Urteil
16 O 203/17 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2021:0910.16O203.17.00
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger war über viele Jahre für die Familie des Beklagten als Steuerberater tätig und macht gegen den Beklagten Honoraransprüche geltend. Der Beklagte ist angestellter Geschäftsführer der N GmbH, die Lagerraum zur Verfügung stellt. Gleichzeitig arbeitete der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum für die Lagerraumvermietung seiner Mutter als selbstständiger Vermittler. Die Parteien schlossen am 01.12.2015 eine als „Grundlagenvereinbarung – Dienstvertrag“ bezeichnete Vereinbarung. In der Vereinbarung heißt es auszugsweise wie folgt: „Der Auftragnehmer (StB) hat Anspruch auf volle Vergütung als Schadenersatz (ohne Kürzung) bei vorzeitiger Kündigung gem. den Urteilen lt. Tz. 10 der allgem. Auftragsbedingungen und Bezahlung aller lfd. Rechnungen und Einzüge (auch Vorschüsse) jeweils bis 31.12.JJ.“ „Auf die Einrede der Verjährung bei Honorarrückständigen und noch abzurechende Honorare als auch auf die mögliche Aufrechnung gleich welcher Art und Güte wird grundsätzlich seitens des Auftraggebers ausgeschlossen und verzichtet.“ „Diese Individualvereinbarung gem. § 305.1.3 BGB wird hiermit bestätigt und anerkannt (…).“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Grundlagenvereinbarung sowie auf die Anlage zur Vereinbarung Bezug genommen (Anlagen K1 und K2 zur Anspruchsbegründung vom 14.02.2018, Anlagenband). Der Kläger macht das Honorar aus vierzehn Rechnungen aus den Jahren 2014 bis 2016 geltend, im Einzelnen: Aufgrund der Rechnung vom 31.08.2015 begehrt der Kläger ein (Rest-)Honorar in Höhe von 504,30 €. Die Rechnung beläuft sich insgesamt auf 1.718,19 €. Der Beklagte leistete auf diese Rechnung Abschläge in Höhe von 1.000,00 € am 05.04.2016 sowie in Höhe von 214,60 € am 26.04.2016. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 31.08.2015 verwiesen (Anlage K3 zur Anspruchsbegründung vom 14.02.2018, Anlagenband). Mit Rechnung vom 29.02.2016 begehrt der Kläger ein (Rest-)Honorar in Höhe von 872,67 €. Die Rechnung beläuft sich insgesamt auf 881,67 €. Unter dem 30.03.2016 erfolgte die Verrechnung einer Teilzahlung in Höhe von 9,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 29.02.2016 verwiesen (Anlage K4 zur Anspruchsbegründung vom 14.02.2018, Anlagenband). Mit Rechnung vom 07.03.2016 begehrt der Kläger ein Honorar in Höhe von 240,05 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 07.03.2016 verwiesen (Anlage K5 zur Anspruchsbegründung vom 14.02.2018, Anlagenband). Mit Rechnung vom 07.03.2016 begehrt der Kläger ein Honorar in Höhe von 535,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 07.03.2016 verwiesen (Anlage K6 zur Anspruchsbegründung vom 14.02.2018, Anlagenband). Mit Rechnung vom 31.03.2016 begehrt der Kläger ein Honorar in Höhe von 952,45 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 31.03.2016 verwiesen (Anlage K7 zur Anspruchsbegründung vom 14.02.2018, Anlagenband). Mit Rechnung vom 31.03.2016 begehrt der Kläger ein Honorar in Höhe von 892,50 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 31.03.2016 verwiesen (Anlage K8 zur Anspruchsbegründung vom 14.02.2018, Anlagenband). Mit Rechnung vom 30.04.2016 begehrt der Kläger ein Honorar in Höhe von 752,79 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 30.04.2016 verwiesen (Anlage K9 zur Anspruchsbegründung vom 14.02.2018, Anlagenband). Mit Rechnung vom 31.05.2016 begehrt der Kläger ein Honorar in Höhe von 590,78 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 31.05.2016 verwiesen (Anlage K10 zur Anspruchsbegründung vom 14.02.2018, Anlagenband). Mit schriftlicher Vereinbarung vom 17.06.2016 vereinbarten die Parteien die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses. In dieser Vereinbarung findet sich folgender Passus: „Herr A erhält auf seine Forderungen einen Abschlag von 10.000,- zusätzlich wird die Re 2016/116 in Höhe 4165,- und die Rechnung 2016/168 bezahlt (900,71 €) bis zum 22.6.2016, = 15065,71 €“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung Bezug genommen (Anlagen B7 und B8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.04.2018, Anlagenband). Mit Rechnung vom 30.06.2016 begehrt der Kläger ein weiteres Honorar in Höhe von 262,34 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 30.06.2016 verwiesen (Anlage K11 zur Anspruchsbegründung vom 14.02.2018, Anlagenband). Mit Rechnung vom 13.07.2016 begehrt der Kläger ein Honorar in Höhe von 119,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 13.07.2016 verwiesen (Anlage K12 zur Anspruchsbegründung vom 14.02.2018, Anlagenband). Mit Rechnung vom 31.07.2016 begehrt der Kläger ein (Rest-)Honorar in Höhe von 114,24 €. Die Rechnung beläuft sich insgesamt auf 1.304,24 €. Die Rechnung stornierte der Kläger insoweit, als dass er einen in der Rechnung enthaltenen Vorschuss in Höhe von 1.000,00 € zzgl. 190,00 € Umsatzsteuer zur Verrechnung brachte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 31.07.2016 verwiesen (Anlage K13 zur Anspruchsbegründung vom 14.02.2018, Anlagenband). Mit Rechnung vom 29.09.2016 begehrt der Kläger ein Honorar in Höhe von 476,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 29.09.2016 verwiesen (Anlage K14 zur Anspruchsbegründung vom 14.02.2018, Anlagenband). Mit Rechnung vom 31.10.2016 begehrt der Kläger ein Honorar in Höhe von 57,12 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 31.10.2016 verwiesen (Anlage K15 zur Anspruchsbegründung vom 14.02.2018, Anlagenband). Schließlich begehrt der Kläger mit Rechnung vom 11.11.2016 ein Honorar und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 8.468,52 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 11.11.2016 verwiesen (Anlage K16 zur Anspruchsbegründung vom 14.02.2018, Anlagenband). Der Rechnung vom 07.03.2016 (Anlage K5 zur Anspruchsbegründung vom 14.02.2018, Anlagenband) lag die Beratung hinsichtlich des Erwerbs einer Eigentumswohnung zugrunde. Der Kläger schlug dem Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2016 (Einzelheiten: Anlage B2 zur Klageerwiderung vom 30.04.2018, Anlagenband) eine hälftige Kaufpreisaufteilung dergestalt vor, dass der ursprüngliche Kaufpreis in Höhe von 593.000,00 € geändert werde in 296.500,00 € netto und 256.834,49 € zzgl. 48.798,55 € Umsatzsteuer. Die Wohnung sollte als teilweise gewerblich genutzt im notariellen Vertrag ausgewiesen werden aufgrund der Tätigkeiten des Beklagten als Geschäftsführer der N GmbH und als Vermittler für Lagerraumnutzung. Den bereits bestehenden notariellen Kaufvertrag vom 20.08.2015 (Anlage B8 zum Schriftsatz des Beklagten vom 08.08.2018, Anlagenband) ließ der Beklagte entsprechend ändern, wofür ihm 213,01 € in Rechnung gestellt wurden. Damit war beabsichtigt, dass der Beklagte die anfallende Umsatzsteuer seinerseits als Vorsteuer geltend machen könne. Vor diesem Hintergrund zahlte der Beklagte zusätzliche 9.133,04 € für die Immobilie. Das Finanzamt akzeptierte diese Vorgehensweise nicht, insbesondere nicht die Aufteilung in einen gewerblich genutzten Teil der Wohnung. Mit Vollstreckungsankündigung vom 20.09.2017 forderte das Finanzamt den Beklagten auf, rückständige Umsatzsteuer nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 45.650,65 € sofort zu entrichten (Anlage B5 zur Klageerwiderung vom 30.04.2018, Anlagenband). Die Lebensgefährtin des Beklagten nahm einen Privatkredit über 45.000,00 € auf, den der Beklagte bediente. Im Kreditvertrag war ein Sollzins von 8,19 % p.a. vereinbart. Des Weiteren entstanden Kosten für einen Schutzbrief in Höhe von 2.860,20 €. Der Beklagte zahlte die geforderte Umsatzsteuer nach und beließ es – jedenfalls im Ergebnis – dabei. Der Beklagte ließ seine Steuerunterlagen zunächst durch die Steuerberaterin H und sodann durch die Sozietät S nachbearbeiten. Die Sozietät S stellte dem Beklagten für ihre Tätigkeit 1.950,00 € in Rechnung. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei zur Zahlung der Honorare verpflichtet. Im Übrigen stehe ihm – dem Kläger – aus der Grundlagenvereinbarung ein Schadensersatzanspruch zu, da der Beklagte das Mandatsverhältnis vorzeitig gekündigt habe. Vom 09.10.2018 bis zum 31.12.2018 und vom 29.08.2019 bis zum 06.03.2020 war mit Zustimmung der Parteien das Ruhen des Verfahrens wegen einer Erkrankung des Klägers angeordnet. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 14.838,35 € zuzüglich ausgerechneter Zinsen in Höhe von 81,26 € sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.718,90 € ab dem 27.04.2016, aus 881,67 € ab dem 27.04.2016, aus 240,05 € ab dem 27.04.2016, aus 535,50 € ab dem 27.04.2016, aus 952,54 € ab dem 01.05.2016, aus 892,50 € ab dem 01.05.2016, aus 752,79 € ab dem 01.07.2016, aus 590,78 € ab dem 01.07.2016, aus 262,34 € ab dem 31.07.2016, aus 119,00 € ab dem 14.08.2016, aus 114,24 € ab dem 01.09.2016, aus 476,00 € ab dem 30.10.2016, aus 57,12 € ab dem 01.12.2016, aus 8.468,52 € ab dem 01.12.2016 mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum, in dem das Verfahren wegen der Erkrankung des Klägers ruhte, keine Zinsen geltend gemacht werden, zuzüglich vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 35,70 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Leistungen des Klägers seien nicht honorarwürdig gewesen. Er behauptet in diesem Zusammenhang, dass der Kläger seine Leistungen nicht so erbracht habe, dass eine Steuererklärung hätte eingereicht werden können. Der Kläger habe nach Mandatsbeendigung eine völlig ungeordnete Datenlandschaft hinterlassen. Der Stand der Voranmeldungen, Erklärungen und auch Rechtsmittel gegenüber dem Finanzamt sei kaum zu entwirren gewesen. Eine Neubearbeitung sei zwingend notwendig gewesen. Zu wesentlichen Teilen sei dies auf die Umsatzsteuerproblematik im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung zurückzuführen. Die vom Kläger vorgeschlagene umsatzsteuerrechtliche Vorgehensweise hinsichtlich des Erwerbs der Eigentumswohnung sei nicht möglich gewesen. Eine Zuordnung der geplanten Aufteilung zum umsatzsteuerrechtlichen Betriebsvermögen habe mangels räumlicher Unterteilungen nicht erfolgen können. Der Beklagte macht seinerseits gegen den Kläger im Wege der Hilfsaufrechnung Schadensersatzansprüche in nachstehender Rangfolge geltend. Er begehrt vom Kläger Schadensersatz für den erhöhten Kaufpreis der Eigentumswohnung in Höhe von 9.133,04 €, für zusätzliche Notarkosten in Höhe von 213,01 €, für die Kosten des Schutzbriefs in Höhe von 2.889,20 €, für angefallene Kreditzinsen in Höhe von 15.155,74 € sowie für die Kosten der steuerlichen Nachbearbeitung durch die Sozietät S in Höhe von 1.950,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll vom 10.09.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keine Honoraransprüche gemäß §§ 611 Abs. 1, 612, 675 BGB i.V.m. der Grundlagenvereinbarung. 1. Der Kläger hat einen Honoraranspruch iHv. 8.514,06 € schlüssig dargelegt, der jedoch nicht mehr besteht. a) Soweit der Kläger ein Honorar gemäß den Rechnungen K3 bis K5, den Rechnungen K7 bis K10 sowie der Rechnung K16, soweit sich diese nicht auf einen etwaigen Schadensersatz bezieht, begehrt, so sind diese Ansprüche nicht bereits von vornherein honorarunwürdig. Der Beklagte wurde bereits mit Verfügung der Kammer vom 01.06.2021 darauf hingewiesen, dass er eine unbrauchbare Leistung für jede Rechnung gesondert darzulegen habe. Dem ist er nicht nachgekommen. Der Vortrag, dass die Leistungen des Klägers als „zusammenhängendes Ganzes“ zu sehen seien, ein gravierender Fehler des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung vorliege und insoweit das gesamte Konvolut unbrauchbar sei, hält die Kammer nicht für durchgreifend. b) Die Ansprüche sind jedoch durch die Vereinbarung vom 17.06.2016 untergegangen. Die Parteien haben zur Überzeugung der Kammer nach dem Maßstab des § 286 ZPO vereinbart, dass die streitgegenständlichen Rechnungen mit einer Zahlung in Höhe von 10.000,00 € abgegolten und erledigt sein sollten. Die Beweislast, dass diese Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist, liegt bei dem Beklagten. Der Beweis ist ihm gelungen. Dabei stützt sich die Kammer auf die Anhörung des Beklagten und den unstreitigen Inhalt der schriftlichen Erklärungen. Der Beklagte schilderte glaubhaft, dass der in der Aufhebungsvereinbarung vom 17.06.2016 genannte Betrag in Höhe von rund 15.000,00 € vereinbart worden sei, um alles, was zu diesem Zeitpunkt noch offen gewesen sei, auszugleichen. Damit war auch der Leistungszeitraum erfasst, der den unter a) genannten Rechnungen zugrunde liegt. Dass diesem Betrag eine Abgeltungsfunktion zukommen sollte, stellte auch der Kläger nicht in Frage. Der Kläger bestätigte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, dass dieser Betrag zur Abgeltung noch offener Forderungen gedacht gewesen sei. Soweit der Kläger nach Rücksprache mit seiner Prozessbevollmächtigten im Termin vom 10.09.2021 aber versuchte, diese Abgeltungswirkung einzuschränken, war dies unglaubhaft. Mit den Rahmenbedingungen am 17.06.2016 und dem Inhalt der schriftlichen Erklärungen ist eine solche Einschränkung nicht schlüssig vereinbar. Die Motivation der Parteien war klar. Nicht nur der Beklagte, sondern auch der Kläger wollte das Mandat beenden. Dies schließt die Kammer insbesondere aus der Kündigung des Klägers gegenüber der N GmbH (Anlage K26 zum Schriftsatz vom 15.03.2021, Bl. 359 ff. d. A.). Auch wenn sich dieses Schreiben nicht unmittelbar auf das Mandat gegenüber dem Beklagten bezieht, so wird doch offenbar, dass für den Kläger keine zufriedenstellende Zusammenarbeit mit dem Beklagten möglich war. So heißt es auszugsweise: „Kommunikation ihrerseits ganz schlecht, (…), dann aber Aufregung über hohe Beartungskosten; (…) Wenn Sie sich manchmal über den Kommunikation Stil Anderer beschweren so ist festzustellen, dass der Ihrige nicht besser ist, insbesondere älteren Menschen gegenüber.“ Des Weiteren ist der Vortrag des Klägers aus den folgenden Gründen nicht belastbar. Die Aussage, dass eine Abgeltung jedenfalls nicht im Hinblick auf die streitgegenständlichen Rechnungen erfolgen sollte, erfolgte völlig „ins Blaue hinein“ und stellt insoweit schon keinen beachtlichen Gegenvortrag dar. Denn der Kläger konnte auf Nachfrage der Kammer keinerlei plausible Eingrenzung vornehmen, auf welche Rechnungen sich der vereinbarte Abschlag beziehen sollte und auf welche nicht. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung waren zwei Rechnungen (Nr. 2016/116 und 2016/168) ausdrücklich von der „Abschlagszahlung“ ausgenommen worden. Das legt im Umkehrschluss ausgesprochen nahe, dass alle sonstigen Rechnungen durch die Zahlung in Höhe von 10.000,00 € abgegolten werden sollten. Daran ändert nichts, dass eine ausdrückliche Abgeltungsklausel nicht aufgenommen worden ist. Sie ergibt sich aus den Umständen. Es kam den Parteien darauf an, endgültig auseinanderzukommen. In diesem Zusammenhang war auch der Vortrag des Klägers zu einer etwaigen weiteren Beauftragung durch den Beklagten für die Zeit nach dem 17.06.2016 unglaubhaft. Der Kläger schilderte insoweit, dass es Wunsch des Beklagten gewesen sei, dass er die Sachen noch weiter bearbeite, in denen Bescheide kommen. Dies sei jedoch nicht in die Vereinbarung aufgenommen worden, weil man daran nicht gedacht habe. Dieser Vortrag des Klägers passt nicht zum Inhalt der Vereinbarung vom 17.06.2016. Insbesondere aus den Punkten 7) – 10), 12) wird deutlich, dass bei Abfassung der Vereinbarung sehr wohl an noch vorzunehmende Tätigkeiten des Klägers gedacht worden war. Es wurde auch aufgenommen, welches Honorar der Kläger für diese Tätigkeiten erhalten sollte. Soweit die Vereinbarung das Mandat zum Beklagten betrifft, so heißt es in Ziffer 1) sehr deutlich, dass das Mandat ab sofort beendet ist und sämtliche Buchhaltungsunterlagen zu übergeben sind. Insofern stimmt der Inhalt der Vereinbarung auch mit den glaubhaften Ausführungen des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung überein. Er schilderte, dass für ihn nicht weitergearbeitet werden sollte und dies dadurch zum Ausdruck komme, dass in der Vereinbarung insoweit nichts stehe. Die Angaben des Klägers waren zu sämtlichen Kernpunkten der getroffenen Vereinbarungen ausweichend und wenig nachvollziehbar. Dabei hatte die Kammer in der persönlichen Anhörung des Klägers zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Annahme, dass der Kläger der Verhandlung nicht folgen konnte, denn er war stets in der Lage, gezielt auf die Fragen der Kammer einzugehen und wusste jederzeit, welcher Themenkomplex gerade behandelt wurde. Bei den ihm wichtigen Themen ging er dann auch von sich aus weiter ins Detail. Wenn es darum ging, Widersprüche zu erklären, zog sich der Kläger auf – wenig glaubhafte – Erinnerungslücken zurück, obwohl die akribische Aufbereitung des Rechtsstreits durch seine Prozessbevollmächtigte nur auf seinen Angaben beruhen konnte. 2. Soweit sich die Rechnung K16 auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch bezieht, so ist schon kein Anspruch des Klägers entstanden. Der Kläger beruft sich auf eine Klausel in der Grundlagenvereinbarung, nach der ihm bei vorzeitiger Kündigung des Beklagten ein Schadensersatzanspruch zustehe. Ob diese Klausel wirksam ist, kann dahinstehen, denn es liegt jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzung einer (vorzeitigen) Kündigung nicht vor. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige unwiderrufliche Willenserklärung. Sie ist auch konkludent möglich. Es muss der Wille, das Dienstverhältnis zu beenden, erkennbar sein (Palandt/Weidenkaff, BGB, 80 Aufl. 2021, Vor. § 620 Rn. 32). Bei der Vereinbarung vom 17.06.2016 handelt es sich jedoch nicht um eine einseitige Erklärung des Beklagten, sondern eindeutig um einen Aufhebungsvertrag. Dieser enthält beiderseitige Vereinbarungen über die Beendigung des Dienstverhältnisses und Abschlagszahlungen. Dass man allein auf Druck der Beklagtenseite auseinander gegangen sei – so versuchte es der Kläger zuweilen schriftsätzlich darzustellen – lässt sich nicht feststellen. Dagegen spricht zum einen die bereits zitierte Kündigung des Klägers. Zum anderen hat der Kläger in seiner Anhörung eine solche Drucksituation mit keiner Silbe erwähnt. Im Gegenteil – es soll noch mündliche Folgeaufträge gegeben haben. 3. Soweit der Kläger ein Honorar für die Rechnungen K11 bis K15 begehrt, so hat er einen Anspruch schon nicht schlüssig darlegen können. Nach der Beendigung des Mandats konnte ein Honorar grundsätzlich nicht mehr anfallen (vgl. BGH, Urteil vom 02. Mai 2019 – IX ZR 11/18,- juris). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beklagte den Kläger nach Beendigung des Vertrags erneut beauftragt hätte. Der Kläger ist für eine erneute Beauftragung darlegungs- und beweisbelastet. Dem ist er nicht nachgekommen. Soweit der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, dass mit dem Beklagten nach Abfassung der Vereinbarung vom 17.06.2016 besprochen worden sei, dass er noch vereinzelt Tätigkeiten für den Beklagten ausführe, ist dies nicht glaubhaft (s.o.). Der Beklagte ist dieser Behauptung mit plausibler Begründung entgegengetreten. Wieso die angeblichen Folgeaufträge nicht verschriftlicht worden sind, konnte der Kläger nicht erklären. Auch wenn der Abschluss begonnener Arbeiten üblich wäre – so die Klägervertreterin – ist unverständlich, wieso diese Punkte auch später nicht fixiert wurden. Die Vereinbarung vom 17.06.2016 ist bereits sehr detailreich. Den Parteien kam es also auf Klarheit und Verbindlichkeit an. Nicht übersehen kann die Kammer auch, dass die Behauptung, die Folgeaufträge seien am 17.06.2016 erteilt worden, erstmals in der Sitzung am 10.09.2021 vorgebracht worden ist. Obwohl diese Frage bereits früh im Prozess thematisiert worden war und auch Gegenstand gerichtlicher Hinweise war, war schriftsätzlich dazu nichts vorgetragen worden. Im Schriftsatz vom 06.05.2019 (Bl. 194 f. d. A.) war lediglich darauf abgestellt worden, das Finanzamt habe dem Kläger noch nach dem 17.06.2016 Steuerbescheide zugeschickt und dieser habe sie dann bearbeitet. 4. Soweit der Kläger ein Honorar in Höhe von 535,50 € für die Rechnung K6 für die Beratung im Hinblick auf den Erwerb der Eigentumswohnung begehrt, so steht ihm kein Anspruch zu, denn seine Beratungsleistung war unbrauchbar und damit nicht honorarwürdig. Dem Beklagten steht daher ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Freistellung von der Honorarforderung zu. Der Kläger hat den Beklagten angeraten, den ursprünglichen Kaufpreis von 593.000 € aufzuteilen in 296.500 € (Privatnutzung ohne Umsatzsteuer) und 256.834,49 € zzgl. 48.798,55 € (gewerbliche Nutzung), mithin insgesamt 602.133,04 € (sog. Teiloption). Dies kann aufgrund steuerlicher Vorteile zu einem geringeren Netto-Kaufpreis führen. Im Kaufvertrag sollte aufgeführt werden, dass die Wohnung gewerblich für die Tätigkeiten des Beklagten als Geschäftsführer der N GmbH genutzt werden soll sowie für die Tätigkeit des Beklagten als Vermittler für Lagerraumnutzungen. Die Beratung des Klägers ist in seinem Schreiben vom 25.01.2016 dargestellt. Hieran muss der Kläger seine Leistung messen lassen. Danach liegt eine Fehlberatung des Klägers vor. Gemäß § 9 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer – hier der Veräußerer – einen Umsatz als steuerpflichtig behandelt, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer – hier der Beklagte als Erwerber – für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Denn grundsätzlich ist die „Lieferung“ eines Gebäudes steuerfrei, vgl. § 4 Nr. 9a UStG. Der Veräußerer kann somit nach § 9 UStG zur Umsatzsteuer optieren, wenn der Beklagte als Unternehmer anzusehen wäre. Bezüglich der Tätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer der N GmbH fehlt es schon mangels Selbstständigkeit an der Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerrechtlichen Sinn, vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG. Der Beklagte ist angestellter Geschäftsführer (vgl. auch BFH, Urteil vom 14. 4. 2010 - XI R 14/09, juris). Somit lag schon eine Fehlberatung des Klägers insoweit vor, als dass er die gewerbliche Nutzung (auch) für die Tätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer berücksichtigen wollte. Die Tätigkeit des Beklagten als selbstständiger Vermittler kann grundsätzlich geeignet sein, eine Zuordnung der Immobilie zu unternehmerischen Zwecken zu ermöglichen. Es war jedoch fehlerhaft, dass der Kläger – jedenfalls im Ergebnis – eine quotenmäßige Aufteilung der Wohnung zu je 50% privat/gewerblich vorgesehen hatte, ohne den Beklagten hinsichtlich der Aufteilung der Flächen tragfähig zu beraten Der Verzicht auf die Steuerfreiheit kann bei einer einheitlichen Lieferung oder sonstigen Leistung auf einen Teil der Leistung begrenzt werden (sog. Teiloption). Diese kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistungsempfänger die Leistung nur teilweise für sein Unternehmen bezieht. In diesen Fällen kann eine Option auf nach räumlichen Gesichtspunkten abgegrenzte Grundstücksteile beschränkt werden. Bei einer räumlichen Aufteilung müssen die Teilflächen eindeutig bestimmbar sein. Dies ist der Fall, wenn sich der Teilverzicht auf bestimmte Räume eines Mietobjektes bezieht; Teilflächen innerhalb eines Raums sind demgegenüber regelmäßig nicht hinreichend abgrenzbar. Eine bloße quotale Aufteilung ist hingegen nicht möglich. Eine Teiloption setzt die ausschließliche Verwendung von Grundstücksteilen für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze voraus (BeckOK UStG/Meyer, 29. Ed. 16.5.2021, UStG § 9 Rn. 42, 45.1 f. m.w.N.). Nach diesem Maßstab war die vom Kläger angeratene Vorgehensweise fehlerhaft. Denn nach Anlage 4 des notariellen Kaufvertrages (Anlage B8 zum Schriftsatz des Beklagten v. 08.08.2018, Anlagenband) ist ganz offenkundig, dass die Raumgestaltung eine Aufteilung der Nutzung zu 50 % überhaupt nicht zulässt. Die dort aufgezeichneten Flächen sind nicht geeignet, eine erforderliche Trennung vorzunehmen mit dem Ergebnis einer Aufteilung zu 50 %. Das Finanzamt hat diese Vorgehensweise schließlich auch nicht akzeptiert, obwohl der konkrete Vorschlag des Klägers aus seinem Schreiben vom 25.01.2016 (Anlage B2 zur Klageerwiderung vom 30.04.2018, Anlagenband) dem notariellen Vertrag (Anlage B3 zur Klageerwiderung vom 30.04.2018, Anlagenband) zugrunde lag. Die im Termin am 10.09.2021 ergänzte Begründung für sein Vorgehen entlastet den Kläger nicht von einer Pflichtverletzung. Sein Versuch, dem Beklagten oder dem Notar die Verantwortung für die Fehlberatung zuzuschieben, muss in vorliegendem Fall scheitern. In dem Schreiben vom 25.01.2016 ist ganz klar von Quoten die Rede. Eine Zeichnung oder sonstige Belege, dass darüber hinaus über die tatsächliche Umsetzung der Nutzungstrennung durch Raumgestaltung und Mobiliar beraten worden wäre, hat der Kläger nicht vorgelegt. In seiner Anhörung konnte er dazu auch nichts Konkretes vortragen, obwohl er genau eine solche nach Außen sichtbare gewerbliche Teilnutzung als zwingend dargestellt hatte. Damit steht fest, dass dem Kläger zum einen bewusst war, dass eine rein quotale Abtrennung nicht möglich war, er den Beklagten aber zum anderen in diese Richtung beraten hat, ohne ein tragfähiges Teilungskonzept vorzusehen. Die geringe Aufwand und die Rechnungshöhe von lediglich 535,50 Euro sind ebenfalls ein Indiz dafür, dass der Kläger sich hier nicht viel Arbeit gemacht, sondern unzulässig darauf vertraut hat, seinen Vorschlag – notfalls im Einspruchs- oder Klagewege – durchzubringen. Er wusste jedenfalls, dass der Kaufvertrag abschlussreif war und dass daher keine Gelegenheit mehr bestanden hätte, die Teilung nachzuarbeiten. Das Ergebnis war, dass der Beklagte nicht nur einen höheren Kaufpreis bezahlt hat, sondern sich auch einer kurzfristig zu befriedigenden hohen Steuerforderung gegenüber gesehen hat. Zur Exkulpation hat der Kläger nichts Tragfähiges vorgetragen. Der Hinweis, dass der Beklagte diese Lösung unbedingt gewollt hätte, entbindet den Kläger nicht von seiner Beratungspflicht. Zumindest auf die – auch dem Kläger bekannten – Risiken, dass die Finanzverwaltung sich zunächst verweigert, hätte der Kläger den Beklagten hinweisen müssen. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht damit entlasten, dass er behauptet, der Beklagte hätte Druck auf ihn ausgeübt. Von einer solchen Verhaltensweise der Beklagten war in der mündlichen Verhandlung, welche länger als drei Stunden dauerte, keine Rede mehr. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2021 vortragen ließ, dass man gegen die Entscheidung des Finanzamtes Einspruch hätte einlegen können und man die Sache nicht auf sich habe beruhen lassen dürfen, so ist der Kläger für ein Mitverschulden des Beklagten nach § 254 BGB darlegungs- und beweisbelastet. Ein Mitverschulden des Beklagten ist jedoch nicht ersichtlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm ein anderer Steuerberater dazu geraten hat, gegen die Entscheidung des Finanzamtes nicht weiter vorzugehen, die Entscheidung zu akzeptieren und die Umsatzsteuer nachzuzahlen. Des Weiteren verfängt der Einwand des Klägers auch nicht vor dem Hintergrund, dass nicht einmal behauptet worden ist, dass ein Vorgehen gegen das Finanzamt erfolgreich gewesen wäre. 5. Da der Kläger schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf die Klageforderung hat, kann es auch dahinstehen, dass der Beklagte jedenfalls mit Schadensersatzansprüchen wegen des erhöhten Kaufpreises für die Eigentumswohnung in Höhe von 9.133,04 € und den angefallenen Notarkosten in Höhe von 213,01 € gegen die Klageforderung hilfsweise hätte aufrechnen können. Diese Mehrkosten sind Folgen der Falschberatung des Klägers. Damit wäre der schlüssige Teil der Klageforderung auch unabhängig von der Reichweite der Abgeltungsvereinbarung entfallen. 6. Mangels Anspruch dem Grunde nach ist die Klage schließlich auch in Bezug auf die geltend gemachten Zinsen unbegründet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.