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Urteil

26 KLs-12 Js 3340/20-3/21 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2021:0428.26KLS12JS3340.20.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 240 Abs. 1, 64, 53 Abs. 1 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 240 Abs. 1, 64, 53 Abs. 1 StGB Gründe: I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in C als das dritte Kind des Vaters und das zweite Kind der Mutter geboren. Der Angeklagte hat einen wesentlich älteren Halbbruder väterlicherseits, den der Angeklagte jedoch nur zweimalig auf Beerdigungen sah. Die Mutter des Angeklagten heiratete seinen Vater mit 19 Jahren. Der Vater war zehn Jahre älter als die nunmehr „Ende 60“ Jahre alte Mutter. Etwa zu Beginn der elterlichen Ehe wurde ein ca. 10 bis 15 Jahre älterer Bruder des Angeklagten geboren. Der Vater des Angeklagten war als Elektriker tätig und verstarb mit 55 Jahren an Bauchspeicheldrüsenkrebs. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt 12 Jahre alt. Der Vater des Angeklagten war schon in dessen Kindheit stark alkoholkrank, kam teilweise sehr spät nach Hause, weshalb die Mutter des Angeklagten abends viel weinte, da sie nicht wusste, wo ihr Mann war. Der Vater des Angeklagten wurde gegenüber der Mutter öfters gewalttätig und einmalig auch gegenüber dem Angeklagten. Die Mutter des Angeklagten lernte zwei Wochen nach dem Tod des Vaters einen anderen Mann kennen und zog mit diesem zwei bis vier Wochen nach dem Tod des Vaters nach F. Der Angeklagte wohnte teilweise wochenlang bei seiner Grußmutter mütterlicherseits, zu der er ein gutes Verhältnis hatte. Zeitweise wohnte dort auch der Lebenspartner der Großmutter. Der ältere Bruder des Angeklagten, der früh aus dem Elternhaus auszog, wohnte zumindest bis zum siebten oder achten Lebensjahr des Angeklagten gemeinsam mit dem diesem bei den Eltern. Die Großmutter verstarb, als der Angeklagte etwa 15 – 16 Jahre alt war. Zu seiner Mutter, die früher als Einzelhandelskauffrau tätig war und noch „irgendeinen 400-Euro-Job“ ausübt, hat der Angeklagte ein gutes Verhältnis. Der Angeklagte besuchte in C vier Jahre lang die Grundschule, ging anschließend in C auf ein Gymnasium und wechselte wegen des Umzuges auf ein Gymnasium in F. Er wiederholte die neunte und zwölfte Klasse, verließ das Gymnasium anschließend und erreichte durch die abgeschlossene zweieinhalbjährige Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann - die er 2011 begann - das Fachabitur. Im Anschluss war er weiterhin bei seinem Ausbildungsbetrieb, einem Fachhandel für Tiefbau tätig. Im Jahr 2017 kündigte er seinen Arbeitsvertrag, um sich um seine damalige Freundin – die unter psychischen Problemen leidende Zeugin I - zu kümmern. Ein Freund überredete ihn, in einer Handwerksfirma, die mit Fenstern und Türen handelte, zu arbeiten. Nach einem Jahr wechselte der ununterbrochen erwerbstätige Angeklagte Ende 2018 wieder zurück zu seinem Ausbildungsbetrieb, wo er bis zu seiner Inhaftierung im Außen- und Innendienst tätig war und etwa 1.700 € netto im Monat verdiente. Im Alter von 25/ 26 Jahren begann der Angeklagte eine bis Mitte 2019 andauernde Beziehung mit der etwa sieben Jahre jüngeren Zeugin I. Gegen Ende der Beziehung befand sich die Zeugin in einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten, nachdem sie eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten in demselben Betrieb Ende Juni 2018 abgebrochen hatte. Nach der Tat vom 00.00.2018 nahmen sich der Angeklagte und die Zeugin I eine „Auszeit“ und standen für die Dauer von „ein paar Wochen“ nur durch Textnachrichten oder Telefonate in Kontakt. Die Tat vom 00.00.2018 wirkte sich belastend auf die anschließend wieder aufgenommene Beziehung aus. Die Zeugin I entwickelte eine Angststörung und litt wiederholt unter Panikattacken, die der Angeklagte zum Anlass nahm, sie festzuhalten oder ihr den Mund zuzuhalten. Etwa ein Jahr nach der Tat vom 00.00.2018 trennte sich die Zeugin – die infolge der Tat vom 00.00.2018 unter psychischen Problemen litt, zu denen noch ausgeführt wird - von dem Angeklagten. Mit 21 Jahren probierte der Angeklagte, der nie übermäßig Alkohol zu sich nahm, erstmalig Marihuana, konsumierte dieses jedoch zunächst nicht wieder. In den Jahren 2018 und insbesondere 2019 kam es dann zu einem täglichen Marihuanakonsum. Einen regelmäßigen und nicht näher feststellbaren „höheren Konsum“ von Marihuana gab es auch in der Zeit vor der Inhaftierung. Ab einem Alter von 24 Jahren konsumierte der Angeklagte auf Partys wenige Male Kokain. Auf Partys – zuletzt 2019 - nahm er gelegentlich auch andere antriebssteigernde Substanzen wie MDMA, Ecstasy oder Amphetamine ein. Der Angeklagte, der in einem Fitnessstudio trainierte, spritzte sich jedenfalls zweitweise anabole Steroide. Der Angeklagte konsumierte Kokain, „um Stress abzubauen“, vermehrt nach der Trennung von der Zeugin I. Noch in den „Wochen und Monaten“ vor dem 00.00.2020 beschäftigte den Angeklagten die Trennung von der Zeugin I. Dass Arbeitskollegen von der Tat vom 00.00.2018 erfahren hatten, bereitete dem Angeklagten – der als Abteilungsleiter eingearbeitet werden sollte und um seinen Ruf fürchtete – Stress. Indem der Angeklagte auch beim Einkaufen oder im Fitnessstudio auf die Tat vom 00.00.2018 angesprochen wurde, verstärkte sich dieser Stress. Der Angeklagte „flüchtete sich in Drogen“, ging in den Tagen vor dem 00.00.2020 nicht mehr zur Arbeit und konsumierte in dieser Zeit vermehrt nicht näher feststellbare Mengen Kokain, um „sich stärker zu fühlen“. Der Angeklagte, bei dem ein Kokain- und Alkoholmissbrauch (ICD-10: F14.1, F10.1), eine Marihuanaabhängigkeit (ICD-10: F10.2) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung mit vorrangig narzisstisch-zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61) vorliegt, wurde vom 18.04.2020 bis zum 21.04.2020 erstmals im Q, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin in F behandelt. Dort wurden psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, eine psychotische Störung, akustische Halluzinationen sowie ein schädlicher Gebrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen (Steroide und Hormone) diagnostiziert. Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 30.09.2020 festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht F1 vom 01.10.2020 (…) seit dem 01.10.2020 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F2. Mit Beschluss vom 17.02.2021 hat die Kammer– unter Aufhebung des Haftbefehls – die vorläufige Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, woraufhin der Angeklagte am 19.02.2021 in die M-Klinik F verlegt wurde. Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Die Kammer hat in der Sache folgende Feststellungen getroffen: 1. Tatgeschehen vom 00.00.2018/ 00.00.2018 In der Nacht vom 00.00.2018 auf den 00.00.2018 feierten der Angeklagte und die Zeugin I ihr zweijähriges Beziehungsjubiläum und mieteten zu dem Zweck ein Zimmer in dem E Hotel „W“. Nachdem sie zuvor in der E Altstadt etwas gegessen und getrunken hatten, begaben sie sich auf das angemietete Hotelzimmer und konsumierten dort jeweils gemeinsam eine nicht feststellbare Menge Kokain sowie mehrere Flaschen Sekt oder Weißwein. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Laufe der Nacht kniete sich der entkleidete Angeschuldigte auf die auf dem Bett liegende ebenfalls nackte Zeugin I und fixierte die Oberarme der auf dem Rücken liegenden Zeugin mit seinen Knien. Er würgte die Zeugin aus nicht bekannten Gründen mehrfach mit beiden Händen derart kräftig und lang andauernd, dass die Zeugin keine Luft mehr bekam und zwischendurch wiederkehrend bewusstlos wurde. Nachdem der Angeklagte von ihr abgelassen hatte, schlief die Zeugin I schließlich ein. Als sie wach wurde, ging sie ins Badezimmer und betrachtete sich im Spiegel. Sie war entsetzt über die sichtbaren Würgemale und sonstigen Verletzungen. Der Angeklagte, der ebenfalls aufgewacht war, betrat das Badezimmer und zog die Zeugin an ihrem Arm gewaltsam aus dem Badezimmer zurück ins Bett, wo beide erneut einschliefen. Die Zeugin wurde gegen 5 Uhr morgens wach und bemerkte Blut im Bett sowie mehrere Hämatome an ihrem Körper. Sie zog sich an und verließ panisch und verängstigt das Hotelzimmer. Der Angeklagte lief ihr noch kurz hinterher, ging dann aber zurück in das Zimmer und begann, ihre Sachen zusammenzupacken. Die Zeugin I versuchte derweil, vor dem Hotel von ihrem Mobiltelefon aus ihre Mutter anzurufen, was nicht gelang, da der Akku des Telefons leer war. Sie ging daher zurück in die Lobby, um von dort aus zu telefonieren. Dort sah sie jedoch den Angeklagten, der seine Sachen schnell gepackt und das Hotelzimmer sodann verlassen hatte. Die Zeugin I verließ das Hotel aus Angst vor dem Angeklagten wieder und entfernte sich fußläufig. Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw zu der Zeugin und wollte sie nach Hause (zu ihren Eltern) bringen, was die Zeugin ablehnte. Ein Jogger bestellte der Zeugin I sodann ein Taxi und wartete gemeinsam mit der verängstigen Zeugin, bis das Taxi eintraf. Die Zeugin erlitt ein sogenanntes Stauungssyndrom und neben vereinzelten kratzerartigen Verletzungen insbesondere fleckförmige und streifige, teils intensiv blau-violette, teils blass-gelbe Hautverfärbungen an beiden Halsseiten, die am intensivsten an der linken Halsseite ausgeprägt waren. In der Umgebung beider Augen befanden sich punkt- und fleckförmige Hautverfärbungen im Sinne sog. flohstichartiger Einblutungen (Petechien). Es kam auch zu großflächigen Hautverfärbungen an den oberen Innenseiten beider Oberarme, einem kleinen Kratzer am rechten Rücken, einer kleinfleckförmigen Hautverborkung über der Oberlippe, einer blass bläulichen Hautverfärbung von etwa 1 cm an der Kinnspitze sowie drei strichförmigen, kratzerartigen Hautverletzungen von bis zu 1 cm im Bereich der linken Brust. Die Zeugin befand sich aufgrund dieser Verletzungen in der darauffolgenden Nacht in stationärer Behandlung. Aufgrund der durch das Würgen eingetretenen zwischenzeitlichen Bewusstlosigkeit bestand die Gefahr, dass die Zungenmuskulatur erschlafft, was grundsätzlich dazu führen kann, dass die Zunge in den Schlund zurückfällt, diesen verschließt und eine Atmung verhindert. Das kraftvolle Würgen war auch dazu geeignet, Schädigungen im Bereich des Kehlkopfgerüstes sowie in dem umliegenden Gewebe herbeizuführen. Dadurch bedingte Ein- oder Umblutungen hätten zu Schwellungen führen können, die geeignet gewesen wären, die Atemwege einzuschnüren oder zu verschließen. Die Kompression der Halsweichteile führte zudem zu einer Zugbelastung der Drosselblutadern und Halsschlagadern. Die Innenwände dieser Gefäße hätten einreißen können. Dies hätte im schlimmsten Fall zu einem Verschluss der Gefäße und einem Schlaganfall führen können. Dass vorliegend keine dieser möglichen Konsequenzen eingetreten ist, war lediglich dem Zufall geschuldet und für den Angeklagten nicht beeinfluss- oder steuerbar. Die Zeugin, die durch das wiederholte Würgen in Todesangst versetzt worden war, entwickelte infolge der Tat eine Angststörung und litt unter Panikattacken, wegen der sie sich noch während der andauernden Beziehung mit dem Angeklagten für drei Monate in eine teilstationäre Behandlung begab. Ab Dezember letzten Jahres erfolgte wegen der anhaltenden psychischen Probleme eine sechswöchige stationäre Behandlung, der sich eine zweiwöchige teilstationäre Behandlung anschloss. Die Zeugin befindet sich weiterhin in ambulanter Behandlung. Die Zeugin ist durch die Tat weiterhin nicht unerheblich belastet und hat diese nicht vollständig verarbeitet. Es ist nicht auszuschließen, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund der Mischintoxikation von Alkohol und Kokain ein Rauschzustand vorlag, der die Fähigkeit des Angeklagten, seine aggressiven Impulse zu steuern, deutlich beeinträchtigte. Dadurch war die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner erhaltenen Unrechtseinsicht zu handeln, nicht ausschließbar erheblich vermindert. 2. Tatgeschehen am 00.00.2019 Der Angeklagte, der nicht damit zurechtkam, dass sich die Zeugin I etwa ein Jahr nach der Tat vom 00.00.2018 von ihm getrennt hatte, ließ diese in der Folgezeit nicht in Ruhe. Er schrieb der Zeugin viele Textnachrichten, die teilweise schmeichelnde Inhalte hatten, aber auch in Beleidigungen übergingen, wenn der Angeklagte mit den Schmeicheleien nicht den gewünschten Erfolg erzielte. Er schickte Pakete zu der bei ihren Eltern wohnhaften Zeugin und suchte ihre Arbeitsstelle mehrfach auf. Bei einem dieser Besuche warf er Kleidungsstücke der Zeugin I, die noch in seiner Wohnung gewesen waren, auf die Motorhaube ihres Autos. Erst nach einer Vereinbarung vor dem Amtsgericht F1 vom 08.11.2019 (…), enthielt sich der Angeklagte vereinbarungsgemäß weiterer Kontaktaufnahmen. Wenige Tage zuvor, am 00.00.2019, verfolgte der Angeklagte die Zeugin I, die einen G steuerte, über eine Dauer von etwa 30 Minuten mit seinem Pkw. Die Zeugin I startete an ihrem Elternhaus in Richtung E1, um sich mit einem Freund zu treffen. Nachdem die Zeugin von der Straße, auf der sich ihr Elternhaus befindet, abbog, setzte sich der Angeklagte – ebenfalls einen Pkw steuernd – hinter das Fahrzeug der Zeugin und gab dieser durch Handzeichen zu verstehen, dass die Zeugin anhalten solle, da er mir ihr reden wolle. Da der Freund der Zeugin noch arbeiten musste, wendete die Zeugin, die ununterbrochen durch den Angeklagten verfolgt wurde, schließlich und fuhr zurück in Richtung X. Auf der I1-Straße, einer Überlandstraße, überholte der Angeklagte die Zeugin zu einem Zeitpunkt, als kein Gegenverkehr kam und scherte mit einer nicht feststellbaren überschießenden Geschwindigkeit und einem nicht bestimmbaren Abstand vor dem Fahrzeug der Zeugin I auf der von ihr befahrenen rechten Fahrspur ein. Sodann bremste der Angeklagte sein Fahrzeug bis zum Stillstand ab, um die Zeugin I dazu zu bringen, ihrerseits ihr Fahrzeug anzuhalten, damit er mit ihr reden könne. Die Zeugin bremste ihr Fahrzeug heftig ab – was zu einem Quietschen der Reifen führte -, und brachte ihr Fahrzeug mit einem Abstand von mindestens einer Fahrzeuglänge hinter dem Fahrzeug des Angeklagten ebenfalls zum Stillstand. Der Angeklagte verließ seinen Pkw, ging zu der verriegelten Fahrertür der Zeugin I, versuchte diese zu öffnen und forderte die Zeugin vergeblich auf, auszusteigen. Als ein aus der Gegenrichtung kommender Mann sein Fahrzeug anhielt, stieg der Angeklagte wieder in sein Fahrzeug und fuhr voraus. An einer Bushaltestelle hielt er jedoch an und wartete, bis die Zeugin I vorbeigefahren war. Im weiteren Verlauf überholte der Angeklagte die Zeugin erneut und bremste sein Fahrzeug ab. Diesmal gelang es der Zeugin, an dem stehenden Fahrzeug des Angeklagten vorbeizufahren. Die Gefahr einer Kollision bestand hierbei nicht. Es gab zu diesem Zeitpunkt insbesondere keinen Gegenverkehr. Die Zeugin I hatte mittlerweile einen anderen Freund telefonisch kontaktiert . Dieser hatte die Polizei informiert und mit dieser eine Tankstelle als Treffpunkt ausgemacht, was er der Zeugin I mitteilte. Nachdem sie etwa drei Runden durch einen an der Tankstelle gelegenen Kreisverkehr gefahren war, dabei immer noch vom Angeklagten verfolgt, trafen zuvor verständigte Polizeibeamte vereinbarungsgemäß an der Tankstelle ein und die Zeugin steuerte ihr Fahrzeug zu den Polizeibeamten. Der Angeklagte erschien wenig später ebenfalls zu Fuß bei den Polizeibeamten und erklärte, dass er nur das Gespräch mit der Zeugin gesucht habe. 3. Tatgeschehen am 00.00.2020 a) Vortatgeschehen: Am 00.00.2020 fuhr die Zeugin F3, die mit dem Angeklagten befreundet war, zur Wohnung des Angeklagten, um diesen zur Arbeit zu fahren, da der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt keine Fahrerlaubnis besaß. Der Angeklagte begab sich aber nicht zum Fahrzeug der Zeugin und nahm auch ihren Anruf nicht entgegen, weshalb die Zeugin F3 die Wohnung des Angeklagten mit einem ihr überlassenen Schlüssel betrat, um nach dem Angeklagten zu schauen. Der Angeklagte lag zunächst auf dem Sofa und wirkte auf die Zeugin F3 geistig abwesend. Die Zeugin empfand insbesondere die weit aufgerissenen Augen des Angeklagten, der fragte, ob sie an Gott glaube, als beängstigend und verließ die Wohnung als der Angeklagte sich ihr langsam näherte, was sie als bedrohlich empfand, obwohl sie den Angeklagten zuvor nicht als aggressiven Menschen kennengelernt hatte. Der Angeklagte blieb in der Wohnung und die Zeugin informierte aus ihrem Fahrzeug heraus die Mutter des Angeklagten über die Situation. Die Mutter des Angeklagten erzählte der Zeugin F3 im Laufe des Tages, dass sie den Angeklagten besucht habe - die Feuerwehr habe die Wohnungstür aufgebrochen -, der Angeklagte habe auf sie bedrohlich gewirkt, weshalb sie der Zeugin riet, diesen nicht allein aufzusuchen. Die Zeugin F3 nahm diese Warnung zum Anlass, einen langjährigen Freund des Angeklagten, den Zeugen S zu kontaktieren und bat diesen, sie zur Wohnung des Angeklagten zu begleiten. Der Zeuge S benachrichtigte einen weiteren Freund des Angeklagten, den Zeugen I2, und die drei Zeugen begaben sich verabredungsgemäß um 20 Uhr zu der Wohnung des Angeklagten. Nachdem dieser den Anruf des Zeugen S nicht entgegennahm und auch nicht auf das Klingeln an der Haustür reagierte, betraten die drei Zeugen die Wohnung des Angeklagten, nachdem die Zeugin F3 die Wohnungstür erneut aufgeschlossen hatte. Der Angeklagte der zu diesem Zeitpunkt eine nicht näher bestimmbare Menge Kokain konsumiert hatte, wirkte auf die Zeugen verwirrt und reagierte nur gelegentlich auf deren Ansprache, willigte jedoch nach kurzer Zeit in den Vorschlag ein, dass ihn die Zeugen ins Q in F4 bringen, wo er bereits zuvor im April 2020 behandelt worden war. Die drei Zeugen fuhren mit dem Angeklagten gemeinsam in einem Fahrzeug zum Q. Während der Fahrt fragte der Angeklagte die Zeugen misstrauisch, wohin man tatsächlich fahre und forderte die Zeugen auf, ihm die Wahrheit zu sagen. Der Angeklagte hatte sich – wie bereits ausgeführt - bereits vom 18.04.2020 bis zum 21.04.2020 in stationärer Behandlung im Q befunden. Der ihn dort aufnehmenden Ärztin, der Nebenklägerin, hatte er von Wahngedanken berichtet und angegeben, am Vortag Kokain konsumiert zu haben. Er hatte angegeben, dass seit neun Monaten – seit der Trennung von seiner damaligen Freundin, der Zeugin I- Wahnvorstellungen, Gedankeneingebungen und Verfolgungsideen vorlägen. Jedenfalls wertete die Nebenklägerin seine Angaben als solche. Ob auch der Angeklagte dies so wahrnahm, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte wurde drei Tage lang auf einer geschlossenen Station mit einem hochpotenten Antipsychotikum behandelt, das langsam abdosiert werden sollte. Da keine erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung vorlag, wurde er gegen ärztlichen Rat auf eigenen Wunsch entlassen. Eine geplante und dem Angeklagten nahegelegte ambulante Behandlung erfolgte anschließend nicht. b) Tatgeschehen: Gegen 21:00 Uhr wurde der Angeklagte von den Zeugen S, I2 und F3 im Q in F4 angemeldet. Die Zeugen gaben gegenüber dem Zeugen M an, dass sich der Angeklagte psychisch auffällig verhalten habe. Der Angeklagte betrat das Foyer, während ihn seine Freunde aufgrund der Corona-Pandemie nicht ins Q begleiten durften, jedoch vor der gläsernen Eingangshalle warteten, da sie sichergehen wollten, dass der Angeklagte behandelt wird und der behandelnden Person zur Schilderung der Situation und der ihnen bekannten Vorgeschichte zur Verfügung stehen wollten. Der Zeuge M, der in der Eingangshalle seiner Tätigkeit als Pförtner nachging, rief die diensthabende Psychiaterin, die Nebenklägerin an, und bat diese in die Eingangshalle zu kommen, da dort ein Mann sei, der ein Gespräch mit einer Ärztin bräuchte. Nachdem der Angeklagte - wie von der Zeugin C1 angeordnet - zunächst von einer Krankenschwester auf Covid-19-Symptome überprüft wurde und die Nebenklägerin den Zeugen M auf dessen zweiten Anruf hin angewiesen hatte, zunächst keine Begleitperson des Angeklagten ins Haus zu lassen, rief der Zeuge M die Zeugin C1 ein drittes Mal an und bat sie kurz mit dem Angeklagten zu sprechen, da sich dieser weigerte, sich in die Notaufnahme zu begeben. Währenddessen zog sich der Angeschuldigte vollständig aus. Er stellte sich zunächst nackt vor die Glasfront, sah schräg nach oben und führte Selbstgespräche. Schließlich begann er, nackt im Foyer zu onanieren. Die Nebenklägerin, die durch einen vierten Anruf des Zeugen M unmittelbar vor ihrem Eintreffen im Eingangsbereich auf diesen Umstand hingewiesen wurde, traf im Foyer auf den weiterhin nackten und onanierenden Angeklagten, der in eine obere Ecke starte und unverständlich murmelte. Die Nebenklägerin – die den Angeklagten nicht wiedererkannte - stellte sich dem Angeklagten, der sie zunächst nicht bemerkte mit einigem Abstand vor. Dieser ging einige Schritte auf die Zeugin zu und antwortete mit einer Verzögerung von etwa 2 – 3 Sekunden, dass er „K“ heiße. Dabei schaute er die Zeugin mit einem auf diese kalt, dominant und herausfordernd wirkenden Blick an. Auf ihre weitere Nachfrage gab er an, keinen Nachnamen zu haben. Auf ihre Aufforderung, sich anzuziehen antwortete er wiederum mit kurzer Verzögerung „Nein“, woraufhin die Zeugin C1 zu dem hinter einem Pult befindlichen Zeugen M ging und diesen leise, damit der Angeklagte dies nicht mitbekommt, bat, die Polizei zu rufen. Sodann stürmte der Angeklagte unvermittelt auf die Nebenklägerin zu, die wegrannte, aber vom Angeklagten nach wenigen Schritten eingeholt wurde. Der Angeklagte warf sich von hinten auf die Nebenklägerin, die dadurch mit ihrem Kopf gegen eine Wand schlug. Dann warf der Angeklagte die noch auf ihren Beinen befindliche Nebenklägerin auf den Steinboden, wodurch sie sich eine Rippenprellung zuzog. Der Angeklagte würgte die Nebenklägerin mehrfach und mit Pausen am Hals. Der Zeuge M eilte zu der um Hilfe schreienden Nebenklägerin und zog den Angeklagten - der über der auf dem Rücken liegenden Nebenklägerin kniete - weg. Die Nebenklägerin rappelte sich auf und rannte panisch in den langen Zentralambulanzflur, in der Hoffnung, dort am ehesten auf Mitarbeiter oder Patienten zu treffen. Der Angeklagte konnte sich vom Zeugen M losreißen und folgte der Nebenklägerin. Der mit der Situation überforderte Zeuge M, der zudem außer Atem war, folgte ihnen nicht, da er die Pforte „nicht habe allein lassen können“. Durch das Gerangel hatte die Nebenklägerin ihre Brille, den Mundschutz und ihre Halskette verloren. Etwa auf Mitte des Flures bemerkte die Nebenklägerin, dass ihr der Angeklagte hinterherrannte und verspürte Todesangst. Ungefähr in der Mitte des ca. 100m langen Flurs holte der Angeklagte die Nebenklägerin ein, packte sie von hinten und warf die Nebenklägerin, die sich durch den Sturz am Knie verletzte, auf den Boden. Die Nebenklägerin, die Angst hatte erneut gewürgt oder am Kopf verletzt zu werden, überlegte, sich tot zu stellen, rief jedoch – unter reduzierter Gegenwehr - weiterhin um Hilfe. Der Angeklagte stützte sich auf der Brust der auf dem Rücken liegenden Nebenklägerin ab, schob ihren Rock hoch und zerriss ihre Strumpfhose. Er zerrte länger am Slip der Nebenklägerin, bis es ihm schließlich gelang, auch diesen zu zerreißen. Dann drang er für etwa 5 – 10 Sekunden mit seiner Faust in ihre Vagina ein, bevor er im nächsten Moment von dem Zeugen S von der Zeugin heruntergerissen wurde. Der Zeuge S hatte durch die Glasfront des Eingangsbereiches beobachtet, dass der Angeklagte nackt begonnen hatte zu onanieren, von einer Ärztin angesprochen wurde und dieser schließlich hinterher rannte. Er hatte die Zeugen I2 und F3 darauf aufmerksam gemacht und es war ihnen gelungen, durch die erste von zwei Eingangstüren zu gelangen, als eine Person das Krankenhaus verlassen hatte. Der Zeuge M, der mit der Situation überfordert war und infolge seines Eingreifens „keine Puste“ besaß, um der Nebenklägerin ein weiteres Mal zu Hilfe zu eilen, ließ die Freunde des Angeklagten durch die zweite Eingangstür ins Foyer. Die Freunde folgten den Schreien und trafen so auf den Angeklagten und die unter ihm liegende Nebenklägerin. Der Zeuge S stieß („tackelte“) den Angeklagten mit seinem gesamten Körper von der Nebenklägerin. Anschließend drückten die Zeugen S und I2 den Angeklagten zu Boden und fixierten ihn dort. Nachdem sich der auf seine Freunde hektisch und verwirrt wirkende Angeklagte beruhigt hatte, ließen ihn die beiden Zeugen los und gingen mit ihm in den Eingangsbereich. Dabei äußerte der Angeklagte, bei dem ein hyperglykämischer Zustand mit einem Blutzuckerwert von mehr als 400 mg/dl vorlag (normal sind 80 - 120 mg/dl), „zu verdursten“, trank jedoch kaum von dem ihm gereichten Wasser. Im Eingangsbereich warteten die Zeugen und der weiterhin nackte Angeklagte auf das Eintreffen der Polizei. Der Angeklagte war nicht ansprechbar und murmelte unverständlich vor sich her. Dem Zeugen S gelang es jedoch schließlich, dass sich der Angeklagte auf ein von Pflegern gebrachtes Bett setzte, auf dem er fixiert werden sollte. Es waren mehrere Leute erforderlich, um den sich heftig wehrenden Angeklagten auf dem Bett zu fixieren. Nachdem der Angeklagte von der Nebenklägerin gestoßen worden war, rannte diese in Richtung Eingangshalle und versteckte sich unter dem Schreibtisch eines hinter dem Pförtnerbüro liegenden Büros. Bis zum Eintreffen von Polizeibeamten ließ sie sich dort von dem Zeugen M einschließen. Die Nebenklägerin erlitt eine Beule am Kopf und eine Prellung am linken Rippenbogen, die ihr sechs Wochen lang Schmerzen bereitete. Im Hals- und Nackenbereich waren bei einer kurz nach der Tat erfolgten notfallmäßigen Untersuchung Rötungen zu sehen. Zudem erlitt sie eine Prellung am rechten Knie, eine Abschürfung am linken Ellenbogen sowie Hämatome an der linken Hüfte und der rechten Brust. Sie erlitt außerdem eine kleine minimal blutende Schürfung an der rechten Schamlippe, im Übergangsbereich vom äußeren zum inneren Scheidenbereich, die in den folgenden Tagen beim Wasserlassen ein als brennend empfundenes Gefühl verursachte. In den Tagen nach der Tat konnte die Nebenklägerin entgegen ihrer Gewohnheiten nur mit Beruhigungsmitteln schlafen und litt unter Konzentrationsschwierigkeiten. Sie begab sich in eine psychotherapeutische Behandlung, die weiterhin andauert. Nach vier Wochen nahm sie ihren Dienst wieder auf, vermied es jedoch, die Eingangshalle zu passieren und gab anfangs auch die Nachtdienste ab. Die Geschädigte empfand es als unangenehm, dass die Mitarbeiter des Krankenhauses sowie Patienten von der Tat erfuhren und sie darauf ansprachen. Sie bekommt Angst, wenn sich ihr Männer schnell näheren, wobei sich dieses Empfinden mittlerweile wesentlich verbessert hat. Bei Begehung der Tat stand der Angeklagte unter dem akuten Einfluss von Kokain (Blutkonzentration am 00.00.2020 um 00:35 Uhr: 85 ng/ml). Bei dem Angeklagten lag zum Tatzeitpunkt am 00.00.2020 ein delirantes Syndrom vor. Der Konsum von Kokain sowie ein hyperglykämischer Zustand (eine Blutzuckerentgleisung mit Werten im Bereich von >400 mg/dl) führten zu zwei ineinandergreifenden Zuständen, einer psychotischen Störung bei Substanzgebrauch (ICD-10: F90.5) und einem nicht substanzabhängigem Delir (ICD-10: F 05), das zu einer Situations-, Realitäts- und Personenverkennung führte. Die Fähigkeit des Angeklagten, sein Handeln zu steuern, war aufgrund dieses Zustandes mit höherer Wahrscheinlichkeit und jedenfalls nicht ausschließbar vollständig aufgehoben und mindestens erheblich eingeschränkt. c) Nachtatgeschehen: Der Angeklagte befand sich vom 00.00.2020 bis zum 00.00.2020 wegen einer Mischintoxikation mit begleitender Hyperthermie im Q in F, wo er intensivmedizinisch überwacht wurde. Es wurde eine hyperglykämische Entgleisung bei bekanntem Diabetes mellitus festgestellt. Ein am 00.00.2020 um 0:35 Uhr entnommener immunchemischer Vortest ergab – wie bereits ausgeführt - den positiven Nachweis von Kokain und –metaboliten. III. 1. Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. a) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 24.02.2021. b) Dass bei dem Angeklagten ein Kokain- und Alkoholmissbrauch (ICD-10: F14.1, F10.1), eine Marihuanaabhängigkeit (ICD-10: F10.2) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung mit vorrangig narzisstisch-zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61) vorliegt, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Die Überzeugung der Kammer beruht insoweit auf dem gut nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten der Sachverständigen N, welches sie im Hauptverhandlungstermin am 28.04.2021 mündlich erstattete und erörterte. Die Sachverständige hat ihr Gutachten in jeder Hinsicht fundiert und sachlich überzeugend begründet. Die Kompetenz der Sachverständigen steht dabei ebenso außer Zweifel wie ihre Objektivität. Die Sachverständige besitzt als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowohl ein fundiertes theoretisches Wissen als auch eine umfassende praktische Erfahrung in der Erstellung psychiatrischer Gutachten. Ihre Ausführungen beruhen auf der durchgeführten Exploration des Angeklagten sowie einer gründlichen Aufarbeitung der Unterlagen. Sie hat ihr Gutachten auf der Grundlage des Inhalts der Verfahrensakte, der Exploration des Angeklagten sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet. Auf dieser Grundlage ist die Sachverständige N zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten - neben einer Persönlichkeitsakzentuierung – wozu noch ausgeführt wird -, ein Kokain- und Alkoholmissbrauch (ICD-10: F14.1, F10.1) sowie eine Marihuanaabhängigkeit (ICD-10: F10.2) anzunehmen sind. Die Sachverständige berichtete anhand von Äußerungen des Angeklagten nachvollziehbar, dass bei dem Angeklagten sicher eine verminderte Kontrolle über den Marihuanakonsum bestanden habe, der sich in den Jahren 2018 und 2019 sowie in der Zeit vor der Inhaftierung gesteigert habe. Das Leben des Angeklagten sei (noch) nicht auf den Substanzgebrauch eingeengt, eine Dysfunktionalität in mehreren Lebensbereichen sei noch nicht erfüllt, da der Angeklagte kontinuierlich gearbeitet und Partnerschaften geführt habe. Der Konsum sei jedoch anhaltend gewesen, habe sich gesteigert und der Angeklagte habe nicht mehr darauf verzichten können. Dagegen bestehe keine Kokain- oder Alkoholabhängigkeit. Es sei jedoch von einem schädlichen Gebrauch auszugehen, da es unter Mischung der Substanzen zu sozialen Schäden in Form von Straftaten gekommen sei. Sowohl am 00.00.2018 als auch am 00.00.2020 habe ein Konsum von Kokain vorgelegen, jedenfalls am 00.00.2018 habe der Angeklagte auch zusätzlich Alkohol konsumiert. Der Angeklagte verfüge über paranoide, narzisstische und zwanghafte Persönlichkeitsanteile. Es liege eine Persönlichkeitsstruktur mit einer gehemmten Aggressivität vor. Der Angeklagte verfüge über eine erhöhte Kränkungs-, Trennungs- und Stresssensibilität, habe Probleme mit Konflikten umzugehen, ein geringeres Selbstwertgefühl und reagiere auf Zurückweisungen mit erhöhter Aggression. Nach Einschätzung der Sachverständigen handelt es sich dabei um eine Persönlichkeitsakzentuierung an der Grenze zu einer Persönlichkeitsstörung, die aber noch nicht anzunehmen sei. Bei dem Angeklagten bestehe keine schwere Persönlichkeitsstörung, die ein erhöhtes Aggressivitätspotenzial beinhalte. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. a) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen der Anklageschriften wie folgt eingelassen: (1) Tatgeschehen vom 00.00.2018/ 00.00.2018: Der Angeklagte gab an, dass er gemeinsam mit der Zeugin I in dem E Hotel W ihren Jahrestag feiern wollte. Sie hätten geplant gemeinsam Drogen zu konsumieren. Sie hätten beide auch Sekt oder Weißwein getrunken, er wisse aber nicht mehr, wieviel sie getrunken hätten. Er habe Kokain konsumiert, könne sich aber nicht mehr erinnern, ob die Zeugin I dies auch getan habe. Er habe dann einen Blackout erlitten und könne sich an das Tatgeschehen selbst nicht erinnern. Seine Erinnerungen setzten erst wieder ein, als es bereits wieder hell gewesen sei. Die Zeugin I habe neben ihm im Bett gesessen und ihn erschrocken und ängstlich angeschaut. Sie sei voller blauer Flecken gewesen und auf dem Bett sei Blut gewesen. Sie habe das Hotelzimmer panisch verlassen. Er sei ihr zunächst auf den Flur hinterhergegangen, habe dann aber schnell die Sachen im Hotelzimmer zusammengesucht. Er habe die Zeugin nochmals gesehen, wie sie aus dem Empfangsbereich rausgerannt sei. Um die Gefahren, die von einem festen und länger andauernden Würgen ausgehen, wisse er. Er könne aber nicht sagen, warum er es gleichwohl getan habe. Er könne sich ja nicht einmal mehr an das Würgen erinnern. Die Zeugin sei in stationärer Behandlung im Uniklinikum F5 gewesen. Er habe sie dort am Folgetag besucht. Er habe sie gefragt, was in der Nacht passiert sei. Sie habe ihm lediglich erzählt, dass „es an den Drogen gelegen habe“. Sie habe ihm nicht gesagt, was passiert sei. Er habe ihr dann versichert, keine Drogen mehr zu nehmen. Anschließend sei es zu einer Beziehungspause von ein paar Wochen gekommen. Die Zeugin I sei wegen psychischer Probleme in therapeutischer Behandlung gewesen. Sie habe Panikattacken bekommen. Sie hätten aber nicht mehr über den Vorfall gesprochen und hätten gegen Ende der Beziehung „fast krampfhaft versucht“ zusammenzubleiben. Jede Berührung sei schwierig gewesen, sie hätten keinen normalen Sex haben können, obwohl es wechselseitige Anläufe gegeben habe. Er habe gedacht, dass man sich ausgesprochen habe. Die Trennung sei schlussendlich von ihr ausgegangen. (2) Tatgeschehen vom 00.00.2019: Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass die von der Zeugin I ausgehende Trennung etwa zwei Monate vor dem 00.00.2019 stattgefunden habe. Er habe versucht zu verstehen, was in dem Hotel in E passiert sei und sich abends „wie ein Irrer den Kopf zerbrochen“. Er habe der Zeugin I auch noch viel geschrieben. Er habe Schuldgefühle gehabt. Das Bild von der Zeugin I, als er im Hotel wachgeworden sei, sei schrecklich gewesen. Er habe sich bereits zuvor schuldig gefühlt, wenn sie Panikattacken gehabt habe. Sie sei ein sehr zierlicher Mensch und habe schnell blaue Flecken bekommen, wenn er sie bei Panikanfällen festgehalten habe. Am 00.00.2019 habe er sie zufällig gesehen, nachdem er von einem Spaziergang zurück in sein Auto gestiegen sei. Er sei ihr über einen längeren Zeitraum hinterhergefahren, um ein klärendes Gespräch zu suchen. Er habe sie einmalig ausgebremst. Sie habe ihn nicht überholen können. Es sei aber „kein Beinnahecrash“ gewesen. Er habe keineswegs eine Vollbremsung gemacht, sondern nur abgebremst, damit sie ihr Fahrzeug auch anhält. Dann sei er ausgestiegen, während sie im Auto sitzengeblieben sei. Sie habe ihm gesagt, dass er sie in Ruhe lassen soll. Er sei dann wieder in sein Auto gestiegen und sei ihr bis zu einer Tankstelle hinterhergefahren. Als die Zeugin I an der Tankstelle hektisch zur Polizei gerannt sei, habe er gemerkt, dass sie Panik gehabt habe. Er habe die Polizeibeamten wahrgenommen und sei zu Fuß auf die Polizeibeamten zugegangen, um zu erklären, dass er der Zeugin I lediglich hinterhergefahren sei, um ein klärendes Gespräch zu führen. (3) Tatgeschehen am 00.00.2020: Der Angeklagte gab an, dass er sich seit Jahren an einem festen Tag in der Woche mit den Zeugen S und I2 treffe, um gemeinsam Filme zu gucken. Am 00.00.2020 habe er „wohl vergessen abzusagen“, nachdem er in den letzten drei Tagen zuvor nicht mehr geschlafen habe. Er habe sich den Kopf zerbrochen, wie er mit der auf der Arbeit thematisierten Tat vom 00.00.2018 umgehen solle. Er sei nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe Drogen genommen. Er habe die Zeugin F3 gebeten, ihn am Abend zu dem stets bei dem Zeugen I2 stattfindenden Filmabend zu fahren, da er zu diesem Zeitpunkt keinen Führerschein gehabt habe. Die Zeugen F3, I2 und S hätten ihn aus der Wohnung geholt, nachdem er einfach nur noch dagesessen, aber nicht mehr gesprochen habe. An die Fahrt zum Krankenhaus könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne sich nur noch erinnern, wie er auf dem Flur gestanden habe und die Ärztin zu ihm gesagt habe, dass er sich etwas anziehen solle. Er könne sich nur „dunkel erinnern“, dass er nackt gewesen sei und masturbiert habe. Er sei einmalig auf die Frau C1 zugestürmt, habe sie umgestoßen und sei selbst zu Boden gegangen. Nach seiner Erinnerung habe er sie nicht vergewaltigt. Er habe große Panik bekommen, danach habe er keine Erinnerungen und sei erst wieder „wach geworden“, als er gefesselt in einem Bett gelegen habe. b) Beweiswürdigung (1) Die Feststellungen zu den unter Ziff. II. 1. und 2. dargelegten Taten ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten – soweit dieser gefolgt werden konnte - sowie aus dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Die Feststellungen hinsichtlich der Durchführung des Würgens sowie der daraus resultierenden physischen Verletzungsfolgen ergeben sich neben der glaubhaften Aussage der Zeugin I – zu der noch ausgeführt wird – aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom 18.06.2018 und insbesondere aus dem Inhalt des verlesenen rechtsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin von C2 und Frau U vom 19.03.2020. Nach den überzeugenden und fundierten Ausführungen der medizinischen Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, können die auf den Lichtbildern dokumentierten Verletzungen mit dem vom der Zeugin I geschilderten Tathergang in Einklang gebracht werden. Die Verletzungen sprechen für ein mit großer Intensität ausgeführtes Würgen, welches – aufgrund der unter Ziffer II. 2. bereits ausgeführten möglichen Verletzungsfolgen - als akut lebensgefährliche Behandlung bewertet werden muss. Die Aussage der Zeugin I erweist sich als taugliche Urteilsgrundlage. Die Aussage lässt keine Belastungstendenzen erkennen. Die Zeugin war vielmehr ersichtlich bemüht, nur die Tatsachen zu schildern, die sie tatsächlich wahrgenommen hat und an die sie sich noch erinnern konnte. Soweit sie sich unsicher war – etwa hinsichtlich des Ausbremsmanövers am 00.00.2019 – zu dem noch ausgeführt wird – machte sie dies von sich aus kenntlich. Die Zeugin I schilderte im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, dass sie in dem Hotel ihren Jahrestag feiern wollten und beide mehrere Flaschen Weißwein sowie nicht mehr bestimmbare Mengen Kokain konsumiert hätten. Die Zeugin konnte sich nur noch „in Fetzen“ an die eigentliche Tathandlung erinnern und nicht mehr sicher erklären, was der Anlass für die Tathandlung gewesen sein könnte. Nach ihrer insoweit noch bildlich vorhandenen Erinnerung, habe der Angeklagte auf ihr gekniet und sie immer wieder so heftig gewürgt, dass sie keine Luft bekommen habe. Sie habe Todesangst gehabt. Sie habe nicht atmen können und meine, mehrfach bewusstlos gewesen zu sein. Denn sie sei „mehrfach aufgewacht“ und der Würgevorgang habe sich wiederholt. Der Angeklagte habe sie mit beiden Händen gewürgt. Nachdem sie der Angeklagte im Laufe der Nacht gewaltsam aus dem Badezimmer – wo sie im Spiegel blaue Flecken bemerkt habe – wieder ins Bett gezogen habe, sei sie eingeschlafen und gegen 5 Uhr morgens erwacht. Sie habe das Hotel panisch verlassen und sei - nachdem sie festgestellt habe, dass der Akku ihres Mobiltelefons leer gewesen sei - nochmals in die Lobby gegangen, um zu telefonieren, aber aus Furcht vor dem dort erschienen Angeklagten wieder auf die Straße gerannt. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass er sie nach Hause fahren wolle, was sie abgelehnt habe. Ein Jogger habe ihr dann ein Taxi bestellt. Die Angaben der Zeugin I sind zur Überzeugung der Kammer glaubhaft. Die Zeugin hat gleich zu Beginn ihrer Vernehmung von sich aus darauf hingewiesen, dass sie keine vollständige Erinnerung an das (Kern-) Geschehen habe. Sie hat ihre Erinnerungslücken nicht mit dem Angeklagten nachteiligen Angaben gefüllt, sondern diese freimütig eingeräumt. Dabei hat die Zeugin sich auch nicht gescheut, sie selbst belastende Umstände klar anzugeben, z. B., dass auch sie selbst an dem Abend Kokain konsumiert habe. Zudem wurde deutlich, dass die Zeugin noch deutlich unter dem Erlebten litt. Die Glaubhaftigkeit der Aussage wird auch durch die Schilderung des Randgeschehens – das sich ebenfalls mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang bringen lässt - gestützt. Insbesondere da sich der Angeklagte dahingehend geständig eingelassen hat, dass er – nach seinem Erwachen – über die bei der Zeugin I festgestellten blauen Flecken sowie das Blut im Bett erschrocken gewesen war, erscheint die Aussage auch hinsichtlich des Kerngeschehens plausibel, zumal auch das rechtsmedizinische Gutachten für die Richtigkeit der Angaben spricht. Die Aussage der Zeugin I war auch hinsichtlich der von ihr geschilderten psychischen Folgen glaubhaft. Die Zeugin I, die zitterte und mit den Tränen rang, wirkte noch zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung stark verängstigt. Dabei vermochte die Kammer eine Ursächlichkeit der Tat für die von der Zeugin I Ende Juni 2018 abgebrochenen Ausbildung nicht festzustellen. Abgesehen davon, dass die Zeugin I bereits nicht angab, dass sie die Ausbildung aufgrund der etwa zwei Wochen zuvor stattgefundenen Tat abbrach, wäre es der Zeugin - die anschließend eine andere Ausbildung begann - möglich gewesen, sich zumindest für den unmittelbaren Zeitraum nach der Tat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Auch die Ausführungen der Zeugin I zu dem Tatgeschehen am 00.00.2019 hält die Kammer – mit den folgenden Einschränkungen – im Wesentlichen für glaubhaft. Insoweit deckten sich die Angaben der Zeugin mit der Einlassung des Angeklagten. Dabei hatte die Kammer zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass es der Zeugin daran gelegen war, auf ein für den Angeklagten ungünstiges Prozessergebnis hinzuwirken. Hinsichtlich des Ausbremsmanövers konnte die Zeugin I allerdings lediglich wenig detaillierte und nur wertende Beschreibungen, wonach der Angeklagte „eng“ vor ihr eingeschert sei, weshalb sie eine „Vollbremsung“ machen musste, wiedergeben. Es konnte – auch auf entsprechende Nachfragen – nicht objektiviert werden, mit welchem ungefähren Abstand sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug vor der Zeugin I einordnete und welche ungefähren Geschwindigkeiten beide Fahrzeuge aufwiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kam das Fahrzeug der Zeugin I mindestens eine Fahrzeuglänge hinter dem von dem Angeklagten gesteuerten Fahrzeug zum Stillstand. Die Zeugin war sich hinsichtlich dieses Abstandes aber ausdrücklich nicht sicher – was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht -, weshalb – zugunsten des Angeklagten – davon ausgegangen werden muss, dass der Abstand zumindest eine Fahrzeuglänge betrug. Schließlich handelt es sich bei der von der Zeugin I angegebenen „Vollbremsung“ um eine wertende Formulierung. Die Zeugin schilderte zwar ein Quietschen ihrer Reifen, berichtete aber nicht davon, dass ihr Antiblockiersystem (ABS) ausgelöst wurde. Insbesondere konnten auch keinerlei Feststellungen dazu getroffen werden, wie stark der Angeklagte sein Fahrzeug abbremste. Die Kammer erachtet es auch nicht für ausgeschlossen, dass die Zeugin I, die sich in einem panischen Zustand befand, auf ein Aufleuchten der Bremslichter des von den Angeklagten geführten Fahrzeuges nachvollziehbar mit einem stärkeren Abbremsen reagierte, als es objektiv erforderlich gewesen wäre. (2) Die Feststellungen zu der unter Ziff. II. 3 dargelegten Tat ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten – soweit dieser gefolgt werden konnte - sowie aus dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt; hinsichtlich der Intoxikation zum Zeitpunkt der am 00.00.2020 um 00:35 entnommenen Blutproben insbesondere aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten der Universitätsklinikum F5 vom 19.11.2020 (erstellt von C2, C3, L), das den Nachweis von 85 ng/ml Cocain, 620 ng/ml Benzoylecgonin und 310 ng/lMethylecgonin erbrachte. Nach der Beurteilung der Gutachter, denen sich die Kammer anschließt, stand der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat „akut unter der Wirkung des Cocains“. Dass zum Tatzeitpunkt eine hyperglykämische Entgleisung vorlag, folgert die Kammer aus dem verlesenen Aufnahmebogen des Katholischen Klinikum F6 – Q – vom 00.00.2020 und den Angaben der Sachverständigen N, die den Blutzuckerwert des Angeklagten zur Tatzeit beim Q nachgefragt hatte. Die Feststellungen betreffend der unter II. 3 dargelegten Tat beruhen im Hinblick auf den objektiven Geschehensablauf sowie im Hinblick auf die Folgen dieses Geschehens für die Nebenklägerin insbesondere auf deren entsprechenden Bekundungen. Die Nebenklägerin hat glaubhaft, da detailreich, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel nachvollziehbar den Ablauf der Tat beschrieben. Die Nebenklägerin schilderte das Geschehen unaufgeregt, differenzierte zwischen eigenen Wahrnehmungen und Vermutungen und ließ keine Belastungstendenzen erkennen. Die Aussage der Nebenklägerin lässt sich mit der Einlassung des Angeklagten – soweit sich dieser an die Tat erinnern konnte – in Einklang bringen. Sie deckt sich zudem mit der glaubhaften Aussage des Zeugen M, der die Nebenklägerin als diensthabende Ärztin bat, sich zu dem Angeklagten zu begeben. Der Zeuge M bestätigte die Angaben der Nebenklägerin etwa dahingehend, dass er zu der um Hilfe rufenden Nebenklägerin gerannt sei und den auf ihr knienden Angeklagten – der völlig auf die Nebenklägerin fixiert gewesen sei und die flüchtende Nebenklägerin anschließend verfolgt habe – von der Zeugin weggezogen habe. Dass der Angeklagte die Nebenklägerin – die glaubhaft davon berichtete – Todesangst verspürt zu haben – auch wie von dieser angegeben würgte, lässt sich auch mit den nach der Tat gefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Hals der Zeugin C1 – auf denen würgemalähnliche Hautrötungen sichtbar sind – in Einklang bringen. Die Nebenklägerin, berichtete sodann plausibel, dass der Angeklagte sie im Zentralambulanzflur einholte, zu Boden riss – wodurch sie sich am Knie verletzte - und letztendlich mit der Faust in ihre Vagina eindrang. Hierzu gab die Nebenklägerin – die das Eindringen der Faust nicht sah - nachvollziehbar an, einen Druck in ihrer Vagina gespürt zu haben. Sie habe die später zu Hause Situation nachgestellt und sei sich daher sicher, dass sie nicht lediglich ein Eindringen von (mehreren) Fingern, sondern einer ganzen Faust verspürt habe. Die Aussage der Nebenklägerin lässt sich mit den glaubhaften Ausführungen des sachverständigen Zeugen I3, der die Nebenklägerin am 00.00.2020 gynäkologisch untersucht hatte, in Einklang bringen. Dieser berichtete, dass er eine kleine minimal blutende Schürfung in der Vulva, im Übergangsbereich von dem äußeren in den inneren Scheidenbereich festgestellt habe. Dieses Verletzungsbild sei mit einem Eindringen einer Faust in Einklang zu bringen. Die Aussage der Nebenklägerin wird schließlich durch die weiteren glaubhaften Aussagen der Zeugen F3, I2 und S gestützt. Die Zeugen, die sich vor dem Krankenhaus befanden und zunächst nur das Geschehen im gläsernen Eingangsbereich beobachten konnten, schilderten übereinstimmend, dass der Angeklagte, nachdem er sich entkleidet und begonnen hatte, nackt im Eingangsbereich zu onanieren, hinter der Nebenklägerin hergerannt sei. Nachdem sie der Zeuge M schließlich in das Krankenhaus gelassen hatte, seien sie den Hilfeschreien folgend auf den Angeklagten getroffen, der sich auf der auf dem Rücken liegenden Nebenklägerin befunden habe. Der Zeuge S habe den Angeklagten von der Nebenklägerin „runtergetackelt“ und anschließend zusammen mit dem Zeugen I2 fixiert. Die Zeugen F3, I2 und S, die mit dem Angeklagten befreundet sind und gleichwohl keine Anhaltspunkte offenbarten, auf ein bestimmtes Prozessergebnis hinzuwirken, schilderten zudem detailliert und insbesondere ohne jegliche Widersprüche, wie sie den Angeklagten zuvor in seiner Wohnung aufgesucht und ins Q verbracht hätten. Alle drei Zeugen - die auch das Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat übereinstimmend schilderten - berichteten beispielsweise wertungsneutral, dass sie in der Wohnung des Angeklagten weiße Pulverreste, bei denen es sich um Kokainrückstände gehandelt haben könnte, gesehen hätten. Das unter Ziffer II. 3. ausgeführte Tatgeschehen lässt sich schließlich auch mit dem von Herr C4 (Behördengutachter) erstellten und verlesenen molekulargenetischen Gutachten des LKA NRW vom 29.12.2020 in Einklang bringen. Danach kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte als Spurenverursacher unvollständiger DNA-Spuren am Hals der Nebenklägerin in Betracht kommt. Weder den Ausführungen der Nebenklägerin, noch der übrigen Beweisaufnahme, konnte entnommen werden, dass der Angeklagte die Nebenklägerin langanhaltend oder besonders heftig würgte. Die von der Nebenklägerin glaubhaft erlittene Todesangst steht dem nicht entgegen. Dass die Nebenklägerin auch noch unmittelbar nach der Tat stark verängstigt war, wird vielmehr durch die Angaben des Zeugen M bestätigt. Danach habe sich die „wie Espenlaub zitternde“ Nebenklägerin bis zum Eintreffen der Polizei in einem Büro einschließen lassen. Auch vor diesem Hintergrund hatte die Kammer keinen Anlass, an der Richtigkeit, der von der Nebenklägerin berichteten Nachwirkungen der Tat zu zweifeln. (3) Feststellungen zur Schuldfähigkeit Dass die Fähigkeit des Angeklagten, nach der Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens zu handeln, aufgrund einer krankhaften seelischen Störung während der Tat vom 00.00.2020 – mit höherer Wahrscheinlichkeit und jedenfalls nicht ausschließbar - aufgehoben war und während der Tat vom 00.00.2018 nicht auszuschließen ist, dass die Steuerungsfähigkeit aufgrund der Berauschung erheblich vermindert war, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Die Kammer folgt auch insoweit nach eigener Bewertung den sachlich fundiert dargestellten, detailliert begründeten und aufgrunddessen plausibel nachvollziehbaren entsprechenden Einschätzungen der Sachverständigen N in ihrem während der Hauptverhandlung mündlich erstatteten und erörterten Gutachten. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass am 00.00.2018 und am 00.00.2020 jeweils eine Intoxikation bestanden habe, die der „krankhaften seelischen Störung“ i.S.d. § 20 StGB zuzuordnen sei. Der Angeklagte sei vom 00.00.2020 bis 00.00.2020 unter der Diagnose Mischintoxikation mit begleitender Hyperthermie intensivmedizinisch überwacht worden. Zusätzlich habe sich eine hyperglykämische Entgleisung bei bekanntem Diabetes mellitus gezeigt. Während der Tat am 00.00.2020 sei neben der Diagnose des Q zum Zeitpunkt der Aufnahme auch aufgrund des von den Zeugen geschilderten Verhaltens von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit bei Realitätsverkennung und delirantem Rauschzustand auszugehen. Die Steuerung der Impulse sei sicher erheblich eingeschränkt und mit höherer Wahrscheinlichkeit vollständig aufgehoben gewesen. Insbesondere das Entkleiden und Onanieren zeige, dass der Angeklagte nicht gewusst habe, wo er sich befindet. Seine Wahrnehmung der Realität sei vollständig aufgehoben gewesen. Für den 00.00.2018 sei nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit aufgrund der Berauschung infolge eines Alkohol- und Kokainkonsums schwer beeinträchtigt gewesen sei. Den Schilderungen der Zeugin I sei zwar ein Rausch zu entnehmen. In Abweichung zu der Tat vom 00.00.2020 gebe es jedoch keine Hinweise für das Vorliegen einer Realitätsverkennung. Es gebe daher keine Anhaltspunkte für eine vollständig aufgehobene Steuerungsfähigkeit oder gar eine entfallene Einsichtsfähigkeit. Die kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung wirkte sich nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht auf die medizinischen Eingangsvoraussetzungen der Schuldfähigkeit aus, da sie keinen Schweregrad habe, der das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erfülle. Auch der Suchtmittelkonsum habe nicht zu einer anhaltenden schweren Persönlichkeitsveränderung geführt. Die gut nachvollziehbaren und ausführlichen Ausführungen der Sachverständigen ließen sich mit der übrigen Beweisaufnahme in Einklang bringen. So hat die Sachverständige insbesondere die Angaben der Zeugen I2, S, F3 und C1 zutreffend einbezogen. Die Zeugen I2, S und F3 beschrieben den Angeklagten übereinstimmend als verwirrt und teilweise nicht ansprechbar. Auf den Zeugen I2 wirkte der Angeklagte zudem „als habe er Drogen genommen“. Der Zeuge S und die Nebenklägerin konnten auch beobachten, wie der Angeklagte, als er nackt im Eingangsbereich des Q stand, ein für sie nicht hörbares Selbstgespräch führte, wobei der Angeklagte nach der Schilderung des Zeugen S in Richtung einer oberen Ecke schaute, als würde er dort einen – tatsächlich nicht wahrnehmbaren – Gesprächspartner sehen. (4.) Die übrige Beweisaufnahme steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. IV. 1. Tatgeschehen vom 00.00.2018/ 00.00.2018 a) Indem der Angeklagte die Zeugin I – wie unter Ziff. II. ausgeführt – kraftvoll und bis zum mehrfachen Eintritt der Bewusstlosigkeit andauernd würgte, verwirklichte er die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung” i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist erforderlich, aber auch genügend, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden. Dabei ist vor allem die individuelle Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Verletzten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16. 1. 2013 - 2 StR 520/12). Dies setzt Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen” Körperverletzung deutlich erhöhen (BGH, Beschluss vom 16. 1. 2013 - 2 StR 520/12). Vorliegend resultierte aus der Bewusstlosigkeit – wie ausgeführt - eine Erstickungsgefahr durch ein mögliches Erschlaffen der Zungenmuskulatur sowie durch das kräftig ausgeführte Würgen die Gefahr einer Schädigung des Kehlkopfgerüstes bzw. der umliegenden Gewebe und Adern. Da ein Eintritt dieser lebensbedrohlichen Verletzungsfolgen für den Angeklagten nicht steuer- oder beeinflussbar war, war es lediglich dem Zufall geschuldet, dass diese möglichen Konsequenzen nicht eintraten. Dem Angeklagten war die Gefährlichkeit seines Handels bewusst. Dabei handelte der Angeklagte angesichts eines fehlenden Rechtfertigungsgrundes auch rechtswidrig. b) Hinsichtlich der Tat vom 00.00.2018 war – wie bereits ausgeführt – „nur“ von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB auszugehen. Auch bei dieser Beurteilung war die Kammer beraten durch die Sachverständige N. Die hier vorgelegene Mischintoxikation und der damit einhergehende Rauschzustand stellt eine krankhafte seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB dar. Es lag – wie bereits ausgeführt – jedoch keine Realitätsverkennung vor, weshalb lediglich nicht auszuschließen ist, dass die Steuerungsfähigkeit aufgrund des Rauschzustandes erheblich beeinträchtigt war. Eine aufgehobene Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB konnte die Kammer - gestützt auf eine eigene Bewertung der Ausführungen der Sachverständigen N - ausschließen. Beim Angeklagten besteht in seiner Primärpersönlichkeit ein nach innen gerichtetes, nicht nach außen getragenes erhebliches Aggressionspotential bei nur mäßig ausgeprägter Frustrationstoleranz. Bei einer Berauschung insbesondere mit Kokain reduziert sich die Kontrolle des Angeklagten über seine Aggressivität. Seine Hemmschwellen werden herabgesetzt. Er kann in von ihm als kränkend empfundenen Situationen zwar erkennen, dass sein Verhalten strafbar ist, er ist aber in der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt. Diese Situation lag sowohl bei der Tat vom 00.00.2020 als auch bei der Tat am 00.00.2018 vor. Anders als bei der Tat vom 00.00.2020 waren hier jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine Realitätsverkennung vorhanden. 2. Tatgeschehen vom 00.00.2019 Indem der Angeklagte sein Fahrzeug abbremste - nachdem er das von der Zeugin I geführte Fahrzeug unmittelbar zuvor auf der I1-Straße in Fahrtrichtung X überholt hatte – und die Zeugin dadurch veranlasste, ihr Fahrzeug bis zum Stillstand der Räder abzubremsen, erfüllte er die Voraussetzungen einer Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB. Die Annahme einer tatbestandsmäßigen Nötigung mit Gewalt begegnet auch mit Blick auf die Grenzen, die Art. 103 Abs. 2 GG der tatbestandsausweitenden Interpretation setzt (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1995, 1811) aufgrund des absichtlichen Abbremsens des eigenen Fahrzeuges, wodurch der Angeklagte für die Zeugin I ein physisches Hindernis errichte und sie um Anhalten zwang, keinen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 30-03-1995 - 4 StR 725/94). Da der Angeklagte verkehrsfremde Zwecke verfolgte, indem er die Zeugin I – die ein Gespräch mit den Angeklagten ablehnte und ihr Fahrzeug entgegen den Aufforderungen durch Handzeichen des Angeklagten nicht angehalten hatte – zu einem Gespräch zwingen wollte, handelte er gem. § 240 Abs. 2 StGB auch verwerflich und angesichts eines fehlenden Rechtfertigungsgrundes auch rechtswidrig. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB konnte die Kammer dagegen nicht feststellen. Das vorliegende Ausbremsmanöver beim Wiedereinordnen in die rechte Spur stellt zwar ein falsches Überholen im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB dar (vgl. Schönke/ Schröder, StGB, 30. Aufl., § 315c Rn. 18). Die Kammer vermochte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass eine konkrete Gefahr für den von der Zeugin I gesteuerten G als Sache von bedeutendem Wert i.S.d. § 315c Abs. 1 StGB bzw. für ihr Leib oder Leben bestand. Auch wenn die Anforderungen an die hierbei zu treffenden Feststellungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. BGH NJW 95, 3131) und selbst wenn ein völliger Verzicht der Sachverhaltsfeststellung auf wertende Formulierungen wie „Vollbremsung“ oder „starkes Abbremsen“ nicht zu verlangen ist (vgl. Schönke/Schröder/Hecker StGB § 315c Rn. 32 m.w.N.), vermochte die Kammer einen sog. Beinnahe-Unfall nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Eine Gefährdung des Straßenverkehr läge nur vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt hätte, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 − 4 StR 517/18; BGH, Beschluss vom 05.11.2013 − 4 StR 454/13 , NZV 2014, 184; Beschluss vom 22.11.2011 – 4 StR 522/11 , NStZ-RR 2012, 124). Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte ein sog. Beinahe-Unfall nicht festgestellt werden. Insofern wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. 2. verwiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zugunsten des Angeklagten die Möglichkeit anzunehmen, dass er sein Ausbremsmanöver in einem ausreichenden Abstand, zu dem von der Zeugin I geführten Fahrzeug vornahm und seine Geschwindigkeit in einem Ausmaß reduzierte, die es der Zeugin I ermöglichte, ihr Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, ohne das die Gefahr eines Auffahrunfalles bestand. 3. Tatgeschehen vom 00.00.2020 Hinsichtlich der Tat vom 00.00.2020 war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen. a) Indem der Angeklagte die Nebenklägerin zu Fall brachte und würgte, hat er die Tatbestandvoraussetzungen einer vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht. Hierbei handelte er angesichts eines fehlenden Rechtfertigungsgrundes auch rechtswidrig. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen „einer das Leben gefährdenden Behandlung“ wird auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 1. a) verwiesen. Dabei reicht nicht schon jeder Griff an den Hals, auch wenn er zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen oder Hautunterblutungen führte (Fischer, StGB, 59 Aufl., § 224 Rn. 12c m.w.N.). Ein im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung deutlich erhöhtes Gefahrenpotenzial konnte hier nicht festgestellt werden. Anders als bei der Tat am 00.00.2018 – wozu bereits ausgeführt wurde – konnte nicht festgestellt werden, dass die Handlungen des Angeklagten (generell) geeignet waren, das Leben der Nebenklägerin zu gefährden. Auch wenn die Nebenklägerin glaubhaft angab, Todesangst gehabt zu haben, vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass der Angeklagte die Zeugin C1 langanhaltend oder so heftig würgte, dass die bereits hinsichtlich der Tat vom 00.00.2018 beschriebenen lebensbedrohlichen Schädigungen hätten eintreten können. Der Angeklagte würgte die Zeugin C1 – die in der Lage war fortlaufend um Hilfe zu rufen - nicht andauernd, sondern – wie von der Zeugin C1 berichtet - mehrfach. Die Zeugin schilderte auch kein kraftvoll ausgeführtes Würgen, was aufgrund der nach der Tat „lediglich“ vorliegenden Hautrötungen – anders als bei der Tat am 00.00.2018 – auch durch die weitere Beweisaufnahme nicht objektivierbar war. Indem der Angeklagte gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten C1 und unter der Anwendung von Gewalt mit seiner Faust in ihre Vagina eindrang, verwirklichte er den Tatbestand des § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB. Da kein Rechtsfertigungsgrund vorlag, handelte er rechtswidrig. b) Eine Bestrafung des Angeklagten kommt hinsichtlich der Tat vom 00.00.2020 nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte ohne Schuld im Sinne des § 20 StGB gehandelt hat. Auch bei dieser Beurteilung war die Kammer beraten durch die Sachverständigen N. Nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen lag zum Zeitpunkt der Tat vom 00.00.2020 eine Mischintoxikation vor, die der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen ist. Aufgrund eines deliranten Rauschzustandes und der Realitätsverkennung war – wie bereits ausgeführt – die Fähigkeit des Angeklagten, nach der Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens zu handeln während der Tat mit höherer Wahrscheinlichkeit und jedenfalls nicht ausschließbar vollständig aufgehoben, was die Voraussetzungen einer Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB erfüllt. Der Angeklagte handelte mithin während der in Rede stehenden Tat am 00.00.2020 ohne Schuld. V. Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Tat vom 00.00.2018/ 00.00.2018 war der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB der nach einer Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 7 Jahren und sechs Monaten vorsieht. Dabei hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles gem. § 224 Abs. 1 StGB auch unter Einbeziehung des vertypten Milderungsgrunds des § 21 StGB verneint. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens angezeigt ist (BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 135/11 ). Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände – zu denen noch ausgeführt wird – kam die Kammer vorliegend nicht zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens. Zu Gunsten des Angeklagten war zu werten, dass er sich teilweise – soweit seine Erinnerungen es zuließen – geständig eingelassen hat, bislang nicht vorbestraft ist und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich sein dürfte. Zudem bereute er seine Taten aufrichtig und entschuldigte sich bei den Opfern. Schließlich war hinsichtlich der hier maßgeblichen Tat vom 00.00.2018/ 00.00.2018 auch zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat bereits lange zurückliegt. Zu seinen Lasten mussten jedoch die ganz erheblichen psychischen Nachwirkungen der Tat vom 00.00.2018/ 00.00.2018 für die Zeugin I berücksichtigt werden. Zudem ging von der Tathandlung - dem wiederholten langanhaltenden und kräftigen Würgen - eine Lebensgefahr aus, die gleich durch mehrere – bereits ausgeführte – Szenarien begründet war, weshalb es letztlich allein dem Zufall geschuldet war, dass keine dieser Konsequenzen eintrat. Innerhalb des Strafrahmens von einem Monat bis zu 7 Jahren und sechs Monaten hat die Kammer aufgrund dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Hinsichtlich der Tat vom 00.00.2019 hat die Kammer gem. § 240 Abs. 1 StGB den Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung des beanstandungsfreien Vorlebens des Angeklagten, der sich auch zu dieser Tat geständig einließ, die Tat bereute und sich entschuldigte, war ebenfalls der – wenn auch im Vergleich zur Tat vom 00.00.2018 bzw. 00.00.2018 geringere - Zeitablauf zwischen der Tatbegehung und der Verurteilung zu berücksichtigen. Strafschärfend hat die Kammer bewertet, dass der Angeklagte die Zeugin I über die Dauer von ca. 30 Minuten hartnäckig verfolgte und unter Stress setzte, obwohl er wusste, dass die Zeugin I immer wieder Panikattacken erlitt. Da die Tat im fließenden Verkehr begangen wurde, war die naheliegende Gefahr einer falschen Reaktion der Zeugin I gegeben, bei einer aufgrund der Verfolgung durch den Angeklagten ohnehin riskanteren Fahrweise als üblich einen Verkehrsunfall herbeizuführen, bei der die Zeugin und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet waren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen. Nach nochmaliger Abwägung aller vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für tat- und schuldangemessen, um das begangene Unrecht angemessen zu bestrafen und den Angeklagten zu resozialisieren. VI. 1. Gem. § 64 StGB war daneben die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung sind nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen N, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, als erfüllt anzusehen. Nach den glaubhaften und gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ist ein Hang i.S.d. § 64 StGB zu bejahen. Bei dem Angeklagten besteht eine – auf eine psychische Disposition zurückgehende – intensive Neigung, unter Stress Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, wobei diese Neigung vorübergehend den Grad von Abhängigkeit erreicht hat. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Angeklagten ist zwar noch nicht erheblich beeinträchtigt gewesen, die Situation hat sich jedoch immer weiter zugespitzt und der Angeklagte hat unter Stress vermehrt und regelmäßig konsumiert. Die Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten, der trennungs-, stress- und kränkungssensibel sowie emotional kontrolliert ist, aber seine Aggressivität unterdrückt, führt dazu, dass er in Stresssituationen – zur Kompensation – einen (psychischen) Suchtdruck verspürt. Bei den festgestellten Taten handelte der Angeklagte – wie ausgeführt – rechtswidrig. Bei den Taten vom 00.00.2020 und 00.00.2018 hat sich der Hang des Angeklagten auch manifestiert. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen N, denen sich die Kammer auch insofern nach eigener Bewertung anschließt, wurden diese Taten aufgrund des Substanzmissbrauchs von Kokain und Alkohol verursacht. Der Suchtmittelkonsum, der der zum Wegfall von Hemmschwellen führte, habe bei dem Angeklagten dazu geführt, dass er seine ansonsten gehemmte Aggressivität nicht mehr (Tat vom 00.00.2020) bzw. nur noch eingeschränkt (Tat vom 00.00.2018) kontrollieren konnte. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und der festgestellten Taten vom 00.00.2018 und vom 00.00.2020 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass von ihm in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Die Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Begehung vergleichbar schwerwiegender Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte und sexuelle Übergriffe bei ausbleibender Behandlung des Substanzmissbrauchs mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Stresssensibilität, die Selbstwertproblematik sowie eine (vor allem in Partnerschaften) herabgesetzte Konfliktfähigkeit führe dazu, dass ein Rückfall in den Substanzgebrauch sehr wahrscheinlich sei, was wiederum dazu führe, dass der Angeklagte seine ansonsten gehemmte Aggressivität nicht mehr bzw. nur eingeschränkt kontrollieren könne. Daher seien mit höherer Wahrscheinlichkeit insbesondere erneute Gewaltdelikte und ggf. auch sexuelle Übergriffe zu erwarten. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Die Taten, die von der Angeklagten zukünftig zu erwarten sind, stellen sich auch als erhebliche Taten im Sinne von § 64 StGB dar. Das ergibt sich bereits aus den Anlasstaten vom 00.00.2018 und vom 00.00.2020, bei denen es sich um solche handelt, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen. Die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr kann auch nicht mit anderen (milderen) Mitteln abgewendet werden. Auch hier schließt sich die Kammer den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen an, wonach ambulante Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheit des Beschuldigten nicht ausreichend seien. Eine lediglich ambulante Therapie ist nach Einschätzung der Sachverständigen unzureichend. Über eine suchtspezifische Behandlung hinaus, sei auch eine Psychotherapie notwendig, um an unverarbeiteten Emotionen zu arbeiten und Strategien zu erlernen, ohne Suchtdruck mit Emotionen umzugehen. Es sei zudem zu beobachten, ob nicht doch eine – mit höherer Wahrscheinlichkeit auszuschließende - schizophrene Psychose vorliegt bzw. ob sich eine solche Psychose entwickelt. Geschilderte Verhaltensauffälligkeiten zu den Tatzeitpunkten und insbesondere ausgebliebene Auffälligkeiten seit der Inhaftierung sprächen eher für ein drogeninduziertes Phänomen. Auch für eine sichere psychiatrische Diagnostik sei eine längere stationäre Behandlung von mindestens 18 Monaten erforderlich. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer auch insoweit nach eigener Bewertung anschließt, ist auch von hinreichenden Erfolgsaussichten einer Therapie auszugehen. Der Angeklagte sei motiviert, intelligent und habe aufgrund des noch recht jungen Alters die Aussicht, durch eine Entwöhnungsbehandlung vor einem Rückfall in den Substanzkonsum und in die befürchtete Delinquenz bewahrt zu werden. 2. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB liegen nicht vor. Nach der überzeugenden Beurteilung der Sachverständigen, der sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, liegt mit höherer Wahrscheinlichkeit keine überdauernde schwergradige psychische Erkrankung vor. Bei den Taten vom 00.00.2018 und 00.00.2020 lagen vielmehr nur vorübergehende drogeninduzierte Zustände vor. VII. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gem. §§ 69, 69a StGB liegen nicht vor. Der Angeklagte beging die Nötigung zwar im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges. Auch verletzte er die Rücksichtnahmepflicht gem. § 1 Abs. 1 StVO. Die Kammer konnte jedoch keine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen feststellen. In Ermangelung einer Regelvermutung gem. § 69 Abs. 2 StGB könnte die vorliegende Nötigung dann einen Eignungsmangel begründen, soweit die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ergibt, dass die weitere Verkehrsteilnahme zu einer unvertretbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (vgl. Beck OK StGB/Heuchemer StGB § 69 Rn. 26). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Tat resultierte aus dem Beziehungsverhältnis des Angeklagten zu der Zeugin I. Zudem konnte hinsichtlich der Tatausführung – wie bereits ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte durch sein Ausbremsmanöver eine konkrete Gefahr für den Straßenverkehr verursachte. Auch unter Beachtung des Normzweckes - die Maßregel dient ausschließlich der Herstellung der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr (BeckOK StGB/Heuchemer, 49. Ed. 1.2.2021, StGB § 69 Rn. 3) – war der unbestimmte Rechtsbegriff der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht als erfüllt anzusehen. Die Anlasstat offenbart nach Einschätzung der Kammer aufgrund der speziellen Konstellation der Beteiligten keine charakterlichen oder sonstigen Eignungsmängel, die befürchten ließen, dass der Angeklagte künftig kriminelle Interessen der Sicherheit des Straßenverkehrs überordnen wird. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs.1 StPO.