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Beschluss

15 T 24/21 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2022:0216.15T24.21.00
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Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 08.07.2021 (Az. 15 T 24/21) sowie die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 11.02.2021 (Az. 21 C 198/20), soweit die Kosten des sofortigen Anerkenntnisses betroffen sind, werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits bezüglich des sofortigen Anerkenntnisses einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 08.07.2021 (Az. 15 T 24/21) sowie die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 11.02.2021 (Az. 21 C 198/20), soweit die Kosten des sofortigen Anerkenntnisses betroffen sind, werden aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits bezüglich des sofortigen Anerkenntnisses einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Auf die Anhörungsrüge des Beklagten vom 27.07.2021 war der Beschluss des Landgerichts Essen vom 08.07.2021 aufzuheben. Die Anhörungsrüge ist zulässig und auch begründet. Gem. § 321a ZPO wird ein Verfahren auf Rüge fortgesetzt, wenn der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt wurde und dieser Verstoß entscheidungserheblich war. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte rügt in ihrer Beschwerdeschrift unter anderem, die Kammer habe in ihrem Beschluss vom 08.07.2021 willkürlich ihre Argumentation gewechselt und überraschend auf einen Handelsbrauch i.S.v. § 346 HGB abgestellt. 1) Es liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft das Gericht eine Informationspflicht; es muss den Parteien den aus seiner Sicht wesentlichen Verfahrensstoff mitteilen. Dies gilt auch für entscheidungsrelevante Rechtsfragen (BVerfG, Beschl. v. 19.06.2013, Az 2 BvR 1960/12, NJW 2013, 2658; Beschl. v. 19.05.1992, Az 1 BvR 986/21, DtZ 1992, 327 (328). Das Gericht darf insbesondere keine Überraschungsentscheidungen treffen (BVerfG, Beschl. v. 01.08.2017, Az. 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 51). Generell muss es einen Hinweis erteilen, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen es seine Entscheidung stützen wird (BeckOK ZPO/Bacher, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 321a Rn. 37). Die Parteien müssen die Möglichkeit haben, sich zu den Tatsachen oder Rechtsauffassungen zu äußern, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt. (BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991, 1 BvR 1383/90, NJW 1991, 2823, 2824; BGH, Beschl. 21.03.2018, Az. XIII ZR 98/17, BeckRS 2018, 6161 Rn. 12; BeckOK ZPO/Bacher, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 321a Rn. 39). Diese Möglichkeit wurde den Parteien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Kammer hätte vor der Abfassung ihres Beschlusses einen Hinweis auf die nunmehr geänderten rechtlichen Erwägungen geben müssen. Die Kammer ist in ihrem Beschluss vom 08.07.2021 – anders als es die Beklagte darstellt – richtigerweise auch von einer Holschuld ausgegangen, hat lediglich aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall eine abweichende Verantwortlichkeit der Beklagten gesehen. Dabei hat sich die Kammer unter anderem auf die Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr gestützt. Es sei im Geschäftsverkehr völlig unüblich, Urkunden abzuholen. Das Verhalten der Beklagten stelle sich als Verstoß gegen die Obliegenheiten dar, die von ihr nachvertraglich als Kaufmann zu beachten seien. Gemäß § 346 HGB hätte die Beklagte auf Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr Rücksicht nehmen müssen. Diese rechtlichen Erwägungen hat die Kammer in ihren vorherigen Schreiben und Hinweisen nicht kundgetan. Vielmehr hatte es ihre – im Ergebnis gleich gebliebene – Entscheidung zuvor auf andere Argumente gestützt. Die Ausführungen zu den Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr und einem etwaigen Handelsbrauch im Beschluss vom 08.07.2021 waren somit völlig neu und für die Parteien überraschend. Sie hatten keine Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen. Darin liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. 2) Dieser Verstoß ist auch entscheidungserheblich. Entscheidungserheblichkeit ist zu bejahen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags anders ausgefallen wäre (BVerfG, Beschl. 10.02.2009, 1 BvR 1232/07, NJW 2009, 1585 Rn. 38; BGH, Beschl. 09.06.2005, NJW 2005, 2624 (2625); BeckOK ZPO/Bacher, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 321a Rn. 51). Sie ist nur dann zu verneinen, wenn feststeht, dass auch bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens aus Rechtsgründen keine andere Entscheidung hätte ergehen können. Die Beklagte bestreitet im Rahmen ihrer Anhörungsrüge das Vorliegen eines Handelsbrauches in der Baubranche, wie die Kammer ihn angenommen hat. Bei entsprechendem Sachvortrag auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer im Vorfeld des Beschlusses, wäre die Kammer ggfs. zu weiterer Sachaufklärung in Bezug auf die Gepflogenheiten und einschlägigen Handelsbräuche verpflichtet gewesen. Eine abweichende Entscheidung ist somit nicht auszuschließen. II. Im Falle einer begründeten Anhörungsrüge ist das Verfahren ohne Weiteres fortzusetzen, hier durch Entscheidung über die ursprüngliche sofortige Beschwerde der Beklagten. Nach erneuter Würdigung der Sach- und Rechtslage ist der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 05.03.2021 stattzugeben, da diese zulässig und begründet ist. 1. Mit der sofortigen Beschwerde wandte sich die Beklagte gegen die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts Dorsten im Schlussurteil vom 11.02.2021. Die Klage war auf die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde gerichtet, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 08.05.2020 und 23.06.2020 sowie Email vom 14.07.2020 erfolglos zur Herausgabe aufgefordert hat. Mit weiterem Schreiben vom 23.06.2020 (Blatt 71 der GA) wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass die Bürgschaften noch immer nicht im Original herausgegeben worden seien, wofür er kein Verständnis habe. Statt einer Herausgabe an die T komme auch eine solche an seine Mandantin oder ihn selbst in Betracht. Zur Klaglosstellung wurde eine Frist bis zum 30.06.2020 gesetzt. Mit Schriftsatz vom 01.09.2020 erhob die Klägerin Klage auf Herausgabe der streitgegenständlichen Bürgschaft und Zahlung von Avalzinsen in Höhe von 244,20 €. Die Klage wurde am 16.09.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18.09.2020 (Blatt 48 der GA) wurde der Herausgabeanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt; am 28.09.2020 erging ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil (Bl. 62 GA). Mit Schlussurteil vom 11.02.2021 hat das Amtsgericht Dorsten die Zahlungsklage abgewiesen und sämtliche Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Beklagten auferlegt, da die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vorlägen, da sich die Klägerin nicht in Annahmeverzug befunden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die erstinstanzliche Akte, insbesondere Entscheidungsgründe, sowie die Sachverhaltsdarstellung des hier aufgehobenen Beschlusses des Landgerichts Essen vom 08.07.2021 (Bl. 97 ff GA) verwiesen. Die Beklagte rügt in der Beschwerdeschrift, bei der Kostenentscheidung im Rahmen von § 93 ZPO komme es nicht auf den Annahmeverzug der Klägerin, sondern auf einen etwaigen Schuldnerverzug der Beklagten an. Ein solcher liege nicht vor, da es sich bei der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde um eine Holschuld handele, die Klägerin aber niemals die Abholung angeboten habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. 2. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Gem. § 93 ZPO hat der Kläger die Prozesskosten zu tragen, wenn der Beklagte die Forderung sofort anerkennt und durch sein Verhalten keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat. Richtig ist, dass es auf die materiell-rechtliche Begründung der Klageforderung nicht ankommt. Ein Klageanlass fehlt dann, wenn der Kläger vernünftigerweise einen Prozess nicht für notwendig halten durfte, um zu seinem Recht zu kommen. Das richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den gesamten Umständen des Einzelfalls (BeckOK ZPO/Jaspersen, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 93 Rn. 25). Ein Klageanlass ist jedenfalls dann gegeben, wenn sich der Beklagte im Schuldnerverzug befunden hat (BeckOK ZPO/Jaspersen, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 93 Rn. 28). Ob der Beklagte schon dann Anlass zur Klage gibt, wenn er untätig bleibt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von dem materiellen Rechtsverhältnis der Parteien und den Möglichkeiten des Beklagten ab. Er ist gehalten, im Rahmen seiner Möglichkeiten, den geltend gemachten Anspruch zu prüfen; unterlässt er eine Prüfung, obwohl er hierzu in der Lage ist, und schweigt bzw. negiert den Anspruch, kann er zu einer Klage Veranlassung geben (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.09.2019, Az. 9 W 37/19, BeckRS 2019, 26155: gegnerische Versicherung reagiert auf Anwaltsschreiben nicht; Beschl. v. 23.10.2017, 3 W 5/17, BeckRS 2017, 130599: Prüfung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs; BeckOK ZPO/Jaspersen, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 93 Rn. 34). Ein Schuldnerverzug der Beklagten ist vorliegend nicht erkennbar. Die Herausgabeverpflichtung war zwar fällig, jedoch ist die Beklagte nicht gem. § 286 BGB in Verzug geraten. Da die Beklagte die Herausgabe mündlich zugesagt hatte, liegt keine Leistungsverweigerung vor. Im Falle der Holschuld – wie sie beim Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde gegeben ist, vgl. LG Berlin, Urteil vom 19.06.2013, AZ: 85 S 70/13; OLG Celle, Urteil vom 03.09.2009, AZ: 13 U 37/09; LG Karlsruhe, Urteil vom 31.08.2007, AZ: 6 O 9407 – gerät der Schuldner auch auf eine Mahnung hin nur dann in Verzug, wenn der Gläubiger zugleich seine Mitwirkungshandlung, hier die Abholung, anbietet. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Aufforderungsschreiben an die Beklagte zugleich hätte nachfragen müssen, wann sie die Urkunde abholen kann, oder anbieten müssen, die Kosten und die Gefahr der Übersendung zu tragen. Auch der Verweis der Klägerin auf die §§ 715, 109 ZPO führt nicht zu einer abweichenden Bewertung. Allein die Verwendung des Begriffes „Rückgabe“ ändert nichts an der rechtlichen Einordnung als Holschuld. Anders als die Kammer in der hier aufgehobenen Entscheidung meinte, führen auch die weiteren Umstände nicht zu einer Umkehr dieser Gewichtung. Zwar sind auch die weiteren Umstände des Einzelfalles, insbesondere das zugrundeliegende materielle Rechtsverhältnis der Parteien, und die Prüfungsmöglichkeiten der Parteien grundsätzlich zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass die Klägerin die Beklagte in zwei Schreiben und einer Email unter Fristsetzung und Klageandrohung zur Herausgabe der Bürgschaft aufgefordert und hierauf keinerlei Antwort bekommen hat. Die Kammer hatte bereits herausgearbeitet, dass es im Geschäftsverkehr üblich sei, gegnerische Rechtsanwaltsschreiben nicht einfach unbeantwortet zu lassen. Dies dürfte jedoch nach Auffassung der Kammer in der jetzigen Besetzung lediglich eine Frage der Höflichkeit sein; eine entsprechende rechtliche Verpflichtung der Beklagten, auf die Schreiben der Klägerin zu antworten, ist nicht erkennbar. So ist ein entsprechender Handelsbrauch i.S.v. § 346 HGB ebenso wenig erkennbar, wie eine nachvertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Beratung der Klägerin. Für einen Handelsbrauch i.S.v. § 346 HGB oder eine entsprechende Verkehrssitte fehlen bereits die erforderlichen Feststellungen. Hierzu ist auch nicht vorgetragen. Eine nachvertraglich Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin auf das Vorliegen einer Holschuld hinzuweisen, vermag die Kammer nicht herzuleiten. Diese ergibt sich weder aus dem Bauvertrag noch aus der Zusage, die Bürgschaft herauszugeben. Im Falle der Holschuld – wie hier – ist der Gläubiger zur Abholung bzw. zum Angebot der Kosten- und Gefahrtragung verpflichtet. Dies zu erkennen und vor Einreichung der Herausgabeklage zu überprüfen, oblag der anwaltlich vertretenen Klägerin. Der Klägerin ist zuzugeben, dass eine kurze Mitteilung der Beklagten, die Bürgschaft sei abholbereit, genügt hätte. Allerdings hätte auch die Abholung bzw. das bloße Angebot zur Abholung durch die hierzu auch verpflichtete Klägerin ausgereicht. Dass sich die Klägerin insofern in einem Irrtum befand, kann nicht dazu führen, die Pflicht zur rechtlichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vor Klageerhebung von der Klägerin auf die Beklagte zu verlagern. Aus diesem Grund ist auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten erkennbar. III. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Im vorliegenden Fall haben das Amtsgericht Dorsten sowie die hiesige Kammer in der vorherigen Besetzung in ihren Beschlüssen eine andere Auffassung vertreten, als die Kammer in der jetzigen Besetzung. Es bestehen also offensichtlich verschiedene Rechtsauffassungen, deren Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht werden soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 03.02.2022, da es vorliegend nicht allein um das Vorliegen einer Holschuld, sondern auch um die Berücksichtigung der Begleitumstände geht, die in den angebrachten Entscheidungen nicht vergleichbar sind. IV. Die Kostenfolge beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .