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Urteil

6 O 404/20 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2021:0325.6O404.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Kauf eines gebrauchten Pkw der Marke Mer​ce​des-Benz, V 220 VKL/L 4X2 3200 Diesel und dem sog. „Abgasskandal“ geltend. Die Beklagte ist ein Automobilhersteller. Der Kläger erwarb am 00.00.0000 ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Mer​ce​des-Benz, V 220 VKL/L 4X2 3200 Diesel mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01 zu einem Kaufpreis von 39.999,99 € bei der O. GmbH in T.. Es verfügt über einen Dieselmotor des Typs OM 651, Schadstoffklasse EURO 5, bei dem kein SCR-Katalysator verbaut ist. Dieser Motor wurde von der Beklagten entwickelt, konstruiert, hergestellt und verkauft. Das Fahrzeug wurde dem Kläger als Gebrauchtfahrzeug übergeben und wies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Kilometerstand von 28.571 auf. In dem von dem Kläger erworbenen Fahrzeug ist ein Abgasrückführungssystem mit einem sogenannten „Thermofenster“ verbaut. Die Art und Weise der Abgasrückführung des Fahrzeugs wird von bestimmten Parametern, unter anderem der Außentemperatur, abhängig gemacht. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Außentemperaturen bzw. bei sehr hohen Außentemperaturen zurückgefahren. Bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war das klägerische Fahrzeug von keinem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamt betroffen. Am 25.03.2021 hatte das Fahrzeug des Klägers 88.962 Kilometer zurückgelegt. Der Kläger ist der Ansicht , er habe gegen die Beklagte Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes sowie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das von der Beklagten entwickelte „Thermofenster“ sei gesetzeswidrig, da es sich hierbei um eine illegale Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele. Der Kläger behauptet, auf dem Prüfstand, bei dem die Umgebungstemperatur dem „Thermofenster“ von ca. 20 – 30 °C entspreche, würden die Abgaswerte eingehalten. Hingegen würden im normalen Straßenverkehr weitaus höhere Abgaswerte erreicht, da das „Thermofenster“ nicht den üblicherweise herrschenden Temperaturen entspreche. Ferner sei in dem Fahrzeug eine weitere – so meint der Kläger – unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ verbaut. Er behauptet, die Motorsteuerung funktioniere insoweit in zwei Betriebsmodi, deren wesentlicher Unterschied in der Steuerung der AGR-Rate liege. Im Prüfstandsmodus werde diese Rate nicht heruntergefahren, so dass Stickoxidemissionen auf das gesetzlich zulässige Maß abgesenkt würden; im Normalbetrieb werde die AGR-Rate reduziert, was zu einem wesentlich höheren Ausstoß an Stickoxiden führe. Dabei erfolge mit Hilfe eines elektrisch beheizbaren Thermostats im Kühlmittelkreislauf in Abhängigkeit von den Drehzahl- und Lastbedingungen sowie Umgebungs- und Betriebsstoffbedingungen im Prüfstandsmodus eine Sollwertabsenkung der Kühlmitteltemperatur von 100 °C auf 70 °C. Im Straßenverkehr bleibe die Sollwerttemperatur dagegen unverändert. Die Steuerungsparameter für diese Anwendung seien über eine UND-Verknüpfung verschiedener Bedingungen miteinander verknüpft gewesen. Weiter behauptet der Kläger, dass die Beklagte gegenüber dem KBA die Implementierung der „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ verschwiegen habe, weil anderenfalls die Typgenehmigung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp nicht erteilt worden wäre. Dies sei dem Vorstand der Beklagten bewusst gewesen. Über das Vorliegen dieser unzulässigen Abschalteinrichtungen – so meint der Kläger – sei er von der Beklagten getäuscht worden. Ferner behauptet er, die Verantwortlichen der Beklagten hätten vom Einbau der entsprechenden Manipulationssoftware gewusst und diese gebilligt. Die Beklagte treffe – so meint er weiterhin – hinsichtlich des Nichtvorliegens von vorsätzlichem Verhalten eine sekundäre Darlegungslast. Er behauptet, ohne das Verschweigen des Einsatzes der unzulässigen Abschalteinrichtungen hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht bzw. nur zu einem niedrigeren Preis erworben. Soweit er sich eine Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen müsse, sei eine Gesamtlaufleistung von 500.000 km anzusetzen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.999,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Mercedes V 220VKL/L 4X2 3200, FIN N01, zu zahlen, unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.124,08 €; die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten Pkws in Annahmeverzug befindet und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn Schadensersatz für Schäden, die aus der Ausstattung des oben genannten Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung resultieren, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht , dem Kläger stünden keinerlei deliktische Schadensersatzansprüche zu. In dem Fahrzeug seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut. Die „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ sei keine derartige Einrichtung, was – so behauptet sie – das KBA bestätigt habe. Das Kühlmittelthermostat sei sowohl im Straßenbetrieb als auch auf dem Prüfstand aktiv. Ferner ist die Beklagte der Auffassung, sie sei bei der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Hinblick auf den Einbau des sog. „Thermofensters“ einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt, so dass für einen etwaigen Vorsatz kein Raum bestehe. Denn sie habe davon ausgehen dürfen, dass eine temperaturabhängige Abgasregelung aus Gründen des Motorschutzes zulässig sei. Im Übrigen wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise unzulässig und – soweit sie zulässig ist – unbegründet. A. Zulässigkeit Die Klage ist nur teilweise zulässig. I. Zuständigkeit des Landgerichts Essen Das Landgericht Essen ist für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung geltend. Grundsätzlich kommen sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort als Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO in Betracht ( Heinrich , in: Musielak/Voit, 15. Auflage, § 32 ZPO, Rn. 15 m. w. N.). Vorliegend führt eine Anknüpfung an den Erfolgsort zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Wird die Haftung auf die Erfüllung des Betrugstatbestands gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 263 Abs. 1 StGB gestützt, so ist der Erfolgsort dort, wo die Täuschungshandlung einen Irrtum erregt oder die schädigende Vermögensverfügung ausgelöst hat. Wird ein Anspruch aus § 826 BGB geltend gemacht, so gehört zum Tatbestand der unerlaubten Handlung der Eintritt eines Vermögensschadens. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort sein Vermögen befindet. Denn die Konzentration der Zuständigkeit am Handlungs- oder Verletzungsort der unerlaubten Handlung knüpft an die Sachnähe und damit einhergehende leichtere Aufklärung des Sachverhalts an. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn immer auch auf den Ort abgestellt werden könnte, an dem sich das Vermögen des Geschädigten im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung befunden hat (OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2018 – 32 SA 32/18, Rn. 15 f. m. w. N.). Maßgeblich ist daher, wo die täuschungsbedingten Erfüllungshandlungen im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB vorgenommen worden sind. Hier hat der Kläger das Fahrzeug bei der O. GmbH in T. erworben. T. liegt im Bezirk des Landgerichts Essen. II. Zulässigkeit der Feststellungsanträge 1. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig. Mit Blick auf die in §§ 756, 765 ZPO getroffenen Regelungen besteht das gemäß § 256 ZPO erforderliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. 2. Dagegen ist der Antrag des Klägers auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten unzulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. a) Hinsichtlich bereits entstandener Schäden steht der Zulässigkeit der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Denn das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO entfällt grundsätzlich dann, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar ist, eine sein Rechtsschutzziel erschöpfende Klage auf Leistung zu erheben. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an und es ist für diesen Zeitpunkt zu prüfen, ob eine Leistungsklage möglich wäre. Vorliegend geht das Rechtsschutzziel des Klägers hinsichtlich bereits entstandener Schäden nicht über das des Hauptantrags hinaus. b) Dem Kläger fehlt überdies im Hinblick auf zukünftige Schäden das erforderliche Feststellungsinteresse. Ein auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteter Feststellungsantrag kann nur dann Erfolg haben, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urt. v. 17.10.2017 – VI ZR 423/16). Dabei kann die Möglichkeit ersatzpflichtiger künftiger Schäden ohne Weiteres zu bejahen sein, wenn ein deliktsrechtlich geschütztes absolutes Rechtsgut verletzt wurde und bereits ein Schaden eingetreten ist. Vorliegend kommt eine Haftung der Beklagten aber nicht wegen der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, sondern allenfalls wegen der sittenwidrigen vorsätzlichen Herbeiführung eines ungewollten Vertragsschlusses in Betracht (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 397/19). Das Feststellungsinteresse ist ferner nur dann gegeben, wenn ein (weiterer) auf der behaupteten Verletzungshandlung beruhender Schadenseintritt wahrscheinlich ist (OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2019 – 13 U 149/18). Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden, die aus dem streitgegenständlichen Fahrzeugerwerb resultieren, ist von dem insoweit darlegungsbelasteten Kläger nicht dargetan worden. Der Kläger behauptet, dass ihm die Betriebsstilllegung seines Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle drohe, was für ihn mit einem Nutzungsausfall verbunden wäre. Nach dem Aufspielen des Updates drohten ihm darüber hinaus Schäden durch den dann – so behauptet er – erhöhten Kraftstoffverbrauch und die schnellere Versottung und Verlackung des AGR-Ventils. Dass hinsichtlich dieser Umstände ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist, kann dem klägerischen Vortrag dagegen nicht entnommen werden. Er beschreibt vielmehr lediglich eine Möglichkeit; Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts sind weder dargetan noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. B. Begründetheit Die Klage ist – soweit sie zulässig ist – unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst keinen Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages. 1. Kein Anspruch aus §§ 826, 249 ff. i. V. m. § 31 BGB Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen solchen Anspruch aus §§ 826, 249 ff. i. V. m. § 31 BGB. Es fehlt an einer Anspruchsentstehung dem Grunde nach, da keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigungshandlung der Beklagten vorliegt. Im Einzelnen: a) Tatbestand a. „Thermofenster“ Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) sind nicht bereits deshalb gegeben, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems („Thermofenster“) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat. Dieses Verhalten ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2020 – I-18 U 86/20, Rn. 4 f.). Im Einzelnen: aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 14). Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 14).Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 14). Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Es ist auf die in Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen abzustellen. Anzulegen ist ein durchschnittlicher Maßstab (vgl. Palandt/ Sprau , BGB, 79. Auflage, 2020, § 826 Rn. 6; BGH, Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 336/12, BGH, Urteil vom 13.12.2011 – XI ZR 51/10). bb) Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems („Thermofenster“) für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Dies gilt selbst wenn man zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (vgl. zu Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG auch EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, Celex-Nr. 62018CJ0693). Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 16). (1) Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem BGH-Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) zugrunde liegt und in der das Verhalten des beklagten Automobilherstellers gegenüber dem klagenden Fahrzeugkäufer als sittenwidrig qualifiziert wurde. Dort hatte der Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der – im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Die Software war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). Die mit einer derartigen – evident unzulässigen – Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge hatte der Hersteller sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19). Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19). (2) Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems wie im vorliegenden Fall fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob eine solche temperaturabhängige Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Ein bloßer Gesetzesverstoß als solches begründet eine Sittenwidrigkeit nicht. Bei Anlegung des gebotenen Maßstabs kann eine zumindest vertretbare Auslegung einer Rechtsnorm nicht als besonders verwerfliches Verhalten gewertet werden. Erforderlich wäre zumindest, dass dies derart offenkundig ist, dass eine andere Auffassung kaum vertretbar erscheint und deshalb Beweggrund und Zweck des Einbaus einer solchen Funktion in Form eines Thermofensters eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn zumindest darstellbar ist, dass es sich bei der temperaturbedingten Abgasbehandlung um keine oder um eine zulässige Abschalteinrichtung handelt (LG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2019 – 22 O 238/18). Unstreitig zielt das „Thermofenster“ nicht darauf, auf dem Prüfstand und auf der Straße per se unterschiedliche Abgasrückführungsmodi zu aktivieren. Vielmehr wird die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert beziehungsweise abgeschaltet. Wenn das für das Fahrzeug der Klägerin allein konkret in Rede stehende „Thermofenster“ nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb unterscheidet, sondern sich nach der Umgebungstemperatur richtet, ist es nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ der Prüfungssituation ausgelegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das „Thermofenster“ gerade in dem Temperaturbereich wirkt, der auf einem Prüfstand üblicherweise vorliegt. Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte bzw. deren Verantwortliche zum Zeitpunkt des Verkaufes des Fahrzeuges positiv wussten, dass es sich bei der entwickelten Motorensteuerung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht eingreift und sie – die Beklagte – eine Schädigung der Klägerin durch die unterbliebene Aufklärung billigend in Kauf genommen hat. Hier muss indes auch eine falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Eine Sittenwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung der Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzverstoß billigend in Kauf genommen wurde Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 05. November 2020 – I-18 U 86/20, Rn. 5). Die Gesetzeslage dazu, wann eine Abschalteinrichtung zulässig ist, ist zweifelhaft und nicht eindeutig. Dies zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a der VO 2007/715/EG auch der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt wie auch das Bundesverkehrsministerium (BMVI) offenbar bislang nicht von der generellen Unzulässigkeit von „Thermofenstern“ oder auch eines konkreten „Thermofensters“ ausgehen. Eine – zumal vor Beginn der Diskussion über die Interpretation von Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a der VO (EG) 715/2007 und vor dem Urteil des EuGHs vom 17.12.2020 (C-693/18) – vorgenommene Auslegung durch die Beklagte, wonach eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors als zulässig angesehen wird, erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht per se unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann ohne weitere Anhaltpunkte nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Der Einschätzung im Hinblick auf das „Thermofenster“ kann auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele (vgl. m. w. N. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2020 –I-5 U 110/19, Rn. 45). Des Weiteren ergibt sich die objektive Sittenwidrigkeit nicht daraus, dass die Funktionsweise des Motors bzw. der implementierten Software des Fahrzeugs für einen Laien nicht erkennbar ist. Die Funktionsweise der in einem Fahrzeug verbauten Software ist für sich genommen kein besonders offenbarungspflichtiger Umstand. Der bloße Umstand, dass das Vorhandensein der Software nicht offengelegt wird, kann die Sittenwidrigkeit mithin nicht begründen. Ferner ergibt sich ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten auch nicht daraus, dass die Klägerin bzw. Millionen von Käufern und öffentliche Stellen durch die Beklagte getäuscht worden sein sollen. Eine Täuschung, von welcher auf die Sittenwidrigkeit des Verhaltens geschlossen werden könnte, setzt schon voraus, dass die Beklagte tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass es sich bei dem „Thermofenster“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Selbst wenn man der Beklagten vorwerfen wollte, dass bessere Technologien verfügbar gewesen wären, die durchgehend niedrigere Emissionsraten ermöglicht hätten, so tritt in diesem Verhalten jedenfalls keine Gesinnung zu Tage, die von besonderer Verwerflichkeit geprägt ist und somit bereits eine objektive Sittenwidrigkeit nicht begründbar ist. Denn es ist, wie ausgeführt, zumindest vertretbar, die installierte dynamische Abgasrückführungsmechanik nicht als Abschalteinrichtung oder aber als ausnahmsweise zulässige Abschalteinrichtung einzustufen (LG Stuttgart Urteil vom 03.05.2019 – 22 O 238/18). Schließlich hat der Kläger – im Hinblick auf das „Thermofenster“ – keine weiteren Umstände dargelegt, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, Rn. 19). b. „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ Ferner hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei der sog. „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der obigen Grundsätze handelt. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass sich in dem Pkw des Klägers eine „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ befindet. Sie hat aber substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass diese Kühlmittel-Temperatur-Regelung in beiden Fallgruppen, also sowohl auf dem Prüfstand, als auch im Straßenbetrieb aktiviert sei. Die Aktivierung sei auch zur Reduktion der Emissionen beim Kaltstart erforderlich. Es liege somit entgegen den rein pauschalen Behauptungen der Klägerin gerade kein Mechanismus vor, der erkenne, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im Straßenbetrieb betrieben werde (vgl. Bl. 276 ff. d. A.). Das KBA habe das geregelte Kühlmittelthermostat zu keiner Zeit als problematisch bewertet (Bl. 280 d. A.). Ferner sei das streitgegenständliche Fahrzeug auch nicht von einem Rückruf des KBA betroffen (Bl. 276 d. A.). Dass andere Fahrzeuge desselben Typs/derselben Baureihe zurückgerufen worden wären, bei denen kein Software-Update erfolgte oder dieses verweigert wurde, ist nicht ersichtlich. Wie sich vielmehr auch aus den Urteilsgründen der Entscheidung des OLG Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 18.09.2020 - 8 U 8/20) ergibt, werden durchaus nicht alle mit einer „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ ausgestatteten Fahrzeuge der Beklagten vom Kraftfahrtbundesamt mit einem Rückruf belegt. So gibt es auch Fahrzeuge mit OM 651-Motor, bei denen ebenfalls eine „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ enthalten ist, diese aber nicht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft wird, weil die Grenzwerte bei jenen Fahrzeugen unabhängig von der Nutzung dieser Funktion eingehalten wurden (OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2021 – 12 U 471/20). Demnach lässt sich der Vortrag des Klägers zur Wirkungsweise und Unzulässigkeit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die nach seinem Vortrag dazu führt, dass die Einhaltung der Grenzwerte lediglich auf dem Prüfstand, nicht jedoch unter normalen Betriebsbedingungen gewährleistet ist, auf sein eigenes Fahrzeug gerade nicht übertragen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2021 – 12 U 471/20). Die vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem obiter dictum im Hinweisbeschluss vom 28. Januar 2020 (VIII ZR 57/19) dargelegten Erwägungen zur Überspannung der Substantiierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor stehen der hiesigen Sichtweise nicht entgegen. Der VIII. Senat führt in dem Zusammenhang zwar aus, dass greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erst dann gegeben seien, wenn das Kraftfahrtbundesamt auch bezüglich Fahrzeugen des konkreten Fahrzeugtyps des Klägers eine Rückrufaktion angeordnet habe. Die Kammer sieht für die im hiesigen Fall klägerseits erforderliche Darlegung von vorsätzlichem sittenwidrigen Handeln die Ausführungen in dem genannten obiter dictum indes als nicht ohne Weiteres übertragbar an, da es hier nicht um einen kaufvertraglichen Anspruch geht, bei dem der Kläger (nur) eine Eigenschaft der Kaufsache vorzutragen hat, die auf einen Mangel im Sinne des § BGB § 434 BGB schließen lässt, sondern um eine Schädigung des Klägers durch vorsätzliches sittenwidriges Verhalten bzw. eine vorwerfbare unerlaubte Handlung. Eine Beanstandung oder ein verpflichtender Rückruf durch das KBA wegen der streitgegenständlichen Abschaltvorrichtung ist für das hier betroffene Fahrzeug bis heute nicht ergangen. Es bestehen daher bereits Zweifel daran, ob überhaupt eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der – vom BMVI und von der Rechtsprechung überwiegend als unklar eingestuften – Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 angenommen werden kann. Ist daher ein Gesetzesverstoß der Beklagten fraglich, so ist erst recht ein vorsätzliches Überschreiten des Anwendungsbereichs der Norm durch die Beklagte nicht erkennbar (OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2021 – 12 U 471/20). Im Hinblick auf die hier verwendete hochkomplizierte Technik und in Anbetracht der Vielzahl unterschiedlicher Motoren, Emissionskontrollsysteme, Fahrzeugmodelle, verschiedener Soft- und Hardwareversionen von einzelnen Modellen bzw. Modellvarianten der Beklagten verbieten sich ohne konkrete Hinweise auf die Vergleichbarkeit Rückschlüsse auf andere Modelle bzw. Modellvarianten der Beklagten. Die Beklagte hat dazu im Einzelnen vorgetragen, dass die Motorsteuerung in Abhängigkeit von Fahrzeugtyp, Volumen und Leistung erfolgt. Dem entspricht die differenzierte Vorgehensweise des Kraftfahrtbundesamts mit dem verpflichtenden Rückruf nur einzelner mit diesem Motor ausgestatteter Fahrzeugmodelle aus einzelnen Produktionszeiträumen (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 08.02.2021 – 12 U 471/20), zu denen das streitgegenständliche Fahrzeug bis heute unstreitig nicht gehört Im Ergebnis lässt der Vortrag des Klägers den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht zu. 2. Kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, §§ 31, 249 ff. BGB Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, §§ 31, 249 ff. BGB zu. Ein solcher Anspruch setzt anspruchsbegründend voraus, dass sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob und ggf. durch welches Verhalten im Zusammenhang mit der behaupteten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht worden ist. Denn jedenfalls fehlt es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20). Der subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 2 StGB setzt die Absicht voraus, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dabei müssen der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander „spiegelbildlich" entsprechen (BGH, a. a. O., m. w. N.), das eine muss also „gleichsam die Kehrseite des anderen" sein (Stoffgleichheit). Dazu müssen erstrebter Vermögensvorteil und eingetretener Vermögensnachteil durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt sein (BGH, a. a. O., m. w. N.). Der Vorteil muss dem Täter oder dem Dritten direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen. Für die Absicht, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, genügt es, dass es dem Täter auf den Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag auch der Vorteil von ihm nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden, etwa weil es sich bei ihm um ein notwendiges Zwischenziel zur Erreichung eines Endziels handelt (BGH, a. a. O., m. w. N.). Um eine tragfähige Aussage zur Stoffgleichheit zwischen dem vom Opfer erlittenen Vermögensschaden und dem vom Täter erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil zu treffen, bedarf es der Feststellung des Vermögensschadens. Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 08.10.2014 – 1 StR 359/13 m. w. N.). Die Bewertung des Vermögensschadens im Sinne von § 263 Abs. 1 BGB erfolgt nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten. § 263 StGB schützt weder das bloße Affektionsinteresse noch die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit noch die Wahrheit im Geschäftsverkehr, sondern allein das Vermögen (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20 m. w. N.). Bei einem – wie hier – durch behauptetes betrügerisches Verhalten bewirkten Vertragsabschluss ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsabschluss, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Dabei sind die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen zu vergleichen (Eingehungsschaden). Dieser zunächst durch die rein rechnerische Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Werte der gegenseitigen vertraglichen Ansprüche bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Geschädigten (Erfüllungsschaden) und bemisst sich nach der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Leistung und demjenigen der Gegenleistung, soweit eine solche vom Täter erbracht wird (BGH, a. a. O. m. w. N.). Ergibt sich danach ein Wertgefälle zum Nachteil des durch die Täuschung Betroffenen, weil er etwa gegen Bezahlung des vollen Kaufpreises eine minderwertige Ware erhält, so liegt ein Vermögensschaden vor (BGH, Urt. v. 08.10.2014 – 1 StR 359/13). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger vorliegend dann einen Vermögensschaden erlitten, wenn das von ihm erworbene Fahrzeug im Hinblick auf die Verwendung einer möglicherweise vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung und etwaige damit verbundene Risiken den vereinbarten und gezahlten Kaufpreis nicht wert war. Die Vermögenseinbuße ist dann auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs zu beziffern. Es besteht allerdings keine Stoffgleichheit dieser etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20 m. w. N.). Eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, sich bzw. die Beklagte an dem Gebrauchtwagenverkauf unmittelbar zu bereichern, ist aus Rechtsgründen schon deshalb ausgeschlossen, weil sie bzw. die Beklagte aus dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der O. GmbH über den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen keinen unmittelbaren Vorteil ziehen konnten. Ein etwaiger dem Kläger entstandener Schaden kann stoffgleich allenfalls mit dem Vorteil sein, der der O. GmbH aus dem Fahrzeugverkauf zugeflossen ist. Aber auch eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, der O. GmbH einen mit dem Schaden des Klägers stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann ausgeschlossen werden (vgl. BGH a. a. O.). Insbesondere kann die Bereicherung der O. GmbH um den Anteil des Kaufpreises, der über den Wert des Fahrzeugs hinausging, nicht als notwendiges und beabsichtigtes Zwischenziel zur Erreichung der eigenen Ziele der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten angesehen werden. Denn das – hier unterstellte – Ziel der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung bestand darin, diese Fahrzeuge kostengünstiger als ihr sonst möglich zu produzieren, möglichst viele von ihnen abzusetzen und damit ihren Gewinn zu erhöhen. Ein solches Ziel ließ sich mit dem Verkauf von Neuwagen erreichen. Die Erreichung dieses Ziels setzte dagegen nicht notwendig voraus, dass bei etwaigen späteren Zweit- oder Drittverkäufen derselben Fahrzeuge als Gebrauchtwagen zugunsten des jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufers ein etwaiger über dem Wert des jeweiligen Fahrzeugs liegender Kaufpreis erneut realisiert würde. Mit einem solchen Interesse geht nicht – insbesondere nicht im Sinne eines notwendigen Zwischenziels – die Absicht einher, mit jedem erneuten Verkauf desselben Fahrzeugs den jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufer um einen etwaigen den eigentlichen Wert des Fahrzeugs übersteigenden Anteil am Kaufpreis zu bereichern. Erst recht kann den verfassungsmäßigen Vertretern der Beklagten eine solche Absicht nicht schon im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs und einer damit möglicherweise einhergehenden betrügerischen Tathandlung unterstellt werden (BGH, a. a. O.). 3. Kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FVG oder i. V. m. Art. 5 VO 715/2007/EG Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, §§ 249 ff. BGB. Erforderlich hierfür ist, dass die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 2 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Hieran fehlt es indes (BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19; Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20). Denn das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der genannten Vorschriften der EG-FGV. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20). Auch Art. 5 VO 715/2007/EG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Denn das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt offensichtlich nicht im Aufgabenbereich der Norm (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 12). Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig; Satz 2 regelt Ausnahmefälle. Die genannte Verordnung dient, wie sich aus ihren Erwägungsgründen ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwägungsgründe 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwägungsgründe 1, 4 bis 7). Erwähnt sind ferner die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwägungsgrund 7). Auch hier fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verordnung, insbesondere ihr Art. 5, dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, Rn. 13). II. Anspruch des Klägers auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen Mangels bestehender Hauptforderung hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist unbegründet. Ein käme lediglich in Betrag, wenn der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit auf Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs gehabt hätte, §§ 293, 298, 295 BGB. Ein solcher Anspruch steht ihm allerdings – mangels Hauptanspruchs – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen Bezug genommen, die hier sinngemäß gelten. IV. Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen Mangels bestehender Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 826, 249 ff. BGB noch auf Verzinsung derselben gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 291, 288 Abs. 1 BGB. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 39.248,99 EUR festgesetzt.