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Urteil

5 O 6/21 Verkehrsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2021:0621.5O6.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfallereignis, welches sich am 00.00.0000 gegen 17:35 in C an der Kreuzung F-Straße / T-Straße ereignete. Die von Norden nach Süden führende F-Straße verfügt in diesem Bereich sowohl nach Norden als auch nach Süden jeweils drei Fahrspuren. Im Bereich der Kreuzung geht in westliche Richtung die Straße T-Straße ab. Die F-Straße verfügt für den von Süden kommenden Verkehr eine eigene Abbiegespur, welche auf den T-Straße führt. Diese Abbiegespur verfügt über eine eigene Lichtzeichenanlage. Zeigt diese Lichtzeichenanlage für Linksabbieger einen grünen Pfeil, zeigt die Lichtzeichenanlage für den von Norden nach Süden kommenden Verkehr auf der F-Straße rot. Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs Q mit dem amtlichen Kennzeichen … .Der Beklagte zu 1) ist Halter und Fahrer des Motorrads der Marke C mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Am Unfalltag befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrzeug die F-Straße von Süden nach Norden und beabsichtigte an der oben beschriebenen Kreuzung nach Westen in den T-Straße einzubiegen. Zeitgleich befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Motorrad die F-Straße auf der rechten Spur von Norden nach Süden und beabsichtigte, die oben beschriebene Kreuzung zu überqueren und seine Fahrt Richtung Süden auf der F-Straße fortzusetzen. Auf der Kreuzung berührten sich die Fahrzeuge. Das klägerische Fahrzeug wurde beschädigt. Die Nettoreparaturkosten belaufen sich auf 11.085,24 Euro. Dieser Betrag – zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,00 Euro – wird hälftig mit Klageantrag zu 1) geltend gemacht. Unstreitig fuhr der Beklagte zu 1) zu einem Zeitpunkt in die Kreuzung ein, als die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage grünes Licht zeigte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2020 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) – erfolglos – die von ihr erhobenen Ansprüche geltend. Zwischen den Parteien steht im Wesentlichen in Streit, welche Farbe die für die Klägerin maßgeblichen Lichtzeichenanlagen bei der Einfahrt in die Kreuzung hatte. Die Klägerin behauptet, dass das für sie maßgebliche Ampelsignal bei ihrer Einfahrt in den Kreuzungsbereich grünes Licht angezeigt habe. Folglich trage der Beklagte zu 1) das alleinige Verschulden am streitgegenständlichen Unfallereignis. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) bei für diesen maßgeblichen grünem Licht in die Kreuzung eingefahren sei. Denn in jedem Fall sei die Klägerin als sogenannte Kreuzungsräumerin berechtigt gewesen, vor dem Beklagten zu 1) die Kreuzung zu passieren. Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.555,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 557,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin bei grünem Licht in die Kreuzung eingefahren sei. Vielmehr habe sie durch einen Rotlichtverstoß den Beklagten zu 1) zu einer Notbremsung genötigt und dieser sei vom Klägerfahrzeug erfasst worden. Auch bestehe kein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagten bestreiten einen Ausgleich der Rechtsanwaltskosten durch die Klägerin. Es sei davon auszugehen, dass eine Rechtsschutzversicherung diese zum Ausgleich gebracht habe, weshalb ihr insoweit die Aktivlegitimation fehle. Die Kammer hat die Parteien angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 21.06.2021. Weiter hat die Kammer die Akte 85 Js 1092/20 der Staatsanwaltschaft Essen beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist gleichermaßen sachlich (§ 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) und örtlich (§ 20 StVG) zuständig. II. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg Der Klägerin stehen gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1–3, 18 Abs. 1, 3 StVG, 115 VVG, 421 BGB. Dies gilt gleichermaßen für die geltend gemachte Hauptforderung als auch für die Nebenforderungen in Form von Prozesszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dabei kann dahinstehen, ob der Unfall für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 S. 1 StVG darstellte. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon abhängen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird dabei gebildet aus der Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Kraftfahrzeugen ausgegangen sind, und die sich auf die Herbeiführung des Unfalls und die entstandenen Schäden ausgewirkt haben. Solche Gefahren ergeben sich zum einen aus der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge, den von ihnen gefahrenen Geschwindigkeiten, den zum Zeitpunkt des Unfalls durchgeführten Fahrmanövern sowie dem konkreten Fahrverhalten und dabei insbesondere etwaigen Fahrfehlern oder Verkehrsverstößen. Jedoch sind im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände, die ein Verschulden des Fahrzeugführers oder eine Erhöhung der Betriebsgefahr begründen, wenn sie unstreitig oder von der jeweils anderen Partei konkret bewiesen und erwiesenermaßen ursächlich für den Unfall oder Schaden geworden sind (BGH, Urteil vom 11.10.2016, VI ZR 66/16, Rz. 7, zitiert nach juris). Gemessen an diesem Maßstab ergibt die Abwägung der Verursachungsbeiträge, dass die Klägerin für die Unfallfolgen zu 100 % selbst haftungsrechtlich verantwortlich ist. Kommt es – wie hier – auf einer ampelgeregelten und mit einem grünen Linksabbiegerpfeil versehenen Kreuzung zu einem Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, so muss der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer beweisen, dass der grüne Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat, wenn er daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. In einem solchen Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Verschulden des Linksabbiegers. Bleibt ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen freigibt, haften der Geradausfahrer und der Linksabbieger bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge jeweils zur Hälfte. Steht hingegen fest, dass der Geradeausfahrer bei grünem Ampellicht die Haltelinie passierte, so haftet der Linksabbieger allein. In diesem Fall kann der Geradausverkehr darauf vertrauen, dass der Linksabbieger sein Vorrecht beachten wird (KG Berlin, Urteil vom 10.05.1999, 12 U 9612/97, Rz. 42 ff., juris; nachfolgend: Urteil vom 26.04.2013, 10 U 4203/12, Rz. 6, juris; ebenso: LG Berlin, Urteil vom 22.07.2008, 24 O 90/08, Rz. 19, juris). So liegt der Fall auch hier. Es ist ungeklärt, ob die Klägerin bei einem grünen Linksabbiegerpfeil in die Kreuzung einfuhr (vgl. die nachstehenden Ausführungen). Zudem hat die Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.06.2021 unstreitig gestellt, dass der Beklagte zu 1) bei für ihn grünem Ampellicht in die Kreuzung einfuhr. Eine Wartepflicht des Beklagten zu 1), welche den vorstehenden Erwägungen entgegenstehen würde, lässt sich – anders als die Klägerseite meint – nicht über die Grundsätze zu Kreuzungsräumungsfällen herleiten. Nach den Grundsätzen zu Kreuzungsräumerunfällen befreit das grüne Lichtzeichen den Vorfahrtberechtigten (hier der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs) nicht von der Verpflichtung, auf der Kreuzung verbliebene Nachzügler des Querverkehrs vorrangig räumen zu lassen (KG Berlin, Urteil vom 13.06.2019, 22 U 176/17, Rz. 22, juris). Voraussetzung für die Anwendung dieser Grundsätze ist aber ein Unfall beim Kreuzungsräumen durch einen „echten Nachzügler“, also einem Fahrzeug, welches zunächst bei Grünlicht in den – und soweit im Unterschied zu einem „unechten Nachzügler“ – inneren Bereich der Kreuzung eingefahren ist, dort aufgehalten wurde und den Verkehrsfluss deshalb erheblich stören würde, wenn es ihm nicht gestattet würde, den Kreuzungsbereich vorrangig zu verlassen (KG Berlin, Urteil vom 13.06.2019, 22 U 176/17, Rz. 24, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft denjenigen, der diese Grundsätze für sich in Anspruch nehmen will, vorliegend also die Klägerin (ebenso: KG Berlin, Urteil vom 13.06.2019, 22 U 176/17, Rz. 25, juris). Die Klägerin ist insoweit schon ihrer Darlegungslast nicht gerecht geworden. Sie hat insbesondere nicht vorgetragen, dass sie in den inneren Bereich der Kreuzung eingefahren ist, dort aufgehalten wurde und den Verkehrsfluss erheblich gestört hätte, wenn sie den Kreuzungsbereich nicht vorrangig verlassen hätte. Ganz im Gegenteil: Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass sie als erste auf der Linksabbiegerspur nach Umschalten der Ampel auf Grün in die Kreuzung einfuhr. Der Kammer erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, inwiefern sie im Kreuzungsbereich aufgehalten wurde. Sie hätte – unterstellt ihre Angaben entsprechen der Wahrheit – ohne Probleme die Kreuzung überqueren können. Es ist nicht zu erkennen, warum die Klägerin anhalten musste und warum sie es nicht mehr schaffte, die Kreuzung zu verlassen, bevor der querende Verkehr Grün erhält. Folglich liegt schon nach eigenem Vortrag die Annahme fern, dass es sich bei der Klägerin um eine echte Kreuzungsräumerin im vorgenannten Sinn handelte. Unabhängig davon setzt die Anwendung der vorstehenden Grundsätze voraus, dass die Klägerin die für sie maßgebliche Ampel bei Grün passierte (KG Berlin, Urteil vom 13.06.2019, 22 U 176/17, Rz. 25, juris). Für den Beweis dieser Behauptung hat die Klägerin kein taugliches Beweismittel angeboten. Insbesondere lässt sich – mangels hinreichender Anknüpfungspunkte – nicht mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens feststellen, ob die Klägerin bei Grünlicht in die streitgegenständliche Kreuzung einfuhr. Soweit die Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmal ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Beweis der Tatsache anbot, dass die Klägerin ihr Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision zum Stehen gebracht hatte, ändert dies daran wenig. Denn selbst wenn man dies annehmen wollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand den sicheren Rückschluss erlauben sollte, dass die Klägerin bei Grün in die Kreuzung einfuhr. Verkehrsverstöße des Beklagten zu 1), welche sich dieser neben der Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs entgegenhalten lassen müsste und Anlass gäben, von der eingangs dargestellten Haftungsquote abzuweichen, lassen sich nicht feststellen. Ein zunächst von der Klägerseite angedeuteter Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1) kann der Entscheidung nicht mehr zugrunde gelegt werden, nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt wurde, dass der Beklagte zu 1) bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist. Ebenso wenig kann – wie bereits ausgeführt – ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen eine Wartepflicht angenommen werden, die aus den Grundsätzen der Kreuzungsräumungsfälle herzuleiten ist. Weiter Verkehrsverstöße des Beklagten zu 1) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ein Reaktionsverschulden des Beklagten zu 1) nach § 1 Abs. 2 StVO vermag die Kammer nicht zu erkennen. Voraussetzung wäre insoweit, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin frühzeitig wahrgenommen hätte und auf diese unfallvermeidend hätte reagieren können. Dies trägt die Klägerin schon selbst nicht vor, sondern beruft sich stattdessen – wie ausgeführt ohne Erfolg – darauf, dass der Beklagte zu 1) das Vorfahrtsrecht der Klägerin missachtet habe. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 5.555,12 Euro festgesetzt.