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Urteil

45 O 14/21 Wirtschaftsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2022:0506.45O14.21.00
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Tenor

Gemäß § 319 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 06.05.2022 dahingehend berichtigt, dass

- es auf Seite 3 unten heißt: „Der Beklagte betreibt einen Verein zur Förderung des Tierschutzes. Die Mitglieder des Beklagten leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, wobei passive Mitglieder mit ihren Mitgliedsbeiträgen lediglich die politischen Ziele des Vereins unterstützen."

- es auf Seite 4 oben heißt: „Im Jahre N01 bot der Beklagte seinen Mitgliedern Leistungen des Tierkrankentransports (' Tierkrankenwagen") an."

- es  auf Seite 5 unten heißt: „In einem gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Betruges ließ sich die Geschäftsführerin der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 wie folgt ein: [...]"

-auf Seite 9 des Urteils heißt: „In der Folge sei die Mitgliedschaft dieser Kunden mit dem Beklagten einvernehmlich beendet worden; ..."

-auf Seite 14 des Urteils heißt: „Ende N01, Anfang N02 habe der Vorstand des Beklagten Herrn Y. erklärt, er werde die Vereinsbeiträge sammeln".

-auf Seite 15 des Urteils heißt: „Das Gericht hat die Geschäftsführerin der Klägerin und den Vorstand des Beklagten M. persönlich angehört".

Das Urteil war wie geschehen zu berichtigen, da eine Verwechslung der Parteibezeichnung bzw. sprachliche Ungenauigkeiten vorlagen.

Gemäß § 320 ZPO wird das Urteil ferner dahingehend ergänzt, dass es auf S. 6 heißt:

„Der Verein hat in den Jahren N02N03 keine Vereinstätigkeit entfaltet, ohne dass dieser aufgelöst wurde. Erst zum N04. N05 bis Anfang N06 ging der Vorstand des Beklagten, Herr M., einer beruflichen Tätigkeit bei der Klägerin nach." Der weitergehende Berichtigungsantrag in diesem Zusammenhang wird abgelehnt.

Gemäß § 320 ZPO wurde das Urteil um den von der Klägerin vorgetragenen Beginn der Tätigkeit des Herrn M. ergänzt. Im Übrigen lag eine Unrichtigkeit nicht vor. Der Beklagte hat das Ende der Tätigkeit des Herrn M. mit Schriftsatz vom 00.0.0000 (Bl. 420) mit Anfang N06 dargelegt, was die Klägerin mit Schriftsatz vom 00.0.0000 mit dem Hinweise auf die Beschäftigung "für einen kurzen Zeitraum" nicht bestritten hat. Der Zeitraum von 7 Monaten kann als kurzer Zeitraum eines Beschäftigungsverhältnisses  aufgefasst werden.

1) Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf die T., W.-straße, Q., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Wir wissen von einem Schreiben, in dem behauptet wird, dass Sie als Mitglieder des H. (betrifft auch ehemalige Mitglieder) im Jahr N01 von einer Firma übernommen worden seien und jetzt eine Art Kunde wären. Das ist absolut falsch und unzutreffend! Allein die Vorstellung, dass Sie als Mitglied einer Tierschutzorganisation plötzlich Kunde einer Inkasso-Firma sein sollen, ohne dass Sie selbst dort einen Vertrag geschlossen haben, ist mehr als seltsam."

"Mitgliedsbeiträge werden nur und ausschließlich durch uns selbst, dem J. eingezogen."

Seitens der T. von dem X. übernommene Mitglieder bzw. Vertragspartner könnten keine Kunden der T. sein und/oder wären dies nicht geworden.

2) Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung unter Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht

3) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, insbesondere unter Angabe etwaiger Adressaten, der Handlungen, Ort und Zeit der Handlungen.

4) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden.

5.) Der Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen

Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.366,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.4.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer 1. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.500,- €, in Ziffer 3. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 €, in Ziffer 4 gegen 1.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 61/0 des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: bis zu 35.000

Entscheidungsgründe
Gemäß § 319 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 06.05.2022 dahingehend berichtigt, dass - es auf Seite 3 unten heißt: „Der Beklagte betreibt einen Verein zur Förderung des Tierschutzes. Die Mitglieder des Beklagten leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, wobei passive Mitglieder mit ihren Mitgliedsbeiträgen lediglich die politischen Ziele des Vereins unterstützen." - es auf Seite 4 oben heißt: „Im Jahre N01 bot der Beklagte seinen Mitgliedern Leistungen des Tierkrankentransports (' Tierkrankenwagen") an." - es auf Seite 5 unten heißt: „In einem gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Betruges ließ sich die Geschäftsführerin der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 wie folgt ein: [...]" -auf Seite 9 des Urteils heißt: „In der Folge sei die Mitgliedschaft dieser Kunden mit dem Beklagten einvernehmlich beendet worden; ..." -auf Seite 14 des Urteils heißt: „Ende N01, Anfang N02 habe der Vorstand des Beklagten Herrn Y. erklärt, er werde die Vereinsbeiträge sammeln". -auf Seite 15 des Urteils heißt: „Das Gericht hat die Geschäftsführerin der Klägerin und den Vorstand des Beklagten M. persönlich angehört". Das Urteil war wie geschehen zu berichtigen, da eine Verwechslung der Parteibezeichnung bzw. sprachliche Ungenauigkeiten vorlagen. Gemäß § 320 ZPO wird das Urteil ferner dahingehend ergänzt, dass es auf S. 6 heißt: „Der Verein hat in den Jahren N02N03 keine Vereinstätigkeit entfaltet, ohne dass dieser aufgelöst wurde. Erst zum N04. N05 bis Anfang N06 ging der Vorstand des Beklagten, Herr M., einer beruflichen Tätigkeit bei der Klägerin nach." Der weitergehende Berichtigungsantrag in diesem Zusammenhang wird abgelehnt. Gemäß § 320 ZPO wurde das Urteil um den von der Klägerin vorgetragenen Beginn der Tätigkeit des Herrn M. ergänzt. Im Übrigen lag eine Unrichtigkeit nicht vor. Der Beklagte hat das Ende der Tätigkeit des Herrn M. mit Schriftsatz vom 00.0.0000 (Bl. 420) mit Anfang N06 dargelegt, was die Klägerin mit Schriftsatz vom 00.0.0000 mit dem Hinweise auf die Beschäftigung "für einen kurzen Zeitraum" nicht bestritten hat. Der Zeitraum von 7 Monaten kann als kurzer Zeitraum eines Beschäftigungsverhältnisses aufgefasst werden. 1) Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf die T., W.-straße, Q., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: "Wir wissen von einem Schreiben, in dem behauptet wird, dass Sie als Mitglieder des H. (betrifft auch ehemalige Mitglieder) im Jahr N01 von einer Firma übernommen worden seien und jetzt eine Art Kunde wären. Das ist absolut falsch und unzutreffend! Allein die Vorstellung, dass Sie als Mitglied einer Tierschutzorganisation plötzlich Kunde einer Inkasso-Firma sein sollen, ohne dass Sie selbst dort einen Vertrag geschlossen haben, ist mehr als seltsam." "Mitgliedsbeiträge werden nur und ausschließlich durch uns selbst, dem J. eingezogen." Seitens der T. von dem X. übernommene Mitglieder bzw. Vertragspartner könnten keine Kunden der T. sein und/oder wären dies nicht geworden. 2) Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung unter Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht 3) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, insbesondere unter Angabe etwaiger Adressaten, der Handlungen, Ort und Zeit der Handlungen. 4) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden. 5.) Der Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.366,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.4.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer 1. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.500,- €, in Ziffer 3. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 €, in Ziffer 4 gegen 1.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 61 /0 des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: bis zu 35.000 Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung wegen Äußerungen in einemSchreiben vom 00.00.0000, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und,Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Tierrettung, Tierkrankentransporte und Tierschutzkampagnen durchführt. Auf deren Internetpräsenz (Anlage K 1, BI. 75 d.A.) und die Anlagen K 2 — K 5 (BI. 81 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Vertragspartner der Klägerin werden als Kunden geführt und können gegen einen jährlichen Beitrag deren Leistungen in Anspruch nehmen. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 10, BI. 138-AH d.A.) wird Bezug genommen. Der Beklagte betreibt einen Verein zur Förderung des Tierschutzes. Die Mitglieder des Klägers leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, wobei passive Mitglieder mit ihren Mitgliedsbeiträgen lediglich die politischen Ziele des Vereins unterstüzen. Im Jahre N02 bot der Kläger seinen Mitgliedern Leistungen des Tierkrankentransports („O.") an. Aktive Mitglieder konnten gegen einen Mitgliedsbeitrag von 69 E die Leistungen des Tierkrankenwagens in Anspruch nehmen (Anlage K 12, BI. 138 AV). Ebenso bot der Beklagte entgeltliche Erste-Hilfe-Kurse am Tier an, welche für die Mitglieder kostenlos waren. Für Nichtmitglieder fiel' eine Teilnahmegebühr von 38 € an (Anlage K 12, BI. 138 BL). Mit Vertrag vom N03N02 übertrug der Beklagte der Klägerin die eingetragene Wortbildmarke TIERKRANKENWAGEN zu einem Preis von 10.000,00 € (Anlage K 14, BI. 138 EH.). Ebenfalls am N03N02 verkaufte der Beklagte einen Krankentransportwagen Opel Vivaro zu einem Preis von 15:000,00 € an die Klägerin. Ferner übergab der Beklagte an die Klägerin am N03N02 Kundendaten von 8.348 Kunden. Darin waren 2.917 „aktive" Kunden aufgeführt (Übergabeprotokoll Anlage K 15, BI. 138 EL). Am N04 wurde die Internet-Domain Z. an die Klägerin übergeben und zum N05. Januar N01 gekündigt. Mit E-Mail vomN06 schlug der Vorstand des Beklagten der Klägerin vor, den Mitgliedern mitzuteilen, dass er seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied reduzieren müsse und mangels eines Nachfolgers die Abwicklung des Vereins einzuleiten beabsichtige. In dem entsprechenden Textvorschlag heißt es weiter: „Alle eingegangenen Verpflichtungen und gesetzten Ziele sollen trotzdem so weit wie möglich weiter verfolgt bzw. erfüllt werden. In langen und tiefgehenden Gesprächen konnte ich mit der P. (T.) mich darauf verständigen, dass diese die gesetzten Ziele, Aufgaben und Verpflichtungen im Sinne des Vereins ganz oder teilweise weiter verfolgt. Ab dem N07.N01 wird die V. (T.) Ihr Ansprechpartner In allen • Belangen und vertraglichen Angelegenheiten sein. Die G. wird ab da an auch Empfänger der Beitragszahlungen werden. Alle Informationen und Impressum zur P. finden Sie auf der Webseite F.. An dieser Stelle bedanken wir uns bei allen Mitgliedern für die langjährige Unterstützung. Sind Sie nicht damit einverstanden dass die G. an die Stelle des Vereins tritt, bitten wir um den Widerspruch, gerichtet an den A. oder an die G. bis zum N09N02." Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K.18 (BI. 138 EO) Bezug genommen. Die Klägerin erstellte unter dem N08N02 ein Schreiben (Anlage K 20, BI. 138'F), in dem sie die Mitglieder des Beklagten u.a. wie folgt informierte: „Mit Schreiben vom 0N24N02 hat der I., Ihnen bereits mitgeteilt, dass der Verein seine Tätigkeit in Kürze einstellen wird und wir, die T. V., Sie als Mitglied zum N07.N01, Ihrem Einverständnis vorausgesetzt, übernehmen. Andernfalls bitten wir um schriftlichen Widerspruch bis zum N09N02. Die Beiträge, die der I.. bis zum N09N02 einnehmen wird, bleiben bei dem Verein, die Leistung hierfür wird jedoch ab dem N07.N01 von uns erbracht. (...)Sollten wir bis zum N09N02 keinen Widerspruch von Ihnen erhalten, werden * Sie ab dem N07.N01 als .Mitglied der T. geführt". Ob das Schreiben an die Mitglieder versandt wurde bzw. bei diesen eingegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Im Januar N01 übernahm die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten dessen aus den Anlagen K 24 und . K 25 (BI. 138 PU und PW) ersichtliche Service-Telefonnummer zu dem Projekt O.. Die Vereinshotline wurde auf die Klägerin umgeroutet. Mit Email vom 9.1.N01 (Anlage B 16a, BI. 608) übersandte der Beklagte der Klägerin „Post zur A. Verwaltung". Am 00.00.0000 veräußerte der Beklagte die Internet-Domain www.Z. an die Klägerin zu einem Kaufpreis von 10.455,00 € (Anlage K 26, BI. 138 PY). Der Inhalt der im Zuge der o.g. Vorgänge geführten Gespräche und getroffenen Vereinbarungen ist zwischen den Parteien streitig. Streitig ist weiter, ob Mitglieder des Beklagten Kunden der Klägerin geworden sind. In einem gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Betruges ließ sich die Geschäftsführerin des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 wie folgt ein: „Über den Zeitraum vor ca. einem halben Jahr hat die T. für den C. (A.) seinen Kundenbestand verwaltet (Forderungseinziehung, Pflege des Datensatzes etc.), ohne in die vertraglichen Pflichten des A. gegenüber seinen Mitgliedern, so z. B. dem Anzeigenerstatter Y. einzutreten. Die jeweils 48,00 E Mitgliedsbeitrag des Anzeigenerstatters (Wertstellung 03.04. und 03.07.N01) wurden per Rücklastschrift zurückgebucht. Außer der Einziehung dieser beiden Mitgliedsbeiträge für den C. im Jahr N01 bestanden hinsichtlich des Anzeigenerstatters keine Berührungspunkte. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Anzeigenerstatter und der T. bestand zu keinem Zeitpunkt, insbesondere ist die T. nicht in die vertraglichen bzw. vereinsrechtlichen Verpflichtungen des C.s gegenüber dem Vereinsmitglied eingetreten." Wegen der weiteren Einzelheiten wirdauf die Anlage B 23 (BI. 610) Bezug genommen. Mit Email vom 00.00.0000 (Anlage B 16a, BI. 607) übersandte der Beklagte der Klägerin drei Kündigungen mit der Bitte diese entsprechend zu vermerken, Bestätigung auszusenden und keine Beiträge zu buchen. Der Verein hat in den Jahren N01-N10 keine Vereinstätigkeit entfaltet, ohne dass dieser aufgelöst wurde. Bis Anfang des Jahres N10 ging der Vorstand der Beklagten, Herr N., einer beruflichen Tätigkeit bei der Klägerin nach. Anfang des Jahres N10 verlangte er von der Klägerin die Überweisung der an die Klägerin gezahlten „Vereinsbeiträge" in Höhe von 300.000,00 €. Mit Schreiben vom N11.N10 (Anlage B 1, BI. 634) untersagte der Beklagte jegliche Lastschriftenabbuchungen zu Lasten der Mitglieder des Vereins sowie die Nutzung der Mitgliederdaten. Mit E-Mail-Schreiben an die strafrechtlichen Berater der Klägerin vom N12.N10 teilte der Beklagte mit, er habe mit Beschluss vom N13.N10 seine Arbeit wieder aufgenommen und werde die Beiträge der Mitglieder einziehen. Unter dem N22.N10 schrieb der Beklagte seine (ehemaligen) Mitglieder wie folgt an: "Wir haben uns von unserer ehemaligen Verwaltungsfirma T. aus B. getrennt. [4" sowie „Sollten Sie eine Kontenbelastung durch die V. GmbH feststellen, die Sie selbst nicht genehmigt haben, oder sollte die Firma Sie kontaktieren, bitten wir um eine schnelle Kontaktaufnahme zu uns."Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 36 (BI. 138 QR) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage K 34, BI. 138 QO) teilte der Beklagte gegenüber (ehemaligen) Mitgliedern u.a. mit: „An dieser Stelle müssen wir noch auf ein wichtiges Thema zu sprechen kommen, das dringender Aufklärung bedarf. Wir wissen von einem Schreiben, in dem, behauptet wird, dass Sie als Mitglieder des K. (betrifft auch ehemalige Mitglieder) im Jahr N01 von einer Firma übernommen worden seien und jetzt eine Art Kunde wären. Das ist absolut falsch und unzutreffend! Allein die Vorstellung, dass Sie als Mitglied einer Tierschutzorganisation plötzlich Kunde einer Inkasso-Firma sein sollen, ohne dass Sie selbst dort einen Vertrag geschlossen haben, ist mehr als seltsam. Wir verfolgen die Angelegenheit rechtlich weiter und benötigen dafür jeglichen Hinweis. Mitgliedsbeiträge werden nur und ausschließlich durch uns selbst, dem J. eingezogen." Unter dem N14N10 versandte der Beklagte an seine (ehemaligen) Mitglieder ein Schreiben, das u.a. einen Fragebogen enthielt. Darin heißt es: „Prüfen Sie bitte folgende Daten auf Aktualität und senden uns den Fragebogen per Post oder per E-Mail an S. bis zum N15.N10 zurüök. Sind alle Daten korrekt? Mitgliedsnummer: [...] Name: Straße: Ort: [..] . Status: nicht gekündigt/aktiv Jahresbeitrag: ' 60 Euro Beitragszahlung: per SEPA Lastschrift Bitte entsprechendes ankreuzen. C] ja, ich bin Mitglied beim X. und die Daten sind korrekt. El nein, bin kein Mitglied mehr, Ich habe meine Mitgliedschaft beim Deutschen H. inzwischen gekündigt. EI Ich, möchte das meine Mitgliedschaft wieder aktiv werden soll ab dem Datum: Sind Sie Kunde aufgrund des Schreibens der Firma T. ? Bitte beiliegendes Schreiben der G. vom N08N02 beachten El Ich bin kein zahlungspflichtiger Kunde dieser Firma. Das Schreiben ist mir unbekannt, habe ich nie erhalten. El Das Schreiben habe ich im Jahr N02 erhalten und bin auch zahlungspflichtiger Kunde der Firma T.". Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B 6 (BI. 639) Bezug genommen. Mit Beschluss vorn N16N10 (43 O 67/20) hat das Landgericht Essen dem Beklagten die oben zitierten Äußerungen aus dem Schreiben vom N19.N10 im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt (Anlage K 44, BI. 138 SI). Die einstweilige Verfügung wurde durch Urteil vom 24. September N10 bestätigt (Anlage K 13, BI 138 BN). Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.1.2021 (Anlage K 45, BI. 138 SL) forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Inhalt der einstweiligen Verfügung als materiell rechtsverbindlich anzuerkennen sowie Auskunft zu erteilen und den entstandenen bzw. entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Klägerin behauptet, sie habe sich seit der Gründung im Jahr N17 als marktbekanntes Unternehmen im Bereich' der Tierrettung und des Tierschutzes etabliert. Sie führe im Gebiet E. Tierkrankentransporte, sowie eine bundesweite Hotline für telefOnische Noteinsätze und 24h Beratung durch, leite darüber hinaus bundesweit, Tierschutzkampagnen, bundesweite Tiersuchen, Heimtierregister und führe kostenlose Gesundheitschecks durch. Darüber hinaus unterstütze sie Tierheime, leiste Spenden an diese sowie Tierschutzvereine und befasse sich mit Aufklärungsarbeit. Allein im Jahr N18 habe sie ca 5.000 Einsätze gehabt. Im August N02 sei der Vorstand des Beklagten an sie, die Klägerin, herangetreten und habe mitgeteilt, dass der Verein organisatorisch und finanziell nicht mehr zu halten sei. Die Parteien hätten sich sodann darauf geeinigt, dass die Klägerin die Leistungsverpflichtungen des Beklagten gegenüber seinen Mitgliedern und die mit den Mitgliedern bestehenden Vertragsverhältnisse ab dem N07.N01 übernehmen solle. Dies habe durch Aufhebung der Mitgliedschaft bei Zustimmung des jeweiligen Mitglieds und Neubegründung eines Vertragsverhältnisses zur Klägerin erfolgen sollen. Im Gegenzug habe die Klägerin die Leistungen des Beklagten im zweiten Halbjahr N02 gegenüber dessen Mitgliedern unentgeltlich erbracht. 'Ein Verwaltungsverhältnis sei dagegen nicht vereinbart worden. Der Beklagte habe das E-Mail-Schreiben vom 0N24N02 an seine Mitglieder versandt. Daraufhin habe sie selbst das Schreiben vom N08N02 postalisch' an die Mitglieder des Beklagten versandt. Ca. 2.600 der aktiven Mitglieder des Beklagten hätten die bestehenden Vertragsverhältnisse als Kunden der Klägerin fortgesetzt und der Klägerin Einzugsermächtigungen erteilt. In der Folge sei die Mitgliedschaft dieser Kunden mit der Beklagten einvernehmlich beendet worden; stattdessen hätten die Kunden ein Vertragsverhältnis zur Klägerin begründet. Es seien keine Vereinsmitgliedschaften übertragen worden. Vielmehr sei von Anfang an nur über einen Bestandskauf des Mitgliederstammes, nicht hingegen über eine Verwaltung gesprochen worden. Wenn die anderslautenden Behauptungen des Beklagten der Wahrheit entsprechen würden, hätte dieser für den Zeitraum N01 bis N10 als erwerbswirtschaftlich tätiger Verein, der Vereinbarungen über die entgeltliche Inanspruchnahme von Tierkrankenwagenleistungen schließe, unzweifelhaft Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer zahlen müssen, was er nach eigenen Angaben — insoweit unstreitig —nicht getan habe. Jedenfalls hätte eine „0-Erklärung" abgegeben werden müssen. Die ehemaligen Mitglieder des Beklagten hätten auf der Grundlage der vertraglichen Kundenbeziehungen aktuell gültige Einzugsermächtigungen für die Beitragszahlungen erteilt. Insoweit nimmt die Klägerin Bezug auf das Anlagenkonvolut 27 (BI. 138 QB). Die Klägerin trägt vor, es sei vollkommen lebensfremd, marktunüblich und wäre grob compliancewidrig, dass sie als gewerblich tätige Firma drei Jahre lang ca. 2.600 Mitglieder „unentgeltlich" verwaltet habe. Die Angabe des Strafverteidigers in einem Ermittlungsverfahren sei aufgrund eines Missverständnisses des damaligen Verteidigers zustande gekommen, da eine andere zu der Unternehmensgruppeder Klägerin gehörende Gesellschaft (R.) in früheren Zeiten — insoweit 'unstreitig - bei anderen Geschäftsmodellen Verwaltungstätigkeiten erbracht habe. Die Klägerin habe weder unter ihrem Firmennamen T. noch unter dem in der Vergangenheit geführten Firmennamen M. jemals Zahlungen für Dritte, einschließlich des Beklagten entgegengenommen und Lastschrifteinzüge•für Dritte durchgeführt, da es sich bei der Entgegennahme von solchen Zahlungen und Lastschrifteinzügen für Dritte, um genehmigungspflichtige Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 KWG handele. Eine hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 32Abs. 1 KWG besitze sie , die Klägerin, jedoch nicht und habe eine solche auch. zu keinem Zeitpunkt besessen. Die Klägerin meint, der Beklagte sei aufgrund der angekündigten Wiederaufnahme seiner Tätigkeiten Mitbewerber der Klägerin. Auch gemeinnützige Unternehmen unterlägen dem Lauterbarkeitsrecht. Der Beklagte sei nicht berechtigt, im Zusammenhang mit einer wahrheitswidrig behaupteten Verwaltungstätigkeit zu suggerieren, nur er sei zur Einziehung von Beitragszahlungen berechtigt. Dessen Hinweise auf angebliche Falschaussagen der Klägerin in dem Schreiben vom N19.N10 sowie die Bezeichnung als Inkasso-Firma stellten einen Fall der sog. „Anschwärzung" gemäß § 4 Nr. 2 UWG, eine Herabsetzung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 1 UWG sowie eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG dar, zudem eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG sowie eine unzumutbare Belästigung im Sinne. des § 7 UWG. Zugleich begründe das Verhalten des Beklagten vertragliche und deliktische Unterlassungsansprüche (§§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 824, 826 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB). Insbesondere seien ein 'Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sowie eine Kreditgefährdung gegeben. Aufgrund der Gesamtumstände sei in dem Schreiben vom N19.N10 zweifelsfrei sie, die Klägerin, gemeint. Infolge des Verhaltens des Beklagten sei es zu vielfachen Beschwerden ihrer Kunden gekommen. Aufgrund der mit dem Beklagten und den Kunden getroffenen Vereinbarungen hätten die Beteiligten in einem dreiseitigen Rechtsakt die Mitgliedschaft der ehemaligen Mitglieder des Beklagten aufgehoben und eine neue vertragliche Kundenbeziehung der ehemaligen Mitglieder des Beklagten mit der Klägerin begründet. Die Klägerin beantragt mit der am 29.4.2021 erhobenen Klage 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu VVettbewerbszwecken in Bezug auf die T., W.-straße, Q., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/öder verbreiten zu lassen: a. "Wir wissen von einem Schreiben, in dem behauptet wird, dass Sie als Mitglieder des H. (betrifft auch ehemalige Mitglieder) im Jahr N01 von einer Firma übernommen worden seien und jetzt eine Art Kunde wären. Das ist absolut falsch und unzutreffend! Allein die Vorstellung, dass Sie als Mitglied einer Tierschutzorganisation plötzlich Kunde einer Inkasso-Firma sein sollen, ohne dass Sie selbst dort einen Vertrag geschlossen haben, ist mehr als seltsam." "Mitgliedsbeiträge werden nur und ausschließlich durch uns selbst, dem J. eingezogen." b. Seitens der T. von dem X. übernommene Mitglieder bzw. Vertragspartner könnten keine Kunden der T. sein und/oder wären dies nicht geworden. 2. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein fälliges Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, gegen ihn festgesetzt wird. 0. den Beklagten zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, insbesondere unter Angabe etwaiger Adressaten, der Handlungen, Ort und Zeit der Handlungen. 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr all diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden. 3. den Beklagten zu verurteilen, die ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.366,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem' jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die beanstandeten Aussagen in dem Schreiben vom N19.2022 seien bereits dem Grunde nach nicht geeignet, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu begründen. Diese werde an keiner Stelle des Schreibens benannt. Das ,Schreiben bestreite abstrakt, dass das angeschriebene Mitglied Kunde einer Inkassofirma sein solle. Die Klägerin behaupte ja' selber, kein InkassounternehMen zu sein. Die Klägerin könne auch keine 'Mitgliedsbeiträge einziehen, da sie kein Verein sei. Die Klägerin sei zudem keine Mitbewerberin im Tätigkeitsfeld des Beklagten. 'Sie biete lediglich in einem kleinen regionalen Bereich von ca. 50 km Tierschutzkrankenwagen an. Bedenklich sei, dass die Klägerin ausweislich ihrer Internetseite bundesweit damit werbe, dass Kunden als passive Kunden den Tierschutz unterstützen können. Offensichtlich würden den Kunden hier unter dem Vorwand des Tierschutzes Gelder aus der Tasche gezogen, ohne auch nur die Chance auf eine Leistung zu bekommen. Tierschutzprojekte biete die Klägerin nicht an. Die Tätigkeit des Beklagten sei demgegenüber darauf ausgerichtet, als Verein, eben in dieser Rechtsform, mit einer Satzung und den gesetzlichen Vorgaben der Mitgliederbestimmung, etc., sich offen und bundesweit dem Tierschutz zuzuwenden. Dabei handele er nicht entgeltlich i.S.v. § 2 UWG und biete auch keine Waren und Dienstleistungen an. Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten ausschließlich eine Übernahme der Verwaltung des Vereins durch die Klägerin vereinbart, um den Beklagten von diesen Aufgaben zu entlasten. Lediglich die Führung des Tierkrankenwagens sei als Einzelprodukt an die Klägerin übertragen worden. Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und den Mitgliedern des Beklagten seien nicht zustande gekommen. Die Verwaltung sei zunächst auf unbestimmte Dauer vereinbart worden. Aufgrund des Widerrufs/der Kündigung vom N11.N10 sei der Beklagte wieder selbst zur Verwaltung der Mitgliedschaften berechtigt. Unter dem Begriff „Verwaltung" sei hier abschließend die Tätigkeit der Entgegennahme von Daten der Mitglieder, das elektronische Erfassen dieser, die Entgegennahme von Mitgliederzahlungen an den Verein, sowie die notwendige Korrespondenz, falls diese anfalle in der Abverwaltung der Mitglieder (Kündigungen, Mahnungen, Anfragen von Mitgliedern) zu verstehen. Die Geschäftsführerin der Klägerin habe erklärt, die Klägerin dürfe Gelder entgegennehmen und treuhänderisch verwalten. Es habe im Übrigen - insoweit unstreitig - bereits N20 einen „Verwaltung und Treuhändervertrag" zwischen dem L., damals in D., und der U. aus B., CK. Ursprünglich sei tatsächlich überlegt worden, dass der Verein seine Tätigkeit einstelle. Bereits Ende Oktober habe der Vorstand des Beklagten jedoch erklärt, dass es wohl nur zu einer Verwaltung komme. Aus diesem Grund seien die Mitgliederdaten übergeben worden. Den Entwurf des Schreibens vom 0N24N02 habe der Vorstand der Beklagten zwar noch an die Klägerin übergeben. In einem nachfolgenden Gespräch habe er jedoch mitgeteilt, an den Überlegungen zur Liquidation des Vereins nicht festhalten zu wollen. Dann sei die externe Verwaltung vereinbart worden. Ende N02, Anfang N01 habe der Vorstand der Beklagten Herrn LH. erklärt, er werde die Vereinsbeiträge sammeln.. Er habe bereits mit Herrn MJ. - damals sehr engagiertes Mitglied, jetzt 2. Vorsitzender, gesprochen. Man habe Kontakt zu anderen Tierschutzorganisationen aufgenommen. Mit diesen werde man ab Anfang N01 darüber konkret sprechen, dass man umfängliche Projekte planen werde/wolle, für die größere Summen von Förderzahlungen/ Mitgliederzahlungen notwendig wären, wie zum Beispiel der Betrieb eines Tierschutzhofes oder einer Tiertafel. Der Beklagte meint, eine Übertragung des Kundenbestandes bzw. dessen Übernahme durch die Klägerin sei rechtlich nicht möglich, so dass die Parteien keine derartige — überdies unwirksame — Vereinbarung getroffen hätten. Die Vereinsmitglieder seien nicht beteiligt worden .und hätten auch keine Kündigung der Vereinsmitgliedschaft erklärt. Das Schreiben vom N21.N02 sei nicht übersandt worden. Eine Nichtbeantwortung des Schreibens sei. zudem keine Zustimmung, • Es gebe auch keine Bestätigungen von Einzugsermächtigungen der Kunden /Mitglieder des Vereins, abgesehen von ein paar Änderungsmitteilungen zum SEPA Verfahren. Vielmehr werde der Abbuchungsvorgang automatisch vorgenommen, wenn der Abbuchende die Kontoverbindungen bei seiner Bank als Berechtigter eingebe und erkläre berechtigt für das Einzugsverfahren zu sein. Die Klägerin müsse bei der Bank keine Ermächtigung vorlegen. Man könne auch ohne Einzugsermächtigungen Gelder einziehen. Dies sei ein beliebter und durchaus bekannter Trick von Kriminellen, ohne Rechtsgrund Gelder von fremden Konten einzuziehen. Der Klägerin hätten allein die Daten für die Einzugsermächtigung also IBAN und bestenfalls Name gereicht. In sämtlichen Abbuchungen aus den entsprechenden Lastschriftmandaten sei zudem stets neben der Gläubiger 1D, die Mandatsreferenz-Nr. des Beklagten mit dem Hinweis unter anderem „A. + Mitglieds Nr." erschienen, wie aus den eingereichten Belegen ersichtlich. Mittlerweile gebe die Klägerin bei den Buchungen deshalb eine andere Kennung an. Überdies sei der von der Klägerin behauptete Vertrag gemäß § 311 b Abs. 3 BGB nichtig. Da es sich bei den Angeschriebenen um Mitglieder des Vereins handele, habe die Klägerin das für sie positive Recht zu beweisen, dass sie nunmehr alleiniger Vertragspartner dieser Mitglieder sei, die dann durch das Schreiben des Beklagten eine Herabsetzung oder Verunglimpfung annehmen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Geschäftsführerin der Klägerin und den Vorstand der Beklagten N. persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch entsprechend dem Antrag zu 1) gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG zu. Nach § 8 Abs. 1 UWG kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Gemäß § 3 Abs. 1. UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. 1. Der Beklagte hat unlauter gehandelt, da er gegen § 4 Nr. 2 UWG verstoßen hat. Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. a. Die Parteien stehen in einem Wettbewerbsverhältnis, so dass die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr, 1 UWG als Mitbewerberin aktivlegitimiert ist und der 'Beklagte passivlegitimiert ist. • Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jeder, der im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt. Der Begriff des Unternehmens bzw. des Unternehmers ist im Lauterkeitsrecht zum Schutze der wirtschaftlichen Interessen der Marktteilnehmer weit auszulegen. Davon sind weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentliche Einrichtungen ausgenommen. Erforderlich ist lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 2 UWG, Rn. 21). Entgeltlich ist die Tätigkeit, wenn sie auf Erzielung einer Gegenleistung gerichtet ist, die nicht notwendig in Geld bestehen muss. Die rechtliche Gestaltung ist unerheblich, so dass das Entgelt auch in der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen bestehen kann. Dementsprechend sind auch Idealvereine (§ 21 BGB) als Unternehmen anzusehen, soweit sie gegenüber ihren Mitgliedern für sich gesehen unentgeltliche, aber durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckte Leistungen erbringen, die auch auf dem Markt von privaten Unternehmern gegen Entgelt angeboten werden. Ob derartige Tätigkeiten vom Vereinszweck (einschließlich des sog. Nebenzweckprivilegs) gedeckt sind, der Verein also in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Äufgaben handelt, ist für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung unerheblich. Erst recht sind Idealvereine als Unternehmen anzusehen, wenn sie —sei es auch in Verwirklichung ihres Satzungszwecks — Waren oder Dienstleistungen an Dritte gegen Entgelt abgeben. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Auch gemeinnützige Unternehmen unterliegen daher dem Lauterkeitsrecht. Maßgeblich ist nämlich nicht der Anlass und Grund (ideelle Zwecksetzung) für ein Tätigwerden im Wettbewerb, sondern die tatsächliche Stellung im Wettbewerb oder gegenüber Verbrauchern. (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., a.a.O., Rn. 24). Das eigene oder fremde Unternehmen, für das gehandelt wird; muss im Zeitpunkt des Handelns schon und noch existent sein. Allerdings ist dafür eine Aufnahme des eigentlichen Geschäftsbetriebs nicht erforderlich. Es reicht aus, dass konkrete Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs getroffen wurden, also ein Markteintritt unmittelbar bevorsteht. Nicht die Vorbereitungshandlung als solche ist eine geschäftliche Handlung, sondern nur eine solche Handlung, die sich auf die künftige unternehmerische Tätigkeit bezieht. Das Unternehmen endet, wenn die Geschäftstätigkeit vollständig aufgegeben wird, es also endgültig aus dem Markt ausgeschieden ist. Das ist noch nicht der Fall, wenn sich das Unternehmen noch im Abwicklungsstadium befindet, weil eine Wiederaufnahme des GeschäftsbetriebS in diesem Stadium noch möglich ist (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler a.a.O. Rn. 30). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Klägerin als Handelsgesellschaft unzweifelhaft Unternehmerin. Auch der Beklagte betreibt ein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG. Dass der Beklagte ein gemeinnütziger Idealverein ist, ist dabei ebenso unbeachtlich wie dessen nicht auf ein gewerbliches Handeln hindeutenden Satzungszwecke. Der Beklagte hat in der Vergangenheit Mitgliedsbeiträge vereinnahmt und im Gegenzug seinen Mitgliedern Leistungen angeboten, die auch auf dem Markt von privaten Unternehmern — wie der Klägerin —gegen Entgelt angeboten werden, nämlich Leistungen im Bereich des Tierschutzes, der Tiernothilfe, des Tierkrankentransports mittels eines Tierkrankenwagens und Erste-Hilfe-Kurse am Tier. Unerheblich ist nach den obigen Ausführungen, dass der Beklagte diese Leistungen für seine Mitglieder seit dem Ende des Jahres N02 nicht mehr ausgeführt oder angeboten hat. Denn der Verein wurde nicht aufgelöst und hat entsprechend der Email vom 14.2.N10, dem eigenen Vortrag im hiesigen Klageverfahren und dem Ergebnis der Anhörung des Vorstandes N. die Vereinstätigkeit bereits wieder aufgenommen. Dabei machen die Inhalte des beanstandeten Schreibens vom 00.00.0000 und bereits des Schreibens vom N22.N10 deutlich, dass der Beklagte erneut Mitgliedsbeiträge vereinnahmen will. Weder in dem Schreiben vom N22.N10 noch in dem streitgegenständlichen Schreiben vom 00.00.0000 ist zudem davon die Rede, dass er seine frühere Tätigkeit nur teilweise oder eingeschränkt wieder aufnehme. Den Adressaten, zu denen auch die Mitglieder gehören, bei denen die Leistungen der Tiernothilfe und des Tierkrankenwagens vom Mitgliedsbeitrag umfasst waren, wird in dem Schreiben vom N23N10 vielmehr mitgeteilt, dass die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge wieder selbst übernommen werde. Unabhängig hiervon ist die Wiederaufnahme der Vereinstätigkeit in früherem Umfang auch jederzeit möglich. Es besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, wobei an dessen Feststellung keine hohen Anforderungen zu stellen sind. (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 97). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen als Anbietern ist jedenfalls dann gegeben, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endabnehmerkreises abzusetzen versuchen; die Unternehmen müssen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig sein. Es kommt mithin darauf an, ob aus • der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die' angebotenen Waren oder Dienstleistungen austauschbar sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn Konkurrenzunternehmen oder Konkurrenzangebote (Waren oder Dienstleistungen) einander gegenüberstehen und dem Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufgezeigt werden, die geeignet sind, die Kaufentscheidung des Umworbenen zu beeinflussen. Der Absatz des einen Unternehmens muss mithin auf Kosten des anderen gehen können (BGH GRUR 2002, 828f., Rn. 23 — I ZR 215/99) bzw. die von den beteiligten Unternehmen angebotenen Waren oder Dienstleistungen müssen sich nach ihren Eigenschaften, ihrem Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass sie der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Nachfrager als austauschbar ansieht. Es kommt ferner nicht darauf an, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 108b). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Denn auch die Klägerin bietet Leistungen im Bereich der Tiernothilfe und der Tierrettung an, wobei es nicht darauf ankommt, wie viele konkrete Einsätze sie in der Vergangenheit u.a. mit dem von der Beklagten übernommenen O. hatte. Dass die Klägerin jedenfalls in diesem Bereich tätig werden sollte, trägt der Beklagte selbst vor. Die Kammer glaubt weiter den Angaben der Geschäftsführerin der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung, dass die Klägerin eine telefonische Gesundheitsberatung sowie Gesundheitschecks anbietet und sich auch anderweitig im Tierschutz engagiert. Die Angaben werden im Übrigen belegt durch die in den Anlagen K 2 — K 7 überreichten Presseartikel. Das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses wird letztlich auch daran deutlich, dass die Parteien gerade im Streit um dieselben Kunden/Mitglieder stehen. b. Der Beklagte hat eine geschäftliche Handlung vorgenommen. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder 'nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, wobei als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen gelten. Im Rahmen des § 4 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung gegenüber einem Mitbewerber anzunehmen, wenn die Handlung objektiv darauf gerichtet ist, durch die Einwirkung auf die wettbewerblichen Interessen von Mitbewerbern den eigenen oder fremden Absatz oder Bezug zu fördern (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O.,§ 4 UWG, Rn. 2.11). Notwendig in Bezug auf den Beklagten als Verein ist dabei ein Handeln, das objektiv zur Förderung fremden oder eigenen Wettbewerbs geeignet und in subjektiver Hinsicht zusätzlich von einer Wettbewerbsabsicht getragen ist, wobei diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktreten darf (BGH, GRUR 1981, 658). Das ist bei der beanstandeten schriftlichen Mitteilung vom 00.00.0000 der Fall, da die Adressaten dazu veranlasst werden sollen, Zahlungen nicht mehr an die Klägerin, sondern an den Beklagten zu erbringen. Der Brief wurde an die (ehemaligen) Mitglieder des Beklagten bzw. an Kunden der Klägerin versandt. Dabei haftet der Beklagte gemäß §§ 31, 89 BGB und § 8 Abs. 2 UWG für das Handeln seines Vorstands. c. Die beanstandeten Äußerungen des Beklagten betreffen Tatsachenbehauptungen über die Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers und verstoßen gegen § 4 Nr. 2 UWG. Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Dazu gehören auch innere Tatsachen, die das Wissen oder Wollen einer Person betreffen. Demgegenüber sind Werturteile oder Meinungsäußerungen durch ein Element des Wertens, der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Ob eine Äußerung als Behauptung einer Tatsache oder als subjektive Wertung anzusehen ist, hängt von ihrer Nachprüfbarkeit mit den Mitteln des Beweises ab.Maßgebend sind der Gesamtzusammenhang sowie die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Äußerung nach Form und Inhalt im Gesamtzusammenhang verstehen oder verstehen dürfen. Handelt es sich um Äußerungen, die sowohl Werturteile als auch Tatsachenbehauptungen enthalten, ist darauf abzustellen, worin der Schwerpunkt der Äußerung liegt. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich Werturteil und Tatsachenbehauptung nicht trennen lassen. In diesem Fall reicht es für die Anwendung des § 4 Nr. 2 . UWG aus, wenn die Äußerung „im Kern" eine Tatsachenbehauptung enthält. Dies wiederum beurteilt sich danach, ob das Werturteil einen substanziierten oder einen substanzarmen, d.h, unbestimmten, nicht näher konkretisierbaren und daher der beweismäßigen Überprüfung unzugänglichen Tatsachengehalt aufweist. Lassen sich dagegen Werturteil und Tatsachenbehauptung trennen, so ist § 4 Nr. 2 UWG hinsichtlich der Tatsachenbehauptung anwendbar, Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Werturteil auf bestimmten Tatsachenbehauptungen aufbaut (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 2.13). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich im zu beurteilenden Fall um Tatsachenbehauptungen. Der Beklagte macht dem Beweis zugängliche Aussagen über ein bestimmtes Verhalten und damit eine tatsächliche Handlung der Klägerin, nämlich Inkassoabbuchungen ohne ein zugrunde liegendes Vertragsverhältnis bzw. eine entsprechende Berechtigung. Auch der Umstand, dass die Klägerin keine Mitglieder des Beklagten als Kunden „übernommen" habe, ist eine dem Beweis zugängliche Tatsache. Soweit der Beklagte äußert, es sei seltsam, dass die Adressaten plötzlich Kunden einer Inkasso-Firma sein sollen, liegt in diesem Werturteil nicht der Schwerpunkt der Äußerung. Die Äußerung in dem Schreiben vom N19.N10 bezieht sich vielmehr im Kern auf Tatsachen, über die der Beklagte die Adressaten „dringend" aufklären möchte. Aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere auch unter Berücksichtigung des vorangegangenen Schreibens des Beklagten vom N23N10 ist in dem Schreiben vom 00.00.0000 zweifelsfrei' die Klägerin gemeint. Das hat der Vorstand der Beklagten im Rahmen seiner Anhörung auch selbst bestätigt. Die Tatsachenbehauptungen sind zur 'Schädigung des Unternehmensbetriebes der Klägerin geeignet. Hierfür genügt es, dass sie Nachteile für die Erwerbstätigkeit mit sich bringen können. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach der Wirkung der Äußerung auf die angesprochenen Verkehrskreise. Maßgebend ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsangehörigen dieser Gruppe (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 2.19). Die Äußerungen des Beklagten sind objektiv geeignet, den Kredit der Klägerin bei ihren Kunden oder Vertragspartnern herabzusetzen. Denn sie legen nahe, dass die Klägerin vertragswidrig Beitragsabbuchungen vorgenommen habe und letztlich auch betrügerisch handele. Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht bewiesen, dass seine Tatsachenbehauptungen wahr sind. Unwahr ist eine Behauptung, wenn sie den Eindruck einer anderen als der wirklichen Sachlage erweckt. Wie sich aus dem Wortlaut ergibt („sofern die Tatsachen nicht drweislich wahr sind"), hat nicht der Verletzte die Unwahrheit der Tatsachen zu beweisen. Vielmehr obliegt es dem Verletzer, die Wahrheit zu beweisen, um seine Haftung nach § 4 Nr. 2 Hs. 1 UWG auszuschließen. Unwahr ist eine Behauptung auch dann, wenn sie den Eindruck einer anderen als der wirklichen Sachlage erweckt. Auch eine objektiv zutreffende Darstellung kann daher unwahr sein, wenn die Empfänger auf Grund der Art und Weise der Darstellung .(zB durch Auslassungen, Halbwahrheiten, Übertreibungen) oder ihres begrenzten Informationsstandes einen falschen Eindruck von der Sachlage gewinnen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. 2.20). Der Beklagte hat die dem streitgegenständlichen Schreiben zugrunde liegende Tatsache, dass die Klägerin von ihm für einen zunächst unbestimmten Zeitraum allein mit dem Einzug der Mitgliedsbeiträge beauftragt wurde, nicht bewiesen. Der Vorstand des Beklagten hat im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, es sei in den mit der Klägerin- konkret Herrn LH. - ab AA. N02 geführten Gesprächen zunächst nur um den O. gegangen. Der Beklagte habe diese umfangreiche und nicht dem Kern des Vereins entsprechende Dienstleitung nicht mehr anbieten und das Projekt auflösen wollen. Man sei auf die Idee gekommen, dass es sinnvoll wäre, dass das ein anderer mache, der sein Geld damit verdiene. Mit Herrn LH. habe er sich geeinigt, dass dieser den Krankenwagen kaufe, das Logo, den Namen und die Hotline. Weiter sei es um die Domain O..de und eine weitere Domain gegangen. In diesem Zusammenhang habe er sich auch gefragt, was mit den 166 Mitgliedern geschehen solle, die diese Dienstleistung in Anspruch nehmen. Er habe nicht gedacht, dass Mitglieder so einfach in eine GmbH übernommen werden könnten. Eine wirkliche Lösung habe man nicht gefunden; beim Verkauf an die Klägerin sei das Problem noch ungelöst gewesen. Kurz vor den Verträgen mit der Klägerin habe er sich überlegt, dass er auch noch die Verwaltung übergeben wolle. Er habe Herrn LH. gefragt und dieser habe das angeboten. Dies sei der Grund für die Übergabe der Mitgliederliste gewesen. Die Idee hinter dem Textvorschlag vom N24N02 sei gewesen,.die vorgenannten 166 Mitglieder mit diesem Vorschlag anzuschreiben: Er selbst habe den Verein ruhen lassen wollen, um durch die Mitgliedsbeiträge ein finanzielles Budget für ein lange geplantes Tierschutzlehrerprojekt mit Projektkosten von 600.000 € plus Manpower zu schaffen. Hierüber habe er mit dem RR. und mit QW. gesprochen. Auf Vorhalt der in dem Textvorschlag erwähnten Abwicklung des Vereins hat der Vorstand der Beklagten erklärt, die Idee habe im Raum gestanden, bevor er mit QW. oder dem RR. gesprochen habe. Das habe sich auch nur auf die 166 Mitglieder mit dem Tierkränkenwagen bezogen. Es sei nur ein Entwurf gewesen, den die Klägerin gut gefunden habe. Diese habe auf den Entschluss gewartet, die Abwicklung des Vereins entsprechend der Satzung in die Wege zu leiten, was nicht geschehen sei. 1-2 Wochen später habe er dann gesagt, dass es bei dem zuvor Besprochenen bleibe, nämlich der Verwaltung. Eine Abwicklung solle nicht erfolgen. Dies habe auch für die 166 Mitglieder mit dem O. gegolten, da es hierfür keine Idee gegeben habe. Er habe vorgeschlagen: „Sprecht die Leute an und macht einen Vorschlag, dass die Kunde bei uns werden. Ich akzeptiere das dann bei dem Verein als Kündigung. Ich akzeptiere dann eine Kündigung durch das Mitglied." Er habe nachfolgend nie geklärt, ob diese tatsächlich gekündigt hätten; er würde insoweit auch keinen Widerstand leisten. Das Ruhen des Vereins sei weder als offizieller Akt nach der Satzung beschlossen noch anderweitig den Mitgliedern kundgetan worden. Hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit der Klägerin sei über Servicegebühren nie gesprochen worden; er habe Herrn LH. aber gesagt, die entstehenden Kosten (Postgebühren, Rücklastschriften) würden natürlich umgelegt. Dies sei aber nicht so praktiziert worden. Die Klägerin habe nie direkt eine Vergütung bzw. Gebühren verlangt; er hätte sich dagegen aber nicht gesträubt. Man habe sich persönlich gekannt und gut verstanden. Gelder hätten zunächst bei der Klägern verbleiben sollen, bis die Auskehrung verlangt oder die Verwaltung aufgegeben werde. Er selbst habe gewusst, wo ungefähr die Mitgliedsbeiträge liegen; aus diesem Grund habe es keine Abrechnung gegeben. Verwaltung durch die Klägerin habe bedeutet, dass die Lastschrift nach Vorgaben im Rhythmus und der Höhe mit dem Hinweis A. und Mitgliedsnummer erfolge. Die telefonische Hotline habe erledigt werden sollen bei Umrootung der entsprechenden Nummer. Zudem sei es um die Bearbeitung der schriftlichen Kündigungen gegangen. Als er Anfang N10 dann Herrn LH. angesprochen und mit 300.000 € einen Teil des Geldes des Vereins gefordert habe, habe dieser plötzlich nichts mehr davon gewusst. Am N13.N10 habe er dann die Wiederaufnahme des Vereins und die Mitgliederverwaltung beschlossen. Das (Lastschrift)Konto des Vereins sei zwischenzeitig aufgrund hoher Kosten aufgelöst worden, hätte aber jederzeit wieder eröffnet werden können. In dem Schreiben vom N26.2022 habe er von der Klägerin als Inkassofirma gesprochen, weil diese eine Inkassozulassung habe. Das Verwalten von Mitgliedsbeiträgen sei hiervon umfasst. Demgegenüber hat die Geschäftsführerin der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung erklärt, sie sei bei den geführten Gesprächen teilweise zugegen gewesen. Sie habe mit Herrn N. kommuniziert über die Abwicklung und den Abschluss des Geschäftes. Dieser habe den Verein finanziell nicht mehr weiterführen können.' Es sei um den O. und das Personal gegangen. Von Herrn N. sei der Vorschlag der Übernahme gekommen, dabei sei es nicht nur um den Wagen, sondern um alle Kunden gegangen und konkret auch um den Gegenwert der Kundendaten. Der Verein habe seine Leistungen nicht mehr erbringen können; • im 2. Halbjahr des Jahres N02 sei dies nach Rücksprache mit den Wirtschaftsprüfer entgeltlos von der Klägerin übernommen worden als Gegenleistung für die Überlassung der Kundendaten. Es habe Einverständnis bestanden, dass die Klägerin die Mitglieder des Beklagten werbe. Den Textvorschlag vom N24 habe Herr N. übergeben, da die Klägerin die Kunden anschreiben und sich hierauf beziehen wollte. Anfang Dezember seien die Kunden angeschrieben und ab dem N25.N01 bei der Klägerin geführt worden, soweit es nicht zu einem Widerspruch gekommen sei. Es habe einige Kündigungen und Widersprüche gegeben; andere hätten Leistungen abgerufen. Von einer bloßen Verwaltung von Mitgliedern sei nie gesprochen worden, das habe die Klägerin noch nie gemacht und sei nicht ihr Geschäftsmodell. Die Kammer vermag den Angaben des Vorstands der Beklagten keinen Glauben zu schenken. Danach hat die Klägerin sich verpflichtet, die gesamte Verwaltung für über 2.000 Mitglieder des Vereins für einen zunächst unbestimmten Zeitraum unentgeltlich zu führen. Das ist angesichts des hiermit verbundenen personellen Aufwands schon deshalb fernliegend und nicht nachvollziehbar, weil es sich bei 'der Klägerin um eine wirtschaftlich handelnde Kapitalgesellschaft handelt. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Vorstand des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung vor der Kammer erstmals ausgeführt hat, er habe angeboten, die Kosten wie Porto und Rücklastschrift auf die Beklagte umzulegen. Noch weniger verständlich ist, dass die Klägerin sich nach den Ausführungen des Herrn N. weiter verpflichtet haben soll, auch diejenigen Mitglieder unentgeltlich zu verwalten, die aufgrund ihrer Mitgliedsbeiträge die Leistungen des Tierschutzkrankenwagens in Anspruch nehmen konnten, den der Beklagte an sie verkauft hatte. Danach wollte der Beklagte weiter die Mitgliedsbeiträge hierfür über die Klägerin zu seinen Gunsten einziehen lassen. Die entsprechenden Leistungen konnte nach dem Verkauf jedoch zunächst allein die Klägerin übernehmen. Dass sie hierzu unentgeltlich bereit war, sollte ein von dem Vorstand des Beklagten geduldeter Abwerbeversuch scheitern, vermag die Kammer nicht anzunehmen. Der vorgelegte Textvorschlag vom N24N02 spricht weiter gegen eine vereinbarte Verwaltungstätigkeit der Klägerin. Der Inhalt ist mit den Ausführungen des Herrn N., es sollten lediglich die 166 Mitglieder des Tiertransports angeschrieben werden, nicht in Einklang zu bringen. Es heißt dort nämlich, dass die Abwicklung des Vereins eingeleitet werde und die Klägerin ab dem N25.N01 Ansprechpartner in allen Belangen und vertraglichen Angelegenheiten einschließlich der Beitragszahlungen werde. Eine Beschränkung auf die vorgenannten Mitglieder ist nicht ersichtlich; zumal die Beendigung des Projekts ,O. nicht die. Abwicklung des gesamten Vereins erklärt. Dass der Vorstand der Beklagten nachfolgend mit Kenntnis und Einverständnis der Klägerin von dem Inhalt des Textvorschlags ausdrücklich Abstand genommen und mit der Klägerin eine unentgeltliche Verwaltungstätigkeit vereinbart hat, hält die Kammer aus den bereits dargelegten Gründen für fernliegend. Hiergegen spricht auch, dass die Klägerin nie Rechenschaft über die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge gelegt hat und der Beklagte dies auch nie verlangt hat. Das wäre bei Vereinbarung eines Verwaltungsverhältnisses aber zu erwarten und lässt sich auch nicht allein mit dem Umstand erklären, dass dessen Vorstand „eine Idee hatte, wo ungefähr die Mitgliedsbeiträge liegen". Ohne dass hierauf für die Entscheidung ankommt, erscheint auch wenig nachvollziehbar, dass die Vereinstätigkeit für einen unbestimmten Zeitraum schlicht ruhen sollte, um Geld für ein großes Projekt anzusparen, ohne die (zahlenden) Mitglieder hierüber zu informieren. Die Umstände sprechen eher dafür, dass der Vorstand der Beklagten — entsprechend dem Textentwurf vom N24N02 - davon ausging, dass die Klägerin „die gesetzten Ziele, Aufgaben und Verpflichtungen im Sinne des Vereins ganz oder teilweise weiter verfolgt". Dass die Klägerin dies u.a. in der Weise umgesetzt hat, dass sie Mitglieder des Beklagten mit Schreiben vom N21.N02 informiert hat, hat deren Geschäftsführerin im Rahmen ihrer Anhörung nachvollziehbar dargestellt. Die Kammer verkennt nicht, dass diese abweichend hiervon in einem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren wegen Betruges im Rahmen eines Schreibens ihres Verteidigers in Bezug auf die Abbuchung von Beitragszahlungän im Jahr N01 angegeben hat, die Klägerin habe den Kundenbestand des Beklagen für ca. 1 /z Jahr verwaltet. Die Kammer hält es nicht für naheliegend, dass der Verteidiger bei der Abfassung des Schreibens einem Missverständnis unterlegen ist, welches nicht durch entsprechende Angaben der Geschäftsführerin der Klägerin mit hervorgerufen, jedenfalls später aber aufrechterhalten wurde. Es ist nach der Lebenserfahrung und entsprechend den Gepflogenheiten davon auszugehen, dass das Schreiben vor der Versendung der Geschäftsführerin der Klägerin zwecks Kenntnisnahme vorgelegt wurde. Aus diesem Grund hat die Kammer diese hierzu ausführlich befragt, die angegeben hat, das Schreiben mit dem nach jetziger Darstellung unzutreffenden Inhalt zu der Tätigkeit der Klägerin mit Sicherheit bekommen und auch überflogen zu haben. Eine Richtigstellung ist sodann offenbar nicht erfolgt. Letztlich hat die ‚Geschäftsführerin der Klägerin abschließend eingeräumt, sie habe sich aus dem Strafverfahren „irgendwie rausboxen" wollen. Dies hält die Kammer angesichts der bereits ausführlich dargestellten Umstände für naheliegender als eine tatsächliche, unentgeltliche Verwaltungstätigkeit der Klägerin. Das Verteidigungsverhalten in dem Ermittlungsverfahren führt demgemäß nicht dazu, dass die Kammer den Angaben des Vorstands der Beklagten Glauben schenkt. Gleiches gilt für das „Umrooten" der Telefonnummer der Beklagten, welche auch bei einer Übertragung des Mitgliedsbestandes für einen Übergangszeitraum Sinn machen konnte und weiter für den Umstand, dass auf vorgelegten Einzugsermächtigungen als Verwendungszweck noch die Mitgliedsnummer der Beklagten aufgeführt war. Soweit der Beklagte Beweis für die Planung von Projekten gemeinsam mit andeten Tierschutzorganisationen durch Vernehmung der Zeugen VP. und HP. angeboten hat,'war dem nicht nachzugehen. Denn die benannten Zeugen waren bei ,den streitgegenständlichen Vereinbarungen nicht zugegen. Dass der Vorstand der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt, nach dem schriftsätzlichen Vortrag seit N01, mit der Planung entsprechender Projekte gemeinsam mit QW. und dem KP. Verband begonnen hat, mag unterstellt werden. Auf die vorangegangenen Vereinbarungen der Parteien hat dies jedoch keinen Einfluss und führt nach Auffassung der Kammer angesichts der bereits dargestellten weiteren Umstände auch nicht indiziell dazu, dass von der ursprünglichen Vereinbarung eines Verwaltungsvertrages auszugehen ist. Ebenso war nicht Beweis darüber zu erheben, dass 33 von dem Beklagten benannte Personen nach wie vor ihre Mitglieder sind. Auch dies kann unterstellt werden, da hieraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Parteien wegen sämtlicher Mitglieder lediglich eine Verwaltung des Mitgliederbestandes vereinbart haben. Die Klägerin selbst trägt nicht vor, dass sämtliche Mitglieder des Beklagten in einer Kundenbeziehung zu ihr stehen würden. Beide Parteien haben im Übrigen jeweils schriftliche Erklärungen vorgelegt, wonach die Verfasser jeweils Mitglied des Beklagten bzw. Kunden der Klägerin sein wollen. Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass die Parteien eine Vereinbarung wie aus dem Schreiben der Klägerin vom N26.N10 ersichtlich getroffen haben. Die Vereinbarung einer reinen Verwaltungstätigkeit ist hingegen nicht bewiesen. Dass der Beklagte das Schreiben vom N19.N10 (auch) an Personen verschickt hat, die nach der Vereinbarung der Parteien die Mitgliedschaft bei dem Beklagten beenden und eine Vertragsbeziehung zu der Klägerin aufnehmen sollten, begründet ein wettbewerbswidriges Verhalten. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, die Klägerin habe nicht wirksam Kundenbeziehungen zu seinen Mitgliedern begründen können. Denn auch in diesem Fall wäre der Beklagte nicht berechtigt, sich wie geschehen über die Klägerin zu äußern und den tatsächlichen Vereinbarungen zuwider zu suggerieren, diese sei allein mit einer Inkassotätigkeit betraut gewesen. Wie bereits ausgeführt ist eine Darstellung nämlich auch dann unwahr, wenn die Empfänger auf Grund der Art und Weise der Darstellung einen falschen Eindruck von der Sachlage gewinnen. So liegt der Fall hier, soweit der Beklagte sich auf die Unwirksamkeit beruft. Die Tätigkeit der Klägerin ist im Übrigen auch allein deshalb bereits nach dem Vortrag des Beklagten über einer reine Inkassotätigkeit hinausgegangen, als diese dessen Telefonhotline und die Leistungen des Tierkrankenwagens übernommen hat. Für die Beurteilung des Antrags zu 1) ist nach alledem allein maßgeblich, dass eine Inkassotätigkeit bzw. reine Verwaltung der Klägerin nicht erwiesen ist. Diese hat nach den obigen Ausführungen aber auch nicht unrechtmäßig Beiträge für den Verein eingezogen. Vielmehr handelte sie gemäß den von ihr dargestellten Vereinbarungen der Parteien. Bereits dies impliziert aber, dass die beanstandeten Aussagen des Beklagten nicht erweislich wahr sind und daher dem Unterlassungsanspruch unterfallen. Ob einzelne angeschriebene (ehemalige) Mitglieder des Beklagten keine Vertragsbeziehung zu der Klägerin eingegangen sind, ist in diesem Zusammenhang . erst im Vollstreckungsverfahren beachtlich. Im Übrigen ist eine „Übernahme" von Vereinsmitgliedern als Kunden der Klägerin auch rechtlich möglich. Zwar ist die Vereinsmitgliedschaft nach § 38 S. 1 BGB weder übertragbar noch vererblich und geht daher grundsätzlich nicht auf einen Rechtsoder Funktionsnachfolger über, z.B. bei Auflösung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die Vereinsmitglied war und an deren Stelle eine neue Körperschaft . tritt (BeckOK/Schöpflin, BGB, 53. Edition 01.02.N10, § 38, Rn. 32). Daher können einzelne Rechte und Pflichten wegen der Personenbezogenheit der Mitgliedschaft und dem damit verbundenen Abspaltungsverbot vorbehaltlich einer abweichenden Satzungsbestimmung nicht isoliert übertragen (Heidel/Lochner in:Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB AT, 3. Aufl., § 38, Rn. 7). Diese Grundsätze sind hier aber nicht betroffen, da eine Mitgliedschaft oder einzelne Rechte bzw. Pflichten gerade nicht abgespalten oder übertragen werden sollten. Ebenso wenig ist eine Rechtsnachfolge oder identitätswahrende Fortführung betroffen, so dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.09.2010 (NJW-RR 2011, 472ff. - 8 U 8/10) nicht einschlägig ist. Vielmehr trägt die Klägerin vor, es sei die Mitgliedschaft bei dem Beklagten jeweils mit Zustimmung der jeweiligen Mitglieder rechtsgeschäftlich aufgehoben worden und in der Folge ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem (ehemaligen) Mitglied des Verfügungsbeklagten begründet worden. Die rechtsgeschäftliche Begründung einer Kundenbeziehung zwischen der Klägerin und ihrem Kunden kann ohne 'Weiteres in der Versendung des Schreibens vom N08N02 durch die Klägerin und einer Zustimmung des Kunden gesehen werden. Diese Zustimmung liegt (konkludent) in der Gewährung des weiteren Lastschrifteinzugs durch 'die Klägerin bzw. (ausdrücklich) in der Übermittlung einer Lastschriftermächtigung. Wegen dieser ausdrücklich erklärten Zustimmung liegt auch keinwirksamkeitshindernder Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor. § 241a BGB steht nicht entgegen, da auch bei unbestellten Leistungen durch .die Zahlung ein Vertrag zustande kommt (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 241a, Rn. 6). Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin oder sonstige Vertragsbestimmungen wirksam einbezogen bzw. vereinbart wurden, ist lediglich im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren Kunden relevant. Zugleich wurde damit auch die Mitgliedschaft der betreffenden ehemaligen Mitglieder des Beklagten rechtsgeschäftlich beendet. Dabei ist es nach Auffassung der Kammer möglich, eine Vereinsmitgliedschaft — ebenso wie sie konkludent eingegangen werden kann (OLG Hamm NJW-RR 2011, 472ff., Rn. 32 — 8 U 8/10 ) — auch stillschweigend bei wechselseitigem Einvernehmen zu beenden (s. MünchKomm/Leuschner, BGB, 8. Aufl., §39, Rn. 3). Dem stehen auch nicht die Satzungsbestimmungen des Beklagten entgegen, wonach der Austritt mit Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgt, § 5 Nr. 1 der Satzung. Eine unwirksame Austrittserklärung kann nämlich gemäß § 140 BGB dahingehend umgedeutet werden, dass sie als Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die rechtsgeschäftliche Beendigung der Mitgliedschaft behandelt werden kann (§§ 133, 157, 242 BGB). Ebenso kann rechtsgeschäftlich auf die Einhaltung der Austrittsfrist verzichtet werden (BeckOCK/Könen, BGB, Stand 15.07.N10, § 39, Rn. 26). Davon ist angesichts der Vereinbarungen der Parteien auszugehen. Zugleich ergibt sich aus der vorherigen Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Schreiben der Klägerin vom N08N02, dass seitens des Beklagten wie des Mitglieds auf den Zugang der Austritts-Willenserklärungen gemäß § 151 S. 1 BGB verzichtet wurde. Herr N. war zum damaligen Zeitpunkt alleiniges Vorstandsmitglied der Beklagten, so dass seine Erklärungen für den Verein wirksam waren. Dass es unzweifelhaft Unterschiede zwischen einer Vereinsmitgliedschaft und einer Kundenbeziehung zu einer GmbH bzw. in den einzelnen Tätigkeiten der Parteien gibt, steht vor dem' Hintergrund der obigen Ausführungen einer Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und der Begründung eines Vertragsverhältnisses mit der Verfügungsklägerin nicht entgegen. Im Übrigen ist die Tätigkeit der Klägerin nicht auf die Leistungen des Tierkrankenwagens beschränkt, sondern erstreckt sich auf weitere Tierschutzmaßnahmen. Kundenbeziehungen der Klägerin zu (ehemaligen) Mitgliedern des Beklagten fallen auch nicht unter § 311 b BGB. Eine vertrauliche Mitteilung im Sinne des § 4 Nr. 2 Hs. 2 UWG liegt ersichtlich nicht. vor. Eine Eignung der Handlung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung ist nicht gesondert zu prüfen, da sie bereits tatbestandsimmanent ist (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O Rn. 2.4). Ist es — wie hier — zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, 2. Ferner ergibt sich die Unlauterkeit aus einem Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG. Gemäß § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Das Schreiben dient der Herabsetzung der Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin. Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers (oder seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen) durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. Rn..N252). Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen oder erreichten Verkehrskreise, soweit diese als. Marktpartner des betroffenen Mitbewerbers in Betracht kommen. Dies erfordert eine Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass und der Zusammenhang, in den sie gestellt ist sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen sind. Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde um die Bedeutung der Wirkung seines Handelns wusste bzw. ob es ihm auf eine Herabsetzung ankam (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rn. N253). Die Behauptung von unwahren Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen, ist stets nach § 4 Nr. 1 UWG unzulässig. Unwahre Tatsachenbehauptungen werden auch nicht vom Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O.,Rn. N255). II. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus dem durch den Wettbewerbsverstoß des Beklagten begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis der Parteien in Verbindung mit § 242 BGB. Nach Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Dies ist hier anzunehmen. Die begehrte Auskunft dient ersichtlich dazu, der Klägerin eine Bezifferung eines möglichen Schadensersatzanspruches zu beziffern. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf eine drohende Verjährung vor. Zudem kann die Klägerin ihren Anspruch vor Auskunftserteilung durch den Beklagten nicht hinreichend beziffern. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Beklagte ist der Klägerin nach § 9 Satz 1 UWG zum Schadensersatz verpflichtet. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und somit fahrlässig gehandelt, § 276 Abs. 2 BGB. An die Sorgfaltsanforderungen sind im Lauterkeitsrecht strenge Anforderungen zu stellen. Der Verletzer kann sich daher grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe sein Verhalten unverschuldet für zulässig gehalten. Es genügt, dass er mit der-nicht fern liegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen musste. Das ist hier der Fall. Es besteht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin durch den Wettbewerbsverstoß des Beklagten ein Schaden entstanden ist. Es genügt, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist, wobei ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Dies ist bei Wettbewerbsverstößen grundsätzlich zu bejahen. In der Regel bedarf es daher keiner detaillierten Darlegungen (OLG Hamm GRUR-RS 2015, 15145). Ein möglicher Schaden liegt im Übrigen in der Kündigung von Kundenverträgen. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben besteht als Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 (vgl. BGH GRUR 2015, 822 Rn. 14). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen ,auf §§ 91, 709 ZPO.