Urteil
65 KLs-29 Js 907/19-23/21 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2021:1116.65KLS29JS907.19.2.00
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Tenor
Die Angeklagten sind des Betruges schuldig. Der Angeklagte D. ist darüber hinaus der uneidlichen Falschaussage schuldig.
Die Angeklagten werden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und zehn Monaten
verurteilt.
Gegen die Angeklagte R. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200.000,00 Euro angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
- für die Angeklagte R.:§§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 2, 25 Abs. 2, 73, 73c StGB
- für den Angeklagten D.:§§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 2, 153, 157 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind des Betruges schuldig. Der Angeklagte D. ist darüber hinaus der uneidlichen Falschaussage schuldig. Die Angeklagten werden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte R. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200.000,00 Euro angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: - für die Angeklagte R.:§§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 2, 25 Abs. 2, 73, 73c StGB - für den Angeklagten D.:§§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 2, 153, 157 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB Gründe: Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zugrunde. I. 1. Die Angeklagte R. wurde am 00.00.0000 in F. / C. geboren. Ihre Mutter ist Renterin. Zu ihrem mittlerweile in Russland lebenden Vater hat sie keinen Kontakt. Sie hat eine 22-jährige Schwester und zwei Brüder im Alter von 22 und 38 Jahren. Die Angeklagte besuchte in F. / C. die Schule bis zur 10. Klasse und erlangte dort einem dem Realschulabschluss vergleichbaren Abschluss. Im April 0000 siedelte die Angeklagte mit ihren Eltern als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland. Hier besuchte sie weiter die Schule und machte Fachabitur. Anschließend begann sie ein Studium der Volkswirtschaftslehre. Im August 2005 heiratete die Angeklagte Herrn O.. Aus der Ehe ging ein Sohn hervor, der am 00.00.0000 geborene Q.. Aufgrund der Geburt ihres Sohnes brach die Angeklagte ihr Studium ab. Im Jahre 2007/2008 wurde die Ehe der Eheleute R/O. geschieden. Etwa zu dieser Zeit lernte die Angeklagte R. den Mitangeklagten D. in K. kennen. Den Mitangeklagten D. heiratete die Angeklagte R. am 00.00.0000 in Dänemark. Das Ehepaar lebt getrennt. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. 2. Der Angeklagte D. wurde am 00.00.0000 in L. / T. geboren. Er ist T. Staatsbürger und besitzt eine Niederlassungserlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Angeklagte D. reiste im Jahr 1993 mit seinen Eltern aus dem T. nach Belgien und lebte dort etwa drei Jahre. 1996 reiste er mit seinen Eltern in die Bundesrepublik ein. Hier lebte er zunächst in AX. Er besuchte eine Grundschule in S. und anschließend für ca. zwei Jahre das Gymnasium B. in AX. Anschließend wechselte er zunächst auf die Y.-Realschule in AX. Aufgrund seines fußballerischen Talents wechselte er nach weiteren zwei Jahren auf die Gesamtschule V. in H., die eng mit dem Fußballverein G. kooperiert. Parallel hierzu spielte der Angeklagte beim G. Fußball, u.a. in der U17- und der U19-Mannschaft. Während seiner Zeit beim G. hatte der Angeklagte einen Amateurfußballervertrag und bezog auf dieser Grundlage auch ein Gehalt, insbesondere zu der (nicht näher bestimmten) Zeit, als seine Eltern das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen mussten. Vom G. wechselte er zu E.. Es folgte weitere Stationen. Ab dem Jahr 2009 machte der Angeklagte eine Ausbildung zum Chemiekanten bei der P. AG im M. in I., die er auch erfolgreich abschloss. Der Angeklagte wurde nach der Ausbildung übernommen. Im M. arbeitete der Angeklagte bis zu seiner Reise in T. Anfang 2016. Etwa ab dem Jahr 2014 besuchte der Angeklagte auch die Meisterschule, die er allerdings nicht (mehr) erfolgreich abschloss. Nach seiner Rückkehr aus dem T. Ostern 2020 nahm der Angeklagte wieder seine Tätigkeit als Chemiekant im M. auf. Die Geschehnisse zwischen Anfang 2016 und bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland um Ostern 2020 sind Gegenstand des hiesigen Strafverfahrens (siehe Feststellungen zur Sache). Derzeit arbeitet der Angeklagte nach wie vor im M.. Er spielt Fußball und ist Kindertrainer beim J.. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. 1. Die Angeklagten fassten im Frühjahr 0000 den gemeinsamen Entschluss, nach Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung, den Unfalltod des Angeklagten D. im T. gegenüber der Versicherung vorzutäuschen, um diese so zur irrtumsbedingten Auszahlung der Versicherungssumme an sie zu veranlassen und dieses Geld für sich zu nutzen. Der Angeklagte D. kontaktierte hierzu im Frühjahr 0000 den Zeugen X.. Dieser war ein Mannschaftskollege aus der Fußball-Herrenmannschaft des N., der bei der Z. Versicherungsgruppe als Versicherungsberater tätig war und über den er bereits verschiedene Versicherungen, wie etwa eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Dem Zeugen X. teilte er entsprechend dem vorgefassten Plan der Angeklagten mit, dass er eine Risiko-Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 4.000.000,00 EUR abschließen wolle, und zwar mit einem Bezugsrecht der Angeklagten R. für den Eintritt des Versicherungsfalles (Todesfall des Angeklagten D.). Am 00.00.0000 kam es zu einem hierauf bezogenen Beratungsgespräch im Hause der Angeklagten in der W.-straße .. in H., an dem beide Angeklagten sowie der Zeuge X. teilnahmen. Im Rahmen dieses Termins unterzeichnete der Angeklagte D. die entsprechenden Antragsunterlagen der Z. AG zum Abschluss der Risiko-Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 4.000.000,00 EUR und mit dem Bezugsrecht der Angeklagten R. für den Eintritt des Versicherungsfalles. Der monatliche Versicherungsbeitrag sollte 408,20 EUR brutto betragen und sich aufgrund der vertraglich vorgesehenen Bardividende auf 293,77 EUR monatlich ermäßigen. Die Z. AG wies diese von dem Angeklagten D. beantragte Versicherungssumme von 4.000.000,00 EUR unter dem Gesichtspunkt der Übersicherung zurück. Stattdessen bot sie dem Angeklagten D. eine Gesamt-Versicherungssumme in Höhe von 1.200.000,00 EUR an, die sich aus einer Versicherungssumme in Höhe von 600.000,00 EUR für den Fall des Todes und einer Zusatzzahlung in gleicher Höhe für den Fall des Unfall todes zusammensetzte. Die Versicherungssumme für die Risiko-Lebensversicherung von 600.000,00 EUR orientierte sich dabei am zehnfachen des damaligen Bruttojahresverdienstes des Angeklagten D., und entsprach der obersten Grenze der bei Lebensversicherungen möglichen Versicherungssumme. Diese konnte daher nur durch die Vereinbarung des Zusatzbausteins „Unfalltod“ wie geschehen erhöht werden. Der monatliche Versicherungsbeitrag betrug 142,42 EUR brutto und ermäßigte sich aufgrund der vorgesehenen Bardividende auf 115,98 EUR monatlich. Dieses Angebot nahm der Angeklagte D. an. Der Vertragsschluss fand am 00.00.0000 in Anwesenheit beider Angeklagten und des Zeugen X. im Hause der Angeklagten in der W.-straße .. in H. statt. Anfang Januar 0000 reiste der Angeklagte D. dann plangemäß nach L. in die Demokratische Republik T., aus der er stammt und wo er auch noch Familienangehörige hat. Von dieser Reise kehrte er entsprechend dem vorgefassten Tatplan der Angeklagten - vorerst - nicht zurück. Am Samstag, den 00.00.0000, meldete sich die Angeklagte R. bei dem Zeugen X. und teilte diesem mit, dass der Angeklagte D. im T. in Folge eines Verkehrsunfalls verstorben sei. Am 00.00.0000 wurde der Unfalltod des Angeklagten D. in der zuständigen Abteilung der Z. AG in A. gemeldet. Mit Schreiben vom 00.00.0000 übermittelte die Angeklagte R. der Z. AG - entsprechend dem vorgefassten Tatplan der Angeklagten - aus dem T. stammende und entsprechend in französischer Sprache verfasste Sterbe- und Unfalldokumente betreffend den Angeklagten D.. Auf einzelne Nachforderungen der Z. AG übermittelte die Angeklagte R. weitere Unterlagen. Binnen weiterer sechs Wochen lagen der Z. AG auch eine Sterbeurkunde, ein Krankenhausbericht sowie ein Polizeibericht mit Unfallskizze, jeweils im Original vor. Bei diesen Unterlagen handelte es sich um „gemachte“ Dokumente, aus denen sich wahrheitswidrig ergab, dass der Angeklagte D. bei einem schweren Verkehrsunfall in L. am 00.00.0000 lebensgefährlich verletzt worden und in der Folge am 00.00.0000 in einem Krankenhaus in L. verstorben sei. Tatsächlich lebte der Angeklagte D. und hielt sich an unbekannter Stelle im T. auf. Der Zeuge MU. war als zuständiger Sachbearbeiter mit der Bearbeitung dieses Versicherungsfalls bei der Z. AG betraut. Ihm lagen die von der Angeklagten R. übermittelten Unterlagen vor. Zur Prüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente bat er die Deutsche Botschaft in L. um eine vertrauensanwaltliche Prüfung und beauftragte zudem einen von der Rückversicherung empfohlenen Privatdetektiv mit der Überprüfung des Sachverhaltes vor Ort in L.. Da weder die Deutsche Botschaft noch die Überprüfung durch den Privatdetektiv belastbare Indizien lieferten, die gegen die Echtheit der Dokumente und gegen das Vorliegen des Versicherungsfalles sprachen, und dementsprechend von dem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen ausging, empfahl der Zeuge MU. dem entscheidungsbefugten Vorstand der Z. AG unter Darlegung seines Prüfungsergebnisses am 00.00.0000 die Auszahlung der Versicherungssumme. Der Vorstand beschloss in der Folge die Auszahlung der Versicherungssumme (zweimal 600.000,00 EUR), die von Seiten der Z. AG dann am 00.00.0000 veranlasst wurde. Die Gutschrift des Gesamtbetrages auf das von der Angeklagten R. mitgeteilte Konto bei der Sparkasse H. mit der IBAN N01 erfolgte am 00.00.0000. In der Zwischenzeit hatte zudem bereits die Unfallversicherung der P. AG, der Arbeitgeber D., nach Erhalt und Prüfung der vorgenannten Sterbe- und Unfallunterlagen am 00.00.0000 einen Betrag in Höhe von 80.000,00 EUR auf das vorgenannte Konto der Angeklagten R. bei der Sparkasse H. überwiesen. Im Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 tätigte die Angeklagte R. von diesem Konto Bargeldabhebungen in einem Umfang von 133.500,00 EUR. Zudem erwarb sie von dem Geld eine Wohnung zu einem Kaufpreis von rund 226.000,00 EUR. Am 00.00.0000 erschien der Angeklagte D. bei der Deutschen Botschaft in L. (T.). Dort erzählte er, Anfang 0000 kurz nach der Ankunft in L. von seiner Mutter verschleppt beziehungsweise entführt worden zu sein. Diese hätte gemeinsam mit der Angeklagten R. geplant, die Risiko-Lebensversicherung zu kassieren. 2. In seiner zeugenschaftlichen richterlichen Vernehmung durch die Richterin am Amtsgericht PP. (geborene PR.) als Ermittlungsrichterin am 00.00.0000 im Amtsgericht in AX. gab der Angeklagte D. der Wahrheit zuwider trotz vorhergehender Belehrung über seine Wahrheitspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO an, dass er von einer ursprünglich gewünschten Versicherungssumme für die abgeschlossenen Risiko-Lebensversicherung in Höhe von 4.000.000,00 EUR keine Kenntnis habe. Er gab zudem der Wahrheit zuwider an, dass er der Annahme gewesen sei, dass lediglich eine Versicherungssumme von 600.000,00 EUR vereinbart worden sei und er von der letztlich vereinbarten Gesamtversicherungssumme in Höhe von 1.200.000,00 EUR für den Fall des Unfalltodes ebenfalls keine Kenntnis gehabt habe. Zur Begründung seiner angeblichen Unkenntnis gab er der Wahrheit zu wider an, dass er die Vertragsunterlagen „nur unterschrieben“ habe und in Versicherungssachen der Zeuge X. und seine Frau, die Angeklagte R., zuständig gewesen seien. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben der beiden Angeklagten. Anhaltspunkte, die Angaben in Zweifel zu ziehen, haben sich nicht ergeben. Die Feststellungen zur Vorstrafenfreiheit beruhen auf den für beide Angeklagten verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister vom 01.10.2021. 2. Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus den Sitzungsniederschriften ergeben. Die Angeklagte R. hat erklärt, dass sie jegliche Tatbeteiligung bestreite. Zur Sache hat sie sich im Übrigen nicht weiter eingelassen, mit Ausnahme von Angaben zu Kontobewegungen, insbesondere Gutschriften, Barabhebungen, Kreditkartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften bezüglich ihrer bei der Sparkasse H. geführten Konten. Der Angeklagte D. hat sich nicht zur Sache eingelassen. Er ist jedoch am 27.07.2020 als Zeuge richterlich vernommen worden und hat in dieser Vernehmung sinngemäß ausgesagt, dass seine Mutter und die Angeklagte R. ein (Mord-)Komplett gegen ihn vereinbart hätten, um die Lebensversicherung zu kassieren. Seine Mutter hätte ich dann entführt beziehungsweise verschleppt, um ihn nicht umbringen zu müssen. Er habe sich dann über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren versucht, zurück nach L. zu gelangen, um dann Kontakt zur Deutschen Botschaft aufzunehmen. Die Kammer ist nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Tat zu Ziffer II.1. gemeinschaftlich begangen haben und der Angeklagte D. auch die unter II. 2 festgestellte Tat begangen hat. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl. zuletzt BGH, NStZ-RR 2010, 85 m.w.N.). Das Tatgericht ist also nicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn diese tragfähig sind (vgl. nur BGH NStZ-RR 2004, 238). Ausgehend von den Feststellungen zur Vertragsabwicklung und zu den inhaltlich falschen Sterbe- und Unfalldokumenten ist die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Indizien davon überzeugt, dass sich die Tat zu Ziffer II. 1 auf die festgestellte Weise ereignet hat und die Angeklagten die Täter sind, zumal andere Personen nach Überzeugung der Kammer ausscheiden und sonstige Umstände nicht zur Entlastung des Angeklagten führen. a) Feststellungen zur Vertragsanbahnung und Vertragsschluss und Kenntnis des Angeklagten D. von diesen Umständen Die Feststellungen zur Vertragsanbahnung und Vertragsschluss mit entsprechender Kenntnis des Angeklagten D. beruhen auf den Angaben des Zeugen X. sowie den hierzu verlesenen Vertragsdokumenten und den hierauf bezogenem und verlesenem Schriftverkehr. Der Zeuge X. hat die Vertragsanbahnung einschließlich der hierzu vorgenommenen Gespräche mit den Angeklagten und den Vertragsschluss wie festgestellt geschildert. Die Aussage ist glaubhaft. Sie entspricht hinsichtlich der abgeschlossenen Risiko-Lebensversicherung inhaltlich zunächst dem verlesenen Versicherungsschein, der dem Angeklagten D. mit dem verlesenen Schreiben der Z. AG mit Schreiben vom 00.00.0000 übersandt wurde. Der Versicherungsschein weist insoweit übereinstimmend eine Versicherungssumme von 600.000,00 EUR und eine Unfalltod-Zusatzsumme in Höhe von weiteren 600.000,00 EUR aus. Ebenfalls übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen ist ein monatlicher Versicherungsbeitrag in Höhe von 142,42 EUR ausgewiesen, der sich abzüglich der Bardividende auf einen Betrag in Höhe von 115,98 EUR reduziert. Der Zeuge X. hat zudem bekundet, dass die Angeklagten ursprünglich eine Risiko-Lebensversicherung über eine Versicherungssumme in Höhe von 4.000.000,00 EUR haben abschließen wollen und auch ein entsprechender Antrag nach einem persönlichen Beratungsgespräch durch ihn im Hause der Angeklagten von dem Angeklagten D. gestellt worden sei. Dieser Antrag sei von Seiten der Versicherung zurückgewiesen worden. Der Grund für die Zurückweisung dieses Antrages sei gewesen, dass man lediglich das Zehnfache des Jahr-Bruttogehaltes habe versichern können, was bei dem Angeklagten bei einer Brutto-Jahreseinkommen von rund 60.000,00 EUR einer Versicherungssumme von 600.000,00 EUR entsprach. Dies sei auch ihm vorher nicht bekannt gewesen. Auf Vorhalt der Antragsunterlagen bekundete der Zeuge, dass das Beratungsgespräch am 00.00.0000 stattgefunden habe und der Angeklagte auch an diesem Tag die Antragsunterlagen für die Versicherungssumme von 4.000.000,00 EUR im Rahmen des persönlichen Gesprächs unterzeichnet habe. Diese sahen einen monatlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 408,02 EUR vor, der sich abzüglich der sog. Bardividende auf einen Beitrag in Höhe von 293,77 EUR reduzierte. Über die insoweit getroffenen Vertragsabsprachen hinaus bekundete der Zeuge, dass der grundsätzliche Kontakt immer über den Angeklagten D. lief und nicht über die Angeklagte R.. Er habe immer „eher mit D. gesprochen“ und diesen kontaktiert. Dieser habe ihn auch angerufen und von sich aus mitgeteilt, dass er eine Risiko-Lebensversicherung abschließen wolle, bevor es überhaupt zu einem ersten persönlichen Gesprächstermin hierüber kam. Der Zeuge X. bekundete weiter, dass er auch den Angeklagten D. als Ersten darüber informiert habe, dass die 4.000.000,00 EUR „nicht klappen“, dafür aber „600.000 + 600.000 EUR“ gehen würden. Auch bei den persönlichen Gesprächsterminen im Hause der Angeklagten habe er „mehr mit D.“ gesprochen. Aufgrund dieser Angaben des Zeugen X. und den verlesenen Dokumenten ist die Kammer davon überzeugt, dass die Vertragsanbahnung und Vertragsschluss wie festgestellt stattgefunden haben und der Angeklagten D. auch Kenntnis von allen diesbezüglich festgestellten Umständen hatte. Die Kammer bewertet die Aussage des Zeugen X. als glaubhaft. Hinsichtlich der objektiven Vertragsabsprachen ergibt sich dies bereits aus den hierzu verlesenen Vertragsdokumenten und den hierauf bezogenen und verlesenem Schriftverkehr. Der Vertragsabschluss an sich wird von dem Angeklagten D. in seiner Zeugenvernehmung auch nicht in Zweifel gezogen. Aber auch mit Blick auf die von dem Zeugen bekundete Rolle des Angeklagten D. als sein Hauptansprechpartner der Familie bewertet die Kammer die Aussage als glaubhaft. Denn die Aussage ist detailreich, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Zeuge schilderte seine persönliche Beziehung zum Angeklagten D., den er als Mitspieler in der Herrenmannschaft des Fußballvereins beim N. kennengelernt habe. Wie auch anderen Mitspielern habe er dem Angeklagten D. zunächst eine Kfz-Haftpflichtversicherung „verkauft“, in der Folgezeit dann auch weitere Versicherungen wie Hausrat, Haftpflicht und Kranken-Zusatzversicherungen für die ganze Familie. Es ist vor diesem Hintergrund plausibel, dass der Zeuge den Kontakt auch bei der angefragten Risiko-Lebensversicherung gleichsam über den Angeklagten D. führte, zumal die beiden zu dieser Zeit noch gemeinsam in RS. Fußball spielten und man sich dadurch auch regelmäßig und unabhängig von der versicherungsbezogenen Geschäftsbeziehung sah. Die Aussage des Zeugen ist auch frei von jeder Belastungstendenz. Erinnerungslücken, etwa zu der Frage, ob beziehungsweise was die Angeklagten zur Begründung der hohen Versicherungssumme erzählt haben, räumte er offen ein. Die Aussage ist auch in Bezug auf die von dem Angeklagten gewünschte Versicherungssumme in Höhe von 4.000.000,00 EUR glaubhaft. Denn er erinnerte noch sehr genau den Grund für die Zurückweisung und konnte dies plausibel erläutern. Insoweit führte er aus, dass man lediglich das Zehnfache des Jahr-Bruttogehaltes habe versichern können, sodass bei dem Angeklagten bei einem Brutto-Jahreseinkommen von rund 60.000,00 EUR die Versicherungssumme auf 600.000,00 EUR begrenzt und man die Gesamtsumme dann nur noch durch eine Unfalltod-Zusatzsumme in Höhe von 600.000,00 EUR erhöhen konnte. Dies habe er anfangs bei Stellung des Antrages über eine Versicherungssumme von 4.000.000,00 EUR noch nicht gewusst. Die Detailschilderung wird zudem bestätigt durch die Angaben des Zeugen VP., den damaligen Leiter der Personalabteilung beim Arbeitgeber des Angeklagten D. (P. Konzern), der für den Angeklagten einen Verdienst in entsprechender Höhe angab, nämlich einen Monatsverdienst von ca. 3.000,00 EUR netto. Zudem bestätigte auch die Angeklagte R. befragt zu den Gehaltszahlungen des Angeklagten D. monatliche Gehaltsgutschriften auf das gemeinsame Girokonto bei der Sparkasse H. (Konto N02) in entsprechender Höhe. Die insgesamt gute Erinnerung des Zeugen X. ist auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass der Abschluss dieserRisiko-Lebensversicherung gerade aufgrund der sehr hohen Versicherungssumme für ihn eine besondere Sache war, bei der nach seinen Angaben „das Herz das Versicherungsmaklers aufblühte“. Üblicherweise schließe er vielleicht 5-10 Risiko-Lebensversicherungen mit Summen von etwa 200.000,00 EUR ab, die meist zur Absicherung einer Immobilienfinanzierung abgeschlossen würden. Die Aussage des Zeugen X. verliert ihre Glaubhaftigkeit nicht durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Angeklagten am 25.05.2020 gemachte Aussage. Denn seine dortige Bekundung, in Versicherungssachen seien allein der Zeuge X. und die Angeklagte R. zuständig gewesen, ist nicht plausibel. Der Angeklagten D. räumt selbst ein, dass er den Zeugen X. vom Fußball kannte und er sich gut mit ihm verstanden habe. Warum er dann aber - trotz der freundschaftlichen Beziehung - bei versicherungsvertraglichen Angelegenheiten völlig außen vor geblieben und von nichts gewusst haben will, wird von ihm in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt und ist auch sonst nicht verständlich. Hinzu kommt, dass der Abschluss der Risiko-Lebensversicherung mit Blick auf die nicht unerhebliche monatliche Belastung durch den Versicherungsbeitrag von hier jedenfalls 115,98 EUR bei einem Netto-Gehalt von rund 3.000,00 EUR keine Kleinigkeit war. Es fehlen auch jede weiteren Anhaltspunkte, dass der Angeklagte D. ungeprüft Unterlagen unterschreibt, ohne zu wissen, worum es sich dabei handelt. Die Kammer ist auch überzeugt, dass die Angeklagte R. Kenntnis von der Vertragsabsprachen und dem Vertragsschluss hatte. Nach den Angaben des Zeugen X. war die Angeklagte R. sowohl bei dem Beratungsgespräch vom 00.00.0000, bei dem Antrag über 4.000.000,00 EUR von D. unterzeichnet wurde, als auch bei dem Beratungsgespräch vom 00.00.0000 anwesend, als der Angeklagte D. den Vertrag über 1.200.000,00 EUR unterzeichnete. Anlass beider Beratungsgespräche war allein der Abschluss der Risiko-Lebensversicherung. Die Kammer schließt aufgrund der vom Zeugen X. geschilderten konkreten Beratungssituation daher aus, dass sie hiervon nichts mitbekommen hat. Anhaltspunkte, die gegen eine Kenntnis der Angeklagten R. von den maßgeblichen Vertragsumständen sprechen, haben sich auch nicht ergeben. b) Feststellungen zur Reise des Angeklagten D. in den T. Die Feststellungen zur Reise des Angeklagten D. in den T. Anfang Januar 0000 beruhen auf den Angaben des Zeugen SY. und X. sowie der verlesenen Zeugenaussage des Angeklagten D. vom 00.00.0000. Der Angeklagte hat nach dem Inhalt seiner richterlichen Vernehmung erklärt, dass er am 00.00.0000 in den T. geflogen und dort am 00.00.0000 angekommen sei. Die protokollierte Aussage bewertet die Kammer insoweit als glaubhaft, da sie den Aussagen der Zeugen SY. und X. entspricht und sich zudem plausibel in die übrigen Geschehnissen um den angeblichen Unfalltod des Angeklagten D. im T. und sein zeitgleiches Verschwinden in Deutschland einfügt. Der Zeuge SY. bekundete, dass der Angeklagte D. ihm erzählt habe, dass er Anfang 0000 seine Mutter im T. besuchen wollte. Er - der Zeuge SY. - habe dann kurz danach die Nachricht erhalten, dass D. dort ums Leben gekommen sei, was für ihn ein Schock gewesen sei. Er habe den Angeklagten dann erst ca. zwei Jahre später wiedergesehen, zunächst bei einem per Facetime-Telefonat, als D. noch am Flughafen im T. gewesen sei, und dann seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahr 0000. Der Zeugen X. hat bekundet, dass die Angeklagte R. ihm am 09.01.2021 am Telefon mitgeteilt habe, dass der Angeklagte D. im T. ums Leben gekommen sei, er also dementsprechend zu diesem Zeitpunkt im T. gewesen ist. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Angeklagte D. zu einem anderen Zeitpunkt in den T. gereist ist, insbesondere dass er sich etwa zum Zeitpunkt der Meldung des Versicherungsfalles noch in Deutschland befand. Es würde sich dann auch die Frage stellen, wo er die ganze Zeit gewesen sei, bis er entsprechend den eigenen Angaben im Rahmen der Zeugenvernehmung und entsprechend dem verlesenen Inhalt der Email des Botschaftsmitarbeiters in L., Herrn XA., vom 00.00.0000, am 00.00.0000 in der Deutschen Botschaft in L. vorstellig wurde und seine Geschichte erzählte. c) Feststellungen zur Anmeldung des Versicherungsfalls und zur Auszahlung der Versicherungssumme Die Feststellungen zur Anmeldung des Versicherungsfalls und zur Auszahlung der Versicherungssumme beruhen auf den Aussagen der Zeugen MU., KG. und X., dem verlesenen Schreiben der Angeklagten R. vom 00.00.0000 sowie ihren Angaben zu den erhaltenen Gutschriften zur Auszahlung der Versicherungssumme sowie dem Unfalltod-Zusatzbetrag. Der Zeuge X. hat entsprechend den getroffenen Feststellungen bekundet, dass ihn die Angeklagte R. am Samstag, den 00.00.0000 über den Unfalltod des Angeklagten D. informiert habe. Inhalt des Gesprächs sei nach seiner Erinnerung allerdings noch nicht die Anmeldung des Versicherungsfalles, sondern die Rückführung des Leichnams gewesen. Er habe ihr empfohlen, Kontakt zur Botschaft in AF. aufzunehmen. Der Zeuge KG. hat ausgesagt, dass er den Chat-Verlauf des im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten R. beschlagnahmten Mobiltelefons ausgewertet habe. Daraus ergebe sich, dass die Angeklagte R. bereits am 00.00.0000 per SMS in deutscher Sprache von einer Nummer mit T. Vorwahl die Unfallunterlagen der Polizei und des Arztes angefordert habe und erneut am 00.00.0000 per SMS in deutscher Sprache von einer Nummer mit T. Vorwahl den Totenschein und die Unterlagen vom Arzt angefordert habe. Der Zeuge MU. hat bekundet, dass die Anmeldung des Versicherungsfalles bereits am 00.00.0000 erfolgt sei. Die Angeklagte R. habe ihm dann auch zeitnah die benannten Sterbe- und Unfalldokumente übermittelt. Er habe noch Dokumente nachfordern müssen und habe hierzu auch zwei bis drei Mal telefonisch mit der Angeklagten R. Kontakt gehabt, die den Kontakt mit den Angehörigen im T. als schwierig dargestellt habe. Rund sechs Wochen später hätten aber erforderlichen Unterlagen im Original vorgelegen. Der Zeuge MU. konnte nicht sagen, wer genau am 00.00.0000 den Versicherungsfall gemeldet habe, insbesondere nicht, ob die Meldung von Seiten der Angeklagten R. erfolgte und ggf. auch durch den Zeugen X.. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Eingangs der Dokumente bei der Versicherung ist die Kammer daher zunächst von dem verlesenen Übersendungsschreiben der Angeklagten vom 00.00.0000 ausgegangen, welches bei der Z. AG am 00.00.0000 eingegangen ist. Unter Berücksichtigung der weiteren Angaben des Zeugen MU., dass rund sechs Wochen später alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Sterbeurkunde, im Original bei der Versicherung vorgelegen hätten, hat die Kammer festgestellt, dass die Unterlagen jedenfalls rund sechs Wochen nach Erhalt des Schreibens vom 00.00.0000, also etwa Mitte April, (und nicht bereits sechs Wochen nach der Meldung des Versicherungsfalles bei der Versicherung) vollständig vorlagen. Die Feststellungen zur Auszahlung der Versicherungssumme beruhen auf den entsprechenden Angaben des Zeugen MU. sowie der Einlassung der Angeklagten R., die die Gutschriften in Höhe von insgesamt 1.200.00,00 EUR am 00.00.0000 auf das Girokonto bei der Sparkasse H. (Konto N02) bestätigte. d) Feststellungen zur Identität des Angeklagten und zu den inhaltlich falschen Sterbe- und Unfalldokumenten (1) Die Feststellungen zur Identität des Angeklagten beruhen auf den Angaben der Zeugen CL., CA. und KG. Dieser haben übereinstimmend geschildert, wie die Identität des Angeklagten D. durch einen Abgleich von Röntgenaufnahmen seines Kiefers festgestellt wurde. Der Zeuge CA. beschrieb, wie er als zuständiger Botschaftsbeamter in L. gemeinsam mit der Verbindungsbeamtin des Bundeskriminalamtes und der Polizei H. die Identifizierung des Angeklagten D. organisiert habe. Über Google-Maps habe er zusammen mit dem Angeklagten D. den alten Zahnarzt des Angeklagten, den Zeugen CL, ausfindig gemacht. Dieser sei kontaktiert worden und habe auf Nachfrage bestätigt, dass er noch über alte Röntgenaufnahmen des Kiefers verfüge. Er - der Zeuge CA. - habe sodann in L. einen ihm bekannten, vertrauenswürdigen belgischen Zahnarzt kontaktiert, der sodann neue Röntgenaufnahme des Angeklagte D. in L. erstellt habe. Diese neuen Aufnahmen seien dann dem Zeugen CL. übermittelt worden. Der Zeuge CL. habe beide Röntgenaufnahmen miteinander verglichen und mitgeteilt „Er ist es“, dass also aufgrund der festgestellten Übereinstimmungen der auf den Röntgenaufnahmen sichtbaren Kieferknochen Personenidentität bestehe. Der Zeuge CL. bestätigte, dass der Angeklagte D. einmal bei ihm gewesen und damals eine Panorama-Röntgenaufnahme des Kiefers gefertigt worden sei. Die Polizei habe ihn dann „vor etwa zwei Jahren‘“ gebeten, Vergleichsaufnahmen zu Identitätsüberprüfung zu begutachten. Dies habe er getan und feststellen können, dass es sich aufgrund der auf beiden Aufnahmen erkennbaren charakteristischen Merkmale, insbesondere die Zahnstellung unten links, bei der zwei Zähne aufgrund des Schrägstandes überlappten, um ein und denselben Kiefer und daher auch um dieselbe Person handeln müsse. Er habe der Polizei daher auch mitgeteilt, dass er die Identität des Herrn D. zu 99,9% bestätigen könne. Er habe keinerlei Zweifel gehabt. Der Zeuge KG als zuständiger Polizeibeamter bei der Polizei H. bestätigte die Beauftragung des Zeugen CL. und das von ihm mitgeteilte Ergebnis von 99,9%. Die Kammer hatte vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Identität des hiesigen Angeklagten D., zumal der Angeklagte selbst diese seinerseits bestätigt hat. (2) Aus der festgestellten Identität des Angeklagten D. folgt im Umkehrschluss die inhaltliche Unrichtigkeit der Sterbe- und Unfalldokumente, die entsprechend der getroffenen Feststellungen von der Angeklagten R. bei der Z. AG zum Nachweis des Unfalltodes des Angeklagten D. eingereicht worden sind. Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer nach der durchgeführten Kammer auch fest, dass diese Dokumente nicht nur aus Versehen, sondern bewusst mit falschem Inhalt erstellt worden sind. Eine versehentliche Identitätsverwechslung im Rahmen des Verkehrsunfalls schließt die Kammer dementsprechend aus. Der Zeuge CA. berichtete von seiner langjährigen Erfahrung als Diplomat in Ländern mit „problematischen“ Urkundenwesen und insbesondere seiner Erfahrung aus der Demokratischen Republik T.. Er bekundete, dass er kurz nach seinem Amtsantritt als Vizekanzler in der Deutschen Botschaft in L. im August 0000 erstmals mit dem „Fall D.“ befasst gewesen sei und er hierzu auch die vorherige Sachakte über die von der Z. AG erbetene vertrauensanwaltliche Überprüfung der Sterbe- und Unfalldokumente studiert habe. Aus seiner Sicht handele es sich um Originaldokumente falschen Inhalts, die im T. ohne große Probleme zu erhalten seien. Die Prüfung der Dokumente durch die Vertrauensanwältin sei aus seiner Sicht nur sehr oberflächlich erfolgt. Es sei niemand befragt und auch kein Register geprüft worden. Die Prüfung sei augenscheinlich nur „vom Schreibtisch aus“ erfolgt. Die Zusammenarbeit mit der in diesem Fall befassten Vertrauensanwältin sei auch noch vor seinem Amtsantritt eingestellt worden, da sich bei ihr vergleichbare Fälle „schlechter Arbeit“ gehäuft hätten Das tödliche Unfallgeschehen sei durch die existenten Sterbe- und Unfalldokumente für T. Verhältnisse völlig „überdokumentiert“. Eine so präzise Unfalldokumentation sei in der Realität absolut ungewöhnlich im T., noch dazu in der Kürze der Zeit, in der sie auch der Botschaft von Seiten der Z. AG zur Prüfung vorgelegt worden seien, und dann auch noch mit Unfallskizze. Die Dokumente seien daher „gemacht“. Die Kammer bewertet die Aussage des Zeugen CA. als glaubhaft. Seine Angaben waren schlüssig, nachvollziehbar und decken sich insbesondere mit der Feststellung, dass der Inhalt der Sterbe- und Unfalldokumente schlicht nicht der Wahrheit entsprechen. Gegen die Annahme, dass es sich um ein bloßes Versehen handelt, spricht das zweifelhafte Urkundenwesen im T.. Der Angeklagte erläuterte hierzu plausibel, dass das Urkundenwesen im T. nicht ansatzweise mit dem deutschen vergleichbar sei, quasi brach liege. Dies zeige schon die Tatsache, dass Vertrauensanwälte zum Einsatz kommen. Der Grund hierfür sei, dass man offiziellen Stellen nicht vertraue. Die Legislation von Urkunden sei insoweit gar nicht erst möglich. Anhaltspunkte, die für bloße Personenverwechslung sprechen, haben sich nicht ergeben. e) Feststellungen zu den Bargeldabhebungen von den Konten der Angeklagten R. Die Feststellungen zu den Bargeldabhebungen von den Konten bei der Sparkasse H. beruhen auf den Angaben der Angeklagten R., die diese auf den konkreten Vorhalt der entsprechenden Kontoauszüge bestätigt hat. f) Feststellungen zum gemeinsamen Tatplan der Angeklagten Die Feststellungen zum gemeinsamen Tatplan der Angeklagten folgen aus der Gesamtheit der nachfolgend dargestellten und für die Kammer jeweils feststehenden Indizien, die einzeln nebeneinander stehen, aber jeweils für sich einen Hinweis auf die Täterschaft der Angeklagten enthalten (vgl. BGH 4 StR 306/07 vom 20.12.2007; BGH, 2 StR 284/07 vom 29.08.2007). Ist eine Vielzahl einzelner Erkenntnisse angefallen, so ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 1 StR 292/15, juris Rn. 9). Erst sie entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtschau dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln. Beweisanzeichen können nämlich in einer Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, NJW 2002, 2188, 2189). Der Beweiswert einzelner Indizien ergibt sich zudem regelmäßig erst aus dem Zusammenhang mit anderen Indizien, weshalb der Inbezugsetzung der Indizien zueinander im Rahmen der Gesamtwürdigung besonderes Gewicht zukommt (BGH, Urteil vom 01. Juli 2020 – 2 StR 326/19 –, Rn. 15, juris). Dabei hat die Kammer auch solche Umstände gewürdigt, die Zweifel begründen können. Nach diesen Maßgaben ist die Kammer nach Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung überzeugt, dass die Angeklagten auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans handelten. Dieser sah entsprechend den getroffenen Feststellungen vor, nach Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung durch Vortäuschen des Unfalltodes des Angeklagten D. gegenüber der Versicherung die Versicherungssumme von dieser zu erlangen, um dieses Geld für sich zu nutzen. aa) Ein gewichtiges Indiz für den gemeinsamen Tatplan ist zunächst die Vertragsanbahnung zum Abschluss einer völlig überhöhten Risiko-Lebensversicherung, für welche kein entsprechendes Sicherungsbedürfnis erkennbar ist. Der Angeklagte D. wollte im Ausgangspunkt sogar eine Versicherungssumme in Höhe von 4.000.000,00 EUR mit der Angeklagten R. als Begünstigte abschließen und war bereit, hierfür einen monatlichen Beitrag von rund 300,00 EUR zu bezahlen. Dieser Beitrag hätte rund einem Zehntel seines Netto-Monatseinkommens entsprochen. Der Vertrag über eine entsprechende Risiko-Lebensversicherung scheiterte allein aufgrund der Ablehnung der Z. AG. In der Folge wurde eine Risiko-Lebensversicherung über insgesamt 1.200.000,00 EUR für den Fall des Unfalltodes des Angeklagten abgeschlossen, für die monatlich 115,98 EUR gezahlt wurden. Auch diese Versicherungssumme ist mit Blick auf die von den Zeugen X. geschilderten üblichen Versicherungssumme im Bereich um 200.000,00 EUR als überhöht zu bewerten, zumal ein hierzu korrespondierendes Sicherungsinteresse und damit ein wirtschaftlicher Nutzen nicht ansatzweise erkennbar war. Die Angeklagte R. war bei den beiden maßgeblichen Besprechungsterminen anwesend und hatte umfassende Kenntnis, das heißt sowohl in Bezug auf die ursprüngliche Antragstellung über 4.000.000,00 EUR Versicherungssumme als auch in Bezug auf die tatsächlich abgeschlossene Risiko-Lebensversicherung über 1.200.000,00 EUR für den Fall des Unfalltodes. bb) Ein weiteres gewichtiges Indiz für den gemeinsamen Tatplan ist die Existenz der „gemachten“, inhaltlich falschen Sterbe- und Unfalldokumente, die für die Täuschung der Versicherung über den Versicherungsfall zwingend notwendig waren. Aus diesen ergibt sich ausgerechnet der Unfalltod der Person, für die rund sechs Monate zuvor eine Risiko-Lebensversicherung abgeschlossen wurde. Dabei sah die Risiko-Versicherung sogar gerade für den in den Unterlagen dokumentierten Fall des Unfalltodes eine Verdoppelung des Auszahlungsbetrages von 600.000,00 EUR auf 1.200.000,00 EUR vor. Die Existenz dieser „gemachten“ Dokumente war zwingende Voraussetzung für die Täuschung der Versicherung über den Eintritt des Versicherungsfalles. Und es ist umkehrt kein anderer Anlass und keines anderes Motiv für die Herstellung dieser den Unfalltod des D. vorgebenden Dokumente erkennbar, als eben ihre Einreichung bei der Lebensversicherung. Gerade auch die in der Vielzahl und in der vergleichsweise genauen Beschreibung des Unfallgeschehens mit Unfallskizze zum Ausdruck kommende „Überdokumentation“ spricht für ihren Verwendungszweck als Vorlage bei der Versicherung in Deutschland. cc) Ein weiteres Indiz für einen gemeinsamen Tatplan ist das zeitliche Zusammentreffen vom Verschwinden des Angeklagten und dem angeblichen Unfalltod. Denn wäre der Angeklagte D. nicht zeitgleich verschwunden, hätte sein Unfalltod kaum erfolgreich bei der Versicherung geltend gemacht werden können. dd) Hinzu kommt der kurze Zeitraum zwischen Abschluss der Risiko-Lebensversicherung und der Geltendmachung des Versicherungsfalles bereits im Januar 0000. Denn es liegt nahe, dass derjenige, der die Versicherungssumme durch Vortäuschen des Todesfalles erlangen möchte, im Regelfall auch geneigt ist, diese schnell zu erlangen, ohne erst über einen langen Zeitraum Beiträge einzahlen müssen. ee) Auch spricht indiziell für einen gemeinsamen Tatplan der Anruf der Angeklagten R. beim Zeugen X., der bereits am 00.00.0000 und damit nur einen Tag nach dem angeblichen Tod des Angeklagten D. erfolgte. Unterstellt die Angeklagte R. hätte bereits am Todestag, den 00.00.0000, Kenntnis vom Tod ihres Ehemann erhalten, so hätte sie bereits am nächsten Tag, einem Samstag, den Versicherungsberater der Familie angerufen. Dass man ausgerechnet seinen Versicherungsberater kontaktiert, erscheint jedenfalls ungewöhnlich, zumal es keinerlei Anhaltspunkte für eine freundschaftliche Verbindung gibt. Eine solche wurde von dem Zeugen X. ausdrücklich verneint. Der Zeuge X. hat zwar bekundet, dass die Angeklagte R. ihn nur über den Tod informiert habe und Hilfe haben wollte, wie die Rückführung des Angeklagten organisiert werden könnte. Die Risiko-Versicherung sei dabei nicht besprochen worden. Insoweit mag es sein, dass die Angeklagte R. tatsächlich nur Informationen in Bezug auf die Rückführung bekommen wollte und einfach niemand anderen kannte, an den sich wenden konnte. Gleichwohl könnte der Grund für Anruf auch eine zeitnahe Information der Versicherung gewesen sein, um die Dinge ins Rollen zu bringen, ohne aber dieses Bestreben – durch ausdrücklich Besprechung dieses Themas – nach außen hin kundzutun. ff) Ebenfalls auffällig und durch eine Täterschaft der Angeklagten erklärbar ist der Umstand, dass die Angeklagte R. ihren Sohn Benedikt zum Zeitpunkt des (ersten) Kondolenzbesuchs der Fa. P. noch nicht über den Tod des Angeklagten D. informiert hatte. Dies bekundete der Zeuge ZD., der an dem Besuch teilgenommen hatte. Die Aussage ist auch glaubhaft. Der Zeugen ZD. schilderte insgesamt nachvollziehbar und schlüssig seine Erinnerung an diesen Besuch. Erinnerungslücken räumte er dabei offen ein. Dabei beschrieb er plausibel, wie er es als skurril empfand, dass die Angeklagte R. ihren Sohn noch nicht über den Tod informiert hatte und sie dies mit der Vaterrolle des Angeklagten D. begründete. Der Zeuge konnte zwar nicht mehr erinnern, wann genau der Kondolenzbesuch stattgefunden hat. Aber selbst, wenn dieser bereits einige Tage nach dem Wochenende 00.-00.00.0000 stattgefunden hat, erscheint es jedenfalls auffällig, dass der zu diesem Zeitpunkt neun- bis zehnjährige Sohn der Angeklagten R. noch nicht informiert war. Naheliegender Grund hierfür war aus Sicht der Kammer schlicht der Umstand, dass die Angeklagte R. genau wusste, dass der Angeklagte D. nicht tot ist. gg) Ein weiteres Indiz für den gemeinsamen Tatplan sind die erheblichen Barabhebungen der Angeklagten R.. So hat sie im Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 Bargeldabhebungen in einem Umfang von 133.500,00 EUR getätigt und zwar regelmäßig in Beträgen zwischen 2.000,00 EUR bis 10.000,00 und einmal jeweils 13.000,00 und 28.000,00 EUR. Dies hat die Angeklagte selbst glaubhaft eingeräumt. Der Verwendungszweck dieser Barabhebungen ist ungeklärt, wobei festgestellt werden kann, dass sie in diesem Umfang jedenfalls nicht als einfache Lebenserhaltungskosten verwendet wurden. Hiergegen sprechen die von ihr ebenfalls eingeräumten umfangreichen Kreditkarten-, Paypal- und EC-Kartenzahlungen, die belegen, dass die Angeklagte R. ihren Lebensunterhalt nicht (allein)mit Barzahlungen bestritt, sondern vornehmlich elektronisch zahlte. Die erheblichen Barabhebungen sind zwanglos mit einer gemeinsamen Täterschaft erklärbar, da es naheliegt, dass in diesem Fall Zahlungen an den Angeklagten D. in den T. erfolgen sollten. Ohne dass die Kammer entsprechende Zahlungen, etwa per BO. oder EF., feststellen konnte, fehlt es an einem plausiblen Verwendungszweck für die hohen Bargeldbeträge, die die Angeklagte R. vom Konto abgehoben hat. hh) Schließlich spricht als Indiz für den gemeinsamen Tatplan der von dem Verteidiger der Angeklagten R., Herrn Rechtsanwalt QG., zur Akte gereichte und in der Hauptverhandlung verlesenene Ausdruck eines Email-Verlaufs zwischen der Angeklagten R. (E-Mail02) und einem KW. und einer CN. (E-Mail01). Danach erreichte die Angeklagte vom Account E-Mail01 am 04.01.2017, 08:57 Uhr, folgende Email: „ …Seine Version lautet: Ihr hättet die ganze Geschichte zusammen geplant um euch schliesslich im Ausland nieder zu lassen. Er möchte wissen warum Du ihn nun fallen lässt? … “. Die Angeklagte R. trat diesem Vorwurf mit Emails vom gleichen Tage, 10:31 Uhr und 14:27 Uhr entgegen. Den zitierten Chatverlauf leitete die Angeklagte mit Email vom 05.08.2020 an ihren Verteidiger weiter. Die Verlesung des Ausdrucks der Email-Korrespondenz als Urkundenbeweis war nach § 249 Abs. 1 S. 2 StPO zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 01. Juli 2021 – 3 StR 518/19, juris). Die Kammer konnte die Authenzität und Integrität der Emails nicht feststellen, insbesondere weil eine Ermittlung zu den Personaldaten KW. und CN. im Ermittlungsverfahren erfolglos verlief und daher auch eine Vernehmung von KW. und einer CN. nicht möglich war. Gleichwohl fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass die zitierte Email vom 04.01.2017, 08:57 Uhr, gefälscht ist. Die Angeklagte R. hat den Email-Verlauf selbst vorgelegt, vermutlich um den Verdacht (auch) in Richtung des Angeklagten D. zu lenken, zumal die Staatsanwaltschaft Essen zum Zeitpunkt der Vorlage durch Rechtsanwalt QG. die Angeklagte noch als alleinige Beschuldigte führte. Der Angeklagte D. hat seinerseits in der Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 eingeräumt, dass KW. und CN. Bekannte von ihm aus Belgien seien, die in CG. leben. Er teilte zudem mit, dass er mit diesen telefoniert habe, als er im T. gewesen sei. Wann dies gewesen sei, wisse er allerdings nicht mehr. Ob der Inhalt der Mail („Seine Version: …Geschichte zusammen geplant um euch schliesslich im Ausland niederzulassen “) zutreffend ist, kann (allein) auf Grundlage der Email zwar nicht festgestellt werden. Indizcharakter für einen gemeinsamen Tatplan der Angeklagten kann der Email gleichwohl zugesprochen werden. Denn es wird an die Angeklagte von Seiten eines offenbar unbeteiligten Dritten der Vorwurf herangetragen, dass die Angeklagten die Tat zusammen geplant haben, um sich anschließend mit dem erlangten Geld im Ausland abzusetzen. Der Inhalt der Email liefert damit auch eine plausible Erklärung für die ursprünglichen Planungen der beiden Angeklagten, nämlich gemeinsam mit den erlangten Geldern ins Ausland zu gehen. Zugleich ergibt sich aus dem Inhalt der Email eine plausible Erklärung für das Scheitern des gemeinsamen Plans, nämlich dass sich die Angeklagte R. von diesem Plan distanziert hat („ Er möchte wissen, warum Du ihn fallen lässt ?“). Dass die Angeklagte R. in dem Chat-Verlauf diesem Vorwurf entgegentritt, von „Psycho-Spielchen“ spricht und ausführt, beweisen zu können, das sie „nichts gemacht habe“, kann sich nicht gleichermaßen entlastend auswirken. Denn wenn sie den Vorwurf nicht einräumen wollte, konnte sie - um sich nicht weiter verdächtig zu machen - kaum anders, als dem Vorwurf entgegenzutreten. Nachprüfbare Tatsachenbehauptungen, die für ihre Unschuld sprechen, ergeben sich aus ihren Nachrichten aber gerade nicht. Ihre Antworten sind inhaltlich sehr vage und es werden lediglich unkonkrete Behauptungen aufgestellt, dass „irgendwelche Menschen“ wegen des Geldes anrufen. Sie äußert, dass „diese Menschen“ vor nichts zurückzuschrecken, ohne mitzuteilen, was denn wann hierzu vorgefallen ist. Auffällig ist dabei auch, dass ihre Angaben in der Email vom 04.01.2017, 10:31 Uhr, sie habe kein Geld mehr habe und müssen zusehen, wie sie klarkommt (Bl. 1315), offenkundig falsch sind. Denn - wie festgestellt - waren ihr gerade vier Wochen zuvor die 1.200.000,00 EUR gutgeschrieben worden (s.o.). ii) In der Gesamtschau zwingen die dargelegten Indizien zu dem Schluss, dass die Angeklagten die Tat entsprechend dem festgestellten gemeinsamen Tatplan ausgeführt haben. Allein die zeitnahe Einreichung der „gemachten“, den Unfalltod des Angeklagten vortäuschenden und „überdokumentierten“ Sterbe- und Unfalldokumente nach dem angeblichen Unfalltod am 00.00.0000, verbunden mit dem zeitlichen Zusammentreffen von angeblichen Unfalltod und Verschwinden des Angeklagten D. lassen – zunächst unabhängig von der Frage, wer denn Täter ist - keinen anderen Schluss zu, als dass die Z. AG mithilfe der „gemachten“ Dokumente über den Unfalltod des Angeklagten D. getäuscht werden sollte, um in der Folge die Versicherungssumme auszuzahlen. Denn wie dargelegt ist ein anderer Verwendungszweck als die Einreichung bei der Versicherung der „gemachten“ Dokumente nicht erkennbar. Damit die Sterbe- und Unfalldokumente ihre Wirkung“ (Täuschung der Versicherung) entfalten konnte, musste der Angeklagte D. von der Bildfläche verschwinden. Genau dies ist zeitgleich geschehen. Unter Berücksichtigung der weiteren Indizien kommt dann nur eine Täterschaft der Angeklagten in Betracht. Denn der Angeklagte D. hat in Kenntnis der Angeklagten R. zunächst eine Risiko-Lebensversicherung mit völlig überhöhter Versicherungssumme von 4.000.000,00 EUR abschließen wollen und in der Folge – nach Zurückweisung durch die Versicherung – deren Maximalangebot von 1.200.000,00 EUR für den Fall des Unfalltodes angenommen. Das Bezugsrecht der Versicherungssumme stand dabei allein der Angeklagte R. zu. Diese Indizien sind gewichtig, denn es fehlt ein erkennbares Sicherungsbedürfnis für den Abschluss der Versicherung und aufgrund des Bezugsrechtes der Angeklagte R. war diese die unmittelbar Begünstigte der durch die Täuschung der Versicherung veranlassten Zahlung der Versicherungssumme. Jeder andere mögliche Täter konnte nur über die Angeklagte R. an die Taterträge gelangen. Der Angeklagte D. war zur Tatzeit zudem im T. und hatte - möglicherweise über seine familiären Verbindungen - die Möglichkeit, die Beschaffung der Dokumente zu organisieren. Hiermit korrespondieren die schnelle Meldung des Versicherungsfalles bereits am 00.00.0000 und die rasche Vorlage der Dokumente im Original über die Angeklagte R.. In diese Indizienkette fügt sich die Email des KW. vom 04.01.2017 ein, die nach den angegeben Daten zu einem Zeitpunkt verfasst ist, als die Angeklagte R. noch vom Tod des Angeklagten hätten ausgehen müssen und die inhaltlich im Sinne eines gemeinsamen Tatplan der Angeklagten verstanden werden kann („Seine Version: .. ganze Geschichte zusammen geplant“). Zudem ergibt sich aus der Email eine plausible Erklärung für die ursprünglichen Planungen („im Ausland niederzulassen“) und deren Scheitern („Er möchte wissen, warum Du ihn fallen lässt?“). In diese Indizienkette fügt sich auch das Nachtatverhalten der Angeklagten R. ein, die im Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 erhebliche Bargeldabhebungen in einem Umfang von 133.500,00 EUR tätigte. Denn diese Bargeldabhebungen dienten gerade nicht der allgemeinen Lebensführung und könnten daher potentiell auch in den T. geflossen sein. jj) Zu dieser die Angeklagten belastenden Indizienkette kommt hinzu, dass kein anderes Alternativszenario denkbar ist. (1.) Ein Szenario ohne Beteiligung des Angeklagten D. schließt sich Kammer aus. Insbesondere die von dem Angeklagten D. im Rahmen seiner Zeugenaussage behauptete Geschichte eines von der Angeklagten R. und seiner Mutter gegen ihn geschmiedeten (Mord-)Komplotts ist nicht glaubhaft. Diese lautet, die Angeklagte R. habe mit der Mutter des Angeklagten vereinbart, dass diese ihn töten lasse, um die Versicherungssumme zu kassieren. Seine Mutter habe dies (wohl) nicht über das Herz gebracht und ihn daher „entführt“ beziehungsweise in einem entlegenen Dorf im Urwald ausgesetzt. Handy und Ausweispapiere habe sie ihm abgenommen. Er habe dann rund zwei Jahre gebraucht, um über die Provinzhauptstadt QO. zurück nach L. zu gelangen. Kontakt nach Deutschland habe er vor seiner Rückkehr nicht aufnehmen können. Er habe nur die Nummer seiner Ehefrau und die ihres Sohnes Q. gewusst. Dort habe er mehrfach angerufen, dort sei aber niemand ans Telefon gegangen. In einem Internetcafé sei er nicht gewesen, auch nicht in QO., er habe sich schon aufgegeben gehabt. Die Angaben des Angeklagten D. in der Zeugenvernehmung bleiben in Betracht seiner schon im Ausgangspunkt recht „unglaublichen“ Geschichte oberflächlich und wenig konkret. Es bleibt im Ergebnis unklar, was der Angeklagte die ganzen zwei Jahre eigentlich gemacht hat, wie er die Tage verbracht hat, welche Personen er kennergelernt hat, welche besonderen Vorkommnisse oder Schlüsselmomente es gab und vor allem, warum es ihm nicht gelungen ist, Kontakt nach Deutschland aufzunehmen. Der Angeklagte D. äußerte, dass er nur die Telefonnummern der Angeklagten und die ihres Sohnes im Kopf gehabt habe. Mehr will ihm offenbar nicht möglich gewesen sein. Dies ist nicht glaubhaft. Es ist schwer vorstellbar, dass ihm tatsächlich etwa keine Telefonnummer seines Arbeitgebers des Chemieparks, keine einzige Durchwahl eines Kollegen oder einer Abteilung in Erinnerung war. Zudem ist nicht vorstellbar, dass ihm in all der ganzen Zeit nichts anderes eingefallen ist, als einmal (bereits in L.) die Polizei anzurufen, die ihn dann abgewiesen habe. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Angeklagte erst am Ende der Vernehmung und erst auf Vorhalt äußerte, Herrn und Frau CN. zu kennen und mit diesen telefoniert zu haben, als er im T. gewesen ist. Dabei gab er an, nicht mehr genau zu wissen, wann das gewesen ist, vermutlich wegen des Internets erst in L., und auch nicht mehr zu erinnern, was er mit diesen besprochen habe. Nach angeblich zwei Jahren der Isolation von seiner Familie und seinen Freunden in Deutschland und Belgien gelingt es ihm, Freunde in Belgien (endlich) telefonisch zu erreichen, aber er weiß nicht mehr, was er mit diesen besprochen hat. Dies ist nicht plausibel. Ebenfalls nicht plausibel ist, dass er sich wohl mindestens ein Jahr in der Großstadt QO. (1,2 Millionen Einwohner) aufgehalten haben will und es ihm dort auch nicht gelungen sei, Kontakt nach Deutschland herzustellen. Ein Internet-Café habe er in QO. nicht besucht. Er habe sich schon aufgegeben gehabt. Dass er sich an einem bestimmten Zeitpunkt aufgegeben habe, wäre zwar grundsätzlich verständlich. Jedoch kann dies nicht für die gesamte Zeit in QO. gelten, da er sich schließlich doch noch motivieren konnte, weiter nach L. zu reisen. Daher bleibt offen, warum er nicht bereits in QO. versucht hat über das Internet Hilfe zu bekommen. In L. angekommen, hat er dies ja nach eigener Äußerung getan. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Verhältnisse im T., insbesondere im Bereich der Internet- und Telekommunikation, nicht mit denen in Deutschland vergleichbar sind. Die offenbar nur wenigen Versuche einer Kontaktaufnahme nach Deutschland, insbesondere von QO. aus, kann dies jedoch nicht erklären. Schließlich bleibt völlig offen, aus welchen Gründen die Mutter des Angeklagten sich auf ein (Mord-)Komplott gegen ihn hätte einlassen können. Er führt in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung selbst aus, dass die Angeklagte R. und seine Mutter sich nicht von Angesicht zu Angesicht kannten und nur mal telefoniert hätten. Eine besondere Vertrauensbeziehung konnten Mutter und Angeklagte vor diesem Hintergrund nur schwer aufbauen. Mit Blick auf diese „Distanzbeziehung“ ist nicht vorstellbar, wie die Angeklagte R. sich hätte trauen können, der Mutter ihres Ehemannes einen Mordauftrag in Bezug auf ihren Sohn zu unterbreiten. Noch weniger nachvollziehbar ist, warum sich die Mutter des Angeklagten hierauf hätte einlassen können. Sie hätte die „Drecksarbeit“ machen müssen, ohne eine gesicherte Aussicht auf die Versicherungssumme zu haben. Tatsächlich soll sie nach der Aussage des D. auch nie etwas erhalten haben. Dies ist ebenfalls unplausibel, da es aus Sicht der Angeklagten R. riskant gewesen wäre, die Mutter (gar) nicht teilhaben zu lassen. Sie hätte zumindest damit rechnen müssen, dass die Mutter versucht, an ihr Geld zu kommen, und gegebenenfalls als letztes Mittel versucht, die Angeklagte R. auffliegen zu lassen. Unplausibel ist zudem, dass die Mutter mit der von D. geschilderten Verschleppung beziehungsweise Aussetzung des Angeklagten D. überhaupt nicht hätte sicherstellen können, dass D. nicht wieder auftaucht, wie es nach der Geschichte des Angeklagten D. dann letztlich auch gekommen ist. Der Angeklagte D. gibt insoweit an, dass sein Cousin und „Aufpasser“ ihn bereits nach etwa drei Monaten plötzlich verlassen habe und er kurz nach diesem Zeitpunkt versucht habe, aus dem Dorf wegzukommen. Zu diesem Zeitpunkt war die Versicherungssumme noch nicht gar ausgezahlt. Der angebliche Plan der Mutter zur Aussetzung des Angeklagten D. wäre im Grunde völlig ungeeignet, das dauerhafte Verschwinden des Anmgeklagte D. sicherzustellen. Die Schilderungen zu eigenen Empfindungen erfolgt zudem in Anbetracht der eigentlich offenkundigen psychischen Belastungssituation überaus zurückhaltend. Nur vereinzelt äußert der Angeklagte diese in der Vernehmung. So sei zu Beginn für ihn „unfassbar“ gewesen, als seine Mutter nicht zurückkam. Er habe es „merkwürdig“ gefunden, dass der Oberchef des Dorfes nicht mit ihm sprach. Und es kamen anfänglich die „Sorgen“ hinzu, dass er nach L. zurück musste. Die psychischen Belastungen der sich dann über eine Zeitraum von fast zwei Jahren andauernden „Verlorenheit“ beschreibt er nach dem elf Seiten langen Vernehmungsprotokolls lediglich an einigen wenigen Stellen mit den Worten, er habe die „Welt nicht mehr verstanden“ und er sei auch „depressiv gewesen“ und habe sich „tagelang eingesperrt“. Zu der eigentlich „unglaublichen“ Geschichte, die der Angeklagte erzählt, passt diese recht emotionslose Beschreibung nicht. Dabei ist die distanzierte Schilderung der Geschichte durch den Angeklagten auch nicht etwa durch die mit der beschriebenen „Odyssee“ verbundenen psychischen Belastungen zu erklären. Denn Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung haben sich nicht ergeben. Im Gegenteil, der Angeklagte ist nach seiner Rückkehr wieder sozial integriert. Er ist als Fußballtrainer für Kinder tätig und hat seine alte Arbeit wieder aufgenommen. Der Zeuge ZD. bekundete als sein Vorgesetzter bei P., dass er unverändert gute Arbeit leiste. Die Angaben des Angeklagte D. sind darüber hinaus auch zum Teil widersprüchlich. So schildert er an einer Stelle, dass seine Familie in L. überrascht war, dass er da war und noch lebe. An anderer Stelle gibt er dann an, dass seine Tante nicht gedacht hätte, dass er tot sei und geglaubt habe, er wäre in Deutschland. Warum offenbar der Großteil der Familie dachte, er sei tot, nur seine Tante nicht, bleibt offen und ist nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis sind die Angaben des Angeklagten D., die er im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 00.00.0000 tätigte, nicht glaubhaft. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Bewertung der Aussage auch berücksichtigt, dass der Zeuge CA., der den Angeklagten nach seinen Angaben im August 2018 ebenfalls ausgiebig befragt hat, seine Geschichte für glaubhaft hielt. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Zeuge CA. die Angaben der Angeklagten D. unter einem völlig anderen Gesichtspunkt zu bewerten hatte. Ihm präsentierte sich eine unbekannte Person, die sich als jemand ausgab, der nach Aktenlage verstorben war, und es galt zu prüfen, ob dies richtig ist. Die Bewertung der Angaben des D. durch den Zeugen CA. bezog sich insoweit zunächst vornehmlich auf die Frage der Personenidentität. Zu dieser Frage konnte der Angeklagte D. natürlich mit Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seiner Reise in den T. und seiner Familie überzeugen, deren Kenntnis man bei einem Dritten nicht ohne weiteres vermuten würde und die der Zeuge CA. zudem anhand der Akte zur vertrauensanwaltlichen Prüfung der Sterbe- und Unfalldokumente überprüfen und als zutreffend feststellen konnte. Der Zeuge CA. begründete seine Einschätzung zur Glaubhaftigkeit der Angaben des D. dementsprechend auch nicht etwa mit besonders detaillierten Schilderungen zur Entführung beziehungsweise Aussetzung, originellen Details hierzu oder dergleichen, sondern allein mit Blick auf den aus seiner Sicht „authentischen und überzeugenden Eindruck“ und „die glaubwürdige Präsentation“ des Angeklagten. Er habe „immer sofort geantwortet“. Die Einschätzung des Zeugen CA. vermag vor diesem Hintergrund die vorgenannten Punkte zur fehlenden Plausibilität und Widersprüchlichkeit der Angaben des Angeklagten D. nicht zu entkräften. Die Kammer hat bei der Bewertung auch berücksichtigt, dass die Angaben des Angeklagten in geographischer und sozio-kultureller Hinsicht plausibel sind. Der Sachverständige GS. führt in seinem Gutachten aus, dass er die Aussage des D. für glaubwürdig und nachvollziehbar hält, wenngleich er dies „nicht abschließend begründen“ könne. Er bewertet die „Angaben zu Zeit, Reise und örtlichen Gegebenheiten sowie Gepflogenheiten“ als „prinzipiell stimmig“, wobei die Schilderungen „keine abschließende Einordnung“ zulasse. Eine nähere Begründung ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Die Einschätzung deckt sich aber hinsichtlich des geographischen und sozio-kulturellen Kontextes mit der Bewertung des Zeugen CA., der ebenfalls bestätigte, dass die genannten Örtlichkeiten, wie QO. und LT. existieren und auch die Reisewege über den T. plausibel sind. Nach Einschätzung der Kammer ist dieser Umstand jedoch für die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage nur wenig aussagekräftig. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte über einen Zeitraum von zwei Jahren „verschwunden“ war und ohne weiteres hätte im T. leben konnte, bevor er sich an die Deutsche Botschaft in L. wandte. Er kommt gebürtig aus dem T. und hat dort Familie. Da liegt es nahe, dass ihm die kulturellen Gepflogenheiten nicht völlig unbekannt waren. Die geographischen Angaben sind nicht derart originell, dass man zwingend dort gewesen sein muss, um entsprechende Angaben tätigen zu können. Vielmehr kann eine solche Reiseroute heutzutage in kurzer Zeit im Internet recherchiert werden. Hinzu kommt, dass der Angeklagte die von ihm geschilderte „Reiseroute“ durchaus genommen haben kann und daher auch einzelne vom ihm geschilderte Vorkommnisse auch erlebt haben kann. Der Angeklagte D. hat auch nicht etwa bei anderer Gelegenheit - für die Kammer feststellbar - detailliertere beziehungsweise plausiblere Angaben getätigt. Die Zeuginnen VX. und EM. haben ausgesagt, dass sie als Personalverantwortliche bei der Firma P. anlässlich der Rückkehr des Angeklagten D. mit diesem am 00.00.0000 ein mehr als dreistündiges Gespräch über die Vorkommnisse im T. geführt haben. Seine dortigen Ausführungen decken sich inhaltlich mit denen der Aussage vom 00.00.0000. Beide Zeuginnen beschreiben dabei die Angaben des Angeklagten übereinstimmend als wenig detailliert. Die Zeugin VX. äußerte, dass es schwierig gewesen sei, Details aus ihm rauszubekommen. Man habe ständig sinngemäß fragen müssen „und dann, und dann, und dann“. Die Antworten seien immer dünn gewesen, insbesondere habe er kaum etwas dazu sagen können, wie er denn den Tag verbracht habe. Für sie seien die Schilderungen des Angeklagte D. insgesamt nur schwer nachvollziehbar gewesen, sie glaube ihm bis heute nicht. Die Zeugin UM. gab an, dass der Angeklagte „viel geredet, aber inhaltlich wenig gesagt habe“. Die Kammer bewertet die Angaben der Zeugen als glaubhaft. Sie entsprechen inhaltlich einander und zugleich dem Eindruck der Kammer hinsichtlich der verlesenen Zeugenaussage des Angeklagten D. vom 00.00.0000. In der Gesamtschau vermögen daher die genannten für die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände die zahlreichen gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Gesichtspunkte nicht entkräften. (2.) Das umgekehrte Szenario ohne Beteiligung der Angeklagten R. schließt die Kammer ebenfalls aus. Dass der Angeklagte D. sich freiwillig im T. versteckt und seinen Unfalltod - ohne Wissen der Angeklagten R. – vorgetäuscht hat, ist ebenfalls nicht plausibel. Denn der Angeklagte hatte keine gesicherte Aussicht auf die Erlangung der Versicherungssumme, da allein die Angeklagte R. das Bezugsrecht inne hatte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte D. sich gegenüber der Angeklagten R. nicht ohne weiteres hätte zu erkennen geben können. Dass die Angeklagte R. einer - von ihm vorgeschickten – Person, etwa aus seiner Familie, Gelder größeren Umfangs zur Verfügung gestellt hätte, wäre jedenfalls ungewiss gewesen. Hierauf hätte er nicht vertrauen können. Gegen ein alleiniges Handeln des Angeklagten D. spricht auch, dass er in diesem Fall überhaupt keinen Grund gehabt hätte, die Angeklagte R. so schwer zu belasten. Seine Bezichtigung der Angeklagten R. wäre es also nicht nachvollziehbar. (3.) Ein Szenario ohne Beteiligung der beiden Angeklagten schließt die Kammer ebenfalls aus. Es gibt keinerlei belastbare Hinweis auf selbständige Dritttäter, insbesondere nicht aus dem Kreis der Familie des Angeklagten D. im T.. Für deren Beteiligung könnte zwar sprechen, dass über diese möglicherweise die „gemachten“ Sterbe- und Unfalldokumente aus dem T. hätten besorgt werden können. Das Motiv von selbständigen Tätern (ohne Beteiligung der Angeklagten) hätte aber nur Geld sein können, welches für diese aber aufgrund des alleinigen Bezugsrechtes der Angeklagten R. nicht erreichbar war. Gegen eine Alleintäterschaft Dritter spricht zudem, dass der Angeklagten D. auch in diesem Fall keinen Grund gehabt hätte, die Angeklagte R. so schwer zu belasten. kk) Die Kammer hat im Rahmen der vorgenommen Gesamtwürdigung auch die entlastenden Umstände und Indizien berücksichtigt, die allerdings die in der Gesamtschau zwingenden belastenden Indizien nicht zu entkräften vermochten. Entlastend hat sie insoweit gesehen, dass die Lebensverhältnisse der Angeklagten vor der Tat Anhaltspunkte für die Motivation zur Tatbegehung vermissen lassen. Der Angeklagte D. hatte ein gesichertes Leben in Deutschland, einen guten Job und war gerade dabei, seinen Meister zu machen. Die Angeklagte R. hat einen zur Tatzeit zehnjährigen Sohn, der eine gute Beziehung zum Angeklagten D. hatte. Die Kammer hat insoweit auch berücksichtigt, dass sie keine sicheren Feststellungen dazu treffen konnte, ob beziehungsweise welche gemeinsame Planung die Angeklagten für die Zeit nach Erhalt der Versicherungssumme tatsächlich hatten. Die verlesene Email des Herrn KW. vom 04.01.2017, 08:57 Uhr, liefert die aus Sicht der Kammer plausibelste Antwort hierauf, nämlich dass es der Plan des Ehepaares war, sich gemeinsam ins Ausland abzusetzen. Zwar spricht hiergegen der Umstand, dass die Angeklagte R. einen zur Tatzeit zehnjährigen Sohn hatte. Denn es ist davon auszugehen, dass einer Mutter die Entscheidung, sich mit oder den Sohn ins Ausland abzusetzen, deutlich schwerer fallen dürfte und eine solche Entscheidung auch deutlich schwerer umzusetzen sein dürfte, als einer insoweit ungebundenen Person. Plausibel ist dieser ursprüngliche Plan gleichwohl, da ein gemeinsames Leben in Deutschland aufgrund der Gefahr, entdeckt zu werden, wohl nicht möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass in der Email mitgeteilten Gründe für das Scheiterns dieses gemeinsamen Plans (R. hätte D. „fallengelassen“), eine Erklärung dafür liefern, warum der Angeklagte D. die Angeklagte R. in seiner Zeugenaussage so schwer beschuldigt hat. Gleichwohl wiegen diese entlastenden Indizien im Vergleich zu den belastenden Indizien nicht sehr schwer und sind daher auch nicht geeignet, Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten aufkommen zu lassen. In der Gesamtschau zwingen die belastenden Indizien unter Berücksichtigung der fehlenden Alternativszenarien (ohne Beteiligung eines der beiden beziehungsweise beider Angeklagten) zu dem Schluss, dass die Angeklagten mit dem gemeinsamen Tatplan agierten, nach Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung durch Vortäuschen des Unfalltodes des Angeklagten D. die Versicherung über das Vorliegen des Versicherungsfalles zu täuschen, um dadurch die Auszahlung der Versicherungssumme zu bewirken und das erlangte Geld für sich zu nutzen Im Ergebnis verblieben nach der vorgenommenen Gesamtwürdigung der Indizien keine Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten. g) Feststellungen zu Ziffer II.2 Die Feststellungen hierzu folgen aus den vorgenannten Feststellungen zu Ziff. II. 1. Wie dargelegt hatte der Angeklagte D. umfängliche Kenntnis von der Vertragsanbahnung und dem Vertragsschluss. Er handelte zum Zeitpunkt der Vertragsgespräche schon zu diesem Zeitpunkt in der Absicht, einige Monate später seinen Unfalltod vorzutäuschen. Dass er diese, für die Täuschung der Versicherung maßgeblichen Umstände zum Zeitpunkt der Vernehmung am 00.00.0000 wieder vergessen hatte, ist nicht anzunehmen. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte und es ist es auch nicht vorstellbar, dass der Angeklagte D. in Anbetracht der eigenen Tatbegehung derart wesentliche Umstände hätte vergessen können. Dass sich – wie er angab – allein die Angeklagte R. um die Versicherungssachen gekümmert habe, ist zudem - wie unter III. 2. A) dargelegt - schlicht unwahr. IV. Die Angeklagten haben sich des mittäterschaftlichen Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie nach Abschluss der Risikolebensversicherung den Unfalltod des Angeklagten D. durch die Vorlage inhaltlich falscher, den Unfalltod des Angeklagten D. bestätigender Dokumente bei der Versicherung vortäuschten und dadurch die Versicherung über das Vorliegen eines Versicherungsfalles täuschten und damit zur Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 1.200.000,00 EUR veranlassten. Der Tatbeitrag des Angeklagten D. liegt in der Anbahnung und dem Abschluss der Risikolebensversicherung im Rahmen der Beratungsgespräche mit dem Zeugen X. und der Reise in den T. zum Zwecke der Vortäuschung des Unfalltodes und des anschließenden Untertauchens. Der Tatbeitrag der Angeklagten R. liegt in der Anbahnung der Risikolebensversicherung im Rahmen der Beratungsgespräche mit dem Zeugen X. und schließlich dem Einreichen der inhaltlich falschen Dokumente über den angeblichen Unfalltod des Mitangeklagten D. und der damit verbundenen Geltendmachung des Versicherungsfalls einschließlich der verlangten Auszahlung der Versicherungssumme auf ihr Konto. Durch die Vorlage der inhaltlich falschen Dokumente über den angeblichen Unfalltod des Mitangeklagten D. täuschte die Angeklagt R. die ZC. AG über das Vorliegen des Unfalltodes und damit über das Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen für einen Betrag in Höhe von 1.2000.000,00 EUR. Mit Auszahlung dieses Betrages durch die Versicherung ist bei dieser ein entsprechender Vermögensschaden eingetreten, Die Angeklagten handelten bei der Begehung der Tat in Kenntnis des Umstandes, dass ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme mangels Unfalltod des Angeklagten D. nicht besteht, und in der Absicht, sich durch die von ihnen begehrte Auszahlung der Versicherungssumme zu bereichern. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. Der Angeklagte D. hat sich darüber hinaus der falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB schuldig gemacht, indem er in der richterlichen Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch die Ermittlungsrichterin PP. (vormals PR.) als Zeuge falsch ausgesagt hat, dass er keine Kenntnis davon hatte, dass er ursprünglich eine Versicherungssumme in Höhe von 4.000.000,00 EUR gewünscht beziehungsweise beantragt habe und der Abschluss des Versicherungsvertrages allein Sache des Zeugen X. und der Angeklagten R. gewesen sei. V. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer die Schuld der Angeklagten zur Grundlage genommen und die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben der beiden Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt, § 46 Abs. 1 StGB. 1. Bezüglich der Angeklagten R.: Bei der Strafzumessung ging die Kammer vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 2 StGB aus, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Angeklagten haben durch die Tat die Auszahlung eines Betrages von 1.200.000,00 EUR erwirkt und damit einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB herbeigeführt. Die Angeklagten R. hat daher das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht. Auch unter Berücksichtigung der Vorstrafenfreiheit der Angeklagten R. kam ein Absehen von einem besonders schweren Fall mit Blick auf den erheblichen Vermögensschaden, der den üblichen Mindestwert für das Vorliegen eines Vermögensverlust großen Ausmaßes in Höhe von 50.000,00 EUR um ein Vielfaches überschreitet, nicht in Betracht. Bei der Strafzumessung sprach im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zugunsten der Angeklagten R., dass sie nicht vorbestraft ist. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass sie als Erstverbüßerin und Mutter eines jetzt 15-jährigen Sohnes besonders haftempfindlich ist. Zudem hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten R. gewertet, dass ein erheblicher Teil der erlangten Vermögenswerte durch den angeordneten Vermögensarrest und dessen Vollziehung in die Konten der Angeklagten (rund 550.500,00 €) und die von ihr erworbene Immobilie gesichert werden konnte. Zu Lasten der Angeklagten R. war im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung insbesondere der erhebliche Vermögensschaden zu berücksichtigen, der den üblichen Mindestwert für das Vorliegen eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes in Höhe von 50.000,00 EUR um ein Vielfaches überschreitet. Zudem war zu Lasten der Angeklagten die erhebliche kriminelle Energie zu werten, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass man den Tod des Mitangeklagten D. vorgetäuscht und zur Glaubhaftmachung inhaltlich falsche Dokumente gegenüber der geschädigten Versicherung verwendet hat. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die unter II. 1. Festgestellte als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Bezüglich des Angeklagten D.: a) Tat zu Ziff. II. 1 Bei der Strafzumessung ging die Kammer auch hier vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 2 StGB aus, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Angeklagten haben durch die Tat die Auszahlung eines Betrages von 1.200.000,00 EUR erwirkt und damit einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB herbeigeführt. Auch der Angeklagte D. hat daher hinsichtlich der Betrugstat das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht. Auch unter Berücksichtigung der Vorstrafenfreiheit des Angeklagten von D. kam ein Absehen von einem besonders schweren Fall schon mit Blick auf den erheblichen Vermögensschaden, der den üblichen Mindestwert für das Vorliegen eines Vermögensverlust großen Ausmaßes in Höhe von 50.000,00 EUR um ein Vielfaches überschreitet, nicht in Betracht. Bei der Strafzumessung sprach im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zugunsten des Angeklagten D., dass er nicht vorbestraft ist. Zudem droht ihm der Verlust des Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Abschiebung in den T.. Auch hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass ein erheblicher Teil der erlangten Vermögenswerte durch den angeordneten Vermögensarrest und dessen Vollziehung in die Konten der Angeklagten (rund 550.500,00 €) und die erworbene Immobilie gesichert werden konnte. Zu Lasten des Angeklagten D. war im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ebenfalls der erhebliche Vermögensschaden zu berücksichtigen, der den üblichen Mindestwert für das Vorliegen eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes in Höhe von 50.000,00 EUR um ein Vielfaches überschreitet. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die unter II. 1. festgestellte als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. b) Tat zu Ziff. II. 2 Hinsichtlich der durch den Angeklagten D. begangenen uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB hat die Kammer die Voraussetzungen des Aussagenotstandes nach § 157 Abs. 1 StGB bejaht und in Ausübung des ihr zustehenden Ermessensspielraums nicht nur den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert, sondern gänzlich von einer Strafe abgesehen. Der Angeklagte tätigte die falschen Angaben zum Umfang und zur Anbahnung der Risikolebensversicherung offenkundig, um von sich selbst die Gefahr einer Strafverfolgung abzuwenden, § 157 Abs. 1 StGB. Denn hätte er seine Kenntnis und Beteiligung an dem Abschluss der völlig übersicherten Risikolebensversicherung im Rahmen der Vernehmung wahrheitsgemäß eingeräumt, hätte dies den Verdacht begründet beziehungsweise erhärtet, dass er (Mit-)Täter des hier gegenständlichen Versicherungsbetruges ist. In Ausübung des ihr zustehenden Ermessensspielraums hat die Kammer nicht nur den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert, sondern gänzlich von einer Strafe abgesehen, da der Angeklagte zum Zeitpunkt der Vernehmung nach Aktenlage zwar mangels erkennbaren Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft noch nicht zwingend als Beschuldigter mit entsprechender Belehrung nach § 136 StPO hätte vernommen werden müssen, gleichwohl aber bereits ein (gewisser) Tatverdacht gegen ihn bestand. Denn die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrer Aktenkenntnis über die Umstände des Abschlusses der übersicherten Risikolebensversicherung und deren Auszahlung aufgrund inhaltlich falscher Todes- und Unfalldokumente bereits zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass auch der Angeklagten D. an der Betrugstat beteiligt sein könnte. Als Beschuldigte hätte er sich im Rahmen einer Vernehmung nicht mehr nach § 153 StGB strafbar machen können. Die Kammer hat daher insoweit nach § 157 Abs.1 StGB von einer Strafe abgesehen. Eine Gesamtstrafe war daher nicht mehr zu bilden. V. Die Angeklagte R. hat durch die Tat zu II. 1. gemäß §§ 73, 73c StGB die Versicherungssumme und damit einziehungsfähige Taterträge in Höhe von insgesamt 1.200.000,00 EUR erlangt, für welche die Wertersatzeinziehung anzuordnen war. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.