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Urteil

22 Ks 16/21 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2022:0629.22KS16.21.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewendete Vorschriften: §§ 212, 213, 22, 23, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: §§ 212, 213, 22, 23, 53 StGB Gründe: I. Feststellungen zur Person Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in S. geboren. In seiner Kindheit zog er mit seiner Familie in das damalige Jugoslawien bzw. das heutige Kroatien, das Heimatland der Eltern des Angeklagten. Dem kroatischen Schulsystem entsprechend besuchte der Angeklagte dort eine Grundschule, von welcher er nach der achten Klasse auf eine berufsbildende Sekundarschule wechselte. Auf dieser erlangte er 1994 den Berufsabschluss des Diplom-Krankenpflegers, welcher im kroatischen Bildungssystem zum Besuch einer Hochschule berechtigt. Anschließend nahm der Angeklagte ein Medizinstudium an der medizinischen Fakultät der Universität I./Kroatien auf, welches er 2001 erfolgreich abschloss. Nach seinem Abschluss durchlief er an der Universität I. den Postgraduiertenstudiengang Biomedizin, zeitgleich arbeitete er bis Ende 2002 zunächst als Arzt im Praktikum und sodann bis Mai 2004 als Arzt für Notfallmedizin in mehreren Kliniken in Kroatien. Im Juni 0000 zog der Angeklagte dann zurück in die Bundesrepublik Deutschland, wo er eine Anstellung als Assistenzarzt in der Klinik für Anästhesiologie des B. GmbH antrat. Nachdem er hier im Mai 2010 seine Anerkennung als Facharzt für Anästhesiologie erlangt hatte, wechselte er zum Jahresbeginn 2011 in die Klinik für Anästhesiologie des Universitätsklinikums P.. Hier arbeitete er zunächst im Bereich der Intensivmedizin, bevor er ab 2014 dem Bereich der Kardioanästhesie zugeteilt wurde und sich hier ein hohes Maß an Expertise – insbesondere bezüglich Ultraschalluntersuchungen (Echokardiographie) – aneignete, welches er fortan über entsprechende Kursangebote auch weitergab. Zeitgleich bildete er sich aber auch kontinuierlich im Bereich der Intensivmedizin weiter, sodass ihm 2015 die deutsche Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Spezielle Intensivmedizin und 2017 auch eine entsprechende europäische Berechtigung erteilt wurde. Ende 2019 bekam Q. – damals leitender Oberarzt in der Klinik für Anästhesiologie des Universitätsklinikums P. – einen Ruf auf den Chefarztposten in der Klinik für Anästhesiologie des Universitätsklinikums XR. und nahm diesen an. Den üblichen Abläufen bei Chefarztwechseln folgend war Q. bestrebt, das Personal in der neuen Klinik nach Möglichkeit mit bekannten Arbeitskräften zu verstärken. Vor diesem Hintergrund wechselte er schlussendlich mit zehn ärztlichen Kollegen – darunter der Oberarzt V. sowie der Angeklagte – zum Februar 2020 aus P. nach XR.. Dabei war angedacht, dass die Ärzte aus P. zunächst einen Überblick über die verschiedenen Abteilungen der neuen Klinik bekommen und anschließend jeweils in ihrem angestammten Bereich – der Angeklagte mithin im Bereich der Kardioanästhesie – eingesetzt werden sollten. In Umsetzung dessen wurde der Angeklagte dann ab Februar 2020 im Universitätsklinikum XR. im Bereich der Kardioanästhesie eingesetzt. Hier kam es indessen schnell zu Spannungen zwischen dem Angeklagten als „neuem“ Kollegen aus P. einerseits und den „alten“ Kollegen aus XR. andererseits, die zunächst vor allem auf fach- bzw. behandlungsbezogene Unstimmigkeiten zurückzuführen waren. Als dann im Sommer 2020 aber auch noch seitens ärztlicher und pflegerischer Kolleginnen Vorwürfe sexueller Belästigungen gegen den Angeklagten erhoben wurden, entschied sich Q. dazu, den Angeklagten zur Wiederherstellung innerbetrieblicher Ruhe aus dem Bereich der Kardioanästhesie zu nehmen und ihn fortan auf der anästhesiologischen Intensivstation (im Folgenden: E.) – die personell weitgehend von dem Bereich der Kardioanästhesie getrennt ist – einzusetzen. Hier war der Angeklagte bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 00.00.0000 als sogenannter Funktionsoberarzt eingesetzt, was bedeutet, dass er – trotz seiner arbeitsvertraglichen Anstellung „lediglich“ als Facharzt – gleich einem Oberarzt agieren konnte, etwa in den Bereichen des Leitens von Visiten, des Führens von Angehörigengesprächen sowie der Ausbildung von Assistenzärzten. Bereits vor vielen Jahren wurde bei dem Angeklagten eine Depression diagnostiziert. Seitdem nahm der Angeklagte konsequent Antidepressiva ein, wodurch er ein Abgleiten in akut depressive Phasen seiner Depression verhindern konnte. Zudem gelang es ihm, mit psychotherapeutischer Unterstützung ein für ihn stabilisierendes Netz, bestehend aus regelmäßigen sozialen Kontakten sowie Freizeitbeschäftigungen wie Musik (Gitarre), zu etablieren. Ab dem Sommer 2020 nahm der Angeklagte – der das Vorliegen der Depression gegenüber seinem beruflichen Umfeld, u.a. gegenüber Q., offen kommunizierte – außerdem mehrmals Gesprächstermine bei dem medizinischen Psychologen K. wahr, welcher den Angeklagten als nicht akut depressiv und uneingeschränkt arbeits- bzw. leistungsfähig einschätzte. Am 00.00.0000 heiratete der Angeklagte seine langjährige Lebensgefährtin W.. Kinder sind aus der Ehe bislang nicht hervorgegangen, auch wohnten die Eheleute bis zu der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 00.00.0000 in getrennten Wohnungen. Nachdem der Angeklagte in den Abendstunden des 00.00.0000 in seiner damaligen Wohnung in dem Mehrfamilienhaus H.-Straße … in L. wegen des dringenden Tatverdachts des Totschlags u.a. zu Lasten des Patienten D. aus den Niederlanden vorläufig festgenommen worden war, befand er sich bis zum 03.11.2021 in Untersuchungshaft in der JVA XR.. Am 03.11.2021 wurde er mit – nicht rechtskräftigem – Urteil der Kammer wegen Totschlags zu Lasten des Patienten D. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Zuge der Urteilsverkündung am 03.11.2021 hat die Kammer den Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 00.00.0000 aufgehoben. Angesichts der seitens der Staatsanwaltschaft Essen gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe (Totschlag zu Lasten mehrerer Patienten) hat das Universitätsklinikum XR. das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten mittlerweile per Kündigung beendet. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen: 1. Die Tat zum Nachteil von F. am Morgen des 00.00.0000 Mitte Oktober 2020 erkrankte der 65-jährige F. an Covid-19. F. lebte mit seiner Ehefrau A. und dem gemeinsamen 30-jährigen Sohn J. in Z.. Er litt an einem chronischen Asthma bronchiale und an einer arteriellen Hypertonie (Bluthochdruck), was jeweils Risikofaktoren bei einer Covid-19-Erkrankung sind. F. verfügte nicht über eine Patientenverfügung und/oder sonstige Dokumente, in denen mit Blick auf medizinische Behandlungen seine Wünsche und/oder Vorstellungen, insbesondere zu etwaigen Therapiebegrenzungen im Falle lebensbedrohlicher Erkrankungen, niedergelegt waren. Eine Vorsorgevollmacht hatte er weder seiner Ehefrau noch einer sonstigen Person erteilt. Jedoch hatte er (vor seiner Covid-19-Erkrankung) wiederholt in Gesprächen mit seiner Ehefrau A. und seinem Sohn J. geäußert, dass er nicht mehr leben wollen würde, wenn er nur noch an Maschinen hängen und von diesen am Leben gehalten würde. Nachdem F. im Oktober 2020 rund eine Woche in seiner häuslichen Umgebung an Atemnot, Fieber, Nachtschweiß, Abgeschlagenheit und Müdigkeit gelitten hatte, wurde er am 00.00.0000 per RTW in das T.-Krankenhaus in N. eingeliefert. Bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus wog F. bei einer Körpergröße von 1,75 m ca. 75 kg, was einem Body-Mass-Index von 24,5 kg/m² (normalgewichtig) entspricht. In dem T.-Krankenhaus wurde die SARS-CoV-2-Infektion mittels entsprechenden Testergebnisses positiv festgestellt und mit einer nicht-invasiven Beatmung (Hochflusssauerstofftherapie) begonnen. Zudem wurde – da klinisch der Verdacht auf eine zusätzliche bakterielle Infektion bestand – eine Antibiotikatherapie mit den Medikamenten Piperacillin und Clarithromycin eingeleitet. Da sich die defizitäre Sauerstoffsättigung sodann aber trotz der begonnenen Hochflusssauerstofftherapie nicht verbesserte, wurde entschieden, F. in das Universitätsklinikum XR. – welchem die Funktion eines regionalen Maximalversorgers zukommt und welches mit der E. über ein regionales sogenanntes ECMO-Zentrum verfügt – zu verlegen. Am Dienstag, den 00.00.0000, gegen 18:00 Uhr traf der Krankentransport mit dem Patienten F. in dem Universitätsklinikum XR. ein. Hier wurde F. unmittelbar auf die E. aufgenommen, wo er aus Infektionsschutzgründen von den übrigen Patienten in einem Einzelzimmer isoliert und eine umfassende intensivmedizinische Behandlung begonnen wurde. Diagnostisch wurden bei ihm eine schwere Lungenentzündung auf dem Boden seiner SARS-CoV-2-Infektion (Covid-Pneumonie) sowie eine hochgradige Einschränkung seiner Lungenfunktion (ARDS bzw. acute respiratory distress syndrome) festgestellt. Auf der E. wurde die nicht-invasive Beatmung bis zum 29.10.2020 fortgesetzt, wobei im Wechsel eine Hochflusssauerstofftherapie und eine sogenannten Masken-CPAP-Beatmung durchgeführt wurden. Angesichts des kontinuierlich fortschreitenden Funktionsverlustes der Lungen mussten dabei die Einstellungsparameter der nicht-invasiven Beatmung zunehmend gesteigert werden. Die im T.-Krankenhaus eingeleitete Antibiotikatherapie mit den Medikamenten Piperacillin und Clarithromycin wurde auf der E. abgesetzt, hingegen wurde am 00.00.0000 eine antivirale und antiinflammatorische Therapie mit den Medikamenten Remdesivir und Dexamethason eingeleitet. Nachdem die Einstellungsparameter der nicht-invasiven Beatmung ab dem 00.00.0000 zunehmend bis auf das Maximum gesteigert worden waren und der Patient gleichwohl weiterhin eine defizitäre Sauerstoffsättigung aufgewiesen hatte, wurde F. am Mittag des 00.00.0000 – nach entsprechender Aufklärung des zu diesem Zeitpunkt noch wachen Patienten – an ein sogenanntes ECMO-Gerät angeschlossen. Bei der (veno-venösen) ECMO (extrakorporale Membranoxygenierung) handelt es sich um ein Lungenersatzverfahren, bei welchem dem Körper kontinuierlich Blut entnommen wird, welches sodann in einem Membranoxygenator vollständig oxygeniert (mit Sauerstoff angereichert) und decarboxyliert (von Kohlendioxid befreit) wird und anschließend wieder dem Körper zugeführt wird. Dabei handelt es sich bei dem Einsatz eines ECMO-Gerätes nicht um eine ursächliche Therapie einer Lungenentzündung auf dem Boden einer SARS-CoV-2-Infektion (eine ursächliche Therapie gibt es nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft überhaupt nicht). Vielmehr stellt der Einsatz eines ECMO-Gerätes „lediglich“ ein Überbrückungs- bzw. Bridgingverfahren dar, welches durch den Ersatz der Lungenfunktion und der damit verbundenen Aufrechterhaltung der Sauerstoffversorgung des Körpers der Lunge Zeit zur etwaigen Selbstheilung verschafft. Zur Gewährleistung des Betriebs des ECMO-Gerätes wurde die Blutgerinnung medikamentös mit Heparin gehemmt, außerdem wurde Acetylsalicylsäure verabreicht. Nach dem Anschluss von F. an das ECMO-Gerät zeigte er sich – trotz der Vergabe sedierender und schmerzlindernder Medikamente – unruhiger als zuvor. Da zudem trotz seines Anschlusses an das ECMO-Gerät die maximal gesteigerte nicht-invasive Beatmung nicht reduziert werden konnte, wurde am 00.00.0000 entschieden, ihn in einen tiefen künstlichen Schlafzustand zu versetzen und ihn sodann zu intubieren und invasiv (mit Überdruck und erhöhter Sauerstoffkonzentration) zu beatmen. Zur Herbeiführung und Aufrechterhaltung des tiefen künstlichen Schlafzustandes wurden ihm dabei als Sedativa insbesondere das Benzodiazepin Lormetazepam (Handelsname Sedalam), das Antihypertensivum (Blutdrucksenker) Clonidin und das Narkosemittel Propofol sowie als Analgetikum (Schmerzmittel) insbesondere das (stärkste in der Humanmedizin zugelassene) Opioid Sufentanil verabreicht. Dabei wurden insbesondere die Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil nicht „händisch“ bzw. manuell über Injektionsspritzen verabreicht, sondern vielmehr als Injektionslösungen über sogenannte Perfusoren (Spritzenpumpen). Das Funktionsprinzip der Perfusoren – bei den auf der E. eingesetzten handelt es sich um solche der Firma Y. – ist dabei dergestalt, dass ein Perfusor mit jeweils einer Spritze (mit einem Volumen von regelmäßig 50 ml) bestückt wird, welche sodann mit einer an dem jeweiligen Perfusor einzustellenden Geschwindigkeit automatisch verabreicht wird. Mechanisch erfolgt die automatische Verabreichung dabei so, dass der Perfusor einen motorisierten Kolben in die Spritze, mit welcher der Perfusor bestückt wurde, hineindrückt. Regelmäßig wird an dem jeweiligen Perfusor eine Basisrate (z.B. 5 ml/h) eingestellt, mit welcher die jeweilige Spritze bzw. das jeweilige Medikament dann kontinuierlich in den Blutkreislauf des Patienten abgegeben wird. Daneben ist es über die Bolusfunktion des Perfusors aber auch möglich, Einmal- bzw. Boligaben durchzuführen, was bedeutet, dass eine an dem Perfusor eingestellte Menge des jeweiligen Medikaments binnen weniger Sekunden in den Blutkreislauf des Patienten abgegeben wird. Dabei beträgt die maximale Bolusmenge bei einer Spritze mit einem Volumen von 50 ml – schon denklogisch – 50 ml. Nachdem der Patient am 00.00.0000 in den tiefen künstlichen Schlafzustand versetzt worden war, lag sein Sedierungsgrad aufgrund der kontinuierlichen Verabreichung insbesondere der Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil bis zu seinem Tod am Morgen des 00.00.0000 um ca. 09:07 Uhr durchgehend bei dem sogenannten Richmond-Agitation-Sedation-Score (RASS) von -5. Ein RASS von -5 beschreibt dabei die tiefstmögliche Sedierungs- bzw. Komastufe überhaupt und zeichnet sich dadurch aus, dass die betroffene Person nicht erweckbar ist, keine Reaktionen auf körperliche Reize und auch keine Stressreaktionen im Sterbeprozess zeigt. Im Verlauf der intensivmedizinischen Behandlung von F. traten typische Komplikationen des Covid-19-Syndroms auf. So entwickelten sich bei ihm eine beidseitige Lungenarterienembolie (Blutgerinnsel im Lungenkreislauf) und ein pulmonaler arterieller Hypertonus (Bluthochdruck im Lungenkreislauf). Ab dem 00.00.0000 wiesen Entzündungsparameter im Blut des Patienten auf eine bakteriell bedingte Sekundärinfektion im Sinne einer Sepsis (Blutvergiftung) hin, worauf noch am selben Tag mit der Verabreichung des Antibiotikums Piperacillin reagiert wurde. In den Folgetagen kam es dann zunächst zu einem gewissen Rückgang der Entzündungsparameter im Blut. Ab dem 00.00.0000 bestand zudem ein akutes Nierenversagen, welches zu einer Überwässerung des Körpers führte und ab dem 00.00.0000 als Nierenersatzverfahren eine intensivmedizinische Dialysebehandlung (veno-venöse Hämodialyse) erforderlich machte. Weiterhin wurden beidseitige Pleuraergüsse (Flüssigkeitsansammlungen zwischen Rippen- und Lungenfell) festgestellt. In der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 kam es sodann zu einer drastischen weiteren Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten F. . So entwickelte sich bei F. ein schwerer septischer Schock, welcher von den Behandlern der E. insbesondere anhand der erneut sprunghaft ansteigenden Entzündungsparameter im Blut diagnostiziert wurde. Hierauf wurde mit einer zusätzlichen Verabreichung der Antibiotika Meropenem und Vancomycin reagiert, was indessen nicht zu einem Absinken der Entzündungsparameter führte. Zudem kam es in der Nacht vom 00. auf den 00.00. im Rahmen eines septischen Multiorganversagens zu einem schockassoziierten akuten Leberversagen. Schlussendlich wurde der Herzkreislauf des Patienten in der Nacht hochgradig instabil, sodass eine maximal hochdosierte medikamentöse Therapie mit dem Katecholamin Noradrenalin (Handelsname Arterenol) – welches durch eine Verengung der Blutgefäße zu einer Erhöhung des Blutdrucks und damit zu einer Stabilisierung des Herzkreislaufs führt – erforderlich wurde. In einer wenige Stunden vor dem Tod des Patienten in den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 durchgeführten Computertomographie zeigten sich beidseitige Lungengerüstveränderungen und eine Verfestigung des rechten Lungenoberlappens. Zudem fanden sich typische Veränderungen eines septischen Multiorganversagens, u.a. Durchblutungsstörungen von Darm, Milz, Nieren und Leber, erweiterte Darmschlingen und Gerinnsel in der Lungenstrombahn. In Anbetracht all dessen lag der sogenannte Sequentional-Organ-Failure-Assessment-Score (SOFA-Score), welcher den Zustand von Patienten bezüglich des Ausmaßes von Organschädigungen im Verlauf intensivmedizinischer Behandlungen beschreibt, bei mindestens 16 Punkten, was ein sehr hohes Mortalitätsrisiko anzeigt (bei einem SOFA-Score von > 14 Punkten liegt das statistische Mortalitätsrisiko bei 89,7 %). Angesichts des schweren Lungenversagens bei Covid-19, des schweren septischen Schocks, des septischen Multiorganversagens sowie der drastischen Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten F. in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 bestand am Morgen des 00.00.0000 keine begründete Hoffnung auf einen kurativen Therapieerfolg mehr. Eine Fortführung der kurativen Therapie war damit nicht mehr medizinisch indiziert. Um ca. 06:00 Uhr morgens nahm der Assistenzarzt U. aus der Nachtschicht telefonisch Kontakt zu A. (Ehefrau von F.) auf und bestellte sie unter Hinweis darauf, dass zeitnah mit dem Versterben von F. zu rechnen sei, auf die E. ein. Angesichts dessen fuhr A. gemeinsam mit ihrem Sohn J. im weiteren Verlauf des Morgens des 00.00.0000 aus Z. zu dem Universitätsklinikum XR.. Der Angeklagte, der am 00.00.0000 ab 07:00 Uhr Frühdienst auf der E. hatte, wurde kurz nach seinem Dienstantritt von dem Assistenzarzt U. über die weitere dramatische Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten F. informiert. Als im weiteren Verlauf des Morgens A. und J. auf der E. eintrafen, kam es hier in einem Warteraum zu einem Gespräch zwischen den Angehörigen des Patienten F. einerseits und einem Arzt der E. – möglicherweise dem Assistenzart U. – andererseits. Ausschließen kann die Kammer jedenfalls, dass das Gespräch von dem Angeklagten geführt wurde. In dem Gespräch teilte der Arzt der E. den Angehörigen des Patienten F. mit, dass F. zeitnah versterben werde und dass keine kurativen therapeutischen Maßnahmen mehr ergriffen würden. Auf entsprechende Nachfrage informierte J. den Arzt der E. in dem Gespräch darüber, dass es nicht dem Willen von F. entsprochen hätte, nur noch an Maschinen zu hängen und von diesen am Leben gehalten zu werden, und dass sie (die Angehörigen des Patienten F.) mit einem Abschalten der lebenserhaltenden Geräte einverstanden seien. Anschließend bot der Arzt der E. den beiden Angehörigen an, in das Patientenzimmer zu gehen und dort Abschied von F. zu nehmen. Dieses Angebot nahm J. an, wohingegen A. sich nicht dazu in der Lage sah, mit dem Anblick ihres schwerstkranken Ehemannes konfrontiert zu werden. Aufgrund dessen half eine Stationspflegerin J., Schutzkleidung anzuziehen, und führte ihn dann zu seinem Vater. Nach ca. 10 Minuten Aufenthalt verließ J. das Patientenzimmer wieder. Möglich ist, dass der Angeklagte nach dem Gespräch mit den Angehörigen des Patienten F. darüber informiert worden war, dass diese mit einem Abschalten der lebenserhaltenden Geräte einverstanden waren. Jedenfalls begab sich der Angeklagte – kurz nachdem J. das Patientenzimmer wieder verlassen hatte – einige Minuten vor dem Beginn der üblicherweise in der Zeit zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr stattfindenden morgendlichen Visite in das Zimmer des Patienten F., um die nicht mehr medizinisch indizierte kurative Therapie abzubrechen. Hierbei wurde er von dem Stationskrankenpfleger R., welcher am 00.00.0000 Frühdienst auf der E. hatte, an dem Morgen für die Versorgung des Patienten F. zuständig war und um ca. 08:50 Uhr vor dessen (verglastem und damit von außen einsehbarem) Patientenzimmer stand, beobachtet. Nunmehr schaltete der Angeklagte das ECMO-Gerät ab und reduzierte an dem Beatmungsgerät den Sauerstoffgehalt auf 21% und damit auf den Sauerstoffgehalt der Raumluft, zudem reduzierte er den Beatmungsdruck auf ein geringeres Maß. Weiterhin schaltete er den Perfusor mit dem Katecholamin Noradrenalin ab. Angesichts des desolaten Gesamtzustandes des Patienten F. führten diese beiden Maßnahmen dazu, dass der unmittelbare Sterbeprozess einsetzte. Denn vor dem Hintergrund, dass die Lungenfunktion des Patienten F. hochgradig eingeschränkt und sein Herzkreislauf hochgradig instabil waren, führten das Abschalten des ECMO-Gerätes, die Veränderung bzw. Reduktion der Beatmungssituation sowie das Abschalten der maximal hochdosierten medikamentösen Herzkreislauftherapie dazu, dass die Sauerstoffsättigung des Blutes und der Blutdruck von F. unmittelbar begannen, fortschreitend abzufallen. Spätestens nach dem Abschalten des Noradrenalinperfusors fasste der Angeklagte dann den Entschluss, den Sterbeprozess durch die Gabe hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil zu beschleunigen und damit das Leben des Patienten F. zu beenden. Dabei war dem Angeklagten sicher bewusst, dass bei dem einen Sedierungsgrad RASS von -5 aufweisenden Patienten F. keinerlei medizinische Indikation für eine kombinierte Boligabe hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil bestand. Vielmehr kam es dem Angeklagten darauf an, durch die Gabe hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil den Zusammenbruch des Herzkreislaufsystems und damit den Eintritt eines Herzstillstandes zu beschleunigen, mithin den Tod des Patienten F. herbeizuführen. In Umsetzung seines Entschlusses wählte der Angeklagte um ca. 08:51 Uhr über die entsprechenden Perfusoren Sedalam-, Clonidin- und Sufentanilboli von jeweils 30 ml aus. Tatsächlich gab dann aber nur der Sufentanilperfusor eine Bolusmenge von 30 ml Sufentanil in den Blutkreislauf des Patienten F. ab. Demgegenüber brachen der Sedalamperfusor die Bolusgabe nach 19,22 ml und der Clonidinperfusor die Bolusgabe nach 27 ml ab, da die Sedalam- und Clonidinspritzen nach den vorbezeichneten Bolusmengen jeweils leer waren. Demgegenüber lief der Sufentanilperfusor nach der Bolusgabe mit der an dem Perfusor voreingestellten Basisrate (4 ml/h) weiter. Nachdem der Angeklagte die Sedalam-, Clonidin- und Sufentanilboli verabreicht hatte, verließ er das Zimmer des Patienten F. . Dabei hielt er es zumindest für möglich, dass die von ihm verabreichten Boli tatsächlich einen Herzstillstand und damit den Tod des Patienten F. herbeiführen würden. In den folgenden Minuten fielen die Sauerstoffsättigung des Blutes und der Blutdruck von F. deutlich und fortschreitend ab, zudem senkte sich die Herzfrequenz des Patienten fortschreitend. Um ca. 09:07 Uhr blieb das Herz von F. stehen und er verstarb. Wahrscheinlich, aber nicht sicher feststellbar führte die kombinierte Gabe der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil durch den Angeklagten dazu, dass das Herz von F. bereits um ca. 09:07 Uhr stehenblieb und er verstarb. Nicht ausschließbar ist allerdings auch, dass das Herz auch ohne die kombinierte Gabe der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil bereits um ca. 09:07 Uhr allein aufgrund des Abschaltens des ECMO-Gerätes, der veränderten bzw. reduzierten Beatmungssituation sowie des Abschaltens des Perfusors mit dem Katecholamin Noradrenalin – also aufgrund des Abbruchs der kurativen Therapie – stehengeblieben wäre. 2. Die Tat zum Nachteil von X. am Mittag des 00.00.0000 Mitte Oktober 2020 erkrankte auch der 50-jährige X. an Covid-19. X. lebte mit seiner Ehefrau G. und den zwei jüngsten gemeinsamen Kindern in M.. Er litt an einer chronischen Hepatitis B. X. verfügte nicht über eine Patientenverfügung und/oder sonstige Dokumente, in denen mit Blick auf medizinische Behandlungen seine Wünsche und/oder Vorstellungen, insbesondere zu etwaigen Therapiebegrenzungen im Falle lebensbedrohlicher Erkrankungen, niedergelegt waren. Eine Vorsorgevollmacht hatte er weder seiner Ehefrau noch einer sonstigen Person erteilt. Jedoch vertrat er als praktizierender Muslim – ebenso wie seine Ehefrau und seine Kinder – die religiöse Ansicht, dass im Falle lebensbedrohlicher Erkrankungen die kurative Therapie in jedem Fall bis zum Todeseintritt fortzusetzen sei. Nachdem X. im Oktober 2020 zunächst in seiner häuslichen Umgebung an Husten, Kurzatmigkeit und Fieber gelitten und ein von seinem Hausarzt veranlasster Test den Nachweis der SARS-CoV-2-Infektion erbracht hatte, wurde er am 00.00.0000 per RTW mit akuter Atemnot in das O. in C. eingeliefert. Bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus wog X. bei einer Körpergröße von 1,85 m ca. 85 kg, was einem Body-Mass-Index von 24,8 kg/m² (normalgewichtig) entspricht. In dem O. wurde mit einer nicht-invasivem Beatmung (Hochflusssauerstofftherapie) begonnen. Zur Behandlung des Covid-19-Syndroms wurde eine antiinflammatorische Therapie mit dem Medikament Dexamethason eingeleitet. Zudem wurden – da klinisch der Verdacht auf eine zusätzliche bakterielle Infektion bestand – zwei Antibiotikazyklen (ab dem 00.00.0000 mit den Medikamenten Ampicillin und Sulbactam sowie ab dem 00.00.0000 mit dem Medikament Piperacillin) verabreicht. Da sich die Lungenfunktion von X. in den Folgetagen weiter verschlechterte, wurde am 00.00.0000 entschieden, ihn in einen tiefen künstlichen Schlafzustand zu versetzen und ihn zur Aufrechterhaltung des Gasaustauschs (Sauerstoffversorgung des Körpers und Kohlendioxidabgabe) zu intubieren und invasiv zu beatmen. Obwohl die Einstellungsparameter der invasiven Beatmung sodann ab dem 00.00.0000 zunehmend gesteigert wurden, konnte der Gasaustausch nicht ausreichend gewährleistet werden, sodass entschieden wurde, X. in das Universitätsklinikum XR. zu verlegen. Aufgrund dessen begab sich ein Ärzteteam des Universitätsklinikums XR. am 00.00.0000 nach YK. und schloss den – sich weiterhin in einem tiefen künstlichen Schlafzustand befindlichen – Patienten an ein von ihnen mitgeführtes (veno-venöses) ECMO-Gerät an. Anschließend wurde X. per Krankentransport aus YK. in das Universitätsklinikum XR. verbracht. Am Dienstag, den 00.00.0000, gegen 17:00 Uhr traf der Krankentransport mit dem Patienten X. in dem Universitätsklinikum XR. ein. Hier wurde X. unmittelbar auf die E. aufgenommen, wo er aus Infektionsschutzgründen von den übrigen Patienten in einem Einzelzimmer isoliert und eine umfassende intensivmedizinische Behandlung begonnen wurde. Diagnostisch wurden bei ihm eine schwere Lungenentzündung auf dem Boden seiner SARS-CoV-2-Infektion (Covid-Pneumonie) sowie eine hochgradige Einschränkung seiner Lungenfunktion (ARDS bzw. acute respiratory distress syndrome) festgestellt. Darüber hinaus zeigte sich in einer bei seiner Aufnahme auf die E. durchgeführten Computertomographie, dass bei dem Patienten – als typische Komplikation des Covid-19-Syndroms – eine beidseitige Lungenarterienembolie vorlag und er in den vergangenen Tagen – in dem O. unbemerkt – mehrere Schlafanfälle durch Thromben (Blutgerinnsel) mit mehrfachen sekundären intrakraniellen Blutungen (Hirnblutungen) erlitten hatte, wobei am 00.00.0000 aber noch keine Hirndruckzeichen vorhanden waren. Auf der E. wurden die ECMO-Behandlung sowie die gleichzeitige Intubation und invasive Beatmung (mit Überdruck und erhöhter Sauerstoffkonzentration) fortgesetzt. Die im O. begonnene antiinflammatorische und antibiotische Therapie mit den Medikamenten Dexamethason und Piperacillin wurde abgesetzt. Zur Aufrechterhaltung des tiefen künstlichen Schlafzustandes wurden X. als Sedativa insbesondere das Benzodiazepin Lormetazepam (Handelsname Sedalam), das Antihypertensivum (Blutdrucksenker) Clonidin und das Narkosemittel Propofol sowie als Analgetikum (Schmerzmittel) insbesondere das (stärkste in der Humanmedizin zugelassene) Opioid Sufentanil verabreicht. Dabei wurden insbesondere die Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil auch bei X. nicht „händisch“ bzw. manuell über Injektionsspritzen verabreicht, sondern vielmehr über Perfusoren. Aufgrund der kontinuierlichen Verabreichung insbesondere der Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil lag sein Sedierungsgrad auf der E. – abgesehen von einer wenige Tage währenden „wacheren“ Phase ab dem 00.00.0000 mit einem Sedierungsgrad RASS von teilweise „nur“ -3 (Näheres dazu sogleich) – durchgehend bei einem RASS von -5. Insbesondere ab dem Morgen des 00.00.0000 bis zu seinem Tod am Mittag des 00.00.0000 um 12:41 Uhr befand sich X. durchgängig in dieser tiefstmöglichen Sedierungs- bzw. Komastufe überhaupt (RASS von -5). Zur Gewährleistung des Betriebs des ECMO-Gerätes wurde die Blutgerinnung medikamentös mit Heparin gehemmt, außerdem wurde Acetylsalicylsäure verabreicht. Im Verlauf der intensivmedizinischen Behandlung von X. auf der E. traten – zusätzlich zu der bereits am 00.00.0000 diagnostizierten beidseitigen Lungenarterienembolie – weitere typische Komplikationen des Covid-19-Syndroms auf. So wurde am 00.00.0000 im Sinne einer Sekundärinfektion der Lunge eine bakteriell bedingte Lungenentzündung (Klebsiellenpneumonie) festgestellt, die zudem eine Sepsis (Blutvergiftung) nach sich zog. Als Reaktion hierauf wurde eine antibiotische Therapie mit dem Medikament Meropenem begonnen. Weiterhin entwickelte sich bei X. im Verlauf seiner intensivmedizinischen Behandlung eine akute Bauchspeicheldrüsenentzündung. Am 00.00.0000 wurde bei dem Patienten eine Tracheotomie (Luftröhrenschnitt) durchgeführt und unterhalb des Kehlkopfs unter direkter Eröffnung der Luftröhre ein spezieller Tracheotomietubus zur invasiven Beatmung eingelegt. Hintergrund hierfür war, dass es bei einer invasiven Beatmung über einen längeren Zeitraum regelmäßig zu Druckschäden an den Kehlkopfstrukturen kommt und dass eine invasive Beatmung über einen oralen Tubus regelmäßig einen hohen Bedarf an medikamentöser Abschirmung mit sich bringt. Spiegelbildlich war mit der Tracheotomie die behandlerische Hoffnung verbunden, eine für den Patienten weniger stressende Möglichkeit der invasiven Beatmung zu finden. Da nunmehr zudem eine gewisse Verbesserung der Lungenfunktion des Patienten zu verzeichnen war, wurde die Analgosedierung ab dem 00.00.0000 vorübergehend graduell reduziert, weshalb X. fortan zunächst teilweise einen Sedierungsgrad RASS von „nur“ -3 aufwies. In der Zeit vom 00. bis zum 00.00.0000 wurde darüber hinaus versucht, den Patienten von der invasiven Beatmung zu entwöhnen und wieder an eine Spontanatmung zu gewöhnen. Konkret wurden deshalb bis zum 00.00.0000 wiederholt Weaning- bzw. Entwöhnungsversuche unter einer sogenannten CPAP-Beatmung – hierbei handelt es sich um eine Beatmungsform, die die Eigenatmung des Patienten unterstützt – durchgeführt. Zudem wurde am 00.00.0000 vor dem Hintergrund der gewissen Verbesserung der Lungenfunktion entschieden, die ECMO-Behandlung zu beenden und die Sauerstoffversorgung „nur noch“ über die invasive Beatmung bzw. intermittierend die CPAP-Beatmung vorzunehmen. Da sich die Lungenfunktion ab dem 00.00.0000 dann aber wieder zunehmend verschlechterte, wurden die Analgosedierung und die Einstellungsparameter der invasiven Beatmung wieder erhöht. Weitere Versuche, X. wieder an eine Spontanatmung zu gewöhnen, wurden nach dem 00.00.0000 nicht mehr durchgeführt. In einer am 00.00.0000 durchgeführten Computertomographie zeigten sich zudem erstmals ein sogenannter Pneumothorax (Lufteintritt zwischen Brust- und Lungenfell, welcher die Lunge verdrängt) sowie ein Weichteil- und Mediastinalemphysem (Lufteintritt in die Weichteile der Brust). Ab dem 00.00.0000 kam es sodann zu einer drastischen weiteren Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten X.. So entwickelte sich aufgrund eines fortgesetzten Lufteintritts in die Brusthöhle ein – bereits für sich genommen lebensgefährlicher – sogenannter Spannungspneumothorax, weshalb in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 zur Luftableitung eine Thoraxdrainage in die linke Brustkorbseite eingebracht wurde. Zudem fanden sich als Zeichen einer schweren Sepsis (Blutvergiftung) sprunghaft ansteigende Entzündungsparameter im Blut, auf welche mit einer Verabreichung des Antibiotikums Piperacillin reagiert wurde. Weiterhin stellte sich ein akutes Nierenversagen ein, welches ab der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 als Nierenersatzverfahren eine intensivmedizinische Dialysebehandlung (veno-venöse Hämodialyse) erforderlich machte. Bis zum Abend des 00.00.0000 hatte sich die Lungenfunktion des Patienten im Übrigen so weit verschlechtert, dass die Kohlendioxidabgabe – trotz invasiver Beatmung – nicht mehr ausreichend gelang und eine deutliche Erhöhung des CO 2 vorlag. Auch dies stellte insbesondere in einer Gesamtschau mit den vorbestehenden Schlaganfällen und intrakraniellen Blutungen einen lebensgefährlichen Zustand dar, da CO 2 gefäßerweiternd wirkt und es daher bei Schlaganfällen und/oder intrakraniellen Blutungen zu Druckerhöhungen im Gehirn kommen kann. Auch der Herzkreislauf des Patienten wurde in der Nacht hochgradig instabil, sodass eine hochdosierte medikamentöse Therapie mit dem Katecholamin Noradrenalin (Handelsname Arterenol) – welches durch eine Verengung der Blutgefäße zu einer Erhöhung des Blutdrucks und damit zu einer Stabilisierung des Herzkreislaufs führt – erforderlich wurde. Schlussendlich war die Blutgerinnung im Sinne einer Koagulopathie sowohl zur Thrombose- als auch zur Blutungsneigung gestört, weshalb sich – mutmaßlich als Komplikation des Einbringens der Thoraxdrainage – ein Thoraxwandhämatom entwickelte. Am Morgen des 00.00.0000 stellte der Stationskrankenpfleger WI. bei X. dann auch noch eine Anisokorie (unterschiedlich weite Pupillen) fest, was ein Hinweis auf ein raumforderndes Hirnödem mit Hirndruck und Einklemmung von Hirnstrukturen im Schädel ist. Der Sequentional-Organ-Failure-Assessment-Score (SOFA-Score), welcher den Zustand von Patienten bezüglich des Ausmaßes von Organschädigungen im Verlauf intensivmedizinischer Behandlungen beschreibt, lag in Anbetracht all dessen bei mindestens 15 Punkten, was ein sehr hohes Mortalitätsrisiko anzeigt (bei einem SOFA-Score von > 14 Punkten liegt das statistische Mortalitätsrisiko bei 89,7 %). Angesichts des schweren Lungenversagens bei Covid-19 und bakteriell bedingter Sekundärinfektion einerseits, der mehrfachen Schlaganfälle und intrakraniellen Blutungen andererseits sowie der drastischen Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten X. ab dem Vortag bestand am Morgen des 00.00.0000 keine begründete Hoffnung auf einen kurativen Therapieerfolg mehr. Eine Fortführung der kurativen Therapie war damit nicht mehr medizinisch indiziert. Am 00.00.0000 hatte der Angeklagte Frühdienst auf der E.. Im Rahmen der ab ca. 09:30 Uhr von ihm als Funktionsoberarzt geleiteten morgendlichen Visite, an der neben ihm selbst der Facharzt DJ. aus der Nachtschicht, der Assistenzarzt CA. sowie der Stationskrankenpfleger WI. teilnahmen, wurde der Angeklagte über die weitere dramatische Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten X. informiert. Die Teilnehmer der Visite gelangten zu der – in der Sache zutreffenden – gemeinsamen Einschätzung, dass keine begründete Hoffnung auf einen kurativen Therapieverfolg mehr bestünde und dass dementsprechend eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung angezeigt sei. Da der Angeklagte indessen sicherstellen wollte, dass keine etwaig revisibelen Ursachen für die dramatische Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten übersehen worden waren, ordnete er an, dass vor einer Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung und damit einem Abbruch der kurativen Therapie noch eine Computertomographie von dem Kopf und Oberkörper des Patienten durchgeführt werden sollte. Als diese Anordnung dem Facharzt KN. – der am 00.00.0000 ab 10:00 Uhr Zwischendienst (eine Art Springerdienst für etwaig anfallende medizintechnische Aufgaben wie z.B. Anschlüssen von Patienten an medizintechnische Geräte) auf der E. hatte und nicht bei der morgendlichen Visite zugegen gewesen war – mitgeteilt wurde, zeigte er sich mit der Anordnung zunächst nicht einverstanden, da er angesichts des desolaten Gesamtzustandes des Patienten keinerlei Raum für etwaige kurative therapeutische Maßnahmen mehr sah und die Durchführung der Computertomographie daher für eine reine Ressourcenverschwendung hielt. Da der Angeklagte – der nach der morgendlichen Visite telefonisch Kontakt zu Q. aufgenommen und ihn über den Ablauf der morgendlichen Visite bezüglich das Patienten X., insbesondere seine Anordnung, vor einer Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung und damit einem Abbruch der kurativen Therapie noch eine Computertomographie durchzuführen, informiert hatte, was Q. dann wiederum befürwortet hatte – indessen im Gespräch mit dem Facharzt KN. auf seine Anordnung bestand, fügte sich der Facharzt KN. der Anordnung des Angeklagten schlussendlich. Um ca. 09:58 Uhr spannte der Stationskrankenpfleger WI., der ein Leerlaufen der Analgosedierungsspritzen während der Computertomographie verhindern wollte, neue Clonidin- und Sufentanilspritzen mit jeweils 50 ml in die entsprechenden Perfusoren ein. Bereits zuvor hatte er um ca. 08:54 Uhr eine neue Sedalamspritze mit 50 ml in den entsprechenden Perfusor eingespannt. Im Zuge des Einspannens der Spritzen ließ der Stationskrankenpfleger WI. die an den entsprechenden Perfusoren voreingestellten Basisraten (Sedalam: 8 ml/h, Clonidin: 6 ml/h, Sufentanil: 8 ml/h) unverändert. Angesichts der voreingestellten Basisraten ging der Stationskrankenpfleger WI. – rechnerisch zutreffend – davon aus, dass die Sedalam-, Clonidin- und Sufentanilperfusoren ohne weitere Spritzenwechsel bis in den Nachmittagsbereich durchlaufen würden. Um ca. 10:30 Uhr transportierten der Facharzt KN. und der Stationskrankenpfleger WI. den Patienten X. sodann in die Radiologie des Universitätsklinikums XR., um dort die angeordnete Computertomographie durchführen zu lassen. Um ca. 11:00 Uhr kehrten der Facharzt KN. und der Stationskrankenpfleger WI. nach Durchführung der Computertomographie, die keine neuen Befunde erbracht hatte, mit dem Patienten X. auf die E. zurück. Nachdem der Angeklagte im weiteren Verlauf über die Ergebnisse der Computertomographie in Kenntnis gesetzt worden war, nahm er erneut telefonisch Kontakt zu Q. auf und informierte ihn darüber, dass er (der Angeklagte) die kurative Therapie bei dem Patienten X. nunmehr abbrechen würde. Auch dem Stationskrankenpfleger WI. teilte der Angeklagte mit, dass bei dem Patienten X. nunmehr das Therapieziel auf eine palliative Sterbebegleitung geändert würde und die Angehörigen des Patienten auf die E. einbestellt würden, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich von X. zu verabschieden. Bereits am Abend des 00.00.0000 war FT. – eine Schwester von X., welche fließend und völlig akzentfrei und damit deutlich besser als dessen Ehefrau G. Deutsch spricht und zudem selbst Fachkraft für außerklinische Beatmung und Intensivpflege ist – seitens der E. telefonisch über die dramatische Verschlechterung des Gesamtzustandes sowie die Möglichkeit eines zeitnahen Versterbens des Patienten X. informiert worden. Als die Angehörigen des Patienten X. nunmehr in den späten Vormittagsstunden des 00.00.0000 seitens der E. telefonisch unter Hinweis darauf, dass nunmehr zeitnah mit dem Versterben von X. zu rechnen sei, einbestellt wurden, fuhren G., FT. und AC. (Tochter von X.) umgehend aus YK. nach XR., wo sie um ca. 12:00 Uhr auf der E. eintrafen. Im weiteren Tagesverlauf fuhren auch weitere Angehörige von X., darunter RC. (Sohn von X.), nach XR., wo sie indessen keine Kontakte zu dem Angeklagten und/oder X. (zu dessen Lebzeiten) hatten. In einem Warteraum der E. kam es dann zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten einerseits und G., FT. sowie AC. andererseits. In dem Gespräch teilte der Angeklagte den drei Frauen – in der Sache zutreffend – mit, dass mehrere Organe von X. versagt hätten, dass bei ihm eine Sepsis vorliege, dass er zeitnah versterben werde und dass keine kurativen therapeutischen Maßnahmen mehr ergriffen würden. Anschließend verließ der Angeklagte den Warteraum wieder und bat den Stationskrankenpfleger WI., den drei Frauen beim Anziehen von Schutzkleidung zu helfen und sie dann in das Patientenzimmer zu führen. Dabei erklärte er dem Stationskrankenpfleger, dass er (der Angeklagte) schon einmal in das Zimmer des Patienten X. gehen und alles für den Abbruch der kurativen Therapie vorbereiten würde. Während der Stationskrankenpfleger WI. den drei Frauen sodann anweisungsgemäß half, Schutzkleidung anzuziehen, begab sich der Angeklagte in das Zimmer des Patienten X.. Hier reduzierte er um ca. 12:25 Uhr an dem Beatmungsgerät den Sauerstoffgehalt auf 21% und damit auf den Sauerstoffgehalt der Raumluft, zudem reduzierte er den Beatmungsdruck auf ein geringeres Maß. Weiterhin schaltete er den Perfusor mit dem Katecholamin Noradrenalin ab. Angesichts des desolaten Gesamtzustandes des Patienten X. führten diese beiden Maßnahmen dazu, dass der unmittelbare Sterbeprozess einsetzte. Denn vor dem Hintergrund, dass die Lungenfunktion des Patienten X. hochgradig eingeschränkt und sein Herzkreislauf hochgradig instabil waren, führten die Veränderung bzw. Reduktion der Beatmungssituation sowie das Abschalten der hochdosierten medikamentösen Herzkreislauftherapie dazu, dass die Sauerstoffsättigung des Blutes und der Blutdruck von X. unmittelbar begannen, fortschreitend abzufallen. Spätestens nach dem Abschalten des Noradrenalinperfusors fasste der Angeklagte dann den Entschluss, den Sterbeprozess durch die Gabe hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil zu beschleunigen und damit das Leben des Patienten X. zu beenden. Dabei war dem Angeklagten sicher bewusst, dass bei dem einen Sedierungsgrad RASS von -5 aufweisenden Patienten X. keinerlei medizinische Indikation für eine kombinierte Boligabe hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil bestand. Vielmehr kam es dem Angeklagten darauf an, durch die Gabe hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil den Zusammenbruch des Herzkreislaufsystems und damit den Eintritt eines Herzstillstandes zu beschleunigen, mithin den Tod des Patienten X. herbeizuführen. In Umsetzung seines Entschlusses verabreichte der Angeklagte X. um ca. 12:26 Uhr über die entsprechenden Perfusoren Sedalam-, Clonidin- und Sufentanilboli von jeweils 20 ml, wonach die Perfusoren mit den jeweiligen Basisraten weiterliefen. Nachdem der Angeklagte die Sedalam-, Clonidin- und Sufentanilboli verabreicht hatte, verließ er das Zimmer des Patienten X. . Dabei hielt er es zumindest für möglich, dass die von ihm verabreichten Boli tatsächlich einen Herzstillstand und damit den Tod des Patienten X. herbeiführen würden. In den folgenden Minuten fielen die Sauerstoffsättigung des Blutes und der Blutdruck von X. deutlich und fortschreitend ab, zudem senkte sich die Herzfrequenz des Patienten – die vor dem Beginn des Abbruchs der kurativen Therapie um ca. 12:25 Uhr bei ca. 100 Schlägen pro Minute gelegen hatte – fortschreitend. Dies führte dazu, dass X. ab ca. 12:30 Uhr keinen funktionellen Herzkreislauf mehr aufwies. So lagen zu diesem Zeitpunkt sein Blutdruck nur noch bei 35/20 und seine Herzfrequenz nur noch bei ca. 50 Schlägen pro Minute, zudem wies sein Blut nur noch eine Sauerstoffsättigung von 6 % auf (bei gesunden Menschen liegt die Sauerstoffsättigung des Blutes bei mindestens 90 %). Nachdem der Angeklagte das Zimmer verlassen hatte, wurden G., FT. sowie AC., die nunmehr Schutzkleidung angezogen hatten, von dem Stationskrankenpfleger WI. zu X. gebracht. Als die drei Frauen das Patientenzimmer ihres Angehörigen betraten, fiel FT. sofort auf, dass die Herzfrequenz von X. zwischenzeitlich bereits bei unter 30 Schlägen pro Minute lag und dass an dem Beatmungsgerät der Sauerstoffgehalt reduziert war. In den nächsten Minuten senkte sich die Herzfrequenz des Patienten weiter fortschreitend, bis das Herz von X. um ca. 12:45 Uhr stehenblieb und er verstarb. Wahrscheinlich, aber nicht sicher feststellbar führte die kombinierte Gabe der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil durch den Angeklagten dazu, dass das Herz von X. bereits um ca. 12:45 Uhr stehenblieb und er verstarb. Nicht ausschließbar ist allerdings auch, dass das Herz auch ohne die kombinierte Gabe der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil bereits um ca. 12:45 Uhr allein aufgrund der veränderten bzw. reduzierten Beatmungssituation sowie des Abschaltens des Perfusors mit dem Katecholamin Noradrenalin – also aufgrund des Abbruchs der kurativen Therapie – stehengeblieben wäre. Die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Taten aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt. 3. Das Geschehen nach den Taten Nachdem der Angeklagte in den Abendstunden des 00.00.0000 in seiner damaligen Wohnung in dem Mehrfamilienhaus H.-Straße … in L. vorläufig festgenommen worden war, wurde er am Donnerstag, den 00.00.0000, der Richterin am Amtsgericht ID. vorgeführt, da die Staatanwaltschaft Essen einen Haftbefehlsantrag unter dem Gesichtspunkt des Totschlags zu Lasten der Patienten D. und X. gestellt hatte. Mit Blick auf den Patienten X. schilderte der Angeklagte in dem Termin, dass er ihm Medikamente für Schlaftiefe und Schmerzen verabreicht und der Patient damit nur noch 15 – 20 Minuten überlebt habe, bis er im Beisein seiner Familie verstorben sei. Die Herzkreislaufmedikamente (Katecholamine) seien ebenfalls zurückgefahren worden. Nach der Verabreichung der Medikamente habe er (der Angeklagte) das Zimmer des Patienten X. verlassen. III. Beweiswürdigung Diese Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. 1. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zu den Anklagevorwürfen eingelassen. 2. Feststellungen zur Person Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Person eingelassen. Die Feststellungen zu seinem Lebensweg, seinem schulischen und beruflichen Werdegang sowie seinen fachlichen Qualifikationen im Bereich der Anästhesiologie und Intensivmedizin stützt die Kammer auf die aus der den Angeklagten betreffenden Personalakte des Universitätsklinikums XR. verlesenen diesbezüglichen Urkunden, konkret den Personalbogen des Angeklagten, den Lebenslauf des Angeklagten (Curriculum Vitae) sowie die Zeugnisse über die von dem Angeklagten – wie in den Feststellungen zur Person dargestellt – absolvierten (Fort-) Bildungsmaßnahmen und dadurch erreichten Bildungsabschlüsse, Zertifikate und Zusatzbezeichnungen im Bereich der Medizin. Zwanglos bestätigt und im Sinne der getroffenen Feststellungen zu dem Lebensweg, den familiären Verhältnissen und dem beruflichen Werdegang des Angeklagten weiter konkretisiert wurden die sich aus der Personalakte ergebenden Informationen zusätzlich durch die Aussagen der Zeugen Q., FV. und V.. So haben die genannten Zeugen jeweils offen und anschaulich über ihre (im Rahmen ihrer jeweiligen ärztlichen Tätigkeiten stattgefundenen) Kontakte zu dem Angeklagten, seine familiären Verhältnisse sowie seine Tätigkeit als Arzt einschließlich der Hintergründe des Wechsels des Angeklagten aus dem Bereich der Kardioanästhesie auf die anästhesiologische Intensivstation des Universitätsklinikums XR. – wie in den Feststellungen zur Person dargestellt – berichtet. Dabei wurden bei den Zeugen keinerlei Belastungstendenzen erkennbar, vielmehr haben sie in der Hauptverhandlung jeweils von sich aus die hohe fachliche Qualifikation des Angeklagten besonders betont. Soweit die bei dem Angeklagten bereits vor vielen Jahren diagnostizierte Depression einschließlich ihrer konsequenten Behandlung betroffen ist, trifft die Kammer ihre Feststellungen maßgeblich aufgrund der Ausführungen des Zeugen Q.. So hat Q. anschaulich und nachvollziehbar über den offenen Umfang des Angeklagten mit seiner Depression, ihre konsequente Behandlung u.a. durch die Einnahme von Antidepressiva sowie die ab dem Sommer 2020 zwischen dem Angeklagten und dem medizinischen Psychologen K. stattgefundenen Gesprächstermine berichtet und dabei insbesondere dargelegt, dass der Angeklagte in den Gesprächsterminen – laut den diesbezüglichen Rückmeldungen von K. ihm (dem Zeugen Q.) als Leiter der Klinik für Anästhesiologie des Universitätsklinikums XR. gegenüber – nicht akut depressiv, sondern vielmehr ausgeglichen gewirkt habe und dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit und/oder irgendwie geartete psychopathologische Auffälligkeiten gegeben habe. Weiterhin haben auch die Zeugen FV. und V. offen und anschaulich geschildert, dass der Angeklagte das Vorliegen einer Depression gegenüber seinem beruflichen Umfeld offen kommuniziert habe, sie (die Zeugen) den Angeklagten aber nie als akut depressiv und/oder auf sonstige Art und Weise verhaltensauffällig wahrgenommen hätten. Dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug. 3. Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat Die Feststellungen zu dem Beginn der Covid-19-Erkrankung von X., dem Krankheitsverlauf, den diesbezüglichen Behandlungsmaßnahmen in dem O. in YK. sowie anschließend bis zum 00.00.0000 auf der E. des Universitätsklinikums XR. stützt die Kammer maßgeblich auf die Aussagen der (sachverständigen) Zeugen Q. (Chefarzt), FV. (Oberarzt), V. (Oberarzt), DJ. (Facharzt), KN. (Facharzt) und CA. (Assistenzarzt). Die genannten (sachverständigen) Zeugen haben jeweils offen und anschaulich – anknüpfend an die in der Patientenakte enthaltenen Behandlungsunterlagen – über die mit Blick auf den Patienten X. gestellten Diagnosen einschließlich der diesbezüglichen Diagnoseverfahren, die Hintergründe und näheren Umstände der Verlegung des Patienten aus YK. nach XR., die im Behandlungsverlauf eingetretenen Komplikationen, die auf der E. eingesetzten medizintechnischen Geräte, namentlich das ECMO-, das Beatmungs- und das Dialysegerät sowie die Perfusoren, die umfassende medikamentöse Behandlung, die näheren Umstände der Weaning- bzw. Entwöhnungsversuche, die Beendigung der ECMO-Behandlung am 00.00.0000 sowie die drastische weitere Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten ab dem 00.00.0000 – wie in den Feststellungen zur Sache dargestellt – berichtet. Bestätigt wurden die Aussagen dieser (sachverständigen) Zeugen überdies durch die Aussagen der Zeugen G. (Ehefrau von X.), FT. (Schwester von X.), AC. (Tochter von X.) und RC. (Sohn von X.), welche jeweils detailliert und lebensnah die Covid-19-Erkrankung ihres Ehemannes bzw. Verwandten, seine Einlieferung in das O. in YK., seine Verlegung in das Universitätsklinikum XR. sowie die ihnen jeweils kommunizierten Informationen der Behandler zu dem Gesundheitszustand von X. geschildert haben. Dabei war insbesondere die Zeugin FT. schon vor dem Hintergrund ihrer eigenen medizinischen Fachkenntnisse (die Zeugin ist Fachkraft für außerklinische Beatmung und Intensivpflege) ohne Weiteres in der Lage, die (ihr wiederum von den Behandlern beschriebenen) Behandlungsmaßnahmen umfassend und nachvollziehbar zu schildern. Schlussendlich hat auch der intensivmedizinische Sachverständige VE. anschaulich und nachvollziehbar anhand der Patientenakte in gleicher Art und Weise wie die vorgenannten Zeugen die dokumentierten Behandlungsmaßnahmen, die dem Patienten X. bis zu dem 00.00.0000 zu Teil wurden, dargestellt. Die Feststellungen zu dem Beginn der Covid-19-Erkrankung von F., dem Krankheitsverlauf, den diesbezüglichen Behandlungsmaßnahmen in dem T.-Krankenhaus in N. sowie anschließend bis zum 00.00.0000 auf der E. des Universitätsklinikums XR. stützt die Kammer maßgeblich auf die Aussagen der (sachverständigen) Zeugen Q. (Chefarzt), FV. (Oberarzt), und U. (Assistenzarzt). Die genannten (sachverständigen) Zeugen haben jeweils offen und anschaulich – anknüpfend an die in der Patientenakte enthaltenen Behandlungsunterlagen – über die mit Blick auf den Patienten F. gestellten Diagnosen einschließlich der diesbezüglichen Diagnoseverfahren, die Hintergründe und näheren Umstände der Verlegung des Patienten aus dem T.-Krankenhaus in das Universitätsklinikum XR., die im Behandlungsverlauf eingetretenen Komplikationen, die auf der E. eingesetzten medizintechnischen Geräte, die umfassende medikamentöse Behandlung sowie die drastische weitere Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 – wie in den Feststellungen zur Sache dargestellt – berichtet. Bestätigt wurden die Aussagen dieser (sachverständigen) Zeugen überdies durch die Aussagen der Zeugen A. (Ehefrau von F.) und J. (Sohn von F.), welche jeweils detailliert und lebensnah die Covid-19-Erkrankung ihres Ehemannes bzw. Vaters, seine Einlieferung in das T.-Krankenhaus in N., seine Verlegung in das Universitätsklinikum XR. sowie die ihnen jeweils kommunizierten Informationen der Behandler zu dem Gesundheitszustand von F. geschildert haben. Schlussendlich hat auch der intensivmedizinische Sachverständige VE. anschaulich und nachvollziehbar anhand der Patientenakte in gleicher Art und Weise wie die vorgenannten Zeugen die dokumentierten Behandlungsmaßnahmen, die dem Patienten F. bis zu dem 00.00.0000 zu Teil wurden, dargestellt. 4. Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen a) Die Kammer ist aufgrund der nachfolgenden Umstände davon überzeugt, dass es jeweils der Angeklagte war, der bei den Patienten X. und F. an ihren jeweiligen Todestagen (00.00.0000 bzw. 00.00.0000) den Abbruch der kurativen Therapie durchführte und dabei jeweils in Form von Boli hohe Dosen der Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil (zur Höhe der jeweiligen Boli Näheres sogleich) verabreichte. aa) Soweit der Patient X. betroffen ist, folgt die diesbezügliche Überzeugung der Kammer schon aus den Angaben des Angeklagten gegenüber der Richterin am Amtsgericht ID. anlässlich der Haftbefehlsverkündung am 00.00.0000, über welche die Richterin am Amtsgericht ID. in der Hauptverhandlung plastisch und nachvollziehbar berichtet hat. So hat der Angeklagte laut dem glaubhaften Bericht der Richterin am Amtsgericht ID. in dem Termin am 00.00.0000 geschildert, dass er dem Patienten X. Medikamente für Schlaftiefe und Schmerzen verabreicht und der Patient damit nur noch 15 – 20 Minuten überlebt habe, bis er im Beisein seiner Familie verstorben sei; die Herzkreislaufmedikamente (Katecholamine) seien ebenfalls zurückgefahren worden; nach der Verabreichung der Medikamente habe er (der Angeklagte) das Zimmer des Patienten X. verlassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in dem Termin am 00.00.0000 missverstanden worden sein oder sich wahrheitswidrig selbst belastet haben könnte, haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht einmal ansatzweise ergeben. Vielmehr passen die diesbezüglichen Angaben des Angaben zwanglos zu dem Umstand, dass dem Patienten X. – wie nachfolgend dargestellt – am 00.00.0000 um ca. 12:26 Uhr die Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil und damit tatsächlich Sedativa bzw. „Medikamente für Schlaftiefe“ (Sedalam und Clonidin) und Analgetika bzw. „Medikamente für Schmerzen“ (Sufentanil) verabreicht wurden und dass der Patient X. tatsächlich 15 – 20 Minuten nach der Verabreichung der vorbezeichneten Medikamente im Beisein seiner Angehörigen G., FT. und AC. verstarb. Zudem werden die Angaben des Angeklagten in dem Termin am 00.00.0000 ohne Weiteres durch die Aussage des Zeugen Q. bestätigt, welcher in der Hauptverhandlung offen und anschaulich über zwei am Morgen bzw. Vormittag des 00.00.0000 bezüglich des Patienten X. mit dem Angeklagten geführte Telefonate berichtet hat. So hat der Zeuge Q. glaubhaft geschildert, dass der Angeklagte ihn am Morgen des 00.00.0000 telefonisch kontaktiert und ihn über den Ablauf der morgendlichen Visite bezüglich des Patienten X. informiert habe, konkret darüber, dass man zu der gemeinsamen Einschätzung gelangt sei, dass keine begründete Hoffnung auf einen kurativen Therapieverfolg mehr bestünde und dass dementsprechend eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung angezeigt sei; dabei habe der Angeklagte besonders darauf hingewiesen, dass er (der Angeklagte) angeordnet habe, vor dem Abbruch der kurativen Therapie noch eine Computertomographie von dem Kopf und Oberkörper des Patienten durchzuführen, um sicherzustellen, dass keine etwaig revisibelen Ursachen für die dramatische Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten übersehen worden waren, was er (der Zeuge Q.) in dem Telefonat wiederum befürwortet habe; im Verlauf des Vormittags des 00.00.0000 habe der Angeklagte ihn dann ein weiteres Mal telefonisch kontaktiert und ihn darüber informiert, dass er (der Angeklagte) die kurative Therapie bei dem Patienten X. nunmehr abbrechen und dazu u.a. die Katecholamine abschalten würde. Die vorstehenden Erklärungen des Angeklagten gegenüber seinem Chefarzt in den Telefonaten am Morgen bzw. Vormittag des 00.00.0000 passen dabei ohne Weiteres zu seinen Angaben in dem Termin am 00.00.0000, wo der Angeklagte in der Sache ebenfalls den Abbruch der kurativen Therapie durch ihn selbst beschrieben und dabei ausdrücklich – korrespondierend mit seiner Ankündigung in dem zweiten Telefonat mit Q. am Vormittag des 00.00.0000 – auch geschildert hat, die Herzkreislaufmedikamente (Katecholamine) zurückgefahren bzw. abgeschaltet zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass es entgegen der Ankündigung des Angeklagten in dem zweiten Telefonat mit Q., nunmehr selber die kurative Therapie bei dem Patienten X. abzubrechen, dann doch ein anderer Behandler gewesen sein könnte, der die kurative Therapie bei dem Patienten X. abbrach, haben sich demgegenüber im Rahmen der Beweisaufnahme nicht einmal ansatzweise ergeben. Die Angaben des Angeklagten in dem Termin am 00.00.0000 sowie die vorbezeichnete Aussage des Zeugen Q. wurden überdies durch Aussagen der Zeugen DJ. (Facharzt) und CA. (Assistenzarzt) gestützt, welche jeweils detailliert und plastisch und damit glaubhaft – wie in den Feststellungen zur Sache dargestellt – den Ablauf der morgendlichen Visite am 00.00.0000 bezüglich des Patienten X. einschließlich der Anordnung des Angeklagten, vor einem Abbruch der kurativen Therapie noch eine Computertomographie durchzuführen, die Reaktion des Facharztes KN. auf diese Anordnung (über welche im Übrigen auch der Facharzt KN. selbst im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung in gleicher Art und Weise berichtet hat) sowie die Ergebnisse der Computertomographie beschrieben haben. Dabei lässt es der Umstand, dass in der von dem Angeklagten als Funktionsoberarzt am Morgen des 00.00.0000 geleiteten Visite grundsätzlich (vorbehaltlich etwaiger neuer Befunde im Rahmen der Computertomographie) eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung beschlossen wurde, nach Auffassung der Kammer gerade als lebensnah erscheinen, dass es dann – entsprechend seiner Ankündigung gegenüber seinem Chefarzt und seinen Angaben in dem Termin am 00.00.0000 – auch tatsächlich der Angeklagte war, der den Abbruch der kurativen Therapie bei dem Patienten X. durchführte. Hierzu passen weiterhin auch die Aussagen der Zeuginnen G., FT. und AC., welche jeweils detailliert, lebensnah sowie erkennbar um eine differenzierte Darstellung bemüht und damit glaubhaft – wie in den Feststellungen zur Sache dargestellt – über ihre Fahrt zu der E. des Universitätsklinikums XR. in den Vor- bzw. Mittagsstunden des 00.00.0000 einschließlich der diesbezüglichen Hintergründe, das dort in einem Warteraum mit dem Angeklagten geführte Gespräch einschließlich der näheren Gesprächsinhalte sowie ihre anschließende Begleitung des Sterbeprozesses ihres Angehörigen X. berichtet haben. Dabei haben die Zeuginnen in der Hauptverhandlung jeweils überzeugend dargelegt, dass es ihnen anhand des aus ihrer Sicht auffälligen Äußeren des Angeklagten – konkret seiner deutlich überdurchschnittlichen Körpergröße sowie seinen grauen, zu einem Zopf gebundenen Haaren – möglich sei, ihn als ihren damaligen Gesprächspartner in dem Warteraum der E. zu identifizieren. Diese – nach der Selbsteinschätzung der Zeuginnen jeweils sichere – Identifikation des Angeklagten passte dabei wiederum zu der – auf eine entsprechende Nachfrage der Kammer erfolgten – Aussage des Zeugen DJ., laut welcher es sich bei dem Angeklagten just um den einzigen zur damaligen Zeit (Herbst bzw. November 2020) auf der E. tätigen Mitarbeiter des Universitätsklinikums XR. handelte, welcher eine Körpergröße von etwa 1,90 m sowie eine entsprechende Haartracht aufweist. Auch der Umstand, dass es nach Überzeugung der Kammer damit der Angeklagte war, der den Angehörigen des Patienten X. kurz vor dem Abbruch der kurativen Therapie mitteilte, dass mehrere Organe von X. versagt hätten, dass bei ihm eine Sepsis vorliege, dass er zeitnah versterben werde und dass keine kurativen therapeutischen Maßnahmen mehr ergriffen würden, lässt es nach Auffassung der Kammer als lebensnah erscheinen, dass es dann auch tatsächlich der Angeklagte war, der den Abbruch der kurativen Therapie bei dem Patienten X. durchführte. Schlussendlich sprechen auch die zeugenschaftlichen Angaben des Stationskrankenpflegers WI. deutlich dafür, dass es der Angeklagte war, der bei dem Patienten X. den Abbruch der kurativen Therapie durchführte und dabei in Form von Boli hohe Dosen der Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil verabreichte. So hat der Zeuge – der im Übrigen in gleicher Art und Weise wie die Zeugen DJ. und CA. über den Ablauf der morgendlichen Visite am 00.00.0000 bezüglich des Patienten X. sowie die auf Anordnung des Angeklagten durchgeführte Computertomographie berichtet hat – offen, anschaulich und ohne erkennbare Belastungstendenz beschrieben, dass der Angeklagte ihm nach der Durchführung der Computertomographie mitgeteilt habe, dass bei dem Patienten X. nunmehr das Therapieziel auf eine palliative Sterbebegleitung geändert würde und die Angehörigen des Patienten auf die E. einbestellt würden, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich von X. zu verabschieden; nach dem Gespräch des Angeklagten mit den Angehörigen habe der Angeklagte ihn gebeten, den drei Frauen beim Anziehen von Schutzkleidung zu helfen und sie dann in das Patientenzimmer zu führen; dabei habe der Angeklagte ihm erklärt, dass er (der Angeklagte) schon einmal in das Zimmer des Patienten X. gehen und alles für den Abbruch der kurativen Therapie vorbereiten würde. Dabei enthielt die Aussage des Zeugen WI. eine Vielzahl origineller Einzelheiten, welche im Übrigen durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt wurden. Etwa wurde seine Schilderung, dass er bei dem Patienten X. die Analgosedierungsspritzen am Morgen des 00.00.0000 vor der Durchführung der Computertomographie sukzessive gewechselt habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die Sedalam-, Clonidin- und Sufentanilspritzen ohne weitere Spritzenwechsel bis in den Nachmittagsbereich durchlaufen würden, durch die Auswertung der Perfusoren (Näheres dazu sogleich) bestätigt. So ist der Auswertung der Perfusoren zu entnehmen, dass in dem Zimmer des Patienten X. am 00.00.0000 um ca. 08:54 Uhr eine neue Sedalamspritze mit 50 ml in den Sedalamperfusor und um ca. 09:58 Uhr neue Clonidin- und Sufentanilspritzen mit jeweils 50 ml in den Clonidin- bzw. Sufentanilperfusor eingespannt wurden, wobei die an den entsprechenden Perfusoren voreingestellten Basisraten (Sedalam: 8 ml/h, Clonidin: 6 ml/h, Sufentanil: 8 ml/h) unverändert blieben. Ausgehend davon wäre selbst mit Blick auf den frühesten Spritzenwechsel (Sedalam) unter Berücksichtigung der voreingestellten Basisrate von 8 ml davon auszugehen gewesen, dass der Sedalamperfusor ab dem Zeitpunkt des Spritzenwechsels um ca. 08:54 Uhr gut sechs Stunden (8 ml x 6 h = 48 ml), mithin bis ca. 15:00 Uhr gelaufen wäre. Soweit der Zeuge vor diesem Hintergrund weiter plastisch beschrieben hat, dass es ihn überrascht habe, dass der Sedalamperfusor wenige Minuten vor dem Tod des Patienten X. einen Voralarm wegen einer fast leeren Spritze abgegeben habe, passte dies wiederum zu dem Umstand, dass der Sedalamperfusor ausweislich der Auswertung der Perfusoren nach einer um ca. 12:26 Uhr erfolgten Bolusgabe von 20 ml fast leer war (8 ml x 3,5 h (= 28 ml) + 20 ml = 48 ml) und auch tatsächlich einen entsprechenden Voralarm abgab. Der Umstand, dass der Angeklagte laut der glaubhaften Aussage des Zeugen WI. damit unmittelbar vor dem Abbruch der kurativen Therapie gegenüber dem Stationskrankenpfleger WI. ankündigte, schon einmal in das Zimmer des Patienten X. gehen und alles für den Abbruch der kurativen Therapie vorbereiten zu wollen, passt nach Auffassung der Kammer wiederum zwanglos zu dem Rückschluss, dass es dann – entsprechend der Ankündigung des Angeklagten gegenüber seinem Chefarzt und seinen Angaben in dem Termin am 00.00.0000 – auch tatsächlich der Angeklagte war, der den Abbruch der kurativen Therapie bei dem Patienten X. durchführte. In Anbetracht der vorstehenden Umstände verbleiben für die Kammer auch im Rahmen einer gesamtschauenden Würdigung keinerlei begründete Zweifel, dass es der Angeklagte war, der bei dem Patienten X. an seinem Todestag (00.00.0000) den Abbruch der kurativen Therapie durchführte und dabei in Form von Boli hohe Dosen der Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil verabreichte. bb) Soweit der Patient F. betroffen ist, folgt die Überzeugung der Kammer, dass es der Angeklagte war, der an seinem Todestag (00.00.0000) den Abbruch der kurativen Therapie durchführte und dabei in Form von Boli hohe Dosen der Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil verabreichte, maßgeblich aus der glaubhaften Aussage des in der Hauptverhandlung zeugenschaftlich vernommenen Stationskrankenpflegers R.. So hat der Zeuge R. in der Hauptverhandlung offen, plastisch und lebensnah – wie in den Feststellungen zur Sache dargestellt – über seinen Frühdienst auf der E. am 00.00.0000 einschließlich seiner Zuständigkeit für die Versorgung des Patienten F. an dem Morgen, die ihm bei seinem Dienstbeginn um 06:00 Uhr von den Pflegekräften aus der Nachtschicht mitgeteilte drastische weitere Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten F. in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 sowie den vom ihm beobachteten Abbruch der kurativen Therapie durch den Angeklagten, namentlich das Abschalten des ECMO-Gerätes, die Reduktion der Beatmungssituation, das Abschalten der Katecholamine sowie die Betätigung der Analgosedierungsperfusoren (als solche, Näheres dazu sogleich), berichtet. Dabei sprach für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zunächst, dass sie keinerlei erkennbare Belastungstendenz aufwies. So hat der Zeuge auf eine entsprechende Nachfrage der Kammer etwa angegeben, dass er nur beobachtet habe, dass der Angeklagte die Analgosedierungsperfusoren überhaupt betätigt habe, was er in der Situation auch gar nicht als ungewöhnlich empfunden habe; demgegenüber habe er nicht beobachtet, in welcher Art und Weise der Angeklagte die Analgosedierung verändert habe, sodass er nicht wisse, ob der Angeklagte dem Patienten F. Sedalam, Clonidin und/oder Sufentanil in Boliform verabreicht habe. Darüber hinaus ist der Zeuge dazu in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu beschreiben, warum es ihm möglich war, den von dem Angeklagten durchgeführten Abbruch der kurativen Therapie bei dem Patienten F. zu beobachten. So hat der Zeuge diesbezüglich geschildert, dass er zu dem Zeitpunkt des Abbruchs der kurativen Therapie als an dem Morgen des 00.00.0000 für die Versorgung des Patienten F. zuständiger Stationskrankenpfleger vor dem Zimmer des Patienten F. gestanden habe; da das Patientenzimmer verglast und damit von außen einsehbar sei, habe er unproblematisch beobachten können, dass der Angeklagte alleine in das Patientenzimmer gegangen sei und dort die kurative Therapie in der beschriebenen Form abgebrochen habe. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen R. sprach weiter, dass sie von den beschriebenen Abläufen auf der E. am Morgen des 00.00.0000 bezüglich des Patienten F. strukturell ohne Weiteres durch die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme bestätigt wurde. Soweit der Zeuge R. angegeben hat, dass nur der Sohn des Patienten F. in dem Patientenzimmer Abschied von seinem Vater genommen habe, wohingegen die Ehefrau des Patienten in dem Warteraum der E. geblieben sei, und dass der Angeklagte das Patientenzimmer betreten und die kurative Therapie abgebrochen habe, kurz nachdem der Sohn des Patienten es wieder verlassen habe, passt dies zwanglos zu den Aussagen der Zeugen A. und J.. So haben die beiden Zeugen detailliert, anschaulich und emotional nachfühlbar und damit glaubhaft – wie in den Feststellungen zur Sache dargestellt – über ihre Fahrt zu der E. des Universitätsklinikums XR. am Morgen des 00.00.0000 einschließlich der diesbezüglichen Hintergründe, das dort in einem Warteraum mit einem Arzt der E. geführte Gespräch einschließlich der näheren Gesprächsinhalte sowie den Umstand, dass nur J. in dem Patientenzimmer Abschied von F. genommen habe, berichtet. Dabei haben beide Zeugen – was zu einer der Auswertung der Perfusoren (Näheres dazu sogleich) zu entnehmenden kombinierten Boligabe hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil um ca. 08:51 Uhr und einem Todeseintritt um ca. 09:07 Uhr passt – jeweils beschrieben, dass sie bereits gut zehn Minuten nach der Rückkehr von J. in den Warteraum der E. über den Tod ihres Angehörigen F. informiert worden seien. Zudem haben die beiden Zeugen Erinnerungslücken offen eingeräumt, indem sie jeweils etwa angegeben haben, sich nicht mehr an den Namen und das genaue Äußere des Arztes der E. zu erinnern, mit dem sie am Morgen des 00.00.0000 in dem Warteraum der E. gesprochen hätten. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin A. – was nach Auffassung der Kammer im Übrigen deutlich gegen einen Belastungseifer der Zeugin zu Lasten des Angeklagten spricht – weiter angegeben, dass sie anhand des aus ihrer Sicht auffälligen Äußeren des Angeklagten – konkret seiner deutlich überdurchschnittlichen Körpergröße sowie seinen grauen, zu einem Zopf gebundenen Haaren – jedenfalls ausschließen könne, dass es der Angeklagte gewesen sei, mit dem sie in dem Warteraum der E. gesprochen hätten; vielmehr sei der Arzt der E. relativ klein gewesen und habe nach ihrer Erinnerung wahrscheinlich schwarze Haare gehabt; ebenso wenig könne sie – die Zeugin A. – angeben, welcher Arzt der E. sie am Morgen des 00.00.0000 angerufen habe. Bezogen auf die Identität des Arztes des E. hat der Assistenzarzt U. im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, dass er es gewesen sei, der die Ehefrau des Patienten F. am Morgen des 00.00.0000 angerufen habe; demgegenüber habe er aber keine konkrete Erinnerung mehr daran, an dem Morgen auch persönlich auf der E. mit den Angehörigen gesprochen zu haben, wenngleich er ein solches persönliches Gespräch aber auch nicht ausschließen könne. Sonstige Anhaltspunkte bezüglich der Identität des Arztes der E., der am Morgen des 00.00.0000 das Gespräch mit den Angehörigen des Patienten F. in dem Warteraum führte, haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben. Ausgehend von den glaubhaften Aussagen der Zeugen A. und J. ist damit nach Auffassung der Kammer im Ergebnis zu konstatieren, dass der Stationskrankenpfleger R. augenscheinlich in der Lage ist, die Abläufe auf der E. am Morgen des 00.00.0000 bezüglich des Patienten F. – etwa das etwas „ungewöhnliche“ Abschiednehmen nur durch den Sohn des Patienten trotz gleichzeitiger Anwesenheit auch der Ehefrau auf der E. – zutreffend zu erinnern und wiederzugeben, was deutlich für die inhaltliche Richtigkeit seiner Angaben auch zu dem an diesem Morgen von dem Angeklagten vorgenommenen Abbruch der kurativen Therapie spricht. Soweit der Zeuge R. weiter angegeben hat, dass der Angeklagte am Morgen des 00.00.0000 alleine in das Zimmer des Patienten F. gegangen sei und dort die kurative Therapie in der beschriebenen Form abgebrochen habe, passt dies im Übrigen dazu, dass die (sachverständigen) Zeugen U. und VH. – bei denen es sich jeweils um Assistenzärzte handelt, die am Morgen des 00.00.0000 auf der E. Dienst hatten – jeweils nachvollziehbar ausgeführt haben, dass es bei Isolationspatienten wie z.B. Coronapatienten gerade den auf der E. damals wie heute üblichen Abläufen entspreche, dass jeweils nur ein Arzt in das Patientenzimmer gehe, um dadurch die Gefahr der Infektionsweiterverbreitung zu minimieren. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen R. sprach überdies, dass er Erinnerungslücken in der Hauptverhandlung offen eingeräumt hat. So hat der Zeuge insbesondere offen zum Ausdruck gebracht, dass er sich zwar noch daran erinnere, dass sich zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte die kurative Therapie bei dem Patienten F. abgebrochen habe, weitere Ärzte auf der E. in der Nähe des Zimmers des Patienten F. aufgehalten hätten, er sich aber nicht mehr daran erinnere, um welche Ärzte es sich dabei im Einzelnen gehandelt habe. In diesem Zusammenhang hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass nach den Erkenntnissen der Aussagepsychologie bei der gut eineinhalb Jahre nach dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen in der Hauptverhandlung am 02.06.2022 erfolgten Zeugenvernehmung gar nicht zu erwarten war, dass sich eine Auskunftsperson noch an periphere bzw. nebensächliche Umstände wie die Identität nicht am zentralen Kerngeschehen beteiligter Personen erinnern kann (vgl. hierzu etwa Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage 2007, Rn. 388 ff.), sodass eine entsprechende Erinnerungslücke schon im Ausgangspunkt nicht nahelegt, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen R. aufkommen zu lassen. Soweit die von dem Zeugen R. beschriebene Anwesenheit weitere Ärzte auf der E. in der Nähe des Zimmers des Patienten F. als solche betroffen war, passt dies wiederum zu dem – von dem Zeugen weiter nachvollziehbar beschriebenen – Umstand, dass auf der E. die morgendliche Visite üblicherweise in der Zeit zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr morgens stattgefunden habe. Denn in Anbetracht dessen erscheint es nach Auffassung der Kammer lebensnah, dass sich bereits um ca. 08:50 Uhr (Zeitpunkt des Abbruchs der kurativen Therapie) und damit einige Minuten vor dem üblichen Beginn der morgendlichen Visite mehrere weitere Ärzte auf der E. versammelt hatten. In Übereinstimmung mit dieser letztgenannten Erwägung der Kammer haben im Übrigen auch die Zeugen RE. (Fachärztin), U. (Assistenzarzt) und VH. (Assistenzarzt) – die jeweils berichtet haben, keine Erinnerungen an einen bei dem Patienten F. durchgeführten Abbruch der kurativen Therapie zu haben – angegeben, dass sie am 00.00.0000 an der morgendlichen Visite auf der E. teilgenommen hätten. Dabei hat die Kammer in diesem Zusammenhang auch in ihre Erwägungen eingestellt, dass der Umstand, dass die drei Zeugen RE., U. und VH. jeweils keine Erinnerungen an einen bei dem Patienten F. durchgeführten Abbruch der kurativen Therapie hatten, zwanglos zu dem Rückschluss passt, dass der Abbruch der kurativen Therapie bereits vor dem Beginn der morgendlichen Visite erfolgte (weshalb dann im Rahmen der morgendlichen Visite gar kein Grund mehr vorlag, noch über den Casus F. zu sprechen). Schlussendlich hat die Kammer im Hinblick auf die Einstufung der Aussage des Zeugen R. als glaubhaft auch berücksichtigt, dass sich die Aussage im Hinblick auf das zentrale Kerngeschehen im Vergleich mit den Angaben des Zeugen im Ermittlungsverfahren anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 01.02.2021 – über welche der damalige Vernehmungsbeamte LV. (mittlerweile a.D.) in der Hauptverhandlung detailliert, offen und anschaulich berichtet hat – als konstant darstellt. So hat der Zeuge R. damals wie heute in gleicher Art und Weise u.a. über den Krankheitsverlauf des Patienten F. einschließlich der kurz vor seinem Tod eingetretenen drastischen weiteren Verschlechterung seines Gesamtzustandes, seine Zuständigkeit für die Versorgung des Patienten F. an dem Morgen des 00.00.0000, das Abschiednehmen nur durch den Sohn des Patienten F. trotz gleichzeitiger Anwesenheit auch der Ehefrau auf der E. sowie den Abbruch der kurativen Therapie durch den zu diesem Zeitpunkt als einzige Person in dem Patientenzimmer befindlichen Angeklagten berichtet. Auch diese Konstanz im Hinblick auf das zentrale Kerngeschehen spricht nach Auffassung der Kammer für eine realitätsbasierte Wiedergabe eigener Wahrnehmungen. Im Rahmen einer abschließenden gesamtschauenden Würdigung hat die Kammer sodann auch noch berücksichtigt, dass sich in der gesamten Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben haben, dass es ein anderer Behandler als der Angeklagte gewesen sein könnte, der die kurative Therapie bei dem Patienten F. abbrach. Vielmehr belegen die glaubhafte Aussage des Zeugen R. sowie die dargestellten weiteren Beweisergebnisse nach Auffassung der Kammer eindeutig und alternativlos, dass es der Angeklagte war, der bei dem Patienten F. an seinem Todestag (00.00.0000) den Abbruch der kurativen Therapie durchführte und dabei in Form von Boli hohe Dosen der Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil verabreichte. Anhaltspunkte, an der Täterschaft des Angeklagten zu zweifeln, haben sich schlussendlich auch nicht etwa aus der – in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen – Stellungnahme des Verteidigers des Angeklagten Rechtsanwalt MS. vom 18.05.2021 im (damals noch unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 22 Ks 8/21 geführten) Zwischenverfahren ergeben. In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht, dass die Stellungnahme des Verteidigers dem Angeklagten nicht als eigene Einlassung zuzurechnen ist, da der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, sich die Erklärung seines Verteidigers zu eigen machen zu wollen (vgl. hierzu etwa Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019, § 261, Rn. 29). Vor diesem Hintergrund hat die Kammer aus der Stellungnahme des Verteidigers vom 18.05.2021 keinerlei wie auch immer geartete Rückschlüsse im Hinblick auf die Täterschaft des Angeklagten gezogen. Vielmehr hat die Kammer die Stellungnahme des Verteidigers vom 18.05.2021 ausschließlich dahingehend in den Blick genommen, ob ihr zu Gunsten des Angeklagten irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme eines etwaigen Alternativtäters zu entnehmen sind. Dies ist indessen nicht der Fall. So hat der Verteidiger des Angeklagten in der Stellungnahme vom 18.05.2021 zu dem „Fall F.“ im Kern ausgeführt, dass der Angeklagte am 00.00.0000 als ältester anwesender diensthabender Oberarzt bei dem Patienten F. im Zuge der anstehenden Morgenvisite den Behandlungsabbruch durchgeführt habe; dazu habe er Schutzkleidung angelegt und sich in das einsehbare Patientenzimmer begeben, vor dem weitere Ärzte und Pfleger auf ihn gewartet hätten. b) Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten im Zuge des jeweiligen Abbruchs der kurativen Therapie bei den Patienten X. und F. verabreichten Sedalam-, Clonidin- und Sufentanilboli stützt die Kammer auf die Ergebnisse der Auswertung der Perfusoren aus den Zimmern der Patienten X. und F.. So hat der pflegerische Stationsleiter der E. EW. in der Hauptverhandlung detailliert, plastisch und nachvollziehbar und damit glaubhaft berichtet, dass die Kriminalpolizei das Universitätsklinikum XR. im Zuge des Ermittlungsverfahrens aufgefordert habe, sämtliche im fraglichen Zeitraum auf der E. eingesetzten Perfusoren für eine Auswertung durch die Herstellerfirma (Firma Y.) zur Verfügung zu stellen; er (der Zeuge) habe Entsprechendes dann als Teamleiter auf der E. veranlasst; dabei sei organisatorisch dergestalt vorgegangen worden, dass die Perfusoren aus den jeweiligen Patientenzimmern zur späteren Nachvollziehbarkeit bzw. Zuordnung mit der jeweiligen Zimmernummer markiert und anschließend zur Auswertung zur Verfügung gestellt worden seien. Daran anknüpfend hat die Software-Managerin HW. – welche bei der Firma Y. die Produktverantwortung für die (hier betroffenen) Perfusoren der Produktserie KO. trägt – sachverständig ausgeführt, dass sie die Perfusoren aus den Zimmern der Patienten X. und F. ausgewertet habe. Dabei hat sie anschaulich und ohne Weiteres nachvollziehbar dargestellt, dass die Perfusoren über einen internen Speicher verfügten, welcher sämtliche Betriebsvorgänge aufzeichne und – je nach Intensität der Nutzung des jeweiligen Perfusors und damit der angefallenen Datenmengen – rückblickend die letzten ca. drei bis sechs Monate der Nutzung des jeweiligen Perfusors abdecke. Diese internen Speicher seien von ihr ausgelesen und in Tabellenform lesbar gemacht worden, was mit Frau HW. in der Hauptverhandlung anhand der für die Perfusoren aus den Zimmern der Patienten X. und F. erstellten Tabellen – die überdies im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind – zwanglos nachvollzogen werden konnte. In diesem Zusammenhang hat die Software-Managerin HW. erläutert, dass die internen Speicher der Perfusoren durch entsprechende Kürzel darüber Aufschluss gäben, auf welche Medikamente die Perfusoren jeweils programmiert gewesen seien. Anhand dessen sei es ihr daher möglich gewesen, aus den Zimmern der Patienten X. und F. insbesondere die Perfusoren für die Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil zu identifizieren. Darüber hinaus hat die Software-Managerin HW. in der Hauptverhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die Perfusoren über eine interne Zeiterfassung verfügten, welche aber nicht zwangsläufig mit der Echtzeit übereinstimme. Durch einen Vergleich der intern in den Perfusoren erfassten Zeiten mit der PC-Zeit zum Zeitpunkt des Auslesens der internen Speicher und einer sich daraus ergebenden Differenzberechnung sei es ihr indessen möglich gewesen, die von den internen Speichern erfassten Betriebsvorgänge der Perfusoren (die mit der internen Zeiterfassung verknüpft seien) der Echtzeit zuzuordnen. Dabei sei zu sehen, dass sie rückwirkend zwar nicht mehr sicher feststellen könne, ob die PC-Zeit zum Zeitpunkt des Auslesens der internen Speicher auf die Sekunde bzw. Minute genau der offiziellen Weltzeituhr entsprochen habe. Sie habe aber sicher ermitteln können, dass die PC-Zeit zum Zeitpunkt des Auslesens der internen Speicher der offiziellen Weltzeituhr jedenfalls sehr nahe gekommen sei und es daher allenfalls geringfügige Abweichungen zwischen der PC-Zeit und der offiziellen Weltzeituhr gebe. In Anbetracht dessen seien die in den von ihr für die Perfusoren aus den Zimmer des Patienten X. und F. erstellten Tabellen enthaltenen Echtzeiten als der offiziellen Weltzeituhr jedenfalls sehr nahe kommende „Ca.-Angaben“ zu verstehen. Ausgehend von diesen Ausführungen ergeben sich für die Sedalam-, Clonidin- und Sufentanilperfusoren aus dem Zimmer des Patienten X. am 00.00.0000 insbesondere folgende Betriebsvorgänge: In den Sedalamperfusor wurde am 00.00.0000 um ca. 08:54 Uhr eine neue Spritze mit 50 ml eingespannt, ab diesem Zeitpunkt lief der Perfusor mit einer Basisrate von 8 ml/h. Um ca. 12:26 Uhr erfolgte eine Bolusgabe von 20 ml, wonach der Perfusor mit einer Basisrate von 8 ml/h weiterlief. Um ca. 12:42 Uhr gab der Sedalamperfusor sodann einen Voralarm wegen einer fast leeren Spritze ab. In den Clonidinperfusor wurde am 00.00.0000 um ca. 09:58 Uhr eine neue Spritze mit 50 ml eingespannt, ab diesem Zeitpunkt lief der Perfusor mit einer Basisrate von 6 ml/h. Um ca. 12:26 Uhr erfolgte eine Bolusgabe von 20 ml, wonach der Perfusor mit einer Basisrate von 6 ml/h weiterlief. In den Sufentanilperfusor wurde am 00.00.0000 um ca. 09:58 Uhr eine neue Spritze mit 50 ml eingespannt, ab diesem Zeitpunkt lief der Perfusor mit einer Basisrate von 8 ml/h. Um ca. 12:26 Uhr erfolgte eine Bolusgabe von 20 ml, wonach der Perfusor mit einer Basisrate von 8 ml/h weiterlief. Für die Sedalam-, Clonidin- und Sufentanilperfusoren aus dem Zimmer des Patienten F. am 00.00.0000 ergeben sich insbesondere folgende Betriebsvorgänge: In den Sedalamperfusor wurde am 00.00.0000 um ca. 02:16 Uhr eine neue Spritze mit 50 ml eingespannt, ab diesem Zeitpunkt lief der Perfusor mit einer Basisrate von 5 ml/h. Um ca. 08:51 Uhr wurde an dem Perfusor eine Bolusgabe von 30 ml ausgewählt. Der Sedalamperfusor brach die Bolusgabe allerdings nach 19,22 ml ab, da die Sedalamspritze nach der vorbezeichneten Bolusmenge leer war. In den Clonidinperfusor wurde am 00.00.0000 um ca. 01:43 Uhr eine neue Spritze mit 50 ml eingespannt, ab diesem Zeitpunkt lief der Perfusor mit einer Basisrate von 3 ml/h. Um ca. 08:51 Uhr wurde an dem Perfusor eine Bolusgabe von 30 ml ausgewählt. Der Clonidinperfusor brach die Bolusgabe allerdings nach 27 ml ab, da die Clonidinspritze nach der vorbezeichneten Bolusmenge leer war. In den Sufentanilperfusor wurde am 00.00.0000 um ca. 03:56 Uhr eine neue Spritze mit 50 ml eingespannt, ab diesem Zeitpunkt lief der Perfusor mit einer Basisrate von 4 ml/h. Um ca. 08:51 Uhr erfolgte eine Bolusgabe von 30 ml, wonach der Perfusor mit einer Basisrate von 4 ml/h weiterlief. Um ca. 08:54 Uhr gab der Sufentanilperfusor sodann einen Voralarm wegen einer fast leeren Spritze ab. c) Die Kammer ist aufgrund der anschaulichen und nachvollziehbaren Ausführungen des intensivmedizinischen Sachverständigen VE. davon überzeugt, dass eine Fortführung der kurativen Therapie bei den Patienten X. und F. an ihren jeweiligen Todestagen (00.00.0000 bzw. 00.00.0000) nicht mehr medizinisch indiziert war und dass der – nach Überzeugung der Kammer jeweils von dem Angeklagten durchgeführte (siehe oben) – Abbruch der kurativen Therapie unabhängig von einem diesbezüglichen (tatsächlichen bzw. mutmaßlichen) Patientenwillen medizinisch geboten war. So hat der intensivmedizinische Sachverständige VE. in der Hauptverhandlung anschaulich und nachvollziehbar dargestellt, dass es aufgrund der technischen Entwicklung mit den Mitteln der Intensivmedizin – etwa Organersatzverfahren wie der ECMO-Behandlung sowie medikamentösen Herzkreislauftherapien – mittlerweile die Möglichkeit gebe, auch schwerstkranke, nicht heilbare Menschen am Leben zu halten. Vor diesem Hintergrund komme es in der Intensivmedizin zunehmend zu Situationen, in denen im Sinne intensivmedizinischer „End-of-Life-Decisions“ Therapielimitierungen bzw. –beendigungen in Betracht zu ziehen seien. Dabei sei grundlegend zu beachten, dass schon nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer ein offensichtlicher Sterbevorgang nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge gezogen werden solle. Maßgeblich stelle sich daher in entsprechenden intensivmedizinischen Settings die Frage, ob noch eine begründete Hoffnung auf einen kurativen Therapieerfolg bestehe („Reasonable chance for a reasonable outcome“). Sei dies nicht der Fall, stelle sich ein Abbruch der kurativen Therapie daher nicht nur als zulässig, sondern vielmehr als medizinisch geboten dar. Mit Blick auf die Patienten X. und F. sei zu konstatieren, dass an ihren jeweiligen Todestagen keine begründete Hoffnung auf einen kurativen Therapieerfolg mehr bestanden habe, sodass unabhängig von einem diesbezüglichen Patientenwillen ein Abbruch der kurativen Therapie medizinisch geboten gewesen sei. Mit Blick auf den Patienten X. sei zu sehen, dass der Sequentional-Organ-Failure-Assessment-Score (SOFA-Score) am Morgen des 00.00.0000 bei mindestens 15 Punkten gelegen habe, was ein sehr hohes Mortalitätsrisiko anzeige. So beschreibe der SOFA-Score den Zustand von Patienten bezüglich des Ausmaßes von Organschädigungen im Verlauf intensivmedizinischer Behandlungen, bei einem SOFA-Score von > 14 Punkten liege das statistische Mortalitätsrisiko bei 89,7 %. Zusätzlich zu dieser statistischen Einordnung sei zu sehen, dass die – in den Feststellungen zur Sache im Einzelnen dargestellte – drastische Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten die höchstgefährliche Dynamik der Covid-19-Erkrankung des Patienten in seinen letzten Lebensstunden plakativ veranschauliche, welche das bereits statistisch sehr hohe Mortalitätsrisiko im konkreten Fall noch deutlich erhöht habe. Weiter müsse beachtet werde, dass der SOFA-Score schon von seinem Ausgangspunkt her gar nicht abbilde, dass der Patient darüber hinaus mehrere Schlaganfälle und intrakranielle Blutungen aufgewiesen habe und dass am Morgen des 00.00.0000 auch noch eine Anisokorie (unterschiedlich weite Pupillen) festgestellt worden sei, was auf ein raumforderndes Hirnödem mit Hirndruck und Einklemmungen von Hirnstrukturen im Schädel hinweise. Dabei hätten die letztgenannten Umstände nicht nur zu einer noch weiteren Erhöhung des Mortalitätsrisikos geführt. Problematisch sei überdies, dass es negative Wechselwirkungen zwischen den Therapien der Covid-19-Erkrankung einerseits und der intrakraniellen Symptomatik andererseits gebe. So sei etwa zu sehen, dass ein etwaiger Neubeginn einer (bei dem Patienten X. am 00.00.0000 beendeten) ECMO-Behandlung eine medikamentöse Hemmung der Blutgerinnung erfordert hätte, was bei intrakraniellen Blutungen aber gerade kontraindiziert sei. Zusammengefasst sei damit sicher festzustellen, dass am 00.00.0000 keine begründete Hoffnung auf einen kurativen Therapieerfolg mehr bestanden habe. Mit Blick auf den Patienten F. sei zu sehen, dass der Sequentional-Organ-Failure-Assessment-Score (SOFA-Score) am Morgen des 00.00.0000 bei mindestens 16 Punkten gelegen habe, was ebenfalls ein sehr hohes Mortalitätsrisiko anzeige (bei einem SOFA-Score von > 14 Punkten liege das statistische Mortalitätsrisiko bei 89,7 %). Zusätzlich zu dieser statistischen Einordnung sei zu sehen, dass die – in den Feststellungen zur Sache im Einzelnen dargestellte – drastische Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten die höchstgefährliche Dynamik der Covid-19-Erkrankung des Patienten in seinen letzten Lebensstunden plakativ veranschauliche, welche das bereits statistisch sehr hohe Mortalitätsrisiko im konkreten Fall noch deutlich erhöht habe. Bezeichnend für die höchstgefährliche Dynamik der Covid-19-Erkrankung des Patienten sei dabei etwa, dass eine maximal hochdosierte medikamentöse Herzkreislauftherapie mit dem Katecholamin Noradrenalin erforderlich gewesen sei, was verdeutliche, dass sich der Patient bereits in einem beginnenden Sterbeprozess befunden habe. Zusammengefasst sei damit sicher festzustellen, dass am 00.00.0000 keine begründete Hoffnung auf einen kurativen Therapieerfolg mehr bestanden habe. Diese überzeugenden Ausführungen des intensivmedizinischen Sachverständigen VE. kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen, sie schließt sich ihnen nach eigener Prüfung an. d) Ebenfalls aufgrund der anschaulichen und nachvollziehbaren Ausführungen des intensivmedizinischen Sachverständigen VE. ist die Kammer davon überzeugt, dass die im Zuge des jeweiligen Abbruchs der kurativen Therapie bei den Patienten X. und F. erfolgten kombinierten Boligaben hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil keinesfalls medizinisch indiziert und unter keinem Gesichtspunkt medizinisch zu rechtfertigen waren. So hat der intensivmedizinische Sachverständige zunächst anschaulich und nachvollziehbar beschrieben, dass Benzodiazepine wie das hier verabreichte Lormetazepam (Handelsname Sedalam) in der Intensivmedizin relativ häufig zur Sedierung eingesetzt würden. Mit steigender Dosierung bzw. bei Überdosierungen würden indessen – insbesondere bei Einzel- bzw. Boligaben – ausgeprägte behandlungsbedürftige Bradykardien (Herzschlagverlangsamungen), Blutdruckabfälle und Atemdepressionen auftreten. Typische Einzelgaben – namentlich bei Monogaben (ausschließlicher Einsatz eines Medikaments) bei wachen Patienten zur Schlafinduktion bei chirurgischen Eingriffen – lägen bei bis zu 2 mg Wirkstoff, was bei einer Wirkstoffkonzentration von 0,2 mg Sedalam pro ml Injektionslösung 10 ml Sedalam entspreche. Die auf einen Zeitraum von 24 h bezogene gebräuchliche Tageshöchstdosis liege bei 5 mg Sedalam. Bei Clonidin handele es sich um einen Alpha-2-Agonisten, welcher ursprünglich zur Behandlung von Hypertonie (Bluthochdruck) entwickelt worden sei. Da es (über wissenschaftlich bislang nicht vollständig geklärte Mechanismen im Hirn) aber auch zu einer Sedierung und Reduktion der Aktivität des sympathischen Nervensystems führe, werde es im Sinne eines etablierten Off-Label-Uses aber auch zur Sedierung eingesetzt. Indessen sei die sedierende Komponente der Alpha-2-Agonisten in ihrem maximalen Effekt begrenzt, insbesondere seien sie nicht geeignet, eine noch tiefere Sedierungsstufe als einen RASS von -3 zu erreichen. In Anbetracht dessen sei die Verabreichung von Clonidin über einen RASS von -3 hinausgehend in keinem Fall medizinisch indiziert. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Verabreichung von Clonidin bereits bei niedriger Dosierung als unerwünschte Wirkungen eine ausgeprägte Verlangsamung der Herzfrequenz (Bradykardie), einen deutlichen Abfall des Blutdrucks (Hypotonie) sowie eine sich daraus ergebende Minderperfusion lebenswichtiger Organe mit entsprechender Sauerstoffschuld mit sich bringe. Dabei führten – da die sedierende Komponente der Alpha-2-Agonisten (wie bereits dargelegt) in ihrem maximalen Effekt begrenzt sei – höhere Dosierungen lediglich zu einer Zunahme dieser unerwünschten Wirkungen. Typische Einzel- bzw. Boligaben lägen bei bis zu 150 µg (Mikrogramm) Wirkstoff, was bei einer im Universitätsklinikum XR. gebräuchlichen Wirkstoffkonzentration von 45 µg Clonidin pro ml Injektionslösung 3,3 ml Clonidin entspreche. Höhere Einzel- bzw. Boligaben wären indessen nicht gebräuchlich, da bei diesen ohne therapeutischen Mehrwert schwere behandlungsbedürftige Bradykardien und Blutdruckabfälle in den Vordergrund träten. Die auf einen Zeitraum von 24 h bezogene gebräuchliche Tageshöchstdosis liege im Übrigen bei bis zu 1800 µg Clonidin. Sufentanil sei das stärkste in der Humanmedizin zugelassene Opioid und damit ein hochwirksames Analgetikum. Mit steigender Dosierung bzw. bei Überdosierungen würden indessen – insbesondere bei Einzel- bzw. Boligaben – ausgeprägte behandlungsbedürftige Bradykardien (Herzschlagverlangsamungen), ausgeprägte Beeinträchtigungen der Spontanatmung bis zur Apnoe (Aussetzen der Spontanatmung) sowie durch Suppression des sympathischen Nervensystems eine ausgeprägte Vasodilation (Gefäßweitstellung) mit konsekutivem Abfall des Blutdrucks und damit einer Perfusionsreduktion der Organe auftreten. Typische Einzelgaben – namentlich bei Monogaben zur Einleitung der Analgesie (Schmerzunterdrückung) bei chirurgischen Eingriffen wie z. B. Herzoperationen am offenen Brustkorb – lägen bei 1 µg Sufentanilwirkstoff pro kg Körpergewicht. Demgegenüber liege die – im Falle einer bereits vorliegenden Analogesedierung zu verabreichende – typische Erhaltungsdosis bei klinischen Anzeichen nachlassender Analgesie bei bis zu 0,7 µg Sufentanilwirkstoff pro kg Körpergewicht. Ausgehend von der letztgenannten Dosierung (0,7 µg Sufentanilwirkstoff pro kg Körpergewicht) liege die typische Erhaltungsdosis – bei einer Wirkstoffkonzentration von 20 µg Sufenanil pro ml Injektionslösung – bei einem (beispielhaft gewählten) Körpergewicht von 70 kg bei 49 µg bzw. 2,5 ml Sufentanil. Hinsichtlich der Erhaltungsdosis sei indessen zu berücksichtigen, dass es insbesondere in palliativen Settings zu Gewöhnungseffekten kommen könne, sodass im Einzelfall auch höhere Erhaltungsdosen erforderlich sein könnten. Soweit die vorliegend im Raum stehenden kombinierten Boligaben hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil betroffen seien, sei schlussendlich auch zu berücksichtigen, dass sich die unerwünschten Wirkungen dieser drei Medikamente – die bereits jeweils isoliert betrachtet akut lebensgefährlich seien – bei einer kombinierten Überdosierung gegenseitig potenzieren würden, was ihre Gefährlichkeit noch deutlich weiter erhöhe. Hiervon ausgehend sei mit Blick auf den Patienten X. zunächst zu konstatieren, dass er sich bereits vor der kombinierten Boligabe der – in den Feststellungen zur Sache im Einzelnen dargestellten – hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil bei einem RASS von -5 befunden habe. Dies verdeutliche zunächst, dass die ihm vor der kombinierten Boligabe kontinuierlich über die entsprechenden Perfusoren verabreichten Erhaltungsdosen (Sedalam: 8 ml/h, Clonidin: 6 ml/h, Sufentanil: 8 ml/h) adäquat dosiert gewesen seien, da diese Dosierungen offenkundig ausgereicht hätten, um den Patienten dauerhaft auf der angestrebten Sedierungs- bzw. Komastufe zu halten. Weiter sei zu sehen, dass ein RASS von -5 die tiefstmögliche Sedierungs- bzw. Komastufe überhaupt beschreibe und sich dadurch auszeichne, dass die betroffene Person nicht erweckbar sei, keine Reaktionen auf körperliche Reize und auch keine Stressreaktionen im Sterbeprozess zeige. In Anbetracht dieser bereits vor der kombinierten Boligabe maximal ausgeprägten Sedierungstiefe sei daher festzustellen, dass zusätzliche Boligaben schon im Ausgangspunkt nicht medizinisch indiziert gewesen seien, da die Sedierungsstufe von RASS -5 nicht weiter intensivier- bzw. vertiefbar sei, bei einer Sedierungsstufe von RASS -5 keine Stressreaktionen im Sterbeprozess zu erwarten seien und daher ein irgendwie gearteter therapeutischer Mehrwert wie z.B. eine noch weitere Stressreduktion durch zusätzliche Boligaben schon im Ausgangspunkt gar nicht zu erreichen gewesen sei. Abgesehen davon sei aber auch zu berücksichtigen, dass die gewählten Dosierungen der Boli exorbitant überdosiert und völlig unverhältnismäßig gewesen seien, sodass sie keinerlei Bezug zu dem palliativen Grundkonzept, im Rahmen der medikamentösen Abschirmung des Sterbeprozesses Nebenwirkungen in Kauf zu nehmen, aber nicht zielgerichtet herbeizuführen, aufgewiesen hätten und unter keinem Gesichtspunkt medizinisch zu rechtfertigen gewesen seien. So sei Clonidin gar nicht geeignet, eine noch tiefere Sedierungsstufe als einen RASS von -3 zu erreichen, weshalb es schon im Ausgangspunkt an einer medizinischen Indikation für eine Verabreichung bei dem Patienten X., der sich bei einem RASS von -5 befunden habe, fehle. Hinzu komme, dass dem Patienten 20 ml bzw. 900 µg Clonidin als Bolus verabreicht worden seien, was das 6-fache der maximal gebräuchlichen Einzel- bzw. Bolusgabe von Clonidin darstelle und damit – ohne gleichzeitig einen irgendwie gearteten therapeutischen Mehrwert für den Patienten mit sich gebracht zu haben – sicher schon isoliert betrachtet eine schwere Bradykardie und einen schweren Blutdruckabfall zur Folge gehabt habe. Außerdem seien dem Patienten zeitgleich als Boli 20 ml bzw. 4 mg Sedalam und damit das 2-fache einer typischen Einzel- bzw. Bolusgabe Sedalam sowie 20 ml bzw. 400 µg Sufentanil und damit das 2,5-fache der bisherigen Stundendosis verabreicht worden. Wäre es im unmittelbaren Sterbeprozess darum gegangen, trotz der bei dem Patienten X. bereits dauerhaft etablierten tiefstmöglichen Sedierungsstufe von RASS -5 einem – angesichts der kontinuierlichen Weiterverabreichung der Analgosedierung über die Perfusoren schon überhaupt nicht zu erwartenden – Nachlassen der Analosedierung mit einem „Sicherheitszuschlag“ vorzubeugen, wäre es medizinisch allenfalls noch vertretbar gewesen, dem Patienten als Monogabe maximal noch eine Stundendosis Sufentanil (8 ml bzw. 160 µg) als Einmal- bzw. Bolusgabe zu verabreichen. Demgegenüber sei vorliegend zu konstatieren, dass die Boligaben der drei Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil schon jeweils isoliert betrachtet – weit über die dem Patienten X. bis zu diesem Zeitpunkt verabreichten Dosierungen hinausgehend – exorbitant überdosiert gewesen seien, was bereits jeweils isoliert betrachtet – ohne einen irgendwie gearteten therapeutischen Mehrwert mit sich gebracht zu haben – akut lebensgefährlich gewesen sei. Zusätzlich sei aber auch noch ganz entscheidend zu sehen, dass die kombinierte Überdosierung die Gefährlichkeit der Boligaben potenziert habe, was zweifelsfrei verdeutliche, dass unter keinem Gesichtspunkt eine medizinische Rechtfertigung der Boligaben in Betracht komme. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass es zum absoluten intensivmedizinischen Grundwissen gehöre, dass Benzodiazepine, Alpha-2-Agonisten und Opioide – wie bereits dargestellt – bei Überdosierungen akut lebensgefährliche Nebenwirkungen mit sich brächten und dass sich die unerwünschten Wirkungen dieser drei Medikamentengruppen bei einer kombinierten Überdosierung gegenseitig potenzieren würden. Gleiches (absolutes intensivmedizinischen Grundwissen) gelte im Übrigen auch für die Frage der Dosierung dieser drei Medikamentengruppen. So gehöre es gerade zu dem Kern des beruflichen Alltags sämtlicher auf Intensivstationen tätigten Ärzte, mit Blick auf die dort behandelten Patienten die Analgosedierung zielscharf zu dosieren, um die Patienten dadurch dauerhaft in der jeweils angestrebten Sedierungs- bzw. Komastufe zu halten. In Anbetracht all dessen dränge die exorbitante Überdosierung der drei Medikamente aus intensivmedizinscher Sicht alternativlos den Rückschluss auf, dass ihre Verabreichung den Zweck gehabt habe, das Versterben des sich im unmittelbaren Sterbeprozess befindlichen Patienten X. medikamentös zu induzieren. Mit Blick auf den Patienten F. gelte Vorstehendes entsprechend. So habe sich auch F. bereits vor der kombinierten Boligabe der – in den Feststellungen zur Sache im Einzelnen dargestellten – hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil bei einem RASS von -5 befunden, was verdeutliche, dass die ihm vor der kombinierten Boligabe kontinuierlich über die entsprechenden Perfusoren verabreichten Erhaltungsdosen (Sedalam: 5 ml/h, Clonidin: 3 ml/h, Sufentanil: 4 ml/h) adäquat dosiert gewesen seien, da diese Dosierungen offenkundig ausgereicht hätten, um den Patienten dauerhaft auf der angestrebten Sedierungs- bzw. Komastufe zu halten. In Anbetracht der auch bei dem Patienten F. bereits vor der kombinierten Boligabe maximal ausgeprägten Sedierungstiefe sei wiederum festzustellen, dass zusätzliche Boligaben aus den bereits dargestellten Gründen schon im Ausgangspunkt nicht medizinisch indiziert gewesen seien. Abgesehen davon sei auch hier zu berücksichtigen, dass die gewählten Dosierungen der Boli exorbitant überdosiert und völlig unverhältnismäßig gewesen seien, sodass sie keinerlei Bezug zu dem palliativen Grundkonzept, im Rahmen der medikamentösen Abschirmung des Sterbeprozesses Nebenwirkungen in Kauf zu nehmen, aber nicht zielgerichtet herbeizuführen, aufgewiesen hätten und unter keinem Gesichtspunkt medizinisch zu rechtfertigen gewesen seien. So sei Clonidin gar nicht geeignet, eine noch tiefere Sedierungsstufe als einen RASS von -3 zu erreichen, weshalb es schon im Ausgangspunkt an einer medizinischen Indikation für eine Verabreichung bei dem Patienten F., der sich bei einem RASS von -5 befunden habe, fehle. Hinzu komme, dass dem Patienten 27 ml bzw. 1.215 µg Clonidin als Bolus verabreicht worden seien, was das 8-fache der maximal gebräuchlichen Einzel- bzw. Bolusgabe von Clonidin darstelle und damit – ohne gleichzeitig einen irgendwie gearteten therapeutischen Mehrwert für den Patienten mit sich gebracht zu haben – sicher schon isoliert betrachtet eine schwere Bradykardie und einen schweren Blutdruckabfall zur Folge gehabt habe. Außerdem seien dem Patienten zeitgleich als Boli 19,22 ml bzw. 3,84 mg Sedalam und damit das 1,9-fache einer typischen Einzel- bzw. Bolusgabe Sedalam sowie 30 ml bzw. 600 µg Sufentanil und damit das 7,5-fache der bisherigen Stundendosis verabreicht worden. Wäre es im unmittelbaren Sterbeprozess darum gegangen, trotz der bei dem Patienten F. bereits dauerhaft etablierten tiefstmöglichen Sedierungsstufe von RASS -5 einem – angesichts der kontinuierlichen Weiterverabreichung der Analgosedierung über die Perfusoren schon überhaupt nicht zu erwartenden – Nachlassen der Analosedierung mit einem „Sicherheitszuschlag“ vorzubeugen, wäre es medizinisch allenfalls noch vertretbar gewesen, dem Patienten als Monogabe maximal noch eine Stundendosis Sufentanil (4 ml bzw. 80 µg) als Einmal- bzw. Bolusgabe zu verabreichen. Demgegenüber sei vorliegend zu konstatieren, dass die Boligaben der drei Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil schon jeweils isoliert betrachtet – weit über die dem Patienten F. bis zu diesem Zeitpunkt verabreichten Dosierungen hinausgehend – exorbitant überdosiert gewesen seien, was bereits jeweils isoliert betrachtet – ohne einen irgendwie gearteten therapeutischen Mehrwert mit sich gebracht zu haben – akut lebensgefährlich gewesen sei. Zusätzlich sei aber auch noch ganz entscheidend zu sehen, dass die kombinierte Überdosierung die Gefährlichkeit der Boligaben potenziert habe, was zweifelsfrei verdeutliche, dass unter keinem Gesichtspunkt eine medizinische Rechtfertigung der Boligaben in Betracht komme. In Anbetracht des Umstandes, dass das Wissen um die unerwünschten Wirkungen von Benzodiazepinen, Alpha-2-Agonisten und Opioiden bei Überdosierungen sowie die Dosierung dieser drei Medikamentengruppen zum absoluten intensivmedizinischen Grundwissen gehöre, dränge die exorbitante Überdosierung der drei Medikamente aus intensivmedizinscher Sicht alternativlos den Rückschluss auf, dass ihre Verabreichung den Zweck gehabt habe, das Versterben des sich im unmittelbaren Sterbeprozess befindlichen Patienten F. medikamentös zu induzieren. Diese überzeugenden Ausführungen des intensivmedizinischen Sachverständigen VE. kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen, sie schließt sich ihnen nach eigener Prüfung an. e) Nicht sicher feststellen konnte die Kammer, dass die kombinierten Boligaben der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil durch den Angeklagten dazu führten, dass – im Sinne der unmittelbaren Todesursache – das Herz des Patienten X. am 00.00.0000 bereits um ca. 12:45 Uhr und das Herz des Patienten F. am 00.00.0000 bereits um ca. 09:07 Uhr stehenblieben. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausschließbar, dass es auch ohne die kombinierten Boligaben der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil bei den beiden Patienten allein aufgrund des Abbruchs der kurativen Therapie bereits zu den genannten Zeitpunkten jeweils zu einem Herzstillstand gekommen wäre. So hat der intensivmedizinische Sachverständige VE. anschaulich und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Kausalität der kombinierten Boligaben der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil für die Herzstillstände zwar wahrscheinlich, angesichts der hochindividuellen Abläufe von Sterbeprozessen aber nicht mit letzter Sicherheit festzustellen sei. Dabei hat der intensivmedizinische Sachverständige zunächst überzeugend anhand entsprechender graphischer Darstellungen ausgeführt, dass bei dem Patienten X. – anders als bei dem Patienten F. aufgrund des (zum Zeitpunkt der Sicherstellung der medizintechnischen Hardware im Universitätsklinikum XR.) länger zurückliegenden Todeszeitpunkts und der nur kurzen Speicherintervalle – die Daten des intensivmedizinischen Monitorings noch vorhanden gewesen seien, weshalb mit Blick auf den Patienten X. eine vergleichsweise kleinschrittige Dokumentation des Sterbeprozesses vorliege. Dabei erfasse das intensivmedizinische Monitoring insbesondere die Herzfrequenz, den Blutdruck, die Sauerstoffsättigung sowie die Einstellungsparameter der invasiven Beatmung, wobei die gespeicherten Werte jeweils mit einer internen Zeiterfassung verknüpft seien. Dabei stimme die interne Zeiterfassung des intensivmedizinischen Monitorings aber schon deshalb regelmäßig nicht mit der Echtzeit überein, weil es aus sicherheitstechnischen Notwendigkeiten – namentlich des Ausschlusses eines Zugriffs von „Internethackern“ auf medizintechnische Geräte – unzulässig sei, das intensivmedizinische Monitoring mit dem Internet zu verbinden und dadurch eine Verknüpfung mit der offiziellen Weltzeituhr herzustellen. Jedoch sei es durch einen Vergleich der Daten des intensivmedizinischen Monitorings mit den – nach den Ausführungen der Software-Managerin HW. – der offiziellen Weltzeituhr jedenfalls sehr nahe kommende „Ca.-Angaben“ der Auswertung der Perfusoren möglich, einen zeitlichen Abgleich der jeweiligen Vorgänge vorzunehmen. So sei der Auswertung der Perfusoren zu entnehmen, dass bei dem Patienten X. der Perfusor mit dem Katecholamin Noradrenalin am 00.00.0000 um ca. 12:25 Uhr abgeschaltet worden sei. Dies korrespondiere wiederum damit, dass es laut dem intensivmedizinische Monitoring am 00.00.0000 um 12:21 Uhr an dem Beatmungsgerät zu einer Reduktion des Sauerstoffgehalts auf 21 % (Sauerstoffgehalt der Raumluft) sowie zu einer Reduktion des Beatmungsdrucks gekommen sei und zeitgleich der Blutdruck von X. (ebenso wie die Sauerstoffsättigung seines Blutes) begonnen habe, fortschreitend abzufallen. Da angesichts der hochgradigen Instabilität des Kreislaufs des Patienten X. am 00.00.0000 wiederum sicher davon auszugehen sei, dass das Abschalten des Noradrenalinperfusors um ca. 12:25 Uhr unmittelbar einen fortschreitenden Abfall des – bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Katecholamintherapie über viele Stunden konstant gebliebenen – Blutdrucks nach sich gezogen habe, sei zwingend der Rückschluss zu ziehen, dass der Zeitpunkt des intensivmedizinischen Monitorings „00.00.0000 12:21 Uhr“ der der Auswertung der Perfusoren zu entnehmenden, der offiziellen Weltzeituhr jedenfalls sehr nahe kommenden „Ca.-Angabe“ 12:25 Uhr entspreche. Hiervon wiederum ausgehend sei zunächst zu konstatieren, dass der Abbruch der kurativen Therapie – namentlich die Veränderung bzw. Reduktion der Beatmungssituation sowie das Abschalten des Perfusors mit dem Katecholamin Noradrenalin – dazu geführt habe, dass bei dem Patienten X. der unmittelbare Sterbeprozess eingesetzt habe. So seien – wie bereits dargelegt – die Sauerstoffsättigung des Blutes und der Blutdruck von X. ab ca. 12:25 Uhr fortschreitend abgefallen, sodass – vorbehaltlich einer (intensiv-) medizinischen Intervention – zwangsläufig mit seinem zeitnahen Versterben zu rechnen gewesen sei. Darüber hinaus sei allerdings zu konstatieren, dass es ab ca. 12:26 Uhr und damit dem Zeitpunkt der kombinierten Boligabe der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil zu einem überaus rapiden Zusammenbruch des Herzkreislaufsystems des Patienten X. gekommen sei, was dazu geführt habe, dass X. ab ca. 12:30 Uhr – und damit nur rund vier Minuten nach der kombinierten Boligabe – keinen funktionellen Herzkreislauf mehr aufgewiesen habe. So hätten zu diesem Zeitpunkt sein Blutdruck nur noch bei 35/20 und seine Herzfrequenz nur noch bei ca. 50 Schlägen pro Minute gelegen, zudem habe sein Blut nur noch eine Sauerstoffsättigung von 6 % aufgewiesen. Ein derart rapider Zusammenbruch des Herzkreislaufsystems sei dabei wiederum sicher das – in dieser Form auch geradezu für jeden Intensivmediziner so zu erwartende – Resultat der kombinierten Überdosierung der Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil. Denn der Zusammenbruch des Herzkreislaufsystems entspreche nach Art und Ausprägung just der sich praktisch unmittelbar einstellenden Dynamik der akut lebensgefährlichen, sich gegenseitig potenzierenden Nebenwirkungen der kombinierten Überdosierung dieser drei Medikamente. In Anbetracht dessen sei festzustellen, dass der funktionelle Herzkreislaufstillstand um ca. 12:30 Uhr die sichere Folge der kombinierten Boligabe der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil sei. Spiegelbildlich sei es intensivmedizinisch ausgeschlossen, dass es ohne die kombinierte Boligabe und damit allein aufgrund des Abbruchs der kurativen Therapie bereits um ca. 12:30 Uhr zu einem funktionellen Herzkreislaufstillstand gekommen wäre. Demgegenüber sei angesichts der hochindividuellen Abläufe von Sterbeprozessen aber nicht mit letzter Sicherheit festzustellen, ob auch der Eintritt des Herzstillstandes am 00.00.0000 um ca. 12:45 Uhr durch die kombinierte Boligabe der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil beschleunigt worden sei. Denn es sei insoweit entscheidend zu berücksichtigen, dass das Herz auch nach dem Eintritt des funktionellen Herzkreislaufstillstandes bis zum anschließenden Todeseintritt noch eine gewisse Zeit – im vorliegenden Fall ca. 15 Minuten – eine messbare elektrische Aktivität entfalte, wobei der Zeitraum zwischen dem Eintritt des funktionellen Herzkreislaufstillstandes und dem Herzstillstand insbesondere von der individuellen Konstitution der Patienten abhängig sei und ganz erheblich divergieren könne. Da es (selbstverständlich) schon aus ethischen Gründen keine entsprechenden Versuchs- bzw. Untersuchungsreihen gebe, könne damit intensivmedizinisch nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden, ob die kombinierte Boligabe der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil vorliegend auch den Eintritt des Herzstillstandes beschleunigt habe. Denn obgleich es natürlich wahrscheinlich sei, dass es bei einem beschleunigten Eintritt des funktionellen Herzkreislaufstillstandes auch zu einem beschleunigten Eintritt des Herzstillstandes komme, sei es im Ergebnis nicht ausgeschlossen, dass das Herz des Patienten X. am 00.00.0000 auch ohne die kombinierte Gabe der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil bereits um ca. 12:45 Uhr allein aufgrund der veränderten bzw. reduzierten Beatmungssituation sowie des Abschaltens des Perfusors mit dem Katecholamin Noradrenalin – also aufgrund des Abbruchs der kurativen Therapie – stehengeblieben wäre. Mit Blick auf den Patienten F. gelte Vorstehendes entsprechend. So sei wiederum zunächst zu konstatieren, dass der Abbruch der kurativen Therapie – namentlich das Abschalten des ECMO-Gerätes, die Veränderung bzw. Reduktion der Beatmungssituation sowie das Abschalten des Perfusors mit dem Katecholamin Noradrenalin – dazu geführt habe, dass bei dem Patienten F. der unmittelbare Sterbeprozess eingesetzt habe. Denn auch bei diesem Patienten habe der Abbruch der kurativen Therapie vor dem Hintergrund, dass die Lungenfunktion von F. hochgradig eingeschränkt und sein Herzkreislauf hochgradig instabil gewesen seien, sicher dazu geführt, dass die Sauerstoffsättigung des Blutes und der Blutdruck ab ca. 08:50 Uhr fortschreitend abgefallen seien, sodass – vorbehaltlich einer (intensiv-) medizinischen Intervention – zwangsläufig mit seinem zeitnahen Versterben zu rechnen gewesen sei. Darüber hinaus sei allerdings auch mit Blick auf den Patienten F. zu konstatieren, dass es aufgrund der kombinierten Boligabe der hohen Dosten von Sedalam, Clonidin und Sufentanil zu einem überaus rapiden Zusammenbruch des Herzkreislaufsystems gekommen sei. Denn ein rapider Zusammenbruch des Herzkreislaufsystems sei die sichere Folge einer kombinierten Überdosierung der Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil. In Anbetracht dessen sei festzustellen, dass es aufgrund der kombinierten Boligabe der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil – im Vergleich zu einem Abbruch der kurativen Therapie ohne entsprechende Boligaben – schneller zu einem funktionellen Herzkreislaufstillstand bei dem Patienten F. gekommen sei. Demgegenüber sei aus den bereits dargestellten Gründen nicht mit letzter Sicherheit festzustellen, ob auch der Eintritt des Herzstillstandes am 00.00.0000 um ca. 09:07 Uhr durch die kombinierte Boligabe der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil beschleunigt worden sei. Denn obgleich es natürlich wahrscheinlich sei, dass es bei einem beschleunigten Eintritt des funktionellen Herzkreislaufstillstandes auch zu einem beschleunigten Eintritt des Herzstillstandes komme, sei es angesichts der hochindividuellen Abläufe von Sterbeprozessen im Ergebnis nicht ausgeschlossen, dass das Herz des Patienten F. am 00.00.0000 auch ohne die kombinierte Gabe der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil bereits um ca. 09:07 Uhr allein aufgrund des Abschalten des ECMO-Gerätes, der veränderten bzw. reduzierten Beatmungssituation sowie des Abschaltens des Perfusors mit dem Katecholamin Noradrenalin – also aufgrund des Abbruchs der kurativen Therapie – stehengeblieben wäre. Diese überzeugenden Ausführungen des intensivmedizinischen Sachverständigen VE. kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen, sie schließt sich ihnen nach eigener Prüfung an. Auch die weitere Beweisaufnahme – namentlich die Ausführungen der Sachverständigen FJ. und MY. – hat keine Anhaltspunkte ergeben, anhand derer sicher auf die Ursächlichkeit der kombinierten Boligaben der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil für die Todeseintritte bei den Patienten X. und F. geschlossen werden könnte. So hat die toxikologische Sachverständige FJ. detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie mit Blick auf die Leichname der Patienten X. und F. chemisch-toxikologische Untersuchungen des Blutes und des Urins vorgenommen und dabei jeweils Konzentrationen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil festgestellt habe, die im Vergleich zu üblichen therapeutischen Bereichen erhöht gewesen seien. Insbesondere die Clonidin- und Sufentanilkonzentrationen hätten dabei bei beiden Leichnamen Werte erreicht, die als toxisch zu bewerten seien. Allerdings sei zu sehen, dass die Einstufung von Wirkstoffkonzentration als toxisch für sich genommen nicht den Rückschluss rechtfertige, dass das bzw. die jeweilige(n) Medikament(e) auch tatsächlich todesursächlich gewesen sei(en). Dies gelte – losgelöst vom vorliegenden Fall – schon deshalb, weil bestimmte intoxikationsbedingte Nebenwirkungen wie z.B. Beeinträchtigungen der Spontanatmung in intensivmedizinischen Settings durch entsprechende therapeutische Maßnahmen (etwa eine künstliche Beatmung) beherrschbar seien und daher keinesfalls zwangsläufig mit dem Tod einhergingen. Zudem sei mit Blick auf die Aussagekraft der Befunde im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es zu postmortalen Konzentrationsverschiebungen kommen könne, was die Bestimmung eines ursächlichen Zusammenhags zwischen den Todeseintritten und postmortal festgestellten Wirkstoffkonzentrationen zusätzlich erschwere. Angesichts der komplexen präfinalen klinischen Gesamtsituation der Patienten X. und F. kämen daher aus toxikologischer Sicht neben einer Intoxikation auch die Covid-19-Erkrankungen der Patienten mitsamt ihrer – nach dem jeweiligen Abbruch der kurativen Therapie zur vollen Entfaltung kommenden – Komplikationen als unmittelbare Todesursache in Betracht. Der rechtsmedizinische Sachverständige MY. hat anschaulich und nachvollziehbar und damit überzeugend dargelegt, dass mit den wissenschaftlichen Methoden der Rechtsmedizin nicht aufzuklären sei, ob die Patienten X. und F. an einem intoxikationsbedingten Herzstillstand gestorben seien. So hätten sich an dem Leichnam von X. Zeichen einer Lungenentzündung – insbesondere ein massiv verfestigtes, schmutzig rotbraun bis graurot verfärbtes Lungengewebe im Bereich aller Lungenlappen –, Zeichen eines Multiorganversagens – insbesondere eine massive Hirnschwellung, ein Flüssigkeitsreichtum des Lungengewebes, akute Blutstauungen der Leber, der Milz und der Nieren sowie eine schlaffe Erweiterung der Hohlorgane – sowie Einblutungen in die linke Großhirnhälfte sowie das Marklager der linken Kleinhirnhälfte gezeigt, welche geeignet seien, den Tod von X. zu erklären. Daneben sei es auch denkbar, dass eine Medikamentenintoxikation zu einem Herzstillstand geführt habe. Letzteres sei mit den wissenschaftlichen Methoden der Rechtsmedizin aber weder zu verifizieren noch auszuschließen, da ein intoxikationsbedingter Herzstillstand keine – von einem „gewöhnlichen“ Herzstillstand abweichenden – spezifischen (fein-) geweblichen Spuren oder Ähnliches mit sich bringe, anhand derer eine entsprechende Distinktion möglich wäre. Mit Blick auf den Leichnam von F. gelte Vorstehendes entsprechend. So hätten sich an dem Leichnam – soweit es bei der zu verzeichnenden fortgeschrittenen Fäulnis nach einer Leichenliegezeit von über drei Monaten vor der Obduktion noch beurteilbar gewesen sei – Zeichen einer Lungenentzündung – namentlich eine Verfestigung und vermehrte Brüchigkeit im Bereich beider Lungenoberlappen – sowie eingeblutetes bzw. blutgestautes Milz-, Bauchspeicheldrüsen- und Schilddrüsengewebe gezeigt, welche geeignet seien, den Tod von F. zu erklären. Daneben sei es wiederum auch denkbar, dass eine Medikamentenintoxikation zu einem Herzstillstand geführt habe, was aus den bereits dargestellten Gründen mit den wissenschaftlichen Methoden der Rechtsmedizin aber weder zu verifizieren noch auszuschließen sei. Weitere Anhaltspunkte, anhand derer auf die Ursächlichkeit der kombinierten Boligaben der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil für die Todeseintritte bei den Patienten X. und F. geschlossen werden könnte, haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben. 5. Feststellungen zur inneren Tatseite a) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den Patienten X. und F. die hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil verabreichte, um ihre Sterbeprozesse zu beschleunigen und damit das Leben der Patienten durch die kombinierten Boligaben zu beenden, er also in Tötungsabsicht handelte. Dabei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass die von dem Angeklagten in Boliform verabreichten hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil keinesfalls medizinisch indiziert und unter keinem Gesichtspunkt medizinisch zu rechtfertigen waren. Denn vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dass der Angeklagte – bei welchem es sich um einen erfahrenen Intensivmediziner handelt, der bis zu den verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen auf einer Intensivstation gearbeitet und sich in dem Bereich der Intensivmedizin zudem kontinuierlich weitergebildet hatte – mit der Verabreichung der Boli einen irgendwie gearteten therapeutischen Zweck wie z.B. eine medikamentöse Abschirmung des Sterbeprozesses verfolgte. Denn beide Patienten befanden sich bereits vor den kombinierten Boligaben bei einem RASS von -5, welcher die tiefstmögliche Sedierungs- bzw. Komastufe überhaupt beschreibt und sich dadurch auszeichnet, dass die betroffenen Personen nicht erweckbar sind, keine Reaktionen auf körperliche Reize und auch keine Stressreaktionen im Sterbeprozess zeigen. Da die Sedierungsstufe von RASS -5 nicht weiter intensivier- bzw. vertiefbar war, war – dem Angeklagten als erfahrenem Intensivmediziner sicher bewusst – ein irgendwie gearteter therapeutischer Mehrwert wie z.B. eine noch weitere medikamentöse Abschirmung des Sterbeprozesses durch die zusätzlichen Boligaben also schon in Ausgangspunkt gar nicht erreichbar. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die von dem Angeklagten verabreichten Dosierungen der Boli exorbitant überdosiert und völlig unverhältnismäßig waren, was einen – in dieser Form auch gerade für jeden Intensivmediziner als sichere Folge so zu erwartenden – rapiden Zusammenbruch des Herzkreislaufsystems der Patienten nach sich zog. Denn vor diesem Hintergrund zieht die Kammer den Rückschluss, dass es dem Angeklagten – dem die akute Lebensgefährlichkeit der sich gegenseitig potenzierenden Nebenwirkungen der kombinierten Überdosierungen der Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil sicher bekannt war – bei der Verabreichung der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil jeweils gerade darauf ankam, den Zusammenbruch des Herzkreislaufsystems und damit den Tod der Patienten X. und F. herbeizuführen. Dabei hat die Kammer – neben dem Umstand der exorbitanten Überdosierungen der Medikamente als solchen – insbesondere gesehen, dass der Angeklagte mit Clonidin ein Medikament in Boliform verabreichte, welches schon im Ausgangspunkt gar nicht geeignet ist, eine noch tiefere Sedierungsstufe als einen RASS von -3 zu erreichen. Denn in Anbetracht dessen ist es – wiederum unter Berücksichtigung des intensivmedizinischen Erfahrungsstandes des Angeklagten – nach Auffassung der Kammer geradezu ausgeschlossen, dass der Angeklagte hiermit einen irgendwie gearteten therapeutischen Zweck verfolgte. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte den Patienten das 6-fache (X.) bzw. 8-fache (F.) der maximal gebräuchlichen Einzel- bzw. Bolusgabe von Clonidin verabreichte, was – dem Angeklagten sicher bewusst – schon isoliert betrachtet eine schwere Bradykardie und einen schweren Blutdruckabfall zur Folge hatte, ohne gleichzeitig einen irgendwie gearteten therapeutischen Mehrwert für die Patienten mit sich gebracht zu haben. Dass der Angeklagte gleichwohl derartige Clonidinboli verabreichte und dies auch noch mit exorbitant überdosierten Boligaben der Medikamente Sedalam und Sufentanil verknüpfte, was – dem Angeklagten aufgrund seines Erfahrungsstandes als Intensivmediziner sicher bewusst – die akute Lebensgefährlichkeit der Nebenwirkungen der jeweiligen Überdosierungen potenzierte, belegt nach Auffassung der Kammer, dass es dem Angeklagten im Moment der Tatbegehungen darauf ankam, den Tod der Patienten herbeizuführen. Überdies hat die Kammer in ihre Erwägungen eingestellt, dass der Angeklagte bei der Verabreichung der hohen Dosen der Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil – weit über die den Patienten bis zu diesen Zeitpunkten verabreichten Dosierungen hinausgehend – jeweils Boli in identischer Höhe (bei X. jeweils 20 ml Sedalam, Clonidin und Sufentanil, bei F. jeweils 30 ml Sedalam, Clonidin und Sufentanil) auswählte. Denn auch dies verdeutlicht nach Auffassung der Kammer plakativ, dass es dem Angeklagten bei den exorbitant überdosierten Boligaben nicht um die Verfolgung eines irgendwie gearteten therapeutischen Konzepts und/oder eine Reaktion auf besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalls ging, sondern dass er vielmehr undifferenziert die Spritzen der drei Medikamente vollständig bzw. weitgehend entleerte, um den Tod der Patienten herbeizuführen. Die vorstehenden Erwägungen der Kammer decken sich letztendlich auch mit den überzeugenden Ausführungen des intensivmedizinischen Sachverständigen VE., laut welchen die exorbitanten Überdosierungen der drei Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil aus intensivmedizinscher Sicht alternativlos den Rückschluss aufdrängen, dass ihre Verabreichung den Zweck hatte, das Versterben der sich im unmittelbaren Sterbeprozess befindlichen Patienten X. und F. medikamentös zu induzieren. Nicht unberücksichtigt gelassen hat die Kammer schlussendlich auch, dass der Angeklagte im Rahmen der morgendlichen Visite am 00.00.0000 bezüglich des Patienten X. anordnete, dass vor einer Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung und damit einem Abbruch der kurativen Therapie noch eine Computertomographie von dem Kopf und Oberkörper des Patienten durchgeführt werden sollte, da er sicherstellen wollte, dass keine etwaig revisibelen Ursachen für die dramatische Verschlechterung des Gesamtzustandes des Patienten übersehen worden waren, und dass er seine Anordnung dann auch gegenüber dem Facharzt KN. durchsetzte. Auch dieser Umstand – der dafür spricht, dass der Angeklagte im Rahmen der morgendlichen Visite am 00.00.0000 bestrebt war, etwaig noch verbliebene kurative Therapiemöglichkeiten auszuloten und dadurch etwaig das Leben des Patienten X. zu retten bzw. zumindest zu verlängern – begründet für die Kammer aber keine Zweifel an der Feststellung, dass der Angeklagte bei der späteren Verabreichung der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil in Tötungsabsicht handelte. Denn in diesem Zusammenhang hat die Kammer – abgesehen von den bereits dargestellten Umständen, die nach Auffassung der Kammer den Rückschluss auf die Tötungsabsicht des Angeklagten aufdrängen – gesehen, dass schon motivational kein durchgreifender Widerspruch zwischen der Feststellung, dass der Angeklagte bis zu dem Abbruch der kurativen Therapie bestrebt war, das Leben des Patienten X. zu retten, und der Feststellung, dass der Angeklagte nach dem Abbruch der kurativen Therapie (und der damit zwangsläufig einhergehenden sicheren Erwartung des Todes des Patienten) den Todeseintritt beschleunigen wollte, zu erkennen ist. Dies gilt nach Auffassung der Kammer umso mehr, als zwischen der morgendlichen Visite am 00.00.0000 und der späteren Verabreichung der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil ein Zeitraum von mehreren Stunden sowie die durch die Computertomographie endgültig bestätigte Erkenntnis lagen, dass es bei dem Patienten X. keine begründete Hoffnung auf einen kurativen Therapieerfolg mehr gab. b) Dass es der Angeklagte bei dem Verlassen der Patientenzimmer jeweils zumindest für möglich hielt, dass die von ihm verabreichten Boli tatsächlich einen Herzstillstand und damit den Tod der Patienten X. und F. herbeiführen würden, folgert die Kammer aus dem jeweils unmittelbar vorangegangenen Tatgeschehen. So war dem Angeklagten als erfahrenem Intensivmediziner sicher bewusst, dass die exorbitant überdosierten und völlig unverhältnismäßigen Boli der Medikamente Sedalam, Clonidin und Sufentanil einen rapiden Zusammenbruch des Herzkreislaufsystems nach sich ziehen würden (siehe oben). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt des jeweiligen Verlassens der Patientenzimmer gleichwohl darauf vertraut haben könnte, dass die von ihm verabreichten Medikamentenboli – aus welchen Gründen auch immer – doch keinen Herzstillstand bei den Patienten zur Folge haben würden, haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht einmal ansatzweise ergeben. c) Nicht aufklären konnte die Kammer, aus welcher bzw. welchen Motivlage(n) heraus der Angeklagte den Entschluss fasste, die Leben der Patienten X. und F. durch die Gaben hoher Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil zu beenden. Greifbare Anhaltspunkte, anhand derer belastbare Rückschlüsse auf die diesbezügliche(n) Motivlage(n) des Angeklagten – und damit auch auf das etwaige Vorliegen von subjektiven Mordmerkmalen – gezogen werden könnten, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Der Angeklagte – der sich in der Hauptverhandlung insgesamt auf sein Schweigerecht berufen hat – hat hierzu keine Angaben gemacht. Sonstige Erkenntnisquellen – wie z.B. etwaige diesbezügliche Angaben des Angeklagten gegenüber Dritten und/oder verschriftlichte Gedankenäußerungen des Angeklagten – sind im Rahmen der Beweisaufnahme ebenfalls nicht zu Tage getreten. 6. Feststellungen zur Schuldfähigkeit Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt war. So haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme – insbesondere aus der Vernehmung seiner (langjährigen) Arbeitskollegen Q., FV. und V. – keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte im Tatzeitraum oder überhaupt nur irgendwann in seiner Lebensgeschichte an einer schizophrenen oder affektiven Psychose oder einer hirnorganischen Erkrankung gelitten haben könnte. Soweit die bereits vor vielen Jahren bei dem Angeklagten diagnostizierte Depression betroffen ist, ist die Kammer aufgrund der offenen, anschaulichen und zwanglos miteinander korrespondierenden Aussagen der Zeugen Q., FV. und V. davon überzeugt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum schon deshalb nicht akut depressiv war, weil er durch eine konsequente Einnahme von Antidepressiva ein Abgleiten in akut depressive Phasen seiner Depression verhinderte und er sich zudem ein für ihn stabilisierendes Netz, bestehend aus regelmäßigen sozialen Kontakten sowie Freizeitbeschäftigungen wie Musik, etabliert hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte – was ebenfalls gegen das Vorliegen einer akut depressiven Phase bei dem Angeklagten im Tatzeitraum spricht – am 00.00.0000 und damit nur wenige Tage bzw. Wochen vor den verfahrensgegenständlichen Taten die Heirat mit seiner langjährigen Lebensgefährtin W. zelebriert hatte und er von seinen (langjährigen) Arbeitskollegen Q., FV. und V. durchgängig als voll belastbar und arbeitsfähig wahrgenommen wurde. Vor diesem Hintergrund kommt seiner als solchen bestehenden Depression mit Blick auf die Eingangskategorien des § 20 StGB keine Relevanz zu. Schlussendlich gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Intoxikation des Angeklagten durch Rauschmittel bei Begehung der Taten, sodass bei dem Angeklagten bei Begehung der Taten keine „krankhafte seelische Störung“ im Sinne des § 20 StGB vorlag. Das Vorliegen einer forensische relevanten „Intelligenzminderung“ scheidet angesichts der schulischen und akademischen Bildung des Angeklagten sowie seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt sicher aus. Für die Annahme einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ fehlt es schon an der Grundvoraussetzung dieser Eingangskategorie des § 20 StGB, da es keinerlei Hinweise auf eine irgendwie geartete Trübung oder Einengung des Bewusstseins des Angeklagten im Tatzeitraum gibt. Schlussendlich haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme – wiederum insbesondere aus der Vernehmung seiner (langjährigen) Arbeitskollegen Q., FV. und V. – keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei dem Angeklagten eine dem Rechtsbegriff der „schweren anderen seelischen Störung“ zuzuordnende Persönlichkeitsstörung vorliegen könnte. IV. Rechtliche Beurteilung Der Angeklagte hat sich wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 212, 22, 23 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht, indem er den Geschädigten X. und F. in Tötungsabsicht hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil verabreichte. Eine Strafbarkeit wegen vollendeten Totschlags kam – trotz des Umstandes, dass beide Geschädigte kurz nach der Verabreichung der Medikamentenboli tatsächlich verstarben – nicht in Betracht. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht auszuschließen, dass es auch ohne die kombinierten Boligaben der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil allein aufgrund des Abbruchs der kurativen Therapie dazu gekommen wäre, dass das Herz des Patienten X. am 00.00.0000 bereits um ca. 12:45 Uhr und das Herz des Patienten F. am 00.00.0000 bereits um ca. 09:07 Uhr stehenblieben. Vor dem Hintergrund des Zweifelssatzes ist daher zu Gunsten des Angeklagten Entsprechendes anzunehmen. Der Abbruch der kurativen Therapie als solcher war wiederum jeweils gerechtfertigt, sodass er nicht Anknüpfungspunkt für eine etwaige Strafbarkeit des Angeklagten wegen vollendeten Totschlags sein kann. So ist anerkannt, dass eine lebensverlängernde oder –erhaltende Behandlung nicht verlangt werden kann, wenn eine solche von vornherein nicht indiziert, sinnlos oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist (BGHZ 154, S. 205). Spiegelbildlich ist das Unterlassen derartiger Behandlungsmaßnahmen bzw. ihre Einstellung selbst dann zulässig, wenn der Patient ihre (weitere) Durchführung verlangt (Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, vor §§ 211 – 217, Rn. 39). Vorliegend war die Fortführung der kurativen Therapie bei den Patienten X. und F. an ihren jeweiligen Todestagen (00.00.0000 bzw. 00.00.0000) nicht mehr medizinisch indiziert, sodass der Abbruch der kurativen Therapie rechtlich nicht zu beanstanden ist. Weiterhin ist zu konstatieren, dass es für die Verwirklichung des Tatbestandes des versuchten Totschlags unerheblich ist, dass sich X. und F. infolge des vorherigen Abbruchs der kurativen Therapie bereits im unmittelbaren Sterbeprozess befanden. Denn für die Tatbestandsverwirklichung ist eine beabsichtigte Lebensverkürzung um eine geringe Zeitspanne ausreichend, auch die Beschleunigung des Todeseintritts unterfällt § 212 StGB (BGHSt 21, S. 59; NStZ 1981, S. 218; Fischer, StGB, a.a.O., § 212, Rn. 3a). Die Verabreichung der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil in Tötungsabsicht ist auch keinesfalls gerechtfertigt, insbesondere nicht unter den Gesichtspunkten des § 34 StGB und/oder der mutmaßlichen Einwilligung. Zwar ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits seit Jahrzehnten anerkannt, dass eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem sterbenden Patienten nicht dadurch unzulässig wird, dass sie als unbeabsichtigte , aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann (BGHSt 43, S. 301; Fischer, a.a.O., vor §§ 211 – 217, Rn. 55 ff.). So kann ein derartiges ärztliches Handeln jedenfalls nach der Notstandsregelung des § 34 StGB gerechtfertigt sein, da die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen ein höherrangiges Rechtsgut als die Aussicht ist, unter schwersten, insbesondere sogenannten Vernichtungsschmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen (BGH, a.a.O.). Auch in einer neueren Entscheidung, im Rahmen welcher sich der BGH begrifflich von den Kategorien der aktiven und passiven Sterbehilfe gelöst hat, wird weiterhin (selbstverständlich) daran festgehalten, dass Handlungen in der Form der „indirekten Sterbehilfe“ ausschließlich dann einer Einwilligung und damit einer Rechtfertigung zugänglich sind, wenn als Nebenfolge einer medizinisch indizierten palliativen Maßnahme ein möglicher vorzeitiger Todeseintritt in Kauf genommen wird (BGHSt 55, S. 191). Vorliegend bestand – was dem Angeklagten auch sicher bewusst war – für die Verabreichung der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil hingegen keinerlei medizinische Indikation, die Verabreichung war unter keinem Gesichtspunkt medizinisch zu rechtfertigen. Vielmehr beabsichtigte der Angeklagte gerade und ausschließlich, durch die Gabe einen Herzstillstand und damit den Tod der Geschädigten X. und F. herbeizuführen. Eine Rechtfertigung der Verabreichung der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil durch den Angeklagten scheidet mithin aus. Der Angeklagte ist auch nicht nach § 24 StGB strafbefreiend von den Totschlagsversuchen zurückgetreten. Denn es handelt sich vorliegend um beendete Versuche im Sinne des § 24 I 1 2. Alt. StGB. Beendet ist ein Versuch dann, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges jedenfalls für möglich hält (BGHSt 33, S. 295). Hier hielt der Angeklagte nach der Verabreichung der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil ein Versterben der Geschädigten X. und F. infolge der Medikamentenboli für möglich. Für einen Rücktritt wäre deshalb zumindest ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um die Vollendungsverhinderung erforderlich gewesen (§ 24 I 2 StGB). Vorliegend hat der Angeklagte aber überhaupt nichts unternommen, um die Leben der Geschädigten zu retten. Die zwei Fälle des versuchten Totschlags stehen im Verhältnis der Realkonkurrenz (§ 53 StGB) zueinander. Soweit die mit der jeweiligen Herbeiführung des funktionellen Herzkreislaufstillstandes durch die Verabreichung der hohen Dosen von Sedalam, Clonidin und Sufentanil verwirklichten gefährlichen Körperverletzungen betroffen sind, hat die Kammer von der Beschränkungsmöglichkeit nach § 154a StPO Gebrauch gemacht. V. Rechtsfolgen der Tat Wegen des versuchten Totschlags zum Nachteil der Geschädigten X. und F. steht der Kammer gemäß § 212 I StGB grundsätzlich jeweils ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren zur Verfügung. Die Kammer hat allerdings geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 213 2. Alt. StGB anzunehmen war und dies im Ergebnis jeweils bejaht. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, NStZ-RR 2007, S. 194). Dies zugrunde gelegt war ein minder schwerer Fall schon allein aufgrund allgemeiner Milderungsgründe jeweils zu bejahen. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und dass er im Ermittlungsverfahren gegenüber der Richterin am Amtsgericht ID. am 00.00.0000 die Verabreichung von Analgosedierungsmedikamenten bei dem Patienten X. eingeräumt hat, wodurch er nicht unerheblich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat. Weiter war für ihn anzuführen, dass er sich aufgrund seiner ärztlichen Tätigkeit auf einer Intensivstation während der zweiten Coronawelle im Herbst 2020 sicher in einer schwierigen Lebenssituation befand und dass er – wenn auch nicht im Sinne des § 21 StGB – durch die bei ihm vorliegende Grunderkrankung der Depression nicht ausschließbar zusätzlich belastet war. Auch hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte die Medikamentenboli nicht ausschließbar aufgrund eines jeweils spontan gefassten Tatentschlusses verabreichte. Darüber hinaus konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilung weitere Konsequenzen – insbesondere einen Entzug seiner Approbation und damit einhergehend eine (möglicherweise dauerhafte) Unmöglichkeit, weiter in seinem angestammten Beruf zu arbeiten – zu befürchten hat. Überdies war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte nahezu ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hat und dass er – sowohl als Erstinhaftierter als auch aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau zwischenzeitlich schwer erkrankt ist – besonders haftempfindlich ist. Schlussendlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auch die recht lange Verfahrensdauer bedacht. Gegen den Angeklagten sprach demgegenüber, dass er als auf einer Intensivstation tätiger Arzt eine Vertrauensstellung innehatte, welche er durch die Taten in besonderem Maße enttäuscht hat. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war die Kammer nach alledem der Überzeugung, dass ein minder schwerer Fall des Totschlags im Sinne des § 213 2. Alt. StGB jeweils schon allein aufgrund allgemeiner Milderungsgründe anzunehmen war. Mit Blick auf den damit grundsätzlich jeweils zur Anwendung kommenden Strafrahmen des § 213 2. Alt. StGB, welcher Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht, hat die Kammer dann auch noch jeweils von der Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 23 II, 49 I Nr. 2, 3 StGB Gebrauch gemacht, weshalb im Ergebnis jeweils ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten zur Anwendung kam. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten ent- und belastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – jeweils erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für beide Fälle des versuchten Totschlags jeweils auf eine (Einzel-) Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. Gemäß § 53 I StGB war aus den (Einzel-) Freiheitsstrafen von jeweils 2 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese Gesamtstrafe war nach § 54 I 2, 3 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe zu bilden. Dabei wurden die bei der Bemessung der Einzelstrafen genannten Gründe herangezogen. Nach einer abschließenden Gesamtwürdigung hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. VII. Kosten Die Entscheidung wegen der Kosten beruht auf §§ 464, 465 I, 472 I StPO.