Urteil
65 KLs-12 Js 2633/20-41/20 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2021:0111.65KLS12JS2633.20.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen eines besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und vier Monaten
verurteilt.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin die aus der Tat erwachsenen weiteren materiellen und immateriellen Schäden dem Grunde nach zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherer oder Dritte übergegangen sind.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, 5 Nr. 1, 7 Nr. 1, 8 Nr. 1, 9, 223 Abs. 1, 52 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen eines besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin die aus der Tat erwachsenen weiteren materiellen und immateriellen Schäden dem Grunde nach zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherer oder Dritte übergegangen sind. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs. 1, 5 Nr. 1, 7 Nr. 1, 8 Nr. 1, 9, 223 Abs. 1, 52 StGB. Gründe: Dem Urteil liegt keine Verständigung gem. § 257c StPO zugrunde. I. Persönliche Verhältnisse: 1. Der zur Zeit der Hauptverhandlung 43 Jahre alte Angeklagte wurde am …. in L / Libanon geboren. Er wuchs mit sechs Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Die Schule besuchte er nur bis zur 6. Klasse. Er verließ diese ohne Abschluss, um zur Versorgung der Familie arbeiten zu gehen. Der Angeklagte war zeitweise als Autolackierer tätig. Eine Berufsausbildung hat er allerdings nicht abgeschlossen. Im Jahr 2003 reiste der Angeklagte über Österreich nach Deutschland ein. Der Angeklagte lebte zunächst bei einem Freund in F, später dann in P bei Frau B, mit der er nach muslimischem Recht verheiratet ist. Frau B erwartet ein Kind vor ihm. Der Angeklagte verfügt über keinen Aufenthaltstitel und demensprechend über keine Arbeitserlaubnis. Da Ausreisedokumente fehlen, ist eine Abschiebung allerdings derzeit nicht möglich. Er und Frau B beabsichtigen, standesamtlich zu heiraten. Dadurch könnte er einen Aufenthaltstitel erhalten. 2. Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache: 1. Vor der Tat trafen sich der Angeklagte und die Nebenklägerin insgesamt vier oder fünf Mal in monatlichen Abständen an dem Straßenstrich H Straße in F, an dem die Nebenklägerin ein- bis zweimal pro Woche als Prostituierte tätig war. Bei den Treffen zahlte der Angeklagte der Nebenklägerin jeweils 30,00 EUR für Oralverkehr, den die Nebenklägerin vereinbarungsgemäß auf den Vordersitzen des Fahrzeuges des Angeklagten durchführte, welches dieser in einer der an dem Straßenstrich installierten Verrichtungsboxen geparkt hatte. Bei zumindest einem dieser Treffen kniff der Angeklagte auch leicht in die Brüste der Nebenklägerin, wobei die Nebenklägerin dem nicht widersprach. 2. Am 21.02.2020 rief der Angeklagte gegen 19:00 Uhr die Nebenklägerin an, die zu diesem Zeitpunkt nicht arbeitete. Man verabredete sich für 20:00 Uhr am Straßenstrich H Straße. Gegen 20:00 Uhr parkte der Angeklagte sein Fahrzeug in einer der Verrichtungsboxen. Die Nebenklägerin stieg in das Fahrzeug ein. Man vereinbarte - wie gewohnt - für 30,00 EUR Oralverkehr. Abweichend von den bisherigen Treffen sagte der Angeklagte zur Nebenklägerin, dass man dieses Mal gemeinsam auf die Rückbank gehen solle. Die Nebenklägerin kam diesem Wunsch nach und begab sich auf die rechte Seite der Rückbank hinter den Beifahrersitz. Der Angeklagte setzte sich auf die linke Seite der Rückbank hinter den Fahrersitz. Die Nebenklägerin begann mit dem Oralverkehr. Plötzlich ergriff der Angeklagte die Haare der Nebenklägerin, riss ihren Kopf zurück, sodass sie wieder aufrecht saß und schlug anschließend ihren Kopf gegen die Autotür. Sodann griff er zu seiner sexuellen Erregung mit seinen Händen fest in die Brüste der Nebenklägerin. Er lutschte die Brüste der Angeklagten, biss in diese und spuckte auf sie. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, die Nebenklägerin zu verletzen. Sie sagte ihm, dass ihr dies weh tue und er aufhören solle. Sie versuchte, weiter den Oralverkehr zu vollziehen. Dies gelang ihr zunächst, bis der Angeklagte erneut die Haare der Nebenklägerin ergriff und ihren Kopf wieder zurückriss. Dabei hielt der Angeklagte für zumindest einige Sekunden einen für die Nebenklägerin sichtbaren, handelsüblichen Schraubenzieher von ca. 25 cm Länge in der linken Hand, welchen er zuvor unter dem Fahrersitz hervorgeholt hatte. Der Angeklagte hielt den Schraubenzieher so, dass die Nebenklägerin diesen wahrnehmen konnte, ohne ihn aber unmittelbar der Nebenklägerin entgegen zurichten, bevor er ihn nach einigen Sekunden wieder aus der Hand legte. Anschließend lutschte der Angeklagte erneut die Brüste der Angeklagten, biss in diese und spuckte auf sie, wobei er auch hier billigend in Kauf nahm, die Nebenklägerin zu verletzen. Die Nebenklägerin bekam auch unter dem Eindruck des Schraubenziehers zunehmend Angst. Sie versuchte den Angeklagten zu beruhigen und sagte daher zu ihm, dass sie alles mache, was er sage. Sie vollzog sodann weiter den Oralverkehr, wobei der Angeklagte ihren Kopf mehrfach fest auf seinen Penis drückte. Schließlich manipulierte die Nebenklägerin mit der Hand an dem Penis des Angeklagten bis zum Samenerguss. Anschließend säuberten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin gegenseitig mit Feuchttüchern. Die Nebenklägerin verließ sodann das Fahrzeug des Angeklagten. Die Angeklagte erlitt durch das Zurückreißen des Kopfes und durch das Beißen und Lutschen der Brüste Schmerzen. Durch das Beißen und Lutschen der Brüste verursachte der Angeklagte zudem an beiden Brüsten der Nebenklägerin deutlich sichtbare Hämatome von ca. 5 cm Durchmesser und oberflächliche Verletzungen der Brustdrüse. 3. Die Nebenklägerin litt aufgrund der Tat anfänglich täglich unter Schlafproblemen und Angstzuständen, die sich auch durch eine Atemnot äußerten. Etwa zwei bis drei Wochen nach der Tat begab sich die Nebenklägerin daher in ärztliche Behandlung in der M Klinik C. Die Ärzte verordneten ihr die Einnahme von Medikamenten gegen die Schlafprobleme und die Angstzustände. Die Nebenklägerin nahm diese über einen Zeitraum von (nur) etwa zehn Tagen regelmäßig ein und setzte die Medikation sodann – wohl ohne ärztliche Rücksprache – ab. In der Folgezeit verbesserte sich die Verfassung der Nebenklägerin und ihre Schlafprobleme und Angstzustände reduzierten sich in Art und Häufigkeit. Die Luftnot tritt nur noch gelegentlich auf. 4. Am Tag der Hauptverhandlung vom 11.01.2021 übergab der Angeklagte der Nebenklägerin über seine Verteidiger einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung. Über seine Verteidiger versuchte er in der Hauptverhandlung vom 11.01.2021 zudem, mit der Nebenklägerin in Kommunikation zu treten. Die Nebenklägerin lehnte dies jedoch ab. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 08.01.2021. Die Einlassung des Angeklagten erfolgte durch eine Erklärung seiner Verteidiger, die der Angeklagte als richtig und als seine Einlassung geltend bestätigte. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Angaben des angeklagten zu zweifeln, bestehen nicht. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der Aussage der Nebenklägerin sowie den weiteren Beweismitteln, wie sie aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 11.01.2021 ersichtlich sind. a) Der Angeklagte hat sich durch eine Erklärung seines Verteidigers geständig eingelassen und die Tatvorwürfe durch eine Bezugnahme auf die Anklageschrift vom 02.11.2020 überwiegend eingeräumt. Der Tathergang habe sich zugetragen, wie in der Anklageschrift dargestellt. Nur Geschlechtsverkehr habe er zuvor nicht verlangt. Die Erklärung seiner Verteidiger bestätigte der Angeklagte als richtig und als seine Einlassung geltend. b) Die geständige Einlassung ist glaubhaft, weil sie durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme, insbesondere die Aussage der Nebenklägerin, die Aussagen der Zeugen W und L1 sowie das verlesene Attest des Facharztes für Chirurgie T, T1 Krankenhauses T2, und den in Augenschein genommenen Lichtbildern umfangreich bestätigt worden ist. Die Nebenklägerin hat das Tatgeschehen wie festgestellt geschildert. Auch das Vor- und Nachtatgeschehen hat sie - mit Ausnahme der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten am 22.10.2020, an der sie nicht teilgenommen hat - geschildert wie festgestellt. Die Aussage der Nebenklägerin ist auch glaubhaft. Sie weist eine hohe inhaltliche Qualität auf, und verfügt über zahlreiche Realkennzeichen; sie ist insbesondere detailreich und widerspruchsfrei. So beschränkte sich die Nebenklägerin nicht nur auf die Schilderung des Kerngeschehens, sondern schilderte viele eher nebensächliche Details wie etwa den Umstand, dass sie ursprünglich an dem Tag wegen der Kälte nicht arbeiten wollte und der Angeklagte kurz vor dem Treffen am 21.02.2020 noch anrief und mitteilte, dass er sich 5-10 Minuten verspäten werde. Bei der Schilderung des Kerngeschehens selbst nannte sie zudem originelle Details, etwa, dass der Angeklagte während der Tat in einer für sie fremden Sprache auf sie eingesprochen habe, dass sie als Ausrede für die Ablehnung von Geschlechtsverkehr auf ihre Periode verwies oder auch, dass der Angeklagte ihr nach dem Samenerguss mit ihren Feuchtigkeitstüchern die Brüste sauber gemacht habe. Sie schilderte dabei auch in wörtlicher Rede, etwa wie sie zu dem Angeklagten sagte, dass er aufhören solle („Es tut mir sehr weh, hör auf“). Die Nebenklägerin war während der gesamten Dauer ihrer Vernehmung auch in der Lage, auf die Fragen der Verfahrensbeteiligten sowohl zum Tatgeschehen als auch zum Vor- und Nachtatgeschehen weitere konkrete Angaben zu machen, die sich in das zuvor Berichtete einfügten. Sie konnte etwa auf Nachfrage des Vorsitzenden anschaulich schildern, wie der Angeklagte sie festgehalten habe, während er in ihre Brüste biss. Die Nebenklägerin stand zudem bei der Aussage vor der Kammer erkennbar unter dem Eindruck eines realen, emotional sehr belastenden Erlebnisses. Sie musste mehrmals kurz pausieren und Luft holen, um ihre Schilderung fortzusetzen. Kurzzeitig kamen ihr die Tränen. Dabei machte sie ihre Angaben ohne erkennbaren Belastungseifer. So räumte sie etwa ein, dass es für sie in Ordnung gewesen sei, dass der Angeklagte bei den vorherigen Treffen auch schon „aggressiver“ als andere Kunden gewesen sei und sie auch vorher schon einmal ein bisschen blaue Flecken vom Kneifen der Brüste gehabt habe. Auch stellte sie klar, dass der Angeklagte den Schraubenzieher „nur“ kurz in der Hand gehalten habe und er ihr den Schraubenzieher auch nicht unmittelbar entgegengehalten bzw. nicht an Hals oder Körper gehalten habe. Dabei vermochte sie auf Nachfrage des Vorsitzenden die genaue Arm- und Handhaltung des Angeklagten nachzustellen. Die Angaben der Zeugen W und L1 zur Aussage der Nebenklägerin in den polizeilichen Vernehmungen der Nebenklägerin vom 23.02.2020 und vom 15.06.2020 bestätigen die inhaltliche Konstanz der Aussage der Nebenklägerin. Danach entsprach die Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung hinsichtlich des zentralen Kerngeschehens den Angaben in ihren früheren Vernehmungen, wie sie von den Zeugen W und L1 bekundet worden sind. Die Zeugen W und L1 bestätigten dabei auch den Eindruck eines für die Nebenklägerin emotional sehr belastenden Erlebnisses. Die Zeugin W bekundete, dass die Nebenklägerin viel geweint habe und die Nebenklägerin auf sie psychisch labil sowie vom Tatgeschehen beeinflusst gewirkt habe. Auch der Zeuge L1 bekundete, dass er den Eindruck gehabt habe, dass die Nebenklägerin durch den Vorfall traumatisiert sei. Die Feststellungen zur inneren Tatseite beruhen gleichsam auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf den Rückschlüssen aus dem insoweit festgestellten objektiven Geschehensablauf. Dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin erkannt hat, ergibt sich bereits daraus, dass diese ausdrücklich ihm gegenüber geäußert hat, dass sie Schmerzen habe und er aufhören soll („Es tut mir sehr weh, hör auf!“). Dass der Angeklagte sicher zumindest mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte, als er den Kopf der Nebenklägerin gegen die Türe schlug der Nebenklägerin und ihr in die Brüste biss, folgert die Kammer aus der konkreten Begehungsweise der Verletzungshandlungen. Die erlittenen Verletzungen der Nebenklägerin werden dabei auch bestätigt durch das verlesene Attest des Facharztes für Chirurgie T, T1 Krankenhauses T2, vom 23.02.2020, und den in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf denen die Hämatome an beiden Brüsten der Nebenklägerin deutlich erkennbar sind. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich damit eines besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung nach §§ 177 Abs. 1, 5 Nr. 1, 7 Nr. 1, 8 Nr. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht. Er hat gem. §§ 177 Abs. 1, 5 Nr. 1, 7 Nr. 1, 8 Nr. 1, StGB gegen den erkennbaren und von ihm erkannten Willen der Nebenklägerin vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft sexuelle Handlungen an dieser vorgenommen, indem er an ihren Brüsten lutschte, auf diese spuckte und in diese biss, nachdem sie dem Angeklagten gesagt hatte, dass er aufhören solle. Dadurch hat der Angeklagte auch rechtswidrig und schuldhaft gem. § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB Gewalt gegenüber der Nebenklägerin angewendet und diese gem. § 223 Abs. 1 StGB körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Er hat dabei auch ein gefährliches Werkzeug gem. § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB mit sich geführt und gem. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB verwendet, indem er in der linken Hand für die Nebenklägerin sichtbar einen Schraubenzieher hielt. Der Schraubenzieher war sowohl seiner Beschaffenheit nach als auch nach der konkreten Art seiner Verwendung gefährlich. Einer Vergewaltigung durch dem Beischlaf ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle Handlung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB hat er sich nicht schuldig gemacht, da die Kammer eine - aufgrund der zunächst gegen Entgelt freiwillig erfolgten Einwilligung der Nebenklägerin in den Oralverkehr - zusätzlich erforderliche "besondere Erniedrigung" des Opfers nicht feststellen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2001 – 4 StR 79/01 –, juris) V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Im Einzelnen hat sie sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze, wird auf eine Strafe erkannt, die nach dem Gesetz bestimmt wird, dass die schwerste Strafe androht, § 52 Abs. 2 S. 1 StGB. Das ist hier der § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB, der einen Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. 2. Die Kammer hat den fakultativen Milderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB geprüft, aber abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB nicht vorliegen. Da durch die Straftat des Angeklagten bei der Nebenklägerin vor allem immaterielle Schäden hervorgerufen worden sind, bestimmt sich der für eine Strafrahmenmilderung erforderliche Ausgleich - jedenfalls vorrangig - nach § 46 a Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 StR 290/11 –, Rn. 12, juris m.w.N.). Nach § 46a Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Dies setzt einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss; Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH, Urteil vom 26. August 2003 – 1 StR 174/03 –, juris). Wenn auch ein Wiedergutmachungserfolg nicht zwingende Voraussetzung ist, muss sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereitfinden und sich auf ihn einlassen. Daher setzt ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich i.S.v. § 46a Nr. 1 StGB grundsätzlich voraus, dass das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers darf die Eignung des Verfahrens für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht angenommen werden (vgl. BGH, a.a.O. juris). Diese Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB liegen nicht vor. Es fehlt an dem erforderlichen kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und der geschädigten Nebenklägerin. Die Nebenklägerin hat die Entschuldigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zurückgewiesen und eine direkte Kommunikation zwischen ihr und dem Angeklagten abgelehnt. Sie hat über ihre Vertreterin mitteilen lassen, dass die Annahme der 5.000,00 EUR allein zur Erfüllung des bestehenden Schmerzensgeldanspruchs erfolgte und sie diesen Betrag nicht als Wiedergutmachung im Sinne des Täter-Opfer-Ausgleichs akzeptiere. Die Anwendung des § 46a Nr. 2 StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift vorwiegend den materiellen Schadensausgleich betrifft, fehlt es auch hier an dem fehlenden kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und der geschädigten Nebenklägerin (zum diesem Erfordernis im Rahmen des § 46a Nr. 2 StGB vgl. BGH NStZ-RR 2009, 133; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 272). Für die Anwendung des § 46a Nr. 2 StGB bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung genügt es insoweit nicht, dass der Täter - wie hier erfolgt - sich lediglich zu entschuldigen versucht und Schmerzensgeldzahlungen leistet (vgl. BGH NStZ 1995, 492). Zudem fehlt es an einer erheblichen persönlichen Leistung oder einem persönlichen Verzicht der Angeklagten zur Schadenswidergutmachung. Feststellungen hierzu, insbesondere woher die an die Nebenklägerin gezahlten 5.000,00 EUR stammen, konnte die Kammer nicht treffen. 3. Die Kammer hat sodann einen minder schweren Fall des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB nach § 177 Abs. 9 StGB geprüft und auch bejaht. Ein minder schwerer Fall ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die strafmildernden Umstände sind demnach den straferschwerenden Umständen gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen. Die Milderungsgründe müssen gegenüber den Strafschärfungsgründen so erheblich überwiegen, dass der Regelstrafrahmen verfehlt wäre. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagten einen ernst gemeinten Versuch zur Erzielung eines Täter-Opfer-Ausgleichs unternommen hat, der im Ergebnis vornehmlich aufgrund der eindeutigen, aber gleichwohl nachvollziehbaren Ablehnung der Nebenklägerin gescheitert ist. So hat er sich in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf geständig eingelassen und damit der Nebenklägerin eine psychisch belastendere Vernehmung erspart. Er hat sich in der Hauptverhandlung zudem für die Tat entschuldigt, sich dabei reuig gezeigt und zudem einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR zur Schadenswiedergutmachung gezahlt. Seine Ersatzpflicht für etwaige weitergehende Schäden hat er darüber hinaus ausdrücklich anerkannt. Sein Verhalten in der Hauptverhandlung war spürbar von Scham geprägt. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass er den Schraubenzieher nur über einen kurzen Zeitraum von einigen Sekunden verwendet hat. Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er als Erstverbüßer und Ausländer ohne vertiefte Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich ist. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die tateinheitlich begangenen Körperverletzungsverhandlungen erheblich waren. Bei Vornahme der umfassenden Gesamtbetrachtung überwiegen dabei gleichwohl die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden strafmildernden Umstände gegenüber den strafschärfenden Umständen derart, dass das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB in einer Weise abweicht, die die Anwendung des Regelstrafrahmen nicht mehr zu rechtfertigen vermag. 4. Der Strafrahmen des § 177 Abs. 9 StGB sieht vorliegend in minder schweren Fällen des § 177 Abs. 7 und 8 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Innerhalb dieses zur Anwendung kommenden Strafrahmens hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von den bereits bei der für die Annahme eines minder schweren Falls getroffenen Erwägungen leiten lassen und die dort genannten be- und entlastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, erneut umfassend berücksichtigt und für die Tat eine Einzelstrafe von drei Jahren und vier Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. VII. Der Angeklagte war auf den zulässig erhobenen Adhäsionsantrag der Nebenklägerin zu 2. gemäß seinem Anerkenntnis in der Hauptverhandlung vom 11.01.2021 zu verurteilen, § 406 Abs. 2 StPO. Den Adhäsionsantrag zu 1. hat der Angeklagte bereits durch die zwischenzeitlich gezahlten 5.000,00 EUR erfüllt. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a StPO.