel, den Oberlappen der linken Lunge, den Herzbeutel, die Lungenschlagader, die rechte Lungenwurzel und den Oberlappen der rechten Lunge, bis es die Brustkorbhöhle wieder verließ und zwischen der dritten und vierten rechten Rippe stecken blieb. Weitere Schussabgaben waren dem Angeklagten nicht mehr möglich, da sich nach der zweiten Schussabgabe eine Patrone zwischen Patronenlager und Auswurffenster seiner halbautomatischen Selbstladepistole verklemmt hatte. Der von dem Schuss getroffene Geschädigte schwankte zurück und ging vor der gegenüberliegenden Wohnungseingangstür zu Boden. Auf den Schusswaffengebrauch des Angeklagten reagierend gab der SEK-Beamte Nr. 223 vier Schüsse aus seiner Dienstwaffe auf den Angeklagten ab. Diese trafen den Angeklagten, der sich in die Deckung des Badezimmers zurückzog, indessen nicht, sondern schlugen in die Wand des Wohnungsflurs zwischen Wohnungseingangstür und Badezimmertür (drei Schüsse) bzw. die Badezimmertür (ein Schuss) ein. Während der SEK-Beamte Nr. 194 mit dem ballistischen Schutzschild zu der Wohnungseingangstür vorrückte, um dem Geschädigten Deckung vor etwaigen weiteren Schüssen zu bieten, eilte der SEK-Beamte Nr. 201 zu dem Geschädigten, half ihm auf und führte ihn – den Geschädigten stützend – den Treppenaufgang hinunter. Derweil sprach der SEK-Beamte Nr. 223 den Angeklagten lautstark an, dass er seine Waffe weglegen und seine Hände zeigen solle. Erst nach mehrfacher Aufforderung streckte der Angeklagte, nachdem er das Magazin aus seiner Pistole entfernt und die Pistole in die Badewanne des Badezimmers gelegt hatte, zunächst eine und nach weiteren Aufforderungen des SEK-Beamten Nr. 223 dann auch seine andere leere Hand aus dem Badezimmer in den Sichtbereich des SEK-Beamten Nr. 223. Daraufhin rückten die SEK-Beamten Nrn. 223 und 219 in den Wohnungsflur vor, um den Angeklagten vorläufig festzunehmen. Während der SEK-Beamte Nr. 223 den Angeklagten mit vorgehaltener Dienstwaffe sicherte, fesselte der SEK-Beamte Nr. 219 die Handgelenke des Angeklagten mit Kabelbindern auf dessen Rücken. Als der Angeklagte anschließend gefesselt in dem Wohnungsflur auf dem Boden lag, äußerte er gegenüber dem SEK-Beamten Nr. 223, er habe Polizei gelesen und geschossen, weil er Angst gehabt habe. Darüber hinaus fragte der Angeklagte den SEK-Beamten Nr. 219, warum die SEK-Beamten denn nicht geklingelt hätten, weil er dann doch aufgemacht hätte, und äußerte, er sei von Rockern bedroht worden, die ihm schon einmal ein Messer an die Kehle gehalten hätten. Auf seinen Hund, der aufgeregt und nervös in dem Wohnungsflur hin- und herlief, sprach der Angeklagte – der nach seiner vorläufigen Festnahme auf die SEK-Beamten Nr. 219 und 223 einen ruhigen und unaufgeregten Eindruck machte – beruhigend ein. Als im weiteren Verlauf auch die Polizeibeamten O und O1 in der Wohnung eintrafen (Näheres dazu sogleich), teilte er ihnen die Telefonnummer seiner Mutter mit und bat sie, seine Mutter zwecks weiterer Versorgung seines Hundes zu kontaktieren. Nachdem der SEK-Beamte Nr. 201 den Geschädigten den Treppenaufgang hinuntergeführt hatte, brach der bereits deutlich geschwächte H4 im Hausflur des ersten Obergeschosses zusammen. Hier suchten ihn die inzwischen ebenfalls herbei geeilten SEK-Beamten Nrn. 112 und 194 im Rahmen erster Hilfemaßnahmen nach erkennbaren Verletzungen ab und trugen ihn anschließend nach unten vor das Wohnobjekt. Ein bereits an der Tatörtlichkeit bereitstehender RTW verbrachte den Geschädigten in das C3-Krankenhaus in H1, schon auf der Fahrt wurde der Geschädigte reanimationspflichtig. Um 06:39 Uhr verstarb der am … geborene H4 in dem Krankenhaus an einem massiven Blutverlust nach innen. Nachdem der Geschädigte von dem RTW bereits abtransportiert worden war, wurde der Angeklagte in seiner Wohnung von den Polizeibeamten O und O1 übernommen und – nachdem er mit einer Jogginghose, einer Jacke und Schuhen bekleidet worden war – in ihren Streifenwagen verbracht. Auf der Fahrt in das Polizeigewahrsam H5 äußerte der Angeklagte gegenüber den beiden, er sei an dem Morgen durch Lärm an der Hauseingangstür aufgeschreckt und von einem Angriff von Rockern ausgegangen. Die anschließenden Rückfragen von O, ob er Mitglied einer Rockergruppe sei und ob er einen Motorradführerschein habe, verneinte der Angeklagte. Als O ihn daraufhin weitergehend fragte, warum er dann von einem Angriff von Rockern ausgegangen sei, berief sich der Angeklagte auf sein Schweigerecht und machte keine weiteren Angaben mehr. Im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am … wurde u.a. Folgendes aufgefunden und sichergestellt: insgesamt 1.405,95 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,2 % und einer Wirkstoffmenge von 241 g THC, welches der Angeklagte – abzüglich eines von der Kammer zugunsten des Angeklagten angenommenen Abschlags von 10 % für seinen Eigenbedarf – zum gewinnbringende Weiterverkauf erworben hatte und in mehreren Dosen in der Küche und in dem Wohn-/Schlafzimmer seiner Wohnung, dabei in letzterem Zimmer u.a. auf dem Schreibtisch stehend, aufbewahrte; eine zur Ermöglichung des Verschießens scharfer Munition veränderte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole eines unbekannten Herstellers, Modelltyp „…“, mit dem Kaliber 7,65 mm C4 (die zur Tötung des Geschädigten verwandte halbautomatische Selbstladepistole), in welcher eine Patrone zwischen Patronenlager und Auswurffenster klemmte, sowie ein dazu gehöriges, mit weiteren scharfen Patronen teilweise noch geladenes Pistolenmagazin in dem Badezimmer der Wohnung; 55 EUR Bargeld auf dem Schreibtisch in dem Wohn-/Schlafzimmer sowie weitere 6.075 EUR Bargeld in der mittleren Schublade des Schreibtischs; zwei identische Butterflymesser mit jeweils ca. 10 cm langen Klingen, ein Schlagring mit einer seitlich herausspringenden, ca. 10 cm langen, durch eine Sperrvorrichtung arretierbaren Klinge, ein Teleskopschlagstock sowie ein Springmesser mit einer ca. 10 cm langen, durch eine Sperrvorrichtung arretierbaren Klinge in derselben mittleren Schublade des Schreibtischs; zwei identische teleskopierbare Stahlruten auf der Fensterbank des Wohn-/Schlafzimmers unmittelbar neben dem (bündig an der Fensterbank stehenden) Schreibtisch; ein Jagdmesser des Herstellers B1 mit einer ca. 15,5 cm langen Klinge, ein Bundeswehrkampfmesser mit einer ca. 14 cm langen Klinge sowie ein Gebrauchsmesser des Herstellers U1 mit einer ca. 19,5 cm langen Klinge auf dem Computertisch im Wohn-/Schlafzimmer; ein keine Registrierungsnummer und/oder CE-Kennzeichnung aufweisender pyrotechnischer Gegenstand (sogenannter Polenböller) auf dem Schuhschrank im Wohnungsflur. Darüber hinaus wurden in der zu der Wohnung des Angeklagten gehörenden, über den Hausflur zu erreichenden Abstellkammer u.a. zwei militärische pyrotechnische Gegenstände aufgefunden und sichergestellt, konkret ein Nebelwurfkörper der Bundeswehr, Typ …, sowie ein Rauchkörper der Bundeswehr, Typ … . Eine dem Angeklagten am … um 13:10 Uhr abgenommene Blutprobe enthielt keinen Alkohol, ergab aber bezüglich Cannabinoiden folgende Befunde: THC ca. 22 ng/ml, 11-OH-THC (THC-Metabolit) 8 ng/ml, THC-COOH (THC-Metabolit) 150 ng/ml. Bei Begehung der Tat war die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung umfassend auf die Rückgabe der ihm gehörenden, bei ihm sichergestellten Gegenstände (Betäubungsmittel, Bargeld, Waffen/gefährliche Gegenstände) verzichtet, sodass die gerichtliche Anordnung einer Einziehung nicht erforderlich war. III. Beweiswürdigung Diese Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. 1. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung am ersten Hauptverhandlungstag zu der Situation im Vorfeld der Tat sowie dem Anklagevorwurf über eine von seinem Verteidiger Rechtsanwalt C5 verlesene Erklärung – ohne anschließende Beantwortung von Nachfragen – wie folgt eingelassen: Er sei in der Nacht am … die ganze Nacht am Computer gewesen und habe dabei geraucht. Kurz vor 06:00 Uhr habe er das letzte Mal Bong geraucht und sei dann ins Bett gegangen. Er habe noch gehört, wie sein Nachbar seine Wohnung verlassen und die Haustür zugezogen habe. Ein paar Minuten später habe er durch die dünne Wand, die an seinem Bett stehe, Geräusche im Hausflur – eine Art metallisches Scheppern – gehört. Er habe dieses Geräusch seinem Nachbarn zugeordnet. Sie seien allerdings ungewohnt gewesen und hätten nicht zu dem gepasst, was man sonst so an Geräuschen vernommen habe. Auch sein Hund sei unruhig geworden. Er sei aufgestanden und in den Wohnungsflur gelaufen, um dann mit eingeknickter Route zurück ins Wohnzimmer zu kommen und ihn ängstlich anzuschauen. Ihm sei dann ganz klar geworden, dass das nicht der Nachbar habe sein können, denn den habe sein Hund immer erkannt und nicht so wie jetzt reagiert. Sofort habe er gedacht, dass hier jemand ins Haus eindringe und es auf ihn abgesehen habe. Mit der Polizei habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gerechnet. Er sei vor einiger Zeit von Rockern beim Hundespaziergang im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften bedroht worden. Man habe verlangt, dass er ausschließlich bei denen kaufe, ansonsten bekäme er Besuch. Dabei habe man ihm ein Messer an den Hals gehalten. Seitdem habe er Angst gehabt, dass er tatsächlich Besuch bekommen würde. Auch von Bekannten habe er gewusst, dass diese von unerwünschten Eindringlingen Besuch bekommen hätten und körperlich misshandelt worden seien. Um sich zu schützen, sei er aufgestanden, habe seine Waffe aus dem Nachttisch genommen und sei zum Wohnungsflur gegangen. Sein Hund sei vorausgelaufen und habe direkt vor der Wohnungstür gestanden. Er habe sich neben ihn mit der linken Schulter an die Türzarge des Badezimmers gestellt, um in den Hausflur zu horchen. Sein Hund habe dann einmal gebellt, was er bei seinem Nachbarn nicht gemacht hätte. Er habe ihn dann mit einer Kopfbewegung auf seinem Platz geschickt. Er (der Hund) sei dann in das Wohnzimmer gelaufen. Er habe dann leise Geräusche aus dem Hausflur gehört. Solche habe er vorher noch nie vernommen und er sei sich sicher gewesen, dass sie von Fremden und nicht von seinem Nachbarn gekommen seien. Er habe jetzt sofort nackte Angst – er sei ja auch physisch nicht der Stärkste – vor körperlichen Übergriffen durch Eindringlinge auf sich und seinen Hund bekommen. Er habe deshalb die Waffe auf die Tür gerichtet. Während er noch überlegt habe, einen Warnschuss abzugeben und zu schreien: „Haut ab, ich bin bewaffnet, ich schieße!“, sei ihm die Tür mit einem lauten Knall entgegengeflogen. In seiner Angst und Panik habe er sofort geschossen, habe aber zeitgleich die Aufschrift Polizei erkannt. Einen zweiten Schuss von sich habe er nicht mehr bewusst realisiert. Einen Ruf: „Polizei!“ habe er vor Schussabgabe nicht gehört. Jedenfalls habe er diese Schusssituation gemeint, als er der Polizei sinngemäß gesagt habe: „Ich habe Polizei gelesen und geschossen, weil ich Angst hatte.“ Die Beamten hätten ihn dann gefragt, wo die Waffe sei, und er habe ihnen gesagt, die Waffe liege in der Wanne. Er wisse, dass man ihn jetzt für den Tod des jungen Beamten verantwortlich mache. Er bitte, ihm nur zu glauben, dass er durch diese Situation überfordert gewesen sei. Die Situation habe ihn überrannt und seine Angst und Panik vor Übergriffen auf ihn hätten sein Handeln bestimmen. Das habe er dann ja auch sofort ganz offen den Beamten gesagt. Er habe dann auch die Beamten gefragt, warum sie nicht einfach geklingelt hätten. Er hätte die Tür aufgemacht und es wäre zu dieser ganzen Situation ja überhaupt nicht gekommen. Er sei noch nie im Leben straffällig oder aggressiv gewesen. Er würde nie eine Gewalttat begehen und nie auf die Idee kommen, auf einen Polizisten zu schießen. Die Situation habe ihn einfach überrannt und total überfordert. Er könne nur um Entschuldigung bitten, insbesondere die Angehörigen des verstorbenen Beamten. Das Ganze tue ihm wahnsinnig leid. Im letzten Wort hat der Angeklagte – ohne weitere Angaben zur Sache zu machen – pauschal um Entschuldigung gebeten. 2. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten stützt die Kammer maßgeblich auf seine Angaben in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat seinen Lebensweg, seine familiären Verhältnisse, seinen schulischen Werdegang sowie seine ab dem Erwachsenenalter praktisch durchgängige Berufsuntätigkeit beschrieben. Dabei sind die Angaben jeweils detailliert, plausibel und chronologisch nachvollziehbar, sodass die Kammer keine Anhaltspunkte hat, sie in Zweifel zu ziehen. Bestätigt und in Teilbereichen zwanglos ergänzt wurden die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten durch die Aussage der Zeugin T, die offen, anschaulich sowie ohne erkennbare Ent- oder Belastungstendenzen und damit glaubhaft über ihr Kennenlernen mit dem Angeklagten, die Entwicklung und den Verlauf der Beziehung zwischen ihnen, die familiären Verhältnisse sowie die Berufsuntätigkeit des Angeklagten, ihre eigenen Wohnverhältnisse und diejenigen des Angeklagten in H sowie den regelmäßigen Marihuana- und gelegentlichen Alkoholkonsum des Angeklagten – wie es die Kammer festgestellt hat – berichtet hat. Soweit der von der Zeugin berichtete regelmäßige Marihuanakonsum des Angeklagten (zu welchem der Angeklagte – abgesehen von seinen Angaben zu dem Konsum in der Nacht vom … . auf den … – keine Angaben gemacht hat) betroffen ist, wurde ihre Aussage zudem durch das in der Hauptverhandlung verlesene Haaranalysegutachten des Universitätsklinikums E1 vom 03.07.2020 bestätigt, laut welchem dem Angeklagten am 07.05.2020 entnommene Haarproben bezogen auf den Zeitraum ab ca. April 2018 bis April 2020 Rückstände eines regelmäßigen Marihuana- sowie überdies eines gelegentlichen Kokainkonsums aufgewiesen hätten. Dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug. 3. Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat a) Die Feststellungen zu dem spätestens im Jahr 2015 begonnenen Handel des Angeklagten mit Marihuana stützt die Kammer maßgeblich auf die Aussagen der Zeugen K, C, F1 und T. So hat der Zeuge K in der Hauptverhandlung glaubhaft – weil detailliert, plastisch und erheblich selbst belastend – über seine zwecks Weiterverkaufs erfolgten Marihuanaankäufe bei dem Angeklagten in den Jahren 2015 – 2018 (mehrmals wöchentlich jeweils ca. 40 – 50 g Marihuana), seine in diesem Zeitraum stattgefundenen Kontakte zu dem Angeklagten, die Bewaffnung des Angeklagten einschließlich dessen diesbezüglicher Äußerungen, die Äußerungen des Angeklagten zu den Themen Ausländer und Holocaust sowie das gegen ihn (den Zeugen) wegen Verstößen gegen das BtMG geführte Strafverfahren einschließlich der durch ihn erfolgten Benennung des Angeklagten als einen in H1 wohnhaften Drogenhändler – wie es die Kammer festgestellt hat – berichtet. Dabei wurden die Angaben des Zeugen K umfassend durch die weitere Beweisaufnahme gestützt und bestätigt. Beispielsweise passen der von dem Zeugen geschilderte Handel des Angeklagten mit Marihuana sowie die von dem Zeugen geschilderte Bewaffnung des Angeklagten zwanglos zu dem – von den Tatortbeamten X1 und D offen und anschaulich berichteten – Umstand, dass im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am … u.a. insgesamt 1.405,95 g Marihuana, 6.130 EUR Bargeld, eine halbautomatische Selbstladepistole des Kalibers 7,65 mm (in welcher eine Patrone zwischen Patronenlager und Auswurffenster klemmte), zwei Butterflymesser, ein Schlagring mit seitlich herausspringender Klinge sowie ein Springmesser aufgefunden wurden. Weiterhin passt die Schilderung des Zeugen K, der Angeklagte habe ihm erzählt, er habe seine Wohnungstür mit einer Handgranate gesichert, zu dem – von X1 berichteten – Fund von zwei militärischen pyrotechnischen Gegenständen (Nebelwurfkörper der Bundeswehr, Typ …, sowie Rauchkörper der Bundeswehr, Typ …) in der über den Hausflur zu erreichenden Abstellkammer des Angeklagten, konkret dazu, dass der Angeklagte überhaupt über – angesichts ihrer thermischen Wirkungsweise zumindest grundsätzlich zur Einrichtung von „Sprengfallen“ in Betracht kommende – militärische Einsatzmittel verfügte. Darüber hinaus fügt sich die Schilderung des Zeugen K, der Angeklagte habe den Holocaust geleugnet und ihm erklärt, den Holocaust könne es schon deshalb nicht gegeben haben, weil das bei den angeblichen Vergasungen verwandte Gas sonst auch die Wärter der Konzentrationslager getötet hätte, in den Umstand, dass – worüber N1 in der Hauptverhandlung offen und anschaulich berichtet hat – auf dem in dem Wohn-/Schlafzimmer des Angeklagten sichergestellten Desktop-Computer eine Vielzahl von Videos aufgefunden wurde, in denen der nationalsozialistische Holocaust geleugnet wird (Näheres dazu sogleich). Die Zeugen C und F1 haben offen, anschaulich und lebensnah und damit glaubhaft ihre jeweiligen Marihuanaankäufe bei dem Angeklagten zum Eigenkonsum in den Jahren 2019 und 2020 (wiederholt wenige g Marihuana) – wie es die Kammer festgestellt hat – beschrieben. Dabei sind die augenscheinlich nicht miteinander bekannten Zeugen jeweils in der Lage gewesen, ihre Kontaktaufnahmen zu dem Angeklagten in origineller und plastischer Weise zu beschreiben. Konkret haben beide Zeugen unabhängig voneinander geschildert, dass sie – auf entsprechende vorherige Anweisungen des Angeklagten – letzteren jeweils über den Nachrichtendienst X um ein Treffen in der Nähe seiner Wohnung für eine bestimmte Minutenzahl gebeten hätten, wobei die Anzahl der Minuten dem Preis des zu verkaufenden Marihuanas entsprochen habe. Diese Schilderungen wurden dabei zwanglos durch den Bericht des in der Hauptverhandlung zeugenschaftlich vernommenen X1 gestützt, welcher berichtet hat, dass im Rahmen einer von ihm vorgenommenen Auswertung des in dem Wohn-/Schlafzimmer des Angeklagten sichergestellten Mobiltelefons T2 eine Vielzahl von Chats ermittelt worden sei, in welchen in eingehenden Textnachrichten (scheinbar) unverfänglich nach Treffen für eine bestimmte Minutenzahl gefragt worden sei. Schlussendlich hat auch die Zeugin T glaubhaft – weil detailliert, anschaulich sowie ohne erkennbare Ent- oder Belastungstendenzen – in einer geradezu überraschenden Freimütigkeit den von ihr im Zuge ihrer Beziehung wahrgenommenen Handel des Angeklagten mit Betäubungsmitteln dargestellt. Dabei ist die Zeugin in der Lage gewesen, den Betäubungsmittelhandel entsprechend der – von dem Tatortbeamten X1 offen und anschaulich beschriebenen – diesbezüglichen Gegebenheiten in der Wohnung des Angeklagten zu beschreiben. Konkret hat sie die Art der von dem Angeklagten gehandelten Betäubungsmittel (Marihuana), die Aufbewahrung des Marihuanas in der Wohnung des Angeklagten (Tabakdosen u.a. in der Küche der Wohnung) sowie den Aufbewahrungsort für das mit dem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten erwirtschaftete Bargeld (Schreibtisch in dem Wohn-/Schlafzimmer der Wohnung) in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen aus der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am … dargestellt. Darüber hinaus passt der von der Zeugin beschriebene Modus operandi des Angeklagten bei seinem Handel mit Marihuana – hauptsächlich Verkäufe außerhalb der Wohnung an Marihuanakonsumenten, die über X Kontakt zu dem Angeklagten aufnahmen und um Treffen für eine bestimmte Minutenzahl baten, wobei die Minutenzahl als Synonym für den Preis des zu verkaufenden Marihuanas verwandt wurde; gelegentlich auch Verkäufe innerhalb der Wohnung des Angeklagten – ohne Weiteres zu den diesbezüglichen Angaben der Zeugen K, C und F1 (siehe oben). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinerlei Anhaltspunkte, die Aussage der Zeugin T – auch unter Berücksichtigung ihrer (nach ihrer Aussage immer noch bestehenden) persönlichen Verbundenheit mit dem Angeklagten – in Zweifel zu ziehen. b) Abweichend von der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens nicht von Rockern im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln bedroht wurde und dass er konsequenter Weise auch keine Angst hatte, von Rockern „Besuch“ zu bekommen. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte – der aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Drogenhändler selbstverständlich mit der Möglichkeit rechnete, dass die Polizei auf ihn aufmerksam werden und versuchen könnte, seine Wohnung zu durchsuchen – spätestens Anfang 2020 den Entschluss fasste, im Falle eines etwaigen polizeilichen Durchsuchungsversuchs seiner Wohnung Polizeibeamte allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Polizeibeamten zu töten. Im Einzelnen: aa) Ganz erheblich gegen die Einlassung des Angeklagten, er sei im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens von Rockern beim Hundespaziergang im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln bedroht worden, wobei man ihm ein Messer an den Hals gehalten habe, spricht bereits, dass die vorformulierte, von seinem Verteidiger Rechtsanwalt C5 in der Hauptverhandlung verlesene Erklärung völlig detailarm, unkonkret, farblos und gekünstelt anmutet. So lässt die Einlassung jegliche Konkretisierung dahingehend vermissen, wann und wo die behauptete Bedrohung stattgefunden haben soll, welcher Rockergruppierung die den Angeklagten angeblich bedrohenden Rocker angehören, wer die ihn bedrohenden Rocker – deren Verlangen es laut der Einlassung des Angeklagte war, dass der Angeklagte zukünftig ausschließlich bei ihnen Betäubungsmittel kaufen sollte – sind und wie es mit den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten nach der behaupteten Bedrohung weiterging. Bereits dies begründet für die Kammer den Rückschluss, dass es sich bei der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten nicht um eine Wiedergabe tatsächlicher Ereignisse handelt und dass die Einlassung bewusst derart unkonkret formuliert ist, um sie einer Überprüfung durch die Kammer vermeintlich bereits im Ansatz zu entziehen und damit vermeintlich nicht widerlegt werden zu können. Gleiches gilt auch für die ebenfalls völlig unkonkrete Behauptung des Angeklagten, irgendwelche nicht näher benannten Bekannten hätten irgendwann unter nicht näher benannten Umständen von irgendwelchen nicht näher benannten unerwünschten Eindringlingen Besuch bekommen und seien irgendwie körperlich misshandelt worden. Dabei war zu sehen, dass der Angeklagte – würde es sich denn um eine Wiedergabe tatsächlicher Ereignisse handeln – zumindest in der Lage sein müsste, seine angeblich bedrohten Bekannten in irgendeiner Art und Weise näher zu beschreiben. Im Übrigen hat die Kammer im Hinblick auf die angebliche Bedrohung des Angeklagten selbst in ihre Erwägungen eingestellt, dass er – abgesehen von der im Falle einer Wiedergabe tatsächlicher Ereignisse jedenfalls möglichen näheren Konkretisierung hinsichtlich Ort und Zeit der angeblichen Bedrohung – zumindest in der Lage sein müsste, die ihn angeblich bedrohenden Rocker in groben Zügen näher zu beschreiben bzw. zu identifizieren (etwa im Sinne eines bestimmten Chapters eines bestimmten Rockerclubs). Denn wenn der Angeklagte – von dem die Rocker ja gerade verlangt haben sollen, dass er zukünftig ausschließlich bei ihnen Betäubungsmittel kaufen sollte – nicht in der Lage wäre, die ihn bedrohenden Rocker in irgendeiner Art und Weise zu identifizieren, wäre es ihm ja auch gar nicht möglich, ihrem an ihn gerichteten Verlangen nachzukommen. Dies ist im Übrigen auch ein derart naheliegender Rückschluss, dass es geradezu für jedermann und damit auch für Mitglieder der organisierten Kriminalität völlig sinnlos wäre, andere Personen mit dem Ziel zukünftiger Betäubungsmittelverkäufe anonym zu bedrohen. Abgesehen davon würde dies auch der kriminalistischen Erfahrung bezüglich des in aller Regel offen aggressiven Auftretens von Mitgliedern krimineller Rockergruppierungen widersprechen, mit welchem die Kammer in einer Vielzahl anderer Verfahren befasst war. Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten spricht nach Auffassung der Kammer weiterhin, dass er nach der von seinem Verteidiger Rechtsanwalt C5 in der Hauptverhandlung verlesenen Erklärung nicht bereit gewesen ist, Nachfragen der Kammer und/oder anderer Verfahrensbeteiligter zu beantworten, sodass ein einer Beweiswürdigung zugängliches Teilschweigen mit Blick auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Mordes vorliegt. Dabei hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte – wenn es sich bei der von ihm behaupteten Bedrohung durch Rocker denn um eine Wiedergabe tatsächlicher Ereignisse handeln würde – geradezu zwingend in der Lage sein müsste, auf Nachfragen weitere diesbezügliche Details anzugeben (siehe oben). Dass der Angeklagte aber nicht bereit gewesen ist, Nachfragen zu beantworten, begründet für die Kammer demgegenüber den Rückschluss, dass sich dieses Teilschweigen vor dem Hintergrund erklärt, dass es sich bei der von ihm behaupteten Bedrohung eben nicht um eine Wiedergabe tatsächlicher Ereignisse handelt. Denn in diesem Fall bestünde für den Angeklagten im Falle des Zulassens von Nachfragen die Gefahr, eigentlich (im Falle einer Wiedergabe tatsächlicher Ereignisse) unschwer zu beantwortende Fragen (siehe oben) nicht beantworten zu können bzw. überprüfbar zu machen und damit Anhaltspunkte für die Unwahrhaftigkeit seiner Einlassung zu liefern. Hierzu passt im Übrigen auch, dass der Angeklagte, als er am … von O und O1 in das Polizeigewahrsam H5 gefahren wurde – worüber die beiden Polizeibeamten im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmungen in der Hauptverhandlung offen und anschaulich berichtet haben –, zunächst äußerte, er sei an dem Morgen von einem Angriff von Rockern ausgegangen, die anschließenden Rückfragen von O, ob er Mitglied einer Rockergruppe sei und ob er einen Motorradführerschein habe, verneinte und sich, als O ihn daraufhin weitergehend fragte, warum er dann von einem Angriff von Rockern ausgegangen sei, auf sein Schweigerecht berief und keine weiteren Angaben mehr machte. Denn diese Situation verdeutlicht nach Auffassung der Kammer in eindrucksvoller Art und Weise das – auch in der Hauptverhandlung gezeigte – Bestreben des Angeklagten, sich zur Exkulpation seiner Schussabgaben einerseits auf eine vermeintliche Angst vor Rockern zu berufen, andererseits aber keinerlei überprüfbare bzw. eine solche Angst greifbar machende Details zu nennen. Gegen die Einlassung des Angeklagten, er sei im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens von Rockern beim Hundespaziergang im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln bedroht worden, wobei man ihm ein Messer an den Hals gehalten habe, weshalb er Angst gehabt habe, von Rockern „Besuch“ zu bekommen, sprechen im Übrigen auch die Angaben der Zeugin T. Denn die Zeugin hat in der Hauptverhandlung detailliert, anschaulich sowie ohne erkennbare Ent- oder Belastungstendenzen angegeben, dass ihr der Angeklagte nie von Bedrohungen durch Rocker oder auch nur von Kontakten zu Rockern berichtet habe, dass der Angeklagte weder in der letzten Zeit vor dem verfahrensgegenständlichen Geschehen noch überhaupt in ihrer Beziehung nervös auf sie gewirkt habe und dass sie auch keine Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass sich der Angeklagte – was im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch Mitglieder krimineller Rockergruppierungen zumindest nicht fernliegend wäre – nicht gerne in seiner eigenen Wohnung aufgehalten habe. Dabei kommt der Aussage der Zeugin in diesem Punkt nach Auffassung der Kammer eine nicht unerhebliche Überzeugungskraft zu, da sie – wie bereits dargestellt – über den Betäubungsmittelhandel des Angeklagten umfassend informiert war und auch detailreiche Angaben zu dem diesbezüglichen Modus operandi des Angeklagten machen konnte (siehe oben). Denn vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die zumindest theoretisch denkbare Annahme, die Zeugin habe nur deshalb keine Angaben zu der behaupteten Bedrohung des Angeklagten machen können, weil sie insgesamt nicht über die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten im Bilde gewesen sei, mehr als fernliegend. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte – wie die Zeugin weiter berichtet hat – auch ihr gegenüber u.a. den Holocaust leugnete (Näheres dazu sogleich), er sich ihr gegenüber also keinesfalls im Hinblick auf seine Gedankenwelt verschlossen zeigte. Darüber hinaus sprechen auch die Erkenntnisse aus der Auswertung des in dem Wohn-/Schlafzimmer des Angeklagten sichergestellten Desktop-Computers gegen die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten. Die Polizeibeamtin N1 hat in der Hauptverhandlung offen und anschaulich über die von ihr vorgenommene Auswertung des Desktop-Computers berichtet und die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse anhand tabellarischer Übersichten plastisch dargestellt. Dabei hätten sich – abgesehen von einer Suche in dem Videoportal Z nach dem Schlagwort „Rocker erschießt Polizist Freispruch“ (Näheres dazu sogleich) – auf dem Desktop-Computer keinerlei Inhalte wie z.B. Bilddateien, Videodateien, Dokumente oder gespeicherte Suchanfragen gefunden, die sich auf das Thema einer Bedrohung durch Rocker oder überhaupt nur auf das Thema Rocker bezogen hätten. In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht, dass es selbstredend keine zwangsläufige Korrelation zwischen Ereignissen in der realen Welt wie z.B. Bedrohungen durch Rocker einerseits und digitalen Inhalten auf Datenverarbeitungsgeräten der betroffenen Person andererseits gibt. Allerdings belegen die ganz erheblichen Datenmengen auf dem in dem Wohn-/Schlafzimmer des Angeklagten sichergestellten Desktop-Computer nach Auffassung der Kammer zwanglos, dass der Angeklagte – wie es im Übrigen auch seine Lebensgefährtin T in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben hat – überaus viel Zeit im Internet verbachte. So fanden sich – wie es N1 weiter berichtet hat – auf dem Desktop-Computer 468.602 Bilddateien (darunter u.a. pornographische Bilder sowie Bilder von Egoshooter-Computerspielen, Waffen und Kriegsgeschehen), 2.748 Videodateien sowie 308 Word-Dokumente; zudem wurde mit dem Desktop-Computer einerseits nach einer Vielzahl von Schlagworten gesucht, die sich thematisch mit Angriffen auf bzw. Tötungen von Polizisten befassen (Näheres dazu sogleich), andererseits aber auch nach einer Vielzahl alltäglicher Fragen wie etwa der Entwicklung des Corona-Infektionsgeschehens, der richtigen Lagerung von Spraydosen, der Reparatur von Büstenhaltern sowie des Einbaus von Bremsen in einen PKW. Vor dem Hintergrund dieses konkreten Nutzungsverhaltens des Angeklagten wäre nach Auffassung der Kammer daher, hätte es denn tatsächlich eine Bedrohung durch Rocker gegeben, auch zu erwarten gewesen, dass sich entsprechende Inhalte – zumindest in rudimentärer Form wie z.B. Suchen nach einem bestimmten Chapter eines bestimmten Rockerclubs – auf dem Desktop-Computer des Angeklagten gefunden hätten. Dabei hat die Kammer auch in ihre Erwägungen eingestellt, dass das konkrete Nutzungsverhalten des Angeklagten augenscheinlich das gesamte Spektrum seiner Gedankenwelt von völlig unverfänglichen bis hin zu offensichtlich strafrechtlich relevanten Thematiken abdeckte. Denn vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die zumindest theoretisch denkbare Annahme, der Angeklagte habe die – von ihm behauptete – Bedrohung durch Rocker angesichts ihrer strafrechtlichen Relevanz aus seinem konkreten Nutzungsverhalten ausgeklammert, mehr als fernliegend. Schlussendlich hat die Kammer auch gesehen, dass das mit einer Ausnahme (siehe oben) vollständige Nichtvorhandensein von rockerbezogenen Inhalten auf dem Desktop-Computer des Angeklagten zu dem – von X1 in der Hauptverhandlung berichteten – Umstand passt, dass auch im Rahmen einer Auswertung der in dem Wohn-/Schlafzimmer des Angeklagten sichergestellten Mobiltelefone T2 und B2 keinerlei Inhalte zu dem Thema einer Bedrohung durch Rocker oder überhaupt nur zu dem Thema Rocker gefunden wurden. bb) Demgegenüber ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte – der aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Drogenhändler selbstverständlich mit der Möglichkeit rechnete, dass die Polizei auf ihn aufmerksam werden und versuchen könnte, seine Wohnung zu durchsuchen – spätestens Anfang 2020 den Entschluss fasste, im Falle eines etwaigen polizeilichen Durchsuchungsversuchs seiner Wohnung Polizeibeamte allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Polizeibeamten zu töten. Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte – dem die Rechtsfigur des Erlaubnistatbestands bekannt war – auf der Basis seiner diesbezüglichen Kenntnis den Entschluss fasste, sich im Falle einer etwaigen Tötung eines Polizeibeamten auf eine angebliche Angst vor Rockern zu berufen, um dadurch in den Genuss der Rechtsfigur des Erlaubnistatbestandsirrtums zu kommen und für die Tötung nicht zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden zu können. Die Polizeibeamtin N1 – die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit über mehrere Monate hinweg sämtliche Inhalte des Desktop-Computers in eigener Person vollständig gesichtet hat – hat in der Hauptverhandlung offen und anschaulich dargestellt, dass sich im Rahmen der Auswertung des in dem Wohn-/Schlafzimmer des Angeklagten sichergestellten Desktop-Computers deutliche Hinweise auf ein besonderes Interesses des Angeklagten an Videos der Reichsbürgerszene sowie an Videos, in denen der nationalsozialistische Holocaust geleugnet wird, ergeben hätten. So hätten sich auf dem Desktop-Computer eine Vielzahl von Videos gefunden, in denen u.a. die Existenz einer bundesrepublikanischen deutschen Staatsbürgerschaft in Abrede gestellt wird, in denen die Weitergeltung der Weimarer Verfassung propagiert wird, in denen eine männliche Person mit versteckter Kamera eine – in dem Video als „…“ bezeichnete – Polizeiwache betritt und die Polizeibeamten auffordert, ihm zu beweisen, dass sie tatsächlich Polizeibeamte sind, in denen die Verantwortung des Deutschen Reichs für den Ausbruch des Zweiten Weltkriegs bestritten und I2 als friedliebender Politiker beschrieben wird, in denen Anleitungen zur Leugnung des Holocausts gegeben werden und in denen verschiedene Personen und Institutionen – darunter C6, S, ehemalige Insassen von Konzentrationslagern sowie der Zentralrat der Juden in Deutschland – vermeintlich den Holocaust als Lüge bzw. bloße Erfindung entlarven. Darüber hinaus hätten sich reichsbürgertypische Musterschreiben gefunden, in denen gegenüber staatlichen Stellen – namentlich einer Kommune, einem Finanzamt und der H2 – u.a. ausgeführt wird, dass OWiG, ZPO und StPO keine Rechtsgültigkeit hätten, dass in Deutschland die Haager Landkriegsordnung anzuwenden sei und dass staatliche Stellen eigentlich privatrechtliche GmbHs ohne Hoheitsrechte seien. Neben diesem der reichsbürgerlichen und nationalsozialistischen Szene zugehörigen Gedankengut hätten sich auf dem Desktop-Computer zudem eine Vielzahl von Videos gefunden, in denen Polizeibeamte verschiedener Nationalitäten im Rahmen ihrer Berufsausübung – etwa bei Verkehrskontrollen sowie bei Einsätzen im Rahmen von Versammlungen und Sportveranstaltungen – erschossen, überfahren, mit sogenannten Molotowcocktails in Brand gesetzt, mit Eisenstangen geschlagen und mit Gegenständen beworfen werden. Zudem sei in der Suchmaschine C1 sowie in dem Videoportal Z nach einer Vielzahl von Schlagworten gesucht worden, die sich thematisch mit Angriffen auf bzw. Tötungen von Polizeibeamten, etwa im Rahmen von polizeilichen Kontrollen und Wohnungsdurchsuchungen, befassen. Dabei seien die genauen Zeitpunkte der Suchanfragen teilweise nicht gespeichert und damit auch nicht genau feststellbar gewesen. Allerdings seien die entsprechenden Suchanfragen immer wieder von Suchanfragen zum Thema Corona unterbrochen gewesen (z.B.: „Corona wo essen gehen“, „Coronavirus Nachrichten“, Coronavirus Kurve steil nach oben“ und „Ausgangssperren T3 kündigt Pressekonferenz an“), was zwanglos darauf hindeute, dass die Schlagwortsuchen ab dem Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland Anfang 2020 erfolgt seien. Teilweise seien die Zeitpunkte der Suchanfragen systembedingt aber auch gespeichert gewesen, exemplarisch sei am 20.03.2020 u.a. nach folgenden Schlagworten gesucht worden: Angriff auf Polizei Angriff auf Polizei Corona Cop enters house gets shot [Dt.: Polizist betritt Haus, wird erschossen] Cop enters wrong house gets shot [Dt: Polizist betritt falsches Haus, wird erschossen] Intruding cop gets shot [Dt.: Eindringender Polizist wird erschossen] Cop gets shot [Dt.: Polizist wird erschossen] Polizist bei Kontrolle erschossen Polizist erschossen Polizist wird erschossen Polizist wird zusammengeschlagen Erschießt Polizist Polizist stirbt Cop gets beaten [Dt.: Polizist wird geschlagen] Mit Blick auf die dargestellten Inhalte ist die Kammer davon überzeugt, dass die den entsprechenden Inhalten zugrunde liegenden Download- bzw. Suchvorgänge von dem Angeklagten selbst vorgenommen wurden und dass die entsprechenden Inhalte die tatsächliche Geisteshaltung des Angeklagten widerspiegeln. Dabei hat die Kammer zunächst gesehen, dass der Desktop-Computer in dem Wohn-/Schlafzimmer der Wohnung in dem Mehrfamilienhaus B-Straße … sichergestellt wurde, die der Angeklagte seit seinem Einzug 2012 alleine bewohnte. Neben ihm hielt sich seine Lebensgefährtin T – was letztere in der Hauptverhandlung offen und anschaulich geschildert hat – nur unregelmäßig in der Wohnung (in welcher laut der Zeugin T im Übrigen nur der Angeklagte selbst seinen Desktop-Computer nutzte) auf, vielmehr verbrachten die beiden ihre gemeinsame Zeit hauptsächlich in der Wohnung von T. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass der Benutzername des Desktop-Computers – wie es N1 berichtet hat – U2 lautet, was eine gebräuchliche Abkürzung für den Namen U3 und damit für den Vornamen des Angeklagten ist. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Annahme, jemand anderes als der Angeklagte selbst habe die den dargestellten Inhalten zugrunde liegenden Download- bzw. Suchvorgänge vorgenommen, völlig lebensfremd. Ganz entscheidend hinzu tritt im Übrigen aber auch noch der Umstand, dass der Angeklagte den dargestellten Inhalten entsprechende Thesen gegenüber seinem sozialen Umfeld vertrat. Denn dies verdeutlicht nach Auffassung der Kammer eindrucksvoll, dass die dargestellten Inhalte die tatsächliche Geisteshaltung des Angeklagten widerspiegeln. So hat der Zeuge K in der Hauptverhandlung glaubhaft – weil detailliert, plastisch und lebensnah – geschildert, der Angeklagte habe sich ihm gegenüber negativ über Ausländer geäußert und erklärt, den Holocaust könne es schon deshalb nicht gegeben haben, weil das bei den angeblichen Vergasungen verwandte Gas sonst auch die Wärter der Konzentrationslager getötet hätte. Die Zeugin T hat detailliert, anschaulich sowie ohne erkennbare Ent- oder Belastungstendenzen und damit ebenfalls glaubhaft berichtet, der Angeklagte habe ihr erklärt, dass er aufgrund seiner Recherchen im Internet sicher sei, dass es den Holocaust nicht gegeben habe und dass die Bundesrepublik Deutschland als solche nicht existiere, sondern es sich vielmehr um eine GmbH handele. Soweit die Kammer aus den dargestellten Inhalten den Rückschluss gezogen hat, dass der Angeklagte spätestens Anfang 2020 den Entschluss fasste, im Falle eines etwaigen polizeilichen Durchsuchungsversuchs seiner Wohnung Polizeibeamte allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Polizeibeamten zu töten, hat sie zunächst berücksichtigt, dass sich auf dem Desktop-Computer des Angeklagten nicht etwa in allgemeiner Form Videos und Suchanfragen fanden, die sich generell mit der Tötung von Menschen beschäftigen, sondern vielmehr konzentriert eine Vielzahl von Inhalten, die sich ausschließlich mit der Tötung von Polizeibeamten im Rahmen ihrer Berufsausübung beschäftigen. Darüber hinaus war zu sehen, dass die vielen Videos, in denen im Sinne von „Live-Aufnahmen“ reale Tötungen von Polizeibeamten zu sehen sind, ohne Weiteres insbesondere zu den nur ca. sechs Wochen vor dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen stattgefundenen Suchanfragen des Angeklagten vom 20.03.2020 passen, im Rahmen derer sich der Angeklagte mit einer Vielzahl von Schlagworten mit der Thematik einer Tötung von Polizeibeamten beschäftigte. Diesbezüglich kann nach Auffassung der Kammer dann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Schlagworte wiederum nicht „lediglich“ in allgemeiner Form mit der Tötung von Polizeibeamten beschäftigen, sondern vielmehr wiederholt Bezüge zu der konkreten Lebenssituation des Angeklagten dergestalt aufweisen, dass für ihn als aktiven Drogenhändler selbstverständlich das Risiko auf der Hand lag, in das Visier der Strafverfolgungsbehörden und damit in die Situation zu gelangen, in der Polizeibeamte sein Haus betreten bzw. ihn einer Kontrolle unterziehen. In diesem Zusammenhang hat die Kammer weiterhin in ihre Erwägungen eingestellt, dass der Angeklagte seine feindliche Einstellung gegenüber Polizeibeamten auch gegenüber seinem sozialen Umfeld zumindest in Ansätzen anklingen ließ. So hat namentlich der Zeuge C offen, anschaulich und lebensnah beschrieben, dass sich der Angeklagte ihm gegenüber wiederholt ohne erkennbaren äußeren Anlass negativ über Polizeibeamte geäußert und diese u.a. als „Scheiß Bullen“ bezeichnet habe. Zusätzlich ist zu konstatieren, dass sich weder aus den Auswertungen des Desktop-Computers sowie der Mobiltelefone des Angeklagten noch aus dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Angeklagte in irgendeiner Art und Weise persönliche Berührungspunkte zu Polizeibeamten aufweist, die den Hintergrund für seine diesbezüglichen Ressentiments darstellen könnten. Denn dies begründet für die Kammer wiederum den Rückschluss, dass der Angeklagte seinen Entschluss, im Falle eines etwaigen polizeilichen Durchsuchungsversuchs seiner Wohnung Polizeibeamte zu töten, ausschließlich an ihrer Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Polizeibeamten festmachte. Schlussendlich war – was ebenfalls ganz erheblich für die Annahme des eingangs beschriebenen Entschlusses des Angeklagten spricht – zu sehen, dass der Angeklagte in geradezu frappierender Übereinstimmung insbesondere mit seinen Suchanfragen, die er nur ca. sechs Wochen vor dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen am … durchgeführt hatte (siehe oben), tatsächlich einen Polizeibeamten erschoss, als Polizeibeamte seine Wohnung betreten bzw. ihn einer Kontrolle unterziehen wollten. Mit anderen Worten drängt sich der Rückschluss, dass der Angeklagte am … dasjenige umsetzte, auf das er sich zuvor detailliert u.a. am 20.03.2020 gedanklich vorbereitet hatte, nach Auffassung der Kammer geradezu auf. Anknüpfend an die von der Polizeibeamtin N1 in der Hauptverhandlung offen und anschaulich dargestellte Auswertung des in dem Wohn-/Schlafzimmer des Angeklagten sichergestellten Desktop-Computers ist die Kammer schließlich auch davon überzeugt, dass dem Angeklagten die Rechtsfigur des Erlaubnistatbestands bekannt war und dass er auf der Basis seiner diesbezüglichen Kenntnis den Entschluss fasste, sich im Falle einer etwaigen Tötung eines Polizeibeamten auf eine angebliche Angst vor Rockern zu berufen, um dadurch in den Genuss der Rechtsfigur des Erlaubnistatbestandsirrtums zu kommen und für die Tötung nicht zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden zu können. So suchte der Angeklagte – wie es N1 berichtet hat – am 20.03.2020 um 19:03 Uhr in dem Videoportal Z nach dem Schlagwort „Rocker erschießt Polizist Freispruch“. Aufgrund dessen ist die Kammer – ausgehend von der geradezu plakativen Eindeutigkeit des von dem Angeklagten eingegebenen Schlagworts sowie der ganz erheblichen medialen Beachtung, die die entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit welcher ein Mitglied des Motorrad- und Rockerclubs I, welches im Rahmen eines polizeilichen Durchsuchungsversuchs seines Hauses einen Polizeibeamten erschossen und sich in dem diesbezüglichen Strafverfahren auf eine Angst vor Mitgliedern eines verfeindeten Motorrad- und Rockerclubs berufen hatte, freigesprochen wurde, erlangt hat – zunächst davon überzeugt, dass dem Angeklagten die Rechtsfigur des Erlaubnistatbestandsirrtums sowie die entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt war. Hiervon wiederum ausgehend ist die Kammer weiterhin davon überzeugt, dass der Angeklagte auf der Basis seiner diesbezüglichen Kenntnis den Entschluss fasste, sich im Falle einer etwaigen Tötung eines Polizeibeamten auf eine angebliche Angst vor Rockern zu berufen, um dadurch in den Genuss der Rechtsfigur des Erlaubnistatbestandsirrtums zu kommen und für die Tötung nicht zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden zu können. Diesbezüglich hat die Kammer entscheidend berücksichtigt, dass es nach ihrer Überzeugung – wie bereits dargelegt – im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens keine Bedrohung des Angeklagten durch Rocker gab und dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung konsequenter Weise auch keine Angst hatte, von Rockern „Besuch“ zu bekommen. Wenn es aber keine solche Angst des Angeklagten vor Rockern gab, erklären sich seine – in den Feststellungen zur Sache im Einzelnen dargestellten – entsprechenden Angaben in der Verhaftungssituation sowie seine Einlassung in der Hauptverhandlung nach Auffassung der Kammer eben nur dadurch, dass sich der Angeklagte – ausgehend von seiner dargestellten Rechtskenntnis – bereits im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens gedanklich darauf vorbereitet hatte, eine vermeintliche Angst vor Rockern als Exkulpationsgrund vorzutragen. Umgekehrt stellen seine entsprechenden Angaben in der Verhaftungssituation damit auch keinen Umstand dar, der geeignet ist, seine Einlassung zu der behaupteten Bedrohung durch Rocker auch nur ansatzweise zu stützen. c) Die Feststellungen zu den Angaben des Zeugen K im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens einschließlich der auf diesen fußenden Erkenntnislage zu der Person des Angeklagten, dem anschließenden Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses durch das Amtsgericht F2 am 18.03.2020 sowie den polizeitaktischen Hintergründen für die Anforderung des SEK stützt die Kammer auf die offenen, anschaulichen und plausiblen Aussagen der Polizeibeamten I1, L und X1, die in der Hauptverhandlung – wie es die Kammer festgestellt hat – über diese Ermittlungsmaßnahmen berichtet haben. 4. Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen a) Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu dem objektiven Tatgeschehen auf die Einlassung des Angeklagten, soweit die grobe Struktur des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens betroffen ist. Bezogen auf diese Grobstruktur hat der Angeklagte glaubhaft – weil plausibel und nachvollziehbar – über seinen Marihuanakonsum bis in die frühen Morgenstunden des …, sein eigenes Aufmerksamwerden sowie dasjenige seines Hundes auf Geräusche im Hausflur, das Ansichnehmen seiner in dem Nachttisch neben seinem Bett liegenden halbautomatischen Selbstladepistole, seine Postierung mit seiner linken Schulter an der Türzarge der Badezimmertür, das Auframmen bzw. Auffliegen der Wohnungseingangstür, seine anschließende(n) Schussabgabe(n) sowie seine Angaben in der Verhaftungssituation berichtet. Diese Angaben des Angeklagten zu der groben Struktur des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens werden durch die weitere Beweisaufnahme gestützt, bestätigt und in Teilbereichen zwanglos ergänzt. So haben die in der Hauptverhandlung zeugenschaftlich vernommenen SEK-Beamten Nrn. 108, 112, 135, 186, 194, 201, 219 und 223 jeder für sich detailliert, plastisch und nachvollziehbar und damit glaubhaft über ihre Annäherung an das Mehrfamilienhaus B-Straße … in den frühen Morgenstunden des …, die Öffnung der Hauseingangstür mittels eines tragbaren hydraulischen Türöffners einschließlich der dabei verursachten Geräusche, ihr Vorrücken zunächst in den Hausflur im ersten Obergeschoss und anschließend bis vor die Wohnung des Angeklagten im zweiten Obergeschoss, das Auframmen der Wohnungseingangstür durch den Geschädigten H4, die anschließenden Schussabgaben des Angeklagten einschließlich der Feuererwiderung durch den Sicherungsschützen, das Verbringen des von einen Schuss getroffenen Geschädigten vor die Hauseingangstür einschließlich seines Abtransports durch den bereitstehenden RTW sowie die vorläufige Festnahme des Angeklagten berichtet. Soweit die Einlassung des Angeklagten zu seinen Angaben in der Verhaftungssituation betroffen ist, haben die SEK-Beamten Nrn. 219 und 223 sowie die Polizeibeamten O und O1 offen und anschaulich entsprechende Aussagen gemacht, welche die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten bestätigt und – wie in den Feststellungen zur Sache dargestellt – in Teilbereichen zwanglos ergänzt haben. Weiter gestützt, bestätigt und in Teilbereichen zwanglos ergänzt werden die Angaben des Angeklagten zu der groben Struktur des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens durch das von der Tatortbeamtin D plastisch dargestellte Spurenbild in dem zweiten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses. So fanden sich zwei Patronenhülsen des Kalibers 7.65 mm in der Wohnung des Angeklagten, was ohne Weiteres zu zwei Schussabgaben des Angeklagten aus seiner halbautomatischen Selbstladepistole des Kalibers 7.65 mm passt. Nämliches gilt für den Umstand, dass sich – neben einem Projektil, welches aus dem Leichnam des Geschädigten geborgen wurde (Näheres dazu sogleich) – in einer Höhe von 1,24 m ein Schussdefekt in der – von dem Treppenaufgang aus betrachtet – rechten Wand des Hausflurs fand, was lebensnah ebenfalls nur durch insgesamt zwei Schussabgaben des Angeklagten zu erklären ist. Weiterhin wurde in der Badewanne des Badezimmers die halbautomatische Selbstladepistole des Kalibers 7.65 mm aufgefunden, in welcher sich eine Patrone derart zwischen Patronenlager und Auswurffenster verklemmt hatte, dass weitere Schussabgaben nicht mehr möglich waren. Das dazu gehörige, mit weiteren scharfen Patronen teilweise noch geladene Pistolenmagazin lag vor der Badewanne auf dem Boden des Badezimmers, was sich lebensnah nur dadurch erklären lässt, dass der Angeklagte es zuvor aus seiner Pistole entfernt hatte (möglicherweise, wenn auch nicht mit der für eine Überzeugung ausreichenden Sicherheit feststellbar, in dem Bestreben, die eine Ladehemmung aufweisende Pistole wieder funktionsfähig zu machen). Darüber hinaus fanden sich vier Patronenhülsen des Kalibers 9 mm in dem Hausflur des zweiten Obergeschosses, was ohne Weiteres zu vier Schussabgaben des SEK-Beamten Nr. 223 aus seiner halbautomatischen Selbstladepistole des Herstellers T1 mit dem Kaliber 9 mm passt. Nämliches gilt für den Umstand, dass sich in der Wand des Wohnungsflurs der Wohnung des Angeklagten zwischen Wohnungseingangstür und Badezimmertür drei Schussdefekte und in der Badezimmertür ein Schussdefekt fanden. Die Einlassung des Angeklagten wird – soweit die Verletzung des Geschädigten H4 betroffen ist – durch die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen G konkretisiert. Dieser hat die Grundlagen seiner Ausführungen und die erhobenen Befunde in der Hauptverhandlung anschaulich dargestellt, sie anhand von Lichtbildern erläutert und hieraus für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbare und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen. So habe sich an den Leichnam des Geschädigten ein – zu der von den zeugenschaftlich vernommenen SEK-Beamten beschriebenen Auframmposition des Geschädigten (linke Schulter nach vorne zeigend) zwanglos passender – nahezu horizontal von links nach rechts verlaufender Schusskanal durch den Oberkörper gezeigt. Das Projektil sei zwischen dem linken Deltamuskel und dem linken Oberarmkopf in den Oberkörper des Geschädigten eingedrungen und habe dann den linken kleinen Brustmuskel, den Oberlappen der linken Lunge, den Herzbeutel, die Lungenschlagader, die rechte Lungenwurzel und den Oberlappen der rechten Lunge durchsetzt, bis es die Brustkorbhöhle wieder verlassen und zwischen der dritten und vierten rechten Rippe stecken geblieben sei. Hier habe das Projektil im Rahmen der Obduktion geborgen werden können. Insbesondere die Verletzungen im Bereich des Herzbeutels sowie der Lungenschlagader hätten binnen kurzer Zeit zu einem ganz gravierenden Blutverlust und schlussendlich dann auch zu einem Verbluten des Geschädigten nach innen geführt. Hierfür seien – neben den im Rahmen der Obduktion festgestellten ganz erheblichen Mengen geronnenen Blutes in der Brustkorbhöhle – das blasse Hautkolorit des Leichnams, die nur spärlich ausgebildeten Totenflecken sowie die Blutarmut der inneren Organe beweisend. Diese Ausführungen kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen, sie schließt sich der Beurteilung des rechtsmedizinischen Sachverständigen G nach eigener Prüfung an. Wie sich weiterhin aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen schusswaffenerkennungsdienstlichen Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 27.05.2020 ergibt, wurde das aus dem Leichnam des Geschädigten geborgene Projektil mit der in dem Badezimmer der Wohnung sichergestellten halbautomatischen Selbstladepistole, Modelltyp „…“, mit dem Kaliber 7,65 mm C4 verschossen. Bei dieser handele es sich laut dem Gutachten um eine zur Ermöglichung des Verschießens scharfer Munition veränderte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole eines unbekannten Herstellers. Die Pistole verfüge über einen ca. 102 mm langen Lauf mit einem Laufprofil von sechs Zügen und Feldern im Rechtsdrall, einen Federmasseverschluss, ein Schlaghahnschloss mit außen liegendem Schlaghahn und einen Sicherungshebel. Die auf den spurengebenden Waffenteilen erkennbaren Oberflächen seien durch Herstellung und insbesondere Gebrauch zufällig entstanden, nicht reproduzierbar und damit individuell. Aufgrund dessen seien sie geeignet, auf Patronenhülsen und Geschossen (Projektilen) Spuren zu verursachen, mit deren Hilfe das spurenverursachende Waffenteil identifiziert werden könne. Bei einem mit der Pistole durchgeführten Funktions- und Vergleichsbeschuss sei Patronenmunition des Kalibers 7.65 mm C4 störungsfrei verfeuert worden. Anschließend sei an dem aus dem Leichnam geborgenen Geschoss sowie an den Vergleichsgeschossen eine vergleichende Untersuchung mit einer Binokularlupe und einem Vergleichslichtmakroskop durchgeführt worden. Dabei seien Übereinstimmungen von Merkmalen des spurenverursachenden Waffenteils (Lauf) festgestellt worden, welche Individualitätscharakter aufwiesen und damit bewiesen, dass sämtliche Geschosse mit derselben Pistole – der halbautomatischen Selbstladepistole aus dem Badezimmer der Wohnung – verschossen worden seien. Auch diese Ausführungen kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen, sie schließt sich der Beurteilung des Landeskriminalamtes NRW nach eigener Prüfung an. Schlussendlich werden die Angaben des Angeklagten zu seinen Marihuanakonsum bis in die frühen Morgenstunden des … durch das in der Hauptverhandlung verlesene forensisch-toxikologische Gutachten des Universitätsklinikums N2 vom 06.08.2020 bestätigt, laut welchem eine dem Angeklagten am … um 13:10 Uhr abgenommene Blutprobe bezüglich Cannabinoiden folgende Befunde ergab: THC ca. 22 ng/ml, 11-OH-THC (THC-Metabolit) 8 ng/ml, THC-COOH (THC-Metabolit) 150 ng/ml. b) Demgegenüber ist die Einlassung des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer widerlegt, soweit seine Angaben zu den näheren Einzelheiten des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens betroffen sind. Konkret ist es nach Auffassung der Kammer widerlegt, dass der Angeklagte die Schüsse auf den Geschädigten H4 aus Angst vor einem von ihm fälschlicherweise angenommenen Angriff von Rockern abgab. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte, als er Geräusche im Hausflur hörte und auch sein Hund unruhig wurde, den zutreffenden Rückschluss zog, dass es sich um Polizeibeamte handelte, die in den Hausflur eingedrungen waren und nunmehr seine Wohnung durchsuchen wollten, und dass der Angeklagte anschließend seinen Entschluss, im Falle eines polizeilichen Durchsuchungsversuchs seiner Wohnung Polizeibeamte allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Polizeibeamten zu töten, umsetzte. Dabei hat die Kammer zunächst gesehen, dass die Einlassung des Angeklagten, er sei noch nie in seinem Leben straffällig gewesen, würde nie eine Gewalttat begehen und auch nie auf die Idee kommen, auf einen Polizisten zu schießen, in einem geradezu als absurd zu bezeichnenden Widerspruch zu dem Umstand steht, dass der Angeklagte jedenfalls seit dem Jahr 2015 mit Marihuana Handel trieb, dass er in seiner Wohnung in einem – auch für die Kammer, die als Schwurgericht fortlaufend mit der Bearbeitung schwerster Gewaltkriminalität befasst ist – überraschend hohen Ausmaß Waffen, darunter eine scharfe und geladene halbautomatische Selbstladepistole, hortete und dass sich auf seinem Desktop-Computer eine Vielzahl von Inhalten (Videodateien und gespeicherte Suchanfragen) befanden, die sich just mit der Tötung von Polizeibeamten beschäftigen. Entscheidend gegen die Einlassung des Angeklagten spricht weiterhin, dass er in geradezu frappierender Übereinstimmung insbesondere mit seinen Suchanfragen, die er nur ca. sechs Wochen vor dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen am … durchgeführt hatte (siehe oben), tatsächlich einen Polizeibeamten erschoss, als Polizeibeamte seine Wohnung betreten bzw. ihn einer Kontrolle unterziehen wollten, was nach Auffassung der Kammer schlichtweg kein Zufall sein kann. So hatte der Angeklagte, der aus dem Internet zudem eine Vielzahl von Videos heruntergeladen hatte, in denen im Sinne von „Live-Aufnahmen“ reale Tötungen ausschließlich von Polizeibeamten zu sehen sind, u.a. am 20.03.2020 in der Suchmaschine C1 sowie in dem Videoportal Z nach einer Vielzahl von Schlagworten gesucht, die sich thematisch mit Angriffen auf bzw. Tötungen von Polizeibeamten befassen, wobei auch nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass sich die Schlagworte nicht „lediglich“ in allgemeiner Form mit der Tötung von Polizeibeamten beschäftigen, sondern vielmehr wiederholt Bezüge zu der konkreten Lebenssituation des Angeklagten dergestalt aufweisen, dass für ihn als aktiven Drogenhändler selbstverständlich das Risiko auf der Hand lag, in das Visier der Strafverfolgungsbehörden und damit in die Situation zu gelangen, in der Polizeibeamte sein Haus betreten bzw. ihn einer Kontrolle unterziehen. Dies alles drängt für die Kammer den Rückschluss, dass der Angeklagte am … dasjenige umsetzte, auf das er sich zuvor detailliert u.a. am 20.03.2020 gedanklich vorbereitet hatte, geradezu auf. Dabei hat die Kammer auch in ihre Erwägungen eingestellt, dass es nach ihrer Überzeugung – wie bereits dargelegt – im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens keine Bedrohung des Angeklagten durch Rocker gab und dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung konsequenter Weise auch keine Angst hatte, von Rockern „Besuch“ zu bekommen. Denn vor diesem Hintergrund begründet der Umstand, dass sich der Angeklagte gleichwohl schon in der Verhaftungssituation wahrheitswidrig auf eine angebliche Angst vor Rockern berief, für die Kammer den Rückschluss, dass er sich bereits im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens gedanklich darauf vorbereitet hatte, eine vermeintliche Angst vor Rockern als Exkulpationsgrund vorzutragen, und dass er dies in der Verhaftungssituation dann auch so in die Tat umsetzte. Für letzteres – gedankliche Vorbereitung auf die Verhaftungssituation im dargestellten Sinne – spricht im Übrigen auch, dass der Angeklagte laut den glaubhaften – weil detaillierten, offenen und anschaulichen – Aussagen der SEK-Beamten Nrn. 219 und 223, welche sich in der Verhaftungssituation jeweils über einen längeren Zeitraum in der unmittelbaren Nähe des Angeklagten aufhielten, auf sie (die SEK-Beamten Nrn. 219 und 223) einen ruhigen und unaufgeregten und damit gerade keinen verängstigten Eindruck machte. Denn wenn es – entsprechend der Einlassung des Angeklagten – tatsächlich so gewesen wäre, dass er in einer tragischen Verkennung der tatsächlichen Umstände und in einer akuten Angstsituation Schüsse auf Polizei- bzw. SEK-Beamte abgegeben hätte, wäre es nach Auffassung der Kammer bei lebensnaher Betrachtung zumindest naheliegend gewesen, dass der Angeklagte in der Verhaftungssituation (in der sein von ihm behaupteter Irrtum dann ja jedenfalls aufgeklärt gewesen wäre) auch korrespondierende Gefühlsregungen wie z.B. Nervosität und Aufregung (wenn nicht gar Erschütterung) gezeigt hätte. Tatsächlich sprach der Angeklagte aber – wie es der SEK-Beamte Nr. 219 weiter berichtet hat – beruhigend auf seinen Hund ein, der in der Verhaftungssituation aufgeregt und nervös in dem Wohnungsflur hin- und herlief, und legte damit ein geradezu erstaunlich kontrolliertes, orientiertes und (bezogen auf das Wohlergehen seines Hundes) altruistisches Verhalten an den Tag. Ebenso eindrucksvoll hat der Polizeibeamte O glaubhaft – weil offen und plastisch – geschildert, der Angeklagte habe, als O1 und er in der Wohnung eingetroffen seien, ihnen die Telefonnummer seiner Mutter mitgeteilt und sie gebeten, seine Mutter zwecks weiterer Versorgung seines Hundes zu kontaktieren. Dies stellt eine durchaus beachtliche organisatorische, eine gewisse Weitsicht erfordernde Leistung dar, welche – folgte man der Einlassung des Angeklagten, laut welcher er sich kurz zuvor in einer akuten Angstsituation und eben nicht in einer Situation, auf die er sich zuvor gedanklich vorbereitet hatte, befunden hatte – nach Auffassung der Kammer nur schwer vorstellbar wäre. Weiterhin spricht auch das Verhalten des Angeklagten zwischen seinen Schussabgaben und seiner vorläufigen Festnahme durch die SEK-Beamten Nr. 219 und 223 gegen die Einlassung des Angeklagten zu den näheren Einzelheiten des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens. So behauptet der Angeklagte, er habe im Moment der Abgabe seines ersten Schusses seinen angeblichen Irrtum (Auframmen seiner Wohnungseingangstür durch Polizeibeamte und nicht durch von ihm befürchtete Rocker) erkannt. Träfe dies aber zu, würde sich nach Auffassung der Kammer aber – neben der dann ebenfalls kaum erklärlichen und von dem Angeklagten auch nicht erklärten Abgabe des zweiten Schusses – gar nicht erklären, warum der Angeklagte – wie es die SEK-Beamten Nrn. 219 und 223 offen und anschaulich und damit glaubhaft geschildert haben – nach seinen Schussabgaben und seinem Rückzug in das Badezimmer mehrfach aufgefordert werden musste, seine Waffe wegzulegen und seine Hände zu zeigen. Denn wenn es tatsächlich so gewesen wäre, dass der Angeklagte gar nicht auf Polizeibeamte hätte schießen wollen und dass er seinen Irrtum bereits im Moment der Abgabe seines ersten Schusses erkannt hätte, hätte nach Auffassung der Kammer nichts näher gelegen, als spätestens nach seinem Rückzug in das Badezimmer sofort verbal darauf hinzuweisen, dass er sich ergebe bzw. dass er nur versehentlich auf die Polizeibeamten geschossen habe, oder aber zumindest den Aufforderungen des SEK-Beamten Nr. 223 unmittelbar und nicht erst nach mehrfacher Aufforderung nachzukommen. Ergänzend hat die Kammer schlussendlich auch gesehen, dass die SEK-Beamten Nrn. 201 und 223 jeder für sich glaubhaft – weil detailliert, offen und insbesondere angesichts ihrer im Moment des Zugriffs unmittelbaren Nähe zu der Wohnungseingangstür und damit dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen ohne Weiteres nachvollziehbar – geschildert haben, dass sie beide jeweils zeitgleich mit dem Rammstoß des Geschädigten H4 auf die Wohnungseingangstür lautstark: „Polizei!“ gerufen hätten, was dem üblichen, immer wieder trainierten und auch von ihrer Einheit durchgängig so praktizierten Modus operandi bei derartigen Zugriffen entspreche, und dass die Schüsse des Angeklagten unmittelbar nach diesen Polizeirufen abgegeben worden seien. In diesem Zusammenhang hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass die Badezimmertür nur ca. 80 cm von der Wohnungseingangstür entfernt ist, vor welcher sich die SEK-Beamten postiert hatten. Denn angesichts dieser absoluten Nahdistanz zwischen dem an der Türzarge der geöffneten Badezimmertür postierten Angeklagten und den SEK-Beamten Nrn. 223 und 201 ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Polizeirufe auch hören konnte. c) Die Feststellungen zu den im Zuge der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten aufgefundenen und sichergestellten Asservaten (Marihuana, Waffen, Bargeld, pyrotechnische Gegenstände) trifft die Kammer aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen der Tatortbeamten X1 und D, welche in der Hauptverhandlung jeweils offen und anschaulich über die von ihnen am … konsekutiv durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen berichtet und die dabei sichergestellten Asservate einschließlich ihrer jeweiligen Auffindeorte – wie in den Feststellungen zur Sache im Einzelnen dargestellt – anhand von Lichtbildern ohne Weiteres nachvollziehbar beschrieben haben. Die Feststellungen zu der Menge des in der Wohnung sichergestellten Marihuanas (1.405,95 g), des Wirkstoffgehalts (17,2 %) sowie der Wirkstoffmenge (241 g THC) trifft die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachtens des Landeskriminalamts NRW vom 12.05.2020. Dass das in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Marihuana zum gewinnbringenden Weiterkauf bestimmt war und dass es sich bei dem sichergestellten Bargeld um mit dem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten erwirtschaftetes Bargeld (sogenanntes Dealgeld) handelt, folgert die Kammer unmittelbar aus der Menge des aufgefundenen Marihuanas und der nicht ansatzweise zu den legalen Einkünften des arbeitslosen Angeklagten passenden Menge des aufgefundenen Bargelds. Abgesehen davon hat auch die Zeugen T glaubhaft angegeben, dass es sich bei dem auf bzw. in dem Wohn-/Schlafzimmer der Wohnung stehenden Schreibtisch aufbewahrten Bargeld um Dealgeld handelt (siehe oben). 5. Feststellungen zur inneren Tatseite a) Dass der Angeklagte bei seinen Schussabgaben auf den vor seiner Wohnungstür stehenden Geschädigten handelte, um ihn zu töten, folgert die Kammer aus der konkreten Begehungsweise seiner Tat. So schoss der Angeklagte mit seiner halbautomatischen Selbstladepistole des Kalibers 7.65 mm aus einer absoluten Nahdistanz – wie bereits dargestellt beträgt die Distanz zwischen Badezimmertür und Wohnungstür nur ca. 80 cm – auf den Oberkörper des Geschädigten. Ein Projektil traf den Geschädigten in seine nach vorne zeigende linke Schulter und durchsetzte in einem nahezu horizontalen Schusskanal den linken kleinen Brustmuskel, den Oberlappen der linken Lunge, den Herzbeutel, die Lungenschlagader, die rechte Lungenwurzel und den Oberlappen der rechten Lunge. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Tatausführung sowie der Tatvorgeschichte verblieben für die Kammer bei zusätzlicher Erwägung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGH, StV 1992, S. 574) keine Zweifel, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten nicht nur billigend in Kauf nahm, sondern beabsichtigte. Denn bei Schussabgaben aus Faustfeuerwaffen auf den Oberkörper einer Person handelt es sich – und zwar insbesondere bei Schussabgaben aus einer absoluten Nahdistanz – um einen so einfach strukturierten Ablauf, dass weder – auch nur grundlegende – Kenntnisse der menschlichen Anatomie noch eine gesteigerte Vorstellungskraft erforderlich sind, um die unmittelbare Lebensgefährlichkeit dieses Vorgehens zu erkennen. Daher lassen sich die Schussabgaben mit der überaus naheliegenden und auch tatsächlich eingetretenen Folge des Todes des Geschädigten nur damit erklären, dass es dem Angeklagten im Tatmoment darauf ankam, den Tod des Geschädigten herbeizuführen. Dies wird im Übrigen zwanglos auch dadurch bestätigt, dass der Angeklagte u.a. am 20.03.2020 in der Suchmaschine C1 sowie in dem Videoportal Z nach einer Vielzahl von Schlagworten gesucht hatte, die sich thematisch mit Tötungen von Polizeibeamten befassen, und zwar gerade auch im Hinblick auf Situationen wie der am … dann tatsächlich eingetretenen, in der Polizeibeamte seine Wohnung betreten bzw. ihn einer Kontrolle unterziehen wollten. b) Dass der Angeklagte auch im Hinblick auf das bewaffnete unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge absichtlich handelte, ergibt sich ohne Weiteres aus der Tathandlung selbst. Insbesondere drängen es die – bereits dargestellten – objektiven Gegebenheiten in dem Wohn-/Schlafzimmer des Angeklagten geradezu auf, dass der Angeklagte in diesem Zimmer zielgerichtet neben Teilen des Marihuanas u.a. seine scharfe halbautomatische Selbstladepistole sowie zwei Butterflymesser, einen Schlagring mit seitlich herausspringender Klinge, einen Teleskopschlagstock, ein Springmesser sowie zwei teleskopierbare Stahlruten – letztgenannte Nicht-Schusswaffen allesamt in unschwer zu öffnenden Schubladen des Schreibtischs, auf dem auch Teile des Marihuanas aufbewahrt wurden, bzw. unmittelbar neben dem Schreibtisch auf der Fensterbank liegend – gebrauchsbereit vorhielt, um sich ihrer – wie im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens mit Blick auf die halbautomatische Selbstladepistole auch geschehen – jederzeit bedienen zu können. 6. Mordmerkmale a) Aus niedrigen Beweggründen tötet, wer sich maßgeblich von einem oder mehreren Handlungsantrieben leiten lässt, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb verwerflich sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, NStZ 2013, S. 337; Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 211, Rn. 14a). Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren beurteilt werden, die für die Motivbildung von Bedeutung waren (BGH, a.a.O.). Niedrig sind die Beweggründe etwa dann, wenn dem Opfer allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe das Lebensrecht abgesprochen und es in entpersönlichter Weise quasi als Repräsentant einer Gruppe getötet werden soll (BGH, NStZ 2004, S. 89). Vorliegend ist die Kammer – wie bereits dargelegt – davon überzeugt, dass der Angeklagte spätestens Anfang 2020 den Entschluss fasste, im Falle eines etwaigen polizeilichen Durchsuchungsversuchs seiner Wohnung Polizeibeamte allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Polizeibeamten zu töten, und dass der Angeklagte diesen Entschluss im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens in die Tat umsetzte (siehe oben). Dabei bewertet die Kammer den Beweggrund des Angeklagten, den Geschädigten allein wegen seiner Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Polizeibeamten zu töten, als nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehend und deshalb als verwerflich. In diesem Zusammenhang ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die tatsächlichen Umstände, die die Niedrigkeit seines Beweggrundes ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt hat und dass er sie gedanklich beherrscht und gewollt gesteuert hat. Hierfür spricht nach Auffassung der Kammer entscheidend bereits, dass es sich bei der Tötung des Geschädigten sowie bei dem dieser zugrunde liegenden Beweggrund nicht etwa um eine Spontanentscheidung des Angeklagten handelte, sondern dass sich der Angeklagte vielmehr schon im Vorfeld des … gedanklich auf eine Tötung eines Polizeibeamten aus dem genannten Beweggrund vorbereitet hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, der 2011 das Abitur erlangte und an keiner irgendwie gearteten psychischen Erkrankung leidet (Näheres dazu sogleich), zumindest durchschnittlich intelligent ist und dass die tatsächlichen Umstände, die die Niedrigkeit seines Beweggrundes ausmachen, derart plakativ und einfach zu erfassen sind, dass die Kammer die Annahme, der Angeklagte könne sie gleichwohl nicht sachgerecht wahrgenommen haben, für völlig abwegig und damit für ausgeschlossen hält. Schlussendlich ist die Kammer auch davon überzeugt, dass sich der Angeklagte bei seiner Tat nicht auch von weiteren Beweggründen außer seinem Entschluss, im Falle eines etwaigen polizeilichen Durchsuchungsversuchs seiner Wohnung Polizeibeamte allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Polizeibeamten zu töten, leiten ließ. Dabei hat die Kammer entscheidend berücksichtigt, dass seine als Exkulpationsgrund vorgetragene vermeintliche Angst vor Rockern sicher nicht existierte (siehe oben). Zudem haben sich weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus sonstigen Ergebnissen der Beweisaufnahmen irgendwie geartete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der Angeklagte habe sich – abgesehen von der von ihm behaupteten, aber zur Überzeugung des Kammer sicher widerlegten vermeintlichen Angst vor Rockern – bei seiner Tat von noch anderen (unbekannten) Beweggründen leiten lassen. b) Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht handelte, um eine andere Straftat zu verdecken. Dieses Mordmerkmal setzt voraus, dass der Täter handelt, um eine vorausgegangene Straftat als solche oder Spuren einer solchen Tat zu verdecken, die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten (BGHSt 50, S. 11; Fischer, a.a.O., Rn. 68). Abzustellen ist dabei auf die Vorstellung des Täters, nicht auf die objektive Sachlage (BGHSt 56, S. 239; Fischer, a.a.O.). Eine Tötung zur Verdeckung einer Straftat scheidet begrifflich aus, wenn diese bereits aufgedeckt ist und der Täter dies weiß (BGHSt 56, S. 239). Vorliegend tötete der Angeklagte den Geschädigten, als – dem Angeklagten bewusst – Polizeibeamte vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als Drogenhändler vor seiner Wohnungseingangstür standen und seine Wohnung durchsuchen wollten, in welcher der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt ca. 1,4 kg Marihuana aufbewahrte. Vor diesem Hintergrund lag es angesichts der plakativen Anschaulichkeit der Situation geradezu für jedermann und damit auch für den Angeklagten auf der Hand, dass die Polizei auf seine Tätigkeit als Drogenhändler aufmerksam geworden war, dass es auch bei einer etwaigen Tötung mehrerer Polizeibeamter niemals möglich sein würde, die schlussendliche Durchsuchung seiner Wohnung zu verhindern, und dass es auch bei einer etwaigen Tötung mehrerer Polizeibeamter niemals möglich sein würde, die Durchsuchung seiner Wohnung auch nur so lange hinauszuzögern, dass es ihm in der Zwischenzeit gelingen könnte, die erhebliche Menge an Marihuana in seiner Wohnung und damit die primären Beweismittel zu vernichten (etwa durch ein Verbrennen oder ein Herabspülen in der Toilette). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in der Tatsituation in irriger Verkennung dieser Umstände von einer realistischen Möglichkeit zur Verdeckung seines Handels mit Betäubungsmitteln ausgegangen sein könnte, haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ansatzweise ergeben. Aus denselben Erwägungen heraus ist die Kammer im Übrigen davon überzeugt, dass der Angeklagte auch nicht – was dann wiederum als niedriger Beweggrund zu qualifizieren wäre (BGH, NStZ 2013, S. 337) – in irriger Verkennung der tatsächlichen Umstände von einer realistischen Möglichkeit, sich den Weg aus dem Mehrfamilienhaus „freizuschießen“ und damit ungehindert entkommen zu kommen, ausgegangen sein könnte. 7. Feststellungen zur Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit stützt die Kammer auf die detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen M. Die psychiatrische Sachverständige M hat zunächst mit überzeugender Begründung dargelegt, dass bei dem Angeklagten für die Tatzeit keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder Störung vorgelegen hätten, die dem Merkmal der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB zugeordnet werden können. So hätten bei dem Angeklagten weder im Tatzeitraum noch überhaupt in seiner Lebensgeschichte Hinweise auf eine psychische Erkrankung im engeren Sinne, etwa eine schizophrene oder affektive Psychose, oder auf eine hirnorganische Erkrankung vorgelegen. Darüber hinaus hätten auch die Auswirkungen des Rauschmittelkonsums des Angeklagten nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum geführt. Dabei sei zur Feststellung einer etwaigen forensischen Relevanz eines Rauschmittelkonsums entscheidend auf das individuelle Maß möglicher Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit und damit auf das individuelle kognitive und psychomotorische Leistungsbild im Tatzeitraum sowie in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen bzw. Fehlen von entsprechenden Ausfallerscheinungen abzustellen. Zwar habe der Angeklagte schon ausgehend von seiner diesbezüglichen Einlassung sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen forensisch-toxikologischen Gutachten des Universitätsklinikums N2 vom 06.08.2020 zur Tatzeit unter dem Einfluss von Marihuana gestanden. Jedoch sei schon deshalb von einem weitgehend erhaltenen kognitiven und psychomotorischen Leistungsbild im Tatzeitraum auszugehen, weil der Angeklagte nach seiner insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Einlassung in der Hauptverhandlung in der Lage gewesen sei, zutreffende Wahrnehmungen zu machen und auf diese mit hoher Geschwindigkeit auch adäquat zu reagieren. So habe der Angeklagte Geräusche im Hausflur gehört und auf diese zügig dergestalt reagiert, dass er seine halbautomatische Selbstladepistole an sich genommen und sich in den Flur seiner Wohnung begeben habe. Hier habe er sich, was wiederum eine beachtliche kognitive Leistung darstelle, in einer geschützten und damit strategisch günstigen Schussposition an der Türzarge der Badezimmertür postiert. Auf das Auframmen der Wohnungseingangstür habe er wiederum schnell mit seinen Schussabgaben reagiert und sich dann schnell – adäquat der Feuererwiderung durch den Sicherungsschützen Rechnung tragend – in die Deckung das Badezimmers zurückgezogen. Hinzu komme, dass der Angeklagte insbesondere nach den Aussagen der SEK-Beamten Nrn. 219 und 223 in der Verhaftungssituation einen ruhigen, unaufgeregten und orientierten Eindruck gemacht habe und in der Lage gewesen sei, klar und deutlich mit ihnen zu sprechen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte in der Verhaftungssituation in der Lage gewesen sei, beruhigend auf seinen Hund einzusprechen und sich sogar noch um die weitere Versorgung seines Hundes durch seine Mutter zu kümmern, verdeutliche anschaulich sein weitgehend erhaltenes kognitives und psychomotorisches Funktionsniveau im Tatzeitraum. Schlussendlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte schon nach den zeugenschaftlichen Angaben seiner Lebensgefährtin T an den Konsum von Marihuana gewöhnt sei und dass sich im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Angeklagte im Tatzeitraum unter Halluzinationen, Wahnvorstellungen und/oder Denkstörungen gelitten haben könnte. Eine forensisch relevanter „Schwachsinn“ liege ebenfalls nicht vor, vielmehr verfüge der Angeklagte schon angesichts seiner guten schulischen Bildung über eine sicher im Durchschnittsbereich liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit. Darüber hinaus fänden sich auch keine Hinweise dafür, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit ein zeitlich limitierter affektiver Ausnahmezustand vorgelegen habe, der dem Merkmal der „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ im Sinne des § 20 StGB zugeordnet werden könne. Entscheidend hiergegen spreche bereits, dass das kognitive und psychomotorische Leistungsbild des Angeklagten im Tatzeitraum weitgehend erhalten gewesen sei. Außerdem fehle es an der für einen solchen affektiven Ausnahmezustand typischen konfliktbelasteten Beziehung (sogenannte Affektvorgeschichte) zwischen dem Angeklagten und dem ihm überhaupt nicht bekannten Geschädigten. Schlussendlich seien bei dem Angeklagten auch keine umschriebenen Persönlichkeitsstörungen oder sonstigen überdauernden psychischen Abnormitäten, welche dem Rechtsbegriff der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ entsprechen, festzustellen. Zwar sei es – im Vergleich zu den Lebensgewohnheiten der Mehrheitsgesellschaft – außergewöhnlich, dass der Angeklagte eine hohe Affinität zu Waffen sowie zu reichsbürgerlichem und nationalsozialistischem Gedankengut aufweise. Jedoch ließen sich aus solchen Affinitäten keine Hinweise auf irgendwie geartete Persönlichkeitsstörungen ableiten, insbesondere nicht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Abgesehen davon sei auch zu sehen, dass es – insbesondere anknüpfend an die Angaben der Zeugin T zu der Beziehung zwischen dem Angeklagten und ihr – keinerlei Hinweise auf eine generell mangelnde Empathiefähigkeit des Angeklagten und/oder auf Einschränkungen seiner generellen Erlebens- und Verhaltensmöglichkeiten gebe. Diese Ausführungen kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen. Sie schließt sich nach eigener Prüfung der Bewertung der psychiatrischen Sachverständigen M an, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt war. 8. Feststellungen zu §§ 64, 66a StGB Weiterhin ist die Kammer aufgrund sachverständiger Beratung durch die psychiatrische Sachverständige M davon überzeugt, dass mit Blick auf den Angeklagten die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht gegeben sind. Die Sachverständige hat zunächst detailliert und nachvollziehbar und damit überzeugend dargelegt, dass bereits nicht feststellbar sei, ob der regelmäßige Marihuanakonsum des Angeklagten, zu welchem der Angeklagte – abgesehen von seinen Angaben zu dem Konsum in der Nacht vom … . auf den … – in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht hat, als Hang im Sinne des § 64 StGB, also als intensive Neigung, Rauschmittel im Übermaß, d.h. in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden (BGH, NStZ-RR 2003, S. 106), zu qualifizieren sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zeugin T zwar einerseits – nach Auffassung der Kammer glaubhaft (siehe oben) – von einem regelmäßigen Marihuanakonsum des Angeklagten berichtet, andererseits aber auch angegeben habe, dass der Angeklagte nicht täglich Marihuana konsumiert habe und dass sie an ihm nach dem jeweiligen Konsum von Marihuana auch keine Wesens- bzw. Verhaltensveränderungen wahrgenommen habe. Abgesehen davon sei aber jedenfalls (auch) kein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem etwaigen Hang und der Anlasstat gegeben. Insbesondere fehle es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Bereitschaft des Angeklagten zu aggressiven Verhaltensweisen in der Tatsituation und/oder im Vorfeld der Anlasstat durch den Konsum von Marihuana gesteigert worden wäre. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass Cannabis beruhigend und gerade nicht aggressionsfördernd wirke. Auch dieser Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen M schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Greifbare Anhaltspunkte für eine zumindest wahrscheinliche Gefährlichkeit des nicht vorbestraften Angeklagten für die Allgemeinheit im Sinne des § 66a StGB haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme – insbesondere aus den Ausführungen der Sachverständigen M – ebenfalls nicht ergeben. IV. Rechtliche Beurteilung Durch die Tötung von H4 hat sich der Angeklagte gemäß § 211 StGB des Mordes aus niedrigen Beweggründen schuldig gemacht. Abweichend von den Schlussvorträgen beider Verteidiger des Angeklagten ist die Tötung von H4 keinesfalls unter dem Gesichtspunkt der Notwehr gerechtfertigt. So fehlt es bereits an der Grundvoraussetzung des § 32 StGB, konkret an einem – nach Auffassung der Verteidigung in dem Einsatz des SEK zu sehenden – rechtswidrigen Angriff auf den Angeklagten. Aufgrund der – in den Feststellungen zur Sache dargestellten – Angaben des Zeugen K im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens bestanden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Handel des Angeklagten mit Betäubungsmitteln, welche den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnung des Angeklagten rechtfertigten. Dabei berechtigt die Anordnung der Durchsuchung auch dazu, die Wohnung – wie vorliegend geschehen – gewaltsam zu öffnen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 105, Rn. 13). Soweit sich die Verteidigung des Angeklagten bezüglich der vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Einsatzes auf den Standpunkt stellt, dass eine Festnahme des Angeklagten außerhalb des Mehrfamilienhauses nahezu ungefährlich gewesen wäre (Näheres dazu sogleich), verkennt sie bereits, dass Gegenstand des Einsatzes nicht etwa die Vollstreckung eines Haftbefehls war, sondern vielmehr die Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnung des Angeklagten. Eine solche Durchsuchung kann aber schon denklogisch nur in der Wohnung des Angeklagten selbst durchgeführt werden und nicht auch an anderen Orten. Vor diesem Hintergrund ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einsatzes irrelevant, ob ganz andere Ermittlungsmaßnahmen etwaig mit einem geringeren Risiko der Verletzung von SEK-Beamten und/oder des Angeklagten hätten durchgeführt werden können. Abgesehen davon würde es – eine Rechtswidrigkeit des Einsatzes des SEK unterstellt – aber auch an den weiteren Voraussetzungen des § 32 StGB fehlen. Denn selbstverständlich folgt aus § 32 StGB – pointiert formuliert – kein Recht des Bürgers, auf etwaig rechtswidriges Verwaltungshandeln vorwarnungslos mit der Anwendung tödlicher Gewalt zu reagieren. Vielmehr stellen die in StPO und VwGO normierten Rechtsschutzmöglichkeiten, welche die Möglichkeiten einstweiligen sowie auch nachträglichen Rechtsschutzes umfassen, mildere Mittel im Verhältnis zu der Abgabe von Schüssen auf etwaig rechtswidrig handelnde Hoheitsträger dar, auf die sich der „Rechtssuchende“ verweisen lassen muss. Es fehlt damit auch an der Erforderlichkeit des Handelns des Angeklagten. Schlussendlich behauptet nicht einmal der Angeklagte selbst, dass er die Schüsse auf den Geschädigten abgegeben habe, um sich gegen ein rechtswidriges Verwaltungshandeln (in der Form des Einsatzes des SEK) zu wehren. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch an dem für eine Rechtfertigung nach § 32 StGB ebenfalls erforderlichen Verteidigungswillen des Angeklagten. Weiterhin hat sich der Angeklagte gemäß §§ 1, 3 I Nr. 1, 30a II Nr. 2 BtMG wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Dabei ist die Schwelle der nicht geringen Menge – in der Wohnung des Angeklagten wurde Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 241 g THC sichergestellt – selbst dann noch deutlich überschritten, wenn man zugunsten des Angeklagten mit Blick auf seinen eigenen Marihuanakonsum einen Abschlag von 10 % auf die Menge des sichergestellten Marihuanas vornimmt (was einer Wirkstoffmenge von 24,1 g THC entspricht), um seinem Eigenbedarf Rechnung zu tragen. Bei den zwei Butterflymessern, dem Schlagring mit seitlich herausspringender Klinge, dem Teleskopschlagstock sowie den zwei teleskopierbaren Stahlruten, die der Angeklagte zeitgleich neben Teilen des Marihuanas in seinem Wohn-/Schlafzimmer gebrauchsbereit vorhielt, handelt es sich um Waffen im technischen Sinne bzw. um gekorene Waffen, welche von § 30a II Nr. 2 StGB erfasst werden (Weber, BtMG, § 30a, Rn. 115 ff.). Darüber hinaus handelt es sich bei der von dem Angeklagten in dem Wohn-/Schlafzimmer gebrauchsbereit vorgehaltenen halbautomatischen Selbstladepistole um eine Schusswaffe im Sinne des § 30a II Nr. 2 StGB. Der Mord und das bewaffnete unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander, da der Angeklagte die von ihm Rahmen des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gebrauchsbereit vorgehaltene Schusswaffe zur Tötung des Geschädigten verwandte, also eine Teilidentität der Tathandlungen vorliegt. Eine Strafbarkeit des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt einer etwaig versuchten Tötung weiterer Polizeibeamter kam demgegenüber schon deshalb nicht in Betracht, weil es insoweit bereits an einem unmittelbaren Ansetzen des Angeklagten fehlt. V. Rechtsfolgen der Tat Für die Tötung von H4 war der Angeklagte gemäß § 211 I StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Außergewöhnliche Umstände, die eine Milderung der absolut angedrohten Strafe erfordern (vgl. Fischer, a.a.O., Rn. 101 ff.), liegen nicht vor. Der Strafrahmen des § 30a II fand daneben gemäß § 52 II StGB keine Anwendung. Neben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe für die Ermordung von H4 hat die Kammer die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a I 1 Nr. 2 StGB nicht festgestellt. Im Rahmen der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hat der Tatrichter im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist (BGHSt 40, S. 360). Dabei kann die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben (BGH, a.a.O.). Erforderlich ist, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, NStZ 2009, S. 260). Die Gewichtung der Schuldschwere ist hierbei entsprechend den Regeln vorzunehmen, die für die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 46 I StGB gelten (BVerfG, NJW 1995, S. 3244). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bewertet die Kammer die Schuld des Angeklagten nicht als besonders schwer im Sinne von § 57a I 1 Nr. 2 StGB. Zwar sprach gegen den Angeklagten, dass er im Rahmen der Tötung von H4 auch noch einen zweiten Straftatbestand – nämlich das bewaffnete unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – verwirklichte. Auch war gegen ihn seine hohe kriminelle Energie anzuführen, die insbesondere aus dem in seiner Wohnung gehorteten Waffenarsenal folgt. Schlussendlich war zu sehen, dass der Angeklagte in vorwerfbarer Art und Weise bereits den Anlass für die Wohnungsdurchsuchung und damit für die Tatsituation begründet hatte, indem er sei Jahren mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hatte. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass er im Rahmen der Tötung von H4 „nur“ ein Mordmerkmal verwirklichte, sodass die Tat schon vor diesem Hintergrund tendenziell das Gepräge eines erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfalles aufweist. Weiterhin sprach für den Angeklagten, dass er nicht vorbestraft ist. Schlussendlich hat die Kammer – wenn auch angesichts der diesbezüglich geradezu erdrückenden Beweislage nur in geringem Umfang – berücksichtigt, dass der Angeklagte die Schussabgaben auf den Geschädigten als solche geständig eingeräumt hat. Nach einer abschließenden Gesamtwürdigung aller dieser vorgenannten und aller übrigen für und gegen den Angeklagten sprechenden schuldrelevanten Umstände und der Täterpersönlichkeit hat die Kammer die besondere Schuldschwere nicht festgestellt. VI. Hilfsbeweisantrag Der von der Verteidigung des Angeklagten gestellte Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass „vorliegend eine Festnahme des Beschuldigten außer Haus nahezu ungefährlich gewesen wäre für alle Beteiligten, während die jetzt gewählte Form des SEK-Einsatzes demgegenüber mit erheblicher Gefährdung für Beamte und Zielperson verbunden war“, wird zurückgewiesen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 III 3 Nr. 2 StPO). Bedeutungslos ist eine Tatsache für die Entscheidung dann, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der abzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines bestehenden Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 244, Rn. 54). Vorliegend zielt der Beweisantrag schon ausgehend von der Bedingung, unter welcher er gestellt wurde, darauf ab, die vermeintliche Rechtswidrigkeit des Einsatzes des SEK zu belegen. Dies wiederum soll belegen, dass der Angeklagte bei seinen Schussabgaben gemäß § 32 StGB gerechtfertigt war. Bereits die Frage der Rechtswidrigkeit des konkreten Einsatzes des SEK ist für die Entscheidung indessen ohne Bedeutung, da die Schussabgaben des Angeklagten – wie bereits dargelegt – auch bei einer unterstellten Rechtswidrigkeit des Einsatzes jedenfalls nicht im Sinne des § 32 StGB erforderlich waren und der Angeklagte auch nicht mit Verteidigungswillen handelte. Abgesehen davon verkennt die Verteidigung, dass Gegenstand des Einsatzes nicht etwa die Vollstreckung eines Haftbefehls war, sondern vielmehr die Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnung des Angeklagten. Eine solche Durchsuchung kann aber schon denklogisch nur in der Wohnung des Angeklagten selbst durchgeführt werden und nicht auch an anderen Orten. Vor diesem Hintergrund ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einsatzes irrelevant, ob ganz andere Ermittlungsmaßnahmen etwaig mit einem geringeren Risiko der Verletzung von SEK-Beamten und/oder des Angeklagten hätten durchgeführt werden können. Dabei ist schlussendlich auch zu sehen, dass eine Festnahme und damit ein Eingriff in die Freiheit der Person auch ganz generell kein milderes Mittel im Verhältnis zu einer Wohnungsdurchsuchung und damit zu einem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung darstellt. Abgesehen davon ist das Beweismittel aber auch völlig ungeeignet (§ 244 III 3 Nr. 4 StPO). Denn die Einholung eines derartigen Gutachtens würde den Versuch darstellen, nicht rekonstruierbare (weil gar nicht eingetretene) Geschehensabläufe – einen fiktiven Zugriff außerhalb des Mehrfamilienhauses – aufzuklären und einer vergleichenden Gefährlichkeitsanalyse zu unterziehen, was – soweit die Gewinnung belastbarer Ergebnisse und nicht bloß spekulativer Annahmen betroffen ist – nach Auffassung der Kammer von vornherein ausgeschlossen erscheint. VII. Kosten Die Entscheidung wegen der Kosten beruht auf §§ 464, 465 I, 472 I StPO.