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Urteil

4 O 255/18 Verkehrsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2021:0531.4O255.18.00
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Tenor

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.775,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2017 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2018 zu zahlen und ihn von den Privatgutachterkosten des Sachverständigenbüro N gemäß Rechnung vom 20.11.2020 (Nr. …) in Höhe von 696,00 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 80 % und der Kläger zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.775,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2017 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2018 zu zahlen und ihn von den Privatgutachterkosten des Sachverständigenbüro N gemäß Rechnung vom 20.11.2020 (Nr. …) in Höhe von 696,00 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 80 % und der Kläger zu 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. Der Kläger befuhr am 00.00.2017 die Straße G in H. Dort kam ihm die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug, einem PKW vom Typ U mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, entgegen. Sie bog links in die I-Straße ab und übersah hierbei den ihr entgegenkommenden, geradeausfahrenden Kläger mit seinem Fahrzeug, woraufhin es zur Kollision kam. Hierdurch wurde das klägerische Fahrzeug beschädigt. Ein Restwert verblieb nicht. Bei dem klägerischen Fahrzeug handelt es sich um einen P mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter und Eigentümer der Kläger ist. Das Fahrzeug wies eine Lackierung im sog. RAT-Look auf, welche der Kläger selbst vorgenommen hatte, und verfügte u.a. über Sonderausstattungen in Form einer Gasanlage, Tieferlegung, Lederausstattung, Klimaautomatik und Xenon-Scheinwerfer. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausstattung wird auf die Zulassungsbescheinigung Teil I (Bl. 173, 174) verwiesen. Der Kläger lies sein Fahrzeug von dem Privatgutachter N begutachten, wofür dieser ihm 696,00 € in Rechnung stellte, die vom Kläger noch nicht beglichen wurden, und machte anschließend gegenüber der Beklagten zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2017 unter Fristsetzung auf den 12.12.2017 folgende Schadenspositionen geltend: Reparaturkosten fiktiv netto 4.816,39 EUR Kosten Privatgutachten brutto 696,00 EUR Kostenpauschale 30,00 EUR Gesamt 5.544,36 EUR Eine Zahlung erfolgte hierauf seitens der Beklagten nicht. Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf die Erstattung der vom Privatgutachter N ermittelten fiktiven Reparaturkosten in Höhe von netto 4.816,39 €. Der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs belaufe sich auf 7.000,00 €. Die Sonderausstattung des klägerischen Fahrzeugs wirke wertsteigernd. Im Übrigen handele sich aufgrund der speziellen Lackierung im sog. RAT-Look um ein in der Liebhaberszene geschätztes Unikat. Ein vergleichbares Fahrzeug sei am Markt nicht zu beschaffen. Daher sei zudem zu ermitteln, welchen tatsächlichen Aufwand es erfordere, ein vergleichbares Fahrzeug anzuschaffen und dieses in den Zustand des klägerischen Fahrzeugs einschließlich der Lackierung zu versetzen. Die Lackierung habe einen Arbeitsumfang des Klägers von ca. 500 Stunden gehabt. Der Kläger behauptet, sämtliche vom Privatgutachter N berücksichtigten Beschädigungen seien auf den streitgegenständlichen Vorfall zurückzuführen. Der Kläger habe zuvor lediglich im Jahr 2010 einen Bagatellschaden an der Fahrzeugfront erlitten, als ihm ein E-Bote beim Zurücksetzen aufgefahren und die Stoßstange oberhalb des Kennzeichens und den unteren Teil des Kunstoff-Kühlergrills beschädigt habe. Diese Schäden seien vollständig durch eine Eigenreparatur des Klägers durch Austausch und Erneuerung der beschädigten Teile beseitigt worden. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an ihn 5.544,36 € nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an ihn 4.848,36 € nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von den Gutachterkosten in Höhe von 696,00 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, in Anbetracht des Alters und der Laufleistung habe das Fahrzeug keinen Wiederbeschaffungswert von noch 7.000,00 € gehabt. Ferner seien nicht sämtliche laut dem Privatgutachten zu erneuernden Teile unfallbedingt beschädigt worden. Insbesondere sei die Rad/-Reifenkombination bereits zuvor beschädigt gewesen. Die Klage ist den Beklagten zu 1) und 2) jeweils am 09.10.2018 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T und Z sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erörterung durch den Sachverständigen P1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 11.11.2019 (Bl. 82) sowie 10.05.2021 (Bl. 250) und das Sachverständigengutachten vom 13.10.2020 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfallereignisses einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 4.471,00 € sowie auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten jeweils nebst Zinsen. I. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 1, 426 BGB. Denn das klägerische Fahrzeug ist unstreitig durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall bei Betrieb des von der Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs beschädigt worden. Unabhängig davon, ob das Unfallereignis für den Kläger gem. § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar gewesen ist, tritt die vom seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen der insoweit erforderlichen Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeträge nach § 17 Abs. 1, 2 StVG wegen des erheblichen Verursachungsbeitrages der Beklagten zu 1) hinter diesem zurück. Ein eigener Verursachungsbeitrag des Klägers lag unstreitig nämlich nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte zu 1) gegen ihre Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegevorgang aus § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen, indem sie unstreitig den ihr entgegenkommenden Kläger nicht vor Einleitung ihres Linksabbiegevorgangs hat passieren lassen und dadurch die Kollision herbeigeführt hat. Die Nichtbeachtung der Wartepflicht stellt einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar, welcher die Betriebsgefahr des weiteren unfallbeteiligten Fahrzeugs zurückstehen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2012, Az.: VI ZR 133/11 = r + s 2012, 196). Die vollständige Haftung dem Grunde nach haben die Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. II. Die vom Kläger behaupteten und im Privatgutachten dargestellten Beschädigungen beruhen weit überwiegend auf dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Lediglich die lokal flächigen Anstreifspuren mittig auf dem Seitenteil links sind nicht kausal auf den streitgegenständlichen Anstoß zurückzuführen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen P1 in dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.10.2020, welches er in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2021 nochmal erläutert hat, fest. Nach eigener Sachprüfung schließt sich die Kammer den Feststellungen des Sachverständigen, welche er in jeder Hinsicht fundiert und sachlich überzeugend begründet hat, an. Der Sachverständige P1 hat insoweit überzeugend und für die Kammer nachvollziehbar durch eine Höhenzuordnung der an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden dargestellt, dass sich die von Klägerseite geltend gemachten Beschädigungen weit überwiegend – mit Ausnahme von am linken Seitenteil befindlichen flächigen lokal begrenzten Streifspuren (hierzu: 1.) – mit den Schäden am Beklagtenfahrzeug überdecken und dem streitgegenständlichen Unfallereignis zugeordnet werden können. Ferner waren die im Streit stehenden Vorschäden aus früheren Schadensereignissen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles beseitigt (hierzu: 2.) 1. Lediglich Anstreifspuren am linken Seitenteil hat der Sachverständige nachvollziehbar unter grafischer Darstellung auch aufgrund ihrer unterschiedlichen optischen Ausprägung im Vergleich zu den übrigen Streifspuren keinem Kontaktbereich am Beklagtenfahrzeug zuordnen können. Im Hinblick auf diese Streifspuren gelingt dem Kläger nicht der ihm im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität obliegende Beweis. Zwar behauptet der Kläger, dass auch diese Beschädigungen auf dem Unfall basieren und er zuvor keinen weiteren Verkehrsunfall in diesem Anstoßbereich gehabt habe. Für eine dahingehende Feststellung, dass die Anstreifspuren auf dem streitgegenständlichen Ereignis beruhen, fehlt es hingegen aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen an der im Rahmen des § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Damit wird dem Kläger von der Kammer nicht zugleich unterstellt, dass er einen unfallfremden Altschaden verschwiegen hat. Hierfür fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Ungeachtet der Ausführungen des Sachverständigen P1 lässt sich für die Kammer auch nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass auch diese Streifspuren ihre Ursache in dem fraglichen Unfallereignis haben. Letztlich war zur Überzeugung der Kammer lediglich nicht aufzuklären, auf welche Weise die Streifspuren entstanden sind, was sich zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers auswirkte. Obgleich nicht sämtliche Beschädigungen kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen waren, führt dies nicht zum vollständigen Entfall von Schadensersatzansprüchen des Klägers im Hinblick auf die im Übrigen unfallbedingt festgestellten (Teil-)Schäden. Dies führt im Ergebnis lediglich zu einer Kürzung der erforderlichen Reparaturkosten insofern, als dass der Kläger keinen Anspruch auf die Reparatur dieses Altschadens hat. Die Kammer schließt sich der hierzu ergangenen streitigen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach dem Geschädigten ein Ersatz des Unfallschadens nicht vollständig versagt werden darf und ihm der nachweislich unfallbedingte Teilschaden auch dann zu ersetzen ist, wenn der durch den Unfall bedingte (Neu-)Schaden von dem nicht nachweislich unfallbedingten (Alt-)Schaden nachweislich technisch und rechnerisch voneinander abgegrenzt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2008, Az.: I-1 U 181/07 –, juris Rn. 26 ff; OLG München, Urt. v. 27.01.2006 - 10 U 4904/05 = NZV 2006, 261). Dass die Anstreifspuren vorliegend technisch und rechnerisch von den übrigen unfallbedingten Beschädigungen abgrenzbar waren, bestätigen die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. 2. Soweit Vorschäden zwischen den Parteien streitig waren, steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass diese zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vollständig beseitigt gewesen sind. Hierbei handelt es sich zum einen um einen Schaden an der Fahrzeugfront, der im Jahr 2010 von dem Privatgutachter L begutachtet worden ist und wozu das Privatgutachten vom Kläger letztendlich vorgelegt worden ist. Ferner handelt es sich um ein Schadensereignis, bei dem der Kläger mit dem Fahrzeug eine Mauer touchiert hat und ein Streifschaden am Stoßfänger rechts entstanden ist, was der Kläger in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2021 ergänzend eingeräumt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger diese Beschädigungen in Eigenleistung repariert hat und sie zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls beseitigt waren. Die Kammer stützt ihre Überzeugungsbildung insbesondere auf die Ausführungen des Sachverständigen P1 in seinem schriftlichen Gutachten sowie im Rahmen der mündlichen Erörterung sowie auf die Aussagen der Zeugen T und Z. Hinsichtlich des Lackschadens am Stoßfänger vorne rechts hat der Sachverständige unter Auswertung des ihm zur Verfügung stehenden Lichtbildmaterials aus einem früheren Privatgutachten des Sachverständigenbüros M und dem Privatgutachten des Herrn N nachvollziehbar dargelegt, dass der am Stoßfänger vorhandene Lackschaden zum Unfallzeitpunkt beseitigt war. Daran ändert es nichts, dass sich erst im Verlauf des Prozesses herausgestellt hat, dass das Privatgutachten des Sachverständigenbüro M nicht zu den Beschädigungen aus dem Unfallereignis aus 2010, sondern im Rahmen der Begutachtung der Zulässigkeit von Ionen-Scheinwerfern im Jahr 2013 erstellt worden ist. Denn es ist jedenfalls vor dem hiesigen Verkehrsunfall erstellt worden, sodass ein Abgleich des Lichtbildmaterials die vom Sachverständigen getroffene Feststellung unzweifelhaft zuließ. Hinsichtlich der Schäden an der Fahrzeugfront gemäß des Privatgutachtens des Herrn N aus 2010 steht ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese beseitigt worden sind. Überzeugend hat der Sachverständige P1 in seiner mündlichen Anhörung unter Berücksichtigung des erst nach Fertigstellung des schriftlichen Gutachtens von Klägerseite eingereichten Privatgutachtens dargestellt, dass auch diese Schäden beseitigt worden seien. Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Beschädigungen zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls habe er nicht gefunden. Dem entspricht auch der unstreitige Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug erst nach dem Vorschadensereignis aus 2010 in den zum hiesigen Unfallzeitpunkt vorhandenen Lackierungszustand im sog. RAT-Look gebracht hat. Soweit der Sachverständige ihn seinem schriftlichen Gutachten aufgrund von charakteristischen Spuren am Stoßfänger darauf geschlossen hat, dass der Stoßfänger nicht ausgetauscht worden sei, steht dies dem Beweis der Schadensbeseitigung nicht entgegen. Denn dieser Rückschluss beruhte auf dem bis zur schriftlichen Gutachtenerstattung vorliegenden Missverständnis der Parteien, dass das im Sachverständigenbüro M angefertigte Privatgutachten das Vorschadensereignis betreffe. Dieses Missverständnis konnte erst im Nachgang zur Gutachtenerstellung aufgeklärt werden, sodass der Rückschluss des Sachverständigen nur insofern zutrifft, als dass kein Austausch des Stoßfängers zwischen der Erstellung des Privatgutachtens M im Jahr 2013 und dem hiesigen Verkehrsunfall im Jahr 2017 erfolgt sein kann, aber ggfs. zwischen der Erstellung des eigentlichen Vorschadensgutachten des Privatgutachters L aus 2010 und dem Privatgutachten M im Jahr 2013. Das hat der Sachverständige auch nochmal in der ergänzenden Anhörung klargestellt und zusammenfassend überzeugend eine vollständige Schadensbeseitigung dargestellt. Dies steht auch im Einklang mit den Aussagen der Zeugen Z und T, die beide übereinstimmend dargelegt haben, dass sie entweder bei Reparaturarbeiten des Klägers anwesend gewesen wären (Zeuge Z) bzw. das Fahrzeug jeweils im beschädigten und unbeschädigten Zustand nach Reparatur gesehen hätten (Zeuge T), ohne dass die Kammer Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen und der Glaubwürdigkeit ihrer Person hat, III. Der Höhe nach besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten in Höhe von insgesamt 4.471,00 €, wobei hiervon in Höhe von 696,00 € ein Anspruch auf Freistellung von den Gutachterkosten und im Übrigen ein Zahlungsanspruch wie folgt besteht: Wiederbeschaffungswert 2.200,00 € Kosten Umrüstung Gasanlage 1.550,00 € Kosten Privatgutachten 696,00 € Kostenpauschale 25,00 € Gesamt 4.471,00 € 1. Der Kläger hat im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung einen Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungswerts, zuzüglich der Kosten für den Umbau der Gasanlage in ein vergleichbares Ersatzfahrzeug. Ein weitergehender Anspruch auf die Erstattung der fiktiven Reparaturkosten besteht nicht. Die Kammer schätzt den Wiederbeschaffungswert gem. § 287 ZPO auf 2.200,00 € und die Umbaukosten für die Ausstattung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges mit der im klägerischen Fahrzeug verbauten Gasanlage auf 1.550,00 €. Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Umrüstungskosten für die Lackierung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges im sog. RAT-Look besteht hingegen nicht. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte fiktive Abrechnung der Netto-Reparaturkosten. Art und Umfang des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 249ff. BGB. Das schadensersatzrechtliche Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden (hypothetischen) Lage entspricht. Dem Geschädigten stehen dabei im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung, nämlich die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines „gleichwertigen” Ersatzfahrzeugs. Vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots und dem Grundsatz, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen soll, kann der Geschädigte im Rahmen der (Wieder-)Herstellung der geschädigten Sache bei Weiterbenutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate nur fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiterbenutzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2006 - VI ZR 249/05 = NJW 2007, 67). Übersteigt der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % hat der Geschädigte einen höheren Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten nur, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.12.2009 - VI ZR 119/09 = NJW-RR 2010, 377). Danach hat der Kläger vorliegend keinen Anspruch auf Erstattung der vom Sachverständigen geschätzten Netto-Reparaturkosten, da diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dass er das Fahrzeug hat reparieren lassen oder die Reparatur fachgerecht und in einem vom Sachverständigen vorgesehenen Umfang in Eigenregie repariert hat, hat er nicht dargelegt, weshalb ihm ein Integritätszuschlag von 30-% nicht zu Gute kommt. b) Dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert einschließlich etwaiger Kosten für den Umbau der im Klägerfahrzeug verbauten Gasanlage übersteigen, steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen P1 fest. Danach schätzt die Kammer die Reparaturkosten auf brutto 4.213,60 €, die Kosten der Wiederbeschaffung auf 2.200,00 € und die Kosten für den Umbau der Gasanlage auf 1.550,00 €, sodass den Reparaturkosten geringere Kosten für die Wiederbeschaffung in Höhe von 3.750,00 € gegenüberstehen. Bezüglich der geschätzten Reparaturkosten war von den vom Privatgutachter N außergerichtlich ermittelten Reparaturkosten für den nicht als unfallbedingt nachgewiesenen Streifschaden hinten links (s. hierzu II.1.) entsprechend der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung eine Kürzung der Lackierkosten unter der Pos. „RAT-Look Seitenteil hinten links“ in Höhe von 50 % vorzunehmen. Ferner war im Rahmen der Reparaturkostenermittlung der Stundensatz für die Erstellung der Lackierung im sog. RAT-Look entsprechend der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen anzupassen. Hinsichtlich der Schätzung des Wiederbeschaffungswerts schließt sich die Kammer der überzeugenden Bezifferung des Wiederbeschaffungswerts durch den Sachverständigen auf 2.200,00 € an. Der Wiederbeschaffungswert ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben. Dabei kommt es allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17 = NZV 2017, 480). Unter Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich der Wiederbeschaffungswert auf 2.200,00 €. Dies ist der Preis, der nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen unter umfassender Auswertung der Angebote auf dem Privatmarkt zum Unfallzeitpunkt zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs aufgewandt werden muss. Hierbei ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen insbesondere in der mündlichen Anhörung die Sonderausstattung des klägerischen Fahrzeugs bereits berücksichtigt. c) Die besondere Lackierung des klägerischen Fahrzeugs im sog. RAT-Look begründet keinen höheren Wiederbeschaffungswert. Hierbei ist unter Anwendung der dargestellten Grundsätze gerade nicht entscheidend, welchen persönlichen Wert das Fahrzeug mit dieser Lackierung für den Geschädigten hat, sondern maßgeblich sind objektive Wertmaßstäbe, die eine höhere Wiederbeschaffungswertermittlung nicht zulassen. Denn hierbei hat der Sachverständige überzeugend dargestellt, dass für Fahrzeuge mit einer dem klägerischen Fahrzeug entsprechenden besonderen Lackierung kein Markt existiert und sich die besondere Lackierung nicht objektiv wertsteigernd im Rahmen der Wiederbeschaffungswertermittlung auswirkt. d) Auch sind die Kosten für die Herstellung des RAT-Looks bei einem Ersatzfahrzeug nicht als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen. Bestimmte Ausstattungsmerkmale sind nur zu berücksichtigen, wenn sie auf dem Markt werterhöhend wirken bzw. ein Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion nicht ersetzen kann (BGH, Urt. v. 23.5.2017 – VI ZR 9/17 = NZV 2017, 480; vgl. auch BGH, Urt. v. 02.03.2010 – VI ZR 144/09 –, juris). Die besondere Lackierung des klägerischen Fahrzeugs hat zwar offensichtlich für den Kläger eine besondere subjektive Bedeutung, aber keinen objektivierbaren wirtschaftlichen Wert, der berücksichtigt werden könnte. Dahingegen sind die Kosten für den Umbau der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Gasanlage unter Anwendung der dargestellten Grundsätze als zusätzlicher Rechnungsposten zum Wiederbeschaffungswert von 2.200,00 € hinzuzurechnen. Diese Kosten schätzt die Kammer auf 1.550,00 € ausgehend von den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Umbau Kosten in Höhe von 1.500,00-1.600,00 € verursachen soll. Die Umrüstung eines Benziners auf ein mit Autogas betriebenes Fahrzeug stellt nicht nur die Übertragung individueller Ausstattungsmerkmale dar, sondern hat einen direkten objektivierbaren wirtschaftlichen Wert für den Geschädigten, da damit Kraftstoffkosten eingespart werden können. Daher sind die Umbaukosten im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution erstattungsfähig. Daran ändert es nichts, dass eine verbaute Gasanlage nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht automatisch zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führt, da es nicht alleine auf die wertsteigernde Wirkung, sondern auch auf den objektivierbaren wirtschaftlichen Wert für den Geschädigten ankommt. 2. Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Freistellung von den ihm in Rechnung gestellten Kosten für die Erstellung des Privatgutachtens durch den Herrn N in Höhe von 696,00 €. Soweit in der Klageschrift 969,00 € angegeben waren, handelte es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, da sich aus der Berechnung des klageweise geltend gemachten Gesamtbetrags sowie aus dem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 30.11.2017 (Bl. 11) ein Rechnungsbetrag von 696,00 € ergibt. Zwar sind nicht alle in diesem Privatgutachten aufgeführten Fahrzeugschäden als unfallbedingt anzuerkennen. Ferner erlitt das Fahrzeug zwei Vorschäden durch einen Verkehrsunfall aus dem Jahr 2010 sowie ein weiteres Schadensereignis ohne Drittbeteiligung, bei dem der Kläger mit dem Fahrzeug eine Mauer touchiert hat. Diese hat der Kläger offensichtlich gegenüber dem Privatgutachter N nicht offenbart, da im Privatgutachten N unter der Rubrik Vorschäden keine Vorschäden aufgeführt worden sind. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass der Kläger die Privatgutachterkosten nicht ersetzt verlangen kann. Ein Anspruch auf die Privatgutachterkosten besteht nicht, wenn der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen schuldhaft falsche Angaben gemacht hat und die Unbrauchbarkeit des Gutachtens verschuldet hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2008 – I-1 U 181/07 –, juris Rn. 35; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urt. v. 28.02.2013 – 4 U 406/11 - 126 –, juris Rn. 69). So liegt der Fall vorliegend nicht. Hinsichtlich der nicht als unfallbedingt nachgewiesenen Anstreifspuren am Seitenteil links ist gerade nicht zugleich bewiesen, dass es sich hierbei um einen verschwiegenen, dem Kläger bekannten Altschaden handelt. Daher lässt sich auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Kläger gegenüber dem Privatgutachter schuldhafte falsche Angaben über den unfallbedingten Schadensumfang – sei es durch das Verschweigen von Vorschäden oder auf sonstige Weise – gemacht hat. Auch hinsichtlich der dem Kläger unstreitig bekannten Vorschadensereignisse aus einem Verkehrsunfalls aus 2010 sowie dem Touchieren einer Mauer steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass ihr Verschweigen für die Unrichtigkeit des Gutachtens insbesondere bei der Wiederbeschaffungswertermittlung kausal geworden ist. Wie der Privatgutachter zu dem deutlich von den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Wiederbeschaffungswert gekommen ist, ist im Privatgutachten nicht dargelegt. Daher ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, ob die vermeintliche Vorschadensfreiheit die Ermittlung eines derart erhöhten Wiederbeschaffungswerts verursacht hat oder aber der Privatgutachter den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs allgemein ggfs. aufgrund der Ausstattung oder der besonderen Lackierung höher angesetzt hat. Zudem hat der Sachverständige P1 hierzu ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Vorschäden ohnehin aufgrund des hohen Alters und der Laufleistung keine relevante Auswirkung auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs haben. Damit ist insgesamt kein Raum für die Annahme, dass der Kläger die – teilweise – Unrichtigkeit des Gutachtens zu vertreten hat. In einem solchen Fall sind die Kosten des Privatgutachtens voll von der Ersatzverpflichtung des Schädigers umfasst. 3. Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Zahlung einer Unkostenpauschale zu, welche jedoch um 5,00 € auf 25,00 € zu kürzen war. Bezüglich der Kostenpauschale ist ein Betrag von 25,00 € angemessen (OLG Hamm, Urt. v. 06.09.2016, Az.: 9 U 118/15 – juris). Gründe für einen höheren Ansatz sind von Klägerseite auch nicht vorgetragen worden. Rechnet man die Kostenpauschale von 25,00 € zu den übrigen Schadenspositionen hinzu, ergibt sich im Ergebnis der Umfang der ersatzfähigen unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers in Höhe von 4.471,00 €. 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, da die Beklagten sich nach dem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben unter Fristsetzung auf den 12.12.2017 seit dem 13.12.2017 in Verzug befanden. 5. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen seit dem Tag nach der Rechtshängigkeit, da er die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. Der Höhe nach sind hierbei nur außergerichtliche Rechtsanwaltskosten im Umfang des berechtigten Gesamtanspruches in Höhe von 4.471,00 € erstattungspflichtig. Dies ergibt einen erstattungsfähigen Anspruch in Höhe von 492,54 €, der sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 393,90 €, einer Auslagenpauschale von 20,00 € sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 78,64 €. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. VI. Der Streitwert wird auf 5.544,36 € festgesetzt.