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Urteil

4 O 72/21 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2021:1209.4O72.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 150.021,59 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land weitere 40,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 150.021,59 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land weitere 40,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche des klagenden Landes gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Umsatzsteuer aus Bauverträgen, die die Beklagte als Bauträgerin mit der Fa. T als Bauleisterin (im Folgenden auch: Zedentin), abgeschlossen hatte. Die Firma T erbrachte in den Jahren 0000 bis 0000 Werkleistungen für die Beklagte als Bauträgerin. Hierbei gingen die Parteien der Bauverträge davon aus, dass entsprechend der bis zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013, Az. V R 37/10, gelebten Verwaltungspraxis und entsprechend der damaligen Auslegung der Rechtslage die Beklagte die Umsatzsteuerlast zu tragen hätte. Die Konzernmutter der Beklagten als Organträger entrichtete auch tatsächlich die Umsatzsteuer an die Finanzämter. Die Praxis der unmittelbaren Umsatzsteuerabführung durch den Bauträger erklärte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.08.2013, Az. V R 37/10, für unionsgesetzeswidrig und entschied, dass tatsächlicher Steuerschuldner bei Leistungen an Bauträger der leistende Unternehmer ist. Mit am 14.02.2014 veröffentlichtem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 05.02.2014 wurden die Finanzämter angewiesen, die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 in vollem Umfang für nach dem 14.02.2014 ausgeführte Umsätze allgemein anzuwenden. Das Schreiben enthält zudem die folgende Nichtbeanstandungsregelung: „Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die vor dem 15. Februar 2014 ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen (…) angewendet, wird es nicht beanstandet, wenn sie nach dem 14. Februar 2014 ebenso einvernehmlich entscheiden, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten, auch wenn in Anwendung des o. a. BFH-Urteils vom 22. August 2013 der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht.“ Auch führte der Gesetzgeber in § 27 Abs. 19 UStG eine Übergangsregelung ein: Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. Februar 2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. § 176 der Abgabenordnung steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen. Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Die Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn 1. der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt, 2. die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt, 3. dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis angezeigt wird, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und 4. der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Mit Antrag vom 00.00.0000 begehrte die Beklagte beim zuständigen Finanzamt F Korrektur der fehlerhaften Umsatzsteuerfestsetzungen und damit die Rückerstattung der abgeführten Umsatzsteuer für alle nach der Abgabenordnung offenen Jahre und für das laufende Jahr 0000. Die Beklagte teilte der Firma T nicht mit, dass sie einen Antrag auf Rückerstattung beim zuständigen Finanzamt gestellt habe. Gegen entsprechende Erstattungsansprüche der Beklagten hat das Finanzamt F Ende des Jahres 0000 mit abgetretenen Forderungen in Höhe von insgesamt mehr als 29,7 Mio. € die Aufrechnung erklärt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das zuständige Finanzamt nahm ab 0000 die Firma T bzw. deren Konzernmutter hinsichtlich der streitgegenständlichen Bauleistungen als Steuerschuldnerin der Umsatzsteuer in Anspruch. Die Firma T erstellte in diesem Zuge neue Rechnungen, welche um die Umsatzsteuer nach oben korrigiert waren. Ob diese auch bei der Beklagten zugingen, ist streitig. Das klagende Land ließ sich in der Folgezeit die Forderungen aus diesen Rechnungen, welche um die Umsatzsteuer korrigiert waren, abtreten. Im Einzelnen betrifft dies die folgenden Rechnungen: Rechnung vom 23.02.2020 (Re) über 38.631,47 €, Rechnung vom 23.02.2020 (Re) über 31.281,60 €, Rechnung vom 23.02.2020 (Re) über 27.069,64 €, Rechnung vom 23.02.2020 (Re) über 10.661,72 €, Rechnung vom 23.02.2020 (Re) über 8.984,66 €, Rechnung vom 23.02.2020 (Re) über 33.392,50 €. Mithin insgesamt 150.021,59 €. Die Rechnungen sind dabei zum Teil noch an die Firma I gerichtet, unter welcher die Beklagte früher firmierte. Die Forderungen aus diesen Rechnungen trat die Firma T zunächst mit Abtretungsvertrag vom 00.00.0000 an die Firma T1, ihre Konzernmutter, ab. Die Konzernmutter trat die Forderungen sodann mit Abtretungsverträgen vom 00.00.0000/00.00.0000 an das klagende Land ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1-K3 sowie K5 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 und unter Fristsetzung bis zum 00.00.0000 forderte das klagende Land die Beklagte erfolglos zur Zahlung von 150.021,60 € auf. Mit Antrag vom 00.00.0000, der Beklagten zugestellt am 00.00.0000, leitete das klagende Land ein Mahnverfahren ein. Die Beklagte legte gegen den Mahnbescheid am 00.00.0000 Widerspruch ein. Die Anspruchsbegründung vom 00.00.0000 ist der Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden. Das klagende Land ist der Ansicht, eine ergänzende Vertragsauslegung der zwischen der Beklagten und der Firma T geschlossenen Verträge ergebe, dass der Firma T ein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer entsprechend der korrigierten Rechnung gegenüber der Beklagten zustehe. Die korrigierten Rechnungen der Firma T seien, soweit diese nicht bereits zuvor der Beklagten zugegangen seien, zumindest mit der Klageschrift dieser nunmehr zugegangen. Das klagende Land beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1) an den Kläger € 150.021,60 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2020 zu zahlen; 2) an den Kläger weitere € 40,00 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das klagende Land habe schon gar nicht dargelegt, woraus sich eine ergänzende Vertragsauslegung bei den konkreten Verträgen ergeben solle. Im Rahmen des zivilrechtlichen Erstattungsanspruchs seien auch die Besonderheiten des Steuerrechts zu beachten. Danach sei ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen. Aus dem Schreiben des BMF vom 05.02.2014 folge, dass ein Einvernehmen zwischen dem Bauleistenden und dem Leistungsempfängers für eine Bauleistung herbeigeführt werden müsste. An einem solchen Einvernehmen fehle es – insoweit unstreitig – in Bezug auf die Beklagte und die Firma T. Diese hätte daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihre Rückerstattungsansprüche nicht geltend machen würde. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Verjährungsfrist habe mit Erbringung der Werklieferungen begonnen. Die gesetzlichen Regelungen seien eindeutig gewesen. Jedenfalls aber habe die Verjährungsfrist mit der Veröffentlichung der Entscheidung des BFH am 27.11.13 zu laufen begonnen. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Erstattungsantrags komme es nicht an. Verjährung sei daher Ende 0000 eingetreten. Im Übrigen habe die Verjährung spätestens mit dem Schreiben des BMF vom 05.02.2014 zu laufen begonnen. Die Bauleistenden hätten ein entsprechendes Einvernehmen herbeiführen oder jedenfalls entsprechende Feststellungsklage erheben können. Jedenfalls im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits sei auch auf die Kenntnis des klagenden Landes abzustellen. Eine entsprechende Kenntnis des klagenden Landes von etwaigen Rückforderungsansprüchen habe aber spätestens seit dem 00.00.0000, dem Tag der Einreichung des Antrags auf Rückerstattung vorgelegen, so dass Verjährung Ende des Jahres 0000 eingetreten sei. Im Übrigen sei die Geltendmachung auch treuwidrig, da die fehlerhafte Anwendung, wer Steuerschuldner sei, auf Fehlern der Verwaltung beruhe. Der Gesetzeswortlaut sei schon immer eindeutig gewesen, so dass der BFH mit seinem Urteil dies nur klargestellt habe. Steuerschuldner seien schon immer die Bauleistenden gewesen. Eine Treuwidrigkeit bei der Geltendmachung des Anspruchs ergebe sich auch daraus, dass das klagende Land bereits seit 0000 Kenntnis von dem Rückerstattungsantrag der Beklagten habe, gleichwohl erst in 0000 Klage erhoben habe. Der Klägerin stehe jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zu, da sie die Rechnungen der Firma T nicht vom Aussteller selber erhalten habe. Es bestehe aber eine Pflicht zum Ausstellen der Rechnungen gem. § 14 UStG. Ein solches Zurückbehaltungsrecht ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass die Veranlagungszeiträume 0000 bis 0000 bei der Bauleistenden festsetzungsverjährt gewesen seien. Soweit die Festsetzungsfrist aber abgelaufen sei, könne für den entsprechenden Veranlagungszeitraum auch keine Umsatzsteuer mehr erhoben werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist nahezu vollständig begründet. 1. Dem klagenden Land steht ein Anspruch auf Zahlung von (Rest-)Werklohn in Höhe von 150.021,59 € gegen die Beklagte aus §§ 631, 398 BGB zu. a) Das klagende Land macht aus jeweils abgetretenem Recht Werklohnforderungen geltend. Die jeweilige Werklohnforderung umfasst die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist rechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Preises (vgl. OLG Hamm v. 18.06.2020, Az. I-24 U 64/19, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2006, Az. I-23 U 22/06, juris) und kann selbständig geltend gemacht werden. b) Das klagende Land hat dargelegt, gegenüber welchem Unternehmen und in Bezug auf welche Rechnungen es Nachforderungen bei der Umsatzsteuer getätigt hat. Diese werden von der Beklagten der Höhe nach auch nicht angegriffen. c) Die Umsatzsteuerforderungen sind unstreitig auch jeweils an das klagende Land abgetreten worden. Die Umsatzsteuerforderungen sind rechtlich verselbständigt und können Gegenstand einer gesonderten Abtretung sein (vgl. OLG Hamm, a.a.O). d) Das klagende Land kann aus abgetretenem Recht des Bauleisters Zahlung der streitgegenständlichen Umsatzsteuerbeträge verlangen. Die diesbezüglichen Ansprüche des Bauleisters gegenüber der Beklagten folgen aus dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung. (1) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist geboten, wenn eine Vereinbarung zwischen den Parteien eine planwidrige Regelungslücke aufweist, ohne deren Schließung sich der zu Grunde liegende Regelungsplan nicht verwirklichen ließe und eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2018, Az. VII ZR 157/17, beck-online). Eine solche Regelungslücke liegt hier vor. (2) Der Bauleister und die Beklagte haben in Kenntnis der damaligen Auslegung der Rechtslage zur Umsatzsteuerpflicht von Werkleistungen bei Bauträgerverträgen vereinbart, dass der auf die Werklohnleistung entfallende Umsatzsteueranteil im Verhältnis zwischen ihnen wirtschaftlich von der Beklagten zu tragen ist. Dies sollte dadurch verwirklicht werden, dass die Beklagte an die Zedentin den Netto-Werklohn zahlt und – entsprechend der damaligen Auslegung der Rechtslage nach § 13b UStG – die Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt abführt. Die Parteien haben hierbei nicht den – letztlich eingetretenen Fall – bedacht und im Vertrag geregelt, dass sich die tatsächliche Rechtslage der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG anders darstellt, mit der Folge, dass die Beklagte die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerstattet erhält und das Finanzamt nunmehr die Zedentin auf die Abführung der Umsatzsteuer in Anspruch nimmt. Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass das klagende Land insoweit die jeweiligen Bauverträge nicht vorlegt, die Beklagte bestreitet aber auch gar nicht, dass eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Umsatzsteuer, wie von der Kammer eingangs dargelegt, zwischen den Parteien des jeweiligen Bauvertrags geschlossen worden ist. Dies entspricht auch der damals typischen Vertragsgestaltung im Rahmen von Bauträgerverträgen (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2018, Az. VII ZR 157/17). Im Übrigen würde ein entsprechendes Bestreiten auch im Widerspruch zum tatsächlichen Verhalten der Beklagten stehen. Die Beklagte hat unstreitig die Umsatzsteuer zunächst an das Finanzamt abgeführt. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung, dass der oben genannte Fall doch in den jeweiligen Werkverträgen geregelt ist, legt die Beklagte auch nicht dar. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2018, Az. VII ZR 157/17). Nach diesen Maßstäben hätten die Vertragsparteien, wenn sie vorhergesehen hätten, dass die tatsächliche Steuerschuldnerschaft bezüglich der Umsatzsteuer nicht bei der Beklagten, sondern bei der Bauleistenden liegt und dass für diese aufgrund des von der Beklagten gestellten Erstattungsantrags die Gefahr bestehen würde, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen, eine um den Umsatzsteuerbetrag erhöhte Vergütung vereinbart (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019, Az. VII ZR 6/18; BGH, Urteil vom 17.05.2018, Az. VII ZR 157/17; OLG Hamm vom 18.06.2020, Az. I-24 U 64/19). Dies gilt sowohl für Leistungen, welche vor dem 15.02.2014 als auch danach erbracht worden sind. Etwaige Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen den Rückforderungsansprüchen nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2018, Az. VII ZR 157/17; OLG Hamm v. 18.06.2020, Az. I-24 U 64/19). e) Soweit das klagende Land allerdings die Zahlung eines Betrages in Höhe von 150.021,60 € geltend macht, ist es offensichtlich bei der Rechnung vom 00.00.0000 Rechnungsnummer 000000000, zu einem Übertragungsfehler gekommen. Das klagende Land hat seiner Klageforderung insoweit einen Betrag in Höhe von 10.661,73 € zugrunde gelegt. Die Rechnung weist aber nur einen korrigierten Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 10.661,72 € aus. Nur insoweit ist daher auch eine Abtretung durch die T1 erfolgt. Die Klage war daher insoweit abzuweisen. f) Die dem klagenden Land zustehenden Forderungen sind auch nicht verjährt. (1) Der Lauf der hier maßgeblichen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der an das klagende Land abgetretene Anspruch der Bauleistenden ist mit Eintritt der Gefahr entstanden, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Dies war mit dem Antrag der Beklagten auf Rückerstattung der „zu Unrecht“ gezahlten Umsatzsteuer im Jahr 0000 der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt bestand für die Finanzbehörden überhaupt ein Anlass, gegenüber der Bauleistenden Ansprüche geltend zu machen und mithin die erforderliche Gefahr, dass die Finanzämter die Bauleistende auch tatsächlich in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2020, Az. VII ZR 204/18, Rz. 14, beck-online; OLG Celle, Urteil vom 14.05.2020, Az. 5 U 131/19, beck-online; OLG Köln, Urteil v. 04.08.2016, Az. I-7 U 177/15, juris). Der Antrag der Beklagten stammt vorliegend zwar schon aus dem Jahr 0000, erforderlich ist neben dem Entstehen des Anspruchs aber auch die Kenntnis des Gläubigers bzw., dem gleichstehend, die grobfahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis in Bezug auf den durch die Beklagte gestellten Rückerstattungsanspruch erlangte die Bauleistende vorliegend aber erst im Jahr 0000, daher konnte der in 0000 der Beklagten zugestellte Mahnbescheid die Verjährung rechtzeitig hemmen, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Anschließend erfolgte eine Hemmung durch die in 0000 erhobene und auch zugestellte Klage, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. (2) Abzustellen ist hinsichtlich der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis auf die Gläubiger des jeweiligen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019, Az. VII ZR 6/18), mithin die Bauleistende. Auf eine etwaige Kenntnis der Zessionarin, hier des klagenden Landes, kommt es hingegen - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht an. Im Falle des kenntnisabhängigen Verjährungsbeginns kommt es für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Hat dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis gehabt, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über (vgl. BGH, Urt. vom 28.02.2017 - I ZR 46/16, Rn. 26). (3) Unstreitig hat die Beklagte die Bauleistende aber nicht von ihrem im Jahr 0000 gestellten Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer informiert. Insoweit liegt auch keine grob fahrlässige Unkenntnis der Bauleistenden vor. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2016, Az. XI ZR 122/14 m.w.N.). Eine solche grob fahrlässige Unkenntnis ergibt sich zur Überzeugung der Kammer vorliegend nicht aus der fehlenden Herbeiführung des Einvernehmens, wie es im Schreiben des BMF vom 14.02.2014 Erwähnung findet. Die Finanzverwaltung beanstandete danach bei Bauleistungen, die wie hier vor dem 00.00.0000 erbracht worden sind, nicht, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen sind und hieran festhalten wollten. Es ist zwar unstreitig zwischen den Parteien, dass ein solches Einvernehmen hier nicht positiv herbeigeführt worden ist. Dies begründet aber keine grob fahrlässige Unkenntnis der Bauleistenden in Bezug auf das Entstehen der den Anspruch begründenden Tatsachen. Den Gläubiger trifft nämlich keine generell Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist, Nachforschungen zu betreiben. Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH a.a.O.). Vorliegend war aber weitere Voraussetzung für eine die Bauleistende treffende Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt, dass die Beklagte ihrerseits einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Finanzamt geltend macht. Erst dieser Antrag der Beklagten löste den Umstand aus, welcher zur Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung führte. Auch ohne ein Einvernehmen wäre es nämlich, soweit die Beklagte keinen Antrag gestellt hätte, bei den bis dahin getroffenen Regelungen hinsichtlich der Zahlung der Umsatzsteuer geblieben. Dies entsprach der Verwaltungspraxis, wie sie sich auch aus dem Schreiben des BMF vom 14.02.2014 ergibt. Mithin bestand für die Gläubiger vorliegend auch keine Obliegenheit, ein solches Einvernehmen herbeizuführen. Für die Bauleistende war es auch nicht absehbar, ob die Beklagte einen entsprechenden Antrag auf Rückerstattung stellen wird oder nicht. Diese Entscheidung traf die Beklagte völlig autonom. Es haben unstreitig auch nicht alle betroffenen Unternehmen einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegenüber den Finanzämtern geltend gemacht, so dass es jedenfalls nicht als grob fahrlässig anzusehen ist, wenn die Bauleistende keine Maßnahmen im Hinblick auf das Urteil des BFH und die sich daraus ergebende geänderte Verwaltungspraxis ergriff. (4) Die Kenntnis vom Eintritt der Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen, lag bei der Bauleistenden im vorliegenden Fall daher erst vor, als diese tatsächlich durch die Finanzverwaltung auf Zahlung der Umsatzsteuer in Anspruch genommen worden ist und von dieser über den von der Beklagten gestellten Rückerstattungsanspruch informiert wurde. Diese Information erfolgte ausweislich der den Rechnungen vom 00.00.0000 beigefügten Scheiben erst mit Schreiben des Finanzamtes vom 00.00.0000. Mithin konnte der in 0000 zugestellte Mahnbescheid sowie die anschließend im Jahr 0000 erhobene und auch zugestellte Klage die Verjährung noch rechtzeitig hemmen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB. g) Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Das Vorliegen von rechtsmissbräuchlichem Verhalten ist in Bezug auf Zessionar und Zedenten gesondert zu beurteilen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 80. Auflage 2021, § 404, Rn. 1). Die Beklagte hat mit ihrem Erstattungsanspruch erst die Ursache dafür gesetzt, dass die Bauleistende von dem Finanzamt mit Umsatzsteuerforderungen konfrontiert wurde. Daher ist die Geltendmachung von ergänzenden Werklohnansprüchen durch die Bauleistende, welche als Folge aus dem Antrag der Beklagten entstehen, grundsätzlich nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Auch in Bezug auf die Finanzbehörden, deren etwaiges rechtsmissbräuchliches Verhalten sich das klagende Land zurechnen lassen müsste, gilt nichts anderes. Es ist zwar richtig, dass die Finanzbehörden bis zum Urteil des BFH vom 22.08.2013 eine fehlerhafte Rechtsauffassung von dem Steuerschuldner bei Bauleistungen vertraten. Schon alleine der Zeitraum, in dem dies so gehandhabt wurde, nämlich wohl seit 0000, spricht vorliegend aber dagegen, dass diese Praxis rechtsmissbräuchlich war. Vielmehr war es gelebte Verwaltungspraxis. Sie diente insbesondere Vereinfachungszwecken und war weithin akzeptiert in der Baubranche. Etwas anderes behauptet auch die Beklagte nicht. Dass die Finanzbehörden sodann nach Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Beklagte ihrerseits wiederum die Umsatzsteuer bei der Bauleistenden einfordern und dieser hieraus ihrerseits Erstattungsansprüche entstehen, ist sodann nur die logische Folge der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch die Beklagte. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist darin nicht zu sehen. Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht. Entgegen der von der Beklagten geäußerten Ansicht liegt auch in der Tatsache, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche erst sechs Jahre nach Stellung des Rückerstattungsanspruchs durch die Beklagten mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wurden, kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des klagenden Landes. Die späte Geltendmachung eines Anspruchs kann zwar aufgrund von Verwirkung rechtmissbräuchlich sein. Insoweit fehlt es aber schon an dem erforderlichen Umstandsmoment, aus dem die Beklagte hätte folgern dürfen, dass die Finanzverwaltung die Rückerstattungsansprüche nicht geltend machen wird. Ein solches hat die Beklagte bereits nicht dargelegt. Es fehlt aber auch an dem daneben erforderlichen Zeitmoment. Hierbei ist zu beachten, dass der Antrag auf Rückerstattung zwar schon in 0000 gestellt wurde, die Aufarbeitung der Rückerstattungsfälle bei den Finanzbehörden aber erhebliche Kapazitäten und damit Zeit in Anspruch nahm, so dass eine längere Bearbeitungsdauer, gerade in Fällen in denen es wie hier um Rückforderungen in Höhe von mehr als 29,7 Millionen Euro ging, nachvollziehbar ist. h) Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem klagenden Land zu. Soweit die Beklagte rügt, dass die Rechnungen der Firma T ihr nicht von dieser übersandt worden seien, sind sie ihr unstreitig jedenfalls mit der Klageschrift zugeleitet worden, so dass ein etwaiges ursprünglich bestehendes Zurückbehaltungsrecht mittlerweile jedenfalls erloschen ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Rechnungen unmittelbar durch die Ausstellerin, hier die Fa. T, an die Beklagte übersandt werden. Ein Übersenden des Originals der Rechnung ist entgegen der Ansicht der Beklagten insoweit nicht erforderlich. Eine entsprechende Vorschrift, dass zum Beispiel im Rahmen von etwaigen Rechnungsprüfungen nur Originalrechnungen akzeptiert werden würden, und aus der sich ein schützenswertes Interesse der Beklagten an Übersendung des Originals ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte weist selber daraufhin, dass bei Rechnungsprüfungen nur grundsätzlich Originale berücksichtigt werden sollen, mithin auch Ausnahmen akzeptiert werden. Ein Zurückbehaltungsrecht ergibt sich, entgegen der Ansicht der Beklagten, auch nicht daraus, dass die Veranlagungszeiträume 0000 bis 0000 bei der Bauleistenden festsetzungsverjährt gewesen seien. Der hierzu von der Beklagten erfolgte Vortrag ist ins Blaue hinein getätigt worden und daher unbeachtlich. Die Beklagte trägt selber vor, dass „nach allgemeiner Lebenserfahrung“ davon auszugehen sei, dass Bauleistende ihre Umsatzsteuererklärung für ein Kalenderjahr jeweils im Folgejahr einreichen würden. Eine tatsächliche dem Beweis zugängliche Behauptung liegt darin nicht. Im Übrigen hat das klagende Land in seiner Replik vom 00.00.0000 aber auch dargelegt, dass dies nicht der Fall sei, ihr nähere Angaben aber im Hinblick auf das Steuergeheimnis verwehrt seien. Im Hinblick auf die nur ins Blaue hinein erfolgte Behauptung, war dieses Bestreiten ausreichend. Entgegen der im Termin geäußerten Ansicht der Beklagten, ist es daher auch nicht am klagenden Land, hierzu weiter vorzutragen. Die Beklagte beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht und ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der Tatsachen, aus denen sich dieses Recht ergibt. Soweit sie meint, dass ihr die entsprechenden Informationen fehlen würden, ist dem zwar grundsätzlich zuzustimmen. Hieraus ergibt sich aber keine Verpflichtung des klagenden Landes, ggfls. im Rahmen einer sekundären Darlegungslast weitergehende Ausführungen zu machen. Eine sekundären Darlegungslast besteht immer dann, wenn der (primär) beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2001, VI ZR 350/00). Dies ist hier aber im Hinblick auf das Steuergeheimnis nicht der Fall. Auch das klagende Land kann daher keine weiteren Informationen geben, als sie es bereits getan hat. Weitere Schritte, insbesondere das Einverständnis der Zedentin in die Informationserteilung einzuholen, sind aus Sicht der Kammer dem klagenden Land nicht zumutbar. Damit würde dem klagenden Land eine Pflicht auferlegt, nämlich sich mit der Zedentin ins Benehmen setzen, welche Informationen erteilt werden dürfen und welche nicht. Dieser Weg steht aber letztlich auch der Beklagten offen. Diese kann sich mit ihrem Begehren ebenfalls an die Zedentin wenden, um die notwendigen Informationen zu erhalten. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Zedentin dem klagenden Land zwar die Zustimmung zur Auskunftserteilung geben sollte, damit diese im Prozess gegen die Beklagte mitgeteilt werden, der Beklagten selber diese Informationen aber nicht erteilen sollte. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB, da das klagende Land die Beklagte mit Schreiben vom 00.00.0000 zur Zahlung aufgefordert hat. 3. Die Begründetheit des mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten Anspruchs auf Zahlung von weiteren 40,00 € ergibt sich aus § 288 Abs. 5 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. III. Der Streitwert des Rechtsstreit wird auf 150.021,60 € festgesetzt.