II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 zu zahlen. III. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung zu Ziff. I. wird der Beklagten angedroht: die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Unterlassungstenors zu I. gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 25.000,00 Euro, im Übrigen gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, nimmt die Beklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte vertreibt über ihre Internetseite „ www. … .de “ Nahrungsergänzungsmittel (vgl. Anl. B 1 zur Klageerwiderung, Bl. 81ff.). Diese bewarb sie auf der Startseite ihres Internetauftritts u.a. mittels der im Tenor abgebildeten Grafik, die verschiedene Keime in stilisierter Abbildung und zudem eine männliche Person zeigt, die ihre linke Hand in Abwehrhaltung gegen die Keime ausstreckt. Mit Schreiben vom 03.04.2020 (Anl. 3 zur Klageschrift, Bl. 37ff.) mahnte der Kläger die Beklagte wegen mehrerer angeblicher Wettbewerbsverstöße ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Hierfür setzte der Kläger eine Frist bis zum 09.04.2020. Die Beklagte gab mit anwaltlichem Schreiben vom 16.04.2020 (Anl. 4 zur Klageschrift, Bl. 43ff.) eine Teilunterlassungserklärung ab, lehnte aber hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Auf Antrag des Klägers vom 24.04.2020 erließ die Kammer (Az.: 43 O 39/20) mit Beschluss vom 27.04.2020 eine einstweilige Verfügung (Beiakte Bl. 43ff.). Darin gab die Kammer der Beklagten auf, es künftig zu unterlassen, für Nahrungsergänzungsmittel mit der hier streitgegenständlichen Grafik zu werben. Der Beschluss wurde der Beklagten am 08.05.2020 zugestellt (Beiakte Bl. 54). Mit Schreiben vom 04.06.2020 (Anl. 5 zur Klageschrift, Bl. 49) forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 14.06.2020. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe wettbewerbswidrig gehandelt. Der angesprochene Verbraucher müsse die Werbung angesichts der Abwehrhaltung der abgebildeten Person gegen die Keime – deren Abbildung teilweise dem stilisierten Erscheinungsbild des Corona-Virus entspreche – dahingehend verstehen, dass er sich mittels der beworbenen Produkte aktiv vor derartigen Keimen schützen könne. Damit habe die Beklagte nach Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, im Folgenden: LMIV) unzulässige gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln gemacht. Im Übrigen verfüge die von der Beklagten mittels der Grafik getätigte Werbeaussage nicht über eine Zulassung nach Art. 13ff. der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Lebensmittel-Gesundheitsangabenverordnung oder Health-Claim-Verordnung, im Folgenden: HCVO). Die grafische Werbung weise keinen hinreichend konkreten Bezug zu Inhaltsstoffen auf, für die eine gesundheitsbezogene Angabe zugelassen sei. Die Bezugnahme auf eine Abwehr bzw. einen Schutz vor Krankheitserregern sei danach unzulässig. Der Kläger hat in der Klageschrift neben dem Unterlassungsanspruch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von 299,60 € sowie Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung in Höhe von 88,00 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. Nach Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 299,60 € durch die Beklagte am 16.06.2020 hat der Kläger seine Klage teilweise – hinsichtlich der Abmahnkosten – zurückgenommen (Schriftsatz vom 25.06.2020, Bl. 55). Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, für Nahrungsergänzungsmittel wie nachstehend wiedergegeben zu werben: 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 88,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, ihre Werbung sei wettbewerbsrechtlich zulässig. Aufgrund der in den beworbenen Nahrungsergänzungsmitteln enthaltenen Vitamine C und D sowie der Inhaltsstoffe Zink und Selen seien die Produkte geeignet, zu einer normalen Funktion des Immunsystems beizutragen. Ein entsprechender claim sei in der Gemeinschaftsliste zur HCVO enthalten. Da dem Begriff des Immunsystems eine körpereigene Abwehr immanent sei, sei die Werbung zulässig. Art. 7 Abs. 3 der LMIV stehe nicht entgegen. Ein Schutz vor Viren, insbesondere vor dem Corona-Virus, werde durch die bereits seit mehreren Jahren von der Beklagten verwendete Grafik nicht suggeriert. Vielmehr werde lediglich die allgemeine Funktion des Immunsystems als Abwehrsystem illustriert. Die Grafik diene darüber hinaus lediglich als Wegweiser bzw. „Themenüberschrift“ zu den einzelnen Produkten, die dann im Einzelnen vorgestellt würden. Die Beklagte regt in diesem Zusammenhang die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens an. Die Klageschrift ist der Beklagten am 10.07.2020 zugestellt worden. Die Akte des Landgerichts Essen 43 O 39/20 ist beigezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung zu. 1. Der Kläger ist nach seinem unstreitigen Vortrag infolge seiner Mitglieder aktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger Mitgliederinteressen tatsächlich wahrzunehmen, steht zwischen den Parteien ebenfalls nicht in Streit. 2. Nach § 8 Abs. 1 UWG kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. a) Die Beklagte hat eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG vorgenommen, indem sie die streitgegenständliche Grafik den Produktangeboten auf ihrer Internetseite beigefügt hat. b) Zugleich hat die Beklagte eine unzulässige Handlung vorgenommen, indem sie gegen die §§ 3 Abs. 1, 3a UWG verstoßen hat. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt, also Angebot und Nachfrage, Werbung, Abschluss und Durchführung von Verträgen im Gegensatz zu Tätigkeiten ohne Außenwirkung wie Produktion, Forschung, Entwicklung, Schulung von Mitarbeitern (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.62). Dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dient eine Norm, wenn sie deren Informationsinteresse und Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt; darüber hinaus auch dann, wenn sie den Schutz von Interessen, Rechten und Rechtsgütern dieser Personen bezweckt und dieses Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder durch die in Anspruch genommene Dienstleistung berührt wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.67). Zu derartigen Marktverhaltensregelungen zählen insbesondere Produktkennzeichnungsvorschriften wie die Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.194, 1.203) sowie Art. 10 Abs. 1 der Lebensmittel-Gesundheitsangabenverordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung); hierzu BGH GRUR 2013, 958ff. – I ZR 5/12 –, Rn. 22, juris; BGH WRP 2014, 562ff. – I ZR 178/12 –, Rn. 10, juris; BGH GRUR 2016, 1200ff. – I ZR 81/15 –, Rn. 12, juris). aa) Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der HCVO entsprechen, gemäß der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. (1) Angabe ist nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten – nicht obligatorischen – Aussagen oder Darstellungen, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (BGH GRUR 2016, 412ff. – I ZR 222/13 –, Rn. 17, juris). Vorliegend hat die Beklagte im Rahmen der Internetwerbung eine derartige Angabe bzw. Darstellung gemacht, indem sie mittels der Grafik auf eine besondere keimabweisende bzw. keimschützende Eigenschaft der von ihr vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel hingewiesen hat. (2) Unter einer gesundheitsbezogenen Angabe ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe. Der Zusammenhang ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH GRUR 2016, 412ff. – I ZR 222/13 –, Rn. 21, juris; OLG Hamm MD 2019, 844ff., 849 – 4 U 142/18 –, juris, jeweils m. w. Nachw.). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Beklagte vorliegend mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben. Wie der Kläger zu Recht vorträgt bezieht sich die Grafik auf die Abwehr von bzw. einen Schutz vor Krankheitserregern, insbesondere Viren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es für die Annahme einer gesundheitsbezogenen Angabe bereits, dass eine geistige oder körperliche Funktion des menschlichen Organismus gefördert oder erhalten wird (vgl. BGH GRUR 2016, 412ff. – I ZR 222/13 –, Rn. 23, juris für die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit"). Die Kammer vermag der Beklagten nicht darin zu folgen, dass die streitgegenständliche Grafik lediglich die Funktion einer „Themenüberschrift“ oder eines „Wegweisers“ „für den interessierten Leser“ zum Thema Immunsystem habe. Eindeutig wird nämlich ein Zusammenhang zu den konkret beworbenen Produkten dadurch hergestellt, dass die Grafik sogleich neben ihnen sichtbar ist. Die Kammer kann aus der Darstellung auch nicht lediglich eine Bezugnahme auf den Begriff des Immunsystems ableiten. Vielmehr führt die Art der dargestellten Keimabwehr beim Betrachter unwillkürlich zur Assoziation eines Schutzes vor den dargestellten Bakterien/Viren bis hin zum Corona-Virus. Die Darstellung der Keime entspricht dabei nach der Auffassung der Kammer im Kern durchaus der vereinfachten Darstellung eines Virus in den Medien. Das genügt aber bereits für die Annahme eines Zusammenhangs, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Produkts impliziert. Da die Kammer schon der Auffassung der Beklagten nicht folgt, dass es sich um eine „Themenzusammenfassung“ handele, ist die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeregte (S. 4 des Schriftsatzes vom 09.11.2020, Bl. 152) Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV nicht veranlasst. (3) Ferner handelt es sich nicht lediglich um einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO. (4) Bei dem beworbenen Produkt handelt es sich auch um ein Lebensmittel. Lebensmittel sind nach Art. 2 Abs. 1 a) HCVO unter Verweis auf Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Die von der Beklagten vertriebenen und beworbenen Nahrungsergänzungsmittel sind dazu bestimmt, von Menschen aufgenommen zu werden. (5) Die HCVO gilt nach deren Art. 1 Abs. 2 für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen; hierzu gehören auch Lebensmittel, die unverpackt oder in Großgebinden in Verkehr gebracht werden. Die vom Kläger beanstandeten Angaben wurden in kommerziellen Mitteilungen bei der Werbung für derartige Lebensmittel gemacht. (6) Die beanstandete Werbegrafik ist nicht etwa deshalb zulässig, weil ihr Bedeutungsgehalt mit einer der nach der Liste zu Art. 13 Abs. 1 a), Abs. 3 HCVO zugelassenen Angaben übereinstimmte. Nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 3 HCVO verabschiedet die Kommission nach Anhörung der Behörde eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben sowie alle erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben. Eine derartige (Teil-)Liste nach Art. 13 Abs. 3 HCVO hat die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern vorgelegt (BGH GRUR 2013, 958ff. – I ZR 5/12 –, Rn. 16, juris). Unstreitig existiert darin für Vitamin C, Vitamin D, Selen und Zink ein zugelassener Claim, dass die betreffenden Inhaltsstoffe zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Dies deckt jedoch lediglich die – von der Beklagten auf den Produktbeschreibungen bzw. Produktverpackungen (Anl. B 1 zur Klageerwiderung, Bl. 81ff.) aufgebrachten – Angaben zu den konkreten einzelnen Inhaltsstoffen ab, nicht jedoch den durch die streitgegenständliche Grafik pauschal für die Gesamtheit der Produkte suggerierten Schutz vor Krankheitserregern bzw. die Abwehr von Viren und Bakterien. Die Zulässigkeit einer Werbeaussage unter Berufung auf den oben angegebenen claim setzt aber voraus, dass die Wirkungsangabe gemäß der Liste im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 jeweils in Beziehung zu einem bestimmten Nährstoff, einer bestimmten Substanz, einem bestimmten Lebensmittel oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie gesetzt wird. Denn die hier zu betrachtenden Angaben aus der Liste beziehen sich jeweils auf einen bestimmten Nährstoff bzw. eine bestimmte Substanz (im chemischen Sinne). Wirkungsangaben, die sich auf ein komplettes, aus verschiedenen Substanzen bestehendes Lebensmittel beziehen, sind hingegen nur zulässig, wenn sich in der Liste im Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 eine entsprechende zugelassene Aussage zu dem kompletten Lebensmittel findet (vgl. OLG Hamm MD 2015, 1252ff. – I-4 U 72/14 –, Rn. 106, juris). Eine gesundheitsbezogene Angabe, die – wie hier – nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist daher mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und somit unzulässig (BGH GRUR 2016, 1200ff. – I ZR 81/15 –, Rn. 35, juris). Aus dem oben genannten Grund ist es vorliegend unerheblich, dass die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO grundsätzlich nicht davon abhängt, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt, sondern auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden dürfen (BGH GRUR 2016, 412ff.– I ZR 222/13 –, Rn. 51, juris). Es kommt hinzu, dass die streitgegenständliche Grafik nicht nur einen Beitrag zu einem normalen Immunsystem illustriert, sondern darüber hinausgehend – und damit unzulässig – eine Verbesserung des Immunsystems und eine aktive Abwehr von Bakterien, Viren und anderen Keimen durch die Einnahme der beworbenen Produkte. Unter Zugrundelegung des erforderlichen strengen Prüfungsmaßstabs (dazu OLG Hamm MD 2019, 844ff., 852 – 4 U 142/18 –, juris) ist die streitgegenständliche gesundheitsbezogene bildliche Darstellung, wonach die Gesamtheit der angebotenen Nahrungsergänzungsmittel zu einem Schutz vor Krankheitserregern führen soll, danach nicht zulässig. (7) Es handelt sich vorliegend nicht um sog. „Botanicals“, die bei Verabschiedung der Liste der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 ausweislich der Erwägungsgründe 10 und 11 von der Aufnahme in die Liste ausgenommen wurden, da ihre Bewertung noch nicht abgeschlossen ist. bb) Ferner verstößt die streitgegenständliche Werbegrafik gegen Art. 7 Abs. 3 der LMIV. Danach dürfen – vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen – Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Entgegen der Auffassung der Beklagten suggeriert die vom Kläger beanstandete Grafik – gerade im Zusammenspiel mit der Überschrift „volle Power für Ihr Immunsystem“ – nämlich nicht nur die Unterstützung des körpereigenen Immunsystems, sondern bringt vielmehr einen aktiven Schutz der Gesundheit durch den Verzehr der beworbenen Lebensmittel zum Ausdruck. Die Beklagte ist Lebensmittelunternehmerin im Sinne des Art. 2 Abs. 1 a), Art. 8 Abs. 1 LMIV i.V.m. Art. 2 Nr. 2, Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, da die Nahrungsergänzungsmittel unter ihrer Firma beworben und vertrieben werden. Eine Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV ist im vorliegenden Zusammenhang wiederum nicht angezeigt. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass ein Widerspruch zwischen der Anwendung der Regelungen der HCVO und des Art. 7 Abs. 3 LMIV nicht vorliegt. cc) Der Verstoß ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Verletzung der Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 HCVO ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3a Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH WRP 2014, 562ff. – I ZR 178/12 –, Rn. 10, juris; BGH GRUR 2013, 958ff. – I ZR 5/12 –, Rn. 22, juris). Die Vorschrift soll die Gesundheit der Verbraucher schützen. Zu berücksichtigen ist auch das Ziel der HCVO, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig mit Blick auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten (OLG Hamm MD 2019, 844ff., 852f. – 4 U 142/18). Dasselbe gilt für die Regelungen des Art. 7 LMIV (dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.203). dd) Die Regelungen der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die nach ihrem Art. 4 in ihrem Anwendungsbereich eine vollständige Harmonisierung bezweckt, stehen der obigen Bewertung nicht entgegen. Zwar kennt die UGP-Richtlinie keinen dem § 3a UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber deshalb nicht entgegen, weil nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 davon unberührt bleiben (BGH GRUR 2013, 958ff. – I ZR 5/12 –, Rn. 22, juris). 3. Ist es – wie hier – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Fortfall strenge Anforderungen zu stellen sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.43). Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügen weder der bloße Wegfall der Störung noch die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.49, 1.51). Eine Widerlegung gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 2008, 996ff. – I ZR 219/05 –, Rn. 33, juris); ansonsten kann kaum ein Umstand die Wiederholungsgefahr ausräumen. Vielmehr zeigt der Verletzer mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (BGH GRUR 1998, 1045f. – I ZR 264/95 –, Rn. 20, juris). Danach ist die Wiederholungsgefahr gegeben. II. Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO. III. Der Anspruch auf Zahlung der Kosten des Abschlussschreibens ergibt sich aus den §§ 670, 683, 677 BGB. 1. Dem Gläubiger des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu (vgl. zur Anspruchsgrundlage BGH GRUR 2015, 822ff. – I ZR 59/14 –, Rn. 14, juris). 2. Der Kläger hat eine Abschlusserklärung gefordert und damit – auch – ein fremdes Geschäft geführt. Wird eine einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach Widerspruch bestätigt, so hat nämlich der Schuldner des Wettbewerbsanspruchs ein Interesse daran, einen kostenträchtigen Hauptsacheprozess zu vermeiden. Der Wahrung dieses Interesses dient die Versendung des Abschlussschreibens durch den Gläubiger, der den Schuldner auffordert, zur Vermeidung einer Klageerhebung eine Abschlusserklärung abzugeben. 3. Das kostenauslösende Abschlussschreiben ist nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§ 677 BGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können (BGH GRUR 2015, 822ff. – I ZR 59/14 –, Rn. 17, juris). Vor Übersendung des Abschlussschreibens muss der Gläubiger eine Wartezeit von mindestens zwei Wochen nach der Zustellung des Urteils einhalten, um einen Anspruch auf Kostenerstattung zu begründen. Außerdem muss der Gläubiger dem Schuldner eine Erklärungsfrist von in der Regel mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will. Die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist darf in der Regel nicht kürzer als die Berufungsfrist sein, wobei je nach den Umständen eine kürzere oder auch längere Frist angemessen sein kann. An die Stelle einer vom Gläubiger im Anspruchsschreiben gesetzten zu kurzen Frist tritt regelmäßig die angemessene, wobei der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers unberührt bleibt und lediglich Nachteile gemäß § 93 ZPO eintreten können (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 12 UWG, Rn. 3.71, 3.73a; BGH GRUR 2015, 822ff., – I ZR 59/14 –, Rn. 17, 23ff., juris). Dieselbe Frist gilt auch bei einer Beschlussverfügung. Ebenso wie bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall auch hier geboten und ausreichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen einhält. Die Interessenlage des Gläubigers ist dieselbe, unabhängig davon, ob er eine einstweilige Verfügung in Beschluss- oder Urteilsform erwirkt. Der Gläubiger hat ein nachvollziehbares Interesse, alsbald Klarheit zu erlangen, ob er zur Durchsetzung seiner Ansprüche noch ein Hauptsacheverfahren einleiten muss. Dieses Interesse ergibt sich aufgrund des Schadensersatzrisikos aus § 945 ZPO und des Bedürfnisses, etwaige Folgeansprüche, deren Verjährung nicht durch das Verfügungsverfahren gehemmt ist, zusammen mit dem Unterlassungsanspruch geltend machen zu können (BGH WRP 2017, 1337ff. – I ZR 263/15 –, Rn. 57, juris). Diese Wartefrist vor der Versendung des Abmahnschreibens hat der Kläger eingehalten. Nach Zustellung des Beschlusses in dem einstweiligen Verfügungsverfahren am 08.05.2020 hat der Kläger noch bis zum 04.06.2020 – also nahezu vier Wochen – abgewartet, bevor er das Abschlussschreiben versandt hat. Die Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung betrug zehn Tage (bis 14.06.2020). Die Fristsetzung war daher insgesamt angemessen. 4. Der klägerische Aufwand der Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung beträgt unstreitig 88,00 € brutto. IV. Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme betrifft lediglich eine geringfügige und nicht streitwerterhöhende Nebenforderung (Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG).