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Urteil

65 KLs-12 Js 3051/20-44/20 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2021:0324.65KLS12JS3051.20.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 30 Fällen sowie Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Einziehung des Mobiltelefons T wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten die Landeskasse.

Angewendete Vorschriften: §§ 180 Abs. 2, 182 Abs. 2, 53, 74 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 30 Fällen sowie Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Die Einziehung des Mobiltelefons T wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten die Landeskasse. Angewendete Vorschriften: §§ 180 Abs. 2, 182 Abs. 2, 53, 74 StGB. Gründe: Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde. I. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in C geboren. Als er neun Jahre alt war, ließen sich seine Eltern scheiden. Der Angeklagte hat einen Bruder. Nachdem der Angeklagte auf der Hauptschule den Realschulabschluss erlangt hatte, nahm er zunächst eine Ausbildung zum Zahntechniker auf, die er nach einem Jahr abbrach. Er erlangte im Anschluss das Fachabitur und studierte von 1990 bis 1993 Sozialpädagogik. Nach erfolgreichem Studienabschluss absolvierte der Angeklagte beim T1 in C ein Anerkennungsjahr, wobei er unter anderen in der Gefangenenbetreuung der Justizvollzugsanstalt C1 tätig war. Zusammen mit seiner Frau, die er 1991 heiratete, arbeitete der Anklagte ab 1994 im Kinderhaus T2 im Landkreis D, wobei beide in einer familienanalogen Außengruppe in M tätig waren. Im Jahr 1995 verstarb der Schwiegervater des Angeklagten, der zusammen mit seiner Frau in einem großen dreigeschossigen Haus mit über 700m² Grundstück in C auf der M1-Straße gelebt hatte. Der Angeklagte und seine Ehefrau entschlossen sich, den bereits ins Auge gefassten Plan zur Errichtung eines eigenen Kinderhauses zu realisieren. Träger des Kinderhauses war der Angeklagte, der ab August 1996 eine behördliche Genehmigung zur Aufnahme von maximal sechs Kindern erhielt. Später wurde eine Erweiterung auf neun Kinder bewilligt. Im September 1996 kamen die ersten Kinder in das Kinderhaus U. Nachdem sich der am 00.00.0000 geborene T3, der von Ende 1996 bis Sommer 1997 in dem Kinderhaus in C untergebracht war, gegenüber seinen Pflegeeltern bezüglich sexueller Übergriffe des Angeklagten offenbart hatte und am 24.11.1998 eine entsprechende Anzeige bei der Polizei einging, wurden noch am selben Tage sämtliche Kinder aus dem Kinderhaus des Angeklagten geholt. Anlässlich der Anzeige der Polizei und des Stopps aller Gelder durch das Jugendamt am 24.11.1998 sahen sich der Angeklagte und seine Ehefrau gezwungen, das Kinderheim zu schließen. Einen Teil des Grundstücks verkauften sie, einen Teil des Hauses vermieteten sie. Der Angeklagte verließ anschließend die eheliche Wohnung. Mit seiner Ehefrau hat der Angeklagte zwei Kinder, eine am 00.00.0000 geborene Tochter sowie einen am 00.00.0000 geborenen Sohn, die nach der Trennung zunächst bei seiner Frau in C blieben. Der Angeklagte nahm im Anschluss an die Trennung eine Tätigkeit als Sozialpädagoge in einer sozialtherapeutischen Anstalt für suchtkranke Männer und Frauen in O auf. Später zog der Angeklagte nach F, wo er eine neue Anstellung fand. 2007 zog der Sohn des Angeklagten zu ihm nach F. 2015 ging der Angeklagte wegen Depressionen und Burnout in Frührente. Zwischenzeitlich zog der Bruder Angeklagten bei ihm ein, der von dem Angeklagten zwei Jahre gepflegt wurde, Aufgrund seiner geringen Rente hatte der Angeklagte verschiedene Untermieter und ging bis 2019 daneben auch einer geringfügigen Beschäftigung nach. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: Am 08.01.2001 verurteilte das AG Ansbach, CS 9 Js 13462/2000, rechtskräftig seit dem 02.02.2001, den Angeklagten wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60,00 DM. Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen zum Nachteil des T3 wurde der Angeklagte mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 20.08.1999, 3 Kls 36 Js 506/98, rechtskräftig seit dem 20.08.1999, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt. Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 13 Fällen zum Nachteil des ihm in M zur Betreuung anvertrauten, am 00.00.0000 geborenen N, wurde der Angeklagte am 21.12.2000 durch das Landgericht Bochum, 3 Kls 39 Js 193/99, rechtskräftig seit dem 29.12.2000, unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 20.08.1999, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein Berufsverbot von drei Jahren ausgesprochen. Der Angeklagte stand nach Erledigung der Strafvollstreckung am 27.02.2004 bis zum 26.08.2006 unter Führungsaufsicht. Am 26.05.2011 verurteilte das Amtsgericht Essen, 50 DS 29 Js 673/10 211/11, rechtskräftig seit dem 04.06.2011, den Angeklagten wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornografischer Schriften und Besitz jugendpornografischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 12.08.2015 erlassen. Der Angeklagte wurde am 04.09.2020 festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts F1 vom 05.09.20 im hiesigen Verfahren in Untersuchungshaft. II. Feststellungen zur Sache In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Im April 2020 lernte der Angeklagte über die Dating-App „Q“ den am 00.00.0000 geborenen C2 kennen, welcher auf seinem Profil sein Alter mit 19 Jahren angegeben hatte. C2 stellte in den folgenden Wochen den Kontakt zwischen dem Angeklagten und zweien seiner Freunde, dem am 00.00.0000 geborenem X sowie dem am 00.00.0000 geborenen E, her. Alle drei Jugendlichen gingen bereits vor dem ersten Kontakt zum Angeklagten der Prostitution nach. Freier fanden sie in den Kneipen „Q1“ in F und „D1“ in E1. In dem Zeitraum zwischen Mitte Mai 2020 bis zur Verhaftung des Angeklagten am 04.09.2020 besuchten die Jugendlichen den Angeklagten regelmäßig in dessen Wohnung. Der Angeklagte ging in diesem Zeitraum auch selbst der Prostitution nach. Er empfing im „Massagezimmer“ seiner Wohnung regelmäßig Männer, denen er gegen Entgelt sowohl Massagen als auch sexuelle Dienstleistungen anbot. Die Kontakte zu seinen Freiern stellte der Angeklagte über Anzeigen bei N1 her, wo er sich ein entsprechendes Profil eingerichtet hatte. Der Angeklagte gestatte es jedenfalls E und X ebenfalls in seiner Wohnung Freier zu empfangen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: 1.) Taten 1 bis 10 X lernte der Angeklagte etwa zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien in NRW am 29.06.20 über C2 kennen. Nach einem ersten kurzen Treffen im Auto des Angeklagten im Beisein von C2 kam es wenige Tage später zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten und X im Q1. Der Angeklagte fragte X bei diesem Treffen nach dessen Ausweis, woraufhin dieser angab, seinen Ausweis verloren zu haben. Auf Nachfrage des Angeklagten gab X sein Alter wahrheitswidrig mit 18 Jahren an. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass X im Q1 der Prostitution nachging. In den nächsten Wochen, in einem Zeitraum bis zur Verhaftung des Angeklagten am 04.09.20, kam es zu einer Vielzahl von Treffen zwischen X und dem Angeklagten in dessen Wohnung, wobei X auch mehrfach bei dem Angeklagten übernachtete. Mindestens bei zehn der Treffen in der Wohnung des Angeklagten kam es im Schlaf-, Massage- oder Wohnzimmer zu sexuellen Handlungen zwischen den beiden. Dabei übte stets entweder der Angeklagte in aktiver Rolle an X Oralverkehr aus, oder X übte in aktiver Rolle Analverkehr an dem Angeklagten aus, oder es kam zu beiden dieser Praktiken. Bei jedem der zehn sexuellen Kontakte erhielt X von dem Angeklagten absprachegemäß ein Entgelt in Höhe von jeweils circa 30,00 Euro. Zwischen dem Angeklagten und X bestand vor jedem dieser zehn Kontakte Einigkeit, dass der Sexualverkehr nur gegen Entgelt erfolgen würde. Der Angeklagte nahm bei jedem dieser Treffen billigend in Kauf, dass es sich bei X zu dem Zeitpunkt der Treffen um eine Person unter 18 Jahren handelte. Parallel entwickelte sich zudem auch ein freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Angeklagten und X. Der Angeklagte verliebte sich in diesen und bekochte ihn regelmäßig. Ende August 2020 erlangte der Angeklagte positive Kenntnis vom Alter des X, als er ein Schwarzfahrerticket sah, dass dieser erhalten hatte und auf dem dessen Alter abgedruckt war. Nach diesem Zeitpunkt kam es zu keinem sexuellen Verkehr zwischen dem Angeklagten und X mehr. 2.) Taten 11 bis 25 Einige Tage nachdem der Angeklagte X kennen lernte, traf er im „Q1“ E, welcher den Angeklagten zusammen mit C2 ansprach. Kurze Zeit darauf besuchten E sowie C2 den Angeklagten in dessen Wohnung. Bei diesem Treffen fragte der Angeklagte E nach seinem Alter, was dieser wahrheitswidrig mit 19 Jahren angab. Wenige Tage später kam es zu einem ersten sexuellen Kontakt zwischen E und dem Angeklagten zusammen mit C2. Dieser zog sich in der Wohnung des Angeklagten in der Anwesenheit von E und dem Angeklagten aus und streichelte seinen Penis bis er steif wurde. Daraufhin übte der Angeklagte nach anfänglichem Zögern den Oralverkehr an C2 aus. E zog dann auf Aufforderung von C2 ebenfalls seine Hose runter. Daraufhin übte der Angeklagte auch an E Oralverkehr aus. Der Angeklagte zahlte E, als dieser ging, 50,00 Euro, wobei er ihm sagte, dass dies nicht für den Sex gewesen sei, sondern dass er ihm das Geld schenke. Im Laufe der nächsten Wochen, in einem Zeitraum bis zum 20.07.20, besuchte E den Angeklagten regelmäßig in dessen Wohnung. Im Rahmen dieser Treffen kam es in mindestens weiteren 15 Fällen im Schlaf-, Massage- oder Wohnzimmer dazu, dass der Angeklagte in aktiver Rolle den Oralverkehr an E ausübte. Dabei bestand zwischen den beiden vor jedem der sexuellen Kontakte eine Übereinkunft dahingehend, dass der Sexualkontakt gegen Entgelt erfolgen sollte. Bei zehn dieser Gelegenheiten zahlte der Angeklagte E dafür auf Grundlage dieser Übereinkunft eine Geldzahlung im Größenbereich von 50,00 Euro. Der Angeklagte und E hatten zuvor eine Abrede dahingehend getroffen, dass der Sexualverkehr nur gegen Entgelt erfolgen würde. Der Angeklagte sagte bei Zahlung des Geldes stets zu E, dass es sich bei den Zahlungen um ein Geschenk handele und nicht um Gegenleistungen für den Sexualverkehr. Bei fünf dieser Gelegenheiten “verrechneten“ E und der Angeklagte die an sich fällige Geldzahlung mit der „Miete“, die für die Nutzung eines Zimmers in der Wohnung des Angeklagten für seine, des E, eigene Prostitutionstätigkeit (siehe dazu unten 3.) angefallen war. Bei allen 15 Gelegenheiten nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass es sich bei E zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen um eine Person unter 18 Jahren handelte. Nach dem 20.07.20 kam es zu keinem sexuellen Verkehr zwischen dem Angeklagten und E mehr. Am 22.08.20 erlangte der Angeklagte positive Kenntnis von dem Alter des E, als er dieses wiederum abgedruckt auf einem Schwarzfahrticket sah, welches dieser erhalten hatte. 3.) Taten 26 und 27 Anfang Juli 2020 erörterten der Angeklagte, X, E und C2 bei einem Gespräch in der Wohnung des Angeklagten die Idee, dass die Jugendlichen in der Wohnung des Angeklagten Freier empfangen könnten. Wer diese Idee ursprünglich aufbrachte, ließ sich dabei nicht mehr aufklären. Die Freier sollten über N1 angeworben werden, der Internet-Plattform, die der Angeklagte bereits für seine Prostitutionstätigkeit verwendete und auf die die Jugendlichen durch den Angeklagten aufmerksam gemacht wurden. Zu diesem Zweck erstellte der Angeklagte auf seinem Tablet jedenfalls für X und E unter Pseudonymen Profile bei N1 und wies sie in die Funktionsweise der zugehörigen App ein. Jedenfalls X und E empfingen in den kommenden Wochen mit Wissen und Genehmigung des Angeklagten im Schlafzimmer sowie im „Massagezimmer“ in der Wohnung des Angeklagten mehrfach pro Woche Freier. Den Kontakt zu diesen Freiern stellten die Jugendlichen über ihre von dem Angeklagten eingerichteten Profile bei N1 her. Dabei kam es zu sexuellen Handlungen mit den Freiern, für welche die X und E jeweils ein Entgelt erhielten. Dies geschah mit Kenntnis und Billigung des Angeklagten. X ließ die Freier unter anderem an sich den Oralverkehr ausführen und führte an den Freiern in aktiver Rolle Analverkehr durch. E ließ an sich von den Freiern den Oralverkehr ausüben. Vereinzelt schrieb der Angeklagte für die beiden Jugendlichen auch selbst in deren Namen über N1 mit den Freiern und gab Informationen über die Gespräche an die Jugendlichen weiter. Den Inhalt dieser Nachrichten konnte die Kammer nicht mehr feststellen. Darüber hinaus führte er auch für die Jugendlichen handschriftliche Listen, mit denen die Belegung des „Massagezimmers“, in dem auch die Jugendlichen der Prostitution nachgingen, organisiert wurde. Mindestens bei einer Gelegenheit, am 08.06.20, versuchte der Angeklagte über einen Chat bei N1 den Kontakt zwischen einem Freier und X auch selbst herzustellen. Die Freier zahlten den Jugendlichen, wie der Angeklagte wusste, je nach Dauer und Art der Tätigkeit etwa 40,00 bis 100,00 Euro für die sexuellen Dienstleistungen. Davon zahlte X dem Angeklagten auf dessen Wunsch bei mehreren Gelegenheiten einen Anteil von ca. 10 %. E bezahlte für die Nutzung des Zimmers mit sexuellen Diensten (siehe oben 2.). X vereinbarte Termine mit Freiern in der Wohnung des Angeklagten bis einschließlich dem 04.09.20, wobei er sich im August für etwa zwei Wochen nicht in der Wohnung des Angeklagten aufhielt. Am 04.09.20 kam es jedoch nicht mehr zu einem Kontakt mit einem Freier E beendete seine Prostitutionstätigkeit in der Wohnung des Angeklagten spätestens am 20.07.20, als er mit seiner aktuellen Freundin zusammenkam. 4.) Taten 28 bis 32 Unabhängig von dem Geschehen um C2, X und E kam es auch zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und dem am 00.00.0000 geborenen D2. Im April 2020 hatte D2 unter Pseudonym eine Anzeige bei N1 geschaltet. In dieser Anzeige bot er Männern sexuelle Dienste gegen ein „Taschengeld“ an. Im Zeitraum von April bis Mai 2020 meldete sich der Angeklagte via N1 auf die Anzeige. Es kam zu einem Chat, in dessen Verlauf der Angeklagte und D2 ein Treffen verabredeten, bei dem gegen ein „Taschengeld“ gegenseitiger Oralverkehr praktiziert werden sollte. Der Angeklagte fragte in diesem Zusammenhang nach dem Alter des D2, welches dieser mit 18 Jahren angab. Ende April oder Anfang Mai 2020 fand das erste Treffen in der Wohnung des Angeklagten statt, wobei dem es zu gegenseitigem Oralverkehr zwischen D2 und dem Angeklagten kam. Dafür erhielt D2 absprachegemäß 50,00 Euro. Der Angeklagte nahm dabei billigend in Kauf, dass es sich bei D2 zu dem Zeitpunkt des Treffens um eine Person unter 18 Jahren handelte. Mittels Chats stimmten der Angeklagte und D2 in den nächsten Wochen bis zum Sommer mindestens vier weitere Treffen ab, wobei die Initiative von beiden Seiten ausging. Die Treffen fanden etwa im wöchentlichen Rhythmus statt, Bei allen dieser vier Treffen in der Wohnung des Angeklagten kam es zu sexuellen Handlungen. Bei jedenfalls einem dieser Treffen führte D2 an dem Angeklagten den aktiven Analverkehr durch, ansonsten kam es wie bei dem ersten Treffen zu gegenseitigem Oralverkehr. Der Angeklagte zahlte D2 bei jedem Treffen für die sexuellen Handlungen 50,00 Euro. Der Angeklagte und D2 hatten zuvor eine Abrede dahingehend getroffen, dass der Sexualverkehr nur gegen Entgelt erfolgen würde. Der Angeklagte nahm auch bei diesen vier Treffen jeweils billigend in Kauf, dass es sich bei D2 um eine Person unter 18 Jahren gehandelt handelte. Zu einem Zeitpunkt nach dem Hollandurlaub von D2 Ende Juli 2020 und vor Ende der Sommerferien am 11.08.2020 schrieb D2 dem Angeklagten, dass er bei der Polizei wäre und auf seine Mutter warten müsse. Nachdem der Angeklagte D2 nach dem Grund für die Notwendigkeit der Anwesenheit seiner Mutter fragte, schrieb dieser, dass er 17 Jahre alt sei. Danach kam es zu keinem sexuellen Verkehr zwischen dem Angeklagten und D2 mehr. III. Beweiswürdigung 1.) Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung, der Verlesung der Urteile des Landgerichts Bochum und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 02.02.21. 2.) Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. a) Der Angeklagte hat sich bezüglich des Vortatgeschehens dahingehend eingelassen, dass er im April 2020 C2 im April 2020 über Q, einer Dating-Plattform für Homosexuelle, im Internet kennengelernt habe. Auf der Plattform habe der Zeuge sein Alter mit 19 Jahren angegeben. Er habe dann mit C2 gechattet und sich mit ihm auf ein Date getroffen. Bei diesem Treffen sei es nicht um „Taschengeld“ gegangen. Mit dem Begriff „Taschengeld“ meine er dabei eine Geldzahlung. Das sei in dem Milieu, in dem sich unter Schwulen ein Älterer mit einem Jüngeren treffe, eine übliche Formulierung und impliziere darüber hinaus keine Wertung. Insoweit hat der Angeklagte zunächst bekundet, dass es bei dem ersten Treffen mit dem Zeugen C2 zum einzigen intimen Kontakt zwischen ihm und C2 gekommen sei. Der Angeklagte bekundete weiter, dass sich herausgestellt habe, dass C2 nicht an sexuellen Handlungen interessiert gewesen sei, weshalb er das Date abgebrochen habe. Er habe C2, als er diesen zurückfuhr, 50,00 Euro gegeben, da dieser ihn wegen einer Handyrechnung über 100,00 Euro genervt habe. Zu den festgestellten Taten hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: aa) Der Angeklagte hat sich bezüglich der Taten 1 bis 10 dahingehend eingelassen, dass er X über C2 zwei Wochen vor dem Beginn der Sommerferien am 29.06.20 kennen gelernt habe. X und C2 seien Stammgäste in der Homosexuellen-Szenekneipe „Q1“ in F gewesen und hätten sich dort regelmäßig prostituiert. Der Angeklagte sei kurz vor einem Eröffnungsfest des Q1 mit X dort verabredet gewesen. Bei diesem ersten Treffen habe er X auch nach einem Ausweis gefragt. X habe gesagt, dass er 18 Jahre alt sei. Er habe gegenüber dem Angeklagten angegeben, dass er ihm keinen Ausweis zeigen könne, da er sein Portemonnaie verloren habe. Der Angeklagte habe über die Aussage des X hinaus auch zahlreiche Hinweise darauf gehabt, dass X 18 Jahre alt sei: So habe dieser ihm bei J ein Video gezeigt, wo er einen N2 gefahren habe, er habe von regelmäßigen Besuchen von Spielhallen erzählt und der Angeklagte habe im Q1 auch gesehen, wie X am Automaten gespielt habe. Er kenne den Betreiber des Q1 und sei davon ausgegangen, dass dieser keine Minderjährigen hineinlasse. Von dem wahren Alter des X habe der Angeklagte erst Ende August erfahren, als er ein Schwarzfahrerticket von ihm gesehen habe, auf dem sein Geburtsdatum abgedruckt gewesen sei. In den auf das erste Treffen folgenden Wochen habe X des Öfteren bei dem Angeklagten übernachtet. Er hätte mit ihm auch mehrfach Geschlechtsverkehr gehabt. Die von dem Zeugen X in der Hauptverhandlung gemachten Angaben zur Häufigkeit des Sexualverkehrs seien zutreffend. Der Angeklagte gab dabei zunächst an, der Sex mit X hätte nichts mit Geld zu tun gehabt. Der Angeklagte sei in X verliebt gewesen, habe ihn regelmäßig bekocht und auch mit seiner Mutter telefoniert. X habe ihn zwar manchmal angepumpt, etwa wegen einer Handyrechnung oder eines N3-Besuchs, woraufhin ihm der Angeklagte auch Geld gegeben habe, dies habe aber nicht im Zusammenhang mit dem Sex gestanden. Er habe X auch einmal 150,00 Euro gegeben. Damals habe er sich bereit erklärt, X diesen Betrag für den Kauf eines Motorrollers zu geben, nachdem dieser ihn zuvor per X1 darum gebeten hatte. X sei dann zu seiner Wohnung gekommen und habe ihn wiederum per X1 gefragt, ob der Angeklagte das Geld vom Balkon herunterwerfen könnte. Dies habe er dann auch getan. Daraufhin habe sich X etwa 14 Tage nicht bei dem Angeklagten gemeldet und habe ihn bei X1 blockiert. Erst Ende August habe er wieder mit X geschrieben. Danach sei es zu einem Treffen des Angeklagten mit E gekommen, bei welchem E gesagt habe, dass er mit X Streit habe. Am 02.09.20 seien C2 und X dann wieder in seine Wohnung gekommen und bis zum 04.09.20 geblieben. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, nach der Vernehmung von X, räumte der Angeklagte ein, dass er „am Anfang“ ein- oder zweimal Sex gegen Zahlung von Geld mit X gehabt habe. bb) Bezüglich der Taten 11-25 hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er E kurz nach dem Zeugen X kennengelernt habe. Dass E minderjährig gewesen sei, habe er nicht gewusst. Es habe zwei sexuelle Kontakte zwischen ihm und E gegeben. Dabei habe es sich zum einen um einen Dreier zusammen mit C2 gehandelt, so wie ihn der Zeuge E in der Hauptverhandlung geschildert habe. Die beiden hätten ihn besucht und der Zeuge C2 hätte sich auf der Couch des Angeklagten ausgezogen und an seinem Penis gespielt bis er steif gewesen sei. Daraufhin habe C2 den Angeklagten gefragt, ob er ihm einen blasen wolle. Außerdem sei es etwa zwei Wochen später erneut zu einem gleichartigen Dreier wiederum mit C2 und dem Zeugen E gekommen. Im weiteren Ablauf sei es bis zur Verhaftung des Angeklagten zwar zu weiteren Treffen, nicht aber zu weiterem Sexualverkehr zwischen dem Angeklagten und E gekommen. Am 22.08.20 habe E zu dem Angeklagten fahren wollen. Er habe den Angeklagten unterwegs angerufen und ihn gebeten, ihn vom Bahnhof abzuholen, da er beim Schwarzfahren erwischt worden sei. Auf dem Schwarzfahrticket habe der Angeklagte dann das Geburtsdatum von E gesehen. cc) Bezüglich der Taten zu 26 und 27 hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass X mitbekommen habe, dass er Kunden in seinem Massagezimmer zu „Massageterminen“ empfange, in deren Rahmen er auch sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbiete. X habe ihn dann gefragt ob er ihm „helfen“ könne. Er habe X dann erlaubt ebenfalls in der Wohnung des Angeklagten Freier zu empfangen, was ein großer Fehler gewesen sei. Auch E habe er es erlaubt, in seiner Wohnung Freier zu empfangen. Die Kunden habe er jedoch nicht vermittelt. Die „Jungs“ hätten ihn gefragt, ob er ihnen helfen könnte bei N1 ein Profil einzurichten, um damit Freier zu werben, die sie in seiner Wohnung empfangen würden. Dieser Bitte sei er nachgekommen. N1 habe er zuvor für seine eigenen Prostitutionstätigkeiten verwendet. Der Angeklagte habe X und E dann das Passwort und die E-Mail für das N1-Profil gegeben, damit diese auch selbst Nachrichten versenden könnten. Für X habe er auch ein paar Nachrichten geschrieben, für E dagegen nicht. Die Jugendlichen hätten regelmäßig kein Datenvolumen gehabt und unter Nutzung seines WLAN-Zugangs in seiner Wohnung Nachrichten geschrieben. Die Jugendlichen hätten dann Freier in seiner Wohnung empfangen. Er sei jedoch nicht als deren Zuhälter aufgetreten und habe die Termine auch nicht organisiert. Auf Vorhalt des Chats zwischen dem Angeklagten und X von 04.09.2020, welchen die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen hat, hat der Angeklagte eingeräumt, X auf einen Kunden hingewiesen zu haben, damit dieser seinen Termin nicht vergesse. dd) Der Angeklagte hat sich bezüglich des D2 dahingehend eingelassen, dass er diesen April oder Mai 2020 kennengelernt habe. Dabei hätten sie zunächst keine Handynummern ausgetauscht, da D2 nicht gewollt habe, dass es auffalle, dass er sich mit Männern treffe. Bereits beim Kennenlernen hätte der Angeklagte D2 nach dessen Alter gefragt, woraufhin dieser ihm erwidert hätte, dass er 18 sei. In dem Umfeld sei Anonymität wichtig, nach dem Ausweis zu fragen sei daher nicht in Betracht gekommen. Er habe in der darauffolgenden Zeit mehrfach in seiner Wohnung mit D2 Sex gehabt und habe diesem dafür jeweils ein „Taschengeld“ gezahlt. Die Treffen mit hätten sie im Chat über X1 miteinander abgestimmt. Während der sexuellen Beziehung sei D2 für einige Tage mit Freunden in Holland gewesen. Auch während dieser Zeit habe er mit D2 geschrieben, wobei er so getan hätte, als sei er sein Chef bei O1, damit D2 Freunde nichts mitbekommen würden. Er habe mit D2 in diesem Zusammenhang noch am 20.07.20 darüber gescherzt, dass er bei den Treffen manchmal nicht gekommen sei. Die sexuelle Beziehung habe während der Sommerferien 2020 geendet, als D2 eine feste Beziehung begonnen und habe sich deshalb nicht mehr habe mit dem Angeklagten treffen wollen. Dass D2 zum Zeitpunkt des intimen Verkehrs mit dem Angeklagten erst 17 gewesen sei, habe er Angeklagte zufällig herausgefunden. So hätte dieser ihn zu einem Zeitpunkt nach dessen Urlaub in Holland im Juli 2020 angeschrieben, dass er bei der Polizei wäre und auf seine Mutter warten müsse. Der Angeklagte habe dann nachgefragt, warum er auf sein Mutter warten müsse woraufhin D2 ihm gesagt habe, dass er 17 sei. Der Angeklagte habe ihn daraufhin am darauffolgenden Tag geschrieben, dass er es scheiße fände, dass er sich mit einem 17jährigen gegen Taschengeld treffe und dem D2 vorgeworfen, dass dieser ihn belogen hätte. Er habe ihm außerdem Links zu §§ 180 und 182 StGB geschickt. b) Die Feststellungen hinsichtlich des Tatablaufes der Taten zu 1 bis 10, stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie die Aussage des Zeugen X, die durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt wird. aa) X hat in der Hauptverhandlung bekundet, er habe den Angeklagten vor längerer Zeit über C2 kennen gelernt. Als sich C2 einmal mit dem Angeklagten verabredet habe, habe der Angeklagte er X aufgefordert, dazuzukommen. Der Angeklagte sowie C2 hätten sich im Auto des Angeklagten befunden. X sei in das Auto eingestiegen, habe kurz „Hallo“ gesagt und sich ein paar Meter bis zu einem Kiosk mitnehmen lassen. Ihm sei dabei schon bewusst gewesen worum es gehen würde, womit er sexuelle Kontakte gegen Entgelt meine. Die Situation mit dem Angeklagten habe sich dann so weiterentwickelt, dass er diesen in den darauffolgenden Wochen öfter in der Wohnung des Angeklagten getroffen habe. Manchmal habe er auch für ein oder zwei Tage in der Wohnung des Angeklagten geschlafen. Dabei sei er sei sich zu 100 % sicher, dass er, abgesehen von dem geschilderten Dreier, mindestens zehnmal mit dem Angeklagten Sex gehabt habe. Es könnten auch 20-mal gewesen sei. Zu dem sexuellen Verkehr sei es unregelmäßig gekommen, mal in einer Woche gar nicht, dann wieder zwei oder dreimal in einer Woche. Dabei hätten sie immer die gleichen Praktiken vollzogen: X habe an dem Angeklagten in aktiver Rolle Analverkehr praktiziert oder dieser habe ihm einen geblasen. Für die sexuellen Kontakte habe der Angeklagte ihn auch stets bezahlt, etwa 30,00 Euro, genau könne er die Summe nicht mehr sagen. Darüber hinaus hätten er, C2 und E in der Wohnung Essen und Trinken können, was sie wollten. Das Verhältnis sei darüber hinaus aber auch freundschaftlich gewesen. Es sei nicht nur um Sex gegangen, sondern man habe sich auch unterstützt. Er sei auch ein- oder zweimal, mit E, seinem engsten Freund, in der Wohnung des Angeklagten gewesen. Ob der Angeklagte ihn gezielt nach seinem Alter gefragt hätte, wisse er nicht mehr. Er habe dem Angeklagten erzählt, dass er mal etwas im Casino gewonnen habe. Auch im Q1 habe er mal am Geldautomaten gespielt. Er könne sich nicht konkret daran erinnern, dass er dem Angeklagten ein Video gezeigt habe, auf dem er zu sehen sei, wie er Auto fahre. Es gebe aber ein Video, das abbilde, wie er auf einem Parkplatz mit etwa 20 km/h ein Auto fahre, dieses zeige er vielen. Weiter bekundete X, er habe über C2 auch M2 kennen gelernt. Sie hätten auch mit diesem sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorgenommen. Im Sommer 2020 habe M2 auf N1 Anzeigen des Angeklagten, sowie von X und von C2 entdeckt. Er habe X dann in F abgeholt, zu sich nach Hause gefahren und ihn über den Angeklagten und sein Verhältnis zu ihm ausgefragt. Er habe das nicht gutgeheißen. Später habe M2 ihm erzählt, er hätte die Polizei gerufen. X habe der Polizei erzählt, dass er einen 12- oder 13jährigen bei dem Angeklagten gesehen habe, dass sei ein dummer Gedanke gewesen. C2 habe ihm gesagt, dass sie dies bei der Polizei sagen sollten. In Wahrheit habe er lediglich ein Lichtbild gesehen, welches ihm der Angeklagte gezeigt habe. bb) Die Aussage von X ist glaubhaft. Sie entspricht in den meisten Punkten der Einlassung des Angeklagten und ergänzt diese schlüssig. Eine wesentliche Abweichung ergibt sich bezüglich der Tatsache, dass der Angeklagte angegeben hat, er hätte X nur ein oder zweimal Geld für die sexuellen Dienstleistungen gezahlt, während X bekundet hat, dass er stets Geld erhalten habe. Die Kammer ist diesbezüglich der Überzeugung, dass die Einlassung des Angeklagten insoweit vollumfänglich durch die Aussage des Zeugen und die übrige Beweisaufnahme widerlegt wird. (1) Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, an der Aussagetüchtigkeit von X zu zweifeln. Anhaltspunkte für eine zum Tatzeitraum oder in der Folgezeit bis zur Hauptverhandlung bestehende psychische Krankheit des Zeugen sind nicht gegeben. Die Aussage passt auch ohne weiteres zur Leistungsfähigkeit des Zeugen. (2) Die Aussage des Zeugen ist auch valide. Die Kammer schließt aus, dass X den Angeklagten in der Hauptverhandlung bewusst oder unbewusst falsch belastet hat. (a) Die Kammer ist insoweit zu der Überzeugung gekommen, dass sich jedenfalls X und C2 vor ihrer polizeilichen Vernehmung abgesprochen hatten, den Angeklagten zu bezichtigen, dass er Geschlechtsverkehr mit einem Kind gehabt habe. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatte X einen entsprechenden Belastungsvorsatz zur Überzeugung der Kammer jedoch aufgegeben. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf die Beweisaufnahme, insbesondere auf die Vernehmung von X und E. Dem Angeklagten wurden mit den Anklagevorwürfen 1, sowie 3 bis 7, verschiedene Straftaten in Zusammenhang mit dem Kind U1 vorgeworfen, unter anderem Zwangsprostitution und sexueller Missbrauch von Kindern. Den hinreichenden Tatverdacht stützte die Anklage dabei unter anderem auf die vorprozessuale Vernehmung von X und C2, die laut Anklage angegeben hätten, U1 mehrfach in der Wohnung des Angeklagten gesehen zu haben. C3 hat in der Hauptverhandlung insoweit ohne weiteres glaubhaft bestätigt, dass X in seiner polizeilichen Vernehmung am 04.09.20 bekundet habe, dass er einen „sehr jungen Jungen“ in der Wohnung des Angeklagten gesehen habe, der im Wohnzimmer abwesend auf den Fernseher gestarrt habe. Darauf angesprochen habe der Angeklagte nach Aussage von X gesagt, dass dieser 13 Jahre alt wäre und er ihn zwischendurch immer mal wieder ficken würde. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat X frei eingeräumt, dass seine Aussage bei der Polizei zu T4, welcher nach der ohne weiteres glaubhaften Aussage der C3 von der Polizei für die insoweit geschädigte Person gehalten wurde, nicht zutreffend gewesen sei. Tatsächlich habe der Angeklagte ihm lediglich einmal ein Foto gezeigt, was ein Kind zeigen könne. X Aussage, dass dies C2 Idee gewesen sei, wird dadurch gestützt, dass C2 auch in der Hauptverhandlung daran festhielt, ein Kind in er Wohnung des Angeklagten gesehen zu haben, welches 10 Jahre alt gewesen sei und mit dem der Angeklagte Geschlechtsverkehr gehabt habe, was der Zeuge C2 für „behindert“ halte. Die Aussage deckt sich zudem mit der Aussage von E. Dieser hat glaubhaft bekundet, C2 habe ihm am Telefon mitgeteilt gesagt, dass „die“ ein Kind zu dem Angeklagten geholt hätten und gesagt hätten, dass der Angeklagte das angefasst haben soll. Wer „die“ gewesen seien, konnte E dabei nicht mehr angeben. Anhaltspunkte dafür, dass es zum Tatzeitraum ein Kind in der Wohnung des Angeklagten tatsächlich gegeben habe, ließen sich in der Hauptverhandlung nicht bekräftigen. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bilder, welches laut Aussage des C2 beziehungsweise des X den T4 zeigen solle, zeigten augenscheinlich eine andere Person, wie die Kammer bereits aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des T4 in der Hauptverhandlung feststellen konnte. So hat T4 ein Muttermal an der rechten Oberlippe und auf der rechten Kinnseite, welche bei der Person auf dem Foto nicht vorhanden waren. Auch der Zeuge T4 selbst sowie seine Mutter konnten bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung ausschließen, dass das Foto T4 zeige. Die Aussage von C2 zur Anwesenheit des Kindes war vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Sie war zudem widersprüchlich. So hat C2 bekundet, er hätte den zehnjährigen nur kurz von hinten gesehen. Später hat C2 bekundet, er habe bei der Polizei den Jungen auf einem Foto bei J erkannt. Wie dies möglich gewesen sei, konnte der Zeuge nicht aufklären. (b) Anhaltspunkte, dass X, den Angeklagten in der Hauptverhandlung nunmehr durch die Angabe, mehr als zweimal gegen Entgelt mit dem Angeklagten sexuell verkehrt zu haben, falsch belasten wollte, haben sich nicht ergeben. Zum einen hat der Angeklagte selbst eingeräumt, zunächst gegen Bezahlung mit X sexuell verkehrt zu haben. Darüber hinaus hat E glaubhaft geschildert, dass es ihm, X und C2 in der sexuellen Beziehung zum Angeklagten von Anfang an um Geld gegangen sei. Auch gab es keine fortdauernden Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und X. Zwar hat E bekundet, X habe wegen ähnlicher Geschehnisse wie bei dem Angeklagten verschiedene Personen angezeigt, unter anderem wohl auch M2. E wisse nicht genau warum er das tue, weil er Geld haben wolle oder weil er aufhören wolle. Anhaltspunkte dafür, dass X gegenüber dem Angeklagten tatsächlich Forderungen gestellt hätte, sind nicht gegeben. Auch der Angeklagte hat von solchen Forderungen nicht berichtet. Darüber hinaus spricht gegen eine bewusste Falschbelastung auch, dass X sich durch seine Aussage in der Hauptverhandlung selbst belastet hat, indem er von sich aus offen eingeräumt hat, die Unwahrheit bezüglich des Kindes erzählt zu haben. Für diese Selbstbelastung bestand aus seiner Sicht dabei keine praktische Notwendigkeit: Zu dem Eingeständnis des Zeugen kam es nicht erst, nachdem der Zeuge mit Indizien konfrontiert wurde, die gegen seine ursprüngliche Aussage sprechen würden. X hat die Unwahrheit seiner Aussage vielmehr von sich aus eingeräumt, als er zu seiner Vernehmung bei der Polizei befragt wurde. Anhaltspunkte für eine auto- oder fremdsuggestive Beeinflussung von X hat die Kammer nicht feststellen können. Insbesondere bezog sich die Einflussnahme von C2 nicht auf den Geschlechtsverkehr, den die Jugendlichen selbst mit dem Angeklagten hatten, sondern darauf, dass der Angeklagte Geschlechtsverkehr mit einem Kind gehabt habe. (3) Unter Berücksichtigung des oben dargestellten Sinneswandels des Zeugen ist die Aussage hinsichtlich des hier entscheidenden Kerngeschehens, der Zahlung von Geld für sexuelle Dienstleistungen gegenüber dem Angeklagten, auch konstant und zwar konkret im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 04.09.20 und in der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren. (a) Die C3 hat ohne weiteres glaubhaft bekundet, X am 04.09.20 polizeilich vernommen zu haben. Dieser sei anfangs sehr zurückhaltend gewesen. X habe bekundet, den Angeklagten über einen Freund kennengelernt zu haben, den C2 oder den E. Er habe den Angeklagten zum ersten Mal in dessen Auto gesehen, als der Angeklagte sie in X2 abgeholt habe. Dabei sei X von Anfang an klar gewesen worum es gehe. X habe weiter bekundet, es sei dann bei Besuchen in der Wohnung des Angeklagten zu sexuellen Handlungen gekommen, zunächst mit E und bei einem weiteren Besuch mit C2. Für die sexuellen Handlungen seien die Jugendlichen bezahlt worden. Insgesamt sei er vier bis fünfmal bei dem Angeklagten gewesen. Er selbst hätte einen Dreier mit dem Angeklagten und C2 gehabt, ansonsten sei es zu keinem sexuellen Verkehr zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen. Er habe von dem Angeklagten Geld bekommen, als er nach dem Dreier danach gefragt habe. So habe der Angeklagte ihm 150,00 Euro vom Balkon geschmissen um nach X2 zu kommen. Er hätte nicht damit gerechnet, soviel Geld zu bekommen, es seien an dem Abend keine konkreten Absprachen zu Geldzahlungen getroffen worden. (b) X hat unverändert benannt, dass es in seiner Beziehung zu dem Angeklagten um Geld gegangen sei. So habe er nach seiner Schilderung bei der Polizei schon gewusst, dass C2 und E von dem Angeklagten Geld erhalten hatten, bevor er selbst mit dem Angeklagten sexuell verkehrt habe. Zudem habe er direkt nach dem von ihm geschilderten Dreier den Angeklagten nach Geld gefragt. Dass der X die in der Hauptverhandlung auch vom Angeklagten selbst eingeräumten sexuellen Kontakte mit dem Angeklagten zunächst nicht schilderte, erklärt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass X bei der ersten Aussage den Angeklagten falsch bezichtigen und sich selbst daher nicht in den Mittelpunkt der Erzählung stellen wollte. Die Aussage der Polizei ist jedoch in Bezug auf die hier im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten stehende Aussage konstant, dass X lediglich aus finanziellen Interessen mit dem Angeklagten sexuell verkehrte. (4) Für die Qualität der Aussage von X spricht die in sich geschlossene, logische und für die Kammer nachvollziehbare Darstellung. Der Zeuge war jederzeit in der Lage, den Geschehensablauf in sich schlüssig darzustellen. Logische Brüche konnte die Kammer weder hinsichtlich der angeklagten Tat selbst, noch bezüglich der Schilderung von X zu seiner Beziehung zum Angeklagten oder zu seinem Verhalten nach der Inhaftierung des Angeklagten feststellen. Für die Qualität der Aussage spricht weiterhin die Art der Bekundungen, samt der Schilderung realer Handlungselemente, etwa bezüglich der Umstände des Kennenlernens des Angeklagten sowie der Tatsache, dass X, der sich bereits zuvor mit C2 in der Schwulenszene prostituiert hatte, gleich gewusst habe um was es gehe. Auch die Darstellung der Entwicklung des sexuellen Zusammenlebens zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen war geprägt von realen Handlungselementen, wie der Schilderung der ausgeübten Praktiken. Diese hat der Zeuge lebensnah wiedergegeben. X war dabei jederzeit in der Lage, auf Nachfragen in sich stimmig zu antworten, ohne dass sie dabei in ein Aussagemuster verfallen wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nachfragen zu ihrer Beziehung zum Angeklagten, zum Tatgeschehen oder zum Nachtatgeschehen gestellt wurden. Die Kammer hat keine überschießende Belastungstendenz in der Aussage von X zu erkennen vermocht. Er hat bis auf einen sexuellen Kontakt in seinem freien Bericht weitere sexuelle Kontakte zu dem Angeklagten nur auf Nachfrage bekundet. Zudem hat er berichtet, dass der Angeklagte ihn auch abseits der „geschäftlichen Beziehung“ unterstützt habe. Weiterhin hat der Zeuge, wie oben dargelegt, von sich aus die ursprüngliche Falschaussage zu Lasten des Angeklagten korrigiert. (5) Die Aussage des Angeklagten, dass er X lediglich für die ersten ein oder zwei Sexualkontakte eine Gegenleistung zahlte, ist demgegenüber nicht glaubhaft. Die Tatsache, dass der Angeklagte zunächst vollständig abgestritten hat, X für sexuelle Handlungen bezahlt zu haben und dann, im späteren Verlauf der Hauptverhandlung, angab, diesen am Anfang ein oder zweimal Geld für sexuelle Handlungen gezahlt zu haben, spricht bereits dafür, dass der Angeklagte seine Aussage insoweit dem Ergebnis der Beweisaufnahme angepasst hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass X, der zunächst auch nach der Schilderung des Angeklagten Geld für sexuelle Handlungen nahm, seine Motivation im weiteren Verlauf der Beziehung geändert haben sollte. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass sich auch jüngere Personen sexuell zu deutlich älteren Personen hingezogen fühlen können, ohne dass es finanzielle Anreize dazu gibt. Dass X sich zu dem Angeklagten hingezogen gefühlt hätte, haben jedoch weder dieser selbst noch der Angeklagte geschildert. Zwar schildert der Angeklagte, er selbst sei in den X verliebt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser die Liebe erwidert hätte, schildert der Angeklagte jedoch nicht. Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass X ein freundschaftliches Verhältnis zu dem Angeklagten beschrieben hat. Auch nach der Schilderung des Angeklagten war die Beziehung in sexueller Hinsicht von Anfang an durch monetäre Anreize geprägt. Für das Fortbestehen dieser finanziellen Motivation auf Seiten des Zeugen X spricht dabei auch, dass dieser sich mit Wissen des Angeklagten in dessen Wohnung prostituierte, wie die übrige Beweisaufnahme gezeigt hat. c) Die Feststellungen hinsichtlich des Tatablaufes der Taten zu 11 bis 25, soweit sie der Einlassung des Angeklagten widersprechen, stützt die Kammer auf die Aussage des E, die durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt wird. aa) E hat in der Hauptverhandlung bekundet, er habe den Angeklagten im „Q1“ in F zusammen mit einem Freund, dem C2, angesprochen. Das sei etwa vor einem Jahr gewesen, jedenfalls habe es da schon Corona gegeben. Daraufhin habe sich zunächst C2 mit dem Angeklagten getroffen. Dieser habe ihn dann kurze Zeit später angerufen, und ihm die Adresse des Angeklagten genannt, woraufhin E zu dem Angeklagten gefahren sei. Dort hätten sie zu dritt „gechillt“ und Fernsehen geguckt. Sie hätten dabei auch über das Alter des E gesprochen. Er habe dem Angeklagten gesagt, dass er 19 Jahre alt sei. An Nachfragen zu seinem Alter durch den Angeklagten konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Danach seien er und C2 öfter zu dem Angeklagten gegangen, sie hätten sich gut mit ihm verstanden. Auch X sei einmal dabei gewesen. Hintergrund des ganzen sei gewesen, dass er und C2 und er versucht hätten durch sexuelle Dienstleistungen Geld zu verdienen. Sie hätten sich „einen blasen lassen“ und dafür Geld genommen. Bei dem ersten Treffen sei es noch nicht zu einem sexuellen Kontakt gekommen. Der erste sexuelle Kontakt habe sich dann so gestaltet, dass C2 dem Angeklagten bei einem Treffen in dessen Wohnung gesagt hätte, dass er sich prostituieren würde. Er habe den Angeklagten dann gefragt, ob er so etwas einmal ausprobieren möchte. Der Angeklagte habe dies zunächst zögerlich abgelehnt. C2 habe den Angeklagten daraufhin „angemacht“ und sich ausgezogen. Irgendwann habe der Angeklagte C2 dann einen geblasen. E habe dann auf Aufforderung von C2 ebenfalls seine Hose runtergezogen. Daraufhin habe der Angeklagte auch ihm einen geblasen. E habe dafür auch Geld bekommen, wobei der Angeklagte gesagt habe, dass dies nicht für den Sex gewesen sei, sondern dass er ihm das Geld schenke. Es habe sich um 50,00 Euro gehandelt, die er bekommen habe, als er gegangen sei In den nächsten Wochen seien er und C2, immer wenn sie Geldprobleme gehabt hätten, zu dem Angeklagten gegangen und hätten dann gegen Geld sexuelle Handlungen mit ihm vorgenommen. Dies sei nicht jeden Tag, aber regelmäßig gewesen. Er habe häufig Geldprobleme gehabt. Es könne auch sein, dass es vereinzelt zu zwei Sexualkontakten an einem Tag gekommen sei, man müsse ja vom Blasen nicht immer kommen. Insgesamt habe er bei solchen Gelegenheiten mindestens zehn weitere Male sexuelle Kontakte mit dem Angeklagten gehabt, es könnten jedoch auch 20 oder sogar mehr gewesen sein. Er habe sich dabei von dem Angeklagten einen blasen lassen. Der Angeklagte habe ihn jeweils einen Betrag in der Größenordnung von 50,00 Euro bezahlt, aber stets gesagt, dass es sich um ein Geschenk handele und dass das Geld nicht für Sex sei. Weitere fünf bis sechsmal habe E den Angeklagten auch umsonst blasen lassen, weil er ihm für den Kontakt mit anderen Freiern ein Zimmern zur Verfügung stellte. E habe bei dem Angeklagten auch ein bis zwei Wochen übernachtet. Er sei zu diesem Zeitpunkt per Haftbefehl gesucht worden und habe daher nicht nach Hause gekonnt. Ob es während dieser Zeit zu etwas sexuellem mit dem Angeklagten gekommen sei, könne er nicht mehr sicher sagen. Teilweise seien die Jugendlichen auch beim Angeklagten gewesen, ohne dass es zu sexuellen Kontakten gekommen sei, dann hätten sie etwa Shisha geraucht. Der Angeklagte habe ihn auch unterstützt, so habe er ihm etwa ein am Bahnhof abgeholt und dort ein Schwarzfahr-Ticket gezahlt. Ab dem 20.07.20 sei es nicht mehr zum Sexualverkehr zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei er mit seiner Freundin zusammengekommen. Er habe den Angeklagten mit seiner Freundin besucht, das habe aber keinen sexuellen Hintergrund gehabt. Später sei es dazu gekommen, dass er aufgefordert worden sei, auszusagen, dass der Angeklagte etwas mit einem 12-jährigen Jungen gehabt habe. Er wisse nicht mehr wer das gewesen sei, da er mit C2 und N4 telefoniert habe. Er wisse aber noch, dass C2 ihm gesagt habe, dass „die“ ein Kind zu dem Angeklagten geholt hätten und ihm gesagt hätten, dass der Angeklagte dieses angefasst haben soll. Mittlerweile habe er mit den beiden keinen Kontakt mehr. Er fange nun eine Ausbildung an und wolle mit dem Ganzen nichts mehr zu tun haben. bb) Die Aussage von E ist glaubhaft. Sie deckt sich hinsichtlich des von dem Zeugen geschilderten „Dreiers“ sowie der sonst geschilderten Begleitumstände mit der Einlassung des Angeklagten. Die Kammer ist darüber hinaus der Überzeugung, dass es auch zu den weiteren, vom E geschilderten Sexualkontakten kam. (1) Anhaltspunkte für Zweifel an der Aussagetüchtigkeit des Zeugen hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht aufgezeigt. Die Aussage des Zeugen passt auch ohne weiteres zu seiner Leistungsfähigkeit. (2) Die Aussage des Zeugen ist valide. Die Kammer schließt aus, dass E den Angeklagten in der Hauptverhandlung bewusst oder unbewusst falsch belastet hat. Insbesondere schließt die Kammer aus, dass der Zeuge sich von X und/oder C2 beeinflussen ließ, gegen den Angeklagten falsch auszusagen. E hat frei bekundet, dass er vor seiner Aussage in der Hauptverhandlung aufgefordert worden sei, den Angeklagten zu belasten, indem er wahrheitswidrig etwas von einem 12-jährigen Jungen erzählen solle, mit dem der Angeklagte etwas gehabt haben soll. Dabei konnte er nicht mehr genau angeben, wer ihn entsprechend aufgefordert habe. Er habe mit C2 und N4 telefoniert, der ebenfalls zu dem Freundeskreis gehört habe. E ist dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Im Gegenteil hat er seine ehemaligen Freunde X und C2 belastet. Auch bei der Schilderung des Dreiers hat E differenziert dargelegt, dass die Initiative nicht von dem Angeklagten, sondern von C2 ausgegangen sei. Zudem hat der Zeuge von dem freundschaftlichen Verhältnis zu dem Angeklagten berichtet. So hat er dargelegt, dass ihm immer der Angeklagte in den Sinn gekommen sei, wenn er Hilfe gebraucht habe. Der Angeklagte sei seine Bezugsperson gewesen, die immer da gewesen sei, wenn er jemanden zum Reden gebraucht habe. Er sei etwa einen Monat nach dem Angeklagten selbst verhaftet worden und wisse, wie das ablaufe. Es tue ihm sehr Leid, dass der Angeklagte in den Knast kommen würde. (3) Die gute Qualität der Aussage des Zeugen E zeigt sich weiterhin in ihrer stringenten und logischen Darstellung, Der Zeuge hat die Entwicklung seiner Beziehung zu dem Angeklagten schlüssig und weitgehend übereinstimmend mit der Schilderung des X dargestellt. Logische Brüche waren dabei für die Kammer nicht erkennbar. Für die Erlebnisbasiertheit der Aussage des E spricht weiterhin die Schilderung realer Handlungselemente durch den Zeugen. Dies betrifft insbesondere auch die Schilderung der sexuellen Beziehung zu dem Angeklagten, soweit E etwa geschildert hat, dass der Angeklagte stets betont habe, dass es sich bei dem Geld um ein Geschenk und nicht um eine Gegenleistung für sexuelle Handlungen handele. Der Zeuge konnte auf Nachfragen zum Vortat- Tat- und Nachtatgeschehen stimmig antworten. Für die Qualität der Aussage spricht weiterhin ihr quantitativer Detailreichtum. Der Zeuge hat das komplexe Beziehungsgeflecht um den Angeklagten, X, C2, M2 sowie ihn selbst ausführlich beschrieben. Dabei konnte E klar die Entwicklung seiner Beziehung zu dem Angeklagten sowie der weiteren involvierten Personen schildern. Ebenso schilderte er ausgiebig die Motivationen der beteiligten Personen und räumte dabei etwa frei ein, dass es ihm und seinen Freunden klar um materielle Vorteile gegangen sei. Soweit der Zeuge mit Ausnahme des geschilderten Dreiers keine näheren Details zu den sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten schilderte, ist dies nach Überzeugung der Kammer aufgrund der Häufigkeit des Sexualverkehrs des Zeugen zu erwarten. Der Zeuge prostituierte sich bereits, bevor er den Angeklagten kennen lernte und traf während seines Kontakts zum Angeklagten auch diverse andere Freier (siehe dazu unten III. 2. d). Dann ist es aber nicht zu erwarten, dass er keine Einzelheiten der sexuellen Kontakte, die für ihn berufliche Routine darstellten, erinnern kann. Vielmehr entspricht es der Erwartung, wenn der Zeuge, wie er es getan hat, nur noch mitteilen kann, welche Praktiken er üblicherweise mit einem konkreten Kunden ausführte und wie häufig er etwa Kontakt mit einem konkreten Kunden hatte. Der Dreier zusammen mit C2 stellt insoweit – ebenfalls erwartungsgemäß – als erster sexueller Kontakt zu dem Angeklagten eine Ausnahme dar, da er besonders emotional besetzt ist. Die Richtigkeit der Angaben zur Häufigkeit des Sexualverkehrs wird auch dadurch gestützt, dass E insoweit klar zwischen den entgeltlichen und den „unentgeltlichen“ sexuellen Handlungen, welche für die Zurverfügungstellung des Zimmers erfolgten, differenzieren konnte. Eine überschießende Belastungstendenz vermochte die Kammer in der Aussage des Zeugen nicht zu erkennen. Im Gegenteil hat der Zeuge wie oben dargelegt, betont, wie sehr er die Gesellschaft des Angeklagten geschätzt habe und dass dieser ihm leidtun würde. Vor dem Hintergrund dieser Umstände steht der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht entgegen, dass die Kammer mangels einer polizeilichen Vernehmung – der Angeklagte befand sich auf der Flucht – die Konstanz der Aussage nicht prüfen konnte. (4) Die Aussage des Angeklagten, dass es sich bei den Sexualkontakten zwischen ihm und E lediglich um zwei „Dreier“ mit ihm, E und C2 gehandelt habe, ist nicht glaubhaft und spricht daher nicht gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage des Zeugen E. Der Angeklagte hat sich insoweit in der Hauptverhandlung selbst widersprochen. So hatte der Angeklagte ursprünglich angegeben, mit C2 sei es nur ein einziges Mal zu sexuellen Handlungen gekommen. Es habe sich um ein Date gehandelt, bei dem es nicht um „Taschengeld“ gegangen sei. Da sich bei diesem Date im Bett des Angeklagten herausgestellt habe, dass C2 nicht an sexuellen Handlungen interessiert gewesen sei, habe er das Date dann abgebrochen. Er habe C2 lediglich 50,00 Euro gegeben, da dieser ihn wegen einer Handyrechnung über 100,00 Euro genervt habe. Die Angaben zu den Dreiern mit C2 und E machte der Angeklagte erst nach der Aussage von E. Aus dieser völlig gegensätzlichen Schilderung des Intimverkehrs mit dem Zeugen C2 durch den Angeklagten (Zuerst: Eine Date ohne Entgeltabrede; danach: Zwei Dreier zusammen mit E) ergibt sich, dass dieser seine Aussage der Beweisaufnahme angepasst hat. Dabei hat er lediglich den Sexualverkehr mit dem Zeugen E eingeräumt, bei dem er durch den Zeugen C2 „verführt“ wurde. Zu Sexualverkehr mit E hatte er sich zuvor überhaupt nicht eingelassen. Den Widerspruch in seinen Aussagen konnte der Angeklagte nicht nachvollziehbar erklären. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass von den Jugendlichen „so viel“ behauptet werde. (5) Gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage des E spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht, dass es in dem kurzen Zeitfenster, in welchem der Zeuge den Angeklagten vor dessen Verhaftung kannte, nicht zu 15 sexuellen Handlungen zwischen den beiden hätte kommen können. E hat angegeben, dass es nach dem 20.07.20 zu keinen sexuellen Kontakten mehr zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen sei. Der Angeklagte hat angegeben, E kurz nach X kennen gelernt zu haben, den er wiederum zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien, also etwa am 15.6.20 kennen lernte. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten von der Richtigkeit dieser Angaben aus, da der Zeuge E keine sicheren Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens des Angeklagten machen konnte. Somit gab es ein Zeitfenster von etwa einem Monat, in welchem es zu sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und E kommen konnte. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussage des Zeugen, dass er häufig bei dem Angeklagten gewesen sei, da er häufig Geldprobleme gehabt habe und auch mehrfach bei dem Angeklagten übernachtet habe, ist es insoweit ohne weiteres möglich und steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass es in dieser Zeit zu den festgestellten 15 Kontakten kam. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es, wie der Zeuge ausgesagt hat, auch mehrfach an einem Tag zu sexuellen Handlungen gekommen ist. d) Die Feststellungen bezüglich des objektiven Geschehens der Taten 26 und 27 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie der weiteren Beweisaufnahme, insbesondere der Aussagen der Zeugen X und E. aa) X hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass es etwa eine Woche nach seinem zweiten Treffen mit dem Angeklagten dazu gekommen sei, dass ihm selbst, C2, E und dem Angeklagten die Idee gekommen sei, dass sie Männer in die Wohnung des Angeklagten einladen und mit diesen gegen Sex Geld haben könnten. Diese Idee sei von ihnen gemeinsam entwickelt worden. Er, C2 und E hätten sich auch schon zuvor im Q1 in F und im D1 in E1 prostituiert. Die Freier sollten nunmehr über die App von „N1“ gefunden werden, welche der Angeklagte bereits für die von ihm angebotenen Massagetermine benutzt habe. Der Angeklagte habe der Nutzung seiner Wohnung für derartige Zwecke ausdrücklich zugestimmt. X habe bei N1, bevor er den Angeklagten kennen gelernt habe, kein Profil gehabt. Das Profil habe der Angeklagte ihnen erstellt. Sein Profilname sei „…@....de“ gewesen. X habe zuvor nicht gewusst, wie „N1“ funktioniere, das habe der Angeklagte ihm gezeigt. X hätte nur bei dem Angeklagten online gehen können, hätte also auch nur dann Kunden in Empfang nehmen können. Der Angeklagte habe von seinem Tablet aus Zugriff auf sein Profil gehabt. Der Angeklagte habe zudem handschriftliche Listen, die dem Zeugen während seiner Vernehmung vorgehalten wurden, über die Termine mit den Freiern im „Massagezimmer“ geführt, auf denen Geldzahlungen und Uhrzeiten festgehalten worden seien. Es sei dann auch über bei N1 hergestellte Kontakte zu Treffen mit Freiern in der Wohnung des Angeklagten gekommen X und E hätten von diesen Freiern für die Vornahme sexueller Handlungen Geld bekommen. Er hätte an sich Oralverkehr durchführen lassen, an den Kunden den Analverkehr ausgeübt und die Kunden mit der Hand befriedigt sowie sich von den Kunden mit der Hand befriedigen lassen. Die etwa 22 bis 60 Jahre alten Freier hätten, abhängig von der Dauer der Treffen und der ausgeführten sexuellen Praktiken unterschiedliche Beträge von 40,00 Euro bis 100,00 Euro bezahlt. Die Anzahl der Treffen mit Freiern sei davon abhängig gewesen, wie häufig er bei dem Angeklagten gewesen sei. X habe etwa an ein bis drei Tagen pro Woche Kunden gehabt, die er alle über „N1“ kennen gelernt habe. Termine seien bis zur Verhaftung des Angeklagten angesetzt gewesen. Von dem Geld, was X von den Freiern für sexuelle Dienstleistungen erhalten habe, habe X dem Angeklagten etwas abgegeben, von 100,00 Euro etwa 10,00 bis 15,00 Euro. Er habe außerdem Geld, das er von den Freiern erhalten habe, bei dem Angeklagten auf einem Schrank verwahrt. Der Angeklagte habe ihm einmal 150,00 Euro vom Balkon geschmissen, wobei es sich um derart angespartes Geld gehandelt habe. bb) E hat bekundet, dass er selbst, C2 und X mehr Geld verdienen wollten. Der Angeklagte habe ihnen zu diesem Zweck ein Zimmer zur Verfügung gestellt, damit sie dort Freier empfangen könnten. Dafür sei ein Account bei N1 erstellt worden. Er habe den Account unter dem Pseudonym „E2“ betrieben. Die Jugendlichen hätten dann mit den Freiern geschrieben und diese zu dem Angeklagten nach Hause bestellt, dass sei ein „Kommen und Gehen“ gewesen. Dabei hätten sich die Jugendlichen untereinander abgestimmt um eine Doppelbelegung der Zimmer zu vermeiden. Mit den Freiern sei es zu sexuellen Handlungen gekommen, so hätte er sich „einen blasen lassen und dafür Geld bekommen“. Wenn E in X2 gewesen sei, habe er dem Angeklagten seinen Account gegeben, damit dieser in seinem Namen weiter mit den Feiern schreiben würde. Der Angeklagte habe ihm dann Informationen aus den Chats weitergeleitet. Der Angeklagte habe ihn auch angerufen, wenn Termine angestanden hätten und E habe ihm Bescheid gegeben, ob er Zeit habe oder nicht. Nach dem 20.07.20 sei E nicht mehr bei N1 aktiv gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt mit seiner aktuellen Freundin zusammengekommen sei. Dass sein Profil danach noch aktiv gewesen sei, erkläre er damit, dass die Jugendlichen die Profile auch untereinander getauscht hätten. cc) Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft. (1) Zweifel an der Aussagetüchtigkeit bestehen insoweit nicht. Auch eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung schließt die Kammer nach den oben stehenden Erwägungen aus. (2) Die Angaben der Zeugen zu den sexuellen Praktiken sind ohne weiteres glaubhaft. Die geschilderten Praktiken weisen erhebliche Parallelen zu den Praktiken auf, welche die Zeugen bereits bezüglich der Taten 1 bis 25 geschildert haben. (3) Die Einlassung des Angeklagten und die Angaben der Zeugen zur Prostitutionstätigkeit werden weiter verifiziert durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Chat des Angeklagten mit einem unbekannten Dritten unter dem Pseudonym „…“ vom 08.06.20. In diesem weist der Angeklagte den Dritten darauf hin, dass er zwei junge Männer bei sich habe, die die Dritte Person gegen Entgelt blasen oder lecken könne. Dabei fügte der Angeklagte auch Bilder bei, welche zur Überzeugung der Kammer unter anderem X zeigen. (4) Auch die Angaben der Zeugen zum Zeitraum der Prostitutionstätigkeit in der Wohnung des Angeklagten sind glaubhaft. Die Angabe des Zeugen X, dass bis zur Verhaftung des Angeklagten noch Termine geplant gewesen seien, wird verifiziert durch das in der Hauptverhandlung verlesene Chatprotokoll zwischen dem Angeklagten und X vom 04.09.20. In dem Chat wies der Angeklagte X auf einen Termin um 13:00 Uhr hin. Glaubhaft ist auch die Angabe von E, dass sein Profi nach dem 20.07.20 wegen Account-Sharings auch von einem der anderen Jugendlichen benutzt worden sein konnte. Insoweit hatte F2 ohne weiteres glaubhaft bekundet, dass auch nach dem 20.07.20 Aktivität auf dem Profil „E2“ zu verzeichnen gewesen sei. Die flexible Handhabung der Accounts deckt sich mit der vorherigen Bekundung des Zeugen, den Account zeitweilig dem Angeklagten überlassen zu haben, sowie der Einlassung des Angeklagten, zeitweilig für X Nachrichten geschrieben zu haben. (5) Weiterhin ist die Kammer aufgrund der Einlassung von X auch der Überzeugung, dass dieser dem Angeklagten gelegentlich Geld aus seinen Einnahmen mit den Freiern weitergab. Der Angeklagte hat sich dazu nicht konkret geäußert. X hat die Geldzahlungen an den Angeklagten im Wesentlichen konstant zu seiner Vernehmung bei der Polizei am 04.09.20 geschildert. Insoweit hatte C3 ohne weiteres glaubhaft bekundet, dass X angegeben habe, einen Anteil von 25 % an den Angeklagten abgegeben zu haben. Die Abweichung bei der Schilderung des Anteils (25 % vs. 10-15%) erklärt sich zur Überzeugung der Kammer ohne weiteres aus der offensichtlichen Schwierigkeit des Zeugen, prozentuale Anteile von Summen anzugeben. Die Kammer ist daher von dem geringsten angegebenen Betrag ausgegangen. Diesen hat der Zeuge in einer konkreten Zahl ausgedrückt (10 von 100,00 Euro). (6) Entgegen der Einlassung des Angeklagten ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht nur für X, sondern auch für E in dessen Abwesenheit Nachrichten geschrieben hat. Der Zeuge konnte insoweit logisch widerspruchsfrei und nachvollziehbar schildern, dass er dem Angeklagten seinen Account überlassen habe, wenn er in X2 gewesen sei. Die Notwendigkeit zu einer solchen Account-Übergabe ergibt sich dabei aus der Einlassung des Angeklagten, dass die Jugendlichen die Accounts teils nicht selbstständig bedienen konnten, da sie regelmäßig kein Datenvolumen gehabt hätten. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte insoweit keine konkreten Termine vereinbarte und keine neuen Kunden anwarb. Genaue Angaben zu den von dem Angeklagten versendeten Nachrichten konnte der E nicht machen. e) Die Feststellungen hinsichtlich des Tatablaufes der Taten zu 28 bis 32 stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, die durch die Aussage des D2 sowie die übrige Beweisaufnahme bestätigt und schlüssig ergänzt wird. aa) D2 hat in der Hauptverhandlung bekundet, er habe den Angeklagten über das Internetportal N1 kennengelernt. Er habe dort eine Anzeige geschrieben, auf welche der Angeklagte sich gemeldet hätte. In der Anzeige habe er seinen Körper gegen Entgelt angeboten und sei unter dem Pseudonym „F3“ aufgetreten. Er habe angeboten, sich für eine bestimmte Summe mit einem anderen Mann zu treffen. Soweit er bei der Polizei noch gesagt hätte, dass sich die Anzeige an Frauen gerichtet habe, erklärte er dies damit, dass es auf N1 verschiedene Kategorien gegeben habe und er sich nicht mehr genau erinnern können, ob er zu diesem Zeitpunkt mehrere Anzeigen geschaltet habe. Er habe aufgrund solcher Anzeigen bereits vor dem Kontakt zu dem Angeklagten gegen Entgelt sexuellen Kontakt zu anderen Männern und Frauen gehabt. D2 und der Angeklagte hätten dann etwas hin- und hergeschrieben. Es sei ein „Taschengeld“ von 50,00 Euro festgelegt worden. Dabei hätten sie zunächst gegenseitiges Blasen vereinbart, wozu es bei dem ersten Treffen dann auch gekommen sei. Der Angeklagte hätte ihn zuvor nach seinem Alter gefragt und er habe dem Angeklagten gesagt, dass er 18 Jahre alt gewesen sei, obwohl er in Wahrheit zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt gewesen sei. Danach hätten weitere Treffen zwischen den beiden in der Wohnung des Angeklagten stattgefunden, etwa ab April 2020 bis etwa September 2020. Es hätte dabei keine festen Tage gegeben. D2 habe Schule gehabt und auch der Angeklagte habe nicht immer Zeit gehabt. Der Angeklagte und er hätten die Termine daher spontan bei X1 abgesprochen, wobei die Initiative von beiden Seiten ausgegangen sei. Er sei dann meistens mit dem Zug zu dem Angeklagten gefahren, vereinzelt hätte dieser ihn aber auch zuhause abgeholt. Es sei im Zeitraum April bis September mindestens fünfmal, zu Treffen zwischen den beiden mit sexuellen Handlungen gekommen. Genauer könne er dies nicht mehr angeben, die Nachrichtenverläufe habe er gelöscht. Bei den genannten Treffen hätten er und der Angeklagte jeweils gegenseitigen Oralverkehr praktiziert, wofür der Angeklagte ihm je 50,00 Euro gezahlt habe. Jedenfalls einmal habe der Angeklagte habe darüber hinaus auch nach Analverkehr mit dem D2 in der aktiven Rolle gefragt, wozu es ebenfalls gekommen sei. Auch für den Analverkehr habe der Angeklagte ein Taschengeld von 50,00 Euro bezahlt. Vereinzelt seien auch Fesseln zum Einsatz gekommen, wobei der Zeuge insoweit keine konkreten Angaben mehr machen konnte. Die Treffen hätten ein bis drei Stunden gedauert. Daneben habe sich D2 auch zu Freizeitzwecken in der Wohnung des Angeklagten aufgehalten, ohne dass es zu sexuellen Kontakten gekommen sei. bb) Die Aussage des Zeugen D2 ist ohne weiteres glaubhaft. Sie entspricht den Angaben des Angeklagten, soweit dieser sich eingelassen hat und ergänzt diese um Details wie die Höhe des vereinbarten Taschengeldes und Art und Häufigkeit des Sexualverkehrs, welche der Angeklagte nicht näher angegeben hatte. Zweifel an der Aussagetüchtigkeit des Zeugen D2 bestehen nicht. Die Aussage ist auch bezüglich des wesentlichen Kerngeschehens konstant zu der polizeilichen Vernehmung des Zeugen. F2 hat insoweit ohne Weiteres glaubhaft bekundet, dass D2 in der von ihr durchgeführten polizeilichen Vernehmung vom 25.09.20 bekundet habe, dass er den Angeklagten über eine Anzeige kennengelernt habe. Er habe sich dann mehrfach die Woche mit ihm getroffen und sexuelle Handlungen mit ihm gegen Entgelt vorgenommen, unter anderen aktiven Analverkehr durch D2 sowie Oralverkehr. Die Abweichung bezüglich der Adressaten der Anzeige bei N1 hat D2 zur Überzeugung der Kammer plausibel damit erklärt, dass er mehrere Anzeigen geschaltet habe. Die Aussage des Zeugen D2 war für die Kammer nachvollziehbar und ohne erkennbare logische Brüche. Sie war geprägt von Realkennzeichen, etwa der Verwendung des Wortes „Taschengeld“ sowie der beschriebenen Terminschwierigkeiten aufgrund der schulischen Verpflichtung des Zeugen. Eine Belastungstendenz konnte die Kammer nicht feststellen; so hat D2 etwa eingeräumt, dass er den Angeklagten bezüglich des Alters belogen habe. Überdies entspricht das Verhalten des Angeklagten auch dem Verhalten, wie es bereits die Zeugen X und D2 beschrieben haben. Eine unbewusste oder bewusste Falschbelastung schließt die Kammer aus. Anhaltspunkte dafür bestanden nicht. Insbesondere war der Zeuge nicht Teil der Clique um C2, X sowie E. f) Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten, insbesondere zum bedingten Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf das Alter der Jugendlichen stützt die Kammer auf eine Gesamtwürdigung der festgestellten objektiven Umstände. Dabei ist die Kammer bezüglich aller Taten davon ausgegangen, dass der Angeklagte nach Erlangung der sicheren Kenntnis vom Alter der Jugendlichen keine relevanten Tathandlungen mehr vorgenommen hatte. Er hatte jedoch bei allen Taten bedingten Vorsatz hinsichtlich des Alters der Jugendlichen. Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den Taterfolg für möglich hielt und billigend in Kauf nahm (Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 15 Rn. 11, 14). Fehlen gesicherte Indizien zur Kenntnis des Angeklagten von dem Alter der Tatopfer, sind insoweit unter anderem die Statur, das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten der Minderjährigen zur Tatzeit heranzuziehen (vgl. BGH, Beschlus. vom 12.08.1997 – 4 StR 353/97, BeckRS 1997, 31121232). Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass strenge Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes gestellt werden müssen, wenn die Minderjährigen die Volljährigkeit nahezu erreicht haben und der Angeklagte sich damit verteidigt, dass er sie für volljährig gehalten habe (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1952, 4 StR 440/52, NJW 1953, 152). Ebenso hat die Kammer berücksichtigt, dass weder die Feststellung, dass das Alter des Tatopfers dem Täter gleichgültig war, noch die Feststellung, dass keine Anhaltspunkte für eine Volljährigkeit bestanden, für die Annahme eines bedingten Vorsatzes ausreichend wäre (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1952, 4 StR 440/52, NJW 1953, 152). aa) Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, dass X zum Tatzeitpunkt noch nicht volljährig war und dies billigend in Kauf nahm. Diese Überzeugung der Kammer beruht auf einer Gesamtwürdigung der sich aus dem objektiven Geschehen ergebenen Indizien, insbesondere des äußeren Erscheinungsbildes des Zeugen. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes einschließlich seines Auftretens musste der Angeklagte es für ausgeschlossen halten, dass dieser volljährig war. Die Kammer konnte sich in der Hauptverhandlung ein Bild vom äußeren Erscheinungsbild sowie Statur und Verhalten des X machen. Das Aussehen und Auftreten des Zeugen entsprach nach der Wahrnehmung der Kammer eindeutig und wahrnehmbar seinem tatsächlichen Alter. X war in der Hauptverhandlung von etwas fülligerer Statur, mit einem rundlichen Gesicht. Er hatte äußerst weiche Gesichtszüge und Akne mittleren Grades über das ganze Gesicht verteilt. Einen Bart trug der Zeuge nicht; auch ein Bartansatz war für die Kammer nicht erkennbar. Der Zeuge war etwa 1,80m groß. Auffällige Alterserscheinungen, welche auf ein Erreichen der Volljährigkeit hindeuten, vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Besondere Verhaltensauffälligkeiten waren bei dem Zeugen nicht festzustellen. Der Zeuge trat freundlich und eher zurückhaltend auf. Sein Duktus ließ auf einen jungen Menschen geringeren bis durchschnittlichen Bildungsgrades schließen. Fremdwörter verwendete der Zeuge nicht, dafür war sein Ausdruck geprägt von umgangssprachlichen Ausdrücken, etwa „dann hatten wir was mit dem“. Die Kammer ist auch der Überzeugung, dass der Zeuge zum Tatzeitpunkt jedenfalls keinen älteren Eindruck erweckte. Das Erscheinungsbild des Zeugen deckt sich im Wesentlichen mit den von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern, welche den X zum Tatzeitpunkt zeigen. Anhaltspunkte für auffällige Änderungen des Äußeren oder des Auftretens des Zeugen seit dem Tatzeitpunkt haben sich nicht ergeben. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass auf den Lichtbildern kaum Akne im Gesicht zu erkennen ist. Wenn der Angeklagte mit dem Zeugen sexuell verkehrte, obwohl er dessen Minderjährigkeit aufgrund dessen äußerst jung wirkenden Erscheinungsbildes für wahrscheinlich halten musste, so nahm er dessen Alter billigend in Kauf. Dafür sprechen neben dem äußeren Erscheinungsbild des Zeugen auch weitere Indizien: Zum einen ist das festgestellte Gefahrvermeidungsverhalten anzuführen. So hat der Angeklagte X nach einem Ausweis gefragt, wozu außer bei Zweifeln bezüglich seines Alters kein Anlass bestanden hätte. So hat der Angeklagte selbst nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass in der Szene in der er sich bewegte, Anonymität von hoher Bedeutung war. Gerade vor diesem Hintergrund spricht es auch nicht gegen die Annahme des bedingten Vorsatzes, dass X den Angeklagten bezüglich seines Alters belog. Dem Angeklagten musste klar sein, dass X im Falle seiner Minderjährigkeit ein erhebliches finanzielles Interesse hatte, sein tatsächliches Alter zu verbergen. Weiterhin handelte es sich bei den festgestellten Taten nicht um Spontanhandlungen. Der Angeklagte hätte ausreichend Zeit gehabt sich des Alters der Angeklagten zu vergewissern oder, soweit Möglichkeiten zur Vergewisserung, wie die Verteidigung darlegt, nicht gegeben waren, vom Sexualverkehr mit diesen abzulassen. Eine Dringlichkeit bestand insoweit nicht. Schließlich wird ein bedingter Vorsatz auch durch das Nachtatgeschehen indiziert: So hat der Angeklagte X noch am 04.09.20, obwohl er zu diesem Zeitpunkt von dessen Alter Kenntnis hatte, per Chat darauf hingewiesen, dass er einen Kunden habe. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung des objektiven Geschehens hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte X beim Spielen am Automaten im „Q1“ gesehen hat und dieser dem Angeklagten auch erklärt habe, dass er schon einmal im Casino etwas gewonnen habe. Ebenso hat die Kammer berücksichtigt, dass X dem Angeklagten ein Video zeigte, auf dem er zu sehen war, wie er mit einem Auto auf dem Parkplatz fuhr. Derartige Tätigkeiten sind zwar rechtlich gesehen Volljährigen vorbehalten, es kommt aberregelmäßig dazu, dass Heranwachsende sich über diese Grenzen hinwegsetzen. Vor dem Hintergrund der oben aufgelisteten Indizien, insbesondere des äußeren Erscheinungsbildes des X, führt die Kenntnis dieser Verhaltensweisen daher nicht zu einer Ablehnung des bedingten Vorsatzes. bb) Auch bezüglich des E ist die Kammer der Überzeugung, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, dass dieser zum Tatzeitpunkt noch nicht volljährig war und dies billigend in Kauf nahm. Dies ergibt sich wiederum aus einer Gesamtwürdigung der Indizien einschließlich des äußeren Erscheinungsbildes des Zeugen. Wiederum musste es der Angeklagte aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Zeugen für ausgeschlossen halten, dass dieser volljährig war. Aussehen und Auftreten von E entsprachen nach der Wahrnehmung der Kammer in der Hauptverhandlung seinem tatsächlichen Alter. Der Zeuge war von schlanker Statur. Sein Gesicht war von etwas kantiger Form mit weichen, knabenhaften Gesichtszügen. Einen Bart trug der Zeuge nicht und auch ein Bartschatten war nicht erkennbar. Wiederum waren für die Kammer keine Alterserscheinungen erkennbar, die auf ein Erreichen der Volljährigkeit hindeuten würden. Das Gesicht des Angeklagten war frei von Falten, Grübchen oder ähnlichem. Seine mittellangen, braunen Haare trug der Zeuge mit viel Haargel. Dazu trug er in der Hauptverhandlung eine auffällige, große Geldkette. Der Zeuge war etwa 1,75m groß. Der Duktus des Zeugen war alterstypisch geprägt von umgangssprachlichen Ausdrucksweisen („wir haben da gechillt“). Der Zeuge trat freundlich und offen auf. Besondere Verhaltensauffälligkeiten waren nicht feststellbar. Die Kammer war wiederum der Überzeugung, dass das Aussehen des Zeugen in der Hauptverhandlung dem Aussehen des Zeugen zum Tatzeitpunkt im Wesentlichen entsprach, dieser jedenfalls zum Tatzeitpunkt nicht älter aussah. Anhaltspunkte für auffällige Veränderungen haben sich nicht ergeben. Dass der Angeklagte die Minderjährigkeit des Zeugen für sehr wahrscheinlich halten musste, ergibt sich nicht nur aus dem alterstypischen Aussehen und Auftreten des Zeugen, sondern darüber hinaus auch daraus, dass er diesen über X kennen lernte, bei welcher der Angeklagte ebenfalls billigend in Kauf nahm, dass er minderjährig sein könnte. Der Angeklagte musste es aufgrund des für wahrscheinlich halten, dass X sich mit Menschen in seinem Alter umgeben könnte. Zudem bestand auch bei den Tathandlungen bezüglich des E keine Dringlichkeit, sodass der Angeklagte genug Zeit gehabt hätte, sich dessen Alters zu vergewissern beziehungsweise von Sexualverkehr mit diesem abzusehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte nach seiner Einlassung, nachdem er sichere Kenntnis vom Alter E hatte, einen anderen Freier von diesem anrief und ihm von der Minderjährigkeit des Zeugen berichtete. Der Wechsel von bedingtem Vorsatz auf sichere Kenntnis erklärt einen solchen Anruf ohne Weiteres. cc) Schließlich ist die Kammer auch bezüglich des D2 der Überzeugung, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete, dass dieser zum Tatzeitpunkt noch nicht volljährig war und dies billigend in Kauf nahm. Dies ergibt sich wiederum aus einer Gesamtwürdigung der Indizien einschließlich des äußeren Erscheinungsbildes des Zeugen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich D2 um den ältesten der drei Geschädigten handelte, der zum Tatzeitpunkt bereits kurz vor der Volljährigkeit stand. Die Kammer konnte sich aufgrund der Vernehmung einen Eindruck vom äußerlichen Erscheinungsbild des D2 machen. Er hatte weiche, knabenhafte Gesichtszüge. Er trug keinen Bart. Ein Bartschatten war für die Kammer nicht erkennbar. Er hatte einen blassen Teint, der im Wangenbereich gerötet war. Über das ganze Gesicht war leichte Akne feststellbar. Seine blonden Haare trug er hochgekämmt und mit Mittelscheitel. Er hatte eine schmale Statur und war etwa 1,75m groß. Auch die Ausdrucksweise des D2 war altersytpyisch ohne besondere Auffälligkeiten. Der Zeuge sprach in zusammenhängenden klaren Sätzen und konnte auch auf Fragen präzise antworten, soweit er noch entsprechende Erinnerungen hatte. Neben dem äußeren Erscheinungsbild des Zeugen wird er bedingte Vorsatz des Angeklagten durch die Umstände des Kennenlernens indiziert. So vereinbarten der Angeklagte und D2 über „N1“ ein „Taschengeld“, was jedenfalls nach der Wahrnehmung des Angeklagten ein szenetypischer Begriff für die Entlohnung sexueller Dienste im Verhältnis von älteren zu jüngeren, wenn auch nicht minderjährigen, Männern war. Ein weiteres Indiz für den bedingten Vorsatz war wiederum das festgestellte Gefahrvermeidungsverhalten, so hat der Angeklagte D2 nach dessen Alter gefragt. Wie im Falle des X spricht es dabei nicht gegen die Annahme des bedingten Vorsatzes, dass D2 ihn insoweit anlog. Auch dieser hatte ein für den Angeklagten erkennbares finanzielles Interesse, die Wahrheit bezüglich seines Alters seinen Kunden nicht mitzuteilen. Auch das Nachtatverhalten indiziert einen bedingten Vorsatz: So schickte der Angeklagte X sofort als er sichere Kenntnis von dessen Alter hatte Links zu den §§ 180, 182 StGB. Daran zeigt sich die besondere Sensibilisierung des Angeklagten für Straftaten in diesem Bereich. g) Die Feststellungen zu den Entgeltabreden bezüglich der Taten 1 bis 25 sowie 28 bis 32 stützt die Kammer auf eine Gesamtwürdigung der festgestellten objektiven Tatumstände. Dazu im Einzelnen: aa) Die Kammer ist der Überzeugung, dass betreffend aller festgestellten Sexualkontakte zwischen X und dem Angeklagten einer vorherige, jedenfalls stillschweigenden Einigung darüber bestand, dass X für die Sexualkontakte ein Entgelt erhalten würde. Wie oben dargelegt, ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte X bei allen 10 festgestellten Sexualkontakten ein Entgelt gezahlt hat. Ebenso ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass X rein aus finanziellen Interessen sexuell mit dem Angeklagten verkehrte. Dies musste dem Angeklagten auch bekannt sein. So ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte, als er X und C2 kennen lernte, wusste, dass sich die beiden im Q1 prostituierten. Anhaltspunkte für den Angeklagten, dass X mit ihm aufgrund eigenen sexuellen Interesses sexuelle Handlungen vornehmen würde, bestanden, wie festgestellt, nicht. Vor diesem Hintergrund bestand zwischen den Parteien eine aus den objektiven Umständen folgende, konkludente Einigung über die Entgeltlichkeit der Vornahme sexueller Handlungen. bb) Auch bezüglich des Sexualverkehrs des Angeklagten mit E ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass eine jedenfalls stillschweigende Übereinkunft zur Entgeltlichkeit des Sexualverkehrs bestand. Dabei steht für die Kammer lediglich hinsichtlich des ersten Sexualkontaktes, des „Dreiers“ mit C2, eine solche Entgeltabrede nicht mit Sicherheit fest. Insoweit konnte E nicht aus eigener Wahrnehmung bekunden, ob es eine vorherige Abrede zwischen dem Angeklagten und C2 über die Entgeltlichkeit des Sexualverkehrs gab. Auch C2 selbst konnte keine konkreten Angaben zu dem Vorfall machen. Insoweit konnte die Kammer nicht ausschließen, dass eine Entgeltabrede entweder ausschließlich zwischen C2 und dem Angeklagten bestand oder es, aufgrund der „Verführung“ des Angeklagten durch C2, zu keiner vorherigen Entgeltabrede kam. Für alle weiteren Sexualkontakte geht die Kammer dagegen von einer stillschweigenden Entgeltabrede aus. Dafür spricht bereits, dass der Angeklagte E nach dem „Dreier“ eine Entgeltzahlung leistete. Vor diesem Hintergrund mussten beide Parteien davon ausgehen, dass auch zukünftiger Sexualverkehr nur gegen Entgelt erfolgen würde. Die Entgeltzahlung zeigt, dass für den Angeklagten kein Indiz dafür bestand, dass E aus eigenem sexuellem Interesse mit dem Angeklagten sexuell verkehrte. Weiterhin spricht für das Bestehen einer stillschweigenden Entgeltabrede auch, dass der Angeklagte, bei den Gelegenheiten, bei dem E auf eine Geldzahlung verzichtete, diesem zunächst Geld zahlen wollte. Insoweit sind die Parteien zur Überzeugung der Kammer jedoch zu der Übereinkunft gekommen, dass die sexuellen Handlungen als Gegenleistung für die Unterstützung bei den Prostitutionstätigkeiten, insbesondere das Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten, dienen sollten. Dies hat E gegenüber dem Angeklagten eindeutig kommuniziert. Gegen das Bestehen einer Entgeltabrede spricht zur Überzeugung der Kammer auch nicht, dass der Angeklagte gegenüber E betonte, dass das Geld nicht für den Sexualverkehr bestimmt sei, sondern eine Schenkung darstelle. Insoweit handelt es sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände um eine nicht ernstliche gemeinte Behauptung des Angeklagten um den Anschein der Entgeltlichkeit zu vermeiden. Beiden Parteien war klar, dass kein anderer Anlass für eine Geldzahlung als der Sexualverkehr bestand. cc) Auch bezüglich des Sexualverkehrs zwischen dem Angeklagten und D2 ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass es bei allen Taten eine vorherige Entgeltabrede gab. Dieser Überzeugung stützt sich wiederum auf eine Würdigung der objektiven Tatumstände. Bezüglich des ersten Sexualverkehrs haben sich der Angeklagte und D2 explizit auf die Zahlung eines Taschengeldes verständigt. Auch bezüglich der weiteren Taten bestand eine, jedenfalls stillschweigende Entgeltabrede. Dies wird zum einen indiziert durch die erste Entgeltabrede. Wesentliche Änderungen in der Beziehung zwischen D2 und dem Angeklagten seit diesem ersten Sexualverkehr konnte die Kammer nicht feststellen. Weiterhin wird das Bestehen einer Entgeltabrede bezüglich der weiteren Sexualkontakte dadurch indiziert, dass der Angeklagte D2 bei jeder der Gelegenheiten ein Entgelt zahlte. IV. Rechtliche Beurteilung 1.) Der Angeklagte war im Hinblick auf die Taten 1 bis 10 wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 StGB zu verurteilen. Er hat mit X eine Person, die zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt war, dadurch missbraucht, dass er gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hat sowie an sich vornehmen ließ, indem er Oralverkehr an X ausführte sowie Analverkehr von diesem an sich vornehmen ließ. Dies erfolgte auch gegen Entgelt. Insoweit ist erforderlich, dass Täter und Opfer spätestens während des sexuellen Kontakts darüber einig sind, dass der Minderjährige durch die Entgeltvereinbarung zu seinem Sexualverhalten wenigstens mitmotiviert wird (BGH, Urteil vom 10.03.2016, 3 StR 437/15, NJW 2016, 2049). Als Entgelt genügt dabei jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. Der Angeklagte zahlte an X für die festgestellten sexuellen Handlungen aufgrund vorheriger Absprache ein Entgelt von jeweils circa 30,00 Euro. Dabei handelte er auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft wobei sich der Vorsatz des Angeklagten insbesondere auch auf das Alter des X erstreckte. 2.) Im Hinblick auf die Taten 11 bis 25 war der Angeklagte ebenfalls wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gem. § 182 Abs. 2 StGB zu verurteilen. Insoweit hat der Angeklagte mit E eine zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alte Person dadurch missbraucht, dass er gegen Entgelt sexuelle Handlungen an sich vornehmen ließ, indem er Oralverkehr an E ausführte. Dies erfolgte auch gegen Entgelt. In zehn der Fälle leistete der Angeklagte an E aufgrund vorheriger Absprache eine Geldsumme in Höhe von etwa 50,00 Euro. In weiteren fünf Fällen erfolgte zwar keine Geldzahlung, die sexuellen Handlungen erfolgten jedenfalls einer konkludenten Absprache entsprechend jedoch als Gegenleistung für einen Vermögensvorteil, die Besitzüberlassung der Zimmer zum Zwecke der Prostitution. Bei allen 15 Taten handelte der Angeklagte wiederum vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, wobei sich sein Vorsatz wiederum auf das Alter des E erstreckte. Bezüglich des „Dreiers“ zwischen E sowie C2 war eine vor den sexuellen Handlungen getroffene Entgeltabrede nicht feststellbar. 3.) Im Hinblick auf die Taten 26 und 27 war der Angeklagte wegen zweifacher Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gem. § 182 Abs. 2 zulasten der Zeugen X und E zu verurteilen. Der Angeklagte hat mit X und E zwei Personen unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wobei es im Falle des X auch dazu kam, dass dieser sexuelle Handlungen gegen Entgelt an den Dritten vornahm. Die sexuellen Handlungen liegen bezüglich X darin, dass dieser in den von dem Angeklagten zur Verfügung gestellten Zimmern von Dritten an sich Oralverkehr vornehmen ließ sowie in aktiver Rolle Analverkehr an Dritten vornahm. Bezüglich E liegen die sexuellen Handlungen darin, dass dieser an sich von Dritten Oralverkehr vornehmen ließ. Dabei wurde zwischen den Minderjährigen und den Freiern auch jeweils ein Entgelt für die Vornahme der sexuellen Handlungen vereinbart. Zu den genannten Handlungen wurden die Minderjährigen durch den Angeklagten bestimmt. Bestimmen im Sinne des § 180 Abs. 2 StGB ist jedes kausale Verursachen des vom Gesetz umschriebenen Verhaltens, wobei Form und Mittel der Einflussnahme gleichgültig sind. Der Täter braucht dabei an dem mit den Dritten vereinbarten Entgelt nicht beteiligt zu sein (Fischer, 68. Aufl. 2021, § 180 Rn. 15 § 174 Rn. 13). Erforderlich ist jedoch ein kommunikativer Kontakt im Sinne einer Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1985 - 1 StR 686/84, NJW 1985, 924), sodass das bloße Schaffen einer günstigen Gelegenheit nicht ausreicht (vgl. Renzikowski , in Münchener Kommentar StGB, 3. Aufl. 2017 § 180 Rn. 53). Indem der Angeklagte X sowie E Zimmer in der Wohnung zur Verfügung stellte, damit diese dort gegen Entgelt sexuelle Handlungen an Dritten vornehmen beziehungsweise an sich vornehmen lassen konnten sowie indem der Angeklagte ihnen ihre Profile bei N1 einrichtete und vereinzelt mit den Freiern kommunizierte, nahm der Angeklagte Einfluss auf den Willen der Minderjährigen und (mit-)verusachte die oben beschriebenen Verhaltensweisen. Das Verhalten des Angeklagten ging über die bloße Schaffung einer günstigen Gelegenheit hinaus. Der Angeklagte wirkte insbesondere durch die Erstellung der N1-Profile aktiv an der Planung und Organisation der Prostitutionstätigkeiten mit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass die beiden Jugendlichen sich bereits zuvor anderweitig prostituiert hatten und sich auch bezüglich der Prostitutionstätigkeiten in der Wohnung des Angeklagten eigeninitiativ zeigten. So kommt ein „Bestimmen“ insbesondere auch dann in Betracht, wenn der Täter die Jugendlichen zu einer qualitativ intensiveren oder quantitativ umfangreicheren Form der Ausübung bewegt (vgl. zum Veranlassen im Sinne des § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB: BGH, Urt. Vom 04.08.2020, 3 StR 132/20 Rn. 15 – juris). Einer Prostitution über die App N1 waren die Angeklagten bisher nicht nachgekommen. Somit wäre es ohne die Einflussnahme des Täters jedenfalls nicht zu den hier festgestellten, konkreten Prostitutionshandlungen gekommen. Der Angeklagte wirkte durch kommunikativen Einfluss dabei mit, die Prostitutionstätigkeit von E und X mit der Internet-Akquise von Freiern auf ein „professionelleres“ Niveau zu bringen. Weiterhin hat der Angeklagte in beiden Fällen den dargestellten entgeltlichen sexuellen Handlungen gem. § 182 Abs. 2 Var. 2 StGB durch Vermittlung Vorschub geleistet. Vermitteln ist das Herstellen eines bisher nicht oder nicht mit sexueller Motivation bestehenden persönlichen Kontakts zwischen der minderjährigen Person und einem Partner (Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 180 Rn. 4). Ausreichend ist insoweit etwa die Gestattung der Ausübung einer Prostitutionstätigkeit im Bordellbetreib des Täters, wenn dadurch die zu sexuellen Handlungen führenden Kontakte hergestellt wurden (BGH, Urt. v. 04.11.2010, 4 StR 374/10, NStZ 2011, 79). Vorliegend hat der Angeklagte den minderjährigen X und E Zimmer in seiner Wohnung zur Verfügung gestellt, damit diese dort gegen Entgelt sexuelle Handlungen an Freiern vornehmen konnten beziehungsweise an sich vornehmen ließen. Zwar sind die zu sexuellen Handlungen führenden Kontakte anders als bei der Zurverfügungstellung eines Zimmers in einem Bordellbetrieb nicht allein durch diese Tätigkeit hergestellt worden. Allerdings kamen diese über die Profile der Minderjährigen bei N1 zustande, welche wiederum der Angeklagte für X und E eingerichtet hatte. Bereits das Erstellen der Profile in Verbindung mit der Zurverfügungstellung der Zimmer führte zur Herstellung der bisher nicht bestehenden persönlichen Kontakte. Der Angeklagte handelte in beiden Fällen auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. 4.) Der Angeklagte war im Hinblick auf die Taten 28 bis 32 wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 StGB zu verurteilen. Er hat mit D2 eine Person, die zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahren alt war, dadurch missbraucht, dass er gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hat sowie an sich vornehmen ließ, indem er Oralverkehr an X ausführte sowie Oralverkehr von diesem an sich vornehmen ließ. Dafür zahlte er diesem aufgrund vorheriger Absprache jeweils 50,00 Euro. Dabei handelte der Angeklagte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, wobei sich der Vorsatz des Angeklagten insbesondere auch auf das Alter des D2 erstreckte. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Im Einzelnen hat sie sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1.) Bei der Bemessung der auf die Taten 1 bis 10 entfallenden Einzelstrafen ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 182 Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ausgegangen. Die Kammer hat jeweils geprüft, ob nach § 182 Abs. 6 StGB von Strafe abzusehen war und dies im Ergebnis verneint. Voraussetzung für das Absehen von Strafe nach § 182 Abs. 6 StGB ist, dass das Unrecht der Tat gering ist. Dies kommt bei in Betracht bei reinen Bagatelldelikten, welche bei einer tatbestandsmäßigen Verwirklichung des § 182 Abs. 2 StGB jedoch regelmäßig nicht gegeben sind (vgl. Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 182 Rn. 25). Ein solcher Ausnahmefall war vorliegend nicht zu bejahen. Bei einer gesamtschauenden Abwägung aller mildernden und erschwerenden Faktoren überwiegen die mildernden Umstände im konkreten Fall derart, dass das Tatbild in seiner Gesamtheit nicht so erheblich von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweicht, dass ein Absehen von Strafe geboten erschien. Für den Angeklagten sprach, dass dieser sich bezüglich des objektiven Tatgeschehens weitgehend geständig eingelassen hat. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass X bereits sexuell erfahren war und sich insbesondere auch bereits vor den sexuellen Kontakten zu dem Angeklagten prostituierte. Darüber hinaus war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Initiative für den Kontakt zu X nicht von diesem selbst, sondern von C2 ausging. Weiterhin war X zum Tatzeitpunkt bereits 16 Jahre alt. Schließlich war strafmildernd auch die Einziehung des T zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten waren seine erheblichen Vorstrafen im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Verurteilung durch das Landgericht Bochum bereits über 20 Jahre zurück lag. Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Strafrahmens hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von den bereits bei der Prüfung des Absehens von Strafe genannten Erwägungen leiten lassen und die dort genannten be- und entlastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, erneut umfassend berücksichtigt. Insgesamt hat die Kammer für die Taten auch mit Blick auf das Alter des Opfers jeweils eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 2.) Auch bei der Bemessung der auf die Taten 11 bis 25 entfallenden Einzelstrafen stand der Kammer der Strafrahmen des § 182 Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zur Verfügung. Die Kammer hat insoweit wieder jeweils geprüft, ob nach § 182 Abs. 6 StGB von Strafe abzusehen war und dies im Ergebnis wiederum aufgrund einer gesamtschauenden Abwägung aller mildernden und erschwerenden Faktoren verneint. Für den Angeklagten sprach, dass er sich bezüglich Sexualkontakten zu E jedenfalls teilweise dahingehend geständig eingelassen hat, dass es solche zu zwei Gelegenheiten gegeben habe. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass auch E bereits sexuell erfahren war und sich ebenfalls bereits prostituierte, bevor er den Angeklagten kennen lernte. Wiederum war auch zu berücksichtigen, dass die Initiative bei der Kontaktaufnahme und auch beim Sexualverkehr von C2 sowie E selbst ausging. Auch E war dem Angeklagten freundschaftlich verbunden. Zudem hat die Kammer wiederum strafmildernd die Einziehung des T berücksichtigt. Zu Lasten des Angeklagten waren wiederum seine Vorstrafen im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen, wobei die Kammer wiederum berücksichtigt hat, dass die Verurteilungen teils bereits lange Zeit zurücklagen. Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Strafrahmens hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von den bereits bei der Frage des Absehens von Strafe genannten Erwägungen leiten lassen und die dort genannten be- und entlastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, erneut umfassend berücksichtigt. Insgesamt hat die Kammer für die Taten auch mit Blick auf das Alter des Opfers eine Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 3.) Bei der Bemessung der auf die Tat 27 zulasten des X entfallenden Einzelstrafe ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 180 Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ausgegangen. Für den Angeklagten sprach, dass er sich bezüglich des objektiven Tatgeschehens geständig eingelassen hat. Darüber hinaus spricht für den Angeklagten wiederum, dass X sich bereits bevor er den Angeklagten kennenlernte, prostituierte und sexuell erfahren war. Zudem gingen die Prostitutionstätigkeiten in der Wohnung des Angeklagten wesentlich auf die Initiative von X, E und C2 zurück. Weiterhin war X zum Tatzeitpunkt bereits 16 Jahre alt. Schließlich war strafmildernd auch die Einziehung des T zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten waren wiederum dessen erhebliche Vorstrafen im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen, wobei die Kammer wiederum nicht verkannt hat, dass diese teilweise lange zurücklagen. Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Strafrahmens hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von den bereits bei der Prüfung des Absehens von Strafe genannten Erwägungen leiten lassen und die dort genannten be- und entlastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, erneut umfassend berücksichtigt. Insgesamt hat die Kammer für die Tat auch mit Blick auf das Alter des Opfers eine Einzelstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 4.) Bei der Bemessung der auf die Tat 27 zulasten des E entfallenden Einzelstrafe ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 180 Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ausgegangen. Für den Angeklagten sprach auch hier, dass er sich bezüglich des objektiven Tatgeschehens weitgehend geständig eingelassen hat. Darüber hinaus sprach für den Angeklagten, dass E sich bereits bevor er den Angeklagten kennenlernte, prostituierte und sexuell erfahren war. Zudem gingen die Prostitutionstätigkeiten in der Wohnung des Angeklagten wesentlich auf die Initiative von X, E und C2 zurück. Schließlich war strafmildernd auch die Einziehung des T zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten waren wiederum dessen erhebliche Vorstrafen im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen, wobei die Kammer wiederum nicht verkannt hat, dass diese teilweise lange zurücklagen. Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Strafrahmens hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von den bereits bei der Frage des Absehens von Strafe genannten Erwägungen leiten lassen und die dort genannten be- und entlastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, erneut umfassend berücksichtigt. Insgesamt hat die Kammer für die Tat auch mit Blick auf das Alter des Opfers eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 5.) Bei der Bemessung der auf die Taten 28 bis 32 entfallenden Einzelstrafen stand der Kammer der Strafrahmen des § 182 Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zur Verfügung. Die Kammer hat insoweit wieder jeweils geprüft, ob nach § 182 Abs. 6 StGB von Strafe abzusehen war und dies im Ergebnis wiederum aufgrund einer gesamtschauenden Abwägung aller mildernden und erschwerenden Faktoren verneint. Für den Angeklagten sprach, dass er sich bezüglich des objektiven Tatgeschehens geständig eingelassen hat. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass auch D2 bereits sexuell erfahren war und sich ebenfalls bereits prostituierte, bevor er den Angeklagten kennen lernte. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass D2 zum Tatzeitpunkt bereits 17 Jahre alt war und selbst aktiv nach Freiern suchte. Schließlich war strafmildernd auch die Einziehung des T zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten waren wiederum seine Vorstrafen im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen, wobei die Kammer wiederum berücksichtigt hat, dass die Verurteilungen teils bereits lange Zeit zurücklagen. Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Strafrahmens hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von den bereits bei der Prüfung des Absehens von Strafe genannten Erwägungen leiten lassen und die dort genannten be- und entlastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, erneut umfassend berücksichtigt. Insgesamt hat die Kammer für die Taten eine Einzelstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 6.) Aus den gebildeten Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten gebildet. Dabei stand für die Kammer nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund. Vielmehr war für die Kammer die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, die Anzahl sowie das Ausmaß der begangenen Taten, ihr Verhältnis zueinander sowie das Gesamtstrafübel für den Angeklagte maßgeblich. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass bei gleichgelagerten Taten, wie sie hier bezüglich der Taten zu 1-25, 26 und 27 sowie 28-32 vorlagen, die Hemmschwelle nach der ersten Tat regelmäßig abnimmt. Weiterhin hat die Kammer auch berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein äußerst enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestand. Ebenso hat die Kammer aber berücksichtigt, dass drei verschiedene Personen geschädigt wurden. VI. Teilfreispruch Im Übrigen war der Angeklagte freizusprechen. 1.) Soweit dem Angeklagten mit der Anklage schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen dadurch vorgeworfen wurde, im Sommer 2020 den Analverkehr und gegebenenfalls den Oralverkehr an dem Zeugen T4 (Anklagevorwurf Nr. 1) ausgeführt zu haben, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Weiterhin war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm sexueller Missbrauch von Kindern dadurch vorgeworfen wurde, am 16.07.2020 um 08:40 Uhr in einem Chat mit dem N1-User …@....de den Zeugen T4 für sexuelle Handlungen angeboten zu haben (Anklagevorwurf Nr. 2). Gleiches gilt soweit dem Angeklagten Zwangsprostitution in Verbindung mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Förderung sexueller Handlungen Minderjährigen dadurch vorgeworfen wurde, den Zeugen T4 dazu veranlasst zu haben, die Prostitution aufzunehmen und diesen an einen ersten Freier vermittelt zu haben (Anklagevorwurf Nr. 3). Ebenso war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm sexueller Missbrauch von Kindern und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in vier Fällen dadurch vorgeworfen wurde, dass er von Anfang Juli 2020 bis Anfang September 2020 das Kind T4 viermal gegen Entgelt an Freier vermittelt habe, darunter einmal an einen Freier namens „C4“ (Anklagevorwurf Nr. 4-7). Wie oben unter III. 2. b) bb) (2) dargelegt, ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass ein Kontakt zwischen T4 und dem Angeklagten nicht bestand. Es haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass sich zum Tatzeitpunkt ein anderes minderjähriges Kind in der Wohnung des Angeklagten aufhielt. Bezüglich des auf den Lichtbildern abgebildeten Jugendlichen konnte die Kammer dessen Alter nicht sicher feststellen. Ebenso ließ sich die Herkunft des Fotos nicht feststellen. 2.) Auch soweit dem Angeklagten mit der Anklage sexueller Missbrauch von Jugendlichen in zwei Fällen vorgeworfen wurde, indem er gegen Entgelt von C2 sexuelle Handlungen an sich habe vornehmen lassen (Anklagevorwurf 14 und 15), war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Dies gilt auch, soweit dem Angeklagten sexuelle Nötigung tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen vorgeworfen wurde, indem er am 30. oder 31.08.20 sexuelle Handlungen an C2 vorgenommen habe, nachdem er ihm zuvor nachts einen Rausschmiss aus seiner Wohnung angedroht habe (Anklagevorwurf Nr. 16). Schließlich war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen auch freizusprechen, soweit ihm Angeklagten Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen vorgeworfen wurde, indem er am 02.09.20 ein Penis-Foto von C2 erstellt und dies bei N1 hochgeladen habe (Anklagevorwurf Nr. 17). Die Kammer war von der Erlebnisbasiertheit der Aussage des C2 bereits aus dem Grunde nicht überzeugt, da bei diesem, wie oben unter III. 2. b) bb) (2) dargelegt, eine wissentliche Falschbelastung des Angeklagten festzustellen war. Zudem konnte C2 in der Hauptverhandlung zu den ihn betreffenden Taten keine ausreichend konkreten Angaben machen. Andere Beweismittel waren nicht ersichtlich. VII. Einziehung Der Angeklagte hat zur Begehung der Taten zur Kommunikation mit den Jugendlichen das T verwendet, welches die Kammer unter Ausübung ihres Ermessens als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen hat. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.