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Urteil

27 KLs 43/21 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2022:0704.27KLS43.21.00
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Tenor

I.

Der Angeklagte J. wird wegen schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

II.

Der Angeklagte L. wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

III.

Der Angeklagte X. wird wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Anstiftung zur Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und drei Monaten

verurteilt.

IV.

Der Angeklagte E. wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

V.

Die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von EUR 2.400,00 wird hinsichtlich des Angeklagten J. angeordnet.

VI.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenklage.

angewandte Vorschriften

betreffend den Angeklagten J.

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 240 Abse. 1, 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), 25 Abs. 2, 38 Abs. 2, 46a StGB, 49 Abs. 1 StGB

betreffend den Angeklagten L.

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 240 Abse. 1, 2, 25 Abs. 2, 38 Abs. 2, 46a StGB, 49 Abs. 1 StGB

betreffend den Angeklagten X.

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 240 Abse. 1, 2, 26, 38 Abs. 2 StGB

betreffend den Angeklagten E.

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 240 Abse. 1, 2, 25 Abs. 2, 38 Abs. 2 StGB

Entscheidungsgründe
I. Der Angeklagte J. wird wegen schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. II. Der Angeklagte L. wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. III. Der Angeklagte X. wird wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Anstiftung zur Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. IV. Der Angeklagte E. wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. V. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von EUR 2.400,00 wird hinsichtlich des Angeklagten J. angeordnet. VI. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenklage. angewandte Vorschriften betreffend den Angeklagten J. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 240 Abse. 1, 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), 25 Abs. 2, 38 Abs. 2, 46a StGB, 49 Abs. 1 StGB betreffend den Angeklagten L. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 240 Abse. 1, 2, 25 Abs. 2, 38 Abs. 2, 46a StGB, 49 Abs. 1 StGB betreffend den Angeklagten X. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 240 Abse. 1, 2, 26, 38 Abs. 2 StGB betreffend den Angeklagten E. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 240 Abse. 1, 2, 25 Abs. 2, 38 Abs. 2 StGB