Beschluss
13 S 53/20 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2021:0705.13S53.20.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.08.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl, Az. 3 C 67/20, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54,36 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.08.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marl, Az. 3 C 67/20, wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54,36 € festgesetzt. Gründe: Die Berufung wird ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Berufung ist unbegründet. Die Kammer ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zwar mag die Entscheidung Auswirkungen auf die zukünftige Nutzung der streitgegenständlichen Parkplätze in einer Vielzahl von Fällen haben. Jedoch verneint die Kammer eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, da es für die Prüfung der Wirksamkeit der Klausel auf ihren genauen Wortlaut ankommt und nur eine Entscheidung für den konkreten Einzelfall der hier vorhandenen Beschilderung der streitgegenständlichen Parkplätze – und nicht weiterer Parkplatzanlagen – getroffen wird. Zudem ist eine mündliche Verhandlung trotz der von der Kammer vorgenommenen abweichenden rechtlichen Würdigung nicht geboten, da insoweit allein die Auswechslung der Begründung nicht genügt. Vorliegend ist – wie geschehen – eine Erörterung im schriftlichen Verfahren angemessen möglich (vgl. Zöller/ Heßler , ZPO, 33. Auflage 2020, § 522 Rn. 40). I. Mit Beschluss vom 12.05.2021 hat die Kammer die Parteien auf ihre Rechtsauffassung und ihre Absicht, die Berufung im Beschlusswege zurückzuweisen, hingewiesen. Auf die Gründe dieses Hinweisbeschlusses wird Bezug genommen. Mit ihrem Schriftsatz vom 09.06.2021 wiederholt und vertieft die Klägerin zum einen ihre Ansicht, dass eine Sittenwidrigkeit des Vertrages zu verneinen sei, da ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Zahlung von 30,00 € und der zeitlich unbegrenzten Nutzungsmöglichkeit eines Parkplatzes nicht vorliege. Es fehle auch an einer verwerflichen Gesinnung des Zedenten. Zum anderen ist die Klägerin der Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht vorliege, da der Begriff des Nutzungsvorgangs verständlich sei. Hierzu behauptet sie, dass der Betreiber des Parkplatzes, der Zedent, keine zeitliche Beschränkung des Nutzungsvorgangs gewollt habe. Ferner bestehe kein Widerspruch zwischen Vorder- und Rückseite der Schilder, da die Vorderseite nur eine verkürzte Zusammenfassung der ausführlichen Regelungen auf der Rückseite enthalte. Die Parkplätze stünden im Schwerpunkt den Mietparteien der auf den Schildern benannten Wohnhäuser zur Verfügung. § 1 informiere insoweit über den Anwendungsbereich der Vorschriften während § 2 die Bedingungen der Nutzung für Mieter und andere Nutzer darstelle. Auch der BGH habe in einer solchen Situation einen Verstoß gegen das Transparenzgebot verneint. Zudem habe die Kammer zu hohe Anforderungen an den durchschnittlichen Vertragspartner des Zedenten gestellt. Des Weiteren habe das Amtsgericht nicht ausreichend Beweis über die Angemessenheit der geltend gemachten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € als auch hinsichtlich der Frage der Fahrereigenschaft des Beklagten erhoben und es fehle daher an einer vollständigen Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen. Die Klägerin meint, dieses Verfahren habe Auswirkungen auf die zukünftige Nutzung dieser und anderer Parkplatzanlagen und bittet daher um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. II. Die Berufung ist auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags der Klägerin unbegründet. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 09.06.2021 erneut auf die fehlende Sittenwidrigkeit des Vertrages eingeht, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen, da die Kammer ihre Entscheidung nicht auf die von dem Amtsgericht angenommene Sittenwidrigkeit des Vertrages stützt. Ferner ist eine Entscheidung über die Angemessenheit der Bearbeitungsgebühr sowie eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Frage der Fahrereigenschaft des Beklagten entbehrlich, da es auf diese Fragen weder ankommt, wenn der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig ist, noch wenn die Regelung des Entgelts wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist. Der weitere Vortrag der Klägerin gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Die Kammer bleibt bei ihrer Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird zunächst auf die Begründung der Kammer in dem Hinweisbeschluss vom 12.05.2021 verwiesen. Dies gilt insbesondere auch für die ausführliche Begründung der Widersprüche zwischen der Vorder- und Rückseite der Beschilderung. Eine Beweisaufnahme durch den von der Klägerin angebotenen Zeugen ist ebenfalls entbehrlich, da der Wille des Betreibers des Parkplatzes hier unerheblich ist. Entscheidend ist die Unklarheit der Klausel aus Sicht eines typischen Vertragspartners. Der Klägerin mag auch nicht zu verhelfen, dass die Kammer aus Sicht der Klägerin zu hohe Anforderungen an den durchschnittlichen Vertragspartner gestellt hat. Unterstellt, dies wäre zutreffend, würde dies umgekehrt zu noch höheren Anforderungen an die Verständlichkeit der Klausel führen. Des Weiteren steht die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH (Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19) der Auffassung der Kammer nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der BGH zwar einen Verstoß gegen das Transparenzgebot verneint, dem lag jedoch eine Klausel mit einem anderen Wortlaut zugrunde. In dem von dem BGH entschiedenen Fall wurde mittels Schildern darauf hingewiesen, dass es sich um Privatparkplätze handelt, deren Benutzung für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos ist, und daneben gesondert beschilderte, Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehaltene Stellflächen vorhanden sind. Zudem enthielten die Schilder den Hinweis, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen "ein erhöhtes Parkentgelt" von mindestens 30 € erhoben wird (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19). Es ging folglich – wie auch vom BGH festgestellt – um eine Vertragsstrafe, so dass eine Vergleichbarkeit mit dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt nicht gegeben ist. Insoweit wird erneut auf die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 12.05.2021 verwiesen. III. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ist gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer einen Betrag von 20.000,00 € nicht übersteigt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.