Urteil
30 KLs 22/22 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2022:0808.30KLS22.22.00
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Tenor
Der Angeklagte ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall bewaffnet, in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 32.000,00 € wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1, 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, §§ 52, 73c, 73d StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall bewaffnet, in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 32.000,00 € wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, §§ 52, 73c, 73d StGB Gründe: I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der zur Zeit der Hauptverhandlung …-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 als einziges gemeinsames Kind seiner Eltern in S. in der Türkei geboren. Seine Eltern trennten sich, als der Angeklagte etwa 6 Monate alt war. Im weiteren Verlauf wuchs er bei seiner Mutter auf; zu seinem Vater unterhielt er keinen Kontakt. Der Angeklagte hat väterlicherseits Halbgeschwister, die ihm jedoch unbekannt sind. Im Jahr 1992 wanderte der Angeklagte gemeinsam mit seiner Mutter – auf Veranlassung seines bereits in Deutschland lebenden Vaters, der um eine erneute Kontaktaufnahme bemüht war, zu der es letztlich jedoch nicht kam – nach Deutschland aus, wo er zunächst für 6 Monate einen Deutschkurs belegte. Sodann besuchte er – beginnend mit der 6. Klasse – eine Hauptschule, die er nach der 8. Klasse ohne Abschluss verließ. Anschließend besuchte er eine Berufsschule, die er ebenfalls ohne Abschluss verließ. In der Folgezeit absolvierte er verschiedene Arbeitsmaßnahmen, etwa als Maler und Lackierer sowie als Lagerist und holte zudem an der Volkshochschule sowohl seinen Hauptschulabschluss als auch einen Realschulabschluss nach. Zuletzt vor seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache war der Angeklagte – nachdem er dort zunächst seit dem Jahr 2007 über eine Zeitarbeitsfirma tätig gewesen war – seit dem 01.06.2008 bei dem W.-Konzern als Entsorger für Gewerbeabfälle tätig und erhielt dort ein monatliches Gesamtbruttoentgelt von 3.362,90 €. Im August 2021 erlitt er während der Arbeitstätigkeit einen Unfall mit einem Gabelstapler, den er vor eine Mauer fuhr, nachdem er kurzzeitig eingeschlafen war. Seit seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache hat er bei seiner Arbeitsstätte unbezahlten Urlaub. Seine Mutter – deren Haushalt der Angeklagte erst im Alter von 40 Jahren verließ – war als Reinigungskraft und Mitarbeiterin in einer Wäscherei tätig. Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte bis zuletzt vor seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache mit Musik und Fußball. So hatte er sich ein eigenes Musikstudio eingerichtet und veranstaltete – zuletzt soweit die Corona-Pandemie dies zuließ – Konzerte in Clubs und trat auf Privatfeiern auf. Fußball spielte er teils im Verein, wobei er an regelmäßigen Trainings und Spielen teilnahm, teils außerhalb dessen gelegentlich. Im Jahr 2020 nahm der Angeklagte in einem Zeitraum von etwa 6 Monaten an Boxtrainings teil. Der Angeklagte leidet an einer Cannabinoidabhängigkeit (ICD-10: F12.2) und einer Amphetaminabhängigkeit (ICD-10: F15.2). Erstmals im Jahr 1998 oder 1999 konsumierte der Angeklagte Betäubungsmittel, wobei er sowohl Kokain, als auch LSD, als auch Ecstasy ausprobierte. Ab dem Jahr 2000 kam ein Konsum von Marihuana hinzu. Etwa im Jahr 2003 stellte der Angeklagte seinen Betäubungsmittelkonsum zwischenzeitlich vollständig ein, nahm diesen jedoch ab dem Jahr 2005 wieder auf. Ab dieser Zeit konsumierte der Angeklagte vor allem und – insbesondere ab 2007 – in steigendem Maße Amphetamin, wodurch er – der ohne den Konsum eher depressiv verstimmt war – sich als besser gelaunt und flexibler wahrnahm. Bei auf bis zu 4 g bis 5 g täglich ansteigenden Konsummengen konsumierte der Angeklagte Amphetamin jedenfalls nicht während seiner Arbeitszeit bei dem W.-Konzern. Zuletzt vor seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache hatte der Angeklagte seinen Amphetaminkonsum über einen Zeitraum von etwa 3 Monaten auf maximal 1 g bis 3 g täglich reduziert, nachdem sein Verkäufer, der Zeuge B., im Januar 2022 festgenommen worden war. Um der Wirkung des Amphetamins entgegen zu wirken, konsumierte der Angeklagte in dieser Zeit nahezu täglich abends Marihuana, wobei er mit 1 g etwa 2 oder 3 Tage auskam. Zu demselben Zweck konsumierte er in dieser Zeit abends regelmäßig Benzodiazepine. Daneben konsumierte er zuletzt vor seiner Inhaftierung durchschnittlich einmal wöchentlich 1 g bis 2 g Kokain, welches er nasal zu sich nahm. Zudem nahm er gelegentlich Ecstasy-Tabletten ein und konsumierte etwa einmal monatlich Crystal Meth. Gegenüber seiner Mutter, zu der er regelmäßig Kontakt hatte, vermochte er seinen Betäubungsmittelkonsum in dieser Zeit zu verbergen. Seit dem Jahr 2000 trank der Angeklagte unregelmäßig Alkohol. Zuletzt vor seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache trank er nahezu täglich Alkohol, wobei sein Konsum sich jeweils auf die Zeit nach seiner Arbeitstätigkeit begrenzte und die Kammer die genaue Konsummenge nicht festzustellen vermochte. Der Angeklagte leidet an einem leichtgradigen obstruktiven Schlafapnoesyndrom, aufgrund dessen er schlecht schläft und chronisch müde ist. Im August 2003 wurde der Angeklagte aufgrund eines Erregungszustands bei Alkohol- und Drogenmissbrauch für einen Tag in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des O. in H. aufgenommen. Am 05.08.2017 wurde der Angeklagte mittels Rettungswagens in die Zentrale Notaufnahme der J. gebracht, nachdem er sich auf einer Veranstaltung mit leichter Atemnot in einem Notfallzelt gemeldet und mitgeteilt hatte, dass sein Asthma-Spray leer sei. Dort war ein Blutdruck von 190/100mmHg gemessen worden. Der Angeklagte hatte in diesem Zusammenhang angegeben, am Vortag Speed konsumiert zu haben. Am 24.09.2017 wurde der Angeklagte mittels Rettungswagens in das Y. eingeliefert, nachdem er über Übelkeit, Schwindel, Kopfschmerzen, Bauchschmerzen sowie Erbrechen geklagt hatte und einen Bluthochdruck bei sich festgestellt hatte. Im Rahmen der Abklärung – die zur Diagnose einer Gastroenteritis und Kollitis führte – wurde der Angeklagte positiv auf Amphetamine getestet. Eine psychiatrische Vorstellung bei Drogenabusus wurde nicht gewünscht. Am 26.08.2003 wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis verlor er diese erneut am 18.12.2015. Seit dem 18.10.2018 verfügt er wieder über eine Fahrerlaubnis. Im Fahreignungsregister findet sich insoweit keine Eintragung. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintragungen auf. In der vorliegenden Sache befindet der Angeklagte sich nach vorläufiger Festnahme am 00.00.0000 seit demselben Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 00.00.0000 – … . Anlässlich der Aufnahme in die Untersuchungshaft gab der Angeklagte an, unter Platzangst zu leiden, mit dem Corona-Virus infiziert zu sein, an einer Schlafapnoe zu leiden und Arthrose in den Händen zu haben. Ferner gab er zunächst an, in der Vergangenheit einen Suizidversuch unternommen zu haben, was er im weiteren Verlauf negierte und ausführte, dies angegeben zu haben, um eine gemeinschaftliche Unterbringung zu erreichen. Unter dem 27.04.2022 teilte er mit, einen Entzug von Amphetaminen und Marihuana nicht mehr zu verspüren. II. In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen: Spätestens ab Anfang des Jahres 2020 beschloss der Angeklagte, bei dem Zeugen B. Betäubungsmittel anzukaufen, um diese sodann gewinnbringend zu verkaufen und hierdurch zumindest seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Zu diesem Zweck kaufte er ab Anfang 2020 bis zum 18.01.2022 alle vier bis sechs Wochen – mithin insgesamt mindestens 17 mal – je 1 kg Amphetamin zum Preis von 2.000,00 € bei dem Zeugen B., von denen jeweils etwa 800 g zum gewinnbringenden Weiterverkauf und etwa 200 g zur Deckung des Eigenbedarfs des Angeklagten gedacht waren. Hierbei kaufte der Angeklagte die Amphetaminmengen jeweils „auf Kommission“ („auf Kombi“), so dass er stets erst mit der vollständigen Zahlung der zuvor erhaltenen Betäubungsmittelmenge neue Betäubungsmittel erhielt, die er sodann jeweils mit etwaig noch aus vorangegangenen Käufen vorhandenen Restmengen vermischte. Er selbst verkaufte den zum Verkauf bestimmten Anteil an Amphetaminen für zumindest 250,00 € je 100 g stets an Bekannte. Am 00.00.0000 verkaufte der Angeklagte zudem im zu seiner Wohnung an der T.-Straße … in H. gehörenden Kellerraum 12 g Marihuana zu einem Preis von 100,00 € an den gesondert verfolgten Z.. Das Marihuana hatte er in dem Kellerraum – wie auch eine zu seinem Eigenkonsum bestimmte darüber hinausgehende Marihuanamenge von etwa 1,9 g – in einem neben einer Theke stehenden Regal befindlichen geschlossenen, jedoch nicht verschlossenen Metallkoffer gelagert, in welchem sich zudem – wie dem Angeklagten bewusst war – ein funktionstüchtiges, aufladbares schwarzes Elektroimpulsgerät ohne Prüfzeichen befand. Jenes hatte der Angeklagte etwa eine Woche vor dem 00.00.0000 erworben. Der Koffer konnte über zwei Spannverschlüsse leicht geöffnet werden. Darüber hinaus lagerte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt in demselben Kellerraum – unterhalb der vorgenannten Theke, mithin in Griffweite von dem Metallkoffer – in einer 20x14x10cm großen Frischhaltedose, welche sich in einer Plastiktüte in einem Karton befand, 1.195,01 g Amphetaminsulfatzubereitung mit ca. 31% Coffein mit einem Wirkstoffgehalt von 8,37 % Amphetaminbase, das teilweise zu seinem Eigenkonsum bestimmt war, teilweise – zumindest im Umfang von 795,01 g (Gesamtmenge abzgl. 2x200 g Eigenkonsum) – zum gewinnbringenden Weiterverkauf dort von ihm gelagert wurde und aus den letzten beiden Ankäufen von dem Zeugen B. stammte. In einem ebenfalls unter der Theke befindlichen weiteren Karton, in welchem eine Plastikdose mit einem Rest Amphetaminpaste gelagert war, konnten zudem zwei für den Eigenverbrauch des Angeklagten bestimmte Ecstasy-Tabletten und zwei Feinwaagen aufgefunden werden. Über eine Erlaubnis zur Erlangung von Betäubungsmitteln verfügte der Angeklagte – wie ihm bewusst war – nicht. Der Angeklagte war bei den in Rede stehenden Taten weder aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, noch aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, noch aufgrund einer Intelligenzminderung, noch aufgrund einer schweren anderen seelischen Störung in seiner Fähigkeit, das Unrecht seines Tuns einzusehen und/oder nach dieser Einsicht zu handeln erheblich beeinträchtigt. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seiner entsprechenden, insoweit glaubhaften Einlassung. Diese wird hinsichtlich seiner Angaben zum Betäubungsmittelkonsum bestätigt und ergänzt durch die Ausführungen, die der Sachverständige M. im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung auf der Grundlage der Exploration des Angeklagten zu dessen ihm gegenüber getätigten Angaben betreffend den Betäubungsmittelkonsum gemacht hat. Soweit die Kammer die Menge des konsumierten Alkohols nicht festzustellen vermochte, beruht dies auf dem Umstand, dass der Angeklagte die täglich konsumierte Menge mit 1 Flasche V. angegeben hatte, was zur Überzeugung der Kammer – in Übereinstimmung mit der fachkundigen Bewertung des Sachverständigen M. – mit der übrigen festgestellten Lebensgestaltung des Angeklagten – insbesondere seiner langjährig fortwährenden beruflichen Tätigkeit für den W.-Konzern, die zudem durch die entsprechenden Verdienstbescheinigungen belegt wird, und seiner konstanten Freizeitgestaltung – nicht in Einklang zu bringen ist. Dass der Angeklagte an einer Cannabiniodabhängigkeit (ICD-10: F12.2) und einer Amphetaminabhängigkeit (ICD-10: F15.2) leidet, steht zur Überzeugung der Kammer entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen M. in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten fest. Bei dieser Bewertung seien neben den jeweils konkret zu betrachtenden von dem Angeklagten konsumierten Substanzen auch die Dauer der jeweiligen Konsumzeiträume sowie die sich aus der Suchtmittelanamnese ergebenden Konsummengenentwicklungen und Konsumfrequenzentwicklungen zu berücksichtigen. Ferner könne nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte in der Vergangenheit zumindest einmal – nämlich im Jahr 2003 – im Zusammenhang mit einem Drogenkonsum in ein Krankenhaus aufgenommen und dort behandelt worden sei, sowie dass er nach seiner Inhaftierung in der vorliegenden Sache über Symptome geklagt habe, die Ausfluss einer Entzugssymptomatik sein könnten. Die Kammer hat insoweit keinen Anlass, an den Ausführungen des Sachverständigen M. – die auch durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Zweifel gezogen werden, insbesondere insoweit auch mit den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Einklang stehen – zu zweifeln. Der Sachverständige M. ist als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie für die Beantwortung der vorliegend zu begutachtenden Fragestellungen besonders qualifiziert. Er hat sein Gutachten auf der Grundlage einer von ihm am 25.07.2022 durchgeführten Exploration des Angeklagten, des Akteninhalts im hiesigen Verfahren, eines Arztberichts aus dem Jahr 2003 sowie des Inhalts der Hauptverhandlung – insbesondere auch der Angaben und des Verhaltens des Angeklagten während der Hauptverhandlung – in der Hauptverhandlung mündlich erstattet und erörtert. Die mit Blick auf die Diagnoseherleitung und -stellung plausiblen, in sich widerspruchsfreien, sachlichen Ausführungen des Sachverständigen kann die Kammer vollumfänglich nachvollziehen und schließt sich ihnen nach eigener Bewertung an. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Angeklagten im O. im Jahr 2003 beruhen auf seinen entsprechenden Angaben, die durch die Ausführungen des Sachverständigen M. im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung auf der Basis eines von ihm eingeholten Arztberichtes über diesen Aufenthalt bestätigt werden. Hinsichtlich des Schlafapnoesyndroms des Angeklagten beruhen die getroffenen Feststellungen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten, die bestätigt und im Detail ergänzt werden durch die entsprechenden Inhalte der Schreiben des ambulanten Lungenzentraums H. (P.) vom 07.07.2020 und vom 19.10.2021. Mit Blick auf die Einlieferungen des Angeklagten in Krankenhäuser am 05.08.2017 und am 24.09.2017 und die dort jeweils getroffenen Feststellungen beruhen die Feststellungen der Kammer neben den entsprechenden Angaben des Angeklagten auf dem Inhalt des Notaufnahmeberichtes der J. vom 05.08.2017 und dem Inhalt des Berichtes des Y. vom 24.09.2017. Die Feststellungen zur Fahrerlaubnis des Angeklagten und deren Entziehungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die durch den Inhalt des Berichtes der I. vom 03.08.2022 bestätigt und im Detail ergänzt werden. Dass sich im Fahreignungsregister insoweit keine Eintragung findet, hat die Kammer anhand des Auszugs aus diesem vom 01.08.2022 festgestellt. Die Feststellung zum Fehlen von Eintragungen betreffend den Angeklagten in das Bundeszentralregister beruht auf dem Inhalt des Auszugs aus diesem vom 20.07.2022. Die Feststellungen zum Zustand des Angeklagten anlässlich der Aufnahme in die JVA C. nach der Festnahme im vorliegenden Verfahren und während des Vollzugs beruhen auf dem Inhalt des Ersuchens um Aufnahme zum Vollzug der Untersuchungshaft vom 00.00.0000 sowie auf dem Inhalt des Berichtes der Leiterin der JVA C. vom 30.06.2022. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. a) Einlassung Der Angeklagte hat sich am ersten Hauptverhandlungstag wie folgt zur Sache eingelassen: Die Tatvorwürfe träfen ganz überwiegend nicht zu. Er habe insgesamt 4 kg Amphetamine im Rahmen von vier Käufen bei dem Zeugen B. erworben, um durch den entsprechenden Weiterverkauf seinen eigenen, während der Corona-Pandemie gestiegenen Amphetaminkonsum zu finanzieren, den er nicht mehr aus eigenen Mitteln habe finanzieren können. Er habe monatlich etwa 150 g bis 200 g Amphetamine konsumiert. Auch wenn sich sein Konsum danach letztlich doch nicht gesteigert habe, seien Ankäufe größerer Mengen jedenfalls günstiger gewesen. Bei den vier Ankäufen größerer Mengen zum Zweck des Weiterverkaufs habe es sich um die letzten vier Ankäufe bei dem Zeugen B. gehandelt, die er in der Zeit zwischen Frühjahr 2021 und dem 18.01.2022 getätigt habe. Er sei insoweit auf das Angebot des Zeugen B. eingegangen, je 1 kg Amphetamin zum Preis von 2.000,00 € von jenem zu erwerben. Ansonsten habe er – seit etwa 6 Monaten nach ihrem Kennenlernen im Jahr 2020 – nur kleinere Amphetaminmengen bis etwa 150 g bei diesem für seinen Eigenkonsum gekauft, wobei er pro 100 g 400,00 € gezahlt habe. Auch von den letzten vier abgenommenen größeren Mengen von je 1 kg seien jeweils etwa 200 g für seinen Eigenkonsum gedacht gewesen. Selbst verkauft habe er 100 g Amphetamine zum Preis von 250,00 €, auch wenn er zuvor beim Ankauf kleinerer Mengen 400,00 € pro 100 g gezahlt habe. Die bei ihm bei der Durchsuchung aufgefundene Amphetaminmenge von rund 1,2 kg habe aus seinem letzten und dem vorletzten Kauf von dem Zeugen B. gestammt. Von der vorletzten Menge von – abweichend von dem ansonsten geschilderten Ankauf von je 1 kg – 500 g, habe er 300 g verkauft gehabt, weshalb er im Januar 2022 nochmals 1 kg gekauft habe. Von der letzten angekauften Menge von 1 kg Amphetamin, die er am 18.01.2022 erhalten habe, habe er bis zur Sicherstellung am 00.00.0000 nichts verkauft, da er infolge der Festnahme des Zeugen B. am 19.01.2022 den Preis für diesen Kauf nicht habe entrichten müssen. Er habe ohnehin nur an Bekannte verkauft und die noch bei ihm verbliebene Menge nach der Festnahme des Zeugen B. für seinen Eigenkonsum nutzen wollen. Soweit die Restmenge aus dem vorletzten Kauf von 200 g und die gesamte Menge aus dem letzten Kauf von 1 kg bereits die aufgefundenen rund 1,2 kg ergäben, mithin ein Eigenkonsum aus diesen Mengen nicht festgestellt werden könne, so sei es so gewesen, dass er auch zwischen den letzten vier größeren Käufen kleinere Mengen von etwa 150 g bei dem Zeugen B. gekauft habe und zudem seinen Eigenkonsum seit der Festnahme des Zeugen B. auf 1 g bis 3 g täglich reduziert habe. Dies auch, da er aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums Probleme auf der Arbeit gehabt habe. So sei es etwa im August 2021 zu seinem Unfall mit dem Gabelstapler gekommen, nachdem er auf diesem eingeschlafen sei, was im Zusammenhang mit seiner Schlafapnoe, aber auch mit seinem Amphetaminkonsum stehe. Er habe stets „auf Kombi“ bei dem Zeugen B. gekauft, was bedeute, dass er stets erst bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises neue Betäubungsmittel von dem Zeugen B. erhalten habe. Die Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Käufen habe er stets miteinander vermischt. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Zeugen B. habe er inklusive der 2.000,00 € für die Lieferung am 18.01.2022 insgesamt 2.500,00 € Schulden bei dem Zeugen B. gehabt. Im Dezember seien die Schulden noch höher gewesen. Soweit im Rahmen der Durchsuchung eine größere Geldmenge in seiner Wohnung aufgefunden worden sei, handele es sich um Geld, welches er angespart habe, um hiervon seine Zähne sanieren zu lassen. Das im Keller aufgefundene Bargeld in Höhe von 400,00 € stamme aus Betäubungsmittelverkäufen. 300,00 € davon stammten aus dem Verkauf von Amphetamin aus der vorletzten von ihm angekauften Menge. 100,00 € stammten von dem im Rahmen der Observation bei ihm gesehenen gesondert verfolgten Z.. Für diesen habe er – was er sonst nie getan habe – Marihuana besorgt, wofür er 100,00 € und die bei ihm aufgefundene Restmenge Marihuana erhalten habe. Es habe sich aber nicht um einen Verkauf gehandelt. Auch habe er – abgesehen von dem Tag der Observation und Festnahme – Betäubungsmittel nie in seinem Keller verkauft. Vielmehr habe er das Amphetamin sonst auch nie in seinem Keller, sondern – bis zur Verhaftung des Zeugen B. – in seinem Musikstudio gehabt. Er habe auch nie in seinem Keller Drogen portioniert. Soweit dort bei der Durchsuchung zwei Feinwaagen gefunden worden seien, sei eine von diesen defekt gewesen und die andere habe er stets bei sich gehabt. Den im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Elektroschocker habe er etwa eine Woche zuvor von einem Bekannten – U. – gekauft, da er ihn niedlich gefunden habe. U. habe zwei von diesen gehabt, von denen er ihm einen übergeben habe, den er später auch ausprobiert habe. Das sei laut gewesen. Er habe sich nichts dabei gedacht und den Elektroschocker in einen Koffer gepackt, den er in einen größeren Koffer verstaut habe. Das in dem größeren Koffer ebenfalls befindliche Marihuana sei – ebenso wie zwei aufgefundene Ecstasy-Tabletten – zur Deckung seines Eigenkonsums gedacht gewesen. Am zweiten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte sich ergänzend wie folgt eingelassen: Er habe den Elektroschocker, der im Rahmen der Durchsuchung bei ihm aufgefunden worden sei, nicht ausprobiert, weshalb er nicht wisse, ob dieser zu jenem Zeitpunkt funktionstüchtig gewesen sei. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er im vorangegangenen Hauptverhandlungstermin angegeben habe, den Elektroschocker ausprobiert zu haben, so sei es so gewesen, dass der Kollege, von dem er den Elektroschocker erhalten habe, zwei davon gehabt habe, weshalb es sein könne, dass er den anderen, von ihm nicht mitgenommenen Elektroschocker ausprobiert habe. Soweit er gegenüber dem seine Schlafapnoe behandelnden Arzt angegeben habe, aufgrund der hieraus resultierenden Müdigkeit einen Unfall mit einem Gabelstapler erlitten zu haben, habe er seinen Drogenkonsum als Grund für den Unfall nicht angegeben, da er gefürchtet habe, dass die ärztlichen Unterlagen an seinen Arbeitgeber weitergeleitet würden. b) Beweiswürdigung Die Feststellungen der Kammer zum Zeitraum, in welchem der Angeklagte Amphetamin bei dem Zeugen B. zum (teilweise) gewinnbringenden Weiterverkauf bezog sowie die Feststellungen zur jeweils bezogenen Menge an Amphetamin, zu den Kaufabständen, dem jeweiligen Kaufpreis und den Kaufmodalitäten – „auf Kommission“ – beruhen im Wesentlichen auf den entsprechenden, glaubhaften Bekundungen des Zeugen B.. Dieser hat detailliert, in sich schlüssig und plausibel nachvollziehbar zu seiner drogengeschäftlichen Beziehung mit dem Angeklagten, den zwischen ihnen gehandelten Amphetaminmengen und vereinbarten Konditionen im Sinne der getroffenen Feststellungen ausgesagt. Hierbei vermochte er die eigentliche drogengeschäftliche Beziehung zwanglos und widerspruchsfrei in die Gesamtbeziehung mit dem Angeklagten und das Kennenlernen dessen einzuordnen, wodurch er zudem Umstände, die nicht von vornherein selbsterklärend auf der Hand lagen, auch auf kritische Nachfragen hin plausibel und logisch konsequent aufzuklären und zu erläutern vermochte. So hat er etwa den Umstand, dass er – anders als sonst – bereits kurz nach dem Kennenlernen des Angeklagten begann, erhebliche Amphetaminmengen – nämlich von je 1 kg – an diesen zu verkaufen, anschaulich und in sich schlüssig damit zu begründen vermocht, dass der Angeklagte ihm schon vorher vom Hörensagen bekannt gewesen sei, in der DJ-Szene eine gewisse Bekanntheit gehabt habe und der Kontakt zudem auch über den beiden bekannten R. – von dem der Angeklagte zuvor Drogen bezogen habe – vermittelt worden sei. Er habe daher von Beginn an Vertrauen in den Angeklagten gehabt. Eine gesteigerte Belastungstendenz zu Lasten des Angeklagten oder Entlastungstendenz zu seinen eigenen Gunsten lässt die Aussage des Zeugen B. nicht erkennen. Vielmehr hat der Zeuge B. sich im Rahmen seiner Aussage auch in einem Maße erheblich selbst belastet, dessen es weder zur Erlangung einer Strafmilderung in dem gegen ihn gerichteten Verfahren, noch zur Belastung des Angeklagten mit einem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in diesem Ausmaß bedurft hätte. So hat er etwa lebensnah und anschaulich bekundet, zu keinem Zeitpunkt kleinere Amphetaminmengen als 1 kg, insbesondere keine Mengen im Bereich von nur 100 g bis 200 g an den Angeklagten verkauft zu haben, da er an keinen seiner Kunden Amphetamin in solchen verhältnismäßig geringen Mengen verkauft habe. Im Falle einer solchen Forderung hätte er den Angeklagten – und auch jeden anderen Kunden – an einen anderen Verkäufer verwiesen, da ihm der mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln verbundene Stress für solche kleineren Mengen nicht wert gewesen sei. Auch der Umstand, dass der Zeuge B. den Angeklagten möglichweise mit Blick auf die Regelung des § 31 BtMG belastet hat, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr hätte es für eine Anwendung des § 31 BtMG zu seinen Gunsten bereits ausgereicht, die von dem Angeklagten eingeräumten Taten zu bestätigen, wodurch er sich auch selbst nicht weitergehend belastet hätte. Vielmehr war der Zeuge B. ersichtlich bemüht, dasjenige – vollständig – wieder zu geben, was sich tatsächlich ereignet hat und woran er sich noch erinnern konnte. So hat er auch Erinnerungslücken unumwunden – etwa im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen, den er nur auf zwei bis drei Jahre vor seiner Verhaftung eingrenzen konnte, weshalb die Kammer zugunsten des Angeklagten von einem erst Anfang 2020 beginnenden Tatzeitraum ausgegangen ist – eingeräumt und auf Vorhalt hin Umstände klargestellt, auch wenn sie den Angeklagten entlasteten. Soweit er etwa gegenüber der Polizei angegeben haben solle, dass 1 kg Amphetamin, welches in seiner Garage aufgefunden worden sei, für den Angeklagten bestimmt gewesen sei, sei klarzustellen, dass dies nicht zutreffe. Vielmehr habe er – wie auch der Angeklagte angegeben hat – erst kurz vor seiner Verhaftung noch an den Angeklagten verkauft. Insgesamt ergibt die Aussage des Zeugen B. ein in jeder Hinsicht stimmiges Gesamtbild der zwischen dem Angeklagten und ihm stattgehabten Betäubungsmittelgeschäfte im Sinne der getroffenen Feststellungen. Dies entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des Zeugen Q., der insoweit ausgeführt hat, die gegenüber der Polizei getätigte Aussage des Zeugen B. sei anhand objektiver Umstände überprüft und deren Richtigkeit bestätigt worden. So habe der Zeuge B. etwa zu einem System der Schuldenmitteilung per Nachricht ausgesagt, das anhand des sichergestellten Handys habe nachvollzogen werden können. Die Bekundungen des Zeugen B. werden hinsichtlich des Umstands, dass der Angeklagte Amphetamin bei dem Zeugen B. käuflich erwarb, wobei für 1 kg Amphetamin ein Preis von 2.000,00 € vereinbart war und stets „auf Kommission“ gekauft wurde, gestützt durch die entsprechenden Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung. Auf seinen Angaben beruhen – die Aussage des Zeugen B. zwanglos ergänzend – ferner die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte bei jedem Kauf von 1 kg Amphetamin etwa 800 g zum gewinnbringenden Weiterverkauf und etwa 200 g zur Eigenbedarfsdeckung erwarb und dass er die jeweiligen etwaigen Restmengen vermischte sowie die Feststellungen zum von ihm durchgeführten Weiterverkauf zum Zwecke der Eigenbedarfsfinanzierung. Diese Angaben des Angeklagten werden insoweit auch durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr hat auch der Zeuge B. – was einen teilweisen Bezug zum Eigenkonsum nahelegt – bestätigt, dass der Angeklagte selbst Betäubungsmittel konsumiert hat. Dieser Umstand wird ferner zumindest tendenziell durch die Inhalte der verschiedenen, bereits benannten Dokumentationen über ärztliche Behandlungen bestätigt, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte aufgrund eines Drogenabusus behandelt wurde, angab, tags vor einer Behandlung Speed konsumiert zu haben bzw. positiv auf Amphetamine getestet wurde. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte Betäubungsmittel zumindest zur Finanzierung seines eigenen Betäubungsmittelkonsums für zumindest 250,00 € pro 100 g verkaufte, erscheint es zwar nicht lebensnah, dass der Angeklagte nach seiner Einlassung 100 g Amphetamin für weniger (nämlich 250,00 €) verkauft haben will, als er selbst in der Vergangenheit für 100 g bezahlt habe (400,00 €). Insoweit geht die Kammer jedoch aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen B. – wie bereits erwähnt und noch ausgeführt werden wird – nicht davon aus, dass der Angeklagte jemals kleinere Mengen als 1 kg Amphetamin von dem Zeugen B. kaufte, zudem zum Preis von 4,00 € pro 1 g. Insoweit hat der Zeuge B. ausgesagt, unabhängig von der abgenommenen Menge niemals und von keinem Kunden 4,00 € pro 1 g Amphetamin erhalten zu haben. Maximal habe er einen Preis von 2,00 € pro 1 g Amphetamin ausgehandelt – so nach Vorgabe seines eigenen Lieferanten gegenüber dem Angeklagten. Anderen gegenüber habe er 1 g für 1,50 € verkauft. Andererseits hat die Kammer keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Angeklagte entgegen seiner eigenen Einlassung nicht einmal seinen Eigenkonsum aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln deckte, was einer Veranschlagung von (zumindest) 250,00 € pro 100 g – entsprechend der Einlassung des Angeklagten – entspricht. Soweit der Angeklagte abweichend von dem Zeugen B. bekundet hat, lediglich viermal 1 kg Amphetamin zum teilweise gewinnbringenden Weiterverkauf im Zeitraum zwischen Frühjahr 2021 und dem 18.01.2022 (und sonst nur kleinere, wohl geringe Mengen zum Eigenkonsum) gekauft zu haben, wertet die Kammer die damit verbundene Einschränkung gegenüber den Angaben des Zeugen B. als reine Schutzbehauptung des Angeklagten im Rahmen des Gesamtkontextes seiner Einlassung, die ersichtlich darauf gerichtet ist, seine Strafbarkeit möglichst gering zu halten. Die insoweit in sich widersprüchlichen, lebensfern und konstruiert wirkenden, teils nicht plausibel nachvollziehbaren und nicht konstanten Angaben des Angeklagten vermögen vernünftige Zweifel an der – wie ausgeführt – glaubhaften abweichenden Aussage des Zeugen B. nicht zu begründen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Kammer den Angaben des Angeklagten insoweit folgt, als sie mit der Aussage des Zeugen B. oder anderen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen in Einklang steht. Diese Angaben werden – anders als die als unglaubhaft beurteilten Angaben – durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Zweifel gezogen. Die Angabe, nur viermal Amphetaminmengen von je 1 kg und sonst nur kleinere Mengen von etwa 150 g bei dem Zeugen B. erworben zu haben, steht nicht nur im Widerspruch zu der glaubhaften Aussage des Zeugen B.. Vielmehr konnte der Angeklagte schon den Hintergrund des vermeintlichen Wechsels zum Kauf größerer Mengen selbst nicht widerspruchsfrei darlegen. Nachdem er zunächst eine gesteigerte Eigenkonsummenge zur Begründung angeführt hatte, erklärte er den Wechsel im weiteren Verlauf – nachdem er auf Vorhalt, für die in Rede stehende Zeit ab dem Kennenlernen des Zeugen B. im Jahr 2020 bis zum letzten Kauf im Januar 2022 stets konstante Konsummengen angegeben zu haben – plötzlich mit besseren Konditionen im Falle größerer Abnahmemengen. Nachdem er zunächst zwischen Frühjahr 2021 und dem 18.01.2022 viermal 1 kg gekauft haben wollte, hinsichtlich derer er eine Abgrenzung zwischen Eigenkonsummenge und Weiterverkaufsmenge vornahm, schilderte er plötzlich einen vorletzten Kauf von nur 500 g und sodann – konfrontiert mit dem Widerspruch der abgenommenen Mengen im Hinblick auf den geschilderten Eigenkonsum –, dass es auch zwischen den vier Käufen von je 1 kg kleinere Ankäufe von etwa 150 g gegeben habe. Dies wiederum passt nicht zusammen mit den Schilderungen zum Verkauf zum Zwecke der Eigenbedarfsdeckung, die dann nicht mehr gegeben gewesen wäre und auch nicht zu seinem Argument, größere Mengen aufgrund des verhältnismäßig geringeren Kaufpreises erworben zu haben. Dass der Angeklagte am 00.00.0000 an den gesondert verfolgten Z. Mariuhana zum Preis von 100,00 € verkaufte und für sich einen Anteil von etwa 1,9 g behielt, beruht auf seinen eigenen, entsprechenden Angaben. Soweit er in diesem Zusammenhang angegeben hat, es habe sich nicht um einen Verkauf gehandelt, er habe das Marihuana lediglich besorgt und von dem gesondert verfolgten Z. dafür 100,00 € erhalten sowie die Restmenge von 1,9 g für sich behalten, handelt es sich lediglich um eine (unzutreffende) rechtliche Bewertung des Angeklagten, die nichts daran ändert, dass es sich – wie festgestellt – um ein entgeltliches Erwerbsgeschäft handelte, im Rahmen dessen der Angeklagte eine Gegenleistung für die Abgabe des Marihuanas erhielt. Die Angaben des Angeklagten zur Betäubungsmittelabgabe an den gesondert verfolgten Z. stehen – weshalb insoweit kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten besteht – im Einklang mit dem Inhalt der Strafanzeige vom 00.00.0000. Danach wurde der gesondert verfolgte Z. dabei beobachtet, wie er sich für etwa 5 Minuten in den Keller des Hauses, in dem der Angeklagte eine Wohnung hat, begab. Bei einer anschließenden Kontrolle habe er ein in blaue Folie gewickeltes Paket Marihuana von etwa 12 g – worauf die entsprechende Feststellung der Kammer zur verkauften Menge beruht – bei sich geführt. Eine entsprechende Folie sowie etwa 1,9 g Marihuana seien bei der anschließenden Durchsuchung des Kellers des Angeklagten aufgefunden worden. Die Feststellungen zu den im Keller des Angeklagten am 00.00.0000 aufgefundenen Drogenarten, -mengen, -verpackungen und -zubehör sowie deren konkreten Lagerungs- und Auffindeorten beruhen im Wesentlichen auf den entsprechenden Inhalten der Strafanzeige vom 00.00.0000 und des Durchsuchungsberichtes vom 00.00.0000 sowie des Aktenvermerks des X. und des A. betreffend die Durchsuchung des Kellerraums zur Wohnung des Angeklagten an der T.-Straße … in H. am 00.00.0000. Auf dem entsprechenden Inhalt des zuletzt genannten Vermerks beruhen ferner die Feststellungen zur konkreten Lagerung des Elektroimpulsgerätes sowie zur Unverschlossenheit und zum Öffnungsweg des Metallkoffers. Die in den vorgenannten Dokumenten beschriebenen konkreten Lagerungs- und Auffindeorte werden bestätigt durch den Inhalt der anlässlich der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder Nr. 20-27 der Lichtbildmappe, die die erwähnten Möbelstücke, Behältnisse und Betäubungsmittel sowie den Elektroschocker aus unterschiedlichen Perspektiven zeigen und insbesondere auch den nur griffweiten Abstand zwischen dem Amphetamin und dem Metallkoffer mit Elektroimpulsgerät verdeutlichen. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, das Elektroimpulsgerät habe sich in einem in dem Metallkoffer befindlichen weiteren Koffer befunden, handelt es sich wiederum zur Überzeugung der Kammer um eine reine Schutzbehauptung im ersichtlichen Interesse des Angeklagten, seine Strafbarkeit so geringfügig wie möglich darzustellen. Zwar kann dem Inhalt der Lichtbilder Nr. 21 und 22 entnommen werden, dass sich tatsächlich ein weiterer Koffer in dem Metallkoffer befand. Wie auf Bild Nr. 22 ersichtlich ist, befand das Elektroimpulsgerät jedoch neben diesem innerhalb des größeren Metallkoffers. Hierzu haben X. und des A. in ihrem Aktenvermerk betreffend die Durchsuchung des Kellerraums zur Wohnung des Angeklagten an der T.-Straße … in H. am 00.00.0000 detailliert und lebensnah ausgeführt, zu Dokumentationszwecken ein Lichtbild des Inhalts des Koffers gefertigt zu haben, während sich noch gefaltetes Papier – welches auf dem Lichtbild Nr. 21 zu sehen ist – in dem Koffer befunden habe. Nach Wegnahme dessen sei das Lichtbild Nr. 22 gefertigt worden, worauf der unter dem Papier, neben dem Marihuana befindliche Elektroschocker zu sehen sei. Die Kammer hat keinen Anlass, an den sachlichen, detaillierten und in sich schlüssigen Ausführungen in dem vorgenannten Vermerk zu zweifeln. Die Feststellungen zur Ausgestaltung des Elektroimpulsgerätes beruhen neben dem Inhalt des Lichtbildes Nr. 22 auch auf den Inhalten der Lichtbilder auf Bl. 93 bis 95 der Akte, die dieses wie festgestellt – insbesondere auch dessen Ladeanschluss – darstellen. Diese Darstellungen entsprechen auch der Wahrnehmung der Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme des sichergestellten Elektroimpulsgerätes in der Hauptverhandlung. Daraus und auch aus den Lichtbildern ergibt sich insbesondere auch, dass das Elektroimpulsgerät – entsprechend dem Inhalt des „Vermerk Elektroschockgerät“ der I. vom 00.00.0000 – nicht über ein Prüfzeichen verfügt. Dass der Angeklagte das Elektroimpulsgerät etwa eine Woche vor dem 00.00.0000 erworben hatte, beruht auf seiner entsprechenden, durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit nicht in Zweifel gezogenen Einlassung. Dass es zum Zeitpunkt des Auffindens funktionstüchtig war, hat die Kammer anhand des Inhalts des „Vermerk Anfragen Landgericht“ der I. vom 03.08.2022 festgestellt, wonach bei der Begutachtung der Asservate festgestellt werden konnte, dass der Elektroschocker voll funktionstüchtig war, insbesondere bei entsprechendem Einschalten ein Lichtbogen zwischen den Elektroden zu sehen und ein deutliches Knistern zu hören gewesen ist. Dies entspricht im Übrigen auch der zunächst getätigten Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er das ihm überlassene Elektroimpulsgerät testete, was laut gewesen sei. Soweit er davon abweichend im weiteren Verlauf angegeben hat, das Elektrogerät nicht ausprobiert zu haben bzw. vielleicht ein anderes Elektroimpulsgerät ausprobiert zu haben, vermag dieses widersprüchliche, stets an die Ergebnisse der vorherigen Beweisaufnahme angepasste Einlassungsverhalten keine Zweifel an den Ausführungen der I. in dem vorgenannten Vermerk zu rechtfertigen. Angesichts des festgestellten objektiven Umstände zum erst kurz vor dem 00.00.0000 erfolgten Erwerb und zur Lagerung in dem Metallkoffer neben dem Marihuana, hat die Kammer keinen vernünftigen Zweifel, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er ein funktionstüchtiges Elektroimpulsgerät in unmittelbarer Greifweite zu Marihuana und Amphetaminen in seinem Keller lagerte. Dass der Angeklagte von den 1.195,01 g Amphetamin zumindest 795,01 g zum gewinnbringenden Weiterverkauf bereithielt, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer unter Abzug der von dem Angeklagten selbst mitgeteilten Eigenkonsummenge von etwa 200 g pro Erwerb (mithin vorliegend, da das Amphetamin aus zwei Tranchen stammte, zugunsten des Angeklagten 2 x 200 g) aus den Umständen, dass der Angeklagte – wie festgestellt – schon zuvor mit Amphetamin handelte, auch diese (Teil-)Menge zum Weiterverkauf erwarb und weiterhin in seinem Keller – nebst Verpackungs- und Portionierungsmaterial sowie Bargeld – bereithielt. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, den Handel mit Amphetamin nach der Verhaftung des Zeugen B. eingestellt zu haben, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Auch insoweit wertet die Kammer die Einlassung des Angeklagten als – mit der weiteren Einlassung im logischen Widerspruch stehende und durch die übrige Beweisaufnahme nicht bestätigte – Schutzbehauptung. Gerade mit Blick auf den – dem Angeklagten als langjährigem Drogenkonsumenten – bekannten quantitativen und qualitativen Verfall von Betäubungsmitteln erscheint es völlig abwegig, dass der Angeklagte eine Menge von nahezu 1,2 kg Amphetamin bei sich aufbewahrt hätte, allein um seinen Eigenkonsum hieraus zu bedienen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte selbst ausgeführt hat, seit der Verhaftung des Zeugen B. seinen Amphetaminkonsum erheblich reduziert zu haben. Insbesondere im Hinblick auf die vorangegangene Verhaftung seines Lieferanten hätte es nach der Lebenserfahrung vielmehr fern gelegen, entsprechend große Amphetaminmengen über eine derart lange Dauer – bis zum vollständigen Eigenkonsum – (zumal bei sinkender Qualität des Betäubungsmittels) bei sich aufzubewahren. Warum der Angeklagte dies gleichwohl hätte tun und zudem das Amphetamin auch noch von seinem Musikstudio in seinen Keller – mithin noch näher zu seinem Aufenthalt – hätte verbringen sollen, ohne die Aussicht, durch den Weiterverkauf einen Vorteil zu erlangen, erschließt sich nicht und vermochte auch der Angeklagte selbst auf entsprechende Nachfragen hin nicht zu begründen. Ebenso ist nicht im Ansatz plausibel nachvollziehbar und von dem Angeklagten auch auf Nachfrage nicht erläutert worden, warum der Angeklagte – wenn er seit dem 19.01.2022 kein Amphetamin mehr verkauft hätte – aus einem (vorherigen) Amphetaminverkauf am 00.00.0000 noch 300,00 € (wie er ausgeführt hat) hätte im Keller aufbewahren sollen, insbesondere obgleich er der Meinung gewesen sei, keine Zahlungen an den Zeugen B. mehr erbringen zu müssen und obgleich er in seiner Wohnung Geld zum Zwecke einer Zahnsanierung ansparte. Schließlich ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte den Verkauf der ohnehin bereits vorhandenen Amphetaminmenge hätte einstellen, dann jedoch mit dem Verkauf von Marihuana hätte beginnen sollen. Die Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt des am 00.00.0000 aufgefundenen Amphetamins beruhen auf den Ausführungen des Gutachtens zur chemischen Untersuchung auf Betäubungsmittel und quantitativen Wirkstoffbestimmung des Landeskriminalamtes NRW vom 05.05.2022 (L., Behördengutachter). Danach führten die (zum Teil nach Homogenisierung des Gesamtmaterials) u.a. nasschemisch, infrarotspektroskopisch sowie mittels Kernspinresonanzspektroskopie durchgeführten Analysen zu der Feststellung, dass es sich bei der vorgelegten weißen, feuchten Substanz um 1.195,01 g Amphetaminsulfatzubereitung mit ca. 31 % Coffein und einem Wirkstoffgehalt von 8,37 % Amphetamin-Base handelt, wobei die Wirkstoffbestimmung der Mittelwert aus 2 separaten Bestimmungen mit jeweils mehreren, separat quantifizierbaren Prüfparametern handelt. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Ausführungen in dem vorgenannten Gutachten zu zweifeln. Dass dem Angeklagten bewusst war, dass er über eine Erlaubnis zur Erlangung von Betäubungsmitteln nicht verfügte, liegt auf der Hand. Dass der Angeklagte bei den in Rede stehenden Taten weder aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, noch aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, noch aufgrund einer Intelligenzminderung, noch aufgrund einer schweren anderen seelischen Störung in seiner Fähigkeit, das Unrecht seines Tuns einzusehen und/oder nach dieser Einsicht zu handeln erheblich beeinträchtigt war, folgt zur Überzeugung der Kammer aus den insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M. im Rahmen seines in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten und erörterten Gutachtens. Dieser hat – fachlich fundiert, in sich widerspruchsfrei und plausibel nachvollziehbar – ausgeführt, dass eine Intoxikation des Angeklagten, die die Annahme einer krankhaften seelischen Störung rechtfertigen könne, für den Tatzeitraum nicht festzustellen sei. Vielmehr belege die wiederkehrend aufrechterhaltene Versorgung mit Betäubungsmitteln im Rahmen entsprechender Geschäfte, aber auch die fortwährende berufliche Tätigkeit des Angeklagten und auch dessen Beziehung zu seiner Mutter sowie die Aufrechterhaltung seiner Hobbies Musik und Fußball – soweit unter Pandemiebedingungen möglich – ein gut erhaltenes psychosoziales Funktionsniveau. Es könne insgesamt von einer ungestörten Leistungsfähigkeit des Angeklagten einschließlich des Fehlens gravierender psychopathologischer bzw. neurologischer Symptome ausgegangen werden, weshalb keine Hinweise für eine entsprechende Intoxikation bestünden. Bewusstseinsstörungen des Angeklagten seien ebenfalls nicht auszumachen, insbesondere seien hochgradige Affekterregungen oder Bewusstseinseintrübungen im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten nicht feststellbar, weshalb eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung nicht angenommen werden könne. Angesichts der intellektuellen Ausstattung des Angeklagten komme eine Intelligenzminderung nicht in Betracht. Auch eine schwere andere seelische Störung des Angeklagten sei für den Tatzeitraum nicht festzustellen. Eine konsumbedingte Depravationserscheinung zeichne sich in der Persönlichkeit des Angeklagten zweifellos nicht ab. Vielmehr sei der Angeklagte unvermindert in der Lage gewesen, zielstrebig, rational und kontrolliert seinem Alltag nachzugehen und Beziehungen zu führen und zu halten, insbesondere seiner beruflichen Tätigkeit und seinen Hobbies nachzugehen. Diese Ausführungen des Sachverständigen kann die Kammer vollumfänglich nachvollziehen und schließt sich ihnen nach eigener Bewertung an. Insbesondere ist der Sachverständige hinsichtlich der Lebensgestaltung des Angeklagten auch von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen, die auch für die Kammer keine Beeinträchtigung des Funktions- oder Leistungsniveaus des Angeklagten erkennen lassen. Dieser war vielmehr in der Lage, sowohl seine berufliche Tätigkeit, als auch seinen Drogenhandel und -konsum, als auch seine Hobbies miteinander derart zu arrangieren, dass es – mit Ausnahme von Konzertveranstaltungen während der Corona-Pandemiebeschränkungen, auf die der Angeklagte keinen Einfluss hatte – in keinem Bereich zu erkennbaren Einbußen kam. c) Das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme stand den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Bei der am 00.00.0000 im zur Wohnung des Angeklagten gehörenden Kellerraum aufgefundenen (Rest-) Amphetaminmenge von 1.195,01 g Amphetaminsulfatzubereitung mit ca. 31 % Coffein mit einem Wirkstoffgehalt von 8,37 % Amphetaminbase, ergibt sich eine Gesamtwirkstoffmenge von 100,02 g Amphetaminbase, die den Wert zur nicht geringen Menge um das 9-fache übersteigt. Von einer nicht geringen Wirkstoffmenge ist bei Amphetamin ab einer Menge von 10 g Amphetaminbase auszugehen (BGHSt 33, 169). Unter Abzug der zweifachen für den Eigenkonsum des Angeklagten gedachten Menge von je 200,00 g verbleibt eine zum Weiterverkauf bestimmte – dann nur aus dem letzten Ankauf von insgesamt 1 kg am 18.01.2022 stammende – Amphetaminmenge von 795,01 g mit einem Wirkstoffgehalt von 66,54 g Amphetaminbase. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Annahme eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht darauf an, dass die am 00.00.0000 von dem Angeklagten an den gesondert verfolgten Z. verkauften 12 g Marihuana für sich genommen den Grenzwert zur nicht geringen Menge – wovon die Kammer zugunsten des Angeklagten ausgeht – nicht überschritten haben. Von einer nicht geringen Wirkstoffmenge ist bei Marihuana ab einer Menge von 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.1984, 3 StR 183/84; BGH, Beschluss vom 20.12.1995, 3 StR 245/95). Dies entspräche einem – unwahrscheinlichen – Wirkstoffgehalt von über 62,5 %. Nach der Qualifikationsnorm des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG macht sich unter anderem strafbar, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder einen seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstand mit sich führt. Für die Erfüllung des Tatbestandes reicht es aus, wenn dem Täter die Schusswaffe oder der gefährliche Gegenstand bei einem Teilakt der auf den Umsatz einer nicht geringen Betäubungsmittelmenge bezogenen Bewertungseinheit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Verfügung steht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28.02.1997, 2 StR 556/96; BGH, Urteil vom 12.01.2017, 1 StR 394/16; BGH, Beschluss vom 08.05.2019, 4 StR 203/19). Nicht erforderlich ist, dass der Täter zugleich auf die Schusswaffe oder den gefährlichen Gegenstand und die Betäubungsmittel zugreifen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.1999, 3 StR 372/9). Tatbestandlich erfasst werden vielmehr das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes auch bei Teilakten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.1999, 3 StR 372/98; BGH, Beschluss vom 04.02.2003, GSSt 1/02; BGH, Urteil vom 14.08.2018, 1 StR 149/18). Dies zugrunde gelegt erfüllt es den Qualifikationstatbestand, dass der Angeklagte am 00.00.0000 zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmtes Amphetamin in nicht geringer Menge und Marihuana in dem zu seiner Wohnung gehörenden Kellerraum lagerte und – hinsichtlich des Marihuanas – dort eine Übergabe an den Abnehmer erfolgte, was für ein Handeltreiben ausreicht (Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG-Kommentar, 10. Auflage, § 29 BtMG, Kapitel 4, Rn. 251), während sich ein funktionstüchtiges, nicht mit einem Prüfzeichen versehenes Elektroimpulsgerät – was dem Angeklagten bewusst war – in einem nicht verschlossenen, leicht zu öffnenden Koffer im selben Raum in Griffweite befand (vgl. BGH Beschluss vom 15.01.2013, 2 StR 589/12; BGH, Beschluss vom 10.02.2015, 5 StR 594/14; BGH, Urteil vom 23.01.2020, 3 StR 433/19). Bei dem funktionstüchtigen Elektroimpulsgerät handelt es sich insbesondere auch um einen „sonstigen Gegenstand“ im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Ein Gegenstand ist im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt, wenn der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, Verletzungen eines Menschen herbeizuführen und subjektiv von dem Täter hierzu bestimmt ist (Weber/Kornprobst/Maier, BtMG-Kommentar, 6. Auflage, § 30a BtMG, Rn. 108). Das Elektroimpulsgerät ist eine Waffe im technischen Sinn (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1. zum WaffG), die im – wie vorliegend – funktionsfähigen Zustand zur Verletzung eines Menschen durch andere als mechanische Energie geeignet ist. Die grundsätzliche Bestimmung zur Verletzung von Menschen liegt bei Waffen im technischen Sinne – wie vorliegend – auf der Hand (Weber/ Kornprobst/Maier, BtMG-Kommentar, 6. Auflage, § 30a BtMG, Rn. 108; vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2015, 5 StR 594/14). Indem der Angeklagte zugleich – stammend aus dem letzten Ankauf vom 18.01.2022 – 200 g Amphetaminsulfatzubereitung mit ca. 31 % Coffein mit einem Wirkstoffgehalt von 8,37 % Amphetaminbase sowie 1,9 g Marihuana zum Eigenverbrauch in seinem Keller für sich lagerte, ohne sie aufgrund einer entsprechenden Erlaubnis erlangt zu haben, hat er sich zudem wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Allein der Wirkstoffgehalt des zum Eigenverbrauch besessenen Amphetamins übersteigt mit 16,74 g den maßgeblichen Grenzwert von 10 g Amphetaminbase deutlich. Das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der gleichzeitige – räumlich nicht getrennte – Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen zueinander in Tateinheit im Sinne des § 52 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.2007, 2 StR 411/07). Indem der Angeklagte vor dem 18.01.2022 seit Anfang 2020 in weiteren 16 Fällen 1 kg Amphetamin von dem Zeugen B. erwarb, um hiervon jeweils etwa 800 g gewinnbringend weiter zu verkaufen und mit etwa 200 g seinen Eigenbedarf zu decken, hat er sich in 16 weiteren Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Dass das am 00.00.0000 aufgefundene Elektroimpulsgerät sich bereits während auf das Handeltreiben mit Amphetaminmengen aus diesen 16 Lieferungen bezogenen Teilakten in deren Griffnähe befunden hätte und ohne nennenswerten Aufwand hätte eingesetzt werden können, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Vielmehr war insoweit zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass von der vorletzten gekauften Amphetaminmenge am 00.00.0000 lediglich noch der zum Eigenverbrauch gedachte Anteil (teilweise) bei dem Angeklagten vorhanden war. Gerade angesichts der Umstände, dass der Angeklagte durchweg Amphetamin von demselben Lieferanten bezog, dieses selbst konsumierte und im Übrigen stets an Bekannte weiterverkaufte, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Wirkstoffmengen der jeweiligen abgenommenen Amphetaminmengen derart variiert hätten, dass in einzelnen Fällen nicht von einem Besitz nicht geringer Mengen oder gar nicht von einem Handeltreiben mit nicht geringen Mengen ausgegangen werden könnte. Der Angeklagte handelte durchweg vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere litt er bei den Taten nicht an einer krankhaften seelischen Störung, nicht an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, nicht an einer Intelligenzminderung und nicht an einer schweren anderen seelischen Störung, weshalb die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB schon nicht erfüllt sind. Sämtliche 17 Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in einem Fall bewaffnet) in jeweiliger Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB. Kommt es – wie vorliegend – im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung (auch ohne eine für beide Umsatzgeschäfte teilidentische Ausführungshandlung) zur Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel aus Anlass der Bezahlung zuvor bereits „auf Kommission" gelieferter Betäubungsmittel, verbindet dies beide Handelsgeschäfte zu einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (BGHGS, Beschluss vom 10.07.2017, GSSt 4/17). Angesichts des fortlaufenden Bezugs der Betäubungsmittel des Angeklagten „auf Kommission“ sind mithin vorliegend alle Handelsgeschäfte tateinheitlich miteinander verbunden. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte etwaig noch vorhandene Betäubungsmittelmengen aus vorangegangenen Käufen mit neu erhaltenen Betäubungsmittelmengen jeweils „auffüllte“ (BGH, Beschluss vom 05.06.2019, 2 StR 287/18). Dieser Umstand führt jedoch nicht zur Annahme einer Verklammerung der Erwerbsakte zu einer Bewertungseinheit (BGH, Beschluss vom 21.08.2012, 2 StR 277/12; BGH, Beschluss vom 05.06.2019, 2 StR 287/18). V. Ausgangspunkt der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 30a Abs. 1 BtMG, der i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt, in dem der Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren reicht. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Kammer hat im Ergebnis den Normalstrafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Dabei hat die Kammer bedacht, dass durchaus auch Milderungsgründe vorlagen. Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat die Kammer indes angenommen, dass den strafmildernden Umständen auch innerhalb des Normalstrafrahmens ausreichend Rechnung getragen werden kann. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer hierbei dessen teilgeständige Einlassung in der Hauptverhandlung gewertet. Der Angeklagte hat sich insoweit zu dem von ihm begangenen Unrecht bekannt und seine Einlassung hat der Sachaufklärung gedient. Weiter hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, des Zubehörs, der aufgefundenen Feinwaagen, des Elektroimpulsgerätes und eines sichergestellten Mobiltelefons ebenso einverstanden erklärt hat, wie mit der außergerichtlichen Einziehung von 400,00 €, die in seinem Kellerraum aufgefunden wurden. Ferner hat sich zugunsten des Angeklagten – wenn dies auch nicht sein Verdienst ist – ausgewirkt, dass die bei der Durchsuchung aufgefundenen 1.195,01 g Amphetaminsulfatzubereitung und rund 1,9 g Marihuana sichergestellt wurden und daher nicht in den Verkehr gelangten; auch die von dem gesondert verfolgten Z. erworbene Menge von 12 g Marihuana unterlag, ohne dass dieser hiervon konsumiert hätte, dem staatlichen Zugriff. Hinsichtlich des gehandelten Marihuanas hat die Kammer zudem strafmildernd berücksichtigt, dass dieses für sich genommen den Wert zur nicht geringen Menge nicht überstiegen hat, sowie dass es sich hierbei um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt, von der für das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit eine nur verminderte Gefährlichkeit ausgeht. Strafmildernd hat die Kammer weiterhin in Ansatz gebracht, dass der Angeklagte selbst Konsument der von ihm gehandelten Betäubungsmittel ist. Auch hat sich zu seinen Gunsten ausgewirkt, dass er unvorbestraft ist und sich in der vorliegenden Sache – zumal als Erstverbüßer – bereits seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft befand. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen die erhebliche Menge des von ihm gehandelten Amphetamins gewertet, das selbst hinsichtlich der Einzelverkaufsmenge von etwa 800,00 g den Wert zur nicht geringen Menge um mehr als das fünffache überstieg. Ferner hat die Kammer die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, die insbesondere in der Fortsetzung des Handeltreibens unter Steigerung hinsichtlich der gehandelten Betäubungsmittelart um zusätzlich Marihuana zum Ausdruck kommt. In der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung liegt nach alledem kein minder schwerer Fall vor. Daran ändern auch die Beschaffenheit und der konkrete Einsatz des Elektroimpulsgerätes als „sonstiger Gegenstand“ im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nichts. Insoweit hat die Kammer zwar zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte das Elektroimpulsgerät hauptsächlich lediglich bei der Lagerung der Betäubungsmittel – und in einem Fall anlässlich einer Übergabe einer geringen Menge Marihuana – im zu seiner Wohnung gehörenden Kellerraum im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit sich führte, jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass er diesen – und auch andere gefährliche Gegenstände – zur Entgegennahme von Betäubungsmitteln oder anderen Teilakten des Handeltreibens außerhalb seiner Wohnstätte mitnahm. Dies genügte angesichts der zu berücksichtigenden strafschärfenden Gesichtspunkte jedoch auch mit den weiteren zugunsten des Angeklagten zu wertenden Gesichtspunkten nicht, um von einem minder schweren Fall auszugehen. Eine geringwertige objektive Gefährlichkeit des Elektroimpulsgerätes, die zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen wäre, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Angesichts des Umstands, dass es sich um ein Elektroimpulsgerät ohne Prüfzeichen handelte, eine Regulierung des Elektroimpulses also gerade nicht bestätigt war, ist die Gefährlichkeit des (unkontrollierten) Elektroimpulsgerätes – dessen Besitz schon nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 zum WaffG verboten ist – der Gefährlichkeit einer scharfen Schusswaffe vergleichbar. Zu finden war die Strafe demnach innerhalb des Strafrahmens des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 30a Abs. 1 BtMG, der gegenüber dem tateinheitlich mitverwirklichten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und gegenüber dem tateinheitlich verwirklichten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren 16 Fällen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG die „schwerste“ Strafe im Sinne des § 52 Abs. 2 StGB androht. Der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG reicht in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB von Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren. Diesen Strafrahmen hat die Kammer auch in allen 17 Fällen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in allen weiteren 16 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrunde gelegt. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, war nach der insoweit gebotenen Gesamtabwägung in keinem Fall anzunehmen. Vielmehr konnte den strafmildernden Umständen auch im Rahmen des § 29a BtMG jeweils innerhalb des Normalstrafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG Rechnung getragen werden. Insoweit waren zwar grundsätzlich die zu § 30a BtMG aufgeführten Strafmilderungsgründe ebenfalls zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für den im Rahmen des § 30a BtMG berücksichtigten Strafmilderungsgrund betreffend den konkreten Einsatz des Elektroimpulsgerätes hauptsächlich während der Lagerung. Im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – dessen Verwirklichung das Mitsichführen eines gefährlichen Gegenstandes nicht erfordert – verfängt dieser Umstand nicht. Innerhalb des demnach anzuwendenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt. Die Kammer hat insoweit zusätzlich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich in 17 Fällen nicht geringe Mengen Amphetamin besessen und tateinheitlich in weiteren 16 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat, woraus auch die erhebliche Länge des Tatzeitraums resultiert. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB kam für den Angeklagten nicht in Betracht. Die Kammer vermochte sich schon nicht davon zu überzeugen, dass bei dem Angeklagten (auch im Tatzeitraum) ein Hang im Sinne des § 64 StGB besteht, Alkohol oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss, eine solche jedoch regelmäßig ein sicheres Indiz für das Vorliegen eines Hanges darstellt. Konsum „im Übermaß“ bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (vgl. BGH, NStZ-RR, 2004, 39 f.; Fischer, StGB-Kommentar, 69. Auflage, § 64 StGB, Rn. 7, 9). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht mit der für eine Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung erforderlichen Sicherheit gegeben. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass bei der Beantwortung der Frage des Vorliegens eines Hanges im vorgenannten Sinne dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum die Gesundheit sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Täters beeinträchtigt sind, grundsätzlich nur indizielle Bedeutung zukommt und das Fehlen solcher Beeinträchtigungen die Bejahung eines Hanges nicht notwendigerweise ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2015, 1 StR 482/15; BGH, Urteil vom 18.07.2019, 4 StR 80/19). Auch hat die Kammer insoweit berücksichtigt, dass es für das Vorliegen eines Hanges im vorgenannten Sinne nicht erforderlich ist, dass beim Täter bereits eine Persönlichkeitsdepravation eingetreten ist und dass das Fehlen ausgeprägter Entzugssymptome sowie auch Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hanges nicht notwendigerweise entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2010, 3 StR 88/10). Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermochte die Kammer einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, indes nicht mit der für eine Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Zwar folgt die Kammer – wie bereits ausgeführt – den Ausführungen des Sachverständigen M. dahingehend, dass der Angeklagte (auch im gesamten Tatzeitraum) an einer Cannabinoidabhängigkeit (ICD-10: F12.2) und einer Amphetaminabhängigkeit (ICD-10: F15.2) leidet. Wie auch der Sachverständige M. im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens jedoch ausgeführt hat, belegen die getroffenen Feststellungen zur Entwicklung und zum Lebenswandel des Angeklagten trotz des bereits langjährig anhaltenden Betäubungsmittelkonsums ein gut erhaltenes psychosoziales Funktionsniveau, eine völlig ungestörte Leistungsfähigkeit des Angeklagten und dessen unverminderte Fähigkeit zielstrebig, rational und kontrolliert seinem Alltag nachzugehen, Beziehungen zu führen und zu halten, insbesondere seiner beruflichen Tätigkeit und seinen Hobbies nachzugehen. Trotz des anhaltenden Betäubungsmittelkonsums ist der Angeklagte bereits seit dem Jahr 2008 für denselben Arbeitgeber – für den er seit 2007 bereits im Wege der Zeitarbeit gearbeitet hat – beruflich tätig, ohne dass berufliche Probleme aufgrund des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten bekannt geworden wären. Soweit der Angeklagte selbst einen Unfall mit einem Gabelstapler während der Arbeitszeit auf einen Drogenkonsum zurückführt, lässt sich dies in keiner Weise objektiv belegen. Zu dem Unfall kam es, nachdem der Angeklagte eingeschlafen war. Diese Schläfrigkeit lässt sich ohne weiteres – eher als durch die vielmehr anregende Wirkung von Amphetamin – mit dem bei dem Angeklagten diagnostizierten und nach den von ihm zur Akte gereichten ärztlichen Stellungnahmen unzureichend behandelten leichtgradigen obstruktiven Schlafapnoesyndrom, aufgrund dessen er schlecht schläft und chronisch müde ist, erklären. Diese Erklärung hat er ausweislich des Inhaltes des entsprechenden ärztlichen Berichtes vom 19.10.2021 auch gegenüber dem ihn behandelnden Arzt bei dem Ambulanten Lungenzentrum H. angegeben. Soweit der Angeklagte hierzu ausgeführt hat, seinen Drogenkonsum dort nicht mitgeteilt zu haben, da er besorgt gewesen sei, dass die Unterlagen seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt würden, ist dies nicht nachvollziehbar. Bei der Vorstellung am 19.10.2021 handelte es sich um eine Folgebehandlung, nachdem der Angeklagte bereits im Juni 2020 – weit vor dem Gabelstaplerunfall im August 2021 – mit der Diagnose einer Schlafapnoe dort behandelt worden war. Warum Berichte über ärztliche Behandlungen – insbesondere auch ohne beruflichen Anlass für die Behandlung – an den Arbeitgeber herausgegeben werden sollten, erschließt sich nicht. Selbst die Inhaftierung des Angeklagten hat den Arbeitgeber – wovon nicht auszugehen sein dürfte, wenn es vorab schon Probleme aufgrund des Betäubungsmittelkonsums gegeben hätte – nicht veranlasst, diesem zu kündigen, sondern lediglich, ihm unbezahlten Urlaub zu gewähren. Auch der Angeklagte selbst hat überdies ausgeführt, Amphetamine nicht während seiner Arbeitstätigkeit konsumiert zu haben und auch seinen Marihuana- und Alkoholkonsum auf die Zeit nach der Arbeit eingegrenzt zu haben. Dies legt nicht nur nahe, dass es aufgrund der Regulierung des Konsums berauschender Stoffe auf Zeiten außerhalb der Arbeitszeit nicht zu Einschränkungen in der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten kam. Vielmehr belegt dieser Umstand auch, dass der Angeklagte durchaus in der Lage war, seinen Konsum bewusst zu begrenzen und insbesondere auch andere Belange dem Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol voranzustellen. Vor diesem Hintergrund ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass sich der Tagesablauf des Angeklagten oder dessen Strukturierung auch nur im Ansatz an dem Konsum berauschender Mittel orientiert hätte. Vielmehr hat er diesen seinen Verpflichtungen untergeordnet. Dies zeigt sich auch darin, dass der Angeklagte neben seiner regelmäßigen Arbeitstätigkeit auch seine Hobbies – Fußball und Musik, teilweise Boxtraining – offenbar ohne Einschränkungen durch den Betäubungsmittelkonsum wahrzunehmen vermochte. Auch im Freizeitbereich hinderte der Konsum ihn mithin nicht daran, Absprachen zu treffen, Termine zu vereinbaren und einzuhalten sowie dem auch kontinuierlich nachzugehen. Dass sein Steuerungsvermögen im Hinblick auf den Konsum von Betäubungsmitteln unbeeinträchtigt ist, zeigt sich ferner daran, dass er seinen Betäubungsmittelkonsum gegenüber seiner Mutter – zumindest zuletzt – geheim zu halten vermochte. Ferner belegt der Umstand, dass der Angeklagte seit der Verhaftung seines Lieferanten seinen Amphetaminkonsum erheblich reduzierte, dass nicht der Betäubungsmittelkonsum ihn bestimmt, sondern er ohne weiteres in der Lage ist, bewusst und gesteuert berauschende Mittel zu konsumieren. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte trotz des Betäubungsmittel- und Alkoholkonsums nicht über seine finanziellen Verhältnisse lebte. So schilderte er lediglich Schulden gegenüber dem Zeugen B. in Höhe von 2.500,00 €, wobei diese im Wesentlichen daraus resultierte, dass eine Bezahlung der letzten angekauften Amphetaminmenge aufgrund der Inhaftierung des Zeugen B. nicht mehr erfolgte. Dass der Angeklagte einmalig im Jahr 2003 aufgrund eines Erregungszustands nach Alkohol- und Drogenabusus für einen Tag stationär im Krankenhaus behandelt wurde, belegt einen Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel ebenso wenig, wie dass der Angeklagte im Rahmen einer Behandlung im Jahr 2017 angab, vortags Speed konsumiert zu haben und der Angeklagte anlässlich einer weiteren Behandlung im Jahr 2017 positiv auf Amphetamine getestet wurde. Dass der Angeklagte Betäubungsmittel konsumiert, steht – wie bereits ausgeführt – nicht in Frage. Die genannten Umstände lassen jedoch nicht auf einen übermäßigen Konsum im Sinne des § 64 StGB schließen. Vielmehr weist der Umstand, dass lediglich ein einziges Mal – nämlich im Jahr 2003 – ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen dem Konsum des Angeklagten und dessen beeinträchtigtem Gesundheitszustand festgestellt wurden, obgleich der Angeklagte bereits seit 2007 in gesteigertem Maß Amphetamin konsumiert, darauf hin, dass der von ihm betriebene Konsum gerade nicht übermäßig im Sinne des § 64 StGB ist. Auch wenn der Angeklagte – wie er ausgeführt hat – zweifach (2003 und 2015) seine Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln verloren hat, ergibt sich auch unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen für die Kammer kein Hang zum Konsum im Übermaß. Vielmehr lässt auch der Umstand, dass der Angeklagte beide Male die Fahrerlaubnis nach Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wiedererlangte, wiederum darauf schließen, dass er durchaus in der Lage ist, seinen Betäubungsmittelkonsum zu kontrollieren und in einer Weise zu betreiben, die sein übriges Leben gerade nicht beeinträchtigt. Schließlich führt auch die weitere Behauptung des Angeklagten, in den Jahren 1999/2000 und 2002 im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln strafrechtlich in Erscheinung getreten und bestraft worden zu sein, was zwischenzeitlich aus dem Bundeszentralregister gelöscht worden sei, schon allein angesichts der inzwischen vergangenen Zeit, in der es – was für eine Kontrollfähigkeit und gezielten Konsum spricht – nicht zu weiteren entsprechenden Auffälligkeiten kam, nicht zur Annahme eines im Tatzeitraum und darüber hinausgehend bestehenden Hanges zum Konsum im Übermaß. Nach alldem vermag die Kammer eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit, Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit des Angeklagten infolge seines Betäubungsmittelkonsums ebenso wenig mit der für die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung erforderlichen Sicherheit festzustellen, wie auch eine soziale Gefährdung oder Gefährlichkeit des Angeklagten infolge seiner Abhängigkeiten. Zwar beging der Angeklagte den Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke der Finanzierung seines eigenen Betäubungsmittelkonsums. Dies geschah jedoch ganz offenkundig nicht aus einer entsprechenden Not bzw. einem entsprechenden Suchtdruck heraus. Der Angeklagte verfügte im gesamten Zeitraum über ein geregeltes Einkommen in auskömmlicher Höhe, die es ihm auch schon zuvor erlaubt hatte, seinen Betäubungsmittelkonsum – der nicht stieg, sondern zuletzt sogar geringer wurde – zu finanzieren, ohne mit Betäubungsmitteln zu handeln. Soweit der Sachverständige M. insoweit abweichend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bei dem Angeklagten (auch im Tatzeitraum) ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, besteht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der insoweit von dem Sachverständigen gezogene Schluss widerspricht zur Überzeugung der Kammer seinen eigenen Ausführungen, dass der Angeklagte trotz des Betäubungsmittelkonsums über ein gut erhaltenes psychosoziales Funktionsniveau verfügt, eine völlig ungestörte Leistungsfähigkeit aufweist und unvermindert fähig ist zielstrebig, rational und kontrolliert seinem Alltag nachzugehen, Beziehungen zu führen und zu halten. Auch hat der Sachverständige seine für das Bestehen eines Hanges sprechenden Argumente im Verlaufe der Erörterung seines Gutachtens relativiert und teilweise gar ins Gegenteil verkehrt, ohne hieraus eine daran angepasst Konsequenz hinsichtlich des von ihm gewonnenen Ergebnisses zu ziehen. Soweit der Sachverständige zur Begründung eines gleichwohl bestehenden Hanges ausgeführt hat, dass der zumindest einmalig belegt im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum stehende Krankenhausaufenthalt des Angeklagten im Jahr 2003 zeige, dass der Angeklagte sich offenbar nicht zügeln könne und nicht „clean“ bleiben könne, hat er im weiteren Verlauf seiner Gutachtenerstattung selbst eingeräumt, dass eine soziale Gefährdung des Angeklagten insoweit wohl doch nicht fortdauere, sofern es seit 2003 im weiteren Verlauf nicht zu weiteren konsumbedingten Behandlungen des Angeklagten gekommen sei. Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, im Hinblick auf den Betäubungsmittelkonsum seien zwar keinerlei Leistungsbeeinträchtigungen des Angeklagten erkennbar, solche seien aber mit Blick auf den von dem Angeklagten geschilderten Alkoholkonsum zu besorgen, hat er im weiteren Verlauf der Gutachtenerstattung ausgeführt, die Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum nicht zugrunde legen zu können, da sie mit seinem festzustellenden – durch den Konsum unbeeinträchtigten – Lebenswandel nicht in Einklang zu bringen seien. Soweit der Sachverständige in der Vergangenheit liegende, von dem Angeklagten behauptete Verurteilungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln als Argument für das Bestehen eines Hanges angeführt hat, hat er im weiteren Verlauf ausgeführt, dass es wohl doch eher als günstig zu bewerten sei, dass es zwischen 2002 und jetzt zu keinen weiteren Verurteilungen des Angeklagten gekommen sei. Allerdings spreche der zweimalige Führerscheinverlust ebenso für eine soziale Gefährdung des Angeklagten, wie der Unfall, den der Angeklagte im Jahr 2021 mit einem Gabelstapler verursacht habe. Dass und warum die Kammer dieser Begründung nicht folgt, ergibt sich bereits aus dem vorstehend Dargelegten. Nicht gefolgt werden kann dem Sachverständigen ferner in der Annahme, dass eine soziale Gefährdung des Angeklagten insoweit bestehe, als davon auszugehen sei, dass er auch künftig mit Betäubungsmitteln handeln werde, da ihm andere finanzielle Mittel nicht zur Verfügung stünden. Der Angeklagte geht – wie bereits ausgeführt – einer geregelten Arbeitstätigkeit mit auskömmlichem Einkommen nach und hat auch in der Vergangenheit offenkundig keine nennenswerten Schulden durch seinen Betäubungsmittelkonsum aufgebaut. Soweit der Sachverständige darüber hinaus ausgeführt hat, dass auch Entzugserscheinungen, die der Angeklagte nach der Inhaftierung im vorliegenden Verfahren beschrieben habe, für einen übermäßigen Konsum sprächen, hat er im weiteren Verlauf hierzu ausgeführt, dass die von dem Angeklagten insoweit geschilderten Symptome ohne Weiteres auch der bei ihm bei Inhaftierung bestehenden Infektion mit dem Corona-Virus geschuldet gewesen sein können. Dessen ungeachtet erachtet die Kammer die Angaben des Angeklagten anlässlich seiner Inhaftierung ohnehin nicht für verlässlich, nachdem der Angeklagte selbst ausgeführt hat, in diesem Rahmen unzutreffende Angaben (Suizidgedanken) gemacht zu haben, um für sich vorteilhafte Situationen herbeizuführen. In der Gesamtschau war ein Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, jedenfalls nicht mit der für eine Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Im Ergebnis war für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt daher kein Raum, zumal selbst insoweit verbleibende Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu lösen sind und deshalb einer ihn belastenden Maßregelanordnung entgegenstehen (BGH, Urteil vom 13.08.2009, 3 StR 224/09; BGH, Beschluss vom 01.03.2001, 4 StR 36/01). VII. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen folgt aus §§ 73c, 73d StGB. Bei der Bestimmung der Höhe des einzuziehenden Geldbetrages hat die Kammer jeweils zugrunde gelegt, dass der Angeklagte pro erworbenen Kilogramms Amphetamin 2.000,00 € bezahlt hat, die er aus dem jeweils vorangegangenen Verkauf – mithin als Tatertrag – generiert hatte. Dies entspricht auch der Einlassung des Angeklagten, jeweils 800 g von 1 kg verkauft zu haben, wobei er 100 g für jeweils 250,00 € verkauft habe (8 x 250,00 € = 2.000,00 €). Da eine Bezahlung der letzten „auf Kommission“ abgenommenen Menge noch nicht erfolgt war und die Menge des am 00.00.0000 bei dem Angeklagten aufgefundenen Amphetamins dafür spricht, dass ein Verkauf hieraus nicht erfolgt war, konnten Taterträge aus dem letzten Ankauf nicht festgestellt werden, jedoch aus allen vorherigen 16 Ankäufen, da weitere Betäubungsmittel stets erst bei vollständiger Zahlung der zuvor abgenommenen Menge übergeben wurden. Es ergibt sich mithin ein Wert von Taterträgen in Höhe von 16 x 2.000,00 € = 32.000,00 €. Von der so gebildeten Summe waren die von dem Angeklagten für den jeweils entsprechenden Ankauf der Betäubungsmittel aufgewendeten Kosten, da diese für ein „verbotenes Geschäft“ aufgewendet wurden, nicht in Abzug zu bringen, § 73d Abs. 1 S. 2 StGB (Fischer, StGB-Kommentar, 69. Auflage, § 73d, Rn. 5). VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.